B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-2170/2016
Ur t e i l vom 11 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz),
Richter Ronald Flury, Richterin Vera Marantelli,
Gerichtsschreiberin Julia Haas.
Parteien
X._______,
vertreten durch Dr. Lorenz Strebel, Rechtsanwalt und Notar,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Landwirtschaft BLW,
Sektion Recht und Verfahren,
Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gemeinsame Rekursstelle
bio.inspecta AG / Bio Test Agro AG,
Ackerstrasse, Postfach, 5070 Frick,
Zweitinstanz,
Bio Test Agro AG,
Schwand 2, 3110 Münsingen,
Erstinstanz.
Gegenstand
Parteientschädigung vorinstanzliches Verfahren.
B-2170/2016
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Bio Test Agro AG (nachfolgend: Erstinstanz) X._______ (nachfol-
gend: Beschwerdeführerin) mit Entscheid vom 17. September 2015, ge-
stützt auf ihre Inspektion vom 2. Juni 2015, das im Jahr 2014 ausgestellte
Bio-Zertifikat wegen Nicht-Einhaltung der Anforderungen zur biologischen
Bewirtschaftung aberkannte;
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid am 12. Oktober
2015 bei der Gemeinsamen Rekursstelle bio.inspecta AG / Bio Test Agro
AG (nachfolgend: Zweitinstanz) Rekurs einreichte;
dass die Zweitinstanz den Rekurs mit Entscheid vom 25. November 2015
abwies, wobei der Entscheid keine Rechtsmittelbelehrung enthielt;
dass die Beschwerdeführerin am 23. Dezember 2015 Beschwerde beim
Bundesamt für Landwirtschaft (nachfolgend: Vorinstanz) einreichte und be-
antragte, die Entscheide der Zweit- und Erstinstanz vom 25. November und
17. September 2015 seien aufzuheben;
dass die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2016 den Ver-
fahrensbeteiligten die Gelegenheit gab, sich zu ihrer, von der Beschwerde-
führerin behaupteten Zuständigkeit als Beschwerdeinstanz gegenüber Ent-
scheiden der Zweitinstanz zu äussern;
dass die Zweit- und Erstinstanz in ihrer innert erstreckter Frist eingereich-
ten gemeinsamen Stellungnahme vom 25. Januar 2016 die Zuständigkeit
der Vorinstanz verneinten;
dass die Beschwerdeführerin am 19. Februar 2016 bei der Vorinstanz un-
aufgefordert eine Stellungnahme und Noveneingabe einreichte und im
Sinne eines echten Novums einen Entscheid des Departements Gesund-
heit und Soziales (DGS) datiert vom 11. Februar 2016 ins Recht legte, mit
welchem die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Entscheid
des Amts für Verbraucherschutz (Kantonaler Veterinärdienst) vom 9. März
2015 betreffend Tierschutz teilweise gutgeheissen wurde;
dass die Vorinstanz die Zweit- und Erstinstanz daraufhin mit Verfügung
vom 23. Februar 2016 zu einer allfälligen Stellungnahme zu der Eingabe
der Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Zuständigkeitsfrage aufforderte;
dass die Zweitinstanz mit Schreiben vom 8. März 2016 den Rekursent-
scheid vom 25. November 2015 aus „prozessökonomischen Gründen“ in
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Wiedererwägung gezogen, die Beschwerde der Beschwerdeführerin gut-
geheissen, den Entscheid der Erstinstanz aufgehoben und Letztere zu ei-
ner Neuentscheidung angewiesen hat;
dass die Erstinstanz am 10. März 2016 – weiterhin gestützt auf ihre Inspek-
tion vom 2. Juni 2015 – einen neuen Zertifizierungsentscheid (Rezertifizie-
rungsentscheid) fällte und der Beschwerdeführerin ein BIO TEST AGRO
(BTA)-Zertifikat mit der Nummer (…) ausstellte, welches u.a. die Einhaltung
der Anforderungen gemäss Art. 30a Abs. 1 der Verordnung über die biolo-
gische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Er-
zeugnisse und Lebensmittel vom 22. September 1997 (Bio-Verordnung,
SR 910.18) zertifiziert;
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. März 2016 das Beschwerde-
verfahren infolge Wiedererwägung als gegenstandslos geworden abge-
