Abtei lung II
B-2052/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Hans Urech (Vorsitz), Richter Marc Steiner,
Richter Bernard Maitre,
Gerichtsschreiber Marc Hunziker.
S._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert Flury,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum,
Vorinstanz,
Markeneintragungsgesuch Nr. 57841 (fig.)
"Kugeldreieck".
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
B-2052/2008
Sachverhalt:
A.
Mit Gesuch vom 20. Juli 2007 (Gesuchsnummer 57841/2007) bean-
tragte die Beschwerdeführerin beim Eidgenössischen Institut für geisti-
ges Eigentum (Vorinstanz) Markenschutz für die nachfolgend abgebil-
dete Bildmarke:
Das Zeichen wurde für die folgenden Waren hinterlegt:
Klasse 3: Parfümeriewaren, Mittel zur Körper- und
Schönheitspflege;
Klasse 9: Brillen;
Klasse 14: Schmuckwaren, Uhren;
Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren
daraus, soweit sie in dieser Klasse enthal-
ten sind;
Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbe-
deckungen.
Eine Farbe wurde nicht beansprucht.
B.
Mit Schreiben vom 2. August 2007 beanstandete die Vorinstanz das
Eintragungsgesuch in materieller Hinsicht und machte geltend, das
beanspruchte Zeichen sei dem Gemeingut zugehörig und deshalb
nicht ins schweizerische Markenregister eintragbar.
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C.
Die Beschwerdeführerin erklärte mit Eingabe vom 15. August 2007, es
handle sich bei der beanspruchten Marke um kein einfaches Zeichen,
sondern um eine komplexe geometrische Figur. Auch sei sie nicht be-
schreibend.
D.
Die Vorinstanz hielt mit Schreiben vom 21. November 2007 an der ma-
teriellen Beanstandung des Gesuchs fest. Sie machte insbesondere
geltend, dass ein Kugeldreieck mit abgerundeten Ecken aufgrund sei-
ner Banalität nicht geeignet sei, im Gedächtnis der Abnehmer haften
zu bleiben. Des Weiteren handle es sich um eine blosse etikettenhafte
Ausgestaltung. Aus diesen Gründen sei das Zeichen nicht unterschei-
dungskräftig und daher als dem Gemeingut zugehörig nicht eintra-
gungsfähig. Zudem sei es freihaltebedürftig.
E.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2007 machte die Beschwerdeführe-
rin wiederum geltend, beim beanspruchten Zeichen handle es sich
nicht um ein einfaches Zeichen. Ferner verwies sie auf zwei Voreintra-
gungen (Marken Nr. 481803 und 484466, recte: 484666) und verlangte
eine Gleichbehandlung mit diesen Zeichen.
F.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2008 wies die Vorinstanz das Marken-
eintragungsgesuch Nr. 57841/2007 für sämtliche beanspruchten Wa-
ren der Klassen 3, 9, 14, 18 und 25 zurück. Sie begründete ihren Ent-
scheid im Wesentlichen dahingehend, dass das vorliegende Zeichen,
obschon kein Dreieck im engeren Sinne, sondern ein Kugeldreieck mit
abgerundeten Ecken, dennoch den einfachen Zeichen zuzurechnen
sei, da es in Alleinstellung aufgrund seiner Banalität nicht unterschei-
dungskräftig sei. Es weiche nicht vom Erwarteten und Gewohnten ab
und bleibe daher mangels Originalität nicht im Gedächtnis der Abneh-
mer, dem schweizerischen Durchschnittkonsumenten, haften. Es sei
deshalb gleich zu behandeln wie eine einfache geometrische Figur.
Auch liege weder eine einfache geometrische Figur mit grafischer Aus-
gestaltung noch eine Kombination von einfachen geometrischen Figu-
ren unter sich oder mit einfachen Zeichen vor, welche dem Zeichen
Unterscheidungskraft verleihen würde. Mangels konkreter Unterschei-
dungskraft werde das Zeichen nicht als betrieblicher Herkunftshinweis
verstanden. Zudem sei es freihaltebedürftig.
