Abtei lung II
B-2117/2006
{T 0/2}
Urteil vom 19. Februar 2007
Mitwirkung: Richter Francesco Brentani; Frank Seethaler; Ronald Flury;
Gerichtsschreiber Corrado Bergomi.
F. _____________,
Beschwerdeführer,
gegen
Zulassungskommission für den Zivildienst, p. A. Regionalzentrum Aarau
(Windisch), Kasernenstrasse 28, 5000 Aarau,
Vorinstanz
betreffend
Nichtzulassung zum Zivildienst.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 14. April 2006 ersuchte F. _____________ die Zulas-
sungskommission für den Zivildienst (im Folgenden: Zulassungskommissi-
on, Vorinstanz), ihn zum Zivildienst zuzulassen. Er machte im Wesentli-
chen geltend, das menschliche Leben stelle für ihn ein so hohes Gut dar,
dass es von niemandem weggenommen werden dürfe. Schon in den Zehn
Geboten werde ausdrücklich vorgeschrieben "Du sollst nicht töten". Auch
wenn Kriegstote als notwendiges Übel hingenommen würden, bedeute
dies seiner Meinung nach keine Rechtfertigung zum Töten, vor allem weil
der Mensch Fähigkeiten besitze, um Konflikte auf einem anderen Weg zu
lösen. Zwar diene die Schweizer Armee nur der Verteidigung. Dennoch
halte er schon nur die Vorstellung, sein eigenes Leben bei der Verteidi-
gung der Schweiz zu verlieren oder ein anderes auszulöschen, für absto-
ssend. Aus diesem Grund könne er im Kriegsfall der Schweizer Armee
nicht dienen. Auch eine Mitwirkung als Sanitätssoldat komme für ihn nicht
in Frage, denn er würde die Mitschuld am Tod anderer Menschen trotzdem
tragen. Ihm sei bewusst, dass die Schweiz vor Angriffen verteidigt werden
müsse, dies sei aber auch mit ethisch vertretbaren Mitteln möglich. Des
Weiteren führte er aus, das Militär, dessen strikte Hierarchie und der ge-
genüber den Vorgesetzten zu leistende Gehorsam würden seine Fähigkeit,
selbständig zu denken und zu arbeiten, in Gefahr bringen. Die im Militär
erteilten Befehle dienten zur Ausbildung eines möglichen Kriegers und
Mörders und er möchte sich kein entsprechendes Wissen aneignen, da ein
solches aufgrund seiner Moralvorstellungen unmenschlich sei und sich mit
seinem Gewissen nicht vereinbaren lasse.
Nachdem die Zulassungskommission F. _____________ am 27. Juli 2006
persönlich angehört hatte, wies sie gleichentags sein Gesuch ab. Sie hielt
im Wesentlichen fest, der Gesuchsteller habe zwar seine ethischen und
moralischen Forderungen darlegen können. Jedoch sei es ihm weder ge-
lungen, diese hinreichend mit Inhalten zu füllen, noch deren Tragweite und
die Gründe für deren verpflichtenden Charakter nachvollziehbar darzule-
gen. Insbesondere könne die Zulassungskommission die Entstehung und
Entwicklung der inneren Beweggründe, die zum Gesuch geführt hätten,
nicht erkennen. Weiter sei kein Engagement zu erkennen, das die geltend
gemachte moralische Forderung wesentlich stützen würde. Da der Ge-
suchsteller bisher keinen Militärdienst geleistet habe, seien sein Befinden
und seine Lebensführung durch den geltend gemachten Gewissenskonflikt
nicht beeinträchtigt worden. Die Zulassungskommission könne die Aussa-
gen des Gesuchstellers während der Anhörung nicht als plausibel und ins-
gesamt in sich schlüssig beurteilen. Vielmehr seien diese widersprüchlich
gewesen. Beispielsweise sei die Aussage, Handlungen zu vertuschen, die
er gegen sein Gewissen vornehme, mit dem Wert der Ehrlichkeit nicht zu
vereinbaren. Wo sich der Gesuchsteller auf die Vernunft berufen habe,
habe er der Aufforderung nicht nachkommen können, dies näher zu erklä-
ren. Stattdessen habe er den Begriff ausgetauscht und sich unvermittelt
3auf "überlieferte Werte" berufen.
B. Gegen diese Verfügung erhob F. _____________ (Beschwerdeführer) am
30. August 2006 Beschwerde bei der Rekurskommission EVD und bean-
tragt sinngemäss deren Aufhebung. Zur Begründung bringt er im Wesentli-
chen vor, die Anhörung habe ihm grosse Mühe bereitet. Er habe es äu-
sserst unbehaglich gefunden, seine Überlegungen und Überzeugungen
der Zulassungskommission offen zu legen. Das habe zu unüberlegten und
unpräzisen Formulierungen seinerseits geführt, welche seine Erläuterun-
gen verfälscht hätten.
Mit Verfügung vom 1. September 2006 forderte die Rekurskommission
EVD den Beschwerdeführer auf, seine Beschwerde bis 11. September
2006 zu ergänzen.
Mit Schreiben vom 8. September 2006 hält der Beschwerdeführer sinnge-
mäss an seiner Beschwerde fest und beantragt, nochmals von der Zulas-
sungskommission angehört zu werden. Er macht geltend, er habe sich
während der Anhörung nicht in der Lage gefühlt, der Zulassungskommissi-
on seine Anliegen so darzulegen, wie dies im Zivildienstgesetz vorge-
schrieben sei. Das sei auf die Schwierigkeit zurückzuführen, die er habe,
wenn er sein Gewissen unbekannten Menschen erklären und ihnen Ein-
blick in seine Gedankenwelt gewähren müsse. Am Anfang sei ihm diese
Schwierigkeit nicht bewusst gewesen. Umso überraschter sei er während
der Anhörung gewesen.
C. Mit Vernehmlassung vom 25. September 2006 beantragt die Zulassungs-
kommission die Abweisung der Beschwerde. Sie hält fest, dass der Be-
schwerdeführer weder in der Beschwerde noch in der Beschwerdeergän-
zung ihre Arbeit kritisiere. Sie sei sich im Übrigen bewusst, wie schwierig
es für einen Gesuchsteller sei, das eigene Gewissen gegenüber fremden
Menschen erklären zu müssen. Auch habe sie ein gewisses Verständnis
dafür, dass in einer Anhörung Schwierigkeiten auftreten könnten, mit de-
nen der Gesuchsteller vorher nicht gerechnet habe. Gerade deshalb habe
sie den Gesuchsteller darauf angesprochen und ihm die Möglichkeit einer
zweiten Anhörung eröffnet. Der Gesuchsteller habe aber weder seine
Schwierigkeiten näher benennen können, noch sei er auf das Angebot ei-
ner zweiten Anhörung eingetreten. Gegen Ende der Anhörung habe sich
der Gesuchsteller zwar in besserer Verfassung befunden, jedoch habe
dies nichts an der Art der Beantwortung der Fragen geändert.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2006 ersuchte die Rekurskommission EVD
das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD), sich zur
Beschwerde zu äussern.
4Mit Schreiben vom 3. November 2006 teilt das EVD mit, es verzichte - un-
ter Verweisung auf die Vorakten - auf die Einreichung einer Stellungnah-
me.
D. Mit Schreiben vom 7. November 2006 teilte die Rekurskommission EVD
dem Beschwerdeführer mit, dass keine öffentliche Verhandlung im Sinne
der Europäischen Menschenrechtskonvention vorgesehen sei.
E. Im November 2006 teilte die Rekurskommission EVD dem Beschwerdefüh-
rer mit, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren ab 1. Januar 2007
vom Bundesverwaltungsgericht übernommen werde.
Am 10. Januar 2007 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerde-
führer die Zusammensetzung der Spruchbehörde bekannt.
Auf die Vorbringen der Parteien wird - soweit sie für den Entscheid als
erheblich erscheinen - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Der Entscheid der Zulassungskommission vom 27. Juli 2006 ist eine
Verfügung im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; Art. 5 Abs. 1 Bst. c). Sie
kann nach Artikel 63 des Zivildienstgesetzes (zitiert in E. 2) im Rahmen
der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege
(Art. 44 ff. i. V. m. den Art. 31, 33 Bst. d, 37 ff. und Ziffer 105 des Anhangs
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Verwaltungsgericht,
Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, AS 2006 2197, SR 173.32, in Kraft seit
1. Januar 2007) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
angefochten werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 seine Tätigkeit auf-
genommen und beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5
VwVG (vgl. Art. 31 VGG). Diese Instanz ersetzt die bisherigen Eidgenössi-
schen Rekurs- und Schiedskommissionen sowie die Beschwerdedienste
der Eidgenössischen Departemente. Sofern es zuständig ist, übernimmt
das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung der beim Inkrafttreten des
Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schieds-
kommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen
Rechtsmittel (Art. 53 Abs. 2 VGG).
