Abtei lung II
B-2060/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . J u l i 2 0 0 8
Richter Frank Seethaler (Vorsitz), Richter Hans-
Jacob Heitz, Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiberin Marion Spori.
1. Weidgenossenschaft X._______, z.Hd. des
Präsidenten,
2. A._______,
3. B._______,
4. C._______,
5. D._______,
6. E._______,
7. Weidgenossenschaft Y._______, z. Hd. des
Präsidenten,
8. F._______,
9. G._______,
10. Alpgenossenschaft Z._______, z. Hd. des
Präsidenten,
11.H._______,
12. I._______,
13. J._______,
14. K._______,
15. L._______,
16. N._______,
17. O._______,
alle vertreten durch Fürsprecher Johann Schneider,
Eglispor 56, 3506 Grosshöchstetten,
Beschwerdeführer,
gegen
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
B-2060/2007
Bundesamt für Landwirtschaft (BLW),
Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Abgrenzung des Berg- und Sömmerungsgebietes in der
Gemeinde M.
Seite 2
Gegenstand
B-2060/2007
Sachverhalt:
A.
Die Parzellen X., Y. und Z. stehen im Eigentum der
Beschwerdeführerinnen 1, 7 und 10. Die übrigen Beschwerdeführer
sind Bewirtschafter dieser Parzellen und im Rahmen ihrer Kuhrechte
berechtigt, ihre Tiere darauf weiden zu lassen.
Seit Inkrafttreten der neuen Landwirtschaftsgesetzgebung am 1. Ja-
nuar 1999 legt das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) die Grenzen
des Sömmerungsgebietes fest. Die erstmalige Abgrenzung wurde kan-
tonsweise in der ganzen Schweiz vorgenommen. Am 10. Mai 2000
wurde die Verfügung betreffend Abgrenzung des Sömmerungsgebietes
für den Kanton Bern im kantonalen Amtsblatt publiziert. Die im Eigen-
tum von Alpgenossenschaften stehenden Grundstücke X., Y. und Z.
wurden dabei nicht dem Sömmerungsgebiet zugewiesen, sondern ge-
langten in die Bergzone IV. Diese Zuteilung wurde nach Ablauf der Be-
schwerdefrist Mitte Juni 2000 rechtskräftig.
Anlässlich eines Instruktionskurses vom 14. Februar 2006 stellten Ver-
treter des Amtes für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern (LA-
NAT) fest, dass in M. Flächen als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN)
deklariert werden, obwohl sie der gemeinschaftlichen Weidehaltung
von Tieren verschiedener Landwirte dienen. Daraufhin rief das LANAT
der Ackerbaustelle M. mit Schreiben vom 13. März 2006 die Bedingun-
gen für eine Anerkennung beweideter Flächen als LN in Erinnerung
und hielt unter anderem fest, der Anspruch auf Flächenbeiträge entfal-
le, wenn die Fläche von verschiedenen Tierhaltern gemeinsam genutzt
werden. Damit die Weideflächen zur LN gezählt werden könnten,
müssten die Bewirtschafter eigene, abgezäunte Bereiche aufweisen.
Die Weidgenossenschaft X. und die Gemeinde M. machten in der Fol-
ge mit Schreiben vom 17. Mai 2006 gegenüber dem LANAT geltend,
das Erfordernis, Weiden abzuzäunen, führe zu einer stossenden Un-
gleichbehandlung von Privatweiden und Gemeinschaftsweiden, und
ersuchten darum, eine Besichtigung von X. durchzuführen.
Am 25. August 2006 fand in M. eine Besprechung mit anschlies-
sendem Augenschein auf dem Grundstück X. statt. Daran nahmen,
nebst den Präsidenten der Weidgenossenschaften X., Y. und Z., der
Gemeindepräsident von M., Vertreter des Gemeinderates M., der
Landwirtschaftskommission M., der landwirtschaftlichen Vereinigung
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B-2060/2007
S., der landwirtschaftlichen Organisation Bern (LOBAG), des LANAT
und des BLW sowie der Leiter der Gemeindeackerbaustellen M. und S.
teil.
Im Hinblick auf eine allfällige Anpassung der landwirtschaftlichen
Zonengrenzen gelangte das BLW mit Schreiben vom 10. November
2006 an die Weidgenossenschaften X., Y. und Z. sowie an jene
Bestösser, welche im Beitragsjahr 2006 Teilflächen des Grundstücks
als LN deklariert hatten, informierte über das inhaltliche und
administrative Vorgehen und räumte ihnen im Rahmen des rechtlichen
Gehörs eine 30-tägige Frist zur Stellungnahme ein. Dem LANAT und
der Gemeinde M. wurden Kopien der Anhörungsschreiben zugestellt.
In der Folge gingen Stellungnahmen der Weidgenossenschaften X.
und Y. ein, welche auch von den jeweiligen Bestössern unterzeichnet
waren. Betreffend Z. nahmen nebst dem Präsidenten der Alpgenos-
senschaft auch die angeschriebenen Bestösser einzeln Stellung ge-
gen eine Anpassung der landwirtschaftlichen Zonengrenzen. Auch die
Landwirtschaftskommission M. sprach sich - gemeinsam mit der Land-
wirtschaftlichen Vereinigung S. - gegen die Zuteilung der betroffenen
Weiden zum Sömmerungsgebiet aus. Der Gemeinderat M. beantragte
schriftlich, die landwirtschaftliche Zoneneinteilung unverändert zu be-
lassen, und die LOBAG reichte ein Schreiben ein, welches eine sche-
matische Übersicht der für das Beitragswesen seit den 1990er Jahren
relevanten Rechtserlasse enthielt.
Mit Verfügung vom 13. Februar 2007 schloss das BLW die Parzellen
X., Y. und Z. von Amtes wegen aus der Bergzone IV aus und teilte sie
dem Sömmerungsgebiet zu. Es wies darauf hin, dass der genaue
Grenzverlauf auf der Karte mit den landwirtschaftlichen Zonengrenzen
eingesehen werden könne, welche die Gemeinde aufbewahre. Zur Be-
gründung hielt es fest, die Parzellen X., Y. und Z. gehörten nach den
altrechtlichen Bestimmungen eindeutig zu den Korporationsweiden, für
deren Bewirtschaftung der Kanton bis 1997 korrekterweise keine Flä-
chenbeiträge ausgerichtet habe. Seit 1999 könnten Sömmerungsbei-
träge auch für korporative Vorweiden ausgerichtet werden. Aus dem
Umstand, dass kein diesbezügliches Gesuch gestellt worden sei, kön-
ne nicht einfach gefolgt werden, dass automatisch ein Anrecht auf all-
gemeine Direktzahlungen bestehe. Zur LN zähle die dem Betrieb zu-
geordnete, pflanzenbaulich genutzte Fläche, die dem Bewirtschafter
das ganze Jahr zur Verfügung stehe. Da mehrere Bewirtschafter bzw.
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Auftriebsberechtigte zur Bewirtschaftung und Nutzung der Weideflä-
chen von X., Y. oder Z. berechtigt seien, die Flächenbeiträge mit die-
sen geteilt werden müssten und der Weidebetrieb durch Gemein-
schaftsbeschluss organisiert sei, könne nicht gesagt werden, die Flä-
chen stünden einem Bewirtschafter bzw. einem Talbetrieb ohne Ein-
schränkung zur Verfügung. Damit fehle es an der Voraussetzung zur
Zuweisung zur Bergzone IV. Die Bewirtschaftung als Gemeinschafts-
vorsass sei laut Alpkataster die traditionelle Form der Nutzung aller
drei Grundstücke. Sie hätten bereits damals im Eigentum einer Alpkor-
poration gestanden, der gemeinschaftlichen Vor- und Nachweide von
Vieh verschiedener Tierhalter gedient und seien nur im Frühsommer
und im Herbst besetzt gewesen. Daher sei nach Massgabe der Ab-
grenzungskriterien die bestehende Zuteilung von X., Y. und Z. zum
Berggebiet nicht gerechtfertigt und eine nachträgliche Zuweisung zum
Sömmerungsgebiet erweise sich als unumgänglich.
