B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-2067/2015
Ur t e i l vom 2 5 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richterin Vera Marantelli, Richter Pascal Richard;
Gerichtsschreiber Davide Giampaolo.
Parteien
X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann,
Beschwerdeführerin,
gegen
Landwirtschaft und Wald (lawa),
Abteilung Landwirtschaft,
Vorinstanz.
Gegenstand
Akteneinsicht im Verfahren betreffend Direktzahlungen
und Naturschutzbeiträge für das Grundstück Nr. Z._______,
Grundbuch B._______.
B-2067/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist Eigentümerin des
Grundstücks Nr. Z._______, Grundbuch B._______. Auf diesem Grund-
stück lastet ein sog. „Atzungsrecht“ zugunsten des benachbarten Grund-
stücks Nr. Y._______, welches sich im Eigentum von A._______ befindet.
Letzterer hat gestützt auf dieses Atzungsrecht das Grundstück der
Beschwerdeführerin bewirtschaftet und hierfür bis zum Beitragsjahr 2012
agrarische Direktzahlungen und – auf der Basis eines mit dem Kanton Lu-
zern am 2. März 2009 abgeschlossenen Vertrages zum Schutz der sich
über dieses Grundstück erstreckenden Moorfläche – Naturschutzbeiträge
erhalten.
A.a
Mit Schreiben vom 29. April 2013 und 3. Juli 2013 teilte die Beschwerde-
führerin der Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa) des Kantons
Luzern (nachfolgend: Vorinstanz) sinngemäss mit, dass sie mit der Bewirt-
schaftung ihres Grundstücks durch A._______ nicht einverstanden sei und
sie dieses ab dem Beitragsjahr 2013 selbst zu bewirtschaften beabsichtige.
Sie beantragte, dass die Naturschutzbeiträge an sie selbst ausgerichtet
würden. Demgegenüber meldete A._______ im Rahmen der
Betriebsdatenerhebung 2013 seinerseits das Grundstück Nr. Z._______
als von ihm weiterhin bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzfläche an und
verlangte die Ausrichtung von entsprechenden Naturschutzbeiträgen und
Direktzahlungen. In der Folge teilte die Vorinstanz mit Schreiben vom
29. Juli 2013 der Beschwerdeführerin und A._______ mit, dass aufgrund
der unklaren Bewirtschaftungsverhältnisse bis auf Weiteres keine Direkt-
zahlungen mehr für das Grundstück Nr. Z._______ ausgerichtet würden.
A.b
Mit Schreiben vom 23. Januar 2015 ersuchte die nunmehr anwaltlich ver-
tretene Beschwerdeführerin die Vorinstanz um Einsicht in die Akten
betreffend die Beitragsberechtigung in Bezug auf das Grundstück
Nr. Z._______. Mit Schreiben vom 28. Januar 2015 informierte die Vor-
instanz die Beschwerdeführerin – in Form einer Zusammenfassung – über
die bis anhin erfolgten Eingaben und Mitteilungen. Unter anderem setzte
sie die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis, dass A._______ im Sep-
tember und November 2013 um Weiterausrichtung der bisherigen Beiträge
ersucht habe. Dabei habe er in diesem Zusammenhang eine
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Fotodokumentation als Nachweis für die effektive Nutzung des Grund-
stücks Nr. Z._______ eingereicht sowie auf ein vor dem Friedensrichteramt
C._______ eingeleitetes Schlichtungsverfahren zur Klärung der
Nutzungsberechtigung hingewiesen. Daraufhin sei A._______ mitgeteilt
worden, dass angesichts der nach wie vor strittigen Nutzungsberechtigung
bis zum Vorliegen eines Ergebnisses des Schlichtungsverfahrens keine Di-
rektzahlungen und Naturschutzbeiträge für das Grundstück Nr. Z._______
ausgerichtet würden. Schliesslich teilte die Vorinstanz der Beschwerdefüh-
rerin mit, dass sie ihr aus Datenschutzgründen weder Einsicht in den
Schriftenwechsel mit A._______ noch in Mitteilungen betreffend Direktzah-
lungen an A._______ gewähren könne.
A.c
Mit Schreiben vom 26. Februar 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin die
Vorinstanz erneut um Akteneinsicht, insbesondere hinsichtlich des Schrif-
tenwechsels zwischen der Vorinstanz und A._______, bzw. andernfalls um
eine beschwerdefähige Verfügung. Sie machte geltend, dass ihr als Eigen-
tümerin des Grundstücks Nr. Z._______ ein Auskunftsrecht sowie ein
Recht auf Einsicht in die betreffenden Unterlagen zustünden.
A.d
Mit Entscheid vom 6. März 2015 wies die Vorinstanz das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Einsicht in die Akten des Verfahrens betreffend Di-
rektzahlungen und Naturschutzbeiträge an A._______ für das Grundstück
Nr. Z._______ ab. Zur Begründung führte sie aus, Inhaber des Anspruchs
auf Akteneinsicht sei ausschliesslich, wer als Partei am jeweiligen Verfah-
ren beteiligt sei oder zumindest einen durchsetzbaren Anspruch auf eine
Verfahrensteilnahme als Partei habe. Da es sich bei den von A._______
und der Beschwerdeführerin anhängig gemachten Beitragsgesuchen im
Zusammenhang mit dem Grundstück Nr. Z._______ um zwei separate
Verfahren handle, sei die Beschwerdeführerin im Verfahren von A._______
nicht Partei. Demzufolge seien ihr die betreffenden Akten nicht zugänglich.
B.
