B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-2087/2017
Ur t e i l vom 1 2 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Eva Schneeberger;
Gerichtsschreiberin Julia Haas.
Parteien
Verband X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Organisation der Arbeitswelt Y._______,
vertreten durch Dr. iur. Adrian Strütt, Rechtsanwalt,
Beschwerdegegnerin,
Staatssekretariat für Bildung,
Forschung und Innovation SBFI,
Vorinstanz.
Gegenstand
Genehmigung der Änderung der Prüfungsordnung über die
höhere Fachprüfung für KomplementärTherapeutinnen und
KomplementärTherapeuten.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Organisation der Arbeitswelt Y._______ (nachfolgend: Beschwer-
degegnerin) dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation
SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) am 12. Januar 2016 ein Gesuch um Ge-
nehmigung der Änderung der Prüfungsordnung vom 9. September 2015
über die höhere Fachprüfung für KomplementärTherapeutinnen und Kom-
plementärTherapeuten (nachfolgend: Prüfungsordnung) einreichte, mit
welcher die Prüfungsordnung um die Methode der Kinesiologie ergänzt
werden sollte;
dass die Vorinstanz das Gesuch um Genehmigung der Änderung der Prü-
fungsordnung am 26. Januar 2016 im Bundesblatt bekannt gab und eine
Einsprachefrist von 30 Tagen ansetzte;
dass (unter anderen) der Verband X._______ (nachfolgend: Beschwerde-
führer) am 11. Februar 2016 Einsprache gegen die Genehmigung der Än-
derung der Prüfungsordnung erhob;
dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 9. März 2017 (unter anderen) auf
die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eintrat (Dispositiv Ziff. 3), die
Änderung der Prüfungsordnung genehmigte (Dispositiv Ziff. 4) und einer
allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog (Dispositiv
Ziff. 5);
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
7. April 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhebt und be-
antragt, der Entscheid sei mit sofortiger Wirkung auszusetzen sowie auf-
zuheben und es sei die Einsprachelegitimation des Beschwerdeführers
festzustellen, mit der Folge, dass die Vorinstanz zur Fällung eines materi-
ellen Entscheids anzuweisen sei;
dass der Beschwerdeführer überdies ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege stellte;
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 25. April
2017 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege
abgewiesen und den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvor-
schusses von Fr. 1‘500.– bis zum 26. Mai 2017 aufgefordert hat;
dass die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin mit Stellungnahmen vom
28. April 2017 die Nichterteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. den
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Verzicht auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantrag-
ten;
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 4. Mai
2017 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde des Beschwerdeführers
vom 7. April 2017 gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 9. März 2017
wiederhergestellt hat;
dass der Kostenvorschuss am 17. Mai 2017 beim Bundesverwaltungsge-
richt eingegangen ist;
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 24. Mai 2017 die Abweisung
der Beschwerde beantragt;
dass die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 21. Juni 2017 ebenfalls die
Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit darauf einzutreten sei;
dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 23. Juni 2017 an seinen Anträ-
gen festhält;
dass die Beschwerdegegnerin am 27. Juli 2017 und die Vorinstanz am
25. August 2017 dupliziert haben, woraufhin der Beschwerdeführer am
9. August 2017 und am 8. September 2017 erneut Stellung nahm;
dass auf die Begründung der Anträge des Beschwerdeführers, der
Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin – soweit notwendig – in den
Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt;
dass der Entscheid der Vorinstanz vom 9. März 2017 eine Verfügung i.S.v.
Art. 5 VwVG darstellt und dass keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig ist (Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 31 i.V.m.
