B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-2148/2012
U r t e i l v o m 2 9 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter Philippe Weissenberger, Richter Jean-Luc Baechler,
Gerichtsschreiber Michael Müller.
Parteien
A_______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Sozialversicherung BSV,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zulassung Pädakustikerin.
B-2148/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), Hörgeräteakustikerin mit
eidgenössischem Fachausweis, stellte am 20. Juli 2011 beim Bundesamt
für Sozialversicherungen BSV (nachfolgend: Vorinstanz) einen Antrag auf
Zulassung als Pädakustikerin.
Mit Schreiben vom 25. August 2011 teilte die Vorinstanz der Beschwerde-
führerin mit, die beiden von ihr besuchten Pädakustik-Lehrgänge ent-
sprächen nicht den Anforderungen eines anerkannten Pädakustik-
Diploms gemäss den Bestimmungen in der Verordnung des EDI vom
25. Mai 2011 über die Zulassung von Pädakustikern und Pädakustikerin-
nen (SR 831.201.26; nachfolgend: Verordnung), weshalb ihr Antrag abge-
lehnt werden müsse.
Nachdem die Beschwerdeführerin die Vorinstanz mit Schreiben vom
20. März 2012 ersucht hatte, ihr Aufnahmegesuch nochmals zu prüfen
und ihr einen rekursfähigen Entscheid zukommen zu lassen, verfügte
Letztere am 4. April 2012, ihr Antrag auf Aufnahme in die Pädakustiker-
Liste werde gestützt auf Art. 2 i.V.m. Art. 3 der Verordnung abgelehnt, da
sie nicht über das erforderliche Diplom (AHAKI oder analog) verfüge.
Gemäss diesen Bestimmungen seien für eine Zulassung folgende Ausbil-
dungsvoraussetzungen zu erfüllen: Abschluss als Hörgeräteakustikerin
und zusätzlich eine Ausbildung mit Abschlussprüfung und Diplomarbeit in
Pädakustik.
B.
Gegen die Verfügung vom 4. April 2012 erhob die Beschwerdeführerin
am 23. April 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie be-
antragt, ihr Aufnahmegesuch als Pädakustikerin sei neu zu prüfen. Zur
Begründung bringt sie vor, sie habe den ersten in der Schweiz organisier-
ten Kurs zur Ausbildung als Pädakustikerin besucht und seither im Rah-
men ihrer Tätigkeit für die Firmen B._______, C._______ in Z._______
und D._______ in Y._______ regelmässig Hörgeräteversorgungen bei
Kindern durchgeführt, welche ihr von Dr. med. E._______, X._______,
sowie von der HNO-Abteilung des F._________ (Spital) zugewiesen wor-
den seien. Sie sei stets der Meinung gewesen, ihre Ausbildung entspre-
che der Verordnung. Dies entnehme sie auch dem Wortlaut der ihr im Ok-
tober 2003 von der Akustika, der Vereinigung schweizerischer Fabrikan-
ten, Grossisten und Detaillisten der Hörgerätebranche, zugestellten Un-
terlagen. Des Weiteren habe es bei der Bezahlung der von ihr vorge-
B-2148/2012
Seite 3
nommenen Hörgeräteversorgungen durch die Invalidenversicherung
W._______ insbesondere auch nach dem Jahr 2006 keinerlei Beanstan-
dungen gegeben, weshalb sie davon ausgegangen sei, alle Bedingungen
seien erfüllt.
C.