schrieben hat (Dispositiv-Ziff. 2);
dass die Vorinstanz in ihrem Abschreibungsentscheid erwog, dass die
Zweitinstanz mit ihrem Wiedererwägungsentscheid vom 25. November
2015 die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt habe, weshalb un-
ter Berücksichtigung von Art. 4b Abs. 1 der Verordnung vom 10. September
1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren
(SR 172.041.0; nachfolgend: VKEV) und Art. 63 Abs. 2 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen seien (Dispositiv-Ziff. 3);
dass die Vorinstanz in ihrer Abschreibungsverfügung sodann auf die Fest-
setzung einer Parteientschädigung verzichtete (Dispositiv-Ziff. 4) und dies-
bezüglich einzig erwog, dass sie bei Eintritt der Gegenstandslosigkeit des
Verfahrens nach Art. 8 Abs. 7 VKEV eine Entschädigung hätte festsetzen
können;
dass die Beschwerdeführerin am 8. April 2016 Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht einreichte und beantragt, es sei Ziff. 4 der vorinstanzli-
chen Verfügung vom 14. März 2016 aufzuheben und der Beschwerdefüh-
rerin zulasten der Zweitinstanz, eventualiter der Erstinstanz, eine Partei-
entschädigung für das Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz in der
Höhe von Fr. 13‘050.– zuzusprechen, eventualiter sei Ziff. 4 der vorinstanz-
lichen Verfügung aufzuheben und das Verfahren zur Festlegung der Par-
teientschädigung an die Zweitinstanz zurückzuweisen;
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dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Parteientschädigung u.a.
damit begründet, dass die Behörde der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei gemäss Rechtsprechung von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig
hohen Kosten zusprechen müsse;
dass die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens vor der Vorinstanz durch
den von der Zweitinstanz getroffenen, inhaltlich einer Anerkennung der Be-
schwerde gleichkommenden Wiedererwägungsentscheid verursacht wor-
den sei, womit die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren als
obsiegend zu betrachten und ihr eine Parteientschädigung auszurichten
sei;
dass die Zweit- und Erstinstanz mit Stellungnahmen vom 9. und vom
12. Mai 2016 die Abweisung der Beschwerde beantragen, wobei sie zur
Begründung ausführen, dass es sich bei der Parteientschädigung bei Ge-
genstandslosigkeit des Verfahrens lediglich um eine fakultative Vorschrift
handle;
dass sie des Weiteren ausführen, dass bei einer allfällig anderen Schluss-
folgerung im weiteren Verfahren zu beachten sei, dass die Beschwerde-
führerin mit ihrem Verhalten und der Führung ihres Betriebs die Aberken-
nung als Bio-Betrieb notwendig gemacht habe und dass sehr gute Gründe
für die Aberkennung bestanden hätten;
dass die Vorinstanz sich mit Stellungnahme vom 18. Mai 2016 den Stel-
lungnahmen der Zweit- und Erstinstanz anschliesst und ausführt, dass der
auf die Begründung der Zuständigkeit bezogene Aufwand der Beschwer-
deführerin sich in engen Grenzen gehalten habe;
dass die Vorinstanz sodann festhält, dass das Verfahren zu jenem Zeit-
punkt in einem noch sehr frühen Stadium gewesen und die Frage ihrer
(eigenen) Zuständigkeit in diesem Verfahren noch gar nicht geklärt gewe-
sen sei, weshalb die Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe in diesem
Verfahren vollständig obsiegt und daher Anspruch auf Parteientschädi-
gung, nicht zutreffe;
dass sich die Vorinstanz – auch auf Aufforderung des Bundesverwaltungs-
gerichts hin – in ihrer Eingabe vom 14. Dezember 2016 nicht eingehender
zu ihrer Zuständigkeit mit Bezug auf die vorliegende Streitsache äussert,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2015 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt;
dass der Abschreibungsentscheid der Vorinstanz vom 14. März 2016 be-