Art. 33 Bst. d VGG);
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dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat am vorinstanzlichen
Verfahren teilgenommen hat und dass er im vorliegenden Beschwerdever-
fahren zur Beschwerde legitimiert ist, soweit seine Parteistellung im erstin-
stanzlichen Verfahren streitig ist (Art. 48 VwVG; vgl. BGE 135 II 172 E. 2.2;
BVGE 2010/12 E. 1.3.2);
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der verlangte Kostenvorschuss geleistet wurde
(Art. 63 Abs. 4 VwVG) sowie die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
ebenfalls vorliegen (Art. 44 ff. VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzu-
treten ist;
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu beurteilen ist, ob die
Vorinstanz die Parteieigenschaft des Beschwerdeführers im vorinstanzli-
chen Genehmigungsverfahren zu Recht aberkannt hat und entsprechend
auf seine Einsprache gegen die von der Vorinstanz am 26. Januar 2016 im
Bundesblatt veröffentlichte und zu diesem Zeitpunkt noch nicht genehmigte
Änderung der Prüfungsordnung nicht eingetreten ist;
dass der Beschwerdeführer mit Bezug auf seine Einsprachelegitimation
ausführt, seine Mitglieder seien von der Änderung der Prüfungsordnung
stärker als jedermann betroffen, weil sie als Kinesiologen bzw. Kinesiolo-
ginnen arbeiteten und damit ihren Lebensunterhalt verdienten;
dass der Schaden für seine Mitglieder materiell sei, weil sie ihr heutiges
Niveau der Anerkennung nur durch erhebliche zeitliche und finanzielle Auf-
wendungen wiedererlangen könnten, falls die Prüfungsordnung genehmigt
würde;
dass der Schaden für seine Mitglieder ebenso ideell sei, weil ihr Beruf ei-
nen massiven Vertrauens- und Qualitätsverlust erlitte, zumal die neue Prü-
fungsordnung die Methode Kinesiologie mit unseriösen Inhalten ein-
schliesse, weshalb es sich in der Folge bei der Kinesiologie zu weiten Tei-
len um pure Scharlatanerie handle;
dass der daraus entstehende Schaden für die Gesellschaft, insbesondere
für die Patientensicherheit, gewaltig sei, weshalb eine staatliche Diplomie-
rung als ein besonders gewichtiges Versprechen von Seriosität sich ver-
biete, und dass die Vorinstanz sich für die Inhalte der Kinesiologie zu inte-
ressieren habe und für deren Aufnahme in die Prüfungsordnung die volle
Verantwortung trage;
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dass die Vorinstanz demgegenüber im Wesentlichen geltend macht, die
Vorbringen des Beschwerdeführers seien sehr generell und es sei nicht
ersichtlich, inwiefern die Änderung der Prüfungsordnung für den Be-
schwerdeführer bzw. seine Mitglieder einen materiellen oder ideellen
Nachteil zur Folge hätte;
dass weder die Abschlüsse noch die Arbeit der Mitglieder des Beschwer-
deführers durch die Genehmigung der Änderung der Prüfungsordnung ab-
gewertet würden;
dass der Beschwerdeführer bzw. seine Mitglieder ihre Arbeit ungeachtet
der Aufnahme der Kinesiologie in die Prüfungsordnung weiterführen könn-
ten, weil die Arbeit als Kinesiologe bzw. Kinesiologin das Bestehen dieser
Prüfung nicht voraussetzten, weshalb ein besonderer und direkter Scha-
den vorliegend nicht erkennbar sei;
dass ferner einzig die Prüfungsordnung genehmigt werde, nicht aber die
Methode der Kinesiologie als solche, weshalb diese nicht Gegenstand der
Genehmigung sei;
dass der Beschwerdeführer mit dem von ihm beanstandeten Schaden für
die Gesellschaft überdies einzig allgemeine Interessen bzw. Drittinteressen
geltend mache, weshalb kein schützenswertes Interesse vorliege und der
Beschwerdeführer nicht zur Einsprache legitimiert sei;
dass die Beschwerdegegnerin die Ausführungen der Vorinstanz stützt und
des Weiteren moniert, Praktizierende der Kinesiologie hätten keinen An-
spruch auf Bestandesschutz gegenüber der Reglementierung neuer, hö-
herer Qualifikationen, und dass eine Höherqualifikation immer mit Kosten
und einem zeitlichen Aufwand verbunden sei;
dass schliesslich durch die Etablierung eines eidgenössischen Diploms mit
klaren und staatlich geprüften Anforderungen kein Schaden entstehen
könne, sondern im Gegenteil damit die Möglichkeit zu einer Höherqualifi-
