Abtei lung II
B-2112/2006
{ T 0 / 2 }
Urteil vom 22. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Frank Seethaler (vorsitzender Richter), Richter
Philippe Weissenberger, Richter Ronald Flury;
Gerichtsschreiber Stefan Wyler.
Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement (EVD),
Beschwerdeführer,
gegen
W._______,
Beschwerdegegner,
Zulassungskommission für den Zivildienst,
Vorinstanz,
betreffend
Zulassung zum Zivildienst
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 27. Februar 2006 stellte W._______ ein Gesuch um
Zulassung zum Zivildienst. Darin führte er aus, er habe bisher keine grö-
sseren Probleme mit dem Militär gehabt, da dieses immer parallel zu sei-
nem Alltag verlaufen sei und er weder beruflichen noch privaten Ein-
schränkungen ausgesetzt gewesen sei. Bei seinem aktuellen Konflikt habe
sich jedoch herausgestellt, dass seine bisherige Wahrnehmung des Mili-
tärs nicht der Realität entspreche und er unmöglich weiter Dienst leisten
könne. Dieser Konflikt liege im Umstand begründet, dass ihm eine Dienst-
verschiebung nicht gewährt worden sei, um welche er im Rahmen seiner
Ausbildung zum Pflegefachmann nachgesucht habe. Daraus ergebe sich,
dass sein gesamtes Privatleben lediglich eine "Beurlaubung vom Militär"
sei, was er nicht akzeptieren könne. Des Weiteren äusserte er sich zu sei-
nem bisherigen Werdegang und seinen Werten. Danach hätten vor allem
seine Eltern sein heutiges Weltbild entscheidend geprägt. Er habe gelernt,
dass man im Leben nicht alle Entscheidungen selber treffen könne. Das
Internatsleben habe ihm zudem beigebracht, auch mit Menschen auszu-
kommen, deren Überzeugungen nicht seinen Vorstellungen entsprächen.
Toleranz und gegenseitiges Vertrauen seien seine Grundprinzipien gewor-
den. Aus seiner Grundhaltung der Toleranz heraus habe er sich denn auch
später mit der Dienstpflicht abgefunden. Die Rekrutenschule habe er in-
dessen nur mit Zynismus und Ironie überstanden, und er habe jeweils ver-
sucht, die Autorität seiner Vorgesetzten zu untergraben.
Nachdem W._______ (im Folgenden: Beschwerdegegner) am
9. März 2006 von der Zulassungskommission für den Zivildienst (im Fol-
genden: Vorinstanz) angehört worden war, hiess diese noch gleichentags
sein Gesuch gut und legte die zu leistenden Zivildiensttage fest. Sie hielt
im Wesentlichen fest, der Beschwerdegegner sei der Gewaltlosigkeit und
der Freiheit verpflichtet. Inhalt, Tragweite sowie der verpflichtende Charak-
ter dieser moralischen Forderungen seien für sie nachvollziehbar gewor-
den. Der Beschwerdegegner habe insgesamt seinen Gewissenskonflikt
glaubhaft dargelegt.
B. Hiergegen erhob das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (De-
partement/Beschwerdeführer) am 27. April 2006 Beschwerde bei der Re-
kurskommission EVD und beantragte die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen
Beurteilung. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer geltend, Sach-
verhaltsabklärung und Begründung des angefochtenen Entscheids seien
ungenügend und die Würdigung sei nicht nachvollziehbar. Die Wertvorstel-
lungen des Beschwerdegegners, mit denen dieser seinen Gewissenskon-
flikt begründe, stünden als blosse Schlagworte da und die Hintergründe
seiner Darlegungen blieben unklar. Seine Ausführungen im Gesuch und an
der Anhörung legten vielmehr den Schluss nahe, dass er vor allem die Ein-
schränkung seiner Freiheit ablehne beziehungsweise dass für ihn die Aus-
bildung zum Pflegefachmann dem Militär vorgehe und er sein Gesuch aus
diesem Grund eingereicht habe. In der Urteilsbegründung werde auch
3nicht in der gebotenen Tiefe auf prägende Erlebnisse und Einflüsse abge-
stellt, die zum geltend gemachten Gewissenskonflikt geführt hätten oder
mit diesem in Zusammenhang stünden, sondern es würden lediglich einige
zwischen der Rekrutenschule und der Gesuchseinreichung liegende Ereig-
nisse aufgeführt. Dabei reiche beispielsweise alleine der Hinweis auf den
Umstand, dass der Beschwerdegegner jeweils drei Tage vor dem Einrü-
cken in den Militärdienst an Übelkeit leide, nicht aus, um eine erhebliche
Beeinträchtigung seiner Befindlichkeit und Lebensführung infolge des gel-
tend gemachten Gewissenskonflikts als erwiesen zu erachten. Ebenso we-
nig begründe die Vorinstanz in nachvollziehbarer Weise, inwiefern der Be-
schwerdegegner seinen Gewissenskonflikts frei von bedeutenden Wider-
sprüchen, plausibel und insgesamt schlüssig dargelegt habe.
