B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-2047/2016
Ur t e i l vom 1 5 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Marc Steiner (Vorsitz),
Richter Hans Urech, Richterin Maria Amgwerd,
Gerichtsschreiberin Beatrice Badilatti
Parteien
X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Sämi Meier,
Luegisland 34c, 5610 Wohlen AG,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Regionalzentrum (…),
Vorinstanz.
Gegenstand
Entlassung aus der Zivildienstpflicht.
B-2047/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Am 19. und 20. November 2012 absolvierte X.____ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer), geboren am […] 1993, die Rekrutierung durch die
Schweizer Armee und wurde für militärdiensttauglich befunden.
A.b Am 6. März 2013 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Zulas-
sung zum Zivildienst bei der Zentralstelle der Vollzugsstelle für den Zivil-
dienst ZIVI (nachfolgend: Zentralstelle). Mit Verfügung vom 16. April 2013
wurde der Beschwerdeführer von der Zentralstelle zum Zivildienst zugelas-
sen und zur Leistung von 387 Tagen verpflichtet. Darauf absolvierte der
Beschwerdeführer am 27. Juni 2013 den obligatorischen Einführungskurs.
A.c Nachdem dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Wiedererwägung
eine Dienstverschiebung mit Verfügung vom 26. September 2014 betref-
fend den Ersteinsatz bewilligt wurde, reichte der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 2. Februar 2015 erneut ein Gesuch um Verschiebung des
Dienstes ein. Dieses wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 17. Feb-
ruar 2015 abgelehnt.
A.d Innert mehrfach erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer der
Vorinstanz mit Eingabe vom 22. Mai 2015 eine unterzeichnete Einsatzver-
einbarung für einen Zivildiensteinsatz vom 7. Dezember 2015 bis 1. Juli
2016 ein.
B.
Mit E-Mail vom 17. August 2015 reichte der Beschwerdeführer bei der Voll-
zugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum (…) (nachfolgend: Vo-
rinstanz), ein Gesuch um Entlassung aus der Militärdienstpflicht ein, wobei
er darauf hinwies, dass der Begriff der Militärdienstpflicht auch den Begriff
der Zivildienstpflicht umfasse. Zur Begründung brachte er vor, dass er in
der Türkei Ersatzleistungen im Sinne der Leistung einer Geldzahlung er-
bracht habe und daher als schweizerisch-türkischer Doppelbürger gestützt
auf Art. 5 des Militärgesetzes in der Schweiz nicht mehr militärdienstpflich-
tig sei.
C.
Mit Verfügung vom 18. August 2015 wurde der Beschwerdeführer zur Leis-
tung eines Zivildiensteinsatzes gemäss der von ihm vorgängig eingereich-
ten Einsatzvereinbarung (vgl. Bst. A.d hiervor) aufgeboten.
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Seite 3
D.
Mit E-Mail vom 10. September 2015 reichte der Beschwerdeführer der Vo-
rinstanz eine amtlich beglaubigte Übersetzung der Entlassungsbescheini-
gung der Rekrutierungsstelle des Ministeriums für nationale Verteidigung
der Republik Türkei vom 30. Juli 2015 ein. Darin bestätigt die Rekrutie-
rungsstelle, dass der Beschwerdeführer am 13. Juli 2015 mit einer Devi-
senzahlung den regulären türkischen Militärdienst ohne Ableisten der mili-
tärischen Grundausbildung abgeleistet habe.
E.
Am 26. Oktober 2015 teilte die Zentralstelle – nach Abklärung mit dem Per-
sonellen der Schweizerischen Armee – dem Beschwerdeführer per E-Mail
mit, dass sein Gesuch um Entlassung aus der schweizerischen Militär-
dienstpflicht abzulehnen sei. Wohl habe er mit der Devisenzahlung seine
militärischen Pflichten in der Türkei erfüllt. Doch selbst wenn er als Doppel-
bürger von der Militärdienstpflicht befreit werden könnte, habe er als
Schweizer Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz damit militärische Pflichten
in einem fremden Staat erfüllt, was gemäss Art. 94 des Militärstrafgesetzes
(Schwächung der Wehrkraft; Fremder Militärdienst) strafbar sei. Es stelle
sich daher die Frage, ob er an seinem Entlassungsgesuch festhalten wolle.
Falls ja, würde die Zentralstelle das Gesuch an die Militärjustiz zu Vorab-
klärungen weiterleiten. Dem Beschwerdeführer wurde Frist bis zum 6. No-
vember 2015 angesetzt.
F.
Mit E-Mail vom 26. Oktober 2015 bestätigte der Beschwerdeführer der
Zentralstelle, dass er an seinem Gesuch um Entlassung aus der Militär-
dienstpflicht festhalte. In einer weiteren E-Mail vom 26. Oktober 2015 prä-
zisierte der Beschwerdeführer, dass er sich nicht gemäss Art. 94 des Mili-
tärstrafgesetzes strafbar gemacht habe. Dies wäre einzig dann der Fall,
wenn er die Schweiz zum alleinigen Zweck der Militärdienstleistung in der
Türkei verlassen hätte. Er aber habe weder die Schweiz verlassen, noch
als Schweizer mit Wohnsitz in der Schweiz militärische Pflichten in einem
fremden Staat erfüllt.
G.
Mit Schreiben vom 3. November 2015 ersuchte der Führungsstab der Ar-
mee FST A beim Oberauditorat um Prüfung der Relevanz der Bestimmun-
gen von Art. 94 Abs. 1 und 2 des Militärstrafgesetzes im vorliegenden Fall.
Ausserdem wurde dem Oberauditorat mitgeteilt, dass die Zentralstelle da-
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hingehend informiert worden sei, dass der Beschwerdeführer bis zum Ab-
schluss der Angelegenheit nicht aus der Militärdienstpflicht entlassen
werde. Der Führungsstab der Armee werde nach Abschluss der Sache prü-
fen, ob der Beschwerdeführer den nicht eingeteilten Doppelbürgern zuge-
wiesen werden könne oder nicht.
H.
H.a In der Zwischenzeit reichte der Beschwerdeführer am 8. November
2015 bei der Vorinstanz ein Gesuch um Verschiebung des am 18. August
2015 verfügten Diensteinsatzes ein. Zur Begründung verwies er unter an-
derem auf das beim Oberauditorat hängige Gesuch um Entlassung aus der
Militärdienstpflicht. Namentlich sei der Ausgang dieses Verfahrens abzu-
warten, bevor er zur Leistung eines Zivildiensteinsatzes verpflichtet werde.
H.b Mit Verfügung vom 20. November 2015 wies die Vorinstanz das Ge-
such um Dienstverschiebung vom 8. November 2015 ab. Der Beschwer-
deführer wurde verpflichtet, seinen Einsatz, wie im Aufgebot vom 18. Au-
gust 2015 festgehalten, vom 7. Dezember 2015 bis 1. Juli 2016 zu leisten.
H.c Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Dezember
2015 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gutheissung seines
Dienstverschiebungsgesuches. Dieses Beschwerdeverfahren wurde unter
der Verfahrensnummer B-7825/2015 geführt.
H.d Mit einstweiliger Verfügung vom 4. Dezember 2015 stellte das Bun-
desverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren B-7825/2015 nach Ge-
währung des rechtlichen Gehörs fest, dass der Beschwerdeführer nicht
verpflichtet sei, den Zivildiensteinsatz am 7. Dezember 2015 anzutreten.
I.
Am 14. Dezember 2015 teilte der Führungsstab der Armee der Zentral-
stelle per E-Mail mit, dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Entlas-
sung aus der Dienstpflicht nicht in die Zuständigkeit der Schweizer Armee
falle. Da der Beschwerdeführer seit dem 16. April 2013 dem Zivildienst zu-
geteilt sei, unterliege er nicht mehr der Militärdienstpflicht. Es handle sich
daher um ein Gesuch um Entlassung aus der Zivildienstpflicht.
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Seite 5
J.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 widerrief die Zentralstelle die vor-
instanzliche Verfügung vom 20. November 2015 und hiess das Gesuch des
Beschwerdeführers um Dienstverschiebung vom 8. November 2015 teil-
weise gut.
