B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-2133/2018
Ur t e i l vom 2 7 . Augus t 2 0 1 8
Besetzung
Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz),
Richterin Maria Amgwerd,
Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiberin Kinga Jonas.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Departement für Erziehung
und Kultur des Kantons Thurgau,
Vorinstanz,
Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau,
Erstinstanz.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Erstinstanz mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 über den Direkt-
zahlungsanspruch des Beschwerdeführers für das Jahr 2017 entschieden
hat, wogegen dieser am 15. November 2017 Rekurs beim Departement
des Innern des Kantons Thurgau (DIV) erhoben hat;
dass das DIV das Rekursverfahren am 22. November 2017 infolge Aus-
stands des Departementschefs an das Departement für Erziehung und Kul-
tur des Kantons Thurgau (DEK, Vorinstanz) zur Behandlung überwiesen
hat;
dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung mit Zwischenentscheid vom 26. Februar
2018 – der dem Beschwerdeführer am 15. März 2018 mit korrigierter
Rechtsmittelbelehrung erneut eröffnet wurde – abgewiesen hat;
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. April 2018 gegen diesen
Zwischenentscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben
hat und beantragt, der Entscheid der Vorinstanz vom 26. Februar bzw.
15. März 2018 sei aufzuheben und ihm seien für das Rekursverfahren die
unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren, oder die
Sache sei eventualiter zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen;
dass die Erstinstanz mit Vernehmlassung vom 15. Juni 2018 die Abwei-
sung der Beschwerde beantragt und darauf hinweist, dass sie den Be-
schwerdeführer im Jahr 2018 mehrfach erfolglos zur Deklaration seiner Be-
triebsstrukturdaten aufgefordert habe, weshalb sich die Frage stelle, ob
diesem der Vorwurf zu machen sei, dass er freiwillig auf Direktzahlungs-
beiträge verzichte, die dazu dienen könnten, private oder betriebliche Aus-
gaben zu decken;
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2018 unter Verweis
auf den angefochtenen Entscheid ebenfalls die Abweisung der Be-
schwerde beantragt und erklärt, der Beschwerdeführer wiederhole im We-
sentlichen seine Ausführungen in bundesgerichtlichen Verfahren, in denen
ihm keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden sei,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen
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Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern eine Vorinstanz im
Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt, worunter auch Zwischenverfügungen im Sinne von Art. 46
VwVG fallen (Art. 5 Abs. 2 VwVG);
dass gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG die Beschwerde gegen selbstän-
dig eröffnete Zwischenverfügungen, die nicht die Zuständigkeit oder den
Ausstand betreffen, zulässig ist, sofern sie einen nicht wieder gutzuma-
chenden Nachteil bewirken können;
dass die angefochtene Verfügung, die die Verweigerung der unentgeltli-
chen Rechtspflege betrifft, eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 46
Abs. 1 Bst. a VwVG darstellt, durch die dem Beschwerdeführer ein nicht
wieder gutzumachender Nachteil entstehen könnte (vgl. Urteil des BGer
5A_574/2011 vom 12. Januar 2012 E. 1; Urteil des BVGer A-3121/2017
vom 1. September 2017; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 914, m.w.H.),
womit sie ein zulässiges Anfechtungsobjekt darstellt;
dass Zwischenentscheide nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens
mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel anzufechten sind (vgl.
