Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung II
B2168/2011
U r t e i l v om 6 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Frank Seethaler (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richterin Eva Schneeberger,
Gerichtsschreiberin Bianca Spescha.
Parteien X._______, Spanien,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Claudia Starkl, Ober
Emmenweid 46, Postfach 1846, 6021 Emmenbrücke 1,
Beschwerdeführer,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Gesuch um Ausrichtung einer IVRente.
B2168/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1949 geborene, verheiratete, aus Spanien stammende und in seiner
Heimat wohnhafte X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer)
arbeitete während rund 16 Jahren als Bauarbeiter bzw. Maurer in der
Schweiz und leistete in dieser Zeit die obligatorischen Beiträge an die
schweizerische Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung
(AHV/IV). Der Beschwerdeführer ist im Jahr 1990 nach Spanien
zurückgekehrt, wo er noch vier weitere Jahre auf dem Bau gearbeitet und
in der Folge einen Kleinbauernhof übernommen und diesen
bewirtschaftet hat.
B.
Am 17. Januar 2008 meldete sich der Beschwerdeführer bei der
Schweizerischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und gab
an, aufgrund von "LeberPankreasHerzKatheter" seit 1. Mai 2006
arbeitsunfähig zu sein (IV act. 10). Die IVStelle für Versicherte im
Ausland (im Folgenden: Vorinstanz) trat mit Verfügung vom 12. August
2008 (IV act. 16) nicht auf dieses Leistungsgesuch ein, worauf der
Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 30. September
2008 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat. Nachdem die
Vorinstanz mit Vorbescheid vom 17. September 2008 stillschweigend auf
ihren Nichteintretensentscheid zurückgekommen war und das Verfahren
wieder aufgenommen hatte, wurde daraufhin das Beschwerdeverfahren
mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Januar 2009 als
gegenstandslos abgeschrieben (IV act. 36 und 54, C6373/2008).
C.
Mit Vorbescheid vom 17. September 2008 stellte die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer die Abweisung des Leistungsbegehrens mangels
rentenbegründender Invalidität in Aussicht. Der Beschwerdeführer nahm
dazu mit Eingabe vom 9. Februar 2009 Stellung (IV act. 56). In der Folge
wurde die MEDAS A._______ mit der polydisziplinären Begutachtung des
Beschwerdeführers beauftragt (IV act. 71 und 91).
D.
Nach erfolgter Begutachtung des Beschwerdeführers legte die Vorinstanz
das Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst der Vorinstanz (RAD) zur
Beurteilung vor (vgl. IV act. 95 und 100). Der vom RAD beigezogene Arzt
Dr. med. B._______, FMH Allgemeine Innere Medizin, erachtete die
Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aufgrund der
B2168/2011
Seite 3
medizinischen Befunde als ausgewiesen. Die Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit beurteilte er als nicht beeinträchtigt.
E.
Ausgehend von dieser Beurteilung von Dr. med. B._______ stellte die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 22. Dezember
2010, welcher den Vorbescheid vom 17. September 2008 ersetzte, die
Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (IV act. 102). Der
Beschwerdeführer nahm dazu mit Eingabe vom 27. Januar 2011 Stellung
(IV act. 103). Mit Verfügung vom 23. Februar 2011 bestätigte die
Vorinstanz ihren Vorbescheid vom 22. Dezember 2010 und wies das
Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab (IV act. 104).
F.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
12. April 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer
ganzen Invalidenrente. Eventualiter beantragt er die Rückweisung an die
Vorinstanz zur umfassenden Sachverhaltsabklärung. Zur Begründung der
Beschwerde macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass
der Beschwerdeführer aufgrund seiner multiplen gesundheitlichen
Einschränkungen auch in einer angepassten Tätigkeit nicht mehr
arbeitsfähig sei. Sollte entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
eine Restarbeitsfähigkeit bestehen, wäre diese nicht verwertbar. Denn es
sei nicht realistisch, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung
der gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Alter von bald 62 Jahren auf
dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine Stelle finde.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. Juli 2011 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. In Bezug auf die medizinischen Abklärungen
verweist sie auf die Stellungnahmen ihres ärztlichen Dienstes.
Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit hält die Vorinstanz
fest, dass auch über 60jährige Versicherte noch als vermittelbar gelten
würden, wenn sie im Rahmen eines Vollpensums tätig sein könnten und
die ihnen zumutbare Tätigkeit nicht so vielen Einschränkungen unterliege,
dass eine Anstellung nicht mehr als realistisch zu bezeichnen sei.
H.
Mit Eingabe vom 22. August 2011 hält der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen fest und verzichtete auf die Einreichung einer umfassenden
B2168/2011
Seite 4
Replik, nachdem sich die Vorinstanz nicht mit den Ausführungen in der
Beschwerde detailliert auseinandergesetzt habe.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten
Unterlagen wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der IV
Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor.
1.2. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt. Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz
aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in
Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober
2000 über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen
des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a – 26bis und 28 – 70)
anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
1.3. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die
Verfügung der IVStelle für Versicherte im Ausland vom 23. Februar
2011. Der Beschwerdeführer hat frist und formgerecht Beschwerde
erhoben (Art. 60 ATSG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist er
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG). Damit ist auf das ergriffene
B2168/2011
Seite 5
Rechtsmittel, nachdem auch der geforderte Kostenvorschuss fristgerecht
geleistet wurde, einzutreten.
2.
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.
HÄBERLI, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 62
N 40).
3.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
3.1. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 23. Februar
2011) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis).
Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im
Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE
121 V 362 E. 1b).
3.2. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates
der Europäischen Gemeinschaft (EU), so dass vorliegend das am 1. Juni
2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft mit ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist, insbesondere
dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit regelt (vgl. Art. 80a IVG, in Kraft seit dem 1. Juni 2002). Nach
Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni
1971 (SR 0.831.109.268.1) haben Personen, die im Gebiet eines
B2168/2011
Seite 6
Mitgliedstaates wohnen und für die diese Verordnung gilt, die gleichen
Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit
besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen.
Demnach richten sich die Bestimmung der Invalidität und die Berechnung
der Rentenhöhe nach schweizerischem Recht, insbesondere dem IVG
sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar
1961 (IVV, SR 831.201), des ATSG sowie der entsprechenden
Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11). Für die
Beurteilung eines Rentenanspruchs sind daher die Feststellungen des
ausländischen Versicherungsträgers bezüglich Invaliditätsgrad und
Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz
nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4).
3.3. Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IVRevision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in
zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher
Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind,
die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, Urteil
des Bundesgerichts [BGer] 8C_419/2009 vom 3. November 2009), ist der
Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der
bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen
(BGE 130 V 445).
Die 5. IVRevision brachte für die Invaliditätsbemessung keine
substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007
gültig gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung
ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil BGer
8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen
der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die entsprechenden
Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG
(in der Fassung der 5. IVRevision) frühestens sechs Monate nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG
entsteht. Trat der Versicherungsfall allerdings vor dem 1. Januar 2008 ein
und wurde die Anmeldung bis spätestens am 31. Dezember 2008
eingereicht, so gilt das alte Recht (vgl. Urteil BGer 8C_419/2009 vom
3. November 2009 E. 3.2 f., Urteil BGer 8C_312/2009 vom 1. Dezember
2009 E. 5; Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für
Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007 [5. IVRevision und
Intertemporalrecht]).
