B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 30.11.2018 (1C_478/2018)
Abteilung II
B-2113/2018
Ur t e i l vom 3 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz),
Richter Marc Steiner, Richterin Maria Amgwerd,
Gerichtsschreiber Reto Finger.
Parteien
A._______ Ltd.,
vertreten durch lic. iur. Fabrizio N. Campanile, LL.M.,
Rechtsanwalt, Advokatur Campanile,
Goldauerstrasse 8, 8006 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
EDA Direktion für Völkerrecht (DV),
Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Sperrung und Rückerstattung unrechtmässig erworbener
Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter
Personen.
B-2113/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 28. Februar 2014 trat die vom Bundesrat gestützt auf Art. 184
Abs. 3 BV erlassene Verordnung über Massnahmen gegen gewisse Per-
sonen aus der Ukraine (aUkraine-Verordnung vom 26. Februar 2014, AS
2014 573) in Kraft. Die Verordnung sah die administrative Sperrung von
Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen vor, die sich im Eigentum oder
unter der Kontrolle von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisa-
tionen befanden, welche im Anhang der Verordnung genannt wurden. Un-
ter ihnen befand sich auch Herr B._______.
B.
Am 5. März 2014 meldete die Bank C._______ der Direktion für Völker-
recht (nachfolgend: Vorinstanz) im Rahmen ihrer Meldepflicht von Art. 4
der aUkraine-Verordnung die von ihr verwalteten Vermögenswerte, an de-
nen B._______ wirtschaftlich berechtigt war:
- A._______ Ltd. mit Stammkonto Nr. _______ (nachfolgend: Konto 1).
- D._______ Inc. mit Stammkonto Nr. _______ (nachfolgend: Konto 2).
- E._______ Inc. mit Stammkonto Nr. _______ (nachfolgend: Konto 3).
Bei der A._______ Ltd. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) handelt es sich
um eine zypriotische Gesellschaft, die Eigentümerin einer Geschäftslie-
genschaft im Kanton Zürich ist. Nach Darstellung ihres Rechtsvertreters
gehören ihre Anteile zu je 50% der panamaischen Gesellschaft D._______
Inc. und der zypriotischen Gesellschaft F._______ Ltd. Einziger Aktionär
der D._______ Inc. sei B._______. Die Anteile der F._______ Ltd. gehörten
drei Gesellschaften, deren wirtschaftlich berechtigte Personen nicht von
der aUkraine-Verordnung erfasst seien.
C.
Mit Schreiben vom 31. März 2014 ermächtigte die Vorinstanz die Bank
C._______, unter vierteljährlicher Vorlage der entsprechenden Belege von
Konto 1, die notwendigen Aktivitäten zur Geschäftsführung und zur norma-
len Verwaltung der Geschäftsliegenschaft vorzunehmen. Mit Verfügung
vom 28. August 2014 bewilligte sie weitere Dividendenzahlungen, unter
vierteljährlicher Vorlage der entsprechenden Belege.
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Seite 3
D.
Am 18. Dezember 2015 informierte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz
darüber, ihre Aktionäre hätten sich zur Abwendung von weiterem Reputa-
tionsschaden darüber geeinigt, dass die D._______ Inc. ihre Anteile an der
Beschwerdeführerin der F._______ Ltd. zu einem Kaufpreis von
CHF 6 778 534.– überlassen wolle und ersuchte um Genehmigung der
entsprechenden Zahlung von dem Konto 1 der Beschwerdeführerin auf
das Konto 3 der E._______ Inc.
E.
Im Rahmen einer in der Zwischenzeit aufgenommenen Strafuntersuchung
gegen B._______ stellte die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine am
9. April bzw. 20. August 2015 ein Rechtshilfegesuch. Das Bundesamt für
Justiz, Fachabteilung Rechtshilfe (nachfolgend: BJ), trat mit Verfügung
vom 23. Dezember 2015 auf das Gesuch ein und verfügte seinerseits die
Sperre von Konto 1 (Beschwerdeführerin), Konto 2 (D._______ Inc.) und
Konto 3 (E._______ Inc.).