B.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführer, alle vertreten
durch Fürsprecher Johann Schneider, am 16. März 2007 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer), mit den Anträgen, die Verfü-
gung sei aufzuheben und die Parzellen X., Y. und Z. seien in der Berg-
zone IV zu belassen. Sie führten aus, ein Gemeinschaftsweidebetrieb
müsse von der Korporation bewirtschaftet werden, das heisst das Un-
ternehmen selbst führe die Weide auf eigene Rechnung und Gefahr
und verteile die Nutzungsrechte. Eine gemeinschaftliche Weidehaltung
von Tieren bedeute, dass diese die ganze Zeit vom Unternehmen "Alp-
genossenschaft" betreut würden. Diese Kriterien träfen hier indessen
nicht zu: Bei den Weidgenossenschaften X., Y. und Z. handle es sich
um Alpgenossenschaften im Sinne des bernischen Einführungsgeset-
zes zum Zivilgesetzbuch. Die Alpgenossenschaft sei jeweils nur Eigen-
tümerin des "nackten Eigentums" der Grundstücke. X. sei aufgeteilt in
40.5 Kuhrechte. Die Eigentümer verfügten gemäss Seybuch über ihre
eigenen Anteile an der Weide. Diese Anteile seien sachenrechtlich ver-
selbständigt und stünden im Alleineigentum des jeweiligen Eigentü-
mers. Die Aufteilung der LN auf die Bewirtschafter erfolge entspre-
chend der dinglichen Berechtigung an X. Für die Berechnung werde
die gesamte Fläche durch die Anzahl Kuhrechte geteilt und jedem Be-
wirtschafter diejenige Fläche der amtlich vermessenen Parzelle zuge-
teilt, die den bewirtschafteten Kuhrechten entspreche. Bei Y. und bei
Z., welche in 28 bzw. 54.5 Kuhrechte aufgeteilt seien, verhalte es sich
gleich. Das Kuhrecht sei ein selbständiges und dauerndes Recht; sol-
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che würden grundsätzlich ins Grundbuch aufgenommen. Im Kanton
Bern habe die Aufnahme der Kuhrechte im Grundbuch in der Form des
Seybuches stattgefunden. Die Gebäude aller Weiden würden privat
genutzt und nicht durch die Korporation oder Genossenschaft, son-
dern durch die Eigentümer oder Pächter der Kuhrechte bewirtschaftet.
Die Eigentümer der jeweiligen Hütten treffe selbst die Gefahr von Na-
turereignissen. Der Ertragswert der Grundstücke werde auf die Kuh-
rechte aufgeteilt und jeder Eigentümer habe den Ertragswert seiner
Kuhrechte selbst zu versteuern. Somit handle es sich nicht um Ge-
meinschaftsweidebetriebe und die Grundstücke seien keine Gemein-
schaftsweiden, sondern in Kuhrechte aufgeteilte Privatweiden. Zu be-
rücksichtigen sei zudem, dass in den vorliegenden drei Fällen effektiv
keine gemeinschaftliche Weidehaltung von Tieren vorliege. Die von
den einzelnen Landwirten aufgeführten Tiere seien bis Ende 2005
wohl auf eine unabgezäunte Weide getrieben worden. Am Abend, resp.
je nach Jahreszeit am Morgen, gingen die Tiere zu jedem Eigentümer
zur Pflege zurück. Das gemeinsame "Laufenlassen" der Tiere auf der
Weide sei nicht ein gemeinsamer Weidebetrieb. Seit Mitte Juni 2000
seien die Grundstücke rechtskräftig der Bergzone IV zugewiesen. Der
Vertrauensschutz in die rechtskräftige Abgrenzungsverfügung sei hoch
zu gewichten, insbesondere weil seither keine neuen Sachverhaltsele-
mente eingetreten seien.
C.
Mit Vernehmlassung vom 14. Juni 2007 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Sie hielt fest, die Bewirtschaftung der
Weiden X., Y. und Z. könne mit der Behandlung als Gemeinschaftswei-
debetriebe vollständig abgebildet und die weidewirtschaftlich erbrachte
Leistung zielgerichtet und verordnungskonform abgegolten werden.
Die aus landschaftspflegerischer Optik unerwünschte Unterteilung der
Gemeinschaftsweiden zwecks Auslösung von Direktzahlungen werde
damit hinfällig. Den Tieren sämtlicher Auftriebsberechtigter sei grund-
sätzlich die gesamte Fläche der Korporationsalp zugänglich; die ge-
nutzten Flächen würden nicht einzelnen Auftriebsberechtigten zuge-
wiesen. Auch wenn die Bestösser ihre Tiere selber in den jeweiligen
Ökonomiegebäuden hielten, von denen sie genauso Eigentümer seien
wie von den Kuhrechten, anerkenne der Kanton einen Sömmerungs-
betrieb, setze aufgrund der gemeinsamen Bewirtschaftung der Fläche
einen Normalbesatz für die ganze Korporationsalp fest und richte die
Sömmerungsbeiträge der Alpkorporation aus. Weil Direktzahlungen
nicht als Eigentumsrenten, sondern als Bewirtschaftungsbeiträge kon-
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zipiert seien, seien die Eigentumsverhältnisse dabei grundsätzlich
ohne Bedeutung. Der Kanton habe die Weiden der drei Grundstücke
X., Y. und Z. vor 1999 zu Recht als Sömmerungsflächen behandelt,
denn sie dienten der gemeinsamen Weidehaltung von Vieh mehrerer
Tierhalter. Die Voraussetzungen für eine Behandlung als Dauerweide
seien weder früher noch heute erfüllt gewesen, da keine realen Flä-
chen ins Eigentum von Bewirtschaftern übergegangen seien. Allein
aus der Tatsache, dass die Eigentümer von Kuhrechten den Weidebe-
trieb unabhängig von der Körperschaft organisierten, lasse sich nicht
ableiten, dass es sich um LN handle. Ferner finde eine nach 1999 vor-
genommene Anpassung der Bewirtschaftung, wie etwa die auf den
drei Grundstücken im Jahr 2006 vorgenommene Unterteilung der Flä-
che mit Zäunen, im Rahmen der Abgrenzung des Sömmerungsgebie-
tes keine Berücksichtigung.
D.
In ihrer Replik vom 16. August 2007 hielten die Beschwerdeführer an
ihren Rechtsbegehren fest. Sie machten geltend, die Vorinstanz ver-
wechsle die altrechtliche Gemeinschaftsweide mit der heutigen Defini-
tion. In der heute geltenden und allein massgeblichen Begriffsverord-
nung werde für das Vorliegen einer Gemeinschaftsweide neu verlangt,
dass die Korporation oder Gemeinschaft die Grundstücke selbst, d.h.
auf eigene Rechnung und Gefahr, bewirtschafte. Im Übrigen würden
Vorsasse seit der Umsetzung der Agrarpolitik (AP) 2002 der LN zuge-
wiesen, was auch vorliegend so handzuhaben sei (wird näher ausge-
führt).
Mit Duplik vom 12. September 2007 hielt das BLW an seinen Anträgen
und seiner Begründung fest, welche es in einigen Punkten ergänzte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Entscheid des Bundesamtes für Landwirtschaft vom 13. Februar
2007 stellt eine Verfügung nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren dar
(VwVG, SR 172.021). Diese Verfügung kann nach Art. 166 Abs. 2 LwG
(zitiert in E. 2.1) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die
Bundesverwaltungsrechtspflege (Art. 44 ff. VwVG i. V. m. Art. 31 ff. und
37 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
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SR 173.32]) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ange-
fochten werden.
Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am
Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme
erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist, und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art.
48 Bst. a VwVG). Diese Beschwerdelegitimation ist hauptsächlich auf
Private zugeschnitten. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist jedoch
auch ein Gemeinwesen nach Artikel 48 Buchstabe a VwVG zur
Verwaltungsbeschwerde legitimiert, soweit es gleich oder ähnlich wie
ein Privater betroffen ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein
Gemeinwesen in seinen vermögensrechtlichen Interessen berührt ist,
und wenn es als Grundeigentümer Beschwerde führt (BGE 123 II 371
E. 2c; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 566 ff.
je mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführerin 1, 7 und 10 sind
öffentlich-rechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit
nach kantonalem Recht (Art. 59 Abs. 3 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210] i. V. m. Art.
20 Abs. 1 des Bernischen Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die
Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BSG
211.1]). Als Eigentümerinnen der fraglichen Parzellen vertreten sie wie
ein Privater ihre vermögensrechtlichen Interessen. Sie sind durch die
angefochtene Verfügung wie ein Privater berührt und haben daher ein
als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung.
Die Beschwerdeführer 2-6, 8, 9 und 11-17 deklarieren Teilflächen der
umstrittenen Parzelle als landwirtschaftliche Nutzfläche und bewirt-
schaften diese. Durch die angefochtene Verfügung sind sie daher
ebenfalls in ihren vermögensrechtlichen Interessen berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung. Alle
Beschwerdeführer sind daher zur Beschwerde legitimiert.
Die Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1
VwVG), der Vertreter hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs.
4 VwVG), und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (vgl.
Art. 46 ff. VwVG).
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2.
Nachdem das LANAT im Februar 2006 anlässlich eines Instruktions-
kurses festgestellt hatte, dass in M. Flächen als LN deklariert werden,
obwohl sie der gemeinschaftlichen Weidehaltung von Tieren verschie-
dener Landwirte dienen, und im August 2006 diesbezüglich ein Augen-
schein und eine Besprechung stattfanden, schloss das BLW die Par-
zellen X., Y. und Z. mit Verfügung vom 13. Februar 2007 von Amtes we-
gen aus der Bergzone IV aus und teilte sie dem Sömmerungsgebiet
zu.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde
vor dem BVGer. Sie stellen den Antrag, die Grundstücke X., Y. und Z.
in der Bergzone zu belassen, und begründen dies im Wesentlichen da-
mit, es handle sich bei diesen Flächen nicht um Gemeinschaftswei-
den, sondern in Kuhrechte aufgeteilte Privatweiden, die den Landwir-
ten als Maiensässe dienten und von jedem einzelnen selbständig be-
wirtschaftet würden. Es bestünden keine Gemeinschaftsweidebetriebe,
da die jeweiligen Alpkorporationen zwar Eigentümerinnen, nicht aber -
wie in der gesetzlichen Definition verlangt - Bewirtschafterinnen der
Parzelle seien.