C. Mit Vernehmlassung vom 29. Mai 2006 beantragte die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde. Im Wesentlichen machte sie geltend, ihre Sach-
verhaltsabklärungen seien genügend. Die Motive des Beschwerdegegners
ergäben sich ohne weiteres aus seinen einzelnen Vorbringen. An diesen
habe sich die Kommission orientiert und hernach ihren Entscheid gefällt.
Sie sei damit auch insgesamt ihrer Begründungspflicht nachgekommen.
Argumente, welche ihr für den Zulassungsentscheid als irrelevant erschie-
nen seien, habe sie nicht tiefer ergründet.
Der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen.
D. Im Dezember 2006 teilte die Rekurskommission EVD den Parteien mit,
dass das bei ihr hängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht über-
nommen würde. Mit Schreiben vom 16. Januar 2007 bestätigte das Bun-
desverwaltungsgericht die Verfahrensübernahme.
Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit sie für den Entscheid als er-
heblich erscheinen – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 9. März 2006 ist eine Verfügung im Sin-
ne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021; Art. 5 Abs. 1 Bst. a). Diese Verfügung kann
nach Art. 63 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den zivilen
Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG, SR 824.0) im Rahmen der allgemei-
nen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege (Art. 44 ff.
i.V.m. Art. 31 ff. und 37 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Verwaltungsgericht, Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) mit
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 seine Tätigkeit auf-
genommen und übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der
beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtgesetzes bei Eidgenössischen
Rekurskommissionen hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach
neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
4Dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement steht ein Beschwerde-
recht gegen Zulassungsentscheide nach Art. 18c ZDG zu (Art. 48 Abs. 2
VwVG, Art. 64 Abs. 1bis ZDG). Hiezu braucht das Departement weder eine
Beschwer noch ein schutzwürdiges Interesse nachzuweisen.
Da Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerde-
schrift gewahrt sind (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) und die übrigen Sachur-
teilsvoraussetzungen vorliegen (Art. 46 ff. VwVG), ist auf die Behördenbe-
schwerde einzutreten.
2. Eingeleitet wird das Zulassungsverfahren durch das Gesuch des Stel-
lungs- beziehungsweise Militärdienstpflichtigen an die Vollzugsstelle. Darin
erläutert er seinen Gewissenskonflikt (Art. 16a Abs. 1 und 2 Bst. a i.V.m.
Art. 1 Abs. 2 und 3 ZDG). Militärdienstpflichtige, die glaubhaft darlegen,
dass sie den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können,
leisten einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) nach dem Zivildienstgesetz
(Art. 1 Abs. 1 ZDG). Der Gewissenskonflikt nach Absatz 1 zeichnet sich
dadurch aus, dass sich die betroffene Person auf eine moralische Forde-
rung beruft, durch die ihr Gewissen aus ihrer Sicht mit der Militärdienst-
pflicht in einen unauflöslichen Konflikt gerät (Art. 1 Abs. 2 ZDG). Diese mo-
ralische Forderung steht im Einklang mit dem persönlichen Moralverständ-
nis der betreffenden Person (Art. 1 Abs. 3 ZDG).
