Abtei lung II
B-2046/2008/heh/wyl/san
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Hans-Jacob Heitz (Vorsitz),
Richterin Vera Marantelli, Richterin Eva Schneeberger,
Gerichtsschreiber Stefan Wyler.
D._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerischer Nationalfonds zur Förderung der
wissenschaftlichen Forschung SNF,
Vorinstanz.
Forschungsgesuch.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-2046/2008
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 29. Februar 2008 lehnte der Schweizerische Natio-
nalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF, Vorin-
stanz) das Gesuch von D._______ (Beschwerdeführer) um finanzielle
Unterstützung des Forschungsprojekts „Influence of coat colour on the
behaviour of two domestic cat breeds“ ab. Zur Begründung führte die
Vorinstanz an, der Beschwerdeführer verfüge über keine ausreichen-
den wissenschaftlichen Vorleistungen (Publikationen als Erst- und
Letztautor in peer-reviewed Zeitschriften) auf dem engeren Fachgebiet
des Gesuchs.
B.
Der Beschwerdeführer reichte am 31. März 2008 gegen diese Verfü-
gung eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und bean-
tragte darin Folgendes:
„Es geht zu diesem Zeitpunkt nicht mehr darum, Forschungsgelder vom SNF
zu «erzwingen», sondern Missstände in der Behandlung von Forschungsge-
suchen und in der Kommunikation mit den Gesuchstellenden zu korrigieren,
insbesondere für zukünftige Gesuchsteller. Nichtsdestotrotz liegt meiner Mei-
nung nach in diesem Fall eine Verletzung des SNF «Reglement über die Ge-
währung von Beiträgen» vom 2. Mai 2001 vor.“
C.
Am 2. Juni 2008 liess sich die Vorinstanz vernehmen und beantragte
die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Sie wies zunächst
darauf hin, der Beschwerdeführer stelle kein Rechtsbegehren, sondern
verlange die Beseitigung von angeblich bestehenden Missständen
beim SNF. Im Übrigen hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und
machte weitere Angaben zu den Abweisungsgründen.
D.
Mit Replik vom 7. Juli 2008 legte der Beschwerdeführer seine Begeh-
ren wie folgt dar:
„Missstände in der Behandlung von Forschungsgesuchen und in der Kommu-
nikation mit den Gesuchstellenden; Verletzung des SNF «Reglement über die
Gewährung von Beiträgen» vom 2. Mai 2001.“
Der Beschwerdeführer macht geltend, seine wissenschaftliche Vorleis-
tung sei falsch beurteilt worden und die Vorinstanz habe sein Projekt
zu Unrecht nicht expertisieren lassen.
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B-2046/2008
E.
Am 11. August 2008 reichte die Vorinstanz ihre Duplik ein und hielt da-
rin an der Beschwerdeabweisung fest.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 5. Oktober 2008 teilte das Bundesver-
waltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, die gestellten Rechtsbe-
gehren liessen die nötige Klarheit vermissen und es sei nicht ersicht-
lich, welche persönlichen Ziele der Beschwerdeführer mit seiner Be-
schwerde verfolge. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Be-
schwerdeführer in der Folge auf, seine Beschwerde zu verbessern und
klare Anträge zu stellen.
G.
Mit Schreiben vom 11. November 2008 formulierte der Beschwerde-
führer seine Anträge wie folgt:
„1) Der Schweizerische Nationalfonds, bzw. sein nationaler Forschungsrat,
wird verurteilt, bewusst oder unbewusst seine Sorgfaltspflicht bei der Anwen-
dung seines «Reglements über die Gewährung von Beiträgen» vom
2. Mai 2001, bei der Behandlung des ursprünglichen Gesuches des Be-
schwerdeführers vom 28. September 2006 (Gesuch Nr. 315100-116791) ver-
letzt zu haben;
2) Der Schweizerische Nationalfonds, bzw. sein nationaler Forschungsrat,
wird verurteilt, bewusst oder unbewusst im Brief an den Beschwerdeführer
vom 04. Mai 2007, zumindest teilweise falsche Angaben gemacht zu haben,
welche den Gesuchsteller (Beschwerdeführer) dazu bewogen haben, mit sei-
nem Brief vom 14. Mai 2007 sein ursprüngliches Gesuch zur Überarbeitung
zurückzuziehen;
3) Der Schweizerische Nationalfonds, bzw. sein nationaler Forschungsrat,
wird aufgefordert, auf seine Verfügung vom 29. Februar 2008 (Ablehnung des
überarbeiteten Gesuchs Nr. 3100A0-119983) zurückzukommen (ein Rückkom-
mensantrag), und dem Beschwerdeführer nachträglich die Gelegenheit zu ge-
ben, das erwähnte Gesuch zurückzuziehen.“
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 29. Februar 2008 ist eine Verfügung
im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes über das Ver-
waltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).