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G.
Mit Beschwerde vom 28. März 2008 beantragt die Beschwerdeführe-
rin, die vorinstanzliche Verfügung vom 20. Februar 2008 sei aufzuhe-
ben und die Vorinstanz sei anzuweisen, das angemeldete Zeichen
57841/2007 für alle beanspruchten Waren der Klassen 3, 9, 14, 18
und 25 einzutragen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die
Betrachtungsweise der Vorinstanz fehlerhaft sei, denn ein Kugeldrei-
eck liege auf einer Kugel und sei als solches dreidimensional. In casu
sei aber ein zweidimensionales Zeichen zu beurteilen. Zudem sei das
angemeldete Zeichen eine komplexe geometrische Figur, welche auch
von der Vorinstanz als solche wahrgenommen werde ("ein auf dem
Kopf stehendes, gleichschenkliges Eulersches Kugeldreieck mit abge-
rundeten Ecken"). Ein aus der Schnittmenge dreier Kreise unter Aus-
schluss jeglicher Ecken konstruiertes Zeichen sei keine existierende
Figur, sondern etwas Neugeschaffenes. Der Schöpfungsprozess bele-
ge, dass sich das Entstandene durch Originalität im Sinne der bundes-
gerichtlichen Rechtsprechung auszeichne. Zudem stelle das angemel-
dete Zeichen im Hinblick auf seine Schutzfähigkeit zumindest einen
Grenzfall dar, weshalb die ausländischen Voreintragungen zu berück-
sichtigen seien.
H.
Mit Stellungnahme vom 16. Mai 2008 beantragt die Vorinstanz die Be-
schwerde unter Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen.
I.
Am 25. August 2008 wurde auf Antrag der Beschwerdeführerin eine
mündliche und öffentliche Verhandlung durchgeführt. Anlässlich dieser
Verhandlung reicht die Beschwerdeführerin neue Beweismittel ein.
J.
Mit Eingabe vom 15. September 2008 äussert sich die Vorinstanz zu
den neu eingerichten Beweismitteln und beantragt die Beschwerde un-
ter Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen.
K.
Mit Stellungnahme vom 7. Oktober 2008 beantragt die Beschwerde-
führerin Gutheissung der Beschwerde.
Auf die dargelegten und weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit
sie rechtserheblich sind, in den Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 20. Februar 2008 stellt eine Ver-
fügung nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren dar (VwVG, SR 172.021). Die-
se Verfügung kann im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen der Bun-
desverwaltungsrechtspflege beim Bundesverwaltungsgericht angefochten
werden (Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt.
Sie hat zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an de-
ren Aufhebung und Änderung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert
ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50
und 52 Abs. 1 VwVG), der Vertreter der Beschwerdeführerin hat sich
rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 VwVG), der Kostenvorschuss
wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), und die übrigen Sa-
churteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Nach Art. 2 Bst. a des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992
(MSchG, SR 232.11) sind Zeichen, die Gemeingut sind, vom Marken-
schutz ausgeschlossen, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Wa-
ren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht
werden. Schutzunfähig sind solche Zeichen entweder weil sie im Alltags-
leben unentbehrlich und daher als freihaltebedürftig nicht monopolisiert
werden dürfen oder nicht hinreichend unterscheidungskräftig sind (vgl.
BGE 131 III 121 E. 4.1 Smarties/M&M's, Urteil des Bundesgerichts
4A.13/1995 vom 20. August 1996 E. 4a Elle, veröffentlicht in der Zeit-
schrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht [sic!]
1997 S. 159, mit Hinweis auf BGE 118 II 181 E. 3 Duo).
2.2 Vom Markenschutz ausgeschlossen sind gemäss Art. 2
Bst. a MSchG Zeichen, die sich beispielsweise in gebräuchlichen geo-
metrischen Figuren erschöpfen und daher die zur Identifikation von Wa-
ren oder Dienstleistungen erforderliche Kennzeichnungs- oder Unter-
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scheidungskraft nicht aufweisen (vgl. BGE 120 II 307 E. 3b Armband-
uhr, mit Hinweisen).
