B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-2099/2011
U r t e i l v o m 2 9 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter David Aschmann (Vorsitz),
Richter Hans Urech und Richter Marc Steiner,
Gerichtsschreiber Salim Rizvi.
Parteien
1. Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft,
SRG SSR idée suisse, Generaldirektion, Rechtsdienst,
Giacomettistrasse 1, 3000 Bern 31,
2. Union des Associations Européennes de Football
(UEFA), 46, route de Genève, 1260 Nyon,
beide vertreten durch Advokat Pierre André Rosselet,
ammann+rosselet rechtsanwälte, Trittligasse 30,
Postfach 208, 8024 Zürich,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
1. SUISA Urheberrechtsverwertungsgesellschaft,
Bellariastrasse 82, Postfach 782, 8038 Zürich,
2. SSA Société Suisse des Auteurs, Rue centrale 12-14,
1002 Lausanne,
3. Suissimage Schweizerische Gesellschaft für Urheber-
rechte an audiovisuellen Werken, Neuengasse 23,
3001 Bern,
4. Prolitteris Schweizerische Gesellschaft für literari-
sche, dramatische und bildende Kunst,
Universitätsstrasse 96, 8033 Zürich,
5. Swissperform, Utoquai 43, Postfach 221, 8024 Zürich,
Nr. 1-5 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Willi Egloff,
Zinggstrasse 16, 3007 Bern,
6. ASCO Schweiz, Blumenfeldstrasse 20, 8046 Zürich,
7. coiffureSUISSE Verband Schweizer Coiffeurgeschäfte,
Moserstrasse 52, Postfach 641, 3000 Bern 22,
8. CURAVIVA Verband Heime und Institutionen Schweiz,
Zieglerstrasse 53, Postfach 1003, 3008 Bern,
9. GastroSuisse, Blumenfeldstrasse 20, 8046 Zürich,
10. gsk Gesellschaft Schweizerischer Kunsteisbahnen,
Ringstrasse 15, 8162 Steinmaur,
11. H+ Die Spitäler der Schweiz, Lorrainestrasse 4A,
3013 Bern,
12. Schweizer Cafetier Verband, Bleicherweg 54,
8002 Zürich,
13. Schweizer Detaillistenverband, Burgerstrasse 22,
6003 Luzern,
14. Schweizerischer Fitness- und Gesundheits-Center
Verband SFGV, 3000 Bern,
15. Swiss Fashion Stores, c/o KPMG AG, Hofgut,
3073 Gümligen,
Beschwerdegegner/innen,
Eidg. Schiedskommission für die Verwertung von
Urheberrechten und verwandten Schutzrechten,
Bundesrain 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Beschluss der ESchK vom 16. Dezember 2010 betreffend
den Gemeinsamen Tarif 3c [2011-2014] (GT 3c).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A.
Die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheber-
rechten und verwandten Schutzrechten (Vorinstanz) genehmigte mit Be-
schluss vom 16. Dezember 2010 den Gemeinsamen Tarif 3c (GT 3c)
Empfang von Fernsehsendungen auf Grossbildschirmen ('Public Vie-
wing') (nachfolgend Beschluss vom 16. Dezember 2010) mit der Gültig-
keitsdauer vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2014.
B.
Die Beschwerdeführerinnen beantragten mit Beschwerde vom 7. April
2011, den Beschluss vom 16. Dezember 2010 aufzuheben.
C.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Zwischenverfügung vom 28. April
2011 der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt und mit Zwischen-
verfügung vom 8. Juli 2011 die Sistierung des Verfahrens – bis zum Vor-
liegen eines rechtskräftigen Entscheides über den vor der Vorinstanz
hängigen "Gemeinsamen Tarif 3c (GT 3c) betreffend Empfang von Fern-
sehsendungen auf Grossbildschirmen ('Public Viewing') mit der Gültig-
keitsdauer vom 1. Mai 2008 bis zum 31. Dezember 2010 (GT 3c [2008-
2010]) – verfügt.
D.
Die Beschwerdegegnerinnen Nr. 1-5 (konzessionierte Verwertungsge-
sellschaften für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte) haben mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 18. Mai 2011
beim Bundesgericht beantragt, dass die Zwischenverfügung vom 28. April
2011 aufzuheben und der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu
gewähren sei.
