B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-2099/2016
Ur t e i l vom 8 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz),
Richter Ronald Flury, Richter David Aschmann,
Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV,
Geschäftsfeld Familie, Generationen und Gesellschaft,
Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Finanzhilfen nach Kinder- und Jugendförderungsgesetz;
Verfügung vom 11. März 2016.
B-2099/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Gesuch vom 27. November 2015 ersuchte die X._______ das Bundes-
amt für Sozialversicherungen (BSV) um Finanzhilfen für Modellvorhaben
gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 30. September 2011
über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugend-
lichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG; SR 446.1) für das Pro-
jekt «Prozessmanual zum Monitoring und zur Weiterentwicklung der kan-
tonalen Kinder- und Jugendförderung».
B.
Mit Verfügung vom 11. März 2016 teilte das BSV, Geschäftsfeld Familie,
Generationen und Gesellschaft, (nachfolgend: Vorinstanz) der X._______
die Ablehnung ihres Gesuchs mit. Dabei hielt die Vorinstanz in ihrer Be-
gründung fest, die Entwicklung und Erprobung eines Prozessmanuals ent-
spreche nicht einer Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendarbeit im
Sinne eines Modellvorhabens gemäss dem Kinder- und Jugendförde-
rungsgesetz KJFG. Es handle sich beim Vorhaben um eine reguläre statu-
tarische Tätigkeit und nicht um ein Projekt im Sinne des KJFG. Damit seien
diese Projektvoraussetzungen gemäss KJFG nicht erfüllt. Der Aufbau des
Vorhabens entspreche einem strategiegebundenen Massnahmenpaket,
das der Bund gestützt auf Art. 26 KJFG unterstützen könne. Der Kanton
Zürich habe im Rahmen dieses befristeten Programmes die Möglichkeit,
um finanzielle Unterstützung des Bundes zu ersuchen. Weil das Vorhaben
das Ziel des Gesetzgebers verfehle, sei eine Subventionierung über Art. 8
Abs. 1 Bst. a KJFG nicht legitimiert.
C.
Gegen diese Verfügung hat X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin)
am 5. April 2016 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben
mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, das Gesuch sei beschwerde-
weise gutzuheissen.
Die Beschwerdeführerin begründet dies im Wesentlichen damit, dass das
Projekt einen Modellcharakter aufweise. Diesen Charakter erlange es, weil
es bisher in der Schweiz noch kein Prozessmanual für ein systematisches
und wiederkehrendes Monitoring gebe, welches die Weiterentwicklung der
kantonalen Kinder- und Jugendförderung unterstütze. Ein solches Pro-
zessmanual würde bisher einzigartig und neuartig für die Schweiz sein.
Dadurch habe es Modellcharakter. Als weiterer Beleg für den Modellcha-
rakter des Projektvorhabens werde auch der Befund gewertet, dass alle
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antwortenden Kantone im Prozessmanual ein nützliches und hilfreiches In-
strument sähen und beabsichtigen würden, ein solches zur Weiterentwick-
lung der kantonalen Kinder- und Jugendförderung selbst zu verwenden.
Infolgedessen könne schlussgefolgert werden, dass das Projekt bzw. des-
sen Endprodukt einen Modellcharakter mit innovativen Merkmalen auf na-
tionaler Ebene aufweise. Die Aussage, es handle sich bei diesem Vorha-
ben „um eine reguläre statutarische Tätigkeit und nicht um ein Projekt im
Sinne des KJFG“, sei nicht zutreffend. Bei den Entwicklungs- und Erpro-
bungstätigkeiten, die in der Projektbeschreibung detailliert in Kapitel 6 be-
schreiben seien, handle es sich nicht um „reguläre statutarische Tätigkeit“
des Vereins X._______. Die geschilderten Entwicklungs- und Erprobungs-
tätigkeiten lägen ausserhalb des üblichen Tätigkeitsbereichs der Träger-
schaft. Der Kanton Zürich plane ein umfassendes Projekt im Bereich der
Kinder- und Jugendpolitik zu realisieren. Er beabsichtige, dieses über
Art. 26 KJFG zu finanzieren. Dafür brauche es aber einen politischen Auf-
trag, der im Kanton Zürich noch fehle. Die Ablehnung des Projekts könne
nicht nachvollzogen werden, da die Kriterien der Projektvoraussetzung er-
füllt seien.
