B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-203/2014
Ur t e i l vom 5 . J un i 2 0 1 5
Besetzung
Richter David Aschmann (Vorsitz),
Richter Pascal Richard, Richterin Maria Amgwerd,
Gerichtsschreiberin Suzana Mark Ndue.
Parteien
SwissIX Internet Exchange,
Sägereistrasse 35, 8152 Glattbrugg,
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Meule,
Kaufmann Rüedi Rechtsanwälte AG, Alpenquai 28a,
6005 Luzern,
Beschwerdeführer,
gegen
IX Swiss AG,
Brandschenkestrasse 38, 8002 Zürich,
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Peter,
Chrüzhof, Ettiswilerstrasse 12, 6130 Willisau,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Widerspruchsverfahren Nr. 13045
CH 638'328 Swissix Swiss Internet Exchange (fig.) /
CH 640'508 IX SWISS.
B-203/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Wortmarke CH 640'508 IX SWISS der Beschwerdegegnerin wurde am
11. Juli 2012 bei der Vorinstanz hinterlegt, ihre Eintragung ins Schweizer
Markenregister am 1. März 2013 auf veröffentlicht.
Die Marke ist für folgende Dienstleistungen registriert:
38 Verschaffen von Zugang und Zugriff zu globalen Computernetzwerken;
Computernetzwerkverbindungsdienstleistungen; Erstellen von Telekom-
munikationsverbindungen mit einem weltweiten Computernetzwerk.
42 Hosting; Hosting von Datenbanken; Hosting von Plattformen im Internet;
Wiederherstellung von Computerdaten; Sicherheitsdienstleistungen, näm-
lich Online-Abwehr von Zugriffen auf Computernetzwerke durch unbe-
rechtigte Dritte; Erstellung von Internetseiten; Erstellung von Programmen
für die Datenverarbeitung; Vermietung von Computer-Software; Online-
Überwachung einschliesslich Analyse der Zugänge zu Computernetzwer-
ken; Computerberatungsdienste; Vermietung von Computern zur Daten-
verarbeitung.
B.
Mit Schreiben vom 27. März 2013 erhob der Beschwerdeführer gegen
diese Eintragung vollumfänglich Widerspruch. Er stützte diesen auf seine
Marke CH 638'328 Swissix Swiss Internet Exchange (fig.), die wie folgt
aussieht:
Die Widerspruchsmarke ist mit Hinterlegungsdatum vom 8. Juli 2012 für
die folgenden Dienstleistungen eingetragen:
36 Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen.
38 Telekommunikation
42 Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungs-
arbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Ana-
lyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf- und Entwicklung von
Computerhardware und -software.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, die Abkürzung "IX" in
seiner Marke stehe für "Internet Exchange" und bezeichne die von ihm in
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Basel, Glattbrugg/Rümlang, Zürich und Bern verwalteten Netzknoten (Aus-
tauschpunkte) des Internets, die je mehrere hundert Provider zusammen-
schlössen. Die angefochtene Marke verwende dieselben Zeichenbestand-
teile in umgekehrter Reihenfolge, weshalb zwischen den Marken eine Ver-
wechslungsgefahr bestehe. Allerdings beantrage er, das Widerspruchsver-
fahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des von ihm angestrengten Mas-
snahmeverfahrens vor dem Obergericht des Kantons Luzern zu sistieren,
mit dem er gleichzeitig aus Namens-, Lauterkeits- und Markenrecht gegen
die angefochtene Marke vorgegangen sei.
C.
Die Vorinstanz wies den Sistierungsantrag mit Zwischenverfügung vom 19.
Juni 2013 ab, da die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme verzich-
tet und das Massnahmeverfahren nur vorläufige Wirkung habe.
D.
Mit Stellungnahme vom 26. September 2013 beantragte die Beschwerde-
gegnerin, den Widerspruch unter Kosten- und Entschädigungsfolgen voll-
umfänglich abzuweisen. Zwar sei die Abkürzung "IXP" in einschlägigen In-
ternet-Verkehrskreisen für "Internet Exchange Point" verbreitet, aber die
Bekanntheit von "IX" bestreite sie, möge diese Abkürzung auch unter an-
derem für "Internet Exchange" bzw. "Interconnect Exchange", ebenso aber
auch für ein römisches Zahlzeichen, die geplante Fusion der Deutschen
mit der Londoner Börse, den IATA-Code einer indischen Fluggesellschaft
oder einen deutschen U-Boot-Typ im zweiten Weltkrieg verwendet werden.
Das Kantonsgericht Luzern habe das Massnahmegesuch der Widerspre-
chenden am 9. Juli 2013 mangels glaubhaft gemachter Dringlichkeit abge-
wiesen. Die Parteien hätten völlig unterschiedliche Wirkungs- und Tätig-
keitsfelder und die Marken unterschieden sich hinreichend voneinander.
