Abtei lung II
B-2143/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . J u n i 2 0 0 8
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz), Richter Hans Urech,
Richter Claude Morvant,
Gerichtsschreiberin Beatrice Brügger.
R._______,
vertreten durch Fürsprecher Andreas Wasserfallen,
c/o Luginbühl Wernli & Partner,
Länggassstrasse 7, Postfach 7161, 3001 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
H._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Pius Koller,
Studer Anwälte und Notare,
Bahnhofstrasse 77,
4313 Möhlin,
Beschwerdegegner,
Regionale Rekurskommission Nr. 1 für die
Milchkontingentierung, Herrn Peter Leiser-Moser,
Niederriedstrasse 51, 3282 Bargen BE,
Vorinstanz.
Parteientschädigung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-2143/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Die Administrationsstelle Milchkontingentierung der Lobag Ma-
nagement AG (Administrationsstelle) hatte mit Verfügung vom 16. No-
vember 1999 "gemäss eingereichtem Vertrag über die nicht endgültige
Übertragung von Milchkontingenten (Miete)" das Milchkontigent von
R._______ von 64'328 kg auf H._______ übertragen. Mit Verfügung
vom 17. Februar 2006 wies die Administrationsstelle das Gesuch von
R._______ um Rückübertragung des Kontingents per 1. Mai 2006 ab.
Nachdem R._______ die Administrationsstelle informiert hatte, er wol-
le die Milchproduktion wieder aufnehmen, stellte diese mit Verfügung
vom 6. März 2006 fest, er sei nicht aktiver Milchproduzent, so dass
sich die Frage nach einem Verbleib in der Milchkontingentierung oder
einem vorzeitigen Ausstieg aus der Milchkontingentierung erübrige. Im
Weiteren verwies sie auf ihre Verfügung vom 17. Februar 2006.
A.b Gegen diese Verfügungen erhob R._______, vertreten durch Für-
sprecher Andreas Wasserfallen, am 20. März 2006 Beschwerde bei
der regionalen Rekurskommission Nr. 1 in Sachen Milchkontingentie-
rung (regionale Rekurskommission Nr. 1). Am 22. Mai 2006 (Versand
am 19. Juni 2006) hiess die regionale Rekurskommission Nr. 1 die Be-
schwerde von R._______ gut. Hinsichtlich der Parteientschädigung hat
sie nichts geregelt.
B.
Gegen diesen Entscheid reichten H._______, vertreten durch Fürspre-
cher Lorenz Strebel, und das Bundesamt für Landwirtschaft am 18.
Juli 2006 bzw. am 15. August 2006 Beschwerden bei der Rekurskom-
mission EVD ein. Am 21. August 2006 erhob ebenfalls R._______ bei
der Rekurskommission EVD Beschwerde mit dem Antrag, "dem Be-
schwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren vor der Regionalen
Rekurskommission Nr. 1 für die Milchkontingentierung eine angemes-
sene, richterlich zu bestimmende Parteientschädigung auszurichten –
unter Kosten- und Entschädigungsfolge". Im vorinstanzlichen Verfahren
habe R._______ obsiegt, weshalb er einen Rechtsanspruch auf Aus-
richtung einer Parteientschädigung habe. Die regionale Rekurskom-
mission Nr. 1 sei auf seinen Antrag auf Parteientschädigung nicht ein-
gegangen und das Dispositiv enthalte lediglich eine Regelung der Ver-
fahrenskosten (Rückerstattung des Kostenvorschusses).
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C.
