Abtei lung II
B-2148/2006
{ T 0 / 2 }
Urteil vom 4. April 2007
Mitwirkung: Richter Frank Seethaler (vorsitzender Richter); Richter
Ronald Flury; Richterin Maria Amgwerd; Gerichtsschreiberin
Kinga Jonas.
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt und dipl. Ing. Caspar Baader,
Beschwerdeführer,
gegen
B._______,
Beschwerdegegner,
1. Milchverband der Nordwestschweiz MIBA
Erstinstanz,
2. Regionale Rekurskommission Nr. 3 für die Milchkontingentierung
Vorinstanz,
betreffend
Milchkontingentierung
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Im Frühjahr 1994 schlossen C._______ und A._______ einen mündlichen
Pachtvertrag ab. Danach übernahm A._______ von C._______ 4 ha ab
Parzelle Nr. 481 Grundbuch Oberdorf mit einem Milchkontingent von
13'497 kg zur Pacht. Mit Verfügung vom 13. Februar 1995 übertrug der
Milchverband Nordwestschweiz (Milchverband) ein Milchkontingent von
13'497 kg rückwirkend auf den 1. Mai 1994 von C._______ auf A._______.
Mit Schreiben vom 16. März 1999 ersuchte C._______ A._______, das be-
stehende Pachtverhältnis und die Verpflichtung zur Rückgabe des Milch-
kontingents zusammen mit dem Pachtland schriftlich zu bestätigen. Die-
sem Ersuchen kam A._______ indessen nicht nach. Am 29. März 1999
kündigte C._______ das Pachtverhältnis mit A._______ per 31. März
2000. Mit Schreiben vom 28. April 1999 informierte C._______ den Milch-
verband über diese Kündigung. Gleichzeitig ersuchte er den Milchverband,
das Milchkontingent, "wie im Pachtvertrag vereinbart", bei Pachtende end-
gültig auf ihn zurück zu übertragen. Unterdessen stellte A._______ beim
Bezirksgericht X._______ ein Gesuch um Pachterstreckung, welche ihm
mit Entscheid vom 16. August 1999 bis zum 31. März 2005 gewährt wurde.
Am 11. September 2003 starb C._______, und sein Bruder B._______ trat
in die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Pachtverhältnis
ein.
Mit Schreiben vom 22. Februar 2005 teilte B._______ dem Milchverband
mit, dass er ab 15. September 2003 die Selbstbewirtschaftungsfläche um
die Hälfte verringert und die frei gewordene Fläche an D._______ zur Nut-
zung übergeben habe. Weiter beabsichtige er, nach Beendigung des
Pachtverhältnisses mit A._______ bzw. am 1. April 2005 die fraglichen 4
ha ebenfalls D._______ zur Nutzung zu übergeben. Er stellte das Gesuch,
das Milchkontingent von 13'497 kg sei auf den 1. Mai 2005 auf D._______
zu übertragen.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2005 kürzte der Milchverband das Milchkontin-
gent von A._______ um 13'497 kg und erhöhte dasjenige von B._______
um dieselbe Menge. Er erwog, anlässlich des Pachterstreckungsverfah-
rens sei die Frage betreffend das Milchkontingent nicht geregelt worden.
Das Milchkontingent sei zu einem Zeitpunkt auf den Pächter A._______
übertragen worden, als selbstverständlich gewesen sei, dass es bei Rück-
nahme des Landes zur Selbstbewirtschaftung auf den Verpächter zurück
übertragen werden müsse. C._______ habe das Pachtverhältnis unter an-
derem mit Blick auf die Änderung der kontingentsrechtlichen Vorschriften
(Entkoppelung des Milchkontingents von der Bewirtschaftungsfläche) ge-
kündigt.
Hiergegen führte A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Caspar Baa-
der, mit Eingabe vom 8. Juli 2005 Beschwerde bei der Regionalen Rekurs-
kommission Nr. 3 in Sachen Milchkontingentierung. Er beantragte die Auf-
hebung des angefochtenen Entscheids und die Zuteilung seines bisheri-
gen Milchkontingents unter Einschluss der umstrittenen 13'497 kg. Zur Be-
3gründung machte er im Wesentlichen geltend, nach der am 1. Mai 1999 in
Kraft getretenen Milchkontingentierungsverordnung sei das streitbezogene
Milchkontingent per 1. Mai 1999 kraft öffentlichen Rechts von C._______
endgültig auf ihn, A._______, übergegangen. Eine abweichende zivilrecht-
liche Vereinbarung sei nie getroffen worden. Daher hätte der Milchverband
das nunmehr ihm gehörende Milchkontingent nicht auf B._______ zurück
übertragen dürfen.
