B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-2067/2013
U r t e i l v o m 2 6 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter Stephan Breitenmoser, Richter Pascal Richard,
Gerichtsschreiberin Lorena Studer.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Bildung, Forschung
und Innovation SBFI,
Vorinstanz,
Schweizer Verband der
Sozialversicherungs-Fachleute SVS,
Geschäftsstelle Prüfungen,
c/o Kaufmännischer Verband Schweiz,
Erstinstanz.
Gegenstand
Berufsprüfung für Sozialversicherungs-Fachleute 2011,
Parteientschädigung.
B-2067/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) legte 2011 die Berufsprü-
fung für Sozialversicherungs-Fachleute ab. Mit Verfügung vom
15. November 2011 verfügte die Prüfungskommission des Schweizeri-
schen Verbandes der Sozialversicherungs-Fachleute (nachfolgend: Erst-
instanz), der Beschwerdeführer habe die Prüfung nicht bestanden.
B.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch
Dr. phil. I, lic. iur. Karin Goy Blesi, dipl. Sozialversicherungsexpertin, am
16. Dezember 2011 Beschwerde beim Bundesamt für Berufsbildung und
Technologie (BBT, seit dem 1. Januar 2013: Staatssekretariat für Bildung,
Forschung und Innovation SBFI; nachfolgend: Vorinstanz), wobei er – un-
ter Kosten- und Entschädigungsfolge – in erster Linie beantragte, es sei
festzustellen, dass er die Berufsprüfung für Sozialversicherungs-
Fachleute bestanden habe.
C.
Mit Verfügung vom 1. März 2013 stellte die Vorinstanz unter anderem
fest, dass die Erstinstanz die Prüfungsleistung des Beschwerdeführers im
Verlaufe des Beschwerdeverfahrens einer nochmaligen Beurteilung un-
terzogen und die Prüfung neu als bestanden gewertet habe; somit wür-
den die angefochtene Verfügung durch eine neue ersetzt und dem Be-
schwerdeführer der Fachausweis erteilt. Daher verfügte die Vorinstanz,
die Beschwerde werde als gegenstandslos abgeschrieben (Ziff. 1), der
bezahlte Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 860.– sei dem Beschwerde-
führer zurück zu erstatten (Ziff. 2) und es sei ihm eine Parteientschädi-
gung von Fr. 500.– zuzusprechen (Ziff. 3). Zur Begründung von Ziff. 3 hält
die Vorinstanz in der Verfügung fest, dass eine Parteientschädigung von
Fr. 500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) in Würdigung der notwen-
digen Vertretungskosten, den in vergleichbaren Fällen üblicherweise zu-
gesprochenen Beträgen und den Skaleneffekten bei 25 Beschwerden als
angemessen erscheine.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
12. April 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt,
Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und
es sei eine Parteientschädigung nach beigelegter Kostennote in der Höhe
von Fr. 4'076.95 festzusetzen.
B-2067/2013
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Der Beschwerdeführer räumt ein, dass seine Rechtsvertreterin im vor-
instanzlichen Verfahren keine Kostennote eingereicht habe, weshalb die
Vorinstanz die Parteientschädigung von Amtes wegen ermessensweise
festgesetzt habe. Jedoch seien von den insgesamt 25 erhobenen Be-
schwerden nur deren acht unter Zusprechung einer Parteientschädigung
von je Fr. 500.– gutgeheissen worden. Anders als von der Vorinstanz
dargestellt, hätten demnach nicht 25 Personen Fr. 500.– erhalten.
Der Beschwerdeführer führt weiter aus, im Jahr 2011 seien erstmalig kei-
ne Lösungen zur Berufsprüfung abgegeben worden. Daher habe er eine
Rechtsvertreterin beiziehen müssen, ansonsten eine erfolgreiche Be-
schwerdeerhebung gegen die Verfügung der Erstinstanz nicht möglich
gewesen wäre. Zudem sei ein dreifacher, sehr aufwendiger und komple-
xer Schriftenwechsel durchgeführt worden, wobei die Argumente der Erst-
instanz jedes Mal erneut hätten widerlegt werden müssen.
E.
Mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2013 beantragt die Vorinstanz, die Be-
schwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Sie führt aus, der Rechts-
vertreterin des Beschwerdeführers sei am 28. Januar 2013 mitgeteilt
worden, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen sei, womit diese ge-
nügend Zeit gehabt hätte, bis zum Entscheid vom 1. März 2013 eine Kos-
tennote einzureichen. Die Parteientschädigung bemesse sich vorliegend
nach dem notwendigen Zeitaufwand der Rechtsvertreterin, wobei die
nicht spezifisch juristische Fleissarbeit und die fachspezifische Beratung
durch die Rechtsvertreterin keinen Entschädigungsanspruch begründe-
ten. Ein Anspruch auf Parteientschädigung ergebe sich vorliegend vor al-
lem aus der ersten Eingabe vom 16. Dezember 2011, welche mit Aus-
nahme der Anschrift bei den 25 von der Rechtsvertreterin des Beschwer-
deführers betreuten Beschwerden identisch sei. Gleiches gelte im Übri-
gen für die weiteren Eingaben. Bei dieser Sachlage sei eine Parteient-
schädigung von Fr. 500.– angemessen.
F.
Die Erstinstanz verzichtete mit Eingabe vom 10. Juni 2013 auf eine Stel-
lungnahme und verweist bezüglich der Akten auf das entsprechende
Dossier der Vorinstanz.
B-2067/2013
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen i.S.v. Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwal-
tungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die Be-
schwerde ist gemäss Art. 33 Bst. d VGG zulässig gegen Verfügungen der
den Departementen unterstellten Dienststellen der Bundesverwaltung.
Der angefochtene Beschwerdeentscheid ist eine Verfügung i.S.v. Art. 5
Abs. 2 VwVG und das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Inno-
vation (SBFI) ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts i.S.v.
Art. 33 Bst. d VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist mithin für die Be-
handlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men und ist durch die angefochtene Verfügung beschwert. Er hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb
er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der
Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 VwVG) und die übri-
gen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Nach Art. 49 VwVG können mit der Beschwerde die Verletzung von Bun-
desrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden.
Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, die ihm in Dispositivzif-
fer 3 der Verfügung vom 1. März 2013 zugesprochene Parteientschädi-
gung von Fr. 500.– stehe im Widerspruch zu dem ihm von seiner Rechts-
vertreterin in Rechnung gestellten Betrag von Fr. 4'076.95. Damit rügt er
sinngemäss, die Vorinstanz werde den konkreten Umständen des Einzel-
falls nicht gerecht und habe somit unangemessen gehandelt (Art. 49
Bst. c VwVG; vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren VwVG,
Zürich/St. Gallen 2008, Art. 49 N 35). Streitgegenstand bildet deshalb vor-
liegend einzig die Frage, ob dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
B-2067/2013
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der Vorinstanz eine höhere Parteientschädigung als die zugesprochene in
der Höhe von Fr. 500.– auszurichten ist.
3.
3.1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die
ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu-
sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Entschädigung wird in der Entschei-
dungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt aufer-
legt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer un-
terliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
Die Bemessung der Entschädigung regelt gemäss Art. 64 Abs. 5 VwVG
der Bundesrat. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über Kosten und Entschädi-
gungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969 (Kostenver-
ordnung, SR 172.041.0) hält fest, dass die Partei, die Anspruch auf eine
Parteientschädigung erhebt, der Beschwerdeinstanz vor dem Beschwer-
deentscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen hat; reicht sie die
Kostennote nicht rechtzeitig ein, so setzt die Beschwerdeinstanz die Par-
teientschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen fest.
Gemäss Art. 8 Abs. 2 Kostenverordnung sind die Art. 8 - 13 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) sinngemäss auf
die Parteientschädigung anwendbar. Die Parteientschädigung umfasst
gemäss Art. 9 VGKE die Kosten der Vertretung (bestehend aus dem An-
waltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufs-
mässige Vertretung, dem Ersatz von Auslagen, namentlich der Kosten für
das Kopieren von Schriftstücken, Porti und Telefonspesen sowie der
Mehrwertsteuer) und allfällige weitere Auslagen der Partei, wobei unnöti-
ger Aufwand nicht entschädigt wird (Art. 8 VGKE). Der Aufwand und die
Kosten sind dann als notwendig zu betrachten, wenn sie zur sachgerech-
ten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerläss-
lich erscheinen. Ob dies zutrifft, bestimmt sich nach der Prozesslage, wie
sie sich dem Betroffenen im Zeitpunkt der Kostenaufwendung darbot (Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts B-6081/2008 vom 11. Februar 2009