Umstritten ist somit, ob das BLW zu Recht die Ansicht vertrat, bei den
Parzellen X., Y. und Z. handle es sich um Gemeinschaftsweiden, und
demgemäss deren Ausschluss aus der Bergzone IV bzw. die Zuteilung
derselben zum Sömmerungsgebiet verfügte.
2.1 Nach Art. 4 Abs. 2 und 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29.
April 1998 (LwG, SR 910.1) unterteilt das BLW die landwirtschaftlich
genutzte Fläche nach Massgabe der Erschwernisse in Zonen und führt
hierzu einen Produktionskataster. Der Bundesrat legt die Abgren-
zungskriterien fest.
Die auf Grund dieser Bestimmung erlassene und auf den 1. Januar
1999 (AS 1999 404) in Kraft getretene Landwirtschaftliche Zonen-Ver-
ordnung vom 7. Dezember 1998 (SR 912.1) wurde bis anhin dreimal
geändert; die letzte Änderung erfuhr sie im Jahr 2007 (vgl. AS 2007
6185; in Kraft seit 1. Januar 2008 ).
Bei einer Rechtsänderung finden bezüglich des materiellen Rechts
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, die bei der Erfül-
lung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat-
bestandes Geltung haben oder hatten (BGE 128 V 315 E. 1e/aa, BGE
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119 Ib 103 E. 5). Der Gesetzgeber kann eine davon abweichende
übergangsrechtliche Regelung treffen (BGE 107 Ib 133 E. 2b), was er
indessen hier nicht getan hat.
Vorliegend begann das Verfahren zur Umzonung der betroffenen Par-
zelle im Frühling des Jahres 2006 und die angefochtene Verfügung er-
ging im Februar 2007. Insofern war der zu Rechtsfolgen führende Tat-
bestand erst im Jahr 2007 erfüllt. Anwendbar sind daher grundsätzlich
die gesetzlichen Bestimmungen, die in jenem Jahr Geltung hatten, und
die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Fassung der landwirtschaftli-
chen Zonenverordnung kommt nicht zur Anwendung.
2.2 Nach Art. 1 Abs. 1 und 2 der Landwirtschaftlichen Zonen-Verord-
nung (in der Fassung vom 24. April 2002, AS 2002 1379) umfasst die
landwirtschaftlich genutzte Fläche das Sömmerungsgebiet und die
landwirtschaftliche Nutzfläche. Das Sömmerungsgebiet umfasst die
Sömmerungsfläche.
Für die Abgrenzung des Sömmerungsgebietes dienen die Sömme-
rungsweiden, die Heuwiesen, deren Ertrag für die Zufütterung wäh-
rend der Sömmerung verwendet wird, sowie die Gemeinschaftswei-
den. Die Grenzen des Sömmerungsgebietes werden auf Grund der
Bewirtschaftung vor 1999 und unter Berücksichtigung der herkömm-
lich-traditionellen Bewirtschaftung festgelegt (Art. 3 Landwirtschaftli-
che Zonen-Verordnung).
Das BLW setzt die Grenzen fest. Der Kanton, auf dessen Gebiet die
fragliche Grenze verläuft, ist anzuhören. Das Bundesamt stützt sich
bei der Abgrenzung des Sömmerungsgebietes auf den Alpkataster
und auf die durch die Kantone festgesetzte Abgrenzung und zieht die
Grenzen so, dass die Anwendung der Gesetzgebung möglichst einfach
ist (Art. 4 Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung).
Das BLW kann im Rahmen der Kriterien nach Artikel 3 und 4 von sich
aus oder auf Gesuch des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin die
Grenzen des Sömmerungsgebietes ändern (Art. 6 Abs. 2 Landwirt-
schaftliche Zonen-Verordnung).
2.3 Bei der Überprüfung der Zonenzugehörigkeit sind somit gemäss
Art. 3 Absatz 2 der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung insbeson-
dere die Kriterien der Bewirtschaftung vor 1999 und der herkömmlich-
traditionellen Bewirtschaftung zu beurteilen.
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Weiter ist festzuhalten, dass der Beschwerdeinstanz bei der materiel-
len Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids volle Kognition zu-
kommt (vgl. Art. 49 VwVG). Andererseits legt sich das BVGer eine ge-
wisse Zurückhaltung auf, bevor es in den Entscheid der Vorinstanz ein-
greift, denn zu beurteilen sind örtliche Verhältnisse, mit denen die Vor-
instanz besser vertraut ist und wozu spezifische Fachkenntnisse not-
wendig sind.
Im Folgenden ist näher auf die historische Entwicklung des Zonensys-
tems und die einschlägigen rechtlichen Regelungen sowie die diesbe-
züglichen Materialien einzugehen (E. 3 und 4). Gestützt hierauf ist der
rechtserhebliche Sachverhalt einer rechtlichen Würdigung zu unterzie-
hen (E. 5 und 6).
3.
Nach Art. 1 LWG sorgt der Bund dafür, dass die Landwirtschaft durch
eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen
wesentlichen Beitrag leistet zur sicheren Versorgung der Bevölkerung,
Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, Pflege der Kulturland-
schaft sowie dezentralen Besiedelung des Landes. Diese Bestimmung
drückt im Einklang mit Artikel 104 der Bundesverfassung vom 18. April
1999 (BV, SR 101) die Multifunktionalität der Landwirtschaft aus.
Während ursprünglich die Versorgungsfunktion der Landwirtschaft im
Zentrum stand, wurde mit der Einführung der ergänzenden Direktzah-
lungen und der Direktzahlungen für besondere ökologische Leistungen
mit der Änderung vom 9. Oktober 1992 des Landwirtschaftsgesetzes
(AS 1993 1571, Art. 31a und 31b LwG; heute Art. 70 - 77 LwG), eine
grundsätzliche Richtungsänderung in der Agrarpolitik eingeleitet. Ins-
besondere wurden Preis- und Einkommenspolitik getrennt und den
ökologischen Gesichtspunkten der Landwirtschaft erhöhtes Gewicht
eingeräumt; einer weiteren Intensivierung der Landwirtschaft sollte
Einhalt geboten werden (vgl. Botschaft vom 27. Januar 1992 zur Ände-
rung des Landwirtschaftsgesetzes, Teil I: Agrarpolitik mit ergänzenden
Direktzahlungen, BBl 1992 II 1 ff., Ziff. 22 S. 11 ff.). Angestrebt wird
seither tendenziell eine weniger intensive Landwirtschaft und ein Ver-
zicht auf Ausweitung der Produktion sowie der landwirtschaftlichen
Nutzfläche.
Das schweizerische Zonensystem ist historisch gewachsen. Die Ab-
grenzung erfolgte ursprünglich immer im Hinblick auf eine bestimmte
Massnahme, nach der sich die Abgrenzungskriterien richteten (Siebter
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Bericht vom 27. Januar 1992 über die Lage der schweizerischen Land-
wirtschaft und die Agrarpolitik des Bundes, Siebter Landwirtschaftsbe-
richt, BBl 1992 II 130 ff., Ziff. 241.2, S. 387). Das erklärt, weshalb sich
das Zonengefüge heute nicht als völlig kohärentes System ohne Über-
schneidungen präsentiert.
Die Sömmerungsbeiträge leisten einen wesentlichen Beitrag zur Erhal-
tung einer gepflegten Kulturlandschaft, insbesondere im Berggebiet.
Sie erweisen sich als unabdingbare Voraussetzung für die Bestossung
der Sömmerungsweiden und damit für die Erhaltung dieser traditionel-
len Kulturlandschaften mit ihrer charakteristischen Artenvielfalt. Aus-
serdem ist die Sömmerung eine besonders tiergerechte Produktions-
form (vgl. Botschaft vom 26. Juni 1996 zur Reform der Agrarpolitik:
Zweite Etappe [Agrarpolitik 2002] BBl 1996 IV 1ff., Ziff. 232.32, S. 226
f.). In diesem Sinne geht es im Zusammenhang mit der Abgrenzung
der Sömmerungszone darum, die (intensiver bewirtschaftbare) land-
wirtschaftliche Nutzfläche einzugrenzen und das Sömmerungsgebiet
als ökologisch wertvolle, traditionelle Kulturlandschaft zu erhalten. Die
Abgrenzungskriterien nach der landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung
sind folglich im Sinne dieser Zweckbestimmung restriktiv anzuwenden,
ohne dass aber der Status quo schematisch zementiert werden dürfte.
4.