B2168/2011
Seite 7
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene
Vorschriften Anwendung, die bei Eintritt des (allfälligen)
Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass der Verfügung vom
23. Februar 2011 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften,
die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für
die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs
von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom
21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVRevision] und ab dem 1. Januar
2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV
Revision]; die IVV in den entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IV
Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]). Hinsichtlich des Zeitpunkts des
Rentenbeginns gilt das alte Recht, da vorliegend der (allfällige)
Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 eingetreten ist und sich der
Beschwerdeführer vor dem 31. Dezember 2008 angemeldet hat.
3.4. Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSGNormen zur
Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8)
und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) hat das
Schweizerische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches
Versicherungsgericht [EVG]) erkannt, dass es sich bei den in Art. 313
ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine
formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu
den entsprechenden Begriffen vor InKraftTreten des ATSG handelt und
sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu
entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann
(vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3).
4.
4.1. Streitig ist im vorliegenden Fall, ob der Beschwerdeführer bis zum
23. Februar 2011 (Erlass der Verfügung) in einem rentenerheblichen
Mass invalid geworden ist.
4.2. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall
sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
B2168/2011
Seite 8
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens
einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine
Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht
nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die
durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf
oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird
auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.3. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf
eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern
können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c).
4.4. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine
Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %
Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente.
4.5. Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 %
entsprechen, werden jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben, was laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine besondere
Anspruchsvoraussetzung darstellt (BGE 121 V 264 E. 6c). Eine
Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer
Bürger und Staatsangehörige der EU, denen bereits ab einem
Invaliditätsgrad von 40 % eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem
Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben – was vorliegend der Fall ist (Art. 29
Abs. 4 IVG).
4.6. Weiter hat nur Anspruch auf eine Rente der schweizerischen
Invalidenversicherung, wer bei Eintritt der Invalidität während einer
B2168/2011
Seite 9
gesetzlich festgelegten Mindestdauer Beiträge an die Alters,
Hinterlassenen und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat. Diese
beträgt nach den Bestimmungen der 5. IVRevision drei Jahre (vgl. Art.
36 Abs. 1 IVG). Der Beschwerdeführer hat während rund 16 Jahren
Beiträge an die AHV/IV entrichtet, so dass diese
Anspruchsvoraussetzung vorliegend erfüllt ist.
4.7. Für die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen
Versicherten wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen
durch eine ihnen zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnten (Invalideneinkommen), in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnten, wenn sie
nicht invalid geworden wären (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der
Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die
beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst
genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus
der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt
(allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E.
3.4.2. mit Hinweisen).
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und
abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der
Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung
abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes
Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach
Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner
Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach
diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide
Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten
und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag
oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt,
dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine
invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt
werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene
Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren
Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI
1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16
ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutbare
Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der
allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter
B2168/2011
Seite 10
nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen
Arbeitgebers möglich wäre (SVR 2009/1 IV Nr. 8 S. 17 E. 3c, SVR 1996
IV Nr. 70 S. 204 E. 3c, ZAK 1989 S. 322 E. 4).
4.8.
4.8.1. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHIPraxis 2002
S. 62 E. 4b/cc). Eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit hat sich der
Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste
Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.).
4.8.2. Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die
medizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne
Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss
zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel,
unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere
darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen
und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt.
4.8.3. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden
ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind.
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
B2168/2011
Seite 11
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten
(BGE 125 V 351 E. 3a).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert
zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie
in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in
einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die
Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
Auf Stellungnahmen der RAD kann für den Fall, dass ihnen materiell
Gutachtensqualität zukommen soll, nur abgestellt werden, wenn sie den
allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht
genügen (EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RADÄrzte
müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und
fachlichen Qualifikationen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation
des Experten für die richterliche Würdigung einer Expertise eine
erhebliche Rolle (EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile des
BGer 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom 20.
November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1). Nicht
zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht wird.
Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der
medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur "bei
Bedarf" selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen
stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab.
Das Absehen von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund,
um einen RADBericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann,
wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden
medizinischen Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit
der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer
9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14.
November 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen).
4.8.4. Erforderlich ist im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich der
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser Grad
übersteigt einerseits die Annahme einer blossen Möglichkeit bzw. einer
Hypothese und liegt andererseits unter demjenigen der strikten Annahme
der zu beweisenden Tatsache. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit
B2168/2011
Seite 12
überwiegend, als der begründeten Überzeugung keine konkreten
Einwände entgegenstehen (UELI KIESER, ATSGKommentar, N. 23 zu Art.
43 ATSG; THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts,
Bern 2003, § 68, Rz. 43 ff.)
5.
Nachfolgend ist anhand der medizinischen Akten und unter
Berücksichtigung der massgebenden Kriterien (vgl. E. 4.8.3) zu prüfen,
ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig sowie
richtig erhoben und das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu
Recht mangels anspruchsbegründeter Invalidität abgewiesen hat.
5.1. Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers stützte sich die Vorinstanz
insbesondere auf das MEDASGutachten vom 23. Februar 2010 und die
Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes der Vorinstanz vom 9. Juni 2010
und 8. November 2010 (vgl. IV act. 91, 95 und 100).
5.1.1. Das MEDASGutachten vom 23. Februar 2010 enthält
internistische, neurologische, rheumatologische, psychiatrische und
kardiologische Beurteilungen und ergab folgende Ergebnisse zur
medizinischen Situation und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers:
5.1.1.1 Im neurologischen Teilgutachten konstatierte die Gutachterin
Dr. med. C._______, FMH Neurologie, beim Beschwerdeführer im
Rahmen einer chronischen Alkoholkrankheit eine distal und beinbetonte
sensible Polyneuropathie sowie eine sensible Ataxie mit einer
konsekutiven Stand und Gangunsicherheit, welche am ehesten alkohol
toxisch bedingt sei. Die Stand und Gangunsicherheit werde durch den
Trainingsmangel verstärkt. Zudem hegte die neurologische
Teilgutachterin den Verdacht auf ein amnestisches Syndrom gemischter
Ursache (Alkohol, Medikamente). Sie führte jedoch aus, dass ein florides
WernickeKorsakow Syndrom, welches in der Regel ein amnestisches
Syndrom, eine Verwirrtheit, eine Ataxie und okulomotorische Störungen
impliziere, heute nicht vorliege. Die so Erkrankten seien über ihre
Gedächtnisleistung meist nicht bekümmert, was vorliegend ja nicht der
Fall sei. Daneben bestünden episodische Kopfschmerzen vom
Spannungstyp bei arterieller Hypertonie, die gemäss dem
Beschwerdeführer wenig einschränkend seien. Die lumbalen Schmerzen
mit Ausstrahlung in die rechte Gesässhälfte seien vereinbar mit einem
chronischen lumbospondylogenen Syndrom bei degenerativen
B2168/2011
Seite 13
Veränderungen der LWS. Sichere lumboradikuläre Ausfälle wie auch
zervikoradikuläre oder myeläre Defizite würden fehlen.