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
5hat ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung (Art. 48 Bst. a VwVG, Art. 64 Abs. 1 ZDG). Er ist daher zur
Beschwerdeführung legitimiert. Die Eingabefrist sowie die Anforderungen
an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 66 Bst. b
ZDG, Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), und die übrigen Sachurteilsvorausset-
zungen liegen vor (Art. 46 ff. VwVG).
Auf die Verwaltungsbeschwerde ist somit einzutreten.
2. Das Zulassungsverfahren zum Zivildienst wird durch das Gesuch des Stel-
lungs- beziehungsweise Militärdienstpflichtigen an die Vollzugsstelle ein-
geleitet. Darin legt er seinen Gewissenskonflikt dar (Art. 16a Abs. 1 u. 2
Bst. a i. V. m. Art. 1 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über einen zivilen
Ersatzdienst, Zivildienstgesetz, ZDG, SR 824.0).
Über die Zulassung zum Zivildienst und die Anzahl der zu leistenden
Zivildiensttage entscheidet die Zulassungskommission (Art. 18 Abs. 1
ZDG). Sie hört die gesuchstellenden Personen an (Art. 18a Abs. 1 ZDG
i. V. m. Art. 8 der Verordnung vom 5. Dezember 2003 über das Verfahren
der Zulassung zum Zivildienst, SR 824.016) und beurteilt die Darlegung
des Gewissenskonfliktes in Bezug auf ihre Glaubwürdigkeit entsprechend
den Kriterien nach Artikel 18b ZDG.
3. Militärdienstpflichtige, die glaubhaft darlegen, dass sie den Militärdienst
mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten einen zivilen
Ersatzdienst (Zivildienst) nach dem Zivildienstgesetz (Art. 1 Abs. 1 ZDG).
Der Gewissenskonflikt nach Absatz 1 zeichnet sich dadurch aus, dass die
betreffende Person sich auf eine moralische Forderung beruft, durch die
ihr Gewissen aus ihrer Sicht mit der Militärdienstpflicht in einen
unauflösbaren Konflikt gerät (Art. 1 Abs. 2 ZDG). Diese moralische
Forderung steht im Einklang mit dem persönlichen Moralverständnis der
betreffenden Person (Art. 1 Abs. 3 ZDG).
Die Zulassungskommission hört den Gesuchsteller an (vgl. Art. 18a ZDG)
und beurteilt anschliessend die Darlegung des Gewissenskonfliktes in
Bezug auf ihre Glaubhaftigkeit gemäss Artikel 18b ZDG danach,
a) ob die gesuchstellende Person Inhalt und Tragweite der geltend
gemachten moralischen Forderung erklären kann und aus wel-
chen Gründen diese moralische Forderung für die gesuchstellen-
de Person verpflichtenden Charakter hat;
b) welche die Ereignisse und Einflüsse sind, durch die der geltend
6gemachte Gewissenskonflikt entstanden ist und sich entwickelt
hat;
c) ob und wie die gesuchstellende Person die moralische Forderung
in anderen Lebensbereichen umsetzt;
d) wie der geltend gemachte Gewissenskonflikt das Befinden und die
Lebensführung der gesuchstellenden Person beeinflusst; sowie
e) ob die Darlegung des Gewissenskonfliktes der gesuchstellenden
Person frei von bedeutenden Widersprüchen, plausibel und
insgesamt in sich schlüssig ist.
Betreffend die Anerkennung der Motive, welche der innerlich verpflichten-
den Forderung zu Grunde liegen, bleibt das Zivildienstgesetz unbestimmt.
Die Rekurskommission EVD hatte erkannt (vgl. REKO/EVD 99/5C-088 E.
5.2, publiziert in: VPB 64.131), dass ethische, moralische, sittliche, oder
religiöse Werte in Betracht fallen. Für die Rekurskommission EVD war we-
sentlich, dass grundlegende, gewichtige persönliche Überzeugungen vor-
liegen, die das eigene menschliche Handeln verantwortungsvoll und in
massgeblicher Weise steuern. In inhaltlicher Hinsicht wurde das Gewissen
beziehungsweise die in den neuen Gesetzesbestimmungen angesproche-
ne moralische Forderung nicht weitergehend definiert. Die bisherige
Rechtsprechung hat indessen gewisse negative Definitionen herausgear-
beitet. So ergibt sich aus der Anforderung, dass eine moralische Forde-
rung, welche als Gewissensgrund im Sinne von Artikel 1 ZDG anerkannt
werden könnte, primär das eigene Verhalten des Gesuchstellers bestim-
men muss, dass bloss feststellende Kritik an der Armee (beispielsweise
betreffend Effizienz, Ressourcenverbrauch, Umweltbelastungen, Dienstbe-
trieb) - und mag sie noch so fundiert und nachvollziehbar sein - keinen Ge-
wissensentscheid zu begründen vermag, soweit sich darin kein Leitsatz für
das eigene Handeln ausdrückt (vgl. nicht publizierte E. 3.1 von REKO/EVD
99/5C-090, abrufbar unter: , publiziert in: VPB 64.130;
unveröffentlichter Beschwerdeentscheid der REKO/EVD vom 1. Dezember
2003 i. S. M. [03/5C-033] E. 5.2.1 und vom 9. Juni 2004 i. S. W. [03/5C-
071] E. 6.2). Auch ausschliesslich persönliche Gründe wie persönliche
Neigungen, Bequemlichkeiten, Aus- und Weiterbildung oder wirtschaftliche
Erwägungen sowie rein politisch-taktische Erwägungen fallen ausser Be-
tracht, um vom Militärdienst befreit zu werden (vgl. nicht publizierte E. 3.1
von REKO/EVD 99/5C-090, a. a. O.; REKO/EVD 99/5C-088 E. 5.2 f. und
6.1, abrufbar unter: , VPB 64.131; unveröffentlichter
Beschwerdeentscheid der REKO/EVD vom 7. Juli 1998 i. S. S. [97/5C-085]
E. 2.1).
Für das Bundesverwaltungsgericht sind keine Gründe ersichtlich, dass und
weshalb von dieser Praxis abgewichen werden sollte.
74. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Über-
prüfungsbefugnis. Deshalb können nicht nur Rechtsverletzungen oder feh-
lerhafte Sachverhaltsfeststellungen, sondern auch Unangemessenheit ge-
rügt werden (vgl. Art. 49 VwVG i. V. m. Art. 37 VGG).
Bei der Überprüfung der Frage, ob die Zulassungskommission zu Recht ei-
nen geltend gemachten Gewissenskonflikt im Sinne von Artikel 1 ZDG als
glaubhaft erachtet hat oder nicht, auferlegt sich das Bundesverwaltungsge-
richt wie seine Vorgängerorganisation eine gewisse Zurückhaltung.
Die Begriffe "Gewissen", "Gewissenskonflikt" und "glaubhaft" stellen unbe-
stimmte Rechtsbegriffe dar. Ein unbestimmter Rechtsbegriff liegt vor, wenn
der Rechtssatz die Voraussetzungen der Rechtsfolge oder die Rechtsfolge
selbst in offener, unbestimmter Weise umschreibt (vgl. Häfelin / Müller,
Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 4. Auflage, Zürich 2002, Rz
445). Unbestimmte Rechtsbegriffe gebieten eine auf den Einzelfall bezo-
gene Auslegung. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bildet de-
ren Auslegung und Anwendung eine Rechtsfrage, die grundsätzlich ohne
Beschränkung der richterlichen Kognition zu überprüfen ist (vgl. BGE 119
Ib 33 E. 3b). Nach konstanter Praxis und Lehrmeinung ist bei der Überprü-
fung der Auslegung und Anwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen je-
doch Zurückhaltung zu üben und der Behörde ist dann ein gewisser Beur-
teilungsspielraum zuzugestehen, wenn diese den örtlichen, technischen
oder persönlichen Verhältnissen näher steht. Der Richter hat so lange
nicht einzugreifen, als die Auslegung der Verwaltungsbehörde als vertret-
bar erscheint (vgl. statt vieler: BGE 119 Ib 254 E. 2b mit Hinweisen; Häfe-
lin / Müller, a. a. O., Rz 454 f.).