Mit Beschwerde vom 1. April 2015 wandte sich die Beschwerdeführerin an
das Bundesverwaltungsgericht und stellt folgende Anträge:
„1. Der Entscheid [der Vorinstanz] vom 6. März 2015 sei von der zuständigen
Behörde aufzuheben. Die bereits durch die Beschwerdeführerin einbezahlten
amtlichen Kosten in der Höhe von Fr. 269.– seien zurückzuerstatten.
2. Der Beschwerdeführerin und Eigentümerin der Parzelle Nr. Z._______,
[Grundbuch] B._______, sei Akteneinsicht in die vorinstanzlichen Akten
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bezüglich Beitragsvergabungen durch die Beschwerdegegnerin [recte: Vor-
instanz] zu gewähren.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegne-
rin [recte: Vorinstanz], eventualiter des Staates.“
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, die Vorinstanz habe
die Parteistellung der Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend die Aus-
richtung von Direktzahlungen und Naturschutzbeiträgen an A._______ zu
Unrecht verneint. Dadurch, dass im Rahmen jenes Verfahrens die Bewirt-
schaftereigenschaft von A._______ in Bezug auf das Grundstück der Be-
schwerdeführerin beurteilt werde, sei die Beschwerdeführerin von dem
Entscheid derart stark betroffen, dass sie als Partei nach § 17 des Verwal-
tungsrechtspflegegesetzes des Kantons Luzern (VRG-LU; zitiert in E. 1.2)
zu gelten habe. Damit habe sie Anspruch auf entsprechende Akteneinsicht.
Auch habe die Vorinstanz entgegen § 42 VRG-LU die Gesuche von
A._______ und der Beschwerdeführerin nicht vereinigt und damit einen
wesentlichen Verfahrensgrundsatz verletzt. Überdies stehe der Beschwer-
deführerin als Eigentümerin des betreffenden Grundstücks gemäss § 15
Abs. 1 Bst. b des Datenschutzgesetzes des Kantons Luzern (DSG-LU; zi-
tiert in E. 4) ein Auskunfts- und Einsichtsrecht hinsichtlich ihrer bearbeite-
ten Personendaten zu, dessen Ausübung nach § 20 DSG-LU kostenfrei
sei. Ausserdem habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt, in-
dem sie der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von Fr. 269.– ohne
nähere Ausführungen über deren Zusammensetzung auferlegt habe.
C.
Mit Vernehmlassung vom 13. Mai 2015 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begrün-
dung führt sie im Wesentlichen aus, die Frage nach der Bewirtschafterei-
genschaft von A._______ werde nicht im Verfahren vor der Vorinstanz,
sondern in einem separaten Verfahren vor dem Friedensrichteramt
C._______ geklärt. Bis dahin habe sie die beiden bei ihr hängigen Verfah-
ren von A._______ und der Beschwerdeführerin sistiert. Auch habe sie
diese beiden Verfahren nicht vereinigen können, da sie nicht den gleichen
Gegenstand beträfen. Sodann stünden sie nicht in einem
Abhängigkeitsverhältnis zueinander, da aufgrund diverser (persönlicher
und sachlicher) Voraussetzungen, an welche die jeweils beantragten Bei-
tragsleistungen geknüpft seien, die Abweisung des einen Gesuchs nicht
unmittelbar zur Gutheissung des anderen führe. Ausserdem seien in
keinem der beiden Verfahren Personendaten von der jeweils anderen
gesuchstellenden Partei bearbeitet worden, womit sich die Beschwerde-
führerin nicht auf die Bestimmungen des kantonalen Datenschutzgesetzes
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berufen könne. Die amtlichen Kosten habe sie deshalb korrekt nach der
einschlägigen Bestimmung von § 198 Abs. 1 Bst. a VRG-LU verlegt.
D.
In ihrer unaufgefordert eingereichten Replik vom 29. Mai 2015 hält die Be-
schwerdeführerin an ihren Beschwerdeanträgen fest und entgegnet sinn-
gemäss, dass das Verfahren vor dem Friedensrichteramt C._______ nicht
mehr rechtshängig sei. Die Schlichtungsverhandlung habe bereits am
28. November 2013 stattgefunden, ohne dass anschliessend eine Klage
eingereicht worden sei. Des Weiteren habe die Vorinstanz die
Akteneinsicht nicht nur in Bezug auf den Schriftenwechsel mit A._______,
sondern auch hinsichtlich der die eigene Person der Beschwerdeführerin
betreffenden Akten verweigert. Die Beschwerdeführerin bestehe zumin-
dest auf eine Einsichtnahme in diese Verfahrensakten.
E.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen
wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog-
nition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Be-
schwerde einzutreten ist (vgl. Urteil des BVGer B-7904/2007 vom 16. Ja-
nuar 2008 E. 3).
1.1 Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet einzig die Frage
nach der Berechtigung der Beschwerdeführerin zur Einsicht in die Akten
des bei der Vorinstanz hängigen Verfahrens von A._______ betreffend
Direktzahlungen und Naturschutzbeiträge für das Grundstück
Nr. Z._______. Anfechtungsobjekt im vorliegenden bundesverwaltungsge-
richtlichen Verfahren ist demnach ein mit jenem Verfahren konnexer Ent-
scheid über ein entsprechendes Einsichtsbegehren. Nach dem Grundsatz
der Einheit des Prozesses richtet sich der Rechtsweg für ein mit einem
Verfahren unmittelbar zusammenhängendes Nebenbegehren nach der
Rechtsmittelzuständigkeit für die Hauptsache (vgl. BGE 122 II 274 E. 1b;
134 V 138 E. 3; Urteil des BGer 2C_1042/2012 vom 2. Juli 2013 E. 1.1;
THOMAS FLÜCKIGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommen-
tar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 7 VwVG N. 11).