Mit Entscheid vom 15. November 2005, versandt am 2. Februar 2006, wies
die Regionale Rekurskommission Nr. 3 in Sachen Milchkontingentierung
(Vorinstanz) die Beschwerde ab. Sie erwog, es sei davon auszugehen,
dass sich A._______ im mündlich vereinbarten Pachtvertrag dazu ver-
pflichtet habe, das Milchkontingent nach Beendigung der Pacht auf den
Verpächter zurück zu übertragen. Das Pachtverhältnis sei nach Inkrafttre-
ten der neuen Milchkontingentierungsverordnung aufgelöst worden. Auf
Grund der neuen Regelung seien Milchkontingente auf einzelnen Parzellen
zwar öffentlichrechtlich ins Eigentum des Pächters übergegangen. Halte
sich ein Pächter indessen nicht an seine vertragliche Verpflichtung, das
Kontingent nach Beendigung der Pacht dem Verpächter zurück bzw. dem
neuen Bewirtschafter zu übertragen, werde er zivilrechtlich ersatzpflichtig.
Hinzu komme, dass das gesamte Verhalten von A._______ darauf hindeu-
te, dass er die geänderten Vorschriften in treuwidriger Weise zu seinen
Gunsten und im Widerspruch zur vertraglichen Vereinbarung habe ausnüt-
zen wollen.
B. Gegen diesen Entscheid erhob A._______ (Beschwerdeführer), weiterhin
vertreten durch seinen Anwalt, mit Eingabe vom 6. März 2006 Verwal-
tungsbeschwerde bei der Rekurskommission EVD. Er beantragt die Aufhe-
bung des angefochtenen Entscheids bzw. der Kürzung seines Milchkontin-
gents um 13'497 kg, so dass sein Kontingent, Stand 28. Juni 2005, insge-
samt 125'521 kg betrage. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor,
es sei richtig, dass zwischen ihm als Pächter und dem inzwischen verstor-
benen C._______ als Verpächter per 1. Juni 1994 ein mündlicher Pacht-
vertrag über eine Fläche von 4 ha ab Parzelle Nr. 481 abgeschlossen wor-
den sei. Indessen stimme es nicht, dass dabei auch die Rückübertragung
des Milchkontingents im Falle der Auflösung des Pachtverhältnisses ver-
einbart worden sei. Für eine solche Annahme fehlten jegliche Beweise.
Der Verpächter habe im März 1999 zwar versucht, eine Änderung des
Pachtvertrags in diesem Sinn herbeizuführen. Als Pächter habe er eine
solche indessen - auch mit Blick auf die bevorstehende Änderung der Vor-
schriften über die Milchkontingentierung - abgelehnt. Nach fünfjähriger
Pachtdauer sei er nicht bereit gewesen, einer ihn schlechter stellenden
Vertragsänderung zuzustimmen. Die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid
unter Verletzung allgemeiner Beweisregeln auf die gegenteiligen, unzutref-
fenden Behauptungen von B._______ abgestellt. Anlässlich des Pachter-
streckungsverfahrens sei über das Schicksal des streitbezogenen Milch-
kontingents nach Auflösung des Pachtverhältnisses zu Recht nicht befun-
den worden, da dessen Gegenstand die Verlängerung der Pachtdauer und
nicht die Rechtsfolgen nach deren Beendigung gewesen seien. Das Pacht-
4verhältnis hätte aber auch ohne richterliche Erstreckung erst am 31. März
2000, also nach Inkrafttreten der neuen Milchkontingentierungsverordnung
per 1. Mai 1999, geendet. Zu jenem Zeitpunkt seien die ursprünglich an
die Grundstücke gekoppelten Kontingente von der Fläche entkoppelt wor-
den und endgültig kraft öffentlichen Rechts auf die Bewirtschafter überge-
gangen. Mithin sei das streitbezogene Kontingent auf ihn übergegangen.
Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass weder B._______ noch sein
Rechtsvorgänger nach dem 1. Mai 1999 je selbst einen Betrieb bewirt-
schaftet hätten.
C. Mit Beschwerdeantwort vom 24. April 2006 schloss B._______ (Beschwer-
degegner) auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wies er erneut
darauf hin, dass die Pflicht zur Rückübertragung des umstrittenen Milch-
kontingents bei Pachtende zwischen den damaligen Parteien mündlich
vereinbart worden sei. Der Beschwerdeführer versuche nun in treuwidriger
Weise, dieses Milchkontingent zu behalten.
Mit Stellungnahme vom 24. April 2006 wies die Vorinstanz darauf hin, dass
der Rechtsvorgänger des Beschwerdegegners auf Grund eines speziellen
Anlasses zwei Parzellen verpachtet habe, die eine an den Beschwerdefüh-
rer, die andere an eine Betriebszweiggemeinschaft. Dabei seien gleich lau-
tende mündliche Abreden getroffen worden. Seitens der Betriebszweigge-
meinschaft sei die später unterbreitete, schriftliche Bestätigungserklärung
jener Abmachung unterzeichnet und das Milchkontingent bei Pachtende
zurück übertragen worden. Demgegenüber versuche der Beschwerdefüh-
rer, sich seinen vertraglichen Verpflichtungen auf treuwidrige Weise zu
entziehen. Die Vorinstanz verzichtete auf einen förmlichen Antrag.