Der Gesetzgeber hat die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen einer
besonderen Zulassungskommission anvertraut. Diese ist fachlich unab-
hängig und im Einzelfall nicht an Weisungen gebunden (vgl. Art. 18 Abs. 2
der Verordnung vom 5. Dezember 2003 über die Kommissionen des Zivil-
dienstes, VKZD, SR 824.013). Bei der Wahl der Zulassungskommission ist
anzustreben, dass diese bezüglich Landessprachen, Alter, Geschlecht, be-
ruflichem Hintergrund und geographischer Herkunft der Mitglieder ausge-
wogen zusammengesetzt ist und dass Persönlichkeiten gewählt werden,
die in der Lage sind, die Darlegung des Gewissenskonfliktes in Bezug auf
ihre Glaubhaftigkeit zu beurteilen (vgl. Art. 9 Abs. 2 VKZD). So sollen bei
der Auswahl der Mitglieder primär Aspekte wie Grundwerte und Grundhal-
tung, analytisches und konzeptionelles Denken, Empathie, Kommunikati-
onsfähigkeit, Argumentationsfähigkeit und schriftlicher Ausdruck, Konflikt-
fähigkeit, Lern- und Entwicklungsfähigkeit und Entscheidungsfähigkeit be-
achtet werden (vgl. Art. 9 Abs. 3 VKZD).
8Die Zulassungskommission fällt ihren Entscheid insbesondere auf Grund
der Wahrnehmungen und Eindrücke aus der persönlichen Anhörung des
Gesuchstellers. Dessen Ausführungen an dieser Anhörung werden in einer
Gesprächsnotiz festgehalten (vgl. Art. 8 Abs. 3 der Verordnung vom 5. De-
zember 2003 über das Verfahren der Zulassung zum Zivildienst), nicht je-
doch in einem eigentlichen Wortprotokoll, das der Gesuchsteller zu lesen
und zu unterzeichnen hätte. Die Gesprächsnotiz ist daher nur von be-
schränktem Beweiswert in Bezug auf den genauen Wortlaut der gestellten
Fragen oder der gegebenen Antworten (vgl. REKO/EVD 01/5C-026 E. 5.1,
abrufbar im Internet unter: ; unveröffentlichter Be-
schwerdeentscheid der REKO/EVD vom 10. Januar 2003 i. S. K. [02/5C-
063] E. 5) und kann den an der Anhörung unmittelbar gewonnen Eindruck
nur teilweise wiedergeben. Da der Gesetzgeber der Anhörung innerhalb
des Zulassungsverfahrens eine zentrale Rolle eingeräumt hat (vgl. unver-
öffentlichter Beschwerdeentscheid der REKO/EVD vom 4. Juli 2003 i. S. B.
[02/5C-062] E. 5.1), handelt es sich bei diesem persönlichen Eindruck um
ein wesentliches Sachverhaltselement für die Beurteilung der Glaubhaftig-
keit eines Gewissenskonflikts, dem eine entscheiderhebliche Bedeutung
zukommen kann.
Auf Grund dieser Gegebenheiten erachtet sich auch das Bundesverwal-
tungsgericht als an den Entscheid der Zulassungskommission, ob ein Ge-
wissenskonflikt glaubhaft sei oder nicht, gebunden, sofern er sich nicht als
offensichtlich unhaltbar erweist. Als unhaltbar wird ein Entscheid der Zu-
lassungskommission namentlich dann erachtet, wenn erhebliche Sachum-
stände nicht in Betracht gezogen oder bei der Beweiswürdigung die Glaub-
haftigkeit des behaupteten Gewissensentscheids mit aktenwidrigen Argu-
menten, zu strengen Anforderungen oder unsachlicher Argumentation ver-
neint wurden (vgl. REKO/EVD 99/5C-090 E. 6.1, publiziert in: VPB
64.130). Soweit der Entscheid der Zulassungskommission dagegen als
haltbar erscheint, erfolgt kein Eingriff.
5. In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer sowohl in der Beschwer-
de als auch in der Beschwerdeergänzung geltend, die Anhörung habe ihm
grosse Mühe bereitet. Er habe es äusserst unbehaglich gefunden, seine
Überlegungen und Überzeugungen der Zulassungskommission offen zu le-
gen. Das habe zu unüberlegten und unpräzisen Formulierungen seiner-
seits geführt, welche seine Erläuterungen verfälscht hätten. Es falle ihm
besonders schwer, sein Gewissen unbekannten Menschen zu erklären so-
wie ihnen Einblick in seine Gedankenwelt zu gewähren. Am Anfang sei
ihm diese Schwierigkeit nicht bewusst gewesen. Umso überraschter sei er
während der Anhörung gewesen.
Die Vorinstanz hält diesbezüglich in der Vernehmlassung fest, dass der
Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch in der Beschwerdeer-
9gänzung die Arbeit der Zulassungskommission kritisiere. Sie sei sich im
Übrigen bewusst, wie schwierig es für einen Gesuchsteller sei, das eigene
Gewissen gegenüber fremden Menschen erklären zu müssen. In gleichem
Masse könne sie verstehen, dass in einer Anhörung Schwierigkeiten auf-
treten könnten, mit denen der Gesuchsteller vorher nicht gerechnet habe.
Deshalb habe sie den Gesuchsteller darauf angesprochen und ihm die
Möglichkeit einer zweiten Anhörung eröffnet. Der Gesuchsteller habe aber
weder seine Schwierigkeiten näher benennen können, noch sei er auf das
Angebot einer zweiten Anhörung eingetreten.
5.1 Wie die bisherige Rechtsprechung immer wieder festgehalten hat, ist es in
erster Linie Sache des Gesuchstellers, seinen Gewissenskonflikt darzu-
stellen und die seiner Gewissensentscheidung zu Grunde liegenden Be-
weggründe offen zu legen (vgl. Art. 1 und 16a Abs. 2 ZDG), da es unter
anderem um die Erkundung innerer psychischer Vorgänge geht, über die
Auskunft zu geben am ehesten der Gesuchsteller selbst in der Lage ist
(vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Die Behörde hat lediglich die Möglich-
keit, auf Grund äusserer Umstände ihre Schlüsse zu ziehen (vgl. unveröf-
fentlichter Beschwerdeentscheid der REKO/EVD vom 15. März 2005 i. S.
K. [5C/2004-113] E. 7.1). Daher erweist sich eine erhöhte Mitwirkung sei-
tens des Gesuchstellers als notwendig und auch als zumutbar, zumal es
um die von ihm angestrebte Zulassung zum Zivildienst geht.
Die Zulassungskommission soll mittels einer gründlichen, gesprächswei-
sen Auseinandersetzung mit der gesuchstellenden Person versuchen, die
Ernsthaftigkeit des Gewissensentscheids zu ergründen (vgl. Botschaft vom
22. Juni 1994 zum Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst, BBI 1994
III 1609, Botschaft I, S. 1669 f.). Die persönliche Anhörung muss mit Ein-
fühlungsvermögen durchgeführt werden und dem meist jugendlichen Alter
der gesuchstellenden Personen Rechnung tragen. Sie soll nicht als Hin-
dernis, sondern als Chance verstanden werden. Auch gemäss Botschaft II
(a. a. O., S. 6185) liegt es an der Gesprächsführung durch die Mitglieder
der Zulassungskommission, dem Intellekt der gesuchstellenden Person
Rechnung zu tragen und sie auch dann zu verstehen, wenn sie nicht rede-
gewandt ist. Dies bedeutet indessen nicht, dass die Kommission die Aus-
sagen eines Gesuchstellers nicht kritisch hinterfragen darf. Denn der
Zweck der Anhörung besteht darin, dem Gesuchsteller die Möglichkeit zu
geben, seinen Gewissenskonflikt aufzuzeigen. Er soll Gelegenheit erhal-
ten, seine inneren Beweggründe, welche es ihm verbieten, Militärdienst zu
leisten, glaubhaft und nachvollziehbar darzulegen. Die Gedankengänge
und Wertvorstellungen des Gesuchstellers stellen eine gewichtige durch
die Zulassungskommission zu erhebende Grundlage für ihren Entscheid
dar (vgl. Art. 18b ZDG).