E. 6, mit weiteren Hinweisen).
Neben einem Ermessensspielraum gemäss Art. 8 Abs. 1 Kostenverord-
nung verfügt die rechtsanwendende Behörde bei der Festsetzung der
Parteikosten auch über einen Beurteilungsspielraum. Ein solcher besteht
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Seite 6
insofern, als es sich beim Begriff der notwendigen Kosten um einen un-
bestimmten Rechtsbegriff handelt. Unbestimmte Rechtsbegriffe gebieten
eine auf den Einzelfall bezogene Auslegung. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung bildet deren Auslegung und Anwendung eine Rechtsfra-
ge, die grundsätzlich ohne Beschränkung der richterlichen Kognition zu
überprüfen ist (BGE 119 Ib 33 E. 3b). Nach konstanter Praxis und Lehr-
meinung ist bei der Überprüfung der Anwendung und Auslegung von un-
bestimmten Rechtsbegriffen jedoch Zurückhaltung zu üben. Der rechts-
anwendenden Behörde ist insbesondere dann ein gewisser Beurteilungs-
spielraum zuzugestehen, wenn diese den örtlichen, technischen oder
persönlichen Verhältnissen näher steht. Ein Gericht hat so lange nicht
einzugreifen, als die Auslegung der Verwaltungsbehörde als vertretbar
erscheint (vgl. statt vieler BGE 119 Ib 254 E. 2b, mit weiteren Hinweisen;
ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 445 ff.).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht übt daher bei der Beurteilung der Hö-
he der ausgesprochenen Parteientschädigung zum Einen eine gewisse
Zurückhaltung, weil das Bundesamt als Fachbehörde besser in der Lage
ist zu beurteilen, in welchem Umfang die dem Beschwerdeführer erwach-
senen Kosten als "notwendige Kosten" zu betrachten sind (BGE 98 Ib
506 E. 2; vgl. auch BGE 111 Ib 97 E. 3 und 109 Ib 26 E. 3, beide betref-
fend eine von der Schätzungskommission festgesetzte Parteientschädi-
gung); zum Anderen prüft das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmit-
telinstanz in Bezug auf das Ermessen lediglich, ob die Vorinstanz ihr Er-
messen pflichtgemäss, d.h. unter Wahrung der rechtsstaatlichen Grund-
sätze, insbesondere nicht willkürlich und rechtsungleich, ausgeübt hat
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6081/2008 vom 11. Februar
2009 E. 7.2).
4.
4.1 Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der Erstinstanz vom
16. November 2011 mitgeteilt, dass er die Berufsprüfung für Sozialversi-
cherungs-Fachleute 2011 nicht bestanden habe. Der Beschwerdeführer
erzielte dabei gemäss Prüfungszeugnis vom 15. November 2011 in sechs
Fächern (Recht: 3.0, Alters- und Hinterlassenenversicherung: 3.5, Ar-
beitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung: 3.5, Berufliche Vor-
sorge: 3.0, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und Sozialhilfe: 3.5, Invali-
denversicherung: 3.5) eine ungenügende Note und die Schlussnote 4.0.
Gemäss Ziff. 7.11 der Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für Sozi-
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Seite 7
alversicherungs-Fachleute vom 12. Mai 2006 (.
/php/modules/bvz/file.php?file=PO_72643_d.pdf&typ=PO, abge-
rufen am 3. April 2014) ist die Prüfung bestanden, wenn die Gesamtnote
den Wert 4.0 nicht unterschreitet, nicht mehr als zwei Noten unter 4.0 lie-
gen und keine Note unter 3.0 erzielt wurde.
4.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vertrat mit Bezug auf
die Berufsprüfung für Sozialversicherungs-Fachleute 2011 im vorinstanz-
lichen Verfahren insgesamt 25 Beschwerdeführende. Für den Beschwer-
deführer verfasste sie dabei vier Eingaben, welche – ohne Beilagen –
insgesamt 26 Seiten umfassten (Beschwerde vom 16. Dezember 2011
sieben Seiten, Beschwerdeergänzung vom 19. Januar 2012 sechs Sei-
ten, Replik vom 11. Juli 2012 fünf Seiten und die Triplik vom
29. November 2012 acht Seiten).
In der Beschwerde vom 16. Dezember 2011 sind insbesondere die Anträ-
ge auf Zustellung der Lösungsvorschläge, Gewährung einer neuen Frist
zur Begründung der Beschwerde und Kostenrückerstattung für die Teil-
nahme an der Akteneinsicht des Beschwerdeführers begründet.
