Abtei lung II
B-2168/2006
{ T 0 / 2 }
Urteil vom 3. Mai 2007
Mitwirkung: Richterin Maria Amgwerd (vorsitzende Richterin); Richter
Bernard Maitre (Abteilungspräsident); Richterin Vera
Marantelli; Gerichtsschreiberin Barbara Aebi
L._______,
Beschwerdeführerin
gegen
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), Effingerstrasse 27,
3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Anerkennung eines Diploms.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. L._______, schweizerische Staatsangehörige, stellte am 16. Mai 2004
(recte: 2005) beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (Bun-
desamt) das Gesuch, ihr Meistertitel im Augenoptikerhandwerk (ausge-
stellt am 20. November 2004 von der Handwerkskammer Kassel) sei als
gleichwertig mit dem eidgenössischen Diplom als Augenoptikerin anzuer-
kennen. Den Gesuchsbeilagen ist zu entnehmen, dass L._______ am Ins-
titut für Berufsbildung (IfB) in Karlsruhe, einer staatlich anerkannten priva-
ten Fachschule für Augenoptik und Optometrie, vom 15. April 2002 bis
20. Februar 2004 (5 Blöcke à je 6 Wochen) und vom 14. Oktober 2004 bis
16. November 2004 in der Schule "Gertrud Scherer Meistervorbereitung" in
Hannover den Meisterlehrgang absolviert sowie am 20. November 2004
die Meisterprüfung im Augenoptikerhandwerk erfolgreich bestanden hatte.
Zuvor hatte L._______ von Oktober 1997 bis September 1999 am zweijäh-
rigen Lehrgang der Schweizerischen Höheren Fachschule für Augenoptik
in Olten teilgenommen.
Mit Schreiben vom 18. August 2005 teilte das Bundesamt L._______ mit,
dass am 1. Juni 2002 die bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und
der EU in Kraft getreten seien. Gemäss der anwendbaren europäischen
Richtlinie könne der Aufnahmestaat Ausgleichsmassnahmen verlangen,
sollte die ausländische Ausbildung von der inländischen abweichen. Das
Bundesamt forderte L._______ auf, einen detaillierten Ausbildungsplan der
besuchten Schulen (inhaltliche Angaben pro Fach mit Stundenzahl) und
ein detailliertes Prüfungsprogramm der Handwerkskammer (detaillierter In-
halt der geprüften Fächer) einzureichen.
Am 17. Oktober 2005 kam L._______ dieser Aufforderung nach und reich-
te die angeforderten Unterlagen ein.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2005 entschied das Bundesamt, die Meis-
terprüfung werde der Höheren Fachprüfung gleichgestellt unter der Bedin-
gung, dass L._______ als Ausgleichsmassnahme entweder a. eine Eig-
nungsprüfung in den Fächern Pathologie sowie Allgemeine Optik & Instru-
mente ablege oder b. einen einjährigen Anpassungslehrgang in der
Schweiz unter der Anleitung eines diplomierten Augenoptikers absolviere
und die Fächer Pathologie sowie Allgemeine Optik & Instrumente an der
Höheren Fachschule für Augenoptik in Olten besuche. Zur Begründung
hielt das Bundesamt fest, mit dem Freizügigkeitsabkommen habe die
Schweiz das System der Europäischen Union (EU) zur gegenseitigen An-
erkennung von Diplomen in ihren Mitgliedstaaten angenommen und wende
zur Beurteilung der Gleichwertigkeit bei reglementierten Berufen die euro-
päischen Richtlinien an. Diese Richtlinien sähen vor, dass der Aufnahme-
staat einem EU/EFTA-Bürger den Zugang zu seinem Arbeitsmarkt nicht
verweigern könne, wenn der Gesuchsteller in seinem Heimatland für die
Ausübung seines Berufes qualifiziert sei. Bestünden indessen Unterschie-
de bezüglich der Dauer und dem Inhalt der Ausbildung, könne der Aufnah-
mestaat vom Gesuchsteller Ausgleichsmassnahmen verlangen. Die Tätig-
3keit als Augenoptiker sei in der Schweiz reglementiert. Die Ausbildung zur
Vorbereitung auf die Höhere Fachprüfung (HFP) zum diplomierten Augen-
optiker daure zwei Jahre. In den wichtigsten Fächern Augenoptik (Patholo-
gie, Anatomie, Physiologie, Pharmakologie), Optik und Kontaktlinsenan-
passung vermittle die Schule in Olten über 1500 Lektionen. Gesamthaft
umfasse der Lehrplan der Schule 2750 Lektionen. Bei der HFP mit den
Fallfächern Pathologie, Refraktionsbestimmung, Kontaktlinsen und Allge-
meine Optik dienten optometrische/physikalische Grundlagen als Qualifi-
kationsbasis. In den handwerklichen Meisterprüfungen in Deutschland lie-
ge das Schwergewicht bei der Meisterprüfungsarbeit und der Arbeitsprobe,
die auch Teile der Refraktion und Kontaktlinsen-Abgabe beinhalte. Das im
Rahmen der HFP geprüfte Fallfach Pathologie werde bei der Meisterprü-
fung "nur" als Teilbereich im Fach Augenoptik geprüft. Im Vergleich zu den
schweizerischen Fallfächern Kontaktlinsen und Refraktionsbestimmung
fehlten in Deutschland wichtige Teilbereiche wie die äussere und innere In-
spektion des Auges, die ihrerseits fundierte Kenntnisse in Pathologie vor-
aussetzten. Die Pathologie und die Inspektion des Auges erlangten in der
Schweiz vor allem vor dem Hintergrund der kantonalen Berufsausübungs-
vorschriften elementare Bedeutung, sei doch der diplomierte Augenoptiker
verpflichtet, bei Erkennen oder Verdacht auf Augenkrankheiten einen Kun-
den dem Facharzt zuzuweisen. Das Fallfach Allgemeine Optik & Instru-
mente werde in Deutschland nur sehr rudimentär geprüft. Das schweizeri-
sche Reglement betrachte dieses Fach als unabdingbares Grundlagenfach
zum Verständnis der Berufsausübung und zur Lehrlingsinstruktion. Aus
diesen Gründen seien die Höhere Fachprüfung in der Schweiz und die
Meisterprüfung in Deutschland inhaltlich nicht vergleichbar und somit nicht
gleichwertig.
B. Gegen diese Verfügung erhob L._______ (Beschwerdeführerin) am 4. Ja-
nuar 2006 Beschwerde bei der Rekurskommission EVD. Sie beantragt
sinngemäss, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr
Meistertitel im Augenoptikerhandwerk anzuerkennen. Zur Begründung
führt sie aus, bevor sie ihre Weiterbildung zur Augenoptikermeisterin in
Deutschland begonnen habe, habe sie sich beim Bundesamt telefonisch
darüber informiert, ob der ausländische Ausweis mit dem schweizerischen
Diplom des Augenoptikers gleichwertig sei. Das Bundesamt habe dies zu-
gesichert. Änderungen der bisherigen Bewilligungspraxis seien ihr und der
von ihr besuchten Schule auch während ihrer Ausbildung nicht mitgeteilt
worden. Noch im Jahr 2004 habe das Bundesamt deutsche Meistertitel im
Augenoptikerhandwerk als gleichwertig mit dem eidgenössischen Diplom
anerkannt. Ihr liege ein entsprechendes Schreiben vor. Es habe sie daher
erstaunt, dass das Bundesamt ihr Gesuch nach rund acht Monaten abge-
lehnt habe. Da die Änderung der bisherigen Bewilligungspraxis nie kom-
muniziert worden sei, erachte sie die Vorgehensweise des Bundesamtes
als ungerecht und willkürlich.
Am 19. Januar 2006 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben der Hö-
heren Fachschule für Augenoptik in Olten ein, in welchem letztere bestä-
tigte, dass die Beschwerdeführerin von Oktober 1997 bis September 1999
4am Vollzeitstudium teilgenommen hatte.
C. Mit Vernehmlassung vom 14. März 2006 beantragt das Bundesamt die Ab-
weisung der Beschwerde. Es hält fest, am 1. Dezember 1937 hätten die
Regierungen der Schweiz und Deutschland ein Abkommen zur Gleichstel-
lung deutscher und schweizerischer handwerklicher Prüfungen unterzeich-
net. Wahrscheinlich sei dieses Abkommen von den deutschen und schwei-
zerischen Behörden gelegentlich angewandt worden. Es sei jedoch weder
ratifiziert noch in der systematischen Sammlung des Bundesrechts publi-
ziert und daher in keiner Weise rechtskräftig. Mit dem Inkrafttreten des
Freizügigkeitsabkommens (FZA) am 1. Juni 2002 habe sich die Anerken-
nung ausländischer Diplome in der Schweiz grundlegend verändert. Die
Umsetzung der bilateralen Abkommen habe eine gewisse Zeit gedauert.
Bei der Anerkennung von Ausbildungen deutscher Optiker würden die
Schweizer Behörden nun Anhang III des Freizügigkeitsabkommens an-
wenden. Auf Grund der wortgetreuen Auslegung des Abkommens von
1937 seien bisher Ausbildungen anerkannt worden, die nicht den Anforde-
rungen der Schweizer Ausbildungen entsprächen. Dies widerspreche ganz
offensichtlich den in Anhang III FZA aufgenommenen Richtlinien.
Es sei möglich, dass die Beschwerdeführerin mündlich über die damals
herrschende Praxis informiert worden sei. Das Bundesamt habe indessen
in keiner Weise garantiert, dass die deutsche Ausbildung in der Schweiz
zeitlich unbeschränkt anerkannt würde. Es verstehe sich von selbst, dass
sich eine nach der Erteilung der Information erfolgte Gesetzesänderung
auf die Anerkennung der Diplome auswirken könne.
Eine Verwaltungspraxis stelle keine rechtliche Regelung dar und Privatper-
sonen könnten daraus keine Rechte ableiten. Der Rechtsgleichheitsgrund-
satz könne nicht zur Folge haben, dass die Verwaltung immer an ihrer Pra-
xis festhalten müsse. Dies gelte vor allem dann, wenn eine Änderung der
Praxis wie im vorliegenden Fall auf eine Gesetzesänderung zurückzufüh-
ren sei. Eine Praxisänderung müsse sofort für alle Fälle gelten und nur
vorgängig angekündigt werden, wenn sie die Rechte der Bürgerinnen und
Bürger auf unwiderrufliche Weise beeinträchtige. Das sei hier nicht der
Fall, da ein Diplom nach einer nicht einmal einen halben Tag dauernden
Prüfung anerkannt werden könne.