5.1.1.2 Im von Dr. med. D._______, FMH Rheumatologie, ausgestellten
rheumatologische Teilgutachten diagnostiziert dieser nach ausführlicher
Anamnese eine zervikospondylogenes Syndrom, ein chronisches
lumbospondylogenes Syndrom rechts, eine mediale Gonarthrose und
eine rechtsbetonte Femoropatellaarthrose sowie DupuytrenKontrakturen
an der rechten Hand und KnickSenkSpreizfüsse. Der rheumatologische
Teilgutachter hielt fest, dass der Beschwerdeführer anlässlich der
Anamneseerhebung in erster Linie die seit vier Jahren anhaltenden
Nacken und Schulterbeschwerden und die seit etwa drei Monaten
persistierenden lumboischialgiformen Schmerzen sowie die
rechtsseitigen Beinschmerzen geltend gemacht habe. Obwohl eine
Fraktur des Cubitus im Jahr 2001 mit anamnestisch posttraumatischer
Arthrose und eine posttraumatischen Arthrose hinsichtlich des rechten
Fusses infolge eines Arbeitsunfalles im Jahr 1995 aktenkundig seien,
habe der Beschwerdeführer mit keinem Wort Ellbogen oder
Fussbeschwerden erwähnt.
Der Beschwerdeführer weise ein ausgeprägtes Schmerzverhalten mit
Stöhnen, Grimassieren und Abwehrverhalten auf. Als Ausdruck eines
deutlich gesteigerten Krankheitsverhaltens seien 4 von 5 Waddeltests
positiv vorgefunden worden. Das Ausmass der geklagten Beschwerden
und die präsentierten Funktionseinschränkungen könnten durch die
objektivierbaren Befunde nicht vollumfänglich erklärt werden und es
bestehe auf dem Boden objektivierbarer Befunde eine deutliche
Überlagerungssymptomatik. Der rheumatologische Teilgutachter
veranschlagte die Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer Sicht als
Bauhandlanger/Landwirt auf 50 % der Norm, halbtags, währendem
körperlich leichte und mittelschwere, wechselbelastende
Verweistätigkeiten ohne Gehen in unebenem Gelände, ohne längeres
Abwärtsgehen sowie ohne Knien und Kauern voll zumutbar seien.
5.1.1.3 Im von Dr. med. E._______, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, ausgestellten psychiatrischen Teilgutachten kommt
dieser zum Schluss, dass ein Alkoholabhängigkeitssyndrom mit
entsprechenden psychischen Störungen sowie Verhaltensstörungen
(leichtes amnestisches Syndrom) bestehe. Das Ausmass der
Beeinträchtigung sei eher gering. Es gebe keine Belege für psychische
Folgeschäden, wie Einengung der Interessen, sekundäre affektive oder
B2168/2011
Seite 14
psychotische Störungen oder eine eindeutige, typische
Persönlichkeitsveränderung, auch wenn sich eine gewisse, aber nicht
sehr ausgeprägte Jovialität finde. Die Kriterien für eine Depression seien
klinisch und testpsychologisch nicht erfüllt. Es gebe auch keine Hinweise
auf eine Persönlichkeitsstörung und auch die Kriterien für eine
Panikstörung seien beim Beschwerdeführer nicht erfüllt. Das leichte
amnestische Syndrom habe aktuell keinen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit habe, da der Alkoholkonsum seit 2006 deutlich reduziert
worden sei. Dr. med. F._______ habe diese Schädigung derart
schwerwiegend beurteilt, dass eine minimal produktive, gesicherte und
reguläre Arbeit nicht mehr möglich wäre und eine 100 %ige
Arbeitsunfähigkeit bestünde. Ein so schweres amnestisches Syndrom
lasse sich jedoch nicht belegen. Auch seien die übrigen von Dr. med.
F._______ geltend gemachten psychischen Folgeschäden wie
Veränderung der Stimmung, Charakter, Verhalten und Affektivität zu
wenig ausgeprägt, um eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jede
Tätigkeit zu bewirken. Die Reduktion des Alkoholkonsums könnte eine
gewisse Verbesserung des Gesundheitszustandes und insbesondere der
kognitiven Fähigkeiten seit der Untersuchung durch Dr. med. F._______
bewirkt haben.
Der psychiatrische Teilgutachter führte zusammenfassend aus, dass aus
psychiatrischer Sicht keine wesentliche Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers
als Landwirt oder Maurer sowie in einer Verweisungstätigkeit bestehe.
5.1.1.4 Im kardiologischen Teilgutachten hielt Dr. med. G._______, FMH
Kardiologie und Innere Medizin, fest, dass der Beschwerdeführer seit
längerer Zeit über Atemnot sowie über Thoraxschmerzen bei körperlicher
Belastung, teilweise auch in Ruhe, klage. Diese Beschwerden würden
sich nach der Einnahme von Nitroglycerin nach 10 bis 15 Minuten
bessern. Das RuheEKG sei unauffällig und ohne Hinweise auf einen
durchgemachten Myokardinfarkt. Auch eine Koronarangiografie in
Spanien vor 2,5 Jahren sei unauffällig ohne signifikante
Koronarveränderungen gewesen. Die Fahrradergometrie sei wegen
allgemeiner Erschöpfung vorzeitig abgebrochen worden und deshalb
nicht aussagekräftig. Der echokardiografische Befund zeige leicht
dilatierte linksseitige Herzhöhlen, eine normale systolische
linksventrikuläre Funktion sowie einen Verdacht auf diastolische
Funktionsstörung. Die Klappenverhältnisse seien unauffällig und ohne
relevante Stenose oder Insuffizienz. Es bestünden weder entzündliche
B2168/2011
Seite 15
Herzveränderungen noch ein Perikarderguss. Es bestehe eine
nachweisbare leichte hämodynamische nicht relevante Mitralinsuffizienz.
Der kardiologische Teilgutachter diagnostizierte beim Beschwerdeführer
eine leichte hypertensive Kardiomyopathie. Für eine relevante koronare
Herzerkrankung habe er keine klaren Hinweise gefunden. Auf dieser
Grundlage attestierte er dem Beschwerdeführer aus kardiologischer Sicht
für die angestammte Tätigkeit als Maurer bzw. Landwirt sowie für
Arbeiten mit starker körperlicher Belastung eine Arbeitsunfähigkeit von 50
%. Zudem führte der kardiologische Teilgutachter aus, dass die
Arbeitsfähigkeit möglicherweise durch Gewichtsreduktion, körperliches
Training und optimale medikamentöse Therapie verbessert werden
könne. Für leichte körperliche Tätigkeit bestehe keine Arbeitsunfähigkeit.