BGE 134 V 138 E. 3) und es vorliegend in der Hauptsache um die Ausrich-
tung von Direktzahlungen für das Jahr 2017 geht (vgl. Verfügung der Erst-
instanz vom 25. Oktober 2017);
dass die angefochtene Verfügung von der Vorinstanz gestützt auf die Stell-
vertretungsregelung gemäss § 2 Abs. 2 i.V.m. Anhang 1 des Reglements
des Regierungsrats des Kantons Thurgau vom 19. Dezember 1989 (Ge-
schäftsreglement; TG-RB 172.1) erlassen wurde;
dass der angefochtene Entscheid von einer letzten kantonalen Instanz in
Anwendung von öffentlichem Recht des Bundes erlassen wurde (Art. 33
Bst. i VGG i.V.m. Art. 166 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April
1998 [LwG, SR 910.1] und § 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwal-
tungsrechtspflege des Kantons Thurgau vom 23. Februar 1981 [VRG-TG;
TG-RB 170.1]) und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, womit das
Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig ist;
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dass der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen
hat und mit seinem Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeistän-
dung nicht durchgedrungen ist, womit er als Adressat der angefochtenen
Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert ist, weshalb er zur
Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG);
dass damit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) einzutreten ist;
dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, nach Ein-
reichen der Beschwerde auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskos-
ten zu befreien ist – ihr mithin die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh-
ren ist –, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1
VwVG);
dass es dabei dem Gesuchsteller obliegt, seine Einkommens- und Vermö-
gensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit wie möglich zu bele-
gen, mithin das Gesuch zu substantiieren, und ihn insoweit eine umfas-
sende Mitwirkungspflicht trifft (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG; vgl. Urteile des
BGer 2C_137/2015 vom 9. März 2015 E. 2.2.1 und 5A_211/2011 vom
6. Juni 2011 E. 7.1.3);
dass eine Partei bedürftig ist, wenn sie nicht in der Lage ist, für die mut-
masslichen Verfahrenskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel bean-
spruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Fa-
milie notwendig sind, wobei nicht nur die Einkommenssituation, sondern
auch die Vermögensverhältnisse zu beachten sind (vgl. BGE 141 III 369
E. 4.1, m.w.H.);
dass die prozessuale Bedürftigkeit sich nach der gesamten wirtschaftlichen
Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs
beurteilt, wozu einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen und ande-
rerseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse gehören (vgl. Urteil
des BGer 4A_294/2010 vom 2. Juli 2010 E. 1.3; BGE 135 I 221 E. 5.1);
dass es im vorliegenden Fall auf Grund der Akten (vgl. act. 3 und 8 Vorak-
ten: Pfändungsprotokoll vom 31. Oktober 2017; Berechnung des Existenz-
minimums durch das zuständige Betreibungsamt; vom Betreibungsamt ab-
gestempelte Verdienstabrechnungen des Beschwerdeführers) als über-
spitzt formalistisch erschiene, der Vorinstanz nicht zu folgen, wenn sie fest-
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hält, dass mit Blick auf die Einkommensverhältnisse des Beschwerdefüh-
rers davon ausgegangen werden müsse, dass die Bedürftigkeit gegeben
sei (vgl. E. 8 angefochtener Entscheid);
dass sich damit weiter die Frage stellt, ob der Beschwerdeführer über Ver-
mögen verfügt, das heranzuziehen ist bzw. herangezogen werden kann,
um die Prozesskosten zu bestreiten;
dass der Beschwerdeführer mit Bezug auf die ihm für den Erwerb der Par-
zelle Nr. […] Grundbuch A._______ erteilte Bewilligung glaubhaft erklärt,
dass er davon mangels finanzieller Mittel nicht habe Gebrauch machen
können, weshalb die Parzelle zwischenzeitlich an jemand anderen verkauft
worden sei, womit dieser Umstand nicht als Argument gegen seine Bedürf-
tigkeit angeführt werden kann;
dass der Beschwerdeführer Eigentümer seines landwirtschaftlichen Be-
triebs mit Grund und Betriebsgebäuden ist;
dass, es einem Gesuchsteller, soweit das Vermögen einen angemessenen
"Notgroschen" übersteigt, unbesehen der Art der Vermögensanlage zumut-
bar ist, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden, bevor dafür
öffentliche Mittel bereitzustellen sind, wobei die Art der Vermögensanlage
allenfalls die Verfügbarkeit der Mittel beeinflusst, nicht aber die Zumutbar-
keit, sie vor der Beanspruchung des Rechts auf unentgeltliche Prozessfüh-
rung anzugreifen (vgl. Urteil des BGer 4A_294/2010 vom 2. Juli 2010
E. 1.3);
dass von einem Grundeigentümer des Weiteren insbesondere verlangt
werden darf, einen Kredit auf sein Grundstück aufzunehmen, soweit dieses
noch belastet werden kann (vgl. Urteil des BGer 4A_294/2010 vom 2. Juli
2010 E. 1.3);
dass mit dem Schreiben der B._______bank (B) vom 26. Januar 2018 er-
stellt ist, dass die auf dem Betrieb des Beschwerdeführers lastende Hypo-
thek nicht erhöht werden kann, da die Bank darin ausdrücklich festhält,
dass eine Kreditausweitung „in keinem Fall“ zur Diskussion stehe, weil die