Mit Vernehmlassung vom 8. Juni 2012 beantragt die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde sowie die Bestätigung ihrer Verfügung vom
4. April 2012 unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin. Sie begründet
dies im Wesentlichen damit, dass die von der Beschwerdeführerin einge-
reichte Kursbestätigung keinesfalls den in der Verordnung aufgestellten
Kriterien entspreche. Darin werde klar stipuliert, dass neben der Ausbil-
dung zur Hörgeräteakustikerin eine zusätzliche Ausbildung mit Ab-
schlussprüfung und Diplomarbeit in Pädakustik vorausgesetzt wird. Die
von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte Kursbestätigung vermöge
diesen Anforderungen nicht zu genügen, da bloss eine "Abschlussarbeit"
bestätigt werde, jedoch weder die geforderte Prüfung abgelegt noch eine
Diplomarbeit verfasst worden sei. Betreffend die Rüge der Beschwerde-
führerin, sie sei stets gutgläubig davon ausgegangen, ihre Ausbildung er-
fülle die notwendigen Anforderungen, da sie, insbesondere auch nach
dem Inkrafttreten des Tarifvertrages 2006, regelmässig Hörgeräteversor-
gungen bei Kindern durchgeführt habe und diese durch die IV ohne Be-
anstandungen vergütet worden seien, führt die Vorinstanz aus, dies sei
auf die Nachlässigkeit der IV-Stelle W._______ zurückzuführen. Diese sei
ohne Prüfung der Liste der zugelassenen Pädakustiker/-innen davon
ausgegangen, die Beschwerdeführerin erfülle die Anforderungen. Aus
dieser Nachlässigkeit könne die Beschwerdeführerin kein Recht auf Auf-
nahme in die Pädakustiker-Liste im Sinne des Vertrauensschutzes ablei-
ten. Die behauptete Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin betreffend die
Erfüllung der geforderten Ausbildung müsse dieser abgesprochen wer-
den, da anders nicht zu erklären sei, warum sie kurz nach Inkrafttreten
der Tarifvereinbarung im Jahr 2006 ein erstes Gesuch um Aufnahme in
die Pädakustiker-Liste gestellt habe, jedoch nach schriftlicher Ablehnung
des Gesuches auf die Nachreichung des geforderten Diplomes verzichtet
habe. Schliesslich gehe auch die Rüge der Beschwerdeführerin, der
Wortlaut der Unterlagen des Branchenverbandes Akustika vom Oktober
2003 lasse sie auf die Konformität ihrer Ausbildung schliessen, fehl, sei
sie doch spätestens seit Erhalt des Schreibens vom 19. Juni 2006, mittels
welchem sie nach ihrem ersten entsprechenden Gesuch über die Nicht-
aufnahme in die Pädakustiker-Liste informiert worden sei, über die gefor-
derten Ausbildungsstandards im Bilde gewesen.
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Seite 4
D.
Mit Replik vom 7. Juli 2012 legt die Beschwerdeführerin dar, der von ihr
im Jahre 2003 absolvierte Lehrgang für Pädakustiker sei, anders als von
der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ausgeführt werde, sehr wohl mit
einer Prüfung abgeschlossen worden. Zum Beleg legt sie eine Aufstellung
der Lerninhalte des Pädakustikerlehrganges 2003 ins Recht. Aus dieser
Liste sei ferner ersichtlich, dass sich seit 2003 weder die Stoffpläne noch
die Stundenumfänge der unterrichteten Fächer massgeblich geändert
hätten. Von den Teilnehmern des von ihr absolvierten Lehrganges befän-
den sich zudem viele auf der aktuellen Liste der zugelassenen Päda-
kustiker, weshalb sie nach wie vor davon ausgehe, dass der 2003 absol-
vierte Kurs den Zulassungskriterien entspreche. Zum Zeitpunkt der Ab-
lehnung ihres ersten Antrags um Zulassung als Pädakustikerin im Jahr
2006 sei sie mit ihrem dritten Kind schwanger gewesen und habe nur zu
einem Pensum von 20 % gearbeitet. Daher sei ihr damaliger Arbeitgeber
nicht bereit gewesen, das geforderte Tympanometer anzuschaffen. Des-
halb und auch weil sie die für eine Aufnahme unter Besitzstandswahrung
erforderlichen zehn Kinder-Neuanpassungen zu diesem Zeitpunkt nicht
habe nachweisen können, habe sie auf das Einreichen der geforderten
Unterlagen verzichtet. Dass ihr auch nach ihrem Mutterschaftsurlaub wei-
terhin von der IV-Stelle W._______ Kinder zur Hörgeräteversorgung zu-
gewiesen worden seien, habe sie veranlasst zu glauben, ihre Zulassung
sei nun doch akzeptiert worden. Auch in den folgenden Jahren habe sie
Hörgeräteversorgungen bei ihr von Dr. E._______ und der HNO-
Abteilung des F._______ (Spital) W._______ zugewiesenen Kindern ver-
schiedenen Alters durchgeführt.