E.
Mit Verfügung vom 26. November 2013 wies die Vorinstanz den Wider-
spruch ab. Sie bejahte zwar die Gleichartigkeit der zu vergleichenden
Dienstleistungen, folgte aber den Ausführungen des Beschwerdeführers,
"IX" sei in den massgeblichen Verkehrskreisen mit dem Sinngehalt "Inter-
net Exchange" verbreitet, qualifizierte darum beide Wortbestandteile der
Widerspruchsmarke als gemeinfrei und verneinte somit das Bestehen ei-
ner Verwechslungsgefahr zwischen den Marken.
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Seite 4
F.
Am 13. Januar 2014 führte der Beschwerdeführer beim Bundesverwal-
tungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde mit den Anträgen:
1. Der Entscheid des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum sei
aufzuheben.
2. Der Widerspruch vom 27.05.2013 sei gutzuheissen und die Vorinstanz sei
anzuweisen, die Eintragung der Marke Nr. 640508 "IX Swiss" hinsichtlich
sämtlicher in den Klassen 38 und 42 eingetragenen Dienstleistungen und
damit vollumfänglich zu widerrufen bzw. zu löschen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg-
nerin.
Zur Begründung wiederholte er seine vor der Vorinstanz gemachten Aus-
führungen und machte zudem geltend, er benutze seine Marke seit weit
über 10 Jahren. Seit über 10 Jahren sei "SwissIX" auch allgemein bekannt
als Bezeichnung für den Beschwerdeführer, Betreiber des grössten Inter-
net-Knotens der Schweiz. Der Widerspruchsmarke komme darum eine er-
höhte Schutzwirkung zu. Die Beschwerdegegnerin versuche bewusst, sich
Marktvorteile zu verschaffen, indem sie sich in begriffliche Nähe zu ihr plat-
ziere.
G.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2014 verzichtete die Vorinstanz auf die Ein-
reichung einer Vernehmlassung und beantragte unter Hinweis auf die Be-
gründung des angefochtenen Entscheids, die Beschwerde unter Kosten-
folge abzuweisen.
H.
Mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2014 beantragte die Beschwerde-
gegnerin die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolge. Sie bestritt, dass der Beschwerdeführer als "SwissIX" auftrete.
"IX" stehe auch nicht für "Internet Exchange", sondern für "Interconnect
Exchange". Die Dienstleistungen seien ungleichartig, nämlich weder sub-
stituierbar, noch im Verhältnis von Hauptware und Zubehör. Vielmehr be-
wegten sich die Parteien auf verschiedenen wirtschaftlichen Tätigkeitsfel-
dern. Die Beschwerdegegnerin als "Housing"-Anbieter stelle ihren Kunden
nur Infrastruktur und Sicherheit eines Internet-Zugangs bereit, während der
Beschwerdeführer als "Hosting"-Anbieter den seinen auch ein Betriebssys-
tem zur Verfügung stelle.
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Seite 5
I.
Mit Replik vom 16. Juli 2014 und Duplik vom 4. September 2014 hielten
die Parteien an ihren Ansichten fest.
J.
Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung haben beide Seiten
stillschweigend verzichtet.
K.
Auf die einzelnen Vorbringen ist, soweit erforderlich, in den folgenden Er-
wägungen näher einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen der Vorinstanz in Widerspruchssachen zuständig (Art.
31, 32, 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]). Der Beschwerdeführer hat als Widersprechender am
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und beschwert (Art. 48 Abs. 1 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht erhoben
(Art. 50 Abs. 1 Art, 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss rechtzeitig ge-
leistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Der Inhaber einer älteren Marke kann Widerspruch gegen eine jüngere
Markeneintragung erheben, wenn diese seiner Marke ähnlich und für glei-
che oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen registriert ist, so dass
sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt (Art. 3 Abs. 1 Bst. c in Ver-
bindung mit art. 31 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992
[MSchG, SR 232.11]). An die Unterschiedlichkeit der Waren und Dienst-
leistungen sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je ähnlicher sich
die Zeichen sind (BGE 128 III 445 E. 3.1 "Appenzeller"; 128 III 99
E. 2.c "Orfina"; LUCAS DAVID, Markenschutzgesetz. Muster- und Modellge-
setz, 2. Aufl. 1999, Art. 3 N. 8). Dabei sind die Aufmerksamkeit der mass-
gebenden Verkehrskreise und die Kennzeichnungskraft der Widerspruchs-
marke zu berücksichtigen (BGE 121 III 378 E. 2.a "Boss/Boks"; Urteil des
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BVGer B-531/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 2.1 mit Hinweisen
"Gallo/Gallay [fig.]"; CHRISTOPH WILLI, Markenschutzgesetz. Das schwei-
zerische Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen und inter-
nationalen Markenrechts, 2002, Art. 3 N. 17 ff.).