K.
K.a In der Folge erklärte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Januar
2016, dass er im Verfahren B-7825/2015 an seiner Beschwerde soweit
festhalte als seinen Begehren im Widerruf vom 18. Dezember 2015 nicht
vollständig entsprochen worden sei. Ausserdem stellte er die Anfechtung
der Widerrufsverfügung vom 18. Dezember 2015 in Aussicht.
K.b Wie angekündigt reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
20. Januar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die
Widerrufsverfügung der Vorinstanz vom 18. Dezember 2015 ein. Dieses
neue Beschwerdeverfahren wurde unter der Verfahrensnummer
B-402/2016 geführt. Der Beschwerdeführer beantragte mit Verweis auf das
noch hängige Verfahren betreffend seine „schweizerische Dienstpflicht“ die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eine Verpflichtung zur Leistung
eines langen Einsatzes sei angesichts der Tatsache, dass er seiner Ansicht
nach in der Schweiz nicht mehr militärdienst- bzw. zivildienstpflichtig sei,
unverhältnismässig.
K.c In seiner Stellungnahme vom 18. Februar 2016 hielt der Beschwerde-
führer im Verfahren B-402/2016 unter anderem fest, dass das Verfahren
B-7825/2015 inzwischen aus prozessökonomischen Gründen abgeschrie-
ben werden könne, was am 22. Februar 2016 erfolgte.
L.
Mit Verfügung vom 3. März 2016 lehnte die Vorinstanz das Gesuch des
Beschwerdeführers um Entlassung aus der Militär-/Zivildienstpflicht ab.
Zum Anwendungsbereich von Art. 5 des Militärgesetzes führt die Vo-
rinstanz aus, dass dieser auch auf den Zivildienst als zivilen Ersatzdienst
zu erstrecken sei. Doch habe ein Doppelbürger keine freie Wahl, in wel-
chem Land er Dienst leistet. Es liege keine Bestimmung vor, welche eine
vorzeitige Entlassung aus der Militärdienstpflicht bzw. der Zivildienstpflicht
vorsehe. Auch das Zivildienstgesetz enthalte keine entsprechende Rege-
lung zur Entlassung von Doppelbürgern, welche während ihrer Zivildienst-
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pflicht im anderen Staat militärische Pflichten erfüllen oder Ersatzleistun-
gen erbringen. Ausserdem bestehe keine zwischenstaatliche Vereinbarung
zwischen der Schweiz und der Türkei über die gegenseitige Anerkennung
der Erfüllung der Wehrpflicht von Doppelbürgern. Das Gesetz normiere
einzig den Grundsatz, dass Doppelbürger in den genannten Fällen gar
nicht erst stellungspflichtig seien. Einen Anspruch auf vorzeitige Entlas-
sung aus der Militär- bzw. Zivildienstpflicht könne daraus nicht abgeleitet
werden. Das Entlassungsgesuch sei daher abzuweisen. Aus dem Gesag-
ten gehe zudem auch hervor, dass vom Grundsatz der Anerkennung der
Erfüllung militärischer Pflichten im Ausland abgewichen werden könne,
wenn die Leistung in einem anderen Staat widerrechtlich oder rechtsmiss-
bräuchlich erbracht worden sei, um sich der Erfüllung der Wehrpflicht in der
Schweiz zu entziehen. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2013 mit der
Leistung seiner Zivildienstpflicht begonnen. Die Devisenzahlung in die Tür-
kei sei erst am 13. Juli 2015 erfolgt. Sein daraufhin eingereichtes Gesuch
um Entlassung aus der Militärdienstpflicht sei als rechtsmissbräuchlich zu
beurteilen. Das Gesuch um Entlassung aus der Zivildienstpflicht sei auch
deshalb abzulehnen.
Diese Verfügung wurde dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund des an-
hängigen Beschwerdeverfahrens B-402/2016 am selben Tag zur Kenntnis
zugestellt.
M.
Mit Eingabe vom 31. März 2016 reichte der Beschwerdeführer Be-
schwerde gegen die abschlägige Verfügung der Vorinstanz vom 3. März
2016 ein. Darin verlangt er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
unter Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege:
"1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 3. März 2016 sei aufzuheben.
2. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz vom 3. März 2016 aufzu-
heben und nach Massgabe der nachstehenden und der bundesverwal-
tungsgerichtlichen Erwägungen zwecks Neubeurteilung an die zuständige
Behörde zurückzuweisen.
3. Dem mittellosen Beschwerdeführer sei die integrale unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren, namentlich sei er von allfälligen Kosten- und
Vorschusspflichten zu befreien sowie der unterzeichnete Rechtsanwalt sei
als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz."
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Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer vor, er sei als ein in der
Schweiz wohnhafter schweizerisch-türkischer Doppelbürger, welcher mit
Verfügung vom 16. April 2013 in der Schweiz zum Zivildienst zugelassen
worden sei, und seine türkische Militärdienstpflicht mittels einer Devisen-
zahlung vom 13. Juli 2015 erfüllt habe, in der Schweiz nicht mehr militär-
dienst- bzw. zivildienstpflichtig. Da er in der Türkei seinen Dienstpflichten
bereits nachgekommen sei und in der Schweiz noch keinen Zivildienst ge-
leistet habe, habe er bei der Vorinstanz ein Gesuch um Entlassung aus der
Militärdienstpflicht gestellt. Angesichts der Tatsache, dass er in der
Schweiz einzig die Rekrutierungstage besucht habe, könne gemäss Art. 5
des Militärgesetzes nicht angenommen werden, er sei in der Schweiz wei-
terhin dienstpflichtig. Zudem habe vorliegend eine unzuständige Dienst-
stelle den Entscheid über das Gesuch gefällt, denn Gesuche über die Ent-
lassung aus der Zivildienstpflicht seien von der Zentralstelle zu beurteilen.
Daher sei die angefochtene Verfügung infolge Unzuständigkeit aufzuhe-
ben.
N.
N.a Mit Verfügung vom 5. April 2016 gab das Bundesverwaltungsgericht
der Vorinstanz in Bezug auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
des Beschwerdeführers die Gelegenheit sich zur Frage zu äussern, ob
Art. 65 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes, wonach keine Parteientschädigun-
gen auszurichten sind, die unentgeltliche Verbeiständung ausschliesse
oder mit Blick auf Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung einer verfassungs-
konformen Auslegung zugänglich sei.
N.b Am selben Tag wurde der Zentralstelle im Beschwerdeverfahren
B-402/2016 angesichts des nunmehr parallel geführten Beschwerdever-
fahrens B-2047/2016 das rechtliche Gehör zum Prozessprogramm ge-
währt.
N.c In ihrer Stellungnahme vom 15. April 2016 äusserte sich die Zentral-
stelle im Beschwerdeverfahren B-2047/2016 zur Frage der unentgeltlichen
Rechtspflege. Zur Frage der Auswirkungen der parallel geführten Be-
schwerdeverfahren hielt sie fest, dass das vorliegende Verfahren zur Ent-
lassung aus der Dienstpflicht keine direkten Auswirkungen auf das Be-
schwerdeverfahren betreffend Dienstverschiebungsgesuch (B-402/2016)
habe.
B-2047/2016
Seite 8
N.d Mit Verfügung vom 18. April 2016 wurde festgehalten, dass bei der
Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu beachten sei, dass die
Beistands- und Beitragspflicht aus dem Familienrecht der unentgeltlichen
Rechtspflege vorgehe, weshalb der Beschwerdeführer ersucht wurde, zu
belegen, dass namentlich seine Eltern nicht in der Lage seien, die Kosten
des Verfahrens zu tragen. Die entsprechenden Belege gingen am 25. April
2016 ein.
N.e Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2016 wurde das Gesuch des Be-
schwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen. Der An-
spruch auf unentgeltliche Rechtspflege stehe einer Partei auch dann zu,
wenn das Gesetz wie im vorliegenden Fall vorsehe, dass das Beschwer-
deverfahren grundsätzlich kostenlos sei und keine Parteientschädigungen
ausgerichtet würden. Ausserdem wurde dem Beschwerdeführer für das
vorliegende Verfahren mit Blick auf die sich stellenden Fragen Rechtsan-
walt Sämi Meier zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt.