5.1.1.5 Zusammenfassend stellten die Gutachter in ihrer interdisziplinären
Beurteilung folgende Diagnosen:
Mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit:
– Zervikospondylogenes Syndrom, bei
zervikothorakal linkskonvexer Skoliose und zervikaler Streckhaltung
Osteochondrosen C6/C7, weniger deutlich C2/C3, C3/C4, C4/C5
– Chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts, bei
tieflumbal linkskonvexer Skoliose, muskulärer Dysbalance und
Haltungsinsuffizienz
Osteochondrosen L3/L4 und L4/S1 sowie Spondylarthrosen L3 bis
S1
Rechtsbetonte mediale Gonarthrose und Femoropatellararthrose
beidseits
– Arterielle Hypertonie, wahrscheinlich "essentiell" und / oder
Äthylabusus (mit)bedingt, seit 1999 behandelt, aktuell 205/150
mmHg (beim Gutachter), mit
episodischen Kopfschmerzen vom Spannungstyp
leichter hypertensiver Kardiomyopathie
positiver Familienanamnese (beide Eltern)
Zweifel an der AntihypertensivaCompliance
Ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit
Krankheitswert:
– Alkoholabhängigkeitssyndrom mit
B2168/2011
Seite 16
leichtem amnestischem Syndrom
distal und beinbetonter leichter sensibler Polyneuropathie
Facies plethorica mit Teleangiektasien
Dupuytren'schen Kontrakturen palmar
deutlich erhöhtem CDTSpiegel
leichter Hepatopathie
leichter erytrozytärer Makrozytose
– Adipositas "simplex" (171.5 cm / 90 kg, BMI 30.6)
– Dyslipidämie (anamnestisch) familiär, behandelt
Die Gutachter kamen zum Schluss, dass für den Beschwerdeführer
aufgrund seiner limitierenden rheumatologischen und kardiologischen
Befunde in seinen angestammten Tätigkeiten als Maurer und Landwirt
eine Arbeitsfähigkeit von 50 % mit folgenden Kautelen bestehe:
Wechselposition, kein längerdauerndes Abwärtsgehen, kein Gehen in
unebenem Gelände, keine Arbeit auf Dächern, Leitern oder Gerüsten,
kein Heben von schweren Gegenständen. Die Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit habe sich in den letzten zwei bis drei Jahren schleichend
entwickelt. Für leichte oder mittelschwere Verweisungstätigkeiten bestehe
unter den gleichen Vorbehalten eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit.
5.1.2. Dr. med. B._______ kam in seinen Stellungnahmen vom 9. Juni
2010 und 8. November 2010 zum Schluss, dass an der Qualität des
MEDASGutachtens keine Zweifel bestünden. Es beruhe auf einer
professionellen Befunderhebung und Abklärung. Einzig mit einigen
Schlussfolgerungen könne er sich nicht einverstanden erklären. So führte
er in rheumatologischer Hinsicht aus, dass er die Diagnose einer
Gonarthrose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei klinisch
beschwerdefreiem Befund und normalem Gang nicht nachvollziehen
könne. Mit Blick auf die Beurteilung des Rheumatologen, dass beim
Beschwerdeführer eine Minderbelastbarkeit des Achsenorgans auf
ausgesprochen körperlichen Schwerarbeiten bestehe, sei für ihn auch
nicht einleuchtend, weshalb eine halbzeitige volle Belastung des Rückens
im Rahmen einer Schwerarbeit möglich sein solle. Allein schon die
rheumatologischen Beschwerden des Beschwerdeführers würden in der
bisherigen Tätigkeit (schwere und mittelschwere Tätigkeiten) eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen.
Bezüglich der kardiologischen Beurteilung führte Dr. med. B._______
aus, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, dass eine leichte Dilatation der
B2168/2011
Seite 17
linken Herzhöhlen ohne klinischfunktionelles Korrelat bei normaler
linksventrikulärer Auswurffraktion eine Arbeitsunfähigkeit als Maurer
bewirken würde.
Dr. med. B._______ korrigierte die von den MEDASGutachtern
festgesetzte Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 50 %
auf 100 %, da einerseits aus rheumatologischer Sicht körperliche
Schwerarbeit für den Beschwerdeführer unzumutbar sei und andererseits
auch die angegebenen Vorbehalte und Einschränkungen die bisherigen
Tätigkeiten als Maurer bzw. Landwirt ausschliessen würden. Er setzte
den Beginn der Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten
Tätigkeit auf Dezember 2009 fest. Für leichte Tätigkeiten erachtete er
indessen in Übereinstimmung mit dem MEDASGutachten eine
Arbeitsfähigkeit von 100 % als gegeben.
5.2. Demgegenüber geht der Beschwerdeführer darüber hinaus von einer
100 %igen Arbeitsunfähigkeit in allen, d.h. auch den leichten Tätigkeiten
aus und stützt sich insbesondere auf folgende medizinische Berichte ab:
5.2.1. Im ärztlichen Bericht von Dr. med. L._______ vom 11. April 2001
diagnostizierte dieser einen chronischen Äthylismus
(Alkoholabhängigkeit), eine Parotishyperplasie beidseits und ein Delirium
tremens 1997 (vgl. IV act. 20).
5.2.2. Dr. med. H._______ hielt in seinem Bericht vom 1. Dezember 2005
als Ergebnis des Abdomenultraschalls fest, dass eine Hepatomegalie mit
vermehrter Echogenizität (Vergrösserung der Leber) bestehe und es
keine fokalen Läsionen gebe. Die Gallenblase sei steinfrei und die Milz
und Nieren seien normal. Eine Pankreas sei nicht evaluierbar (IV act. 23).
5.2.3. Dr. med. I._______ führte in seinem kardiologischen Bericht vom
20. Februar 2006 aus, dass ein nicht dilatierter linker Ventrikel mit leichter
konzentrischer Hypertrophie bestehe. Die globalen und segmentalen
systolischen Funktionen seien erhalten. Der linke Vorhof sei dilatiert. Die
rechten Herzhöhlen und die Morphologie der Herzklappen seien ohne
Befund. Es bestehe eine Relaxationsstörung und eine minime
Mitralinsuffizienz. Es gebe keine Anzeichen einer pulmonalen Hypertonie
und auch der Perikard sei normal und ohne Befund. Dr. med. I._______
hielt fest, dass die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchung auf eine
hypertensive Kardiomyopathie hindeuten würden (vgl. IV act. 25).
B2168/2011
Seite 18
5.2.4. Mit der spanischen Verfügung des Ministeriums für Arbeit und
Soziales vom 2. November 2007 wurde dem Beschwerdeführer eine
Invalidenrente aufgrund einer permanenten und absoluten
Arbeitsunfähigkeit als Landwirt mit eigenem Betrieb sowie einer
generellen Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten ausgesprochen (vgl. IV
act. 29).
5.2.5. Im Arztbericht von Dr. med. J._______ vom 7. Mai 2010 führte
dieser aus, dass der Beschwerdeführer an einer Spondylarthrose der
Lendenwirbelsäule mit zwei Bandscheibenvorfällen in diesem Bereich
und an einer multiplen LumbalgieEpisode mit chronischer links und
rechtsseitiger Ausstrahlung leide. Er stehe derzeit unter dauerhafter
antineuralgischer und AnalgetikaTherapie und benötige absolute Ruhe.
Aufgrund des chronischen und irreversiblen Krankheitsbildes bestehe
beim Patienten eine permanente und vollständige Arbeitsunfähigkeit für
jegliche Art von Erwerbstätigkeit (IV act. 93).