2.3 Mit Bezug auf Formen gelten insbesondere als Gemeingut ein-
fache geometrische Grundelemente sowie Formen, die weder in ihren
Elementen noch in ihrer Kombination vom Erwarteten und Gewohnten
abweichen und daher mangels Originalität im Gedächtnis der Abneh-
mer nicht haften bleiben (vgl. BGE 133 III 342 E. 3.1 Verpackungsbe-
hälter, mit Hinweisen)
2.4 Die Marke soll die gekennzeichnete Ware individualisieren und die
Abnehmer dadurch in die Lage setzen, ein einmal geschätztes Produkt
in der Menge des Angebots wiederzufinden. Von dieser Kernaufgabe
der Marke ist nicht nur bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr
auszugehen, sondern schon bei der Eintragungsfähigkeit des Zei-
chens als Marke. Die Unterscheidungskraft des Zeichens ist Voraus-
setzung für den Schutz als Marke. Dabei beurteilt sich nach dem Ge-
samteindruck, den das Zeichen bei den massgebenden Adressaten
hinterlässt, ob es geeignet ist, das gekennzeichnete Produkt von den-
jenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. BGE 133 III 342
E. 4 Verpackungsbehälter, mit Hinweisen).
2.5 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind im Bereich der
Zeichen des Gemeingutes Grenzfälle einzutragen und ist die endgültige
Entscheidung dem Zivilrichter zu überlassen (vgl. BGE 130 III 328 E. 3.2
Swatch Uhrarmband mit Verweis auf BGE 103 Ib 268 E. 3b Red & White
und BGE 129 III 225 E. 5.3 Masterpiece).
3.
3.1 In der zu beurteilenden Bildmarke wird ein abgerundetes, auf den
Kopf gestelltes gleichschenkliges "Dreieck" dargestellt. Dieses Dreieck er-
gibt sich aus der Schnittmenge zweier gleichgrosser Kreise, die durch ei-
nen weiteren, kleineren Kreis begrenzt wird. Die so reduzierte Schnitt-
menge wird durch drei weitere Kreise abgerundet.
Die Vorinstanz definiert das streitige Zeichen als Kugeldreieck mit abge-
rundeten Ecken. Obschon kein Dreieck im engeren Sinn, sei es dennoch
den einfachen Zeichen zuzurechnen, da es in Alleinstellung aufgrund sei-
ner Banalität nicht unterscheidungskräftig sei. Zur Begründung bringt sie
im Wesentlichen vor, dass das Zeichen nicht vom Erwarteten und Ge-
wohnten abweiche und daher mangels Originalität nicht im Gedächtnis
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der Abnehmer haften bleibe. Somit sei es gleich zu behandeln wie eine
einfache geometrische Figur. Zudem sei es als blosse Etikette nicht un-
terscheidungskräftig und auch als etikettenhafte Ausgestaltung freihalte-
bedürftig.
3.2 Die Beschwerdeführerin bringt unter anderem vor, es handle sich bei
der streitigen Bildmarke um ein komplexes geometrisches Zeichen. Zu-
dem sei es keine existierende geometrische Figur sondern etwas Neuge-
schaffenes, das sich durch Originalität im Sinne der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung auszeichne.
3.3 Das Dreieck gehört zu den einfachen geometrischen Grundelemen-
ten (vgl. EUGEN MARBACH, Markenrecht, in: Schweizerisches Immaterial-
güter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III, Kennzeichenrecht, Basel 1996,
S. 51). Das streitige "Dreieck" unterscheidet sich von einem umgekehrten
gleichschenkligen Dreieck lediglich in den abgerundeten Ecken und den
ausgebeulten Seitenlinien. An der Axialsymmetrie wurde nichts verän-
dert. Auch ist die Dreiecksform im Wesentlichen erhalten geblieben, so
dass das streitige Zeichen den Betrachter immer noch stark an dessen
geometrisches Grundelement, das gleichschenklige Dreieck, erinnert.