Mit Stellungnahme vom 25. April 2006 hielt der Milchverband an seinem
Entscheid fest, verzichtete indessen ebenfalls auf einen förmlichen Antrag.
Mit Stellungnahme vom 1. Juni 2006 äusserte sich das Bundesamt für
Landwirtschaft (Bundesamt) als Fachbehörde zur Beschwerde. Es gelang-
te zum Schluss, diese sei gutzuheissen. Es führte im Wesentlichen aus,
nach den geltenden Vorschriften bestehe keine Flächenbindung der Milch-
kontingente mehr. Kontingentsinhaber sei grundsätzlich der Produzent, der
das in Frage stehende Kontingent bereits im vergangenen Milchjahr inne-
gehabt habe. Anders als unter dem alten Recht dürften die Administrati-
onsstellen Kontingente heute grundsätzlich nur noch übertragen, wenn der
aktuelle Kontingentsinhaber einen entsprechenden Antrag stelle. Da der
Beschwerdeführer als aktueller Kontingentsinhaber kein Gesuch um Kon-
tingentsübertragung gestellt habe, hätte der Milchverband sein Kontingent
nicht kürzen dürfen.
Zur Stellungnahme des Bundesamtes äusserten sich mit Eingabe vom
16. Juni 2006 die Vorinstanz, mit Eingabe vom 23. Juni 2006 der Milchver-
band, mit Eingabe vom 29. Juni 2006 der Beschwerdegegner und mit Ein-
gabe vom 4. Juli 2006 der Beschwerdeführer. Alle genannten Verfahrens-
beteiligten hielten an ihren Standpunkten fest.
5D. Mit Schreiben vom 16. August 2006 ersuchte die Rekurskommission EVD
den Milchverband um Übermittlung der vollständigen Akten betreffend die
Übertragung und Rückübertragung von Milchkontingenten des Beschwer-
degegners in den Jahren 1994 bis 2005. Diesem Ersuchen kam der Milch-
verband mit Eingabe vom 25. August 2006 nach. Die eingereichten Akten
betreffen neben der Übertragung von Milchkontingenten an den Beschwer-
deführer auch die Übertragung von Milchkontingenten an D._______ bzw.
E._______ sowie die Anerkennung der Betriebszweiggemeinschaft B-D-E.
Weiter ersuchte die Rekurskommission EVD den Beschwerdegegner mit
Schreiben vom 29. August bzw. 22. September 2006 um Beantwortung
verschiedener Fragen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdegegner
mit verbesserter Eingabe vom 30. September 2006 nach, die dem Be-
schwerdeführer samt Beilagen und der Vorinstanz sowie dem Milchver-
band ohne Beilagen zur Kenntnis gebracht wurde.
E. Am 16. November 2006 fand am Sitz der Rekurskommission EVD in Frau-
enkappelen eine öffentliche Verhandlung im Sinne der Europäischen Men-
schenrechtskonvention statt.
F. Im November 2006 teilte die Rekurskommission EVD den Parteien mit,
dass die Rekurskommission EVD am 1. Januar 2007 durch das Bundes-
verwaltungsgericht ersetzt werde, das die Beurteilung der bisher bei der
Rekurskommission EVD hängigen Rechtsmittel übernehme. In der Folge
überwies die Rekurskommission EVD die Akten an das Bundesverwal-
tungsgericht. Dieses bestätigte die Übernahme der Beschwerde.
Auf die erwähnten und weiteren Vorbringen der Parteien wird - soweit sie
sich für den Entscheid als rechtserheblich erweisen - in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die entscheidende Instanz hat von Amtes wegen und mit freier Kognition
zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine
Beschwerde einzutreten ist (vgl. BGE 130 I 312 E. 1; ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
Zürich 1998, Rz. 410).
1.1 Der Beschwerdeentscheid der Regionalen Rekurskommission Nr. 3 vom
15. November 2005 (Versand am 2. Februar 2006) stellt eine Verfügung
i.S. von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren dar (VwVG, SR 172.021).
Diese Verfügung wurde am 6. März 2006 bei der Rekurskommission EVD
angefochten, welche bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsge-
setz, VGG, SR 173.32) am 1. Januar 2007 (vgl. AS 2006 1069) zur Beur-
teilung vorliegender Streitsache sachlich und funktionell zuständig war
(vgl. Art. 167 Abs. 1 LwG œ[zitiert in E. 3.1] in der bis zum 31. Dezember
2006 gültigen Fassung, AS 1998 3075; aufgehoben gemäss Anhang
Ziff. 125 zum VGG, AS 2006 2283).
6Mit Inkrafttreten des VGG beurteilt nunmehr das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Entscheide der Regionalen Rekurskommissio-
nen in Sachen Milchkontingentierung, und zwar auch dann, wenn sie noch
vor dem 1. Januar 2007 bei der Rekurskommission EVD eingereicht wur-
den (vgl. Art. 31 VGG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 VGG und Art. 167 Abs. 1 LwG
in der ab 1. Januar 2007 gültigen Fassung, SR 910.1).