2.2 Die Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen beurteilt sich an-
hand der Einträge im Markenregister (Urteil des BVGer B-531/2013 vom
21. Oktober 2013 E. 2.2 mit Hinweisen "Gallo/Gallay [fig.]"), soweit auf-
grund einer Nichtgebrauchseinrede keine Einschränkung gegeben ist (Ur-
teil des BVGer B-5179/2012 vom 20. Mai 2014 E. 3.2 "Tivo/Tivù Sat HD
[fig.]; GALLUS JOLLER, in: Noth/Bühler/Thouvenin (Hrsg.), Stämpflis Hand-
kommentar Markenschutzgesetz (MSchG) [nachfolgend: MSchG], Art. 3
N. 235; WILLI, a.a.O., Art. 3 N. 37). Für die Annahme gleichartiger Waren
und Dienstleistungen sprechen damit eine einheitliche Wertschöpfungs-
kette, ein sinnvolles Leistungspaket als marktlogische Folge, die marktüb-
liche Verknüpfung oder enge Zusammengehörigkeit der Produkte mit glei-
chen Abnehmerkreisen und Vertriebsstätten (Urteile des BVGer
B-2269/2011 vom 9. März 2012 E. 6.5.1 "Bonewelding [fig.]"; B-758/2007
vom 26. Juli 2007 E. 5.1 "G-mode/Gmode"; JOLLER, MSchG, Art. 3 N. 300).
Eine Gleichartigkeit kann nicht nur zwischen Waren oder Dienstleistungen
je untereinander bestehen, sondern auch zwischen diesen beiden Katego-
rien von Produkten (Urteile des BVGer B-5179/2012 vom 20. Mai 2014
E. 3.2 "Tivo/Tivù Sat HD [fig.]"; B-2269/2011 vom 9. März 2012 E. 6.5.1
"Bonenwelding"; EUGEN MARBACH, Markenrecht, in: von Büren/David
[Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht [SIWR]
Bd. III/1, 2. Aufl. 2009, Rz. 853 ff.; WILLI, a.a.O., Art. 3 N. 35).
2.3 Die Zeichenähnlichkeit beurteilt sich nach dem Gesamteindruck der
Marken (BGE 128 III 446 E. 3.1 "Appenzeller"; DAVID, a.a.O., Art. 3 N. 11)
sowie, weil zwei Zeichen meist nicht gleichzeitig wahrgenommen werden,
basierend auf dem Erinnerungsbild der Abnehmer (BGE 121 III 377 E. 2.a
"Boss/Boks"; 119 II 476 E. 2.d "Radion/Radiomat"; MARBACH, a.a.O.,
Rz. 867; DAVID, a.a.O., Art. 3 N. 15). Dabei kommt dem Zeichenanfang in
der Regel eine höhere Bedeutung zu, da er besser im Gedächtnis haften
bleibt (Urteile des BVGer B-3325/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 4.5
"Bally/Tally"; B-6012/2008 vom 25. November 2009 E. 4.9 "Stenflex/Star
Flex [fig.]").
2.4 Bei aus Wort- und Bildelementen kombinierten Marken sind die einzel-
nen Bestandteile nach ihrer Unterscheidungskraft zu gewichten. Enthält
eine Marke charakteristische Wort- wie Bildelemente, können diese den
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Erinnerungseindruck gleichermassen prägen (Urteile des BVGer
B-5179/2012 vom 20. Mai 2014 E. 3.4 mit Hinweisen "Tivo/Tivù Sat HD
[fig.]"; B-4159/2009 vom 25. November 2009 E. 2.4 "Efe/Eve").
Für die Ähnlichkeit verbaler Zeichen sind der Wortklang, das Schriftbild und
gegebenenfalls der Sinngehalt massgebend (BGE 127 III 160 E. 2.b/cc
"Securitas"; MARBACH, a.a.O., Rz. 872 ff.). Eine Ähnlichkeit im Wortklang
oder Schriftbild allein genügt in der Regel (Entscheid der Eidgenössischen
Rekurskommission für geistiges Eigentum [RKGE] vom 5. Juli 2006, Zeit-
schrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht [sic!]
2006, S. 761 E. 4 "McDonald's/McLake"; WILLI, a.a.O., Art. 3 N. 69). Der
Wortklang wird im Wesentlichen durch die Silbenzahl, die Ausspracheka-
denz und die Aufeinanderfolge der Vokale bestimmt, das Schriftbild durch
die Anordnung und optische Wirkung der Buchstaben sowie die Wortlänge
(BGE 122 III 382 E. 5.a "Kamillon/Kamillosan"; 119 II 473 E. 2.c "Radion").
