B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-2102/2015
Ur t e i l vom 2 4 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Frank Seethaler (Vorsitz),
Richter Stephan Breitenmoser, Richter Ronald Flury;
Gerichtsschreiberin Karin Behnke.
Parteien
X._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Landwirtschaft BLW,
Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Bewilligung von nicht biologischen Weizenkeimen.
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Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG in […] (Beschwerdeführerin) reichte mit Eingabe vom
19. Februar 2015 beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW,
Vorinstanz) ein Gesuch gemäss Art. 16k Abs. 3 der Bio-Verordnung (vgl.
die Zitierung in E. 2.2) zur befristeten Verwendung von 30'000 kg nicht
biologisch erzeugter Weizenkeime ein. Mit Verfügung vom 4. März 2015
bewilligte die Vorinstanz dieses Gesuch bis zum 31. Dezember 2015. In
ihrer Begründung wies sie darauf hin, dass die Beschwerdeführerin vom
Institut der befristeten Bewilligung seit 1999 nahezu jährlich Gebrauch ge-
macht habe, was dessen auf eigentliche Mangelsituationen ausgelegtem
Ausnahmecharakter jedoch widerspreche. Vielmehr hätten die der Be-
schwerdeführerin gewährten Fristen zur Behebung der geltend gemachten
Mangelsituationen genutzt werden sollen, was aus Sicht der Vorinstanz in-
dessen nicht in genügendem Mass geschehen sei. Sie stellte der Be-
schwerdeführerin daher in Aussicht, inskünftig keine solchen Gesuche
mehr zu bewilligen und erklärte, diese Bewilligung letztmals auszustellen.
B.
Hiergegen führt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. April 2015 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Hauptantrag, die im
angefochtenen Entscheid ausgesprochene Bewilligung sei aufzuheben
und die Erklärung, wonach diese Bewilligung letztmals ausgestellt werde,
sei als "ungültig" zu erklären. Eventualiter seien Weizenkeime in die Aus-
nahmeliste der WBF-Verordnung über die biologische Landwirtschaft vom
22. September 1997 (SR 910.181) aufzunehmen. Zur Begründung bringt
sie im Wesentlichen vor, die Beschaffungs- und damit die Mangelsituation
hätten sich in den letzten Jahren nicht geändert (wird näher ausgeführt).
Gleichwohl habe sie (die Beschwerdeführerin) in den letzten Jahren den
Einsatz konventioneller Weizenkeime in Bio-Produkten möglichst vermie-
den. Die verlangten 30'000 kg konventioneller Weizenkeime würden zwar
nur noch teilweise benötigt, seien aber in Absprache mit der Y._______ in
ihrer gesamten Menge beantragt worden. Damit die für das Jahr 2016 für
die Ausnahmebewilligung vorgesehene Menge reduziert werden könne,
seien zusätzliche Massnahmen zur Warenflusstrennung eingeleitet wor-
den. Insofern liesse sich der Antrag für 2016 auf 3'000 kg reduzieren, in
welchem Umfang indessen weiterhin von einer Mangelsituation auszuge-
hen sei.
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C.
In ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 13. Mai 2015 beantragt die
Vorinstanz, auf die Beschwerde sei kostenfällig nicht einzutreten, eventuell
sei sie kostenfällig abzuweisen. Sie führt aus, seit mehreren Jahren habe
sie der Beschwerdeführerin jeweils auf zwei Jahre befristete Bewilligungen
zur Verwendung nicht biologischer Weizenkeime ausgestellt. Mit E-Mail
vom 2. März 2015 habe sie der Beschwerdeführerin den Erhalt ihres Ge-
suchs vom 19. Februar 2015 bestätigt, ihr mitgeteilt, dass nur noch einjäh-
rige Bewilligungen ausgestellt würden und sie ersucht, ihr Gesuch in zeitli-
cher Hinsicht anzupassen. Hierauf habe die Beschwerdeführerin ihr Ge-
such förmlich auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015
beschränkt. Dieses Gesuch habe sie dann mit Verfügung vom 4. März
2015 bewilligt. Insofern fehle es der Beschwerdeführerin vorliegend an ei-
nem schutzwürdigen Anfechtungsinteresse. Im Übrigen bekräftigte sie ihre
Auffassung, wonach die Beschwerdeführerin die für eine Bewilligung erfor-
derliche Mangelsituation nicht hinreichend belegt habe, weshalb ihr die be-
antragte Bewilligung lediglich aus Kulanzgründen erteilt, sie aber zugleich
auf den Umstand hingewiesen worden sei, dass ohne den hinreichenden
Nachweis einer Mangelsituation ein künftiges Gesuch nicht mehr bewilligt
werden könne.
D.
Mit Replik vom 18. Juni 2015 hält die Beschwerdeführerin an ihren Haupt-
anträgen fest. Indessen stellt und begründet sie ein neues Eventualbegeh-
ren, wonach ihr für das Jahr 2016 lediglich die Verwendung von 3'000 kg
nicht biologischer Weizenkeime zu bewilligen sei.
E.
Auch die Vorinstanz hält mit Duplik vom 13. Juli 2015 an ihren Anträgen
fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-
verwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine sol-
che liegt nicht vor. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33
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Bst. d VGG, gegen deren Verfügungen die Beschwerde zulässig ist. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde sachlich zuständig. Soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem VwVG.
