Abtei lung II
B-2123/2006
{T 0/2}
Urteil vom 6. März 2007
Mitwirkung: Richterin Eva Schneeberger (Kammerpräsidentin); Richter
Ronald Flury; Richter Hans-Jakob Heitz;
Gerichtsschreiber Stefan Wyler.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Zulassungskommission für den Zivildienst, p. A. Regionalzentrum Mels,
Tiergarten, 8887 Mels,
Vorinstanz
betreffend
Nichtzulassung zum Zivildienst
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Mit Datum vom 27. März 2003 reichte A._______ ein Gesuch um Zulas-
sung zum Zivildienst ein. Nachdem sie ihn am 4. September 2003 ange-
hört hatte, wies die Zulassungskommission für den Zivildienst (Zulas-
sungskommission) das Gesuch am 3. Oktober 2003 ab. Hiegegen erhob
A._______ am 27. Oktober 2003 Verwaltungsbeschwerde bei der Rekurs-
kommission EVD, welche mit Entscheid vom 3. Mai 2004 abgewiesen wur-
de.
Am 12. Juni 2004 reichte A._______ erneut ein Gesuch um Zulassung
zum Zivildienst ein, welches er mit zwei Nachreichungen vom 21. Juni
2004 sowie vom 9. August 2004 ergänzte. Am 9. September 2004 trat die
Vollzugsstelle für den Zivildienst auf das Gesuch nicht ein. Gegen diesen
Entscheid erhoben am 27. September 2004 A._______ und am 8. Oktober
2004 das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) Beschwerde
bei der Rekurskommission EVD. Mit Entscheid vom 20. Mai 2005 hiess die
Rekurskommission EVD die Beschwerde von A._______ insofern gut, als
sie die Verfügung der Vollzugsstelle vom 9. September 2004 aufhob und
die Streitsache zur Prüfung und Entscheidung an die dafür zuständige Zu-
lassungskommission überwies. Auf die Beschwerde des EVD trat die Re-
kurskommission EVD nicht ein. In der Folge trat auch die Zulassungskom-
mission mit Entscheid vom 27. Juni 2005 auf das Gesuch von A._______
nicht ein. Hiegegen erhob A._______ am 4. Juli 2005 wiederum Verwal-
tungsbeschwerde bei der Rekurskommission EVD. Mit Entscheid vom 23.
Januar 2006 wies diese die Beschwerde ab.
Mit Datum vom 3. März 2006 (Posteingang: 13. März 2006) stellte
A._______ ein weiteres Gesuch um Zulassung zum Zivildienst, welches er
mit Schreiben vom 21. März 2006 ergänzte. Mit Verfügung vom 15. Mai
2006 trat die Zulassungskommission auch auf dieses Gesuch nicht ein.
Am 7. Juni 2006 (Posteingang: 9 Juni 2006) stellte A._______ erneut ein
Gesuch um Zulassung zum Zivildienst und ergänzte dieses mit Schreiben
vom 14. Juni 2006. In seinem Gesuch legte er im Wesentlichen dar, sein
Zulassungsverfahren dauere bereits drei oder vier Jahre und es sei ihm
unverständlich, aus welchen Gründen seine Gesuche jeweils abgelehnt
würden. Seine Motive seien ehrlicher Natur und es erschrecke ihn, dass
sich jemand erlaube, über seine Motive zu urteilen. Anstatt ein teures Ver-
fahren in Gang zu halten, hätte er längst zum Zivildienst zugelassen wer-
den können. Er gebe nicht auf, da er wisse wofür er kämpfe, nämlich für
die Freiheit, keinem Menschen ein Leid zuzufügen, und nicht "einer sol-
chen Gesellschaft anzugehören". Er werde weiterhin Gesuche einreichen,
bis seine Dienstpflicht mit dem Erreichen des 27. Altersjahres ende. Durch
die Vergewaltigung seiner Freundin habe er soviel seelischen und körperli-
chen Schmerz erfahren, wie er ihn keinem Menschen zufügen könnte. Er
bereue heute sehr, dass er mit seiner Freundin das gemeinsame Kind
habe abtreiben lassen, und habe gelernt, jedes Leben zu schützen. Nie-
mand dürfe über diese Frage entscheiden. Genau dies mache aber das
Militär. Die unheilbare Krankheit seines Bruders habe ihm beigebracht, die
3Zeit sinnvoll zu nutzen, und sein Gewissen sage ihm, dass er die Zeit bes-
ser nutzen könne, als in der Armee Dienst zu leisten. Ein anderer Bruder