Dieser kann gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. h des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) und im Rahmen
der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechts-
pflege mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten
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werden (Art. 37. ff. VGG i.V.m. Art. 44 ff. VwVG). Die vorliegende Be-
schwerde ist rechtzeitig eingegangen und der Kostenvorschuss wurde
fristgerecht geleistet (Art. 50 und Art. 63 Abs. 4 VwVG). Der Beschwer-
deführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom an-
gefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schützwürdiges
Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfü-
gung (Art. 48 Abs. 1 Bst. a-c VwVG).
2.
Eine begründete Beschwerdeschrift hat unter anderem die Begehren
(Anträge) auf Aufhebung oder Abänderung der Verfügung zu enthalten
(Art. 52 Abs. 1 VwVG). Es stellt sich vorliegend zunächst die Frage, ob
der Beschwerdeführer ausreichend klare und behandelbare Beschwer-
debegehren gestellt hat.
2.1 Aus der Beschwerde muss der unmissverständliche Wille einer
Person hervorgehen, die Änderung einer bestimmten, sie betreffenden
und mittels Verfügung geschaffenen Rechtslage anzustreben. Sie hat
hierzu einen präzisen Antrag grundsätzlich bereits in ihrer Beschwer-
deschrift zu stellen (ANDRÉ MOSER, in: Christoph Auer/Markus
Müller/Benjamin Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 52 N 13;
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.211; LAURENT MERZ, in:
Marcel Alexander Niggli/Peter Übersax/Hans Wiprächtiger, Basler
Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 42 N 15). Das
Begehren kann sich nicht nur aus den Anträgen alleine ergeben son-
dern auch aus der Begründung hervorgehen, immerhin braucht die
Begründung aber sachbezogen zu sein und muss zumindest sinnge-
mäss auf einen zulässigen Beschwerdegrund schliessen lassen (ANDRÉ
MOSER, a.a.O., Art. 52 N 3 und 7; LAURENT MERZ, a.a.O., Art. 42 N 18).
2.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es bestünden Miss-
stände bei der Behandlung von Gesuchen und in der Kommunikation
mit Gesuchstellern, oder ausführt, die Vorinstanz habe durch falsche
oder irreführende Angaben den Beschwerdeführer veranlasst, für ihn
nachteilige Handlungen vorzunehmen (i.c. Rückzug seines ersten Ge-
suchs), handelt es sich um aufsichtsrechtliche Rügen für deren Beur-
teilung das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig ist. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist Beschwerde- und nicht Aufsichtsinstanz des
SNF. Auf die Beschwerde ist deshalb in Bezug auf diese Vorbringen
nicht einzutreten.
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Übrig bleibt das Vorbringen, die Vorinstanz habe bei der Gesuchsbeur-
teilung ihr Reglement über die Gewährung von Beiträgen verletzt. Die-
ses gilt es im Folgenden zu prüfen.
2.3 Der Beschwerdeführer macht mit dieser Rüge implizit die Verlet-
zung von Bundesrecht geltend, was als individueller Beschwerdegrund
gilt und grundsätzlich durch das Bundesverwaltungsgericht überprüft
wird (vgl. Art. 49 VwVG). Jedoch kann der Beschwerdeführer nicht nur
vorbringen, die Vorinstanz habe ihr Reglement verletzt, sondern er hat
auch hier aufzuzeigen, inwiefern das Reglement verletzt wurde und
was er aus der angeblichen Reglementsverletzung für sich ableiten
will (vgl. E. 2.1).