Die Beschwerdeergänzung vom 19. Januar 2012 enthält im Wesentlichen
den Antrag, sieben Noten des Beschwerdeführers seien anzuheben und
es sei ihm der Fachausweis zu erteilen. Beigefügt sind ihr die Prüfungslö-
sungen des Beschwerdeführers sowie – mit Bezug auf die beanstandeten
Fächer – je ein Excel-Sheet (insgesamt rund sieben Seiten) mit Begrün-
dungen, bei welchen Prüfungsfragen in welchem Umfang eine Vergabe
zusätzlicher Punkte beantragt wird. Identisch für alle Beschwerden er-
stellte die Rechtsvertreterin zudem Übersichten und Zusammenstellun-
gen der durch sie erarbeiteten Lösungsvorschläge mit Kommentaren zu
den einzelnen Prüfungen sowie zu der Punkteverteilung an sich.
Die Replik vom 11. Juli 2012 setzt sich aus einer Übersicht über die seit
der Beschwerdeergänzung erreichten Noten und Punkte sowie aus Ver-
weisen auf die beigefügten prüfungsspezifischen Beilagen zusammen. In
diesen prüfungsspezifischen Beilagen im Umfang von rund 125 Seiten
nahm die Vertreterin neben der Darstellung des bisherigen Verlaufs auf
rund 30 Seiten zu den einzelnen Vernehmlassungen der Fächerteamver-
antwortlichen Stellung und brachte im Vergleich zur Beschwerdeergän-
zung vom 19. Januar 2012 neue Rügen vor.
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Seite 8
Die Triplik vom 29. November 2012 beinhaltet schliesslich eine Zusam-
menfassung des bisherigen Verfahrens sowie aufgabenspezifische Beila-
gen zur Duplik der Erstinstanz mit ergänzenden Ausführungen im Umfang
von rund 30 Seiten.
4.3 Die Erstinstanz lehnte sowohl in der Vernehmlassung als auch in ei-
ner zweiten Stellungnahme den Antrag auf Bestehen der Prüfung ab. Im
Rahmen der Vernehmlassung anerkannte die Erstinstanz eine Korrektur
der Punktezahl in fünf Prüfungen im Umfang von insgesamt 8.5 Punkten,
was aufgrund der einzelnen Notenschlüssel zur Erhöhung der Note in ei-
nem Prüfungsfach von 3.0 auf 3.5 führte, in den restlichen Prüfungen zog
die höhere Punktezahl keine höhere Note nach sich. Aufgrund der Replik
des Beschwerdeführers mit Vorbringen zu den Antworten der Erstinstanz
in ihrer Vernehmlassung und neuen Anträgen sowie zu Fragen der Vorin-
stanz korrigierte die Erstinstanz im Rahmen ihrer zweiten Stellungnahme
erneut die Bewertung in drei Prüfungen im Umfang von insgesamt 3
Punkten. Dies führte in zwei Fächern zur Erteilung einer höheren Note
(3.5 statt 3.0 und 4.5 statt 4.0), in einer Prüfung wurde die Note belassen.
Im Anschluss an die Triplik, welche sich wiederum mit den Antworten der
Erstinstanz in der zweiten Stellungnahme auseinandersetzte, beurteilte
die Erstinstanz die Prüfungsleistung des Beschwerdeführers erneut und
wertete die Prüfung neu gesamthaft als bestanden. Sie reduzierte in ei-
nem Prüfungsfach aufgrund einer mit der Wegleitung kaum zu vereinba-
renden Aufgabe die für die Notengebung massgebenden Punkte von
60 auf 49.5, woraus die Note 4.5 resultierte, und sie korrigierte in zwei
weiteren Prüfungen die Punktezahl um insgesamt 10.5 Punkte, was bei
beiden Prüfungen zur Note 4 führte. Zudem wertete sie eine weitere un-
genügende Note aufgrund der Grenzfallregelung auf die Note 4 auf. Zu-
sammenfassend erzielte der Beschwerdeführer statt ursprünglich sechs
ungenügende Noten bei vier Prüfungen neu die Note 4 oder höher, was
zur Erteilung des Fachausweises führte.