treffend Parteientschädigung eine Verfügung i.S.v. Art. 5 VwVG darstellt
und dass keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, weshalb das Bun-
desverwaltungsgericht grundsätzlich – unter Vorbehalt der nachfolgenden
Erwägungen – zur Beurteilung dieser Beschwerde sachlich und funktionell
zuständig ist (Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 31 in Verbindung mit
Art. 33 Bst. d VGG);
dass die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Entscheid besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder
Aufhebung hat, weshalb sie zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 48
VwVG);
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50, Art. 52 und
Art. 11 VwVG) und der verlangte Kostenvorschuss geleistet wurde (Art. 21
Abs. 3 VwVG), weshalb auf das Rechtsmittel grundsätzlich einzutreten ist;
dass die Zuständigkeit vom Bundesverwaltungsgericht wie zuvor von den
Verwaltungsbehörden von Amtes wegen zu prüfen ist (vgl. FLÜCKIGER
THOMAS, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl.
2016, Art. 7 Rn. 22);
dass die Vorinstanz die Klärung der eigenen Zuständigkeit nicht leichthin
durch einen Abschreibungsentscheid vermeiden kann, zumindest dann
nicht, wenn sie den Verzicht auf die Festsetzung einer Parteientschädigung
damit begründet, dass die Frage ihrer eigenen Zuständigkeit noch gar nicht
geklärt gewesen sei und seitens der Beschwerdeführerin daher auf jeden
Fall mit Bezug auf eine allfällige Parteientschädigung (vgl. hierzu weiter
unten) weiterhin ein schutzwürdiges Interesse an der Klärung besteht;
dass sich vorliegend vorab die Frage stellt, ob die vorliegende Streitsache,
d.h. der (ursprünglich) aberkennende Zertifizierungsentscheid, materiell-
rechtlich in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fällt oder ob die Streitsache
– wie die Beschwerdeführerin geltend macht – der Verwaltungsgerichts-
barkeit untersteht;
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dass diese Frage bisher – soweit ersichtlich – mit Bezug auf die Bio-Zerti-
fizierung noch nicht entschieden wurde;
dass das Bundesgericht jedoch in einem Entscheid betreffend die Bezie-
hungen zwischen der Interkantonalen Zertifizierungsstelle (OIC) und den
von ihr kontrollierten Produzenten von «Gruyère AOC» festgestellt hat,
dass die Zertifizierung als Voraussetzung für das Inverkehrbringen eines
Produkts als dem öffentlichen Recht zugehörig betrachtet werden muss,
wenn sich diese Pflicht auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützt (BGE 138
II 134 E. 4.5 ff.);
dass es sich auch im vorliegenden Fall bei der Erstinstanz unbestrittener-
massen um eine für ihre Tätigkeit nach der Akkreditierungs- und Bezeich-
nungsverordnung vom 17. Juni 1961 akkreditierte Zertifizierungsstelle han-
delt, welche die der Zertifizierungspflicht unterstehenden Unternehmen auf
die Einhaltung der Vorschriften der Bio-Verordnung überprüft (Art. 30
BioV);
dass nach Art. 2 Abs. 1 Bio-Verordnung Erzeugnisse nach Art. 1 der Ver-
ordnung als biologische Produkte gekennzeichnet werden dürfen, wenn sie
nach dieser Verordnung produziert oder eingeführt sowie aufbereitet und
vermarktet werden und dass die Kennzeichnung nach Art. 2 Abs. 5 Bio-
Verordnung nur verwendet werden darf, wenn die Einhaltung der Anforde-
rungen bei der Produktion, der Aufbereitung, der Einfuhr, der Ausfuhr, der
Lagerung und der Vermarktung der Erzeugnisse zertifiziert wurden;
dass es sich bei Art. 2 Abs. 5 Bio-Verordnung um eine öffentlich-rechtliche
Norm handelt, weshalb das Rechtsverhältnis zwischen der Erstinstanz und
der Beschwerdeführerin – entsprechend der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung – dem öffentlichen Recht untersteht (vgl. BGE 138 II 134 E. 4.6);
dass sich ferner die Frage nach der (verwaltungsorganisationsrechtlichen)
