B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-2150/2019
Ur t e i l vom 8 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richterin Maria Amgwerd, Richter David Aschmann,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
Lidl Stiftung + Co. KG,
Stiftsbergstrasse 1, DE-74172 Neckarsulm,
vertreten durch lic. iur. Andreas Thierstein, Rechtsanwalt,
Schmauder & Partner AG, Zwängiweg 7, 8038 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Internationale Registrierung Nr. 1'328'088
"esmara see you IN PARIS (fig.)".
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der international registrierten Marke
IR 1'328'088 "esmara see you IN PARIS (fig.)" mit Basiseintragung in der
Europäischen Union. Am 12. Januar 2017 notifizierte die Organisation
Mondiale de la Propriété Intellectuelle (OMPI) die beantragte Schutzaus-
dehnung für die Schweiz. Die Marke beansprucht für folgende Waren
Schutz:
Klasse 14: Articles de bijouterie; parures [articles de bijouterie]; strass (articles de
bijouterie de fantaisie); colliers.
Klasse 18: Sacs d'usage courant; sacs à dos; trousses de toilette (vides); para-
pluies.
Klasse 25: Vêtements; articles chaussants; articles de chapellerie; vêtements de
dessus, costumes, complets, blazers, chemisiers, tuniques, chemises, tops, pan-
talons en denim, pantalons, leggings, robes longues, jupes, pull-overs, sweat-
shirts, vestes de survêtement, cardigans, gilets, combinaisons [vêtements], vestes
[vêtements], manteaux; vêtements de dessous et sous-vêtements de jour et de
nuit, gaines; ceinturons; justaucorps-bodies; bustiers, soutiens-gorge, corsets,
corsages, tee-shirts soutiens-gorge, tops, corsages, négligés, culottes, combinai-
sons, pantalons jazz, pantalons hipsters, strings, shortys, boxers (caleçons), mail-
lots de corps, vêtements de lit et vêtements de nuit, collants, bas, chaussettes,
débardeurs, chemises de nuit, grenouillères, robes de chambre, jupons, articles
vestimentaires pour la natation, maillots de bain, bikinis; semelles intérieures pour
articles chaussants; bottes, bottines, sandales; fichus; foulards.
Sie hat folgendes Aussehen:
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B.
Die Vorinstanz erliess am 8. Dezember 2017 eine provisorische Schutzver-
weigerung ("Notification de refus provisoire total [sur motifs absolus]") auf-
grund des Vorliegens einer Irreführungsgefahr.
C.
Mit Verfügung vom 18. März 2019 verweigerte die Vorinstanz der Marke
IR Nr. 1'328'088 den Schutz für alle beanspruchten Waren.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das strittige Zeichen ent-
halte mit "PARIS" eine Herkunftsangabe und sei somit irreführend. Eine
von der Rechtsprechung anerkannte Ausnahmekonstellation komme nicht
zur Anwendung.
D.
Mit Beschwerde vom 2. Mai 2019 focht die Beschwerdeführerin diese Ver-
fügung beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, die Rücknahme der definitiven Schutzver-
weigerung für das Gebiet der Schweiz und die Eintragung der Marke für
sämtliche beanspruchten Waren.
Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die Schweizer Abnehmer den
Markenbestandteil "PARIS" im vorliegenden Zeichen als geografischen
Herkunftshinweis betrachten würden und die Marke deshalb täuschend
sei.
E.
Mit Vernehmlassung vom 30. August 2019 beantragte die Vorinstanz die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. e VGG). Die Beschwerdefüh-
rerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG) und hat den eingeforderten Kostenvorschuss frist-
gerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
B-2150/2019
Seite 4
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in Deutschland. Nach Art. 9sexies
Abs. 1 Bst. a des Protokolls vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen
über die internationale Registrierung von Marken (MMP, SR 0.232.112.4)
findet in den Beziehungen zwischen Staaten, die − wie Deutschland und
die Schweiz − Vertragsparteien sowohl des MMP als auch des Madrider
Abkommens über die internationale Registrierung von Marken in der in
Stockholm am 14. Juli 1967 revidierten Fassung (MMA, SR 0.232.112.3)
sind, nur das MMP Anwendung.