Betriebsgebäude ungenutzt und damit praktisch ertragslos seien und der
Beschwerdeführer seinen Zahlungsverpflichtungen der Bank gegenüber
trotz tiefer Zinsen nicht nachkommen könne;
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dass damit, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, als erstellt zu erachten
ist, dass keine weitere hypothekarische Belastung des Landwirtschaftsbe-
triebs des Beschwerdeführers mehr möglich ist;
dass die Vorinstanz auf Grund der Ausführungen der B pauschal schliesst,
dass der Beschwerdeführer über verwertbares Vermögen verfüge oder zu-
mindest ein hypothetisches Einkommen erzielen könnte, da er spätestens
seit dem Sommer 2017 wisse, dass er mit grosser Wahrscheinlichkeit keine
Tiere mehr auf seinem Betrieb halten könne, weshalb es seine Aufgabe
gewesen wäre, sich um die Zukunft seines Betriebs zu kümmern und auf
eine Bewirtschaftung ohne Tiere umzustellen, den Betrieb zu verpachten
oder gar zu veräussern, was verhindert hätte, dass die Betriebsgebäude
ertragslos geworden wären;
dass die Vorinstanz jedoch nicht geprüft hat und sich auch nicht dazu äus-
sert, ob und inwiefern es dem Beschwerdeführer auch tatsächlich möglich
gewesen wäre, seinen Landwirtschaftsbetrieb zwischen der Beschlagnah-
mung seiner Pferde im August 2017 und seinem Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege am 15. November 2017 bereits zu verpachten, wobei es
selbst bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids weder als verhält-
nismässig noch als zumutbar erscheint, dies vom Beschwerdeführer ange-
sichts der gerichtsnotorischen Besonderheiten des Einzelfalls (wie bei-
spielsweise dessen fürsorgerische Unterbringung im Herbst 2017) zu ver-
langen;
dass des Weiteren mit Blick auf die von der Vorinstanz ins Feld geführte
Verpachtung des Landwirtschaftsbetriebs auf Grund der Akten zwar nicht
beurteilt werden kann, ob bzw. inwiefern es zutrifft, dass es dem Beschwer-
deführer, wie er ohne entsprechenden Nachweis geltend macht, zur Zeit
behördlich untersagt sei, seinen Betrieb zu verpachten;
dass die Vorinstanz mit Blick auf eine Verpachtung jedoch insbesondere
die in Art. 7 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht vom
4. Oktober 1985 (LPG, SR 221.213.2) vorgesehene Pachtdauer von 6 Jah-
ren und die damit einhergehende Schwierigkeit, einen Pächter zu finden –
woran ein Gesuch um eine behördliche Bewilligung für eine kürzere Pacht-
dauer kaum etwas zu ändern vermöchte, da die Erteilung einer entspre-
chenden Bewilligung nicht sicher ist –, völlig ausser Acht lässt;
dass die Vorinstanz mit Bezug auf eine Verpachtung des Betriebs ferner
nicht beachtet, dass es mehr als fraglich ist, ob es dem Beschwerdeführer
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als 50-jährigem Landwirt zuzumuten ist, mit seinem Betrieb die Grundlage
seiner Tätigkeit als Selbständigerwerbender aufzugeben;
dass dem Beschwerdeführer auf Grund dieser Erwägungen, entgegen der
pauschalen Feststellung der Vorinstanz, nicht entgegen gehalten werden
kann, dass er die zur Prozessfinanzierung notwendigen Mittel durch Ver-
pachtung oder anderweitige Nutzung seines Landwirtschaftsbetriebs hätte
besorgen können bzw. müssen, wobei insbesondere zu beachten ist,
dass – unter Vorbehalt von Rechtsmissbrauch, wovon vorliegend auf
Grund der Besonderheiten des Einzelfalls und mangels entsprechender In-
dizien (noch) nicht ausgegangen werden kann – eine Verweigerung der
unentgeltlichen Prozessführung auf Grund eines allfälligen Selbst- oder
Mitverschuldens des Gesuchstellers eine Benachteiligung wäre, die der
Rechtsgleichheit widerspräche, wie sie im Zusammenhang mit dem sich
aus Art. 4 BV ergebenden Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ver-
standen wird, da auch derjenige, der seine Mittellosigkeit verschuldet hat,
seine Rechte auf prozessualem Wege durchsetzen oder verteidigen kön-
nen muss (vgl. BGE 104 Ia 31 E. 4);
dass des Weiteren, falls keine höhere Belastung eines Grundstücks mög-
lich ist, zu prüfen ist, ob eine Veräusserung zumutbar ist, wobei Zumutbar-
keit anzunehmen ist, wenn eine gewinnbringende Veräusserung tatsäch-
lich möglich ist und hierfür eine angemessene Frist angesetzt wird, bis zu
deren Ablauf die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen ist (vgl. BGE
119 Ia 11 E. 5; Urteile des BGer 4A_294/2010 vom 2. Juli 2010 E. 1.3,
5A_294/2008 vom 18. August 2008 E. 3.4.1, 4P.313/2006 vom 14. Februar
2007 E. 3.3);
dass die Vorinstanz mit Blick auf die Möglichkeit eines Verkaufs des Land-
wirtschaftsbetriebs des Beschwerdeführers und damit auf die Verwertbar-
keit seines Vermögens bisher nicht untersucht hat, ob eine gewinnbrin-
gende Veräusserung innert absehbarer Frist überhaupt möglich und dabei
ein Überschuss zu erwarten wäre, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen
wäre, da der Betrieb aktenkundig hypothekarisch hoch belastet ist und ein
Gewinnanteilsrecht von 30% für die geschiedene Frau des Beschwerde-
führers besteht (vgl. Scheidungsurteil vom [Datum], act. 3 Vorakten);
dass damit zur Beurteilung der Verwertbarkeit des Vermögens des Be-
schwerdeführers und damit seiner Bedürftigkeit weitere Belege (wie bspw.
