Abtei lung II
B-2033/2007
{T 0/2}
Urteil vom 25. Juni 2007
Mitwirkung: Richterin Eva Schneeberger (Kammerpräsidentin), Richter
Stephan Breitenmoser, Richter Jean-Luc Baechler;
Gerichtsschreiber Daniel Peyer
X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Stoll, Thouvenin Rechtsanwälte,
Beschwerdeführerin
gegen
Eidgenössische Bankenkommission,
Schwanengasse 12, Postfach, 3001 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Internationale Amtshilfe für die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
aufsicht (BaFin)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A.a Mit Gesuch vom 27. Juli 2006 ersuchte die deutsche Bundesanstalt für Fi-
nanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend: BaFin) die Eidgenössische Ban-
kenkommission (nachfolgend: Vorinstanz) um Amtshilfe wegen Verdachts
auf Marktmanipulationen im Zusammenhang mit dem Handel von Aktien
der A._______. Die vertrauliche Behandlung und Zweckgebundenheit der
Informationen wurde zugesichert.
Zur Begründung führte die BaFin aus, am 22. August 2005 sei der Preis
der an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelten A._______-Aktien um
11% angestiegen, bei einem Umsatz, der fast doppelt so hoch gewesen
sei wie der durchschnittliche Umsatz dieser Aktien. Informationen, die die-
sen Kurs- und Umsatzzuwachs hätten erklären können, seien nicht veröf-
fentlicht worden. Die W._______ habe an diesem Tag diverse Käufe für
die Z._______ getätigt, basierend auf einer unlimitierten tagesgültigen
Kauforder für 12'000 Stück. Bereits am 1. August 2005 habe die
Z._______ der W._______ einen limitierten monatsgültigen Verkaufsauf-
trag für 2'000'000 Stück bei einem Limit von EUR 3.20 erteilt, der aber nur
teilweise habe ausgeführt werden können. Es bestehe der Verdacht, dass
hinter Verkaufs- und Kauforder der gleiche wirtschaftlich Berechtigte ste-
he. Ziel der Kauforder dürfte gewesen sein, den Aktienkurs auf das Niveau
der Limitierung der grossvolumigen Verkaufsorder hochzutreiben. Damit
bestehe der Verdacht, dass gegen das Verbot der Marktmanipulation ge-
mäss deutschem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) verstossen worden
sei. Die BaFin ersuche daher um Informationen über die Identität des Auf-
traggebers bzw. des wirtschaftlich Berechtigten, welcher der Z._______
diese Verkaufs- bzw. Kaufaufträge erteilt habe.
Am 20. Januar 2006, um 8.30h, habe die A._______ ein Übernahmeange-
bot der Investmentgesellschaft B._______ veröffentlicht, das im Verlauf
des Tages zu einem Tageshöchstkurs von EUR 4.59 geführt habe, bei ei-
nem Vortagesschlusskurs von EUR 2.45. Die B._______ sei in Deutsch-
land nicht bekannt; die Ähnlichkeit des Namens und der Adresse mit der
bekannten C._______ an der gleichen Strasse in New York begründe den
Verdacht, dass damit Anleger getäuscht werden sollten. Es bestehe der
Verdacht, dass die Mitteilung vom 20. Januar 2006 unrichtige und irrefüh-
rende Angaben enthalten habe, dass es sich um ein fingiertes Übernahme-
angebot gehandelt habe und damit gegen das Verbot der Marktmanipulati-
on verstossen worden sei. Am 20. Januar 2006 habe die Z._______ insge-
samt 402'000 Aktien der A._______ verkaufen lassen. Die BaFin ersuche
daher um Informationen über die Identität der Auftraggeber bzw. wirt-
schaftlich Berechtigten, welche der Z._______ diese Verkaufsaufträge er-
teilt hätten.
A.b Die Vorinstanz setzte daraufhin die Z._______ mit Schreiben und Fax vom
4. bzw. 14. August 2006 von diesem Amtshilfegesuch in Kenntnis und er-
suchte sie um Übermittlung von Informationen und Unterlagen, insbeson-
3dere über die Kunden und wirtschaftlich Berechtigten, für welche die in
Frage stehenden Titel gekauft bzw. verkauft worden seien, und die Einzel-
heiten der Ordererteilung.
