Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung II
B2181/2011
U r t e i l v om 1 1 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richter Frank Seethaler,
Gerichtsschreiberin Bianca Spescha.
Parteien X._______,
vertreten durch lic. iur. Marco Bivetti, Rechtsanwalt,
Oberer Graben 42, 9000 St. Gallen,
Beschwerdeführer,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente.
B2181/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1969 geborene X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer),
Staatsangehöriger von Serbien, kam im Jahr 1990 als Saisonier in die
Schweiz. Er hat in der Folge während rund 13 Jahren als
Unterlagsbodenleger gearbeitet und entsprechend die obligatorischen
Beiträge an die Schweizerische Alters, Hinterbliebenen und
Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet. Im Jahr 2006 reiste der
Beschwerdeführer aus der Schweiz aus; er lebt seither in seiner Heimat.
B.
Der Beschwerdeführer meldete sich mit Formular vom 13. Februar 2004
bei der IVStelle St. Gallen (nachfolgend: IVStelle SG) zum
Leistungsbezug an. Er machte geltend, seit September 2003 Schulter
und Rückenprobleme zu haben (IV act. 6).
In der Folge holte die IVStelle SG bei den ehemaligen Arbeitgebern des
Beschwerdeführers, der Y._______ AG und der Z._______ AG, die am
23. März 2004 (IV act. 10) bzw. 3. März 2004 (IV act. 11) ausgefüllten
ArbeitgeberFragebogen ein und nahm folgende medizinische Unterlagen
zu den Akten:
– Arztbericht von Dr. med. A._______, FMH Innere Medizin und
Rheumatologie, vom 25. September 2003 (IV act. 4)
– Arztbericht von Dr. med. B._______, FMH Orthopädische Chirurgie,
vom 13. Oktober 2003 (IV act. 5)
– Arztbericht von Dr. med. C._______, FMH Medizinische Radiologie,
vom 23. Oktober 2003 (IV act. 3)
– Arztbericht von Dr. med. D._______, Kantonsspital S._______, Klinik
für Orthopädische Chirurgie, vom 11. November 2003 (IV act. 2)
– Arztbericht von Dr. med. E._______, FMH Allgemeine Medizin, vom
23. März 2004 (IV act. 15)
– Arztbericht von Dr. med. F._______, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 6. Mai 2004, Klinik V._______ (IV act. 25 f.)
– Arztbericht von Dr. med. G._______, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 3. September 2004 (IV act. 29).
Anschliessend legte die IVStelle SG das Dossier dem Regionalen
Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor. Die RADÄrzte kamen zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als
angelernter Bodenleger seit dem 10. September 2003 arbeitsunfähig sei.
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Gemäss dem behandelnden Psychiater sei ihm auch keine andere
Tätigkeit zumutbar. Eventuell sei zu einem späteren Zeitpunkt unter
Umständen eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit im geschützten
Rahmen möglich (vgl. IV act. 3033).
C.
Gestützt auf diese Beurteilung wies die IVStelle SG mit Verfügung vom
24. September 2004 das Begehren um berufliche Massnahmen ab, da
diese aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht
möglich seien. Sie stellte jedoch die Prüfung eines Rentenanspruchs in
Aussicht (vgl. IV act. 36).
Mit Verfügung der IVStelle SG vom 16. Dezember 2004 wurde in der
Folge dem Beschwerdeführer aufgrund eines Invaliditätsgrades von
100 % eine ganze Invalidenrente zugesprochen (IV act. 41).
D.
Mit Mitteilung vom 6. Dezember 2005 (IV act. 59) bestätigte die IVStelle
SG gestützt auf den Fragebogen für die Rentenrevision vom 9.
September 2005 (IV act. 52) und die Verlaufsberichte von Dr. med.
E._______ vom 1. November 2005 (IV act. 56) und von Dr. med.
G._______ vom 26. September 2005 (IV act. 58) die Weitergewährung
der bisherigen Rente.
E.
Da der Beschwerdeführer im Jahr 2006 nach Serbien ausreiste, wurden
die Unterlagen zuständigkeitshalber an die Schweizerische
Invalidenversicherung, IVStelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend:
Vorinstanz), weitergeleitet (vgl. IV act. 66). Aufgrund dieses
Wohnsitzwechsels teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 22.
November 2006 mit, dass weiterhin eine ganze Invalidenrente
ausgerichtet werde und setzte den Invaliditätsgrad weiterhin auf 100 %
fest (IV act. 70).
F.
Mit Schreiben vom 29. Dezember 2008 informierte die Vorinstanz den
Beschwerdeführer über die Durchführung einer Rentenrevision (IV
act. 73) und holte den vom ihm am 23. Januar 2009 ausgefüllten
Fragebogen für die IVRentenrevision (IV act. 75) ein. Des Weiteren
nahm sie einen Arztbericht von Dr. med. H._______ vom 22. Januar 2009
(IV act. 76) zu den Akten.
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Seite 4
G.
Auf Empfehlung des RADArztes Dr. med. I._______, FMH Allgemeine
Medizin, beauftragte die Vorinstanz das W._______Center mit der
polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers. Dieses hielt in
ihrem Gutachten (nachfolgend: MEDASGutachten) vom 26. November
2009 fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der gestellten Diagnosen
in seiner bisherigen Tätigkeit unverändert arbeitsunfähig sei. Leichte und
gelegentlich mittelschwere wechselbelastende rückenadaptierte
Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer hingegen möglich. Die
Gutachter setzten die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit mit
gewissen sachlichen Einschränkungen (Gewichtslimite von 15
Kilogramm, Meidung von Arbeiten in Zwangshaltungen wie vornüber
gebeugt stehend, kniend, hockend, kauernd sowie langfristig sitzend oder
nur stehend) auf 80 % fest (IV act. 89).
H.
Mit Vorbescheid vom 2. März 2010 stellte die Vorinstanz die Einstellung
der Invalidenrente in Aussicht (IV act. 94).
Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Eingabe vom 1. April 2010
Stellung, reichte einen Arztbericht von Dr. med. H._______ vom 26. März
2010 (IV act. 102) ein und ersuchte um Ansetzung einer Nachfrist für eine
ausführliche Begründung seiner Stellungnahme (IV act. 103).
Mit Eingabe vom 5. Januar 2011 reichte der Beschwerdeführer eine
ausführliche Begründung seiner Einwände gegen den Vorbescheid vom
2. März 2010 ein und legte diverse Arztberichte der Poliklinik J._______
sowie der K._______ Akademie ins Recht (IV act. 112117).
I.
Die RADÄrzte Dr. med. I._______ und der für die psychiatrische
Beurteilung beigezogene Dr. med. L._______, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, kamen in ihrer Stellungnahme zum Schluss, dass die
MEDASGutachter es unterlassen hätten, über die unterschiedlichen
Einschätzung der Ärzte in psychiatrischer Hinsicht zu diskutieren (IV act.
105).
Daraufhin beauftragte die Vorinstanz das W._______Center mit einer
Ergänzung des MEDASGutachtens.
J.
Mit Verfügung vom 9. März 2011 teilte die Vorinstanz mit, dass der
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Seite 5
Beschwerdeführer ab dem 30. April 2011 keinen Anspruch mehr auf eine
Invalidenrente habe.
K.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
13. April 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die weitere Ausrichtung
einer ganzen Invalidenrente. Zur Begründung macht er im Wesentlichen
geltend, dass sich sein Gesundheitszustand nicht wesentlich verändert
habe. Dies würden nicht nur das von der Vorinstanz als Grundlage für
den Entscheid verwendete Gutachten, sondern auch diverse aktuelle
Arztberichte des Beschwerdeführers bestätigen. Der psychiatrische
Teilgutachter Dr. med. M._______ habe keine Änderung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers feststellen können,
jedoch habe er den subjektiv erlebten chronischen Schmerz als
"sozialmedizinisch nicht relevant" erachtet und den Beschwerdeführer
deshalb aus rein psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig
eingeschätzt. Der psychiatrische Teilgutachter habe damit in Kenntnis
des Entscheids des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 391/06
vom 9. August 2006 bzw. des Bundesgerichtsentscheids 132 V 65 darauf
hingewiesen, dass somatoforme Schmerzstörungen grundsätzlich
überwunden werden könnten. Dies sei jedoch für die vorliegende
Angelegenheit nicht relevant, denn die aktuelle bundesgerichtliche
Rechtsprechung bilde im Zusammenhang mit den somatoformen
Schmerzstörungen keinen Grund für die Herabsetzung oder Aufhebung
einer laufenden Rente unter den Titel der Anpassung an die veränderte
Rechtsgrundlage. Eine Anpassung an die veränderte Rechtsgrundlage
sei deshalb nicht gerechtfertigt. Der Schutz des Vertrauens der
Versicherten wiege – gerade bei fehlenden Verbesserungen im
Gesundheitsbereich – schwerer.