2.5 Eine Verwechslungsgefahr besteht, wenn aufgrund der Ähnlichkeit der
Zeichen und der Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen Fehlzu-
rechnungen zu befürchten sind, so dass die mit dem jüngeren Zeichen ver-
sehenen Waren und Dienstleistungen dem falschen Markeninhaber zuge-
rechnet werden. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn ei-
nes der zu vergleichenden Zeichen für das andere gehalten wird, eine mit-
telbare, wenn die massgeblichen Verkehrskreise die Zeichen zwar ausei-
nanderhalten, dahinter aber wirtschaftliche Zusammenhänge der Marken-
inhaber vermuten, die in Wirklichkeit nicht bestehen (Urteile des BVGer
B-5692/2012 vom 17. März 2014 E. 3.4 "Yello/Yellow Lounge"; B-5312013
vom 21. Oktober 2013 E. 2.5 "Gallo/Gallay [fig.]"; JOLLER, MSchG, Art. 3
N. 22 f.).
2.6 Eine starke Kennzeichnungskraft und ein hoher Bekanntheitsgrad ei-
ner Marke erhöhen die Wahrscheinlichkeit von Assoziationen und damit die
Gefahr, dass die Abnehmer ähnliche Drittmarken missdeuten (BGE 128 III
445 E. 3.1 "Appenzeller"; Urteil des BVGer B-5179/2012 vom 20. Mai 2014
E. 3.5 mit Hinweisen "Tivo/Tivù Sat HD [fig.]"). Starke Marken sind das Er-
gebnis einer schöpferischen Leistung oder langen Aufbauarbeit und ver-
dienen deshalb einen weiten Ähnlichkeitsbereich (BGE 122 III 382 E. 2.a
"Kamillon/Kamillosan"; Urteil des BVGer B-5692/2012 vom 17. März 2014
E. 3.5 mit Hinweisen "Yello/Yellow Lounge"; vgl. GALLUS JOLLER, Ver-
wechslungsgefahr im Kennzeichenrecht. Eine rechtsvergleichende Unter-
suchung der Anforderungen an die Unterscheidbarkeit von Kennzeichen
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im Marken-, Firmen-, Lauterkeits- und Namensrecht, Schriften zum Me-
dien- und Immaterialgüterrecht [SMI] Bd. 53, 2000, S. 204). Die Verwechs-
lungsgefahr kann hingegen im Gesamteindruck entfallen, wenn es sich
beim übernommenen Element um einen schwachen Bestandteil handelt,
der mit einem kennzeichnungskräftigen verbunden wurde (Urteile des
BVGer B-5179/2012 vom 20. Mai 2014 E. 3.5 "Tivo/Tivù Sat HD [fig.]";
B-502/2009 vom 3. November 2009 E. 5.2.1,
6 "Premium ingredients, s.l. [fig.]/Premium Ingredients International [fig.]").
2.7 Schwach sind insbesondere Marken, deren wesentliche Bestandteile
sich eng an das Gemeingut anlehnen (Urteile des BVGer B-5440/2008
vom 24. Juli 2009 E. 6.2 "Jump [fig.]/Jumpman", B-5477/2007 vom 28. Feb-
ruar 2008 E. 6 "Regulat/H2O3 pH/ Regulat [fig.]"). Dazu gehören Sachbe-
zeichnungen sowie Hinweise auf Eigenschaften wie die Bestimmung, den
Verwendungszweck oder die Wirkungsweise der Waren oder Dienstleis-
tungen, sofern sie von den Verkehrskreisen ohne besondere Denkarbeit
oder Fantasieaufwand verstanden werden und sich nicht in blossen An-
spielungen erschöpfen (BGE 135 II 359 E. 2.5.5 "akustische Marke"; Urteil
des BVGer B-283/2012 vom 13. Dezember 2012 E. 4.1 "Noblewood"). Ihr
Schutzumfang ist in der Regel schon eingeschränkt, wenn sie nur einen
Teil der vom Oberbegriff umfassten Waren oder Dienstleistungen beschrei-
ben, für den sie eingetragen sind (Urteile des BVGer 1190/2013 vom 3.
Dezember 2013 "Ergo"; B-953/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 2.4 "Ci-
zello/Scielo" m.w.H.).
3.
Als erstes sind die massgeblichen Verkehrskreise zu bestimmen. Während
sowohl geschäftliche wie auch private Internetkonsumentinnen und -kon-
sumenten ein Verschaffen von Zugang und Zugriff zu globalen Computer-
netzwerken, Computernetzwerkverbindungsdienstleistungen und das Er-
stellen von Telekommunikationsverbindungen mit einem weltweiten Com-
puternetzwerk nachfragen, richten sich "Hosting" und damit verbundene
Dienstleistungen in Klasse 42 wie die Wiederherstellung von Computerda-
ten, Online-Abwehr von Zugriffen, Erstellung von Internetseiten, Online-
Überwachung und Analyse der Zugänge zu Computernetzwerken, an
Webseiteninhaber und damit mehrheitlich an Geschäftspersonen mit et-
was erhöhter Aufmerksamkeit. Internet-Zugang und -Hosting werden aller-
dings von vielen Firmen kombiniert erbracht und als komplementäre Leis-
tungen zur Nutzung des Internets in verwandtem Kontext beworben. Die
Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung, Vermietung von
Computer-Software, Computerverarbeitungsdienste und die Vermietung
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Seite 9
von Computern zur Datenverarbeitung werden vor allem gegenüber Ge-
schäftskunden erbracht.
