Abtei lung II
B-2038/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . J u l i 2 0 0 8
Richter Hans Urech (Vorsitz), Stephan Breitenmoser,
Ronald Flury;
Gerichtsschreiber Thomas Reidy.
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Zulassungskommission für den Zivildienst,
p. A. Regionalzentrum Rüti, Spitalstrasse 31,
8630 Rüti ZH,
Vorinstanz.
Nichtzulassung zum Zivildienst.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-2038/2008
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2007 stellte der Beschwerdeführer
ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst. Zur Begründung brachte er
im Wesentlichen vor, er sehe eine für ihn nicht ertragbare Diskrepanz
zwischen dem Auftrag der Armee und dem, was er dazu beitrage. Ins-
besondere durch seine Weltanschauung und seine Erfahrungen im
Schweizer Militär sei er zur Überzeugung gelangt, er stelle als Soldat
für die Schweizer-Bevölkerung eher eine Last dar, als dass er Positi-
ves beitrage. Deshalb erachte er es als viel sinnvoller, wenn weniger
Soldaten und diese zu Spezialisten ausgebildet würden. Die breite
Masse in den Militärdienst zu schicken, finde er wenig nützlich. Im Zu-
sammenhang mit der Schweizer Armee denke er als erstes an die
massive Geldverschwendung: Zum Beispiel würden technische Syste-
me nie konstruktiv eingesetzt, massenweise Munition verschossen,
Benzin für Übungen verbraucht und Erwerbsausfallentschädigungen
ausbezahlt. Weiter habe er in jedem WK das Gefühl gehabt, dass es
dem Kader schwer gefallen sei, die Soldaten zu beschäftigen. Nebst
den schlechten Erfahrungen mit dem militärischen Kader bezüglich
Ausbildung sehe er ebenfalls keinen Sinn in der Abgabe der "persönli-
chen Waffe" an die Militärdienstleistenden. Schliesslich erforderten es
die aktuellen Umstände nicht mehr, eine 200'000 Mann starke Armee
zu unterhalten, zumal sich die Schweiz in Bezug auf die Sicherheit
stärker in der UNO und NATO einbinden sollte.
B.
Am 26. Februar 2008 hörte die Zulassungskommission des Zivildiens-
tes Rüti (Vorinstanz) den Beschwerdeführer persönlich an. Mit Verfü-
gung vom selben Datum lehnte sie sein Gesuch um Zulassung zum Zi-
vildienst ab. Sie begründete ihren Entscheid dahingehend, dass die
Forderung des Beschwerdeführers, alle seine Taten müssten Sinn ma-
chen, zwar grundsätzlich moralischer Art sein könne, weil er die Re-
geln aber von Fall zu Fall selber festlege, fehle es ihr an Allgemeinver-
bindlichkeit. Zudem unterlege er die Forderung mit Kosten-Nutzen-
Überlegungen, die er nicht mit einer moralischen Norm in Verbindung
bringe. Die persönliche Forderung, im Leben nur Sinnvolles machen
zu dürfen und auch jederzeit im Rahmen der Gesetze frei entscheiden
zu können, was gerade sinnvoll sei, könne für sich nicht Grundlage ei-
nes Gewissenskonfliktes sein, wie ihn die Zulassung zum Zivildienst
voraussetze. Zwar seien die Darlegungen des Beschwerdeführers be-
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treffend die Sinnlosigkeit im Militärdienst frei von Widersprüchen und
in sich schlüssig, jedoch belegten sie keinen Gewissenskonflikt im Sin-
ne des Zivildienstgesetzes, weshalb das Gesuch abzuweisen sei.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 27. März 2008 (Postaufgabe: 29. März 2008) Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht. Zur Begründung führt er aus, die Zulas-
sungskommission habe ihm zu wenige Rückmeldungen während des
Gesprächs gegeben, so dass ihm während der Anhörung nicht be-
wusst gewesen sei, ob er den Gewissenskonflikt verständlich genug
habe machen können. Deshalb habe die Zulassungskommission die
Ursache seines Gewissenskonfliktes nicht vollständig verstanden und
seiner Meinung nach eine Fehlentscheidung getroffen. Nur weil er die
moralische Forderung nicht verständlich genug habe darlegen können,
könne nicht behauptet werden, sein Gewissen gerate nicht in einen
unauflösbaren Konflikt mit der Militärdienstpflicht. Nach seinem Ver-
ständnis müssten moralische Forderungen nicht allgemeingültig sein,
da moralische Grundsätze etwas Persönliches seien und von Mensch
zu Mensch variieren könnten. Zudem habe er seine Kosten-Nutzen-
Überlegungen sehr wohl mit einer moralischen Regel in Verbindung
gebracht. Da die klare Mehrheit der Schweizer Bevölkerung seinen Mi-
litäreinsatz als nicht sinnvoll einstufen würde, sei es unmoralisch, die-
sen weiter zu betreiben. Da für ihn die verbindliche Regel gelte, so zu
handeln, wie er es für moralisch richtig halte, sei er nicht in der Lage,
Militärdienst zu leisten.