4.4 Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer im Anschluss daran ei-
ne Parteientschädigung von Fr. 500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteu-
er) zu und begründete diesen Betrag damit, dass die Beschwerde vom
16. Dezember 2011 sieben Seiten umfasse und die letzten drei Eingaben
im Wesentlichen Zusammenfassungen des Verfahrens und umfangreiche
fachspezifische Beilagen enthalten würden. Die nicht spezifisch juristi-
sche Fleissarbeit und die fachspezifische Beratung durch die Rechts-
vertreterin auf dem Gebiet der Sozialversicherung würden keinen Ent-
schädigungsanspruch begründen; zum Einen, weil die Fleissarbeit durch
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Seite 9
den Beschwerdeführer selber hätte vorgenommen werden können, und
zum Anderen, weil der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm absolvier-
ten Ausbildung selbst über Spezialwissen im Sozialversicherungsrecht
verfüge. Ein Anspruch auf Parteientschädigung ergebe sich somit vor al-
lem aus der ersten Eingabe vom 16. Dezember 2011, die – ausser in Be-
zug auf die Anschrift – bei 25 Beschwerden identisch gewesen sei.
5.
Es ist vorliegend einerseits unbestritten, dass der Beschwerdeführer als
obsiegende Partei Anspruch auf die Zusprechung einer Parteientschädi-
gung hat, und andererseits, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor
der Vorinstanz keine Kostennote einreichte. Die Vorinstanz legte die Hö-
he der Parteientschädigung somit zu Recht in Anwendung von Art. 8
Abs. 1 Kostenverordnung nach Ermessen fest.
5.1 Die dem Beschwerdeführer zugesprochene Parteientschädigung von
pauschal Fr. 500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) entspricht bei ei-
nem Stundenansatz für nichtanwaltliche Vertreter von mindestens
Fr. 100.– und höchstens Fr. 300.– (Art. 10 Abs. 2 VGKE) einem Aufwand
von maximal rund vier Stunden. Die Vorinstanz berücksichtigte dabei ge-
mäss eigenen Ausführungen hauptsächlich die Beschwerde vom
16. Dezember 2011 im Umfang von sieben Seiten, da die nicht spezifisch
juristische Fleissarbeit und die fachspezifische Beratung durch die
Rechtsvertreterin auf dem Gebiet der Sozialversicherung keinen Ent-
schädigungsanspruch begründen würden.
5.2 Bei der Festlegung der Parteientschädigung ist zu berücksichtigen,
dass für die Zusammenstellung der geltend gemachten Unterbewertun-
gen und der jeweils geforderten Zusatzpunkte die nicht spezifisch juristi-
sche Fleissarbeit eines Rechtsvertreters in gewissem Umfang entbehrlich
sein kann, da diese Vorarbeiten teilweise durch den Beschwerdeführer
selbst verrichtet werden können. Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich
der Beschwerdeführer Spezialwissen im Sozialversicherungsrecht ange-
eignet hat, weshalb in einem gewissen Umfang erwartet werden darf,
dass er seine Rechtsvertreterin mit seinem Sachverständnis zielführend
instruiert und diese soweit als möglich von ihren nicht spezifisch juristi-
schen Aufgaben entlastet (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-6081/2008 vom 11. Februar 2009 E. 8).