In seinem Arztbericht vom Juni 2010 bestätigte Dr. med. J._______ seine
hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit gemachten Aussagen und führte
zudem aus, dass der Beschwerdeführer zusätzlich an einer bilateralen
Lumboischialgie, an einer Claudicatio intermittens beider unteren
Extremitäten sowie an einer möglichen Stenose des Lumbalkanals leide
(vgl. IV act. 94).
5.2.6. Im von Dr. med. F._______ am 26. November 2008 erstellten
ärztlichen Gutachten kommt dieser zum Schluss, dass der
Beschwerdeführer an einer hypertonen Kardiopathie im Zusammenhang
mit einem Vorhofflimmern, einer Insuffizienz der Herztätigkeit, einer
chronischer Hepatopathie durch Alkohol mit Gastritis und funktioneller
chronischer Verdauungsstörung, hepatischer Enzephalopathie und einer
permanenten Störung der Stimmung, des Charakters, des Verhaltens und
der Affektivität leide. Der Beschwerdeführer befinde sich in einem
schlechten Gesundheitszustand. Seine chronischen Krankheiten würden
das Herzkreislaufsystem angreifen. Insbesondere der chronische
Alkoholismus würde den Beschwerdeführer am meisten einschränken. Es
zeige sich ein intensives und vielseitiges Krankheitsbild, welches
verunmögliche, jegliche Art von minimal produktiver, regulärer und
gesicherter Arbeit auszuführen. Es verhindere sogar die Ausführung von
Tätigkeiten des täglichen Lebens, was eine grosse Einschränkung der
soziofamiliären Beziehungen bedeute. Der Beschwerdeführer sei
momentan für jegliche Art von Arbeit als permanent untauglich zu
B2168/2011
Seite 19
betrachten. Die ärztliche Prüfungskommission in Spanien habe dem
Beschwerdeführer eine permanente und absolute Arbeitsunfähigkeit
bescheinigt. Die Krankheiten des Beschwerdeführers würden weder
klinisch noch funktionell eine Besserung erfahren, da ihr natürlicher
Verlauf zu einer progressiven Verschlechterung führe und den
Beschwerdeführer immer mehr einschränken werde (IV act. 55).
6.
6.1. Die Vorinstanz setzte in Übereinstimmung mit dem Dr. med.
B._______ – und in Abweichung des MEDASGutachtens – die
Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Maurer bzw.
Landwirt auf 100 % fest. Abgesehen von dieser Abweichung stellte die
Vorinstanz jedoch in medizinischer Hinsicht vollumfänglich auf das
MEDASGutachten ab und erachtete die Ausübung einer leichteren, dem
Gesundheitszustand besser angepassten Tätigkeit, wie z.B. Hilfsarbeiter
in einer Fabrik, Hausmeister, Aufseher auf einer Baustelle, Aufseher oder
Magaziner, für 100 % zumutbar. Die Vorinstanz ging davon aus, dass das
MEDASGutachten die an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens
gestellten Kriterien erfülle. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer
geübten Kritik am MEDASGutachten verwies die Vorinstanz
vollumfänglich auf die Ausführungen des Arztes Dr. med. B._______ in
seiner Stellungnahme vom 8. November 2010, auf welche nachfolgend
näher eingegangen wird (vgl. E. 6.3.1).
Die Vorinstanz erachtete die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in
angemessener Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als
verwertbar und zog zur Ermittlung des Invalideneinkommens die
statistischen Werte der bundesamtlichen Lohnstrukturerhebung (LSE)
heran.
6.2. Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren
insbesondere geltend, dass das MEDASGutachten vom 23. Februar
2010 seinen Beschwerden nicht genügend Rechnung trage. Der
Beschwerdeführer sei kaum in der Lage, im Alltag geringe Belastungen
zu meistern, so dass er weder im Landwirtschaftsbetrieb noch im
Haushalt mitarbeiten könne. Er sei nicht in der Lage, eine halbe Stunde
am Stück zu gehen. Der Belastungstest mittels Fahrradergometrie habe,
wie bereits ein analoger Test im Rahmen der spanischen Begutachtung,
wegen Erschöpfung und Atemnot abgebrochen werden müssen. Dies
deute auf erhebliche HerzkreislaufProbleme hin, welche dazu führten,
B2168/2011
Seite 20
dass er auch auf ebenem Gelände nicht lange gehen könne und
körperliche Anstrengungen wie Treppensteigen etc. für ihn sehr
belastend seien. Die Herzproblematik, welche den Beschwerdeführer
sehr beeinträchtige, sei zuwenig berücksichtigt worden und eine mögliche
relevante koronare Herzerkrankung, die zusätzlich zur hypertensiven
Kardiomyopathie bestehe, sei nicht umfassend abgeklärt worden. Der
Kardiologe habe eine solche nicht sicher nachweisen, jedoch auch nicht
ausschliessen können.
Hinzu kämen gesundheitliche Beeinträchtigungen aus dem jahrelangen
Alkoholmissbrauch. Es sei nicht dargelegt worden, inwieweit die vom
Rheumatologen diagnostizierten Rücken und Knieprobleme durch die
konsekutive Stand und Gangunsicherheit, die gemäss dem
neurologischen Gutachter alkoholtoxisch bedingt sei, zusätzlich
verschärft würden. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit seien vor allem die
Gleichgewichtsstörungen und die Enzephalopathie von Bedeutung. Die
ab September 2009 zusätzlich aufgetretenen Rücken und
Knieschmerzen würden den Beschwerdeführer in seiner
Bewegungsfähigkeit zusätzlich schwer einschränken und hätten sich seit
der MEDASBegutachtung noch einmal erheblich verschlechtert. Mit den
Arztzeugnissen von Dr. med. J._______ werde eine Spondiloarthrose
lumbar mit Bandscheibenvorfall, erhebliches Hinken und eine mögliche
Stenose des Lumbalkanals diagnostiziert.
Beim Beschwerdeführer würden noch erhebliche Gedächtnisstörungen
hinzukommen, da in allen Teilgutachten auf Widersprüche in den
Aussagen des Beschwerdeführers hingewiesen werde. Der
Beschwerdeführer habe die Gutachterfragen trotz Übersetzerin häufig
nicht verstanden, was den Verdacht auf ein amnestisches Syndrom
erhärte. Zusätzlich komme schliesslich eine erhebliche Adipositas sowie
eine allgemeine schlechte körperliche Konstitution hinzu.
Der Beschwerdeführer rügt zudem, dass im MEDASGutachten lediglich
die Arbeitsfähigkeit für jede einzelne Erkrankung ermittelt, jedoch das
Zusammenspiel der verschiedenen Beschwerden praktisch nicht
angesprochen worden sei. Inwiefern gerade aus der Kumulation der
Krankheiten eine Beeinträchtigung entstehe, bleibe offen.
6.3. Die Parteien sind sich einig, dass der Beschwerdeführer in seiner
angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist. Umstritten ist
allerdings, inwiefern in Verweisungstätigkeiten eine Beeinträchtigung der
B2168/2011
Seite 21
Arbeitsfähigkeit besteht und inwieweit diesbezüglich auf das MEDAS
Gutachten abgestellt werden kann. Im Rahmen der nachfolgenden
Prüfung ist dabei auch dem Einwand nachzugehen, wonach das MEDAS
Gutachten die nach dem Gesagten ebenfalls gebotene gesamthafte
Würdigung vermissen lasse.
