B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-2103/2018
Ur t e i l vom 1 0 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Francesco Brentani, Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Maturitätskommission SMK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schweizerische Maturitätsprüfung.
B-2103/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
An der Prüfungssession vom 12. Februar bis 8. März 2018 legte A._______
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) die schweizerische Maturitätsprüfung
im ersten Prüfungsversuch ab. Mit Verfügung vom 13. März 2018 eröffnete
ihr die Schweizerische Maturitätskommission (nachfolgend: Vorinstanz),
dass sie mit insgesamt 75 erzielten Punkten die Bestehensnormen nicht
erfüllt und demzufolge die Prüfung nicht bestanden habe.
B.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
12. April 2018 – vertreten durch die Betreuerin ihrer Maturaarbeit – Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie ersucht um Überprüfung
der Notengebung betreffend die Maturaarbeit mit dem Titel „Syrische
Flüchtlinge in der Schweiz“. Zur Begründung bringt sie vor, die Bewertung
mit der Note 3,5 weiche von der Einschätzung durch ihre Betreuerin um
zwei Notenpunkte ab. Die Arbeit stütze sich auf Befragungen von drei
Fachpersonen und neun Syrerinnen und Syrern. Ergänzend habe sie zwei
zeitgeschichtliche Sachbücher und einige Internetquellen beigezogen, wo-
bei jedes Zitat nachgewiesen sei. Die Einschätzung der Prüfer, wonach die
Arbeit nicht wissenschaftlich sei, sei nicht nachvollziehbar. Seit der Einfüh-
rung der Maturaarbeiten werde betont, wie wichtig die Eigenleistung sei.
Im Fach Geschichte seien gut vorbereitete Interviews mit Zeitzeugen eine
geeignete Methode, um punktuell ein sinnvoll eingeschränktes Thema ge-
nauer zu erforschen.
C.
Mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2018 (Posteingang: 9. Juli 2018) ver-
weist die Vorinstanz auf die beigelegte Stellungnahme der Experten vom
27. Juni 2018. Darin weisen die Experten die von der Beschwerdeführerin
erhobenen Vorwürfe zurück. Sie führen aus, die Maturaarbeit könne im
Wesentlichen deshalb nicht mit einer genügenden Note beurteilt werden,
weil ihr keine konkrete Fragestellung zugrunde liege resp. sie keinen Fokus
auf eine bestimmte Problematik aufweise, aus dem in einem wissenschaft-
lichen Sinne analytisch und argumentativ etwas erkannt werden könnte.
Anerkannt werde hingegen der grosse Aufwand, der hinter den geführten
Interviews und deren Transkription stehe.
D.
Nach Zustellung der Vernehmlassung inkl. Beilagen reichte die Beschwer-
deführerin keine Replik ein.
B-2103/2018
Seite 3
E.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid vom 13. März 2018 stellt eine Verfügung
im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügun-
gen der Vorinstanz betreffend das Ergebnis von Eidgenössischen Maturi-
tätsprüfungen richtet sich gemäss Art. 29 der Verordnung über die schwei-
zerische Maturitätsprüfung vom 7. Dezember 1998 (Maturitätsprüfungsver-
ordnung [MPV], SR 413.12) nach den allgemeinen Bestimmungen der
Bundesrechtspflege. Gemäss Art. 31 und 33 Bst. f VGG ist das Bundes-
verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zustän-
dig, da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.
1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt nicht, die Prüfung sei als bestanden
zu erklären, sondern lediglich (sinngemäss), die Note für ihre Maturaarbeit
sei um zwei Notenpunkte zu erhöhen.
1.2.1 Die Beschwerdelegitimation im Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht bestimmt sich nach Art. 48 VwVG (Art. 37 VGG). Danach ist
zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilge-
nommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Abs. 1
Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Abs. 1
Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände-
rungen hat (Abs. 1 Bst. c). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ er-
füllt sein (vgl. ISABELLE HÄNER, in: VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Art. 48 Rz. 3).