Die Landwirtschaftliche Begriffsverordnung enthält jene wichtigsten
Begriffsdefinitionen und Verfahrensbestimmungen, die in mehr als ei-
ner massnahmenspezifischen Verordnung gebraucht werden. Sie ist
eine bereichsübergreifende Verordnung, die der Durchführung von
Massnahmen dient, die sich u. a. aus dem Landwirtschaftsgesetz er-
geben. Sie entfaltet somit nur indirekte Wirkung und hat in diesem Sin-
ne keine Eigenständigkeit (vgl. Vernehmlassungsentwurf des EVD vom
15. Juni 1998 zur LBV, Übersicht).
4.1 Bis Ende 1998 stand die Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
vom 26. April 1993 (aLBV, AS 1993 1598) in Kraft. Diese wurde am
1. Januar 1999 von der heute geltenden LBV vom 7. Dezember 1998
(SR 910.91) abgelöst, welche ihrerseits mehrmals Änderungen erfuhr.
Das BLW stützte sich bei der Behandlung der Frage, ob die Parzellen
X., Y. und Z. vor 1999 als Gemeinschaftsweide bewirtschaftet wurden,
zum Teil auf die aLBV (vgl. nachfolgende E. 4.3.1). Dies ist entgegen
der Meinung der Beschwerdeführer nicht unhaltbar, da die aLBV in
dem für die Abgrenzung entscheidenden Zeitraum Geltung hatte. Bei
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der Frage, welche Bewirtschaftungsform auf einer Parzelle vor dem
Jahr 1999 praktiziert wurde, ist der rechtlich zu ordnende Tatbestand
nämlich derjenige, wie er sich eben in den Jahren vor 1999 präsentier-
te. Wie in den folgenden Erwägungen zu zeigen ist, sind beide Verord-
nungen bezüglich der hier interessierenden Frage gleich auszulegen.
4.2 Sowohl die alte als auch die neue LBV definieren die
Gemeinschaftsweiden klar als zur Sömmerungszone zugehörig: Art.
15 Abs. 2 aLBV hält folgendes fest: "Gemeinschaftsweiden gehören
nicht zur landwirtschaftlichen Nutzfläche". Nach Art. 24 Abs. 1 LBV
gelten die Sömmerungs- und die Gemeinschaftsweiden sowie die
Heuwiesen, deren Ertrag für die Zufütterung während der Sömmerung
verwendet wird, als Sömmerungsfläche. Als LN gilt demgegenüber die
einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne
die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirtschafter ganzjährig
zur Verfügung steht (Art. 14 LBV). Die Flächen im Sömmerungsgebiet
gelten als Sömmerungsflächen, auch wenn sie anders genutzt werden
(Art. 24 Abs. 2 LBV).
Mit andern Worten werden Gemeinschaftsweiden nach alter wie auch
neuer Ordnung per se - und damit unabhängig von ihrer Nutzung -
dem Sömmerungsgebiet zugeschlagen. Ein Gebiet, das als Gemein-
schaftsweide bewirtschaftet wird, kann demnach nicht als Dauergrün-
fläche anerkannt werden (vgl. den unveröffentlichten Entscheid der
Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparte-
ments [REKO/EVD] vom 1. November 2002 [00/7B-013] E. 6.2).
4.3 Unterschiede gibt es einzig in der Begriffsdefinition bezüglich der
Gemeinschaftsweide nach dem Wortlaut der alten und neuen LBV (vgl.
E. 4.3.1 und 4.3.2). Die Tragweite dieser Unterschiede ist nachfolgend
zu untersuchen und in Relation zu der oben erwähnten klaren
Zuweisung der Gemeinschaftsweiden zum Sömmerungsgebiet zu
setzen (E. 4.4).
4.3.1 Nach Art. 15 Abs. 1 aLBV galten als Gemeinschaftsweiden
Flächen mit ausschliesslicher Weidenutzung, welche im Eigentum von
öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Körperschaften sind und
von verschiedenen Tierhaltern gemeinsam genutzt werden.
Heimweiden gehörten nach Art. 11 Abs. 4 aLBV zur Dauergrünfläche,
wenn sie vom Betrieb aus bewirtschaftet wurden, in dessen Nähe la-
gen, so dass die Tiere täglich in einen Stall des Betriebes zurückkeh-
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ren konnten, vorwiegend mit eigenen Tieren bestossen wurden und
ausserhalb des Sömmerungsgebietes lagen.
4.3.2 Nach Art. 25 LBV sind Gemeinschaftsweiden Flächen im Eigen-
tum von öffentlich-rechtlichen oder privat-rechtlichen Körperschaften,
die traditionell von verschiedenen Tierhaltern oder Tierhalterinnen ge-
meinsam als Weide genutzt werden und die zu einem Gemeinschafts-
weidebetrieb (Art. 8) gehören.
Als Gemeinschaftsweidebetrieb gilt ein landwirtschaftliches Unterneh-
men, das: a) der gemeinschaftlichen Weidehaltung von Tieren dient;
b) Gemeinschaftsweiden aufweist; c) über Gebäude oder Einrichtun-
gen für die Weidehaltung verfügt; und d) von einer öffentlich-rechtli-
chen Körperschaft oder Allmendkorporation bewirtschaftet wird (Art. 8
LBV).
4.4 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine
Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung in erster Linie nach ihrem
Wortlaut auszulegen (vgl. nachfolgende E. 4.4.1). An einen klaren und
unzweideutigen Wortlaut ist die rechtsanwendende Behörde gebun-
den, sofern dieser den wirklichen Sinn der Norm wiedergibt (BGE 125
III 57 E. 2b, BGE 120 II 112 E. 3a). Abweichungen von einem klaren
Wortlaut sind indessen zulässig oder sogar geboten, wenn triftige
Gründe zur Annahme bestehen, dass dieser nicht dem wahren Sinn
der Bestimmung entspricht. Solche Gründe können sich aus der Ent-
stehungsgeschichte der Bestimmung (vgl. nachfolgende E. 4.4.2), aus
ihrem Sinn und Zweck (vgl. nachfolgende E. 4.4.3) oder aus dem Zu-
sammenhang mit anderen Vorschriften ergeben. Vom Wortlaut kann
ferner abgewichen werden, wenn die wörtliche Auslegung zu einem
Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann. Im Üb-
rigen sind bei der Auslegung alle herkömmlichen Auslegungselemente
zu berücksichtigen (grammatikalische, historische, systematische und
teleologische), wobei das Bundesgericht einen pragmatischen Metho-
denpluralismus befolgt und es ablehnt, die einzelnen Auslegungsele-
mente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (vgl. BGE 127 III 318 E.
2b, BGE 124 III 266 E. 4, mit Hinweisen).
4.4.1 Nach dem Wortlaut von Art. 25 LBV kam im Vergleich zu Art. 15
Abs. 1 aLBV ein zusätzliches Kriterium zur Definition der Gemein-
schaftsweide hinzu. Demgemäss muss eine Gemeinschaftsweide zu
einem Gemeinschaftsweidebetrieb gehören, was nach Art. 8 LBV wie-
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derum voraussetzt, dass ein landwirtschaftliches Unternehmen vor-
liegt, das von der Korporation bewirtschaftet wird.
4.4.2 Im historischen Zusammenhang ist zu der in Frage stehenden
Änderung folgendes festzuhalten:
Vor dem Inkrafttreten der neuen LBV erhielten Gemeinschaftsweiden,
die als Vor- und Nachweiden dienten und auf denen sich daher am
damals geltenden Stichtag (25. Juli) kein Vieh befand, weder
Sömmerungs- noch Flächenbeiträge. Dieser Nachteil wurde in einem
Postulat vom 31. Januar 1995 von Nationalrat Hari beanstandet. Er
stellte sich auf den Standpunkt, die LBV müsste entsprechend
geändert werden und dahin zielen, dass diese Gemeinschaftsweiden
zur LN zählten.
In seiner Antwort vom 17. Mai 1995 führte das EVD unter anderem
aus, gemeinschaftlich genutzte Flächen könnten nicht als landwirt-
schaftliche Nutzfläche anerkannt werden, da die realen Flächen den
einzelnen Gemeinschaftern nicht zuteilbar seien. Die im Postulat er-
wähnten Gemeinschaftsweiden würden in der Regel als Vor- und
Herbstweiden zur eigentlichen Alpsömmerung genutzt und bildeten so-
mit einen Teil der Sömmerung. Einzig jene Gemeinschaftsweiden, die
nicht während des ganzen Sommers bestossen seien und nicht als
Vorweide Bestandteil einer Sömmerung und auch nicht einem Ganz-
jahresbetrieb als LN zuteilbar seien, würden über das heutige Direkt-
zahlungssystem nicht direkt erfasst. Der direkte oder indirekte Einbe-
zug dieser Flächen in die Beitragsberechtigung sei zu prüfen. Das Pro-
blem könne aber nicht allein über eine Anpassung der LBV, d. h. über
eine anderslautende Definition gelöst werden. Vielmehr sei in diesem
Bereich auch die Konzeption der Direktzahlungen zu überprüfen. Die-
se Überprüfung werde im Rahmen der zweiten Etappe der Agrarre-
form vorgenommen.