C.a Mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2006 beantragt
H._______, vertreten durch Fürsprecher Lorenz Strebel, die Be-
schwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter
sei die R._______ zuzusprechende angemessene Parteientschädi-
gung vollumfänglich der Administrationsstelle und/oder auf die Staats-
kasse zu nehmen d.h. der regionalen Rekurskommission Nr. 1 aufzu-
erlegen. Im weitern stellt er den verfahrensrechtlichen Antrag, das vor-
liegende Verfahren zu sistieren, bis die beiden hängigen Parallelver-
fahren rechtskräftig entschieden seien. In der Begründung macht er
geltend, es sei im vorinstanzlichen Verfahren nicht notwendig gewe-
sen, einen Rechtsanwalt beizuziehen. Die regionale Rekurskommissi-
on Nr. 1 sei ein Gremium, in dem keine Juristen Einsitz hätten, so dass
von einem gleichrangigen Fachwissen des Beschwerdeführers ausge-
gangen werden könne. Falls R._______ jedoch eine Parteientschädi-
gung zugesprochen werden sollte, wäre diese nicht ihm aufzulegen,
da ihm im Verfahren vor der regionalen Rekurskommission Nr. 1 das
rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei. Er sei nicht in das Verfah-
ren einbezogen worden und habe seine Parteirechte nicht ausüben
können. Eine allfällige Parteientschädigung wäre der Erstinstanz oder
der Vorinstanz aufzuerlegen.
C.b Die Vorinstanz reichte keine Stellungnahme ein.
D.
Am 22. Januar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien
die Übernahme des hängigen Beschwerdeverfahrens mit.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 1. April 2008 die
Beschwerde des Bundesamtes für Landwirtschaft und die Beschwerde
von H._______ abgewiesen und somit den Entscheid der Vorinstanz
bestätigt.
F.
Am 25. April 2008 teilte der Rechtsvertreter von H._______ mit, dieser
werde neu durch Rechtsanwalt Pius Koller vertreten.
G.
Mit Stellungnahme vom 28. April 2008 beantragt das Bundesamt für
Landwirtschaft die Rückweisung der Beschwerde zum Entscheid über
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die Regelung der Parteikosten und verweist insbesondere auf die in
der Doktrin und Rechtsprechung wenig strengen Anforderungen an die
Notwendigkeit der Parteivertretung.
Die Lobag reichte keine Stellungnahme ein.
H.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2008 reicht der Rechtsvertreter von
H._______ eine Kostennote ein und macht geltend, da der Beschwer-
degegner über das Verfahren nicht orientiert worden sei, sei eine all-
fällige Parteientschädigung der Körperschaft, in deren Namen die Vor-
instanz verfügt hat, aufzuerlegen. Unter Hinweis auf ein Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-6203/2007 vom 31. Januar 2008) erklärt er, aus Billigkeitsgründen
sei auch der unterliegenden Partei eine Parteientschädigung zuzu-
sprechen.
I.
Auf die dargelegten und weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit
sie rechtserheblich sind, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die entscheidende Instanz hat von Amtes wegen und mit freier
Kognition zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und
ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (vgl. BGE 130 I 312 E. 1;
ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, Zürich 1998, Rz. 410).
Der Beschwerdeentscheid der regionalen Rekurskommission Nr. 1
vom 22. Mai 2006 (Versand am 19. Juni 2006) stellt eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren dar (VwVG, SR 172.021).
Diese Verfügung wurde am 21. August 2006 bei der Rekurskommissi-
on EVD angefochten. Diese war bis zum Inkrafttreten des Bundesge-
setzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwal-
tungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) am 1. Januar 2007 (vgl. AS
2006 1069) zur Beurteilung vorliegender Streitsache sachlich und
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funktionell zuständig (vgl. Art. 167 Abs. 1 LwG œ[zitiert in E. 5.1] in der
bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung, AS 1998 3075; aufge-
hoben gemäss Anhang Ziff. 125 zum VGG, AS 2006 2283). Mit Inkraft-
treten des VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Entscheide der regionalen Rekurskommissionen in Sachen
Milchkontingentierung, und zwar auch dann, wenn sie vor dem 1. Ja-
nuar 2007 bei der Rekurskommission EVD eingereicht wurden (vgl.
Art. 31 VGG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 VGG und Art. 167 Abs. 1 LwG in der
ab 1. Januar 2007 gültigen Fassung, SR 910.1). Die Beurteilung erfolgt
somit nach neuem Verfahrensrecht.
1.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfah-
ren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten
hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art.
48 Abs. 1 VwVG). R._______ ist durch die Nichtgewährung der von
ihm geforderten Parteientschädigung in seinen rechtlich geschützten
Interessen betroffen. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be-
schwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Ver-
treter hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 VwVG), der Kos-
tenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff. VwVG).