1.2.2 Die MPV legt fest, dass die Maturitätsprüfung in zehn Grundlagenfä-
chern sowie in einem Schwerpunkt- und einem Ergänzungsfach abgenom-
men wird (Art. 14 Abs. 1 MPV), wobei die Notenskala bei diesen Fächern
ebenso wie bei der Maturaarbeit jeweils von 1 (tiefste Note) bis 6 (höchste
Note) reicht und eine Note unter 4 als ungenügende Leistung gilt (Art. 21
Abs. 1 MPV). Die Prüfung ist bestanden, wenn der Kandidat mindestens
105 Punkte erreicht (Art. 22 Abs. 1 Bst. a MPV) oder zwischen 84 und
104.5 Punkte erzielt, in höchstens vier Fächern ungenügend ist und die
B-2103/2018
Seite 4
Summe der Punkte aus allen Notenabweichungen von vier nach unten
höchstens sieben Punkte beträgt (Art. 22 Abs. 1 Bst. b MPV). Sind die ge-
nannten Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Maturitätsprüfung nicht be-
standen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a MPV). Die Punktzahl ist die Summe der No-
ten in den zwölf Fächern und in der Maturaarbeit. Die Noten in den Grund-
lagenfächern Biologie, Chemie, Physik, Geschichte, Geografie, bildneri-
sches Gestalten oder Musik, im Ergänzungsfach und in der Maturaarbeit
zählen einfach. Die Noten im Fach Erstsprache, im Schwerpunktfach sowie
in demjenigen Grundlagenfach, das gemäss Art. 14 Abs. 6 MPV aus der in
dieser Vorschrift genannten Fächergruppe für die Prüfung auf erweitertem
Niveau zu wählen ist, zählen dreifach, die Noten der beiden anderen Fä-
cher aus dieser Gruppe doppelt (Art. 21 Abs. 3 MPV).
Die von der Beschwerdeführerin beantragte Erhöhung der Note für ihre
Maturaarbeit um zwei Notenpunkte würde ihre Gesamtpunktzahl lediglich
von 75 auf 77 erhöhen und daher nicht zum Bestehen der Maturitätsprü-
fung führen.
1.2.3 In der Regel bildet in einem Beschwerdeverfahren lediglich das Prü-
fungsergebnis als solches das Anfechtungsobjekt, während den Noten da-
neben Begründungscharakter zukommt. Einzelnoten sind daher im Nor-
malfall grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar, es sei denn, es bestehe
ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung. Ein hinreichendes
Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung einer Einzelnote wird nach der