Einordnung der Erstinstanz als Zertifizierungsstelle und damit insbeson-
dere nach einer gültigen Delegationsnorm stellt, auf deren Grundlage die
Erstinstanz Verwaltungsverfügungen erlassen könnte (vgl. BGer, 25. No-
vember 2011, 2C_11/2010, E. 3 [publiziert als BGE 138 II 134]);
dass das Bundesgericht in dem soeben zitierten Entscheid mit Bezug auf
die Frage nach einer gültigen Delegationsnorm festgestellt hat, dass
Art. 180 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom 29. April 1998
(LwG, SR 910.1) eine formell gesetzliche Grundlage darstellt, die dem
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Bund im Allgemeinen die Befugnis erteilt, den Vollzug des Landwirtschafts-
gesetzes einer verwaltungsexternen Organisation zu übertragen, und dass
die Übertragung von Verwaltungsaufgaben an Organisationen, die aus-
serhalb der Verwaltung stehen, implizit mit der zu ihrer Erfüllung notwendi-
gen Verfügungsbefugnis verbunden sein kann, sofern diese nicht spezial-
gesetzlich wegbedungen wird und ihre Ausübung unbedingt erforderlich ist,
damit die betreffende Organisation die ihr übertragenen Aufgaben wahr-
nehmen kann (BGE 138 II 134 E. 5);
dass die Erstinstanz somit unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung als eine verwaltungsexterne Organisation i.S.v. Art. 180
LwG zu betrachten ist, die beauftragt ist, eine öffentliche Aufgabe zu erfül-
len, und die befugt ist, gegen die ihrer Kontrolle unterstellten Beschwerde-
führerin Verwaltungsverfügungen zu erlassen, gegen die gemäss Art. 166
Abs. 1 LwG bei der Vorinstanz Beschwerde erhoben werden kann (Art. 31
ff. Bio-Verordnung, wonach die Vorinstanz die Verordnung nach der Land-
wirtschaftsgesetzgebung vollzieht und die Zertifizierungsstellen überwacht;
vgl. BGE 138 II 134 E. 5 ff.);
dass die Bejahung einer Verfügungsbefugnis der Zertifizierungsstelle wei-
tere verfahrensrechtliche Fragen – insbesondere auch im Hinblick auf die
Zulässigkeit des internen Rekursverfahrens – aufwirft (vgl. LUCIE VON
BÜREN, Akkreditierte Zertifizierung im gesetzlich geregelten Bereich: Sys-
teme, Einordnung und Rechtsschutz, Bern 2013, S. 309 ff.), auf welche
angesichts der untergeordneten Bedeutung der vorliegenden Streitsache
und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Prozessökonomie jedoch
nicht weiter einzugehen ist;
dass zusammenfassend die Zuständigkeit der Vorinstanz zur Beurteilung
der vorliegenden Streitsache zu bejahen ist;
dass die Vorinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes
wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen not-
wendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen kann (Art. 64
Abs. 1 VwVG);
dass sie auch eine Entschädigung festsetzen kann, wenn das Verfahren
gegenstandslos wird, weil der Beschwerdeführer die Beschwerde zurück-
zieht oder weil die Vorinstanz die angefochtene Verfügung nach Art. 58
Abs. 1 VwVG zugunsten des Beschwerdeführers in Wiedererwägung ge-
zogen oder sich in anderer Weise mit dem Beschwerdeführer verglichen
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hat (Art. 8 Abs. 7 Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Ver-
waltungsverfahren vom 10. September 1969 [SR 172.041.0; nachfolgend:
VKEV]; vgl. BGer, 31.10.2003, 1A.117/2003, E. 6.3);
dass Art. 64 VwVG nach der Rechtsprechung – entgegen dem Wortlaut –
einen eigentlichen Anspruch der als im Sinne von Abs. 1 vollständig oder
teilweise obsiegenden Partei auf Parteientschädigung begründet und es
somit nicht im freien Ermessen der Beschwerdeinstanz liegt, ob sie eine
Entschädigung zusprechen will oder nicht (vgl. BGE 120 V 214 E. 4b; BGE
98 Ib 506 E. 1; BVGer, 27.3.2012, A-4556/2011, E. 2.1; Entscheid des Bun-
desrates vom 24. März 2004, veröffentlicht in: Verwaltungspraxis der Bun-
desbehörden [VPB] 68.87 E. 4; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl.