sei drogensüchtig, sei momentan zwar clean, aber werde sein ganzes Le-
ben lang der Sucht widerstehen müssen. Dies habe ihn insofern geprägt,
als er nun wisse, worauf es im Leben ankomme. Menschen bräuchten Hil-
fe und sollen nicht getötet werden, nur weil sie einer anderen Religion an-
gehörten, eine andere Hautfarbe hätten oder nur zur falschen Zeit am fal-
schen Ort gewesen seien. Freunde hätten im Krieg ihre gesamte Familie
verloren. Er könnte nie im Leben verantwortlich sein dafür, dass Kinder
ohne Eltern aufwachsen müssten. In seinem Ergänzungsschreiben machte
er geltend, als überzeugter Katholik sei es ihm unmöglich, Verbrechen an
Menschen zu verüben. Das Leben sei das höchste Gut. Das Militär sei das
pure Gegenteil seiner Überzeugungen. Seine Einstellung gegenüber dem
Militär werde von Tag zu Tag abweisender, denn es geschähen Dinge auf
dieser Welt, die niemand verantworten wolle (Kriege, Kriegsverbrechen)
jedoch seien alle daran beteiligt. Die Schweizer Armee sei ebenfalls darin
involviert, wenn auch eventuell nur im Hintergrund. Dem werde er sich
nicht anschliessen, koste es was es wolle.
Die Zulassungskommission trat mit Entscheid vom 6. Oktober 2006 auch
auf dieses Gesuch nicht ein. Zur Begründung führte sie aus, der Gesuch-
steller mache zwar neue Aspekte geltend, jedoch sei nicht erkennbar, war-
um er diese nicht schon im bisherigen Verfahren oder im ordentlichen Be-
schwerdeverfahren eingebracht habe, zumal er nicht erst kurz vor Mitte
2006 Katholik geworden sei. Im Weiteren mache der Gesuchsteller weder
geltend, die Behörde habe aktenkundige erhebliche Tatsachen oder be-
stimmte Begehren übersehen, noch weise er nach, dass die Behörde die
Bestimmungen über den Ausstand, das Akteneinsichtsrecht oder das
rechtliche Gehör verletzt habe. Schliesslich legte die Zulassungskommissi-
on dar, das Ansinnen des Gesuchstellers, bis zum 27. Altersjahr weitere
Gesuche einzureichen, könne als rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme
des Rechts ausgelegt werden.
B. Gegen diesen Entscheid erhob A._______ (Beschwerdeführer) am 16. Ok-
tober 2006 (Posteingang: 23. Oktober 2006) Beschwerde bei der Rekurs-
kommission EVD und beantragte sinngemäss die Gutheissung seines Ge-
suches und die Zulassung zum Zivildienst. Zur Begründung führte er im
Wesentlichen aus, seine Gründe hätten sich nicht geändert, täglich träten
jedoch neue hinzu. Er werde im Januar Vater, leide unter Angstzuständen
und studiere an der HFW. Seine Aussagen betreffend weiterer Ge-
suchseinreichungen bis zum Erreichen der Altersgrenze sollten lediglich
eine Stellungnahme der Zulassungskommission zu dieser Limite provozie-
ren und die Lächerlichkeit des ganzen Hin und Hers aufzeigen.
C. Mit Vernehmlassung vom 23. November 2006 beantragte die Zulassungs-
kommission, die Beschwerde sei abzuweisen, der Beschwerdeführer sei
auf die missbräuchliche Inanspruchnahme des Rechts aufmerksam zu ma-
chen und es sei darauf hinzuweisen, dass auf weitere Gesuche, die den
Anforderungen an Wiedererwägungsgesuche nicht entsprächen, nicht ein-
getreten werde. Zur Begründung führte die Zulassungskommission aus,
4der Beschwerdeführer bringe keine Rügen vor, die sich direkt auf den er-
gangenen Nichteintretensentscheid bezögen, warum kein Anlass bestehe,
von diesem abzurücken. Bei den täglich neu hinzutretenden Gründen ge-
gen den Militärdienst handle es sich nicht um moralische Forderungen, die
Voraussetzung für eine Zulassung zum Zivildienst seien. Schliesslich zeige
die Absicht des Beschwerdeführers, künftig weiterhin Zulassungsgesuche
einzureichen, dessen Uneinsichtigkeit und stelle eine rechtsmissbräuchli-
che Inanspruchnahme des Rechts dar, jederzeit ein Gesuch einreichen zu
können.