Die Widerspruchsmarke wendet sich für Telekommunikation in Klasse 38
ebenfalls mehrheitlich an ein mediengewöhntes und -konsumierendes, pri-
vates Publikum; solche Dienste werden aber auch von Berufskreisen zu
geschäftlichen Zwecken nachgefragt (Urteile des BVGer B-5692/2012 vom
17. März 2014 E. 4.1 "Yello/Yellow Lounge"; B-3663/2001 vom 17. April
2013 E. 4.1.1 "Intel Inside/Galdat inside"). Dasselbe gilt für den Gebrauch
der Marke für Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte und Im-
mobilienwesen in Klasse 36 (vgl. Urteil des BVGer B-1494/2011 vom 2. Mai
2012 E. 3.1 "Banque Heritage/Marcuard Heritage"), während wissen-
schaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten
und diesbezügliche Designerdienstleistungen, industrielle Analyse- und
Forschungsdienstleistungen sowie Entwurf und Entwicklung von Compu-
terhardware und -software in Klasse 42 hauptsächlich ein ebenfalls breites,
aber geschäftlich interessiertes Publikum mit erhöhter Aufmerksamkeit an-
sprechen.
4.
4.1
Im Dienstleistungsverzeichnis der Widerspruchsmarke werden aus-
schliesslich die vollständigen amtlichen Klassenüberschriften nach dem
Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und
Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, revidiert in Genf am 13.
Mai 1977 (10. Auflage; "NKA", SR 0.232.112.9), verwendet, während die
angefochtene Marke in den gleichen Klassen für engere, spezifische
Dienstleistungen registriert ist. Ohne marktbezogenen Vergleich lässt sich
hieraus allerdings nicht schliessen, dass die zu vergleichenden Dienstleis-
tungen gleichartig sind. Den Vorbehalt des Bundesverwaltungsgerichts in
einem 2013 ergangenen Urteil, angesichts der jüngeren Praxis des Ge-
richtshofs der Europäischen Union (EuGH; vgl. Urteil vom 19. Juni 2012 C-
307/10, veröffentlicht in GRUR 2012, S. 822 ff. "IP Translator") und der eu-
ropäischen Markenbehörden, wonach amtliche Klassenüberschriften teil-
weise als konkludenter Schutzanspruch für alle in die entsprechende
Klasse fallenden Waren oder Dienstleistungen angesehen werden, auch
wenn sie begrifflich nicht unter die verwendeten Oberbegriffe fallen, sei die
bisherige Praxis der Vorinstanz möglicherweise zu revidieren (Urteil des
BVGer B-1686/2012 vom 9. April 2013 E. 2.4 "Camille Bloch Mon Chocolat
Suisse (fig.)/My Swiss C (fig.)"), wurde von der Vorinstanz zwar
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Seite 10
im hier angefochtenen Entscheid nicht beantwortet. Die Vorinstanz hat je-
doch 2014 ihre Richtlinien in Markensachen revidiert und unter Erwähnung
von Beispielen, die nicht unter die amtliche Klassenüberschrift ihrer Klasse
fallen, an der bisherigen Praxis festgehalten (IGE-Richtlinien in Markensa-
chen, Stand 1. Juli 2014, Teil 1, Ziff. 4.3 f., S. 32), auf welche Praxis in
allgemeiner Form auch die angefochtene Verfügung hinweist. Das Vertei-
digungsinteresse der Anmelder, die Waren oder Dienstleistungen einer
Klasse mit ihrer Marke gesamthaft und hermetisch abzudecken, hat vor
dem Rechtssicherheitsinteresse der Konkurrenten und übrigen Verkehrs-
teilnehmenden, den durch die Marke vorbehaltenen Gebrauch genau zu
kennen, in der Tat zurückzustehen. Welche Waren bzw. Dienstleistungen
eine Klasse abschliessend umfasst, ist für den Verkehr nämlich nicht trans-
parent, sondern setzt differenzierte Abgrenzungen und eine Würdigung im
Einzelfall voraus (vgl. IGE-Richtlinien, a.a.O., Teil I, Ziff. 4.5-4.10). Entspre-
chend pflegt die Vorinstanz Markenanmeldungen für "alle Waren bzw.
Dienstleistungen dieser Klasse" zurückzuweisen (IGE-Richtlinien, a.a.O.,
Teil I, Ziff. 4.4 S. 32). Der Beschwerdeführer hat keine Bemerkungen zu
dieser Frage angebracht. Eine Angleichung an die europäische Praxis
drängt sich somit nicht auf.
