071_d
B-2152/2006
{T 0/2}
Abschreibungsverfügung vom 23. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Frank Seethaler; Gerichtsschreiberin Marion Spori
Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Bundesamt für
wirtschaftliche Landesversorgung (BWL), Belpstrasse 53, 3003 Bern,
Klägerin,
gegen
X._______ AG in Liquidation, c/o F._______ AG,
Beklagte,
betreffend
Konventionalstrafe
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abtei lung II
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwägung,
dass die Klägerin der Beklagten gestützt auf das Landesversorgungsgesetz vom
8. Oktober 1982 (LVG, SR 531) und den im Jahr 2004 abgeschlossenen
Pflichtlagervertrag am 9. Februar 2006 eine Konventionalstrafe in der Höhe von
Fr. 5000.-- auferlegte;
dass die Klägerin, weil die Beklagte die Konventionalstrafe nicht bezahlte, am
13. April 2006 bei der Rekurskommission EVD als Schiedskommission Klage erhob, mit
dem Antrag, die Beklagte sei zur Zahlung einer Pflichtlagerkonventionalstrafe an die
Klägerin von Fr. 5000.-- zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit Einreichung der Klage zu
verurteilen;
dass die Beklagte durch Beschluss der Generalversammlung vom 5. Juli 2006 aufgelöst
und als Liquidator Dr. B._______ von der F._______ AG eingesetzt wurde;
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei
Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten
der Departemente hängigen Rechtsmittel übernimmt, wobei es weiterhin auf Klage als
erste Instanz Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen des Bundes, seiner
Anstalten und Betriebe und der Organisationen im Sinne von Artikel 33 Buchstabe h
beurteilt (Art. 53 Abs. 2 und Art. 35 Bst. a und des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]);
dass der Liquidator der Beklagten indessen mit Schreiben vom 3. Mai 2007 mitteilte,
dass die geltend gemachte Konventionalstrafe von Fr. 5000.-- nicht (mehr) bestritten
werde, und darum ersuchte, das Verfahren einzustellen;
dass die Klägerin sich am 14. Mai 2007 mit der Abschreibung des Verfahrens vor dem
Bundesverwaltungsgericht auf Grund der vorbehaltlosen Anerkennung der
Pflichtlagerkonventionalstrafe von Fr. 5000.-- durch die Beklagte einverstanden erklärte;
dass das Verfahren somit gegenstandslos geworden ist;
dass das Gericht den Rechtsstreit, wenn er gegenstandslos geworden ist oder mangels
rechtlichen Interesses dahin fällt, nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere
Parteiverhandlung als erledigt erklärt (Art. 44 VGG i. V. m. Art. 72 des Bundesgesetzes
vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]);
dass der Instruktionsrichter über die Gerichtskosten bei Streitbeendigung vor der
Hauptverhandlung entscheidet (Art. 44 VGG i. V. m. Art. 5 Abs. 2 BZP);
dass die sich in Liquidation befindende Beklagte bei diesem Verfahrensausgang
unterliegende Partei ist und die Verfahrenskosten zu tragen hätte, wobei, wenn es die
Umstände rechtfertigen, aber auch darauf verzichtet werden kann, Kosten zu erheben
(Art. 69 Abs. 1 und Art. 72 BZP i. V. m. Art. 66 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]);
dass vorliegend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, da die Klage ohne
erheblichen Aufwand für das Gericht erledigt werden kann;
3dass von der Klägerin kein Kostenvorschuss erhoben wurde;
dass weder der unterliegenden Beklagten noch der obsiegenden Klägerin eine
Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 69 Abs. 1 BZP i. V. m. Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach beschliesst das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Klageverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4. Diese Verfügung geht an:
- die Klägerin (eingeschrieben)
- die Beklagte (eingeschrieben)
Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Marion Spori
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Abschreibungsverfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung eine
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen
Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Die
Beschwerde ist im Doppel einzureichen, das angefochtene Urteil ist beizulegen.
Versand am: 23. Mai 2007