Nachdem die Zulassungskommission den Gesuchsteller angehört hat, be-
urteilt sie die Darlegung des Gewissenskonflikts in Bezug auf ihre Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 18b ZDG. Diese Bestimmung nennt keine weiteren
Zulassungsvoraussetzungen, sondern umschreibt die Sachverhalts- und
Fragenbereiche, auf welche die Zulassungskommission im Zusammen-
hang mit ihren Abklärungen das Augenmerk richten soll und welche in die
Wertung der Glaubhaftigkeit einzubeziehen sind.
Bezüglich der Anerkennung der Motive, welche der innerlich verpflichten-
den Forderung zu Grunde liegen, anerkannte die Rekurskommission EVD
bis anhin, dass im weitesten Sinne "ethische", "moralische", "sittliche" oder
"religiöse" Werte in Betracht fallen. Wesentlich sei dabei, dass grundlegen-
de, gewichtige persönliche Überzeugungen vorlägen, die das eigene
menschliche Handeln verantwortungsvoll und in massgeblicher Weise
steuerten. Persönliche Gründe wie beispielsweise persönliche Neigungen,
Bequemlichkeiten, Aus- und Weiterbildung oder wirtschaftliche Erwägun-
gen sowie rein politisch-taktische Erwägungen fielen damit ausser Be-
tracht, um vom Militärdienst befreit zu werden (Verwaltungspraxis des
Bundes [VPB] 64.131, E. 5.2 f. und 6.1)
3. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Über-
prüfungsbefugnis. Deshalb können nicht nur Rechtsverletzungen oder feh-
lerhafte Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden, sondern auch die Un-
angemessenheit (Art. 49 VwVG).
53.1 Die Frage, ob die Motive, die der Gesuchsteller seinem Gewissensent-
scheid zu Grunde legt, als anerkennungswürdig im Sinne des ZDG einge-
stuft werden können (vgl. E. 2), prüft das Bundesverwaltungsgericht ohne
Einschränkung, da es bei dieser Frage um die Auslegung und Anwendung
von Rechtsvorschriften, namentlich von Art. 1 ZDG, geht. Desgleichen
prüft es ohne Einschränkung allfällige Verfahrensfehler.
3.2 Bei der Überprüfung des Entscheids der Zulassungskommission in Bezug
auf die Glaubhaftigkeit des Gewissenskonflikts (Art. 18b ZDG) auferlegt
sich das Bundesverwaltungsgericht im Einklang mit der bisherigen Praxis
der Rekurskommission EVD aus nachstehenden Gründen Zurückhaltung
(VPB 64.130, E. 6.1).
"Gewissen", "Gewissenskonflikt" und "glaubhaft darlegen" sind unbestimm-
te Rechtsbegriffe, die eine auf den Einzelfall bezogene Auslegung gebie-
ten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bildet deren Auslegung
und Anwendung eine Rechtsfrage, die grundsätzlich ohne Beschränkung
der richterlichen Kognition zu überprüfen ist (vgl. BGE 119 Ib 33 E. 3b).
Nach konstanter Praxis und Lehrmeinung ist bei der Überprüfung der Aus-
legung und Anwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen jedoch Zurück-
haltung zu üben und der Behörde ist dann ein gewisser Beurteilungsspiel-
raum zuzugestehen, wenn diese den örtlichen, technischen oder persönli-
chen Verhältnissen näher steht. Der Richter hat so lange nicht einzugrei-
fen, als die Auslegung der Verwaltungsbehörde als vertretbar erscheint
(vgl. statt vieler: BGE 119 Ib 254 E. 2b mit weiteren Hinweisen; ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auf-
lage, Zürich 2006, Rz. 445 ff.).
Die Zulassungskommission fällt ihre Entscheide insbesondere auf Grund
der Wahrnehmungen und Eindrücke aus der persönlichen Anhörung des
Gesuchstellers. Diesen Anhörungen kommt nach dem Willen des Gesetz-
gebers eine zentrale Bedeutung zu. Dabei bildet der persönliche Eindruck
ein wesentliches Sachverhaltselement, auf welches bei der Beurteilung
der Glaubhaftigkeit eines Gewissenskonflikts nicht verzichtet werden kann.
Auch insofern kommt der Zulassungskommission bei der Würdigung ihrer
aus der persönlichen Anhörung gewonnenen Erkenntnisse ein erheblicher
Beurteilungsspielraum zu.