E.
Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 28. Mai 2011 nicht auf die Be-
schwerde eingetreten.
F.
Die Beschwerdegegnerinnen Nr. 1-5 haben mit Stellungnahme vom
16. Juni 2011 beim Bundesverwaltungsgericht beantragt, dass das Ver-
fahren nicht zu sistieren sei.
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G.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Zwischenverfügung vom 8. Juli
2011 wunschgemäss den Schweizerischen Versicherungsverband sowie
den Schweizer Casino Verband vom Rubrum genommen und aus dem
Verfahren entlassen. Das Bundesverwaltungsgericht hielt in dieser Zwi-
schenverfügung auch fest, dass das Beschwerdeverfahren bis zur
rechtskräftigen Erledigung des vor der Vorinstanz hängigen Verfahrens
betreffend den Gemeinsamen Tarif 3c (2008-2011) weiterhin sistiert
bleibt.
H.
Die Beschwerdegegnerinnen Nr. 1-5 beantragten mit Gesuch vom
8. Dezember 2011, die Sistierung und der Entzug der aufschiebenden
Wirkung seien aufzuheben, weil die Vorinstanz den GT 3c (2008-2010)
am 21. Oktober 2011 genehmigt habe, der Beschluss in Rechtskraft er-
wachsen sei und sich durch eine Übereinstimmung mit dem rechtskräftig
gewordenen GT 3c (2008-2010) der angefochtene Tarifwortlaut als an-
gemessen erwiesen habe. Ferner sei mit der Beschwerde vom 7. April
2011 nur die Unterstellung des GT 3c (2010-2014) unter die Bundesauf-
sicht bestritten worden, obwohl das Bundesverwaltungsgericht im Ent-
scheid B-2346/2009 vom 21. Februar 2011, E. 5, die Unterstellung bejaht
habe.
I.
Die Beschwerdeführerinnen beantragten mit Eingabe vom 6. Januar
2012, die Sistierung sei nicht aufzuheben und die Vorinstanz sei zu ersu-
chen, sich zur Frage einer Wiedererwägung vernehmen zu lassen. Ferner
beantragten sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung nicht zu
entziehen. Eventualiter beantragten die Beschwerdeführerinnen sinnge-
mäss, es seien auch nicht-monetäre Bedingungen, wie z.B. Verkaufskon-
zessionen, in den Tarif aufzunehmen. Nur durch die Aufnahme nicht-
monetärer Bedingungen könne der Tarif als angemessen gelten.
J.
Die Beschwerdegegnerinnen Nr. 1-5 sowie die Beschwerdegegnerin Nr. 9
beantragten mit Stellungnahme vom 2. März 2012, auf die Beschwerde
nicht einzutreten.
K.
Das Bundesverwaltungsgericht hob mit Zwischenverfügung vom
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13. Februar 2012 die Sistierung auf und entzog der Beschwerde gleich-
zeitig die aufschiebende Wirkung.
L.
Die Beschwerdeführerinnen beantragten mit Gesuch vom 11. April 2012,
das Verfahren sei wegen neu aufgenommener Vergleichsgespräche zu
sistieren.
M.
Die Beschwerdegegnerinnen Nr. 1-5 sowie die Beschwerdegenerin Nr. 9
beantragten mit Eingaben vom 30. April 2012, die Sistierung zwecks
Vergleichsbesprächen nicht zu gewähren.
N.
Das Bundesverwaltungsgericht wies das Sistierungsgesuch mit Zwi-
schenverfügung vom 1. Mai 2012 ab.
O.
Mit Schreiben vom 16. Mai 2012 erklärte die Beschwerdeführerin Nr. 1
den Rückzug ihrer Beschwerde. Die Beschwerdeführerin Nr. 2 hielt ihre
Beschwerde aufrecht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Beschluss vom 16. Dezember 2010 ist eine Verfügung
gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsge-
richt beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 5 VwVG
(Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwal-
tungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]), u.a. auch
gegen Verfügungen, die von den eidgenössischen Kommissionen erlas-
sen werden, wie der vorliegenden. Ein Ausnahmefall gemäss Art. 32
VwVG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit für die Be-
handlung der vorliegenden Streitsache zuständig.