D.
D.a In ihrer Vernehmlassung vom 20. Mai 2016 beantragt die Vorinstanz,
die Beschwerde sei abzuweisen und die Verfahrenskosten seien der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen.
Zur Begründung bringt die Vorinstanz vor, die Feststellung der Beschwer-
deführerin, dass bislang in der Schweiz kein äquivalentes Instrument exis-
tiere, begründe keinen Modellcharakter im Sinne des KJFG. Gleichzeitig
müsste einem solchen Instrument nämlich ein wesentlicher innovativer An-
satz zukommen. Dass das Manual über den Kanton Zürich hinaus zur Ver-
fügung gestellt würde und dadurch möglicherweise anderen Kantonen von
Nutzen sein könnte, sei nicht als innovativer Ansatz im Sinne des KJFG zu
beurteilen. Die interkantonale Zusammenarbeit sei als ein gängiges Vorge-
hen zu betrachten. Das zu beurteilende Projekt verfolge keinen wesentli-
chen innovativen Ansatz und sei eindeutig Teil der „bestehenden Aktivitä-
ten“ der Beschwerdeführerin.
D.b Diese Vernehmlassung ist der Beschwerdeführerin am 25. Mai 2016
zur Kenntnis gebracht worden.
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Seite 4
E.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern wie hier keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Beschwerde ist unter anderem
zulässig gegen Verfügungen der den Departementen unterstellten Dienst-
stellen der Bundesverwaltung (Art. 33 Bst. d VGG).
Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 VwVG und das Bundesamt für Sozialversicherungen ist
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 33 Bst. d
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Behandlung der Be-
schwerde zuständig.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, so-
weit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist eine juristische Person in der Form eines
Vereins nach Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Sie hat am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht ein-
gereicht und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50
Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 44 ff. VwVG). Nachdem auch der verlangte
Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzu-
treten.
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Seite 5
2.
2.1 Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen im Bereich der Kin-
der- und Jugendförderung an Einzelorganisationen richtet sich gemäss
Art. 15 Abs. 1 KJFG nach dem Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgel-
tungen vom 5. Oktober 1990 (Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1). Ge-
mäss Art. 35 Abs. 1 SuG bestimmt sich der Rechtsschutz nach den allge-
meinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Ausnahmen sind keine
vorgesehen. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ent-
scheid somit grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen.
2.2 Die beschwerdeführende Person kann die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49
Bst. a VwVG), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) und grundsätzlich auch
die Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c VwVG) rügen.
2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung haben (vgl. z.B. BGE 130 V 329 und 112 V 168 E. 3c mit Hinweis).
Demnach ist bei der Beurteilung des vorliegenden Falles grundsätzlich auf
das Recht im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsak-
tes, hier der Verfügung vom 11. März 2016, abzustellen.
3.
3.1 Nach Art. 67 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV;
SR 101) kann der Bund in Ergänzung zu kantonalen Massnahmen die aus-
serschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen unterstützen. Dabei ist
die Förderung von Kindern und Jugendlichen primär Sache der Kantone
und Gemeinden (BVGE 2015/33 E. 3.1). Solange die Kantone und Ge-
meinden objektiv in der Lage sind, aus eigener Kraft die ausserschulische
Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zu fördern, ist diese Förderung folglich
keine Bundesaufgabe (BVGE 2015/33 E. 3.2).
3.2 Dass die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ge-
mäss Art. 67 Abs. 2 BV nur subsidiär durch den Bund unterstützt wird, ent-
spricht dem Sozialziel betreffend Kinder und Jugendliche, welches in
Art. 41 Abs. 1 Bst. g BV formuliert ist. Danach erfolgt deren Unterstützung
durch Bund und Kantone nur in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung
und privater Initiative und nicht an deren Stelle. Zudem können Bund und
Kantone bloss im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeiten
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Seite 6
und ihrer verfügbaren Mittel Unterstützung gewähren (Art. 41 Abs. 3 BV).
