Abtei lung II
B-2183/2006
{ T 0 / 2 }
Urteil vom 28. August 2007
Mitwirkung: Richter Philippe Weissenberger (vorsitzender Richter), Rich-
ter Frank Seethaler, Richter Ronald Flury; Gerichtsschreiber
Daniel Peyer.
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT),
Effingerstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Anerkennung eines Diploms.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. X._______, schweizerische Staatsangehörige, absolvierte von 1989 bis
1993 eine Augenoptikerlehre in der Schweiz. In Deutschland hatte sie
nach Besuch einer entsprechenden Schule von 1996 bis 1998 zudem den
Titel Augenoptikermeisterin erworben.
B. Am 16. Januar 2006 stellte X._______ beim Bundesamt für Berufsbildung
und Technologie (nachfolgend Bundesamt) das Gesuch, der von ihr er-
worbene Meistertitel als Hörgeräteakustikerin, ausgestellt am 9. Juli 2005
von der Handwerkskammer Mannheim (Deutschland), sei als gleichwertig
mit dem eidgenössischen Fachausweis als Hörgeräteakustikerin an-
zuerkennen. Laut Gesuchsbeilagen hatte X._______ von Januar bis Juli
2005 im Institut für Berufsbildung (ifb), einer staatlich anerkannten privaten
Fachschule für Augenoptik und Optometrie in Karlsruhe (Deutschland),
den Lehrgang Hörgeräteakustikermeister/in besucht. Am 9. Juli 2005 hatte
sie die Meisterprüfung im Hörgeräteakustiker-Handwerk gemäss bundes-
deutscher Meisterprüfungsverordnung vom 26. April 1994 bei der Hand-
werkskammer Mannheim bestanden.
C. Mit Verfügung vom 21. Juli 2006 entschied das Bundesamt, die "Meister-
prüfung im Hörgeräteakustiker-Handwerk" werde als der eidg. Berufsprü-
fung "Hörgeräteakustikerin mit eidg. Fachausweis" gleichwertig anerkannt
unter der Bedingung, dass X._______ a. eine mindestens dreijährige be-
rufsspezifische, praktische Tätigkeit als Hörgeräteakustikerin bei einem In-
haber eines eidg. Fähigkeitsausweises oder eines anderen gleichwertigen
Berufsausweises nachweise und b. erfolgreich eine Eignungsprüfung in
den Fächern Hörgerätekenntnisse, Otoplastik, Diagnostische Audiometrie
und Hörgeräteanpassung absolviere. Zur Begründung hielt das Bundesamt
fest, die Schweiz habe mit dem Freizügigkeitsabkommen mit der Europäi-
schen Union vom 21. Juni 1999 deren System der gegenseitigen Anerken-
nung von Diplomen in ihren Mitgliedstaaten (inkl. EFTA-Staaten) ange-
nommen. Zur Beurteilung der Gleichwertigkeit bei reglementierten Berufen
wende die Schweiz die relevanten europäischen Richtlinien an. Diese sä-
hen vor, dass der Aufnahmestaat einem EU-/EFTA-Bürger den Zugang zu
seinem Arbeitsmarkt nicht verweigern könne, wenn der Gesuchsteller in
seinem Heimatland für die Ausübung seines Berufes qualifiziert sei. Sollte
der Aufnahmestaat jedoch bei der Gegenüberstellung der ausländischen
und schweizerischen Ausbildung Unterschiede bezüglich der Dauer und
dem Inhalt feststellen, könne er vom Gesuchsteller Ausgleichsmassnah-
men verlangen. Die Tätigkeit als Hörgeräteakustikerin sei in der Schweiz
reglementiert. Als Vorbereitung zur Berufsprüfung zur Hörgeräteakustikerin
mit eidg. Fachausweis werde eine dreijährige berufsspezifische, ganztägi-
ge (5-Tage Woche) praktische Tätigkeit als Hörgeräteakustikerin bei einem
Inhaber eines eidg. Fähigkeitsausweises oder eines anderen gleichwerti-
gen Berufsausweises gefordert. Die praktische Tätigkeit sei ein "training
on the job", ergänzt durch einen ebenfalls dreijährigen Ausbildungskurs.