3.3 Auf Grund dieser Gegebenheiten ist das Bundesverwaltungsgericht an den
Entscheid der Zulassungskommission, ob ein Gewissenskonflikt glaubhaft
dargelegt sei oder nicht, gebunden, sofern der Entscheid nicht offensicht-
lich unhaltbar ist. Unhaltbar ist ein Entscheid beziehungsweise ein Befund
der Zulassungskommission namentlich dann, wenn erhebliche Sachum-
stände nicht in Betracht gezogen wurden oder wenn bei der Beweiswürdi-
gung die Glaubhaftigkeit des behaupteten Gewissenskonflikts mit akten-
widrigen Argumenten, zu strengen Anforderungen oder unsachlicher Argu-
mentation verneint wurde. Soweit der Entscheid der Zulassungskommissi-
on dagegen als haltbar erscheint, greift das Bundesverwaltungsgericht
nicht in ihren Ermessens- und Beurteilungsspielraum ein. Wenn die Zulas-
sungskommission nach Prüfung des Gesuches und anlässlich der persön-
lichen Anhörung zum Schluss kommt, auf Grund von gewissen Sachver-
6haltselementen dem Zivildienstgesuch entsprechen zu können, erübrigt
sich eine Würdigung weiterer oder anderer Aspekte, die den Sachverhalt
zwar eventuell zu verdeutlichen vermöchten, jedoch für den Entscheid
über die Zulassung keine entscheidende Rolle mehr spielen würden. Die
Zulassungskommission muss nicht jedes einzelne Sachverhaltselement
heranziehen oder jede erdenkliche Frage stellen, wenn sie auf Grund der
bisher in Erwägung gezogenen Elemente eindeutig zum Schluss kommt,
der geltend gemachte Gewissenskonflikt sei glaubhaft und der Gesuchstel-
ler sei zum Zivildienst zuzulassen (zum Ganzen auch: VPB 64.131,
E. 6.1).
4. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, für den Beschwerdeführer stehe
die Gewaltlosigkeit über der (persönlichen) Freiheit. Die Verbindlichkeit der
Gewaltlosigkeit habe bei ihm einen - vorerst bloss latent vorhandenen -
Gewissenskonflikt beim Leisten von Militärdienst bewirkt. Dieser Gewis-
senskonflikt sei bei einer militärgerichtlichen Vernehmung wegen Nichtbe-
folgung eines Marschbefehls schlagartig manifest geworden. Die auch äu-
sserlich gelebte Friedfertigkeit des Beschwerdeführers, der Umstand,
dass er vor dem Einrücken jeweils gesundheitliche Beschwerden gehabt
habe (Übelkeit, Schlaflosigkeit, seelischer Schmerz) sowie seine wider-
spruchsfreie Argumentation in diesem Verfahren würden diesen Befund
stützen.
Das Departement bemängelt, die Vorinstanz habe den vom Beschwerde-
gegner geltend gemachten Gewissenskonflikt bejaht, ohne sich auf hinrei-
chende, aus den Akten ersichtliche Gründe zu stützen beziehungsweise
ohne ihren Befund in nachvollziehbarer Weise zu begründen. Ihr Ent-
scheid sei daher offensichtlich unhaltbar.
Es ist im Folgenden zu prüfen, wie es sich damit verhält.