Dabei ist im Verhältnis zwischen Bund und Kantonen zu berücksichtigen,
dass der Bund nur die Aufgaben übernimmt, welche die Kraft der Kantone
übersteigen oder einer einheitlichen Regelung durch den Bund bedürfen
(Art. 43a Abs. 1 BV). Dieser Vorrang der Kantone gegenüber dem Bund
gründet im Subsidiaritätsprinzip (BVGE 2015/33 E. 3.3 mit Hinweisen).
3.3 Die Unterstützung ausserschulischer Arbeit mit Kindern und Jugendli-
chen ist damit in erster Linie Aufgabe der Privaten, erst in zweiter Linie,
wenn die Privaten kräftemässig überfordert sind, Aufgabe der Kantone
(und ihrer Gemeinden) und erst in dritter Linie, wenn nämlich auch deren
Kräfte versagen, Aufgabe des Bundes (Botschaft zur BV, BBl 1997 I 204;
Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6804). Aus dem Sozialziel von Art. 41
Abs. 1 Bst. g BV können folgerichtig keine unmittelbaren Ansprüche auf
staatliche Leistungen abgeleitet werden (Art. 41 Abs. 4 BV). Die Gestaltung
staatlicher Kinder- und Jugendförderung verbleibt daher primär im Zustän-
digkeits- und Aufgabenbereich der Kantone und Gemeinden (Botschaft
zum KJFG, BBl 2010 6817). Unterstützungen des Bundes können in Über-
einstimmung mit Art. 67 und Art. 5a BV folglich insbesondere unter dem
KJFG nur ergänzend erfolgen (vgl. Botschaft zum KJFG, BBl 2010 6825;
zum Ganzen BVGE 2015/33 E. 3.4).
3.4 In diesem einschränkenden Rahmen kommt dem Bund andererseits
die Aufgabe zu, im gesamtschweizerischen Kontext Aktivitäten der ausser-
schulischen Arbeit zu fördern, die gegenseitige Abstimmung der Kinder-
und Jugendpolitik zwischen den drei staatlichen Ebenen – Gemeinden,
Kantone und Bund – und Nichtregierungsorganisationen zu unterstützen,
Impulse für die Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendpolitik zu geben
sowie die horizontale Koordination auf Bundesebene sicherzustellen (Bot-
schaft zum KJFG, BBl 2010 6824). Zeitlich befristete Subventionen des
Bundes zugunsten von Kantonen, Gemeinden oder Privaten sind im Sinne
einer impulsgebenden Anschubfinanzierung zu verstehen (vgl. Botschaft
zum KJFG, BBl 2010 6852). Der Gesetzgeber hat hiermit seinen politi-
schen Willen zur Selektion zum Ausdruck gebracht (BVGE 2015/33 E. 3.5).
4.
4.1 Die Ausrichtung von Finanzhilfen an private Trägerschaften zur Förde-
rung ihrer ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist in den
Art. 6 bis 10 KJFG geregelt. Der Bundesrat hat diese Bestimmungen in der
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Verordnung vom 17. Oktober 2012 über die Förderung der ausserschuli-
schen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförde-
rungsverordnung, KJFV; SR 446.11) konkretisiert. In Art. 6 KJFG (Allge-
meine Voraussetzungen) wird ausdrücklich festgehalten, dass der Bund
privaten Trägerschaften Finanzhilfen nach diesem Gesetz gewähren kann
(aber nicht muss). Zudem ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 KJFG, dass Finanz-
hilfen nach diesem Gesetz im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt wer-
den. Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass grundsätzlich
– das heisst bei Wahrung der verfassungsrechtlichen Schranken – kein
Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht (so auch die Botschaft zum
KJFG, BBl 2010 6846). Daher sind Finanzhilfen nach dem KJFG an private
Trägerschaften nicht als Anspruchs-, sondern als Ermessenssubventionen
einzustufen (BVGE 2015/33 E. 4.1).