Aus der Beschwerde, der Replik sowie der Beschwerdeverbesserung
vom 11. November 2008 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer heute
keinen finanziellen Beitrag vom SNF erwartet und diesen auch nicht
mehr erhalten will. Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer nichts
vor, was auch nur konkludent oder sinngemäss darauf schliessen
liesse, er suche einen neuen oder anderen Entscheid in der bzw. in
seiner Sache. Es wird daher für das Bundesverwaltungsgericht weder
nachvollziehbar noch ist substantiiert dargelegt, was der Beschwerde-
führer mit einem Entscheid erreichen will. Der Beschwerdeführer ver-
hält sich denn auch widersprüchlich, wenn er zwar an seiner Be-
schwerde festhält, also einen Entschied in der Sache anstrebt, hinge-
gen keinen Beitrag mehr erhalten will (vgl. lit. B vorne). Schliesslich
hat der Beschwerdeführer auch auf explizite Aufforderung des Bun-
desverwaltungsgerichts hin, seine Beschwerde zu verbessern, ent-
sprechend klare Rechtsbegehren zu stellen und seine persönlichen
Ziele darzulegen, keine sachbezogenen Anträge gestellt.
2.4 Die vorliegende Streitsache ist damit einer Beurteilung durch das
Bundesverwaltungsgericht nicht zugänglich, weshalb auf die Be-
schwerde insgesamt nicht einzutreten ist.
3.
Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste diese auf-
grund der Aktenlage abgewiesen werden. Der Vorinstanz steht zu-
nächst betreffend der Beurteilung der Förderungswürdigkeit von For-
schungsgesuchen resp. bei der Vergabe von Beiträgen ein erheblicher
Ermessensspielraum zu (vgl. BVGE 2007/37 E. 2.1 und E. 2.2; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts B-2258/2006 vom14. April 2008 E. 3).
Aufgrund des ihr zustehenden weiten Ermessensspielraums ist nicht
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zu beanstanden, wenn sie zum Schluss kommt, beim Beschwerdefüh-
rer lägen in den Jahren 2002 bis 2007 mit 0,6 Veröffentlichungen pro
Jahr zu wenige wissenschaftliche Publikationen vor, weshalb dessen
Gesuch offensichtlich unbegründet und auf eine weitere Expertisie-
rung zu verzichten sei (vgl. Art. 17 und 18 Beitragsreglement). Dass
der Beschwerdeführer sein ursprüngliches Projekt im Sinne der Kritik
der Vorinstanz (Redimensionierung, thematische Eingrenzung und
bessere Begründung; vgl. Schreiben vom 4. Mai 2008, S. 2) verbessert
und angepasst hat, ändert daran nichts, denn die Überarbeitung des
Projekts steht in keinem Zusammenhang mit der Anzahl wissenschaft-
licher Publikationen.
Schliesslich sind auch die Vorwürfe unhaltbar, die Vorinstanz habe un-
gebührlich lange Zeit für ihren Entscheid in Anspruch genommen. Die
Vorinstanz legt schlüssig und nachvollziehbar dar, wie die Prozesse
bei der Gesuchsbeurteilung ablaufen und in welchem Rahmen sich der
Zeithorizont bei der Behandlung einzelner Gesuche bewegt. Dass sich
dieser Prozess insbesondere dann, wenn nur im Nebenamt tätige Ent-
scheidträger zu befinden haben, über einige Zeit hinzieht, ist weder
stossend noch aussergewöhnlich und entspricht einer verhältnis-
mässigen Verfahrensdauer.
4.
Auf die Beschwerde, die sich selbst bei einer materiellen Prüfung als
unbegründet erwiese, ist daher nicht einzutreten.
5.
Ausgangsgemäss werden die Kosten des Verfahrens dem Beschwer-
deführer auferlegt (Art. 63 VwVG). Eine Parteientschädigung kann ihm
bei diesem Verfahrensausgang nicht zugesprochen werden (Art. 64
Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
6.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht angefochten
werden (Art. 82 i.V.m. Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 31OOAO-119983; Einschreiben; Vorakten
zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans-Jacob Heitz Stefan Wyler
Versand: 18. Dezember 2008
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