A.c Mit Schreiben vom 16. bzw. 22. August 2006 übermittelte die Z._______
der Vorinstanz die nachgesuchten Unterlagen und legte dar, die in Frage
stehenden Verkaufs- und Kauforder seien für die Kundin X._______ (nach-
folgend: Beschwerdeführerin), ausgeführt worden. Wirtschaftlich Berech-
tigte der Beschwerdeführerin seien D._______ und E._______, welche
auch Hauptaktionäre der A._______ seien. E._______ sei zudem Auf-
sichtsratsvorsitzender der A._______. Die Aufträge seien durch D._______
erteilt worden. Am 20. Januar 2006 seien zusätzlich 610'000 A._______-
Aktien von der G._______ gekauft und 560'000 an die G._______ verkauft
worden.
A.d Die Vorinstanz teilte der Z._______ daraufhin mit Schreiben vom 11. Sep-
tember 2006 mit, aufgrund der vorgelegten Akten werde eine Weiterleitung
der eingeholten Kundeninformationen an die BaFin in Betracht gezogen,
und forderte die Z._______ auf, ihre Kundin zu einer Stellungnahme einzu-
laden.
A.e Mit Stellungnahme vom 3. Oktober 2006 beantragte die Beschwerdeführe-
rin die Abweisung des Amtshilfegesuchs. Eventualiter sei die Identität von
D._______ nicht offenzulegen und keine ihn betreffenden Dokumente oder
Auskünfte weiterzuleiten. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerde-
führerin sei offensichtlich nicht in das fingierte Übernahmeangebot vom
20. Januar 2006 involviert gewesen, so dass die Leistung von Amtshilfe
unverhältnismässig und damit unzulässig wäre. Die Käufe und Verkäufe
vom 22. August 2005 seien volumenmässig zu unbedeutend gewesen, um
den Börsenkurs zu manipulieren, weshalb der Anfangsverdacht nicht nach-
gewiesen sei. D._______ sei nur in der Gründungsphase der Beschwerde-
führerin einer ihrer wirtschaftlich Berechtigten gewesen; seit dem 23. Juli
2005 würden aber alle Anteile von E._______ und der F._______ gehal-
ten.
A.f Am 5. März 2007 verfügte die Vorinstanz:
1. Die Eidg. Bankenkommission leistet der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
aufsicht Amtshilfe und übermittelt dieser folgende Informationen:
a. Die Kundin, welche am 20. Januar 2006 102'000 Titel der A._______ verkauf-
te, heisst X._______ (ursprüngliche Order: 500'000 Titel mit Low Limit
EUR 4.-). Die wirtschaftlich berechtigten Personen sind D._______,
E._______ und die F._______.
b. Die Z._______ kaufte am 20. Januar 2006 für die X._______ 610'000
(500'000 und 110'000) Aktien der A._______ zum Kurs von EUR 2.66 bzw.
2.86 und buchte diese auf dem Depot der X._______ ein. Am selben Tag ver-
kaufte sie für die X._______ 560'000 Aktien der A._______ zum Kurs von
EUR 4.13 und buchte diese auf dem Depot der X._______ aus. Die fraglichen
Aktienkäufe bzw. der Aktienverkauf wurde durch den externen Broker, die
G._______, über die H._______ im Auftrag der X._______ durchgeführt.
c. Die Kundin, welche am 22. August 2005 12'000 Aktien der A._______ kaufte
(nach erteilter unlimitierter Kauforder in der Höhe von 12'000 Titeln) und ins-
4gesamt 21'500 dieser Titel am 12., 19. und 23. August 2005 verkaufte (nach
erteilter Kauforder [recte: Verkaufsorder] in der Höhe von 2'000'000 Titeln mit
Limit EUR 3.20), ist auch die X._______.
2. (Zweckgebundenheit der Informationen und Dokumente).
3. (Zustimmungserfordernis der Eidg. Bankenkommission zur Weiterleitung der Info-
mationen und Dokumente über den beschriebenen Zweck hinaus).