2.2 Eine Schutzverweigerung hat die Schweiz dem Internationalen Büro
nach Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 9sexies Abs. 1 Bst. b MMP vor Ablauf eines
Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem die Mitteilung der Ausdehnung dieser
Behörde vom Internationalen Büro übersandt worden ist, mitzuteilen. Die
Vorinstanz hat diese Frist vorliegend mit der provisorischen Schutzverwei-
gerung vom 8. Dezember 2017 eingehalten.
2.3 Ein Verbandsland einer international registrierten Marke darf ihr den
Schutz nach Art. 5 Abs. 1 MMP nur verweigern, wenn nach den in der Pa-
riser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums in
der in Stockholm am 14. Juli 1967 revidierten Fassung (PVÜ, SR 0.232.04)
genannten Bedingungen die Eintragung in das nationale Register verwei-
gert werden kann. Das trifft namentlich dann zu, wenn die Marke eine Täu-
schungseignung aufweist (Art. 6quinquies Bst. B Ziff. 3 PVÜ). Dieser zwischen-
staatlichen Regelung entspricht Art. 2 Bst. c des Markenschutzgesetzes
vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11). Rechtsprechung und Lehre le-
gen diese Normen insoweit übereinstimmend aus (BGE 128 III 454 E. 2
"Yukon"; BGE 114 II 371 E. 1 "Alta Tensione").
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Bst. c MSchG sind irreführende Zeichen vom Marken-
schutz absolut ausgeschlossen und nicht eintragungsfähig (Art. 30 Abs. 2
Bst. c MSchG). Ein Zeichen ist unter anderem irreführend, wenn es eine
geografische Angabe enthält oder gar ausschliesslich aus einer geografi-
schen Bezeichnung besteht, die objektiv geeignet ist, die Markenadressa-
ten zur Annahme einer Warenherkunft zu verleiten, die in Wirklichkeit nicht
zutrifft.
3.2 Gemäss Art. 47 MSchG sind Herkunftsangaben direkte oder indirekte
Hinweise auf die geografische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen,
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Seite 5
einschliesslich Hinweisen auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften,
die mit der Herkunft zusammenhängen (Abs. 1). Geografische Namen und
Zeichen, die von den massgebenden Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf
eine bestimmte Herkunft der Waren oder Dienstleistungen verstanden wer-
den, gelten nicht als Herkunftsangabe im Sinne von Absatz 1 (Abs. 2).
Als unmittelbare Herkunftsangaben gelten insbesondere Namen von Städ-
ten, Ortschaften, Tälern, Regionen oder Ländern, die als mögliche Produk-
tionsgebiete eine Herkunftserwartung auslösen können (BGE 128 III 454
E. 2.1 "Yukon"; EUGEN MARBACH, Markenrecht, in: SIWR Bd. III/1, 2. Aufl.
2009, N. 380). Mittelbare Herkunftsangaben erwecken durch ihren Sinn-
gehalt eine Herkunftserwartung, ohne den Herkunftsort der Produkte oder
Dienstleistungen direkt zu bezeichnen. Typisch für diese Kategorie sind die
Namen von Flüssen, Gewässern und Bergen sowie symbolhafte Zeichen
und Namen eines bestimmten Ortes, die untrennbar mit einem geografi-
schen Begriff verknüpft sind (MARBACH, a.a.O., N. 382; BGE 72 I 238 E. 3
"5th Avenue"; Urteile des BVGer B-1785/2014 vom 15. Dezember 2015
E. 3.3.2 "Hyde Park" und B-3149/2014 vom 2. März 2015 E. 3.4 "COS
[fig.]"). Entscheidend für die Qualifikation als Herkunftsangabe ist die
Frage, ob eine Marke beim Publikum eine Gedankenverbindung zu einer
bestimmten Gegend oder einem bestimmten Ort hervorruft und so mindes-
tens indirekt die Vorstellung einer Umschreibung des Herkunftsgebietes
weckt (MARBACH, a.a.O., N. 383; BGE 128 III 454 E. 2.2 "Yukon").