5.3 Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Festlegung der Entschädigung
hauptsächlich die Beschwerde vom 16. Dezember 2011, obwohl sich die
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Seite 10
Rechtsvertreterin darin noch nicht auf die einzelnen Prüfungen bezog,
sondern vielmehr die Anträge auf Zustellung der Lösungsvorschläge und
die Gewährung einer neuen Frist zur Begründung der Beschwerde sowie
die Kostenrückerstattung für die Teilnahme an der Akteneinsicht des Be-
schwerdeführers begründete. Die Vorinstanz lässt damit ausser Acht,
dass es beispielsweise für die Beschwerdeergänzung vom 19. Januar
2012 zweifellos notwendig war, die Prüfungsfragen, die Antworten des
Beschwerdeführers und die jeweils erteilten Punkte zu analysieren, und
dass dieser Aufwand nicht mit einem allgemeinen Hinweis auf Fleissar-
beit und Spezialwissen per se dem Beschwerdeführer zugeschrieben
werden kann. Die Beschwerdeergänzung enthielt vielmehr vertiefte, in-
haltliche Rügen, aus welchen der Beschwerdeführer bei zahlreichen Fra-
gen Anspruch auf eine höhere Bewertung ableitete. Auch die Replik und
Triplik enthielten eine einlässliche Auseinandersetzung mit den vorange-
gangenen Ausführungen der Erstinstanz und vertiefte Begründungen,
weshalb nach wie vor eine höhere Bewertung als rechtens angesehen
werde.
Die Beilagen zu den Beschwerdeschriften beziehen sich zudem gerade
nicht ausschliesslich auf Unterbewertungen der Prüfungsleistung des Be-
schwerdeführers. Die Rechtsvertreterin setzte sich in den Übersichten zu
den Prüfungen vielmehr auch mit der Rechtsfrage der Konformität einzel-
ner Prüfungsfragen mit den Ausführungsbestimmungen in der Wegleitung
zur Berufsprüfung für Sozialversicherungs-Fachleute (Ausgabe 2011;
_2011_deutsch.pdf, abgerufen am 3. April 2014) auseinander, beantragte
die Streichung einzelner Aufgaben und rügte die vorgenommene Bewer-
tung von Folgefehlern. Die Streichung einzelner Aufgaben aufgrund der
Nichtkonformität mit der Wegleitung führte beispielsweise im Fach Alters-
und Hinterlassenenversicherung dazu, dass die Erstinstanz die für die
Notenfestsetzung massgebenden Punkte von 60 auf 49.5 senkte und der
Beschwerdeführer neu die Note 4.5 erzielte.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ergibt sich ein Anspruch auf Partei-
entschädigung somit nicht hauptsächlich für das durch die Rechtsvertre-
terin erfolgte Verfassen der siebenseitigen Beschwerdeschrift vom
16. Dezember 2011. Selbst wenn man eine Beteiligung des Beschwerde-
führers bei der Erstellung einer Lösungsvariante sowie der Zusammen-
stellung der Unterbewertungen berücksichtigen würde, könnte die Partei-
entschädigung nicht auf die Beschwerdeschrift vom 16. Dezember 2011
reduziert werden, vielmehr muss vorliegend berücksichtigt werden, dass
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Seite 11
sich nach dem 16. Dezember 2011 insbesondere auch Rechtsfragen zur
Konformität einzelner Aufgaben mit der Wegleitung stellten. Des Weiteren
können die vertiefte inhaltliche Auseinandersetzung und der Umfang der
(erfolgreich) angefochtenen Prüfungen bei ursprünglich sechs ungenü-
genden Noten bis zur abschliessenden Erteilung des Fachausweises
ebenso wenig ausser Acht gelassen werden wie der damit verbundene
umfangreiche und zeitintensive Schriftenwechsel.
5.4 Die Vorinstanz begründet die Höhe der Parteientschädigung schliess-
lich mit den Skaleneffekten, welche sich bei der Vertretung von 25 Be-
schwerdeführenden ergeben würden.
Der durchschnittliche Aufwand pro vertretener Person reduziert sich an-
erkanntermassen in Verfahren mit mehreren Beschwerdeführenden mit
zunehmender Anzahl an Beschwerdeführenden. Insbesondere bei der
Ausarbeitung von Standardbriefen und Eingaben ergibt sich ein derartiger
Synergie- bzw. Skaleneffekt, da die ohnehin anfallenden Kosten sich auf
eine weitere Person verteilen lassen (so beispielsweise im verwaltungs-
prozessualen Entschädigungsrecht Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-330/2013 vom 26. Juli 2013 E. 8.4.2.1, mit weiteren Hinweisen). So
lassen sich vorliegend neben dem Aufwand für die Fristerstreckungsge-
suche insbesondere auch der Aufwand für die Erstellung der Lösungsvor-
schläge und für die durch die Rechtsvertreterin erstellten Übersichten zur
Nichtkonformität mit der Wegleitung und für die Rüge bezüglich der Be-
wertung von Folgefehlern auf mehrere Beschwerdeführende verteilen.
