Abtei lung II
B-2174/2006
{ T 0 / 2 }
Urteil vom 24. Mai 2007
Mitwirkung: Richterin Maria Amgwerd (vorsitzende Richterin), Richter
Bernard Maitre (Abteilungspräsident), Richterin Vera
Marantelli; Gerichtsschreiberin Barbara Aebi
G._______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), Effingerstrasse 27,
3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Anerkennung eines Diploms.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. G._______, schweizerischer Staatsangehöriger, stellte am 21. November
2005 beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (Bundesamt)
das Gesuch, sein Meistertitel im Augenoptikerhandwerk (ausgestellt am 7.
Juni 2005 von der Handwerkskammer Kassel) sei als gleichwertig mit dem
eidgenössischen Diplom als Augenoptiker anzuerkennen. Den Gesuchs-
beilagen ist zu entnehmen, dass G._______ am Institut für Berufsbildung
(IfB) in Karlsruhe, einer staatlich anerkannten privaten Fachschule für Au-
genoptik und Optometrie, von Januar bis April 2005 die Meisterschule ab-
solviert und am 7. Juni 2005 die Meisterprüfung im Augenoptikerhandwerk
bestanden hatte. Zuvor hatte G._______ von Oktober 2001 bis September
2003 am zweijährigen Lehrgang der Schweizerischen Höheren Fachschule
für Augenoptik in Olten teilgenommen.
Mit Verfügung vom 13. März 2006 entschied das Bundesamt, die Meister-
prüfung werde der Höheren Fachprüfung gleichgestellt unter der Bedin-
gung, dass G._______ als Ausgleichsmassnahme entweder a. eine Eig-
nungsprüfung im Fach Allgemeine Optik & Instrumente ablege oder b. ei-
nen einjährigen Anpassungslehrgang in der Schweiz unter der Anleitung
eines diplomierten Augenoptikers absolviere und das Fach Allgemeine Op-
tik & Instrumente an der Höheren Fachschule für Augenoptik in Olten be-
suche. Zur Begründung hielt das Bundesamt fest, die Schweiz habe mit
dem Freizügigkeitsabkommen das System der Europäischen Union (EU)
zur gegenseitigen Anerkennung von Diplomen in ihren Mitgliedstaaten an-
genommen und wende zur Beurteilung der Gleichwertigkeit bei reglemen-
tierten Berufen die europäischen Richtlinien an. Diese Richtlinien sähen
vor, dass der Aufnahmestaat einem EU/EFTA-Bürger den Zugang zu sei-
nem Arbeitsmarkt nicht verweigern könne, wenn der Gesuchsteller in sei-
nem Heimatland für die Ausübung seines Berufes qualifiziert sei. Bestün-
den indessen Unterschiede bezüglich der Dauer und dem Inhalt der Aus-
bildung, könne der Aufnahmestaat vom Gesuchsteller Ausgleichsmassnah-
men verlangen. Die Tätigkeit als Augenoptiker sei in der Schweiz regle-
mentiert. Die Ausbildung zur Vorbereitung auf die Höhere Fachprüfung
(HFP) zum diplomierten Augenoptiker daure zwei Jahre. In den wichtigsten
Fächern Augenoptik (Pathologie, Anatomie, Physiologie, Pharmakologie),
Optik und Kontaktlinsenanpassung vermittle die Schule über 1500 Lektio-
nen. Gesamthaft umfasse der Lehrplan der Schule 2750 Lektionen. Bei der
HFP mit den Fallfächern Pathologie, Refraktionsbestimmung, Kontaktlin-
sen und Allgemeine Optik dienten optometrische/physikalische Grundlagen
als Qualifikationsbasis. In den handwerklichen Meisterprüfungen in
Deutschland liege das Schwergewicht bei der Meisterprüfungsarbeit und
der Arbeitsprobe, die auch Teile der Refraktion und Kontaktlinsen-Abgabe
beinhalte. Das im Rahmen der HFP geprüfte Fallfach Pathologie werde bei
der Meisterprüfung "nur" als Teilbereich im Fach Augenoptik geprüft. Im
Vergleich zu den schweizerischen Fallfächern Kontaktlinsen und Refrakti-
onsbestimmung fehlten in Deutschland wichtige Teilbereiche wie die äu-
3ssere und innere Inspektion des Auges, die ihrerseits fundierte Kenntnisse
in Pathologie voraussetzten. Die Pathologie und die Inspektion des Auges
erlangten in der Schweiz vor allem vor dem Hintergrund der kantonalen
Berufsausübungsvorschriften elementare Bedeutung, sei doch der diplo-
mierte Augenoptiker verpflichtet, bei Erkennen oder Verdacht auf Augen-
krankheiten einen Kunden dem Facharzt zuzuweisen. Das schweizerische
Fallfach Allgemeine Optik & Instrumente werde in Deutschland nur sehr ru-
dimentär geprüft. Das schweizerische Reglement betrachte dieses Fach
als unabdingbares Grundlagenfach zum Verständnis der Berufsausübung
und zur Lehrlingsinstruktion. Aus diesen Gründen seien die Höhere Fach-
prüfung in der Schweiz und die Meisterprüfung in Deutschland inhaltlich
nicht vergleichbar und somit nicht gleichwertig. Nach Auskunft der Europä-
ischen Kommission könnten erfolgreich absolvierte Teilprüfungen im Auf-
nahmestaat bei der Beurteilung berücksichtigt werden. Da er an der Höhe-
ren Fachprüfung 2003 das Fach Pathologie bestanden habe, müsse er für
dieses Fach keine Ausgleichsmassnahmen absolvieren.
B. Gegen diese Verfügung erhob G._______ (Beschwerdeführer) am 3. April
2006 Beschwerde bei der Rekurskommission EVD. Er beantragt sinnge-
mäss, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und sein Meistertitel
im Augenoptikerhandwerk sei anzuerkennen. Zur Begründung führt er aus,
er erachte die neue Diplomanerkennungspraxis als ungerechtfertigte Be-
rufseinschränkung. Er habe von Oktober 2001 bis September 2003 an der
Höheren Fachschule für Augenoptik in Olten den 26. Lehrgang absolviert.
Die Höhere Fachprüfung für Augenoptiker habe er im Jahr 2003 knapp
nicht bestanden. Aus verschiedenen Gründen habe er sich dazu ent-
schlossen, die Meisterprüfung im Augenoptikerhandwerk in Kassel abzule-
gen. Auf Grund der Rücksprachen beim Bundesamt (durch den Rektor des
Institutes für Berufsbildung in Karlsruhe) und der damaligen Praxis des
Bundesamtes habe er angenommen, dass sein Meistertitel dem eidgenös-
sischen Diplom gleichgestellt werde. Weder von Verbandsorganen noch
vom Bundesamt habe er erfahren, dass deutsche Meisterbriefe im Augen-
optikerhandwerk wegen dem Freizügigkeitsabkommen nicht mehr aner-
kannt würden. Bevor er die negative Verfügung des Bundesamtes erhalten
habe, habe er den Kanton Zürich um eine Berufsausübungsbewilligung er-
sucht. Dieses Gesuch sei aber mit Verweis auf die fehlende und notwendi-
ge Diplomanerkennung durch das Bundesamt abgewiesen worden. Da er
lediglich für den Kanton Bern eine Berufsausübungsbewilligung besitze
und in keinem anderen Kanton mehr eine solche erhalten werde, fühle er
sich beruflich sehr stark eingeschränkt. Sein vorbereiteter Start in die
Selbstständigkeit als Augenoptiker in der näheren Umgebung seines
Wohnortes in X._______ bleibe ihm verwehrt. Er sei gezwungen, täglich
einen Arbeitsweg von vier Stunden nach Y._______ auf sich zu nehmen,
um weiterhin als Optikermeister arbeiten zu können. Vor dem Inkrafttreten
des Freizügigkeitsabkommens habe in Bezug auf die Diplomanerkennung
keine Rechtsgrundlage existiert. Gleichwohl hätten die Behörden eine
sinnvolle Bewilligungspraxis angewandt. Das Freizügigkeitsabkommen
regle nur die Anerkennung für Gesuchsteller, welche sowohl die Ausbil-
4dung als auch die Prüfung im Ausland absolviert hätten. Schweizer Bürger,
die wie er die Ausbildung an der Höheren Fachschule in Olten absolviert
hätten, würden von diesem Abkommen nicht erfasst, weshalb diesbezüg-
lich eine Rechtsgrundlage fehle. Daher verstehe er nicht, weshalb sein Ge-
such nicht ebenfalls nach der vorgängigen Praxis beurteilt werde. Im Wei-
teren beurteile das Bundesamt heute dieselbe Ausbildung anders als vor
Inkrafttreten der Richtlinien, obschon sich am Inhalt der Ausbildung über-
haupt nichts geändert habe. Er verstehe nicht, weshalb ihm das Bundes-
amt den Zugang zum Heimarbeitsmarkt verweigere, obschon er ohne jegli-
che Beanstandungen und mit sehr guter Praxisqualifikation den Augenopti-
kermeisterberuf in der Schweiz ausübe. Im Übrigen enthalte das Freizügig-
keitsabkommen keine Übergangsbestimmung für Betroffene, welche ihre
Ausbildung schon in Angriff genommen hätten. Er frage sich, ob er nach
dem vom Bundesamt vorgeschlagenen Anpassungslehrgang wiederum mit
neuen Bestimmungen, welche eine Anerkennung versagten, konfrontiert
werde.