1.3 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich der Überschreitung
oder des Missbrauchs des Ermessens und der unrichtigen oder unvoll-
ständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes - sowie
auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
3.
Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet einzig die Frage, ob
und in welchem Ausmass R._______ für das Verfahren vor der regio-
nalen Rekurskommission Nr. 1 eine Parteientschädigung auszurichten
ist.
4.
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4.1 Die regionale Rekurskommission Nr. 1 hiess mit Entscheid vom
22. Mai 2006 die Beschwerde von R._______ gut. Mit Urteil vom
1. April 2008 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht diesen
Entscheid (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-2141/2006/B-2142/2006/ B-1697/2007 vom 1. April 2008).
R._______ hat somit im vorinstanzlichen Verfahren obsiegt.
4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Rechtsprechung hat diese Bestim-
mung seit jeher in dem Sinne verstanden, dass der Rechtsuchende
unter den genannten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf eine
Parteientschädigung hat und es nicht im freien Ermessen der Be-
schwerdeinstanz liegt, ob sie eine Entschädigung zusprechen will oder
nicht (BGE 120 V 214 E. 4b mit Verweis auf BGE 98 Ib 506 E. 1).
4.3 Parteikosten gelten als notwendig, wenn sie zur sachgerechten
und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerläss-
lich erscheinen (BGE 131 II 200 E. 7.2; KÖLZ / HÄNER, a.a.O., Rz. 706).
Unnötige Kosten begründen hingegen keinen Anspruch auf Parteient-
schädigung (Art. 8 Abs. 5 der Verordnung über Kosten und Entschädi-
gungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969, Kostenver-
ordnung, SR 172.041.0).
Im vorinstanzlichen Verfahren hat R._______ einen rechtskundigen
Vertreter beigezogen. Dies rechtfertigt sich bereits aufgrund der Kom-
plexität der umstrittenen Fragen und der Bedeutung des Ausgangs des
Verfahrens für den Beschwerdeführer. Hinzu kommt das Fehlen juristi-
scher Kenntnisse auf Seiten des Beschwerdeführers wie auch die Tat-
sache, dass es sich um ein Verfahren vor einer im Bereich der Milch-
kontingentierung spezialisierten Rekurskommission, die bereits auf-
grund ihrer Tätigkeit über eine grosse Erfahrung in diesem Gebiet ver-
fügt, handelt. Es kann daher R._______ nicht vorgeworfen werden, er
habe unnötigerweise einen rechtskundigen Vertreter mit der Wahrung
seiner Interessen betraut. Die durch die Vertretung verursachten Kos-
ten können somit als notwendig betrachtet werden.
4.4 Da R._______ im vorinstanzlichen Verfahren einen rechtskundigen
Vertreter beigezogen hat, kann von verhältnismässig hohen (vgl. dazu
KÖLZ / HÄNER, a.a.O., Rz. 706) Kosten ausgegangen werden.
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4.5 R._______ sind demnach für das Verfahren vor der regionalen Re-
kurskommision Nr. 1 grundsätzlich notwendige hohe Kosten erwach-
sen, für welche eine Parteientschädigung zu entrichten ist.
4.6 Grundlage für die Parteientschädigung bildet im Verfahren vor der
Vorinstanz Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 8 Kostenverordnung. Nach Art. 8
Abs. 1 Kostenverordnung hat die Partei, die Anspruch auf Parteient-
schädigung erhebt, der Beschwerdeinstanz vor dem Beschwerdeent-
scheid eine detaillierte Kostennote einzureichen; reicht sie die Kosten-
note nicht rechtzeitig ein, so setzt die Beschwerdeinstanz die Partei-
entschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen fest. Art. 8 Abs.
2 der Kostenverordnung verweist auf Art. 8-13 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, 173.320.2), die sinngemäss auf die
Parteientschädigung anwendbar sind.
Bei der Festsetzung der Parteikosten verfügt die rechtsanwendende
Behörde sowohl über einen Beurteilungs- wie auch über einen Ermes-
sensspielraum (vgl. MARTIN BERNET, Die Parteientschädigung in der
schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1986, N. 271, 277;
THOMAS MERKLI / ARTHUR AESCHLIMANN / RUTH HERZOG, Kommentar zum Ge-
setz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Rz.