1.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorins-
tanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände-
rung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Ein Interesse i.S. von Art. 48 VwVG ist in-
dessen nur schutzwürdig, wenn der Beschwerdeführer auch noch im Zeit-
punkt des Entscheides ein aktuelles, praktisches Interesse an der Aufhe-
bung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat (BGE 125 II 497 E.
1a/bb).
Gegenstand dieses Verfahrens ist die Festsetzung des Milchkontingents
für das Milchjahr 2005/2006. Dieses ging am 30. April 2006 zu Ende (Art. 1
Abs. 1 MKV, zitiert in E. 3.1). Der Beschwerdeführer hat daher keine Mög-
lichkeit mehr, ein Kontingent, das ihm im heutigen Zeitpunkt für die bereits
abgelaufene Kontingentsperiode zugeteilt würde, durch Anpassung der
Milchproduktion zu nutzen. Damit fällt eine rechtsgestaltende Verfügung
bezüglich des Kontingents für das Milchjahr 2005/2006 ausser Betracht.
Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Es ist jedoch von Belang zu wissen, welches Kontingent den Parteien im
Milchjahr 2005/2006 zugestanden hätte. Denn das Kontingent wirkt sich
auf das folgende Milchjahr aus (Art. 1 Abs. 2 MKV) und bildet Grundlage
für die Abrechnung der Administrationsstelle am Ende des Milchjahres
(Art. 15 MKV) sowie zur Ermittlung einer allfälligen Abgabe (Art. 17 MKV;
vgl. zum Ganzen REKO/EVD 93/8B-004 E. 2, publiziert in: VPB 59.90).
Somit hat der Beschwerdeführer als Adressat der Verfügung der Vorins-
tanz ein schutzwürdiges Interesse an einer nachträglichen Feststellung
(Art. 25 VwVG), ob bzw. in welchem Umfang sein Kontingent für das be-
reits abgelaufene Milchjahr 2005/2006 zu kürzen gewesen wäre. Er ist da-
her zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.3 Der vorinstanzliche Entscheid vom 15. November 2005 ist am 2. Februar
2006 versandt worden. Mit Einreichung der Beschwerde am 6. März 2006
gilt die Beschwerdefrist als eingehalten (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Anfor-
derungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 52
Abs. 1 VwVG), der Vertreter hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 32 ff.
VGG i.V.m. Art. 46 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten, soweit es um die
Feststellung des Milchkontingents des Beschwerdeführers für das Milch-
jahr 2005/2006 geht.
72. Nach konstanter Rechtsprechung (unter der alten milchrechtlichen Ord-
nung) wird bei einer Kontingentsübertragung ein Sach- und Rechtsverhalt,
mithin ein einheitliches Rechtsverhältnis geregelt. Wenn der Milchverband
eine Kontingentskürzung auf der einen Seite und eine Kontingentserhö-
hung auf der anderen in zwei separaten Verfügungen regelt, müssen in
den einzelnen Verfügungen entsprechende Vorbehalte angebracht wer-
den, damit diese materiellrechtliche Wechselwirkung zwischen den beiden
- an sich formell eigenständigen - Verfügungen auch in einem allfälligen
Beschwerdeverfahren uneingeschränkt erhalten bleibt (vgl. REKO/EVD
94/8B-027 E. 4.3, publiziert in: VPB 59.94 sowie REKO/EVD 95/8B-009
E. 4.3 ff., publiziert in: VPB 60.58).
Im hier zu beurteilenden Fall erliess der Milchverband je eine separate Ein-
zelverfügung an den Beschwerdeführer und den Beschwerdegegner, wel-
che mit dem Vorbehalt versehen wurden, dass der Entscheid der Gegen-
partei in Rechtskraft erwachse. Der Beschwerdeführer erhob gegen die
ihm eröffnete Verfügung fristgerecht Beschwerde, weshalb sie nicht in
Rechtskraft erwachsen ist. Damit erwuchs auch die an den Beschwerde-
gegner gerichtete Verfügung nicht in Rechtskraft und kann im vorliegenden
Beschwerdeverfahren abgeändert werden, sofern sie sich als nicht rechts-
konform erweist.
3. Die Landwirtschaftsgesetzgebung erfuhr zwischen der Übertragung des in
Frage stehenden Kontigents durch den Milchverband am 13. Februar 1995
auf den Beschwerdeführer und dem umstrittenen Entzug desselben mit
Entscheid vom 28. Juni 2005 verschiedene Änderungen.
3.1 Das Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirt-
schaftsgesetz, LwG, SR 910.1) trat, mit Ausnahme insbesondere der
Art. 28-45 betreffend die Milchwirtschaft, am 1. Januar 1999 in Kraft. Die
Art. betreffend die Milchwirtschaft wurden am 1. Mai 1999 in Kraft gesetzt.
