Abtei lung II
B-2154/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz), Richter Hans Urech,
Richter Claude Morvant,
Gerichtsschreiberin Barbara Aebi.
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Zulassungskommission für den Zivildienst,
Vorinstanz,
Nichtzulassung zum Zivildienst.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
B-2154/2008
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 8. Januar 2008 stellte X._______ (Beschwerdefüh-
rer) ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst. Zur Begründung brach-
te er im Wesentlichen vor, er habe in den Wiederholungskursen (WK)
untragbare Situationen erlebt. Er finde den Umgang mit Waffen
schrecklich. Er fühle sich ein wenig gestresst und angespannt, wenn er
Schiessübungen machen müsse. Beim Militäreinsatz im Jahr 2006
habe er sich nicht wohl gefühlt, da der gesamte Dienst (Botschafts-
schutz) mit durchgeladener Waffe habe geleistet werden müssen. Er
habe Angst gehabt, dass einer von ihnen durchdrehen könnte. Allge-
mein habe sich seine Beziehung zur Waffe aufgrund zahlreicher Zwi-
schenfälle verschlechtert. Da er wie seine Partei, die SP, die Waffe im
Zeughaus haben möchte, sammle er an vorderster Front Unterschrif-
ten für die Waffenschutz-Initiative. Weiter brachte er vor, der militäri-
sche Dienst mache in der Form, wie er ihn bis heute erlebt habe, kei-
nen Sinn. Die Schweiz brauche keine solche "Geld-Verschlingerungs-
Maschinerie". Bei Naturkatastrophen und anderen Notlagen sei der
Dienst jedoch sinnvoll. Jedes Mal, wenn ihm wieder ein WK bevorste-
he, "grause" es ihn wegen zweier Probleme: Die Waffe und die Nutzlo-
sigkeit des Dienstes. Im WK im Jahr 2002 habe sein effektiver Einsatz
eine knappe halbe Stunde betragen; er habe zwei Funkgeräte reparie-
ren müssen. Dies könne nicht der Sinn sein. Er sei nicht krank, er sei
nicht untauglich, und wenn es unbedingt sein müsse, überwinde er ge-
wisse Situationen mit Waffen (Rudelbildungen am Schiessstand), aber
er fühle sich gekränkt als "Nutzloser" im nutzlosen Dienst. Deshalb
wolle er Zivildienst leisten. Er wolle Menschen helfen. Dies sei für ihn
sinnvoll. Er wolle eine gewaltfreie Umgebung. Im Militär sei er verstärkt
von einem "ruhenden" Gewaltpotential umgeben. Das könne er mit sei-
nem Gewissen nicht mehr vereinbaren.
B.
Am 4. März 2008 hörte die Zulassungskommission des Zivildienstes
(Vorinstanz) den Beschwerdeführer persönlich an. Mit Verfügung vom
selben Datum lehnte sie sein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst
ab. Sie begründete ihren Entscheid dahingehend, dass sich der Be-
schwerdeführer auf eine mögliche moralische Forderung des sinnvol-
len und nützlichen Einsatzes berufe. Diese Forderung erfülle mangels
Allgemeinverbindlichkeit und unbedingter Gültigkeit die Kriterien einer
moralischen Norm nicht. Zudem stehe sie nicht grundsätzlich im Wi-
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derspruch zum Leisten von Militärdienst. Auch gerate er nicht in einen
unauflösbaren Konflikt mit der Militärdienstpflicht, da er sich einen
sinnvollen Militäreinsatz vorstellen könne. Seine Ablehnung des Militär-
dienstes scheine nicht in erster Linie moralisch, sondern persönlich
motiviert und durch die individuell erlebte Nutzlosigkeit im Militärdienst
verstärkt zu sein.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
3. April 2008 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Zur Be-
gründung führt der Beschwerdeführer insbesondere aus, dass die Zu-
lassungskommission seine Äusserungen im Gesuch weder ernst ge-
nommen habe, noch auf diese eingegangen sei. Sie habe in der Anhö-
rung von Anfang an versucht, ihm weis zu machen, dass eine Umtei-
lung zum waffenlosen Dienst kein Problem darstellen würde. Auch
habe ihm die Zulassungskommission durch geschickte Argumentation
eine Falle gestellt. Seine Abscheu gegen Waffen sei während dem Zu-
lassungsgespräch gerade einmal während 3 Minuten erörtert worden,
obwohl hier sein Gewissenskonflikt zu suchen sei. Weiter habe er das
Gefühl gehabt, dass die Zulassungskommission sich während der An-
hörung vor allem auf das Prüfen von Widersprüchen konzentriert habe.