F.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2016 genehmigte die Vorinstanz das Gesuch
der Beschwerdeführerin vom 18. Dezember 2015 und verfügte unter ande-
rem:
„1. A._______ Ltd. wird ermächtigt, CHF 6 778 534 (Stand 31. Dezem-
ber 2015) von dem auf sie lautenden gesperrten Konto Nr. _______
[Konto 1] bei der Bank C._______ auf das Konto
der E._______ Inc. Nr. _______ [Konto 3] bei derselben Bank zu über-
weisen.
2. Diese Bewilligung ist mit der Auflage verbunden, dass A._______ Ltd.
der Vorinstanz innerhalb von zehn Tagen nach der Transaktion die Be-
lege für den Vermögenstransfer vorlegt (Auszug des Kontos Nr.
_______ [Konto 1] und des Kontos E._______ Inc. Nr. _______ [Konto
3] nach der Transaktion).
3. […]
4. […]“
G.
Mit Schreiben vom 18. März 2016 erteilte das BJ ebenfalls seine Zustim-
mung zur Zahlung von CHF 6 778 534.– von dem Konto 1 der Beschwer-
deführerin auf das Konto 3 der E._______ Inc.
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Seite 4
H.
Nach erfolgter Überweisung ersuchte die Beschwerdeführerin mit Schrei-
ben vom 15. Mai 2016 die Vorinstanz um Aufhebung der administrativen
Sperre von Konto 1. Die F._______ Ltd. sei nun als einzige Aktionärin im
Aktienbuch der Beschwerdeführerin eingetragen, B._______ sei an ihr, der
Beschwerdeführerin, nicht mehr wirtschaftlich berechtigt, weshalb die Vo-
raussetzungen für eine Sperrung nach dem Bundesgesetz über die Sper-
rung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte
ausländischer politisch exponierter Personen nachträglich weggefallen
seien. Gleichentags stellte die D._______ Inc. den Antrag, der physischen
Auslieferung des fraglichen Aktienzertifikates der Beschwerdeführerin aus
ihrem Depot an die F._______ Ltd. zuzustimmen.
I.
Am 7. Juli 2016 widerrief das BJ seine Zustimmung und teilte der Bank
C._______ mit, die vormals bewilligte Kaufpreiszahlung sei von dem Konto
3 der E._______ Inc. auf das Konto 1 der Beschwerdeführerin zurück zu
überweisen. Zur Begründung wies das BJ unter anderem darauf hin, dass
sich der Substanzwert von dem Konto 2 der D._______ Inc. aufgrund einer
nicht mehr vorgenommenen Bewertung der Geschäftsliegenschaft zwi-
schen der administrativ und der rechtshilfeweise angeordneten Konto-
sperre verändert habe.
J.
In einer Stellungnahme vom 5. September 2016 führte die Bank C._______
dazu aus, die Erstbewertung des eingelieferten Aktienzertifikates sei auf
Basis des Kaufvertrages der Geschäftsliegenschaft vom 30. Mai 2012 er-
folgt und habe dem hälftigen Kaufpreis von CHF 21 750 000.– entspro-
chen. Die Regularien der Bank würden jedoch vorsehen, dass die Be-
schwerdeführerin innert 600 Tagen nach der Erstbewertung einen revidier-
ten Jahresabschluss samt Bewertungsgutachten hätten liefern müssen,
um weiterhin einen Preis für das Aktienzertifikat im Valoren-System führen
zu können. Ein solches Bewertungsgutachten habe jedoch nicht vorgele-
gen, weshalb die Bank ab April 2014 die Bewertung des Aktienzertifikates
auf „nicht eruierbar“ gestellt habe.