C. Mit Vernehmlassung vom 14. Juni 2006 beantragt das Bundesamt die Ab-
weisung der Beschwerde. Zur Begründung bringt es vor, der Beschwerde-
führer habe vier Semester an der Höheren Fachschule für Augenoptik in
Olten besucht. An der Schlussprüfung habe er im Fach Pathologie die
Note 4.0 und im Fach Allgemeine Optik & Instrumente die Note 3.7 erwor-
ben, weshalb er nur in letzterem Fach Ausgleichsmassnahmen absolvieren
müsse. Weiter hält es fest, am 1. Dezember 1937 hätten die Regierungen
der Schweiz und Deutschland ein Abkommen zur Gleichstellung deutscher
und schweizerischer handwerklicher Prüfungen unterzeichnet. Wahr-
scheinlich sei dieses Abkommen von den deutschen und schweizerischen
Behörden gelegentlich angewandt worden. Es sei jedoch weder ratifiziert
noch in der systematischen Sammlung des Bundesrechts publiziert und
daher in keiner Weise rechtskräftig. Mit dem Inkrafttreten des Freizügig-
keitsabkommens (FZA) am 1. Juni 2002 habe sich die Anerkennung aus-
ländischer Diplome in der Schweiz grundlegend geändert. Die Umsetzung
der bilateralen Abkommen habe eine gewisse Zeit gedauert. Bei der Aner-
kennung von Ausbildungen deutscher Optiker würden die Schweizer Be-
hörden nun Anhang III des Freizügigkeitsabkommens anwenden. Aufgrund
der wortgetreuen Auslegung des Abkommens von 1937 seien Ausbildun-
gen anerkannt worden, die nicht den Anforderungen der Schweizer Ausbil-
dungen entsprächen. Dies widerspreche ganz offensichtlich den in Anhang
III FZA aufgenommenen Richtlinien.
Das Bundesamt sei nur für die Anerkennung der Ausbildung zuständig; die
Ausübung des Berufs falle in den Zuständigkeitsbereich der Kantone. Da-
her komme es vor, dass die Bedingungen zur Berufsausübung in den ver-
schiedenen Kantonen variieren könnten.
Eine Verwaltungspraxis stelle keine rechtliche Regelung dar und Privatper-
sonen könnten keine Rechte daraus ableiten. Der Rechtsgleichheitsgrund-
satz könne nicht zur Folge haben, dass die Verwaltung immer an ihrer Pra-
xis festhalten müsse. Dies gelte vor allem dann, wenn eine Änderung der
Praxis wie im vorliegenden Fall auf eine Gesetzesänderung zurückzufüh-
5ren sei. Eine Praxisänderung müsse sofort für alle Fälle gelten und nur
vorgängig angekündigt werden, wenn sie die Rechte der Bürgerinnen und
Bürger auf unwiderrufliche Weise beeinträchtige. Das sei hier nicht der
Fall, da ein Diplom nach einer nicht einmal einen halben Tag dauernden
Prüfung anerkannt werden könne.
Gemäss den europäischen Richtlinien zur Anerkennung von Diplomen sei-
en die wichtigsten Kriterien für die Prüfung eines Anerkennungsgesuchs
Dauer und Inhalt der Ausbildungen. Der Entscheid des Bundesamtes, der
auf einem Vergleich der Ausbildungen beruhe, entspreche dem in den eu-
ropäischen Richtlinien vorgesehenen System. In der Schweiz werde ein
Grossteil der Berufsausbildungen in Form von Prüfungen mit fakultativer
Ausbildung durchgeführt. Die erlangten Titel (Fachausweise und Diplome)
ermöglichten den Zugang zu Berufen mit grosser Verantwortung und ho-
hem Wissensstand. Trotzdem würden diese in der EU nicht anerkannt,
weil ihre Inhaber sich nicht auf eine Ausbildungsdauer im Sinne der Richtli-
nien berufen könnten. In Anbetracht dessen sei die Schweiz nicht bereit,
über die Anforderungen der europäischen Richtlinien hinauszugehen. Im
vorliegenden Fall sei nicht die Ausbildungsdauer das massgebliche Kriteri-
um, sondern es gehe hauptsächlich um den Unterrichtsinhalt. Da die euro-
päischen Richtlinien aber auf den Kriterien Ausbildungsdauer und -inhalt
aufbauten, müsse man sich auf einen Ausbildungsweg beziehen, um die
Ausbildung des Beschwerdeführers mit derjenigen in der Schweiz zu ver-
gleichen. Die Ausbildung an der Schule in Olten erlaube einen gültigen
Vergleich, weil sie den Erwerb der durch die Prüfungsordnung der höheren
Fachprüfung vom 12. Juni 1991 geforderten Kenntnisse ermögliche.
Die Ausbildung des Beschwerdeführers sei vom Schweizer Optikverband
geprüft worden. Aus dessen Gutachten gehe hervor, dass die beiden Fä-
cher, für die Ausgleichsmassnahmen gefordert würden, in Deutschland zu
oberflächlich behandelt würden. Entgegen dem Standpunkt des Beschwer-
deführers sei es nicht möglich, sich bei einer derart unterschiedlichen Aus-
bildungsdauer den gleichen Stoff anzueignen. Im Rahmen dieser beiden
Fächer würden Inhalte vermittelt, die zur Berufsausübung unerlässlich sei-
en. Eine zuwandernde Person könne nach Belieben eine Eignungsprüfung
oder ein Anpassungspraktikum absolvieren. Das Bundesamt habe darauf
verzichtet, im Fach Rechtskunde Ausgleichsmassnahmen zu fordern, denn
es gehe davon aus, dass es sich dabei nicht um Kenntnisse handle, die für
die Berufsausbildung unerlässlich seien. Schliesslich werde dem Be-
schwerdeführer der Zugang zum Markt nicht verwehrt, weshalb entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers keine Verletzung des Freizügig-
keitsabkommens gegeben sei.
D. Am 2. Juli 2006 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme sowie
Kopien seiner vier Semsterzeugnisse der Höheren Fachschule für Augen-
optik in Olten ein. Er hält fest, laut einer (Mail-) Auskunft des Bundesamtes
seien für die Beurteilung der Ausgleichsmassnahmen die Semesternoten
der Höheren Fachschule für Augenoptik in Olten massgebend und nicht
die Diplomabschlussprüfung. Er müsste keinen Anpassungslehrgang mehr
absolvieren, denn die Noten im 2. und 3. Semester als auch der Durch-
6schnitt der Noten sämtlicher Semester seien genügend. Im Weiteren be-
gründe das Bundesamt in seiner Vernehmlassung nicht, weshalb eine Pra-
xisänderung der Anerkennungsverfahren notwendig geworden sei. Das
Bundesamt mache geltend, eine Praxisänderung sei zwingend auf die Ge-
setzesänderung zurückzuführen. Nach seiner Auffassung sei dies indes-
sen nicht zwingend, da die Anordnung von Ausgleichsmassnahmen im Er-
messen der ausführenden Behörde liege. Er habe den Eindruck, dass die
neue Rechtsgrundlage des Freizügigkeitsabkommens benutzt werde, um
unliebsame, ausländische Berufsqualifikationen abzuwehren. Vermutlich
weise die Praxisänderung politische Dimensionen zwischen der Schweiz
und den Vertragsländern auf.
Am 15. August 2006 nahm das Bundesamt dazu Stellung. Es könne sich
nicht vorstellen, dass eine Mitarbeiterin des Bundesamtes die Auskunft er-
teilt habe, dass für die Beurteilung der Ausgleichsmassnahmen die Se-
mesternoten der Höheren Fachschule in Olten und nicht die Noten der Ab-
schlussprüfung massgebend seien. Die Höhere Fachschule in Olten führe
jedes Semester interne Prüfungen durch. Die erzielten Noten seien einzig
für die persönliche Kontrolle bestimmt und würden im Prüfungsreglement
nicht erwähnt. Die Eignungsprüfung basiere auf den Semesterprüfungen.