2.
2.1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist aufgrund ihrer Rück-
zugserklärung vom 16. Mai 2012 ohne Prüfung abzuschreiben.
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2.2. Die Beschwerdeführerin Nr. 2 hat am vorinstanzlichen Verfahren teil-
genommen. Sie ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat an deren Änderung ein schutzwürdiges Interesse (vgl. BGE 135 II
172 E. 2 Public viewing; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-2346/2009 vom 21. Februar 2011 GT 3c [2008-2010] E. 1 Public vie-
wing), weshalb sie zur Beschwerde gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG legiti-
miert ist. Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und 52
Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63
Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vor liegen
(Art. 48 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist damit einzutreten.
3.
Der Urheber hat nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Urhe-
berrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992 (URG,
SR 231.1) das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie
das Werk verwendet wird. Er hat das Recht, das Werk direkt oder mit ir-
gendwelchen Mitteln vorzutragen, aufzuführen, vorzuführen, anderswo
wahrnehmbar oder so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten
und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben (Art. 10 Abs. 2 Bst. c URG).
Insbesondere hat der Urheber auch das Recht, zugänglich gemachte,
gesendete und weitergesendete Werke wahrnehmbar zu machen (Art. 10
Abs. 2 Bst. f URG). Die Rechte, gesendete Werke zeitgleich und unver-
ändert wahrnehmbar zu machen oder im Rahmen der Weiterleitung eines
Sendeprogrammes weiterzusenden, können nur über zugelassene Ver-
wertungsgesellschaften geltend gemacht werden (Art. 22 Abs. 1 URG).
Die Beschwerdeführerin 2 bestreitet in diesem Zusammenhang mit ihrer
Beschwerde einzig die Unterstellung der im GT 3c 'Public viewing' (2010-
2014) geregelten Nutzungsweise unter die Bundesaufsicht nach Art. 22
Abs. 1 URG (E. 6), ohne daneben die Unangemessenheit des Tarifs im
engeren Sinne (Art. 59 Abs. 1 URG) geltend zu machen.
4.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Entscheid B-2346/2009 vom
21. Februar 2011 (GT 3c 'Public Viewing' [2008-2010]), E. 5.6, ausführlich
mit der Unterstellungsfrage auseinandergesetzt, namentlich ausgeführt:
Auch für das Bundesverwaltungsgericht lässt die gesetzliche Regelung keinen
anderen Schluss zu. Das öffentliche Zeigen von Sendungen richtet sich zwar ne-
ben dem öffentlichen Auf- und Vorführen von Werken und neben der Sende-
verbreitung an ein eigenes, zusätzliches Publikum. Es stellt damit, wie die Be-
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schwerdeführerinnen zurecht geltend machen, eine eigene Nutzungsform dar
(…). Diese Nutzung fällt jedoch unabhängig von ihrer Bedeutung für den ent-
sprechenden Anlass und von der Publikums- oder Bildschirmgrösse unter Art. 10
Abs. 2 Bst. f URG, da sie in jedem Fall getrennt von einem allfälligen Studiopub-
likum (Vorführung) sowie von den Fernsehabonnentinnen und -abonnenten
(Sendung) erfolgt, ohne dass es für die Qualifikation dieses Publikums oder für
dieses Getrenntsein darauf ankäme, welchen Einfluss der Werkgenuss auf die
Entscheidung des Publikums nimmt, das Public Viewing zu besuchen. Die Vorin-
stanz legt überzeugend dar, dass diese Kriterien auch von der Länge der Bild-
diagonale nicht beeinflusst werden. Gleichzeitig mit der gezeigten Sendung er-
brachte Zweitleistungen haupt- oder nebensächlicher Natur sind stattdessen,
ebenso wie geringere und grössere Teilnehmerzahlen, bei der Berechnung der
Tarifentschädigung zu berücksichtigen, die sich in der Regel nach dem erzielten
Ertrag richtet (Art. 60 Abs. 1 URG).
