Abtei lung II
B-2129/2006
{ T 0 / 2 }
Urteil vom 4. April 2007
Mitwirkung: Richter Hans Urech (vorsitzender Richter), Richterin Maria
Amgwerd, Richter Bernard Maitre (Abteilungspräsident);
Gerichtsschreiberin Beatrice Brügger
T._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst, Aarestube, Uttigenstrasse 19, 3600 Thun,
Vorinstanz,
betreffend
Disziplinarmassnahme.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. T._______ wurde mit Verfügung vom 21. Juli 2006 vom Regionalzentrum
Nottwil zu einem Zivildiensteinsatz vom 14. August bis 8. September 2006
beim Einsatzbetrieb O._______ aufgeboten. Gemäss dem Pflichtenheft
handelte es sich um die Mithilfe bei Elementarschäden.
Am 15. August 2006 verliess er den Einsatzbetrieb. In einem undatierten
Schreiben an das Regionalzentrum (Eingangsstempel: 17. August 2006)
erklärte T._______, er habe den Einsatzbetrieb am Vortag verlassen. Das
Verhältnis zwischen ihm und dem Einsatzbetrieb sei so schlecht gewesen,
dass ein Weiterführen des Einsatzes für beide Seiten unzumutbar gewe-
sen sei. Zudem habe der Einsatzbetrieb seine Pflichten nicht erfüllt. Er sei
schlecht aufgenommen, nicht in die Arbeiten eingeführt, kritisiert und schi-
kaniert worden. Ausserdem sei seine Einstellung als Vegetarier nicht res-
pektiert, sondern eher belächelt worden. Er sei in einem Abstellzimmer im
Estrich mit einem zu kleinen Bett zwischen trockenen Tannenästen und al-
ten Gewehren untergebracht gewesen. Die Arbeit habe mit Hilfe nach ei-
ner Überschwemmung nichts zu tun gehabt.
Der Einsatzbetrieb erklärte mit Schreiben vom 23. August 2006,
T._______ habe am ersten Morgen leichte Arbeit und am Nachmittag Auf-
räumarbeiten auf dem Feld verrichtet. Am zweiten Tag habe er wieder
leichte Arbeit verrichtet. Beim Mittagessen sei er völlig ausgerastet und
habe scharfe und unfaire Vorwürfe gegen die Bäuerin und das ganze Um-
feld gerichtet. Nachmittags bei der Heuernte habe er sich nicht kooperativ
verhalten. Abends um 19 Uhr habe er den Betrieb auf eigenen Wunsch
verlassen.
Mit Schreiben vom 18. September 2006 forderte das Regionalzentrum
Nottwil T._______ auf, Stellung zu nehmen zu den Vorwürfen des Einsatz-
betriebs.
T._______ wies mit Schreiben vom 20. September 2006 die Vorwürfe zu-
rück. Er erklärte, er habe keine unfairen Vorwürfe gemacht und niemanden
beleidigt. Er bemängelte die fehlende Geduld ihm gegenüber. Er sei zum
ersten Mal auf einem Bauernhof tätig gewesen. Er habe es wichtig gefun-
den, dass auch sein Standpunkt gesehen werde, damit ein gutes Arbeits-
verhältnis zu Stande hätte kommen können. Frau O._______ habe ihm ge-
sagt, es werde nicht diskutiert. Die Kommunikation sei gestört gewesen
und seine Kritik sei nicht gehört worden. Bei der Heuernte am zweiten Tag
sei er andauernd gehässig korrigiert und zu schnellerem Arbeiten aufgefor-
dert worden. Nach dem Verzetteln habe er mitgeholfen, den Zaun wieder
aufzustellen. Schliesslich hätten sie bis 20 Uhr das Heu zusammengesam-
melt. Er sei zu schnellerem Arbeiten aufgefordert und auch schikaniert
worden. Er habe sich ausgenutzt gefühlt. Aus Anstand und Verpflichtung
habe er noch mitgeholfen bis alles Heu im Schopf gewesen sei. Er hätte
3es bei dieser Familie nicht einen Tag länger ausgehalten.