O.
Unter Einreichung der Vorakten beantragt die Zentralstelle mit Vernehm-
lassung vom 4. Mai 2016 die Abweisung der Beschwerde. Die nach Beginn
seiner Militär- und Zivildienstpflicht in der Schweiz erfolgte Devisenzahlung
im Juli 2015 zur Erfüllung der türkischen Militärdienstpflicht führe nicht
dazu, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht mehr zivildienst-
pflichtig sei. Zur Rüge des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfü-
gung sei von einer unzuständigen Dienststelle ergangen, hielt die Zentral-
stelle fest, dass die Vollzugsstelle das Ende der Zivildienstpflicht regle und
entsprechend verfüge. Welche Dienststelle innerhalb der Vollzugsstelle
hierfür zuständig sei, werde weder im Gesetz noch in der Verordnung fest-
gelegt. Entsprechend habe vorliegend die zuständige Stelle innerhalb der
Vollzugsstelle verfügt.
P.
In seiner Replik vom 23. Mai 2016 hält der Beschwerdeführer an seinen
Rechtsbegehren fest. Als Vorbemerkung beantragt er, die Vernehmlassung
der Zentralstelle vom 4. Mai 2016 sei aus dem Recht zu weisen, da dieser
Dienststelle im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung zukomme,
denn Vorinstanz sei das Regionalzentrum. Weiter hielt er fest, dass die
Zentralstelle ein allfälliges Militärstrafverfahren gegenüber dem Beschwer-
deführer als Nötigungsmittel eingesetzt habe, um ihn zum Rückzug des
Gesuches um Entlassung aus der Zivildienstpflicht zu veranlassen.
Schliesslich sei gerichtsnotorisch bekannt, dass die Türkei den in der
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Schweiz oder einem anderen europäischen Land geleisteten Zivildienst
nicht anerkenne und ihre Staatsbürger entsprechend als Dienstverweige-
rer behandle. Der Beschwerdeführer habe daher drastische Strafen be-
fürchtet und sich zur Devisenzahlung entschieden. Seine Gründe seien so-
mit nachvollziehbar und keineswegs rechtsmissbräuchlich.
Q.
Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Ak-
ten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 3. März 2016 ist eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021). Diese Verfügung kann nach Art. 63 des
Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 6. Oktober 1995 (Zivil-
dienstgesetz [ZDG, SR 824.0]) im Rahmen der allgemeinen Bestimmun-
gen über die Bundesverwaltungsrechtspflege (Art. 44 ff. VwVG i.V.m.
Art. 31 ff. und 37 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge-
richt vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32];
Art. 65 Abs. 4 ZDG) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht an-
gefochten werden.
Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch
diese besonders berührt und hat deshalb ein schutzwürdiges Interesse an
ihrer Aufhebung oder Änderung. Er ist damit zur Beschwerdeführung legi-
timiert, zumal er auch am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat
(Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. zum Ganzen das Urteil des BVGer B-242/2013
vom 1. Juli 2013 E. 1.1). Die Eingabefrist und die Anforderungen an Form
und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 66 Bst. b ZDG; Art. 52
Abs. 1 VwVG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor
(Art. 47 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer bringt vorab vor, dass, sollte die Zuständigkeit
tatsächlich bei der Vollzugsstelle für den Zivildienst und nicht beim Perso-
nellen der Armee liegen, vorliegend eine unzuständige Dienststelle den
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Seite 10
Entscheid über sein Entlassungsgesuch gefällt habe. Zuständig sei die
Zentralstelle und nicht das Regionalzentrum. Entscheide von der vorlie-
genden Tragweite sollten ausschliesslich von der Zentralstelle zu fällen
sein. Die sachliche Unzuständigkeit der verfügenden Behörde sei ein
schwerwiegender Rechtsfehler, der grundsätzlich geeignet sei, die Nichtig-
keit eines Entscheides zu bewirken. Damit liege zwar ein zulässiges An-
fechtungsobjekt im Sinne von Art. 5 VwVG vor, doch sei dieses bereits in-
folge Unzuständigkeit aufzuheben (Beschwerde, Rz. 14 f. und Replik,
Rz. 4).
2.2 Die Zentralstelle hält diesbezüglich entgegen, dass die Vollzugsstelle
das Ende einer Zivildienstpflicht regeln und entsprechend verfügen würde.
Die gesetzlichen Bestimmungen würden jedoch nicht bezeichnen, welche
Stelle innerhalb der Vollzugsstelle zuständig sei. Es sei der Vollzugsstelle
somit freigestellt, wie sie die internen Zuständigkeiten festlege. Aus orga-
nisatorischen Gründen habe die Vollzugsstelle vorgesehen, dass Gesuche
betreffend vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst aufgrund der Erfüllung
der ausländischen Dienstpflicht durch einen Doppelbürger von den Regio-
nalzentren zu entscheiden seien. Entsprechend habe vorliegend die zu-
ständige Stelle innerhalb der Vollzugsstelle verfügt (Stellungnahme vom
4. Mai 2016, Ziff. 3.1).
2.3 Der Beschwerdeführer zweifelt nicht nur die Zuständigkeit der Vo-
rinstanz im Verhältnis zur Zentralstelle an, sondern auch grundsätzlich die
Zuständigkeit der Vollzugsstelle für den Zivildienst anstelle des Personel-
len der Armee. Diese Frage ist in einem ersten Schritt zu prüfen.
2.3.1 Art. 11 ZDG und Art. 16 der Verordnung über den zivilen Ersatzdienst
vom 11. September 1996 (ZDV; SR 824.01) regeln die Entlassung aus dem
Zivildienst. Eine vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst kann von der
Vollzugsstelle verfügt werden, wenn die zivildienstpflichtige Person voraus-
sichtlich dauernd arbeitsunfähig oder auf ihr Gesuch hin zur Militärdienst-
leistung zugelassen worden ist (Art. 11 Abs. 3 Bst. a und b ZDG). Nach
Art. 16 ZDV verfügt die Vollzugsstelle die Entlassung zivildienstpflichtiger
Personen aus der Zivildienstpflicht und ihren Ausschluss von Zivildienst-
leistungen. In Art. 18 und 19 ZDV werden die Modalitäten in Bezug auf die
Entlassungsgründe der Arbeitsunfähigkeit und der Wiedereinteilung in die
Armee geregelt.
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Seite 11
2.3.2 Die Prüfung eines Gesuchs um Entlassung aus dem Zivildienst mit
Blick auf die Doppelbürgerthematik wird in Art. 11 Abs. 3 ZDG und Art. 16 ff.
ZDV nicht explizit geregelt. Es ist indessen davon auszugehen, dass weder
das Gesetz noch die Verordnung in dieser Hinsicht abschliessend zu ver-
stehen sind. Der Gesetzgeber hat den Aspekt, dass eine zivildienstleis-
tende Person ein Gesuch um Entlassung aufgrund seiner Doppelbürger-
schaft stellt, nicht vorhergesehen (vgl. dazu auch die Botschaft zum ZDG
vom 22. Juni 1994, BBl 1994 III 1609, 1663 f.). Die Vollzugstelle für den
Zivildienst entscheidet über das Gesuch um Zulassung zum Zivildienst
(vgl. Art. 18 ZDG) und damit über den Beginn der Zivildienstpflicht sowie
über das Ende der Zivildienstpflicht (Art. 11 ff. ZDG).