Im Zusammenhang mit diesem Wechsel zum neuen Milchwirtschaftsrecht
wurden die Verordnung vom 26. April 1993 über die Milchkontingentierung
im Talgebiet und in der Bergzone I (Milchkontingentierung-Talverordnung
93, MKTV 93 [AS 1993 1631, 1994 2056, 1995 3086, 1996 1177, 1997
2135]) und die Verordnung vom 26. April 1993 über die Milchkontingentie-
rung in den Bergzonen II-IV (Milchkontingentierung-Bergverordnung 93,
MKBV 93 [AS 1993 1649, 1994 2060, 1995 3089, 1996 1179, 1997 2137])
ebenfalls mit Wirkung auf den 1. Mai 1999 aufgehoben und durch die Ver-
ordnung über die Kontingentierung der Milchproduktion vom 7. Dezember
1998 (Milchkontingentierungsverordnung, MKV, SR 916.350.1) abgelöst.
3.2 Bei einer Rechtsänderung finden bezüglich des materiellen Rechts grund-
sätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, die bei der Erfüllung des
rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Gel-
tung haben oder hatten (BGE 128 V 315 E. 1e/aa). Der Gesetzgeber kann
eine davon abweichende übergangsrechtliche Regelung treffen, was er in-
dessen im vorliegenden Fall - soweit hier interessierend - nicht getan hat
(vgl. hierzu betreffend die MKV nachfolgende Erwägungen).
8Umstritten ist vorliegend die Übertragung eines Milchkontingents für das
Milchjahr 2005/2006 vom Beschwerdeführer auf den Beschwerdegegner.
Die Administrationsstellen haben Kontingente per 1. Mai auf Grund des bis
dahin vorliegenden Tatbestands und mit Wirkung für die darauf folgenden
12 Monate festzusetzen. Daher ist bei Kontingentsänderungen jenes Recht
anzuwenden, das während der Periode der kontingentsrechtlichen Auswir-
kungen des jeweiligen Tatbestands gilt (vgl. REKO/EVD 94/8B-027 E. 3.4,
publiziert in: VPB 59.94). Im vorliegenden Fall ist daher auf das Recht ab-
zustellen, das für die Festsetzung des Milchkontingents für das Milchjahr
2005/2006 galt.
4. Nach Art. 30 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes beschränkt der Bundes-
rat die Produktion von Verkehrsmilch, indem er für die einzelnen Produ-
zenten und Produzentinnen Kontingente vorsieht. Der Bundesrat regelt,
wieweit Kontingente veränderten Betriebsverhältnissen angepasst werden
können. Er kann vorsehen, dass Kontingente unter Produzenten und Pro-
duzentinnen übertragen werden können. Er legt die Voraussetzungen fest.
Er kann Kontingente, die nicht genutzt werden, von der Übertragung aus-
schliessen und für die übertragenen Kontingente Kürzungen vorsehen
(Art. 32 Abs. 1 und 2 LwG).
Nach der Milchkontingentierungsverordnung muss, wer ein Kontingent auf
eine andere Produzentin oder einen anderen Produzenten übertragen will,
die zuständige Administrationsstelle ersuchen, sein Kontingent um die
Menge, die übertragen werden soll, zu kürzen und das andere Kontingent
entsprechend zu erhöhen (Art. 3 Abs. 1 MKV). Wird ein Betrieb oder Söm-
merungsbetrieb aufgelöst, geteilt oder von einer anderen Produzentin oder
von einem anderen Produzenten übernommen, so überträgt die zuständige
Administrationsstelle das Kontingent den Land- oder Betriebsüberneh-
mern, wenn diese darum ersuchen und kein Gesuch um eine endgültige
Übertragung des Kontingents vorliegt (Art. 5 Abs. 1 MKV).
5. Gegenstand des angefochtenen Beschwerdeentscheids ist die Frage, ob
der Milchverband das Milchkontingent von 13'497 kg zu Recht vom Be-
schwerdeführer auf den Beschwerdegegner übertragen hat.
Die Vorinstanz stützt die Verfügung des Milchverbandes im Wesentlichen
mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe sich im mündlichen
Pachtvertrag vom Frühjahr 1994 dazu verpflichtet, das in Frage stehende
Kontingent nach Beendigung der Pacht auf den Verpächter zurück zu
übertragen. Diese unter altem Recht getroffene vertragliche Abmachung
bleibe von der Änderung der Vorschriften über die Milchkontingentierung
unberührt.
Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, gemäss den Vorschriften
der Milchkontingentierungsverordnung vom 7. Dezember 1998 seien die
früher an die Bewirtschaftungsfläche gekoppelten Milchkontingente von
Einzelparzellen kraft öffentlichen Rechts auf die Bewirtschafter übergegan-
gen. Damit sei das streitbezogene Milchkontingent per 1. Mai 1999 kraft
öffentlichen Rechts endgültig auf ihn übergegangen.
95.1 Zunächst ist kurz darzustellen, unter welchen Voraussetzungen ein Milch-
kontingent übertragen werden kann.