Bei den für jeden Beschwerdeführer individuell zusammengestellten Ex-
cel-Sheets dürfte sich hingegen kaum ein Skaleneffekt ergeben haben.
Doch selbst bei Berücksichtigung dieser Skaleneffekte erscheint aufgrund
der obigen Ausführungen eine Parteientschädigung von Fr. 500.– als zu
tief und nicht angemessen im Verhältnis zu den konkreten Umständen.
Neben der Tatsache, dass sich die Vorinstanz bei der Festsetzung der
Parteientschädigung hauptsächlich auf die Beschwerdeschrift vom
16. Dezember 2011 beschränkte und damit bereits vor der Berücksichti-
gung der Skaleneffekte von zu tiefen notwendigen Kosten ausging, redu-
zierten sich sowohl die Anzahl der Beschwerdeführenden im Laufe des
für das vorliegende Verfahren notwendigen dreifachen Schriftenwechsels
als auch die angesprochenen Skaleneffekte wesentlich.
5.5 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Rechnungen seiner
Rechtsvertreterin vom 22. März und 6. Dezember 2012 weisen einen
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Seite 12
Aufwand von insgesamt Fr. 4'076.95 aus. Für die Leistungen der Periode
vom 20. November 2011 bis 22. März 2012 wurde für juristische Arbeiten
ein Stundenansatz von Fr. 200.– und für administrative Aufgaben von
Fr. 100.– in Rechnung gestellt. Hinzu kamen die allgemeinen Kosten ge-
mäss Beilage zur Rechnung, welche anteilig auf die Anzahl Beschwerde-
führenden verteilt wurden. Für die Periode vom 1. Mai bis 30. November
2012 wurden hingegen gemäss Rechnung vom 6. Dezember 2012 alle
Leistungen mit einem Stundenansatz von Fr. 100.– abgerechnet. Konnte
die Rüge einer Aufgabe sodann für mehrere Personen verwendet wer-
den, wurde der Gesamtaufwand für diese Aufgabe durch die Anzahl der
davon profitierenden Personen geteilt. Und bei den allgemeinen Aufwen-
dungen wurde der Gesamtaufwand durch die Anzahl Beschwerdeführer
bzw. die pro Beschwerdeführer gerügte Anzahl Aufgaben geteilt.
Die Vorinstanz bringt zu den vom Beschwerdeführer nachträglich einge-
reichten Rechnungen vor, dass diese nicht als detaillierte Kostennote
qualifiziert werden könnten und das Honorar der Rechtsvertreterin nicht
mit der Parteientschädigung verwechselt werden dürfe.
Unabhängig davon, ob die beiden nachgereichten Rechnungen letztlich
als detaillierte Kostennote zu qualifizieren wären, ist aus ihnen zumindest
der von der Rechtsvertreterin geltend gemachte Aufwand bezüglich des
Beschwerdeführers konkret sowie der – wie oben beschrieben hergeleite-
te – auf ihn entfallende Anteil an den allgemeinen Aufwendungen bzw.
des Gesamtaufwandes für einzelne Prüfungsaufgaben ersichtlich. Aus
den eingereichten Rechnungen geht hervor, dass sich der Aufwand der
Rechtsvertreterin weit über das Verfassen der Beschwerdeschrift vom
16. Dezember 2011 erstreckt hat. Wie bereits ausgeführt, kann bei den
danach eingereichten Unterlagen nicht ausschliesslich davon ausgegan-
gen werden, dass diese durch den Beschwerdeführer mit Fleissarbeit und
auf Grund seines Spezialwissens selbst hätte erbracht werden können.
Zudem hat auch die Rechtsvertreterin selbst in ihrer Rechnungsstellung
mit der Aufteilung der allgemeinen Aufwendungen und der Aufteilung des
Gesamtaufwands für einzelne Prüfungsaufgaben bereits einen gewissen
Skaleneffekt berücksichtigt. Dem Beschwerdeführer gelingt es daher mit
den eingereichten Rechnungen aufzuzeigen, dass sich der notwendige
Aufwand seiner Rechtsvertreterin auf ein Mehrfaches von den rund vier
Stunden, welche von der Vorinstanz bei der Parteientschädigung berück-
sichtigt wurden, belaufen haben muss.