K.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 zog die Vorinstanz ihren Entscheid in
Wiedererwägung und verfügte unter anderem:
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Seite 5
„1. Ziff. 1 und 2 der Verfügung vom 5. Februar 2016 werden aufgehoben
und durch folgende Ziff. 1 ersetzt: „1. Die Bank C._______ wird ange-
wiesen, den Betrag von CHF 6 778 534.– inkl. Zinsen (Stand am
31. Dezember 2015) vom Konto E._______ Inc. Nr._______
(IBAN_______) [Konto 3] bei der Bank C._______ auf das weiterhin
gesperrte Konto Nr._______ [Konto 1] der A._______ Ltd. bei dersel-
ben Bank zurück zu überweisen.“
2. Die A._______ Ltd. hat der Vorinstanz innerhalb von zehn Tagen nach
der Transaktion die Belege für den Vermögenstransfer vorzulegen.
(Auszug des Kontos Nr._______ [Konto 1] der A._______ Ltd. und des
Kontos Nr._______ [Konto 3] der E._______ Inc. nach der Transak-
tion),
3. […]
4. […]
5. […]
6. […]
7. […]“,
L.
Mit Eingabe vom 17. November 2016 erhob die Beschwerdeführerin gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht ein erstes
Mal Beschwerde und stellte folgende prozessuale Anträge:
„1. Es sei die Bank C._______, vorsorglich anzuweisen, für die Dauer des
Verfahrens gemäss materiellem Rechtsbegehren Nr. 1 den Betrag von
CHF 6 778 534 inkl. Zinsen auf dem weiterhin gesperrten Konto der
E._______ Inc. Nr._______ (IBAN _______) [Konto 3] zu belassen und
nicht an die Beschwerdeführerin zurück zu überweisen.
2. Es sei der vorliegenden Beschwerde bezüglich Ziff. 1 und 2 des Dispo-
sitives der angefochtenen Verfügung vom 18. Oktober 2016 die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen.
3. Es sei aufgrund der Komplexität des Sachverhaltes eine öffentliche
Parteiverhandlung anzuordnen.“
M.
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Zwischenverfügung vom 4. April
2017 das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab und die Bank C._______
an, für die Dauer des Verfahrens den Kaufpreis weiterhin auf dem gesperr-
ten Konto 3 der E._______ Inc. zu belassen.
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Seite 6
N.
Am 2. Juni 2017 hob die Vorinstanz die administrative Sperre von Konto 1
der Beschwerdeführerin auf. Gleichzeitig hob sie auch ihren Wiedererwä-
gungsentscheid vom 18. Oktober 2016 (Verpflichtung zur Rücküberwei-
sung), ihre Verfügungen vom 31. März 2014 (vierteljährliche Vorlage der
Belege betreffend normale Geschäftsführung) und ihre Verfügung vom
28. August 2014 (vierteljährliche Vorlage der Belege betreffend Dividen-
den) auf. In ihrem Entscheid wies sie zusätzlich darauf hin, dass mit der
Aufhebung der administrativen Sperre einem Entscheid über die Zulässig-
keit der Sperre und Beschlagnahme der Strafverfolgungsbehörden nicht
vorgegriffen werde, dass es der Beschwerdeführerin aber freistehe, beim
BJ ebenfalls die Aufhebung der rechtshilfeweise erfolgten Sperre zu bean-
tragen. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb darauf das Verfahren mit
Abschreibungsentscheid vom 27. Juni 2017 als gegenstandslos geworden
ab (Entscheid des BVGer B-7157/2016 vom 27. Juni 2017).
O.
Mit Schreiben vom 30. August 2017 stellte die Beschwerdeführerin beim
BJ den Antrag, die rechtshilfeweise erfolgte Sperre von ihrem Konto 1 sei
aufzuheben. Es stehe zweifelsfrei fest, dass die betreffenden Gelder keine
deliktische Herkunft hätten.
P.