4.2 Das Wesensmerkmal einer Ermessenssubvention ist, dass es im Ent-
schliessungsermessen der verfügenden Behörde liegt, ob sie im Einzelfall
eine Subvention zusprechen will oder nicht (vgl. WIEDERKEHR/RICHLI, Pra-
xis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, 1. Aufl. 2012, Rz. 1476;
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016,
Rz. 408; FABIAN MÖLLER, Rechtsschutz bei Subventionen, Diss. Basel
2006, S. 44 f.; BARBARA SCHAERER, Subventionen des Bundes zwischen
Legalitätsprinzip und Finanzrecht, Diss. Zürich 1992, S. 178). Können we-
gen beschränkter finanzieller Mittel nicht alle Projekte berücksichtigt wer-
den, welche grundsätzlich die Anforderungen für die Zusprechung einer
Ermessenssubvention erfüllen würden, sind die zuständigen Behörden
verpflichtet, Prioritätenordnungen aufzustellen (Art. 13 Abs. 1 und 2 SuG).
Die Behörde hat nach pflichtgemässem Ermessen relative Kriterien festzu-
legen, die es erlauben, die Anzahl der an sich subventionierbaren Gesuche
nach dem Grad ihrer Subventionswürdigkeit sachgerecht zu priorisieren.
Derartige einheitliche Beurteilungskriterien dienen dazu, eine möglichst
rechtsgleiche und willkürfreie Behandlung der Beitragsgesuche zu gewähr-
leisten (vgl. Urteile des BVGer B-3939/2013 vom 10. Dezember 2014
E. 2.2 und B-6272/2008 vom 31. Januar 2011 E. 4.3; zum Ganzen
BVGE 2015/33 E. 4.2).
4.3 Typischerweise ist das Ermessen der Behörde im Bereich der Finanz-
hilfen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, besonders gross, soweit es
um die Bestimmung und Anwendung der Prioritätskriterien geht (vgl. Ur-
teile des BVGer B-3939/2013 vom 10. Dezember 2014 E. 2.2 und B-
6272/2008 vom 31. Januar 2011 E. 4.3). Räumt das Gesetz der Behörde
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Seite 8
ein grosses Ermessen bei seiner Anwendung ein, übt das Bundesverwal-
tungsgericht praxisgemäss Zurückhaltung bei der Beurteilung. Geht es hin-
gegen um die richtige Rechtsanwendung, namentlich die Auslegung des
Gesetzes, handelt es sich dabei nicht um einen Ermessensentscheid der
Behörde, weshalb die Verletzung von Bundesrecht vom Bundesverwal-
tungsgericht frei geprüft wird (BVGE 2015/33 E. 4.3).
5.
5.1 Mit dem seit dem 1. Januar 2013 in Kraft stehenden KJFG – und der
dazugehörenden Verordnung KJFV – will der Gesetzgeber die Finanzhilfen
mehr inhaltlich (thematisch und strategisch) steuern, um die Mittelvergabe
wirksamer und effizienter zu gestalten (vgl. Botschaft zum KJFG, BBl 2010
6805 und 6822). Der Gesetzgeber will selektiv sein (BVGE 2015/33 E. 5.1
mit Hinweis).
5.2 Art. 8 KJFG (Finanzhilfen für Modellvorhaben und Partizipationspro-
jekte von gesamtschweizerischer Bedeutung) lautet wie folgt:
1 Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen für zeitlich be-
grenzte Vorhaben von gesamtschweizerischer Bedeutung gewähren, die:
a. Modellcharakter für die Weiterentwicklung der ausserschulischen
Arbeit haben; oder
b. in besonderer Weise die Beteiligung von Kindern und Jugendli-
chen an der Entwicklung und Umsetzung des Projekts fördern.
2 Der Bundesrat kann für die Gewährung von Finanzhilfen für Modellvor-
haben und Partizipationsprojekte thematische Schwerpunkte und Zielvor-
gaben festlegen.
Finanzhilfen an private Trägerschaften gemäss Art. 8 Abs. 1 KJFG werden
nur auf Gesuch hin ausgerichtet (Art. 11 Abs. 1 SuG). Der Gesuchsteller
muss der zuständigen Behörde alle erforderlichen Auskünfte erteilen
(Art. 11 Abs. 2 SuG). Im Subventionsverfahren steht die Mitwirkung des
Antragsstellenden im Zentrum des Entscheidungsprozesses der Behörde
(Urteile des BVGer B-5547/2014 vom 17. Juni 2015 E. 3.2 und
BVGE 2015/33 E. 5.3).