2.3.3 Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Vollzugsstelle für den Zi-
vildienst grundsätzlich zur Behandlung des Gesuchs um Entlassung aus
dem Zivildienst bzw. Militärdienst zuständig ist, da es sich um ein Gesuch
betreffend das Ende der Zivildienstpflicht handelt. An der Zuständigkeit än-
dert auch der Umstand nichts, dass die Vorinstanz letztlich das Militärge-
setz anwendet. Der in Art. 5 des Militärgesetzes verwendete Begriff der
„Militärdienstpflicht“ ist dahingehend zu verstehen, dass darin auch der Zi-
vildienst als zivilen Ersatzdienst enthalten ist (vgl. Art. 59 Abs. 1 BV und
E. 4.6.1 hiernach). Aufgrund dessen ist die Zuständigkeit der Vollzugsstelle
für den Zivildienst als solche nach der Zulassung eines Dienstpflichtigen
zum Zivildienst nicht in Frage zu stellen. Im Übrigen könnte von einer nich-
tigen Verfügung wegen funktionaler Unzuständigkeit – selbst bei fehlender
Zuständigkeit – keine Rede sein zufolge allgemeiner Entscheidungsgewalt
der Vollzugsstelle für den Zivildienst auf dem betreffenden Gebiet (ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
7. Aufl., Zürich/St.Gallen 2016, Rz. 1105 ff.).
2.4 Als zweiter Schritt ist die Frage zu prüfen, ob die Vorinstanz (das Regi-
onalzentrum) zu Recht die Verfügung vom 3. März 2016 erlassen hat oder
ob – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – die Zentralstelle zu-
ständig gewesen wäre.
2.4.1 Nach Art. 1 ZDV besteht die Vollzugsstelle für den Zivildienst aus ei-
ner Stelle, nämlich der Vollzugstelle für den Zivildienst im Generalsekreta-
riat des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und For-
schung. Diese Vollzugsstelle besteht aus einer Zentralstelle und aus Regi-
onalzentren (Art. 2 ZDV). Die vom Beschwerdeführer als unzuständig be-
zeichnete Vorinstanz ist aus organisatorischer Sicht als Regionalzentrum
B-2047/2016
Seite 12
somit Teil der Vollzugsstelle für den Zivildienst. Eine Zuständigkeitsrege-
lung in Bezug auf ein Gesuch um Entlassung aus dem Zivildienst innerhalb
der Vollzugsstelle für den Zivildienst findet sich weder im Gesetz noch in
der Verordnung. Demnach ist die Vorinstanz im vorliegenden Fall nicht als
unzuständige Behörde zu qualifizieren und die angefochtene Verfügung ist
nicht bereits aus diesem Grund aufzuheben. Selbst wenn die internen Vor-
gaben nicht eingehalten wären, könnte sich der Beschwerdeführer im Üb-
rigen auf diesen Umstand mangels Aussenwirkung dieser amtsinternen or-
ganisatorischen Regelung nicht berufen.
2.4.2 Da wie erwähnt die Zentralstelle Teil der Vollzugstelle für den Zivil-
dienst ist (vgl. E. 2.4.1 hiervor), ist auch auf das Vorbringen des Beschwer-
deführers, die Vernehmlassung der Zentralstelle vom 4. Mai 2016 sei aus
dem Recht zu weisen, da dieser Dienststelle im vorliegenden Verfahren
keine Parteistellung zukommen, nicht weiter einzugehen. Die Erstattung
von Vernehmlassungen durch die Zentralstelle im Rahmen der Behand-
lung angefochtener Verfügungen von Regionalzentren entspricht im Übri-
gen geltender Praxis.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer stellt weiter die Unabhängigkeit der Vorinstanz
in Frage. Die unvoreingenommene Prüfung des Gesuchs sei nicht mehr
möglich gewesen, weil die Zentralstelle bereits am 26. Oktober 2015 ohne
Prüfung der Angelegenheit verlauten liess, dass das Gesuch abzulehnen
sei. Ausserdem sei es nicht zulässig, die Einleitung eines Militärstrafver-
fahrens von einem allfälligen Rückzug des Gesuchs abhängig zu machen.
Indem zwischen dem Militärstrafverfahren und dem Entlassungsgesuch
ein Zusammenhang hergestellt worden und der Beschwerdeführer zum
Rückzug des Gesuchs hätte genötigt werden sollen, sei eine unabhängige
Prüfung nicht mehr möglich gewesen (Replik, Rz. 4).
3.2 Art. 10 VwVG regelt in Konkretisierung der allgemeinen Verfahrensga-
rantien gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) den Ausstand in Ver-
waltungsverfahren des Bundes (BGE 132 II 485 E. 4.2). Personen, die eine
Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand,
wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (Art. 10 Abs. 1
Bst. a VwVG), mit einer Partei verwandtschaftlich besonders verbunden
sind (Art. 10 Abs. 1 Bst. b und bbis VwVG), sich mit der Sache als Partei-
vertreter bereits beschäftigt haben (Art. 10 Abs. 1 Bst. c VwVG) oder aus
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Seite 13
anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (Art. 10 Abs. 1 Bst.
d VwVG).
3.3 Die Ausstandregeln sollen die objektive Prüfung einer Sach- oder
Rechtsfrage durch eine unparteiische und unvoreingenommene Behörde
gewährleisten (BGE 137 II 431 E. 5.2). Die Ausstandsvorschriften sind so-
wohl auf Personen anwendbar, die einen Entscheid alleine oder zusam-
men mit anderen zu fällen haben, als auch auf Personen, die an einem
Entscheid in irgendeiner Form mitwirken und auf den Ausgang des Verfah-
rens Einfluss nehmen können, sei es beratend oder instruierend (vgl. statt
vieler BGE 137 II 431 E. 5.2; Urteil des BVGer B-6830/2015 vom 12. Feb-
ruar 2016 E. 4.3). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gelten für
die Anforderungen an die Unabhängigkeit entscheidender Behörden je
nach den Umständen und je nach Verfahrensart unterschiedliche Mass-
stäbe, d.h. für verwaltungsinterne Verfahren gilt nicht der gleich strenge
Massstab wie – nach Art. 30 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) – für unabhängige richterliche Behörden (BGE 137 II
431 E. 5.2 mit Hinweisen). Die für den Anschein der Befangenheit spre-
chenden Umstände müssen jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung
der Funktion und der Organisation der betroffenen Verwaltungsbehörde
gewichtet werden (BGE 137 II 431 E. 5.2, mit Verweis auf BGE 127 I 196
E. 2b und BREITENMOSER/SPORI FEDAIL, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 10 N. 13;
vgl. das Urteil des BVGer B-4852/2012 vom 30. April 2014 E. 5.1 ff.). Im
Interesse einer beförderlichen Rechtspflege – und damit auch die regel-
hafte Zuständigkeitsordnung nicht illusorisch wird – ist ein Ausstandsbe-
gehren gegen Personen, die an einem Verwaltungsentscheid mitwirken,
nicht leichthin gutzuheissen (vgl. BGE 137 II 431 E. 5.2; Urteile des BVGer
A-6210/2011 vom 5. September 2012 E. 4.2.1 und B-4632/2010 vom
21. April 2011 E. 3.3, je mit Hinweisen BREITENMOSER/SPORI FEDAIL,
a.a.O., Art. 10 N. 4 mit Hinweisen).