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2006 erteilte die Vollzugsstelle für den Zi-
vildienst (Vollzugsstelle) T._______ eine Busse von Fr. 200.-- . Zur Be-
gründung führte sie aus, T._______ habe den Einsatz ohne vorherige
Rücksprache mit dem Regionalzentrum mit Wissen und Willen abgebro-
chen. Damit sei der Tatbestand des Zivildienstversäumisses erfüllt gewe-
sen. Rechtfertigungsgründe lägen keine vor. Da der Einsatz aufgrund von
Meinungsverschiedenheiten, welche erst während des Einsatzes hätten
festgestellt werden können, abgebrochen worden sei, handle es sich noch
knapp um einen leichten Fall und es werde auf eine Strafanzeige verzich-
tet. Die vorgebrachten Entlastungsgründe (Zurechtweisungen, Unterkunft,
Pflichtenheft) seien zu wenig plausibel, als dass man von einem leichten
Verschulden ausgehen könnte. Auch wenn T._______ die Zurechtweisun-
gen als Schikane empfunden habe, hätten diese keine Erlaubnis für einen
unangekündigten Einsatzabbruch dargestellt, zumal die Belehrungen of-
fenbar nicht ohne Grundlage erfolgt seien. Statt den Betrieb einfach zu
verlassen, wäre es ihm ohne Weiteres zuzumuten gewesen, das Regional-
zentrum über allfällige Probleme im Führungsstil, bei der Unterkunft und
mit dem Pflichtenheft zu informieren. Für T._______ spreche die koopera-
tive Haltung bei der Abklärung des Sachverhalts. Das Verschulden er-
scheine als mittelschwer und eine Busse von Fr. 200.-- sei aufgrund seiner
finanziellen Verhältnisse als Student angemessen.
B. T._______ (Beschwerdeführer) erhob am 11. Dezember 2006 (Poststem-
pel) bei der Rekurskommission EVD Beschwerde gegen diese Verfügung
und beantragt die vollständige Aufhebung der Disziplinarmassnahme. Er
macht geltend, der Einsatzbetrieb habe sich nicht an das Pflichtenheft, das
sich auf das Aufräumen von Umweltschäden beschränkt habe, gehalten.
Den Einsatz habe er mit vorgängiger Billigung des Einsatzbetriebes abge-
brochen. Er sei davon ausgegangen, dieser habe ihm gegenüber Wei-
sungsgewalt, die sich auch auf den Abbruch des Einsatzes beziehe. Eine
andere Regelung sei ihm am Infotag des Zivildienstes nicht mitgeteilt wor-
den. Auch habe der Einsatzbetrieb das Regionalzentrum, wie von ihm vor-
ausgesetzt, offenbar nicht über seinen Abbruchwunsch informiert, was er
als mangelndes Interesse des Betriebes an ihm werte. Herr O._______ sei
klar einverstanden gewesen mit dem Abbruch. Diese Leute hätten ihn als
unfähig angesehen und entsprechend abschätzig behandelt. Er sei zudem
Vegetarier und könne insbesondere die Schlachtung von Tieren nicht seh-
en. Der Einsatzbetrieb habe dies gewusst und ihn trotzdem gedrängt, den
Kadaver zu entsorgen. Er habe sich geweigert, denn die Teilnahme an ei-
ner Schlachtung sei eine Beeinträchtigung seiner persönlichen Rechte.
Dies sei ein klarer Verstoss gegen seine Menschenwürde. Es sei abzuklä-
ren, ob der Einsatzbetrieb schon Anlass zu Beschwerden gegeben habe.