Rechtsprechung insbesondere bejaht, wenn daran eine andere Rechts-
folge (wie der Ausschluss von der Weiterbildung) oder ein Prädikat, für das
die Prüfungsordnung vorgibt, wie es zu bestimmen ist, anknüpft (vgl. BGE
136 I 229 E. 2.6; BVGE 2016/4 E. 5.3.2.1, 2015/6 E. 1.3.1; Urteile des
BVGer B-5160/2017 vom 1. Februar 2018 E. 1.2, B-6465/2013 vom
18. Mai 2015 E. 1.2, B-2613/2012 vom 15. März 2013 E. 1.2; PATRICIA
EGLI, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklun-
gen, ZBl 112/2011, S. 538 ff., insbesondere S. 546 ff.). Die selbständige
Anfechtbarkeit einer Einzelnote wird auch bejaht, wenn eine Erhöhung der
betreffenden Note nach dem jeweils einschlägigen Prüfungsreglement
dazu führt, dass die Prüfung in Bezug auf dieses Fach nicht wiederholt
werden muss (vgl. BVGE 2016/4 E. 5.3.2.2, 2015/6 E. 1.3.1, 2009/10
E. 6.2.1 ff.; Urteil des BVGer B-5612/2013 vom 8. April 2014 E. 1.2.3).
1.2.4 Die vorliegend anwendbare Maturitätsprüfungsverordnung sieht vor,
dass bei einer Prüfungswiederholung die Prüfungen in sämtlichen Fä-
chern, bei welchen beim ersten Versuch eine Note unter 4 erreicht wurde,
B-2103/2018
Seite 5
zu wiederholen sind. Ferner ist eine neue Maturaarbeit einzureichen sowie
zu präsentieren, wenn die Maturaarbeit im ersten Prüfungsversuch mit ei-
ner Note unter 4 bewertet wurde. Die Noten von 4 oder höher behalten
zwei Jahre ab Abschluss des Prüfungsversuchs ihre Gültigkeit, bei einer
späteren Wiederholung sind auch diese Prüfungsteile zu wiederholen
(Art. 26 Abs. 3 MPV). Prüfungen und Maturaarbeiten, die mit Note 4 oder
4,5 bewertet wurden, können wiederholt werden (Art. 26 Abs. 3 MPV). Wird
eine Prüfung oder die Maturaarbeit wiederholt, zählt die Note des zweiten
Prüfungsversuchs bzw. der zweiten Maturaarbeit (Art. 26 Abs. 5 MPV).
1.2.5 Jede Anhebung der Note für die Maturaarbeit auch nur um einen hal-
ben Notenpunkt wäre daher mit der Rechtsfolge verbunden, dass die Be-
schwerdeführerin bei einer Prüfungswiederholung – jedenfalls soweit diese
innert zwei Jahren nach Abschluss des ersten Prüfungsversuchs unter-
nommen würde – keine neue Maturaarbeit einreichen und präsentieren
müsste.
Die Beschwerdeführerin hat daher ein schutzwürdiges Interesse daran, die
Note für ihre Maturaarbeit anzufechten.
1.3 Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG). Der
Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff. VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Kogni-
tion (Art. 49 VwVG). Indessen haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete
zum Gegenstand in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine
genügenden, eigenen Fachkenntnisse verfügt. Zudem sind der Rechtsmit-
telinstanz meistens nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung be-
kannt und es ist ihr in der Regel nicht möglich, sich ein zuverlässiges Bild
über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person
sowie der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Eine freie Über-
prüfung der Examensbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten
und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen. Das
Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich daher eine gewisse Zurückhal-
tung bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und weicht nicht von der
Beurteilung durch die Prüfungsexperten ab, jedenfalls solange diese im
Rahmen der Vernehmlassung der Prüfungskommission Stellung zu den
B-2103/2018
Seite 6
Rügen der beschwerdeführenden Person genommen haben und ihre Auf-
fassung, insbesondere soweit sie von derjenigen der beschwerdeführen-
den Person abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE
2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.1 f.; Urteil des BVGer B-6727/2013 vom 8. Juli
2014 E. 4; kritisch dazu EGLI, a.a.O., S. 555 ff.).
Werden hingegen Verfahrensmängel im Prüfungsablauf oder die unrichtige
Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen gerügt, hat das Bundesver-
waltungsgericht die erhobene Kritik mit umfassender Kognition zu prüfen
(vgl. etwa das Urteil des BVGer B-5612/2013 E. 2.2 f.; BVGE 2008/14
E. 3.1 und 3.3 m.w.H.).
Weil es nicht Aufgabe einer Beschwerdebehörde sein kann, die Prüfung
gewissermassen zu wiederholen, müssen an den Beweis der behaupteten
Unangemessenheit der Bewertung gewisse Anforderungen gestellt wer-
den. Auf Rügen bezüglich der Bewertung von Prüfungsleistungen hat die
Rechtsmittelbehörde dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerde-
führende Person selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte
und die Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertret-
bar ist, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungs-
leistungen offensichtlich unterbewertet wurden (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1
m.w.H.; BVGE 2010/11 E. 4.3; BVGE 2010/10 E. 4.1; Urteil B-6727/2013
E. 4). Die Behauptung allein, die eigene Lösung sei richtig und die Auffas-
sung der Prüfungskommission oder eine vorgegebene Musterlösung sei
falsch oder unvollständig, wird dieser Anforderung nicht gerecht (vgl. Urteil
des BVGer B-2229/2011 vom 13. Februar 2012 E. 6.1).
3.
Die Beschwerdeführerin rügt, ihre Maturaarbeit sei zu tief bewertet worden.