3.4 Art. 10. Abs. 1 Bst. d VwVG bildet einen Auffangtatbestand. Um welche
Gründe es sich bei den "anderen Gründen" handelt, ist jeweils unter den
konkreten Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. Äusserungen über
den Verfahrensausgang können Zweifel an der Unbefangenheit wecken,
wenn sie konkret sind, die notwendige Distanz vermissen lassen und
dadurch auf eine abschliessende Meinungsbildung hindeuten (vgl. BGE
134 I 238 E. 2, BGE 133 I 89 E. 3.3; BREITENMOSER/SPORI FEDAIL, a.a.O.,
Art. 10 N. 93). Dasselbe gilt für Ratschläge an eine Partei; diese dürfen
B-2047/2016
Seite 14
nicht den Eindruck erwecken, die Behörde habe sich bereits ihre Meinung
in Bezug auf ein konkretes Verfahren gebildet (BENJAMIN SCHINDLER, Die
Befangenheit der Verwaltung, Zürich/Basel/Genf 2002, S. 136 f.). Verfah-
rens- und Einschätzungsfehler und falsche Sachentscheide sind für sich
allein nicht Ausdruck einer Voreingenommenheit (vgl. Urteil des BGer
1B_60/2008 vom 4. Juni 2008 E. 4). Zur begründeten Besorgnis der Be-
fangenheit kann auch das Zusammentreffen verschiedener Umstände füh-
ren, welche für sich allein genommen keinen genügenden Intensitätsgrad
für die Annahme einer Ausstandspflicht aufweisen (Urteil des BVGer
B-7483/2010 vom 9. Juni 2011 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.5
3.5.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass eine nachträglich faire Prüfung
durch die Vorinstanz nicht mehr möglich gewesen sei, nachdem die Zent-
ralstelle die Einleitung eines Militärstrafverfahrens vom Rückzug seines
Gesuchs abhängig gemacht habe. Vorliegend hat ein Mitglied der Zentral-
stelle den Beschwerdeführer am 26. Oktober 2015 per E-Mail namentlich
darüber orientiert, dass sein Gesuch um Entlassung aus der Militärdienst-
pflicht abzulehnen sei. Weiter führt das Mitglied der Zentralstelle aus, dass
das Verhalten des Beschwerdeführers nach Art. 94 des Militärgesetzes
strafbar sei. Es stelle sich die Frage, ob der Beschwerdeführer am Gesuch
festhalten oder es zurückziehen wolle. Falls der Beschwerdeführer am Ge-
such festhalte, müsse er die Gesuchsunterlagen an die Militärjustiz weiter-
leiten (vgl. Beschwerdebeilage 7). Die angefochtene Verfügung vom
3. März 2016 wurde sodann von zwei Mitgliedern der Vorinstanz, und damit
nicht vom genannten Mitglied der Zentralstelle, erlassen.
3.5.2 Vorliegend erhebt der Beschwerdeführer keine konkreten Befangen-
heitsrügen gegen die beiden Mitglieder der Vorinstanz, welche die ange-
fochtene Verfügung erlassen haben; er bezieht sich vielmehr auf die
Vorinstanz als solche. Inwiefern aufgrund des Verhaltens des Mitglieds der
Zentralstelle die Vorinstanz bzw. die Mitglieder der Vorinstanz befangen
sind, wird vom Beschwerdeführer jedoch nicht genügend substantiiert be-
gründet. Die Anforderungen an die Substantiiertheit der Gründe für die An-
nahme des Anscheins der Befangenheit sind jedoch hoch, wenn der Be-
schwerdeführer die Befangenheit der Vorinstanz bzw. sämtlicher Mitglieder
der Vorinstanz rügt (vgl. dazu mutatis mutandis der Zwischenentscheid des
BVGer B-3927/2016 vom 6. Juni 2016 E. 2.2.5). Dass ein Mitglied der Zent-
ralstelle seine Einschätzung prima facie über die Erledigung des Entlas-
B-2047/2016
Seite 15
sungsgesuchs des Beschwerdeführers äussert, genügt für sich alleine je-
denfalls nicht, die Befangenheit der Vorinstanz und damit einer anderen
Stelle innerhalb der Vollzugsstelle für den Zivildienst anzunehmen.
3.5.3 Der Beschwerdeführer macht ausserdem nicht geltend, dass das Mit-
glied der Zentralstelle, welche ihn mit E-Mail vom 26. Oktober 2015 darüber
orientierte, dass das Entlassungsgesuch abzuweisen sei, an der angefoch-
tenen Verfügung mitgewirkt hat. Dafür finden sich in den Akten auch keine
Anhaltspunkte. Die angefochtene Verfügung wurde im Übrigen knapp ein
halbes Jahr nach dem genannten E-Mail, nämlich am 3. März 2016, erlas-
sen. Aufgrund dessen ist auch in dieser Hinsicht die Rüge des Beschwer-
deführers nicht zu hören. Indessen ist dem Beschwerdeführer obiter dictum
dahingehend beizupflichten, dass tatsächlich fraglich erscheint, ob der Mit-
arbeiter der Zentralstelle, welcher das E-Mail vom 26. Oktober 2015 ver-
fasst hat, sich nicht in einer Art und Weise geäussert hat, welche die not-
wendige Distanz vermissen lässt. Dies indessen nicht einfach deshalb, weil
er die Erfolgsaussichten des Gesuchs prima facie in einer für den Be-
schwerdeführer ungünstigen Weise thematisiert hat. Vielmehr erscheint die
Art und Weise der Ankündigung der Weiterleitung des Gesuches an die
Militärjustiz für den Fall, dass der Beschwerdeführer an seinem Gesuch
festhält, jedenfalls nicht adäquat. Denn damit wird zwar (wenn auch ledig-
lich im Sinne einer Vorabklärung) impliziert, dass das Verhalten des Be-
schwerdeführers strafrechtlich relevant sein könnte, ohne dass aber zu-
gleich die (wesentlich nahe liegendere) Zuständigkeitsfrage in Bezug auf
die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Dienstpflicht thematisiert
worden wäre.
3.5.4 Zusammenfassend macht der Beschwerdeführer die Befangenheit
der Vorinstanz und namentlich der zuständigen Mitarbeiter des Regional-
zentrums nicht in hinreichender Weise glaubhaft. Auch behauptet er nicht
einmal das Mitwirken des E-Mail-Verfassers der Zentralstelle an der ange-
fochtenen Verfügung. Damit braucht nicht geprüft zu werden, ob der Be-
schwerdeführer die Befangenheitsrüge, indem er diese erst mit der Be-
schwerde bzw. Replik aufgeworfen hat, nicht verspätet vorgebracht hat
(vgl. Urteil des BVGer A-4684/2010 vom 5. November 2010 E. 5.3).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt zudem in materieller Hinsicht vor, dass
die Vorinstanz sein Gesuch um Entlassung aus der Militärdienst- bzw. Zi-
vildienstplicht zu Unrecht abgewiesen habe. Er sei als ein in der Schweiz
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Seite 16
wohnhafter schweizerisch-türkischer Doppelbürger, welcher mit Verfügung
vom 16. April 2013 in der Schweiz zum Zivildienst zugelassen worden sei,
und seine türkische Militärdienstpflicht mittels einer Devisenzahlung vom
13. Juli 2015 erfüllt habe, in der Schweiz nicht mehr militär- bzw. zivildienst-
pflichtig. Am 30. Juli 2015 sei ihm die Entlassung aus der türkischen Mili-
tärdienstpflicht attestiert worden. Schweizer, welche das Bürgerrecht eines
anderen Staates besitzen und dort ihre militärischen Pflichten erfüllen, Zi-
vildienst geleistet oder Ersatzleistungen erbracht hätten, seien in der
Schweiz nicht militärdienstpflichtig. Da er in der Türkei seinen Dienstpflich-
ten bereits nachgekommen sei und in der Schweiz noch keinen Zivildienst
geleistet habe, habe er bei der Vorinstanz ein Gesuch um Entlassung aus
der Militärdienstpflicht gestellt. Weiter beziehe sich Art. 5 des Militärgesetz-
tes nicht nur auf Doppelbürger vor der Rekrutierung. Er habe bislang kei-
nen Zivildiensteinsatz geleistet, weshalb seine Dienstpflicht noch nicht be-
gonnen habe. Da die Rekrutierung in der Schweiz mit 19 Jahren und jene
in der Türkei mit 20 Jahren stattfinde, habe er sein Wahlrecht gar nicht
ausüben können. Angesichts der Tatsache, dass er in der Schweiz einzig
die Rekrutierungstage besucht habe, könne gemäss Art. 5 des Militärge-
setzes nicht angenommen werden, er sei in der Schweiz weiterhin dienst-
pflichtig. Schliesslich sei gerichtsnotorisch bekannt, dass die Türkei den in
der Schweiz oder einem anderen europäischen Land geleisteten Zivil-
dienst nicht anerkenne und ihre Staatsbürger entsprechend als Dienstver-
weigerer behandle. Er habe daher drastische Strafen befürchtet und sich
zur Devisenzahlung entschieden. Seine Gründe seien somit nachvollzieh-
bar und keineswegs rechtsmissbräuchlich.