Er habe sich während der Anhörung indessen wohl gefühlt, und die
Zulassungskommission habe ihn freundlich befragt. Die Zulassungs-
kommission habe ihre Verfügung nicht genügend begründet. In den Er-
wägungen seien wichtige Argumente wie "Mühe" mit Waffen, "Ab-
scheu" gegen Waffen, Rudelbildungen, Schiessübungen und sonstige
"sinnlose" Übungen, die in ihm zu Angst und Unsicherheit führten,
nicht genannt worden. In seinem Gesuch an die Zulassungskommissi-
on würden sich "etliche Beweise und Hindeutungen" finden, dass er
"mit der Waffe und dem Militär mit seinem Gewissen ein Problem
habe", und dass er sich in gewissen Situationen gestresst fühle und
vor gewissen Momenten Angst und grossen Respekt verspüre. Die Zu-
lassungskommission sei leider nicht auf diese Gründe eingegangen.
D.
Mit Vernehmlassung vom 5. Mai 2008 beantragt die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen
aus, dass das Argument des Beschwerdeführers, wonach die Zulas-
sungskommission seine Äusserungen weder ernst genommen habe,
noch darauf eingegangen sei, durch die Dauer und Tiefe der Anhörung
widerlegt werde. Zudem sei die Umteilung zum waffenlosen Dienst von
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ihnen erst am Schluss angesprochen worden. Der Vorwurf, ihm eine
"Falle" gestellt zu haben, sei daher unzulässig. Der Beschwerdeführer
habe selber den waffenlosen Dienst als Möglichkeit einbezogen. Aus-
serdem liege hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgegebenen
Sinnlosigkeit keine allgemein verbindliche Norm vor, weil diese rein si-
tuativ und mit Nutzenüberlegungen gekoppelt sei. Ängste bezüglich
der eigenen Unversehrtheit würden von ihm gleichfalls vorgebracht,
was zwar nachvollziehbar sei, aber nicht als Gewissenskonflikt ange-
sehen werden könne. Der Beschwerdeführer habe auf Nachfrage hin
ganz klar die Sinnlosigkeit der Militärdienstleistung als Grund für den
Gewissenskonflikt angegeben. Wenn er selber das Problem mit dem
Einsatz von Waffen nicht hervorhebe, sei es nicht die Sache der Zulas-
sungskommission, zu insistieren.
E.
Mit Eingabe vom 23. Juni 2008 nimmt das Eidgenössische Volkswirt-
schaftsdepartement (EVD) eingehend Stellung zur Beschwerde und
beantragt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt es
insbesondere aus, was die Anhörung betreffe, seien der Anhörungsno-
tiz keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach die Zulassungskom-
mission die Äusserungen des Beschwerdeführers im Gesuch nicht
ernst genommen hätte und nicht darauf eingegangen wäre. Die von
der Zulassungskommission gestellten Fragen erschienen vielmehr als
geeignet, den Gesuchsteller zur Darlegung eines Gewissenskonflikts
zu bewegen. Weiter bringt sie vor, solange ein Gesuchsteller seine Be-
reitschaft erkläre, waffenlosen Militärdienst zu leisten, er damit zum
Ausdruck bringe, dass er diesen Dienst mit seinem Gewissen verein-
baren könne. Für eine Zulassung zum Zivildienst sei jedoch Vorausset-
zung, dass der Militärdienstpflichtige den Militärdienst, welcher auch
den unbewaffneten Militärdienst umfasse, nicht mit seinem Gewissen
vereinbaren könne. Der unbewaffnete Militärdienst würde innerhalb der
Armee geleistet und beinhalte eine besondere Form der Militärdienst-
pflicht. Er gehe somit dem Zivildienst vor, weshalb Gesuchsteller, die
zur Leistung des waffenlosen Militärdienstes bereit seien, nicht zum
Zivildienst zugelassen würden.
F.
Auf die dargelegten und weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit
sie rechtserheblich sind, in den Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 4. März 2008 ist eine Verfügung im
Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021; Art. 5 Abs. 1 Bst. c). Diese Verfü-
gung kann nach Art. 63 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995
(ZDG, SR 824.0) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die
Bundesverwaltungsrechtspflege (Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 ff. und
37 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ange-
fochten werden.
Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG); er
ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Eingabefrist sowie Anfor-
derungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt
(Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG; Art. 66 Bst. b ZDG), die übrigen Sachur-
teilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
Militärdienstpflichtige, die glaubhaft darlegen, dass sie den Militär-
dienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten einen zi-
vilen Ersatzdienst (Zivildienst) nach dem Zivildienstgesetz (Art. 1
Abs. 1 ZDG). Der Gewissenskonflikt nach Abs. 1 zeichnet sich dadurch
aus, dass sich die betroffene Person auf eine moralische Forderung
beruft, durch die ihr Gewissen aus ihrer Sicht mit der Militärdienst-
pflicht in einen unauflösbaren Konflikt gerät (Art. 1 Abs. 2 ZDG). Diese
moralische Forderung steht im Einklang mit dem persönlichen Moral-
verständnis der betreffenden Person (Art. 1 Abs. 3 ZDG). Eingeleitet
wird das Zulassungsverfahren durch das Gesuch des Stellungs- bezie-
hungsweise Militärdienstpflichtigen an die Vollzugsstelle. Darin erläu-
tert er insbesondere seinen Gewissenskonflikt (Art. 16a Abs. 1 und 2
Bst. a i.V.m. Art. 1 Abs. 2 und 3 ZDG). Die Zulassungskommission hört
den Gesuchsteller an (vgl. Art. 18a ZDG) und beurteilt anschliessend
die Darlegung des Gewissenskonfliktes in Bezug auf ihre Glaubhaftig-
keit gemäss Artikel 18b ZDG danach:
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"a. ob die gesuchstellende Person Inhalt und Tragweite der geltend gemachten
moralischen Forderung erklären kann und aus welchen Gründen diese mo-
ralische Forderung für die gesuchstellende Person verpflichtenden Charak-
ter hat;
b. welche die Ereignisse und Einflüsse sind, durch die der geltend gemachte
Gewissenskonflikt entstanden ist und sich entwickelt hat;
c. ob und wie die gesuchstellende Person die moralische Forderung in ande-
ren Lebensbereichen umsetzt;
d. wie der geltend gemachte Gewissenskonflikt das Befinden und die Lebens-
führung der gesuchstellenden Person beeinflusst; sowie
e. ob die Darlegung des Gewissenskonflikts der gesuchstellenden Person frei
von bedeutenden Widersprüchen, plausibel und insgesamt in sich schlüssig
ist."
Bezüglich der Anerkennung der Motive, welche der innerlich verpflich-
tenden Forderung zu Grunde liegen, anerkennt das Bundesverwal-
tungsgericht, dass im weitesten Sinn "ethische", "moralische", "sittli-
che" oder "religiöse" Werte in Betracht fallen. Wesentlich ist dabei,
dass grundlegende, gewichtige persönliche Überzeugungen vorliegen,
die das eigene menschliche Handeln verantwortungsvoll und in mass-
geblicher Weise steuern (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-1488/2007 vom 12. November 2007 E. 2, Urteil B-7564/2006 vom
16. Mai 2007 E. 2 und Urteil B-2117/2006 vom 19. Februar 2007 E. 3).
3.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller
Überprüfungsbefugnis. Deshalb können nicht nur Rechtsverletzungen
oder fehlerhafte Sachverhaltsfeststellungen, sondern auch Unange-
messenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Bei der Überprüfung
der Frage, ob die Zulassungskommission zu Recht einen geltend ge-
machten Gewissenskonflikt im Sinne von Art. 1 ZDG als glaubhaft er-
achtet hat oder nicht, auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht in-
dessen Zurückhaltung. Der Gesetzgeber hat die Prüfung der Zulas-
sungsvoraussetzungen einer besonderen Zulassungskommission an-
vertraut. Diese ist fachlich unabhängig und im Einzelfall nicht an Wei-
sungen gebunden (vgl. Art. 18 Abs. 2 der Verordnung vom 5. Dezem-
ber 2003 über die Kommissionen des Zivildienstes [VKZD, SR
824.013]). Die Zulassungskommission fällt ihren Entscheid insbeson-
dere auf Grund der Wahrnehmungen und Eindrücke aus der persönli-
chen und nicht öffentlichen Anhörung des Gesuchstellers. Dessen
Ausführungen an dieser Anhörung werden in einer Gesprächsnotiz
festgehalten (vgl. Art. 8 Abs. 3 der Verordnung vom 5. Dezember 2003
über das Verfahren der Zulassung zum Zivildienst, SR 824.016), nicht
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jedoch in einem eigentlichen Wortprotokoll, das der Gesuchsteller zu
lesen und zu unterzeichnen hätte.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet sich daher als an den Ent-
scheid der Vorinstanz gebunden, sofern er sich nicht als offensichtlich
unhaltbar erweist, etwa weil erhebliche Sachumstände nicht in Be-
tracht gezogen oder bei der Beweiswürdigung die Glaubhaftigkeit des
behaupteten Gewissensentscheids mit aktenwidrigen Argumenten, zu
strengen Anforderungen oder unsachlicher Argumentation verneint
wurde. Soweit der Entscheid der jeweiligen Zulassungskommission da-
gegen als haltbar erscheint, erfolgt durch das Gericht kein Eingriff in
deren Beurteilungsspielraum (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts B-3121/2007 vom 11. Dezember 2007 E. 3.2 und Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-1488/2007 vom 12. November 2007
E. 3; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 445 ff.).
4.