Die Bewertung mit der Note 3,5 weiche von der Einschätzung durch ihre
Betreuerin um zwei Notenpunkte ab. Die Arbeit stütze sich auf Befragun-
gen von drei Fachpersonen und neun Syrerinnen und Syrern. Ergänzend
habe sie zwei zeitgeschichtliche Sachbücher und einige Internetquellen
beigezogen, womit sie eine erhebliche Eigenleistung erbracht habe. Die
Einschätzung der Prüfer, wonach die Arbeit nicht wissenschaftlich sei, sei
nicht nachvollziehbar. Im Fach Geschichte seien gut vorbereitete Inter-
views mit Zeitzeugen eine geeignete Methode, um punktuell ein sinnvoll
eingeschränktes Thema genauer zu erforschen. Auch die formellen Anfor-
derungen seien erfüllt. wobei jedes Zitat nachgewiesen sei.
B-2103/2018
Seite 7
3.1 Gemäss Art. 15 MPV verfassen die Prüfungskandidaten vor der Anmel-
dung zur Prüfung persönlich eine grössere eigenständige Arbeit. Diese
wird im Rahmen der Maturitätsprüfung durch den Examinator sowie den
Experten bewertet (Art. 15 Abs. 2 MPV). Die Note wird in Bezug auf die zu
erreichende Gesamtpunktzahl nach Art. 21 und die Bestehensnormen
nach Art. 22 (vgl. E. 1.2.2 hiervor) einfach gezählt und mitberücksichtigt.
Die Ziele und Kriterien sowie das Verfahren der Bewertung der Maturaar-
beit werden in den gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Bst. d erlassenen Richtlinien
(vgl. Richtlinien für die schweizerische Maturitätsprüfung, gültig ab 1. Ja-
nuar 2012, abrufbar unter
maturitaet/gymnasiale-maturitaet/schweizerische-maturitaetspruefung.
html, besucht am 5. November 2018) näher dargestellt.
Gemäss Ziff. 9.3.1 der Richtlinien richtet sich die Bewertung von Maturaar-
beit und Präsentation nach den Kriterien, die auf dem Bewertungsformular
angegeben sind (abrufbar unter
bildung/maturitaet/gymnasiale-maturitaet/schweizerische-maturitaetspruef
ung.html, besucht am 5. November 2018). Die Beurteilung ist wie folgt
strukturiert:
Teil A: Schriftlicher Teil, Inhalt (Gewichtung: 12/30)
a) Fragestellung und Methodeneinsatz
b) Aufbau der Arbeit und Bewältigung des Themas
c) Nutzung von Wissen und Quellen
d) Sachliche Qualität
e) Eigenständigkeit
Teil B: Schriftlicher Teil, Form (Gewichtung: 8/30)
f) Darstellung
g) Sprache
h) Zitate, Quellen, Verzeichnisse
Teil C: Präsentation und Diskussion (Gewichtung: 10/30)
i) Struktur
j) Inhaltliche Sicherheit
k) Reflexion über Entstehungsweg und Resultat der Arbeit
l) Sprache, Interaktion, Einsatz von Hilfsmitteln
Die Kategorien a) bis l) enthalten je zwei bis neun Unterkategorien. Für die
Teile A bis C wird je eine Teilnote gesetzt. Die Note für die Maturaarbeit
setzt sich aus den drei Teilnoten zusammen, wobei sie auf die nächste
halbe oder ganze Note auf- oder abgerundet wird (vgl. Bewertungsbogen
für Maturaarbeiten, a.a.O., S. 4).
B-2103/2018
Seite 8
3.2 Vorliegend sind mehrere Bewertungsbogen im Sinne von Ziff. 9.3.1 der
Richtlinien aktenkundig. Das von der betreuenden Lehrperson der Be-
schwerdeführerin ausgefüllte Formular, das ihr insgesamt eine Note 5,5 at-
testiert (Teil A Note 5,5; Teil B Note 5,5; Teil C nicht beurteilt), ist dabei –
entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin – nicht massgebend,
da die betreuende Lehrperson weder Examinator noch Experte im Sinne
von Art. 15 Abs. 2 MPV ist und die Maturitätsprüfungsverordnung nicht vor-
sieht, dass ihre Meinung bei der Beurteilung der Maturaarbeit mitzuberück-
sichtigen wäre (vgl. Urteil B-5612/2013 E. 3.2).