Er habe vorher schon zwei Zivildiensteinsätze (Spital, Jugendzentrum) ta-
dellos absolviert und an einem Ort sei er sogar wegen einer Weiterbe-
schäftigung angefragt worden. Der angefochtene Entscheid sei von Perso-
nen gefällt worden, die keine praktische Erfahrung im Zivildienst hätten. Es
4fehle eine Begründung, die auf Erfahrung basiere. Als Student treffe ihn
die Busse von Fr. 200.-- schwer. In Anbetracht seiner bisherigen tadello-
sen Führung in zwei Zivildiensteinsätzen sei sie unverhältnismässig
C. Mit Vernehmlassung vom 12. Januar 2007 beantragt die Vollzugsstelle die
Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, der Beschwerdeführer
habe den Einsatz zwar ordnungsgemäss angetreten, ihn aber am 15. Au-
gust 2006 eigenmächtig abgebrochen. Er habe am folgenden Tag das Re-
gionalzentrum telefonisch informiert. Er sei gleichentags vom Regionalzen-
trum aufgefordert worden, den Abbruch des Einsatzes schriftlich zu be-
gründen. Der Vorwurf, der Einsatzbetrieb habe das Pflichtenheft nicht ein-
gehalten, sei nicht haltbar. Den Ausführungen des Einsatzbetriebes sei zu
entnehmen, dass die Aufgaben durchaus dem Pflichtenheft entsprochen
hätten. Der Beschwerdeführer mache weiter geltend, der Einsatzbetrieb
habe ihn in seiner Menschenwürde nicht respektiert, weil er, obwohl er Ve-
getarier sei, einen Kadaver habe entsorgen müssen. In seiner ersten Stel-
lungnahme vom 17. August 2006 habe er lediglich bemängelt, dass seine
Einstellung als Vegetarier nicht immer respektiert sondern eher belächelt
worden sei. Auch wenn er darin einen mangelnden Respekt gegenüber
seiner Person erkannt habe, ändere dies nichts an der Rechtswidrigkeit
des eigenmächtigen Einsatzabbruchs. Es hätte ihm zugemutet werden
können, beim Einsatzbetrieb eine Unterredung zu verlangen und das Regi-
onalzentrum über allfällige Probleme im Zusammenhang mit dem Einsatz
zu informieren. Im Übrigen sei es bei Einsätzen in diesem Betrieb bisher
zu keinen Problemen gekommen. Der Beschwerdeführer erkläre, er sei
von einer Weisungsgewalt des Einsatzbetriebes bezüglich des Einsatzab-
bruchs ausgegangen. Der Stellungnahme des Einsatzbetriebes vom
23. August 2006 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Be-
trieb auf eigenen Wunsch verlassen habe. Zudem werde im Rahmen des
Einführungskurses (Art. 9 Bst. a ZDG) darüber informiert, dass ein Einsatz
auf schriftliches Gesuch hin nur von der Vollzugsstelle abgebrochen wer-
den dürfe und bei Problemen das Regionalzentrum kontaktiert werden soll-
te. Es sei deshalb davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer
möglich gewesen sei, die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu erkennen.
Der Beschwerdeführer verweise auf seine bisherigen tadellos absolvierten
Zivildiensteinsätze. Diese seien in Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung in
strafmildernder Weise berücksichtigt worden. Die Vollzugsstelle habe das
Verschulden des Beschwerdeführers zwar als mittelschwer betrachtet, die
Busse jedoch im unteren Bereich des vorgesehenen Rahmens angesetzt.
Dabei seien auch die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers be-
rücksichtigt worden.
D. Mit prozessleitender Anordnung vom 22. Januar 2007 informierte das Bun-
desverwaltungsgericht über die Übernahme des Beschwerdeverfahrens
und gab das Spruchgremium bekannt. Es stellte dem Beschwerdeführer
die Vernehmlassung der Vorinstanz und Kopien der Vorakten zu und gab
ihm Gelegenheit, bis zum 19. Februar 2007 eine Stellungnahme einzurei-
chen.
5Der Beschwerdeführer reichte keine Stellungnahme ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde ein-
zutreten ist, hat die entscheidende Instanz von Amtes wegen und mit freier
Kognition zu prüfen (vgl. BGE 130 II 65 E. 1)
Der Entscheid der Vollzugsstelle für den Zivildienst (Vollzugsstelle) vom
1. Dezember 2006 stellt eine Verfügung nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) dar. Sie kann nach Art. 63 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG, SR
824.0) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesver-
waltungsrechtspflege (Art. 44 ff. VwVG i. V. m. den Art. 31, 33 Bst. d, 37 ff.
und Ziffer 105 des Anhangs des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Verwaltungsgericht, Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32, in
Kraft seit 1. Januar 2007) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
angefochten werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 seine Tätigkeit auf-
genommen und beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
VwVG (vgl. Art. 31 VGG). Diese Instanz ersetzt die bisherigen Eidgenössi-
schen Rekurs- und Schiedskommissionen sowie die Beschwerdedienste
der Eidgenössischen Departemente. Sofern es zuständig ist, übernimmt
das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung der beim Inkrafttreten des
Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schieds-
kommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen
Rechtsmittel (Art. 53 Abs. 2 VGG).