4.1 In seiner Gesuchseingabe vom 27. Februar 2006 führte der Beschwerde-
gegner im Wesentlichen aus, er habe bisher keine grösseren Probleme mit
dem Militär gehabt, da dieses bisher immer parallel zu seinem Alltag ver-
laufen sei und er weder beruflichen noch privaten Einschränkungen ausge-
setzt gewesen sei. Bei seinem aktuellen Konflikt habe sich jedoch gezeigt,
dass seine bisherige Wahrnehmung des Militärs nicht der Realität ent-
spreche und er unmöglich weiter Dienst leisten könne. Dieser Konflikt liege
im Umstand begründet, dass ihm eine Dienstverschiebung nicht gewährt
worden sei, um welche er im Rahmen seiner Ausbildung zum Pflegefach-
mann nachgesucht habe. Daraus ergebe sich, dass sein gesamtes Privat-
leben lediglich eine "Beurlaubung vom Militär" sei, was er nicht akzeptieren
könne. Des weiteren äusserte er sich zu seinem bisherigen Werdegang
und seinen Werten. Danach hätten seine Eltern sein heutiges Weltbild ent-
scheidend geprägt. Er habe gelernt, dass man im Leben nicht alle Ent-
scheidungen selber treffen könne. Das Internatsleben habe ihm zudem
beigebracht, auch mit Menschen auszukommen, deren Überzeugungen
nicht seinen Vorstellungen entsprächen. Toleranz und gegenseitiges Ver-
trauen seien seine Grundprinzipien. Aus seiner Grundhaltung der Toleranz
heraus habe er sich zwar mit der Dienstpflicht abgefunden, sei ihr aber nur
widerwillig nachgekommen.
7Aus diesen Ausführungen ist zwar ersichtlich, dass sich der Beschwerde-
gegner mit seinen Grundprinzipien der Toleranz und des gegenseitigen
Vertrauens auf Werte beruft, die in einer gewissen Nähe zum Gewaltverbot
stehen und daher unter Umständen geeignet sind, einen Gewissenskonflikt
glaubhaft zu machen. Andererseits wird, jedenfalls aus seiner schriftlichen
Eingabe, auch deutlich, dass zumindest der Auslöser seines Konflikts mit
dem Militär die Ablehnung eines Dienstverschiebungsgesuchs war, wel-
ches er mit Blick auf seine Ausbildung zum Pflegefachmann gestellt hatte.
Hierin ist indessen nach dem in Erwägung 2 am Ende Gesagten – worauf
der Beschwerdeführer zu Recht hinweist – ein Motiv zu erblicken, welches
ausser Betracht fällt, um vom Militärdienst befreit zu werden.
4.2 Anlässlich der Anhörung wurde der Beschwerdegegner gleich zu Beginn
gefragt, warum er, nachdem er die Rekrutenschule und drei Wiederho-
lungskurse absolviert habe, keinen Militärdienst mehr leisten könne. Er
antwortete, dass er einen noch offenen Schulblock nicht habe verpassen
wollen und nicht bereit gewesen sei, den Marschbefehl über alles zu stel-
len, was ihn als Menschen ausmache (vgl. Anhörungsnotiz, Z. 21 ff.). In
diesem Zusammenhang zur Gewissensnot befragt antwortete er, es gebe
auch Handlungen, die einem selber gegenüber nicht zu vereinbaren seien
(vgl. Z. 38 ff.) und gleich darauf, sein Gewissen habe sich bei früheren Mi-
litärdienstleistungen nicht gemeldet (vgl. Z. 47 ff.). Auf die Frage, ob er Mi-
litärdienst leisten könne, wenn dieser die Ausbildung nicht störe, antworte-
te er: "Das ist richtig, deswegen hat es bis jetzt auch geklappt" (vgl. Z.
90 ff.).
Diese Ausführungen des Beschwerdegegners anlässlich der Anhörung be-
stätigen seine Aussagen im Zulassungsgesuch. Sie bilden ein Sachver-
haltselement, welches das Bestehen eines Gewissenskonflikts, wie ihn das
Zivildienstgesetz versteht, als in hohem Masse fraglich erscheinen lässt.
Dies gilt umso mehr, als sie an zentraler Stelle des Gesuchs und der An-
hörung vorgebracht wurden.
4.3 Eine Analyse des angefochtenen Entscheids ergibt, dass sich die Vorins-
tanz mit keinem Wort zu diesen Vorbringen des Beschwerdegegners
geäussert beziehungsweise diese weder bei der Ermittlung des Sachver-
halts dargestellt noch anschliessend einer rechtlichen Würdigung unterzo-
gen hat. Da es sich dabei nach dem Gesagten um erhebliche Sachumstän-
de handelt, die geeignet sind, den Verfahrensausgang wesentlich zu be-
einflussen, ist in dieser Unterlassung ein schwer wiegender Fehler zu er-
blicken.