Am 22. September 2017 erinnerte das BJ die Bank C._______, sie halte
an ihrer Anweisung vom 7. Juli 2016, wonach der Kaufpreis zurückzube-
zahlen sei, fest und am 25. September 2017 wies das BJ den Antrag der
Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Sperre ihres Kontos 1 ab. Gegen
das Schreiben vom 22. September 2017 und die Verfügung vom 25. Sep-
tember 2017 erhob die Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2017 Be-
schwerde an das Bundesstrafgericht.
Q.
Auf Nachfrage der Bank C._______ teilte die Vorinstanz dieser am 28. No-
vember 2017 gemäss eigenen Angaben mit, dass sie, die Vorinstanz, keine
Einwände gegen die durch die Strafverfolgungsbehörde verlangte Rück-
zahlung habe.
R.
Mit Schreiben vom 29. November bzw. 13. Dezember 2017 forderte die
Beschwerdeführerin die Vorinstanz auf, die Bank C._______ anzuweisen,
die Rückzahlung vom Konto 3 der E._______ Inc. auf ihr Konto 1 nicht
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Seite 7
vorzunehmen. Es handle sich dabei um eine bewilligungspflichtige Frei-
gabe von gesperrten Vermögenswerten gemäss Art. 9 SRVG.
S.
Das Bundesstrafgericht wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin mit
Entscheid vom 16. Januar 2018 ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begrün-
dung führte das Gericht aus, die vom BJ verfügte Anweisung auf Rückzah-
lung des Kaufpreises vom 7. Juli 2016 sei in Rechtskraft erwachsen. Das
angefochtene Erinnerungsschreiben vom 22. September 2017 stelle dies-
bezüglich keine neue Verfügung dar und sei deswegen nicht anfechtbar
(Entscheid des BStGer vom 16. Januar 2018, RR.2017.282, E. 2.2). Hin-
sichtlich der Kontosperre vom 25. September 2017 wies das Gericht darauf
hin, dass eine Änderung der Berechtigung der am 23. Dezember 2015
rechtshilfeweise gesperrten Vermögenswerte keine Auswirkungen haben
dürften, solange die rechtshilfeweise erfolgte Sperre besteht (Entscheid
des BStGer vom 16. Januar 2018, RR.2017.282, E. 5.3). Die Ausführungen
der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeergänzung vom 26. Oktober
2017, das Strafverfahren gegen B._______ sei eingestellt worden, stünden
im Widerspruch zu den ukrainischen Behörden, denen Glauben zu schen-
ken sei. Solange das Rechtshilfegesuch nicht zurückgezogen sei, werde
es vollzogen (Entscheid des BStGer vom 16. Januar 2018, RR.2017.282,
E. 6.4, 6.5).
T.
Gegen diesen Entscheid gelangte die Beschwerdeführerin am 29. Ja-
nuar 2018 mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans
Bundesgericht.
U.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2018 teilte die Vorinstanz der Beschwerde-
führerin unter anderem mit, die Rücküberweisung des Kaufpreises sei ein
Verwaltungsakt, der ausschliesslich in der Kompetenz des BJ liege. Ent-
sprechend sei sie nicht befugt, die Bank C._______ anzuweisen, die Rück-
zahlung nicht vorzunehmen.
V.
Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 1. März 2018 nicht auf die Be-
schwerde vom 29. Januar 2018 ein und hielt fest, es würden sich vorlie-
gend keine grundlegenden Fragen zur Koordination zwischen der
Vorinstanz und dem BJ stellen.
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Seite 8
W.