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vollzugsstelle teilgenom-
men und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Er hat
zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhe-
bung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (vgl. Art. 46
ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Entscheid sei von Personen ge-
fällt worden, die keine praktische Erfahrung im Zivildienst hätten. Im Militär
seien für Disziplinarmassnahmen und strafrechtliche Entscheide Militäran-
gehörige zuständig. Nur so könne das nötige Einfühlungsvermögen bei der
Fällung von Entscheiden sichergestellt werden. Er vermisse eine Begrün-
6dung, die auf Erfahrung basiere. Aus der Beschwerde geht nicht klar her-
vor, ob der Beschwerdeführer die Zuständigkeit der Vollzugsstelle oder
eine Verletzung der Begründungspflicht rügt oder ob er lediglich ausdrü-
cken will, er sei mit dem Entscheid nicht zufrieden.
Nach Art. 71 ZDG ist die Vollzugsstelle zuständig, ein Disziplinarverfahren
einzuleiten, es durchzuführen und mit einer Verfügung zu erledigen. Sie
kann nach Art. 68 ZDG einen schriftlichen Verweis oder eine Busse bis zu
2'000 Franken verfügen. Vorliegend verfügte die Vollzugsstelle aufgrund
eines Disziplinarverfahrens eine Busse im Betrag von Fr. 200.-- . Die an-
gefochtene Verfügung wurde somit von der zuständigen Behörde erlassen.
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mit-
wirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Ent-
scheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfäl-
tig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus
folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begrün-
den. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag
entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfech-
ten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittel-
instanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In
diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,
von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid
stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2, BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f. mit Hinweisen).
Der angefochtene Entscheid enthält in den Erwägungen die für den Ent-
scheid wesentlichen Gesichtspunkte. Aufgrund der Erwägungen ist nach-
vollziehbar wie die Vollzugsstelle zu ihrem Entscheid kam. Die Vollzugs-
stelle kam somit ihrer Begründungspflicht nach.
Sollte der Beschwerdeführer die Kompetenz der Vollzugsstelle oder eine
Verletzung der Begründungspflicht rügen, können diese Rügen nicht ge-
hört werden.
3. Militärdienstpflichtige, die glaubhaft darlegen, dass sie den Militärdienst
mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten einen zivilen Ersatz-
dienst (Zivildienst) (Art. 1 ZDG). Die Zivildienstpflicht umfasst die Pflicht
zur Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen, bis die Gesamtdauer er-
reicht ist. Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person zum Zivil-
dienst auf (Art. 22 Abs. 1 ZDG). Die zivildienstleistende Person befolgt die
Aufgebote und Weisungen der Vollzugsstelle oder der von ihr beauftragten
Personen (Art. 27 Abs. 3 Bst. b ZDG).
Verletzt die zivildienstpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig Pflich-
ten, die ihr das Gesetz oder darauf gestützte Verordnungen auferlegen, so
kann die Vollzugsstelle eine Disziplinarmassnahme verfügen; vorbehalten
bleiben die Strafbestimmungen der Art. 72 - 78 ZDG (Art. 67 Abs. 1 ZDG).
Die Vollzugsstelle kann die folgenden Disziplinarmassnahmen verfügen:
7a) schriftlichen Verweis; b) Busse bis zu 2'000 Franken (Art. 68 ZDG). Die
Vollzugsstelle bestimmt die Disziplinarmassnahme nach dem Verschulden;
sie berücksichtigt Beweggründe, Vorleben, persönliche Verhältnisse und
die bisherige Führung im Zivildienst (Art. 69 ZDG).
Wer ohne die Absicht, den Zivildienst zu verweigern, eine Zivildienst-
leistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt, seinen Einsatzbetrieb ohne
Erlaubnis verlässt oder nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht zu
ihm zurückkehrt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten, mit Haft oder
Busse bestraft. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung (Art.
73 Abs. 1 und 3 ZDG in der bis 1. Januar 2007 geltenden Fassung vom 6.
Oktober 1995, AS 1996 1445).