5.1.1 Im Gegensatz zur früheren Regelung, die bis am 30. April 1999 galt und
nach der Milchkontingente grundsätzlich an die Fläche gebunden waren
(vgl. insbesondere Art. 19 und 20 MKTV 93 bzw. MKBV 93), geht die gel-
tende Milchkontingentierungsverordnung vom Grundsatz aus, dass der
Kontingentsinhaber flächenunabhängig über sein Kontingent verfügt.
Kontingentsinhaber ist grundsätzlich der Produzent, der das in Frage ste-
hende Kontingent bereits im vorangegangenen Milchjahr innehatte, sofern
er seinen Betrieb auch weiterhin bewirtschaftet (vgl. Art. 1 und 5 f. MKV).
Der Kontingentsinhaber kann sein Kontingent entweder selber nutzen,
oder aber er kann es endgültig oder nicht endgültig auf einen anderen Pro-
duzenten übertragen, wobei die Übertragungsmöglichkeiten in verschiede-
ner Weise eingeschränkt oder an Voraussetzungen gebunden sind (vgl.
Art. 3 Abs. 2 - 4, Art. 4, 7, 29 MKV).
Die Administrationsstellen verwalten die Kontingente und übertragen sie
entsprechend dem Gesuch des Kontingentsinhabers (vgl. Art. 2 und 3 Abs.
1 und Art. 10 MKV), sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Anders
als unter dem bisherigen Recht, in dessen Rahmen die Milchverbände
über die Kontingentsübertragung entschieden, vollziehen die Administrati-
onsstellen nun die Mutationen entsprechend dem Antrag des berechtigten
Kontingentsinhabers im Sinne einer Registrierungsbehörde. Folglich kann
die Administrationsstelle ein Kontingent grundsätzlich nur übertragen,
wenn der aktuelle Kontingentsinhaber dies selbst beantragt.
5.1.2 Die Rekurskommission EVD kam denn auch verschiedentlich zum
Schluss, dass nur das schriftliche Einverständnis des Kontingentsinhabers
zu Handen der Administrationsstelle in Bezug auf eine konkrete Kontin-
gentsübertragung, an einen namentlich bestimmten Kontingentsüberneh-
mer und auf einen bestimmten Zeitpunkt hin einen Antrag i.S. von Art. 3
MKV darstellen könne (vgl. unveröffentlichte Beschwerdeentscheide der
REKO/EVD vom 31. Mai 2006 i.S. S. [8B/2005-4] E. 3.2.1 sowie vom 1.
September 2004 i.S. S. [8B/2004-1] E. 4.2). Sie erwog in ähnlichem Zu-
sammenhang, dass allfällige Klauseln in Pachtverträgen, welche Jahre
vorher abschlossen wurden, das Einverständnis des bisherigen Kontin-
gentsinhabers zur Rückübertragung des von ihm bewirtschafteten Kontin-
gents an den Verpächter nicht zu ersetzen vermöchten (vgl. unveröffent-
lichte Beschwerdeentscheide der REKO/EVD vom 25. August 2004 i.S. O.
[8B/2003-6] E. 4.2.2, vom 1. September 2004 i.S. S. [8B/2004-1] E. 4.2 so-
wie vom 29. Oktober 2002 i.S. M. [02/8B-011] E. 4). Streitigkeiten zwi-
schen dem Pächter und dem Verpächter über die Auslegung des Pachtver-
trags hinsichtlich der Kontingentsübertragung sind demnach nicht vorfra-
geweise durch die Administrationsstelle zu entscheiden, sondern aus-
schliesslich durch den Zivilrichter (vgl. unveröffentlichte Beschwerdeent-
scheide der REKO/EVD 1. September 2004 i.S. S. [8B/2004-1] E. 4.2, vom
25. August 2004 i.S. O. [8B/2003-6] E. 4.2.2, vom 29. Oktober 2002 i.S. M.
10
[02/8B-011] E. 4) sowie vom 20. Juni 2002 i.S. D. [01/8B-008] E. 3.2). An
dieser Praxis ist festzuhalten.
5.1.3 Als Ausnahme vom Grundsatz, wonach der Kontingentsinhaber der Kon-
tingentsübertragung zustimmen bzw. diese beantragen muss, sieht Art. 5
der Milchkontingentierungsverordnung bei Auflösung, Teilung oder Über-
nahme eines Betriebes vor, dass die Administrationsstelle ein Kontin-
gent - ohne Antrag des Kontingentsinhabers bzw. gegebenenfalls auch ge-
gen seinen Willen - dem Land- oder Betriebsübernehmer überträgt, wenn
dieser darum ersucht und kein Gesuch um endgültige Übertragung des
Kontingents vorliegt. Auch diese Vorschrift führt indessen nicht zu einer
Verbesserung der Rechtsstellung des Landeigentümers bzw. Verpächters,
dessen Zustimmung zur Kontingentsübertragung auch insofern nicht
(mehr) erforderlich ist. Im Übrigen ist diese Vorschrift, welche nach dem
Gesagten die Auflösung, Teilung oder Übernahme eines Betriebs betrifft,
vorliegend ohnehin nicht anwendbar.