Es liegt demnach in der Natur der Anhörung, dass die Zulassungskommis-
10
sion versucht, möglichst aussagekräftige, überzeugende und erschöpfende
Antworten des Gesuchstellers zu erhalten. Sie stellt hierzu allenfalls auch
als provokativ empfundene Fragen (vgl. z. B. den unveröffentlichten Be-
schwerdeentscheid der REKO/EVD vom 27. Februar 2004 i. S. Z.
[5C/2003-43] E. 6.2.1), besonders wenn ein Gesuchsteller Mühe bekundet,
von sich aus seine für den Zulassungsentscheid relevanten Beweggründe
zu verdeutlichen.
5.2 Der Anhörungsnotiz lässt sich entnehmen, dass die Zulassungskommissi-
on das Gespräch von Anfang an auf die Gründe für den Gewissenskonflikt
lenkte (Anhörungsnotiz, AN Z. 1). Durch Nachfragen erreichte sie, dass
der Beschwerdeführer die drei für ihn wichtigsten Gründe für seinen Ge-
wissenskonflikt nannte: Erstens empfinde er das Militär als eine Ausbil-
dung zum Töten und er könne sich nicht vorstellen, auf Menschen zu
schiessen (AN, Z. 2-4); zweitens werde im Militär das selbständige Denken
unterdrückt (AN, Z. 6-7) und drittens stehe das Militär für eine Verschwen-
dung der Ressourcen (AN, Z: 9-10). Weiter dehnte die Zulassungskommis-
sion das Gespräch in einer ersten Phase auf die Gründe aus, warum der
Beschwerdeführer mit der militärischen Ausbildung und einer allfälligen
Beteiligung an der Armee Mühe habe, wobei sie in ihrer Fragestellung
auch das Thema des waffenlosen Dienstes berührte (AN, Z. 13-34). In ei-
ner zweiten Phase hat die Zulassungskommission versucht, mit zusätzli-
chen Fragen herauszufinden, welche Überzeugungen des Beschwerdefüh-
rers, namentlich hinter dem von ihm angerufenen Tötungsverbot stehen
(AN, Z. 41, 57, 60), ob diese Überzeugungen für ihn uneingeschränkt Gel-
tung haben (AN, Z. 62), vor welchem Hintergrund das Wertesystem des
Beschwerdeführers entstanden ist (AN, Z. 67-106), was ihn dazu bewogen
hat, ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst zu stellen (AN, Z: 130 ff.)
sowie was er unter Gewissen versteht (AN, Z. 154 ff.). In einer dritten Pha-
se kam die Zulassungskommission wieder auf das Wertesystem des Be-
schwerdeführers zurück (AN, Z. 175-189) und versuchte zu eruieren, was
der Beschwerdeführer mit der Aussage meinte, er möchte nur machen,
was im Rahmen liege (AN, Z. 191, 194). Nachdem sich der Beschwerde-
führer auf die Vernunft berufen hatte, verlangte die Vorinstanz von ihm
entsprechende Erklärungen dieses Begriffs (AN, Z. 204, 206, 211, 213,
218). Anschliessend fragte sie ihn nach seiner Definition des Gewissens
(AN, Z. 224), wie er seine Werte im Leben einsetze (AN, Z. 235) und wie
er mit Konflikten umgehe (AN, Z. 238 ff.).
Für das Bundesverwaltungsgericht sind angesichts der von der Vorinstanz
angewandten Fragestellung grundsätzlich keine Anzeichen ersichtlich, die
für eine unkorrekte oder unfaire Durchführung der Anhörung sprechen wür-
den. Vielmehr erscheinen die gestellten Fragen unter formellen Gesichts-
punkten geeignet, den Gesuchsteller zur Darlegung seines Gewissenskon-
flikts zu bewegen.
11
Immerhin aber geht aus der Anhörungsnotiz hervor, dass die Anhörung
zweimal unterbrochen wurde, einmal auf Wunsch des Beschwerdeführers
(AN, Z. 69-72) und einmal auf Wunsch der Vorinstanz (AN, Z. 168). Ge-
mäss Anhörungsnotiz konnte die Vorinstanz nicht erkennen, ob die
Schwierigkeit, vom Beschwerdeführer Antworten zu erhalten, auf seine an-
gebliche Unfähigkeit, unbekannten Dritten seine Gedanken und Gefühle
mitzuteilen, oder auf andere Gründe zurückzuführen war. Deshalb bot sie
dem Beschwerdeführer zwei Alternativen an: entweder die Fortführung der
Anhörung einschliesslich Abschluss des Gesuchsverfahrens mit Entscheid
oder die Ansetzung einer zweiten Anhörung, worauf der Beschwerdeführer
der ersten Variante den Vorzug gab (vgl. AN, Z. 169 ff.). Das Vorgehen der
Zulassungskommission deutet darauf hin, dass sie die nicht näher be-
zeichneten Schwierigkeiten als erheblich betrachtete und bereit war,
grösstmögliche Rücksicht darauf zu nehmen. Somit sind auch hier keine
Indizien ersichtlich, aus welchen sich schliessen liesse, dass die Zulas-
sungskommission auf die Persönlichkeit und die Schwierigkeiten des Be-
schwerdeführers nicht in angemessener Art und Weise eingegangen wäre.
Im Folgenden bleibt daher noch zu prüfen, ob der Entscheid der Zulas-
sungskommission, den Beschwerdeführer nicht zum Zivildienst zuzulas-
sen, in materieller Hinsicht haltbar ist.
6. In Erwägung 1 des angefochtenen Entscheids hat die Zulassungskommis-
sion die Motive aufgelistet, welche der Beschwerdeführer genannt hat, um
seiner Militärdienstpflicht nicht nachzukommen:
1) für ihn sei das Militär Ausbildung zum Kämpfen und Töten und das
könne er nicht mit seinem Gewissen vereinbaren;
2) er habe Probleme damit, Befehle auszuführen, welche seiner
Meinung nach unsinnig seien und er gehe davon aus, dass im
Militär das selbständige Denken unterdrückt werde;
3) er erachte das Militär in seiner heutigen Form als unsinnig und
sehe darin eine Verschwendung von Ressourcen. Laut dem
angefochtenen Entscheid hat der Beschwerdeführer das erste
Motiv als Gewissensgrund bezeichnet.
Zunächst einmal stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht die Frage,
ob die Vorinstanz in Erwägung 1 des angefochtenen Entscheids die vom
Beschwerdeführer im Gesuch und anlässlich der Anhörung geltend ge-
machten Gewissensgründe in vollständiger Weise festgestellt hat. Dies ist
zu verneinen. Aus der Anhörungsnotiz ergibt sich nämlich, dass der Be-
schwerdeführer ein Menschenleben für unersetzlich hält und derart wert-
voll einstuft, dass er niemandem sein Leben stehlen würde. Daraus leitet
er seine Unfähigkeit ab, jemanden zu töten (AN, Z. 46-61). Als weiteren
12
Wert nannte der Beschwerdeführer den Respekt vor anders denkenden
Menschen (AN, Z. 110 ff.). Er erwarte von sich und den Mitmenschen ge-
genseitige Achtung und den Verzicht auf gegenseitige Schadenszufügung
(AN, Z. 177 ff.). Zudem berief sich der Beschwerdeführer auf die Vernunft;
seiner Meinung nach ist es möglich, Konflikte mit Diplomatie und ohne An-
drohung von Waffengewalt zu lösen (AN, Z. 203, 212, 219 f.).
Sofern die Zulassungskommission die Aussagen des Beschwerdeführers
betreffend den Wert eines Menschenlebens, das Tötungsverbot, den
Respekt vor den Mitmenschen und die Vernunft in die Prüfung der geltend
gemachten Gewissensgründe nicht miteinbezogen hat, dürfte sie den
rechtserheblichen Sachverhalt nicht in genügendem Masse festgestellt
haben. Es könnte aber durchaus sein, dass sie die in der Würdigung der
Gewissensgründe nicht berücksichtigten Ausführungen in die Prüfung der
fünf Dimensionen der Darlegung des Gewissenskonfliktes hat einfliessen
lassen. In diesem Fall wäre an der entsprechenden Stelle in diesem
Entscheid zu untersuchen, ob die von der Vorinstanz vorgenommene
Würdigung einer rechtlichen Prüfung standhält.