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1.2 Soweit ein Bundesgesetz dies vorsieht, beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht unter anderem Beschwerden gegen Verfügungen letzter kan-
tonaler Instanzen (Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. i des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]).
Laut Art. 166 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die
Landwirtschaft (LwG, SR 910.1) kann gegen Verfügungen letzter kantona-
ler Instanzen, die in Anwendung des LwG und seiner Ausführungsbestim-
mungen ergehen, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt
werden. Ausgenommen sind einzig kantonale Verfügungen über Struktur-
verbesserungen, die mit Beiträgen unterstützt werden.
Bei dem von A._______ bei der Vorinstanz anhängig gemachten Verfahren
betreffend „Direktzahlungen und Naturschutzbeiträge“ handelt es sich, so-
weit ersichtlich, um eine Angelegenheit, welche die Vorinstanz als letzte
kantonale Instanz (§ 143 Bst. c und § 149 des Gesetzes des Kantons Lu-
zern vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG-LU;
SRL 40]) (unter anderem) gestützt auf die Landwirtschaftsgesetzgebung
des Bundes zu beurteilen hat und daher – mangels Ausnahme (Art. 166
Abs. 2 LwG) – mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiter-
gezogen werden könnte. Unter Beachtung des Grundsatzes der Einheit
des Prozesses ergibt sich demnach, dass das Bundesverwaltungsgericht
infolge seiner potentiellen Rechtsmittelzuständigkeit für das bei der Vo-
rinstanz hängige Verfahren von A._______ (Zuständigkeit für die „Haupt-
sache“) mithin auch für die Behandlung des angefochtenen Entscheids
über das (konnexe) Einsichtsbegehren der Beschwerdeführerin zuständig
ist.
1.3 Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz über das Akten-
einsichtsgesuch der Beschwerdeführerin definitiv entschieden, weshalb
der angefochtene Entscheid als Endentscheid zu qualifizieren ist. Dies
ergibt sich daraus, dass mit der Ablehnung des Gesuchs der Beschwerde-
führerin gleichzeitig auch deren formelle Beteiligung am Verfahren von
A._______ (als um Einsicht bzw. Parteistellung ersuchende Dritte) dahin-
fällt. Insoweit stellt der angefochtene Entscheid für die Beschwerdeführerin
keinen – für Zwischenverfügungen charakteristischen – Zwischenschritt
auf dem Weg der Verfahrenserledigung dar (vgl. Urteil des BVGer B-
3863/2013 vom 2. September 2013 E. 1.2.2.1.1; UHLMANN/WÄLLE-BÄR, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016,
Art. 45 VwVG N. 3), sondern bereits die definitive Erledigung ihres
Begehrens.
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Seite 7
1.4 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine
Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen
Verfahren teilgenommen und ist als formelle Adressatin der angefochtenen
Verfügung durch diese auch materiell beschwert. Sie ist deshalb zur Erhe-
bung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.
1.5 Die Eingabefrist sowie die formalen Anforderungen an die Beschwer-
deschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvor-
schuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht,
namentlich in falscher Anwendung von § 17 VRG-LU (i.V.m. § 48 Abs. 1
VRG-LU), davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin infolge
fehlender Parteistellung im Verfahren betreffend Direktzahlungen und
Naturschutzbeiträge an A._______ für das Grundstück Nr. Z._______ kein
entsprechendes Akteneinsichtsrecht zustehe.
2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens gerügt werden (Art. 49 Bst. a VwVG). Der Begriff des Bun-
desrechts umfasst die von den Bundesorganen erlassenen Rechtsnormen
aller Erlassstufen, insbesondere die Bundesverfassung, die
Bundesgesetze sowie die verschiedenen Arten von Verordnungen (BGE
133 I 201 E. 1).
2.1.1 Indessen kann das Bundesverwaltungsgericht mangels entspre-
chender Kognition grundsätzlich nicht überprüfen, ob kantonales Recht
richtig angewandt worden ist oder nicht. In bestimmten Ausnahmefällen,
die sich in der Doktrin und Rechtsprechung aus den damals entwickelten
Kriterien zur Abgrenzung der früheren Verwaltungsgerichtsbeschwerde
von der seinerzeitigen staatsrechtlichen Beschwerde herausgebildet
haben (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 903), kann jedoch auch
die Verletzung von kantonalem (Verfahrens-)Recht gerügt werden. Dies ist
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Seite 8
namentlich dann der Fall, wenn kantonales (Verfahrens-)Recht im
Zusammenhang mit der Anwendung von Bundesrecht verfassungswidrig,
namentlich in Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV), oder anderweitig
bundesrechtswidrig angewandt worden ist oder wenn das kantonale
(Verfahrens-)Recht die Anwendung von Bundesrecht vereitelt bzw.
erschwert. Überdies kann die Rüge der Verletzung von kantonalen Vor-
schriften dann erhoben werden, wenn diese einen hinreichend engen
Sachzusammenhang mit dem konkret anwendbaren Bundesrecht aufwei-
sen (vgl. BGE 133 I 201 E. 1; 123 I 275 E. 2c und 2d; 120 Ib 379 E. 1a/b;
118 Ib 381 E. 2b/dd; 118 Ib 234 E. 1b; BVGE 2016/8 E. 5.3;
ZIBUNG/HOFSTETTER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskom-
mentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 49 VwVG N. 11; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
a.a.O., Rz. 903 und 1034; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfah-
rensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz. 1559). In diesen Konstellationen ist eine Über-
prüfung von kantonalem Recht ausnahmsweise möglich. Prüfungsmass-
stab bleibt aber gleichwohl das Bundesrecht (vgl. ZIBUNG/HOFSTETTER,
a.a.O., Art. 49 VwVG N. 11 m.w.H.).