5.3 Die KJFV enthält die Legaldefinition, was als „Vorhaben mit Modellcha-
rakter“ bzw. „Modellvorhaben“ nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a KJFG zu betrachten
ist. Demnach handelt es sich bei diesen Vorhaben um einmalige, höchs-
tens drei Jahre dauernde Projekte, welche innovative Aspekte enthalten,
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Seite 9
welche auf andere Kontexte übertragbar sind, für die ein Bedürfnis nach-
gewiesen ist und für die der Wissenstransfer sichergestellt ist (Art. 8 Abs. 1
KJFV).
Art. 10 KJFV formuliert sodann die näheren Anforderungen an ein Gesuch
von privaten Trägerschaften um Finanzhilfen für ein Modellvorhaben nach
Art. 8 KJFG. Das Gesuch ist jeweils bis Ende Februar, Ende Juni oder Ende
November beim BSV einzureichen (Abs. 1) und muss mindestens Angaben
enthalten über die Art, den Umfang, das Ziel, den Nutzen und den Modell-
charakter des geplanten Projekts, die am Projekt beteiligten Personen und
Organisationen sowie die Finanzierung und das Budget des geplanten Pro-
jekts (Abs. 2). Das BSV kann für die Einreichung der Gesuche unter ande-
rem Formulare anbieten und Richtlinien über die Einzelheiten erlassen
(Art. 5 KJFV). Das BSV entscheidet nach einer Prüfung der eingereichten
Gesuche spätestens vier Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist (Art. 11
Abs. 1 und 4 KJFV).
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die angefochtene Verfügung verletze
Art. 8 Abs. 1 Bst. a KJFG, da sie die dortigen Voraussetzungen erfüllt habe,
und macht im Rahmen dessen eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung
durch die Vorinstanz geltend. Umstritten und zu prüfen ist demnach, ob die
Beschwerdeführerin die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Finanzhilfe
nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a KJFG erfüllt.
6.2
6.2.1 Die erste Voraussetzung ist jene der privaten Trägerschaft. Gemäss
der Legaldefinition in Art. 5 Bst. b KJFG sind unter dem Begriff „private
Trägerschaft“ private Verbände, Organisationen und Gruppierungen zu
verstehen, welche ausserschulische Arbeit leisten. Als solche gilt verband-
liche und offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen samt niederschwelli-
gen Angeboten (Art. 5 Bst. a KJFG).
Die Beschwerdeführerin ist ein privatrechtlicher Verein im Sinne von
Art. 60 ff. ZGB (E. 1.3 hiervor). Somit ist die erste Voraussetzung von Art. 8
Abs. 1 Bst. a KJFG gegeben.
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Seite 10
6.2.2
6.2.2.1 Das KJFG schweigt zur zeitlichen Begrenzung eines Modellvorha-
bens. Aus Art. 8 Abs. 1 KJFV geht aber hervor, dass Modellvorhaben nach
Art. 8 KJFG nur einmalig stattfinden und höchstens bis zu drei Jahre dau-
ern dürfen. Im Sinne des Gesetzgebers ist ein Vorhaben dann als zeitlich
begrenzt zu erachten, wenn es sich insgesamt nicht über einen unbefriste-
ten Zeitraum, einen nicht näher bestimmten Zeitraum von mehreren Jahren
oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum erstreckt. Das Vor-
haben darf auch nicht Teil einer regelmässigen, unbefristeten Tätigkeit
sein. Denn wenn ein Vorhaben zu einer solchen gehört, ist es nicht mehr
zeitlich begrenzt (BVGE 2015/33 E. 6.1.3.1).
Laut Ziff. 1 Bst. a des Anhangs 3 der Richtlinien des BSV vom 1. Januar
2015 über die Gesuchseinreichung betreffend Finanzhilfen nach dem
KJFG wird für deren Erhalt gestützt auf Art. 8 Abs. 1 Bst. a KJFG ebenfalls
vorausgesetzt, dass das Projekt höchstens drei Jahre dauert.