Als Grundsatz gilt nach der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Her-
kunftserwartung erweckt wird, wenn eine geografische Angabe bei den
Empfängern – nach dem mutmasslichen Verständnis der Verkehrskreise –
als Name eines Ortes oder einer Gegend bekannt ist. Alsdann wird die An-
gabe im Sinne eines Erfahrungssatzes als Hinweis auf eine entsprechende
Herkunft der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen verstanden
(Art. 47 Abs. 1 MSchG). Der Erfahrungssatz ist widerlegbar (vgl. BGE 135
III 416 E. 2.2 "Calvi [fig.]" m.w.H.; vgl. Urteile des BVGer B-2217/2014 vom
3. November 2016 E. 2.5 "Bond St. 22 London [fig.]" und B-6503/2014 vom
3. Juli 2015 E. 3.4 "Luxor").
3.3 Als Ausnahme von diesem Grundsatz gelten geografische Angaben,
die nicht als Hinweis auf eine Herkunft der Waren oder Dienstleistungen
verstanden werden (Art. 47 Abs. 2 MSchG). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung wird namentlich keine Herkunftserwartung geweckt, wenn
(i) die geografische Angabe den inländischen Markenadressaten unbe-
kannt ist, (ii) das Zeichen aufgrund seiner Symbolkraft als Fantasiezeichen
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Seite 6
aufgefasst wird, (iii) der bezeichnete Ort offensichtlich als Produktions-,
Fabrikations- oder Handelsort nicht in Frage kommt, (iv) das Zeichen als
Gattungs- bzw. Typenbezeichnung erkannt wird, oder (v) sich im Verkehr
als Kennzeichen für ein bestimmtes Unternehmen durchgesetzt hat
(BGE 135 III 416 E. 2.6.1 ff. "Calvi"; BGE 128 III 454 E. 2.1.1 ff. "Yukon";
Urteil des BGer 4A_357/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 4.4 "Indian Mo-
torcycle").
3.4 Ob eine geografische Bezeichnung, die als Bestandteil einer Marke
verwendet werden soll, zur Täuschung des Publikums geeignet ist, ent-
scheidet sich nicht allgemein, sondern hängt von den Umständen des Ein-
zelfalles ab. Dazu gehören insbesondere die Bekanntheit des Wortes als
geografische Angabe und als Marke, tatsächliche oder naheliegende Be-
ziehungen zwischen dieser und zusätzlichen Angaben, welche die Täu-
schungsgefahr erhöhen oder beseitigen können. Entscheidend ist, ob eine
Marke beim Publikum eine Ideenverbindung zu einer bestimmten Gegend
oder einem bestimmten Ort hervorruft und so mindestens indirekt die Vor-
stellung einer Herkunftsangabe weckt. In solchen Fällen besteht die Gefahr
der Irreführung, falls die mit dem Zeichen versehenen Waren nicht dort
hergestellt werden (BGE 132 III 770 E. 2.1 "Colorado"; BGE 128 III 454
E. 2.2 "Yukon" je m.w.H.).
3.5 Im Gegensatz zu den Zeichen des Gemeinguts (BGE 129 III 225 E. 5.3
"Masterpiece") werden Grenzfälle irreführender oder gegen geltendes
Recht, die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossender Zei-
chen nicht zur Eintragung zugelassen (Urteil des BVGer B-7408/2006 vom
21. Juni 2007 E. 2.2 in fine "bticino [fig.]").
4.