2.1.2 Im vorliegenden Fall richtete sich das Verfahren vor der Vorinstanz
nach kantonalem Recht. Vor Bundesverwaltungsgericht rügt die Beschwer-
deführerin eine unrichtige Anwendung von § 17 VRG-LU (i.V.m. § 48 Abs. 1
VRG-LU). Die damit geltend gemachte Verletzung kantonalen Verfahrens-
rechts kann das Bundesverwaltungsgericht mithin nur im Kontext der vor-
stehend dargelegten Ausnahmekonstellationen überprüfen.
Die Bestimmung von § 17 VRG-LU hat die Regelung der Parteistellung im
kantonalen Verwaltungsverfahren zum Gegenstand:
[§ 17 VRG-LU] „Als Partei gilt, wer einen Entscheid anbegehrt oder durch
einen Entscheid betroffen werden soll.“
Gestützt auf diese Bestimmung des kantonalen Prozessrechts wurde die
Beschwerdeführerin in einem Verfahren, in welchem Bundesagrarrecht An-
wendung findet, nicht als Partei zugelassen. Die prozessuale Stellung als
Partei steht in engem Zusammenhang mit dem Anspruch auf rechtliches
Gehör hinsichtlich der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage (vgl. nach-
folgend E. 2.2.3). Wird die Parteistellung verneint, könnte dies dazu führen,
dass im Endeffekt die korrekte Anwendung von materiellem Bundesagrar-
recht nicht überprüft wird, die Durchsetzung von Bundesrecht mithin verei-
telt werden könnte (vgl. in Anlehnung an die frühere Bundesgerichtspraxis
zur Anfechtbarkeit von kantonalen Nichteintretensentscheiden: BGE 123 I
275 E. 2c und 2d m.w.H.; vgl. auch Urteil des BVGer B-5178/2012 vom
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2. September 2013 E. 2.3). Insoweit rechtfertigt es sich daher, die erho-
bene Rüge der Verletzung von § 17 VRG-LU zu prüfen. Als Prüfungsmass-
stab ist dabei der (bundesrechtliche) Parteibegriff nach Art. 6 VwVG her-
anzuziehen, welcher in der vorliegenden Konstellation einen Minimalstan-
dard für kantonale Verwaltungsverfahren darstellt (vgl. MARANTELLI-SONA-
NINI/HUBER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 6 VwVG N. 1).
2.2 Anspruch auf Parteistellung im – vorliegend referenziell heranzuzie-
henden – Bundesverwaltungsverfahren haben Personen, die durch den
Ausgang des Verfahrens besonders berührt sind und ein schutzwürdiges
Interesse daran haben, dass die (verfahrensabschliessende) Verfügung ih-
ren Rechtsbegehren entsprechend ausfällt (vgl. Art. 6 VwVG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 Bst. b und c VwVG; BGE 123 II 376 E. 2; Urteil des BVGer
B-3311/2012 vom 13. Dezember 2012 E. 3.1).
2.2.1 Das Erfordernis des besonderen Berührtseins ist beim (voraussicht-
lichen) Adressaten einer Verfügung regelmässig ohne Weiteres gegeben.
Dritte sind dagegen in der Regel nur indirekt von der Verfügung betroffen,
da ihnen dadurch weder direkt Rechte eingeräumt noch Pflichten auferlegt
werden. Als „besonders berührt“ gelten sie daher nur, wenn sie eine be-
sondere, beachtenswerte, nahe Beziehung zur Streitsache aufweisen. Wo-
rin die qualifizierte Beziehungsnähe zur Streitsache besteht, wird dabei
nach objektiven Kriterien bestimmt. Das relevante Interesse des Dritten
kann dabei rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein. Jedenfalls muss er
einen praktischen Nutzen aus der Verfügung ziehen, sofern diese seinen
Rechtsbegehren entsprechend ausfällt, d.h. seine Situation muss durch
den Verfahrensausgang in relevanter Weise beeinflusst werden können.
Insoweit muss zwischen dem Streitgegenstand und dem legitimationsbe-
gründenden persönlichen und spürbaren Nachteil ein adäquater Kausalzu-
sammenhang bestehen (vgl. Urteil B-3311/2012 E. 3.1; BGE 131 II 361
E. 1.2; ISABELLE HÄNER, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsprozess, 2000, Rz. 615 f.; MARANTELLI-SONANINI/HUBER, a.a.O.,
Art. 48 VwVG N. 12; BERNHARD WALDMANN, in: Niggli/Uebersax/Wipräch-
tiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum BGG, 2. Aufl. 2011, Art. 89 BGG
N. 18). Massgeblich sind dabei die konkreten Umstände des Einzelfalls.
Gesichtspunkte, welche im Allgemeinen gegen die Zuerkennung einer Par-
teistellung sprechen, sind etwa die Möglichkeit, den angestrebten Erfolg
auf anderem Weg zu erreichen, oder das bloss mittelbare Betroffensein
(vgl. Urteil B-3311/2012 E. 3.1; MARANTELLI-SONANINI/HUBER, a.a.O.,
Art. 48 VwVG N. 12).