Im Vernehmlassungsentwurf des EVD vom 15. Juni 1998 zur LBV wird
sodann in den Erläuterungen zu Art. 6 "Gemeinschaftsweidebetrieb"
angemerkt, beim Gemeinschaftsweidebetrieb handle es sich in der
Regel um ein von einer öffentlichrechtlichen Körperschaft oder einer
Allmendkorporation geführtes Unternehmen, das Gemeinschaftswei-
den bewirtschafte. Die Notwendigkeit einer Definition dieser speziellen
Betriebsform im Sömmerungsgebiet habe sich ergeben, weil sie für die
Beitragszahlungen separat erfasst und differenziert behandelt werden
müsse. Während die Beiträge für Sömmerungsbetriebe pro Tier be-
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zahlt würden, sollten sie bei Gemeinschaftsweidebetrieben über den
Normalstoss abgegolten werden.
Unter Art. 22 "Gemeinschaftsweiden" wird darauf hingewiesen, dass
die Umschreibung der bisherigen Fassung entspreche. Gemein-
schaftsweiden gehörten zur Sömmerungsfläche, obschon sie sich in
der Regel als Inseln ausserhalb der eigentlichen Sömmerungszone
befänden.
Im Vernehmlassungsentwurf vom 15. Juni 1998 zur Sömmerungsbei-
tragsverordnung (SöBV vom 29. März 2000, SR 910.133) hielt das
EVD dementsprechend u.a. fest, die Sömmerungsbeiträge für Ge-
meinschaftsweidebetriebe von öffentlichrechtlichen Körperschaften
und Allmendkorporationen sollten neu pro Normalstoss festgesetzt
werden. Im Umsetzungskonzept wird unter Ziffer 111 festgehalten,
"Vorweiden und Maiensässe sowie bestimmte Gemeinschaftsweiden,
die nicht Bestandteil eines während des ganzen Sommers bestosse-
nen Sömmerungsbetriebes sind, verfügen am Stichtag (25. Juli) über
keinen Tierbesatz. Nach geltendem Recht können dafür keine Sömme-
rungsbeiträge, und weil es sich um Sömmerungsflächen handelt, auch
keine Flächenbeiträge geltend gemacht werden. Soweit es sich um
Flächen von privaten Betrieben handelt, sollen sie neu der LN zuge-
teilt werden." Unter Ziffer 113 "Gemeinschaftsweiden" wird erklärt, "die
ausserhalb der eigentlichen Sömmerungszone von öffentlich rechtli-
chen Körperschaften und Allmendkorporationen bewirtschafteten Flä-
chen sollen als Weidebetriebe erhalten bleiben. Wo dies der traditio-
nellen Nutzung entspricht, sollen sie nicht mehr in LN umgewandelt
werden können (...). Sie werden wie die Sömmerungszone aufgrund
der Zonenordnung als Teil des Sömmerungsgebietes ausgeschieden.
Da diese Weiden unabhängig von Sömmerungsbetrieben teilweise nur
im Frühjahr und im Herbst bestossen werden, soll der Beitrag pro Nor-
malstoss festgesetzt werden."
4.4.3 Diese Materialien zeigen auf, dass im Prinzip keine Änderung
vorgesehen war bezüglich der Definition der Gemeinschaftsweide und
deren grundsätzlichen Zugehörigkeit zur Sömmerungszone. Das im
Postulat Hari beschriebene Problem der "beitragslosen Gemein-
schaftsweiden" wurde insofern gelöst, als der Beitrag für Gemein-
schaftsweiden, welche unabhängig von Sömmerungsbetrieben nur im
Frühjahr und im Herbst bestossen werden, neu über den Normalstoss
(Sömmerung einer rauhfutterverzehrenden Grossvieheinheit während
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100 Tagen) abgerechnet werden sollte. Daraus ergab sich auch über-
haupt erst die Notwendigkeit, den "Gemeinschaftsweidebetrieb" in der
LBV zu definieren (vgl. Vernehmlassungsentwurf zu Art. 6 LBV).
Somit wurde nicht beabsichtigt, ein neues, einschränkendes Kriterium
zur Definition einer Gemeinschaftweide einzuführen. Die Wortwahl des
EVD im Vernehmlassungsentwurf zur LBV, es handle sich beim Ge-
meinschaftsweidebetrieb in der Regel um ein von einer öffentlichrecht-
lichen Körperschaft oder einer Allmendkorporation geführtes Unter-
nehmen, das Gemeinschaftsweiden bewirtschafte, deutet im Übrigen
darauf hin, dass bei Gemeinschaftsweidebetrieben mehrere Konstella-
tionen und Bewirtschaftungsformen möglich sind.
In eine ähnliche Richtung zeigen auch die Weisungen und Erläuterun-
gen der Vorinstanz zur Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (Fas-
sung vom 31. Januar 2007), wo zu Art. 8 LBV ausgeführt wird, Ge-
meinschaftsweiden würden von Gemeinden, Gemeindekorporationen,
Allmendgemeinden usw. bewirtschaftet. Die Landwirte der Gemeinde
hätten in der Regel das Recht, während einer bestimmten Zeit, eine
bestimmte Anzahl Tiere darauf zu weiden. Das BLW hielt hierzu fest,
das Wort "usw." zeige an, dass aufgrund des Strukturwandels in vielen
Fällen nicht mehr Genossenschaften oder Gemeinden als Bewirtschaf-
terinnen aufträten, sondern lose Zusammenschlüsse der verbleiben-
den Bestösser der Gemeinschaftsweiden (Bewirtschaftergemeinschaf-
ten). Dies sei beispielsweise auch beim Grossen Vorsass so, ebenso
bei einem beachtlichen Teil der Allmenden in Graubünden, wo längst
nicht mehr die Gemeinde den Weidebetrieb organisiere.
4.4.4 Nach dem Zweck der Zonenabgrenzung (vgl. E. 3) soll das Söm-
merungsgebiet als ökologisch wertvolle, traditionelle Kulturlandschaft
erhalten bleiben und auf eine Ausweitung der LN verzichtet werden.
Auch eine teleologische Auslegung stützt daher die Annahme, dass
das Vorliegen einer Gemeinschaftsweide und damit die Zugehörigkeit
einer Weide zur Sömmerungszone mit der neuen LBV nicht von zu-
sätzlichen Kriterien abhängig gemacht werden sollte. Vielmehr ist da-
von auszugehen, dass Gebiete, die traditionell alpwirtschaftlich ge-
nutzt werden, weiterhin zur Sömmerungszone gehören sollen und
eben gerade verhindert werden soll, dass sie durch Intensivierung der
Bewirtschaftung zur LN werden.
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4.4.5 Die Auslegung von Art. 8 und Art. 25 LBV ergibt somit, dass
zwar der Wortlaut das Vorliegen einer Gemeinschaftsweide von - im
Vergleich zur aLBV - zusätzlichen Kriterien abhängig macht. Indessen
stützen weder die historische noch die teleologische Auslegung dieses
Ergebnis; im Gegenteil wird aus den Materialien und dem Gesamtzu-
sammenhang ersichtlich, dass nie vorgesehen war, gemeinschaftlich
genutzte Weiden der LN zuzuweisen, unter anderem darum, weil dabei
den einzelnen Gemeinschaftern keine reale Fläche zuteilbar sei. Aus
diesem Grund und da die grammatikalische Auslegung dem Zweck der
Abgrenzung der Sömmerungszone widersprechen würde, ist dieser
Auslegung nicht zu folgen.
4.5 Nach dem Gesagten ist eine Fläche, die von mehreren Tierhaltern
gemeinschaftlich als Weide genutzt wird und im Eigentum einer öffent-
lich-rechtlichen oder privat-rechtlichen Körperschaft steht, als Gemein-
schaftsweide zu definieren und als solche der Sömmerungszone zuzu-
ordnen.
5.
In sachverhaltlicher Hinsicht ist folgendes festzustellen:
5.1 Die Parzellen X., Y. und Z. sind im Eigentum je einer gleichnami-
gen Weidgenossenschaft. Für die Weidenutzung richtete der Kanton
den jeweiligen Genossenschaften bis 1993 Flächenbeiträge für Hang-
und Steillagen aus. Ab 1994 berechtigte die Weidenutzung nicht mehr
zu Hangbeiträgen und für die Beweidung von X., Y. und Z. wurden kei-
ne Beiträge mehr ausgerichtet.
Bei der erstmaligen Abgrenzung durch das BLW nach Inkrafttreten der
neuen Landwirtschaftsgesetzgebung gelangten die drei Grundstücke
in die Bergzone IV. Die am 10. Mai 2000 im kantonalen Amtsblatt publi-
zierte Verfügung betreffend Abgrenzung des Sömmerungsgebietes für
den Kanton Bern wurde nach Ablauf der Beschwerdefrist Mitte Juni
2000 rechtskräftig.