zierung mit besonderer Glaubwürdigkeit geschaffen werde;
dass nach Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom
13. Dezember 2002 (Berufsbildungsgesetz [BGG], SR 412.10) die zustän-
digen Organisationen der Arbeitswelt in Prüfungsordnungen die Zulas-
sungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Ti-
tel regeln und dass diese Vorschriften der Genehmigung durch die
Vorinstanz unterliegen;
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dass die Vorinstanz nach Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Berufsbil-
dung vom 19. November 2003 (Berufsbildungsverordnung, BBV, SR
412.101) innerhalb einer Branche für eine spezielle Ausrichtung nur je eine
eidgenössische Berufsprüfung und eine eidgenössische höhere Fachprü-
fung genehmigt und dass sie dabei gemäss Art. 25 Abs. 2 BBV zu prüfen
hat, ob ein öffentliches Interesse besteht (Bst. a), kein bildungspolitischer
Konflikt oder Konflikt mit einem anderen öffentlichen Interesse besteht (Bst.
b), die Trägerschaft in der Lage ist, ein längerfristiges gesamtschweizeri-
sches Angebot zu gewährleisten (Bst. c), sich der Inhalt der Prüfung an den
für diese Berufstätigkeiten erforderlichen Qualifikationen orientiert (Bst. d)
und der vorgesehene Titel klar, nicht irreführend und von anderen Titeln
unterscheidbar ist (Bst. e);
dass die Vorinstanz, wenn das Gesuch die Voraussetzungen erfüllt, die
Einreichung der Prüfungsordnung im Bundesblatt bekannt gibt und eine
Einsprachefrist von 30 Tagen ansetzt (Ar. 26 Abs. 4 BBV), und dass die
Einsprache der Vorinstanz schriftlich und begründet einzureichen ist
(Art. 26 Abs. 5 BBV);
dass es sich beim „Einsprache“-Verfahren nach Art. 26 Abs. 4 und 5 BBV
um ein besonderes Einwendungsverfahren im Sinne von Art. 30a VwVG
handelt;
dass zur Einsprache bzw. Einwendung im Sinne von Art. 26 Abs. 4 BBV
legitimiert ist, wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes Partei ist;
dass nach Art. Art. 6 VwVG als Parteien Personen gelten, deren Rechte
oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organi-
sationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zu-
steht;
dass nach Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert ist, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat (Bst. c) und dass, wer in diesem Sinne zur Beschwerde
legitimiert ist, auch Parteistellung im erstinstanzlichen Verfügungsverfah-
ren samt den damit verbundenen Parteipflichten und -rechten hat (vgl. BGE
142 II 451 E. 3.4.1; Urteil des BVGer A-6524/2015 vom
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14. November 2016 E. 3.2; MARANTELLI/HUBER, in: Waldmann/Weissen-
berger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 6 Rn. 3);
dass die Voraussetzungen von Art. 48 Abs. 1 VwVG bei der Beschwerde
eines Dritten, der nicht Verfügungsadressat ist, besonders bedeutsam
sind, zumal sie die Popularbeschwerde ausschliessen und den Charakter
des allgemeinen Beschwerderechts als Instrument des Individualrechts-
schutzes unterstreichen;
dass der Beschwerdeführer nach der diesbezüglichen Rechtsprechung
durch den angefochtenen bzw. den zu erlassenden Entscheid stärker als
ein beliebiger Dritter betroffen sein und in einer besonderen, beachtens-
werten und nahen Beziehung zur Streitsache stehen muss;
dass neben der spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache der Be-
schwerdeführer zudem einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Auf-
hebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen muss, das
heisst seine Situation durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter
Weise beeinflusst werden können muss;
dass das schutzwürdige Interesse sodann im Umstand besteht, einen ma-
teriellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Ent-
scheid mit sich bringen würde;
dass ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches In-
teresse – ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache selber –
keine Parteistellung begründet;
dass es schliesslich keine rechtslogisch stringente, sondern nur eine prak-
tisch vernünftige Abgrenzung zur Popularbeschwerde gibt, wobei für jedes
Rechtsgebiet gesondert zu beurteilen ist, wo diese Grenze verläuft (vgl.