Deshalb ist davon auszugehen, dass die Bildmarke, eine – trotz an-
spruchsvollem Konstruktionsplan – naheliegende Modifikation eines ein-
fachen geometrischen Grundelements, vom Betrachter nach wie vor als
einfache geometrische Figur wahrgenommen wird.
Die streitige Marke wurde für Waren der Klassen 3, 9, 14, 18 und 25 und
somit für viel konsumierte Güter hinterlegt. Die Aufmerksamkeit des
(schweizerischen) Durchschnittskonsumenten ist im betreffenden Waren-
segment eher schwach. Muster mit einfachen geometrischen Figuren
(Quadrate, Rechtecke, Kreise, etc.) sind sicherlich nicht ungewöhnlich für
Produkte, der von der Beschwerdeführerin beanspruchten Klassen. Sie
werden oft als kreative Elemente gebraucht für Stoffe, Bekleidungs-
stücke, Lederwaren, Taschen, usw. Das zur Diskussion stehende Zeichen
wird deshalb auf den betreffenden Märkten, aufgrund seiner Banalität, in
Alleinstellung eher als ästhetische oder dekorative Ausfertigung, denn als
Marke wahrgenommen. Mangels zusätzlicher verbaler oder graphischer
Elemente weist das streitige Zeichen die erforderliche Kennzeichnungs-
oder Unterscheidungskraft nicht auf, um vom Publikum als Hinweis auf
eine bestimmte Betriebsherkunft verstanden zu werden (vgl. E. 2.2). Zu-
dem ist das streitige "Dreieck" mangels Abweichung vom Erwarteten und
Gewohnten nicht originell im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre-
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chung (vgl. E. 2.3). Das streitige Zeichen ist folglich dem Gemeingut zu-
zurechnen. Ob daran ein absolutes Freihaltebedürfnis besteht, kann offen
bleiben.
Zu bemerken ist, dass die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 9. Ok-
tober 2007 an die Vorinstanz, das zur Diskussion stehende Zeichen als
PLECTRUM bezeichnet hat. Das Plektrum oder auch Plektron, Plek oder
Pick ist ein Plättchen, mit dem Zupfinstrumente wie z. B. Stahlsaitengitar-
re oder E-Bass angeschlagen oder gezupft werden können. Die übliche
Form der flachen Plektren ist tropfenförmig oder dreieckig mit abgerunde-
ten Ecken. Plektren in der Form des streitigen Zeichens befinden sich
zum Beispiel im Sortiment der Firma FENDER (vgl. die deutsche Firmen-
Website unter:
sories&cat=picks, besucht am 4. November 2008). Ob die Beschwerde-
führerin unter diesen Umständen überhaupt etwas Neues geschaffen hat,
kann hier offen gelassen werden.
Die Vorinstanz hat das streitige Zeichen im Ergebnis zu Recht den einfa-
chen Zeichen zugeordnet und als nicht unterscheidungskräftig qualifi-
ziert.
4.
Die Beschwerdeführerin beruft sich unter dem Titel der Gleichbehandlung
mit Voreintragungen auf die Schweizerischen Marken Nr. 484666 (Ellipse
und Rechteck), 481803 (kleiner Kreis in grossem Kreis), 530185 ("Slip"),
524140 (Kreuz im Kreis), 272966 (Dreieck mit einem A), 279851
(Schachbrett), 289894 (drei Kreise), 359833 (m im Kreis), 361218 (LL),
386841 (Dreieck und Herz), 395567 (Herz), 397382 (E), 409090 (NN),
404624 (Kreis mit drei Punkten), 425365 (Wabenstruktur), 456157 (zwei
Dreiecke und ein Punkt), 384808 bzw. 430951 (Gleichheitszeichen mit
farbigen Sektoren), 491733 (Kreuz mit Pfeilen), 573682 (Wappenschild
mit zwei Rechtecken), 497491 (elliptische Form/elliptische Form) und auf
die internationale Registrierung Nr. 436097 (Dreieck mit abgerundeten
Ecken und drei Kreisen). Weiter beruft sie sich auf die Rechtsprechung
der Rekurskommission für Geistiges Eigentum (nachfolgend: RKGE) im
Teebeutel-Fall (RKGE in sic! 2001, S. 517), sowie in den Entscheiden Sti-
lisiertes Insekt (RKGE in sic! 2006, S. 31) und Stilisiertes Uhrwerk
(RKGE in sic! 2006, S. 334).