Obschon die Teilnehmenden einer Eignungsprüfung faktisch ebenfalls eine
Semesterprüfung ablegten, würden die Eignungsprüfung und die Semes-
terprüfung verschieden beurteilt. Da der Beschwerdeführer die offizielle
Schlussprüfung nicht erfolgreich abgelegt habe, könne er sich nicht auf
den Besuch der Schule in Olten berufen. Im Weiteren ermögliche das Frei-
zügigkeitsabkommen jedem Staat, das Niveau seiner angebotenen Ausbil-
dung selber zu bestimmen. Im Übrigen wäre die vom Bundesamt vorge-
nommene Praxisänderung nur dann unverhältnismässig, wenn es keine
Ausgleichsmassnahmen vorgesehen hätte.
Am 21. August 2006 reichte der Beschwerdeführer das Notenblatt der Hö-
heren Fachprüfung vom September 2003 sowie ein E-Mail des Bundesam-
tes vom 28. Juni 2006 ein, in welchem eine Mitarbeiterin des Bundesamtes
dem Beschwerdeführer bestätigte, dass für den Anpassungslehrgang die
Semesternoten der Höheren Fachschule in Olten massgebend seien.
E. Am 28. August 2006 fand am Sitz der Rekurskommission EVD eine öffent-
liche Verhandlung im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention
statt. Dabei hatten der Beschwerdeführer und das Bundesamt Gelegen-
heit, ihren Standpunkt nochmals einlässlich darzulegen.
Am 31. August 2006 äusserte sich das Bundesamt zur Bewertung des
Lehrgangs und reichte unter anderem die an der Verhandlung erwähnten
Weisungen betreffend die Durchführung der Eignungsprüfung ein.
Am 7. September 2006 gab die Rekurskommission EVD dem Beschwerde-
führer Gelegenheit, sich zu diesen und weiteren Eingaben des Bundesam-
tes zu äussern. Der Beschwerdeführer liess sich dazu mit Schreiben vom
18. September 2006 vernehmen und reichte verschiedene Dokumente ein.
Diese Stellungnahme inklusive Beilagen wurde dem Bundesamt am
27. September 2006 zur Kenntnis gebracht.
7Per 1. Januar 2007 überwies die Rekurskommission EVD die Verfahrens-
akten an das neu geschaffene Bundesverwaltungsgericht. Dieses über-
nahm das Verfahren mit Verfügung vom 18. Januar 2007.
F. Am 23. Februar 2007 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Schwei-
zer Optikverband (SOV) mehrere Fragen im Zusammenhang mit dem vom
Bundesamt alternativ verfügten Anpassungslehrgang. Der Schweizer Op-
tikverband beantwortete am 5. März 2007 die an ihn gerichteten Fragen.
Auf die vorstehend genannten und weiteren Vorbringen wird, soweit sie
rechtserheblich sind, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde
einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und
mit freier Kognition (vgl. BGE 130 II 65 E. 1; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich
1998, Rz. 410).
Der Entscheid des Bundesamtes vom 13. März 2006 stellt eine Verfügung
im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren dar (VwVG, SR 172.021; Art. 5 Abs. 1 Bst. c). Diese Verfü-
gung war bisher bei der Rekurskommission EVD angefochten, welche vor
dem Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) am 1. Januar 2007 (vgl. AS 2006 1069) zur Beurteilung
der Streitsache sachlich und funktionell zuständig war (vgl. Art. 61 Abs. 1
Bst. c Ziff. 1 BBG œ[zitiert in E. 2], AS 2003 4557; aufgehoben gemäss An-
hang Ziff. 35 zum VGG, AS 2006 2248).
Das Bundesverwaltungsgericht, welches gemäss Art. 31 VGG als Be-
schwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG be-
urteilt, ist nach Art. 53 Absatz 2 VGG (i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG) für die
Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig, zumal keine Ausnah-
me nach Art. 32 VGG greift.
Soweit vorliegend das Abkommen über die Personenfreizügigkeit (zitiert in
E. 3) zur Anwendung gelangt, hat dieses keine Änderungen auf die hier
dargestellte (innerstaatliche) Ordnung des Rechtsschutzes zur Folge (vgl.
STEPHAN BREITENMOSER/MICHAEL ISLER, Der Rechtsschutz im Personenfreizügig-
keitsabkommen zwischen der Schweiz und der EG sowie den EU-Mitglied-
staaten, Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2002 S. 1003 ff., insbes.
S. 1018).
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenom-
men und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Er hat
zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhe-
bung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeführung legitimiert ist
(Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be-
schwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kosten-
8vorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übri-
gen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2. Nach Art. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG,
SR 412.10) regelt dieses Gesetz sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der
Hochschulen, so unter anderem die berufliche Grundbildung, einschliess-
lich der Berufsmaturität; die höhere Berufsbildung; die berufsorientierte
Weiterbildung und die Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 2
Abs. 1 Bst. a - d BBG).
Art. 68 Abs. 1 BBG überträgt dem Bundesrat die Regelung der Anerken-
nung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung im Geltungs-
bereich des Berufsbildungsgesetzes. Zur Förderung der internationalen
Zusammenarbeit und Mobilität in der Berufsbildung kann der Bundesrat in
eigener Zuständigkeit internationale Vereinbarungen abschliessen (Art. 68
Abs. 2 BBG). Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen, wo
das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt (Art. 65 Abs. 1 BBG). Mit
dem Erlass der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV,
SR 412.101) hat der Bundesrat diesen Auftrag erfüllt und in Art. 69 Folgen-
des bestimmt:
1 Das Bundesamt anerkennt ausländische Diplome und Ausweise, wenn diese:
a) im Herkunftsland staatlich ausgestellt oder staatlich anerkannt sind; und
b) einem schweizerischen Ausweis oder Titel gleichwertig sind.
2 Einem schweizerischen Diplom oder Ausweis gleichwertig ist ein ausländisches
Diplom oder ein ausländischer Ausweis dann, wenn:
a) die gleiche Bildungsstufe gegeben ist;
b) die Bildungsdauer äquivalent ist;
c) die Inhalte vergleichbar sind; und
d) der Bildungsgang neben theoretischen auch praktische Qualifikationen
umfasst.
3 Antragsberechtigt ist, wer in der Schweiz Wohnsitz hat oder als Grenzgängerin
oder Grenzgänger tätig ist.
4
Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.
Wird die Ausübung einer Berufstätigkeit durch Rechtsvorschriften an den
Besitz eines bestimmten Diploms oder Ausweises gebunden und verfügt
die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über ein ausländisches Diplom
oder einen ausländischen Ausweis, der in der Schweiz nicht als gleichwer-
tig anerkannt ist, so sorgt das Bundesamt in Zusammenarbeit mit den Kan-
tonen oder mit Organisationen der Arbeitswelt für Ausgleichsmassnahmen,
mit denen die verlangten Qualifikationen erreicht werden können. Aus-
gleichsmassnahmen bestehen in ergänzenden Eignungsprüfungen, An-
passungslehrgängen oder anderen Qualifikationsverfahren (vgl. Art. 70
Abs. 1 und 3 BBV).
3. Am 1. Juni 2002 trat das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
9Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge-
meinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681) in Kraft. Nach Art. 1
Bst. a Freizügigkeitsabkommen hat dieses zum Ziel, den Staatsangehöri-
gen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz
ein Recht auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbstständigen Er-
werbstätigkeit und Niederlassung als Selbstständiger sowie das Recht auf
Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien einzuräumen. Der Grund-
satz der Nichtdiskriminierung (vgl. Art. 2 FZA) gewährleistet den Staatsan-
gehörigen der Schweiz und der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
schaft das Recht, in der Anwendung des Abkommens nicht schlechter ge-
stellt zu werden als die Angehörigen des Staates, der das Abkommen
handhabt (YVO HANGARTNER, Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung wegen
der Staatsangehörigkeit im Freizügigkeitsabkommen der Schweiz mit der
Europäischen Gemeinschaft, AJP 2003 S. 257 ff., dort S. 260). In diesem
Zusammenhang bestimmt Art. 9 Freizügigkeitsabkommen, dass die Ver-
tragsparteien gemäss Anhang III die erforderlichen Massnahmen treffen,
um den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
schaft und der Schweiz den Zugang zu unselbstständigen und selbststän-
digen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von
Dienstleistungen zu erleichtern.