Der Beschwerdeführer rügt für den Fall, dass er in einer
Verweisungstätigkeit als arbeitsfähig beurteilt würde, den von der
Vorinstanz vorgenommenen Einkommensvergleich. Es müsse diesfalls
bei der Berechnung des Invalideneinkommens vom Total des
massgebenden Tabellenlohns für Männer auf dem Anforderungsniveau 4
(LSE 2008 TA 1) ausgegangen und davon ein Leidensabzug von 25 %
und eine invaliditätsbedingte Einschränkung von 20 % vorgenommen
werden. Der daraus resultierende Invaliditätsgrad betrage sodann 52 %.
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Seite 6
L.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 29. August 2011
die Abweisung der Beschwerde und führt zusammengefasst aus, dass
die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers insoweit nur noch durch die
Rückenbeschwerden (ohne neurologische Beteiligung) beeinträchtigt
werde, was dazu führe, dass der Beschwerdeführer in einer leichten
mittelschweren, rückenadaptierten Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von
80 % aufweise. In psychiatrischer Hinsicht sei nur noch ein chronisches
Schmerzsyndrom ohne relevante psychische Komorbidität festzustellen,
weshalb aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe.
Die vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Unterlagen
würden gegenüber dem MEDASGutachten keine neuen relevanten
Gesichtspunkte ergeben.
Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte leidensbedingte Abzug von
25 % sei aufgrund seines nicht fortgeschrittenen Alters und aufgrund des
Umstandes, dass sich lediglich durch eine Minderung der
Leistungsfähigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %
ergebe, nicht gerechtfertigt.
M.
Mit Replik vom 29. September 2011 bestreitet der Beschwerdeführer,
eine von den begutachtenden Ärzten festgestellte Verbesserung des
Gesundheitszustandes. Das Gutachten enthalte identische Diagnosen
wie im Zeitpunkt der Rentenzusprechung im Jahr 2004 und stelle nun
einfach eine andere Einschätzung dar.
N.
Mit Duplik vom 7. Oktober 2011 hält die Vorinstanz vollumfänglich an
ihrer Vernehmlassung vom 29. August 2011 fest.
O.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten
Unterlagen wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der IV
Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor.
1.2. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt. Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz
aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in
Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Nach Art. 1
Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
Invalidenversicherung (Art. 1a – 26bis und 28 – 70) anwendbar, soweit
das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die
Verfügung der IVStelle für Versicherte im Ausland vom 9. März 2011.
Der Beschwerdeführer hat frist und formgerecht Beschwerde erhoben
(Art. 60 ATSG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der
Beschwerdeführer besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG). Damit ist
auf die Beschwerde, nachdem auch der geforderte Kostenvorschuss
fristgerecht geleistet wurde, einzutreten.
2.
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
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Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.
HÄBERLI, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 62
N 40).
2.3. Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den
Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen
Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353
E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
3.
3.1. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden
Verfahren zur Anwendung gelangen.
3.2. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR
0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen
Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b, 122 V 382 E. 1, 119 V
101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des
ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien und Mazedonien), nicht
aber mit Serbien oder mit dem Kosovo, neue Abkommen über Soziale
Sicherheit abgeschlossen. Für den Beschwerdeführer als Bürger von
Serbien findet demnach weiterhin das schweizerischjugoslawische
Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art.
2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten
in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten
Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung
über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts
anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der
Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente
und der anwendbaren Verfahrensbestimmungen von dem in Art. 2 des
Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen,
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Seite 9
finden sich weder im Abkommen selbst noch in den seitherigen
schweizerischjugoslawischen Vereinbarungen. Die Bestimmung der
Invalidität und die Berechnung des Invaliditätsgrades und der
Rentenhöhe richten sich demnach allein nach den schweizerischen
Rechtsvorschriften, insbesondere dem IVG, der Verordnung über die
Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), dem
ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11; vgl.
BGE 130 V 253 E. 2.4).
3.3. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 130 V 329). Ein
allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Für die
Beurteilung des Leistungsanspruchs nach dem 1. Januar 2008 (in casu
Rentenaufhebung per 30. April 2011) sind die Änderungen des IVG und des
ATSG der 5. IVRevision (AS 2007 5129 beziehungsweise AS 2007 5155)
massgebend.
3.4. Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSGNormen zur
Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8)
und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) hat das
Schweizerische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches
Versicherungsgericht [EVG]) erkannt, dass es sich bei den in Art. 313
ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine
formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu
den entsprechenden Begriffen vor InKraftTreten des ATSG handelt und
sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu
entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann
(vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3).
4.
4.1. Streitig ist vorliegend, ob die Vorinstanz zu Recht die bisher
ausgerichtete ganze Invalidenrente wegen Änderung des
Invaliditätsgrades eingestellt hat, wobei die Frage im Zentrum steht, ob
sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in rentenrelevanter
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Weise verbessert hat bzw. ob der Sachverhalt rechtsgenügend abgeklärt
und gewürdigt worden ist.
Nachfolgend sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden
gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
4.2. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall
sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf
oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird
auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.3. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine
Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %
Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente.
4.4. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen
Versicherten wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen
durch eine ihnen zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnten (Invalideneinkommen), in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnten, wenn sie
nicht invalid geworden wären (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der
Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die
beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst
genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus
der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt
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Seite 11
(allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E.
3.4.2. mit Hinweisen).
4.5. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und
im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHIPraxis 2002
S. 62 E. 4b/cc). Eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit hat sich der
Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste
Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.).
4.6. Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die
medizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne
Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss
zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel,
unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere
darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen
und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind.
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten
(BGE 125 V 351 E. 3a). In Bezug auf Berichte der behandelnden Ärzten
bzw. Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache
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Seite 12
Rechnung tragen, dass diese Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten
ihrer Patienten aussagen. Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als
schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich
widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit
bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem
Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon
auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf
vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die
Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
Auf Stellungnahmen der RAD kann nur abgestellt werden, wenn sie den
allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht
genügen (Urteil des BGer I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die
RADÄrzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen
und fachlichen Qualifikationen verfügen, spielt doch die fachliche
Qualifikation des Experten für die richterliche Würdigung einer Expertise
eine erhebliche Rolle (EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile
des BGer 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom 20.
November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1). Nicht
zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht wird.
Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der
medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“
selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er
seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das
Absehen von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um
einen RADBericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn
es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden
medizinischen Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit
der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer
9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14.
November 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen).
4.7.
4.7.1. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich,
so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft
entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1
ATSG). Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die
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anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder
Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem
angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern
wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne
wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und
voraussichtlich weiter andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Die
Herabsetzung der Renten erfolgt am ersten Tag des zweiten der
Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 Bst. a
IVV, vgl. BGE 135 V 306 E. 7).
4.7.2. Ein Revisionsgrund ergibt sich aus jeder wesentlichen Änderung
der tatsächlichen Verhältnisse, die geeignet sind, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5,
m.w.H., SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Keine Veränderung der
tatsächlichen Verhältnisse bedeutet eine unterschiedliche Beurteilung
eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts (zum Beispiel eine
andere Einschätzung der zumutbaren Arbeitsleistung, vgl. SVR 2004 IV
5, E. 3.3; 1996 IV Nr. 70 E. 3a). Das Eidgenössische
Versicherungsgericht hat in seiner älteren Rechtsprechung jeweils
festgehalten, dass ein Revisionsgrund, welcher zur Aufhebung oder
Herabsetzung der Rente nach Art. 41 IVG (bzw. heute Art. 17 ATSG)
führt, aktenmässig zuverlässig ausgewiesen sein muss (z.B. Urteil des
BGer I 559/02 vom 31. Januar 2003 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Die
Revisionsbestimmungen dürfen nicht als Grundlage für eine
voraussetzungslose Neuprüfung des Rentenanspruchs verstanden
werden (RUDOLF RÜEDI, Die Verfügungsanpassung als
verfahrensrechtliche Grundfigur namentlich von Invalidenrevisionen, in:
René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Die Revision von
Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 15 mit
Verweis auf BGE 112 V 371 E. 4).