D.
Mit Vernehmlassung vom 17. April 2008 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie im Wesentli-
chen aus, der Ausschuss habe während der Anhörung niemals Zweifel
gehabt, dass der Beschwerdeführer seinen geltend gemachten Konflikt
verständlich habe darlegen können. Entsprechend habe auch keine
Pflicht bestanden, nachzufragen. Es sei weder möglich noch zulässig,
dass der Ausschuss schon während der Anhörung Rückmeldungen in
dem Sinne mache, ob die geltend gemachten Argumente für eine Zu-
lassung zum Zivildienst genügten. Denn der Ausschuss habe erst nach
der Anhörung das Gesuch und die Anhörung zu würdigen und zu ent-
scheiden, ob die gesetzlichen Vorgaben erfüllt seien. Der Beschwerde-
führer habe die seinem behaupteten Gewissenskonflikt zugrundelie-
gende, für ihn selber geltende "moralische" Forderung zwar erklären
können, postuliere aber nirgends, diese sei allgemeinverbindlich. Auch
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könne er nicht erklären, auf welchen ethischen Vorstellungen sie ba-
siere. Er habe dem Ausschuss den Zusammenhang zwischen seiner
Einstellung, er dürfe nur "Sinnvolles" tun, und einer moralischen For-
derung nicht glaubhaft darlegen können. Seiner Forderung fehle daher
die allgemeine Verbindlichkeit und die Glaubhaftigkeit. Es treffe zwar
zu, dass die Moral etwas Persönliches sei und dass jeder Mensch sel-
ber entscheide, welche moralischen Forderungen für ihn gültig seien.
Es sei jedoch ein Irrtum, aus dieser Erkenntnis abzuleiten, die morali-
schen Forderungen könnten selber definiert werden. Der Beschwerde-
führer habe in keiner Passage, auch nicht auf mehrfaches Nachfragen
hin, seine Regel, nur "Sinnvolles" tun zu dürfen, auf eine allgemein
verbindliche Norm zurückgeführt. Auch eine Berufung auf eine angebli-
che Bevölkerungsmehrheit, welche seinen Militäreinsatz als Geldver-
schwendung betrachten würde, könne nicht als moralische Forderung
bezeichnet werden.
Die Möglichkeit einer zweiten Anhörung lehnt die Vorinstanz ab, da
dem Ausschuss keine Mängel bezüglich der Anhörung bewusst seien.
E.
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat mit Schreiben
vom 27. Mai 2008 auf eine Stellungnahme verzichtet.
F.
Auf die dargelegten und weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit
sie rechtserheblich sind, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 26. Februar 2008 (Versand: 27. Feb-
ruar 2008) ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Diese Verfügung kann nach
Art. 63 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 (ZDG, SR 824.0)
und im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesver-
waltungsrechtspflege (Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 ff. und 37 ff. des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32])
mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2. Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Ver-
fügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
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deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG);
er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Eingabefrist sowie An-
forderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt
(Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG; Art. 66 Bst. b ZDG), und auch die übri-
gen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
3.