4.2 Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Gleichartigkeit der zu verglei-
chenden Dienstleistungen insbesondere mit fehlenden Überschneidungen
im tatsächlichen Gebrauch der Marken durch die Parteien. Sie übersieht,
dass für die Frage der Gleichartigkeit allein auf den Registereintrag abzu-
stellen ist (E. 2.2 hiervor), obwohl schon die Vorinstanz sie darauf hinge-
wiesen hat, und gibt keine Begründung an, warum dieser Grundsatz hier
nicht gelten sollte. Dafür ist auch kein Grund ersichtlich.
In Klasse 38 ist darum entscheidend, dass Telekommunikation, die auch
das "Erstellen von Telekommunikationsverbindungen mit einem weltweiten
Computernetzwerk" der angefochtenen Marke umfasst, ebenso wie die
Dienstleistung "Verschaffen von Zugang und Zugriff zu globalen Compu-
ternetzwerken" und Computernetzwerkverbindungsdienstleistungen heute
von den marktführenden Unternehmen kombiniert angeboten, also entge-
gen der Behauptung der Beschwerdegegnerin durchaus über dieselben
Vertriebskanäle und sogar teilweise als Leistungspaket erbracht werden.
Diese Leistungen decken verwandte Bedürfnisse ab und überlappen sich
in der wachsenden Sparte der Internettelefonie, weshalb in Klasse 38 von
enger Gleichartigkeit und teilweise Dienstleistungsidentität auszugehen ist.
B-203/2014
Seite 11
Auch in Klasse 42 ist deshalb nicht auf Unterschiede zwischen Hosting und
Housing einzugehen, wie sie die Beschwerdegegnerin unterstreicht. Die
Erstellung und das Angebot von Programmen zum Betrieb einer Webseite,
sei es zum Zweck ihrer Publikation, Sicherheit, der Datenwiederherstel-
lung, für welche die angefochtene Marke hier sinngemäss beansprucht
wird, und die damit zusammenhängende Beratung sind "wissenschaftliche
und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbe-
zügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungs-
dienstleistungen; Entwurf- und Entwicklung von Computerhardware und –
software", wofür die Widerspruchsmarke registriert ist. Zwar führt die kom-
munikative Veröffentlichung der Webdaten im Rahmen des Hostings über
eine rein wissenschaftliche oder technologische Leistung hinaus. Dieser
Teil ist jedoch gleichbedeutend mit dem Verschaffen von Zugang und Zu-
griff zu globalen Computernetzwerken und darum, wie vorstehend ausge-
führt, in jedem Fall mit Telekommunikation in Klasse 38 gleichartig.
Zwischen den Marken besteht damit eine enge Dienstleistungsgleichartig-
keit und teilweise Identität.
5.
5.1 Die Widerspruchsmarke kombiniert das Wort "swissix" in grosser, fetter
Schreibweise mit dem in kleinen Grossbuchstaben darunter gesetzten Ver-
merk: "Swiss Internet Exchange". Durch eine verdoppelte Schräglinie und
Verlängerungen nach unten und oben ist das X von "swissix" besonders
auffällig hervorgehoben.
Das englische "Swiss" für "schweizerisch" ist hiesigen Verkehrskreisen ein
Begriff (Urteil des BGer 4A.6/1998 vom 10. September 1998, veröffentlicht
in sic! 1999, S. 30, E. 4 "Swissline"; Urteil des BVGer B-3119/ 2013 vom
12. Juni 2014 E. 6.1 "Swissprimbeef/Appenzeller Prim(e) Beef (fig.)"). Ge-
danklich teilt sich das Prägewort "Swissix" der Widerspruchsmarke
dadurch in die Bestandteile "Swiss-" und "-ix", aus welchen beiden Ele-
menten in umgekehrter Reihenfolge und in zwei Wörtern geschrieben auch
die angefochtene Marke besteht. Auch das Wort Exchange für "Tausch,
Austausch" (Langenscheidt Handwörterbuch Englisch, Berlin 2005, S. 205
f.) wird als Vokabel des englischen Grundwortschatzes leicht verstanden
(Urteile des BVGer B-4829/2012 vom 28. Juli 2014 E. 6.4.1 "Land Ro-
ver/Land Glider"; B-6632/2011 vom 18. März 2013 E. 3.2 "Adaptive Sup-
port Ventilation"). Der Fachausdruck "Internet Exchange" (häufiger: "Inter-
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Seite 12
net Exchange Point", auch "Peering Point") für einen sogenannten Inter-
netknoten, der eine Anzahl Internetnutzer verknüpft und mit weiteren Kno-
ten das Internet bildet, wird hingegen hauptsächlich Fachkreisen und pas-
sionierten Webnutzern bekannt sein, die sich mit Fragen der Internetarchi-
tektur befassen.