4.7.3. In seiner neusten Rechtsprechung hält das Bundesgericht an der
bisherigen Praxis fest, dass eine geänderte Gerichts und
Verwaltungspraxis im Prinzip keinen Anlass dafür bilde, in eine laufende,
auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhende Dauerleistung
einzugreifen. Sie kann aber ausnahmsweise zur Abänderung einer
rechtskräftigen Verfügung (mit Wirkung für die Zukunft) führen, wenn die
neue Praxis in einem solchen Masse allgemeine Verbreitung erfährt, dass
ihre Nichtbefolgung als Verstoss gegen das Gleichheitsgebot erschiene,
insbesondere wenn die alte Praxis nur in Bezug auf eine einzige
versicherte Person oder eine geringe Zahl von Versicherten beibehalten
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würde. Die Rechtsprechung hat bisher einen Eingriff in ein
Dauerrechtsverhältnis zu Lasten einer versicherten Person gestützt auf
eine neue Rechtspraxis nur zugelassen, wenn es besonders krasse,
stossende Leistungszusprachen zu korrigieren galt (BGE 135 V 201 E.
6.1.1 ff. [mit Verweis auf BGE 112 V 387 und weiteren Hinweisen],
bestätigt in BGE 135 V 215 E. 5.1.1). Das Bundesgericht fährt in BGE
135 V 201 E. 6.4 (bestätigt in BGE 135 V 215 E. 6) fort, unter dem Aspekt
der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sei es sachlich nicht
gerechtfertigt, die neu in BGE 130 V 352 entwickelte Praxis zur
somatoformen Schmerzstörung auf alle rechtskräftig festgelegten
Dauerleistungen anzuwenden. Dies entspreche im Ergebnis der Praxis
der öffentlichrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts, welche nur
einen Eingriff in ein Dauerverhältnis zulasse, wenn besonders wichtige
öffentliche Interessen betroffen seien.
Weiter prüfte das Bundesgericht in E. 7 die Frage, ob das Urteil BGE 130
V 352 eine Herabsetzung oder Aufhebung laufender Renten rechtfertige,
welche zu einem früheren Zeitpunkt versicherten Personen zugesprochen
wurden, die an einer somatoformen Schmerzstörung leiden. Es kam zum
Schluss, dass trotz der Praxisänderung frühere Rentenzusprachen aus
der heutigen Perspektive nicht ohne weiteres rechtswidrig, sachfremd
oder schlechterdings nicht vertretbar seien, weshalb der Gesichtspunkt
der gesetzmässigen und sachlich vertretbaren Durchführung der
Versicherung nicht verlange, die laufenden Renten anzupassen (BGE
135 V 201 E. 7.2.1 ff. mit weiteren Hinweisen).
4.7.4. Vorliegend wurde die Invalidenrente jedoch wegen einer von der
Vorinstanz angenommenen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse
und nicht zufolge Änderung der Rechtslage angepasst. Wie nachfolgend
dargelegt wird, haben sich beim Beschwerdeführer die psychischen
Anteile des Schmerzsyndroms geändert. Zudem hat sich sein
neurologischer und orthopädischer Zustand verbessert.
4.7.5. Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Änderung
eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachverhaltes, wie er im
Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen
Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit
rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung
eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den
erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen
zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides;
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vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen
Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4).
Eine materielle Abklärung findet sich vorliegend anlässlich der Rentenzusprache
am 16. Dezember 2004 (IV act. 41). Bei der Rentenrevision im Jahr 2005 holte
die IVStelle lediglich das ausgefüllte Revisionsformular des Beschwerdeführers
sowie zwei Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte ein (vgl. IV act. 52, 56, 58,
59). Die mit Mitteilung vom 6. Dezember 2005 abgeschlossene Revision
bestätigte den Rentenzuspracheentscheid und beinhaltete keine umfassende
Prüfung des Sachverhalts. Es ist somit auf die Abklärungsakten aus dem Jahr
2003 bzw. 2004 (Verfügung vom 16. Dezember 2004) sowie – falls sich daraus
konkretisierende Angaben ergeben – diejenigen Akten aus dem Jahr 2005
(Mitteilung vom 6. Dezember 2005) abzustellen.
5.
Nachfolgend ist deshalb anhand der medizinischen Akten und unter
Berücksichtigung der massgebenden Kriterien (vgl. E. 4.6) zu prüfen, ob
und gegebenenfalls ab wann sich der gesundheitliche Zustand sowie die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zwischen dem Rentenentscheid
vom 16. Dezember 2004 und dem Erlass der hier streitigen Verfügung
vom 9. März 2011 insoweit gebessert haben, dass die Aufhebung der
ganzen Invalidenrente gerechtfertigt war (vgl. BGE 117 V 198 E. 3a,
BGE 133 V 108, BGE 130 V 71).
5.1. Beim Erlass der vorliegend als Vergleichsbasis dienenden Verfügung
vom 16. Dezember 2004 stützte sich die Vorinstanz für die Beurteilung
des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers zur Hauptsache auf folgende medizinische
Unterlagen:
5.1.1. Im Arztbericht von Dr. med. E._______, FMH Allgemeine Medizin,
vom 23. März 2004 diagnostizierte dieser beim Beschwerdeführer eine
Lumboischialgie rechts bei Diskusdegeneration L5/S1, ein Impingement
der rechten Schulter bei Partialruptur der Supraspinatussehne bei
chronischer Tendinose. Er schätzte die Arbeitsunfähigkeit seit
10. September 2003 für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit auf 100 %.
Andere Tätigkeiten, die den Rücken nicht belasten und auch die
Schultern nicht massiv beanspruchen würden, sollten in vollem Umfange
wieder möglich sein (IV act. 15).
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5.1.2. Im Bericht von Dr. med. F._______, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 6. Mai 2004, Klinik V._______, stellte dieser ein
deutliches depressives Syndrom mit ausgeprägter Angst, Agitiertheit,
Niedergeschlagenheit und Selbstvorwürfen fest. Er diagnostizierte eine
atypische Depression (ICD10: F32.8). Der Beschwerdeführer sei
verzweifelt angesichts der anhaltenden Schmerzen und der
Bewegungseinschränkungen sowie insbesondere aufgrund des seit
September andauernden Ausscheidens aus der Berufstätigkeit als
Unterlagsbodenleger (IV act. 25 f.).
5.1.3. Dr. med. G._______ attestierte dem Beschwerdeführer in seinem
Arztbericht vom 3. September 2004 folgende Diagnosen:
– Lumboischialgie, Schmerzsyndrom rechts betont bei
Wirbelsäulenfehlhaltung, Haltungsinsuffizienz
– Mässige degenerative Veränderung der LWS, Discopathie L5/S1
ohne Nervenkompression
– Periarthropathia humeroscapularis rechts
– Somatoforme Schmerzstörung bei mittelgradiger atypischer
Depression, welche seit September 2003 bestehe.
Er hielt des Weiteren fest, dass sich der Beschwerdeführer in einer
äusserst schwierigen psychosozialen Situation mit Scheidung,
neugegründeter Ehe/Familie, kleinen Kindern und enormen finanziellen
Nöten befinde. Er sei gekränkt, weil er mit seinen schmerzbedingten
Einschränkungen seiner Meinung nach weder als Partner seiner Frau
noch in seiner Vaterrolle etwas tauge.