4.2 Die Zentralstelle führt mit Verweis auf die angefochtene Verfügung aus,
dass sich der Anwendungsbereich von Art. 5 des Militärgesetzes auch auf
den Zivildienst als zivilen Ersatzdienst erstrecke, da der Begriff „Militär-
dienstpflicht“ umfassend zu verstehen sei. Der Beschwerdeführer falle je-
doch nicht unter diese Bestimmung, da diese auf stellungspflichtige Dop-
pelbürger, d.h. Doppelbürger vor der Rekrutierung, anwendbar sei. Auch
bestehe zwischen der Schweiz und der Türkei keine zwischenstaatliche
Vereinbarung, welche ihm etwa ein Wahlrecht in Bezug auf das Land, in
welchem er seinen Dienst erfüllen möchte, gewähre. In Fällen wo ein sol-
ches Abkommen bestehe, zum Beispiel mit der Bundesrepublik Deutsch-
land sowie der Französischen Republik, liege der Kernpunkt des Abkom-
mens darin, dass der dienstpflichtige Doppelbürger seinen Dienst grund-
sätzlich im Land, in welchem er seinen Wohnsitz bzw. seinen ständigen
Aufenthalt hat, leistet. Je nach Land könne er zwischen 17 bis 20 Jahren
sein Wahlrecht ausüben und erklären, in welchem Land er seinen Dienst
B-2047/2016
Seite 17
leisten wolle. Sobald der Dienstpflichtige jedoch in einem der beiden Staa-
ten mit der Erfüllung der Dienstpflicht beginne, erlösche das Wahlrecht.
Daraus gehe hervor, dass selbst in jenen Fällen, wo dem dienstpflichtigen
Doppelbürger dank einer zwischenstaatlichen Vereinbarung ein Wahlrecht
in Bezug auf das Dienstland zustehe, dieses Wahlrecht mit dem Beginn
der Erfüllung der Dienstpflicht in dem einen Land erlischt. Infolgedessen
normiere Art. 5 Abs. 1 des Militärgesetzes i.V.m. Art. 2 der Verordnung über
die Militärdienstpflicht der Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen
sowie der Doppelbürger und Doppelbürgerinnen einzig den Grundsatz,
dass Doppelbürger in den genannten Fällen gar nicht erst stellungspflichtig
seien. Einen Anspruch auf vorzeitige Entlassung aus der Militär- bzw. Zivil-
dienstpflicht könne daraus nicht abgeleitet werden. Aus dem Gesagten
gehe zudem hervor, dass selbst wenn Art. 5 Abs. 1 des Militärgesetzes
auch während der Erfüllung der Militärdienst- bzw. Zivildienstpflicht an-
wendbar wäre, im vorliegenden Fall das Gesuch um Entlassung aus der
Zivildienstpflicht abzulehnen sei. Vom Grundsatz der Anerkennung der Er-
füllung militärischer Pflichten im Ausland gemäss Art. 5 Abs. 1 des Militär-
gesetzes könne nämlich abgewichen werden, wenn die Leistung in einem
anderen Staat widerrechtlich oder rechtsmissbräuchlich erbracht worden
sei, um sich der Erfüllung der Wehrpflicht in der Schweiz zu entziehen. Der
Beschwerdeführer sei als schweizerisch-türkischer Doppelbürger mit
Wohnsitz in der Schweiz auch in der Schweiz stellungspflichtig gewesen.
Entsprechend habe er im Jahr 2012 die Rekrutierung durch die Schweizer
Armee absolviert. Er sei für militärdiensttauglich befunden worden und un-
terlag in der Folge der Militärdienstpflicht. Am 16. April 2013 sei er auf sein
Ersuchen hin zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung von 387 Zivil-
diensttagen verpflichtet worden. Entsprechend führe die nach Beginn sei-
ner Militär- und Zivildienstpflicht in der Schweiz erfolgte Devisenzahlung im
Juni 2015 zur Erfüllung der türkischen Militärdienstpflicht nicht dazu, dass
der Beschwerdeführer in der Schweiz nunmehr nicht mehr zivildienstpflich-
tig sei. Auch das Zivildienstgesetz enthalte keine entsprechende Regelung
zur Entlassung von Doppelbürgern, welche während ihrer Zivildienstpflicht
im anderen Staat militärische Pflichten erfüllen oder Ersatzleistungen er-
bringen.
4.3
4.3.1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten (Art. 59
Abs. 1 Satz 1 BV; Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Armee und
die Militärverwaltung [Militärgesetz, MG; SR 510.10]). Für Schweizerinnen
ist der Militärdienst freiwillig (Art. 59 Abs. 2 BV). Ebenfalls stellungs- und
B-2047/2016
Seite 18
militärdienstpflichtig sind schweizerische Doppelbürger, welche in der
Schweiz ihren Wohnsitz haben (Art. 5 Abs. 1 und 3 e contrario MG; Art. 1
Bst. b und Art. 2 der Verordnung über die Militärdienstpflicht der Ausland-
schweizer und Auslandschweizerinnen sowie der Doppelbürger und Dop-
pelbürgerinnen [VMAD; SR 511.13]; vgl. zum Ganzen HANSJÖRG MEYER,
in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische
Bundesverfassung, St.Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014,
Rz. 7 zu Art. 59). Von einer Rekrutierung und der Militärdienstpflicht befreit
sind – zumindest in Friedenszeiten – Auslandschweizer (Art. 4 Abs. 1 MG).
Sie können sich allerdings freiwillig zum Militärdienst melden und werden
stellungspflichtig sobald ihre Anmeldung angenommen wurde (Art. 4
Abs. 2 Satz 1 und 2 MG). Ebenfalls in der Schweiz nicht militärdienstpflich-
tig sind Schweizer, die das Bürgerrecht eines anderen Staates besitzen
und dort ihre militärischen Pflichten erfüllt oder Ersatzleistungen erbracht
haben (Art. 5 Abs. 1 MG). Hierzu kann der Bundesrat mit anderen Staaten
Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der Erfüllung der
Wehrpflicht von Doppelbürgern abschliessen (Art. 5 Abs. 3 MG).
4.4 Militärdienstpflichtige sind ab Beginn des Jahres, in dem sie das 18. Al-
tersjahr vollenden, stellungspflichtig (Art. 7 Abs. 1 MG). Der Stellungs-
pflichtige hat die Pflicht an der Rekrutierung teilzunehmen (Art. 9 Abs. 1
MG), welche grundsätzlich im 19. Altersjahr zu absolvieren ist (Art. 9
Abs. 2 MG). Wird die stellungspflichtige Person für militärdiensttauglich be-
funden (vgl. Definition der Diensttauglichkeit in Art. 2 der Verordnung vom
9. September 1998 über die medizinische Beurteilung der Dienstfähigkeit
und Diensttauglichkeit [VMBDD; SR 511.12], abrufbar unter:
List.00021.DownloadFile.tmp/dienst-
tauglichkeit.pdf), beginnt ihre eigentliche Militärdienstpflicht (Art. 12 MG).
4.5 Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht
vereinbaren können, leisten gemäss Art. 1 ZDG auf Gesuch hin einen län-
ger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst), welcher grundsätzlich
1,5-mal so lange wie die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbil-
dungsdienste nach der Militärgesetzgebung dauert (vgl. Art. 8 Abs. 1
Satz 1 ZDG). Die Zivildienstpflicht beginnt, sobald der Entscheid für die Zu-
lassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist (vgl. Art. 10 ZDG) und
endet mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus dem Zivildienst, wobei
für die Entlassung die Bestimmungen über die Dauer der Militärdienst-
pflicht sinngemäss gelten (vgl. Art. 11 Abs. 1 und 2 ZDG). Sobald der Ent-
scheid für die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist, erlischt
B-2047/2016
Seite 19
gleichzeitig die Militärdienstpflicht (Art. 10 ZDG). Eine vorzeitige Entlas-
sung aus dem Zivildienst kann von der Vollzugsstelle verfügt werden, wenn
die zivildienstpflichtige Person voraussichtlich dauernd arbeitsunfähig oder
auf ihr Gesuch hin zur Militärdienstleistung zugelassen worden ist (Art. 11
Abs. 3 ZDG). Die Entlassung ist – wie auch der dauernde Ausschluss –
endgültig (Art. 16 Abs. 2 ZDV).