Daraus ergibt sich, dass die restlichen Erwägungen der angefochtenen
Verfügung darauf zu prüfen sind, ob die Vorinstanz hierbei allen rechtser-
heblichen Sachverhaltselementen Rechnung getragen hat und, falls dies
zutrifft, ob sie besagte Sachverhaltselemente haltbar gewürdigt hat. Die
Frage, ob der Sachverhalt vollständig festgestellt wurde, ist mit voller Kog-
nition zu prüfen. Indessen auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht bei
der Überprüfung der Frage, ob die Zulassungskommission den vom Be-
schwerdeführer dargelegten Gewissenskonflikt gebührend beurteilt hat,
eine gewisse Zurückhaltung (vgl. E. 4.). Der Entscheid der Vorinstanz wird
nur aufgehoben, sofern er offensichtlich unhaltbar ist.
7. Gemäss Artikel 18b Buchstabe a ZDG beurteilt die Zulassungskommission
die Darlegung des Gewissenskonfliktes in Bezug auf ihre Glaubhaftigkeit
danach, ob die gesuchstellende Person Inhalt und Tragweite der geltend
gemachten moralischen Forderung erklären kann und aus welchen Grün-
den diese moralische Forderung für die gesuchstellende Person verpflich-
tenden Charakter hat.
7.1 Diesbezüglich hielt die Zulassungskommission fest, die Eltern des Be-
schwerdeführers hätten ihm Ehrlichkeit, Freundlichkeit und Herzlichkeit als
wichtige Werte vermittelt. Er habe auch in der Schule, insbesondere im
Religionsunterricht grundlegende Werte mitbekommen, wobei er diese
nicht habe konkret benennen können. Die Zulassungskommission führt
weiter aus, durch selbständige Überlegungen habe der Beschwerdeführer
seine heutige Werthaltung entwickelt, die auf die Prinzipien "Respekt vor
13
anders Denkenden, Achtung vor Mitmenschen, Anderen möglichst keinen
Schaden zufügen" beruhe. Der Beschwerdeführer erwarte, dass Mitmen-
schen gleichfalls diese Werte im Umgang mit ihm einhielten. Für ihn sei
das menschliche Leben einmalig und ein hohes Gut, das niemandem ge-
nommen werden dürfe. Sein Gewissen orte er in der Vernunft, die ethische
und moralische Aspekte beinhalte und ihm sage, was gut und schlecht sei.
Allfällige Überschreitungen versuche er zu "vertuschen". Er sei der Über-
zeugung, dass Frieden ohne Gewalt oder deren Androhung möglich sein
sollte und nenne Diplomatie als ethisch vertretbares Mittel dazu. Aus die-
sen Aussagen zog die Zulassungskommission den Schluss, der Beschwer-
deführer habe zwar seine ethischen und moralischen Forderungen darle-
gen können. Jedoch sei es ihm weder gelungen, diese hinreichend mit In-
halt zu füllen und sie herzuleiten, noch deren Tragweite und die Gründe für
deren verpflichtenden Charakter nachvollziehbar darzulegen.
In seinem Gesuch führte der Beschwerdeführer aus, für ihn stelle ein
menschliches Leben ein so hohes Gut dar, dass es von niemandem
weggenommen werden dürfe. Er berief sich auch auf die zehn Gebote,
insbesondere auf das Gebot "Du sollst nicht töten" und machte darauf
aufmerksam, wie viele Leute Kriegstote als notwendiges Übel hinnähmen,
obwohl seiner Meinung nach ein Krieg keine Rechtfertigung zum Töten
darstelle, weil der Mensch andere Arten der Konfliktlösung kenne. Er
könne der Schweizer Armee im Kriegsfall nicht dienen, denn er finde die
Vorstellung, sein Leben für die Verteidigung der Schweiz zu opfern oder
ein anderes Leben dafür auszulöschen, als abstossend. Selbst eine
Einteilung als Sanitätssoldat komme für ihn nicht in Frage, da er dadurch
die Mitschuld am Tod anderer tragen würde. Ein Land könne auch mit
ethisch vertretbaren Mitteln verteidigt werden. Der Militärdienst lasse sich
mit seinem Gewissen nicht vereinbaren. Das gehe auf seine moralischen
Werte zurück, die zum Krieg im Widerspruch stünden.
Anlässlich der Anhörung brachte der Beschwerdeführer zum Ausdruck, er
habe Mühe mit der militärischen Ausbildung und könne sich nicht vorstel-
len, auf jemanden zu schiessen (AN, Z. 2-4). Er fühle sich nicht in der
Lage, jemanden zu töten (AN, Z. 15 f.). Für ihn komme ein waffenloser
Dienst nicht in Frage, denn er wäre trotzdem ein Teil der Armee und müss-
te die Ausbildung zum Töten absolvieren. Damit würde er den Tod von
Menschen unterstützen und anderen Schaden zufügen, indem er ihnen der
Freiheit beraube oder das Leben nehme (AN, Z. 27-37). Er könne keinen
Militärdienst leisten, da für ihn ein Menschenleben unersetzlich sei und er
möchte niemandem sein Leben nehmen. Ein Menschenleben sei für ihn al-
les und daraus ergebe sich sofort, dass er nicht töte (AN, Z. 46, 50, 58-
61). Das gelte für ihn uneingeschränkt. Sein eigenes Leben sei ihm viel
wert und das solle auch für andere Menschen gelten (AN, Z. 66-68). Ihm
sei auch der Respekt vor anders denkenden Menschen wichtig und er er-
warte von seinen Mitmenschen, dass sie ihn respektierten und keine Schä-
14
den zufügten wie er sie respektiere und ihnen keine Schäden zufüge (AN,
Z. 110, 177-181). Weiter sei für ihn die Moral im Begriff der Vernunft mit
enthalten und die Vernunft gebe ihm den Rahmen, an welchem er sich ori-
entiere (AN, Z. 195-220). Wenn er Militärdienst leisten würde, würde er da-
durch sein Gewissen beeinträchtigen, ihm würde eine Ausbildung gege-
ben, die er nicht annehmen könne und wolle. Seine Vorstellung von Moral
und Ethik sei der Massstab, an welchem sich sein Gewissen halte, na-
mentlich das Nichttöten und das Ehrlichsein (AN, 225-234). Er sehe sein
Gewissen eher im Kopf angesiedelt, er überlege sich etwas, um danach
darüber zu entscheiden (AN, Z. 155 ff.) Er versuche Konflikte mit Reden zu
lösen; falls er sein Gegenüber von seiner Meinung nicht überzeugen kön-
ne, würde er im Notfall nachgeben, sofern es sich dabei nur um Kleinigkei-
ten handle; wenn er durch sein Handeln ein schlechtes Gewissen bekom-
me, versuche er das zu vertuschen (AN, 238 ff.).
7.2 Bei der Darstellung eines Gewissenskonfliktes werden von einem Ge-
suchsteller praxisgemäss weder generell tief schürfende intellektuell-wis-
senschaftliche Abhandlungen über seine Gewissenslage oder den allen-
falls vertretenen ethisch-moralischen Hintergrund, noch eigentliche (weite-
re) Tatbeweise verlangt (vgl. REKO/EVD 5C/2002-015, E. 6.2., 99/5C-002
E. 5.1 f., publiziert in: , und 99/5C-090 E. 5.2, publiziert
in: VPB 64.130). Derartige Anforderungen würden den gesetzlich vorge-
zeichneten Ermessens- beziehungsweise Beurteilungsspielraum sprengen.