4. Die Ziffern 1 bis 3 dieser Verfügung werden 10 Tage nach Zustellung an den
Rechtsvertreter der Parteien vollstreckt, sofern innert dieser Frist keine Beschwer-
de beim Bundesgericht eingereicht wird.
5. (Verfahrenskosten).
B. Mit Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. März 2007 stellt die Be-
schwerdeführerin folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung der Amtshilfekammer der Eidgenössischen Bankenkommis-
sion vom 5. März 2007 betreffend internationale Amtshilfe für die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Fall A._______ vollumfänglich aufzu-
heben, und es sei der BaFin in dieser Sache die Amtshilfe vollumfänglich zu ver-
weigern;
2. Eventualiter sei das Amtshilfegesuch der BaFin teilweise abzuweisen, indem die
von der BaFin nachgesuchten Informationen grundsätzlich erteilt werden, mit der
Ausnahme, dass die Identität von Dr. D._______ gegenüber der BaFin nicht offen
gelegt wird und daher keine die Identität von Dr. D._______ preisgebenden Doku-
mente und Auskünfte an die BaFin weitergeleitet werden, namentlich die entspre-
chende Passage in Formular A geschwärzt wird unter Hinweis auf den mangeln-
den Aktualitätsgehalt der Angaben der geschwärzten Passage;
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
C. Mit Vernehmlassung vom 20. April 2007 beantragt die Vorinstanz die voll-
umfängliche Abweisung der Beschwerde.
D. Auf die Begründung der Anträge von Beschwerdeführerin und Vorinstanz
wird, soweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 seine Tätigkeit auf-
genommen und ist seither zuständig für die Beurteilung von Beschwerden
gegen Amtshilfeverfügungen der Vorinstanz (vgl. Art. 38 Abs. 5 des Bun-
desgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel vom 24. März 1995
[Börsengesetz, BEHG, SR 954.1] und Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. f des Bun-
desgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Ver-
waltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]).
Die Beschwerdeführerin als Adressatin der angefochtenen Amtshilfeverfü-
gung vom 5. März 2007 und als Kontoinhaberin ist durch die angefochtene
Verfügung offensichtlich berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfah-
5rensgesetz, VwVG, SR 172.021). Sie ist daher zur Beschwerdeführung le-
gitimiert. Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der
Beschwerdeschrift sind gewahrt (vgl. Art. 38 Abs. 5 BEHG und Art. 52
Abs. 1 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen ebenfalls
vor (vgl. Art. 46 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2. Seit dem 1. Februar 2006 ist eine neue Fassung von Art. 38 BEHG in Kraft
(vom 7. Oktober 2005, AS 2006 197). Da es sich dabei um eine Verfah-
rensbestimmung handelt, ist sie auf die angefochtene Verfügung anwend-
bar, ungeachtet des Umstandes, dass der in Frage stehende Sachverhalt
sich vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts ereignete (vgl. Urteil des Bun-
desgerichts 2A.701/2005 vom 9. August 2006, E. 2).
3. Gemäss Art. 38 BEHG darf die Bankenkommission ausländischen Finanz-
marktaufsichtsbehörden nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und sach-
bezogene Unterlagen übermitteln, sofern die Informationen ausschliesslich
zur Durchsetzung von Regulierungen über Börsen, Effektenhandel und Ef-
fektenhändler verwendet oder zu diesem Zweck an andere Behörden, Ge-
richte oder Organe weitergeleitet werden (Abs. 2 Bst. a). Die ersuchenden
Behörden müssen an ein Amts- und Berufsgeheimnis gebunden sein, wo-
bei Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren und die Orientierung
der Öffentlichkeit über solche vorbehalten bleiben (Abs. 2 Bst. b).
4. Die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist eine bör-
senrechtliche Aufsichtsbehörde, welcher die Vorinstanz im Rahmen von
Art. 38 BEHG Amtshilfe leisten kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.
519/ 2003 vom 5. Dezember 2003, E. 2.2.1 mit Hinweisen). Dies wird von
der Beschwerdeführerin - zu Recht - nicht bestritten.