Dr. med. G._______ hat sich der psychiatrischenpsychosomatischen
Beurteilung von Dr. med. F._______ angeschlossen und ausgeführt, dass
sich an der Bewertung dieser Symptomatik nichts geändert habe,
weshalb er die Arbeitsunfähigkeit seit September 2003 in der
angestammten Tätigkeit auf 100 % festsetze. Andere
Verweisungstätigkeiten – auch in geschützten Verhältnissen – seien dem
Beschwerdeführer derzeit nicht zumutbar. Es könne jedoch sein, dass
sich die psychischen Anteile des Schmerzsyndroms, die jetzt eine aktive
Auseinandersetzung mit dem Krankheitsgeschehen verhindern würden,
bei einer Stabilisierung der finanziellen Problematik der Familie bessern
würde, so dass später eine schrittweise Rückführung in eine
leidensadaptierte Tätigkeit möglich werden könne (vgl. IV act. 29).
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5.1.4. Die RADÄrzte Dr. med. N._______ und Dr. med. O._______
bestätigten die von Dr. med. G._______ gestellten Diagnosen, welche auf
dem IVFeststellungsblatt festgehalten wurden. Dr. med. N._______
empfahl eine Rentenrevision im September 2005, da sich die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unter psychiatrischer
Behandlung eventuell verbessern könne (IV act. 3133).
5.1.5. Im Verlaufsbericht von Dr. med. G._______ vom 26. September
2005 stellte dieser fest, dass sich unter betreuter Behandlung mit
Antidepressiva die psychische Befindlichkeit und die Stressbelastung des
Beschwerdeführers verbessert habe, was zu einem verbessertem Schlaf
geführt und eine gelassenere Haltung zu den nach wie vor deutlichen
chronischen Schmerzen ermöglicht habe. Dr. med. G._______ erachtete
eine sitzende, wechselbelastende und leichte Tätigkeit für den
Beschwerdeführer als zumutbar. Die bisherige Tätigkeit sei ihm nicht
zumutbar. Die spezialärztliche Behandlung sei abgeschlossen seit dem
22. April 2005 abgeschlossen (vgl. IV act. 57 f.).
5.1.6. Im Verlaufsbericht von Dr. med. E._______ vom 4. November 2005
führt dieser aus, dass sich am Zustand des Beschwerdeführers nichts
geändert habe. Aufgrund seiner psychischen Problematik sei weder die
bisherige noch eine Verweisungstätigkeit zumutbar. Dr. med. E._______
verweist dabei auf den Bericht von Dr. med. G._______, bei welchem der
Beschwerdeführer weiterhin in Therapie sei. Er selbst sehe den
Beschwerdeführer nur ganz sporadisch (vgl. IV act. 55 f.).
5.2. Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. März 2011 ging
die Vorinstanz davon aus, dass eine wesentliche Verbesserung der
orthopädischen, neurologischen und psychischen Leiden des
Beschwerdeführers eingetreten sei, welche ihm eine Arbeitsfähigkeit von
80 % in einer leidensangepassten Tätigkeit erlauben würde. Sie stützte
sich dabei insbesondere auf das MEDASGutachten vom 26. November
2009 und die Ergänzung dazu vom 6. Dezember 2010 sowie die
Stellungnahmen der RADÄrzte Dr. med. I._______ und Dr. med.
L._______ (IV act. 89, 105, 110, und 119).
5.2.1. Das MEDASGutachten (inkl. Ergänzung) enthält orthopädische,
internistische, psychiatrische und neurologische Beurteilungen und ergab
folgende Ergebnisse zur medizinischen Situation und zur Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers:
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5.2.1.1 Im orthopädischen Hauptgutachten von Dr. med. P._______,
FMH Orthopädie, wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer sich
vom orthopädischen Aspekt und seitens des Bewegungsapparates in
einem altersentsprechenden Allgemein und Kräftezustand befinde. Er
habe über unverändert fortbestehende Rückenschmerzen und über eine
Schmerzausdehnung mit Ausstrahlung in das rechte Bein und auch in die
linke Rückenregion geklagt. Im Bereich der unteren Extremitäten sei die
Muskulatur rechts wie links kräftig und ohne messbare Seitendifferenz
angelegt. Es gebe keine trophischen Veränderungen. Der
Funktionszustand der HWS, des Schultergürtels und der oberen
Extremitäten sei als unauffällig auszumachen. Die am 15. Oktober 2009
durchgeführte MRIAbklärung der LWS habe eine breitflächige
linksbetonte bis intraforaminal reichende kleine Diskushernie im Segment
L5/S1 ergeben. Zusammen mit spondylarthrotischen Veränderungen
bestehe eine mässige foraminale Einengung links mit zumindest
lageabhängiger Reizung von L5 links intraforaminal. Es bestehe keine
Beeinträchtigung der abgehenden Nervenwurzeln und es sei auch keine
signifikante foraminale Stenose rechts nachweisbar. Die übrigen
mituntersuchten Segmente der LWS und der unteren BWS hätten sich als
normal dargestellt. Es bestehe eine ausgeprägte Streckfehlhaltung sowie
Schiefhaltung der LWS. Die am 15. Oktober 2009 durchgeführte
Röntgenabklärung habe einen altersentsprechenden Normalbefund des
Beckenskelettes einschliesslich der Hüftgelenke ergeben. Der klinisch
inspektorische Befund einer rechts wie links kräftig entwickelten
Beinmuskulatur ohne Zeichen einer trophischen Störung bestätige, dass
zumindest motorische Ausfälle infolge der erstmals 2003 beschriebenen
Diskushernien L5/S1 und L4/5 nicht resultiert hätten. Im Übrigen sei in
der aktuellen MRIAbklärung von einer Diskushernie L4/5 keine Rede
mehr gewesen, womit sich der frühere MRIBefund gebessert habe.
Aus rein orthopädischersomatischer Sicht sei dem Beschwerdeführer
eine rückenadaptierte leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeit
zumutbar. Schwere und statisch die Wirbelsäule belastende Tätigkeiten,
etwa in Zwangshaltungen und einhergehend mit repetitiven
Bewegungsanforderungen seien zu meiden. Geeignet seien leichte und
gelegentlich wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitive
Bewegungsanforderungen an den Rumpf. Das Heben, Tragen und
Bewegen von Lasten sei bis 15 Kilogramm limitiert. Arbeiten in
Zwangshaltung wie vornüber gebeugt stehend, kniend, hockend, kauernd
seien zu meiden. Langfristiges Sitzen und Stehen sei mit jeweils 60
Minuten zu limitieren. Aufgrund der in der aktuellen MRIUntersuchung
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bestätigten lageabhängigen Reizung von L5 links seien gelegentliche
lageabhängige Rückenschmerzen nicht auszuschliessen, weshalb bei
einem uneingeschränkten Pensum von 100 % eine Minderung der
Leistungsfähigkeit von 20 % bestehe. Es bestehe somit aus
orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 %.
5.2.1.2 Im internistischen Teilgutachten führte die Gutachterin Dr. med.
Q._______, FMH Innere Medizin, nach ausführlicher Anamnese aus,
dass sich beim Beschwerdeführer keine fachspezifischen Diagnosen mit
Relevanz für die Arbeitsfähigkeit finden würden. Als nicht für die
Arbeitsfähigkeit relevant eingestuft werde eine Adipositas und
anamnestisch ein gastroösophagealer Reflux und eine chronische
Gastroduodenitis, dessen Beschwerden aufgrund des starken Rauchens
aufrecht erhalten werden könnten. Es sei eine Nikotinkarenz sowie eine
Gewichtsabnahme zu empfehlen. Aus internistischer Sicht resultiere eine
Arbeitsfähigkeit von 100 % für die bisherige als auch für
Verweistätigkeiten.
5.2.1.3 Im neurologischen Teilgutachten von Dr. med. R._______, FMH
Neurologie, hielt dieser fest, dass sich keine fachspezifische,
insbesondere keine Aspekte einer bandscheibenbedingten radiculären
Irritation ergebe. Im Neurostatus seien keine Ausfälle zu objektivieren und
das LasègueschesIschiasdehnungszeichen sei jeweils negativ. Die
Valleix'sche Ischiadiscusdruckpunkte seien jeweils nicht durchgehend
druckschmerzhaft. Die Motorik und Sensibilität sei ohne Parese und es
bestünden keine sensiblen Ausfälle. Dr. med. R._______ hielt fest, dass
aus neurologischer Sicht eine Minderung der Arbeitsfähigkeit nicht
begründet werden könne.