Anhang III trägt die Bezeichnung "Gegenseitige Anerkennung beruflicher
Qualifikationen (Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger Befähigungs-
nachweise)". Nach dessen Bestimmungen wenden die Vertragsparteien im
Bereich der gegenseitigen Anerkennung beruflicher Befähigungsnachwei-
se untereinander die gemeinschaftlichen Rechtsakte, auf die Bezug ge-
nommen wird, in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens
geltenden Fassung einschliesslich der in Abschnitt A dieses Anhangs ge-
nannten Änderungen oder gleichwertige Vorschriften an (vgl. hierzu und
zum Ganzen: Botschaft vom 23. Juni 1999 zur Genehmigung der sektoriel-
len Abkommen zwischen der Schweiz und der EG, Botschaft, BBl 1999
6128, insbes. S. 6155 und S. 6347 ff.; Urteil des Bundesgerichts
2A.331/2002 vom 24. Januar 2003 E. 6.1 mit Hinweis auf: RUDOLF NATSCH,
Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen, in: Bilaterale Ver-
träge Schweiz - EG, Zürich 2002, S. 195 ff., insbes. S. 204; MAX WILD, Die
Anerkennung von Diplomen im Rahmen des Abkommens über die Freizü-
gigkeit der Personen, in: Bilaterale Abkommen Schweiz - EU, Basel etc.
2001, S. 383 ff., insbes. S. 403; Bundesamt für Berufsbildung und Techno-
logie, Bericht über die Anerkennung ausländischer Diplome in der Schweiz
und die Anerkennung schweizerischer Diplome im Ausland: Regelungen,
bestehende Praktiken und Handlungsbedarf, Bern 2001, S. 4 f., im Folgen-
den: Bericht 2001).
Hinsichtlich der Anerkennung der beruflichen Qualifikationen erfasst das
bilaterale Personenfreizügigkeitsabkommen nur die im Aufnahmestaat reg-
lementierten beruflichen Tätigkeiten. Alle nicht reglementierten Berufe ste-
hen der freien Ausübung offen. Für sie ist die Anerkennung nach dem Per-
sonenfreizügigkeitsabkommen ohne Bedeutung. Ist ein Beruf im Aufnah-
10
mestaat nicht reglementiert, bedarf es somit keiner Prüfung der Gleichwer-
tigkeit des Diploms und eine Arbeitsbewilligung genügt (vgl. NATSCH, a.a.O.,
S. 205; WILD, a.a.O., S. 386 f.; HILDEGARD SCHNEIDER, Die Anerkennung von
Diplomen in der Europäischen Gemeinschaft, Antwerpen-Apeldoorn 1995,
S. 177).
Als reglementierte berufliche Tätigkeit gilt eine berufliche Tätigkeit, bei der
die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten ihrer Ausübung in einem
Mitgliedstaat direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrif-
ten an den Besitz eines Ausbildungs- oder Befähigungsnachweises (bzw.
Diploms) gebunden ist. Dazu gehört insbesondere die Ausübung einer be-
ruflichen Tätigkeit in Verbindung mit der Führung eines Titels, der nur von
Personen geführt werden darf, die einen Ausbildungs- oder Befähigungs-
nachweis (bzw. ein Diplom) besitzen, die in einschlägigen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften festgelegt sind; sowie die Ausübung einer berufli-
chen Tätigkeit im Gesundheitswesen, wenn die Vergütung dieser Tätigkeit
und/oder eine diesbezügliche Erstattung durch das einzelstaatliche Sys-
tem der sozialen Sicherheit an den Besitz eines Ausbildungs- oder Befähi-
gungsnachweises (bzw. Diploms) gebunden ist (Art. 1 Bst. f der Richtlinie
92/51/EWG bzw. Art. 1 Bst. d der Richtlinie 89/48/EWG, beide zitiert in
E. 3.2). Berufsverbände oder -organisationen, die ihren Mitgliedstaaten
derartige Titel ausstellen und von den Behörden anerkannt werden, kön-
nen sich nicht auf ihre private Natur berufen, um sich der Anwendung der
mit dieser Richtlinie vorgesehenen Regelung zu entziehen (Vorspann der
Richtlinie 89/48/EWG).
Das Bundesamt hat eine Liste der reglementierten Berufe in der Schweiz
herausgegeben (abrufbar unter [Themen/Internationale
Diplomanerkennung/EU-Diplomanerkennung/Liste der reglementierten Be-
rufe]). Der Beruf des Augenoptikers ist in dieser Liste erfasst (N. 1.04). So-
mit ist das Freizügigkeitsabkommen zur Prüfung der Gleichwertigkeit des
Meistertitels im Augenoptikerhandwerk grundsätzlich anwendbar.
3.1 Der Beschwerdeführer arbeitet momentan als Augenoptiker im Kanton
Bern. In diesem besitzt er auch eine Berufsausübungsbewilligung, welche
ihn auf Grund seines deutschen Meisterprüfungszeugnisses zum Verkauf
von Brillen und anderen Sehhilfen nach ärztlicher Verordnung, zu
Refraktionsbestimmungen und Kontaktlinsenanpassungen berechtigt.
Der Kanton Bern regelt die Tätigkeit zur selbstständigen Berufsausübung
als Augenoptiker in der Gesundheitsverordnung vom 24. Oktober 2001
(GesV, Belex 811.111). Augenoptikerinnen und Augenoptiker, die ihre Tä-
tigkeit in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, benötigen eine Be-
rufsausübungsbewilligung des Kantonsarztamtes (vgl. Art. 2 Bst. k i.V.m.
Art. 11 Bst. h GesV). Augenoptikerinnen und Augenoptiker sind berechtigt,
Brillen, Kontaktlinsen und andere Sehhilfen nach ärztlicher Verordnung
oder auf Grund optometrischer Messungen, die von einer dazu berechtig-
ten Person vorgenommen worden sind, anzufertigen, anzupassen und ab-
zugeben sowie die für die Anpassung, das Tragen und das Pflegen von
Kontaktlinsen üblichen Heilmittel abzugeben (Art. 33 Abs. 1 Bst. a und b
11
GesV). Refraktionsbestimmungen und Anpassungen von Kontaktlinsen
dürfen nur von Augenoptikerinnen und Augenoptikern durchgeführt wer-
den, die im Besitz eines eidgenössischen Diploms über die bestandene
höhere Fachprüfung für Augenoptikerinnen und Augenoptiker sind (Art. 34
Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 2 Bst. b GesV).
Der Beschwerdeführer möchte sich in Zukunft in der näheren Umgebung
seines Wohnortes in X._______ selbstständig machen.
Der Kanton Zürich regelt die Tätigkeit zur selbstständigen Berufsausübung
als Augenoptiker in der Verordnung vom 8. Januar 1992 über die Berufe
der Gesundheitspflege (ZH-Lex 811.31). Zur selbstständigen Berufsaus-
übung ist eine Bewilligung der Gesundheitsdirektion erforderlich; die un-
selbstständige Berufsausübung bedarf keiner Bewilligung (vgl. § 9 i.V.m. §
8 Bst. h und § 35 Abs. 1 der Verordnung). Augenoptiker sind berechtigt,
Korrektionsbestimmungen vorzunehmen und Kontaktlinsen anzupassen
und abzugeben (§ 33 der Verordnung). Die Bewilligung zur selbstständi-
gen Berufsausübung als Augenoptiker wird Inhabern eines eidgenössi-
schen oder eidgenössisch anerkannten ausländischen Diploms erteilt (§ 34
der Verordnung).
Damit steht fest, dass die selbstständige Ausübung des Augenoptikerbe-
rufs in beiden Kantonen im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG reglementiert
ist.
3.2 Das europäische Recht unterscheidet spezielle und allgemeine Anerken-
nungsrichtlinien. Erstere beruhen auf dem Prinzip der vorgängigen Harmo-
nisierung der Ausbildung, letztere auf dem Prinzip des gegenseitigen Ver-
trauens in die Ausbildung der anderen Mitgliedstaaten (vgl. Botschaft,
a.a.O., S. 6347 f.). Sieben sektorielle Richtlinien wurden nach dem System
der Harmonisierung gestaltet und ermöglichen damit sechs medizinischen
und paramedizinischen Berufen (Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker, Pfle-
gepersonal in allgemeiner Pflege, Hebamme) sowie Architekten die auto-
matische Anerkennung (vgl. WILD, a.a.O., S. 396 f.; SCHNEIDER, a.a.O.,
S. 167).
Die allgemeine Anerkennungsregelung, welche nicht für bestimmte berufli-
che Tätigkeiten gilt, setzt sich aus der Richtlinie 89/48/EWG des Rates
vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung
der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufausbildung
abschliessen (ABl. 1989 L 019 S. 16; im Folgenden: Richtlinie 89/48/EWG)
sowie aus der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über
eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähi-
gungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. L 209 S. 25;
im Folgenden: Richtlinie 92/51/EWG) zusammen.