Die Aufteilung der LN auf die Bewirtschafter erfolgte seit dem Jahr
2000 (und bis ins Jahr 2005) entsprechend der dinglichen Berechti-
gung an der jeweiligen Parzelle, indem die gesamte Fläche durch die
Anzahl Kuhrechte geteilt wurde und jedem Bewirtschafter diejenige
Fläche der amtlich vermessenen Parzelle zugeteilt wurde, die den be-
wirtschafteten Kuhrechten entsprach. Dabei meldeten einige Bestö-
sser von X., Y. und Z. einen Teil der als LN deklarierten Flächen dieser
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Grundstücke auch als anrechenbare ökologische Ausgleichsweide (ex-
tensiv genutzte Weide). Sie legten damit die ökologische Ausgleichs-
fläche nicht auf der eigenen Betriebsfläche an, sondern auf der Weide
der Alpkorporation.
Auf allen drei Parzellen lässt eine Vielzahl von Landwirten Vieh weiden
(Details in E. 5.2 bis 5.4). Als Eigentümer von Kuhrechten tragen sie,
wie die Beschwerdeführer geltend machen, Nutzen und Gefahr selber,
und der amtliche Wert der Kuhrechte wird beim jeweiligen Eigentümer
aufgerechnet.
Für die drei Weidgenossenschaften bestehen keine Weide- und Be-
wirtschaftungsreglemente, sondern die Bewirtschafter treffen sich so-
weit ersichtlich jährlich zwecks Beschlussfassung.
Am 25. August 2006 fand ein Augenschein auf dem Grundstück X.
statt. Gemäss dem Protokoll der Besichtigung wurde auf eine Besichti-
gung der Weiden Y. und Z. verzichtet, da die Verhältnisse dort ver-
gleichbar seien.
5.2 Die im Eigentum der Alpkorporation X. stehende Parzelle X. um-
fasst 21.47 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche. Die Fläche ist aufge-
teilt in 40.5 Kuhrechte und dient vorwiegend der gemeinschaftlichen
Vor- und Nachweide von Kühen und Jungvieh verschiedener Tierhalter.
Die Beweidung erfolgt im Frühsommer während 14 bis 16 Tagen und
im Herbst während 3 Wochen. Im Sommer wird das Vieh auf verschie-
denen Hochalpen gesömmert.
Bis im Jahr 2005 war die Weide bloss horizontal unterteilt; das Jung-
vieh sämtlicher Bestösser beweidete gemeinsam den oberhalb des
Waldsaums gelegenen Bereich, die Kühe wurden im unteren Teil der
Weide gemeinsam gehalten. Bis zu diesem Jahr deklarierte jeder ein-
zelne Bestösser einen seinen Weiderechten entsprechenden Anteil der
gemeinsam beweideten Fläche als LN.
Im Jahr 2006 erfolgte eine provisorische Unterteilung der Weide in vier
Schläge, in welchen Tiere von jeweils zwei Bestössern gehalten wur-
den. Pro Schlag trat ein Bestösser als "Bewirtschafter" auf und dekla-
rierte die Fläche des jeweiligen Schlags als LN seines Betriebes. Im
Jahr 2006 liessen demnach noch acht Landwirte ihr Vieh auf der Par-
zelle weiden. Diese Landwirte haben gemäss den von den Beschwer-
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deführern eingereichten Anzeigen der Grundbuchdaten (Beschwerde-
beilage 6) Eigentum an je 1.5 bis 7.5 Kuhrechten.
Im Protokoll der Besichtigung vom 25. August 2006 wird festgehalten,
die Landwirte betreuten die Tiere nicht selber, sondern wie seit Jahr-
zehnten durch einen Küher. Nach der von den Beschwerdeführern ein-
gereichten Aufstellung "Bewirtschaftungsform und Zuteilung LN im
Jahr 2005" (vgl. Beschwerdebeilage 8) besorgte einer der Bestösser
seine Tiere selber. Die Tiere von allen anderen Bestössern wurden von
dem Vater von einem der Bestösser (Beschwerdeführer 3), im Lohn-
verhältnis betreut. Dabei bezahlte jeder Bewirtschafter diesen selber.
Der Zeitpunkt von Auftrieb und Entladung wurde bis zum Jahr 2006
von den Bestössern durch einen Gemeinschaftsbeschluss der Genos-
senschaft festgelegt. Im Protokoll der Besichtigung vom 25. August
2006 findet sich hierzu der Hinweis, die Bestossung sei geregelt und
sei Sache des Vogtes.
Im unteren Bereich der Parzelle stehen drei Alpställe, wovon zwei im
Eigentum der Genossenschaft stehen und einer Privateigentum ist. Im
Sommer findet im Bereich der Ställe eine Mähnutzung in bescheide-
nem Ausmass statt. Der Grossteil des Ertrags wird während der Wei-
dezeit zugefüttert und ein geringer Prozentsatz zur Winterfütterung auf
Betriebe abgeführt. Es sind keine Mähflächen auf der Weide ausge-
zäunt.
Die gewonnene Milch wird gemäss Protokoll der Besichtigung vom 25.
August 2006 im Dorf abgeliefert. Es bestehe kein separates Alpkontin-
gent; die Milch werde dem Kontigent des Talbetriebes zugerechnet.
X. liegt auf einer Höhe von 1530 m.ü.M. bis 1900 m.ü.M. Unterhalb der
Parzelle befinden sich private Vorweiden, oben grenzt das Grundstück
an die Alp P. an.
5.3 Die im Eigentum der Alpkorporation Y. stehende Parzelle Y. um-
fasst 15.85 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche. Die Fläche ist aufge-
teilt in 28 Kuhrechte. Die beweidete Fläche dient der Vor- und Nach-
weide von Vieh verschiedener Tierhalter. Die Beweidung erfolgt im
Frühsommer und im Herbst während drei Wochen. Y. wird vorwiegend
von Jungvieh beweidet, während die Kühe auf den privaten Weiden
verschiedener Landwirte gehalten werden.
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Bis im Jahr 2005 war die Weide nicht unterteilt. Im Jahr 2006 erfolgte
eine provisorische Unterteilung in zwei Schläge. Aus den Daten des
LANAT geht hervor, dass im Jahr 2005 sechs Bestösser Flächen als
LN deklarierten. Gemäss dem "Eigentümerverzeichnis Alpgenossen-
schaften" (Beschwerdebeilage 10) und den "Anzeigen aller Grund-
buchdaten" (Beschwerdebeilage 12) haben elf Landwirte Eigentum an
Kuhrechten auf Y.
Gemäss dem von den Beschwerdeführern eingereichten Formular "Be-
wirtschaftungsform und Zuteilung LN im Jahre 2005" (Beschwerdebei-
lage 13) wird das Jungvieh aller sechs Bestösser vom Vater von einem
der Bestösser betreut. Nach Aussage der Genossenschaft bezahlt je-
der Bewirtschafter diesen selber (Beschwerdebeilage 13).
Auf Y. stehen vier Gebäude. Mehrere Bewirtschafter deklarieren eine
Mähnutzung; es sind aber keine Heueinschläge ausgezäunt.
Y. reicht von 1550 m.ü.M. bis in eine Höhe von 1700 m.ü.M. Unterhalb
des Grundstücks befinden sich private Vorweiden, oben grenzt die
Parzelle an Q., welche traditionell der Heu- und Streuegewinnung
diente.
5.4 Die im Eigentum der Alpgenossenschaft Z. stehende Parzelle Z.
umfasst rund 44.55 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche. Die Parzelle
ist aufgeteilt in 54.5 Kuhrechte. Die beweidete Fläche dient der Vor-
und Nachweide von Kühen und Jungvieh verschiedener Tierhalter. Bis
im Jahr 2005 war die Weide nicht unterteilt. 2006 erfolgte eine proviso-
rische Unterteilung der Weide in fünf Schläge.
Im Beitragsjahr 2005 deklarierten zehn Bestösser Flächen der Parzelle
Z. als LN. Im Formular "Bewirtschaftungsform und Zuteilung LN im
Jahre 2005" (Beschwerdebeilage 17) wird diesbezüglich festgehalten,
im Jahr 2000 hätten noch fünfzehn Landwirte diese Flächen bewirt-
schaftet. Durch Betriebsaufgabe oder sonstige Betriebsveränderungen
hätten nun die verbleibenden zehn Betriebe diese Flächen "zugepach-
tet". Gemäss dem von den Beschwerdeführern eingereichten "Eigentü-
merverzeichnis Alpgenossenschaften" und den "Anzeigen aller Grund-
buchdaten" (Beschwerdebeilagen 14 und 16) haben fünfzehn Landwir-
te Eigentum an Kuhrechten auf Z.
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Die Betreuung des Viehs erfolgt nicht durch einen Hirten, sondern je-
der Landwirt betreut seine Tiere selber. Die gewonnene Milch wird
dem Talkontigent zugerechnet.
Im Zentrum der Parzelle stehen zwölf private Stallgebäude. Im Bereich
der Ställe findet eine Heugewinnung im Umfang von gut 4 ha statt. Der
Ertrag wird teils vor Ort verfüttert und dient teils der Winterfütterung
auf Betrieben. Die gemähten Flächen sind nicht ausgezäunt.