5.2.1.4 Im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. M._______, FMH
Psychiatrie, führte dieser aus, dass der Beschwerdeführer seit 2006 mit
seiner zweiten Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern in Serbien
lebe. Der Beschwerdeführer beklage sich gegenwärtig über Lustlosigkeit,
innere Unruhe sowie Ein und Durchschlafprobleme aufgrund der
Rückenschmerzen. Gegenwärtig führe der Beschwerdeführer nach
seinen Angaben eine gute Ehe und fühle sich in seinem Heimatland wohl.
Zeitweise habe er Insuffizienzgefühle, Ängste und mache sich
Vorhaltungen, wegen seinen körperlichen Beschwerden kein guter Vater
und Ehemann zu sein. In der Untersuchungssituation habe beim
Versicherten eine gebückte, verkrümmte Haltung beim Gehen bestanden.
Im Sitzen habe er eine Schonhaltung eingenommen und etwas
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angespannt und streckenweise besorgt gewirkt. Eine ausgeprägtere
depressive Grundstimmung sei nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer
wirke lediglich etwas angestrengt bei der detaillierten Schilderung seiner
Beschwerden, im entspannten Zustand allerdings löse sich sein
Anspannung auf. In psychischer Hinsicht sei beim Beschwerdeführer von
einer Persönlichkeitsveränderung im Rahmen eines chronischen
Schmerzzustandes auszugehen, dabei bestünden streckenweise innere
Unruhe, Ungeduld, Schlafstörungen und ferner Nachlassen der Libido.
Streckenweise entstehe der Eindruck einer Verdeutlichung der
körperlichen Beschwerden und es falle durchgehend eine Fixierung auf
die somatischen Klagen auf. In der Vergangenheit habe es verschiedene
Lebensereignisse gegeben, insbesondere die Scheidung im Jahr 1999,
die Trennung und der Verlust der Erziehungsgewalt über seinen Sohn,
welche die körperlich in Erscheinung tretende Symptomatik verstärkt
haben könnten.
Dr. med. M._______ ging aus psychiatrischer Hinsicht sowohl in der
bisherigen als auch in einer alternativen Verweisungstätigkeit von einer
100 %igen Arbeitsfähigkeit aus.
In der Ergänzung zum MEDASGutachten vom 6. Dezember 2010
wurden die bereits gemachten Ausführungen in psychiatrischer Hinsicht
bestätigt und zusätzlich ausgeführt, dass sich gemäss den
psychiatrischen Berichten von Dr. med. G._______ vom 3. September
2003 und 22. April 2005 die psychische Befindlichkeit des
Beschwerdeführers unter der Gabe von Antidepressiva verbessert habe
und auch die Stressbelastung und die Schlafstörungen sich unter der
Therapie weitgehend zurückgebildet habe. Im Zeitpunkt der
Begutachtung habe der Beschwerdeführer subjektiv erlebte chronische
Schmerzen gehabt, die psychische Problematik habe dabei jedoch nicht
mehr im Vordergrund gestanden.
Der exakte Verlauf des Gesundheitszustandes seit 2004 sei anhand der
früheren Befunde nicht beurteilbar, da bei psychiatrischen Befunden
wegen der Eigendynamik psychiatrischer Erkrankungen eine objektive
retrospektive Einschätzung nach so langer Zeit kaum noch möglich
erscheine. Gegenwärtig sei aus der diagnostizierten leichten
Persönlichkeitsveränderung bei chronischem Schmerzsyndrom keine
Arbeitsunfähigkeit abzuleiten, zumal seinerzeit noch bestehende
depressive Symptome gegenwärtig fehlen würden und eine
psychiatrische CoMorbidiät nicht nachgewiesen werden könne.
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Seite 21
5.2.1.5 Zusammenfassend stellten die Gutachter in ihrer interdisziplinären
Beurteilung folgende Diagnosen:
Mit wesentlicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit):
– Chronisch lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei im aktuellen
MRI vom 15. Oktober 2009 dokumentierter linksbetonter bis
intraforaminal reichender kleiner Diskushernie L5/S1 mit
spondylarthrotischen Veränderungen und mässiger foraminaler
Einengung, lageabhängige rezidivierende Reizung L5 links. Keine
Beeinträchtigung abgehender Nervenwurzeln.
Ohne Auswirkung Arbeitsunfähigkeit die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit):
– Adipositas (BMI 32 kg/m2)
– Anamnestisch gastroösophagealer Reflux und Anfang 2009 erstmals
erwähnte chronische Gastroduodenitis, Nikotinabusus
– Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom F62.80
Die Gutachter hielten fest, dass durchgehend sowohl in der
orthopädischen als auch in der neurologischen, in der internistischen als
auch in der psychiatrischen Untersuchung ein auffällig subjektiv
vorgetragenes Beschwerdebild dokumentiert worden sei. Im Rahmen der
orthopädischen Abklärung seien die Beschwerden derart intensiv
vorgetragen worden, dass ein Funktionszustand der Rumpfmuskulatur
und ein verwertbares Bewegungsprofil der Wirbelsäule nicht objektiviert
werden konnten. Demgegenüber seien orthopädisch somatisch und
neurologisch keine Korrelate für das subjektiv massiv schmerzhaft und
eingeschränkt vorgeführte lumbale Leidensbild auszumachen gewesen.
Aus rein orthopädischer Sicht seien rückenadaptierte Tätigkeiten bei
vollem Pensum mit einer Minderung der Leistungsfähigkeit von 20 %
zumutbar. Die Minderung der Leistungsfähigkeit gehe zu Lasten der im
MRI beschriebenen lageabhängigen Reizung von L5 links. Somit
resultiere rein orthopädisch eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in adaptierter
Tätigkeit. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Unterlagsbodenverleger
könne bei der beschriebenen Wirbelsäulenpathologie dauerhaft nicht
mehr zugemutet werden.
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Im Rahmen der internistischen, psychiatrischen und neurologischen
gutachterlichen Abklärung sei eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit sowohl in
der bisherigen als auch in Verweisungstätigkeiten zumutbar.
5.2.2. Die RADÄrzte Dr. med. L._______ und Dr. med. I._______ kamen
in ihren Stellungnahmen zusammengefasst zum Schluss, dass das
Gutachten vom 26. Oktober 2009 zusammen mit der Ergänzung dazu
vom 6. Dezember 2010 eine wesentliche Verbesserung des
Gesundheitszustandes aufzeige und nicht bloss eine unterschiedliche
Einschätzung des Gesundheitszustandes darstelle (vgl. IV act. 119).
5.3. Der Beschwerdeführer geht demgegenüber davon aus, dass sich
sein Gesundheitszustand nicht verbessert habe und die Beurteilung der
MEDASGutachter lediglich eine andere Einschätzung darstelle. Er sei für
alle Tätigkeiten 100 % arbeitsunfähig. Der Beschwerdeführer stützt sich
dabei insbesondere auf folgende medizinische Berichte ab:
5.3.1. Im Bericht von Dr. med. H._______ vom 22. Januar 2009 attestiert
dieser dem Beschwerdeführer chronische cervicale und lumbosacrale
vertebragene Schmerzen, eine Diskushernie L5/S1, PHS rechts, eine
Neuropathie Plexus branchialis rechts, somatoforme Schmerzstörungen
(ICD10: F45), wiederholte Depression (ICD10: F33.1) und
Gastroduodenitis.
Im Bericht vom 26. März 2010 bestätigte Dr. med. H._______ seine
Diagnosen vom 22. Januar 2009 und führte aus, dass sich der Zustand
des Patienten in den letzten drei Jahren nicht wesentlich verbessert habe.
Die Diskushernie, das lumbosacrale Syndrom sowie die chronischen
Schmerzen seien nach wie vor vorhanden und hätten sich zusätzlich mit
dem resistenten anxiodepressiven Syndrom verschlechtert. Es bestehe
eine subdepressive Affektpolarisation und ein reduzierter Wille. Der
Beschwerdeführer sei arbeitsunfähig. Es sei eine regelmässige
physikalische Rehabilitation notwendig sowie eine eventuelle
Hospitalisation auf der psychiatrischen Abteilung, falls die Beschwerden
persistieren (vgl. IV act. 102).