E.
Der mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November
2012 an sie ergangenen Aufforderung, sämtliche verfügbaren Unterlagen
betreffend die von ihr 2003 im Rahmen des Pädakustik-Lehrganges für
HörgeräteakustikerInnen abgelegte Abschlussarbeit sowie die ebenfalls
im Rahmen dieses Lehrgangs von ihr absolvierten Prüfungen (z.B. No-
tenausweis, Prüfungsreglement für schriftliche und mündliche Prüfungen,
etc.) einzureichen, ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen.
F.
In ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 2013 führt die Vorinstanz aus, die
von der Beschwerdeführerin beigebrachten Unterlagen, welche nur den
Kursbesuch sowie das Bestehen einer Abschlussarbeit zu belegen ver-
möchten, seien keinesfalls mit dem in der Verordnung geforderten Ab-
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Seite 5
schluss zu vergleichen. Die Beschwerdeführerin habe keinerlei Belege
erbracht, welche sich über ein allfälliges Bestehen oder Ablegen einer
Prüfung zur Pädakustikerin aussprächen. So sei weder ein Notenblatt
eingereicht worden noch könne nachvollzogen werden, ob und in wel-
chem Umfang mündliche Prüfungen abgelegt worden seien. Auch zu der
für den Abschluss immanent wichtigen Diplomarbeit, welche die für die
Prüfungsexperten nachvollziehbare Versorgung zweier Kinder beinhalte,
lasse sich den Akten nichts entnehmen. In den beigebrachten Unterlagen
sei durchwegs die Rede von einer Kursbestätigung und es werde nur die
Abschlussarbeit erwähnt. Schliesslich müsse der Beschwerdeführerin ih-
re angebliche Gutgläubigkeit in Bezug auf die Rechtmässigkeit ihres Ab-
schlusses aufgrund der Zuweisung von IV-Fällen auch nach Inkrafttreten
des Tarifvertrages vom 1. Juni 2006 spätestens seit der ablehnenden Ver-
fügung vom 19. Juni 2006 abgesprochen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen i.S.v. Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwal-
tungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die Be-
schwerde ist gemäss Art. 33 Bst. d VGG zulässig gegen Verfügungen der
Departemente und der ihnen unterstellten Dienststellen der Bundesver-
waltung. Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung i.S.v. Art. 5 Abs.
1 VwVG und das BSV ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts
i.S.v. Art. 33 Bst. d VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist mithin für die
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen und ist durch die angefochtene Verfügung beschwert. Sie hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, wes-
halb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 VwVG), der Kos-
tenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 VwVG) und die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff. VwVG).
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Seite 6
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 26bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) steht den Versicherten die
Wahl unter den medizinischen Hilfspersonen, den Anstalten und Werk-
stätten sowie den Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes, welche
Eingliederungsmassnahmen durchführen, und den Abgabestellen für
Hilfsmittel frei, wenn diese den kantonalen Vorschriften und den Anforde-
rungen der Versicherung genügen. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung
kann der Bundesrat nach Anhören der Kantone und der zuständigen Or-
ganisationen Vorschriften für die vorgenannten Personen und Stellen er-
lassen. Gemäss Art. 24 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über
die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) hat der Bundesrat die Kom-
petenz zum Erlass von Zulassungsvorschriften nach Art. 26bis Abs. 2 IVG
an das Eidgenössische Departement des Inneren (EDI) delegiert.