4.1 Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz ist "Gleiches nach Massga-
be seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleich-
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heit ungleich zu behandeln" (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006,
Rz. 495). Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt auch im Markenrecht. Ver-
gleichbare Sachverhalte, die sich nicht in rechtlicher Weise unterschei-
den, sind gleich zu beurteilen (vgl. RKGE, sic! 2001, S. 131 Squality, mit
Hinweisen). Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass
ein vereinzeltes Abweichen bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft
von Marken nicht zur Richtschnur für die weitere (falsche) Eintragungs-
praxis werden darf. Eine abweichende Behandlung im Unrecht ist zuläs-
sig, sofern sie nur in vereinzelten Fällen erfolgt ist und die Behörde zu er-
kennen gibt, dass sie diese Praxis nicht beibehalten will (vgl.
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a. a. O., Rz. 518; RKGE in sic! 1999, S. 644 Unc-
le Sam).
4.2 Die Marken Nr. 484666 (Ellipse und Rechteck), 481803 (kleiner Kreis
in grossem Kreis), 524140 (Kreuz im Kreis), 272966 (Dreieck mit einem
A), 289894 (drei Kreise), 359833 (m im Kreis), 361218 (LL), 386841
(Dreieck und Herz), 409090 (NN), 404624 (Kreis mit drei Punkten),
456157 (zwei Dreiecke und ein Punkt), 384808 bzw. 430951 (Gleichheits-
zeichen mit farbigen Sektoren), 491733 (Kreuz mit Pfeilen), 573682
(Wappenschild mit zwei Rechtecken), 279851 (Schachbrett) und die in-
ternationale Registrierung Nr. 436097 (Dreieck mit abgerundeten Ecken
und drei Kreisen) bestehen aus der Kombination zweier oder mehrerer
einfacher (geometrischer) Figuren oder Zeichen und nicht wie das streiti-
ge Zeichen bloss aus einer einfachen geometrischen Figur. Diese Marken
hat die Vorinstanz in der Verfügung vom 20. Februar 2008 und in der Ver-
nehmlassung vom 15. September 2008 aufgrund der Ausgestaltung und
Anordnung der graphischen Elemente zu Recht als unterscheidungskräf-
tig qualifiziert. Auch aus der Voreintragung Nr. 530185 ("Slip") kann nichts
zu Gunsten des streitigen Zeichens abgeleitet werden, denn dieses Zei-
chen in Form eines "Slips" erinnert den Betrachter nicht im entferntesten
an eine einfache geometrische Figur (Dreieck, Rechteck, Kreis, etc.). Im
Übrigen hat die Vorinstanz an der Verhandlung vom 25. August 2008 dar-
auf hingewiesen, dass der "Slip" möglicherweise auch eine Fehleintra-
gung sein könnte. Auch die von der Vorinstanz in der Stellungnahme vom
16. Mai 2008 gemachten Ausführungen zur Rechtsprechung im Teebeu-
tel-Fall und in den Entscheiden Stilisiertes Insekt und Stilisiertes Uhrwerk
sind nicht zu beanstanden. Es trifft zu, dass im Teebeutel-Fall die Art der
Darstellung dem Zeichen Unterscheidungskraft verleiht, und dass die
Darstellung des zur Diskussion stehenden Zeichens nicht geeignet ist,
diesem Unterscheidungskraft zu verleihen. Es stimmt auch, dass bei kei-
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nem der Zeichen aus den Entscheiden Stilisiertes Insekt und Stilisiertes
Uhrwerk eine einfache geometrische Form dargestellt wurde. Zutreffend
ist ebenfalls, dass bei der Marke Nr. 425365 (Wabenstruktur), im Gegen-
satz zum streitigen Zeichen, eine Farbe beansprucht wird und dass die-
ser Farbanspruch das an sich banale Sechseck unterscheidungskräftig
macht. Ferner handelt es sich bei der Marke Nr. 497491 (elliptische Form/
elliptische Form) gemäss Registereintrag um eine durchgesetzte Marke
– das Zeichen ist demnach nicht originär unterscheidungskräftig. Insofern
kann die Beschwerdeführerin nichts zu Gunsten des streitigen Zeichens
ableiten.