Militärdienstpflichtige, die glaubhaft darlegen, dass sie den Militär-
dienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten einen zi-
vilen Ersatzdienst (Zivildienst) nach dem Zivildienstgesetz (Art. 1
Abs. 1 ZDG). Der Gewissenskonflikt nach Abs. 1 zeichnet sich dadurch
aus, dass sich die betroffene Person auf eine moralische Forderung
beruft, durch die ihr Gewissen aus ihrer Sicht mit der Militärdienst-
pflicht in einen unauflösbaren Konflikt gerät (Art. 1 Abs. 2 ZDG). Diese
moralische Forderung steht im Einklang mit dem persönlichen Moral-
verständnis der betreffenden Person (Art. 1 Abs. 3 ZDG). Eingeleitet
wird das Zulassungsverfahren durch das Gesuch des Stellungs- bzw.
Militärdienstpflichtigen an die Vollzugsstelle. Darin erläutert er insbe-
sondere seinen Gewissenskonflikt (Art. 16a Abs. 1 und 2 Bst. a i.V.m.
Art. 1 Abs. 2 und 3 ZDG). Die Zulassungskommission hört den Ge-
suchsteller an (Art. 18a Abs. 1 ZDG) und beurteilt anschliessend die
Darlegung des Gewissenskonfliktes in Bezug auf ihre Glaubhaftigkeit
gemäss Artikel 18b ZDG, d.h. danach:
"a. ob die gesuchstellende Person Inhalt und Tragweite der geltend gemachten
moralischen Forderung erklären kann und aus welchen Gründen diese mo-
ralische Forderung für die gesuchstellende Person verpflichtenden Charak-
ter hat;
b. welche die Ereignisse und Einflüsse sind, durch die der geltend gemachte
Gewissenskonflikt entstanden ist und sich entwickelt hat;
c. ob und wie die gesuchstellende Person die moralische Forderung in ande-
ren Lebensbereichen umsetzt;
d. wie der geltend gemachte Gewissenskonflikt das Befinden und die Lebens-
führung der gesuchstellenden Person beeinflusst; sowie
e. ob die Darlegung des Gewissenskonflikts der gesuchstellenden Person frei
von bedeutenden Widersprüchen, plausibel und insgesamt in sich schlüssig
ist."
Diese Bestimmung nennt keine weiteren Zulassungsvoraussetzungen.
Vielmehr umschreibt sie Sachverhalts- und Fragenbereiche, auf wel-
che die Zulassungskommission im Zusammenhang mit ihren Abklärun-
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gen das Augenmerk richten soll und welche in die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit einzubeziehen sind.
Bezüglich der Anerkennung der Motive, welche der innerlich verpflich-
tenden Forderung zu Grunde liegen, anerkennt das Bundesverwal-
tungsgericht, dass im weitesten Sinne "ethische", "moralische", "sittli-
che" oder "religiöse" Werte in Betracht fallen. Wesentlich ist dabei,
dass grundlegende, gewichtige persönliche Überzeugungen vorliegen,
die das eigene menschliche Handeln verantwortungsvoll und in mass-
geblicher Weise steuern (vgl. dazu Urteil B-1488/2007 vom 12. No-
vember 2007 E. 2, Urteil B-7564/2006 vom 16. Mai 2007 E. 2 und Ur-
teil B-2117/2006 vom 19. Februar 2007 E. 3).
4.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller
Überprüfungsbefugnis. Deshalb können nicht nur Rechtsverletzungen
oder fehlerhafte Sachverhaltsfeststellungen, sondern auch die Unan-
gemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Bei der Überprüfung der
Frage, ob die Zulassungskommission zu Recht einen geltend gemach-
ten Gewissenskonflikt im Sinne von Art. 1 ZDG als glaubhaft erachtet
hat oder nicht, auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht indessen
Zurückhaltung. Der Gesetzgeber hat die Prüfung der Zulassungsvor-
aussetzungen einer besonderen Zulassungskommission anvertraut.