Gemäss den europäischen Richtlinien zur Anerkennung von Diplomen sei-
en die wichtigsten Kriterien für die Prüfung eines Anerkennungsgesuchs
Dauer und Inhalt der Ausbildungen. Der Entscheid des Bundesamtes, der
auf einem Vergleich der Ausbildungen beruhe, entspreche somit dem in
den europäischen Richtlinien vorgesehenen System. In der Schweiz werde
ein Grossteil der Berufsausbildungen in Form von Prüfungen mit fakultati-
ver Ausbildung durchgeführt. Die erlangten Titel (Fachausweise und Diplo-
me) ermöglichten den Zugang zu Berufen mit grosser Verantwortung und
hohem Wissensstand. Trotzdem würden diese in der EU nicht anerkannt,
weil ihre Inhaber sich nicht auf eine Ausbildungsdauer in Sinne der Richtli-
nien berufen könnten. In Anbetracht dessen sei die Schweiz nicht bereit,
über die Anforderungen der europäischen Richtlinien hinauszugehen. Eine
5Person ohne Berufserfahrung, deren Ausbildungsdauer deutlich kürzer sei
als die im Aufnahmestaat vorgeschriebene Dauer, erhalte keine Anerken-
nung und habe keinen Anspruch auf Ausgleichsmassnahmen. Im vorlie-
genden Fall sei nicht die Ausbildungsdauer das massgebliche Kriterium,
sondern es gehe hauptsächlich um den Unterrichtsinhalt. Da die europäi-
schen Richtlinien aber auf den Kriterien Ausbildungsdauer und -inhalt auf-
bauten, müsse man sich auf einen Ausbildungsweg beziehen, um die Aus-
bildung der Beschwerdeführerin mit derjenigen in der Schweiz zu verglei-
chen. Die Ausbildung an der Schule in Olten erlaube einen gültigen Ver-
gleich, weil sie den Erwerb der durch die Prüfungsordnung der höheren
Fachprüfung vom 12. Juni 1991 geforderten Kenntnisse ermögliche.
Die Beschwerdeführerin habe zwar die Ausbildung an der Schule in Olten
besucht, aber die Prüfungen nicht bestanden. Wie aus dem Schreiben der
Europäischen Kommission hervorgehe, sei das Bundesamt nicht verpflich-
tet, eine nicht bestandene Ausbildung zu berücksichtigen. Die Beschwer-
deführerin könne sich daher nicht darauf berufen, bereits eine der Schwei-
zer Ausbildung entsprechende Ausbildung absolviert zu haben.
Die Ausbildung der Beschwerdeführerin sei vom Schweizer Optikverband
geprüft worden. Aus diesem Gutachten gehe hervor, dass die beiden Fä-
cher, für die Ausgleichsmassnahmen gefordert würden, in Deutschland zu
oberflächlich behandelt würden. Entgegen dem Standpunkt der Beschwer-
deführerin sei es nicht möglich, sich bei einer derart unterschiedlichen
Ausbildungsdauer den gleichen Stoff anzueignen. Im Rahmen dieser bei-
den Fächer würden Inhalte vermittelt, die zur Berufsausübung unerlässlich
seien. Eine zuwandernde Person könne nach Belieben eine Eignungsprü-
fung oder ein Anpassungspraktikum absolvieren. Das Bundesamt habe da-
rauf verzichtet, im Fach Rechtskunde Ausgleichsmassnahmen zu fordern,
denn es gehe davon aus, dass es sich dabei nicht um Kenntnisse handle,
die für die Berufsausbildung unerlässlich seien.
D. Mit Schreiben vom 28. April 2006 ersuchte die Rekurskommission EVD
das Bundesamt um Einreichung diverser Unterlagen und um Erläuterung
darüber, was die vom Bundesamt alternativ verfügte Ausgleichsmassnah-
me - der einjährige Anpassungslehrgang - beinhalte.
Am 10. Mai 2006 reichte das Bundesamt die angeforderten Unterlagen ein
und liess sich zum einjährigen Anpassungslehrgang und nochmals zur
Praxisänderung vernehmen.
E. Am 9. Juli 2006 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung. Sie führt
aus, sie habe im Herbst 1999 nach einem Jahr Vorkurs und 2 Jahren Voll-
zeitstudium an der Höheren Fachschule für Augenoptik in Olten die
Schlussprüfung nicht bestanden. Sie habe die Durchfallquote von 60 % für
eine Privatschule ohne Konkurrenz als hoch empfunden. Trotz ihren Be-
denken und einem Jahr Wartezeit habe sie diese Prüfung wiederholen wol-
len. Dieses Vorhaben sei indessen an einem familiären Schicksalsschlag
und einem Unfall gescheitert. Nach einem Jahr Rekonvaleszenz habe sie
sich entschlossen, doch noch einen Abschluss zu machen. Bevor sie sich
bei der Meisterschule in Karlsruhe angemeldet habe, habe sie sich beim
6Bundesamt telefonisch über die Anerkennungspraxis von im Ausland er-
worbenen Diplomen erkundigt. Das Telefongespräch habe höchstwahr-
scheinlich im Februar 2002 stattgefunden. Die Mitarbeiterin des Bundes-
amtes habe ihr mitgeteilt, dass sich wohl eine Änderung abzeichnen wür-
de, indessen sicher nicht vor Januar 2006. Somit habe es für sie keinen
Hinderungsgrund gegeben, die deutsche Meisterschule berufsbegleitend
zu absolvieren, zumal auch die Schule in Karlsruhe über dieselben Infor-
mationen verfügt habe wie sie. Sie hätte die mit dem Schulgang in Karlsru-
he verbundenen Strapazen und das grosse finanzielle Engagement nie-
mals auf sich genommen, wenn sie geahnt hätte, dass ihrem Meistertitel
die Anerkennung in der Schweiz versagt würde. Dieser Aufwand könne
nicht rückgängig gemacht werden, weshalb die Praxisänderung ihre Rech-
te - entgegen der Auffassung des Bundesamtes - auf unwiderrufliche Wei-
se beeinträchtige. Sie habe sich auf die Auskunft des Bundesamtes verlas-
sen dürfen, weshalb ihr die Praxisänderung nicht entgegengehalten wer-
den könne. Im Übrigen bilde das Institut für Berufsbildung schon seit
17 Jahren Augenoptikermeister aus, welche in der Schweiz arbeiteten.
Diesen Personen sei nie die Befähigung zur Berufsausübung abgespro-
chen worden.
F. Am 28. August 2006 fand am Sitz der Rekurskommission EVD eine öffent-
liche Verhandlung im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention
statt. Dabei hatten die Beschwerdeführerin und das Bundesamt Gelegen-
heit, ihren Standpunkt nochmals einlässlich darzulegen.
Am 31. August 2006 äusserte sich das Bundesamt zur Bewertung des
Lehrgangs und reichte unter anderem die an der Verhandlung erwähnten
Weisungen betreffend die Durchführung der Eignungsprüfung ein.
Am 7. September 2006 gab die Rekurskommission EVD der Beschwerde-
führerin Gelegenheit, sich zu diesen und weiteren Eingaben des Bundes-
amtes zu äussern. Die Beschwerdeführerin liess sich dazu mit Schreiben
vom 13. September 2006 vernehmen.
G. Per 1. Januar 2007 hat die Rekurskommission EVD die Verfahrensakten
an das neu geschaffene Bundesverwaltungsgericht überwiesen. Dieses
übernahm das Verfahren mit Verfügung vom 18. Januar 2007.
H. Am 23. Februar 2007 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Schwei-
zer Optikverband (SOV) mehrere Fragen im Zusammenhang mit dem vom
Bundesamt alternativ verfügten Anpassungslehrgang.
Der Schweizer Optikverband beantwortete am 5. März 2007 die an ihn ge-
richteten Fragen.
Auf die vorstehend genannten und weiteren Vorbringen wird, soweit sie
rechtserheblich sind, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde
einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und
7mit freier Kognition (vgl. BGE 130 II 65 E. 1; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich
1998, Rz. 410).
Der Entscheid des Bundesamtes vom 9. Dezember 2005 stellt eine Verfü-
gung im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren dar (VwVG, SR 172.021; Art. 5 Abs. 1 Bst. c). Diese
Verfügung war bisher bei der Rekurskommission EVD angefochten, wel-
che vor dem Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) am 1. Januar 2007 (vgl. AS 2006 1069) zur Beur-
teilung der Streitsache sachlich und funktionell zuständig war (vgl. Art. 61
Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 BBG œ[zitiert in E. 2], AS 2003 4557; aufgehoben ge-
mäss Anhang Ziff. 35 zum VGG, AS 2006 2248).
Das Bundesverwaltungsgericht, welches gemäss Art. 31 VGG als Be-
schwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG be-
urteilt, ist nach Art. 53 Absatz 2 VGG (i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG) für die
Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig, zumal keine Ausnah-
me nach Art. 32 VGG greift.
Soweit vorliegend das Abkommen über die Personenfreizügigkeit (zitiert in
E. 3) zur Anwendung gelangt, hat dieses keine Änderungen auf die hier
dargestellte (innerstaatliche) Ordnung des Rechtsschutzes zur Folge (vgl.
STEPHAN BREITENMOSER/MICHAEL ISLER, Der Rechtsschutz im Personenfreizügig-
keitsabkommen zwischen der Schweiz und der EG sowie den EU-Mitglied-
staaten, Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2002 S. 1003 ff., insbes.
S. 1018).
Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenom-
men und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Sie hat
zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhe-
bung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerdeführung legitimiert ist
(Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be-
schwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kosten-
vorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übri-
gen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2. Nach Art. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG,
SR 412.10) regelt dieses Gesetz sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der
Hochschulen, so unter anderem die berufliche Grundbildung, einschliess-
lich der Berufsmaturität; die höhere Berufsbildung; die berufsorientierte
Weiterbildung und die Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 2
Abs. 1 Bst. a - d BBG).
Art. 68 Abs. 1 BBG überträgt dem Bundesrat die Regelung der Anerken-
nung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung im Geltungs-
bereich des Berufsbildungsgesetzes. Zur Förderung der internationalen
Zusammenarbeit und Mobilität in der Berufsbildung kann der Bundesrat in
8eigener Zuständigkeit internationale Vereinbarungen abschliessen (Art. 68
Abs. 2 BBG). Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen, wo
das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt (Art. 65 Abs. 1 BBG). Mit
dem Erlass der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV,
SR 412.101) hat der Bundesrat diesen Auftrag erfüllt und in Art. 69 Folgen-
des bestimmt:
1 Das Bundesamt anerkennt ausländische Diplome und Ausweise, wenn diese:
a) im Herkunftsland staatlich ausgestellt oder staatlich anerkannt sind; und
b) einem schweizerischen Ausweis oder Titel gleichwertig sind.