Disziplinarische Massnahmen sind Sanktionen gegenüber Personen, die in
einem Sonderstatusverhältnis (z.B. Beamte, Schüler) oder unter einer be-
sonderen Aufsicht des Staates (z.B. Rechtsanwälte, Medizinalpersonen)
stehen. Sie sind administrative Sanktionen und damit grundsätzlich keine
Strafen im Rechtssinne. Sie dienen der Aufrechterhaltung der Ordnung so-
wie der Wahrung des Ansehens und der Vertrauenswürdigkeit der Verwal-
tungsbehörden. Disziplinarische Massnahmen bewirken (präventiv oder re-
pressiv) die Erfüllung der Pflichten derjenigen Personen, die unter der Dis-
ziplinargewalt stehen (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Grundriss
des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1191 f., FRITZ
GYGI, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 333 f.). In einem Sonderstatusver-
hältnis und damit dem Disziplinarrecht unterstellt sind auch die zivildienst-
pflichtigen Personen (vgl. Art. 67 ff. ZDG).
Disziplinarmassnahmen haben sich auf eine generell-abstrakte Norm, wel-
che in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten ist, zu stützen. Wenn die
Disziplinierten in einem Sonderstatusverhältnis stehen, sind an die Be-
stimmtheit des Rechtssatzes und an das Erfordernis der Gesetzesform kei-
ne allzu hohen Anforderungen zu stellen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a. a. O,,
Rz. 1202 ff.). Eine Disziplinarmassnahme darf nur angeordnet werden,
wenn ein Disziplinarfehler vorliegt, nämlich wenn die Dienst- oder Verhal-
tenspflichten schuldhaft - vorsätzlich oder fahrlässig - verletzt wurden (vgl.
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a. a. O., Rz. 1203, GYGI, a. a. O., S. 334, WALTER
HINTERBERGER, Disziplinarfehler und Disziplinarmassnahmen im Recht des
öffentlichen Dienstes, St. Gallen 1986, S. 97 ff.). Die Disziplinarstrafe ist
ein (blosses) Hilfsmittel zur Aufrechterhaltung der Disziplin, sie muss ge-
eignet sein, die Erfüllung der Dienstpflicht sicherzustellen. Die Behörde be-
rücksichtigt dabei objektive und subjektive Elemente und kann auf Grund
des Opportunitätsprinzips auch ganz auf die Verhängung einer Massnah-
me verzichten, wenn sie zum Schluss kommt, der Zweck des Disziplinar-
rechts verlange keine Sanktion (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a. a. O.,
Rz. 1205).
4. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer einen Zivildiensteinsatz abge-
brochen hat.
8Zuständig für den Abbruch eines Einsatzes aus wichtigen Gründen ist die
Vollzugsstelle (Art. 23 Abs. 1 ZDG). Die zivildienstleistende Person kann,
falls sie der Ansicht ist, der Einsatzbetrieb habe ihr Unrecht zugefügt, beim
Einsatzbetrieb eine Unterredung im Beisein einer Vertretung der Vollzugs-
stelle verlangen (Art. 62 Abs. 1 ZGD). Kommt keine Einigung zustande, so
kann die zivildienstleistende Person bei der Vollzugsstelle eine Anzeige
gegen den Einsatzbetrieb einreichen. Die Vollzugsstelle hört die Betei-
ligten unverzüglich an und ergreift die erforderlichen Massnahmen (Art. 62
Abs. 2 ZGD).
Im vorliegenden Fall wurde der Einsatz nicht von der Vollzugsstelle abge-
brochen. Der Beschwerdeführer macht aber geltend, er habe den Einsatz
mit Billigung des Einsatzbetriebs abgebrochen. Er sei davon ausgegangen,
dass dieser ihm gegenüber Weisungsgewalt habe und sich diese auch auf
den Abbruch des Einsatzes beziehe. Es sei ihm im Rahmen des Informati-
onstages des Zivildienstes keine andere Regelung kommuniziert worden.
Der vormals aus Art. 4 aBV abgeleitete und nunmehr in Art. 9 BV veran-
kerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf
Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder
sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden
(BGE 126 II 377 E. 3a, BGE 122 II 113 E. 3b/cc S. 123; zu den Vorausset-
zungen im Einzelnen vgl. BGE 118 Ia 245 E. 4b S. 254, BGE 117 Ia 285 E.