3.3 Die beiden allgemeinen Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG stützen
sich auf die Art. 49, Art. 57 Abs. 1 und Art. 66 des Vertrages zur Gründung
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und bezwecken, dass Angehö-
rige der Mitgliedstaaten als Selbstständige oder abhängig Beschäftigte ih-
ren Beruf auch in einem anderen Mitgliedstaat ausüben können als in
12
demjenigen, in dem sie ihre beruflichen Qualifikationen erworben haben
(vgl. einleitende Bemerkungen der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG,
1. Abs.).
Von der Richtlinie 89/48/EWG erfasst werden Studienabschlüsse nach ei-
nem Studium von mindestens drei Jahren (vgl. Art. 1 Bst. a 2. Gedanken-
strich der Richtlinie 89/48/EWG; SCHNEIDER, a.a.O., S. 239; WILD, a.a.O.,
S. 399). Die Richtlinie 92/51/EWG bezieht sich auf die Sekundarschulbil-
dung sowie die kurzen postsekundären Studiengänge von mindestens ei-
nem Jahr und alle im Anhang C der Richtlinie aufgeführten Studiengänge
(vgl. E. 9 der Richtlinie 92/51/EWG und Art. 1 der Richtlinie 92/51/EWG;
SCHNEIDER, a.a.O., S. 239; Bundesamt für Berufsbildung und Technologie,
Bericht 2001, a.a.O., S. 28 f.).
Der Beschwerdeführer hat 1997 in der Schweiz das Fähigkeitszeugnis als
Augenoptiker erworben. Er hat in Deutschland (Herkunftsstaat) eine Aus-
bildung zum Meister im Augenoptikerhandwerk absolviert.
Sowohl der Meistertitel im Augenoptikerhandwerk in Deutschland (Her-
kunftsstaat) wie auch das Diplom des Augenoptikers in der Schweiz (Auf-
nahmestaat) sind Berufsabschlüsse im postsekundären Bereich, deren
Ausbildungen weniger als drei Jahre dauern (vgl. § 49 des Gesetzes der
Bundesrepublik Deutschland vom 17. September 1953 zur Ordnung des
Handwerks [konsolidierte Fassung; BGBI I 1953, 1411; im Folgenden:
HwO] und § 2 der Verordnung der Bundesrepublik Deutschland vom
4. März 1997 über die Berufsausbildung zum Augenoptiker/zur Augenopti-
kerin [im Folgenden: AugOptAusbV 1997] sowie Art. 23 und Art. 10 des
Reglements vom 12. Juni 1991 über die Durchführung der Höheren Fach-
prüfung im Augenoptikerberuf [Prüfungsreglement]). Die berufliche Tätig-
keit des Augenoptikers wird zudem weder von einer sektoriellen Richtlinie
noch von einer in Anhang A der Richtlinie 92/51/EWG aufgeführten Richtli-
nie erfasst (vgl. Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG). Daher ist für den
Beruf des Augenoptikers die Richtlinie 92/51/EWG anwendbar.
3.4 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger und hat in Deutschland eine
postsekundäre Ausbildung absolviert, welche er in der Schweiz anerken-
nen lassen will.
Nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG erstreckt sich der Anwen-
dungsbereich dieser Richtlinie auf alle Angehörigen eines Mitgliedstaates,
die als Selbstständige oder abhängig Beschäftigte einen reglementierten
Beruf in einem Aufnahmestaat ausüben wollen. Nach dem Wortlaut von
Art. 2 Abs. 1 ist nicht klar, ob sich die Richtlinie auch auf Inländer bezieht,
welche eine im Ausland getätigte Ausbildung anerkennen lassen wollen.
Für die Auslegung der Begriffe des Gemeinschaftsrechts ist die Rechtspre-
chung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) bis
zum Zeitpunkt vor der Unterzeichnung des Abkommens zu berücksichtigen
(Art. 16 Abs. 2 FZA "acquis communautaire" auf dem Stand vom
21. Juni 1999; BREITENMOSER/ISLER, a.a.O., S. 1011). Der Gerichtshof der Eu-
ropäischen Gemeinschaften hat in Vorabentscheidungen erkannt, dass die
Freizügigkeit der Arbeitnehmer und das Niederlassungsrecht im System
13
der Gemeinschaft grundlegende Freiheiten darstellten, "die nicht voll ver-
wirklicht wären, wenn die Mitgliedstaaten die Anwendung des Gemein-
schaftsrechts denjenigen ihrer Staatsangehörigen versagen dürften, die
von den im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Erleichterungen Gebrauch
gemacht und dank dieser Erleichterung berufliche Qualifikationen in einem
anderen Mitgliedstaat als demjenigen erworben haben, dessen Staatsan-
gehörigkeit sie besitzen" (vgl. Urteil vom 31. März 1993 in der Rechtssa-
che C-19/92, Kraus, Sammlung der Rechtsprechung [Slg.], I-1663, Rand-
nr. 16 und Urteil vom 6. Oktober 1981 in der Rechtssache 246/80, Broek-
meulen, Slg., 2311, Randnrn. 18 ff.; vgl. SCHNEIDER, a.a.O., S. 260; JACQUES
PERTEK, Une dynamique de la reconnaissance des diplômes à des fins pro-
fessionelles et à des fins académiques: réalisations et nouvelles réflexi-
ons, in: La reconnaissance des qualifications dans un espace européen
des formations et des professions, Bruxelles 1998, S. 189 f.; e contrario
hat das Bundesgericht festgehalten, dass das Freizügigkeitsabkommen
Schweizer Bürgern ohne grenzüberschreitenden Anknüpfungspunkt keine
Rechte einräumt und deren Rechtsstellung sich grundsätzlich nach dem
Landesrecht richtet, vgl. BGE 130 I 26 E. 1.2.3 und BGE 129 II 249 E. 4.3
und 5.1).
3.5 Wird der Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung
im Aufnahmestaat von dem Besitz eines Diploms im Sinne der Richtlinie
92/51/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG abhängig gemacht, kann der
Aufnahmestaat einem Angehörigen eines Mitgliedstaates, der im Besitz ei-
nes Diploms im Sinne dieser Richtlinien ist, grundsätzlich nicht den Zu-
gang oder die Ausübung eines reglementierten Berufes wegen mangelnder
Qualifikation verweigern, wenn dieses Diplom Zugangs- oder Ausübungs-
voraussetzung für den entsprechenden Beruf im Herkunftsstaat ist (Art. 3
Bst. a der Richtlinie 92/51/EWG).
Als Diplome im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG gelten Ausbildungsnach-
weise, die in einem Mitgliedstaat von einer nach dessen Rechts- und Ver-
waltungsvorschriften bestimmten zuständigen Stelle ausgestellt werden,
und aus denen hervorgeht, dass der Diplominhaber erfolgreich einen nicht
in Art. 1 Bst. a der Richtlinie 89/48/EWG genannten postsekundären Aus-
bildungsgang von mindestens einem Jahr oder eine Teilzeitausbildung von
entsprechender Dauer oder einen der in Anhang C ausgeführten Ausbil-
dungsgänge absolviert hat (Art. 1 Bst. a 1. Gedankenstrich und 2. Gedan-
kenstrich Ziff. i der Richtlinie 92/51/EWG).
Die Schweizerischen Höheren Fachprüfungen für Augenoptiker fallen unter
Anhang C der Richtlinie 92/51/EWG (vgl. dazu Bundesamt für Berufsbil-
dung und Technologie, Bericht 2001, a.a.O., S. 28 f.).
Der Meistertitel des Beschwerdeführers ist von der Handwerkskammer
Kassel ausgestellt worden. Hierbei handelt es sich um eine Körperschaft
des öffentlichen Rechts, welche zur Vertretung der Interessen des Hand-
werks errichtet worden ist (vgl. § 90 Abs. 1 HwO). Der Meistertitel des Be-
schwerdeführers ist daher von einer zuständigen Stelle ausgestellt wor-
den. Der deutsche Augenoptikermeister ist in Anhang C Nummer 2 (Bil-
14
dungs- und Ausbildungsgänge zum "Meister" für die nicht unter die Richtli-
nien des Anhangs A fallenden handwerklichen Tätigkeiten) der Richtlinie
92/51/EWG aufgeführt. Beim Meistertitel in Deutschland (Herkunftsstaat)
handelt es sich somit ebenfalls um ein Diplom im Sinne der Richtlinie
92/51/EWG.