5.3.2. Im Bericht von Dr. med S._______ vom 16. Juni 2010 beschreibt
dieser, dass der Beschwerdeführer somatische und lumbosakrale
Schwierigkeiten und Schmerzen habe. Daneben habe der
Beschwerdeführer über ein Brummen in den Ohren, Spannung,
Schlaflosigkeit, Dekonzentration, Angst vor der Zukunft, Lustlosigkeit,
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Gleichgültigkeit und eine herabgesetzte Libido geklagt. Objektiv bestehe
beim Beschwerdeführer eine depressive Stimmung, Angst, Spannung
affektive Labilität und zudem zeige er sich auch leicht weinend. Im
kognitiver Hinsicht habe der Beschwerdeführer leicht reduzierte
amnestische Funktionen, sei zeitlich unsicher orientiert, habe ein
reduziertes Selbstvertrauen und einen reduzierten Selbstrespekt. Der
Beschwerdeführer sei zudem pessimistisch in Bezug auf die Zukunft. Er
habe Angst von den Folgen seiner Krankheit. Auf der HamiltonSkala für
Depression erreiche der Beschwerdeführer einen Wert von 18. Dr. med.
S._______ diagnostiziert beim Beschwerdeführer eine Depression
anxiotica permanens (ICD10: F34.1) und eine Depression monopolaris
NOS (ICD10: F33.9). Er beurteilt die Arbeitsfähigkeit bis zum
Invaliditätsgrad als verloren (vgl. IV act. 115).
5.3.3. Im Bericht vom 18. Juni 2010 führt Dr. med. T._______ aus, dass
der Beschwerdeführer bei den Bewegungen Schwierigkeiten und
Schmerzen im L/STeil der Wirbelsäule habe. Diese Schmerzen würden
sich in beide Beine, insbesondere in das rechte Bein und in beide Arme
ausbreiten. Der Beschwerdeführer sei angespannt und habe familiäre
Probleme. Dr. med. T._______ stellte folgende Diagnosen (vgl. IV act.
113):
– "Diskusbruch L5/S1 Paresis n. peronie 1 dex residualis Cophalca
simp
– Synoopa in obs
– Radiculopathie L5/S1 1. dex.
– Sy cercivobrachiale bill.
– Hyercholesterolemie
– Depresic anxiotica permanens".
Dr. med. T._______ führte in seinem Bericht vom 28. Juli 2010, dass eine
leichte Diskarthrose L5/S1 mit einem Diskusbruch bestehe. Des Weiteren
bestehe eine mässigstarke und chronische Läsion der Wurzel L5 und S1.
Bei den Wuzeln C5C8 bestünden keine Zeichen einer Läsion, aber
Schmerzen seien nicht ausgeschlossen, da sie durch die Irritation der
empfindlichen Wurzeln entstehen könnten. Der Beschwerdeführer habe
alltägliche Schwierigkeiten und starke Schmerzen. Seine Bewegungen
seien beschwert und deshalb müsse er mehrmals im Tag analgetische
und anxiotische Therapien machen. Die Wirkung der Therapien sei
vorübergehend und der Beschwerdeführer habe Angst und grosse
Sorgen um seine Gesundheit (vgl. IV act. 112).
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5.3.4. Dr. med. U._______ kommt in seinem Bericht vom 9. Juli 2010
aufgrund der durchgeführten MRIUntersuchung zum Schluss, dass die
Wirbelsäule im Bereich L5/S1 eine Diskarthrose mit Diskusbruch
dorzomedial im leichten Grade aufweise (vgl. IV act. 117).
5.3.5. Der elektroneurographische Untersuchungsbericht von Dr. med.
V._______, FMH Neurologie, vom 9. Juli 2010 verweist im Bereich der
Beine auf eine mässige bis mässigstarke und chronische Läsion des
Wurzels L5 wie auch eine mässige und chronische Läsion des Wurzels
S1 rechts. Beim Wurzel L5 und S1 links und L4 rechts bestünden keine
Läsionszeichen. Der elektroneurographische Befund der Arme sei in
Ordnung und ohne Läsionszeichen der Wurzeln C5 bis C8 rechts. Eine
sensitive und schmerzhafte Symptomatik sei jedoch nicht
ausgeschlossen, da sie durch eventuelle Läsionen oder Irritationen der
sensitiven Teile dieser Wurzel entstehen könne (vgl. IV act. 117).
6.
6.1. Wie aus den dargelegten, insoweit übereinstimmenden
medizinischen Unterlagen ersichtlich ist, leidet der Beschwerdeführer
unbestrittenermassen an einem chronisch lumbovertebralen
Schmerzsyndrom mit einer linksbetonten bis intraforaminal reichenden
kleinen Diskushernie L5/S1 mit einer spondylarthrotischen
Veränderungen und einer mässigen foraminalen Einegung sowie einer
lageabhängigen rezidivierenden Reizung L5 links.
Dem Beschwerdeführer ist daher seine angestammte Tätigkeit als
Bodenleger nicht mehr zumutbar, da diese nur unter erheblicher
statischer Beanspruchung der Wirbelsäule und des Rumpfes verrichtet
werden könnte und eine Zwangshaltung erfordern würde, was dem
Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden medizinischen Unterlagen
nicht zumutbar ist.
6.2. Umstritten ist allerdings, ob beim Beschwerdeführer tatsächlich eine
Verbesserung des Gesundheitszustandes erkennbar ist, welche ihm
ermöglicht, eine leidensangepasste Tätigkeit auszuführen. Denn
vorliegend besteht ein klarer Widerspruch zwischen der der
medizinischen Befundaufnahme und den leistungsbezogenen
Schlussfolgerungen der MEDASGutachter und RADÄrzte einerseits und
den behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers andererseits.
7.
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7.1. Ob ein medizinisches Gutachten inhaltlich schlüssig, vollständig,
nachvollziehbar und widerspruchsfrei ist, kann nur im Kontext mit der
Gesamtheit der einschlägigen Akten beantwortet werden. Nachfolgend ist
zu prüfen, ob das MEDASGutachten den von der Rechtsprechung
entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische
Stellungnahme (BGE 125 V 352 E. 3a) gerecht wird.
7.2. Die RADÄrzte Dr. med. I._______ und Dr. med. L._______
beurteilen das MEDASGutachten zusammen mit seiner Ergänzung als
nachvollziehbar, präzise und überzeugend. Dr. med. I._______ schliesst
sich in orthopädischer und neurologischer Hinsicht vollumfänglich den
Ergebnissen der MEDASBegutachtung an. Dr. med. L._______ erachtet
auch das psychiatrische Teilgutachten von guter Qualität, da es auch die
vorherigen Positionen in psychiatrischer Hinsicht, insbesondere
diejenigen von Dr. med. F._______ und Dr. med. G._______,
berücksichtigt habe und klar eine Verbesserung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers in psychiatrischer
Hinsicht aufzeige.
7.3. Es gilt festzuhalten, dass das MEDASGutachten die an den
Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens gestellten Kriterien erfüllt, denn
es stellt auf ausführliche eigene Untersuchungen anlässlich des
Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der Schweiz vom 14./15. Oktober
2009 wie auch auf die vorhandenen medizinischen Akten ab und
berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Zudem ist es in der Darlegung
der medizinischen Zusammenhänge und der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtend und in den Schlussfolgerungen
begründet.
Dem MEDASGutachten ist volle Beweiskraft zuzuerkennen, zumal bzw.
soweit keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit sprechen
(BGE 125 V 353 E. 3b/bb).
7.4. Zu den eingereichten Berichten der behandelnden Ärzte ist
grundsätzlich festzuhalten, dass bei deren Einschätzungen der
Arbeitsfähigkeit der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass sie
mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten
aussagen (BGE 125 V 353 V. 3b/cc).
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7.4.1. Im ärztlichen Bericht von Dr. med. H._______ vom 22. Januar 2009
werden die von ihm gestellten Diagnosen nur sehr rudimentär begründet.
Dieser Bericht enthält zudem keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers. Im seinem Bericht vom 26. März 2010 fällt auf, dass
Dr. med. H._______ die psychische Situation bzw. den Gemütszustand
des Beschwerdeführers identisch beschreibt wie im Bericht vom 22.