BGE 142 II 451 E. 3.4.1, m.w.H.);
dass auch Vereinigungen und Organisationen das Beschwerderecht und
somit auch Parteistellung im erstinstanzlichen Verfügungsverfahren bean-
spruchen können, sofern sie entweder selber in ihren eigenen Interessen
wie natürliche Personen betroffen sind, die Voraussetzungen der egoisti-
schen Verbandsbeschwerde erfüllen oder sofern auf Grund besonderer,
spezialgesetzlicher Regelung eine Beschwerdelegitimation nach Art. 48
Abs. 2 VwVG (sog. ideelle Verbandsbeschwerde) besteht (vgl. BGE 142 II
80 E. 1.4.2; Urteil des BVGer A-769/2013 vom 30. Oktober 2013 E. 2.5;
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HANSJÖRG SEILER, Stämpflis Handkommentar zum Bundesgerichtsgesetz
[BGG], 2. Aufl. 2015, Art. 89 Rn. 11);
dass der Beschwerdeführer seine Einsprache vorliegend stellvertretend für
seine Mitglieder erhoben hat, weshalb die Voraussetzungen der egoisti-
schen Verbandsbeschwerde zu prüfen sind;
dass juristische Personen unter dem Titel der sog. egoistischen Verbands-
beschwerde Beschwerde erheben bzw. im erstinstanzlichen Verfahren
Parteistellung einnehmen können, wenn der Verband als juristische Person
konstituiert ist (1), die Wahrung der in Frage stehenden Interessen zu sei-
nen statutarischen Aufgaben gehört (2), er ein Interesse der Mehrheit oder
mindestens einer Grosszahl seiner Mitglieder vertritt (3) und diese selber
zur Beschwerde berechtigt wären (4), wobei diese vier Voraussetzungen
kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. Urteil des BVGer
B-3985/2012 vom 1. Juli 2014 E. 3.2);
dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 1 Abs. 1 der Vereinsstatuten vom
13. September 2004 ein Verein im Sinne von Art. 60 Abs. 1 des Schweize-
rischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) ist und
somit juristische Persönlichkeit besitzt;
dass der statutarische Zweck des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 der
Vereinsstatuten vom 13. September 2004 aus dem beruflichen Zusam-
menschluss der auf dem Gebiet der Nicht-Medizinischen Kinesiologie täti-
gen Fachleute zur Wahrung und Förderung ihrer Interessen in beruflicher,
rechtlicher, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht besteht (Abs. 1), wobei
diese Verbandsziele durch Qualitätssicherung, Berufsethos auf der Grund-
lage der ethischen Richtlinien des Beschwerdeführers, Beziehung zur Öf-
fentlichkeit, Förderung der beruflichen Schulung/Ausbildung sowie der Ver-
tretung der beruflichen Interessen bei Klienten, Behörden, Institutionen und
Ausbildungsträgern erreicht werden sollen (Abs. 2);
dass die von den Mitgliedern vertretene Kinesiologie in der Terminolo-
gie und in der Sache nicht-medizinisch ist (...) und dass die Mitglieder über-
dies für eine allgemeine, internationale, kritische und soziale Kinesiologie
eintreten (…);
dass der Zweck des Beschwerdeführers somit in der Vertretung der Inte-
ressen seiner Mitglieder – unter anderem in der Wahrung der Glaubwür-
digkeit und der Qualität des Berufs der Kinesiologie – besteht, und dass
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der Beschwerdeführer vorliegend ein Interesse der Mehrheit seiner Mitglie-
der vertritt;
dass schliesslich zu prüfen bleibt, ob die Mehrheit oder mindestens eine
Grosszahl der Mitglieder des Beschwerdeführers selbst zur Erhebung der
Beschwerde legitimiert wäre;
dass Streitsache vorliegend die beabsichtigte Ergänzung der Prüfungsord-
nung über die höhere Fachprüfung für KomplementärTherapeutinnen und
KomplementärTherapeuten um die Methode der Kinesiologie bildet und