Für die Note relevant ist dagegen der von den Experten der Vorinstanz
ausgefüllte Bewertungsbogen. Die beiden Prüfer haben übereinstimmend
Teil A (Schriftlicher Teil, Inhalt) mit der Note 2,5; Teil B (Schriftlicher Teil,
Form) mit der Note 5,0 und Teil C (Präsentation und Diskussion) mit der
Note 4,0 bewertet. Diese Bewertung ergibt entsprechend der Gewichtung
nach Ziff. 9.3.1 der Richtlinien eine Durchschnittsnote von 3,67, welche
nach den allgemeinen Rundungsregeln auf die halbe Note 3,5 abgerundet
wurde.
3.3 Die Maturaarbeit der Beschwerdeführerin trägt den Titel „Syrische
Flüchtlinge in der Schweiz“. Im Vorwort legt die Beschwerdeführerin ihre
persönliche Motivation zur Themenwahl dar. In der Einleitung und Zusam-
menfassung umschreibt sie die Lage in Syrien vor 2011 und den Ausbruch
des Bürgerkriegs. Das Ziel der Arbeit sei es, sich mit syrischen Flüchtlingen
zu beschäftigen und ein Bild aus erster Hand zusammenzustellen. Im Wei-
teren führt sie aus, sie habe sich mit der Lage der syrischen Flüchtlinge in
der Schweiz aus zwei Perspektiven auseinandergesetzt – jener der Flücht-
linge selbst und jener der Schweiz. Die Arbeit habe ergeben, dass der wich-
tigste Schritt für eine erfolgreiche Integration das Erlernen der deutschen
Sprache sei, wobei sie habe aufzeigen können, dass dabei abhängig vom
Alter und Bildungsniveau grosse Unterschiede bestünden. Zudem habe sie
durch die Arbeit einen Überblick über die Lage der Menschen in Syrien und
ihre Fluchtgründe erhalten. Zur Methodenwahl bringt sie vor, sie habe eine
Bibliotheksrecherche durchgeführt, verschiedene Zeitungsartikel gelesen,
Polit-Talkshows und Nachrichten im Fernsehen geschaut und Kontakt mit
Verwandten im Irak und in Syrien aufgenommen; zudem habe sie drei
Fachpersonen und neun syrische Flüchtlinge interviewt, letztere auf
Arabisch.
B-2103/2018
Seite 9
Die weitere Arbeit ist in die Hauptteile „Flucht aus Syrien“ und „Asyl in der
Schweiz“ gegliedert. Im Teil „Flucht aus Syrien“ geht die Beschwerdefüh-
rerin den Fluchtgründen und der Auswahl der Zielländer nach; der Teil „Asyl
in der Schweiz“ behandelt Anzahl und Art der syrischen Flüchtlinge in der
Schweiz, die Gründe für die Wahl der Schweiz als Zufluchtsort, Probleme
der syrischen Flüchtlinge während des Asylverfahrens und bei der Integra-
tion, Auswirkungen syrischer Flüchtlinge auf die Schweiz sowie Hilfeleis-
tungen der Schweiz gegenüber syrischen Flüchtlingen, jeweils unter Ein-
bindung von Aussagen aus den geführten Interviews. Als Fazit wird im We-
sentlichen die Zusammenfassung wiederholt.
Schliesslich enthält die Arbeit ein Quellenverzeichnis und einen Anhang mit
Kurzprofilen der befragten Personen, einer Legende zur Transkription und
den Transkriptionen der einzelnen Interviews.
3.4 Ihre Bewertung des Teils A bzw. des hiervor skizzierten Inhalts der Ma-
turaarbeit haben die Examinatorin und der Experte in ihrer Stellungnahme
vom 27. Juni 2018 ausführlich begründet.