Das Augenoptikerhandwerk in Deutschland stellt ein zulassungspflichtiges
Handwerk dar. Die Ausbildungsbezeichnung Meister/Meisterin in Verbin-
dung mit einem zulassungspflichtigen Handwerk darf nur führen, wer für
dieses zulassungspflichtige Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat
(vgl. § 1 i.V.m. Anlage A Nr. 33 HwO sowie § 51 HwO). Insofern ist dieser
Beruf auch in Deutschland reglementiert (vgl. auch den Leitfaden für die
allgemeine Regelung zur Anerkennung der beruflichen Befähigungsnach-
weise der Europäischen Kommission, Anhang 1). Der Meistertitel berech-
tigt zur selbstständigen Berufsausübung und zur Lehrlingsausbildung (vgl.
§ 45 Abs. 2 HwO).
Grundsätzlich kann die Schweiz daher dem Beschwerdeführer den Zugang
oder die Ausübung des reglementierten Berufes nicht wegen mangelnder
Qualifikation verweigern.
3.6 Hingegen hat der Aufnahmestaat das Recht, Ausbildung und Berufserfah-
rung mit seinen Anforderungen zu vergleichen und eine Anerkennung der
Diplome als gleichwertig abzulehnen, wenn die Ausbildung des Antragstel-
lers sich in Bezug auf Dauer, Inhalt oder die Tätigkeitsbereiche wesentlich
unterscheidet. Die Kompensation unterschiedlicher Ausbildungsdauer
kann durch den Nachweis von Berufserfahrung erbracht werden (Art. 4
Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 92/51/EWG). Im Falle von unterschiedlichen
Ausbildungsinhalten darf der Aufnahmestaat vom Antragsteller verlangen,
dass er einen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung
ablegt (Art. 4 Abs. 1 Bst. b der Richtlinie 92/51/EWG; NATSCH, a.a.O.,
S. 206 f., WILD, a.a.O., S. 400). Macht der Aufnahmestaat bei unterschiedli-
chem Ausbildungsinhalt von der Möglichkeit eines Anpassungsinstrumen-
tes Gebrauch, so muss er dem Antragsteller die Wahl zwischen dem An-
passungslehrgang und der Eignungsprüfung lassen (Art. 4 Bst. b Unter-
abs. 3 der Richtlinie 92/51/EWG; SCHNEIDER, a.a.O., S. 257; JACQUES PERTEK,
L'Europe des diplômes et des professions, Bruxelles 1994, S. 81). Der Auf-
nahmestaat darf die Anpassungsinstrumente des Art. 4 Abs. 1 Bst. a und b
nicht kumulativ anwenden (Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG;
SCHNEIDER, a.a.O., S. 198; PERTEK, L'Europe des diplômes et des professi-
ons, a.a.O., S. 80).
3.7 Das Bundesamt hat im vorliegenden Verfahren zu Recht erkannt, dass der
Beschwerdeführer die Anforderungen an die Ausbildungsdauer (diese be-
trägt in der Schweiz mindestens 8 Jahre, vgl. Art. 10 Prüfungsreglement)
erfüllt.
Hingegen stellte das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung vom
13. März 2006 fest, dass die Meisterprüfung in Deutschland mit der Höhe-
ren Fachprüfung inhaltlich nicht vergleichbar und somit nicht gleichwertig
sei. Die Meisterprüfung werde der Höheren Fachprüfung gleichgestellt un-
15
ter der Bedingung, dass der Beschwerdeführer als Ausgleichsmassnahme
entweder a. eine Eignungsprüfung im Fach Allgemeine Optik & Instrumen-
te ablege oder b. einen einjährigen Anpassungslehrgang in der Schweiz
unter der Anleitung eines diplomierten Augenoptikers absolviere und das
Fach Allgemeine Optik & Instrumente an der Höheren Fachschule für Au-
genoptik in Olten besuche.
Insofern macht das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung von Art. 4
Abs. 1 Bst. b der Richtlinie 92/51/EWG Gebrauch, wonach der Aufnahme-
staat im Falle von unterschiedlichem Inhalt der Ausbildung als Kompensa-
tion von der Gesuchstellerin einen Anpassungslehrgang oder eine Eig-
nungsprüfung verlangen kann.
Die Frage, ob sich die Meisterprüfung im Augenoptikerhandwerk inhaltlich
wesentlich von der Höheren Fachprüfung des Augenoptikers unterscheidet
und das Bundesamt als Voraussetzung für die Anerkennung der Gleich-
wertigkeit deutscher Meistertitel zu Recht eine Ausgleichsmassnahme ver-
langt, kann hier offen gelassen werden, da die Beschwerde aus andern
Gründen gutzuheissen ist.
4. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe von Oktober 2001 bis Septem-
ber 2003 am zweijährigen Lehrgang der Schweizerischen Höheren Fach-
schule für Augenoptik in Olten teilgenommen. Seine Semesterzeugnisse
belegten, dass die Noten im Fach Allgemeine Optik & Instrumente im 2.
und 3. Semester und der Durchschnitt der Noten sämtlicher Semester ge-
nügend gewesen seien, weshalb er keinen Anpassungslehrgang mehr ab-
solvieren müsse. Damit macht er sinngemäss geltend, der vom Bundesamt
verlangte Anpassungslehrgang sei nicht verhältnismässig.
4.1 Nach der Richtlinie 92/51/EWG erkennt der einen Beruf reglementierende
Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Befähigungs-
nachweise an und gestattet deren Inhabern in seinem Hoheitsgebiet die
Ausübung ihrer Tätigkeit unter den für Inländer geltenden Bedingungen.
Es gilt der in Art. 3 der Richtlinie 92/51/EWG niedergelegte Grundsatz des
gegenseitigen Vertrauens in die Qualität der in einem anderen Mitglied-
staat absolvierten Ausbildung und der gegenseitigen Anerkennung von Di-
plomen. Hierzu bilden die Anpassungsinstrumente des Art. 4 die Ausnah-
me und sind dementsprechend restriktiv anzuwenden (SCHNEIDER, a.a.O.,
S. 200). Führt jedoch ein Vergleich mit den im innerstaatlichen Recht vor-
geschriebenen Kenntnissen und Fähigkeiten zur Feststellung, dass erheb-
liche Unterschiede zwischen der vorgeschriebenen und der erworbenen
Ausbildung bestehen und deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung
für eine Ausübung des Berufs im Aufnahmestaat ist, so bietet der Aufnah-
memitgliedstaat dem Antragsteller die Möglichkeit nachzuweisen, dass er
die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. Er muss dem An-
tragsteller die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eig-
nungsprüfung lassen (vgl. einleitende Bemerkungen der Richtlinie
92/51/EWG). Als "Anpassungslehrgang" gilt die Ausübung eines reglemen-
tierten Berufs, die in dem Aufnahmestaat unter der Verantwortung eines
qualifizierten Berufsangehörigen erfolgt und gegebenenfalls mit einer Zu-
16
satzausbildung einhergeht. Der Lehrgang ist Gegenstand einer Bewertung.
Die Einzelheiten des Anpassungslehrgangs und seine Bewertung werden
von den zuständigen Behörden des Aufnahmestaates festgelegt (Art. 1
Bst. i der Richtlinie 92/51/EWG). Als "Eignungsprüfung" gilt eine aus-
schliesslich die beruflichen Kenntnisse des Antragstellers betreffende und
von den zuständigen Stellen des Aufnahmestaats durchgeführte Prüfung,
mit der die Fähigkeit des Antragstellers, in diesem Mitgliedstaat einen reg-
lementierten Beruf auszuüben, beurteilt werden soll. Die Modalitäten der
Eignungsprüfung werden von den zuständigen Behörden des Aufnahme-
staates festgelegt (Art. 1 Bst. j der Richtlinie 92/51/EWG).
Nach dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 Bst. b der Richtlinie 92/51/EWG ("Ar-
tikel 3 hindert den Aufnahmestaat nicht daran, vom Antragsteller ebenfalls
zu verlangen, dass er einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang
absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt....") kommt der zuständigen
Behörde, dem Bundesamt, beim Entscheid, ob eine Ausgleichsmassnah-
me verlangt werden soll, ein Entschliessungsermessen zu. Dem Bundes-
amt wird durch das Ermessen ein Spielraum für den Entscheid im Einzel-
fall eingeräumt. Dies bedeutet aber nicht, dass es in seiner Entscheidung
völlig frei ist. Es hat innerhalb seines Entscheidungsspielraums unter Be-
rücksichtigung der Rechtsgrundsätze der Ermessensausübung, die zweck-
mässigste Lösung zu treffen. Das Bundesamt ist dabei an die Verfassung
gebunden und hat insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip zu befol-
gen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 441; VPB 66.22 E. 3.5.2 mit Hin-
weisen).