Am 2. März 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin um eine beschwerde-
fähige Verfügung betreffend das Schreiben der Vorinstanz vom 30. Ja-
nuar 2018. Am 13. März 2018 setzte das BJ der Bank C._______ mit Ver-
weis auf die Urteile des Bundesstrafgerichtes (Entscheid des BStGer vom
16. Januar 2018, RR.2017.282 RP 2017.58) und des Bundesgerichts (Ur-
teil des BGer vom 1. März 2018, 1C_53/2018) eine Frist zur Rückzahlung
des Kaufpreises bis zum 30. März 2018. Mit Schreiben vom 29. März 2018
beantragte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz vorsorglich, bis zum
Erlass der anfechtbaren Verfügung die Bank C._______ anzuweisen, von
der Rückzahlung abzusehen.
X.
Mit Verfügung vom 5. April 2018 trat die Vorinstanz auf den Antrag der Be-
schwerdeführerin vom 29. November bzw. 13. Dezember 2017 nicht ein.
Sie begründete dies damit, dass sie, die Vorinstanz, über keine Entscheid-
befugnis verfüge. Für das fragliche Konto 3 der E._______ Inc. sei gemäss
Art. 8 Abs. 5 SRVG ausschliesslich das BJ zuständig. Im Übrigen liege
auch kein Fall von Art. 9 SRVG vor, weil es nicht um die Freigabe von Gel-
dern, sondern um die Wiederherstellung des Zustandes zum Zeitpunkt der
rechtshilfeweise erfolgten Sperre im Verfahren der Strafverfolgungsbehör-
den gehe.
Y.
Gegen diese Verfügung gelangte die Beschwerdeführerin mit Beschwerde
vom 10. April 2018 fristgerecht an das Bundesverwaltungsgericht. In pro-
zessualer Hinsicht verlangte sie, die Bank C._______ sei anzuweisen, die
fragliche Rückzahlung zu unterlassen.
Z.
Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2018 wies das Bundesverwaltungs-
gericht die Bank C._______ superprovisorisch an, die Rückweisung vor-
erst auszusetzen.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genom-
men.
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Seite 9
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog-
nition, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind und ob auf eine Be-
schwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 m. w. H., BVGE 2008/48, nicht
publizierte E. 1.2).
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) prüft das Gericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.
1.2 Das Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA, Direktion Völ-
kerrecht, ist eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG, vorliegend ist auch
keine Ausnahme der Zuständigkeit auszumachen, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu-
ständig ist.
1.3 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. Art. 48 Abs. 1
VwVG).
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht und der Kos-
tenvorschuss bezahlt.
2.
Das vorliegende Verfahren bestimmt sich nach dem Verwaltungsverfah-
rensgesetz, soweit das Bundesgesetz über die Sperrung und die Rücker-
stattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer poli-
tisch exponierter Personen (SRVG, SR 196.1) und das VGG (SR 173.32)
nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG).
2.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urtei-
lende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander-
setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann
sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es ge-
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Seite 10
nügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von de-
nen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des
Bundesgerichts 1C_143/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2, m.w.H.).
2.2 Bei der Beurteilung eines Nichteintretensentscheid der Vorinstanz ist
die Rechtsfrage zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Be-
gehren der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Damit wird das Anfech-
tungsobjekt auf die Eintretensfrage beschränkt (BGE 135 II 41 E.1.2,
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, S. 95 Rz. 2.164).
3.
Die Verordnung über Massnahmen gegen gewisse Personen aus der Uk-
raine vom 26. Februar 2014 (aUkraine-Verordnung; AS 2014 573), welche
am 28. Februar 2014 in Kraft trat, stützte sich auf Art. 184 Abs. 3 der Bun-
desverfassung (BV; SR 101). Am 1. Juli 2016 trat das Bundesgesetz über
die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermö-
genswerte ausländischer politisch exponierter Personen vom 18. Dezem-
ber 2015 in Kraft (SRVG, RS 196.1). Gestützt auf Art. 3 und 30 SRVG
erging sodann eine neue Verordnung über die Sperrung von Vermögens-
werten im Zusammenhang mit der Ukraine vom 25. Mai 2016 (nUkraine-
Verordnung, SR196.127.67), welche ebenfalls am 1. Juli 2016 in Kraft trat.
