B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-209/2013
U r t e i l v o m 1 6 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter Stephan Breitenmoser,
Richterin Maria Amgwerd,
Gerichtsschreiber Alexander Schaer.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Bildung, Forschung
und Innovation SBFI,
Effingerstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-
Fachleute SVS,
Geschäftsstelle Prüfungen, c/o Kaufmännischer Verband
Schweiz, Hans-Huber-Strasse 4, Postfach 1853,
8027 Zürich,
Erstinstanz.
Gegenstand
Höhere Fachprüfung für das eidg. Sozialversicherungs-
Diplom 2012.
B-209/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Am 23. Mai 2012 wurde A._______ (Beschwerdeführerin) mitgeteilt,
dass sie die Höhere Fachprüfung für das eidg. Sozialversicherungs-
Diplom nicht bestanden habe. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin
am 14. Juni 2012 Beschwerde beim damaligen Bundesamt für Berufsbil-
dung und Technologie BBT (heute: Staatssekretariat für Bildung, For-
schung und Innovation SBFI; Vorinstanz).
A.b Ende November 2012 trat die Beschwerdeführerin erneut zur Prüfung
an und am 6. Dezember 2012 wurde ihr mitgeteilt, dass sie die Prüfung
bestanden habe. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2012 orientierte die
Vorinstanz die Beschwerdeführerin darüber, dass sie von der Prüfungs-
kommission über den Prüfungserfolg informiert worden sei und ohne Ge-
genbericht die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben
gedenke. Am 27. Dezember 2012 informierte die Beschwerdeführerin die
Vorinstanz dahingehend, dass sie weiterhin an der Beschwerde festhalte.
A.c Mit Verfügung vom 8. Januar 2013 schrieb die Vorinstanz die Be-
schwerde vom 15. Juni 2012 als gegenstandslos geworden ab und aufer-
legte der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.–
Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, dass kein aktuelles und prakti-
sches Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung oder Änderung des an-
gefochtenen Entscheides mehr ersichtlich sei.
B.
Mit Beschwerde vom 14. Januar 2013 wandte sich die Beschwerdeführe-
rin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss die Auf-
hebung des Prüfungszeugnisses vom 23. Mai 2012, eine Neubeurteilung
diverser Prüfungsteile sowie den Erlass eines neuen Prüfungszeugnis-
ses. Im Rahmen der Neubeurteilung sei zudem der Prüfungsteil "Recht"
aus dem Zeugnis zu entfernen. Dies unter Kostenfolgen zu Lasten der
Vorinstanz.
In ihrer Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Notengebung als
unrechtmässig, dies insbesondere in den Prüfungsteilen "Fachrichtung
Vorsorge", "Fachrichtung Vorsorge (Falldossier)", der Themenarbeit
(schriftlich und mündlich) sowie der mündlichen Prüfung "Koordination".
B-209/2013
Seite 3
Die Befreiung im Prüfungsteil "Recht" schliesslich sei gerechtfertigt auf-
grund ihres abgeschlossenen Rechtsstudiums an einer schweizerischen
Universität, das die verlangten Grundlagenkenntnisse in den einzelnen
Rechtsgebieten abzudecken vermöge.
C.
Mit Vernehmlassung vom 4. März 2013 beantragt der Schweizerische
Verband der Sozialversicherungs-Fachleute SVS (Erstinstanz) sinnge-
mäss die Abweisung der Beschwerde, da seitens der Beschwerdeführerin
kein Rechtsschutzinteresse mehr bestehe.
D.