Eine mit Justizaufgaben betraute Behörde darf über Sachverhaltselemente
von derart zentraler Bedeutung nicht einfach hinwegsehen, sondern sie
muss sich in ihrem Entscheid zwingend damit auseinandersetzen. Stösst
sie im Laufe des Verfahrens auf weitere Sachumstände, die zu einem an-
deren Ergebnis führen könnten, und erachtet sie diese als für den Verfah-
rensausgang ausschlaggebend, darf sie sich bei der rechtlichen Würdi-
gung nicht ausschliesslich hierauf stützen. Vielmehr ist sie verpflichtet, in
ihren Erwägungen alle erheblichen, für und gegen einen Verfahrensbetei-
ligten sprechenden Elemente aufzuführen, diese gegeneinander
8abzuwägen und schliesslich in nachvollziehbarer Weise darzulegen, aus
welchen Gründen sie die einen stärker gewichtet als die anderen.
Weil die Vorinstanz im vorliegenden Fall anders vorging, hat dies zur Fol-
ge, dass der von ihr festgestellte Sachverhalt unvollständig geblieben ist
und ihre Entscheidgründe nicht nachvollziehbar geworden sind. Der ange-
fochtene Entscheid erweist sich damit bereits im Ansatz als offensichtlich
unhaltbar, und er ist in Gutheissung der Departementsbeschwerde aufzu-
heben. Damit erübrigen sich an dieser Stelle Ausführungen zu den weite-
ren Vorbringen des Beschwerdeführers.
4.4 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese
ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Vorliegend beantragt der Be-
schwerdeführer die Rückweisung an die Zulassungskommission zur Neu-
beurteilung. Er folgt damit der bisherigen Praxis der Rekurskommission
EVD, wonach die Frage der Glaubhaftmachung eines Gewissenskonflikts
am besten durch die hierfür vom Gesetzgeber vorgesehene Zulassungs-
kommission beurteilt werden kann, welche nach besonderen Kriterien aus-
gewählt wurde und den Gesuchsteller selber anhört oder angehört hat (vgl.
statt vieler: nicht publizierter Beschwerdeentscheid der REKO/EVD vom
29. September 2006 i.S. P. [5C/2006-10] E. 4 und E. 7 a.E.; VPB 64.130
E. 5 und E. 7; je mit weiteren Hinweisen). Dies erfolgt jedenfalls dann,
wenn ein Gesuchsteller Gewissensgründe im Sinne von Art. 1 ZDG gel-
tend macht. Allenfalls liesse sich fragen, ob es sich auch vorliegend so
verhält, berief sich der Beschwerdegegner nach dem Gesagten doch über
weite Strecken des Verfahrens vorab auf persönliche Gründe beziehungs-
weise auf seine beabsichtigte Aus- und Weiterbildung. Indessen machte er
während der Anhörung auch andere Gründe wie Toleranz und gegenseiti-
ges Vertrauen geltend. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt wer-
den, der Beschwerdegegner habe sich ausschliesslich auf Motive berufen,
welche von vornherein ungeeignet sind, einen Gewissenskonflikt glaubhaft
zu machen. Demnach weist das Bundesverwaltungsgericht die Sache an
die Vorinstanz zurück, damit diese den Beschwerdegegner in neuer Zu-
sammensetzung anhöre und gestützt hierauf neu entscheide.
5. Nach Art. 65 ZDG sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und es ist
keine Parteientschädigung zuzusprechen.
6. Dieser Entscheid kann nicht an das Bundesgericht weiter gezogen werden
(Art. 83 Bst. i des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesge-
richt, Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110). Er ist somit endgültig.
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Verwaltungsbeschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Ent-
scheid wird aufgehoben. Die Sache geht zurück an die Vorinstanz verbun-
den mit der Weisung, den Beschwerdegegner in neuer Zusammensetzung
anzuhören und gestützt hierauf neu zu entscheiden.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben, mit Gerichtsurkunde)
- dem Beschwerdegegner (eingeschrieben, mit mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. 8.413.31438.0) (eingeschrieben, mit Gerichtsur-
kunde)
•
und mitgeteilt:
- der Vollzugsstelle für den Zivildienst
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Frank Seethaler Stefan Wyler
Versand am: 24. Mai 2007