2.2 Das EDI hat von der ihm in Art. 24 Abs. 1 IVV eingeräumten - unselb-
ständigen - Verordnungskompetenz im Bereich der Pädakustik Gebrauch
gemacht durch den Erlass der Verordnung über die Zulassung von Päda-
kustikern und Pädakustikerinnen (SR 831.201.26; nachfolgend: Verord-
nung), welche am 1. Juli 2011 in Kraft getreten ist. Diese regelt nach ih-
rem Art. 1 die Zulassung von Pädakustikern und Pädakustikerinnen, wel-
che Versicherte unter 18 Jahren mit Hörgeräten versorgen, die Geräte
anpassen und Versicherte über die korrekte Anwendung derselben in-
struieren. Gemäss Art. 2 der Verordnung sind nur von der Vorinstanz zu-
gelassene Pädakustiker und Pädakustikerinnen befugt, auf Kosten der
Invalidenversicherung tätig zu sein. Nach Art. 3 der Verordnung müssen
Pädakustiker und Pädakustikerinnen für eine Zulassung folgende Ausbil-
dungsvoraussetzungen erfüllen:
"a. Abschluss als Hörgeräteakustikerin oder Hörgeräteakustiker mit eid-
genössischem Fachausweis oder ein vom Bundesamt für Berufsbil-
dung und Technologie als gleichwertig anerkanntes ausländisches
Diplom und zusätzlich eine Ausbildung mit Abschlussprüfung und Dip-
lomarbeit in Pädakustik; oder
b. Hochschulabschluss in Physik oder einer technischen Fachrichtung
sowie eine nachgewiesene Spezialisierung auf dem Gebiet der Abklä-
rung und Therapie von Schwerhörigkeit mindestens auf dem Niveau
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einer Dissertation und zusätzlich eine mindestens einjährige prakti-
sche Tätigkeit an einem universitären pädaudiologischen Zentrum, an
dem Anpassungen von Hörgeräten für Kinder durchgeführt werden."
Vor dem Inkrafttreten der Verordnung waren die Bedingungen für eine
Aufnahme in die BSV-Liste für Kinderversorgungen in Anhang 6 zum Ta-
rifvertrag zwischen Akustika (Schweizerischer Fachverband der Hörgerä-
teakustik) sowie HZV (Hörzentralen-Verband der Schweiz) einerseits, und
der Invalidenversicherung IV, der Alters- und Hinterlassenenversicherung
AHV (beide vertreten durch die Vorinstanz), den Versicherern gemäss
Bundesgesetz über die Unfallversicherung (vertreten durch die MTK) so-
wie der Militärversicherung (vertreten durch die Suva) andererseits gere-
gelt (vgl. Tarifvertrag vom 1. Juli 2006 bzw. vom 1. Januar 2010).
3.
Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom
4. April 2012, mittels welcher der Beschwerdeführerin die Aufnahme in die
Pädakustiker-Liste des BSV resp. die Zulassung als Pädakustikerin ver-
weigert wurde. Die Beschwerdeführerin rügt, ihr Antrag sei zu Unrecht
abschlägig beurteilt worden, da sie entgegen der Ansicht der Vorinstanz
das in Art. 3 Bst. a der Verordnung nebst einem Abschluss als Hörgeräte-
akustikerin geforderte Kriterium einer zusätzlichen Ausbildung in Päda-
kustik erfülle.
Zu prüfen ist demnach zunächst die Frage, ob die Vorinstanz das gefor-
derte Kriterium einer Zusatzausbildung in Pädakustik nach Art. 3 Bst. a
der Verordnung zu Recht als nicht erfüllt beurteilt hat.
3.1 Zum Beleg dafür, dass sie über die geforderte Zusatzausbildung in
Pädakustik verfüge, legte die Beschwerdeführerin eine vom Schweizeri-
schen Ausbildungszentrum für Hörakustik (SAHA) ausgestellte Kursbe-
stätigung ins Recht, wonach sie vom 30. Juni - 4. Juli 2003 bzw. vom
22. - 26. September 2003 einen "Pädakustik-Lehrgang für Hörgeräte-
akustikerInnen" besucht und mit Erfolg abgeschlossen hat. Dieser Kurs-
bestätigung zufolge beinhaltete der absolvierte Kurs 82 Lektionen sowie
eine "Abschlussarbeit". Weiter reichte sie ein Begleitschreiben der Akusti-
ka zur soeben erwähnten Kursbestätigung ein, demzufolge sie die Ab-
schlussarbeit erfolgreich bestanden hat, sowie eine von der Wirtschafts-
kammer Tirol ausgestellte Teilnahmebestätigung, welche ihre Teilnahme
am vom 30. Juni - 4. Juli 2003 veranstalteten Modul 1 des erwähnten Pä-
dakustik-Lehrganges belegt. Schliesslich legte die Beschwerdeführerin
B-2148/2012
Seite 8
eine Aufstellung der Lerninhalte des von ihr absolvierten Pädakustik-
Lehrgangs vor, aus welcher hervorgeht, dass im Rahmen dieses Lehr-
ganges eine schriftliche Arbeit im Umfang von zwei Stunden sowie zwei
mündliche Prüfungen von je dreissig Minuten Dauer abzulegen waren.