Als Adressatin des Entscheides ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich
beschwerdelegitimiert im Sinne von Art. 48 VwVG. Die Eingabefrist sowie
die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt
(Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde geleistet
(Art. 63 Abs. 4 VwVG).
2.
Zur Beschwerde berechtigt ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat (Bst. c). Die drei Voraussetzungen gemäss Bst. a-c
müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozes-
sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.60 ff.).
2.1 Unter dem Erfordernis der materiellen Beschwer wird verlangt, dass
der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Hoheitsakt besonders be-
rührt ist (Abs. 1 Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
hebung oder Änderung hat (Abs. 1 Bst. c). Im Einzelnen lassen sich diese
beiden Voraussetzungen von Bst. b und Bst. c nicht konsequent auseinan-
der halten, weshalb sie in Lehre und Rechtsprechung regelmässig in einem
Zug genannt werden. Wer durch einen Akt besonders berührt ist, hat in der
Regel ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung.
Das erforderliche, eigene Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die
erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer eintragen würde. Dieser
Nutzen kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein, sei es, dass durch
den Ausgang des Verfahrens die rechtliche Situation des Beschwerdefüh-
rers beeinflusst werden kann oder dass sich damit ein wirtschaftlicher, ide-
eller oder materieller Nachteil, den der angefochtene Entscheid für ihn zur
Folge hätte, abwenden lässt (vgl. BERNHARD WALDMANN, in: Niggli/
Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg], Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz
[BGG-Kommentar], 2. Aufl. 2011, N. 10 zu Art. 89).
2.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bereits
mehrfach ein Gesuch gemäss Art. 16k Abs. 3 der Bio-Verordnung vom
22. September 1997 (SR 910.18) eingereicht hat. Nachdem ihrem Gesuch
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vorliegend bis Ende 2015 mit der angefochtenen Verfügung entsprochen
worden war und sie keine spezifischen Gründe für ein darüber hinausge-
hendes Interesse substantiiert dargelegt hat, ist kein schutzwürdiges Inte-
resse an einer weitergehenden Gutheissung des Gesuchs ersichtlich, so
dass auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist.
3.
Der Begründung der Verfügung zufolge gedenkt die Vorinstanz mit der an-
gefochtenen Verfügung, letztmals den zeitlich und mengenmässig be-
grenzten Einsatz von Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, die konven-
tionell angebaut wurden, in biologischen Erzeugnissen zu bewilligen. Die
Beschwerdeführerin beantragt auch die Aufhebung dieses Punktes.
3.1 Praxisgemäss wird das Rechtsschutzinteresse immer dann verneint,
wenn rein theoretische Probleme zur Diskussion gestellt werden oder sich
eine Beschwerde nur gegen die Begründung (Motive) einer angefochtenen
Verfügung richtet, ohne dass eine (den Beschwerdeführer begünsti-
gende/entlastende) Änderung des Dispositivs verlangt wird (BGE 113 V
159 E. 1c; VPB 61 [1997] Nr. 37 E. 2.1; MARANTELLI-SONANINI/HUBER, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG],
2009, Art. 48 N 16 m.w.H.).
3.2 Nachdem diese Absicht der Vorinstanz lediglich aus der Begründung
der Verfügung hervorgeht und kein Grund ersichtlich ist, diesen als Be-
gründung bezeichneten Teil dem Dispositiv zuzuordnen, ist auf die Be-
schwerde auch insoweit nicht einzutreten, da die Beschwerdeführerin nicht
materiell beschwert ist. Zu bemerken ist, dass die Vorinstanz ihre Aussage
in der Vernehmlassung insofern korrigiert hat, als sie ausführt, dass es der
Beschwerdeführerin unbenommen sei, ein Gesuch für das Jahr 2016 zu
stellen, wobei sie anmerkt, dass die Mangelsituation rechtsgenüglich nach-
gewiesen werden müsse.
4.
Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
5.
Die Verfahrenskosten sind nach Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel der un-
terliegenden Partei aufzuerlegen. Keine Verfahrenskosten werden
Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbe-
hörden auferlegt (Art. 63 abs. 2 VwVG). Nur wenn eine obsiegende Partei
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Verfahrensregeln verletzt hat, dürfen ihr die dadurch verursachten Verfah-
renskosten auferlegt werden. Kosten trotz Obsiegens muss eine Partei tra-
gen, die sich widersprüchlich und treuwidrig verhält (vgl. MARCEL
MAILLARD, Praxiskommentar VwVG, Art. 63 N 33). Als widersprüchlich
bzw. zumindest missverständlich erachtet das Gericht den Passus im an-
gefochtenen Entscheid, wonach die Vorinstanz letztmals eine Bewilligung
erteile. Da ihr nach dem Gesagten keine Verfahrenskosten auferlegt wer-
den, sind der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten lediglich in redu-
ziertem Umfang von Fr. 1'800.– aufzuerlegen. Dieser Betrag ist dem ge-
leisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.– zu entnehmen und
der Restbetrag von Fr. 700.– der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr zu benennendes Konto
zurückzuerstatten. Da die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten
war, ist ihr praxisgemäss keine Parteientschädigung – auch nicht in redu-
ziertem Umfang – zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Der Beschwerdeführerin werden reduzierte Verfahrenskosten im Betrag
von Fr. 1'800.– auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 2'500.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 700.– wird nach Eintreten
der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichturkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular);
– die Vorinstanz (Gerichturkunde);
– das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Wirt-
schaft, Bildung und Forschung (WBF, Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Karin Behnke
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 1. Dezember 2015