5. Wie jedes staatliche Handeln muss auch die internationale Amtshilfe ver-
hältnismässig sein (BGE 125 II 65 E. 6a). Verboten sind reine Beweisaus-
forschungen ("fishing expeditions"). Es ist zu beachten, dass der ausländi-
schen Aufsichtsbehörde in der Regel die Überwachung des Marktgesche-
hens schlechthin obliegt, weshalb an diesem breiten Auftrag zu messen
ist, ob ein hinreichender Anlass für die Gewährung der Amtshilfe besteht.
Die ersuchende Behörde muss im Amtshilfeverfahren neben den gesetzli-
chen Grundlagen der Untersuchung den relevanten Sachverhalt darstellen,
die gewünschten Auskünfte bzw. Unterlagen konkret bezeichnen und den
Grund ihres Ersuchens nennen. Die Vorinstanz ihrerseits hat sich nicht da-
rüber auszusprechen, ob die im Ersuchen genannten Tatsachen zutreffen
oder nicht; insbesondere hat sie nicht abzuklären, ob tatsächlich vertrauli-
che Informationen ausgenutzt wurden oder nicht. Es genügt, wenn die
Sachverhaltsschilderung der ersuchenden Behörde nicht offensichtlich feh-
ler- oder lückenhaft oder widersprüchlich erscheint und sich daraus hinrei-
chende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Transaktionen wegen der Wei-
tergabe vertraulicher Informationen vorgenommen worden sein könnten
(Anfangsverdacht); dabei ist insbesondere der enge zeitliche Zusammen-
hang zwischen einem umstrittenen Geschäft und der öffentlichen Bekannt-
gabe von bis dahin vertraulichen Informationen von Bedeutung. Die weite-
ren, eigentlichen Abklärungen obliegen der ausländischen Aufsichtsbehör-
6de; erst sie hat die ihr amtshilfeweise gelieferten Informationen im Zusam-
menhang mit eigenen weiteren Abklärungen umfassend zu würdigen. Ge-
lingt es den an den kritischen Transaktionen beteiligten, ins Aufsichtsver-
fahren einbezogenen Personen nicht, den Anfangsverdacht klarerweise
und entscheidend zu entkräften, ist die Amtshilfe zu gewähren (zum Gan-
zen BGE 128 II 407 E. 5.2.1 und 5.2.3, 127 II 142 E. 5a, je mit weiteren
Hinweisen).
6. Die Beschwerdeführerin rügt, eine Kursmanipulation in der von der BaFin
dargestellten Form setze voraus, dass hinter dem Übernahmeangebot die-
selben Personen stünden, welche auch an den Börsentransaktionen betei-
ligt seien. Die Beschwerdeführerin und die B._______ seien aber nicht
identisch, und es fehle jedwelcher Hinweis darauf, dass die wirtschaftlich
an der Beschwerdeführerin berechtigten Personen über Verbindungen zur
B._______verfügten. Wenn die Vorinstanz davon ausgehe, der Verkauf
von Aktien in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Bekanntgabe des Übernah-
meangebots reiche für einen genügenden Anfangsverdacht aus, stelle sie
in unzulässiger Weise auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Insi-
dergeschäften ab. Im vorliegenden Fall basiere das Amtshilfegesuch aber
nicht auf dem Verdacht von Insidergeschäften, sondern auf dem Vorwurf
der Marktmanipulation. Ob die Beschwerdeführerin möglicherweise Kennt-
nis gehabt habe vom Übernahmeangebot, wie die Vorinstanz unterstelle,
sei im Hinblick auf eine potentielle Kursmanipulation nicht massgeblich.
Wesentlich sei diesbezüglich einzig, ob die Beschwerdeführerin Handlun-
gen der B._______habe beeinflussen können. Die untersuchende Behörde
habe aber keine Verbindung dieser Gesellschaft zu der Beschwerdeführe-
rin aufzeigen können.
Die Vorinstanz führt demgegenüber aus, die Delikte der Kursmanipulation
und des Ausnützens von Insiderwissen seien eng miteinander verbunden
und kaum voneinander zu trennen. Dies bestätige auch das Bundesge-
richt, indem es in Urteilen betreffend Kursmanipulationen dieselben Krite-
rien zum Verhältnismässigkeitsprinzip anwende wie bei Insiderfällen. Dass
die BaFin Untersuchungen wegen des Verdachts einer möglichen Markt-
manipulation eingeleitet habe, beweise nicht, dass sie eine Verfolgung von
Insidervergehen von Vornherein ausschliesse.