2013, Rn. 4.65);
dass dieser Anspruch entgegen dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 7 VKEV auch
bei Eintritt der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens besteht (vgl. Ent-
scheid des Bundesrates vom 24. März 2004, veröffentlicht in: Verwaltungs-
praxis der Bundesbehörden [VPB] 68.87 E. 4);
dass die Bestimmung derjenigen Partei, welche die Gegenstandslosigkeit
des Verfahrens bewirkt hat, nach materiellen Kriterien erfolgt und damit un-
erheblich ist, wer die formelle Prozesshandlung vornimmt, welche die Be-
hörde unmittelbar zur Abschreibung veranlasst (vgl. BGer, 4.5.2010,
8C_60/2010, E. 4.2.1 ; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rn. 4.55 f.);
dass eine Vorinstanz bei Wiedererwägung ihres Entscheids nur dann als
unterliegend gilt, wenn sie ihren Entscheid aus besserer eigener Erkennt-
nis abgeändert hat (etwa weil sie erkennt, dass dieser von Beginn weg
fehlerhaft war), und nicht für den Fall, dass sie dies tut, weil der Umstand,
der Anlass zum Einschreiten gegeben hat, durch die Gegenpartei beseitigt
worden ist (vgl. BGer, 4.5.2010, 8C_60/2010, E. 4.2.1; BVGer, 9.10.2014,
A-2744/2014, E. 5.3; BVGer, 26.9.2011, A-1344/2011, E. 1.6.2);
dass die Gegenstandslosigkeit vorliegend formell aufgrund des Wiederer-
wägungsentscheids der Zweitinstanz vom 8. März 2016 eintrat;
dass der Wiedererwägungsentscheid zur Begründung zwar einzig „pro-
zessökonomische Gründe“ anführte, damit materiell indes die Beschwerde
der Beschwerdeführerin gutgeheissen und der Entscheid der Erstinstanz
aufgehoben wurden;
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dass die Erstinstanz infolge des Wiedererwägungsentscheids am 10. März
2016 einen neuen Zertifizierungsentscheid fällte und der Beschwerdefüh-
rerin ein BTA-Zertifikat ausstellte, wobei dieser neue Zertifizierungsent-
scheid keine der im Aberkennungsentscheid vom 17. September 2015
noch enthaltenen Sanktionspunkte mehr enthält, obwohl sich auch der
neue Zertifizierungsentscheid vom 10. März 2016 auf die (bereits dem da-
mals ablehnenden Zertifizierungsentscheid vom 17. September 2015 zu-
grunde liegende) Inspektion vom 2. Juni 2015 stützt;
dass demnach davon ausgegangen werden muss, dass die Zweitinstanz
ihren Entscheid aus besserer eigener Erkenntnis abgeändert hat, weil sie
erkannte, dass dieser von Beginn weg fehlerhaft war;
dass die Erst- und Zweitinstanz sich vor dem Hintergrund des Ausgeführ-
ten widersprüchlich verhalten, wenn sie in ihren Stellungnahmen vom
9. und 12. Mai 2016 gleichfalls weiterhin daran festhalten, dass sehr gute
Gründe für die Aberkennung vom 17. September 2015 bestanden hätten
und die Einhaltung der Zertifizierungsvoraussetzungen durch die Be-
schwerdeführerin weiterhin in Frage stellen, obwohl sie deren Einhaltung
mit dem neuen Entscheid vom 10. März 2016 doch gerade zertifiziert ha-
ben;
dass schliesslich auch die Vorinstanz in ihrem Abschreibungsentscheid
vom 14. März 2016 erwog, dass die Zweitinstanz die Gegenstandslosigkeit
bewirkte habe, weshalb der Beschwerdeführerin in der Folge auch keine
Verfahrenskosten auferlegt wurden;
dass im Übrigen die Beschwerdeführerin den (Beschwerde-)Entscheid des
Departements Gesundheit und Soziales (DGS), datiert vom 11. Februar
2016, welcher vorliegend wohl zum Wiedererwägungsentscheid der Zweit-