4.2 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit stellt kein verfassungsmässiges
Recht, sondern bloss einen verfassungsmässigen Grundsatz dar. Das ver-
fassungsmässige Gebot der Verhältnismässigkeit umfasst nach Praxis und
Lehre drei Elemente, die kumulativ beachtet werden müssen. Es verlangt,
dass staatliche Hoheitsakte für das Erreichen eines im übergeordneten öf-
fentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet, notwendig und für den Be-
troffenen zumutbar sind (BGE 131 I 91 E. 3.3, BGE 128 I 92 E. 2b, BGE
128 II 292 E. 5.1, BGE 126 I 112 E. 5b, je mit Hinweisen; RENÉ RHINOW,
Grundzüge des Schweizerischen Verfassungsrechts, Basel etc. 2003,
Rz. 1135 f.; JEAN-FRANCOIS AUBERT/PASCAL MAHON, Petit commentaire de la
Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999,
Zurich/Bâle/Genève 2003, Art. 5 Rz. 12 f. und Art. 36 Rz. 15 f.;
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 581).
Ungeeignet ist eine Massnahme dann, wenn sie am Ziel vorbeischiesst,
d.h. keinerlei Wirkungen im Hinblick auf den angestrebten Zweck entfaltet.
Zu prüfen ist also die Zwecktauglichkeit einer Massnahme (HÄFELIN/
MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 587, mit Hinweisen; RHINOW/ KRÄHENMANN,
a.a.O., Nr. 58 IVa, S. 180; BGE 130 I 140 E. 5.3.6).
Das staatliche Handeln muss ferner erforderlich sein, das heisst es muss
grundsätzlich notwendig sein. Als erforderlich erweist sich eine staatliche
Handlung, wenn kein weniger einschneidendes Mittel zur Verwirklichung
des öffentlichen Interesses zur Wahl steht (zweckkonformer mildester Ein-
17
griff). Verboten ist ein das unabdingbar Notwendige übertreffendes Vorge-
hen. Die Massname darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personel-
ler Hinsicht nicht über das Notwendige hinausgehen (RENÉ RHINOW, a.a.O.,
Rz. 1136; AUBERT/MAHON, a.a.O., Art. 36 Rz. 16; YVO HANGARTNER in: Die
Schweizerische Bundesverfassung: Kommentar/ hrsg. von BERNHARD
EHRENZELLLER ... [et al.], Zürich etc. 2002, hiernach: Kommentar, Art. 5
Rz. 33 f.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 591).
Schliesslich muss die Verwaltungsmassnahme auch zumutbar sein. Sie ist
nur gerechtfertigt, wenn sie ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem an-
gestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für den betroffenen Privaten be-
wirkt, wahrt (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 614; YVO HANGARTNER, Kom-
mentar, a.a.O., Art. 36 Rz. 24; AUBERT/MAHON, a.a.O., Art. 36 Rz. 16).
4.3 Im angefochtenen Entscheid hat das Bundesamt in einem Fach (Allgemei-
ne Optik & Instrumente) Ausgleichsmassnahmen verlangt. Mit den alterna-
tiv verfügten Ausgleichsmassnahmen (einjähriger Anpassungslehrgang
oder Eignungsprüfung) bezweckt das Bundesamt, dass sich der Be-
schwerdeführer die ihm - nach Meinung des Bundesamtes - fehlenden
Kenntnisse im Fach Allgemeine Optik & Instrumente aneignen beziehungs-
weise direkt den Nachweis genügender Kenntnisse in diesem Fach durch
Ablegen einer Prüfung erbringen kann.
In den Berufen des Gesundheitswesens - wie Augenoptiker - besteht in der
Tat ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass nur fähige Leute tä-
tig sind, handelt es sich doch gerade bei der Gesundheit um ein Rechts-
gut, das des gewerbepolizeilichen Schutzes in hohem Masse bedarf (vgl.
BGE 125 I 322 E. 3d, BGE 125 I 335 E. 3b, BGE 112 Ia 322 E. 4c mit Hin-
weisen). Ausser Frage steht, dass die vorliegend verfügten Ausgleichs-
massnahmen geeignet sind, nachzuweisen, dass der Inhaber eines aus-
ländischen Diploms über die nötigen Kenntnisse verfügt, die zur Berufs-
ausübung als Augenoptiker unerlässlich sind. In diesem Sinne kann die
Zwecktauglichkeit der verlangten Ausgleichsmassnahmen bejaht werden.
Der vom Bundesamt alternativ verfügte einjährige Anpassungslehrgang
besteht einerseits aus einer obligatorischen Ausbildung an der Höheren
Fachschule für Augenoptik in Olten im Fach Allgemeine Optik & Instrumen-
te und andererseits aus einem Praktikum unter Anleitung eines diplomier-
ten Augenoptikers.
Der Schweizerische Optikverband (SOV) führt die Höheren Fachprüfungen
für Augenoptiker durch und bietet mit der Höheren Fachschule für Augen-
optik einen zweijährigen (fakultativen) Ausbildungsgang an. Das Bundes-
amt hat in der angefochtenen Verfügung den Schweizer Optikverband mit
der Durchführung der angeordneten Ausgleichsmassnahmen beauftragt.
Auf Grund der Stellungnahme des Schweizer Optikverbandes vom 5. März
2007 ergibt sich bezüglich der Ausgestaltung des Anpassungslehrganges
Folgendes:
Die Absolventen des einjährigen Anpassungslehrgangs besuchen den or-
dentlichen Unterricht an dem auch die Absolventen des (2-jährigen) Voll-
zeitstudiums der Höheren Fachschule für Augenoptik teilnehmen. Der
18
Lehrgang beinhaltet den Besuch des 3. und 4. Semesters der Höheren
Fachschule in Olten. Es gelten inhaltlich die gleichen Anforderungen wie
bei den Absolventen der schweizerischen Ausbildung, identisch sind auch
die Lehrmittel und die Dozenten. Die Bewertung des Ausbildungslehrgan-
ges erfolgt im Rahmen der ordentlichen Semesterprüfungen (vgl. auch
"Merkblatt Ausgleichsmassnahmen im Bereich Optik" des BBT vom Sep-
tember 2006. [Bereits zuvor, am 28. März 2006 und am 28. Juni 2006 hat-
te das Bundesamt per e-mail gegenüber dem Beschwerdeführer bestätigt,
dass für die Bewertung des Anpassungslehrganges die Semesternoten
massgebend seien, und dass ihm das Bundesamt eine Gleichwertigkeits-
bestätigung ausstellen werde, sobald er die Semesterprüfungen erfolg-
reich bestanden habe]). Die Semesterprüfungen bestehen jeweils aus zwei
schriftlichen Einzelprüfungen, und die erforderliche Schlussbewertung pro
Ausbildungsfach bildet der Durchschnitt aller vier Einzelprüfungen. Einzig
der Bewertungsraster weicht von demjenigen der normalen Prüfungen der
Schule ab. Bei der Bewertung werden die vom BBT verfügten Bewertungs-
kriterien der Eignungsprüfung auch für den Anpassungslehrgang übernom-
men, indem die Anforderungen für ein "genügend" 50 % der möglichen
Punktzahl (gegenüber 60 % bei den regulären Kursteilnehmern) betragen.
Im weitern weist der Schweizer Optikverband darauf hin, dass der Lehr-
gang vom Arbeitgeber in Form eines Arbeitszeugnisses als erfüllt bestätigt
werden müsse. Diese Forderung betreffe den Schweizer Optikverband als
Kursanbieter nicht und sei durch den Arbeitgeber vorzunehmen.
4.4 Der Beschwerdeführer nahm von Oktober 2001 bis September 2003 am
Vollzeitstudium der Schweizerischen Höheren Fachschule für Augenoptik
in Olten teil (vgl. Semesterzeugnisse 2002/2003). Das Fach "Allgemeine
Optik & Instrumente", für welches das Bundesamt in der angefochtenen
Verfügung Ausgleichsmassnahmen verlangt, wurde in allen vier Semes-
tern unterrichtet und geprüft. In diesem Fach erhielt der Beschwerdeführer
im 1. Semester die Note 5.0, im 2. Semester die Note 4.5, im 3. Semester
die Note 4.5 und im 4. Semester die Note 3.5. Damit hat die Beschwerde-
führer in diesem Fach (nach dem strengeren Bewertungsmasstab der re-
gulären Kursteilnehmer) einen genügenden Notendurchschnitt von 4.0
(Noten 4.5 und 3.5) erzielt.