Bei den Schweizerischen Marken Nr. 395567 (Herz) und 397382 (E) geht
die Vorinstanz davon aus, dass diese beiden Voreintragungen zu alt sei-
en, als dass sie heute noch beachtlich wären. Sie verweist dabei auf den
Entscheid Swiss Business Hub (vgl. RKGE in sic! 2004, S. 573), in wel-
chem die Rekurskommision für geistiges Eigentum festgehalten hat, dass
eine vor acht Jahren erfolgte Eintragung unter dem Aspekt der Gleichbe-
handlung unbeachtlich sei. Gegen die Schlussfolgerung der Vorinstanz,
dass aus den geltend gemachten Voreintragungen der Marken
Nr. 395567 (Herz) und 397382 (E) nichts zu Gunsten des streitigen Zei-
chen abgeleitet werden könne, ist nichts einzuwenden. Beide Marken
wurden schon vor 16 Jahren (am 24. August 1992 bzw. 19. November
1992) in das Markenregister eingetragen.
Die oben dargelegten Unterschiede zwischen den erwähnten Voreintra-
gungen und dem zur Diskussion stehenden Zeichen sind rechtserheblich,
so dass sachliche Gründe für eine ungleiche Behandlung bestehen. Die
Ungleichbehandlung mit den geltend gemachten Voreintragungen ist des-
halb nicht zu beanstanden.
5.
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass das angemeldete Zeichen
einen Grenzfall darstelle, weshalb die ausländischen Voreintragungen zu
berücksichtigen seien.
Die Tatsache, dass ein Zeichen im Ausland eingetragen ist, ist für die
Schweiz nicht ausschlaggebend, kann aber in Grenzfällen als Indiz für
die Schutzfähigkeit berücksichtigt werden (vgl. BGE 129 III 225 E. 5.5
Masterpiece; RKGE in sic! 2005, S. 875 f. Stars for free). Ein solcher Fall
liegt hier, wie oben dargelegt, nicht vor.
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6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die zur Anmeldung
gebrachte Bildmarke Nr. 57841/2007 für sämtliche beanspruchten Waren
der Klassen 3, 9, 14, 18 und 25 zu Recht zurückgewiesen hat.
Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtsgebühr zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Spruchgebühr
des Beschwerdeverfahrens ist nach Umfang und Schwierigkeit der
Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien
zu bestimmen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2). Bei Markeneintra-
gungsgesuchen geht es um Vermögensinteressen. Die Gerichtsgebühr
richtet sich demnach nach dem Streitwert (Art. 4 VGKE). Die Schät-
zung des Streitwertes hat sich an den Erfahrungswerten zu orientie-
ren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich ein Streit-
wert zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- angenommen werden darf
(Urteil des Bundesgerichts 4A.116/2007 vom 27. Juni 2007 E. 3.3 mit
Hinweisen).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Umfang von Fr. 3'000.- wer-
den der Beschwerdeführerin auferlegt und nach Eintritt der Rechtskraft
mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Gerichtsurkun-
de)
Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Urech Marc Hunziker
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt
werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amts-
sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefoch-
tene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 10. November 2008
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