6.2.2.2 Gemäss der Beschreibung des Projekts «Entwicklung und Erpro-
bung eines Prozessmanuals zum Monitoring und zur Weiterentwicklung
der kantonalen Kinder- und Jugendförderung (Prozessmanual KJF)» vom
November 2015 ist eine solche datenbasierte, bedarfsorientierte, partizipa-
tive Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendförderung auf kantonaler
Ebene nicht eine punktuelle und einmalige Sache (S. 7). Dass die Dauer
des Projektes selbst unter drei Jahren liege (S. 31) und es sich bei der
angestrebten Verfahrensentwicklung um ein zeitlich begrenztes Vorhaben
handle (S. 34), wird von der Vorinstanz jedoch nicht bestritten. Die Erfül-
lung der Voraussetzung eines zeitlich begrenzten Vorhabens im Sinne von
Art. 8 Abs. 1 KJFV ist hinsichtlich des oben erwähnten Projekts unstrittig
erfüllt und mangels Indizien oder Belegen für eine Nichterfüllung nicht wei-
ter zu prüfen.
6.2.2.3 Zu berücksichtigen ist indessen, dass ein Vorhaben nur dann als
einmalig zu betrachten ist, wenn es innovativen Gehalt hat. Nach der Bot-
schaft zum KJFG ist die Unterstützung von Projekten der ausserschuli-
schen Arbeit insbesondere mit Blick auf die mit der Totalrevision des Ge-
setzes angestrebte verstärkte Förderung innovativer Formen der Kinder-
und Jugendarbeit von Bedeutung. Es war dem Gesetzgeber ein Anliegen,
dass nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a KJFG Finanzhilfen für Projekte mit Modell-
charakter ausgerichtet werden können, die ein entsprechendes Potenzial
zur Leistung eines wesentlichen Beitrags zur Innovation von Formen und
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Seite 11
Arbeitsmethoden der ausserschulischen Arbeit aufweisen (BBl 2010 6844).
Demzufolge können nicht jedem einmaligen Projekt Fördergelder des Bun-
des zugesprochen werden (BVGE 2015/33 E.6.1.3.1).
6.2.2.4 Das Projekt muss als solches innovativ sein (vgl. Urteil des BVGer
C-7833/2010 vom 4. März 2013 E. 5.3). Es muss, wie Art. 8 Abs. 1 KJFV
ausdrücklich erwähnt, innovative Aspekte aufweisen (BVGE 2015/33
E. 6.1.3.2). Laut Ziffer 1 Bst. d des Anhangs 3 der Richtlinien des BSV vom
1. Januar 2015 über die Gesuchseinreichung betreffend Finanzhilfen nach
dem KJFG ist Voraussetzung für Finanzhilfen gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. a
KJFG, dass das Projekt einen wesentlichen innovativen Ansatz bezüglich
Methoden, Ideen, Zielen oder Strategien verfolgt.
6.2.2.5 Laut der Beschreibung des Projekts «Entwicklung und Erprobung
eines Prozessmanuals zum Monitoring und zur Weiterentwicklung der kan-
tonalen Kinder- und Jugendförderung (Prozessmanual KJF)» vom Novem-
ber 2015 werde ein innovativ-systematisches Monitoring- und Stragieent-
wicklungsinstrument auf kantonaler Ebene entwickelt (S. 32). Bei der an-
gestrebten Verfahrensentwicklung handle es sich um ein innovatives Vor-
haben. Das Projekt orientiere sich an einem empirisch abgestützten Inno-
vationsverständnis. Es werde ein bisher einzigartiges Prozessmanual zum
Monitoring und zur Weiterentwicklung der kantonalen Kinder- und Jugend-
förderung entwickelt. Es sei Ausgangspunkt für weiterführende Innovati-
onsprozesse im jeweiligen Anwenderkanton. Es könne davon ausgegan-
gen werden, dass das Prozessmanual als Produkt nicht nur eine Innova-
tion darstelle, sondern dessen Anwendung zugleich auch Innovationen in
der Kinder- und Jugendförderung ermögliche. Im Rahmen dieses Projektes
würden erstmals ausgewählte Vertreterinnen und Vertreter verschiedener
Kantone und Gemeinden als Fachpersonen der Praxis sowie auch Fach-
personen aus der Wissenschaft in die Entwicklung eines Prozessmanuals
in der Kinder- und Jugendförderung einbezogen. Dieses beteiligungsorien-
tierte Vorgehen mit Modellcharakter könne im Bereich der Kinder- und Ju-
gendförderung als innovativ gelten (S. 34). Es würden verschiedene Wis-
sensformen gezielt und projektförmig zusammengeführt, wodurch Innova-
tionen gefördert würden (S. 34-35).