Wenn ein Gesuchsteller sich nicht auf eine bestimmte religiöse oder ethi-
sche Autorität beruft, kann ihm das nicht zum Vorwurf gemacht werden. Er
darf sich beim Entscheid darüber, was er als richtig oder falsch ansieht al-
lein auf sein eigenes, inneres Gefühl abstützen. Wie der religiöse Glaube,
basiert ein autonomer Gewissensentscheid letztlich auf einer subjektiven
Grundlage, welche insofern eine persönliche Glaubensfrage darstellt. Es
genügt, wenn die Vorbringen des Gesuchstellers substanziiert, in sich
schlüssig, widerspruchsfrei und plausibel sowie vereinbar mit der persönli-
chen Lebensführung sind (vgl. zu allem 99/5C-090, publiziert in: VPB
64.130 E. 3.1 und 99/5C-002, publiziert in: , E. 5.3.).
7.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bei der Dar-
legung seines Gewissenskonfliktes wiederholt auf das Menschenleben als
das höchste Gut beruft. Auf Grund des hohen Wertes, den er einem Men-
schenleben beimisst, kann und will er niemandem sein Leben nehmen
oder sonst wie Leid antun. Diese gewaltlose Einstellung hat für den Be-
schwerdeführer absolute Geltung und steht in Widerspruch zur militäri-
schen Ausbildung, welche seiner Meinung nach auf das Kämpfen und Tö-
ten ausgerichtet ist. Insofern ist nachvollziehbar, wenn für den Beschwer-
deführer auch ein waffenloser Dienst ausser Diskussion steht. Ebenso er-
gibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer für eine waffenlose,
vorab verbale Konfliktlösung eintritt und Abweichungen davon nur im Not-
fall duldet.
15
Hinter diesen Darlegungen des Beschwerdeführers sind grundsätzlich ethi-
sche und moralische Forderungen ersichtlich, wie dies die Vorinstanz übri-
gens auch erkannt hat. Im Gegensatz zu ihr erblickt das Bundesverwal-
tungsgericht in den Vorbringen des Beschwerdeführers im Gesuchsverfah-
ren durchaus Indizien dafür, dass er es mit der Gewaltlosigkeit ernst meint
und sich mit diesem Thema hinreichend auseinandergesetzt hat. Unter
diesem Aspekt erscheint der Vorwurf der Vorinstanz, der Beschwerdefüh-
rer habe seine ethischen und moralischen Forderungen nicht hinreichend
mit Inhalten gefüllt, als nicht nachvollziehbar.
Ebenso wenig kann der Vorinstanz gefolgt werden, wenn sie dem Be-
schwerdeführer entgegenhält, er habe seine ethischen und moralischen
Forderungen nicht herleiten und deren Tragweite und die Gründe für den
verpflichtenden Charakter nicht nachvollziehbar darlegen können. Als prä-
gende Einflüsse für sein Wertesystem hat der Beschwerdeführer nämlich
Eltern und Schule genannt und vor allem zum Ausdruck gebracht, dass für
ihn das selbständige Denken und die Vernunft eine viel grössere Rolle als
etwa Persönlichkeiten oder Literatur spielen. Die Vernunft liefere ihm den
Rahmen, innerhalb welchem er sich mit seinen Handlungen bewege (AN,
Z. 195 ff.). Für das Bundesverwaltungsgericht reichen diese Aussagen
aus, um den Ursprung und Rahmen für die ethischen und moralischen For-
derungen des Beschwerdeführers in seinen Umrissen zu skizzieren. An die
Herleitung des Wertesystems dürfen keine allzu grossen Anforderungen
gestellt werden. Ein Gesuchsteller muss seine Werte nicht mit fundierten
theoretischen Argumenten herleiten, sondern es genügt, wenn hinreichen-
de Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese für ihn verbindlich sind (vgl.
REKO/EVD 99/5C-090 E. 5.2.1., publiziert in: VPB 64.130; REKO/EVD
99/5C-002 E. 5.2., unter , je mit Hinweisen). Nur weil
sich der Beschwerdeführer nicht auf eine bestimmte religiöse oder ethi-
sche Autorität beruft, kann seinen Aussagen die Nachvollziehbarkeit nicht
abgesprochen werden.
Für eine Zulassung zum Zivildienst ist die subjektiv ernsthaft empfundene
und mit nachvollziehbaren Gründen glaubhaft gemachte Unvereinbarkeit
des eigenen Gewissens mit dem Militärdienst ausreichend (vgl.
REKO/EVD 99/5C-002, E. 5.1. und 5.2., publiziert auf
). Wie bereits angedeutet, bezog sich der Beschwerde-
führer vorwiegend auf das Menschenleben als das höchste Gut. Gestützt
darauf verweigert er kategorisch, andere Menschen zu verletzen oder zu
töten. Im Gegensatz zu dieser Einstellung steht für ihn die militärische
Ausbildung, die auf Schiessen und Töten vorbereite. Dem Gesuch und der
Anhörungsnotiz sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer die angerufenen ethischen und moralischen Forderun-
gen nicht als verpflichtend verstehen würde. Es lässt sich somit nicht aus-
reichend nachvollziehen, warum die Zulassungskommission anlässlich der
16
Anhörung vom Beschwerdeführer zusätzlich verlangte, er solle eine Ver-
bindung zwischen dem angerufenen Nichttöten und der Unersetzlichkeit ei-
nes Menschenlebens machen (AN, Z. 57, 60). Mit diesem Vorgehen
scheint sie nämlich die Anforderungen an die glaubhafte Darlegung eines
Gewissenskonfliktes über das gesetzlich zulässige Mass hinaus zu über-
dehnen. Es ist nahe liegend, dass jemand, der das Menschenleben als das
höchste Gut einstuft, aus dieser Forderung ableitet, dass das Töten eines
Menschen für ihn ausgeschlossen ist. Für das Bundesverwaltungsgericht
ist im Übrigen nicht ersichtlich, auf was es für die Zulassungskommission
genau ankommt, wenn sie weitere Erklärungen zu dieser Verbindung ver-
langt. Im Allgemeinen muss sich die Vorinstanz den Vorwurf gefallen las-
sen, dass sie auch nicht begründet hat, inwiefern den vom Beschwerde-
führer angerufenen Normen der verpflichtende Charakter fehle.
Es wurde bereits festgehalten, dass die Zulassungskommission die Aussa-
gen des Beschwerdeführers betreffend den Wert eines Menschenlebens,
das Tötungsverbot, den Respekt vor den Mitmenschen und die Vernunft
nicht als Gewissensgründe in Erwägung 1 des angefochtenen Entscheids
aufgeführt hat (vgl. vorne E. 6). Angesichts der vorstehenden Ausführun-
gen ist aber davon auszugehen, dass die Zulassungskommission die feh-
lenden Angaben bei den Gewissensgründen in die Sachverhaltselemente
miteinbezogen hat, die sie für die Beurteilung der intellektuellen Dimension
des Gewissenskonfliktes für massgeblich erachtete. Die Berufung auf das
Tötungsverbot wurde im Übrigen auch in Erwägung 3.1. des angefochte-
nen Entscheids festgehalten. Von einer unvollständigen Feststellung des
Sachverhalts kann demnach nicht gesprochen werden. Obwohl die Zulas-
sungskommission allen erheblichen Sachverhaltselementen Rechnung ge-
tragen hat, erweisen sich ihre Schlussfolgerungen hinsichtlich der rationa-
len Dimension des Gewissenskonflikts jedoch nicht als nachvollziehbar.
Wie bereits angeführt, ist die Zulassungskommission bei der Würdigung
des rechtserheblichen Sachverhalts von zu hohen Anforderungen an die
glaubhafte Darlegung eines Gewissenskonfliktes ausgegangen. Schon aus
diesem Grund wäre die Beschwerde gutzuheissen.
8. Gemäss Artikel 18b Buchstabe b ZDG beurteilt die Zulassungskommission
die Darlegung des Gewissenskonfliktes weiter danach, welches die Ereig-
nisse und Einflüsse sind, durch die der geltend gemachte Gewissenskon-
flikt entstanden ist und sich entwickelt hat.
Die Zulassungskommission hielt diesbezüglich fest, der Beschwerdeführer
habe begonnen, sich anlässlich des Informationstages mit seiner Militär-
dienstpflicht und mit dem Zivildienst zu befassen. Daher habe er bereits an
der Aushebung den Wunsch geäussert, Zivildienst zu leisten und den Vor-
schlag abgelehnt, als untauglich befunden zu werden. Er habe sich an-
schliessend in seinem Bekanntenkreis über den Zivildienst informiert. Aus
17
dem durch sie als massgeblich erachteten Sachverhalt zog die Vorinstanz
die Schlussfolgerung, dass es für sie nicht genügend nachvollziehbar sei,
in welcher Form die vom Beschwerdeführer genannten Ereignisse zu ei-
nem Gewissenskonflikt mit dem Militär geführt hätten. Insbesondere könne
die Vorinstanz die Entstehung und Entwicklung der inneren Beweggründe,
die zum Gesuch geführt hätten, nicht erkennen.