Diese ist fachlich unabhängig und im Einzelfall nicht an Weisungen ge-
bunden (Art. 18 Abs. 2 der Verordnung vom 5. Dezember 2003 über
die Kommissionen des Zivildienstes [VKZD, SR 824.013]). Die Zulas-
sungskommission fällt ihren Entscheid insbesondere auf Grund der
Wahrnehmungen und Eindrücke aus der persönlichen und nicht öffent-
lichen Anhörung des Gesuchstellers. Dessen Ausführungen an dieser
Anhörung werden in einer Gesprächsnotiz festgehalten (Art. 8 Abs. 3
der Verordnung vom 5. Dezember 2003 über das Verfahren der Zulas-
sung zum Zivildienst, SR 824.016), nicht jedoch in einem eigentlichen
Wortprotokoll, das der Gesuchsteller zu lesen und zu unterzeichnen
hätte.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet sich daher als an den Ent-
scheid der Vorinstanz gebunden, sofern er sich nicht als offensichtlich
unhaltbar erweist, etwa weil erhebliche Sachumstände nicht in Be-
tracht gezogen oder bei der Beweiswürdigung die Glaubhaftigkeit des
behaupteten Gewissensentscheids mit aktenwidrigen Argumenten, zu
strengen Anforderungen oder unsachlicher Argumentation verneint
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wurde. Soweit der Entscheid der jeweiligen Zulassungskommission da-
gegen als haltbar erscheint, erfolgt durch das Gericht kein Eingriff in
deren Beurteilungsspielraum (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts B-3121/2007 vom 11. Dezember 2007 E. 3.2 und Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-1488/2007 vom 12. November 2007
E. 3; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Grundriss des Allge-
meinen Verwaltungsrechts, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 445 ff.).
5.
Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, dass ihm die Vorins-
tanz während des Gesprächs zu wenige Rückmeldungen gegeben
habe, so dass ihm während der Anhörung nicht bewusst gewesen sei,
ob er seinen Gewissenskonflikt genügend verständlich dargelegt habe.
Deshalb habe die Zulassungskommission die Ursache seines Gewis-
senskonfliktes nicht vollständig verstanden und seiner Meinung nach
eine Fehlentscheidung getroffen.
5.1 Damit rügt der Beschwerdeführer nicht, seine Aussagen seien von
der Vorinstanz falsch oder unpräzise wiedergegeben worden. Er kriti-
siert vielmehr die aus seiner Sicht unrichtigen Schlussfolgerungen, die
die Zulassungskommission aus seinen Erläuterungen gezogen habe.
Somit ist die diesbezügliche Kritik des Beschwerdeführers letztlich in-
haltlicher und nicht formeller Natur und wird dementsprechend im Rah-
men der materiellen Überprüfung der angefochtenen Verfügung be-
handelt (vgl. dazu unten E. 6).
5.2 Im Übrigen ist aus der Gesprächsnotiz der Anhörung nicht ersicht-
lich, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer in irgend einer Weise
unfair behandelt hätte. Es ist vielmehr die gesetzliche Aufgabe der Vor-
instanz, den im Gesuch vorgebrachten Gewissensgrund zu prüfen und
den Beschwerdeführer dazu zu befragen bzw. ihm die Möglichkeit zu
geben, seine diesbezüglichen Gründe mit eigenen Worten darzulegen
(vgl. dazu E. 6.1). So zeugt das im Protokoll festgehaltene Vorgehen
der Vorinstanz von ihrem Versuch, Schritt für Schritt in Richtung des
Hauptziels der Anhörung - nämlich der glaubhaften Darstellung eines
Gewissenskonflikts durch den Beschwerdeführer - vorzudringen. So-
dann zeigt das durchwegs zielgerichtete Nachfragen der Kommission
anlässlich der Anhörung ebenso auf, dass die Vorinstanz sehr wohl
bestrebt war, dem Beschwerdeführer eine faire Chance zu geben, sei-
nen Konflikt und dessen Ausprägungen darzustellen. Von einem Ge-
suchsteller kann im Zusammenhang mit der Anhörung durchaus ein
Minimum an Vorbereitung auf das bevorstehende Gespräch erwartet
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werden, ferner, dass er sich Gedanken über seine Haltung, seine Wer-
te und insbesondere sein Gewissen gemacht hat, bevor er angehört
wird (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3121/2007
vom 11. Dezember 2007, E. 4 und 5.5).