Januar 2009. Trotz gleichlautender Beschreibung stellt er eine
unterschiedliche Diagnose. Während Dr. med. H._______ dem
Beschwerdeführer am 22. Januar 2009 eine rezidivierende depressive
Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode (ICD10: F33.1) attestiert,
diagnostiziert er am 26. März 2010 eine rezidivierende depressive
Störung mit gegenwärtig schwerer Episode ohne psychotische Symptome
(ICD10: F33.2). Wie sowohl der psychiatrische Teilgutachter Dr. med.
M._______ als auch der RADArzt Dr. med. L._______ zutreffend
ausgeführt haben, stimmen die von Dr. med. H._______ gestellten
Diagnosen nicht mit dem umschriebenen psychopathologischen Status
des Beschwerdeführers überein. In Übereinstimmung mit Dr. med.
M._______ und Dr. med. L._______ kann davon ausgegangen werden,
dass der in diesen Berichten geltend gemachte psychische Zustand und
die beschriebene subdepressive Stimmung zu wenig ausgeprägt sind, um
die Diagnose einer majoren Depression stellen zu können. Dr. med.
H._______ unterliess es überdies, die diagnostischen Merkmale seiner
attestierten somatoformen Schmerzstörung (ICD10: F45) näher
festzulegen. Die attestierte volle Arbeitsunfähigkeit wird nur rudimentär
begründet und Dr. med. H._______ macht zudem in seinem Bericht vom
26. März 2010 keinen Unterschied zwischen der Arbeitsfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit und einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit in einer
leidensadaptierten Tätigkeit.
Auffallend erscheint zudem in neurologischer Hinsicht, dass die von
Dr. med. H._______ am 22. Januar 2009 attestierte Neuropathie des
Plexus brachialis anlässlich der neurologischen Beurteilung vom 15.
Oktober 2009 angesichts fehlender Paresen, Reflex und
Sensibilitätsauffälligkeiten nicht bestätigt worden ist. Auch ein reduzierter
ASR habe nicht festgestellt werden können, da dieser seitengleich in der
Ausprägung dem sonstigen Reflexstatus entsprechend sei.
7.4.2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermögen auch die
ärztlichen Berichte von Dr. med. S._______ und Dr. med. T._______ von
der K._______ Akademie keine erheblichen Zweifel an der
Beweiswertigkeit der MEDASBegutachtung zu begründen. Einerseits
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Seite 27
handelt es sich dabei ebenfalls um eher kurz gehaltene Einschätzungen
und andererseits äussern sich diese Ärzte nicht zu den Auswirkungen
des diagnostizierten Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers.
7.4.2.1 Dr. med. S._______ diagnostizierte gleichzeitig eine Depression
anxiotica permaenes (ICD10: F34.1), was einer Dysthymie entspricht,
und eine Depression monopolaris NOS (ICD10: F33.9). Die Dysthymie
beinhaltet leichtere depressive Episoden, während die monopolare
Depression schwere depressive Episoden beinhaltet, jedoch in den ICD
Richtlinien nicht näher bezeichnet wird. Die Beurteilung von Dr. med.
S._______ erscheint daher widersprüchlich und ist nicht nachvollziehbar.
Wie der RADArzt Dr. med. L._______ ausgeführt hat, entspreche die
psychopathologische Umschreibung von Dr. med. S._______ einer
Dysthymie (ICD10: F34.1). Die Tatsache, dass Dr. med. S._______ die
depressiven Symptome als schwer bezeichne, sie aber nicht spezifiziert
habe, widerspreche den ICDRichtlinien. Dass beide Diagnosen nicht
gleichzeitig vorliegen können, erscheint einleuchtend. Zudem enthält der
Bericht von Dr. med. S._______ keine neuen Elemente, welche nicht vom
psychiatrischen Teilgutachter berücksichtigt worden wären.
7.4.2.2 Die von Dr. med. T._______ gestellten psychiatrischen Diagnosen
sind ebenfalls widersprüchlich und auch nicht begründet. So stellt er am
18. Juni 2010 in psychiatrischer Hinsicht die Diagnose einer permanenten
Angstdepression und am 28. Juli 2010 hingegen die Diagnose einer
Angstreaktion. Zu Recht führt der RADArzt Dr. med. L._______ zu
letzterer Diagnose aus, dass sich diese auf die somatischen Elemente
und nicht auf eine psychische Erkrankung des Beschwerdeführers
beziehe, denn im Bericht komme klar zum Ausdruck, dass der
Beschwerdeführer sich um seine Gesundheit Sorge mache.
In orthopädischer Hinsicht fällt auf, das sowohl Dr. med. T._______ als
auch die MEDASGutachter lediglich von einer leichten Diskarthrose
L5/S1 ausgehen. Diese Diagnose wird auch vom behandelnden Arzt Dr.
med. U._______ in seinem Bericht vom 9. Juli 2010 bestätigt (vgl.
E. 5.3.4). Der orthopädische Gutachter Dr. med. P._______ hat
diesbezüglich nachvollziehbar ausgeführt, dass der Umfang und der
Schweregrad des vom Beschwerdeführers vorgetragenen lumbalen
Leidensbild nicht befriedigend anhand der tatsächlichen objektivierbaren
klinischen funktionellen und bildgebenden Befunde zu erklären sei.
Gegen eine langfristige bestehende Störung des Steh und
B2181/2011
Seite 28
Gehvermögens spreche vor allem die seitengleiche und kräftig
entwickelte Ober und Unterschenkelmuskulatur ohne jeden Anhalt für
schonungsbedingte oder anderweitig begründete trophische
Veränderungen.
7.4.2.3 Mit Blick auf die Beurteilung von Dr. med. V._______ ist
festzustellen, dass seine Diagnosen weitestgehend mit den von den
MEDASGutachtern gestellten Diagnosen übereinstimmen und somit
dieser Bericht keine Zweifel am MEDASGutachten begründen kann.
Zudem äussert sich Dr. med. V._______ nicht zu den Auswirkungen der
Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
7.5. Nach dem Dargelegten ist demnach davon auszugehen, dass die
vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Unterlagen der
behandelnden Ärzte keine erheblichen Zweifel an der Beweiswertigkeit
der für die Vorinstanz massgebenden MEDASGutachten wecken.
Die MEDASGutachter wie auch die RADÄrzte haben überzeugend
begründet, dass und weshalb die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
in einer Verweistätigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht und aus
orthopädischer Sicht im Umfang von lediglich 20 % eingeschränkt ist.
Aufgrund des – im Vergleich zum Zeitpunkt des Rentenbeginns am 16.
Dezember 2004 – verbesserten Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers ist ein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG gegeben.
Der von den RADÄrzten festgesetzte Beginn der Verbesserung des
Gesundheitszustandes auf den 6. Dezember 2010 stellt zugunsten des
Beschwerdeführers auf den Zeitpunkt der Erstellung des ergänzten
MEDASGutachtens ab. Es besteht vorliegend kein Anlass, zu Ungunsten
des Beschwerdeführers den Zeitpunkt für die Verbesserung des
Gesundheitszustandes früher anzusetzen.
8.
Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
in seiner angestammten Tätigkeit nach wie vor arbeitsunfähig ist, ihm
jedoch ab dem 6. Dezember 2010 eine leidensangepasste Tätigkeit mit
gewissen Einschränkungen im Umfang von 80 % möglich ist. Die von den
MEDASGutachtern attestierte Verbesserung des Gesundheitszustandes
dauerte mithin im Zeitpunkt der Rentenaufhebung (30. April 2011) mehr
als drei Monate. Aufgrund der Akten deutet auch nichts darauf hin, dass
B2181/2011
Seite 29
sich der Zustand des Beschwerdeführers seither wieder verschlechtert
hat.
9.
Der auf dieser Grundlage durchgeführte Einkommensvergleich der
Vorinstanz ergab einen Invaliditätsgrad von 38 % (vgl. IV act. 93). Diese
Berechnung wird vom Beschwerdeführer als fehlerhaft gerügt, weshalb
sie in der Folge einer Prüfung zu unterziehen ist.