Der Beschwerdeführer rügt, die Zulassungskommission habe ihre Ver-
fügung nicht genügend begründet. In den Erwägungen seien wichtige
Argumente wie Mühe mit Waffen, Abscheu gegen Waffen, Rudelbildun-
gen, Schiessübungen und sonstige "sinnlose" Übungen, welche in ihm
eine Angst und Unsicherheit bildeten, nicht genannt worden. Zudem
sei sein Problem mit Waffen weder in den Erwägungen noch in der Zu-
sammenfassung der Verfügung zu finden, obwohl hier sein Gewissens-
konflikt zu suchen sei.
4.1 Ein Anspruch auf eine Begründung ergibt sich generell aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, BV,
SR 101). Der Gehörsanspruch gewährleistet allen Personen, die vom
Ausgang eines Verfahrens mehr als die Allgemeinheit betroffen werden
könnten, das Recht auf Mitwirkung und Einflussnahme (vgl. hiezu und
zum Folgenden: LORENZ KNEUBÜHLER, Gehörsverletzung und Heilung in:
ZBl 1998 S. 97 ff., insb. S. 100 mit Hinweis auf BGE 116 Ia 94 E. 3b).
Dazu gehören eine ganze Reihe von Verfahrensgarantien, insbesonde-
re das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechts-
stellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche
Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erhebli-
chen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesent-
licher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Be-
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weisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b; BGE 126 I 15 E. 2a/aa; BGE 122 I
53 E. 4a, je mit weiteren Hinweisen).
Die Praxis des Bundesgerichts zum Anspruch auf Entscheidbegrün-
dung nach Art. 29 Abs. 2 BV ist wesentlich beeinflusst durch die ge-
setzliche Begründungsgarantie in Artikel 35 VwVG (vgl. JÖRG PAUL
MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S. 536 mit
Hinweisen). Nach Artikel 35 VwVG sind schriftliche Verfügungen zu be-
gründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Abs. 1).
Die Behörde kann indessen auf Begründung und Rechtsmittelbeleh-
rung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht
und keine Partei eine Begründung verlangt (Abs. 3).
4.2 An die Begründung werden höhere Anforderungen gestellt, je wei-
ter der den Behörden durch die anwendbaren Normen eröffnete Ent-
scheidungsspielraum und je komplexer die Sach- und Rechtslage ist.
Weiter ist die verfassungsmässige Begründungsdichte abhängig von
der Eingriffsintensität des Entscheides. Je stärker ein Entscheid in die
individuellen Rechte eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die
Begründung eines Entscheides zu stellen. Grundsätzlich muss die Be-
hörde nach der Praxis des Bundesgerichts nur jene Gründe nennen,
die für ihren Entscheid von tragender Bedeutung sind (vgl. JÖRG PAUL
MÜLLER, a.a.O., S. 539). Die Behörde ist nicht verpflichtet, sich zu allen
Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern. Vielmehr genügt es, wenn
ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess.
(vgl. BGE 129 I 323 E. 3.2, BGE 126 I 97 E. 2b, BGE 124 V 180 E. 1a,
BGE 121 I 54 E. 2c; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1705 ff.).
Die Begründung einer Verfügung entspricht den Anforderungen nach
Art. 29 Abs. 2 BV und damit Art. 35 VwVG, wenn die Betroffenen da-
durch in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Entscheidung zu
beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Ins-
tanz weiterzuleiten (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1706).
4.3 Im angefochtenen Entscheid hat die Zulassungskommission (auf
mehr als 2 Seiten) die wichtigsten Vorbringen zum geltend gemachten
Gewissenskonflikt festgehalten und sodann gezeigt, wie sie den Ge-
wissenskonflikt entsprechend den Kriterien nach Art. 18b ZDG beur-
teilt hat. Daraus hat die Kommission die Schlussfolgerung gezogen.
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Aus dem angefochtenen Entscheid geht ohne weiteres hervor, von
welchen Überlegungen sich die Kommission leiten liess. Da der Be-
schwerdeführer auf die Frage der Zulassungskommission, ob die Sinn-
losigkeit des Militärdienstes und/oder die Probleme mit der Waffe ei-
nen Gewissenskonflikt begründete, in erster Linie die Sinnlosigkeit als
Grund für seinen Gewissenskonflikt angegeben hat (vgl. Anhörungsno-
tiz [AN], Zeile [Z.] 28-33), kann der Zulassungskommission nicht vor-
geworfen werden, dass sie sich zu den Problemen, welche der Be-
schwerdeführer mit Waffen hat, nicht geäussert hat. Die Zulassungs-
kommission ist nämlich nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbrin-
gen zu äussern (vgl. E. 4.2). Die vorliegende Begründung reicht aus,
um den Gesuchsteller in die Lage zu versetzen, die Tragweite der Ent-
scheidung zu beurteilen, und sie in Kenntnis der massgebenden Um-
stände an eine höhere Instanz weiterzuleiten.