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Seite 10
2.2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ein im Verfahren von
A._______ ergehender Entscheid über dessen Bewirtschaftereigenschaft
in Bezug auf das Grundstück Nr. Z._______ unter Umständen implizit auch
darüber Aufschluss gebe, dass sie selbst die entsprechende Bewirtschaf-
tereigenschaft nicht aufweise. Damit und als Grundeigentümerin des
betreffenden Grundstücks sei sie daher von einem solchen Entscheid
besonders betroffen und habe (sinngemäss) ein schützenswertes
Interesse daran.
2.2.3 Gesuche um Direktzahlungen und Naturschutzbeiträge werden in der
Regel in einem Einparteienverfahren behandelt, in dessen Rahmen gege-
benenfalls die Bewirtschaftereigenschaft des Gesuchstellers sowie weitere
persönliche und sachliche Anspruchsvoraussetzungen geklärt werden. In
der vorliegenden Konstellation betreffen die von der Beschwerdeführerin
und A._______ je separat eingereichten Gesuche um Direktzahlungen
und/oder Naturschutzbeiträge (teilweise) dasselbe Grundstück und weisen
insoweit Berührungspunkte hinsichtlich der in beiden Verfahren individuell
zu eruierenden Bewirtschaftereigenschaft auf. Ob bzw. inwiefern die Situ-
ation der Beschwerdeführerin dadurch in rechtserheblicher Weise beein-
flusst wird, die Beschwerdeführerin mithin ein legitimes, schutzwürdiges
Interesse an einem bestimmten Ausgang des Verfahrens von A._______
bzw. an einer zusätzlichen Parteistellung in jenem Verfahren hat, ist vorlie-
gend im Zusammenhang mit der Frage zu erörtern, ob ihr aus einer im
Verfahren von A._______ (möglicherweise) erfolgenden Prüfung der sich
thematisch (partiell) überschneidenden Anspruchsvoraussetzungen ein
adäquat kausaler Nachteil in ihrem eigenen Verfahren erwächst.
Zunächst ist festzuhalten, dass der im Verfahren von A._______ zu
treffende Entscheid für die Beschwerdeführerin, solange sie nicht als Partei
oder Beigeladene an jenem Verfahren beteiligt ist, weder in Bezug auf des-
sen Dispositiv (keine Ausdehnung der Rechtskraft) noch hinsichtlich der
Erwägungen verbindlich ist (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 452).
Dies gilt selbstredend auch für eine etwaige Beurteilung der betreffenden
Bewirtschaftereigenschaft von A._______ bzw. für allfällige, daraus (impli-
zit) abzuleitende Rückschlüsse auf die Bewirtschaftereigenschaft der Be-
schwerdeführerin.
Soweit im Rahmen des eigenen Gesuchsverfahrens der Beschwerdefüh-
rerin ihre eigene Bewirtschaftereigenschaft Prüfungsgegenstand bildet,
stehen ihr diesbezüglich umfassende Mitwirkungs- und Informationsrechte
zu, die sich aus ihrer Parteistellung und dem daraus fliessenden Anspruch
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Seite 11
auf rechtliches Gehör ergeben (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, § 46
VRG-LU). Dazu gehört insbesondere das Recht, sich vor Erlass des Ent-
scheids zur Sache zu äussern, an der Beweiserhebung mitzuwirken bzw.
zum Beweisergebnis Stellung zu beziehen, aber auch das Recht, über die
entscheidrelevanten tatsächlichen Grundlagen orientiert zu werden und in
die entsprechenden Akten Einsicht zu nehmen (vgl. WALDMANN/BICKEL, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016,
Art. 29 VwVG N. 46 ff. und N. 71 ff. m.w.H.). Für den Fall, dass die Vo-
rinstanz im Rahmen der Sachverhaltsabklärungen im Verfahren der Be-
schwerdeführerin Akten aus dem Verfahren von A._______ (direkt oder in-
direkt) beiziehen würde – was jedoch weder feststeht noch Gegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist –, hätte die Beschwerdeführe-
rin demnach als gehörsberechtigte Partei in ihrem Verfahren Anspruch da-
rauf, über den Aktenbeizug informiert zu werden, die entsprechenden Un-
terlagen einzusehen und dazu Stellung zu nehmen (vgl. BGE 132 V 387
E. 3.1; 128 V 272 E. 5b/bb; WALDMANN/BICKEL, a.a.O., Art. 29 VwVG
N. 75).
Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführerin aus einem
im Verfahren von A._______ ergehenden Entscheid ein (adäquat kausaler)
Nachteil hinsichtlich ihrer materiell- und verfahrensrechtlichen Position er-
wachsen würde. Abgesehen davon, dass ein solcher Entscheid keine bin-
dende Wirkung auf die Beurteilung des Gesuchs der Beschwerdeführerin
zeitigt, verfügt die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Parteirechte in ihrem
eigenen Verfahren über genügend Angriffs- und Verteidigungsmittel, um ih-
ren Standpunkt bezüglich der Bewirtschaftereigenschaft in ihr Verfahren
wirksam einzubringen und an der Entscheidfindung über ihr Gesuch mitzu-
wirken. Im Übrigen ist nicht ersichtlich und wurde von der Beschwerdefüh-
rerin auch nicht substantiiert dargelegt, inwiefern sie durch die vorinstanz-
liche Beurteilung des Gesuchs von A._______ finanzielle Einbussen erlei-
den würde (vgl. sinngemäss Replik vom 29. Mai 2015, S. 2). Im Lichte des-
sen kann das Interesse der Beschwerdeführerin an einer zusätzlichen Par-
teistellung im Verfahren von A._______ nicht als schutzwürdig eingestuft
werden.
