B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-216/2016
Ur t e i l vom 1 7 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Francesco Brentani (Vorsitz),
Richter Pascal Richard, Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Barbara Schroeder de Castro Lopes.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Bildung,
Forschung und Innovation SBFI,
Vorinstanz
Gegenstand
Nachträglicher Erwerb des Fachhochschultitels Pflege.
B-216/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Gesuch vom 30. April 2015 beantragte die Beschwerdeführerin bei der
Vorinstanz den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels in Pflege.
Dem Gesuch legte sie gemäss der angefochtenen Verfügung vom 24. De-
zember 2015 folgende Dokumente bei:
das Diplom "diplomierte Pflegefachfrau HF" vom 21. Oktober 2007,
abgeschlossen an der Höheren Fachschule Gesundheit und Sozi-
ales, Y._______
eine Arbeitsbestätigung als Nachweis über die geforderte Berufs-
praxis
das "Certificate of Advanced Studies CAS FHNW – Grundlagen der
systemisch-lösungsorientierten Kurzzeitberatung" vom 18. März
2015 der FHNW Z._______
den Nachweis der Vorauszahlung vom 30. April 2015 in der Höhe
von Fr. 175.–.
B.
Mit Verfügung vom 24. Dezember 2015 wurde das Gesuch der Beschwer-
deführerin abgewiesen. Die Vorinstanz begründete ihren negativen Ent-
scheid mit dem Argument, dass die Beschwerdeführerin die Grundvoraus-
setzung über den nachträglichen Titelerwerb nicht erfülle, da ihr Diplom
"diplomierte Pflegefachfrau HF" vom 21. Oktober 2007, abgeschlossen an
der Höheren Fachschule Gesundheit und Soziales, Y._______, kein alt-
rechtliches Diplom, sondern ein auch heute noch angebotener Ausbil-
dungsabschluss sei. Die weiteren Voraussetzungen wurden von der Vo-
rinstanz nicht geprüft.
C.
Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 14. Januar 2016 sinngemäss
Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht. In ihrer am 20. Januar 2016
eingereichten Begründung führt sie an, dass ihrer Ansicht nach die Bedin-
gungen für den nachträglichen Titelerwerb erfüllt seien und dass sie die
Verweigerung desselben durch die Vorinstanz nicht nachvollziehen könne.
Sinngemäss gibt die Beschwerdeführerin gleichzeitig zu verstehen, dass
sie die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Gewährung
des nachträglichen Titelerwerbs beantragt. Die Beschwerdeführerin ist der
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Ansicht, dass gemäss den vom SBFI online aufgeschalteten Informationen
() folgende
Voraussetzungen für den nachträglichen Titelerwerb zu erfüllen seien.
Diese Voraussetzungen benennt sie in ihrer Beschwerde wie folgt:
1. Das Diplom Pflegefachfrau HF, welches sie an der HFGS in
Y._______ erworben habe.
2. Ein Nachdiplomkurs oder eine andere gleichwertige Weiterbil-
dung. Diese sei jedoch nicht weiter definiert. Dass die Weiterbil-
dung zwingend im Gesundheitsbereich absolviert werden müsse,
sei daher nicht zwingend.
3. Es werde verlangt, dass der Nachdiplomkurs einen Umfang von
mindestens 200 Lektionen oder 10 ECTS Kreditpunkten umfassen
müsse. In der von der Beschwerdeführerin absolvierten Weiterbil-
dung habe sie 200 Lektionen und 15 ECTS-Kreditpunkte erhalten.
4. Des Weiteren werde eine anerkannte Berufspraxis von vier Jahren
verlangt, welche sie ebenfalls erfüllt habe.
D.
Mit Vernehmlassung vom 4. April 2016 beantragt die Vorinstanz die Gut-
heissung der Beschwerde sowie die Aufhebung ihrer Verfügung vom
24. Dezember 2015. In einem dritten Begehren vermerkt die Vorinstanz
Folgendes: "Das SBFI wird auf Antrag der Beschwerdeführerin einen
neuen Entscheid (Verfügung) mit Rechtsmittelbelehrung ausstellen."
E.