2 Einem schweizerischen Diplom oder Ausweis gleichwertig ist ein ausländisches
Diplom oder ein ausländischer Ausweis dann, wenn:
a) die gleiche Bildungsstufe gegeben ist;
b) die Bildungsdauer äquivalent ist;
c) die Inhalte vergleichbar sind; und
d) der Bildungsgang neben theoretischen auch praktische Qualifikationen
umfasst.
3 Antragsberechtigt ist, wer in der Schweiz Wohnsitz hat oder als Grenzgängerin
oder Grenzgänger tätig ist.
4
Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.
Wird die Ausübung einer Berufstätigkeit durch Rechtsvorschriften an den
Besitz eines bestimmten Diploms oder Ausweises gebunden und verfügt
die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über ein ausländisches Diplom
oder einen ausländischen Ausweis, der in der Schweiz nicht als gleichwer-
tig anerkannt ist, so sorgt das Bundesamt in Zusammenarbeit mit den Kan-
tonen oder mit Organisationen der Arbeitswelt für Ausgleichsmassnahmen,
mit denen die verlangten Qualifikationen erreicht werden können. Aus-
gleichsmassnahmen bestehen in ergänzenden Eignungsprüfungen, An-
passungslehrgängen oder anderen Qualifikationsverfahren (vgl. Art. 70
Abs. 1 und 3 BBV).
3. Am 1. Juni 2002 trat das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge-
meinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681) in Kraft. Nach Art. 1
Bst. a Freizügigkeitsabkommen hat dieses zum Ziel, den Staatsangehöri-
gen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz
ein Recht auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbstständigen Er-
werbstätigkeit und Niederlassung als Selbstständiger sowie das Recht auf
Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien einzuräumen. Der Grund-
satz der Nichtdiskriminierung (vgl. Art. 2 FZA) gewährleistet den Staatsan-
gehörigen der Schweiz und der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
schaft das Recht, in der Anwendung des Abkommens nicht schlechter ge-
stellt zu werden als die Angehörigen des Staates, der das Abkommen
handhabt (YVO HANGARTNER, Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung wegen
der Staatsangehörigkeit im Freizügigkeitsabkommen der Schweiz mit der
Europäischen Gemeinschaft, AJP 2003 S. 257 ff., dort S. 260). In diesem
9Zusammenhang bestimmt Art. 9 Freizügigkeitsabkommen, dass die Ver-
tragsparteien gemäss Anhang III die erforderlichen Massnahmen treffen,
um den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
schaft und der Schweiz den Zugang zu unselbstständigen und selbststän-
digen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von
Dienstleistungen zu erleichtern.
Anhang III trägt die Bezeichnung "Gegenseitige Anerkennung beruflicher
Qualifikationen (Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger Befähigungs-
nachweise)". Nach dessen Bestimmungen wenden die Vertragsparteien im
Bereich der gegenseitigen Anerkennung beruflicher Befähigungsnachwei-
se untereinander die gemeinschaftlichen Rechtsakte, auf die Bezug ge-
nommen wird, in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens
geltenden Fassung einschliesslich der in Abschnitt A dieses Anhangs ge-
nannten Änderungen oder gleichwertige Vorschriften an (vgl. hierzu und
zum Ganzen: Botschaft vom 23. Juni 1999 zur Genehmigung der sektoriel-
len Abkommen zwischen der Schweiz und der EG, Botschaft, BBl 1999
6128, insbes. S. 6155 und S. 6347 ff.; Urteil des Bundesgerichts
2A.331/2002 vom 24. Januar 2003 E. 6.1 mit Hinweis auf: RUDOLF NATSCH,
Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen, in: Bilaterale Ver-
träge Schweiz - EG, Zürich 2002, S. 195 ff., insbes. S. 204; MAX WILD, Die
Anerkennung von Diplomen im Rahmen des Abkommens über die Freizü-
gigkeit der Personen, in: Bilaterale Abkommen Schweiz - EU, Basel etc.
2001, S. 383 ff., insbes. S. 403; Bundesamt für Berufsbildung und Techno-
logie, Bericht über die Anerkennung ausländischer Diplome in der Schweiz
und die Anerkennung schweizerischer Diplome im Ausland: Regelungen,
bestehende Praktiken und Handlungsbedarf, Bern 2001, S. 4 f., im Folgen-
den: Bericht 2001).
Hinsichtlich der Anerkennung der beruflichen Qualifikationen erfasst das
bilaterale Personenfreizügigkeitsabkommen nur die im Aufnahmestaat reg-
lementierten beruflichen Tätigkeiten. Alle nicht reglementierten Berufe ste-
hen der freien Ausübung offen. Für sie ist die Anerkennung nach dem Per-
sonenfreizügigkeitsabkommen ohne Bedeutung. Ist ein Beruf im Aufnah-
mestaat nicht reglementiert, bedarf es somit keiner Prüfung der Gleichwer-
tigkeit des Diploms und eine Arbeitsbewilligung genügt (vgl. NATSCH, a.a.O.,
S. 205; WILD, a.a.O., S. 386 f.; HILDEGARD SCHNEIDER, Die Anerkennung von
Diplomen in der Europäischen Gemeinschaft, Antwerpen-Apeldoorn 1995,
S. 177).
Als reglementierte berufliche Tätigkeit gilt eine berufliche Tätigkeit, bei der
die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten ihrer Ausübung in einem
Mitgliedstaat direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrif-
ten an den Besitz eines Ausbildungs- oder Befähigungsnachweises (bzw.
Diploms) gebunden ist. Dazu gehört insbesondere die Ausübung einer be-
ruflichen Tätigkeit in Verbindung mit der Führung eines Titels, der nur von
Personen geführt werden darf, die einen Ausbildungs- oder Befähigungs-
nachweis (bzw. ein Diplom) besitzen, die in einschlägigen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften festgelegt sind; sowie die Ausübung einer berufli-
chen Tätigkeit im Gesundheitswesen, wenn die Vergütung dieser Tätigkeit
10
und/oder eine diesbezügliche Erstattung durch das einzelstaatliche Sys-
tem der sozialen Sicherheit an den Besitz eines Ausbildungs- oder Befähi-
gungsnachweises (bzw. Diploms) gebunden ist (Art. 1 Bst. f der Richtlinie
92/51/EWG bzw. Art. 1 Bst. d der Richtlinie 89/48/EWG, beide zitiert in
E. 3.2). Berufsverbände oder -organisationen, die ihren Mitgliedstaaten
derartige Titel ausstellen und von den Behörden anerkannt werden, kön-
nen sich nicht auf ihre private Natur berufen, um sich der Anwendung der
mit dieser Richtlinie vorgesehenen Regelung zu entziehen (Vorspann der
Richtlinie 89/48/EWG).
Das Bundesamt hat eine Liste der reglementierten Berufe in der Schweiz
herausgegeben (abrufbar unter [Themen/Internationale
Diplomanerkennung/EU-Diplomanerkennung/Liste der reglementierten Be-
rufe]). Der Beruf des Augenoptikers ist in dieser Liste erfasst (N. 1.04). So-
mit ist das Freizügigkeitsabkommen zur Prüfung der Gleichwertigkeit des
Meistertitels im Augenoptikerhandwerk grundsätzlich anwendbar.
3.1 Die Beschwerdeführerin arbeitet als Augenoptikerin im Kanton St. Gallen.
Der Kanton St. Gallen regelt die Tätigkeit zur selbstständigen Berufsaus-
übung als Augenoptiker im Gesundheitsgesetz vom 28. Juni 1979 (sGS
311.1) und in der Verordnung vom 2. Februar 1982 über die Ausübung von
Berufen der Gesundheitspflege (sGS 312.1). Die selbstständige Abklärung
und Behandlung von Krankheiten, von Verletzungen und von anderen kör-
perlichen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedürfen einer Bewilli-
gung des Gesundheitsdepartements (Art. 43 Abs. 1 Bst. a i. V. m. Art. 3
Abs. 1 Bst. c des Gesundheitsgesetzes). Die Bewilligung für die selbst-
ständige Ausübung des Augenoptikerberufes wird erteilt, wenn der Ge-
suchsteller ein schweizerisches Fähigkeitszeugnis besitzt, handlungsfähig
ist, gut beleumdet ist und die körperlichen und geistigen Voraussetzungen
für die Berufsausübung erfüllt (Art. 42 Abs. 1 Bst. h i. V. m. Art. 46 Abs. 1
des Gesundheitsgesetzes). Für das Bestimmen von Brillengläsern und das
Anpassen von Kontaktlinsen ist das Diplom der eidgenössischen höheren
Fachprüfung im Augenoptikerberuf notwendig (Art. 43 Abs. 2 der Verord-
nung).
Damit steht fest, dass die selbstständige Ausübung des Augenoptikerbe-
rufs im Kanton St. Gallen im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG reglementiert
ist.
3.2 Das europäische Recht unterscheidet spezielle und allgemeine Anerken-
nungsrichtlinien. Erstere beruhen auf dem Prinzip der vorgängigen Harmo-
nisierung der Ausbildung, letztere auf dem Prinzip des gegenseitigen Ver-
trauens in die Ausbildung der anderen Mitgliedstaaten (vgl. Botschaft,
a.a.O., S. 6347 f.). Sieben sektorielle Richtlinien wurden nach dem System
der Harmonisierung gestaltet und ermöglichen damit sechs medizinischen
und paramedizinischen Berufen (Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker, Pfle-
gepersonal in allgemeiner Pflege, Hebamme) sowie Architekten die auto-
matische Anerkennung (vgl. WILD, a.a.O., S. 396 f.; SCHNEIDER, a.a.O.,
S. 167).
11
Die allgemeine Anerkennungsregelung, welche nicht für bestimmte berufli-
che Tätigkeiten gilt, setzt sich aus der Richtlinie 89/48/EWG des Rates
vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung
der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufausbildung
abschliessen (ABl. 1989 L 019 S. 16; im Folgenden: Richtlinie 89/48/EWG)
sowie aus der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über
eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähi-
gungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. L 209 S. 25;
im Folgenden: Richtlinie 92/51/EWG) zusammen.