3Der Kurs werde in zwei Stufen absolviert und beinhalte in der ersten Stufe
ca. 400 und in der zweiten Stufe ca. 620 Lektionen. Der Lehrgang des ifb
Karlsruhe demgegenüber bereite Hörgeräteakustiker und Augenoptiker-
meister in ca. 5 Monaten Teilzeitunterricht (berufsbegleitend) bzw. in ca.
270 Unterrichtsstunden auf die Teile I und II, Fachpraxis und Fachtheorie,
der Meisterprüfung im Hörgeräteakustiker-Handwerk vor. Die geforderte
dreijährige praktische Tätigkeit als Zulassungskriterium sei ein wesentli-
ches Element der eidg. Berufsprüfung zur Hörgeräteakustikerin. Als Au-
genoptikermeisterin habe sich die Gesuchstellerin am ifb Karlsruhe ohne
berufsspezifische Ausbildung im Hörgeräteakustiker-Handwerk in fünf Mo-
naten Teilzeitunterricht auf die entsprechende Meisterprüfung vorbereitet.
Das ifb vermittle nur einen Bruchteil der Ausbildungsinhalte von Leonardo
III resp. des Schweizerischen Ausbildungszentrums für Hörgeräteakustik
(SAHA) in Olten. Die Ausstellung einer Gleichwertigkeitsbestätigung erfol-
ge daher nur unter den obengenannten Bedingungen.
D. Gegen die vorgenannte Verfügung erhob X._______ (nachfolgend Be-
schwerdeführerin) am 28. Juli 2006 Beschwerde bei der Rekurskommissi-
on des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes (REKO/EVD). Am
13. September 2006 – und somit unter Berücksichtigung des gesetzlich
vorgesehenen Fristenstillstandes vom 15. Juli bis und mit 15. August
rechtzeitig – reichte sie Rechtsbegehren und Begründung ihrer Beschwer-
de nach. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung des Bundesamtes
sei aufzuheben und ihr in Deutschland erworbener Meistertitel im Hörgerä-
teakustiker-Handwerk sei als mit dem eidg. Fachausweis als Hörgeräte-
akustikerin gleichwertig anzuerkennen.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Entscheid des Bun-
desamtes, ihre Meisterprüfung in der Schweiz nicht bzw. nur unter Auferle-
gung von Ausgleichsmassnahmen anzuerkennen, sei willkürlich. Laut ei-
nem internen Merkblatt würden vom Bundesamt Gleichwertigkeitsanerken-
nungen für bei den Handwerkskammern Halle, Hannover, Hildesheim und
Rheinhessen abgelegte Meisterprüfungen ohne weiteres ausgestellt. Über
Abschlüsse bzw. deren Gleichwertigkeitsanerkennung anderer Kammern
werde dagegen individuell entschieden. In Deutschland würde die Meister-
prüfung im Handwerk von staatlichen Prüfungsausschüssen abgenommen,
welche von der jeweiligen Landesregierung mit Sitz bei einer Handwerks-
kammer errichtet würden. Dies treffe auch auf den Meisterprüfungsaus-
schuss für das Hörgeräteakustiker-Handwerk bei der Handwerkskammer
Mannheim zu, bei welchem sie ihre Meisterprüfung erfolgreich abgelegt
habe. Die Prüfungsanforderungen für ein geordnetes und einheitliches
Meisterprüfungswesen im hier relevanten Metier richte sich nach der bun-
desweit gültigen Rechtsverordnung über Berufsbild und Prüfungsanforde-
rungen für das Hörgeräteakustiker-Handwerk vom 26. April 1994. Damit
seien die Meisterprüfungsvorschriften einheitlich geregelt. Unterschiede in
der Wertigkeit einzelner Abschlüsse würden in Deutschland nicht beste-
hen. Das Bundesamt handle willkürlich, wenn es Hörgeräteakustiker-Meis-
terprüfungen bestimmter Handwerkskammern als gleichwertig mit der Be-
rufsprüfung mit eidg. Fachausweis anerkenne, während dies für bei ande-
4ren Kammern abgelegte Prüfungen, welche sich ebenfalls nach den bun-
desweit einheitlichen Anforderungen gemäss obengenannter Rechtsver-
ordnung richten würden, nicht gelte.