5.1.4 Zwei weitere Ausnahmen vom Zustimmungserfordernis des Kontingentsin-
habers für die Kontingentsübertragung ergeben sich aus den Übergangs-
bestimmungen der Milchkontingentierungsverordnung.
So sah der inzwischen aufgehobene Art. 36 Milchkontingentierungsverord-
nung (AS 1999 1209 ff.) vor, dass sich die kontingentsrechtlichen Folgen
einer zwischen dem 1. Mai 1998 und dem 30. April 1999 erfolgten Flä-
chenänderung bei Uneinigkeit zwischen den Produzenten nach altem
Recht bestimmten. Nach Art. 29 Milchkontingentierungsverordnung darf
der Pächter eines landwirtschaftlichen Gewerbes das Kontingent vor Ab-
lauf des Pachtvertrages nur mit Zustimmung des Verpächters endgültig
übertragen. Nach Fortsetzung der Pacht oder bei endgültiger Übertragung
von mit Pachtland übernommenem Kontingent ist die Zustimmung indes-
sen nicht erforderlich. Auch diese Vorschriften sind vorliegend nicht rele-
vant, das heisst weder in zeitlicher Hinsicht (Art. 36 MKV: Flächenände-
rung zwischen 1. Mai 1998 und 30. April 1999) noch in sachlicher Hinsicht
(Art. 29 MKV: Gewerbepacht).
5.1.5 Das bedeutet, dass der Milchverband das Milchkontingent des Beschwer-
deführers gemäss den genannten Vorschriften nur mit dessen Zustimmung
auf den Beschwerdegegner hätte übertragen dürfen.
5.2 Im Folgenden ist daher zu untersuchen, ob der Milchverband die umstrit-
tene Kontingentsübertragung auf Gesuch des Kontingentsinhabers hin
vorgenommen bzw. die Vorinstanz diese Verfügung zu Recht geschützt
hat.
5.2.1 Das streitbezogene Kontingent wurde dem Beschwerdeführer durch den
Milchverband mit Verfügung vom 13. Februar 1995 auf Grund des Pacht-
vertrags vom Frühjahr 1994 rückwirkend per 1. Mai 1994 übertragen. Da-
mit wurde der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt Inhaber des Kontin-
gents. Das Pachtverhältnis endete - gemäss der gerichtlichen Pachterstre-
ckung vom 16. August 1999 - am 31. März 2005.
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Mit Schreiben vom 22. Februar 2005 teilte der Beschwerdegegner dem
Milchverband mit, er beabsichtige, die nach Beendigung des Pachtverhält-
nisses mit dem Beschwerdeführer frei werdende Pachtfläche am 1. April
2005 an D._______ zur Nutzung zu übergeben, und stellte das Gesuch,
das Milchkontingent von 13'497 kg auf den 1. Mai 2005 auf D._______ zu
übertragen.
In der Folge übertrug der Milchverband mit Verfügung vom 28. Juni 2005,
betitelt als "Endgültige Übertragung Art. 3 MKV vom 7.12.1998", das streit-
bezogene Milchkontingent in der Höhe von 13'497 kg für das Milchjahr
2005/2006 vom Beschwerdeführer auf den Beschwerdegegner. Zur Be-
gründung wurde auf die Rücknahme des seit 1994 an den Beschwerdefüh-
rer verpachteten Landes durch den Beschwerdegegner verwiesen.
Somit steht fest und ist unbestritten, dass der Milchverband nicht auf An-
trag des im Juni 2005 aktuellen Kontingentsinhabers - nämlich des Be-
schwerdeführers - hin tätig wurde. Vielmehr nahm der Milchverband die
Übertragung des Kontingents auf Gesuch des Beschwerdegegners vom
22. Februar 2005 vor. Der Beschwerdeführer wollte das vom Beschwerde-
gegner geforderte Kontingent nicht übertragen und hat auch zu keinem
Zeitpunkt einen entsprechenden Antrag beim Milchverband gestellt.
5.2.2 Da es an dem für die streitbezogene Kontingentsübertragung erforderli-
chen Antrag des Kontingentsinhabers im Sinn von Art. 3 Abs. 1 MKV fehlt,
hätte der Milchverband das Kontingent des Beschwerdeführers gestützt
auf diese Bestimmung nicht kürzen dürfen.
5.3 Die Vorinstanz erachtete es als erwiesen, dass sich der Beschwerdeführer
im mündlich abgeschlossenen Pachtvertrag vom Frühjahr 1994 dazu ver-
pflichtet habe, das in Frage stehende Kontingent nach Beendigung der
Pacht auf den Verpächter zurück zu übertragen. Sie erwog, unter altem
Recht getroffene vertragliche Abmachungen blieben von der Änderung der
Milchkontingentierungsverordnung per 1. Mai 1999 unberührt. Halte sich
ein Pächter nicht an seine vertragliche Verpflichtung, werde er zivilrecht-
lich ersatzpflichtig.