2.2.4 Unter dem Gesichtspunkt des Erfordernisses der qualifizierten
Beziehungsnähe ist sodann die (streit-)gegenständliche Inkongruenz der
beiden Gesuche zu beachten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, sind
die von der Beschwerdeführerin und A._______ beantragten Direktzahlun-
gen und/oder Naturschutzbeiträge unter anderem an diverse persönliche
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Seite 12
Anspruchsvoraussetzungen geknüpft, deren Erfüllung im Einzelnen und in-
dividuell im Rahmen der jeweiligen Gesuchsverfahren geprüft wird. Ver-
neint die Vorinstanz das Vorliegen einer solchen Voraussetzung im einen
Verfahren, führt dies nicht dazu, dass deswegen die entsprechende Vo-
raussetzung im anderen Verfahren gegeben wäre. Insofern weisen die bei-
den Gesuche zwar gewisse thematische Berührungspunkte betreffend das
Kriterium der grundstücksbezogenen Bewirtschaftereigenschaft auf; vor
dem Hintergrund der im Endeffekt aber weitgehend fehlenden (rechtser-
heblichen) Korrelationswirkungen zwischen den beiden Verfahren
(vgl. auch E. 2.2.3) kann vorliegend keine qualifizierte Betroffenheit der Be-
schwerdeführerin konstatiert werden.
2.2.5 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich ihre besondere Betrof-
fenheit und Beziehungsnähe zur Streitsache durch ihr Eigentumsrecht am
Grundstück Nr. Z._______ begründet, kann ihr nicht gefolgt werden.
Gegenstand des Gesuchsverfahrens von A._______ bilden die von ihm
geltend gemachten Ansprüche auf agrarische Beitragsleistungen, welche
unter anderem an die Bewirtschaftereigenschaft anknüpfen (vgl. Art. 3 ff.
der Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die
Landwirtschaft [DZV, SR 910.13]). Soweit die Beschwerdeführerin ihre
Grundeigentümerstellung mit der Frage nach der Bewirtschaftereigen-
schaft in Zusammenhang bringt, ist auf die in E. 2.2.3 dargelegten Überle-
gungen zu verweisen. Im Übrigen hat die Vorinstanz im Rahmen des Ge-
suchsverfahrens von A._______ weder über (beschränkt) dingliche Rechte
noch über andere zivilrechtliche Rechtsverhältnisse in Bezug auf das
Grundstück der Beschwerdeführerin zu befinden, weshalb auch diesbe-
züglich eine qualifizierte Beziehungsnähe zur Streitsache zu verneinen ist.
2.2.6 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz die
Parteistellung der Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend Direktzah-
lungen und Naturschutzbeiträge an A._______ zu Recht verneint hat.
2.3 Kommt einem Betroffenen nach dem einschlägigen Prozessrecht keine
Parteistellung zu, ist zu prüfen, ob sich unter Umständen ein (punktuelles)
Teilnahmerecht am betreffenden Verfahren, namentlich in der Form eines
Akteneinsichtsrechts, aus der verfassungsmässigen (Minimal-)Garantie
des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt (vgl. BGE 129 I 249 E. 3;
Urteil des BGer 1P.240/2002 vom 18. Oktober 2002 E. 3.1;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 503 m.w.H.; MICHELE ALBERTINI, Der
verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsver-
fahren des modernen Staates, 2000, S. 153). Voraussetzung hierfür ist im
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Seite 13
Wesentlichen, dass der prozessual aussenstehende Dritte ein besonderes
schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, welches gegenüber entgegen-
stehenden öffentlichen oder privaten Interessen als überwiegend zu be-
trachten ist (vgl. BGE 129 I 249 E. 3; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O.,
Rz. 503).
Die Beschwerdeführerin verfügt über umfassende Mitwirkungs- und
Informationsrechte im eigenen Verfahren, die es ihr ermöglichen, ihren
Standpunkt hinsichtlich der Bewirtschaftereigenschaft rechtswirksam ein-
zubringen. Ein im Verfahren von A._______ ergehender Entscheid betrifft
einen unterschiedlichen Streitgegenstand und ist für die Beschwerdefüh-
rerin nicht verbindlich (vgl. E. 2.2.3 f.). In Ermangelung eines konkreten,
adäquat kausalen Nachteils kann in der vorliegenden Konstellation kein
besonderes schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an einem
zusätzlichen Teilnahmerecht am Verfahren von A._______ konstatiert wer-
den. Die Interessen von A._______ am Schutz seiner Privatsphäre sind
daher als überwiegend zu betrachten.
2.4 Es ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführerin infolge ihres
fehlenden Anspruchs auf Parteistellung (§ 17 VRG-LU) bzw. auf anderwei-
tige Teilnahme (Art. 29 Abs. 2 BV) kein daraus abgeleitetes Einsichtsrecht
in die Verfahrensakten von A._______ zusteht (vgl. § 48 Abs. 1 VRG-LU).
Die Rüge der falschen Anwendung von § 17 VRG-LU (i.V.m. § 48 Abs. 1
VRG-LU) erweist sich als unbegründet.
3.
Alsdann wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe entgegen § 42
VRG-LU die bei ihr hängigen Gesuche von A._______ und der Beschwer-
deführerin nicht vereinigt. Damit habe sei einen wesentlichen Verfahrens-
grundsatz verletzt.