E. Mit Vernehmlassung vom 4. Dezember 2006 beantragte das Bundesamt
die Abweisung der Beschwerde. In der Hauptsache hielt es fest, vorlie-
gend sei die Prüfung der Gleichwertigkeit des von der Beschwerdeführerin
in Deutschland erworbenen Meistertitels im Hörgeräteakustiker-Handwerk
nach den europäischen Richtlinien zur Anerkennung von Diplomen ge-
mäss Anhang III des Freizügigkeitsabkommens erfolgt. Das Abkommen
bezwecke nicht, alle Diplome bedingungslos anzuerkennen bzw. die Aus-
bildungen abzugleichen. Weise die im Herkunftsstaat absolvierte Ausbil-
dung theoretische und/oder praktische Fächer auf, die sich von denen des
im Aufnahmestaat geforderten Diploms beträchtlich unterscheiden würden,
könnten Ausgleichsmassnahmen verlangt werden. Es sei festgestellt wor-
den, dass es vorliegend erhebliche Unterschiede zwischen Dauer und In-
halt der Ausbildung der Beschwerdeführerin und der in der Schweiz erfor-
derlichen Ausbildung gebe. Gemäss den anwendbaren europäischen
Richtlinien könnten in solchen Fällen vom Aufnahmestaat Berufserfahrung
sowie Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung verlangt werden. Das
von der Beschwerdeführerin zitierte Merkblatt Gleichwertigkeit/Berufsprü-
fung Hörgeräteakustiker/in vom 5. April 2006 (recte: 2005) sei zum inter-
nen Gebrauch bestimmt und stelle keine rechtliche Grundlage dar. In ei-
nem Schreiben vom 6. Juni 2006 weise das ifb Karlsruhe selbst darauf hin,
dass die Handwerkskammern unabhängig von Ausbildungsstätte und -dau-
er durch Prüfungen in Fachtheorie und Fachpraxis feststellen würden, ob
die Teilnehmer die im Berufsbild geforderten Fertigkeiten und Kenntnisse
aufweisen würden. Somit gehe aus diesem Schreiben hervor, dass Dauer
und Inhalt der Ausbildung nicht in sämtlichen Handwerkskammern iden-
tisch seien. Die langjährige Erfahrung bezüglich der Anerkennung deut-
scher Diplome habe gezeigt, dass der von den Handwerkskammern Halle,
Hannover, Hildesheim und Rheinhessen erteilte Meistertitel im Hörgeräte-
akustiker-Handwerk mit dem eidg. Fachausweis als Hörgeräteakustikerin
gleichwertig sei. Dies gelte nicht für bei anderen Handwerkskammern er-
worbene Meistertitel. In solchen Fällen entscheide das Bundesamt man-
gels Informationen über Dauer und Inhalt der Ausbildung individuell.
F. Per 1. Januar 2007 übergab die REKO/EVD die Verfahrensakten an das
neu geschaffene Bundesverwaltungsgericht. Dieses übernahm das Be-
schwerdeverfahren mit Verfügung vom 22. Januar 2007.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2007 eröffnete das Bundesverwaltungsge-
richt den Schriftenwechsel wieder und forderte vom Bundesamt diverse
Auskünfte bezüglich Anerkennungspraxis ein.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2007 nahm das Bundesamt zusammenfas-
send wie folgt Stellung: Die Anerkennungsvoraussetzungen gemäss euro-
päischen Richtlinien seien vorliegend anwendbar. Somit sei ein Vergleich
der Ausbildungen im Einzelfall vorzunehmen. Dies geschehe auch bei Prü-
fung von Gleichwertigkeitsgesuchen für Meistertitel, die bei den Hand-
5werkskammern Halle, Hannover, Hildesheim und Rheinhessen erworben
worden seien. Die von der Beschwerdeführerin am ifb Karlsruhe durchlau-
fene Ausbildung zur Meisterin im Hörgeräteakustiker-Handwerk weise be-
züglich Dauer und Inhalt wesentliche Unterschiede zur Ausbildung auf,
welche mit dem eidg. Fachausweis als Hörgeräteakustikerin abgeschlos-
sen werde. Um die Rechtsgleichheit mit Absolventinnen und Absolventen
der eidg. Berufsprüfung sicherzustellen, seien Ausgleichsmassnahmen im
auferlegten Umfang zu verlangen.