Vermögenswerte, die beim Inkrafttreten des SRVG gestützt auf Art. 184
Abs. 3 BV bereits gesperrt waren, bleiben gemäss Art. 32 Abs. 1 SRVG
gesperrt und werden Sperren nach Art. 4 SRVG gleichgestellt.
4.
In der Hauptsache rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz hätte mit
der Verfügung vom 5. April 2018 auf ihre Anträge vom 29. November bzw.
13. Dezember 2017 eintreten und diese gutheissen müssen. Die Verfü-
gung des BJ vom 7. Juli 2016, wonach der Kaufpreis von dem Konto 3 der
E._______ Inc. auf das Konto 1 der Beschwerdeführerin zurück zu über-
weisen sei, sei nichtig. Dies müsse auch im vorliegenden Verfahren beach-
tet werden. Das BJ greife ohne ausreichende gesetzliche Grundlage in ver-
fassungsmässige Rechte der Beschwerdeführerin ein. Für die Beziehung
zwischen einem Bankkunden und der Bank gelte grundsätzlich das Zivil-
recht. Sie, die Beschwerdeführerin, habe im Rahmen ihrer Privatautonomie
gehandelt und würde u.a. den Schutz von Art. 26, 27, 29a und 30 BV ge-
niessen. Beim Schreiben der Vorinstanz vom 28. November 2017 an die
Bank C._______, keine Einwände gegen die vom BJ verlangte Rückzah-
lung zu haben, handle es sich um eine widerrechtliche Handlung im Sinne
B-2113/2018
Seite 11
von Art. 25a VwVG. Der Verweis der Vorinstanz auf Art. 8 Abs. 5 SRVG,
wonach das Rechtshilfeverfahren Vorrang habe, bleibe unbehelflich. Die
mehrfachen Sperren seien voneinander unabhängig. Im Übrigen handle es
sich bei der Rückzahlung von dem Konto 3 der E._______ Inc. um eine
durch die Vorinstanz zu bewilligende Freigabe von gesperrten Vermögens-
werten nach Massgabe von Art. 9 SRVG.
4.1 Die Vorinstanz widerspricht dieser Darstellung. Das Konto 1 der Be-
schwerdeführerin sei nicht mehr mit einer administrativen Sperre belegt,
das entsprechende Verfahren sei mit Verfügung vom 2. Juni 2017 abge-
schlossen worden. Das Anfechtungsobjekt im vorliegenden Fall sei der
Nichteintretensentscheid nach Art. 5 Abs. 1 lit. c VwVG vom 5. April 2018.
Da die Zuständigkeit der Vorinstanz letztlich die einzige strittige Frage sei,
seien alle Begehren der Beschwerdeführerin, die darüber hinausgingen,
für unzulässig zu erklären oder abzuweisen. Für die Rückerstattung sei
nach Art. 8 Abs. 5 SRVG ausschliesslich das BJ zuständig.
4.2 Vorab ist festzuhalten, dass die administrative Sperre des Kontos 1 der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. Juni 2017 aufgehoben wurde.
Die Verfügung ist rechtskräftig. Das entsprechende Verfahren vor dem hie-
sigen Gericht wurde mit Entscheid vom 27. Juni 2017 als gegenstandslos
geworden abgeschrieben (Abschreibungsentscheid des BVGer vom
27. Juni 2017, B-7157/2016).
4.3 Weiter ist auch die Verfügung des BJ vom 7. Juli 2016, wonach die
Rückzahlung zu leisten sei, rechtskräftig (Urteil des BStGer vom 16. Januar
2018 E. 2.2). Nichtigkeitsgründe, wie beispielsweise sachliche oder funkti-
onelle Unzuständigkeit, schwere Verfahrens- oder Eröffnungsfehler oder
ausserordentlich schwere inhaltliche Mängel, welche jederzeit und von
sämtlichen anderen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten
wären, sind nicht zu erkennen (BGE 138 II 501 E. 3.1 mit Hinweisen,
TSCHANEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 31 Ziff. 2, N. 14).