3.2 Der mit Verfügung vom 23. November 2012 an sie ergangenen Auf-
forderung, sämtliche verfügbaren Unterlagen betreffend die von ihr im
Jahre 2003 im Rahmen des Pädakustik-Lehrganges für Hörgeräteakusti-
kerinnen abgelegte "Abschlussarbeit" sowie die ebenfalls im Rahmen
dieses Lehrgangs absolvierten Prüfungen einzureichen, ist die Be-
schwerdeführerin nicht nachgekommen. Vor dem Hintergrund der in
Art. 13 VwVG statuierten Mitwirkungspflicht der Parteien ist daher vorlie-
gend auf den Sachverhalt abzustellen, wie er sich aus den Akten ergibt.
3.3 Den von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Unterlagen ist zu
entnehmen, dass sie im Jahr 2003 einen 82 Lektionen sowie eine "Ab-
schlussarbeit" umfassenden "Pädakustik-Lehrgang für Hörgeräteakusti-
kerInnen" besucht und mit Erfolg abgeschlossen hat. Über Gegenstand
oder Umfang der erwähnten Abschlussarbeit gehen daraus indessen kei-
nerlei Informationen hervor. Aus der Aufstellung der Lerninhalte des von
der Beschwerdeführerin absolvierten Lehrganges ist sodann ersichtlich,
dass in dessen Rahmen eine schriftliche Arbeit im Umfang von zwei
Stunden sowie zwei mündliche Prüfungen von je dreissig Minuten Dauer
abzulegen waren. Zum Gegenstand dieser Prüfungen enthält die Aufstel-
lung der Lerninhalte allerdings keinerlei Angaben. Darüber, dass die Be-
schwerdeführerin, wie von Art. 3 Bst. a der Verordnung gefordert, im
Rahmen des von ihr absolvierten Lehrganges eine Diplomarbeit abgelegt
hätte, lässt sich den Akten nichts entnehmen. Nach der Prüfungsordnung
der von der Vorinstanz als den Anforderungen von Art. 3 Bst. a der Ver-
ordnung genügend erachteten, von Akustika und HZV durchgeführten
Zusatzausbildung in Pädakustik bei (Prüfungsordnung zum/zur Päda-
kustiker/Pädakustikerin [Hörgeräteakustiker mit dem Spezialgebiet Klein-
kinder] vom 13. September 2010 der Prüfungskommission von Akustika
und HZV) haben die Kandidaten im Vorfeld zur Prüfung eine Diplomarbeit
über 2 Kinderhörgeräteanpassungen, welche sie begleitet haben, zu
erstellen.
3.4 Nach den vorstehenden Ausführungen ist aufgrund der Akten nicht
belegt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des von ihr absolvierten
Pädakustik-Lehrganges eine Diplomarbeit verfasst hätte, wie dies Art. 3
Bst. a der Verordnung voraussetzt.