6.1 Die BaFin begründet ihr Amtshilfeersuchen mit dem Verdacht einer Markt-
manipulation. Es bestehe der Verdacht, dass die Mitteilung der A._______
vom 20. Januar 2006 unrichtige und irreführende Angaben enthalten habe
und insbesondere das mitgeteilte Übernahmeangebot der Investmentge-
sellschaft B._______ fingiert gewesen sei. Sie hegt weiter den Verdacht,
dass Personen von diesem fingierten Übernahmeangebot gewusst oder es
sogar selbst lanciert hätten, mit dem Ziel, den Preis der A._______-Aktien
hochzutreiben, um zuvor erworbene Aktienbestände auf dem manipulativ
erhöhten Preisniveau zu veräussern.
6.2 Der Tatbestand einer allfälligen Marktmanipulation durch ein nur fingiertes
Übernahmeangebot ist mit demjenigen eines Insidergeschäfts insofern ver-
wandt, als auch hier vertrauliche Informationen ausgenutzt werden, näm-
lich die Kenntnis, dass das Angebot nur fingiert und damit irreführend ist.
7Wie beim Insidergeschäft ist daher auch bei diesem Tatbestand logischer-
weise zu erwarten, dass der oder die Urheber der falschen Angaben in ei-
nem bestimmten Zeitpunkt, in diesem Fall in der kritischen Phase nach der
Publikation des fingierten Angebots, aber vor dem Bekanntwerden von
dessen Unrichtigkeit, versuchen, den von ihnen verursachten Irrtum der
übrigen Marktteilnehmer durch entsprechende Transaktionen auszunüt-
zen. Aus der Sicht der um internationale Amtshilfe ersuchenden Finanz-
marktaufsichtsbehörde ist es daher für die Wahrheitsfindung notwendig
oder zumindest nützlich, näher zu untersuchen, wer in der Phase des er-
höhten Kurses unmittelbar nach der Mitteilung eines fingierten Übernah-
meangebots entsprechende Titel verkauft hat. Insofern ist analog der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Insider-Fällen (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 2A.576/2006 E. 2.3.2 und 2A.494/2004, E. 4.2) davon
auszugehen, dass entsprechende Transaktionen in der kritischen Zeit-
spanne für die Begründung des erforderlichen Anfangsverdachts ausrei-
chen.
Das Bundesgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, es sei
nicht Gegenstand eines Amtshilfeverfahrens, ob der jeweilige Beschwerde-
führer tatsächlich von Insiderinformationen profitiert habe. Es sei vielmehr
die Aufgabe der ersuchenden Behörde, aufgrund der verschiedenen einge-
holten Auskünfte und ihrer übrigen Untersuchungen abzuklären, ob bei
den umstrittenen Geschäften tatsächlich börsenrechtliche Bestimmungen
verletzt worden seien. Die Aufsichtsbehörde des ersuchten Staates könne
diese Frage im Rahmen des Amtshilfeverfahrens nicht vorwegnehmen, da
ihr die zu deren Beurteilung erforderlichen Elemente fehlten (vgl. BGE 128
II 407 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Angesichts der Vergleichbarkeit der Tatbe-
stände ist davon auszugehen, dass die um internationale Amtshilfe ersu-
chende Behörde auch beim Verdacht auf Marktmanipulation durch irrefüh-
rende Informationen nicht verpflichtet ist, weitere Anhaltspunkte dafür zu
liefern, dass eine Beziehung zwischen dem Auftraggeber der Transaktio-
nen und den Urhebern der irreführenden Informationen besteht.
6.3 Aus den von der Z._______ gelieferten Informationen und Unterlagen er-
gibt sich, dass die Beschwerdeführerin in der kritischen Zeitspanne unmit-
telbar nach der Veröffentlichung des mutmasslich fingierten Übernahmean-
gebots A._______-Aktien veräussert hat. Der erforderliche Anfangsver-
dacht ist damit gegeben.