4.4 Wie die Beschwerdeführerin selbst zu Recht ausführt, sind die ver-
schiedenen, voneinander unabhängigen Sperren nach SRVG, nach dem
Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen sowie die
strafrechtliche Beschlagnahme - mit ihren jeweils eigenen Rechtschutz-
möglichkeiten - zu unterscheiden (Botschaft zum Bundesgesetz über die
Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögens-
werte ausländischer politisch exponierter Personen, BBl 2014 5265, 5313
und 5315).
B-2113/2018
Seite 12
4.5 In der Sache selbst geht es vorliegend um ein Verfahren der Strafver-
folgungsbehörden, welches sich auf die rechtshilfeweise erfolgte Konto-
sperre vom 23. Dezember 2015 bezieht. Nachdem mit Verfügung vom
7. Juli 2016 erfolgten Widerruf der Einwilligung zur Kaufpreiszahlung durch
das BJ sollen im Verfahren der Strafverfolgungsbehörden die ursprüngli-
chen Vermögensverhältnisse wiederhergestellt werden. Dagegen standen
der Beschwerdeführerin Rechtsmittel zur Verfügung (Entscheid des
BStGer RR.2017.282, RP.2017.58 vom 16. Januar 2018, E. 2.2, 5.2.1, 6.5,
Urteil des Bundesgerichtes 1C_53/2018 vom 1. März 2018, E. 1.2.2).
4.6 Richtig ist, dass die Vorinstanz am 28. November 2017 der Bank
C._______ auf Nachfrage mitteilte, keine Einwände gegen eine Rückzah-
lung zu haben.
4.6.1 Nach Art. 25a Abs. 1 VwVG kann derjenige, der ein schutzwürdiges
Interesse hat, von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche
sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten
berühren, verlangen, dass sie widerrechtliche Handlungen unterlässt, ein-
stellt oder widerruft, die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt und
die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt (Urteil des BGer
2C_601/2016 vom 15. Juni 2018 [zur Publikation vorgesehen]).
4.6.2 Der in Frage stehende Realakt muss sich aber auf öffentliches Recht
des Bundes stützen oder hätte sich jedenfalls stützen müssen. Haupt-
zweck dieser Eintretensvoraussetzung ist es, die dem Verfahren nach
Art. 25a VwVG unterliegenden Akte gegenüber dem Straf- und Zivilrecht
abzugrenzen. Vorliegend ergibt sich aber die Rechtsgrundlage für den
Rückzahlungsanspruch aus dem Bundesgesetz über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und der
dazugehörenden Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11).
Der dafür zu gewährende Rechtsschutz ist nach Art. 80e ff. IRSG oder auf
strafprozessualem Weg, jedoch nicht im Rahmen von Art. 25a VwVG ein-
zufordern (MARKUS MÜLLER, RECHTSSCHUTZ GEGEN VERWALTUNGSAKTE, IN:
NEUE BUNDESRECHTSPFLEGE, 2007, S. 349; MARIANNE-TSCHOPP-CHRIS-
TEN, RECHTSSCHUTZ GENGENÜBER REALAKTEN DES BUNDES [ART. 25A
VWVG], IN: ZÜRCHER STUDIEN ZUM VERFAHRENSRECHT, 2009, S. 106). Eine
erneute Überprüfung nach Art. 25a VwVG wäre deshalb, auch unter dem
Gesichtspunkt der Subsidiarität, unzulässig (ISABELL HÄNER, in: Wald-
mann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N36
B-2113/2018
Seite 13
zu Art. 25a VwVG, ENRICO RIVA, in: SJZ 103/2007, S. 337,341). Die Unzu-
ständigkeit der Vorinstanz ergibt sich somit auch ohne Verweis auf die Kol-
lisionsnorm von Art. 8 Abs. 5 SRVG.