Somit genügt die Begründung des angefochtenen Entscheids den An-
forderungen nach Art. 29 Abs. 2 BV und damit Art. 35 VwVG.
Die Frage, ob die Begründung der Verfügung vom 4. März 2008 auch
rechtlich haltbar ist, ist materieller Natur.
5.
Was die Anhörung betrifft, rügt der Beschwerdeführer, die Zulassungs-
kommission habe während der ganzen Diskussion versucht, ihm weis
zu machen, dass er schon von Vornherein einen waffenlosen Dienst
hätte absolvieren können. Auch habe ihm die Zulassungskommission
durch geschickte Argumentation eine Falle gestellt und sich mehr auf
das Prüfen von Widersprüchen konzentriert. Zudem sei seine Abscheu
gegen Waffen während dem Zulassungsgespräch nur gerade einmal
während ungefähr 3 Minuten erörtert worden.
5.1 Wie die bisherige Rechtsprechung immer wieder festgehalten hat,
ist es in erster Linie Sache des Gesuchstellers, seinen Gewissenskon-
flikt darzustellen und die seiner Gewissensentscheidung zu Grunde
liegenden Beweggründe offen zu legen (vgl. Art. 1 und 16a Abs. 2
ZDG), da es unter anderem um die Erkundung innerer, psychischer
Vorgänge geht, über die Auskunft zu geben am ehesten der Gesuch-
steller selbst in der Lage ist (vgl. dazu auch Art. 13 Abs. 1 Bst. a
VwVG). Die Behörde hat umgekehrt lediglich die Möglichkeit, auf
Grund äusserer Umstände ihre Schlüsse zu ziehen (vgl. das Urteil des
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Bundesverwaltungsgerichts B-2117/2006 vom 19. Februar 2007
E. 5.1).
Die Zulassungskommission soll mittels einer gründlichen, gesprächs-
weisen Auseinandersetzung mit der gesuchstellenden Person versu-
chen, die Ernsthaftigkeit des Gewissensentscheids zu ergründen (Bot-
schaft vom 22. Juni 1994 zum Zivildienstgesetz, BBI 1994 III 1609,
Botschaft I, S. 1669 f.). Die Kommission darf die Aussagen eines Ge-
suchstellers durchaus kritisch hinterfragen. Denn der Zweck der Anhö-
rung besteht darin, dem Gesuchsteller die Möglichkeit zu geben, sei-
nen Gewissenskonflikt aufzuzeigen. Er soll Gelegenheit erhalten, sei-
ne inneren Beweggründe, welche es ihm verbieten, Militärdienst zu
leisten, glaubhaft und nachvollziehbar darzulegen. Die Gedankengän-
ge und Wertvorstellungen des Gesuchstellers stellen eine gewichtige,
durch die Zulassungskommission zu erhebende Grundlage für ihren
Entscheid dar. Es liegt in der Natur der Anhörung, dass die Zulas-
sungskommission versucht, möglichst aussagekräftige, überzeugende
und erschöpfende Antworten des Gesuchstellers zu erhalten. Sie stellt
allenfalls auch Ergänzungs- und Gegenfragen, besonders wenn ein
Gesuchsteller - wie hier - Mühe bekundet, von sich aus die für ihn rele-
vanten Beweggründe zu verdeutlichen. Trotzdem ist es nicht Sache der
Kommission, die Gewissensgründe des Gesuchstellers gewisser-
massen zu erraten, wenn dieser nicht in der Lage sein sollte, diese
glaubhaft darzulegen.
5.2 Der Anhörungsnotiz vom 4. März 2008 lässt sich entnehmen, dass
die Zulassungskommission das Gespräch von Anfang an auf die Grün-
de für den Gewissenskonflikt lenkte (vgl. AN, Z. 4 ff.). Durch Nachfra-
gen erreichte sie, dass der Beschwerdeführer die Sinnfrage als für ihn
wichtigsten Grund für seinen Gewissenskonflikt nannte (AN, Z. 28-33).
Weiter versuchte die Zulassungskommission zu ergründen, warum der
Beschwerdeführer etwas nicht machen darf, was er als sinnlos erach-
ten würde (AN, Z. 34 ff.). Schliesslich hat ihn die Zulassungskommissi-
on zu seinem Problem mit Waffen angesprochen (AN, Z. 120 ff.) und
mehrmals nachgefragt, worin das Problem genau liege. Dabei hat sie
auch das Thema des waffenlosen Dienstes erörtert (AN, Z. 136-139).
Den Abschluss bildeten Fragen zum privaten, beruflichen und politi-
schen Engagement des Beschwerdeführers (AN, Z. 150 ff.).