Es ist seit Jahrzehnten üblich, in Gaststätten und an öffentlichen Anlässen, wenn
auch auf kleineren Bildschirmen, Sendungen zeitgleich und unverändert darzu-
bieten. Darum darf angenommen werden, dass diese technische Nutzungsweise
und ihre wirtschaftlichen Möglichkeiten dem Gesetzgeber bei der Schaffung von
Art. 10 Abs. 2 Bst. f URG im Jahre 1992, unabhängig von der Grösse der Bild-
schirmdiagonale, ausreichend bekannt waren. Der Gesetzgeber unterstellte das
Wahrnehmbarmachen von Sendungen nicht etwa versehentlich, pauschal oder
in Abhängigkeit von anderen Nutzungsformen der kollektiven Verwertung, son-
dern schuf dafür mit Art. 22 URG eine eigene Bestimmung. Allfällige Ausnahmen
von der Kollektivverwertung, z.B. zugunsten von Vorführungen auf Grossbild-
schirmen, wären darum analog zu den Ausnahmen von Art. 22 Abs. 3 URG vom
Gesetzgeber zu erlassen.
Das Argument der Beschwerdeführerinnen, die Verwertung der Public Viewing-
Nutzung sei nicht der Bundesaufsicht zu unterstellen, da sie diese erwiesener-
massen erfolgreich selber hätten tätigen können, verkennt, dass im Bereich der
Urheberrechte unzählige Berechtigte von dieser Nutzung betroffen sind, sobald
urheberrechtlich geschützte Werke in einer gezeigten Sendung enthalten sind,
und auch viele (namentlich ausländische) Sendeunternehmen nicht in praktikab-
ler Weise zur Eigenwahrnehmung ihrer Rechte fähig wären. Eine gewisse Soli-
darität unter den Rechteinhabern liegt insoweit im dem Wesen des Zwangs zur
kollektiven Verwertung – unabhängig von der Möglichkeit Einzelner, ihre Rechte
in der Praxis selber zu verwerten (…).
Hinzu kommt, dass Public Viewings nach der Terminologie von Art. 10 Abs. 2
Bst. c URG, da sie definitionsgemäss nicht am Ort der Aufzeichnung der Sen-
dung stattfinden, den dortigen Begriff der Vorführung im engeren Sinne gar nicht
erfüllen. Auch unter dieser Bestimmung fielen sie unter das "anderswo Wahr-
nehmbarmachen" ("faire voir ou entendre", "far vedere o udire"), liessen sie sich
also nicht mehr vom gleichlautenden Begriff des Wahrnehmbarmachens nach
Art. 22 URG abgrenzen. Denn der Anwendungsbereich von Art. 22 URG nimmt
das Teilrecht von Art. 10 Abs. 2 Bst. c URG als solches nicht aus, wie die Be-
schwerdeführerinnen anzunehmen scheinen und in ihren späteren Rechtsschrif-
ten im Beschwerdeverfahren durch eine Abgrenzung verschiedener Arten des
Wahrnehmbarmachens zu begründen versuchen, sondern beschränkt insgesamt
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das Verwendungsrecht der Rechteinhaber/innen nach Art. 10 Abs. 1 URG. Ent-
gegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen lässt sich aus den bundesrätli-
chen Gesetzesentwürfen, die nicht vom heutigen Wortlaut von Art. 22 URG aus-
gingen und welchen der Gesetzgeber im vorliegenden Punkt nicht gefolgt ist,
schon deshalb nichts anderes ableiten, weil diese gar keine Beteiligung von
Sendeunternehmen an einer kollektiven Verwertung einführen wollten (E. 5.4).
Bei diesem Auslegungsergebnis handelt es sich entgegen der Ansicht in der
Replik der Beschwerdeführerinnen nicht um eine restriktiven Kriterien unterstellte
Enteignung, sondern um die ursprüngliche gesetzgeberische Ordnung absoluter
Rechte und der dazu relativen Schranke der Kollektivverwertung. Auch das Ar-
gument der Beschwerdeführerinnen, es handle sich bei Public Viewing um eine
Erstnutzung von Sendungen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Solche Sen-
dungen stellten nichtdestotrotz zugleich eine Zweitnutzung darin enthaltener
Werkvorträge sowie Ton- und Tonbildaufnahmen dar (…), dürfen aber deshalb
nicht zugleich einer kollektiven und einer individuellen Verwertung unterstellt
sein, da Sinn und Zweck der kollektiven Verwertung grundlegend widersprochen
würde (…). Der Feststellung der Vorinstanz, Art. 37 URG gewähre für Sendeun-
ternehmen kein Vorführrecht, ist darum insoweit zuzustimmen, als Sendungen
überhaupt nur "anderswo" öffentlich vorgeführt werden können (oder wollen) und
das Gesetz dafür konsequent den Begriff des Wahrnehmbarmachens verwendet,
so dass ein Vorführrecht an Sendungen schon begrifflich ausscheidet.