3.3 Die beiden allgemeinen Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG stützen
sich auf die Art. 49, Art. 57 Abs. 1 und Art. 66 des Vertrages zur Gründung
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und bezwecken, dass Angehö-
rige der Mitgliedstaaten als Selbstständige oder abhängig Beschäftigte ih-
ren Beruf auch in einem anderen Mitgliedstaat ausüben können als in
demjenigen, in dem sie ihre beruflichen Qualifikationen erworben haben
(vgl. einleitende Bemerkungen der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG,
1. Abs.).
Von der Richtlinie 89/48/EWG erfasst werden Studienabschlüsse nach ei-
nem Studium von mindestens drei Jahren (vgl. Art. 1 Bst. a 2. Gedanken-
strich der Richtlinie 89/48/EWG; SCHNEIDER, a.a.O., S. 239; WILD, a.a.O.,
S. 399). Die Richtlinie 92/51/EWG bezieht sich auf die Sekundarschulbil-
dung sowie die kurzen postsekundären Studiengänge von mindestens ei-
nem Jahr und alle im Anhang C der Richtlinie aufgeführten Studiengänge
(vgl. E. 9 der Richtlinie 92/51/EWG und Art. 1 der Richtlinie 92/51/EWG;
SCHNEIDER, a.a.O., S. 239; Bundesamt für Berufsbildung und Technologie,
Bericht 2001, a.a.O., S. 28 f.).
Die Beschwerdeführerin hat 1994 in der Schweiz das Fähigkeitszeugnis
als Augenoptikerin erworben. Sie hat in Deutschland (Herkunftsstaat) eine
Ausbildung zur Meisterin im Augenoptikerhandwerk absolviert.
Sowohl der Meistertitel im Augenoptikerhandwerk in Deutschland (Her-
kunftsstaat) wie auch das Diplom des Augenoptikers in der Schweiz (Auf-
nahmestaat) sind Berufsabschlüsse im postsekundären Bereich, deren
Ausbildungen weniger als drei Jahre dauern (vgl. § 49 des Gesetzes der
Bundesrepublik Deutschland vom 17. September 1953 zur Ordnung des
Handwerks [konsolidierte Fassung; BGBI I 1953, 1411; im Folgenden:
HwO] und § 2 der Verordnung der Bundesrepublik Deutschland vom
4. März 1997 über die Berufsausbildung zum Augenoptiker/zur Augenopti-
kerin [im Folgenden: AugOptAusbV 1997] sowie Art. 23 und Art. 10 des
Reglements vom 12. Juni 1991 über die Durchführung der Höheren Fach-
prüfung im Augenoptikerberuf [Prüfungsreglement]). Die berufliche Tätig-
keit des Augenoptikers wird zudem weder von einer sektoriellen Richtlinie
noch von einer in Anhang A der Richtlinie 92/51/EWG aufgeführten Richtli-
nie erfasst (vgl. Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG). Daher ist für den
Beruf des Augenoptikers die Richtlinie 92/51/EWG anwendbar.
3.4 Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Bürgerin und hat in Deutschland
eine postsekundäre Ausbildung absolviert, welche sie in der Schweiz aner-
12
kennen lassen will.
Nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG erstreckt sich der Anwen-
dungsbereich dieser Richtlinie auf alle Angehörigen eines Mitgliedstaates,
die als Selbstständige oder abhängig Beschäftigte einen reglementierten
Beruf in einem Aufnahmestaat ausüben wollen. Nach dem Wortlaut von
Art. 2 Abs. 1 ist nicht klar, ob sich die Richtlinie auch auf Inländer bezieht,
welche eine im Ausland getätigte Ausbildung anerkennen lassen wollen.
Für die Auslegung der Begriffe des Gemeinschaftsrechts ist die Rechtspre-
chung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) bis
zum Zeitpunkt vor der Unterzeichnung des Abkommens zu berücksichtigen
(Art. 16 Abs. 2 FZA "acquis communautaire" auf dem Stand vom
21. Juni 1999; BREITENMOSER/ISLER, a.a.O., S. 1011). Der Gerichtshof der Eu-
ropäischen Gemeinschaften hat in Vorabentscheidungen erkannt, dass die
Freizügigkeit der Arbeitnehmer und das Niederlassungsrecht im System
der Gemeinschaft grundlegende Freiheiten darstellten, "die nicht voll ver-
wirklicht wären, wenn die Mitgliedstaaten die Anwendung des Gemein-
schaftsrechts denjenigen ihrer Staatsangehörigen versagen dürften, die
von den im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Erleichterungen Gebrauch
gemacht und dank dieser Erleichterung berufliche Qualifikationen in einem
anderen Mitgliedstaat als demjenigen erworben haben, dessen Staatsan-
gehörigkeit sie besitzen" (vgl. Urteil vom 31. März 1993 in der Rechtssa-
che C-19/92, Kraus, Sammlung der Rechtsprechung [Slg.], I-1663, Rand-
nr. 16 und Urteil vom 6. Oktober 1981 in der Rechtssache 246/80, Broek-
meulen, Slg., 2311, Randnrn. 18 ff.; vgl. SCHNEIDER, a.a.O., S. 260; JACQUES
PERTEK, Une dynamique de la reconnaissance des diplômes à des fins pro-
fessionelles et à des fins académiques: réalisations et nouvelles réflexi-
ons, in: La reconnaissance des qualifications dans un espace européen
des formations et des professions, Bruxelles 1998, S. 189 f.; e contrario
hat das Bundesgericht festgehalten, dass das Freizügigkeitsabkommen
Schweizer Bürgern ohne grenzüberschreitenden Anknüpfungspunkt keine
Rechte einräumt und deren Rechtsstellung sich grundsätzlich nach dem
Landesrecht richtet, vgl. BGE 130 I 26 E. 1.2.3 und BGE 129 II 249 E. 4.3
und 5.1).
3.5 Wird der Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung
im Aufnahmestaat von dem Besitz eines Diploms im Sinne der Richtlinie
92/51/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG abhängig gemacht, kann der
Aufnahmestaat einem Angehörigen eines Mitgliedstaates, der im Besitz ei-
nes Diploms im Sinne dieser Richtlinien ist, grundsätzlich nicht den Zu-
gang oder die Ausübung eines reglementierten Berufes wegen mangelnder
Qualifikation verweigern, wenn dieses Diplom Zugangs- oder Ausübungs-
voraussetzung für den entsprechenden Beruf im Herkunftsstaat ist (Art. 3
Bst. a der Richtlinie 92/51/EWG).
Als Diplome im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG gelten Ausbildungsnach-
weise, die in einem Mitgliedstaat von einer nach dessen Rechts- und Ver-
waltungsvorschriften bestimmten zuständigen Stelle ausgestellt werden,
und aus denen hervorgeht, dass der Diplominhaber erfolgreich einen nicht
in Art. 1 Bst. a der Richtlinie 89/48/EWG genannten postsekundären Aus-
13
bildungsgang von mindestens einem Jahr oder eine Teilzeitausbildung von
entsprechender Dauer oder einen der in Anhang C ausgeführten Ausbil-
dungsgänge absolviert hat (Art. 1 Bst. a 1. Gedankenstrich und 2. Gedan-
kenstrich Ziff. i der Richtlinie 92/51/EWG).
Die Schweizerischen Höheren Fachprüfungen für Augenoptiker fallen unter
Anhang C der Richtlinie 92/51/EWG (vgl. dazu Bundesamt für Berufsbil-
dung und Technologie, Bericht 2001, a.a.O., S. 28 f.).
Der Meistertitel der Beschwerdeführerin ist von der Handwerkskammer
Kassel ausgestellt worden. Hierbei handelt es sich um eine Körperschaft
des öffentlichen Rechts, welche zur Vertretung der Interessen des Hand-
werks errichtet worden ist (vgl. § 90 Abs. 1 HwO). Der Meistertitel der Be-
schwerdeführerin ist daher von einer zuständigen Stelle ausgestellt wor-
den. Der deutsche Augenoptikermeister ist in Anhang C Nummer 2 (Bil-
dungs- und Ausbildungsgänge zum "Meister" für die nicht unter die Richtli-
nien des Anhangs A fallenden handwerklichen Tätigkeiten) der Richtlinie
92/51/EWG aufgeführt. Beim Meistertitel in Deutschland (Herkunftsstaat)
handelt es sich somit ebenfalls um ein Diplom im Sinne der Richtlinie
92/51/EWG.
Das Augenoptikerhandwerk in Deutschland stellt ein zulassungspflichtiges
Handwerk dar. Die Ausbildungsbezeichnung Meister/Meisterin in Verbin-
dung mit einem zulassungspflichtigen Handwerk darf nur führen, wer für
dieses zulassungspflichtige Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat
(vgl. § 1 i.V.m. Anlage A Nr. 33 HwO sowie § 51 HwO). Insofern ist dieser
Beruf auch in Deutschland reglementiert (vgl. auch den Leitfaden für die
allgemeine Regelung zur Anerkennung der beruflichen Befähigungsnach-
weise der Europäischen Kommission, Anhang 1). Der Meistertitel berech-
tigt zur selbstständigen Berufsausübung und zur Lehrlingsausbildung (vgl.
§ 45 Abs. 2 HwO).
Grundsätzlich kann die Schweiz daher der Beschwerdeführerin den Zu-
gang oder die Ausübung des reglementierten Berufes nicht wegen man-
gelnder Qualifikation verweigern.
3.6 Hingegen hat der Aufnahmestaat das Recht, Ausbildung und Berufserfah-
rung mit seinen Anforderungen zu vergleichen und eine Anerkennung der
Diplome als gleichwertig abzulehnen, wenn die Ausbildung des Antragstel-
lers sich in Bezug auf Dauer, Inhalt oder die Tätigkeitsbereiche wesentlich
unterscheidet. Die Kompensation unterschiedlicher Ausbildungsdauer
kann durch den Nachweis von Berufserfahrung erbracht werden (Art. 4
Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 92/51/EWG). Im Falle von unterschiedlichen
Ausbildungsinhalten darf der Aufnahmestaat vom Antragsteller verlangen,
dass er einen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung
ablegt (Art. 4 Abs. 1 Bst. b der Richtlinie 92/51/EWG; NATSCH, a.a.O.,
S. 206 f., WILD, a.a.O., S. 400). Macht der Aufnahmestaat bei unterschiedli-
chem Ausbildungsinhalt von der Möglichkeit eines Anpassungsinstrumen-
tes Gebrauch, so muss er dem Antragsteller die Wahl zwischen dem An-
passungslehrgang und der Eignungsprüfung lassen (Art. 4 Bst. b Unter-
abs. 3 der Richtlinie 92/51/EWG; SCHNEIDER, a.a.O., S. 257; JACQUES PERTEK,
14
L'Europe des diplômes et des professions, Bruxelles 1994, S. 81). Der Auf-
nahmestaat darf die Anpassungsinstrumente des Art. 4 Abs. 1 Bst. a und b
nicht kumulativ anwenden (Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG;
SCHNEIDER, a.a.O., S. 198; PERTEK, L'Europe des diplômes et des professi-
ons, a.a.O., S. 80).