Mit Vernehmlassung vom 6. März 2013 beantragt die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Zur Begründung führt sie
aus, dass die Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2012 die Prüfung be-
standen habe und ihr das Diplom erteilt wurde. Eine allfällige Gutheis-
sung der Beschwerde gegen das Prüfungsergebnis vom 23. Mai 2012
hätte ebenfalls die Diplomerteilung zur Folge und demnach auf die Frage
der Diplomerteilung keine Auswirkungen gehabt. Da im vorliegenden Fall
auch der Zeitpunkt der Diplomerteilung unwesentlich gewesen sei, habe
die Beschwerdeführerin seit dem 6. Dezember 2012 kein aktuelles und
praktisches Interesse mehr an ihrer Beschwerde gehabt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 8. Januar 2013 ist eine Verfügung
im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren
vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG,
SR 172.021). Diese kann nach dem Bundesgesetz über die Berufsbil-
dung vom 13. Dezember 2002 (Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10)
im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungs-
rechtpflege mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten
werden (Art. 61 Abs. 2 BBG i.V.m. Art. 31, Art. 33 lit. d und Art. 37 des
Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005
[Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 44 ff. VwVG).
B-209/2013
Seite 4
1.2 Als Adressatin der Verfügung ist die Beschwerdeführerin beschwerde-
legitimiert im Sinne von Art. 48 VwVG. Die Eingabefrist sowie die Anfor-
derungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift wurden gewahrt (vgl.
Art. 50 sowie 52 Abs. 1 VwVG), und auch die übrigen Sachurteilsvoraus-
setzungen liegen vor. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Im vorliegenden Verfahren ist einzig darüber zu befinden, ob die Vorin-
stanz dadurch Bundesrecht verletzt hat, dass sie das Verfahren abge-
schrieben hat, ohne materiell zu entscheiden. Ist dies der Fall, so ist die
Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung aufzuheben und die Sache zu
neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Erfolgte die Ab-
schreibungsverfügung hingegen zu Recht, so ist die Beschwerde abzu-
weisen. Auf die Rügen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit
dem Prüfungszeugnis vom 23. Mai 2012 ist demzufolge nicht einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. c VwVG ist zur Beschwerde nur berechtigt,
wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der
angefochtenen Verfügung hat. Dieses Interesse muss im Allgemeinen
nicht bloss bei Einreichung der Beschwerde, sondern auch noch im Zeit-
punkt der Urteilsfällung bestehen (vgl. BGE 128 II 34 E. 1b mit Hinwei-
sen). Entfällt das Rechtsschutzinteresse im Verlaufe des Verfahrens, ist
Letzteres als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. PHILIPPE
WEISSENBERGER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsver-
fahren [VwVG], Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 61 Rz. 4, BGE 118 Ib 1
E. 2).
3.2 Die Beschwerdeführerin hat im Zeitraum, als das Verfahren mit Bezug
auf ihre erste Prüfung bei der Vorinstanz noch hängig war, die Höhere
Fachprüfung für das eidg. Sozialversicherungs-Diplom wiederholt und
bestanden. Die Gutheissung ihrer Beschwerde hätte somit (im besten
Falle) die Erteilung des Diploms zur Folge und daher keine unmittelbaren
Auswirkungen auf die Prüfungssituation der Beschwerdeführerin und die
Diplomerteilung mehr gehabt.
Wie das Bundesgericht in BGE 118 Ia 488 festgestellt hat, entfällt grund-
sätzlich bei einer Beschwerde gegen den ersten negativen Prüfungsent-
scheid das aktuelle praktische Rechtsschutzinteresse, wenn die Prüfung
B-209/2013
Seite 5
im zweiten Versuch bestanden wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat
diesen Grundsatz in BVGE 2007/12 dahingehend präzisiert, dass ein
Wegfall des aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresse dann anzuneh-
men ist, wenn es um die Frage gehe, ob das Diplom erteilt werden könne.