Die Beschwerdeführerinnen haben hinsichtlich der Unterstellungsfrage für
den GT 3c 'Public Viewing' (2010-2014) keine neuen Argumente vorge-
bracht. Für eine abweichende Beurteilung dieser Frage besteht daher
kein Anlass.
5.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist damit ohne weitere Erörte-
rungen abzuweisen.
6.
6.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden in der Regel der un-
terliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
6.2. Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsa-
che, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien festzule-
gen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2001 [VGKE, SR 173.320.2]). Die vorliegende Streitsache ist
vermögensrechtlicher Natur (BGE 135 II 182 E. 3.2 GT 3c), weshalb vor
Bundesverwaltungsgericht ein Streitwert zu veranschlagen ist (Art. 4
VGKE).
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Seite 9
6.3. Vorliegend ist in Anlehnung an das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts B-3246/2009, a.a.O., E. 8.1, von einem Streitwert von
Fr. 300'000.00 auszugehen. Aufgrund dieses Streitwerts ist für das vorlie-
gende Beschwerdeverfahren von Verfahrenskosten von Fr. 12'000.00
auszugehen. Diese Kosten werden im Umfang von Fr. 9'000.00 der Be-
schwerdeführerin Nr. 2 auferlegt. Die verbleibenden Fr. 3'000.00 sind der
Beschwerdeführerin Nr. 1 aufzuerlegen, weil der Beschwerderückzug zu
einem äusserst späten Zeitpunkt erfolgte.
6.4. Eine Parteientschädigung ist den unterliegenden Beschwerdepartei-
en für die den obsiegenden Parteien aus dem Verfahren erwachsenen,
notwendigen Kosten aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1
VGKE). Weil vorliegend keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Par-
teientschädigung vorliegend auf Grund der Akten festzusetzen (Art. 14
Abs.1 VGKE).
6.5. Angesichts qualifizierter Kenntnisse, wie sie das vorliegende Verfah-
ren erforderte, ist von einem erhöhten Stundenansatz (Fr. 300.00) auszu-
gehen (Art. 10 Abs. 3 VGKE).
6.6. Den Beschwerdegegnerinnen Nr. 1-5 ist damit, aufgrund ihrer Auf-
wendungen im vorliegenden Verfahren, zulasten und unter solidarischer
Haftbarkeit der Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung von
Fr. 12'900.00 zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen vom 16. Mai 2012 geht
an die übrigen Verfahrensbeteiligten.
2.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird abgeschrieben.
3.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 12'000.00 werden im Umfang
von Fr. 9'000.00 unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführerin-
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Seite 10
nen Nr. 1 und 2 der Beschwerdeführerin 2 auferlegt und mit dem geleiste-
ten Kostenvorschuss verrechnet. Die restlichen Fr. 3'000.00 werden unter
solidarischer Haftbarkeit der Beschwerdeführerinnen Nr. 1 und 2 der Be-
schwerdeführerin 1 auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet. Dieser Restbetrag in Höhe von Fr. 3'000.00 ist innert 30 Ta-
gen ab Rechtskraft dieses Urteils mittels separat zugestelltem Einzah-
lungsschein zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Den Beschwerdegegnerinnen Nr. 1-5 wird zulasten und unter solidari-
scher Haftbarkeit der Beschwerdeführerinnen Nr. 1 und 2 eine Parteient-
schädigung von Fr. 12'900.00 (inkl. allfällige MWST) zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerinnen (mit Gerichtsurkunde; Beilage: Rück-
erstattungsformular für Beschwerdeführerin Nr. 1)
– die Beschwerdegegner (mit Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. GT 3c [2011-2014]; mit Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Aschmann Salim Rizvi
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Seite 11
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizule-
gen (Art. 42 BGG).
Versand: 31. Mai 2012