3.7 Das Bundesamt hat im vorliegenden Verfahren zu Recht erkannt, dass die
Beschwerdeführerin die Anforderungen an die Ausbildungsdauer (diese
beträgt in der Schweiz mindestens 8 Jahre, vgl. Art. 10 Prüfungsregle-
ment) erfüllt.
Hingegen stellte das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung vom
9. Dezember 2005 fest, dass die Meisterprüfung in Deutschland mit der
Höheren Fachprüfung inhaltlich nicht vergleichbar und somit nicht gleich-
wertig sei. Die Meisterprüfung werde der Höheren Fachprüfung gleichge-
stellt unter der Bedingung, dass die Beschwerdeführerin als Ausgleichs-
massnahme entweder a. eine Eignungsprüfung in den Fächern Pathologie
sowie Allgemeine Optik & Instrumente ablege oder b. einen einjährigen
Anpassungslehrgang in der Schweiz unter der Anleitung eines diplomier-
ten Augenoptikers absolviere und die Fächer Pathologie sowie Allgemeine
Optik & Instrumente an der Höheren Fachschule für Augenoptik in Olten
besuche.
Insofern macht das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung von Art. 4
Abs. 1 Bst. b der Richtlinie 92/51/EWG Gebrauch, wonach der Aufnahme-
staat im Falle von unterschiedlichem Inhalt der Ausbildung als Kompensa-
tion von der Gesuchstellerin einen Anpassungslehrgang oder eine Eig-
nungsprüfung verlangen kann.
Die Frage, ob sich die Meisterprüfung im Augenoptikerhandwerk inhaltlich
wesentlich von der Höheren Fachprüfung des Augenoptikers unterscheidet
und das Bundesamt als Voraussetzung für die Anerkennung der Gleich-
wertigkeit deutscher Meistertitel zu Recht eine Ausgleichsmassnahme ver-
langt, kann hier offen gelassen werden, da die Beschwerde aus andern
Gründen gutzuheissen ist.
4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, bevor sie im April 2002 ihre Wei-
terbildung zur Augenoptikermeisterin in Deutschland begonnen habe, habe
sie sich im Februar 2002 beim Bundesamt telefonisch darüber informiert,
ob der ausländische Ausweis mit dem schweizerischen Diplom des Augen-
optikers gleichwertig sei. Das Bundesamt habe dies zugesichert. Die Mitar-
beiterin des Bundesamtes habe ihr mitgeteilt, dass sich eine Änderung ab-
zeichne, indessen sicher nicht vor Januar 2006. Sie habe sich auf die
mündliche Auskunft des Bundesamtes verlassen dürfen. Sie hätte die mit
dem Schulgang in Karlsruhe verbundenen Strapazen und das finanzielle
Engagement niemals auf sich genommen, wenn sie geahnt hätte, dass ih-
rem Meistertitel die Anerkennung in der Schweiz versagt würde. Damit be-
ruft sich die Beschwerdeführerin sinngemäss auf den Vertrauensschutz.
4.1 Der in Art. 9 BV (SR 101) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben
verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in
15
Zusicherungen, Auskünfte, Mitteilungen oder Empfehlungen einer Behör-
de, die sich im Nachhinein als unrichtig erweisen. Er führt dazu, dass die
Behörde unter gewissen, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen an
ihre unrichtige Zusicherung, Auskunft usw. gebunden ist; das heisst, sich
so verhalten muss, als ob die Zusicherung, Auskunft usw. richtig gewesen
wäre (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern
2005, S. 153; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 698).
Gemäss Rechtsprechung und Doktrin sind unrichtige Zusicherungen, Aus-
künfte, Mitteilungen oder Empfehlungen von Behörden bindend, wenn (a)
die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Perso-
nen gehandelt hat; (b) die Behörde für die Erteilung der Auskunft zuständig
war oder als zuständig betrachtet werden durfte; (c) der Bürger die Unrich-
tigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; (d) der Bürger
im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat,
die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können und (e) die
gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren
hat (BGE 121 V 65 E. 2a, BGE 119 V 302 E. 3a, BGE 118 Ia 245 E. 4b,
BGE 118 V 65 E. 7, BGE 117 Ia 285 E. 2b, BGE 117 Ia 412 E. 3b, je mit
Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.8/2004 vom 17. Dezember 2004
E. 4.2 mit Hinweisen; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 668 ff.).
Selbst wenn die Voraussetzungen für eine verbindliche behördliche Aus-
kunft erfüllt sind, scheitert die Berufung auf Treu und Glauben, wenn ihr
überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (BGE 129 I 161
E. 4.1 mit Hinweisen, BGE 116 Ib 185 E. 3c; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O., Rz. 696 mit Hinweisen; FRITZ GYGI, Verwaltungsrecht, Bern 1986,
S. 160; RENÉ A. RHINOW/BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrecht-
sprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt am Main 1990,
Nr. 75 B IVc, S. 243; BEATRICE WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz im öffentli-
chen Recht, Basel und Frankfurt am Main 1983, S. 112). In einem solchen
Fall besteht aber allenfalls Anspruch auf Schadenersatz (HÄFELIN/
MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 696 und Rz. 703 mit Hinweisen; WEBER-DÜRLER,
a.a.O., S. 129 ff.).
4.2 Was die erste Voraussetzung betrifft, so taugt nicht jede behördliche Aus-
kunft als Vertrauensbasis. Die Auskunft muss an sich geeignet sein,
schutzwürdiges Vertrauen zu begründen. Notwendig ist eine gewisse in-
haltliche Bestimmtheit; eine lediglich vage Absichtskundgabe oder ein Hin-
weis auf eine bisherige Praxis genügt nicht. Sodann wird in Lehre und
Rechtssprechung mehrheitlich die Auffassung vertreten, nur eine auf einen
konkreten, die auskunftserheischende Person direkt betreffenden Sachver-
halt bezogene Auskunft könne die Behörden binden, nicht aber eine allge-
meine Auskunft (vgl. BGE 125 I 267 E. 4c, BGE 122 II 113 E. 3b/cc mit
Hinweisen; RHINOW/KRÄHENMANN, a.a.O., Nr. 75 B IIIa, S. 241; anderer Mei-
nung: WEBER-DÜRLER, a.a.O., S. 84, S. 207; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
Rz. 670.). Zudem begründet eine Auskunft schutzwürdiges Vertrauen nur,
wenn sie vorbehaltlos erteilt worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts
2A.454/2002 vom 20. März 2003 E. 2.2 und 2A.251/2000 vom 19. Dezem-
16
ber 2000 E. 2b/cc; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 680; TSCHANNEN/
ZIMMERLI, a.a.O., S. 154; WEBER-DÜRLER, a.a.O., S. 205).
Unmassgeblich ist die Form der Auskunftserteilung; auch eine mündliche
Auskunft kann verbindlich sein, wenn sie auf Grund der Umstände geeig-
net ist, den guten Glauben des Betroffenen zu erwecken (vgl. HÄFELIN/
MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 669; RHINOW/KRÄHENMANN, a.a.O., Nr. 75 B IIIa,
S. 241; BGE 106 V 139 E. 4c mit Verweis auf BGE 91 I 133 E. 4b, BGE
114 Ia 105 E. 2a).
4.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, bevor sie im April 2002 ihre Wei-
terbildung zur Augenoptikermeisterin in Deutschland begonnen habe, habe
sie sich beim Bundesamt telefonisch darüber informiert, ob der ausländi-
sche Ausweis mit dem schweizerischen Diplom des Augenoptikers gleich-
wertig sei. Das Bundesamt habe dies zugesichert.
Die Beschwerdeführerin kann zwar nicht belegen, dass das Bundesamt ihr
diese Auskunft erteilt hat. Über den Inhalt des Telefonats ist keine Ge-
sprächsnotiz erstellt worden. Die Beschwerdeführerin hat sich den Inhalt
des Gesprächs auch nicht schriftlich bestätigen lassen.
Unbestritten und aktenkundig ist aber, dass das Bundesamt während Jah-
ren in ständiger Praxis alle deutschen Meistertitel im Augenoptikerhand-
werk als gleichwertig mit dem eidgenössischen Diplom als Augenoptiker
anerkannt hat. Das Bundesamt stützte diese Anerkennungspraxis auf die
Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem deutschen Reich vom 1. De-
zember 1937 über die gegenseitige Anerkennung der Lehrabschluss- und
Meisterprüfungen, welche zwar nie ratifiziert, aber beiderseits angewendet
wurde (vgl. dazu NATSCH, a.a.O., S. 217 f. Fusszeile 41; Botschaft, a.a.O.,
S. 6350 sowie Schreiben vom 2. August 1995 der Abteilung Berufsbildung
des damaligen Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit [BIGA;
heute: BBT] an den Deutschen Handwerkskammertag, wonach das Bun-
desamt die zwischenstaatliche Vereinbarung von 1937 bis zum Zeitpunkt
einer allfälligen neuen Regelung weiter einhalten werde).
Am 1. Juni 2002 trat das Freizügigkeitsabkommen und damit die in seinem
Anhang III aufgeführte Richtlinie 92/51/EWG in Kraft. In der Folge stützte
sich das Bundesamt wie zuvor auf die Gegenrechtsvereinbarung mit
Deutschland (vgl. Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem deutschen
Reich vom 1. Dezember 1937) und anerkannte weiterhin automatisch
deutsche Meistertitel im Augenoptikerhandwerk als gleichwertig mit dem
eidgenössischen Diplom des Augenoptikers. Dies wird vom Bundesamt
nicht bestritten (vgl. dazu Beschwerdeverfahren B-2158/2006 [Stellung-
nahme vom 5. Juli 2006] sowie das Verhandlungsprotokoll, S. 7). Der Re-
kurskommission EVD liegen solche Gleichwertigkeitsbestätigungen aus
den Jahren 2003 und 2004 vor (vgl. die eingereichten Gleichwertigkeitsbe-
stätigungen in den Beschwerdeverfahren B-2159/2006, B-2160/2006, B-
2169/2006; vgl. dazu auch die Beschwerdeverfahren B-2161/2006, B-
2195/2006, B-2173/2006).