Die Vorinstanz begründet ihre Anträge in erster Linie mit einer Neubeurtei-
lung des Sachverhalts. So kommt die Vorinstanz nun insbesondere zum
Schluss, dass es sich doch um einen altrechtlichen Abschluss der Ausbil-
dung zur Pflegefachfrau gemäss den von der SDK genehmigten Bestim-
mungen des SRK handle und die Beschwerdeführerin berechtige, die Be-
rufsbezeichnung „dipl. Pflegefachfrau“ zu führen. Demnach erfülle die Be-
schwerdeführerin die Voraussetzung von Art. 1 Abs. 4 Bst. a Verordnung
des Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
(WBF) über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels vom 4. Juli
2000 (Vo-NTE; SR 414.711.5). Des Weiteren ist die Vorinstanz aber der
Auffassung, dass die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 4 Bst. b und d Vo-
NTE nicht erfüllt seien, da die Beschwerdeführerin einerseits keinen Nach-
weis einer ergänzenden Ausbildung oder eines ergänzenden Diploms im
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Sinne von Art. 1 Abs. 4 Bst. b Vo-NTE erbracht habe und anderseits kein –
wie von Art. 1 Abs. 4 Bst. d Vo-NTE vorgeschrieben – Nachdiplomkurs im
Gesundheitsbereich (Hervorhebung durch BVGer) vorgelegt wurde.
F.
Mit Verfügung vom 5. April 2016 wurde die Stellungnahme der Vorinstanz
der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt und der Schriften-
wechsel unter Vorbehalt weiterer Parteieingaben und oder Instruktions-
massnahmen abgeschlossen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Juni 2015 ist die Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig (Art. 31, 32 und 33
Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, VGG, SR
173.32; Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968, VwVG, SR 172.021). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung
ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Frist sowie Form und Inhalt der Beschwerde sind gewahrt (Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 800.– wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), und die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 44 ff. VwVG) sind ebenfalls erfüllt. Auf
die Beschwerde ist daher einzutreten.
1. 2 Nach Art. 49 VwVG kann mit der Beschwerde die Verletzung von Bun-
desrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens
(Bst. a), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts (Bst. b) sowie Unangemessenheit (Bst. c) gerügt wer-
den. Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss insbesondere eine unrich-
tige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts wie auch die Verlet-
zung von Bundesrecht. Sie macht damit zulässige Beschwerdegründe
nach Art. 49 VwVG geltend.
2.
In prozessualer Hinsicht ist bemerkenswert, dass die Vorinstanz im Laufe
des Verfahrens zwar eine Neubeurteilung des Sachverhalts vorgenommen
hat, jedoch darauf verzichtete, ihre ursprüngliche Verfügung in Widererwä-
gung zu ziehen oder den Antrag auf Abweisung der Beschwerde – wenn
auch mit einer geänderten Begründung - zu stellen. Stattdessen ersucht
sie um Gutheissung der Beschwerde.
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3.
Gemäss Art. 78 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Hoch-
schulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich vom
30. September 2011 (HFKG, SR 414.20) regelt der Bundesrat das Verfah-
ren der Überführung anerkannter höherer Fachschulen und die Titelfüh-
rung der bisherigen Absolventen. Er sorgt für die Umwandlung von nach
bisherigem Recht verliehenen Titeln.
Gemäss Art. 9 der Verordnung zum Hochschulförderungs- und –koordina-
tionsgesetz (V-HFKG, SR 414.201) regelt das WBF das Verfahren zur
Überführung anerkannter höherer Fachschulen in Fachhochschulen sowie
die Titelführung der bisherigen Absolventinnen und Absolventen der höhe-
ren Fachschulen. Insbesondere bestimmt es die Voraussetzungen und das
Verfahren zur Umwandlung von nach bisherigem Recht verliehenen Titeln
in Fachhochschultitel. Personen mit einem Abschluss einer Vorgänger-
schule einer heutigen Fachhochschule können unter bestimmten Voraus-
setzungen den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels beantragen
(vgl. erläuternder Bericht zur V-HFKG und den Verordnungen des WBF
zum HFKG vom 5. Mai 2014).