Mit Blick auf die Eintragungs- und Schutzfähigkeit der streitigen Marke sind
vorab die massgeblichen Verkehrskreise zu bestimmen. Im Bereich des
Irreführungsschutzes ist auf die generalisierte Wahrnehmung der irrefüh-
rungsanfälligsten Gruppe abzustellen, ohne dabei die Abnehmer mit spe-
zifischen Fachkenntnissen aus den Augen zu verlieren (Urteile des BVGer
B-6503/2014 vom 3. Juli 2015 E. 3.7 "Luxor" und B-5451/2013 vom 4. Juni
2014 E. 4.2 "Firenza").
Die in Klasse 14 beanspruchten Schmuckwaren werden von einem breiten
Publikum nachgefragt, aber auch von Fachleuten, insbesondere von Ju-
welieren.
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Seite 7
Bei den Waren der Klassen 18 und 25 handelt es sich um Taschen,
Schirme und Bekleidungsartikel verschiedenster Art für Frauen, Männer
und Kinder, einschliesslich Schuhwaren und Kopfbedeckungen. Diese Pro-
dukte stellen Güter des täglichen Bedarfs dar und richten sich sowohl an
ein breites Publikum als auch an Fachleute wie beispielsweise Zwischen-
und Detailhändler.
5.
5.1 Die Vorinstanz führt aus, das Zeichen beinhalte den Wortbestandteil
"PARIS", welcher, insbesondere in Kombination mit dem dargestellten
Turm, im Sinne der französischen Hauptstadt verstanden werde. Die geo-
grafische Angabe "PARIS" werde nicht als Typenbezeichnung verstanden.
Auch könne das Element "esmara" nicht als betrieblicher Herkunftshinweis
verstanden werden, da dieses weder einen Hinweis auf einen Betrieb noch
auf ein Tätigkeitsfeld enthalte. Schliesslich bestehe auch keine weitere
Ausnahmekonstellation. Auch unter Berücksichtigung der weiteren Ele-
mente werde "PARIS" weiterhin als geografische Angabe verstanden. Das
Zeichen sei somit irreführend, weshalb ihm in der Schweiz der Schutz zu
verweigern sei.
5.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie bestreite, dass die
Schweizer Abnehmer den Markenbestandteil "PARIS" im vorliegenden Zei-
chen als geografischen Herkunftshinweis betrachten würden und die
Marke deshalb täuschend sei. "PARIS" sei ein mehrdeutiger Fantasiebe-
griff. Ebenfalls werde in Abrede gestellt, dass es sich bei der Abbildung um
den Eiffelturm handle. Beim Wort "esmara" handle es sich um einen Fan-
tasiebegriff, welcher für die beanspruchten Waren auch in der Schweiz
sehr bekannt sei; dies insbesondere aufgrund der berühmten Chefdesig-
nerin (Heidi Klum). Die relevanten Abnehmer seien daran gewöhnt, in der
entsprechenden Branche geografische Namen und Zeichen als Typenbe-
zeichnungen wahrzunehmen. Die vorliegende Marke werde durch das
Wort "esmara" geprägt und beinhalte somit einen betrieblichen Her-
kunftshinweis oder eine Typenbezeichnung. Der vorliegende Slogan werde
als Gesamtausdruck, als Einheit, aufgefasst, weshalb das Wort "PARIS"
nicht isoliert betrachtet werden könne. Selbst wenn "PARIS" als Paris in
Frankreich verstanden werde, werde die Marke aufgrund der Platzierung
innerhalb des Slogans als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der bean-
spruchten Waren verstanden. Eine Täuschungsgefahr über die Herkunft
der mit der Marke gekennzeichneten Waren sei nicht erkennbar.
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Seite 8
6.
6.1 Beim Zeichen der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine ge-
mischte Wort-/Bildmarke. Der Wortteil besteht aus dem Slogan "esmara
see you IN PARIS". Bei "esmara" handelt es um den spanischen Namen
einer Wüstenstadt im von Marokko beanspruchten Territorium im Nordos-
ten der Westsahara (vgl. , abgerufen
am 8.10.19). Dass dieser Ort bei den massgeblichen Verkehrskreisen be-
kannt ist, lässt sich nicht annehmen. Vielmehr dürfte "esmara" als Fanta-
siewort wahrgenommen werden. "see you IN PARIS" kann aus dem Engli-
schen ins Deutsche etwa mit "bis bald in Paris" übersetzt werden (vgl.