betreffend den Wert sämtlicher im Eigentum des Beschwerdeführers ste-
henden Grundstücke bzw. des landwirtschaftlichen Gewerbes sowie den
zulässigen Höchstpreis für diese) erforderlich sind und die Vorinstanz auf
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Grund der zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vorhandenen Ak-
ten nicht ohne weitere Sachverhaltsabklärungen davon hätte ausgehen
dürfen, dass der Beschwerdeführer über verwertbares Vermögen verfügt,
aus dem er die Prozesskosten beschaffen kann bzw. muss;
dass sich weitere Sachverhaltsabklärungen zu der Frage der Verwertbar-
keit des Vermögens mittels Verkaufs des Landwirtschaftsbetriebs im vor-
liegenden Fall jedoch erübrigen, weil die Zumutbarkeit der Veräusserung
der Existenzgrundlage eines 50-jährigen, selbständig erwerbenden Land-
wirts – jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt – nicht bejaht werden kann, nur
um (die voraussichtlich nicht besonders hohen zu erwartenden) Kosten für
einen Prozess zu beschaffen, der die Direktzahlungen betrifft und damit mit
der Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers auf jenem
Landwirtschaftsbetrieb zusammenhängt;
dass die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers damit auch mit Bezug auf
sein Vermögen zu bejahen ist, womit sich eine Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz, damit sie die Abklärungen betreffend eine Veräusserung
des Landwirtschaftsbetriebs des Beschwerdeführers nachholt, erübrigt;
dass der Rekurs des Beschwerdeführers vom 15. November 2017 auf
Grund einer summarischen Prüfung der gegenwärtigen Aktenlage (vgl.
act. 1 und 6 Vorakten) nicht von Vornherein als aussichtlos (vgl.
BGE 139 III 475 E. 2.2, m.w.H.) zu betrachten ist, was die Vorinstanz denn
weder im angefochtenen Entscheid noch in ihrer Vernehmlassung geltend
macht;
dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Prozessführung damit zu Unrecht abgewiesen hat;
dass eine bedürftige Partei, deren Prozessbegehren nicht aussichtslos
sind, Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand hat, wenn ihre
Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tat-
sächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug
eines Rechtsvertreters erforderlich machen, oder wenn zur relativen
Schwere des Falls besondere, tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten
hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht ge-
wachsen wäre (vgl. BGE 135 I 1 E. 7.1, 130 I 180 E. 2.2), wobei eine an-
waltliche Vertretung selbst unter Berücksichtigung des Untersuchungs-
grundsatzes nicht ohne Weiteres als unnötig erscheint (vgl. BGE 130 I 180
E. 3.2);
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dass vorliegend angesichts der relativen Komplexität der sich im Zusam-
menhang mit der umstrittenen Erfüllung der Voraussetzungen für Direkt-
zahlungen stellenden (Rechts-)Fragen zur effizienten Mitwirkung des Be-
schwerdeführers am Verfahren die Hilfe einer rechtskundigen Person
sachlich geboten erscheint;
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Verbeistän-
dung im kantonalen Rekursverfahren sich damit ebenfalls als begründet
erweist;
dass der angefochtene Entscheid damit in Gutheissung der Beschwerde
aufzuheben und dem Beschwerdeführer für das am 15. November 2017
anhängig gemachte kantonale Rekursverfahren die unentgeltliche Pro-
zessführung zu erteilen und als unentgeltlicher Rechtsbeistand der mit dem
Verfahren bereits betraute Rechtsanwalt Rainer Rothe zu ernennen ist;
dass keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und keine Parteientschä-
digung zuzusprechen ist (Art. 63 und 64 VwVG sowie Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Departements
für Erziehung und Kultur des Kantons Thurgau vom 26. Februar bzw.
15. März 2018 aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird für das am
15. November 2017 anhängig gemachte kantonale Rekursverfahren die
unentgeltliche Prozessführung erteilt und Rechtsanwalt Rainer Rothe als
sein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde;
Beilage: Rückerstattungsformular);
– Rechtsanwalt Rainer Rothe (Einschreiben mit Rückschein);
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde);
– die Erstinstanz (Gerichtsurkunde);
– das Bundesamt für Landwirtschaft (Gerichtskurkunde);
– das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
(Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stephan Breitenmoser Kinga Jonas
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tage nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 28. August 2018