Mit Stellungnahme vom 23. März 2007 hielt die Beschwerdeführerin an ih-
ren Begehren fest. Sie führte insbesondere aus, es sei entscheidend, dass
die Meistertitel in Deutschland aufgrund von bestandenen Prüfungen ver-
geben würden, unabhängig davon, wann und wo die einzelnen Ausbil-
dungsschritte absolviert worden seien. Es sei eine Tatsache, dass die
deutschen Handwerkskammern bzw. Meisterprüfungsausschüsse keine
Pflichtstundenzahl vorschreiben würden, um zu den bundesweit anerkann-
ten Prüfungen zugelassen zu werden. Dies ergebe sich aus der entspre-
chenden Rechtsverordnung (zitiert oben D.). Damit würden bundesweit
dieselben Anforderungen gelten. Auch sei der Meistertitel in diesem Hand-
werk bundesweit anerkannt. Daher sei es fragwürdig, nach in Deutschland
bestandener Meisterprüfung noch Ausgleichsmassnahmen in der Schweiz
zu fordern. Dafür fehle es letztlich an einer gesetzlichen Grundlage.
Mit Verfügung vom 25. April 2007 wurde der Schriftenwechsel per
7. Mai 2007 abgeschlossen.
Auf die vorstehend genannten und weiteren Vorbringen der Parteien wird,
soweit sie rechtserheblich sind, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Der Entscheid des Bundesamtes vom 21. Juli 2006 stellt eine Verfügung nach
Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren dar (VwVG, SR 172.021). Diese Verfügung war bisher
bei der REKO/EVD angefochten, welche vor dem Inkrafttreten des Bundes-
gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwal-
tungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) am 1. Januar 2007 (vgl. AS 2006
1069) zur Beurteilung der Streitsache sachlich und funktionell zuständig war
(vgl. Art. 61 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember
2002 über die Berufsbildung, BBG, SR 412.10, aufgehoben gemäss Ziff. 35
des Anhangs zum VGG).
Das Bundesverwaltungsgericht, das gemäss Art. 31 VGG als Beschwerde-
instanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, ist
nach Art. 53 Abs. 2 VGG (i. V. m. Art. 33 Bst. d VGG) für die Behandlung
der vorliegenden Streitsache zuständig, zumal keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG greift.
6Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor (vgl. Art. 46 ff.
VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2. Zu prüfen ist, nach welchen Rechtsnormen die Anerkennung des von der
Beschwerdeführerin in Deutschland erworbenen Meistertitels im Hörgerä-
teakustiker-Handwerk als gleichwertig mit dem eidgenössischen Fachaus-
weis als Hörgeräteakustikerin zu beurteilen ist. Das Bundesverwaltungsge-
richt bestimmt dabei das anwendbare Recht von Amtes wegen.
3. Art. 68 Abs. 1 BBG überträgt dem Bundesrat die Regelung der Anerken-
nung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung im Geltungs-
bereich des Berufsbildungsgesetzes. Zur Förderung der internationalen
Zusammenarbeit und Mobilität in der Berufsbildung kann der Bundesrat in
eigener Zuständigkeit internationale Vereinbarungen abschliessen (Art. 68
Abs. 2 BBG). Mit dem Erlass der Berufsbildungsverordnung vom 19. No-
vember 2003 (BBV, SR 412.101) hat der Bundesrat diese Kompetenz
wahrgenommen und in Art. 69 der Verordnung die Anerkennung ausländi-
scher Diplome und Ausweise geregelt (siehe ebendort). Abs. 4 von Art. 69
BBV behält völkerrechtliche Verträge explizit vor.
3.1 Das Bundesamt vertritt die Ansicht, auf die Frage der Anerkennung des
deutschen Meistertitels der Beschwerdeführerin in der Schweiz sei einzig
das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäi-
schen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei-
zügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar.