6.2.2.6 Auch wenn es in der Schweiz tatsächlich bislang noch kein Pro-
zessmanual für ein systematisches und wiederkehrendes Monitoring ge-
ben würde, welches die Weiterentwicklung der kantonalen Kinder- und Ju-
gendförderung unterstützt, würde der erstmaligen Erarbeitung und Anwen-
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Seite 12
dung eines solchen Manuals allein noch kein wesentlicher innovativer Cha-
rakter zukommen. Innovation bzw. Erstmaligkeit und Einzigartigkeit leiten
sich nicht bloss aus bisher fehlendem Vorhandensein in der Schweiz ab.
Vielmehr muss das betreffende Vorhaben selbst die Merkmale von Innova-
tion aufweisen. Ein solcher Charakter würde vorliegend dem Projekt auch
nicht verliehen, wenn in seinem Rahmen in der Tat erstmals Kantons- und
Gemeindevertreterinnen und -vertreter als Fachpersonen der Praxis sowie
Fachpersonen aus der Wissenschaft in die Entwicklung eines Prozessma-
nuals in der Kinder- und Jugendförderung einbezogen würden. Der Einbe-
zug solcher Personen in ein Projekt ist in der Schweiz weder erstmalig
noch einmalig, sondern notorisch eine in der Vergangenheit bei Projekten
verschiedentlich angewandte Vorgehensweise. Beteiligungsorientierung
ebenso wie die gezielte, projektförmige Zusammenführung verschiedener
Wissensformen durch solche Beteiligung reichen nicht aus, um als innova-
tiv gelten zu können. Ein allfälliger Modellcharakter des Projekts würde da-
ran nichts ändern. Auch wenn das Manual über den Kanton Zürich hinaus
anderen Kantonen zur Verfügung gestellt würde, wäre das Vorgehen nicht
innovativ. Interkantonale Zusammenarbeit ist weder einzigartig noch neu-
artig für die Schweiz. Dass das Projekt zum Ausgangspunkt für Innovati-
onsprozesse in den Anwenderkantonen werden und bei der Anwendung
Innovationen in der Kinder- und Jugendförderung ermöglichen könne,
zeichnet es ebenfalls noch nicht als innovativ aus. Ein Projekt kann selbst
weder erstmalig noch einmalig bzw. innovativ sein, um solche Prozesse
auslösen zu können, und daher keine impulsgebende Anschubfinanzie-
rung im hier massgeblichen Sinn (vgl. E. 3.4 hiervor) rechtfertigen. Anlass
für Innovation kann auch bislang fehlende Innovation sein. Desgleichen
verleiht die Orientierung an einem empirisch abgestützten Innovationsver-
ständnis dem Projekt selbst noch nicht einen erstmaligen und einmaligen
bzw. innovativen Charakter.
Demnach können in all diesen Merkmalen des umstrittenen Projekts keine
innovativen Aspekte im Sinne von Art. 8 Abs. 1 KJFV erkannt werden. Das
Projekt beinhaltet keinen wesentlichen innovativen Ansatz.
6.2.2.7 Die Vorinstanz hat damit zurecht die Erst- bzw. Einmaligkeit des
Projekts «Prozessmanual zum Monitoring und zur Weiterentwicklung der
kantonalen Kinder- und Jugendförderung» verneint.
B-2099/2016
Seite 13
6.2.3 Da bereits die Voraussetzung der Erst- bzw. Einmaligkeit des Vorha-
bens nicht erfüllt ist, sind die weiteren Voraussetzungen für die Zuspre-
chung von Fördergeldern des Bundes gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. a KJFG
nicht mehr zu prüfen.
7.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
daher abzuweisen.
8.
8.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführe-
rin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden
auf Fr. 2‘000.– festgelegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher
Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
8.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
9.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weiter-
gezogen werden (Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2‘000.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
B-2099/2016
Seite 14
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilage zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ‚_______‘; Einschreiben; Vorakten
zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Urech Andrea Giorgia Röllin
Versand: 18. August 2016