7 zu Art. 104 VRPG, S. 730). Ein Beurteilungsraum besteht insofern,
als es sich beim Begriff der notwendigen Kosten um einen unbestimm-
ten Rechtsbegriff handelt (vgl. BGE 98 Ib 506 E. 2; RENÉ A. RHINOW /
BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergän-
zungsband, Nr. 66). Dass der rechtsanwendenden Behörde ein Ermes-
sen zusteht, geht unmittelbar aus dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 Kos-
tenverordnung und Art. 8 ff. VKGE hervor. Die VKGE schreibt dabei le-
diglich Minimal- und Maximalansätze für die Entschädigung der An-
waltskosten vor; innerhalb dieser besteht ein weiter Ermessenspiel-
raum (BERNET, a. a. O., N. 271, 277). Der Gesetzgeber gibt somit be-
züglich der zu ergreifenden Rechtsfolge einen Rahmen vor, der von
der Verwaltungsbehörde ausgefüllt werden kann.
Da im vorinstanzlichen Verfahren keine Kostennote eingereicht wurde,
hätte die Vorinstanz die Parteientschädigung somit von Amtes wegen
festsetzen müssen, wobei sie über einen Beurteilungs- und Ermes-
sensspielraum verfügt hätte.
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4.7 Die Vorinstanz hat keine Parteientschädigung festgesetzt und den
Antrag von R._______ auf Ausrichtung einer solchen nicht behandelt.
Damit hat sie das rechtliche Gehör verletzt. Der Anspruch auf rechtli-
ches Gehör ist nämlich namentlich verletzt, wenn Parteivorbringen
übersehen oder Anträge nicht behandelt werden (Urteil des Bundesge-
richts 4P 248/2002 vom 21. Februar 2003 E. 3.1, BGE 127 III 576 E.
2e).
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des
rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Be-
schwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Nach der Rechtsprechung kann zwar
eine - nicht besonders schwer wiegende - Verletzung des rechtlichen
Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person
die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern,
die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann
(vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 133 I 201 E. 2.2, jeweils mit Hin-
weisen). Im vorliegenden Fall ist die Sache jedoch an die Vorinstanz
zurückzuweisen, da diese, wie oben dargelegt, bei der Festlegung der
Parteientschädigung über einen Beurteilungs- und Ermessensspiel-
raum verfügt. Aus den Akten lassen sich keinerlei Hinweise entneh-
men, nach welchen Kriterien sie sich dabei hätte leiten lassen: Sie hat
sich weder in ihrem Entscheid vom 22. Mai 2006 noch im Beschwerde-
verfahren, als sie Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hätte (vgl.
oben E. C.b), zur Bemessung dieser Entschädigung geäussert.
5.
5.1 Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die Sache zum
Entscheid über die Parteikosten im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
5.2 Bei diesem Verfahrensausgang gilt R._______ als obsiegende
Partei. Deshalb sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die
Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der
unterliegenden Partei. Vorinstanzen oder Bundesbehörden haben
keine Verfahrenskosten zu tragen, auch wenn sie unterliegen (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG). Gemäss Art. 6 Bst. b VKGE können einer Partei
die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn
Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als
unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen. Da
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H._______ im vorinstanzlichen Verfahren das rechtliche Gehör nicht
gewährt worden ist, sind ihm die Verfahrenskosten für das vorliegende
Verfahren zu erlassen.
Die obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Parteientschädigung für
die ihr erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m.Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten
der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei
(Art. 8 VGKE). Das Anwaltshonorar ist nach dem notwendigen
Zeitaufwand des Vertreters zu bemessen. Der Stundenansatz beträgt
für Anwälte mindestens 200 und höchstens 400 Franken (Art. 10 Abs.