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Seite 9
Angesichts dieser Beweislage ist nicht zu beanstanden, dass die Vorin-
stanz den Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufnahme in die Pädakusti-
ker-Liste resp. auf Zulassung als Pädakustikerin mit Verfügung vom
4. April 2012 abgelehnt hat.
4.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei stets gutgläubig davon ausge-
gangen, ihre Ausbildung erfülle die Anforderungen der Tarifverträge bzw.
der Verordnung. Dies, weil ihr seit 2003 regelmässig Kinder zur Hörgerä-
teversorgung zugewiesen worden seien und weil es bei der Bezahlung
durch die IV-Stelle W._______, insbesondere auch nach dem Jahre 2006,
keinerlei Beanstandungen gegeben habe. Dass ihre Ausbildung der Ver-
ordnung entspreche, entnehme sie ferner auch dem Wortlaut der ihr im
Oktober 2003 von der Akustika zugestellten Unterlagen. Aufgrund der
Tatsache, dass ihr die IV-Stelle W._______ auch nach der Ablehnung ih-
res ersten Aufnahmegesuches im Jahr 2006 weiterhin Kinder zur Hörge-
räteversorgung zugewiesen habe, sei sie veranlasst gewesen, zu glau-
ben, ihre Zulassung sei nun doch akzeptiert worden.
4.1 Sinngemäss beruft sich die Beschwerdeführerin damit auf den in
Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
(BV, SR 101) statuierten Grundsatz von Treu und Glauben und das von
diesem Grundsatz mit umfasste Vertrauensschutzprinzip. Gemäss Art. 9
BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne
Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Nach dem
Grundsatz des Vertrauensschutzes haben die Privaten Anspruch darauf,
in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in an-
deres, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden
geschützt zu werden (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6.Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 627 S.
142). Der Vertrauensschutz bewirkt, dass eine unrichtige Auskunft oder
Zusicherung einer Behörde unter Umständen eine vom materiellen Recht
abweichende Behandlung des Betroffenen gebietet.
4.2 Für die erfolgreiche Geltendmachung des Vertrauensschutzprinzips
bedarf es zunächst eines Anknüpfungspunktes in Form einer Vertrauens-
grundlage. Darunter ist das Verhalten eines staatlichen Organes zu ver-
stehen, welches bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen
auslöst. Allerdings taugt nicht jede behördliche Auskunft als Vertrauens-
grundlage. Bloss allgemeine Auskünfte und Absichtskundgaben oder ein
Hinweis auf eine bisherige Praxis genügen hierzu nicht (vgl. HÄFE-
B-2148/2012
Seite 10
LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 669 S. 151). Im Einzelnen wird voraus-
gesetzt, dass die Auskunft für einen konkreten Einzelfall aufgrund einer
vollständigen Darstellung des Sachverhaltes ohne Vorbehalt erteilt wurde
und dass die Amtsstelle für die Erteilung dieser Auskunft zuständig war
oder der Rechtssuchende sie aus zureichenden Gründen als zuständig
betrachten durfte. Eine weitere Voraussetzung des Vertrauensschutzes
stellt sodann das Fehlen der Kenntnis der Fehlerhaftigkeit der Vertrau-
ensgrundlage dar. Zudem kann Vertrauensschutz nur geltend machen,
wer gestützt auf sein Vertrauen eine nicht ohne Nachteil wieder rückgän-
gig zu machende Disposition getätigt haben. Zu guter Letzt muss das pri-
vate Interesse am Vertrauensschutz das öffentliche Interesse an der rich-
tigen Rechtsanwendung überwiegen, damit die Berufung auf Treu und
Glauben durchzudringen vermag (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.6).
4.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 7. Juni 2012 aus,
der Umstand, dass die Leistungen der Beschwerdeführerin auch nach
2006 anstandslos vergütet worden seien, sei auf eine Nachlässigkeit der
IV-Stelle W._______ zurückzuführen, welche ohne entsprechende Nach-
prüfung davon ausgegangen sei, die Beschwerdeführerin werde in der
BSV-Liste für Kinderversorgungen aufgeführt. Aus dieser Nachlässigkeit
könne zugunsten der Beschwerdeführerin kein Anspruch auf Zulassung
als Pädakustikerin im Sinne des Vertrauensschutzes abgeleitet werden.
Der Beschwerdeführerin müsse ihre angebliche Gutgläubigkeit betreffend
die Rechtmässigkeit ihres Abschlusses resp. der Erfüllung der geforder-
ten Ausbildung abgesprochen werden. Anders sei nicht zu erklären, wa-
rum sie kurz nach Inkrafttreten des Tarifvertrages ein Gesuch um Auf-
nahme in die Pädakustiker-Liste gestellt, jedoch nach Ablehnung dessel-
ben auf die Nachreichung des geforderten Diploms resp. auf die Gel-
tendmachung des Besitzstandes verzichtet habe.