4.6
4.6.1 Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist Art. 5 Abs. 1 MG nicht nur
auf die eigentliche Militärdienstpflicht, sondern grundsätzlich auch auf die
Zivildienstpflicht und somit auf den vorliegenden Fall anwendbar. Nach
Art. 59 Abs. 1 BV (Militär- und Ersatzdienst) sieht das Gesetz neben dem
Militärdienst auch den zivilen Ersatzdienst vor. Ein Doppelbürger ist, bevor
er zivildienstpflichtig wird, zudem immer militärdienstpflichtig
(vgl. Art. 1 ZDG). Soll ein Doppelbürger in der Schweiz nicht „militärdienst-
pflichtig“ (Art. 5 Abs. 1 MG) sein, so bezieht sich dies auch auf den Zivil-
dienst. Demnach hat die Vorinstanz Art. 5 Abs. 1 MG zu Recht als Grund-
lage für die angefochtene Verfügung herangezogen.
4.6.2 Im Einklang mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Besitz einer
anderen Staatsangehörigkeit grundsätzlich keinen Einfluss auf die Militär-
dienstpflicht eines Schweizer Bürgers hat (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 BV; Art. 2
Abs. 1 MG). Hat ein schweizerischer Doppelbürger Wohnsitz in der
Schweiz, ist er grundsätzlich stellungspflichtig (Art. 1 Bst. b i.V.m.
Art. 2 VMAD). Er ist in der Schweiz einzig dann nicht militärdienstpflichtig,
wenn er nachweisen kann, dass er in jenem Land, in dem er die andere
Staatsbürgerschaft besitzt, seine militärischen Pflichten erfüllt bzw. dort Zi-
vildienst geleistet oder Ersatzleistungen erbracht hat (Art. 5 Abs. 1 MG).
Vorbehalten bleiben die bilateralen Abkommen über den Militärdienst der
Doppelbürger (Art. 5 Abs. 3 MG), welche die Schweiz bis heute mit
Deutschland (SR 0.141.113.6), Frankreich (SR 0.141.134.92), den Verei-
nigten Staaten von Amerika (SR 0.141.133.6), Kolumbien
(SR 0.141.126.3), Österreich (SR. 0.141.116.3), Italien (SR 0.141.145.42)
sowie Argentinien (Abkommen vom 31. Oktober 1957) abgeschlossen hat.
In Bezug auf die Türkei besteht bis anhin kein bilaterales Abkommen. Am
22. Juni 2007 wurde im Nationalrat eine Motion eingereicht, mit welcher
der Bundesrat beauftragt werden sollte, Verhandlungen mit der Türkei zu
führen mit dem Ziel, türkisch-schweizerischen Doppelbürgern zu ermögli-
chen, den Militärdienst nur in einem der beiden Länder leisten zu müssen.
Hierzu hat die Sicherheitspolitische Kommission am 17. Januar 2008 einen
B-2047/2016
Seite 20
Bericht verfasst (abrufbar unter:
Documents/2007/Kommissionsbericht_SiK-S_07.3529_2008-01-17.pdf).
Bis zum heutigen Tage ist ein entsprechendes Abkommen jedoch noch
nicht zustande gekommen. Damit kann sich ein Schweizer Bürger, welcher
ebenfalls die türkische Staatsbürgerschaft besitzt, auf keine andere Rege-
lung berufen, solange er im Zeitpunkt der Stellungspflicht in der Schweiz
Wohnsitz hatte.
4.6.3 Art. 5 Abs. 1 MG besagt Folgendes:
„Schweizer, die das Bürgerrecht eines andern Staates besitzen und dort ihre
militärischen Pflichten erfüllt oder Ersatzleistungen erbracht haben, sind in der
Schweiz nicht militärdienstpflichtig. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorse-
hen.“
Gemäss Wortlaut dieser Bestimmung soll nicht die „Entlassung“ aus der
Militärdienstpflicht geregelt werden, sondern lediglich der Umstand und da-
mit die Feststellung, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Doppel-
bürger in der Schweiz militärdienstpflichtig ist. Nach diesem Verständnis
hätte die Vorinstanz den Beschwerdeführer in formeller Hinsicht nicht von
der Zivildienstpflicht entlassen können, sondern lediglich feststellen kön-
nen, dass dieser nicht militärdienst- bzw. zivildienstpflichtig ist. Aufgrund
der grammatikalischen Auslegung ist damit davon auszugehen, dass diese
Bestimmung nicht wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht vorsieht,
eine militärdienst- bzw. zivildienstpflichtige Person vorzeitig aus der Militär-
dienst- bzw. Zivildienstpflicht zu entlassen. Vielmehr wird der Sachverhalt
vor der eigentlichen Militärdienst- bzw. Zivildienstpflicht angesprochen.
Weiter steht Art. 5 Abs. 1 MG in Zusammenhang mit Art. 2 VMAD, wonach
Doppelbürger stellungspflichtig sind, sofern sie nicht die Bedingungen
nach Art. 5 Absatz 1 MG oder einer auf sie anwendbaren zwischenstaatli-
chen Vereinbarung nach Art. 5 Abs. 3 MG erfüllen. Auch damit bezieht sich
Art. 5 Abs. 1 MG auf Doppelbürger, welche in der Schweiz noch nicht mili-
tärdienst- bzw. zivildienstpflichtig sind. Gemäss der Botschaft betreffend
das Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung sowie den
Bundesbeschluss über die Organisation der Armee vom 8. September
1993 (BBl 1993 IV 1) soll die Erfüllung der militärischen Pflichten im Aus-
land möglichst weitgehend anerkannt werden. Berücksichtigt werden dabei
nicht nur Militärdienste, sondern auch Ersatzleistungen in Geld oder die
Leistung eines zivilen Ersatzdienstes (BBl 1993 IV 35; vgl. dazu MEYER,
a.a.O., Rz. 7 zu Art. 59). In der Botschaft finden sich keine Hinweise darauf,
dass der Gesetzgeber dem in der Schweiz dienstpflichtigen Doppelbürger
die Möglichkeit geben wollte, aufgrund der Erfüllung der Dienstpflicht im
B-2047/2016
Seite 21
Ausland frühzeitig entlassen zu werden. Wie die Vorinstanz richtig ausführt
kann der Zweck von Art. 5 MG nicht darin liegen, dass eine dienstpflichtige
Person jederzeit wählen kann, wo er seinen Dienst leistet. Die Bestimmung
will lediglich aus der Sicht der Schweiz dafür sorgen, dass ein Doppelbür-
ger den Militärdienst nicht doppelt leisten muss. In diesem Zusammenhang
ist darauf hinzuweisen, dass die Abkommen der Schweiz mit anderen Staa-
ten über die Wehrpflicht von Doppelbürgern (vgl. E. 4.6.1 hiervor) grund-
sätzlich ein Wahlrecht vorsehen, welches jedoch erlischt, sobald mit der
Erfüllung der Dienstpflicht begonnen wird (vgl. etwa Art. 2 und 3 des Ab-
kommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bun-
desrepublik Deutschland über die Wehrpflicht der Doppelbürger/Doppel-
staater; SR 0.141.113.6). Ausserdem geht das Konzept tendenziell von ei-
ner günstigeren Position des Niederlassungs- bzw. Wohnsitzstaates aus
(vgl. Art. 94 Abs. 2 des Militärstrafgesetzes [MStG, SR 321.0], wonach ein
Doppelbürger, der im anderen Staat niedergelassen ist und dort Militär-
dienst leistet, straflos bleibt; vgl. auch MEYER, a.a.O., Rz. 8 zu Art. 59).