Nach Auskunft des Schweizer Optikverbandes endet der letzte ordentliche
Lehrgang der Schweizerischen Höheren Fachschule für Augenoptik im
September 2007. Das Reglement für Höhere Fachprüfungen im Augenopti-
kerberuf von 1991 werde voraussichtlich im Jahr 2011 aufgehoben. Ab
2010 würden durch die Fachhochschule Nordwestschweiz die ersten Ba-
chelor-Ausweise in Optometrie abgegeben (vgl. Stellungnahme des
Schweizer Optikverbandes vom 5. März 2007 S. 2). Solange das aktuelle
Reglement der Höheren Fachprüfung in Kraft sei, seien auch die entspre-
chenden Ausgleichsmassnahmen sichergestellt.
Da nach Angaben des SOV beim Anpassungslehrgang inhaltlich die glei-
chen Anforderungen an die Absolventen der Höheren Fachschule gestellt
werden und feststeht, dass sich die Anforderungen seit 1991 (Inkrafttreten
des Prüfungsreglements) nicht geändert haben, Dozenten und Lehrmittel
19
die gleichen sind wie im ordentlichen Unterricht, ist daraus zu schliessen,
dass der Beschwerdeführer einen identischen Lehrgang an der Schule in
Olten bereits 2003 mit genügenden Noten im Fach "Allgemeine Optik & In-
strumente" abgeschlossen und er damit den Nachweis der nötigen Kennt-
nisse im entsprechenden Fach erbracht hat. Daher erweist sich im konkre-
ten Fall die vom Bundesamt verlangte einjährige Ausbildung (gleichen In-
haltes) an der Höheren Fachschule für Augenoptik als nicht erforderlich
und damit unzulässig.
4.5 Das Bundesamt führte im angefochtenen Entscheid aus, dass in der
Schweiz das Fach Allgemeine Optik und Instrumente nach dem Prüfungs-
reglement unabdingbares Grundlagenfach zum Verständnis der Berufsaus-
übung und Lehrlingsinstruktion sei, was in Deutschland nicht der Fall sei.
Diese Lücken seien zu schliessen. Daher ordnete das Bundesamt nebst
dem Besuch des Faches "Allgemeine Optik und Instrumente" an der Höhe-
ren Fachschule für Augenoptik in Olten an, dass der einjährige Anpas-
sungslehrgang in der Schweiz unter der Anleitung eines diplomierten Au-
genoptikers zu erfolgen habe und mit Bestätigung des Begleiters nachge-
wiesen werden müsse. Im Merkblatt des BBT wird hiezu festgehalten, dass
der Lehrgang vom Arbeitgeber in Form eines Arbeitszeugnisses als erfüllt
bestätigt werden müsse. Das BBT empfehle, die Absolventen eines Prakti-
kums wie ausgebildete Personen anzusehen, die ihre Ausbildung gemäss
Verfügung vervollständigen. Die Bezahlung solle sich grundsätzlich nach
den Ansätzen eines Augenoptikers richten (vgl. Merkblatt S. 3).
Der Beschwerdeführer verfügt seit Abschluss der Lehre 1997 über eine
langjährige Berufserfahrung als Augenoptiker, was die beigelegten Arbeits-
zeugnisse bestätigen. Dem Arbeitszeugnis der "B._______" in Z._______
vom 30. April 2000 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom
1. November 1997 bis 30. April 2000 in diesem Unternehmen als Augen-
optiker tätig war und unter anderem für die selbstständige Durchführung
von Brillenglasbestimmungen sowie für die Lehrlingsführung und -ausbil-
dung zuständig war. Der Vorgesetzte führte in seinem Arbeitszeugnis aus,
dass der Beschwerdeführer über eine beneidenswerte Fachkompetenz
verfüge, sehr zuverlässig sei und grosses Verantwortungsbewusstsein zei-
ge. Im Zwischenzeugnis der "W._______ AG" in Y._______ vom 1. Juli
2004 bescheinigt der Geschäftsführer, dass der Beschwerdeführer seit
dem 2. Mai 2000 zu 100% (zwischen Oktober 2001 und September 2003
habe er die Höhere Fachschule für Augenoptik absolviert und habe wäh-
rend dieser Zeit jeden Samstag und während der Ferienzeit gearbeitet) in
diesem Unternehmen als Augenoptiker tätig ist und zu seinen Hauptaufga-
ben unter anderen auch das Anpassen von Kontaktlinsen, die Refraktion,
die Betreuung der Lehrlinge im 3. und 4. Lehrjahr sowie Führungsaufga-
ben (als stellvertretender Coach Verkaufsteam) gehören. Sein unermüdli-
cher Einsatz im Team und sein persönliches Engagement für alle Aufga-
ben, die er erledige, verdienten das Prädikat wertvoll.
Somit kann das vom Bundesamt im Rahmen des Anpassungslehrgangs
verlangte einjährige Praktikum unter Anleitung eines diplomierten Augen-
optikers als erfüllt betrachtet werden.
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Auf Grund der guten Qualifikation durch den Arbeitgeber ist davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer in seiner beruflichen Tätigkeit über die
notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse eines Augenoptikers verfügt und
sich auch über die erforderlichen Kenntnisse im Fach "Allgemeine Optik &
Instrumente" ausgewiesen hat.
5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auf Grund sei-
ner (höheren) Ausbildung in der Schweiz sowie der übrigen beruflichen Tä-
tigkeit über genügende Kenntnisse im Fach Allgemeine Optik & Instrumen-
te verfügt und die Anforderungen an den vom Bundesamt angeordneten
einjährigen Anpassungslehrgang (Schulbesuch und Praktikum) bereits im
Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides erfüllt waren. Das Bundesamt
hat zu Unrecht die vom Beschwerdeführer - nebst der Ausbildung in
Deutschland - erworbenen Kenntnisse in seinem Entscheid nicht berück-
sichtigt. Da Ausgleichsmassnahmen (Anpassungslehrgang oder Eignungs-
prüfung) alternativ zu verfügen sind und der Beschwerdeführer die Anfor-
derungen an den einjährigen Anpassungslehrgang erfüllt, erweist sich die
Anordnung von Ausgleichsmassnahmen als nicht nötig und damit unver-
hältnismässig. Die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gleichwer-
tigkeit des Meistertitels sind im konkreten Fall gegeben. Dies führt dazu,
dass die angefochtenen Ausgleichsmassnahmen ersatzlos aufzuheben
sind.
6. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Verfügung des Bundesamtes
vom 13. März 2006 aufzuheben. Es wird festgestellt, dass der am 7. Juni
2005 in Deutschland verliehene Meistertitel im Augenoptikerhandwerk mit
dem eidgenössischen Diplom als Augenoptiker gleichwertig ist. Das Bun-
desamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Gleichwertigkeits-
bestätigung auszustellen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer obsiegende
Partei. Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden
Partei zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten wer-
den Vorinstanzen auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der vom Beschwer-
deführer am 19. April 2006 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 900.- ist
ihm zurückzuerstatten.
8. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach-
sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer war im vorliegenden Verfahren nicht
vertreten, und auch sonst sind ihm keine anrechenbaren Kosten in diesem
Sinn entstanden. Daher ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
9. Gegen diesen Beschwerdeentscheid kann innert 30 Tagen beim Eidgenös-
sischen Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenhei-
ten eingereicht werden (Art. 82 Bst. a und Art. 86 Abs. 1 Bst. a i.V.m.
Art. 100 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110, in Kraft seit 1. Januar 2007, AS 2006 1205]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Bundesamtes
für Berufsbildung und Technologie vom 13. März 2006 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der am 7. Juni 2005 in Deutschland verliehene
Meistertitel im Augenoptikerhandwerk mit dem eidgenössischen Diplom als
Augenoptiker gleichwertig ist. Das Bundesamt wird angewiesen, dem Be-
schwerdeführer eine Gleichwertigkeitsbestätigung auszustellen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der Kostenvorschuss von
Fr. 900.- wird dem Beschwerdeführer aus der Gerichtskasse zurückerstat-
tet, sobald dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. 353/han/7468) (mit Gerichtsurkunde)
- dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (mit Gerichtsurkun-
de)
Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Bernard Maitre Barbara Aebi
Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann innert dreissig Tagen seit Eröffnung beim Schweizerischen
Bundesgericht in Lausanne angefochten werden.
Versand am: 30. Mai 2007