Es ist mit der Vorinstanz zwar einzuräumen, dass gestützt auf die
Aussagen des Beschwerdeführers der Beginn seiner Auseinandersetzung
mit dem Zivildienst und mit der Frage nach einer allfälligen Gesuchstellung
zeitlich mit dem Besuch einer Informationsveranstaltung der Armee
zusammenfällt (AN, Z. 133 ff.). Allerdings kann man sich die Frage stellen,
ob es Sinn macht, bei der Behandlung der biographischen Dimension nur
Sachverhaltselemente heranzuziehen, welche den eigentlichen Kern der
zu beurteilenden Dimension - die Entstehung und Entwicklung des
Gewissenskonflikts - so gut wie nicht tangieren und es kaum erlauben,
daraus eine entsprechende Schlussfolgerung zu ziehen. In dieser Hinsicht
fällt auf, dass sich die Vorinstanz in ihrer Sachverhaltsdarstellung vorab
auf die Frage konzentriert hat, wann sich der Beschwerdeführer mit der
Dienstpflicht beschäftigt hat, ohne sich dabei inhaltlich mit den prägenden
Ereignissen und Einflüssen auseinander zu setzen. Es ergibt sich nämlich
aus den Akten, dass der Beschwerdeführer sein Wertesystem vor allem
aus eigenen Vernunftüberlegungen und ethisch-moralischen Vorstellungen
herleitet; weniger ins Gewicht fallen für ihn elterliche und schulische
Erziehung, vielmehr bringt er zum Ausdruck, dass sich die Grundpfeiler
seines Denkens aus seinem ganzen Leben zusammensetzen (AN, Z. 73-
106). Es stimmt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung
Mühe bekundete, die Herkunft der von ihm angerufenen ethischen und
moralischen Forderungen in geeigneter Weise zu erklären. Wie bereits an
anderer Stelle angeführt, ist dies aber auch gar nicht nötig, denn
praxisgemäss genügt es, wenn - wie in casu - hinreichende Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass die genannten Werte für den Beschwerdeführer
ernsthaft gemeint und verbindlich sind (vgl. vorstehend E. 7.3.).
Bezüglich der biographischen Dimension ist zusammenfassend anzumer-
ken, dass die Vorinstanz ihre Schlussfolgerung aus einer Würdigung gezo-
gen hat, die nicht allen erheblichen Sachverhaltselementen Rechnung
trägt. Ihre Ausführungen in diesem Punkt erweisen sich demnach als nicht
nachvollziehbar.
9. Als Nächstes prüfte die Zulassungskommission im Sinne von Artikel 18b
Bestimmung c ZDG die Darlegung des Beschwerdeführers zum Gewis-
senskonflikt hinsichtlich der Frage, ob und wie die geltend gemachte mora-
lische Forderung in anderen Lebensbereichen umgesetzt wurde bezie-
hungsweise wird.
18
Die Zulassungskommission hält in diesem Zusammenhang fest, der Be-
schwerdeführer mache geltend, er lebe seinen Werten im persönlichen
Rahmen nach. Daraus folgerte sie, dass kein Engagement zu erkennen
sei, das die geltend gemachte moralische Forderung wesentlich stützen
würde.
An der Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, er setze seine Werte
lediglich im persönlichen Rahmen ein und gehöre keiner Organisation an
(AN, Z. 235-237). Zusätzliche Fragen zum Thema wurden im weiteren
Verlauf der Anhörung nicht mehr gestellt.
Die Schlussfolgerung der Vorinstanz hinsichtlich der auf die Lebensfüh-
rung bezogenen Dimension geht auch in diesem Punkt tendenziell von
eher überhöhten Anforderungen aus.
In konstanter Praxis hat die Rekurskommission EVD erkannt, es liefe auf
eine Überdehnung der Anforderungen hinaus, wollte man zum Zeichen der
Glaubwürdigkeit verlangen, der Gesuchsteller müsse sich in seinem Leben
aktiv und erkennbar für die Gewaltlosigkeit engagieren. In der Regel ge-
nügt es, wenn seine Vorbringen substantiiert, in sich schlüssig, wider-
spruchsfrei und plausibel sowie vereinbar mit der persönlichen Lebensfüh-
rung sind.
Durch das Zivildienstgesetz ist kein Tatbeweis in dem Sinne gefordert,
dass nur bestimmte Verhaltensmuster mit einem am Prinzip der Gewaltlo-
sigkeit orientierten Leben vereinbar wären. Es kann somit genügen, dass
dem Gesuchsteller nicht Verhaltensweisen vorgeworfen werden können,
die in einem erheblichen Widerspruch zu den von ihm geltend gemachten
Motiven stehen (vgl. REKO/EVD 5C/1999-90 E. 3.1, publiziert in: VPB
64.130). Daran hat sich auch nichts mit der per 1. Januar 2004 eingeführ-
ten Bestimmung von Artikel 18b Bestimmung c ZDG geändert. Denn die in
Artikel 18b ZDG enthaltenen Prüfungskriterien (Art. 18 Bst. a bis e ZDG)
ergeben zwar ein für die Prüfungskommission einheitliches Prüfungspro-
gramm, welches sich in diesem Sinne aus kumulativ zu verstehenden Prü-
fungspunkten zusammensetzt. Das heisst aber nicht, dass alle in Artikel
18b ZDG ausgesprochenen Beurteilungskriterien kumulativ und mit der
gleichen Intensität bejaht werden müssten, um gesamthaft zu einem positi-
ven Zulassungsentscheid zu kommen. Im Rahmen einer Gesamtbeurtei-
lung erscheint es durchaus vertretbar, dass einzelne positiv beurteilte Kri-
terien im Vordergrund stehen, während andere nicht unbedingt eine klare
Beurteilung zulassen oder in den Hintergrund treten. Die Glaubhaftigkeit
der Darlegungen ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung, die in einzel-
nen Dimensionen ohne weiteres Unschärfen zulässt (vgl. hiezu Botschaft II
19
Ziff. 2.1.3.2. in fine, S. 6157: Denn der vorgeschlagene Gesetzestext gibt
nicht abschliessend definierte, detaillierte Massstäbe vor, an denen die
Aussagen der gesuchstellenden Personen stur zu messen sind, sondern
er weist auf die massgeblichen Beurteilungsdimensionen hin; vgl. auch
Botschaft II Ziff. 2.3.1., S. 6186 f.).
Den Akten sind nach dem Gesagten keine Anhaltspunkte zu entnehmen,
wonach in der Lebensführung des Beschwerdeführers konkrete Widersprü-
che zu den angerufenen moralischen und ethischen Forderungen zu erbli-
cken wären oder dass dem Kriterium von Artikel 18 Bestimmung c ZDG in
casu ein besonderes Gewicht beizumessen wäre. In diesem Sinne erweist
sich die angefochtene Verfügung als nicht nachvollziehbar.
10. Weiter prüfte die Zulassungskommission die glaubhafte Darlegung des
Gewissenskonfliktes darauf, ob dieser auf das Befinden und die Lebens-
führung des Beschwerdeführers Einfluss habe (vgl. Art. 18b Bst. d ZDG).
Sie erwog, der Beschwerdeführer habe keinen Militärdienst geleistet. Sein
Befinden und seine Lebensführung sei durch den geltend gemachten Ge-
wissenskonflikt nicht beeinträchtigt worden.
Im unveröffentlichten Entscheid der Rekurskommission EVD vom 9. Okto-
ber 2003 in Sachen P. [5C/2002-105, E. 5.5] wird unter anderem Folgen-
des aufgeführt:
"Die Feststellung der Zulassungskommission, dass der Gesuchsteller noch keinen Militär-
dienst geleistet habe, und daher auch keine Gewissensnot erkennbar gewesen sei, er-
weckt den Eindruck, dass eine Gewissensnot bei solchen Gesuchstellern zum Vornherein
verneint würde. Eine solche Sichtweise ist jedoch unzulässig und entspricht nicht dem Wil-
len des Gesetzgebers. Die Botschaft zum Zivildienstgesetz enthält den Hinweis, dass wäh-
rend der Anhörung dem meist jugendlichen Alter der Gesuchsteller Rechnung getragen
werden soll (?) [Botschaft vom 22. Juni 1994 zum Bundesgesetz über den zivilen Ersatz-
dienst, BBl 1994 III 1609, Botschaft I, S. 1670]. Somit ist man offensichtlich davon ausge-
gangen, dass mehrheitlich Personen ohne Militärdiensterfahrung ein Zivildienstgesuch stel-
len würden. Auch wenn die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 7. Februar 2003 die-
ser Aussage der Zulassungskommission keine weiter gehende Bedeutung zumisst, kann
diese - selbst als Feststellung - nicht zugelassen werden, zumal vor allem Personen, wel-
che schon Militärdienst geleistet haben, zur Glaubhaftmachung ihres Gewissenskonfliktes
eine Entwicklung ihrer Persönlichkeit aufzeigen und darlegen müssen, warum sie keinen
weiteren Militärdienst leisten können. De facto werden bei solchen Gesuchstellern an die
Glaubhaftmachung ihres Gewissenskonfliktes strengere Anforderungen gestellt als bei sol-
chen, welche noch keinen Militärdienst geleistet haben."
Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer noch keinen Militärdienst absolviert
hat. Wie dies aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, hat er aber
aufzeigen können, dass er sich gleichwohl mit den seinem Gewissenskon-
flikt zugrunde liegenden moralischen und ethischen Forderungen befasst
hat. In einem neueren Entscheid hat die Rekurskommission EVD erwogen,
20
dass die Gesuchsteller je nach dem, ob sie bereits im Militär waren oder
nicht, nicht unterschiedlich behandelt werden dürften (vgl. unveröffentlich-
ter Beschwerdeentscheid REKO/EVD vom 23. März 2005 i. S. E., E. 10.2.
und 10.3.). Es ist vorstellbar und dürfte auch den Tatsachen entsprechen,
dass sich Gesuchsteller, die bereits im Militär waren, zur Glaubhaftma-
chung ihres Gewissenskonfliktes auf konkrete, aus ihren militärischen Er-
fahrungen gegriffene Beispiele berufen können und insofern glaubwürdiger
wirken könnten als Gesuchsteller, die keinen Militärdienst geleistet haben.
Dies darf aber nicht dazu führen, dass die Anforderungen an die Begrün-
dung der Glaubhaftmachung eines Gewissenskonfliktes in dieser Hinsicht
erhöht werden. Aus dem Umstand alleine, dass der Beschwerdeführer vor-
liegend noch keinen Militärdienst geleistet hat und er in der Folge seine
Befürchtungen und Erfahrungen anders äussert, darf ihm nach dem Ge-
sagten kein Nachteil erwachsen. Auch in diesem Zusammenhang ist nicht
auszuschliessen, dass die Zulassungskommission von zu hohen Anforde-
rungen ausging.
11. Schliesslich beurteilte die Vorinstanz, ob die Darlegungen des Gewissens-
konflikts des Beschwerdeführers frei von bedeutenden Widersprüchen,
plausibel und insgesamt in sich schlüssig seien (vgl. Art. 18b Bst. e ZDG).
Die Vorinstanz erachtete die Aussagen des Beschwerdeführers als nicht
plausibel und insgesamt als nicht in sich schlüssig. Sie begründete dies
unter anderem damit, die Argumente des Beschwerdeführers während der
Anhörung seien in gewissen Bereichen widersprüchlich. Wenn er bei-
spielsweise sage, er vertusche Handlungen, die er gegen sein Gewissen
vornehme, sei dies mit dem von ihm angerufenen Wert der Ehrlichkeit
nicht vereinbar. Auch wies die Zulassungskommission auf die Schwierig-
keit hin, die Argumentation des Beschwerdeführers nachzuvollziehen, bei-
spielsweise dort, wo er sich auf den Begriff der Vernunft berufe, der für ihn
ethische und moralische Aspekte beinhalte. Der Aufforderung, dies näher
zu erklären und auszuführen, habe er aber nicht nachkommen können.
Stattdessen habe er den Begriff ausgetauscht und sich unvermittelt auf
"überlieferte Werte" berufen.
Die Vorinstanz nennt ausdrücklich nur zwei Beispiele, die ihrer Meinung
nach ein Indiz für eine widersprüchliche Darlegung des Gewissenskonflik-
tes darstellen sollten. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer anläss-
lich der Anhörung gesagt hat, er versuche Handlungen, die gegen sein Ge-
wissen verstiessen, zu vertuschen (AN, Z. 251). Jedoch ist der Vorinstanz
entgegenzuhalten, dass sie dem Beschwerdeführer an der Anhörung kei-
ne weiteren spezifischen Fragen gestellt hat, die Klarheit über das Verhält-
nis der genannten Aussage mit dem vom Beschwerdeführer angerufenen
Wert der Ehrlichkeit hätten schaffen können. Insofern erscheint ihre Würdi-
gung in diesem Punkt als zu wenig differenziert beziehungsweise zu wenig
21
fundiert.
Mit Bezug auf den Vorwurf der Zulassungskommission, der Beschwerde-
führer habe den Begriff der Vernunft nicht näher erklären können, ist anzu-
merken, dass der Beschwerdeführer an der Anhörung offenbar darauf hin-
gewiesen hat, dass sein Gewissen mehr im Kopf als im Bauch angesiedelt
sei (AN, Z. 155). Die Vernunft gebe ihm den Rahmen, innerhalb welchem
sich seine Handlungen bewegen (vgl. AN, Z. 195 ff.). In diesem Zusam-
menhang hat die Zulassungskommission wiederholt und in ziemlich ein-
dringlicher Art und Weise versucht, vom Beschwerdeführer genauere Um-
schreibungen des von ihm angerufenen Vernunftbegriffs zu erhalten. Da-
bei dürfte sie von zu hohen Anforderungen ausgegangen sein. Denn, wie
bereits an anderer Stelle erwähnt, dürfen von einem Gesuchsteller weder
generell tief schürfende intellektuell-wissenschaftliche Abhandlungen über
seine Gewissenslage oder den allenfalls vertretenen ethisch-moralischen
Hintergrund, noch eigentliche (weitere) Tatbeweise verlangt werden, son-
dern es genügt, wenn - wie im hier zu beurteilenden Fall - Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass seine Werte für ihn verbindlich sind (vgl. E. 7.3. mit
Hinweisen).
Nach dem Gesagten und aufgrund der in den Erwägungen 7 bis 11 geäu-
sserten Vorbehalte in Bezug auf die Begründung der Vorinstanz erweist
sich die Schlussfolgerung der Zulassungskommission, wonach die Aussa-
gen des Beschwerdeführers insgesamt nicht plausibel und nicht in sich
schlüssig seien, als nicht nachvollziehbar. Im Ergebnis bestehen erhebli-
che Anhaltspunkte, dass die von der Zulassungskommission gezogenen
Schlussfolgerungen von überhöhten Anforderungen ausgehen.
12. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hinsicht-
lich Begründung nicht zu überzeugen vermag. Infolgedessen ist die Be-
schwerde insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben und die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit sich
diese mit dem Gesuch des Beschwerdeführers erneut auseinandersetze.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer nochmals in neuer Zusammen-
setzung anzuhören und danach darüber zu befinden, ob es glaubhaft sei,
dass der Gesuchsteller aus Gewissensgründen keinen Militärdienst leisten
könne.
Angesichts dieser Situation können die Fragen, welches die genauen
Gründe waren, die die Zulassungskommission veranlassten, dem Be-
schwerdeführer eine zweite Anhörung anzubieten und ob es richtig war,
den Entscheid hierüber dem Beschwerdeführer zu belassen, offen bleiben.
13. Nach Artikel 65 ZDG sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und es ist
keine Parteientschädigung zuzusprechen.
22
14. Dieser Entscheid kann nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht weiter gezogen werden (Art. 83 Bst. i des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Beundesgericht, Bundesgerichtsgesetz, BGG,
SR 173.110). Er ist somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom
27. Juli 2006 wird aufgehoben. Die Streitsache wird an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen mit der Weisung, sich mit dem Gesuch des Beschwerdefüh-
rers erneut auseinander zu setzen, in anderer Zusammensetzung eine
neue Anhörung durchzuführen und alsdann gestützt darauf erneut über die
Zulassung zum Zivildienst zu befinden.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädi-
gung zugesprochen.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben, inklusiv Beilagen)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. 5C/2006-35) (inklusiv Vorakten)
und mitgeteilt:
- dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement
- Vollzugsstelle für den Zivildienst
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Francesco Brentani Corrado Bergomi
Versand am: 26. Februar 2007