Die Vorinstanz hat weder wesentliche Elemente des Sachverhalts un-
genügend abgeklärt noch Darstellungen des Beschwerdeführers un-
richtig wiedergegeben. Die von ihm angegebenen Werte hat sie viel-
mehr aufgenommen und hiezu jeweils vertiefend nachgefragt, um die
möglicherweise dahinter stehende Werthaltung im Hinblick auf die Ge-
wissensproblematik genauer zu ergründen. Zu der von ihm mit Bezug
auf die nicht erfolgten Rückmeldungen geübten Kritik ist zu bemerken,
dass die Zulassungskommission bei der Sinn-Frage (vgl. Anhörungs-
notiz [AN] Zeilen [Z.] 25, 32, 5 104, 109, 132, 209, 220, 255 und 259)
und auch hinsichtlich der Ausführungen zu den Regeln für das Zusam-
menleben (vgl. AN Z. 128, 167, 172, 175 und 178) mehrmals vertie-
fend nachgefragt hat. Rückmeldungen, ob die vorgebrachten Argu-
mente für eine Zulassung zum Zivildienst reichen würden, bzw. ob die
gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind, darf die Zulassungskommision
während der Anhörung keine geben. Sie würdigt die vorgebrachten Ar-
gumente nämlich immer erst anschliessend an die Anhörung. Aus dem
Anhörungsprotokoll geht hervor, dass der Beschwerdeführer seinen
geltend gemachten Gewissenskonflikt durchaus verständlich darstellen
konnte.
Das Anhörungsverfahren ist daher nicht zu beanstanden.
6.
Inhaltlich rügt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass die
Schlussfolgerungen der Vorinstanz bezüglich der moralischen Forde-
rung falsch seien, denn verbindliche Regeln und moralische Forderun-
gen seien zwar vorhanden, aber nicht verstanden worden.
6.1 Vorweg ist festzuhalten, dass es dem Grundsatz nach Sache des
jeweiligen Gesuchstellers ist, seinen Gewissenskonflikt darzulegen
und die seiner Gewissensentscheidung zu Grunde liegenden Beweg-
gründe offen zu legen (vgl. Art. 1 und 16a ZDG), da es unter anderem
um die Erkundung innerer, psychischer Vorgänge geht, über die Aus-
kunft zu geben am ehesten der Gesuchsteller selbst in der Lage ist
(vgl. dazu auch Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Die Behörde hat umge-
kehrt lediglich die Möglichkeit, auf Grund äusserer Umstände ihre
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Schlüsse zu ziehen (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-2117/2006 vom 19. Februar 2007 E. 5.1).
Die Zulassungskommission soll daher mittels einer gründlichen, ge-
sprächsweisen Auseinandersetzung mit der gesuchstellenden Person
versuchen, die Ernsthaftigkeit des Gewissensentscheids zu ergründen
(Botschaft vom 22. Juni 1994 zum Zivildienstgesetz, BBI 1994 III 1609,
Botschaft I, S. 1669 f.). Die Kommission darf die Aussagen eines Ge-
suchstellers durchaus kritisch hinterfragen. Denn der Zweck der Anhö-
rung besteht darin, dem Gesuchsteller die Möglichkeit zu geben, sei-
nen Gewissenskonflikt aufzuzeigen. Er soll Gelegenheit erhalten, sei-
ne inneren Beweggründe, welche es ihm verbieten, Militärdienst zu
leisten, glaubhaft und nachvollziehbar darzulegen. Die Gedankengän-
ge und Wertvorstellungen des Gesuchstellers stellen eine gewichtige,
durch die Zulassungskommission zu erhebende Grundlage für ihren
Entscheid dar. Es liegt in der Natur der Anhörung, dass die Zulas-
sungskommission versucht, möglichst aussagekräftige, überzeugende
und erschöpfende Antworten des Gesuchstellers zu erhalten. Sie stellt
allenfalls auch Ergänzungs- und Gegenfragen, besonders wenn ein
Gesuchsteller - wie hier - Mühe bekundet, von sich aus die für ihn rele-
vanten Beweggründe zu verdeutlichen. Trotzdem ist es nicht Sache der
Kommission, die Gewissensgründe des Gesuchstellers gewisserma-
ssen zu erraten, wenn dieser nicht in der Lage sein sollte, diese glaub-
haft darzulegen.