Betreffend die Fragestellung und den Methodeneinsatz wird ausgeführt,
die Autorin habe ihr Erkenntnisinteresse dargelegt, sie scheine aber emo-
tional sehr betroffen, was die Gefahr mangelnder Objektivität in sich berge.
Die entscheidende Schwäche der Arbeit sei das Fehlen einer konkreten
Fragestellung. Der Fokus fehle, wodurch analytische Erkenntnisse und Re-
sultate nicht möglich seien. Das methodische Vorgehen zur vagen Frage-
stellung werde in der Arbeit erklärt. Die Interviews mit den Flüchtlingen
seien in arabischer Sprache transkribiert, was ein bewundernswerter Ar-
beitsaufwand sei; die Aussagen der Interviewten könnten so durch die Be-
werter jedoch nicht überprüft werden. Da die Maturaarbeit Teil der eidge-
nössischen Maturitätsprüfung sei, sei grundlegend, dass Transkriptionen
in eine schweizerische Landessprache oder ins Englische gemacht werden
müssten.
Zum Aufbau der Arbeit und zur Bewältigung des Themas halten die Exper-
ten fest, mit den Fragen, die als Kapitelüberschriften erscheinen (etwa:
“3.1. Warum fliehen die Menschen aus Syrien?“ oder „4.6. Welche Hilfe
bekommen die syrischen Flüchtlinge?“), würden Schwerpunkte gesetzt, je-
doch sei ein derartiger Aufbau der Arbeit unüblich und entspreche nicht ei-
nem wissenschaftlichen Vorgehen. Stattdessen hätten eine oder zwei Fra-
gen als Fragestellung/Fokus in der Einleitung genannt und bearbeitet wer-
den können. Die Teile der Arbeit seien miteinander verbunden, Resultate
B-2103/2018
Seite 10
seien aber kaum ersichtlich, was mit der vagen Fragestellung zusammen-
hänge.
Die Nutzung von Wissen und Quellen qualifizieren die Prüfer ebenfalls als
ungenügend. So sei zwar positiv, dass die Interviews gemacht worden
seien. Indes gäben diese zwar einen Einblick in die Materie, die Fragen an
die Spezialistinnen seien aber teilweise sehr undifferenziert, schlecht
durchdacht und wiederholten sich. Der Verarbeitungsgrad der Interviews
der Flüchtlinge sei (aufgrund der nur arabischen Transkription) nicht er-
sichtlich.
Betreffend die sachliche Qualität bemängeln die Prüfer erneut, die Aussa-
gen der Flüchtlinge könnten nicht überprüft werden. Zudem stimme die
Aussage nicht, wonach Baschar Al-Assad Syrien seit 1971 regiere. Der
Konflikt werde in aller Kürze erklärt, doch sei die Erklärung betreffend die
Zusammensetzung der Konfliktparteien und deren Koalitionspartner un-
vollständig. Die Einleitung und das Fazit müssten in einem direkten Zusam-
menhang stehen. Weil eine klare Fragestellung fehle, sei es kaum möglich,
zu einer mit der Einleitung kohärenten Schlussfolgerung zu kommen. Das
Fazit – wonach die Schweiz Flüchtlinge im Vergleich zu anderen Ländern
bestens betreue und effizient in die Gesellschaft integriere – sei undifferen-
ziert. Zudem werde darin festgehalten, dass in der Arbeit die Wichtigkeit
der Sprache in Abhängigkeit von Alter und Bildungsniveau aufgezeigt
werde. Das Thema Sprache werde zwar in den Kapiteln 4.4 und 4.7 er-
wähnt, in Bezug auf das Alter und das Bildungsniveau aber nicht vertieft
bearbeitet.
Hinsichtlich der Eigenständigkeit erklären die Prüfer, der Aufbau der Arbeit
sei eigenständig, indessen sei die Arbeit nur deskriptiv und nie begründend
und sie weise wenige eigenständige Gedanken auf. Zudem seien die
Schlussfolgerungen sehr dürftig und eigentlich keine Resultate der Arbeit.