3.2 Nach Art. 1 Bst. a FZA hat dieses zum Ziel, den Staatsangehörigen der
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz u.a. ein
Recht auf Zugang zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im Hoheits-
gebiet der Vertragsparteien einzuräumen. Der Grundsatz der Nichtdiskri-
minierung (Art. 2 FZA) gewährleistet den Staatsangehörigen der Schweiz
und der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft das Recht, in der
Anwendung des Abkommens nicht schlechter gestellt zu werden als die
Angehörigen des Staates, der das Abkommen handhabt (YVO HANGARTNER,
Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit im
FZA der Schweiz mit der Europäischen Gemeinschaft, AJP 2003 S. 257 ff.,
insbes. S. 260). In diesem Zusammenhang bestimmt Art. 9 FZA, dass die
Vertragsparteien gemäss Anhang III die erforderlichen Massnahmen tref-
fen, um den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Ge-
meinschaft und der Schweiz den Zugang zu unselbständigen und selb-
ständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung
von Dienstleistungen zu erleichtern.
3.3 Anhang III FZA trägt die Bezeichnung "Gegenseitige Anerkennung berufli-
cher Qualifikationen (Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger Befähi-
gungsnachweise)". Nach dessen Bestimmungen wenden die Vertragspar-
teien im Bereich der gegenseitigen Anerkennung beruflicher Befähigungs-
nachweise untereinander die gemeinschaftlichen Rechtsakte, auf die Be-
7zug genommen wird, in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkom-
mens geltenden Fassung einschliesslich der in Abschnitt A dieses An-
hangs genannten Änderungen oder gleichwertige Vorschriften an. Dies be-
deutet, dass die Schweiz und die EU in diesem Bereich der gegenseitigen
Diplomanerkennung eine ganze Reihe von Rechtsakten (europäische
Richtlinien) anwenden, die in der EU selbst schon in Kraft sind (vgl. zum
Ganzen: Botschaft des Bundesrates vom 23. Juni 1999 zur Genehmigung
der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG, Botschaft,
BBl 1999 6128, insbes. S. 6155 und S. 6347 ff.; Urteil des Bundesgerichts
2A.331/2002 vom 24. Januar 2003 E. 6.1 mit Hinweis auf RUDOLF NATSCH,
Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen, in: Bilaterale Ver-
träge Schweiz - EG, Zürich 2002, S. 195 ff., insbes. S. 204; MAX WILD, Die
Anerkennung von Diplomen im Rahmen des Abkommens über die Freizü-
gigkeit der Personen, in: Bilaterale Abkommen Schweiz - EU, Basel 2001,
S. 383 ff., insbes. S. 403).
3.4 Hinsichtlich der Anerkennung der beruflichen Qualifikationen erfasst das
FZA nur die im Aufnahmestaat reglementierten beruflichen Tätigkeiten.
Alle nicht reglementierten Berufe stehen der freien Ausübung offen. Als re-
glementiert gilt eine berufliche Tätigkeit, bei der die Aufnahme oder Aus-
übung oder eine der Arten ihrer Ausübung in einem Mitgliedstaat direkt
oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz ei-
nes Ausbildungs- oder Befähigungsnachweises (bzw. Diploms) gebunden
ist. Dazu gehört insbesondere die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in
Verbindung mit der Führung eines Titels, der nur von Personen geführt
werden darf, die einen Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis (bzw. ein
Diplom) besitzen, die in einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschrif-
ten festgelegt sind (Art. 1 Bst. f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom
18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung be-
ruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG,
ABl. L 209 S. 25).
3.5 Das Bundesamt hat eine Liste der reglementierten Berufe in der Schweiz
herausgegeben (abrufbar unter [Themen/Internationale
Diplomanerkennung/EU-Diplomanerkennung/Liste der reglementierten Be-
rufe]). Der Beruf der Hörgeräteakustikerin ist in dieser Liste erfasst. Grund-
lage für die Reglementierung des Berufes als Hörgeräteakustikerin bildet
ein zwischen dem Bundesamt für Sozialversicherungen und verschiedenen
Akustikervereinigungen abgeschlossener Tarifvertrag über die Hörgeräte-
abgabe in der Invalidenversicherung vom 1. April 1999 bzw. dessen An-
hang 1, welcher die beruflichen Mindestanforderungen festlegt (vgl. Art. 27
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche-
rung [IVG, SR 831.20] und Art. 24 Abs. 2 der dazugehörigen Verordnung
vom 17. Januar 1961 [IVV, SR 831.201]). Die Ausübung dieses Berufes im
Aufnahmestaat Schweiz ist somit im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG regle-
mentiert. Somit ist das FZA auf das Gesuchsverfahren der Beschwerde-
führerin grundsätzlich anwendbar (siehe dazu das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts B-2158/2006 vom 29. März 2007, E. 3.3-3.5).