3.1 Die Verfahrensvereinigung ist ein prozessuales Instrument, welches in
erster Linie der Verfahrensökonomie dient und worüber die instruierende
Behörde regelmässig über einen grossen Ermessensspielraum verfügt
(vgl. statt vieler: Urteil des BVGer B-3173/2011 vom 9. März 2012 E. 1.2;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.17).
3.2 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf eine falsche Anwendung von
§ 42 VRG-LU beruft, kann das Bundesverwaltungsgericht die erhobene
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Seite 14
Rüge nur ausnahmsweise überprüfen (vgl. E. 2.1.1). Im vorliegenden Kon-
text weist die kantonale Bestimmung von § 42 VRG-LU weder einen (en-
gen) Sachzusammenhang mit der materiellen Agrargesetzgebung des
Bundes auf noch steht sie im Widerspruch zu den bundesagrarrechtlichen
Verfahrensvorschriften (vgl. Art. 97 ff. DZV). Es ist daher auch nicht er-
sichtlich, inwiefern allein aus dem prozessualen Umstand, ob die bei der
Vorinstanz separat eingeleiteten Verfahren nach Massgabe des kantona-
len Prozessrechts zu vereinigen gewesen wären oder nicht, eine Vereite-
lung von Bundesrecht resultieren könnte. Die gerügte Verletzung kantona-
len Verfahrensrechts ist vom Bundesverwaltungsgericht daher lediglich auf
Willkür hin zu überprüfen (vgl. zur entsprechenden Kognition vorstehend
E. 2.1.1; BVGE 2016/8 E. 5.3).
3.3 Nach konstanter Praxis liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn
der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächli-
chen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unum-
strittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Ein Entscheid ist jedoch nur aufzu-
heben, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis un-
haltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zu-
treffender erscheint, genügt nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3; 137 I 1 E. 2.4; 133
I 149 E. 3.1 m.w.H.).
Wie die vorangehenden Erwägungen gezeigt haben (vgl. E. 2.2.4), betref-
fen die Gesuche von A._______ und der Beschwerdeführerin weder den
gleichen Streitgegenstand, noch bestehen rechtserhebliche Korrelations-
wirkungen zwischen den beiden Verfahren. Unter diesen Umständen er-
weist sich die Entscheidung der Vorinstanz, die beiden Gesuchsverfahren
nicht zu vereinigen, unter dem Blickwinkel der Willkürprüfung als haltbar.
Die Beschwerdeführerin vermag demnach aus ihrer Rüge der Verletzung
von § 42 VRG-LU nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
4.
Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von § 15 des
Gesetzes des Kantons Luzern vom 2. Juli 1990 über den Schutz von Per-
sonendaten (DSG-LU; SRL 38).
4.1 Sie macht sinngemäss geltend, dass im Gesuchsverfahren von
A._______ dessen Bewirtschaftereigenschaft relational zum Grundstück
der Beschwerdeführerin beurteilt werde, womit die Vorinstanz in jenem
Verfahren Personendaten der Beschwerdeführerin bearbeite. Gestützt auf
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Seite 15
die kantonale Datenschutzgesetzgebung stehe ihr folglich ein entspre-
chendes Auskunfts- bzw. Akteneinsichtsrecht zu, welches im Mindesten die
ihre eigene Person betreffenden Akten umfasse.
4.2 Soweit der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch betreffend die
Bearbeitung der eigenen Personendaten in einem hängigen erstinstanzli-
chen Verwaltungsverfahren geltend gemacht wird (vgl. § 3 Abs. 2 Bst. a
DSG-LU), überschneidet sich dessen Anspruchsgegenstand mit dem pro-
zessualen, aus dem Gehörsanspruch und der Parteistellung fliessenden
Akteneinsichtsrecht. Wenngleich beide Ansprüche ein persönlichkeitsbe-
zogenes Element aufweisen, hat das datenschutzrechtliche Auskunfts-
recht eine andere Zielrichtung als das parteirechtliche Einsichtsrecht. Die
datenschutzrechtlichen Kontrollrechte dienen der Transparenz bei der Be-
arbeitung von Personendaten (vgl. BEAT RUDIN, in: Baeriswyl/Pärli [Hrsg.],
Handkommentar zum Datenschutzgesetz, 2015, Art. 8 DSG N. 1) und
zeichnen sich insofern durch eine prozessual-streitgegenständliche Abs-
traktheit aus, als deren Ausübungsberechtigung prinzipiell datenbezogen
und losgelöst von einem konkreten Verfahren angeknüpft wird. Im Unter-
schied zum parteirechtlichen Akteneinsichtsrecht steht der kantonal-daten-
schutzrechtliche Auskunftsanspruch damit in keinem spezifischen Sachzu-
sammenhang mit dem konkret anwendbaren (materiellen oder verfahrens-
rechtlichen) Bundesagrarrecht, weshalb diesem auch keine potentielle Ge-
fahr der Vereitelung von Bundesagrarrecht inhärent ist. Die insoweit ledig-
lich mit Willkürkognition (vgl. E. 2.1.1; BVGE 2016/8 E. 5.3) zu prüfende
Rüge der Verletzung von § 15 DSG-LU erweist sich als nicht stichhaltig,
zumal die Einsichtsverweigerung aufgrund der vorliegenden Interessen-
konstellation (vgl. E. 2.3) nicht als unhaltbar erscheint.
5.
Schliesslich werden die im vorinstanzlichen Verfahren auferlegten Kosten
von Fr. 269.– gerügt. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz
habe die in § 20 DSG-LU statuierte Kostenfreiheit in Bezug auf die Aus-
übung der datenschutzrechtlichen Kontrollrechte missachtet. Überdies
habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie der Be-
schwerdeführerin die Verfahrenskosten ohne nähere Ausführungen über
deren Zusammensetzung auferlegt habe.