6.3.1. Dr. med. B._______ hielt in seiner medizinischen Stellungnahme
vom 8. November 2010 und in Beantwortung der vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Rügen gegen das MEDASGutachten (vgl. IV act. 96) im
Wesentlichen fest, dass bei der Begutachtung im Dezember 2009 beim
Beschwerdeführer kein verminderter Allgemeinzustand festgestellt
worden sei. Er habe ohne Probleme die Reise von Spanien
bewerkstelligen können und sei auch während den Untersuchungen und
Befragungen nicht wegen Allgemeinsymptomen aufgefallen.
In Bezug auf den vom Beschwerdeführer abgebrochenen Belastungstest
mittels Fahrradergometrie hielt Dr. med. B._______ fest, dass dieser Test
nicht aussagekräftig sei. Ein Rückschluss sowohl auf eine kardial
zirkulatorische Ursache wie auf andere Erklärungen wie beispielsweise
Dekonditionierung, pulmonale, rheumatologische, psychologische
Ursachen sei nicht zulässig.
Des Weiteren führte Dr. med. B._______ aus, dass Beeinträchtigungen
aus dem Alkoholmissbrauch nur von Bedeutung seien, wenn sie nach
vollständiger Aethylkarenz persistierten oder ein objektiv nachgewiesener
bleibender Sekundärschaden vorliege. Wie der Neurologe und Psychiater
anlässlich der MEDASBegutachtung im Dezember 2009 festgehalten
hätten, würden zwar leichte kognitive Störungen und eine Verlangsamung
vorliegen, welche jedoch keinen Krankheitswert mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit hätten. Die Aethylerkrankung werde nicht als Grund für
eine IVrelevante Arbeitsunfähigkeit anerkannt. Eine aethylische
Encephalopathie werde bei den Diagnosen nicht aufgeführt.
Die Rücken und Kniebeschwerden seien bei der MEDASBegutachtung
bereits bekannt gewesen, in die Diagnoseliste aufgenommen und in die
Schlussfolgerungen der Gutachter mit einbezogen worden. Die von Dr.
med. J._______ im Juni 2010 bezeichneten Diskushernien seien nicht
objektiv dokumentiert, ebensowenig wie die angebliche
Spinalkanalverengung mit klinischen Folgen. Der neurologische
Teilgutachter habe im Dezember 2009 keine diesbezüglichen Symptome
und Behinderungen festgestellt. Es werde auch kein Vergleich zu
B2168/2011
Seite 22
früheren Untersuchungen und eine diesbezügliche Verschlechterung
angegeben.
Zusätzlich hielt Dr. med. B._______ fest, dass vom rheumatologischen
Teilgutachter eine Aggravation anhand der anerkannten Waddelkriterien
ausgesprochen worden sei. Diese Aggravation sei nicht zwingend bei der
psychiatrischen, neurologischen oder kardiologischen Untersuchung auch
vorhanden oder feststellbar und würde deswegen die Angaben des
Rheumatologen nicht in Frage stellen. Die vom Rheumatologen genannte
Aggravation habe überdies bei der Beurteilung der Grade der
Arbeitsunfähigkeit keine Rolle gespielt, denn allein schon die
rheumatologischen Beschwerden würden eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit für die bisherigen schweren und mittelschweren
Tätigkeiten rechtfertigen.
6.3.2. Diese Stellungnahmen des Arztes Dr. med. B._______ vermögen
zu überzeugen. Auch der von ihm festgesetzte Beginn der
Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Maurer bzw. Landwirt
auf Dezember 2009 überzeugt insofern, als es sich dabei um den
Zeitpunkt der Untersuchung durch die MEDASGutachter handelt.
Das MEDASGutachten vom 23. Februar 2010 ist als schlüssig zu
betrachten. Es stellt auf ausführliche eigene Untersuchungen anlässlich
des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der Schweiz vom 14. bis 18.
Dezember 2009 wie auch auf die vorhandenen medizinischen Akten ab
und berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Der Umstand, dass die
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Maurer bzw. Landwirt
nicht korrekt festgesetzt wurde, da zum einen der rheumatologische
Teilgutachter eine nicht nachvollziehbare Schlussfolgerung aus seinem
medizinischen Befund gezogen hat und zum anderen die Gutachter
verkannt haben, dass sich die angestammten Tätigkeiten mit den
angebrachten Einschränkungen und Vorbehalten gar nicht mehr ausüben
lässt, vermag an der inhaltlichen Schlüssigkeit des MEDASGutachtens
nichts zu ändern. Denn die von Dr. med. B._______ kritisierte Aussage
bezieht sich auf die angestammte und nicht auf eine (leichtere)
Verweisungstätigkeit. Sie nimmt zudem lediglich eine Wertung zu
Gunsten des Beschwerdeführers vor, welche nach dem Gesagten
indessen nicht für den Ausgang dieses Verfahrens erheblich ist und auch
nicht auf einem eigentlichen, logischen Widerspruch beruht. Das MEDAS
Gutachten ist im Übrigen in der Darlegung der medizinischen
Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation
B2168/2011
Seite 23
einleuchtend. Es wird damit den von der Rechtsprechung entwickelten
Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE
125 V 352 E. 3a) gerecht. Zur Rüge der Nichtbeachtung des
Zusammenspiels der verschiedenen Beschwerden des
Beschwerdeführers kann festgehalten werden, dass das MEDAS
Gutachten vom Konsens der beteiligten Ärzte und Ärztinnen getragen
sein muss. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass dies nicht zutrifft, zumal
der Hauptgutachter Dr. med. M._______ die verschiedenen
Einschätzungen der Teilgutachter im Hauptgutachten in Absprache mit
dem Chefarzt der MEDAS A._______, Dr. med. K._______,
berücksichtigt und entsprechend gewichtet hat. Dem MEDASGutachten
ist volle Beweiskraft zuzuerkennen, zumal bzw. soweit keine konkreten
Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V
353 E. 3b/bb).
6.3.3. Zu den eingereichten Berichten der behandelnden Ärzte ist
grundsätzlich festzuhalten, dass bei deren Einschätzungen der
Arbeitsfähigkeit der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass sie
mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten
aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).
6.3.3.1 Die ärztlichen Berichte von Dr. med. L._______ vom 11. April
2001, von Dr. med. H._______ vom 1. Dezember 2005 und von Dr. med.
I._______ vom 20. Februar 2006 stellen zum einen nicht aktuelle und nur
rudimentär begründete Einschätzungen dar und enthalten zum anderen
keine Aussagen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, weshalb sie
nicht gegen das MEDASGutachten durchzudringen vermögen.
6.3.3.2 Wie Dr. med. B._______ zutreffend ausführte, vermögen zudem
auch die ärztlichen Berichte von Dr. med. J._______ gegenüber der
MEDASBegutachtung keine Verschlechterung zu belegen, da die
bezeichnete Diskushernie und die Spinalkanalverengung objektiv nicht
dokumentiert seien und ferner durch den behandelnden Arzt auch kein
Vergleich zu früheren Untersuchungen stattgefunden habe. Die geklagten
Rücken und Knieschmerzen seien zudem von den MEDASGutachtern
berücksichtigt worden. Bei den Berichten von Dr. med. J._______ handelt
es sich ebenfalls um eher kurz gehaltene Einschätzungen. Er macht
keinen Unterschied zwischen der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit und einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit in einer
B2168/2011
Seite 24
leidensadaptierten Tätigkeit. Die attestierte volle Arbeitsunfähigkeit in
allen Tätigkeiten wird nur rudimentär begründet.