2b S. 287 mit Hinweisen). Auf diesen Vertrauensschutz kann sich der Be-
schwerdeführer nicht berufen, denn er kann nicht nachweisen, dass er von
den Behörden eine falsche Information erhalten hätte. In ihrer Vernehmlas-
sung vom 12. Januar 2007 erklärt die Vorinstanz, im Rahmen des Einfüh-
rungskurses der Vollzugsstelle gemäss Art. 9 Bst. a ZDG sei darüber infor-
miert worden, dass ein Einsatz auf schriftliches Gesuch hin nur von der
Vollzugsstelle abgebrochen werden dürfe und die Zivildienstleistenden
nicht einfach den Betrieb verlassen dürfen. Es werde ihnen ebenfalls ge-
sagt, dass sie bei Problemen im Einsatz das Regionalzentrum kontaktieren
sollen. Dies entspricht Art. 77a Abs. 1 und 3 der Verordnung über den zivi-
len Ersatzdienst vom 11. September 1996 (Zivildienstverordnung, ZDV, SR
824.01), wonach die Vollzugsstelle im Einführungskurs oder einer persönli-
chen Anhörung das erforderliche Wissen über Rechte und Pflichten der zi-
vildienstpflichtigen Personen und über den Vollzug des Zivildienstes ver-
mittelt. Der Beschwerdeführer verzichtete darauf, diese Aussage der Vor-
instanz zu widerlegen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass dem Be-
schwerdeführer die entsprechenden Informationen vermittelt wurden.
Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, käme der Vertrauensschutz nicht zur
Anwendung. Der Beschwerdeführer erklärt in seiner Beschwerde: "Ich ging
davon aus, ... dass sich diese Weisungsgewalt (des Einsatzbetriebs) auch
auf den Abbruch des Einsatzes beziehen musste." Demzufolge stützte er
sich nicht auf eine Information der Behörden sondern auf seine eigene
Auslegung der Weisungsgewalt. Zudem kann auch aus den Darlegungen
des Beschwerdeführers nicht geschlossen werden, der Einsatzbetrieb
9habe den Abbruch des Einsatzes angeordnet. Auch der Einsatzbetrieb er-
klärte in seiner Eingabe vom 23. August 2006, der Beschwerdeführer habe
den Einsatzbetrieb "auf eigenen Wunsch" verlassen.
Der Beschwerdeführer macht verschiedene Probleme im Einsatzbetrieb
geltend. Sie betreffen die Art der Arbeit, die Unterkunft und den Führungs-
stil. Ferner geht es um den geltend gemachten mangelnden Respekt
des Beschwerdeführers als Vegetarier, wobei die Vorfälle allerdings nicht
sehr substanziiert geschildert und teilweise erst im nachhinein erwähnt
wurden. Es muss nicht geprüft werden, ob diese Probleme, wenn der Be-
schwerdeführer sie der Regionalstelle gemeldet hätte, einen Grund für den
Abbruch des Einsatzes dargestellt hätten. Es kann auch offen gelassen
werden, ob Einsätze im gleichen Betrieb bereits Anlass zu Beschwerden
gegeben haben. Festzustellen ist, dass die Probleme nicht derart schwer-
wiegend waren, dass der Beschwerdeführer sofort den Betrieb verlassen
musste. Vielmehr wäre es ihm zuzumuten gewesen, vor dem Verlassen
des Betriebes eine Unterredung im Beisein einer Vertretung der Vollzugs-
stelle zu verlangen oder sich allenfalls auch direkt an das Regionalzentrum
zu wenden, zumal er, wie aus seiner Stellungnahme vom
20. September 2006 hervorgeht, bereits im Verlaufe des Tages in Betracht
zog, den Dienst abzubrechen.
5. Es steht demnach fest, dass der Beschwerdeführer seine Dienstpflicht ver-
letzt hat. Zu prüfen bleibt, ob die von der Vollzugsstelle angeordnete Diszi-
plinarmassnahme bezüglich ihrer Schwere verhältnismässig ist. Gemäss
Art. 68 ZDG handelt es sich bei den Disziplinarmassnahmen, die von der
Vollzugsstelle verfügt werden können, um einen schriftlichen Verweis oder
eine Busse bis zu 2'000 Franken. Die Vollzugsstelle bestimmt die Diszipli-
narmassnahme nach dem Verschulden; sie berücksichtigt Beweggründe,
Vorleben, persönliche Verhältnisse und die bisherige Führung im Zivil-
dienst (Art. 69 ZDG).