instanz geführt hat, mit Noveneingabe vom 19. Februar 2016 unverzüglich
ins Recht gelegt hat, weshalb ihr auch diesbezüglich nichts anzulasten ist,
was den Verzicht auf die Zusprechung einer Parteientschädigung – und
damit auch den Verzicht auf die Klärung der eigenen Zuständigkeit – allen-
falls rechtfertigen könnte;
dass der Eintritt der Gegenstandslosigkeit im vorinstanzlichen Verfahren
vorliegend als durch die Zweitinstanz verursacht gilt und die Beschwerde-
führerin als obsiegende Partei daher – entgegen der Ansicht der Vorinstanz
– auch im vorinstanzlichen Verfahren einen Anspruch auf Parteientschädi-
gung hat;
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dass eine Parteientschädigung gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG und in Art. 8
Abs. 5 VKEV einzig – aber immerhin – für „notwendige“ und „verhältnis-
mässig hohe Kosten“ gewährt wird;
dass unnötige Kosten nicht zu ersetzen sind und dass die urteilende In-
stanz diesbezüglich über einen erheblichen Beurteilungsspielraum verfügt
(vgl. BGer, 9C_108/2010, 15.6.2010,E. 7.2 m.w.H.);
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht zusammen
mit der Beschwerde vom 8. April 2016 eine Kostennote inkl. Bemühungs-
blatt für das vorinstanzliche Verfahren eingereicht hat und darin für das
Verfahren vor der Vorinstanz einen Aufwand von 43.9 Stunden zu einem
Stundenansatz von Fr. 270.–, d.h. insgesamt Fr. 13‘050.– (inkl. MwSt.) gel-
tend macht;
dass sich das Verfahren vor der Vorinstanz bis zum Wiedererwägungsent-
scheid der Zweitinstanz tatsächlich in einem noch relativ frühen Stadium
befand und dass es bis zu diesem Zeitpunkt (vorab) hauptsächlich um die
Frage der Zuständigkeit der Vorinstanz ging, womit der bis dahin notwen-
dige Aufwand beschränkt war;
dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Parteientschädi-
gung für das vorinstanzliche Verfahren von insgesamt Fr. 13‘050.– im Hin-
blick hierauf in keinem Verhältnis zum Umfang und der Dauer des Verfah-
rens vor der Vorinstanz steht, wobei anzumerken ist, dass „ausuferndes
Prozessieren“ weder im Interesse des Justizwesens allgemein noch im In-
teresse des Portemonnaies der Beschwerdeführerin ist;
dass vorliegend unter Berücksichtigung des zum Wiedererwägungszeit-
punkt noch beschränkten Umfangs und der bis dahin auch erst kurzen
Dauer des Verfahrens einzig ein zeitlicher Aufwand von 24 Stunden be-
rechtigt erscheint, womit sich unter Berücksichtigung des von der Be-
schwerdeführerin geltend gemachten Stundenansatzes von Fr. 270.– eine
Parteientschädigung von Fr. 7‘000.– ergibt, wobei darin der Mehrwertsteu-
erzuschlag im Sinne von Art. 8 Abs. 2 VKEV i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE
enthalten ist;
dass die Parteientschädigung der Körperschaft oder autonomen Anstalt
auferlegt wird, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht
einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann (Art. 64 Abs. 2
VwVG);
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dass vorliegend die Zweitinstanz die Gegenstandslosigkeit formell sowie
materiell verursacht hat, weshalb sie als unterliegende Partei gilt und ihr
die Parteientschädigung aufzuerlegen ist;
dass demnach – in teilweiser Gutheissung der Beschwerde – Ziff. 4 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben und der Beschwer-