Übersetzung von "see you" in PONS Online Wörterbuch Englisch-Deutsch,
, abgerufen am 8.10.19).
Von der Raumaufteilung her nimmt "esmara" den oberen Teil des Zeichens
ein, "see you IN" die untere linke Ecke und das in Grossbuchstaben ge-
schriebene Wort "PARIS" die untere rechte Ecke. Alle drei Wortbestandteile
sind graphisch leicht, jedoch unterschiedlich gestaltet. Ein Turm teilt den
unteren Teil des Zeichens. Die beiden Wortbestandteile "see you IN" und
"PARIS" verfügen oberhalb sowie unterhalb über eine Linie, welche eben-
falls durch den Turm unterbrochen wird.
6.2 Beim abgebildeten Turm handelt es sich offensichtlich um eine sche-
matische Darstellung des Eiffelturms, welcher in Paris (Frankreich) steht.
Die unverwechselbare Form des Turms mit den drei Etagen und der Spitze
wird dabei in der vorliegenden Abbildung sofort erkannt. Dies führt dazu,
dass unter "PARIS" unmissverständlich die französische Hauptstadt ge-
meint sein muss. Umgekehrt weist der Wortbestandteil "PARIS" sofort da-
rauf hin, dass es sich beim abgebildeten Turm um den Eiffelturm handelt.
Beim Zeichenelement "PARIS" handelt es sich somit um eine geografische
Angabe.
Da das Zeichen somit eine direkte Herkunftsangabe beinhaltet, gilt der
Grundsatz, dass damit eine Herkunftserwartung erweckt wird. Die Angabe
wird im Sinne eines Erfahrungssatzes als Hinweis auf eine entsprechende
Herkunft der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen verstanden.
Dies gilt auch, wenn das Zeichen weitere Elemente beinhaltet (vgl. E. 3.2
und 3.4).
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Seite 9
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin macht nun verschiedene Ausnahmekonstella-
tionen geltend. Als Erstes bringt sie vor, das Zeichen beinhalte einen be-
trieblichen Herkunftshinweis. Beim sofort erkennbaren Wort "esmara"
handle es sich um eine eigenständig registrierte Marke, welche sehr be-
kannt sei, da die Kollektion in Zusammenarbeit mit Heidi Klum entworfen
worden sei. Der Bestandteil "PARIS" werde im vorliegenden Zeichen nicht
als geografische Herkunftsangabe verstanden, sondern aufgrund des Ele-
ments "esmara" als Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft.
Sinngemäss macht die Beschwerdeführerin somit geltend, das Zeichen
hätte durch den intensiven Gebrauch eine andere Bedeutung erhalten, so-
dass die massgeblichen Verkehrskreise im Zeichen keine geografische
Herkunftsangabe mehr erkennen würden (sog. "secondary meaning").
Die Voraussetzungen für den Nachweis einer "secondary meaning" sind
vergleichbar mit der Verkehrsdurchsetzung einer dem Gemeingut zugehö-
rigen Marke (Art. 2 Bst. a MSchG). Angesichts des Schutzzwecks von
Art. 2 Bst. c MSchG rechtfertigt es sich jedoch, höhere Anforderungen an
das Indiz der Gebrauchsdauer und die Beweismittel zu stellen (Urteil des
BVGer B-4119/2008 vom 9. März 2009 E. 7 "Como View"; ADRIAN P. WYSS,
Die Verkehrsdurchsetzung im schweizerischen Markenrecht, S. 14 f. in:
SMI – Schriften zum Medien- und Immaterialgüterrecht Band/Nr. 97, 2013;
MICHAEL NOTH, in: Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz
[MSchG], 2. Aufl. 2017, Art. 2 Bst. c N. 92). Ein Zeichen, welchem bei abs-
trakter Beurteilung die Unterscheidungskraft fehlt, kann aufgrund seiner
Bekanntheit bei den massgeblichen Verkehrskreisen unterscheidungskräf-
tig werden und dadurch trotz seiner anfänglichen Schwäche die marken-
spezifische Funktion erfüllen (MARBACH, a.a.O., N. 422). Ist ein Zeichen
dagegen irreführend, so vermag dessen Bekanntheit alleine die Täu-
schungsgefahr regelmässig nicht zu beseitigen. Aus diesem Grund genügt
es für die Annahme einer "secondary meaning" noch nicht, dass das Zei-
chen sowohl als geografischer als auch als betrieblicher Herkunftshinweis
verstanden werden kann (Urteil des BVGer B-3259/2007 vom 30. Septem-
ber 2008 E. 11 "Oerlikon").