1 und 2 VGKE). Das Gericht setzt die Parteientschädigung auf Grund
der von der Partei eingereichten detaillierten Kostennote fest (Art. 14
Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat eine
Kostennote in der Höhe von Fr. 6'935.95 (inkl. Mehrwertsteuer)
eingereicht. Diese umfasst neben den Kosten für das vorliegende
Verfahren auch diejenigen für die Beschwerdeverfahren B-2141/2006
und B-2142/2006. Im Urteil vom 1. April 2007 wurde die Kostennote als
angemessen beurteilt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-2141/2006/B-2142/2006/B-1697/2007 vom 1. April 2008, E 11) und
R._______ eine Parteientschädigung von Fr. 6'187.75 (inkl.
Mehrwertsteuer) zugesprochen. Ausgehend von der eingereichten
Kostennote sind R._______ für dieses Verfahren somit noch
Parteikosten im Betrag von Fr. 748.20 (inkl. Mehrwertsteuer)
auszurichten.
Da die Vorinstanz Verfahrensfehler begangen sowie in
Berücksichtigung der gesamten Umstände dieses Falles erscheint es
dem Bundesverwaltungsgericht angebracht, die Parteientschädigung
wie im Urteil vom 1. April 2008 zu Lasten des Bundesamts für
Landwirtschaft – als für die Vorinstanz zuständige Bundesbehörde –
zuzusprechen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2141/2006/
B-2142/2006/B-1697/2007 vom 1. April 2008, E. 11).
5.3 Im Weiteren beantragt der Beschwerdegegner mit Verweis auf das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6203/2007, es sei im vorliegen-
den Verfahren aus Billigkeitsgründen auch der unterliegenden Partei
eine Parteientschädigung gemäss der eingereichten Kostennote zuzu-
sprechen. Nach Art. 64 VwVG kann nur eine Partei Anspruch auf Ent-
schädigung erheben, die mit ihren Beschwerdeanträgen ganz oder zum
Teil durchzudringen vermochte. Bei der Pflicht zur Errichtung einer Par-
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teientschädigung handelt es sich nicht um einen allgemeinen prozessu-
alen Grundsatz; sie bedarf einer gesetzlichen Grundlage (BGE 132 II 47
E. 5). Das Verwaltungsverfahrensgesetz enthält – im Gegensatz zum
Verfahren vor dem Bundesgericht (vgl. Art. 68 Abs. 2 und 4 i.V. mit Art.
66 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesge-
richt [Bundesgerichtsgesetz, BBG; SR 173.110] und dem bis 31. De-
zember. 2006 geltenden Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über
die Organisation der Bundesrechtspflege, OG [vgl. Art. 131 Abs. 1 BGG,
mit Verweisen auf BS und AS], vgl. Art. 159 Abs. 2 und 5 i.V. mit Art. 156
Abs. 6 OG) – keine Grundlage für die Zusprechung einer Parteient-
schädigung an die unterliegende Partei. Der Beschwerdegegner kann
ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten aus dem von ihm zitierten
Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31. Januar 2008
(B-6203/2007), da der den beiden Verfahren zugrunde liegende Sach-
verhalt nicht vergleichbar ist. Damals hatte sich das Bundesverwal-
tungsgericht nur mit dem Antrag auf Ausrichtung einer höheren Partei-
entschädigung, als von der Vorinstanz zugesprochen, zu befassen und
dies verneint. Es hatte nicht - wie im konkreten Verfahren - die Grund-
satzfrage zu prüfen, ob Art. 64 VwVG eine hinreichende gesetzliche
Grundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung darstellt.
6.
Dieser Entscheid kann nicht an das Schweizerische Bundesgericht wei-
tergezogen werden; er ist somit endgültig (Art. 83 Bst. s Ziff. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Seite 10
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1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Streitsache zum Entscheid
über die Parteikosten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von
Fr. 600.-- ist R._______ zurückzuerstatten.
3.
R._______ wird für dieses Verfahren zu Lasten des Bundesamtes für
Landwirtschaft eine Parteientschädigung von Fr. 748.20 (inkl. Mehr-
wertsteuer) zugesprochen.
4.
H._______ wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Akten zurück)
- den Beschwerdegegner (eingeschrieben; Akten zurück)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 44/06; eingeschrieben)
- das Bundesamt für Landwirtschaft (eingeschrieben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Maria Amgwerd Beatrice Brügger
Versand: 4. Juni 2008
Seite 11