6.3.3.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermag auch das
Gutachten des spanischen Arztes Dr. med. F._______ keine erhebliche
Zweifel an der Beweiswertigkeit der MEDASBegutachtung zu
begründen. Die von Dr. med. F._______ gestellten Diagnosen und
Angaben wurden im Rahmen der MEDASBegutachtung berücksichtigt
und erwiesen sich gemäss Dr. med. B._______ als unhaltbar.
Dr. med. F._______ attestiert dem Beschwerdeführer eine permanente
und absolute Arbeitsunfähigkeit für jegliche Art von Arbeiten und setzt
den Behinderungsgrad (Invaliditätsgrad) auf 98 % fest. Dabei gilt
zunächst festzuhalten, dass es die Aufgabe des Gerichtes ist, sich zur
Frage der verbleibenden Erwerbsfähigkeit und somit zum Invaliditätsgrad
zu äussern, währendem die Ärzte aufgrund der Beurteilung des
Gesundheitszustandes den Umfang der Arbeitsfähigkeit festlegen.
Die von Dr. med. F._______ gestellten Diagnosen Enzephalopathie durch
Alkohol und WernikeKorsakof Syndrom können aufgrund der
schlüssigen und überzeugenden Ausführungen von Dr. med. E._______
im psychiatrischen Teilgutachten nicht nachvollzogen werden. Wie
Letzterer richtig ausführt, hätten sich im Zeitpunkt der Begutachtung
durch Dr. med. F._______ einige Stigmata für eine Alkoholabhängigkeit
gefunden. Die Angaben des Beschwerdeführers über seinen
Alkoholkonsum zu jener Zeit würden ebenfalls zu der Diagnose von Dr.
med. F._______ passen. Der psychiatrische Teilgutachter wies jedoch
darauf hin, dass der Alkoholkonsum des Beschwerdeführers seither
deutlich reduziert worden sei und er nun Mengen konsumiere, die im
Bereich der Unschädlichkeitsgrenze liegen würden. Der Verlauf der
Laborwerte spreche für die vom Beschwerdeführer angegebene deutliche
Reduktion der konsumierten Alkoholmenge im letzten Jahr. Dies könnte
eine gewisse Verbesserung des Gesundheitszustandes und
insbesondere der kognitiven Fähigkeiten seit der Untersuchung durch Dr.
med. F._______ bewirkt haben. Dr. med. E._______ führte überdies aus,
dass der schädliche Alkoholkonsum beim Beschwerdeführer bisher ein
leichtes amnestisches Syndrom als psychischen Folgeschaden bewirkt
habe. Die von Dr. med. F._______ beurteilten schwerwiegenden
psychischen Folgeschädigungen und die 100 %ige Arbeitsunfähigkeit
liessen sich nicht belegen. Die von ihm geltend gemachten
Veränderungen der Stimmung, Charakter, Verhalten und Affektivität seien
B2168/2011
Seite 25
zu wenig ausgeprägt, um eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jede
Tätigkeit zu bewirken. Die Diagnosen von Dr. med. F._______
widersprächen auch dem vom Beschwerdeführer beschriebenen
Gemütszustand anlässlich der internistischen Untersuchung, wonach er
ausführte, dass er sich ruhig und ausgeglichen fühle, nicht von grösseren
Sorgen geplagt werde, nie schwerere Depressionen habe durchmachen
müssen und auch nie Suizidgedanken gehegt habe.
Die Ausführungen von Dr. med. E._______ werden durch die Beurteilung
der neurologischen Teilgutachterin Dr. med. C._______ bestätigt, welche
aufgrund der Anamnese und der Aktenlage ein WernickeKorsakov
Syndrom vor drei Jahren nicht habe ausschliessen können, aber derzeit
für eine manifeste Wernicke Encephalopathie sichere Hinweise fehlen
würden.
Die von Dr. med. F._______ in seinem Bericht vom 26. November 2008
diagnostizierte chronische Hepatopathie durch Alkohol und die
funktionellen Verdauungsstörungen wurden ebenfalls im MEDAS
Gutachten berücksichtigt. Die neurologische Teilgutachterin Dr. med.
C._______ diagnostizierte beim Beschwerdeführer unter anderem eine
chronische Alkoholkrankheit mit aethylischer Hepatopathie sowie eine
Dyslipidämie. Aus ihrer Beurteilung geht jedoch hervor, dass diese
Diagnosen aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit für einfachere Verweisungstätigkeiten bewirken würde.
Hinsichtlich der von Dr. med. F._______ diagnostizierten Gastritis kann
festgehalten werden, dass diese Beschwerden wohl durch den
reduzierten Alkoholkonsum des Beschwerdeführers gelindert wurden.
Auffallend ist, dass der Beschwerdeführer diese Beschwerden praktisch
nur am Rand erwähnt und auch ausführt, das damit zusammenhängende
Sodbrennen habe sich durch die Einnahme des Medikaments Omeprazol
gelindert.
Die Problematik des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinen
Herz und Blutdruckbeschwerden floss ebenfalls in die klinische
Beurteilung des kardiologischen Teilgutachters ein. Dr. med. G._______
diagnostizierte nach Durchführung einer Transthorakalen
Farbdopplerechokardiografie eine leichte hypertensive Kardiomyophathie,
was angesichts der Testergebnisse (vgl. E. 5.1.1.4) als überzeugend
erscheint. Der Fahrradergometrietest musste nach zwei Minuten wegen
allgemeiner Ermüdung – und nicht wegen Herzbeschwerden –
abgebrochen werden. Während den zwei Minuten hatte der
B2168/2011
Seite 26
Beschwerdeführer keine Thoraxschmerzen, keine Rhythmusstörungen
und keine signifikante STStrecken Veränderungen.
6.4. Zusammenfassend ist demnach davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer ab Dezember 2009 in seiner angestammten Tätigkeit
als Maurer bzw. Landwirt nicht mehr arbeitsfähig ist, sein
Gesundheitszustand jedoch eine adaptierte Verweisungstätigkeit mit
gewissen Einschränkungen zu 100 % zulässt.
7.
Der auf dieser Grundlage durchgeführte Einkommensvergleich der
Vorinstanz ergab einen Invaliditätsgrad von 37 % (vgl. IV act. 101).