6.2 In Bezug auf Inhalt, Tragweite und Gründe des verpflichtenden
Charakters der moralischen Forderung (Art. 18b Bst. a ZDG) kommt
die Vorinstanz zum Schluss, dass es der Forderung des Beschwerde-
führers, alle seine Taten müssten Sinn machen, an Allgemeinverbind-
lichkeit fehle, weil er die Regeln von Fall zu Fall selber festlege. Zudem
unterlege er diese Forderung mit Kosten-Nutzen-Überlegungen, die er
nicht mit einer moralischen Norm in Verbindung bringe. Dies könne für
sich allein nicht Grundlage eines Gewissenskonflikts sein.
Anlässlich der Anhörung vom 26. Februar 2008 führte der Beschwer-
deführer aus, dass er es nicht sinnvoll finde, dass man im Militär eine
Waffe kriege; er höre nicht, dass damit sinnvolle Dinge passieren wür-
den (vgl. AN Z. 20-21). Des Weiteren kritisierte er wiederholt den Sinn
bzw. die Kosten und den Nutzen des Militärs (vgl. AN Z. 29-31, 33-38,
45-19, 51-54, 60-63, 68-70, 77-80, 92, 105-108, 179-182 und
282-284).
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6.3 Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung
nie abschliessend definiert, was inhaltlich unter dem „Gewissen“ be-
ziehungsweise einer „moralischen Forderung“ im Sinne des ZDG zu
verstehen sei. Indessen sind gewisse negative Definitionen herausge-
arbeitet worden. Eine moralische Forderung, welche als Gewissens-
grund anerkannt werden könnte, muss primär das eigene Verhalten
des Gesuchstellers bestimmen. Bloss feststellende Kritik an der Ar-
mee, beispielsweise betreffend Effizienz, Ressourcenverbrauch, Um-
weltbelastungen oder Dienstbetrieb - mag sie im Einzelnen noch so
fundiert und nachvollziehbar sein - vermag keinen Gewissensent-
scheid zu begründen, soweit sich darin kein Leitsatz für das eigene
Handeln ausdrückt. Auch ausschliesslich persönliche, an eigenen Inte-
ressen orientierte Gründe wie Aus- oder Weiterbildung, Sehnsucht
nach der eigenen Familie, persönliche Neigungen, wirtschaftliche oder
rein taktisch-politische Erwägungen sowie der an sich verständliche
Wunsch, die Unannehmlichkeiten des militärischen Dienstbetriebes
oder der Hierarchie zu vermeiden, gelten klarerweise nicht als Gewis-
sensgründe und fallen ausser Betracht, um vom Militärdienst befreit zu
werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2267/2007 vom
3. September 2007 E. 2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-1488/2007 vom 12. November 2007 E. 5.2.3).
6.4 Es ist im Lichte dieser vom Bundesverwaltungsgericht entwickel-
ten Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-
7564/2006 vom 16 Mai 2007 E.2) nicht zu beanstanden, wenn die Vor-
instanz in den Ausführungen des Beschwerdeführers keinen ethisch-
moralisch begründeten Gewissenskonflikt erkennen kann. Der Be-
schwerdeführer bringt im Gesuch und an der Anhörung in seinen Aus-
führungen insbesondere Kritik hinsichtlich Effizienz, Ressourcenver-
brauch, Umweltbelastungen und Dienstbetrieb der Armee vor (Ver-
schiessen von Munition zum Zeitvertrieb, unsinnige Fahrten und Trans-
porte, sich wiederholende Tagesprogramme, etc). Deshalb betrachtet
er die im Militär verbrachte Zeit als sinnlos. Seinen Gewissenskonflikt
begründet er im Wesentlichen damit, dass ihm sein Gewissen verbiete,
Sinnloses zu tun. Als Richter über seine eigenen Regeln (vgl. AN Z.