D. Im November 2006 teilte die Rekurskommission EVD mit, dass bei ihr per
31. Dezember 2006 hängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht
entschieden würden. Mit Schreiben vom 19. Januar 2007 bestätigte das
Bundesverwaltungsgericht den Parteien die Übernahme dieses Verfah-
rens.
Auf die Vorbringen der Parteien wird - soweit sie für den Entscheid als er-
heblich erscheinen - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 seine Tätigkeit auf-
genommen und übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am
1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen
oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmit-
tel (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]).
Der Nichteintretensentscheid der Zulassungskommission vom 6. Oktober
2006 stellt eine Verfügung im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren dar (Art. 5 Abs. 1 Bst. c Verwal-
tungsverfahrensgesetz [VwVG, SR 172.021]). Diese Verfügung kann nach
Art. 63 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatz-
dienst (Zivildienstgesetz, ZDG, SR 824.0) im Rahmen der allgemeinen Be-
stimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege (Art. 44 ff. VwVG
i.V.m. Art. 31 ff. und 37 ff. VGG) mit Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht angefochten werden. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Ver-
fahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG am Ende).
Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerdeführung legi-
timiert. Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der
Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), und
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 45 ff. VwVG).
2. Die Zulassungskommission qualifizierte das Gesuch des Beschwerdefüh-
rers vom 7. Juni 2006 als Wiedererwägungsgesuch. Sie trat darauf nicht
ein, weil der Beschwerdeführer keine neuen Aspekte vorgebracht habe,
die er nicht bereits in früheren Verfahren hätte vorbringen können.
2.1 Über den Antrag des Beschwerdeführers, zum Zivildienst zugelassen zu
werden, hatte die Zulassungskommission bereits am 4. September 2003
5entschieden. Mit der Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde
durch die Rekurskommission EVD erwuchs der Entscheid in Rechtskraft.
Ob die Zulassungskommission bei dieser Sachlage zu Recht die darauf
folgenden Gesuche als Wiedererwägungsgesuche einstufte - und damit
implizierte, dass sie überhaupt berechtigt gewesen wäre, einen Entscheid,
der Gegenstand richterlicher Beurteilung gebildet hatte, in Wiedererwä-
gung zu ziehen - oder ob sie die Gesuche des Beschwerdeführers nicht
vielmehr entweder als - an die Rekurskommission EVD weiterzuleitende -
Revisionsgesuche oder als neue Gesuche hätte einstufen müssen, ist an-
gesichts der in den Beschwerdeentscheiden der Rekurskommission EVD
vom 20. Mai 2005 und vom 23. Januar 2006 vertretenen Rechtsauffassung
hier offen zu lassen. So oder anders ist die Zulassungskommission jeden-
falls zu Recht davon ausgegangen, dass auf das hier in Frage stehende
Gesuch des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2006 nur einzutreten gewe-
sen wäre - beziehungsweise durch die Revisionsinstanz einzutreten wäre -
wenn der Beschwerdeführer wesentliche Sachverhaltselemente vorge-
bracht hätte, die entweder neu waren oder die er in den früheren Verfah-
ren unverschuldeterweise nicht vorbringen konnte.
2.2 In seinem Gesuch vom 7. Juni 2006, respektive in dessen Ergänzung,
machte der Beschwerdeführer lediglich geltend, auf Grund seines katholi-
schen Glaubens sei für ihn ein Menschenleben das höchste Gut und er
könne keine Verbrechen an Menschen begehen.
Die Zulassungskommission sieht darin zwar einen neuen Aspekt, legt aber
dar, dass dieser bereits zu einem früheren Zeitpunkt ins Verfahren hätte
eingebracht werden können.
2.3 In seiner Beschwerde an die Rekurskommission EVD ergänzt der Be-
schwerdeführer, seine Gründe hätten sich nicht geändert, es würden je-
doch täglich neue hinzutreten, welche gegen seinen Eintritt in den Militär-
dienst sprächen. Er werde bald Vater, leide unter Angstzuständen und bil-
de sich zudem weiter.