Z. liegt auf einer Höhe von 1540 m.ü.M. bis rund 1950 m.ü.M. Unter-
halb von Z. beginnt der Bereich der Ganzjahresbetriebe, oben grenzt
das Grundstück an die Alpen R. und T. sowie an die traditionell zur
Heugewinnung genutzten U.
Einer der Bestösser äusserte sich in einer Stellungnahme vom 3. De-
zember 2006 dahingehend, dass er die ihm zustehende Fläche von Z.
direkt von seinem Hauptbetriebsgebäude aus bewirtschafte. Von die-
sem aus würden auch die Tiere auf die Weide gelassen. Das gemähte
Gras diene der Winterfütterung auf dem Betrieb und reiche für etwa 22
Tage.
Ein anderer Bewirtschafter führte aus, er nutze Z. als Vor- und Nach-
weide nur mit eigenem Vieh. Den Zeitpunkt der Bestossung wähle er
frei. Das Vieh besorge er von seinem nicht weit entfernten Heimbetrieb
aus. Mist und Dünger führe er auf die düngbare Fläche. Ein Drittel der
Mähnutzung werde als Zufütterung gebraucht, der Rest im Winter im
Heimbetrieb verfüttert.
5.5 Im Land- und Alpwirtschaftlichen Produktionskataster der Gemein-
de M. aus dem Jahr 1966 werden X., Y. und Z. unter dem Kapitel "Die
Bewirtschaftung der Vorsassen" behandelt. Dazu wird ausgeführt, die
Vorsassen würden als Zwischenstufe von den Talgütern zu den Hoch-
alpen während je gut 3 bis 4 Wochen der Weidenutzung unterstellt.
Y. und Z. werden in der Aufzählung der Vorsassen ausdrücklich ge-
nannt. Z. sei korporatives Eigentum und werde sowohl im Frühjahr als
auch im Herbstzug von 6 Sennten bewirtschaftet. Auf- und Abfahrt sei-
en weitgehend reglementarisch bestimmt. Y. wird als zur Unterstafel V.
zugehörig betrachtet (indessen machen die Beschwerdeführer gel-
tend, dies sei ein Fehler, Y. sei nie Unterstafel von V. gewesen). Eigen-
tümer von V. sowie der Oberstafel W. sei eine Alpkorporation mit rund
30 Alpansprechern.
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Unter der Rubrik "Besitzesverhältnisse" wird sodann bezüglich X. dar-
gelegt, dass der Gemeindeanteil an Kuhrechten etwa ein Drittel der
gesamten Kuhrechte betrage (18.5 von 52). In allgemeiner Hinsicht
wurde ferner festgehalten, die Alpauffahrt in M. richte sich auf den
meisten Alpen nach den reglementarisch bestimmten Zügeltagen der
Gemeinschafts-Vorsass Z.
Aus dem Alpkataster geht somit hervor, dass die Grundstücke X., Y.
und Z. auch herkömmlich-traditionell in etwa so bewirtschaftet wurden
wie in den Jahren vor 1999. Schon damals standen die Parzellen im
Eigentum von Weidgenossenschaften und wurden als Vorweide ge-
nutzt. Ersichtlich ist auch, dass zumindest für die Gemeinschafts-Vor-
sass Z. ein Reglement bestand, welches unter anderem die Daten der
Beladung und der Entladung bestimmte.
6.
6.1 Nach den in E. 4.2 f. wiedergegebenen landwirtschaftsrechtlichen
Bestimmungen und deren Auslegung in E. 4.4 ist eine Parzelle, die von
verschiedenen Tierhaltern gemeinschaftlich als Weide genutzt wird
und im Eigentum einer öffentlich-rechtlichen oder privat-rechtlichen
Körperschaft steht, als Gemeinschaftsweide der Sömmerungszone zu-
zuordnen.
Massgebend ist demnach, dass die Weidenutzung von mehreren Tier-
haltern in gemeinschaftlicher Weise erfolgt. Demgegenüber ist uner-
heblich, wie die Berechtigungen an der Fläche im Einzelnen ausge-
staltet sind (Auftriebsrechte oder Eigentum bzw. Pacht von Kuhrech-
ten) bzw. ob die Körperschaft eigentliche Bewirtschafterin ist in dem
Sinne, dass sie Nutzen und Gefahr trägt.
Das gemeinschaftliche Element überwiegt, wenn Tiere einer Vielzahl
von Landwirten auf einer nicht durch Zäune unterteilten Fläche gewei-
det werden, der Weidebetrieb gemeinsam organisiert ist sowie Weide-
zeiten und Besatz durch ein Reglement oder durch Gemeinschaftsbe-
schluss festgelegt werden.
6.2 Die Parzellen X., Y. und Z. befinden sich im Eigentum von Weidge-
nossenschaften. Sie wurden - wie dargelegt - herkömmlich-traditionell,
in den Jahren vor 1999 wie auch bis heute von verschiedenen Tierhal-
tern gemeinsam als Weide genutzt.
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Die gemeinschaftliche Nutzung zeigt sich vor allem darin, dass eine
Vielzahl von Landwirten das Recht hat, Tiere auf den Parzellen weiden
zu lassen, und dass die Parzellen in dem für die Abgrenzung massge-
benden Zeitraum nicht unterteilt waren. Der Umstand, dass die Tiere,
welche in den Heimbetrieben ihrer jeweiligen Besitzer überwintern, ge-
meinsam zu einem von der Korporation durch Beschluss festgesetzten
Zeitpunkt auf die Vorweiden X., Y. bzw. Z. ziehen und die Entladung
auch wieder für das Vieh aller Landwirte zur gleichen Zeit erfolgt, deu-
ten ebenfalls auf eine gemeinschaftliche Nutzung der Parzellen hin.
Überdies erfolgt die Betreuung der Tiere von einem Grossteil der be-
troffenen Landwirte durch je eine Drittperson pro Genossenschaft,
also ebenfalls in gemeinschaftlicher Weise. Auch dies ist ein Indiz für
eine gemeinschaftliche Weidehaltung, wobei nicht massgebend ist, ob
der jeweilige Hirte von der Genossenschaft selber oder den jeweiligen
Eigentümern der Tiere angestellt wurde.
Aus der Beschreibung im Alpkataster geht im Weitern hervor, dass die
gemeinschaftliche Nutzung auf langer Tradition basiert.
Die Ausführungen der Weidgenossenschaft X., wonach diese rückwir-
kend auf den 1. Januar 2006 beschlossen habe, das Datum des Be-
und Entladens nicht mehr gemeinsam festzusetzen, die Betreuung von
Tieren nicht mehr durch angestellte Hirten erledigen zu lassen, und es
den Bewirtschaftern zu überlassen, ob sie den Auftrieb von Tieren
Dritter zuliessen, sind hier nicht entscheidrelevant, da diese Nutzungs-
änderung erst nach dem für die Abgrenzung massgebenden Zeitpunkt
erfolgte.
Auch dem Umstand, dass die Parzellen in Kuhrechte aufgeteilt sind
und die einzelnen Landwirte Eigentümer dieser Kuhrechte und zum
Teil auch der auf den Parzellen sich befindenden Gebäude sind,
kommt nach dem oben Gesagten nicht massgebendes Gewicht zu.
Denn dieser Umstand ändert nichts an der dargestellten gemein-
schaftlichen Art der Bewirtschaftung. Das Eigentum an einem oder
mehreren Kuhrechten gibt dem Berechtigten nämlich vorliegend gera-
de nicht das Recht, die umstrittene Fläche nach eigenem Gutdünken,
auf selbst bestimmte Weise und zu eigenständig festgelegten Zeiten
zu nutzen, sondern Bewirtschaftungsart und -zeitpunkt werden weitge-
hend - wenn auch nicht durch die Korporation selber - so eben doch
durch die Gemeinschaft der Bewirtschafter bestimmt.
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In Würdigung der gesamten Umstände ist demnach darauf zu schlies-
sen, dass vorliegend das gemeinschaftliche Element der Nutzung
überwiegt und insbesondere auch in der massgebenden Zeit vor 1999
überwog. Daher sind die Parzellen X., Y. und Z. als Gemeinschaftswei-
den zu charakterisieren und demgemäss der Sömmerungszone zuzu-
ordnen. Insofern erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens
und die dagegen gerichtete Beschwerde als unbegründet.
7.
Die Beschwerdeführer machen im Sinn einer Eventualbegründung gel-
tend, ihr Vertrauen in die rechtskräftige Verfügung vom Mai 2000, mit
welcher die Parzellen X., Y. und Z. der Bergzone IV zugewiesen wor-
den sei, sei hoch zu gewichten und zu schützen. Seit dem Erlass die-
ser Verfügung seien keine neuen Sachverhaltselemente eingetreten.