6.4 Es ist Sache des jeweiligen Kunden, einen derartigen Anfangsverdacht zu
entkräften, beispielsweise in dem er nachweist, dass er mit dem in Frage
stehenden Geschäft offensichtlich und unzweifelhaft nichts zu tun hat, weil
ein umfassender Vermögensverwaltungsauftrag vorliegt und die Transakti-
on ohne sein Wissen erfolgte (vgl. BGE 127 II 323 E. 6b/aa S. 332 f.).
Davon kann im vorliegenden Fall aber offensichtlich keine Rede sein, wur-
de der Auftrag doch unbestrittenermassen durch D._______ erteilt.
7. In Bezug auf die Transaktionen von August 2005 rügt die Beschwerdefüh-
rerin weiter, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einem genügenden An-
fangsverdacht ausgegangen. Sie lasse in aktenwidriger Weise unbeachtet,
dass damit überwiegend und namentlich zu Beginn der Transaktionen Akti-
8en verkauft worden seien. Auch unabhängig von den Handelsvolumina sei-
en diese Transaktionen für eine Kursmanipulation, insbesondere für ein
Hochkaufen, ungeeignet gewesen. Auch bezüglich der Frage, ob eine be-
stimmte Kursentwicklung oder ein spezifisches Handelsvolumen erforder-
lich sei, um einen Anfangsverdacht zu begründen, könne nicht auf die
Rechtsprechung zu Insiderdelikten zurückgegriffen werden, sondern es
seien die eigenständigen Tatbestandselemente der Kursmanipulation her-
anzuziehen. Eine volumenmässig unbedeutende Transaktion könne nicht
Gegenstand einer Marktmanipulation sein.
Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, angesichts der Anzahl gehandelter
Aktien seien die in Frage stehenden Transaktionen durchaus geeignet ge-
wesen, den Kurs der Aktie zu beeinflussen. Die Vermutung, die Kauf- und
Verkaufsorder seien vom gleichen wirtschaftlich Berechtigten erteilten wor-
den, habe sich bestätigt. Dies allein reiche aus, um den Anfangsverdacht
zu begründen.
Ob die in Frage stehenden Transaktionen objektiv geeignet und volumen-
mässig ausreichend waren, den Kurs der A._______-Aktie künstlich zu er-
höhen, ist eine Frage, welche letztlich die BaFin zu beantworten haben
wird, wenn sie aufgrund der verschiedenen eingeholten Auskünfte und ih-
rer übrigen Untersuchungen darüber entscheiden wird, ob tatsächlich bör-
senrechtliche Bestimmungen verletzt worden sind. Die Vorinstanz wäre zu
dieser Beurteilung gar nicht in der Lage, da ihr nur gerade die in der
Schweiz eingeholten Auskünfte vorliegen. Im Rahmen des Amtshilfever-
fahrens kann diese Frage daher offen gelassen werden. Immerhin ist
nachvollziehbar, dass die BaFin Indizien für eine aufsichtsrechtlich unter-
suchungswürdige Kursanomalie gesehen hat. Wenn wie sie zu Recht
vermutete der gleiche Auftraggeber einen unlimitierten Kaufauftrag er-
teilt, während er bereits einen limitierten Verkaufsauftrag pendent hat,
nimmt der Auftraggeber offensichtlich in Kauf, dass es zu Scheingeschäf-
ten ohne Wechsel des wirtschaftlichen Eigentümers kommt (vgl. § 3 Abs. 1
Nr. 3 bzw. Abs. 2 Nr. 3 der bundesdeutschen Verordnung zur Konkretisie-
rung des Verbotes der Marktmanipulation vom 1. März 2005 [Marktmani-
pulationskonkretisierungsverordnung, MaKonV, BGBl. I S. 515]; siehe
auch Urteil des Bundesgerichts 2A.154/2003 vom 26. August 2003 E.
4.2.1). Dass dies der Beschwerdeführerin auch subjektiv bewusst war, er-
gibt sich aus dem Top Limit der letzten Tranche des Kaufauftrags, das ge-
nau dem Limit des Verkaufsauftrags entsprach. Hinzu kommt, dass diese
Kauftransaktionen volumenmässig nahezu dem durchschnittlichen Tages-
umsatz der A._______-Aktie entsprachen. Wie die Vorinstanz zutreffend
ausführt, reicht es in dieser Situation als Anfangsverdacht aus, dass der
gleiche wirtschaftlich Berechtigte sowohl die Kauf- als auch die Ver-
kaufstransaktionen in Auftrag gegeben hat.
8. Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, die Identität von
D._______ sei nicht offen zu legen. Dieser sei nur in der Gründungsphase
wirtschaftlich an der Beschwerdeführerin berechtigt gewesen. Gemäss Be-
stätigung von E._______ vom 26. September 2006 würden seit dem
923. Juli 2005 alle Anteile von diesem selbst und von der F._______gehal-
ten.
Die Vorinstanz erachtet diese Ausführungen als nicht schlüssig. Zwar sei
nicht restlos geklärt, ob D._______ immer noch wirtschaftlich an der Be-
schwerdeführerin berechtigt sei. Dies abzuklären sei jedoch nicht ihre Sa-
che. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müsste die Beschwer-
deführerin darlegen können, dass D._______ mit der zu untersuchenden
Angelegenheit nichts zu tun habe, damit er als unbeteiligter Dritter gelten
könnte. Da er jedoch Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und Auf-
traggeber der in Frage stehenden Transaktionen sei, sei dies nicht darge-
tan.
8.1 Gegenstand des Amtshilfeverfahrens sind die Auskünfte und Unterlagen,
welche die Vorinstanz gestützt auf Art. 35 Abs. 2 BEHG von der Credit
Suisse erhalten hat. Die Würdigung dieser Beweise ist nicht ihre Aufgabe;
dafür sind vielmehr die Behörden des um Amtshilfe ersuchenden Staates
zuständig. Die Vorinstanz braucht daher nicht abzuklären, ob diese Aus-
künfte und Unterlagen auch den Tatsachen entsprechen; es genügt, dass
sie den Kenntnisstand und die Unterlagen des ersuchten Finanzinstituts
soweit den in Frage stehenden Sachverhalt betreffend korrekt wiederge-
ben. Einzig bezüglich der Frage, ob diese Auskünfte und Unterlagen allen-
falls einen Kunden betreffen, der mit dem in Frage stehenden Geschäft of-
fensichtlich und unzweifelhaft nichts zu tun hatte, hat sie die vom Kunden
eingereichten Beweise zu würdigen.
8.2 Die Beschwerdeführerin reichte mit ihrer Stellungnahme vom 3. Oktober
2006 eine Bestätigung von E._______ vom 26. September 2006 ein, in der
dieser erklärt, D._______ sei ausschliesslich Direktor der Beschwerdefüh-
rerin, habe aber "zu keiner Zeit Anteile an der Gesellschaft besessen".
Diese Sachdarstellung steht in offensichtlichem Widerspruch sowohl zum
Limited Partnership Agreement vom 5. Juli 2005 als auch zu der von
E._______ und D._______ am 14. Juli 2005 unterzeichneten Erklärung zur
Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen im Sinne von Art. 4
des Bundesgesetzes zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor
vom 10. Oktober 1997 (Geldwäschereigesetz, GwG, SR 955.0), worin
D._______ als an der Beschwerdeführerin wirtschaftlich Berechtigter dar-
gestellt wird. Unter diesen Umständen ist der Beweiswert der Erklärung
vom 26. September 2006 nicht dergestalt, als dass dadurch der klare und
eindeutige Nachweis erbracht wäre, dass D._______ entgegen den Unter-
lagen der Z._______ am Konto der Beschwerdeführerin nicht wirtschaftlich
berechtigt wäre.
9. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
10. Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterlie-
gende Partei, weshalb ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember
2006 [VGKE, SR 173.320.3]).
Als unterliegender Partei ist der Beschwerdeführerin auch keine Parteient-
schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE ).
10
11. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weiter-
gezogen werden (Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes über das Bundesge-
richt vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Er ist
somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'500.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem am 13. April 2007 geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 3'500.-- verrechnet.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (eingeschrieben, mit Beilagen)
- der Vorinstanz (eingeschrieben, mit Beilagen)
Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Eva Schneeberger Daniel Peyer
Versand am: 26. Juni 2007