Disziplinarische Sanktionen unterstehen dem Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit. Von Verfassungs wegen ist demnach geboten, dass sie zu Art
und Schwere der begangenen Pflichtwidrigkeit in einem angemessenen
Verhältnis stehen und nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um
Störungen des geordneten Diensteinsatzes zu verhindern. Der Disziplinar-
behörde steht bei der Wahl und namentlich bei der Bemessung der Sank-
tion ein gewisser Spielraum des Ermessens offen, in den das Bundesge-
richt - und mithin auch das Bundesverwaltungsgericht - nicht eingreift. Die
Behörde ist auf Grund des Prinzips der Verhältnismässigkeit aber gehal-
ten, das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Sanktionen und die
darin zum Ausdruck kommende Rangordnung zu beachten (BGE 106 Ia
100 E. 13)
Die Vollzugsstelle verfügt in der Verhängung von Disziplinarmassnahmen
sowohl über Auswahl- als auch über Entschliessungsermessen (vgl. ALFRED
10
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 634), zumal sie den zu Disziplinie-
renden schriftlich verweisen oder eine Busse bis zu Fr. 2'000.-- verhängen
(Art. 68 ZDG), aber auch - im Sinne des Opportunitätsprinzips - auf eine
Disziplinarmassnahme verzichten kann (vgl. Art. 67 Abs. 2 ZDG; GYGI, a. a.
O., S. 335 f., HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a. a. O., Rz. 1205, HINTERBERGER, a. a.
O., S. 351 ff.).
Der Beschwerdeführer macht geltend, in Anbetracht seiner bisherigen ta-
dellosen Führung in zwei Zivildiensteinsätzen und seiner finanzieller Situa-
tion sei die Busse unverhältnismässig. Die Vollzugsstelle führt in der ange-
fochtenen Verfügung aus, die vorgebrachten Entlastungsgründe seien zu
wenig plausibel, als dass man von einem leichten Verschulden ausgehen
könnte. Berücksichtigt wurden jedoch die kooperative Haltung des Be-
schwerdeführers bei der Abklärung des Sachverhalts. Die Vollzugsstelle
kam zum Schluss, das Verschulden erscheine als mittelschwer und eine
Busse von Fr. 200.-- sei aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Be-
schwerdeführers, der Student sei, angemessen.
Der Vollzugsstelle ist beizupflichten, dass das Verschulden des Beschwer-
deführers als leicht zu betrachten und auf eine Strafanzeige zu verzichten
ist, unter den Disziplinarmassnahmen jedoch als mittelschwer einzustufen
ist. Es hätte dem Beschwerdeführer nämlich ohne Weiteres zugemutet
werden können, das Regionalzentrum über allfällige Probleme im Füh-
rungsstil, bei der Unterkunft und mit dem Pflichtenheft zu informieren. So-
dann berücksichtigte die Vollzugsstelle die gemäss Art. 69 ZDG für die Be-
messung der Disziplinarmassnahme relevanten Faktoren. Sie berücksich-
tigte strafmildernd die kooperative Haltung des Beschwerdeführers bei der
Abklärung des Sachverhalts und trug seinen finanziellen Verhältnissen
Rechnung. Mit Fr. 200.-- liegt die Busse im unteren Bereich des angedroh-
ten Strafrahmens (vgl. Art. 74 Abs. 3 i. V. m. Art. 68 ZDG). Gestützt auf
diese Ausführungen ist festzuhalten, dass die dem Beschwerdeführer auf-
erlegte Busse als verhältnismässig und den Umständen angepasst er-
scheint. Sie liegt im Rahmen des der Vollzugsstelle zustehenden Ermes-
senspielraums und ist nicht zu beanstanden.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Dienstpflichtverletzung vor-
liegt und die hierfür von der Vollzugsstelle auferlegte Disziplinarbusse von
Fr. 200.-- als verhältnismässig erscheint. Die Beschwerde wird daher als
unbegründet abgewiesen.
7. Nach Art. 65 ZDG sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und es ist
keine Parteientschädigung zuzusprechen.
8. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Ange-
legenheiten an das Bundesgericht weiter gezogen werden (Art. 83 Bst. i
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, Bundes-
11
gerichtsgesetz, BGG, SR 173.110). Er ist somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben, mit Rücksendung der
Beschwerdebeilagen)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. 30006/332.1-456/lin) (eingeschrieben, mit
Rücksendung der Vorakten)
und mitgeteilt:
- der Vollzugsstelle für den Zivildienst, Regionalzentrum Nottwil
- dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement
Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Bernard Maitre Beatrice Brügger
Versand am: 19. April 2007