5.2 Die Zeichenähnlichkeit der beiden Marken ist damit, wie die Vorinstanz
zurecht festgestellt hat, durch die zwar in umgekehrter Reihenfolge plat-
zierten, im Übrigen aber identischen Hauptbestandteile "IX" und "SWISS"
ohne Weiteres zu bejahen.
6.
Die Vorinstanz ist der Behauptung des Beschwerdeführers gefolgt, die
massgeblichen Verkehrskreise verstünden "IX" als Abkürzung für "Internet
Exchange". Dass die Beschwerdegegnerin dies nur in Kombination mit
weiteren Bestandteilen gelten lassen will und einwendet, in Alleinstellung
werde "IX" eher für "Interconnect Exchange" verwendet, ändert nichts am
Ergebnis eines beschreibenden Sinngehalts dieses Markenbestandteils,
sofern "IX" mit dem einen oder anderen dieser Sinngehalte verstanden
wird. Während die Buchstabenfolge "IX" aber in grösserem thematischem
Zusammenhang mit dem Internet tatsächlich in etlichen Kombinationen mit
weiteren Buchstaben anzutreffen ist, z.B. in "IXP" für Internet Exchange
Point", "CIX" für "Commercial Internet Exchange Point", "GIX" für "Global
Internet Exchange" sowie "Euro-IX" für die European Internet Exchange
Association (, abgerufen am 21. April 2015), sind
diese Abkürzungen dennoch, wie auch die Fachbegriffe "Internet
Exchange" und "Interconnect Exchange", vor allem Anbietenden und
Nachfragern am spezialisierten Markt der Fernmeldetechnik, Übermittlung
grosser Datenströme und globaler Vernetzung, geläufig, nicht aber Gegen-
stand des Interesses von Webprogrammierern, -designern, Webseitenbe-
stellern und -besuchern, die den komplizierten technischen Weg ihrer Bild-
schirminformation gewöhnlich gar nicht kennen (MARKUS KOCH, Grundkurs
Internet, Eine Einführung für alle Neueinsteiger, 5. Aufl. 2001, S. 7 ff.; HART-
MUT ERNST, JOCHEN SCHMIDT, GERD BENEKEN, Grundkurs Informatik,
Grundlagen und Konzepte für die erfolgreiche IT-Praxis – Eine umfas-
sende, praxisorientierte Einführung, 5. Aufl. 2015, S. 273 ff.). Durch die rie-
sige Verbreitung des Internets in jede Region und Bevölkerungsschicht,
den sehr verbreiteten Austausch elektronischer Nachrichten und die hoch-
entwickelte, differenzierte Gestaltung und Wahrnehmung von Webseiten
stellen die tägliche Webnutzung einerseits und die externe Netzwerkver-
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bindung und technische Weiterleitung dabei generierter Daten anderer-
seits heute getrennte Märkte dar, deren Fachvokabular und terminologi-
sche Besonderheiten auf dem anderen Markt weder als bekannt voraus-
gesetzt werden können, noch verstanden werden. Für diese Trennung
spricht auch die Tatsache, dass die Vorinstanz die angefochtene Marke
nicht zurückgewiesen, sondern wenige Monate nach deren Anmeldung re-
gistriert hat.
Von einem wesentlichen Teil der massgeblichen Verkehrskreise wird der
Ausdruck "Swissix" in der Widerspruchsmarke darum nur auf dem Markt
der Telekommunikation in Klasse 38 mit beschreibenden Sinn verstanden,
während die Abkürzung "-ix" auf dem Markt der materiellen Internetnut-
zung, auch was die Fachkreise der Webdesigner betrifft, nicht verbreitet
bekannt ist. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann der Widerspruchs-
marke eine reduzierte Ausschlusswirkung gegenüber der angefochtenen
Marke damit nur gegenüber der Registrierung für Computernetzwerkver-
bindungsdienstleistungen; Erstellen von Telekommunikationsverbindun-
gen mit einem weltweiten Computernetzwerk in Klasse 38 auferlegt wer-
den. Auf dem Markt der materiellen Internetnutzung hingegen, also gegen-
über dem Verschaffen von Zugang und Zugriff zu globalen Computernetz-
werken in Klasse 38 und den Dienstleistungen in Klasse 42, für die die
angefochtene Marke eingetragen ist, erweist sich der Ausdruck "Swissix"
als kennzeichnungskräftig und ist das Bestehen einer Verwechslungsge-
fahr darum zu bejahen.
Beschwerde und Widerspruch sind somit teilweise gutzuheissen, die an-
gefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die
Marke der Beschwerdegegnerin für das "Verschaffen von Zugang und Zu-
griff zu globalen Computernetzwerken" in Klasse 38 und alle Dienstleistun-
gen in Klasse 42 zu löschen. Soweit weitergehend ist die Beschwerde ab-
zuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Beschwerdeführerin zu
ungefähr drei Vierteln. Entsprechend sind beide Parteien anteilsmässig
kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 64
Abs. 1 VwVG).