5.1 Soweit die Beschwerdeführerin damit eine inkorrekte Anwendung des
kantonalen DSG-LU geltend macht, ist auf die in E. 4.2 erläuterten Überle-
gungen zum fehlenden sachlichen Konnex der kantonalen Datenschutzge-
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Seite 16
setzgebung mit dem Bundesagrarrecht zu verweisen. Einer hier vorzuneh-
menden Willkürprüfung (vgl. E. 2.1.1; BVGE 2016/8 E. 5.3) vermag die vo-
rinstanzliche Kostenverlegung ohne Weiteres standzuhalten. Indem die
Beschwerdeführerin um umfassende Einsicht in die Verfahrensakten von
A._______ ersuchte, ging ihr Gesuch von vornherein über den auf die Aus-
kunft über die eigenen Daten begrenzten Geltungsbereich der daten-
schutzrechtlichen Kontrollrechte hinaus (vgl. E. 4.2; § 14 ff. DSG-LU). Mit-
hin erweist sich der Schluss der Vorinstanz, den angefochtenen Entscheid
einer Kostentragungspflicht nach Massgabe des kantonalen Verfahrens-
rechts zu unterstellen, unter dem Blickwinkel der Willkürprüfung als haltbar.
5.2 Zu prüfen bleibt die Rüge der Verletzung der aus dem verfassungsmäs-
sigen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden Begründungspflicht
im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Kostenverlegung.
Praxisgemäss sind an die Begründung eines Kostenentscheids in der Re-
gel keine zu hohen Anforderungen zu stellen: Ein Kostenentscheid muss
unter Umständen gar nicht begründet werden bzw. eine äusserst knappe
Begründung kann zum Beispiel dann genügen, wenn bezüglich der Höhe
eines Kostenbetrages alle tatbeständlichen und rechtlichen
Berechnungsgrundlagen klar sind (vgl. Urteile des BGer 5A_574/2009 vom
4. Dezember 2009 E. 4.3.2 und 1P.284/2002 vom 9. August 2002 E. 2.4.1;
BGE 111 Ia 1 E. 2a; Urteil des BVGer A-3434/2010 vom 2. November 2010
E. 5.2). Bewegt sich also der Kostenentscheid innerhalb eines gesetzlich
vorgesehenen Rahmens und sind die Sachumstände klar, ist der gehörs-
rechtlichen Begründungspflicht Genüge getan, wenn die Entscheidbe-
hörde auf die anwendbare gesetzliche Grundlage verweist. Eine darüber
hinausgehende Begründung ist nur erforderlich, wenn die Kostenverlegung
Besonderheiten aufweist, etwa wenn sie entgegen dem Prozessausgang
erfolgt oder vom üblichen Rahmen nach oben abweicht (vgl. Urteil
A-3434/2010 E. 5.2; LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, 1998,
S. 199; vgl. auch UHLMANN/SCHILLING-SCHWANK, in: Waldmann/Weissen-
berger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 35 VwVG N. 15
in fine).
5.3 Die Vorinstanz begründete den Kostenpunkt im angefochtenen Ent-
scheid mit einem Hinweis auf § 198 Abs. 1 Bst. a VRG-LU. Diese Norm
statuiert eine grundsätzliche Kostentragungspflicht im erstinstanzlichen
(kantonalen) Verwaltungsverfahren, sofern eine Partei einen Entscheid in
ihrem eigenen Interesse oder durch ihr Verhalten veranlasst hat. Dieser
Vorschrift konnte die Beschwerdeführerin entnehmen, dass der Entscheid
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Seite 17
der Vorinstanz aufgrund der Veranlassung und des Ausgangs des Verfah-
rens eine entsprechende Kostenpflicht nach sich zieht.
In Bezug auf die Berechnung der Kostenhöhe verwies die Vorinstanz in
ihrer Vernehmlassung vom 13. Mai 2015 auf § 2 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 des
Gebührentarifs und der Kostenverordnung für die Staatsverwaltung des
Kantons Luzern vom 28. Mai 1982 (SRL 681), wonach die Spruchgebühr
für einen Entscheid einer Dienststelle mindestens Fr. 200.– und die Gebühr
für die Entscheidausfertigung pro Seite Fr. 23.– betragen. Daraus geht her-
vor, dass die auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 269.– innerhalb des üb-
lichen Tarifrahmens liegen. Es besteht somit keine besondere Kostenkon-
stellation, welche eine eingehende Begründung erheischen würde. Im
Lichte des gesenkten Begründungsmasses bei Kostenverlegungen in kla-
ren Fällen (vgl. E. 5.2) erscheint es vorliegend als insgesamt ausreichend,
dass die Vorinstanz zur Begründung des Kostenpunkts auf die allgemeinen
Bestimmungen über die Kostentragungspflicht verwies und, auf entspre-
chende Rüge hin, die Berechnung der Kostenhöhe (nachträglich) spezifi-
zierte.
5.4 Damit kann die Beschwerdeführerin aus ihren Rügen den Kostenpunkt
betreffend nichts zu ihren Gunsten ableiten.
6.
Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen nicht durchzu-
dringen, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin als unterlie-
gende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese
werden auf Fr. 1‘000.– festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 2
Abs. 1 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
entnommen.
Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE
e contrario).
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Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent-
nommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Davide Giampaolo
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 25. April 2017