Vorliegend wurde der Beschwerdeführer im November 2012 zum Militär-
dienst zugelassen. Am 6. März 2013 hat er ein Gesuch um Zulassung zum
Zivildienst gestellt, womit er sich klar für eine Erfüllung der Zivildienstpflicht
als zivilen Ersatzdienst für die Militärdienstpflicht ausgesprochen hat. Die-
sem Gesuch wurde mit Verfügung vom 16. April 2013 entsprochen. Mit der
Rechtskraft dieser Verfügung begann für den Beschwerdeführer die Zivil-
dienstpflicht (vgl. Art. 10 ZDG; E. 4.5. hiervor). Daraufhin hat der Beschwer-
deführer den Einführungskurs zum Zivildienst absolviert. Angesichts dieser
Ausgangslage – der Beschwerdeführer war in der Schweiz zuerst militär-
dienstpflichtig und ist nun zivildienstpflichtig – kann aufgrund des Um-
stands, dass Art. 5 Abs. 1 MG den Sachverhalt vor der Militärdienst-
bzw. Zivildienstpflicht regelt (vgl. E. 4.6 hiervor) nicht davon ausgegangen
werden, dass sich der Beschwerdeführer auf Art. 5 Abs. 1 MG berufen
kann. Mit anderen Worten ist diese Bestimmung auf den vorliegenden
Sachverhalt nicht anwendbar. Der Beschwerdeführer kann sich namentlich
nicht darauf berufen, dass er mit der eigentlichen Erfüllung der Dienstpflicht
noch nicht begonnen habe; die Zivildienstpflicht beginnt nicht erst ab dem
ersten Einsatz in einem Einsatzbetrieb, sondern mit der Rechtskraft der
Verfügung betreffend die Zulassung zum Zivildienst. Selbst unter der An-
nahme, dass Art. 5 Abs. 1 MG erst im Zeitpunkt anwendbar wäre, in wel-
chem ein Doppelbürger nicht nur in der Schweiz gemäss Art. 7 Abs. 1 MG
stellungspflichtig ist, sondern auch das Rekrutierungsalter im anderen
Staat – das der Beschwerdeführer für die Türkei mit 20 Jahren angibt –
erreicht hat und damit ein effektives Wahlrecht im Sinne der Konzeption
B-2047/2016
Seite 22
des Beschwerdeführers bestehen würde, kann sich dieser nicht auf die De-
visenzahlung an die Türkei berufen. Vielmehr hat er spätestens im Zeit-
punkt des Einführungskurses vom 27. Juni 2013, der nach seinem 20. Ge-
burtstag vom 20. Mai 2013 stattgefunden hat, eine definitive Wahl getrof-
fen. Indem der Beschwerdeführer diesbezüglich keinen Vorbehalt erklärt
und erst gut zwei Jahre später ein Gesuch um Entlassung aus der Militär-
dienst- bzw. Zivildienstpflicht gestellt hat, ist dieses jedenfalls verspätet.
4.7 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass verständlich sei, dass er
sich für die Leistung der türkischen Dienstpflicht mittels Devisenzahlung
entschieden habe. Die Türkei anerkenne den in der Schweiz geleisteten
Zivildienst nicht und die Zivildienstleistenden würden als Dienstverweigerer
behandelt und entsprechend drastisch bestraft werden. Soweit sich der Be-
schwerdeführer auf diese Gefahr beruft und geltend macht, dass er des-
halb von der Militärdienst- bzw. Zivildienstpflicht zu befreien ist, ist ihm nicht
zu folgen. Die vom bereits in der Schweiz dienstpflichtigen Beschwerde-
führer geleistete Devisenzahlung an die Türkei stellt die Pflicht, im Wohn-
sitzstaat Militär- bzw. Zivildienst zu leisten, nicht in Frage (vgl. dazu E. 4.6.3
in fine). Eine während der Dienstpflicht geleistete Zahlung an einen Dritt-
staat ist mangels gesetzlicher Vorgaben nicht geeignet, die Schweiz zu
verpflichten, auf die Erfüllung der Militärdienst- bzw. Zivildienstpflicht zu
verzichten. Es kann demnach vorliegend offen bleiben, inwiefern dem Be-
schwerdeführer tatsächlich Strafen seitens der Türkei drohen. Vom Be-
schwerdeführer werden jedoch in keiner Weise konkrete Gründe vorge-
bracht, namentlich keine politischen Aktivitäten seinerseits oder seitens
seines familiären Umfelds, welche ein drastisches Vorgehen indizieren
würden, wie dieses der Beschwerdeführer behauptet. Ob dem Beschwer-
deführer diesbezüglich Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden kann – wie
von der Vorinstanz geltend gemacht – kann vorliegend offen bleiben. Es ist
indessen durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer die Devisenzah-
lung an die Türkei nicht geleistet hat, um sich dem Zivildienst zu entziehen.
Dies zumal er ausführt, er habe erst nach der Devisenzahlung und der Ent-
lassung aus der türkischen Militärdienstpflicht (Juli 2015) auf der Home-
page der Schweizer Armee entnommen, dass er als Doppelbürger in der
Schweiz nicht mehr militärdienst- bzw. zivildienstpflichtig sei und aufgrund
dessen am 17. August 2015 das Gesuch um Entlassung aus der Militär-
dienst- bzw. Zivildienstpflicht gestellt. Soweit sich der Beschwerdeführer in
dieser Hinsicht darauf beruft, auf die Angaben der Homepage der Schwei-
zer Armee vertraut zu haben, ist festzuhalten, dass zwischen der Devisen-
zahlung an die Türkei und dem Vertrauen auf die Internetangaben – wie
vom Beschwerdeführer selbst vorgebracht – kein Zusammenhang besteht.
B-2047/2016
Seite 23
Damit fehlt es jedenfalls insoweit an der Vertrauensbetätigung (HÄFELIN/
MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 659). Somit kann der Beschwerdeführer
diesbezüglich aus den Internetangaben der Schweizer Armee nichts für
sich ableiten. Soweit er den Beginn des Studiums in der Hoffnung, dieses
ohne Unterbrüche absolvieren zu können, als Vertrauensbetätigung be-
schreibt, wäre ein allfälliges Vertrauen nur zwischen August 2015 – im Zeit-
punkt als der Beschwerdeführer die Homepage besichtigt hat – und der
Äusserung der Zentralstelle vom 26. Oktober 2015 denkbar, wonach sein
Gesuch um Entlassung aus der Militärdienst- bzw. Zivildienstpflicht (prima
facie) abzuweisen sei. Ausserdem geht in diesem Zusammenhang das Ziel
der Gesetzmässigkeit demjenigen des Vertrauensschutzes vor, sodass of-
fen bleiben kann, inwieweit die in Frage stehenden Angaben im Internet als
Vertrauensgrundlage dienen können.
4.8 Zusammenfassend ist Art. 5 Abs. 1 MG im vorliegenden Fall nicht an-
wendbar, da der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits zivildienstpflich-
tig ist. Die Vorinstanz hat das Gesuch um Entlassung aus der Zivildienst-
pflicht zu Recht abgewiesen.
5.
5.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 ZDG ist das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwer-
deführung handelt. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
5.2 Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege
wurde im vorliegenden Verfahren mit Zwischenverfügung vom 27. April
2016 gutgeheissen. Damit sind seinem amtlich bestellten Rechtsvertreter
die ihm im Zusammenhang mit seiner Mandatserfüllung entstandenen
Kosten und Auslagen aus der Staatskasse zu erstatten. Über deren Höhe
wird mit separater Verfügung zu entscheiden sein. Bereits jetzt sei aller-
dings darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechts-
pflege keine definitive Übernahme der Kosten durch den Staat garantiert
(BGE 122 I 322 E. 2c). Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinrei-
chenden Mitteln, so ist er verpflichtet, dem Bundesverwaltungsgericht Ho-
norar und Kosten seines amtlich bestellten Rechtsvertreters zu vergüten
(Art. 65 Abs. 4 VwVG).
B-2047/2016
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6.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weiter-
gezogen werden (Art. 83 Bst. i des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Er ist
somit endgültig und erwächst bei Zustellung in Rechtskraft.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun-
gen ausgerichtet.
3.
Für das Beschwerdeverfahren ist dem amtlich bestellten Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers eine Entschädigung aus der Staatskasse zu be-
zahlen. Deren Höhe wird mit separater Verfügung bestimmt.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Rechtsvertreter; Einschreiben, vorab in
elektronischer Form)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […; Einschreiben, vorab in elektronischer
Form)
– die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Malerweg 6,
3600 Thun (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Marc Steiner Beatrice Badilatti
Versand: 17. Juni 2016