7.1 Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache,
Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien festzulegen
(Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
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2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht ist dafür ein Streitwert zu veranschlagen (Art. 4 VGKE),
wobei dafür im Widerspruchsbeschwerdeverfahren das Interesse der Wi-
dersprecherin an der Löschung, beziehungsweise der Widerspruchsgeg-
nerin am Bestand der angefochtenen Marke zu veranschlagen ist. Es
würde allerdings zu weit führen und könnte im Verhältnis zu den geringen
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens abschreckend wirken, wenn dafür
im Einzelfall stets konkrete Aufwandsnachweise verlangt würden. Bei eher
unbedeutenden Zeichen darf von einem Streitwert zwischen Fr. 50'000.–
und Fr. 100'000.– ausgegangen werden (BGE 133 III 492 E. 3.3 "Turbinen-
fuss" mit Hinweisen). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden
Verfahren auszugehen. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die Kos-
ten des Beschwerdeverfahrens auf Fr. 4'000.– festzulegen und zu einem
Viertel, d.h. in der Höhe von Fr. 1'000.–, der Beschwerdeführerin sowie zu
drei Vierteln, ausmachend Fr. 3'000.–, der Beschwerdegegnerin aufzuerle-
gen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 4'000.– ist ihr damit im Umfang von Fr. 3'000.– zurückzuerstatten.
7.2 Im vorinstanzlichen Verfahren ist die Beschwerdeführerin unterlegen.
Aufgrund des Verfahrensausgangs vor Bundesverwaltungsgericht hat sie
mit Bezug auf die vorinstanzlichen Kosten als zu drei Vierteln obsiegend
zu gelten. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf Fr. 800.–
festgelegt und von der Beschwerdeführerin vorgeleistet. Sie sind ihr darum
von der Beschwerdegegnerin zu drei Vierteln, im Umfang von Fr. 600.–, zu
erstatten.
7.3 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine
Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zulasten des
Beschwerdeführers zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbin-
dung mit Art. 7 Abs. 1 VKGE). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten
der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei
(Art. 8 VGKE). Da die Beschwerdeführerin etwa zu drei Vierteln und die
Beschwerdegegnerin zu ein Viertel obsiegt, haben sie sich jeweils eine ent-
sprechend reduzierte Parteientschädigung zu zahlen. Die zu leistenden
Parteienschädigungen können miteinander verrechnet werden. Das Ge-
richt setzt die Parteientschädigung aufgrund der Kostennote oder wenn,
wie vorliegend, keine Kostennote eingereicht wurde auf Grund der Akten
fest (Art. 14 abs. 2 Satz 2 VGKE). Die Parteien haben vorliegend in etwa
gleichen Aufwand geleistet. Im zweifachen Schriftenwechsel beriefen sich
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beide im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im vorinstanzlichen Verfah-
ren. Nach Verrechnung der zu leistenden Parteientschädigung hat die Be-
schwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschä-
digung von Fr. 1'800.– zu zahlen.
7.4 Angesichts des Verfahrensausgangs vor Bundesverwaltungsgericht
hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zudem für das vo-
rinstanzliche Verfahren eine entsprechend reduzierte Parteientschädigung
von Fr. 500.– zu leisten.
8.
Gegen dieses Urteil ist die Beschwerde an das Bundesgericht nicht gege-
ben (Art. 73 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Es erwächst demnach bei Zustellung in Rechtskraft.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 1 und 3 der angefoch-
tenen Verfügung werden aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen,
die Marke der Beschwerdegegnerin für das "Verschaffen von Zugang und
Zugriff zu globalen Computernetzwerken" in Klasse 38 und alle Dienstleis-
tungen in Klasse 42 zu löschen.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 4'000.– werden der Be-
schwerdeführerin zu einem Viertel und der Beschwerdegegnerin zu drei
Vierteln auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– wird
zur Bezahlung des Anteils der Beschwerdeführerin verwendet und der
Restbetrag von Fr. 3'000.– wird ihr zurückerstattet. Der Anteil der Be-
schwerdegegnerin von Fr. 3'000.– ist innerhalb von 30 Tagen ab Eröffnung
dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 800.–, welche von der
Beschwerdeführerin vorgeleistet wurden, hat die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 600.– zu erstatten.
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5.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das vorliegende
Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'800.– und für das vorinstanzliche Verfahren
mit Fr. 500.– zu entschädigen.
6.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Rückerstattungs-
formular; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Beschwerdegegnerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein;
Akten zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. Nr.13045; Einschreiben; Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Aschmann Suzana Mark Ndue
Versand: 9. Juni 2015