4.2.2 Der Umstand, dass das Bundesamt nach eigenen Angaben (vgl. Verhand-
17
lungsprotokoll S. 7) in einer langjährigen, konstanten Praxis bis Ende
2004/anfangs 2005 alle deutschen Meistertitel im Augenoptikerhandwerk
dem eidgenössischen Diplom gleichwertig anerkannte, kann als gewichti-
ges Indiz für das Vorliegen einer entsprechenden Auskunft anfangs des
Jahres 2002 gewertet werden, stand diese doch vollkommen im Einklang
mit der damaligen Anerkennungspraxis. Zudem ist auf Grund der Ausfüh-
rungen des Bundesamtes in der Vernehmlassung, wonach die Umsetzung
des Freizügigkeitsabkommens eine gewisse Zeit gedauert habe, und auf
Grund der Aussagen des Vertreters des Bundesamtes an der öffentlichen
Verhandlung (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 7) zu schliessen, dass sich
eine Änderung der Anerkennungspraxis erst im Verlaufe des Jahres 2005
abzeichnete.
Kommt hinzu, dass sich die Aussagen der Beschwerdeführerin über die
Auskunft des Bundesamtes mit den Aussagen anderer betroffener Perso-
nen, welche in Deutschland ebenfalls die Meisterprüfung abgelegt und sich
beim Bundesamt vorgängig über die Gleichstellung dieser Prüfung infor-
miert haben, inhaltlich decken (vgl. dazu die Beschwerdeverfahren B-
2158/2006, B-2159/2006, B-2166/2006, B-2167/2006, B-2174/2006).
Im Weiteren ist aktenkundig, dass das Bundesamt im April 2002 weiteren
Betroffenen die Gleichstellung des deutschen Meistertitels mit dem
schweizerischen Diplom unter Verweis auf Art. 1 der Vereinbarung zwi-
schen Deutschland und der Schweiz vom 1. Dezember 1937 schriftlich be-
stätigt hat (vgl. B-2162/2006; B-2179/2006).
Zudem bestreitet das Bundesamt nicht, dass es damals auf telefonische
Anfrage hin solche Auskünfte erteilt hat (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 8).
Auf die Aussage eines Beschwerdeführers anlässlich der öffentlichen Ver-
handlung hin, wonach das Bundesamt nun anscheinend keine Auskünfte
mehr über die (künftige) Anerkennung von Diplomen erteile (vgl. Verhand-
lungsprotokoll, S. 4), erklärte der Vertreter des Bundesamtes, es sei rich-
tig, dass das Bundesamt früher solche Auskünfte erteilt habe (vgl. Ver-
handlungsprotokoll, S. 5). Hinzu kommt auch, dass der Vertreter des Bun-
desamtes anlässlich der öffentlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass
deutsche Meistertitel im Augenoptikerhandwerk bis anfangs 2005 als
gleichwertig mit dem eidgenössischen Diplom des Augenoptikers aner-
kannt worden seien. Das Bundesamt habe seine Praxis im Jahre 2005
überprüft und dann geändert, da es festgestellt habe, dass die bisherige
Praxis nicht mehr rechtskonform war (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 6 und
7 sowie Gutachten des Schweizer Optikverbandes vom 1. November
2005).
Angesichts der gesamten Umstände ist davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführerin eine solche konkrete, sie direkt betreffende Auskunft vor-
behaltlos erteilt worden ist.
4.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Auskunft des Bundesamtes.
Ausser Frage steht, dass diese von der zuständigen Behörde erteilt wor-
den ist (vgl. Art. 68 Abs. 1 BBG und Art. 69 BBV, zitiert in E. 2; vgl. auch
Art. 71 BBV), weshalb die zweite Voraussetzung ohne Weiteres als gege-
18
ben erachtet werden kann.
4.4 Was die Auskunft bezüglich der im Zeitpunkt der Anfrage geltenden Aner-
kennungspraxis des Bundesamtes betrifft, so war diese richtig. Die Aus-
kunft, wonach deutsche Meistertitel vom Bundesamt weiterhin anerkannt
würden (weshalb der am 20. November 2004 von der Beschwerdeführerin
erlangte Meistertitel mit dem eidgenössischen Diplom gleichgestellt werde)
erweist sich im Nachhinein als falsch. Es ist offensichtlich, dass die Be-
schwerdeführerin die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erken-
nen konnte, stand diese doch im Einklang mit der damaligen Anerken-
nungspraxis.
4.5 Bei der Prüfung des Kriteriums, ob Dispositionen getroffen wurden, die
nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, ist zu berücksich-
tigen, dass die Auskunft für das Verhalten des Betroffenen ursächlich sein
muss (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts C 344/00 vom 6. September
2001 E. 3c/bb). Ein solcher Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn an-
genommen werden kann, der Betroffene hätte sich ohne die fehlerhafte
Auskunft anders verhalten. An den Beweis des Kausalzusammenhangs
zwischen Auskunft und Disposition werden nicht allzu strenge Anforderun-
gen gestellt. Denn bereits aus dem Umstand, dass ein Betroffener Erkun-
digungen einholt, erwächst eine natürliche Vermutung dafür, dass er im
Falle eines negativen Entscheides ein anderes Vorgehen gewählt hätte.
Der erforderliche Kausalitätsbeweis darf deshalb schon als geleistet gel-
ten, wenn es auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung als glaubhaft er-
scheint, dass sich der Betroffene ohne die fragliche Auskunft anders ver-
halten hätte (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 687 mit Verweis auf
BGE 121 V 65 E. 2b).
Die Beschwerdeführerin hat von April 2002 bis Februar 2004 (5 Blöcke à je
6 Wochen) am Institut für Berufsbildung (IfB) in Karlsruhe den Meistervor-
bereitungslehrgang in den Teilen eins und zwei, von Mitte Oktober bis Mit-
te November 2004 in der Schule "Gertrud Scherer Meistervorbereitung" in
Hannover den Meistervorbereitungslehrgang in den Teilen drei und vier
absolviert und im Anschluss daran die Meisterprüfung vor der Handwerks-
kammer Kassel abgelegt. Ausser Frage steht, dass der Besuch der Schule
in Deutschland und die Ablegung der Meisterprüfung mit erheblichem fi-
nanziellem und zeitlichem Aufwand verbunden waren und sich die Be-
schwerdeführerin ohne die ihr vom Bundesamt erteilte Auskunft nicht für
die Ausbildung in Deutschland entschieden hätte.
4.6 Eine Auskunft ist nur in Bezug auf den Sachverhalt, wie er der Behörde zur
Kenntnis gebracht wird, verbindlich. Ändert sich die tatsächliche Situation,
so hat die Behörde den neuen Sachverhalt zu beurteilen und ist an ihre
früheren Aussagen nicht mehr gebunden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
Rz. 692). Das Bundesamt macht nicht geltend und aus den Akten ist auch
nicht ersichtlich, dass sich der Stoffplan des Vorbereitungslehrganges "Au-
genoptikermeister" des Ifb (Institut für Berufsbildung) und die Anforderun-
gen an die Meisterprüfung (vgl. die Verordnung vom 9. August 1976 über
das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil
19
und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Augenoptiker-
Handwerk und Verordnung vom 18. Juli 2000 über gemeinsame Anforde-
rungen in der Meisterprüfung im Handwerk) zwischenzeitlich geändert ha-
ben. Es steht auch fest, dass die Anforderungen an die Höhere Fachprü-
fung im Augenoptikerberuf in der Schweiz ebenfalls unverändert geblieben
sind (vgl. Prüfungsreglement vom 12. Juni 1991 insbes. Art. 15 [Prüfungs-
fächer] und Art. 16 [Prüfungsstoff]). Insofern war die tatsächliche Situation
im Zeitpunkt der Auskunftserteilung dieselbe wie im Zeitpunkt des Ent-
scheides.
4.7 Behördliche Auskünfte stehen grundsätzlich auch immer unter dem Vorbe-
halt einer allfälligen späteren Rechtsänderung. Eine vertrauensschutzbe-
gründende Auskunft kann deshalb nur vorliegen, wenn die Rechtslage zur
Zeit der Verwirklichung des Tatbestandes die gleiche ist wie im Zeitpunkt
der Auskunfterteilung, es sei denn, die auskunfterteilende Behörde sei für
die Rechtsänderung selbst zuständig und die Auskunft sei gerade im Hin-
blick auf diese Änderung erteilt worden, oder die Behörde hätte die Pflicht
zur Orientierung auch über die möglichen Rechtsänderungen gehabt
(HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 692).
Eine aus Treu und Glauben folgende Pflicht zur Orientierung über die
möglichen Rechtsänderungen bzw. eine Aufklärungspflicht der Behörde
wird allgemein bejaht, wenn im Zeitpunkt der Auskunfterteilung eine
Rechtsänderung unmittelbar bevorsteht (BEATRICE WEBER-DÜRLER, Neuere
Entwicklung des Vertrauensschutzes, Schweizerisches Zentralblatt für
Staats-und Verwaltungsrecht [ZBl] 103/2002, S. 290; MAX IMBODEN/RENÉ A.
RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I, Nr. 75 B IVb,
S. 471; vgl. auch ZBl 1980 S. 316 sowie Urteil des Versicherungsgerichts
C 344/00, a.a.O., E. 3c/aa).
Die Beschwerdeführerin hat sich beim Bundesamt im Februar 2002 vor
Beginn ihrer Ausbildung in Deutschland über die Gleichstellung des Meis-
tertitels mit dem Diplom des Augenoptikers erkundigt. Ihre Anfrage erfolgte
rund vier Monate vor Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens (1. Juni
2002) und bezog sich auf den Zeitpunkt des voraussichtlichen Abschlus-
ses der Ausbildung im Herbst 2004.