7.1 Verfügungen werden nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittel-
frist oder nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens formell rechts-
kräftig und grundsätzlich unabänderlich. Gemäss Lehre und Recht-
sprechung kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auch auf
solche Verfügungen wieder zurückgekommen werden. Insbesondere
können Verfügungen über Dauerrechtsverhältnisse wegen unrichtiger
Sachverhaltsfeststellung, fehlerhafter Rechtsanwendung oder nach-
träglicher Änderung der Sach- oder Rechtslage widerrufen bzw. ange-
passt werden, sofern wichtige öffentliche Interessen berührt sind. Feh-
len positivrechtliche Bestimmungen über die Möglichkeit der Änderung
einer Verfügung, so ist über diese anhand einer Interessenabwägung
zu befinden, bei welcher das Interesse an der richtigen Anwendung
des objektiven Rechts dem Interesse an der Rechtssicherheit bzw.
dem Vertrauensschutz gegenüberzustellen ist (BGE 127 II 306 E. 7a,
mit Hinweisen, BGE 121 II 273 E. 1/aa; ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 997 ff.; ANNETTE GUCKELBERGER, Der Wider-
ruf von Verfügungen im schweizerischen Verwaltungsrecht, ZBl
6/2007, S. 296 ff.). Sind dagegen die Voraussetzungen über die Aufhe-
bung oder Änderung einer Verfügung in der massgeblichen Gesetzge-
bung geregelt, so bestimmt sich die Zulässigkeit des nachträglichen
Eingreifens der Behörde in erster Linie nach dieser (BGE 127 II 306
E. 7a).
7.2 Das BLW kann nach Art. 6 Abs. 2 der Landwirtschaftlichen Zonen-
Verordnung grundsätzlich von sich aus oder auf Gesuch des Bewirt-
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schafters oder der Bewirtschafterin die Zonen des Berg- und Talge-
biets ändern.
Eine Abänderung der bestehenden Zoneneinteilung ist nach der Land-
wirtschaftsgesetzgebung somit möglich und zulässig. Über die Voraus-
setzungen für die Abänderbarkeit ist den gesetzlichen Grundlagen in-
dessen nichts zu entnehmen. Im Sinne der oben zitierten Rechtspre-
chung des Bundesgerichts kann eine bestehende, aber ursprünglich
fehlerhafte Zoneneinteilung nur dann abgeändert werden, wenn von
den sich widerstreitenden Interessen der Wahrung der richtigen
Durchsetzung des objektiven Rechts und der Rechtssicherheit der ers-
teren der Vorrang gebührt (vgl. hierzu auch die Entscheide der REKO/
EVD vom 1. Dezember 2004 [7B/2004-3] E. 5.1 sowie vom 10. Mai
1995 [94/7B-060] E. 4.5, veröffentlicht in VPB 60.53).
7.3 Dem Interesse der Beschwerdeführer am Beibehalt der bestehen-
den Zoneneinteilung stehen gewichtige öffentliche Interessen entge-
gen. Die Belassung einer rechtswidrigen Zoneneinteilung (Parzelle ist
der LN zugeordnet statt der Sömmerungszone) steht namentlich im
Widerspruch zu den Zielen der Agrarpolitik, welche zu einer weniger
intensiven Landwirtschaft tendiert und welche einen Verzicht auf Aus-
weitung der Produktion und der landwirtschaftlichen Nutzfläche vorgibt
(vgl. E. 3). Eine fehlerhafte Zonenzuteilung kann überdies dazu führen,
das einheitliche Zonengefüge zu gefährden, indem benachbarte Be-
wirtschafter oder Korporationen mit ähnlicher Bewirtschaftungsstruktur
ebenfalls eine entsprechende Umzonung anbegehren (vgl. den Ent-
scheid der REKO/EVD vom 1. Dezember 2004 [7B/2004-3] E. 5.3.1).
Vorliegend kommt hinzu, dass gemäss den Akten das kantonale Land-
wirtschaftsamt und in der Folge auch das BLW bei der Erstabgrenzung
fälschlicherweise davon ausgegangen waren, es handle sich bei den
Teilflächen der betroffenen Parzellen um von einzelnen Bewirtschaf-
tern gepachtete, ausgezäunte und mit eigenen Tieren als Dauerweide
genutzte Flächen. Dies entsprach indessen schon damals nicht der
tatsächlichen Nutzung, die, wie erwähnt, darin bestand und besteht,
dass eine Vielzahl von Landwirten ihr Vieh auf den Parzellen weiden
lässt und die Flächenbeiträge unter allen Berechtigten aufgeteilt wer-
den. Erst im Zusammenhang mit der Frage der kartographischen Er-
fassung von ökologischen Ausgleichsflächen wurde im Jahr 2006 be-
merkt, dass in M. gemeinschaftlich genutzte, nicht abgezäunte Flä-
chen als LN deklariert worden waren.
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Die Zuteilung der drei Parzellen zur Bergzone IV im Rahmen der Erst-
abgrenzung stützte sich somit nicht auf ein Verfahren, in welchem die
sich gegenüberstehenden Interessen allseitig geprüft und gegeneinan-
der abgewägt wurden, was erhöhte Anforderungen an die Widerruflich-
keit zur Folge hätte (vgl. BGE 121 II 273 E. 1a/aa). Auf Grund dieser
Umstände tritt der Vertrauensschutz in den Hintergrund.
Bei dieser Sachlage kommt der richtigen Anwendung des objektiven
Rechts grösseres Gewicht zu als dem Vertrauensschutz und der
Rechtssicherheit. Es ist somit rechtens, wenn die Vorinstanz auf die
Erstabgrenzung zurückgekommen ist und eine neue Einteilung der
Parzellen X., Y. und Z. verfügt hat.
8.
Die Beschwerdeführer sehen einen Verstoss gegen das Gebot der
Rechtsgleichheit darin, dass sämtliche privaten Vorsasse der LN zuge-
wiesen würden, nicht aber die geseyten Vorsasse, die von einzelnen
Bewirtschaftern auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet wer-
den.
Wie in BVGE 2008/10 E. 3.4 dargelegt, trifft es nicht zu, dass Vorwei-
den a priori der LN zuzuteilen sind. Vielmehr wurden sie im Rahmen
der Zonenzuordnung je nach Art der Bewirtschaftung teils dem Söm-
merungsgebiet, teils dem Berggebiet zugeteilt. Inbesondere wenn ein
Einbezug der Vorweide in einen Alpkomplex besteht und der Schwer-
punkt der Bewirtschaftung auf der Viehsömmerung liegt, gehören sie
nicht zur landwirtschaftlichen Nutzfläche im engeren Sinn, sondern zur
Sömmerungsfläche.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass dem Grundsatz rechtsgleicher
Behandlung bei der Zoneneinteilung eine eher abgeschwächte Bedeu-
tung zukommt. Denn das System der Zoneneinteilung umfasst stets
eine Bandbreite von Erschwernissen und es ist unvermeidlich, dass
sich die landwirtschaftlichen Verhältnisse hinsichtlich einzelner, für die
Zonenabgrenzung massgeblicher Kriterien im Grenzbereich zweier Zo-
nen relativ ähnlich sind oder sich sogar überschneiden. Es liegt im We-
sen der landwirtschaftlichen Zonenplanung, dass Zonen gebildet und
gegeneinander abgegrenzt werden müssen und dass Betriebe, welche
in Bezug auf einzelne Kriterien Ähnlichkeit aufweisen, zonenrechtlich
verschieden behandelt werden können (vgl. zum Ganzen: Beschwer-
deentscheid der REKO/EVD vom 10. Mai 1995, veröffentlicht in VPB
60.53 E. 5.2; vgl. BGE 121 I 245 E. 6e/bb und BGE 118 Ia 151 E. 6c,
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bezüglich Raumplanungsrecht, wo dieser Grundsatz in noch ausge-
prägterem Masse gilt).
Die Beschwerdeführer vermögen daher auch mit dieser Rüge nicht
durchzudringen.
9.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BLW die Parzellen X., Y.
und Z. zu Recht aus der Bergzone IV ausgeschlossen und dem Söm-
merungsgebiet zugeteilt hat.
Anzumerken bleibt, dass die gemähten Flächen von X., Y. und Z. als
Heuwiesen im Sömmerungsgebiet weiterhin zur LN gerechnet werden
können, sofern sie jährlich gemäht werden, diese Nutzung auf unun-
terbrochener, langjähriger Tradition beruht und das geerntete Raufutter
zur Winterfütterung auf dem Betrieb verwendet wird (Art. 19 Abs. 5
LBV).
Die Beschwerde erweist sich demnach insgesamt als unbegründet und
ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Verfahrensausgang sind den unterliegenden Beschwerde-
führern die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Diese werden gerichtlich
gesamthaft auf Fr. 1700.- bestimmt, jedem Beschwerdeführer unter so-
lidarischer Haftung zu einem Siebzehntel auferlegt und mit den Kos-
tenvorschüssen von je Fr. 100.- verrechnet (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG,
Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 64 Abs. 1
VwVG).
11.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weiter gezogen werden. Er ist
endgültig (Art. 83 Bst. s Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005, BGG, SR 173.110).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1700.- werden den Beschwerdeführern je
zu einem Siebzehntel und unter solidarischer Haftung auferlegt. Sie
werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von gesamthaft Fr.
1700.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben; Akten zurück)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 2007-01-23/235; Einschreiben; Akten
zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Marion Spori
Versand: 19. August 2008
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