Spielt es hingegen eine Rolle, wann das Diplom erteilt wird, so ist das
Rechtsschutzinteresse weiterhin zu bejahen (E. 2.4). In selbigem Ent-
scheid hat das Bundesverwaltungsgericht zudem in E. 2.5 ausführlich
dargestellt, dass sich in diesem Zusammenhang die Frage stellt, ob in
derartigen Fällen das Festhalten am Erfordernis des aktuellen prakti-
schen Rechtsschutzinteresses mit dem Recht auf eine wirksame Be-
schwerde im Sinne von Art. 13 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (EMRK, SR 0.101) bzw. der Rechtsweggarantie im Sinne von
Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) vereinbar ist, diese Frage jedoch offen
gelassen (vgl. dazu auch MARION SPORI, Vereinbarkeit des Erfordernisses
des aktuellen schutzwürdigen Interesses mit der Rechtsweggarantie von
Art. 29a BV und dem Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13
EMRK, in: AJP 2008, S. 147 ff.).
Auch im vorliegenden Fall kann die Frage der Vereinbarkeit mit Art. 13
i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 29a BV offen gelassen werden. So hat
sich die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde in keiner Art
und Weise mit der Verfügung der Vorinstanz vom 8. Januar 2013 ausei-
nandergesetzt und dabei – wie im Übrigen bereits in ihrer Stellungnahme
zu Handen der Vorinstanz vom 27. Dezember 2012 – auch keinerlei Aus-
führungen zur Frage des Vorliegens eines schutzwürdigen Interesses
gemacht. Sie hat es in ihren Eingaben insbesondere auch unterlassen
darzulegen, dass der Zeitpunkt der Diplomerteilung für sie von Wichtigkeit
wäre. Es ging daher im vorliegenden Fall lediglich um die Frage, ob das
Diplom erteilt werden kann, wodurch – im Einklang mit der bisherigen
Rechtsprechung – ein Wegfall des aktuellen praktischen Rechtsschutzin-
teresses anzunehmen ist.
3.2 Ungeachtet der zuvor gemachten Ausführungen zur grundsätzlichen
Frage der Vereinbarkeit mit Art. 13 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw.
Art. 29a BV kann gemäss bisheriger Praxis ausnahmsweise dann auf das
Erfordernis eines aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses verzichtet
werden, wenn sich die aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen jeweils un-
ter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne
dass im Einzelfall rechtzeitig eine gerichtliche Prüfung stattfinden könnte
B-209/2013
Seite 6
oder wenn an deren Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeu-
tung ein hinreichendes Interesse besteht (vgl. BGE 127 I 164 E. 1a mit
Hinweisen).
Diese beiden Ausnahmen waren vorliegend nicht gegeben, so dass der
Entscheid der Vorinstanz auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu be-
anstanden ist: Da die Beschwerdeführerin selbst die Prüfung nicht mehr
absolvieren musste, konnten die sich stellenden Fragen höchstens bei
anderen künftigen Prüfungskandidaten wieder relevant werden. Die glei-
che Situation konnte sich aber auch bei ihnen nur dann ergeben, wenn
sie nicht von einer Prüfungswiederholung ausgeschlossen waren. Selbst
wenn eine Wiederholung zulässig gewesen wäre, verblieb einem poten-
tiellen Beschwerdeführenden indessen die Möglichkeit, den Rechtsmittel-
entscheid abzuwarten, bevor er sich erneut der Prüfung stellte. Entschei-
det er sich dafür, schon früher ein weiteres Mal zur Prüfung anzutreten,
kann er sich nicht darauf berufen, die Überprüfung des angefochtenen
Entscheides könne nicht rechtskräftig erfolgen (vgl. BGE 118 Ia 488
E. 3b).
4.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall mit dem
Bestehen der Wiederholungsprüfung das schutzwürdige Interesse entfal-
len ist, wodurch die Vorinstanz die Beschwerde als gegenstandslos ge-
worden abzuschreiben hatte. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ergibt sich, dass die Beschwerde-
führerin als vollständig unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens trägt
(Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Feb-
ruar 2008 [VGKE, SR 172.320.2]). Diese werden auf Fr. 700.– festgelegt
und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
6.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 lit. t
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bun-
desgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.
B-209/2013
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver-
rechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Akten zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Akten zurück)
– die Erstinstanz (A-Post)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Alexander Schaer
Versand: 19. August 2013