Die Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren eine Trefferliste
aus einer Google-Recherche eingereicht und stützt die Bekanntheit des
Zeichens einzig auf eine Abfrage zum Stickwort "esmara", welche zirka
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Seite 10
27'800 Treffer ergeben habe und die Zusammenarbeit mit Heidi Klum. Da-
mit hat die Beschwerdeführerin jedoch weder intensive Werbeanstrengun-
gen, langjährige bedeutsame Umsätze oder eine unangefochtene Allein-
stellung glaubhaft gemacht (vgl. Marbach, a.a.O., N. 455). Auch ein in zeit-
licher Hinsicht belegbarer Markengebrauch während mindestens zehn
Jahren geht aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Belegen
nicht hervor (vgl. Marbach, a.a.O. N. 459 f.). Darüber hinaus sagt eine
Google-Recherche mit dem Stichwort "esmara" nichts über die Bekannt-
heit des Zeichens "esmara see you IN PARIS (fig.)" aus. Angesichts des-
sen genügen die eingereichten Belege nicht, um eine "secondary meaning"
glaubhaft zu machen.
7.2 Des Weiteren bringt sie vor, es handle sich beim strittigen Zeichen um
eine geografische Angabe, die nicht als Hinweis auf eine Herkunft der Wa-
ren verstanden werde. Das Zeichen wecke keine Herkunftserwartung, da
es als Typenbezeichnung wahrgenommen werden. Es enthalte mit "es-
mara" eine bekannte, auch eigenständig registrierte Marke und die vorlie-
gend relevanten Abnehmer in der entsprechenden Branche seien an geo-
grafische Namen und Zeichen gewöhnt.
In die Kategorie "Gattungs- bzw. Typenbezeichnungen" fallen gemäss Bun-
desgericht Angaben, die nicht die Meinung aufkommen lassen, das damit
bezeichnete Erzeugnis stamme aus diesem Ort, wie z.B. "Schlafzimmer
Modell Venedig" oder "Telefonapparat Ascona" (BGE 128 III 454 E. 2.1.4
"Yukon").
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist vorliegend nicht ersichtlich, dass
die geografische Angabe im vorliegenden Zeichen als Typenbezeichnung
verstanden wird. Ein Hinweis, dass "PARIS" für ein Modell oder einen Ty-
pus steht, fehlt dem Zeichen "esmara see you IN PARIS (fig.)" gänzlich.
Auch das Vorbringen, durch die Gewöhnung der Abnehmer an geografi-
sche Angaben als Typenbezeichnungen bei den entsprechenden Waren
werde "PARIS" nicht als Herkunftsbezeichnung wahrgenommen, ist nicht
stichhaltig. So substantiiert die Beschwerdeführerin nicht, weshalb bei
Schmuck, Taschen, Kleidern oder Schirmen solche geografischen Anga-
ben als Typenbezeichnungen üblich sind. Dies ist auch nicht ersichtlich.