Hiezu erwägt die Zulassungskommission in ihrer Vernehmlassung, es
handle sich bei diesen Argumenten um keine moralischen Forderungen,
warum auch diese nicht berücksichtigt werden könnten.
2.4 Unter diesen Umständen ist der Entscheid der Zulassungskommission
nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer bringt keinerlei Sachverhalt-
selemente vor, die im Hinblick auf einen allfälligen Gewissenskonflikt we-
sentlich wären und die er nicht entweder bereits in den früheren Verfahren
vorgebracht hat oder hätte vorbringen können. Die religiös motivierten
Überlegungen hätten, wie von der Zulassungskommission richtig festge-
stellt wurde, bereits früher ins Verfahren eingebracht werden können, hat
der Beschwerdeführer doch selbst nicht dargetan, dass es sich dabei für
ihn um neue oder in ihrer Intensität wesentlich veränderte Überzeugungen
handelt. Gleiches gilt für die Ausführungen des Beschwerdeführers zu per-
sönlichen Erlebnissen wie die Abtreibung seiner Partnerin, die Krankheit
und die Suchtproblematik seines Bruders. Auch diese Themen führte er
bereits in früheren Verfahren als Schlüsselerlebnisse für seine Einstellung
zu Gewaltanwendung oder -verzicht an, weshalb weder diese Erlebnisse
6noch die von ihm daraus gezogenen Schlüsse als neue Sachverhaltsele-
mente eingestuft werden können.
2.5 Die Beschwerde ist daher offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzu-
weisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, sofern es
sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt (Art. 65 ZDG).
3.1 Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess
noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es
zusätzlich des subjektiven - tadelnswerten - Elements, dass die Partei die
Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung
ohne Weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt (BGE
128 V 323 E. 1 mit weiteren Hinweisen).
3.2 Vor dem Bundesverwaltungsgericht ist mit der vorliegenden Beschwerde
von A._______ das vierte Verfahren in Sachen Zulassung zum
Zivildienst/Wiedererwägung hängig. Gesuche um Wiedererwägung treffen
in regelmässig kurzen Abständen auf negative Entscheide bei der Zulas-
sungskommission ein, müssen durch Nachreichungen ergänzt werden und
beruhen materiell stets auf den selben Standpunkten, obwohl dem Be-
schwerdeführer auf Grund der früher beurteilten Gesuche klar sein müss-
te, unter welchen Voraussetzungen auf Wiedererwägungsgesuche einge-
treten würde. In jeweils ausführlich begründeten Entscheiden sind sowohl
die Zulassungskommission wie auch die Rekurskommission EVD, als Vor-
gängerorganisation des Bundeverwaltungsgerichts, den Begehren um Zu-
lassung oder Eintreten auf Wiedererwägung nicht gefolgt. Im zuletzt einge-
reichten Gesuch äusserte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass
er die bestehenden Beschwerdemöglichkeiten auszunutzen gedenke, bis
er auf Grund seines Alters nicht mehr zur Leistung von Militärdienst ver-
pflichtet werden könne. Bis dahin werde er der Zulassungskommission
weiterhin Gesuche einreichen.
Ein solches Verhalten hat grundsätzlich keinen Rechtsschutz verdient,
sondern ist als mutwillig zu qualifizieren. Es rechtfertigt sich daher, dem
Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren ausnahmsweise Verfah-
renskosten aufzuerlegen.
3.3 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der
Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien
(Art. 2 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Artikel 3 VGKE bestimmt, dass in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse
eine Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 200.00 bis Fr. 5'000.00 zu spre-
chen ist.
In Erwägung des Vorstehenden und unter Berücksichtigung des gesamten
bisherigen Verlaufs des Verfahrens sowie dessen langer Dauer, erscheint
eine Kostenauflage in der Höhe von Fr. 800.00 als gerechtfertigt und den
Umständen angemessen.
74. Dieser Entscheid kann nicht an das Bundesgericht weiter gezogen werden
(Art. 83 Bst. i des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesge-
richt, Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf ein-
getreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer
- der Vorinstanz (Ref-Nr. 8.417.21286.0)
und mitgeteilt:
- dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement
- der Vollzugsstelle für den Zivildienst
Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Eva Schneeberger Stefan Wyler
Versand am: 12. März 2007