211–214) bestimmt der Beschwerdeführer von Fall zu Fall selber, was
Sinn macht und was nicht. Die Vorinstanz hat deshalb das Vorliegen
einer allgemein verbindlichen moralischen Norm zu Recht verneint.
In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass der Zivildienst ent-
gegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht eine „sinnvollere“ Va-
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riante, sondern die Ausnahme zum Militärdienst ist, die nur jenen Per-
sonen gewährt wird, die in einen ernsten Gewissenskonflikt geraten
würden, wenn sie Letzteren leisten müssten. Gründliche Überlegungen
zur ethisch-moralischen Überzeugung, weshalb das Leisten von Mili-
tärdienst mit dem eigenen Gewissen nicht vereinbar ist, sowie die Frei-
heit von Widersprüchen sind Voraussetzungen dafür, dass ein geltend
gemachter Gewissensentscheid als gereift und ernsthaft anerkannt
werden kann. Solche vertiefte gedankliche Überlegungen zu einzelnen
Werten und deren Verhältnis zueinander fehlen in der Darlegung des
Beschwerdeführers.
6.5 Auch bezüglich der weiteren Beurteilungskriterien nach Art. 18b
Bst. b-d vermag der Beschwerdeführer seinen Gewissenskonflikt nicht
glaubhaft zu machen.
Hinsichtlich der Umsetzung der geltend gemachten moralischen For-
derung in anderen Lebensbereichen (Bst. c) weist der Beschwerdefüh-
rer lediglich auf seinen angeblich fairen Umgang mit seiner Kundschaft
hin (vgl. AN Z. 260-262). Einen Einfluss des geltend gemachten Ge-
wissenskonfliktes auf das Befinden und die Lebensführung (Bst. d) hat
er grundsätzlich verneint (vgl. AN Z. 274-280). Die Entstehung und
Entwicklung des Gewissenskonflikts (Bst. b) begründet er im Wesentli-
chen mit dem Fehlen eines messbaren Nutzens des Militärdienstes.
Weitere Ereignisse und Einflüsse zur Darlegung des Gewissenskon-
fliktes bringt er nicht vor. Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer
nicht, seinen geltend gemachten Gewissenskonflikt glaubhaft darzule-
gen. Die Ausführungen, die die Vorinstanz hierzu gemacht hat, sind
daher nicht zu beanstanden.
7.
Für das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb nachvollziehbar, dass
die Vorinstanz in den Darstellungen des Beschwerdeführers keinen
glaubhaft gemachten Gewissenskonflikt erkennen konnte. Der Be-
schwerdeführer legte weder nachvollziehbar dar, was Inhalt und Trag-
weite des behaupteten Gewissenskonflikts ausmacht, noch nannte er
anerkennungswürdige Ereignisse und Einflüsse, durch die der behaup-
tete Gewissenskonflikt entstanden ist. Dass die Vorinstanz die Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18b Bst. e ZDG als
widerspruchsfrei und in sich schlüssig qualifizierte, vermag an dieser
Schlussfolgerung nichts zu ändern.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
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8.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, sofern
es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt, was vor-
liegend nicht der Fall ist. Parteientschädigungen werden keine ausge-
richtet (Art. 65 Abs. 1 ZDG).
Der Entscheid ergeht daher kostenfrei und entschädigungslos.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten auferlegt noch wird eine Parteient-
schädigung ausgerichtet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück);
– die Vorinstanz (Einschreiben, Vorakten zurück);
– das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Urech Thomas Reidy
Versand: 31. Juli 2008
Seite 12