Gemäss Art. 1 Abs. 4 Vo-NTE sind die massgebenden und kumulativ zu
erfüllenden Voraussetzungen für den Erwerb des Fachhochschultitels des
Studiengangs „Pflege“ im Fachbereich Gesundheit:
Eines der folgenden vom SRK anerkannten Diplome:
1.«Pflegefachfrau/Pflegefachmann»,
2.«Gesundheits- und Krankenpflege, DN II»,
3.«allgemeine Krankenpflege» (AKP),
4.«psychiatrische Krankenpflege» (PsyKP),
5.«Kinderkrankenpflege, Wochen- und Säuglingspflege» (KWS),
6.«Gemeindekrankenpflege» (GKP),
7. «integrierte Krankenpflege» (IKP);
Eine der folgenden ergänzenden Ausbildungen oder eines der fol-
genden ergänzenden Diplome:
1.«Höhere Fachausbildung Pflege Stufe II» (HöFa II) des SBK Bil-
dungszentrums (BIZ), der Kaderschule für die Krankenpflege
Aarau oder des Weiterbildungszentrums Gesundheitsberufe
(WE'G),
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2. «Certificat d'infirmière clinicienne/infirmier clinicien II» der Ecole
supérieure d'enseignement infirmier (ESEI),
3. «Diploma CRS indirizzo clinico» der Scuola superiore per le for-
mazioni sanitarie,
4. vom Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pfle-
gefachmänner (SBK) anerkannte «Höhere Fachausbildung Pflege
Stufe I» (HöFa I),
5.«Höhere Fachausbildung Pflege Stufe I» der Kaderschule für die
Krankenpflege Aarau, des WE'G oder von Careum Weiterbildung,
6.«Höhere Fachausbildung für Gesundheitsberufe Stufe I» (HFG)
mit Schwerpunkt Pflege des WE'G,
7. «Certificat d'infirmière clinicienne/infirmier clinicien I» der ESEI,
8.vom SRK anerkanntes Diplom als «Gesundheitsschwester/Ge-
sundheitspfleger»,
9. «Certificat d'Etudes Approfondies, Option Clinique» des Institut
romand pour les sciences et les pratiques de la santé et du social
(IRSP) oder der ESEI,
10. «Certificato CRS indirizzo clinico» der Scuola superiore per le
formazioni sanitarie,
11.«WE'G-Zertifikat NDK Pflege» mit fachlichen Schwerpunkten,
12.«Nachdiplomkurs Pflege» mit fachlichen Schwerpunkten von
Careum Weiterbildung,
13. «Diplom Careum Weiterbildung Mütter- und Väterberaterin»,
14. «WE'G-Diplom Mütterberaterin»,
15. «Certificat Le Bon Secours en Soins à la personne âgée et
soins palliatifs»;
eine anerkannte Berufspraxis von mindestens zwei Jahren (Bst. c)
und
ein Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe im Fachbereich Gesund-
heit oder eine andere gleichwertige Weiterbildung, sofern nicht
eine Ausbildung oder ein Diplom gemäss Buchstabe b Ziffern 1-3
nachgewiesen wird (Bst. d).
Als anerkannte Berufspraxis gilt für Gesuchstellerinnen aus dem Gesund-
heitsbereich eine nach dem 1. Juni 2001 ausgeübte berufliche Tätigkeit im
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einschlägigen Berufsfeld (Art. 2 Abs. 2 Vo-NTE). Der Nachdiplomkurs
muss mindestens 200 Lektionen oder 10 ECTS-Kreditpunkte umfassen
(Art. 3 Abs. 2 Vo-NTE).
4.
4.1 Mittlerweile unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin die Voraus-
setzung des Art. 1 Abs. 4 Bst. a Vo-NTE, nämlich die Inhaberschaft eines
vom SRK anerkannten Basisdiploms, erfüllt. Ein hinreichender Anlass, um
von den Parteien nicht (mehr) aufgeworfene Rechtsfragen zu prüfen, be-
steht aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht (vgl. BGE 110 V
48, E. 4a, S. 53; vgl. zum Ganzen auch MADELEIN CAMPURI in: Auer/Mül-
ler/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren, 2008, Art. 62, Rz 15 mit weiteren Hinweisen), weshalb mit
den Parteien davon auszugehen, dass die erste Voraussetzung gemäss in
Art. 1 Abs. 4 Bst. a Vo-NTE erfüllt ist.
4.2 Die Vorinstanz stellt sich hinsichtlich Art. 1 Abs. 4 Bst. b auf den Stand-
punkt, dass die Beschwerdeführerin keinen Nachweis einer ergänzenden
Ausbildung oder eines ergänzenden Diploms im Sinne von Art. 1 Abs. 4
Bst. b Vo-NTE eingereicht hat, weshalb die Beschwerdeführerin diese Vor-
aussetzung nicht erfüllt habe. Das von der Beschwerdeführerin ausgefüllte
Formular (Beilage 2 zur Stellungnahme der Vorinstanz vom 4. April 2016)
gibt allerdings zur Verwirrung Anlass, da der absolvierte Nachdiplomkurs
zweimal aufgeführt ist – einmal jedoch mit dem Zusatz „nach dem
1.8.1999“), weshalb die Beschwerdeführerin als juristischer Laie und al-
leine gestützt auf das Formular sich allenfalls in dem Glauben wähnte, es
sei das Diplom im Sinne von Bst. b nicht einzureichen. Hieran ändert auch
nichts, dass das derzeit im Internet zur Verfügung stehende Merkblatt
(
blatt_Pflege_dt.pdf; zuletzt besucht am 3. Mai 2016) zum nachträglichen
Erwerb des Fachhochschultitels Pflege diese Voraussetzung eindeutig be-
nennt, zumal das von der Beschwerdeführerin ausgefüllte Formular nicht
mit demjenigen übereinstimmt, das derzeit im Internet aufgeschaltet ist und
auf das die Vorinstanz verweist (vgl.