dass die Mitglieder des Beschwerdeführers Praktizierende dieser Methode
sind;
dass sie darüber hinaus in einer besonderen sowie nahen Beziehung zur
Streitsache stehen, zumal – aus objektiver Sicht – nicht ausgeschlossen
werden kann, dass die zuvor genannten Interessen der Mitglieder infolge
der beabsichtigten Ergänzung der Prüfungsordnung um die Methode der
Kinesiologie nicht tangiert werden;
dass der Beschwerdeführer, soweit er lediglich in allgemeiner Weise aus-
führt, durch die Genehmigung der Prüfungsordnung entstehe ein gewalti-
ger Schaden für die Gesellschaft, insbesondere für die Patientensicherheit,
einzig allgemeine öffentliche Interessen geltend macht, die kein schutzwür-
diges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG begründen (vgl.
Urteil des BGer 2C_457/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3);
dass auch der vom Beschwerdeführer monierte materielle Schaden, wo-
nach seine Mitglieder im Falle einer Genehmigung der Prüfungsordnung
ihr heutiges Niveau der Anerkennung nur durch eine erhebliche zeitliche
und finanzielle Aufwendung wiedererlangen könnten, sich nicht unmittelbar
aus dem Genehmigungsentscheid selbst ergibt, sondern bloss eine Re-
flexwirkung hiervon darstellt, so dass es sich hierbei einzig um ein mittel-
bares Interesse handelt, das für sich allein als nicht genügend erachtet
wird, um eine Parteistellung im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG zu begrün-
den (vgl. Urteil des BVGer C-2461/2013 vom 29. Januar 2014 E. 3.4.2
m.w.H.);
dass der Beschwerdeführer demgegenüber in zulässiger Weise geltend
macht, mit der Genehmigung der Änderung der Prüfungsordnung werde
das von ihm bzw. seinen Mitgliedern vertretene Berufsbild und der Inhalt
der Kinesiologie als solche in Frage gestellt (vgl. BGE 142 II 80 E. 1.4.3,
wo das Bundesgericht die Beschwerdelegitimation des schweizerischen
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Apothekerverbands PharmaSuisse mit Bezug auf die vom Verwaltungsge-
richt zugelassene Ausnahmebewilligung nach dem Heilmittelgesetz zum
Versandhandel bejahte, weil das Berufsbild, das der Verband schützen
wollte, und die Berufsreglementierung als solche in Frage gestellt wurden);
dass die Genehmigung des Gesuchs der Beschwerdegegnerin um Ergän-
zung der Prüfungsordnung um die Methode der Kinesiologie insofern un-
mittelbar die Wahrung der eigenen, individuellen Interessen der Mitglieder
des Beschwerdeführers betrifft, als nicht von vornherein ausgeschlossen
werden kann, dass die von der Vorinstanz genehmigte Änderung der Prü-
fungsordnung keine Inhalte umfasst, die das Berufsbild, das der Verband
und seine Mitglieder schützen möchte, als solche in Frage stellt;
dass – entgegen der Auffassung der Vorinstanz und der Beschwerdegeg-
nerin – die Vorinstanz sich im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ins-
besondere auch mit den von der Beschwerdegegnerin eingereichten in-
haltlichen Ausführungen zur Methode der Kinesiologie und den vom Be-
schwerdeführer zu diesem Punkt monierten Beanstandungen zu befassen
hat (Art. 25 Abs. 2 BBV; vgl. auch Leitfaden der Vorinstanz betreffend Er-
arbeitung und Revision von Prüfungsordnungen eidgenössischer Prüfun-
gen vom August 2017, insbesondere Kapitel 3.2 und 2.4
Bildung > Höhere Berufs-
bildung > Berufsprüfungen BP und höhere Fachprüfungen HFP > Bran-
chenverbände > Eine Prüfungsordnung revidieren , abgerufen am 26. Sep-
tember 2017);
dass die Mehrheit der Mitglieder des Beschwerdeführers sich somit auf ei-
nen ideellen Nachteil und somit auf schutzwürdige Interessen im Sinne von
Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG berufen können, womit dem Beschwerdeführer
im erstinstanzlichen Genehmigungsverfahren Parteistellung zukommt und
er zur Erhebung einer Einsprache bzw. Einwendung im Sinne von Art. 26
Abs. 4 und 5 BBV legitimiert ist;
dass die Vorinstanz daher zu Unrecht auf die Einsprache des Beschwer-
deführers nicht eingetreten ist und die Änderung der Prüfungsordnung ge-
nehmigte, ohne sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers in materi-
eller Hinsicht auseinanderzusetzen (Art. 29 BV, Art. 29 VwVG);
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, Dispositiv-Ziff. 3 und 4 des
angefochtenen Entscheids dahingehend aufzuheben und die Sache zur
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materiellen Prüfung der Einsprache des Beschwerdeführers vom 11. Feb-
ruar 2016 und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist
(Art. 61 Abs. 1 VwVG);
dass bei diesem Verfahrensausgang die Vorinstanz und die Beschwerde-
gegnerin, welche sich vorliegend mit eigenen Anträgen am Beschwerde-
verfahren beteilig hat, die Verfahrenskosten tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG;
vgl. Urteil des BVGer C-2380/2012 vom 17. September 2015 E. 8.1.2;
m.w.H.), wobei Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden
(Art. 63 Abs. 2 VwVG);
dass die Verfahrenskosten auf Fr. 1'500.– festgesetzt werden (Art. 63 Abs.
1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. VGKE), wovon der Beschwerdegegnerin reduzierte
Verfahrenskosten von Fr. 300.– (1/5) aufzuerlegen sind;
dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder
teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten zusprechen kann, wobei einer nicht anwaltlich vertretenen Partei
nur ausnahmsweise – bei Vorliegen besonderer Verhältnisse – eine Partei-
entschädigung zusteht (vgl. Urteil des BGer 2C_846/2013 vom 28. April
2014 E. 4.1 m.w.H.);
dass das vorliegende Verfahren sich auf die Eintretensfrage im erstinstanz-
lichen Genehmigungsverfahren beschränkte und dass dem nicht anwalt-
lich vertretenen Beschwerdeführer hierfür kein besonderer Aufwand ent-
standen ist, weshalb ihm keine Parteientschädigung auszurichten ist;
dass der bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.– dem Be-
schwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstat-
ten ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Vorinstanz hat auf die Einsprache
des Beschwerdeführers vom 11. Februar 2016 einzutreten. Dispositiv
Ziff. 3 des Entscheids der Vorinstanz vom 9. März 2017 wird dahingehend
aufgehoben. Dispositiv Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids wird aufge-
hoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zu materiellem Ent-
scheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Der Beschwerdegegnerin werden reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe
von Fr. 300.– auferlegt. Der von der Vorinstanz zu leistende Anteil an den
Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘200.− geht zu Lasten der Staats-
kasse. Der bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.– wird dem
Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstat-
tet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde;
Beilage: Rückerstattungsformular);
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stephan Breitenmoser Julia Haas
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Seite 13
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82
ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 19. Oktober 2017