Insgesamt ergibt sich aus der Anhörungsnotiz der Eindruck, dass die
Zulassungskommission ihre Fragen neutral formuliert und versucht
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hat, den Antworten zu folgen sowie gezielt nachzufragen. Auch ergibt
sich daraus, dass die Zulassungskommission immer auf die Äusserun-
gen des Beschwerdeführers eingegangen ist. Es gibt keine Hinweise,
die darauf hindeuten, dass sie sich auf das Prüfen von Widersprüchen
konzentriert oder ihm durch geschickte Argumentation sogar eine Falle
gestellt hätte. Aus der Anhörungsnotiz geht weiter hervor, dass die
Kommission gegen Ende der Anhörung den Beschwerdeführer zu sei-
ner Abscheu gegen Waffen befragt und mehrmals nachgehakt hat, und
dass hiezu alle wichtigen Vorbringen aus dem Zulassungsgesuch an-
gesprochen wurden. Eine ausführliche Erörterung dieses Problems
war jedoch nicht nötig, weil der Beschwerdeführer zu Beginn der An-
hörung die Sinnfrage in den Mittelpunkt seines Gewissenskonflikts ge-
stellt hat. Schliesslich ergibt sich aus der Anhörungsnotiz, dass dieser
erst am Schluss der Anhörung zum Thema des waffenlosen Dienstes
angesprochen wurde. Insgesamt hinterlässt die Anhörungsnotiz nie
den Eindruck, dass der Beschwerdeführer von der Vorinstanz während
der Anhörung in irgend einer Weise unfair behandelt worden wäre. Der
Beschwerdeführer selbst weist in seiner Beschwerde ausdrücklich dar-
auf hin, dass er sich während der Anhörung wohlgefühlt und auch das
Gefühl gehabt habe, von der Kommission freundlich befragt worden zu
sein (vgl. Beschwerde vom 3. April 2008, S. 2).
Das Zulassungsverfahren ist deshalb nicht zu beanstanden.
6.
Im Folgenden ist noch zu prüfen, ob der Entscheid der Zulassungs-
kommission, den Beschwerdeführer nicht zum Zivildienst zuzulassen,
in materieller Hinsicht haltbar ist.
6.1 In Bezug auf Inhalt, Tragweite und Gründe des verpflichtenden
Charakters der moralischen Forderung (Art. 18b Bst. a ZDG) kommt
die Vorinstanz zum Schluss, dass die persönliche Forderung des Be-
schwerdeführers, im Leben seine Zeit nur für Sinnvolles und Nutzbrin-
gendes einzusetzen, für sich allein nicht Grundlage eines Gewissens-
konfliktes sein könne. Weil er die Begriffe Helfen und Nützlichkeit auf-
grund seiner persönlichen Empfindungen und Präferenzen festlege
und sich diese nicht auf moralischen Forderungen beziehen liessen,
fehle es ihnen an Allgemeinverbindlichkeit.
6.1.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass
nicht nur eine persönliche "Präferenz" (Nützliches zu erledigen und zu
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helfen), sondern ein wirklicher Gewissenskonflikt vorliege.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. Mai 2008 meint die Zulassungskom-
mission, dass der Beschwerdeführer mehrmals betont habe, dass
sinnvolles Tun und Nützlichkeit für ihn zentrale Massstäbe seien. Er
lege aber aus dem "Bauch" heraus fest, wann etwas sinnvoll sei. Somit
basiere sein Konflikt auf persönlichen Präferenzen, man könne auch
sagen, was ihm "Spass", "Lust" mache oder notwendig erscheine. Es
liege keine allgemein verbindliche Norm vor, weil die vorgegebene
Sinnlosigkeit rein situativ und mit Nutzenüberlegungen gekoppelt sei.
Ebenso habe er mit der Sinnfrage nicht dahingehend überzeugen kön-
nen, dass sinnvolles Handeln für ihn eine Forderung sei, welche auf
einer moralischen Norm basiere. Vielmehr entscheide er auf Grund der
jeweiligen Rahmenbedingungen, was jeweils sinnvoll oder eben nicht
sinnvoll sei.
6.1.2 Im Zivildienstgesuch vom 8. Januar 2008 gibt der Beschwerde-
führer unter anderem an, dass der Militärdienst, in der Form, wie er ihn
bis jetzt erlebt habe, keinen Sinn mache. Zudem komme er sich richtig
"nutzlos im nutzlosen Dienst" vor. Eine knappe halbe Stunde habe sein
"effektiver" Einsatz im WK 2002 betragen. Die Schweiz brauche keine
solch teure "Geld-Verschlingerungs-Maschinerie". Er fühle sich ge-
kränkt als "Nutzloser" im nutzlosen Dienst. Er wolle Hilfe leisten.
Anlässlich der Anhörung vom 4. März 2008 führte der Beschwerdefüh-
rer aus, dass er keinen Sinn sehe in den WK's, die er geleistet habe,
und dass ihm der tiefgründige Sinn des Dienstes fehle (vgl. AN, Z. 6 f).