9.1. Für den zur Bestimmung des Invaliditätsgrades im erwerblichen
Bereich durchzuführenden Einkommensvergleich sind vorliegend die
Verhältnisse im Zeitpunkt der Rentenaufhebung (30. April 2011)
massgebend. Das hypothetische Einkommen ohne Gesundheitsschaden
(Valideneinkommen) und das trotz Gesundheitsbeeinträchtigung
zumutbarerweise erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) sind auf
zeitidentischer Grundlage zu ermitteln (BGE 129 V 223 E. 4.1 und 4.2).
9.2. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die
versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (BGE 131 V
53 E. 5.1.2; Urteil des BGer 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4)
bzw. was sie aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen
Umstände zu erwarten gehabt hätte (ZAK 1985 S. 635 E. 3a). Dabei wird
in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der
realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da
erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden
fortgesetzt worden wäre (BGE 135 V 59 E. 3.1, 134 V 325 f. E. 4.1 mit
Hinweisen).
Die Vorinstanz ist bei der Ermittlung des Validenlohnes vom im Jahr 2004
zuletzt effektiv erzielten jährlichen Einkommen von Fr. 70'525.–
ausgegangen, welches sie der Nominallohnentwicklung bis 2008
angepasst hat. Allerdings hätte die Anpassung korrekterweise bis zum
Jahr 2011 (Rentenaufhebung per 30. April 2011) erfolgen sollen. Da für
das Jahr 2011 noch kein definitiver Nominallohnindex vorliegt, ist
vorliegend die Entwicklung bis zum Jahr 2010 zu berücksichtigen. Der
Nominallohnindex lag im Jahr 2004 bei 1975 Punkten, im Jahr 2010 bei
2150 Punkten. Es ist demnach von einem hypothetischen
Valideneinkommen des Beschwerdeführers von rund Fr. 76'774.05
auszugehen.
B2181/2011
Seite 30
9.3.
9.3.1. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der
beruflicherwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte
Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes
Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person
nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an
sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach
der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für
Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE)
herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE
129 V 475 E. 4.2.1).
Die Vorinstanz legte das Invalideneinkommen im Zeitpunkt der
Rentenaufhebung (30. April 2011) nach dem Tabellenlohn gemäss
Lohnstrukturerhebung (LSE) von 2008 nach dem Anforderungsniveau 4,
welches einfache und repetitive Tätigkeiten umfasst, fest und ging von
einem durchschnittlichem monatlichen Lohn im Gross und
Zwischenhandel von Fr. 4'851.– aus. Der Beschwerdeführer bringt vor, es
sei auf das mittlere von Männern im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige
des privaten Sektors mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte
monatliche Einkommen von Fr. 4'806.– abzustellen. Unter
Berücksichtigung, dass dem Beschwerdeführer grundsätzlich ein breites
Spektrum an Stellen aus dem Anforderungsniveau 4 zumutbar sind, ist
nicht ersichtlich, weshalb dieser Argumentation nicht gefolgt werden soll.
Somit resultiert – in Abweichung von der vorinstanzlichen Berechnung –
unter Berücksichtigung der betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit
aller Branchen im 2010 von wöchentlich 41.7 Stunden und der
Anpassung an die Nominallohnentwicklung von 2008 bis 2010 ein
jährliches hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 61'866.65 bei
einem 100 % Pensum (Fr. 4'806.– x 12 [Jahreslohn] : 40 x 41.7
[Umrechnung Wochenstunden] x 1.029 [Aufrechnung Lohnentwicklung
2010]. Bei einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 80 % ergibt dies ein
jährliches hypothetisches Invalideneinkommen von 49'493.30.
9.3.2. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen
Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert
allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde
ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer
letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt
des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nunmehr
B2181/2011
Seite 31
beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende
durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der
ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich
in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei
die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere
persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter,
Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie
sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben
können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann
erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die
versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre
gesundheitlich bedingte
(Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der
Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht
fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der
Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf
höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen
BGE 126 V 75).
Vorliegend hat die Vorinstanz einen leidensbedingten Abzug von 5 %
vorgenommen. Der Beschwerdeführer rügt, dass ein leidensbedingter
Abzug von maximal 25 % gerechtfertigt gewesen wäre.
Die Vorinstanz verkennt mit der Argumentation in ihrer Vernehmlassung
vom 29. August 2011, die Verweisungstätigkeit sei laut dem Gutachten in
einem Vollpensum ausübbar und eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
ergebe sich lediglich aufgrund einer Minderung der Leistungsfähigkeit,
dass die ärztlich attestierte Arbeitsfähigkeit eine Angabe über die
zumutbare Leistung und keine solche über die Präsenz am Arbeitsplatz
ist. Wenn die Leistung des Beschwerdeführers um 20 % gemindert ist, ist
er aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch in diesem Umfang
arbeitsunfähig. Auf die sachlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers nimmt die Vorinstanz nicht Bezug, dies obwohl
dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen lediglich noch
rückenadaptierte leichte und gelegentlich mittelschwere
wechselbelastende Tätigkeiten möglich sind. Auch im Rahmen einer
solchen geeigneten Tätigkeit ist der Beschwerdeführer beeinträchtigt, da
die Sitz und Stehdauer eingeschränkt (max. 60 Minuten) und das Heben
von Lasten (max. 15 Kilogramm) begrenzt ist. Unter Berücksichtigung
dieser verminderten Einsetzbarkeit, des reduzierten
B2181/2011
Seite 32
Beschäftigungsgrades, der Herkunft des Beschwerdeführers, und des
Umstands, dass er eine gänzlich neue Arbeit antreten muss, rechtfertigt
sich vorliegend von dem in Verwaltungsverfahren festgesetzten
Einkommensermittlung im Hinblick auf den leidensbedingten Abzug
abzuweichen und einen leidensbedingten Abzug von 15 % zu gewähren.
Bei einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 80 % resultiert somit unter
Berücksichtigung dieses leidensbedingten Abzuges ein hypothetisches
jährliches Invalideneinkommen von Fr. 42'069.30.
9.4. Der Einkommensvergleich stellt sich somit wie folgt dar: Dem
Valideneinkommen von Fr. 76'774.05 steht ein Invalideneinkommen von
Fr. 42'069.30 gegenüber. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von
45.20 % [(Fr. 76'774.05 – Fr. 42'069.30) x 100 : Fr. 76'774.05].
Zusammenfassend ergibt sich nach dem Dargelegten, dass die
Vorinstanz den ab 30. April 2011 massgebenden Invaliditätsgrad falsch
berechnet hat, da sie sowohl das Validen wie auch das
Invalideneinkommen des Beschwerdeführers nicht korrekt festgesetzt
und den leidensbedingten Abzug zu tief angesetzt hat.
9.5. Ein Invaliditätsgrad von 45.20 % führt jedoch nicht automatisch dazu,
dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Invalidenrente hat,
denn gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem
Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent entsprechen, nur an
Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen
Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt Art. 29 Abs. 4 IVG nicht eine
blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere
Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 264 E. 6c).
Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen
Verfügung vom 9. März 2011 seinen Wohnsitz in Serbien hatte, hat er ab
dem 30. April 2011 – aufgrund des festgestellten Invaliditätsgrades von
45.20 % – keinen weiteren Anspruch auf die Auszahlung einer
Invalidenrente. An der vom Gericht vorgenommenen Berechnung ändert
sich auch nichts, wenn gar ein Leidensabzug von 20 % berücksichtigt
würde. Der sich gemäss Einkommensvergleich ergebende
Invaliditätsgrad von 48.43 % würde immer noch unter 50 % liegen und
somit keinen Rentenanspruch begründen.
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Seite 33
9.6. Die angefochtene Verfügung vom 9. März 2011 ist daher zu
bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
10.
Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten
zu tragen, die sich aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen
zusammensetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden unter
Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im
vorliegenden Verfahren auf Fr. 400.– festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG
sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem bereits geleisteten
Verfahrenskostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Dem unterliegenden, vertretenen Beschwerdeführer wird keine
Parteientschädigung zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Die obsiegende Vorinstanz hat nach Art. 7 Abs. 1 e contrario und Abs. 3
VGKE auch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
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Seite 34
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Bianca Spescha
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 17. Januar 2012