deführerin eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren von
Fr. 7‘000.– zu Lasten der Zweitinstanz (der Gemeinsamen Rekursstelle
bio.inspecta AG / Bio Test Agro AG) zuzusprechen ist;
dass die Verfahrenskosten für das Verfahren vor Bundesverwaltungsge-
richt in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.
1 VwVG), wobei Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden
(Art. 63 Abs. 2 VwVG);
dass die Beschwerdeführerin vorliegend zumindest in der Hauptsache –
wenn auch nicht vom Umfang der Parteientschädigung her – obsiegt, wes-
halb es gerechtfertigt erscheint, vorliegend keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen;
dass der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auch im Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht für die ihr erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen
ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE [SR173.320.2]);
dass die Parteientschädigung die Kosten der Vertretung sowie allfällige
weitere Auslagen der Partei umfasst (Art. 8 Abs. 1 VGKE) und dass die
Parteientschädigung grundsätzlich anhand der eingereichten Kostennote
festzusetzen ist (Art. 8 i.V.m. Art. 14 VGKE), wobei das Bundesverwal-
tungsgericht die eingereichte Kostennote in pauschaler Weise und ohne
einlässliche Berechnung reduziert, wenn es zum Ergebnis kommt, dass die
Kostennote zu reduzieren ist (vgl. BVGer, 25.1.2012, A-3762/2010,
E. 21);
dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Parteientschädi-
gung für das vorliegende Verfahren von insgesamt Fr. 6‘065.– ebenfalls in
keinem Verhältnis zum Umfang und der Dauer des Verfahrens vor dem
Bundesverwaltungsgericht steht und daher pauschal auf Fr. 3‘000.– zu re-
duzieren und der Vorinstanz aufzuerlegen ist, wobei darin wiederum der
Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE enthalten
ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 4 des Dispositivs der
vorinstanzlichen Verfügung vom 14. März 2016 wird aufgehoben und die
Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 7‘000.–
zu Lasten der Zweitinstanz (Gemeinsamen Rekursstelle bio.inspecta AG /
Bio Test Agro AG) festgesetzt.
2.
Die Zweitinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert 30 Tage
ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine reduzierte Partei-
entschädigung in der Höhe von Fr. 7‘000.– auszurichten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der bereits geleistete Kos-
tenvorschuss von Fr. 1‘000.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
4.
Der Beschwerdeführerin wird im vorliegenden Verfahren zu Lasten der
Vorinstanz (des Bundesamts für Landwirtschaft BLW) eine reduzierte Par-
teientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘000.– zugesprochen, die innert
30 Tage ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auszurichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde;
Beilage: Rückerstattungsformular);
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde);
– die Zweitinstanz (Gerichtsurkunde);
– die Erstinstanz (Gerichtsurkunde).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stephan Breitenmoser Julia Haas
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tage nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 13. April 2017