Auch würde er die Sinnfrage und nicht die Probleme mit der Waffe als
Gewissenskonflikt sehen (AN, Z. 30-33). Auch frage er sich nach dem
Nutzen des militärischen Dienstes (AN, Z. 20). Später erörterte er auf
entsprechende Nachfrage seine Einstellung zum Helfen (AN, Z. 43 ff.).
Schliesslich meinte er, dass er sich nutzlos fühle, wenn er wertvolle
Zeit verliere (AN, Z. 62 f). Auch gäbe es in seiner Freizeit keine Lücken
in denen er nutzlos sei. Zudem sei die ganze Arbeitswoche lückenlos
durchorganisiert (AN, Z. 73-80). Auch empfinde er immer einen Zug-
zwang zu helfen und etwas zu leisten (AN, Z. 82 f).
6.1.3 Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtspre-
chung nie abschliessend definiert, was inhaltlich unter dem „Gewis-
sen“ beziehungsweise einer „moralischen Forderung“ im Sinne des
ZDG zu verstehen sei. Indessen sind gewisse negative Definitionen
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herausgearbeitet worden. Eine moralische Forderung, welche als Ge-
wissensgrund anerkannt werden könnte, muss primär das eigene Ver-
halten des Gesuchstellers bestimmen. Bloss feststellende Kritik an der
Armee, beispielsweise betreffend Effizienz, Ressourcenverbrauch,
Umweltbelastungen oder Dienstbetrieb - mag sie im Einzelnen noch
so fundiert und nachvollziehbar sein - vermag keinen Gewissensent-
scheid zu begründen, soweit sich darin kein Leitsatz für das eigene
Handeln ausdrückt. Auch ausschliesslich persönliche, an eigenen Inte-
ressen orientierte Gründe wie Aus- oder Weiterbildung, Sehnsucht
nach der eigenen Familie, persönliche Neigungen, wirtschaftliche oder
rein taktisch-politische Erwägungen sowie der an sich verständliche
Wunsch, die Unannehmlichkeiten des militärischen Dienstbetriebes
oder der Hierarchie zu vermeiden, gelten klarerweise nicht als Gewis-
sensgründe und fallen ausser Betracht, um vom Militärdienst befreit zu
werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2267/2007 vom
3. September 2007 E. 2 und B-1488/2007 vom 12. November 2007
E. 5.2.3).
6.1.4 Es ist im Lichte dieser vom Bundesverwaltungsgericht entwickel-
ten Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-
7564/2006 vom 16. Mai 2007 E. 2) nicht zu beanstanden, wenn die
Vorinstanz in den Ausführungen des Beschwerdeführers keinen
ethisch-moralisch begründeten Gewissenskonflikt erkennen kann. Der
Beschwerdeführer bringt im Gesuch und an der Anhörung in seinen
Ausführungen insbesondere Kritik hinsichtlich Effizienz und Dienstbe-
trieb der Armee vor ("Geld-Verschlingerungs-Maschinerie", knappe
halbe Stunde "effektiver" Einsatz, etc). Bloss feststellende Kritik an der
Armee vermag jedoch keinen Gewissensentscheid zu begründen, so-
weit sich darin kein Leitsatz für das eigene Handeln ausdrückt (vgl. E.
6.1.3). In der Argumentation des Beschwerdeführers kommen auch
persönliche Nützlichkeitsüberlegungen zum Zug. Das Bedürfnis, etwas
Sinnvolles zu tun oder die Ansicht, dass die für den Militärdienst ver-
wendete Zeit besser genutzt werden könnte, gehören in den Bereich
der persönlichen Gründe, welche nicht berücksichtigt werden können,
um vom Militärdienst befreit zu werden (vgl. E. 6.1.3).
Was das Problem des Beschwerdeführers mit Waffen betrifft, so geht
aus dem Gesuch und der Anhörungsnotiz hervor, dass der Umgang
mit Waffen in ihm Ängste und Unsicherheiten auslöse. Im Gesuch er-
klärt er, dass einer durchdrehen und etwas passieren könnte (vgl. Zu-
lassungsgesuch, S. 4). In der Anhörung führte er aus, er habe im Um-
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gang mit Waffen Angst, dass jemandem etwas passieren könnte (vgl.
AN, Z. 131 ff). Damit bringt er ansatzweise seine Abneigung gegen
Gewalt und Töten zum Ausdruck. Ein vertiefte gedankliche Auseinan-
dersetzung mit der Gewaltproblematik ist jedoch nicht erkennbar. Falls
er selbst oder seine Familie bedroht würde, kann er sich den Einsatz
einer Schutzwaffe vorstellen (vgl. AN, Z. 131 ff). Auch kann er das obli-
gatorische Schiessen überwinden, weil er dieses mit Kollegen schiesst
(vgl. AN, Z. 31 f). Daher vermag er mit seinen Ausführungen zur Abnei-
gung gegenüber Waffen und Gewalt nicht glaubhaft zu machen, dass
sich diese Gefühle zu einer eigentlichen ethisch-moralischen Lebensli-
nie verdichtet hätten.