Das Prinzip des Vertrauensschutzes soll verhindern, dass die Privaten in-
folge ihres Vertrauens in das Verhalten von Behörden einen Nachteil erlei-
den. Der Vertrauensschutz bewirkt eine Bindung der Behörde an die Ver-
trauensgrundlage, indem Auskünfte und Zusagen trotz ihrer Unrichtigkeit
verbindlich werden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 697 f.). Diese
Rechtswirkung setzt unter anderem voraus, dass zwischen dem Zeitpunkt
der Auskunftserteilung und der Realisierung des massgeblichen Sachver-
haltes keine Änderung der Rechtslage eingetreten ist. Auskünfte stehen
unter dem stillschweigenden Vorbehalt einer Rechtsänderung (BGE 121 V
65 E. 2a mit Verweisen und BGE 115 Ia 12 E. 4). Nach Auffassung von
Beatrice Weber-Dürler ist die Annahme, die Vertrauensgrundlage falle
durch eine Rechtsänderung stets dahin, jedoch zu kategorisch. Demnach
sollte der Vertrauensschutz nicht von vornherein ausgeschlossen sein,
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wenn eine Auskunft oder Zusage offensichtlich im Hinblick auf einen zu-
künftigen Zeitpunkt eingeholt wird und unmittelbar zu treffende Dispositio-
nen davon abhängen (BEATRICE WEBER-DÜRLER, Neuere Entwicklung des Ver-
trauensschutzes, a.a.O., S. 290 mit entsprechenden Hinweisen). Nach An-
gaben der Beschwerdeführerin hat ihr die Mitarbeiterin des Bundesamtes
damals mitgeteilt, dass sich eine Änderung der Anerkennungspraxis deut-
scher Meistertitel im Augenoptikerhandwerk abzeichnen würde, indessen
sicher nicht vor Januar 2006. Die Fragen, ob es sich dabei um eine vorbe-
haltlose Auskunft gehandelt hat und wie es sich mit der Bindungswirkung
einer behördlichen Auskunft, die im Hinblick auf einen zukünftigen Zeit-
punkt und eine unmittelbar bevorstehende neue Rechtsgrundlage einge-
holt wird, verhält, können hier offen bleiben, zumal die Beschwerde aus
anderen Gründen begründet ist.
5. Die Beschwerdeführerin bringt im weiteren vor, sie habe von Oktober 1997
bis September 1999 am zweijährigen Lehrgang der Schweizerischen Hö-
heren Fachschule für Augenoptik in Olten teilgenommen. Damit macht sie
sinngemäss geltend, der vom Bundesamt verlangte Anpassungslehrgang
sei nicht verhältnismässig.
5.1 Nach der Richtlinie 92/51/EWG erkennt der einen Beruf reglementierende
Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Befähigungs-
nachweise an und gestattet deren Inhabern in seinem Hoheitsgebiet die
Ausübung ihrer Tätigkeit unter den für Inländer geltenden Bedingungen.
Es gilt der in Art. 3 der Richtlinie 92/51/EWG niedergelegte Grundsatz des
gegenseitigen Vertrauens in die Qualität der in einem anderen Mitglied-
staat absolvierten Ausbildung und der gegenseitigen Anerkennung von Di-
plomen. Hierzu bilden die Anpassungsinstrumente des Art. 4 die Ausnah-
me und sind dementsprechend restriktiv anzuwenden (SCHNEIDER, a.a.O.,
S. 200). Führt jedoch ein Vergleich mit den im innerstaatlichen Recht vor-
geschriebenen Kenntnissen und Fähigkeiten zur Feststellung, dass erheb-
liche Unterschiede zwischen der vorgeschriebenen und der erworbenen
Ausbildung bestehen und deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung
für eine Ausübung des Berufs im Aufnahmestaat ist, so bietet der Aufnah-
memitgliedstaat dem Antragsteller die Möglichkeit nachzuweisen, dass er
die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. Er muss dem An-
tragsteller die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eig-
nungsprüfung lassen (vgl. einleitende Bemerkungen der Richtlinie
92/51/EWG). Als "Anpassungslehrgang" gilt die Ausübung eines reglemen-
tierten Berufs, die in dem Aufnahmestaat unter der Verantwortung eines
qualifizierten Berufsangehörigen erfolgt und gegebenenfalls mit einer Zu-
satzausbildung einhergeht. Der Lehrgang ist Gegenstand einer Bewertung.
Die Einzelheiten des Anpassungslehrgangs und seine Bewertung werden
von den zuständigen Behörden des Aufnahmestaates festgelegt (Art. 1
Bst. i der Richtlinie 92/51/EWG). Als "Eignungsprüfung" gilt eine aus-
schliesslich die beruflichen Kenntnisse des Antragstellers betreffende und
von den zuständigen Stellen des Aufnahmestaats durchgeführte Prüfung,
mit der die Fähigkeit des Antragstellers, in diesem Mitgliedstaat einen reg-
lementierten Beruf auszuüben, beurteilt werden soll. Die Modalitäten der
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Eignungsprüfung werden von den zuständigen Behörden des Aufnahme-
staates festgelegt (Art. 1 Bst. j der Richtlinie 92/51/EWG).
Nach dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 Bst. b der Richtlinie 92/51/EWG ("Ar-
tikel 3 hindert den Aufnahmestaat nicht daran, vom Antragsteller ebenfalls
zu verlangen, dass er einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang
absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt....") kommt der zuständigen
Behörde, dem Bundesamt, beim Entscheid, ob eine Ausgleichsmassnah-
me verlangt werden soll, ein Entschliessungsermessen zu. Dem Bundes-
amt wird durch das Ermessen ein Spielraum für den Entscheid im Einzel-
fall eingeräumt. Dies bedeutet aber nicht, dass es in seiner Entscheidung
völlig frei ist. Es hat innerhalb seines Entscheidungsspielraums unter Be-
rücksichtigung der Rechtsgrundsätze der Ermessensausübung, die zweck-
mässigste Lösung zu treffen. Das Bundesamt ist dabei an die Verfassung
gebunden und hat insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip zu befol-
gen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 441; VPB 66.22 E. 3.5.2 mit Hin-
weisen).
5.2 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit stellt kein verfassungsmässiges
Recht, sondern bloss einen verfassungsmässigen Grundsatz dar. Das ver-
fassungsmässige Gebot der Verhältnismässigkeit umfasst nach Praxis und
Lehre drei Elemente, die kumulativ beachtet werden müssen. Es verlangt,
dass staatliche Hoheitsakte für das Erreichen eines im übergeordneten öf-
fentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet, notwendig und für den Be-
troffenen zumutbar sind (BGE 131 I 91 E. 3.3, BGE 128 I 92 E.2b, BGE
128 II 292 E. 5.1, BGE 126 I 112 E. 5b, je mit Hinweisen; RENÉ RHINOW,
Grundzüge des Schweizerischen Verfassungsrechts, Basel etc. 2003,
Rz.1135 f.; JEAN-FRANCOIS AUBERT/PASCAL MAHON, Petit commentaire de la
Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999,
Zurich/Bâle/Genève 2003, Art. 5 Rz. 12 f. und Art. 36 Rz. 15 f.;
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 581).
Ungeeignet ist eine Massnahme dann, wenn sie am Ziel vorbeischiesst,
d.h. keinerlei Wirkungen im Hinblick auf den angestrebten Zweck entfaltet.
Zu prüfen ist also die Zwecktauglichkeit einer Massnahme (HÄFELIN/
MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 587, mit Hinweisen; RHINOW/ KRÄHENMANN,
a.a.O., Nr. 58 IVa, S. 180; BGE 130 I 140 E. 5.3.6).
Das staatliche Handeln muss ferner erforderlich sein, das heisst es muss
grundsätzlich notwendig sein. Als erforderlich erweist sich eine staatliche
Handlung, wenn kein weniger einschneidendes Mittel zur Verwirklichung
des öffentlichen Interesses zur Wahl steht (zweckkonformer mildester Ein-
griff). Verboten ist ein das unabdingbar Notwendige übertreffendes Vorge-
hen. Die Massname darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personel-
ler Hinsicht nicht über das Notwendige hinausgehen (RENÉ RHINOW, a.a.O.,
Rz. 1136; AUBERT/MAHON, a.a.O., Art. 36 Rz. 16; YVO HANGARTNER in: Die
Schweizerische Bundesverfassung: Kommentar/ hrsg. von BERNHARD
EHRENZELLLER ... [et al.], Zürich etc. 2002, hiernach: Kommentar, Art. 5 Rz.
33 f.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 591).
Schliesslich muss die Verwaltungsmassnahme auch zumutbar sein. Sie ist
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nur gerechtfertigt, wenn sie ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem an-
gestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für den betroffenen Privaten be-
wirkt, wahrt (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 614; YVO HANGARTNER, Kom-
mentar, a.a.O., Art. 36 Rz. 24; AUBERT/MAHON, a.a.O., Art. 36 Rz. 16).
5.3 Im angefochtenen Entscheid hat das Bundesamt in zwei Fächern Aus-
gleichsmassnahmen verlangt. Mit den alternativ verfügten Ausgleichs-
massnahmen (einjähriger Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) be-
zweckt das Bundesamt, dass sich die Beschwerdeführerin die ihr - nach
Meinung des Bundesamtes - fehlenden Kenntnisse in den Fächern Patho-
logie und Allgemeine Optik & Instrumente aneignen beziehungsweise di-
rekt den Nachweis genügender Kenntnisse in diesen Fächern durch Able-
gen einer Prüfung erbringen kann.
In den Berufen des Gesundheitswesens - wie Augenoptiker - besteht in der
Tat ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass nur fähige Leute tä-
tig sind, handelt es sich doch gerade bei der Gesundheit um ein Rechts-
gut, das des gewerbepolizeilichen Schutzes in hohem Masse bedarf (vgl.
BGE 125 I 322 E. 3d; BGE 125 I 335 E. 3b; BGE 112 IA 322 E. 4c mit Hin-
weisen). Ausser Frage steht, dass die vorliegend verfügten Ausgleichs-
massnahmen geeignet sind, nachzuweisen, dass die Inhaberin eines aus-
ländischen Diploms über die nötigen Kenntnisse verfügt, die zur Berufs-
ausübung als Augenoptikerin unerlässlich sind. In diesem Sinne kann die
Zwecktauglichkeit der verlangten Ausgleichsmassnahmen bejaht werden.
Der vom Bundesamt alternativ verfügte einjährige Anpassungslehrgang
besteht einerseits aus einer obligatorischen Ausbildung an der Höheren
Fachschule für Augenoptik in Olten in den Fächern Pathologie des Auges
und Allgemeine Optik & Instrumente und andererseits aus einem Prakti-
kum unter Anleitung eines diplomierten Augenoptikers.
Der Schweizerische Optikverband (SOV) führt die Höheren Fachprüfungen
für Augenoptiker durch und bietet mit der Höheren Fachschule für Augen-
optik einen zweijährigen (fakultativen) Ausbildungsgang an. Das Bundes-
amt hat in der angefochtenen Verfügung den Schweizer Optikverband mit
der Durchführung der angeordneten Ausgleichsmassnahmen beauftragt.