Hinsichtlich der Beurteilung des Teils B (Schriftliche Arbeit: Form) führten
die Prüfer in ihrer Stellungnahme vom 27. Juni 2018 aus, die Arbeit sei
übersichtlich gegliedert und entspreche im Umfang den Vorgaben; zudem
sei sie in einem verständlichen und korrekten Deutsch geschrieben. Nega-
tiv wurde angemerkt, dass in der Arbeit kaum argumentative Verknüpfun-
gen zu finden seien und in den Fussnoten jeweils die Seitenzahl genannt
würden müsste, um das Zitat im Anhang zu finden. Betreffend Teil C (Prä-
sentation und Diskussion) wurde bemerkt, der Präsentation fehle es – wie
B-2103/2018
Seite 11
der schriftlichen Arbeit – an einer klaren Fragestellung. Die Fragen der Prü-
fer hätten teilweise beantwortet werden können; gut beantwortet habe die
Beschwerdeführerin Fragen, in denen es um die Flüchtlinge und deren
Probleme gegangen sei, hingegen habe sie Fragen mit einem höheren
Abstraktionsniveau nicht beantworten können. Die Beschwerdeführerin
spreche ansprechend Deutsch, es fehle jedoch die Differenziertheit und die
Präzision in Ausdruck und Vokabular, um argumentativ überzeugen zu kön-
nen.
3.5 Diese Begründung der Experten ist nachvollziehbar. Dass die von den
Prüfern aufgezeigten Mängel – insb. die fehlende Fragestellung und die
Transkription der Interviews in arabischer Sprache – bei verschiedenen
Unterbewertungen des Teils A berücksichtigt wurden, ist angesichts des
Zusammenhangs zwischen den einzelnen inhaltlichen Kriterien, nicht zu
beanstanden.
3.6 Die Beschwerdeführerin argumentiert – neben dem unbeachtlichen
Einwand, ihre Betreuerin erachte ihre Arbeit als wesentlich besser als sei-
tens der Experten eingestuft – lediglich, im Fach Geschichte seien gut vor-
bereitete Interviews mit Zeitzeugen eine geeignete Methode, um punktuell
ein sinnvoll eingeschränktes Thema genauer zu erforschen, sie habe mit
der Befragung verschiedener Fachpersonen und von Syrerinnen und
Syrern eine erhebliche Eigenleistung erbracht und die formellen Anforde-
rungen seien erfüllt. Nach der Zustellung der Vernehmlassung reichte sie
keine Replik ein und nahm insofern die Möglichkeit nicht wahr, weitere,
substantiierte Einwendungen gegen die Ausführungen der Prüfer vorzu-
bringen.
Die Experten werfen der Beschwerdeführerin indessen gar nicht vor, die
Durchführung von Interviews sei nicht wissenschaftlich. Sie anerkennen
auch die durch das Führen und Transkribieren der Interviews erbrachte
Eigenleistung und dass die formellen Anforderungen an die Arbeit gröss-
tenteils erfüllt waren. Mit ihren Argumenten bezieht sich die Beschwerde-
führerin insofern gar nicht auf die von den Experten dargelegten Mängel,
welche letztlich zu der ungenügenden Note geführt haben.
Insgesamt gelingt es der Beschwerdeführerin daher nicht, den Nachweis
zu erbringen, dass die Bewertung durch die Prüfungsexperten materiell
nicht vertretbar ist, weil eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die
Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet worden wären.
B-2103/2018
Seite 12
3.7 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie ab-
zuweisen ist.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 4bis Bst. a VwVG i.V.m.
Art. 1 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
5.
Entsprechend dem Verfahrensausgang wird keine Parteientschädigung
zugesprochen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario, Art. 7 Abs. 3 VGKE).
6.
Gemäss Art. 83 Bst. t BGG kann dieses Urteil nicht mit Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesge-
richt weitergezogen werden. Der vorliegende Entscheid ist demnach end-
gültig.
B-2103/2018
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 500.– auferlegt.
Dieser Betrag wird dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss entnommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Beschwerdebeilagen
zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 214.3 / (1-2); Einschreiben; Beilage:
Vernehmlassungsbeilagen zurück)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Simona Risi
Versand: 13. Dezember 2018