4.6.3 Zusätzlich ist auf die fehlende Kausalität zwischen dem Schreiben
der Vorinstanz vom 28. Oktober 2017 und dem Anspruch auf Rückzahlung
hinzuweisen. Das Bundesstrafgericht führte dazu aus, dass eine formelle
Zustimmung der Vorinstanz im Verfahren der Strafverfolgungsbehörden
nicht notwendig gewesen wäre (Entscheid des BStGer RR.2017.282,
RP.2017.58 vom 16. Januar 2018, E. 5.4).
5.
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, bei der Rückzahlung von
dem Konto 3 der E._______ Inc., welches weiterhin mit einer administrati-
ven Sperre belegt ist, handle es sich um eine von der Vorinstanz zu bewil-
ligende Auszahlung nach Art. 9 SRVG. Die Voraussetzungen für eine Teil-
freigabe seien jedoch nicht erfüllt.
5.1 Die Vorinstanz hält dem entgegen, es handle sich nicht um eine Rück-
zahlung nach Art. 9 SRVG, welche bewilligungspflichtig sei, schliesslich
habe die Zahlung nicht zum Ziel, dem Vermögensinhaber E._______ Inc.
zu erlauben, über die Gelder zu verfügen, sondern ziele einzig darauf ab,
den Zustand zum Zeitpunkt der rechtshilfeweise erfolgten Sperre vom
23. Dezember 2015 wieder herzustellen.
5.2 Nach Art. 9 SRVG kann die Vorinstanz ausnahmsweise die Freigabe
einzelner gesperrter Vermögenswerte bewilligen, insbesondere in Härtefäl-
len oder Fällen, in denen die Wahrung wichtiger Schweizer Interessen dies
erfordert. Die Sperre von Vermögenswerten ist als Verwaltungsakt weder
rechtlich noch automatisch mit strafrechtlichen Massnahmen zur Anord-
nung oder Aufhebung der Beschlagnahme verbunden. Dennoch ist die
Freigabe gesperrter Vermögenswerte, die auch weiterhin Gegenstand ei-
ner strafrechtlichen Beschlagnahme oder einer rechtshilfeweise angeord-
neten Kontosperre nur mit grosser Zurückhaltung anzuordnen (Botschaft
zum Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmäs-
sig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Per-
sonen, BBl 2014 5265, 5316).
5.3 Der vorliegende Sachverhalt lässt sich nicht unter Art. 9 SRVG subsu-
mieren. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz geht es nicht um die Frei-
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gabe von Geldern, sondern um die Wiederherstellung von Vermögensstän-
den gemäss der rechtshilfeweise erfolgten Sperre vom 23. Dezember
2015. Die fraglichen Gelder werden, auch nach einer Rücküberweisung
gesperrt bleiben.
6.
Zusammenfassend ist der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom
5. April 2018 zu schützen und die Beschwerde abzuweisen.
7.
Unter diesen Umständen ist das Ersuchen um vorsorgliche Massnahmen
gegenstandlos geworden, worüber auch die Bank C._______ sowie das
BJ zu informieren sind.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin
die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden
auf Fr. 10‘500.– festgelegt. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 24‘500.–
wird nach Eintritt der Rechtskraft zurückerstattet. Der unterliegenden Be-
schwerdeführerin ist keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag um vorsorgliche Massnahmen wird als gegenstandslos gewor-
den abgeschrieben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 10‘500.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 35‘000.–
entnommen. Der Restbetrag von Fr. 24‘500.– wird der Beschwerdeführerin
nach Eintritt der Rechtskraft zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. P.212.42-UKRAI - CBL; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Justiz (z.Hd. _______, Bundesrain 20, 3003 Bern;
Einschreiben),
– die Bank C._______ (z.Hd. _______, _______; Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Urech
Reto Finger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 9. August 2018