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Seite 13
5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund obiger Ausführun-
gen eine Parteientschädigung von Fr. 500.– (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuer) als deutlich zu tief und unangemessen bzw. geradezu als
willkürlich zu betrachten ist und damit eine fehlerhafte Ermessensbetäti-
gung der Vorinstanz vorliegt.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Sache selbst oder
weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorin-
stanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Im vorliegenden Fall liegt kein Grund
für eine Rückweisung vor, da eine weitere Sachverhaltsabklärung für die
Beantwortung der sich hier stellenden Frage nicht erforderlich ist und das
Bundesverwaltungsgericht über die notwendigen Unterlagen verfügt.
Bei der Festlegung der Parteientschädigung ist vorliegend insbesondere
der beschriebene umfangreiche Schriftenwechsel aufgrund der hohen
Anzahl von angefochtenen Prüfungsaufgaben und Noten zu berücksichti-
gen. Im ersten Schriftenwechsel gehören dazu insbesondere das Verfas-
sen der Beschwerdeschrift vom 16. Dezember 2011 und die Beschwer-
deergänzung vom 19. Januar 2012 (insgesamt 13 Seiten) mit den einzel-
nen Excel-Sheets zu den Prüfungen des Beschwerdeführers im Umfang
von sieben Seiten. Bei den Beschwerdeschriften sind dabei die von der
Vorinstanz angesprochenen Skaleneffekte zu berücksichtigen sowie der
Umstand, dass ein Teil des von der Rechtsvertreterin geltend gemachten
Aufwands bei der Erstellung der Beschwerdeschriften und Beilagen vom
Beschwerdeführer selbst hätte erbracht werden können. Des Weiteren
entfällt auf den Beschwerdeführer auch ein Anteil am Aufwand zur Erstel-
lung der Lösungsvorschläge und der allgemeinen Übersichten zu den
einzelnen Prüfungen. Im Rahmen der Replik vom 11. Juli 2012 ist insbe-
sondere der Teil der Beilagen im Umfang von 30 Seiten zu berücksichti-
gen, in welchem die Rechtsvertreterin zu den einzelnen Vernehmlassun-
gen der Fächerteamverantwortlichen Stellung nahm und neue Rügen zu
den einzelnen Prüfungen des Beschwerdeführers vorbrachte. Auch hier
sind jedoch teilweise Skaleneffekte und mögliche Eigenleistungen des
Beschwerdeführers zu beachten. Die Triplik vom 29. November 2012
enthielt insbesondere ergänzende Ausführungen zur Duplik der Erstin-
stanz im Umfang von rund 30 Seiten, in welcher die Erstinstanz mitunter
Fragen der Vorinstanz beantwortete. Schliesslich entfällt auf den Be-
schwerdeführer unter Berücksichtigung der Skaleneffekte ebenfalls ein
Anteil an den allgemeinen Aufwendungen, so etwa für das Fristerstre-
ckungsgesuch.
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Unter Berücksichtigung der genannten Umstände, dem Auslagenersatz
sowie der Mehrwertsteuer erscheint dem Bundesverwaltungsgericht eine
pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'000.– vorliegend als angemes-
sen. Dementsprechend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und
dem Beschwerdeführer zu Lasten der Erstinstanz eine Parteientschädi-
gung von Fr. 3'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als über-
wiegend obsiegende Partei. Die Verfahrenskosten sind in der Regel von
der unterliegenden Partei zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfah-
renskosten werden Vorinstanzen auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Somit
sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Der vom Beschwerdeführer ge-
leistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– ist ihm zurückzuerstatten.
8.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr er-
wachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer war im vorliegenden Ver-
fahren nicht vertreten, und auch sonst sind ihm keine anrechenbaren
Kosten in diesem Sinn entstanden. Daher ist praxisgemäss keine Partei-
entschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. VGKE).
9.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht wei-
tergezogen werden (Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung vom 1. März 2013
wird dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer zulasten der
Erstinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zuzusprechen ist.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 400.– wird dem Beschwerdeführer aus der Gerichtskasse
zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen:
Rückerstattungsformular und Beschwerdebeilagen);
– die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilage: Akten zurück);
– die Erstinstanz (Einschreiben).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Ronald Flury Lorena Studer
Versand: 30. Juni 2014