Der Beschwerdeführer dagegen bestreitet, dass die Frage der Rücküber-
tragung des Milchkontingents im Pachtvertrag vereinbart worden sei. Für
eine solche Annahme fehlten jegliche Beweise. Die Vorinstanz habe die
Beweisregeln von Art. 8 ZGB verletzt, indem sie auf gegenteilige, unzutref-
fende Behauptungen des Beschwerdegegners abgestellt habe.
Wie in Erwägung 5.1.2 hiervor dargelegt, ist die Frage, ob und wie die Par-
teien die Kontingents-Rückübertragung bei einer allfälligen Vertragsauflö-
sung beim Abschluss ihres Pachtvertrags geregelt haben, nicht im vorlie-
genden Verfahren sondern gegebenenfalls durch den Zivilrichter zu ent-
scheiden. Das bedeutet, dass Vorinstanz, Erstinstanz und Beschwerde-
gegner mit ihrer Auffassung in diesem Verfahren nicht durchzudringen ver-
mögen.
6. Auf Grund vorstehender Ausführungen kommt das Bundesverwaltungsge-
richt zum Schluss, dass der Milchverband das Kontingent des Beschwer-
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deführers für das Milchjahr 2005/2006 nicht um 13'497 kg hätte kürzen und
dieses Kontingent nicht auf den Beschwerdegegner hätte übertragen dür-
fen. Insofern erweisen sich die Verfügungen des Milchverbandes vom
28. Juni 2005 und der sie schützende Entscheid der Vorinstanz vom
15. November 2005 als fehlerhaft.
Die Beschwerde ist daher in diesem Umfang, soweit darauf eingetreten
werden kann (vgl. vorne E. 1.2), gutzuheissen. Der Entscheid der Vorins-
tanz vom 15. November 2005 ist vollumfänglich und die Verfügungen des
Milchverbandes Nordwestschweiz vom 28. Juni 2005 sind teilweise aufzu-
heben.
7. Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als obsiegende
Partei, weshalb ihm keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
Die Verfahrenskosten für das vorliegende Verfahren sind dem Beschwer-
degegner als unterliegender Partei aufzuerlegen. Keine Verfahrenskosten
werden Vorinstanzen oder unterliegenden Bundesbehörden auferlegt (vgl.
Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Dem Beschwerdeführer ist der am 20. März 2006 geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 900.- aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten (Art. 5 Abs. 3
der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigun-
gen im Verwaltungsverfahren [VwKV, SR 172.041.0]).
Über die bei ihr entstandenen Verfahrenskosten hat die Vorinstanz neu zu
befinden.
8. Als obsiegende Partei hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Partei-
entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Ge-
richt setzt die Parteientschädigung auf Grund der von der Partei einge-
reichten Kostennote fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Am 16. November 2006 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
eine Kostennote in der Höhe von Fr. 5'954.35 ein. Gemäss seinen Angaben
entfallen davon auf das vorliegende Verfahren ein Aufwand von 16.5 Stun-
den zu Fr. 250.- sowie Auslagen von Fr. 217.45, inklusive Mehrwertsteuer
von Fr. 330.00 insgesamt somit Fr. 4'672.45. Die Kostennote gibt insofern
zu keinen Bemerkungen Anlass. Die zuzusprechende Parteientschädigung
für das vorliegende Verfahren ist daher auf Fr. 4'672.45 festzusetzen.
Über die im vorinstanzlichen Verfahren entstandenen Parteikosten hat
ebenfalls die Vorinstanz zu befinden.
9. Dieser Entscheid kann nicht an das Schweizerische Bundesgericht weiter-
gezogen werden; er ist somit endgültig (Art. 83 Bst. s Ziff. 1 des Bundesge-
setzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz,
BGG, SR 173.110, in Kraft seit 1. Januar 2007, AS 2006 1205]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden
kann. Der Entscheid der Vorinstanz vom 15. November 2005 wird
vollumfänglich und die Verfügungen des Milchverbands vom 28. Juni 2005
werden teilweise aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass das Kontingent für das Milchjahr 2005/2006 des
Beschwerdeführers nicht um 13'497 kg hätte gekürzt werden und
dasjenige des Beschwerdegegners nicht um 13'497 kg hätte erhöht
werden dürfen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 700.00 festgesetzt und dem Beschwerde-
gegner auferlegt.
Der am 20. März 2006 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 900.00 ist dem
Beschwerdeführer aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.
3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten des Beschwerdegegners für das
vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'672.45 zuge-
sprochen.
4. Über die Kostenfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens hat die Vorinstanz
neu zu entscheiden.
5. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (einschreiben, mit Beilagen)
- dem Beschwerdegegner (einschreiben, mit Beilagen)
- der Erstinstanz (einschreiben, mit Beilagen)
- der Vorinstanz, Ref-Nr. 05 / 7 (einschreiben, mit Beilagen)
und mitgeteilt:
- dem Bundesamt für Landwirtschaft
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Kinga Jonas
Versand am: 12. April 2007