n1051-sD.html; zuletzt besucht am 3. Mai 2016). Ohne die zusätzliche Stel-
lungnahme der Beschwerdeführerin zu dieser Frage kann diesbezüglich
kein abschliessender Entscheid gefällt werden.
4.3 Hingegen ist wiederum unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die
erforderliche Berufspraxis im Sinne von Art. 1 Abs. 4 Bst. c Vo-NTE auf-
weist. Weitere Abklärungen erübrigen sich.
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Seite 8
4.4 Hinsichtlich der letzten Voraussetzung im Sinne von Art. 1 Abs. 4 Bst.
d Vo-NTE drängt sich eine Prüfung nur dann auf, wenn von der Beschwer-
deführerin nicht ein Diplom im Sinne von Art. 1 Abs. 4 Bst. b Ziffern 1-3
nachgewiesen wird. Diesfalls stellt sich die Vorinstanz mit Hinweis auf das
Gesuchsformular im Internet auf den Standpunkt, dass es sich um einen
Nachdiplomkurs im Fachbereich Gesundheit handeln müsse, weshalb die
Beschwerdeführerin diese Voraussetzung nicht erfülle.
Basierend auf der Auslegung der Bestimmung des Art. 1 Abs. 4 Bst. d Vo-
NTE teilt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen B-4301/2015,
B-6053/2015, B-4297/2015, B-4305/2015 sowie B-7760/2015 die Ansicht
der Vorinstanz. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass diese Fälle der-
zeit vor Bundesgericht hängig sind (Verfahrensnummern 2C_356/2016,
2C_355/2016, 2C_354/2016, 2C_365/2016, 2C_366/2016). Sofern diese
Voraussetzung noch zu prüfen ist, erscheint es daher angezeigt, die Urteile
des Bundesgerichts abzuwarten.
4.5 Obwohl die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 4. April 2016 zum
Ausdruck bringt, dass die Voraussetzungen für den nachträglichen Erwerb
des Fachhochschultitels gemäss Art. 1 Abs. 4 Bst. b und d Vo-NTE ihrer
Meinung nach nicht gegeben sind, stellt sie den Antrag auf Gutheissung
der Beschwerde und Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Dabei stellt
sie in Aussicht, erneut über das Gesuch der Beschwerdeführerin zu ent-
scheiden. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich dieses Vorgehen nur
damit erklären, dass die Meinung der Vorinstanz zu diesen Voraussetzun-
gen möglicherweise noch nicht definitiv ist oder dass sie eventuell eine
Nachinstruktion durchführen will bevor sie definitiv entscheidet. Denkbar ist
auch, dass die Vorinstanz möglicherweise den Ausgang der vor Bundes-
gericht hängigen Fälle abwarten möchte.
5.
Im Lichte der vorangegangenen Erwägungen ist die Beschwerde gutzu-
heissen und die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Dem dritten Begehren der Vorinstanz, wonach diese nur
auf Antrag der Beschwerdeführerin eine neue Verfügung erlässt, kann in
diesem Sinne nicht entsprochen werden. Die Vorinstanz hat von Amtes we-
gen eine solche auszustellen, da es ansonsten an einem für die Beschwer-
deführerin verbindlichen Entscheid in ihrer Sache fehlt. Im Rahmen ihrer
erneuten Beurteilung ist der Beschwerdeführerin vor einem allfälligen ne-
gativen Entscheid erneut das rechtliche Gehör zu gewähren.
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6.
Bei diesem Prozessausgang werden keine Verfahrenskosten erhoben
(Art. 63 VwVG). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvor-
schuss wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
Mangels anwaltlicher Vertretung bzw. entstandener notwendiger und ver-
hältnismässig hoher Kosten ist praxisgemäss keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 VwVG).
B-216/2016
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der vorinstanzliche Entscheid aufge-
hoben und zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vor-
instanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh-
rerin bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– wird ihr nach
Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse zurückerstat-
tet. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde;
Beilage: Rückerstattungsformular);
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Francesco Brentani Barbara Schroeder de Castro
Lopes
B-216/2016
Seite 11
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss
Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 25. Mai 2016