7.3 Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, es liege eine weitere
Ausnahmekonstellation vor, wonach eine mögliche geografische Angabe
in Verbindung mit den übrigen Markenelementen aufgrund des Gesamtein-
drucks sicher nicht als Herkunftshinweis aufzufassen sei. Aufgrund des
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Seite 11
Sinnzusammenhangs erwarte kein Abnehmer, dass die mit vorliegender
Marke gekennzeichneten Waren aus Paris kämen. Der vorliegende Slogan
werde als üblicher Ausdruck für die angesprochenen Abnehmer bezie-
hungsweise die Verständigung zwischen diesen verstanden und betreffe
deshalb nur die Kommunikation zwischen den Menschen.
Die Beschwerdeführerin hat zwar Recht, dass die Redewendung "see you
in", an welche normalerweise noch eine Ortschaft angefügt wird, die Kom-
munikation zwischen Menschen betrifft. Sie wird normalerweise als Ab-
schiedsfloskel gebraucht, wenn man bereits weiss, dass man sich bald in
einer gewissen Stadt wiedersieht. Dies kann jedoch nicht verhindern, dass
der Slogan in Zusammenhang mit den vom Zeichen beanspruchten Waren
eine Herkunftserwartung weckt. Gerade weil in der englischen Sprache
"see you in" als Ausspruch relativ geläufig ist, wird die Aufmerksamkeit der
Abnehmer auf die nachfolgende Ortschaft, vorliegend "PARIS", gelenkt.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, lässt der Ausdruck gerade erwar-
ten, dass danach eine geografische Angabe folgt. Verstärkt wird dieser Ein-
druck im vorliegenden Zeichen noch durch die Abbildung des Eiffelturmes.
Auch der Wortbestandteil "esmara", welcher aufgrund seines Fantasiegeh-
altes das Erinnerungsbild des Zeichens ebenfalls prägt, vermag daran
nichts zu ändern. Ebenfalls zu einer Erhöhung der Täuschungsgefahr führt
vorliegend die wohl unbestrittene weltweite Bekanntheit der französischen
Metropole sowie die naheliegende Verknüpfung, welche die massgebli-
chen Verkehrskreise zwischen der für Fashion bekannten Stadt und den
vorliegend für das Zeichen beanspruchten Waren (Schmuck, Kleider und
Taschen) knüpfen (vgl. Urteil des BVGer B-7260/2015 vom 4. Oktober
2017 E. 9.2 "Cosmoparis"). Im Ergebnis kann auch eine Gesamtbetrach-
tung aller Zeichenbestandteile den Erfahrungssatz, wonach ein Zeichen,
welches eine geografische Angabe beinhaltet, bei den Abnehmern eine
Herkunftserwartung weckt, nicht widerlegen.
7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Zeichenteil "PARIS" den
Eindruck erweckt, die Ware stamme aus der französischen Hauptstadt Pa-
ris. Eine Ausnahmekonstellation, dass das Zeichen von den massgebli-
chen Verkehrskreisen nicht als geografische Angabe verstanden wird, liegt
nicht vor. Das Zeichen ist somit irreführend für Waren, welche nicht aus
Paris stammen (Art. 2 Bst. c MSchG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Seite 12
8.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebüh-
ren sind nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozess-
führung und finanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis
VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 73.320.2]). Bei Markeneintragungen geht es um Vermögensinteressen.
Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich in erster Linie nach dem Streitwert
(Art. 4 VGKE). Die Schätzung des Streitwerts hat sich an den Erfahrungs-
werten der Praxis zu orientieren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen
grundsätzlich ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.− und Fr. 100'000.− ange-
nommen werden darf (BGE 133 III 490 E. 3.3 "Turbinenfuss [3D]"). Die
Kosten des Verfahrens sind in Anwendung der gesetzlichen Bemessungs-
kriterien mit Fr. 3'000.− zu beziffern. Der unterliegenden Beschwerdefüh-
rerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG,
Art. 7 Abs. 1 VGKE).
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– wird nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten
verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 1328088; Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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Seite 14
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden
(Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde
spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder
zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art.
48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit-
tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule-
gen (Art. 42 BGG).
Versand: 10. Oktober 2019