Auf Grund der Stellungnahme des Schweizer Optikverbandes vom 5. März
2007 ergibt sich bezüglich der Ausgestaltung des Anpassungslehrganges
Folgendes:
Die Absolventen des einjährigen Anpassungslehrgangs besuchen den or-
dentlichen Unterricht an dem auch die Absolventen des (2-jährigen) Voll-
zeitstudiums der Höheren Fachschule für Augenoptik teilnehmen. Der
Lehrgang beinhaltet den Besuch des 3. und 4. Semesters der Höheren
Fachschule in Olten. Es gelten inhaltlich die gleichen Anforderungen wie
bei den Absolventen der schweizerischen Ausbildung, identisch sind auch
die Lehrmittel und die Dozenten. Die Bewertung des Ausbildungslehrgan-
ges erfolgt im Rahmen der ordentlichen Semesterprüfungen (vgl. auch
"Merkblatt Ausgleichsmassnahmen im Bereich Optik" des BBT vom Sep-
tember 2006). Die Semesterprüfungen bestehen jeweils aus zwei schriftli-
chen Einzelprüfungen, und die erforderliche Schlussbewertung pro Ausbil-
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dungsfach bildet der Durchschnitt aller vier Einzelprüfungen. Einzig der
Bewertungsraster weicht von demjenigen der normalen Prüfungen der
Schule ab. Bei der Bewertung werden die vom BBT verfügten Bewertungs-
kriterien der Eignungsprüfung auch für den Anpassungslehrgang übernom-
men, indem die Anforderungen für ein "genügend" 50 % der möglichen
Punktzahl (gegenüber 60 % bei den regulären Kursteilnehmern) betragen.
Im weitern weist der Schweizer Optikverband darauf hin, dass der Lehr-
gang vom Arbeitgeber in Form eines Arbeitszeugnisses als erfüllt bestätigt
werden müsse. Diese Forderung betreffe den Schweizer Optikverband als
Kursanbieter nicht und sei durch den Arbeitgeber vorzunehmen.
5.4 Die Beschwerdeführerin nahm von Oktober 1997 bis September 1999 am
Vollzeitstudium der Schweizerischen Höheren Fachschule für Augenoptik
in Olten teil (vgl. Bestätigung vom 12. März 2002 und Semesterzeugnisse
1998-1999). Das Fach "Allgemeine Optik & Instrumente", für welches das
Bundesamt in der angefochtenen Verfügung Ausgleichsmassnahmen ver-
langt, wurde in allen vier Semestern unterrichtet und geprüft. In diesem
Fach erreichte die Beschwerdeführerin im 1. Semester die Note 4.0, im
2. Semester die Note 4.5, im 3. Semester die Note 4.0 und im 4. Semester
die Note 4.0. Das Fach "Pathologie des Auges", für welches das Bundes-
amt in der angefochtenen Verfügung ebenfalls Ausgleichsmassnahmen
angeordnet hat, wurde nur im 3. und 4. Semester unterrichtet und geprüft.
In diesem Fach erhielt die Beschwerdeführerin im 3. Semester die Note
5.0 und im 4. Semester die Note 4.5. Damit hat die Beschwerdeführerin in
beiden Fächern (nach dem strengeren Bewertungsmasstab der regulären
Kursteilnehmer) genügende Noten (zweimal die Note 4.0 im Fach "Allge-
meine Optik & Instrumente" und die Noten 5.0 und 4.5 im Fach "Pathologie
des Auges") erzielt.
Nach Auskunft des Schweizer Optikverbandes endet der letzte ordentliche
Lehrgang der Schweizerischen Höheren Fachschule für Augenoptik im
September 2007. Das Reglement für Höhere Fachprüfungen im Augenopti-
kerberuf von 1991 werde voraussichtlich im Jahr 2011 aufgehoben. Ab
2010 würden durch die Fachhochschule Nordwestschweiz die ersten Ba-
chelor-Ausweise in Optometrie abgegeben (vgl. Stellungnahme des
Schweizer Optikverbandes vom 5. März 2007 S. 2). Solange das aktuelle
Reglement der Höheren Fachprüfung in Kraft sei, seien auch die entspre-
chenden Ausgleichsmassnahmen sichergestellt.
Da nach Angaben des SOV beim Anpassungslehrgang inhaltlich die glei-
chen Anforderungen an die Absolventen der Höheren Fachschule gestellt
werden und feststeht, dass sich die Anforderungen seit 1991 nicht geän-
dert haben, Dozenten und Lehrmittel die gleichen sind wie im ordentlichen
Unterricht, ist daraus zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin einen
identischen Lehrgang an der Schule in Olten bereits 1999 mit genügenden
Noten in den Fächern "Allgemeine Optik & Instrumente" und "Pathologie
des Auges" abgeschlossen und sie damit den Nachweis der nötigen
Kenntnisse in den entsprechenden Fächern erbracht hat. Daher erweist
sich im konkreten Fall die vom Bundesamt verlangte einjährige Ausbildung
(gleichen Inhaltes) an der Höheren Fachschule für Augenoptik als nicht er-
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forderlich und damit unzulässig.
5.5 Im weitern ordnete das Bundesamt an, dass der einjährige Anpassungs-
lehrgang in der Schweiz unter der Anleitung eines diplomierten Augenopti-
kers zu erfolgen habe und mit Bestätigung des Begleiters nachgewiesen
werden müsse. Im Merkblatt des BBT wird hiezu festgehalten, dass der
Lehrgang vom Arbeitgeber in Form eines Arbeitszeugnisses als erfüllt be-
stätigt werden müsse. Das BBT empfehle, die Absolventen eines Prakti-
kums wie ausgebildete Personen anzusehen, die ihre Ausbildung gemäss
Verfügung vervollständigen. Die Bezahlung solle sich grundsätzlich nach
den Ansätzen eines Augenoptikers richten (vgl. Merkblatt S. 3). Die Be-
schwerdeführerin verfügt über eine langjährige Berufserfahrung als Augen-
optikerin, was die beigelegten Arbeitszeugnisse bestätigen. Im weiteren
liegt auch eine Arbeitsbestätigung/Zwischenzeugnis des gegenwärtigen
Arbeitgebers, eines diplomierten Augenoptikers, vor, bei welchem die Be-
schwerdeführerin seit Dezember 2000 arbeitet. Demnach umfasst die Tä-
tigkeit der Beschwerdeführerin folgende Gebiete: Refraktion/Brillenglas-
bestimmung, Kontaktlinsenanpassung, Verkauf, Kundenberatung und Mit-
hilfe Werkstatt. Mit dem Anpassen von Kontaktlinsen und der Brillenglas-
bestimmung übt sie Tätigkeiten aus, die nach kantonalem Recht diplomier-
ten Augenoptikern vorbehalten sind und bezüglich welchen das Bundes-
amt festgehalten hat, dass in Deutschland wichtige Bereiche dieser The-
men in den Prüfungsanforderungen fehlen und diese Lücken zu schliessen
seien. Der Vorgesetzte führte in seinem Zwischenzeugnis aus, dass die
Beschwerdeführerin sämtliche Aufgaben zur vollsten Zufriedenheit erledi-
ge. Auf Grund der Qualifikation durch den Arbeitgeber ist davon auszuge-
hen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer beruflichen Tätigkeit über die
notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse eines Augenoptikers verfügt und
sich auch über die erforderlichen Kenntnisse in den Fächern "Pathologie"
und "Allgemeine Optik & Instrumente" ausgewiesen hat.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ih-
rer (höheren) Ausbildung in der Schweiz und der beruflichen Tätigkeit über
genügende Kenntnisse in den Fächern "Pathologie" und "Allgemeine Optik
& Instrumente" verfügt und die Anforderungen an den vom Bundesamt an-
geordneten einjährigen Anpassungslehrgang (Schulbesuch und Praktikum)
bereits im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides erfüllt waren. Das
Bundesamt hat zu Unrecht die von der Beschwerdeführerin - nebst der
Ausbildung in Deutschland - erworbenen Kenntnisse in seinem Entscheid
nicht berücksichtigt. Da Ausgleichsmassnahmen (Anpassungslehrgang
oder Eignungsprüfung) alternativ zu verfügen sind und die Beschwerdefüh-
rerin die Anforderungen an den einjährigen Anpassungslehrgang erfüllt, er-
weist sich die Anordnung von Ausgleichsmassnahmen als nicht nötig und
damit unverhältnismässig. Die Voraussetzungen für die Anerkennung der
Gleichwertigkeit des Meistertitels sind im konkreten Fall gegeben. Dies
führt dazu, dass die angefochtenen Ausgleichsmassnahmen ersatzlos auf-
zuheben sind.
6. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Verfügung des Bundesamtes
vom 9. Dezember 2005 aufzuheben. Es wird festgestellt, dass der am
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20. November 2004 in Deutschland verliehene Meistertitel im Augenopti-
kerhandwerk mit dem eidgenössischen Diplom als Augenoptiker gleichwer-
tig ist. Das Bundesamt wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine
Gleichwertigkeitsbestätigung auszustellen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdeführerin obsiegen-
de Partei. Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden
Partei zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten wer-
den Vorinstanzen auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der von der Be-
schwerdeführerin am 18. Januar 2006 geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 900.- ist ihr zurückzuerstatten.
8. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach-
sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG) Die Beschwerdeführerin war im vorliegenden Verfahren
nicht vertreten, und auch sonst sind ihr keine anrechenbaren Kosten in
diesem Sinn entstanden. Daher ist keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen.
9. Gegen diesen Beschwerdeentscheid kann innert 30 Tagen beim Eidgenös-
sischen Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenhei-
ten eingereicht werden (Art. 82 Bst. a und Art. 86 Abs. 1 Bst. a i.V.m.
Art. 100 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110, in Kraft seit 1. Januar 2007, AS 2006 1205]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Bundesamtes
für Berufsbildung und Technologie vom 9. Dezember 2005 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der am 20. November 2004 in Deutschland ver-
liehene Meistertitel im Augenoptikerhandwerk mit dem eidgenössischen
Diplom als Augenoptiker gleichwertig ist. Das Bundesamt wird angewie-
sen, der Beschwerdeführerin eine Gleichwertigkeitsbestätigung auszustel-
len.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der Kostenvorschuss von
Fr. 900.- wird der Beschwerdeführerin aus der Gerichtskasse zurückerstat-
tet, sobald dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. 353/han/6436; mit Gerichtsurkunde)
- dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (mit Gerichtsurkun-
de)
Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Bernard Maitre Barbara Aebi
Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann innert dreissig Tagen seit Eröffnung beim Schweizerischen
Bundesgericht in Lausanne angefochten werden.
Versand am: 11. Mai 2007