In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass der Zivildienst ent-
gegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht eine „sinnvollere“ Va-
riante, sondern die Ausnahme zum Militärdienst ist, die nur jenen Per-
sonen gewährt wird, die in einen ernsten Gewissenskonflikt geraten
würden, wenn sie Letzteren leisten müssten. Gründliche Überlegungen
zur ethisch-moralischen Überzeugung, weshalb das Leisten von Mili-
tärdienst mit dem eigenen Gewissen nicht vereinbar ist, ist eine we-
sentliche Voraussetzung dafür, dass ein geltend gemachter Gewis-
sensentscheid als gereift und ernsthaft anerkannt werden kann. Sol-
che vertiefte gedankliche Überlegungen zu einzelnen Werten und de-
ren Verhältnis zueinander fehlen in der Darlegung des Beschwerdefüh-
rers.
6.2 Auch bezüglich der weiteren Beurteilungskriterien nach Art. 18b
Bst. b-d vermag der Beschwerdeführer seinen Gewissenskonflikt nicht
glaubhaft zu machen.
Hinsichtlich der Entstehung und Entwicklung des Gewissenskonflikts
(Bst. b) weist der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf sein Problem
mit Waffen und das Fehlen eines Nutzens des Militärdienstes hin (vgl.
AN, Z. 6-23). Bei der Umsetzung der geltend gemachten moralischen
Forderung in anderen Lebensbereichen (Bst. c) weist er lediglich dar-
auf hin, dass er Mitmenschen gerne helfe (vgl. AN, Z. 39 ff.). Ein Ein-
fluss des geltend gemachten Gewissenskonfliktes auf das Befinden
und die Lebensführung (Bst. d) ist höchstens darin zu sehen, dass
sich der Beschwerdeführer gekränkt fühlt, wenn er nichts Sinnvolles
tun kann. Weitere Ereignisse und Einflüsse zur Darlegung des Gewis-
senskonfliktes bringt er nicht vor. Insgesamt gelingt es dem Beschwer-
deführer nicht, seinen geltend gemachten Gewissenskonflikt glaubhaft
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darzulegen. Die Ausführungen, die die Vorinstanz hierzu gemacht hat,
sind daher nicht zu beanstanden.
Abschliessend ist noch zu bemerken, dass der Beschwerdeführer im
Zulassungsgespräch seine Bereitschaft erklärt hat, waffenlosen Mili-
tärdienst zu leisten (vgl. AN, Z. 136-144). Der waffenlose Militärdienst
geht aber als besondere Form der Militärdienstleistung dem Zivildienst
vor. Wer zur Leistung von waffenlosem Militärdienst bereit ist, kann
nicht Zivildienst leisten. Einzig wer auch den waffenlosen Militärdienst
nicht mit seinem Gewissen vereinbaren kann, wird zum Zivildienst zu-
gelassen (vgl. REKO/EVD 97/5C-078 E. 4.2, publiziert in VPB 63.100;
sowie Botschaft vom 22. Juni 1994 zum Bundesgesetz über den zivi-
len Ersatzdienst, BBl 1994 III 1609, S. 1627). Ein Gesuchsteller hat
daher nicht nur darzulegen, inwiefern der Dienst an der Waffe gegen
sein Gewissen verstösst, sondern auch nachvollziehbar zu machen,
warum sogar das Leisten von waffenlosem Militärdienst für ihn nicht
möglich ist. Dies entspricht der Auffassung, welche das Eidgenössi-
sche Volkswirtschaftsdepartement (EVD) in seiner Stellungnahme vom
23. Juni 2008 vertreten hat.
7.
Für das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb nachvollziehbar, dass
die Vorinstanz in den Darstellungen des Beschwerdeführers keinen
glaubhaft gemachten Gewissenskonflikt erkennen konnte. Der Be-
schwerdeführer legte weder nachvollziehbar dar, was Inhalt und Trag-
weite des behaupteten Gewissenskonflikts ausmacht, noch nannte er
anerkennungswürdige Ereignisse und Einflüsse, durch die der behaup-
tete Gewissenskonflikt entstanden ist. Dass die Vorinstanz die Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18b Bst. e ZDG zu
Recht als widerspruchsfrei und in sich schlüssig qualifizierte, vermag
an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern.
8.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuwei-
sen.
9.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 ZDG sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
und es ist keine Parteientschädigung auszurichten.
10.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht
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weiter gezogen werden (vgl. Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 8.416.3469.0; Einschreiben; Beilagen zu-
rück)
- das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement
- die Vollzugsstelle für den Zivildienst
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Maria Amgwerd Barbara Aebi
Versand: 26. September 2008
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