7.1. Der Beschwerdeführer macht in erwerblicher Hinsicht geltend, dass
eine allfällige Resterwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt nicht verwertbar sei. Es dürfe nicht von realitätsfremden und
in diesem Sinne unmöglichen oder unzumutbaren Einsatzmöglichkeiten
ausgegangen werden. Denn von einer Arbeitsangelegenheit im Sinne von
Art. 28 Abs. 2 IVG könne dort nicht mehr gesprochen werden, wo die
zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich sei, dass sie
der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kenne oder nur unter nicht
realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers
ausgeübt werden könne. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt des
Erlasses der angefochtenen Verfügung 62 Jahre alt gewesen. Seit dem
Jahr 1974 sei der Beschwerdeführer in der Schweiz. Nach seiner
Rückkehr nach Spanien sei er zuerst als Bauarbeiter bzw. Maurer und
danach als Landwirt tätig gewesen. Der Beschwerdeführer verfüge über
keinerlei berufliche Erfahrungen und Fertigkeiten für feinmotorische
Tätigkeiten, weshalb ein wesentlicher Teil der für ihn zumutbaren,
leichten Verweisungstätigkeiten, welche teils stehend, teils sitzend
verrichtet werden könnten und kein repetitives Heben von Gewichten
erfordern würden, ausser Betracht fielen. Realistischerweise könnte der
Beschwerdeführer am ehesten noch für Kontroll oder
Überwachungsarbeiten in der Industrie eingesetzt werden. Hierfür müsste
er aber einen Berufswechsel vollziehen und ein hohes Mass an
Anpassungsfähigkeit aufbringen. Zudem müsste er seinen Wohnsitz
verlegen, da in der Nähe seines jetzigen Wohnsitzes keine solchen
Tätigkeiten angeboten würden.
7.2. Die Rechtsprechung hat das fortgeschrittene Alter, obgleich an sich
invaliditätsfremder Faktor (AHI 1999 S. 240 unten sowie EVG I 97/00 vom
B2168/2011
Seite 27
29. August 2002, E. 1.4 mit Hinweisen), als Kriterium anerkannt, welches
zusammen mit den weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten
dazu führen kann, dass die dem Versicherten verbliebene
Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihm deren
Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr
zumutbar ist. Ist die Resterwerbsfähigkeit in diesem Sinne wirtschaftlich
nicht mehr verwertbar, liegt vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die zum
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente führt (EVG I 246/02 vom
7. November 2003, I 462/02 vom 26. Mai 2003, I 401/01 vom 4. April
2002, I 376/05 vom 5. August 2005). Die Hürde für die Unverwertbarkeit
der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen ist allerdings relativ hoch (vgl.
Urteil des BGer 8C_657/2010 vom 19. November 2010 E. 5.2.3).
7.3. Der Beschwerdeführer war im massgebenden Zeitpunkt des
Einspracheentscheides (BGE 129 V 4 E. 1.2, 121 V 366 E. 1b) 61 Jahre
und 9 Monate alt und daher nicht leicht vermittelbar (Urteil des BGer
9C_124/2010 vom 21. September 2010). Trotz seiner sachlichen
Einschränkungen und Vorbehalte (Wechselposition, keine
längerdauerndes Abwärtsgehen, kein Gehen in unebenem Gelände,
keine Arbeit auf Dächern, Leitern oder Gerüsten, kein Heben von
schweren Gegenständen) ist der Beschwerdeführer nach wie vor im
Rahmen einer angepassten Verweisungstätigkeit mit einem Vollpensum
arbeitsfähig. Die für ihn in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten
stellen Hilfsarbeiten dar, welche auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
altersunabhängig nachgefragt werden (vgl. Urteil des BGer 8C657/2010
vom 19. November 2010 E. 5.2.3). Zudem gibt es insbesondere in
Industrie und Gewerbe sowie auch im Bereich der Aufsicht und Kontrolle
verschiedene einfache Hilfstätigkeiten, die leicht auszuführen sind,
vorwiegend ohne längeres Gehen ausgeübt werden können,
Wechselbelastungen zulassen, keine Arbeiten auf Dächern, Leitern oder
Gerüsten sowie kein Heben von schweren Gegenständen verlangen (z.B.
Kontroll oder Sortierarbeiten am Fliessband, leichte
Verpackungsarbeiten, Aufseher einer Baustelle, Magaziner). Ausserdem
ist die Vermittelbarkeit vorliegend auch nicht wegen fehlender
feinmotorischer Fähigkeiten abzusprechen, denn solche einfachen
Hilfstätigkeiten erfordern erfahrungsgemäss keine solche Fähigkeiten.
Ebenso ist auch angesichts des niedrigen Anforderungsprofils für solche
Hilfstätigkeiten davon auszugehen, dass sie keinen besonderen
Einarbeitungsaufwand mit sich bringen, weshalb der Beschwerdeführer
bei einem Berufswechsel kein besonders hohes Mass an
B2168/2011
Seite 28
Anpassungsfähigkeit aufbringen muss. Dementsprechend würde eine
Person in der Situation des Beschwerdeführers mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine
entsprechende Stelle finden.
7.4. Die Vorinstanz hat demnach die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers mit Blick auf dessen Alter und dessen sachlichen
Einschränkungen und Vorbehalte zu Recht bejaht und diese Umstände –
wie nachfolgend dargelegt – lediglich im Rahmen des leidensbedingten
Abzugs berücksichtigt.
7.5. Die Vorinstanz setzte dem Valideneinkommen den monatlichen Lohn
eines Arbeiters mit Berufs und Fachkenntnissen im Gartenbau gemäss
der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2008 zugrunde. In
Anbetracht der selbständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers gewährte
sie zum durchschnittlichen Tabellenlohn eine Zuschlag von 10 %, was bei
einer branchenüblichen Wochenarbeitszeit von 42,6 Stunden ein
monatliches Einkommen von Fr. 5'467.39 ergeben hat. Die Festsetzung
des Valideneinkommens wurde vom Beschwerdeführer nicht
beanstandet.
Das Invalideneinkommen ermittelte die Vorinstanz aus dem Durchschnitt
der Löhne, die der Beschwerdeführer in leidensangepasster
Verweisungstätigkeiten im Detailhandel und im Dienstleistungsbereich
erzielen könnte. Sie berücksichtigte dabei die branchenübliche
Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden und gewährte dem
Beschwerdeführer zu Recht aufgrund der altersbedingten und
persönlichen Umstände rechtsprechungsgemäss einen maximalen
leidensbedingten Abzug von 25 %. Das Invalideneinkommen wurde
demnach auf Fr. 3'440.58 festgesetzt.
Der Invaliditätsgrad beträgt somit 37 % ([Valideneinkommen –
Invalideneinkommen] x 100 : Valideneinkommen = 37.07, gemäss BGE
130 V 121 E. 3 zu runden auf 37).
7.6. Die vorinstanzliche Berechnung ist nicht zu beanstanden. Sie
entspricht den gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Vorgaben.
Der Invaliditätsgrad wurde korrekt bestimmt, weshalb die Beschwerde
abzuweisen und die angefochtene Verfügung vom 23. Februar 2011 zu
bestätigen ist.
B2168/2011
Seite 29
8.
Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten
zu tragen, die sich aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen
zusammensetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden unter
Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im
vorliegenden Verfahren auf Fr. 400.– festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG
sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem bereits geleisteten
Verfahrenskostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Dem unterliegenden, vertretenen Beschwerdeführer wird keine
Parteientschädigung zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Die obsiegende Vorinstanz hat nach Art. 7 Abs. 1 e contrario und Abs. 3
VGKE auch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
B2168/2011
Seite 30
Frank Seethaler Bianca Spescha
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 14. Dezember 2011