4.4 Vorliegend macht die Beschwerdeführerin als Vertrauensgrundlage
zunächst geltend, ihr seien seitens der IV-Stelle W._______ seit 2003 re-
gelmässig Kinder zur Hörgeräteversorgung zugewiesen worden und es
habe bei der Bezahlung durch diese, insbesondere auch nach dem Jahre
2006, keinerlei Beanstandungen gegeben. Allerdings war sie nach der
erstmaligen Gesuchstellung im Jahr 2006 zweifellos darüber im Bilde,
dass nicht die IV-Stelle, sondern die Vorinstanz die für eine Zulassung als
Pädakustikerin zuständige Behörde ist. Daher ist die erste Voraussetzung
einer erfolgreichen Geltendmachung des Vertrauensschutzes, nämlich
eine für einen konkreten Einzelfall aufgrund einer vollständigen Darstel-
lung des Sachverhaltes vorbehaltlos erteilte Auskunft der zuständigen
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Seite 11
bzw. aus zureichenden Gründen als zuständig betrachteten Behörde,
nicht gegeben.
In ihrer Replik vom 7. Juli 2012 führt die Beschwerdeführerin aus, sie ha-
be nach der Ablehnung ihres Aufnahmegesuches im Jahre 2006 unter
anderem deshalb auf das Nachreichen der Unterlagen verzichtet, da sie
die für eine Aufnahme unter Besitzstandswahrung erforderlichen zehn
Kinderneuanpassungen pro Jahr damals nicht habe vorweisen können.
Diese Aussage der Beschwerdeführerin lässt darauf schliessen, dass sie
bereits zu diesem Zeitpunkt selbst davon ausging, sie verfüge nicht über
die geforderte Abschussprüfung mit Diplomarbeit im Spezialgebiet Päda-
kustik. Anders lässt sich ihre Bezugnahme auf die Besitzstandsregelung
(vgl. Ziff. 7.2.1 von Anhang 6 zum Tarifvertrag vom 1. Juni 2006) nicht er-
klären. Daher ist der Beschwerdeführerin ihr behauptetes berechtigtes
Vertrauen betreffend die Erfüllung der - gleichermassen von Art. 3 Bst. a
der Verordnung geforderten - Ausbildungsvoraussetzung einer Ab-
schlussprüfung mit Diplomarbeit im Spezialgebiet Pädakustik ab diesem
Zeitpunkt abzusprechen. Die Beschwerdeführerin musste sich somit der
Fehlerhaftigkeit der von ihr geltend gemachten Vertrauensgrundlage be-
wusst sein.
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, sie habe ge-
stützt auf ihr Vertrauen irgendwelche nicht ohne Nachteil wieder rückgän-
gig zu machenden Dispositionen getätigt, womit es ihr an einer weiteren
Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung des Vertrauens-
schutzes ermangelt.
Aus ebendiesen Gründen vermag die Beschwerdeführerin auch aus ih-
rem Vorbringen, sie habe aus dem Wortlaut der ihr im Oktober 2003 von
der Akustika zugestellten Unterlagen darauf geschlossen, sie erfülle die
Ausbildungsvoraussetzungen der Verordnung, nichts zu ihren Gunsten
abzuleiten.
4.5 Nach dem Vorstehenden vermag die Beschwerdeführerin aus dem
Grundsatz des Vertrauensschutzes keinen Anspruch auf Zulassung als
Pädakustikerin resp. auf Aufnahme in die BSV-Liste der zugelassenen
Pädakustiker abzuleiten.
5.
Die Beschwerde ist demnach als unbegründet abzuweisen.
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Seite 12
6.
Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Kosten
des Verfahrens (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden in Anwendung von
Art. 2 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) auf Fr. 700.– festgelegt und mit dem am 14. Mai 2012 geleis-
teten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular);
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 353.11-02/2006/10508 26.03.2012 D; Ge-
richtsurkunde).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Michael Müller
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Seite 13
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 30. Mai 2013