83.6 Die allgemeinen Anerkennungsregelungen, welche nicht für bestimmte be-
rufliche Tätigkeiten gelten, setzen sich zusammen aus der Richtlinie
89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Re-
gelung der Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens drei-
jährige Berufsausbildung abschliessen (ABl. 1989 L 019 S. 16) sowie aus
der bereits zitierten Richtlinie 92/51/EWG (vgl. oben E. 3.4 i.f.).
Die europäischen Richtlinien sehen Folgendes vor: Der Aufnahmestaat hat
das Recht zur Vergleichung der Ausbildung sowie zur Ablehnung der Dip-
lomanerkennung, wenn die Ausbildung des Antragstellers sich in Bezug
auf Dauer, Inhalt oder die Tätigkeitsbereiche wesentlich unterscheidet. Die
Kompensation unterschiedlicher Ausbildungsdauer kann durch den Nach-
weis von Berufserfahrung erbracht werden (Art. 4 Abs. 1 Bst. a der Richtli-
nie 92/51/EWG). Im Falle von unterschiedlichen Ausbildungsinhalten darf
der Aufnahmestaat vom Antragsteller verlangen, dass er einen Anpas-
sungslehrgang oder eine Eignungsprüfung ablegt (Art. 4 Abs. 1 Bst. b der
Richtlinie 92/51/EWG; dazu auch NATSCH, a.a.O., S. 216 f.). Macht der Auf-
nahmestaat bei unterschiedlichem Ausbildungsinhalt von der Möglichkeit
eines Anpassungsinstruments Gebrauch, so muss er dem Antragsteller die
Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung lassen
(Art. 4 Bst. b Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/51/EWG). Der Aufnahmestaat
darf die Anpassungsinstrumente des Art. 4 Abs. 1 Bst. a und b nicht kumu-
lativ verwenden (Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG).
3.7 Art. 12 FZA bestimmt, dass das Abkommen günstigeren innerstaatlichen
Bestimmungen, die den Staatsangehörigen der Vertragsparteien ein-
geräumt werden, nicht entgegensteht. Dazu gehören auch auf Gegenrecht
beruhende bilaterale Abkommen der Schweiz mit einzelnen Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Gemeinschaft (vgl. HANGARTNER, a.a.O., S. 268). Es
ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob ein für die Beschwerdeführerin
günstigeres Abkommen zur Anwendung kommt.
4. Zwischen der Schweiz und Deutschland besteht eine zwischenstaatliche
Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Lehrabschlusszeug-
nissen und Meisterprüfungen für die handwerklichen Berufe (nachfolgend
Vereinbarung).
4.1 Diese Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das EVD bzw.
dessen Vorsteher, und dem Deutschen Reich vom 1. Dezember 1937 wur-
de auszugsweise im Bundesblatt veröffentlicht (BBl 1937 III 491). Sie sieht
insbesondere vor, dass ein deutscher Staatsangehöriger, der in Deutsch-
land die Meisterprüfung für das von ihm betriebene oder für ein diesem
verwandtes Handwerk bestanden hat, in der Schweiz hinsichtlich der Aus-
übung seines Handwerks den Schweizerbürgern gleichgestellt wird, die in
der Schweiz die für ihr Handwerk geforderte höhere Fachprüfung bestan-
den haben; dasselbe gilt vice versa (Art. I). Die hier interessierende Be-
stimmung stellt einen Rechtssatz dar, welcher hinreichend bestimmt und
klar ist, um als Grundlage eines Rechtsanwendungsaktes zu dienen, sie ist
damit unmittelbar anwendbar ("self-executing"; vgl. dazu ULRICH
HÄFELIN/WALTER HALLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Aufl., Zürich
92001, Rz. 1893 f.). Sie bezieht sich insbesondere - über ihren Wortlaut hin-
aus - nicht bloss auf die Gleichstellung deutscher Meistertitel mit durch Er-
langung eines Diploms absolvierten höheren Fachprüfungen, sondern auch
mit durch Erwerb eines Fachausweises abgeschlossenen eidg. Berufsprü-
fungen wie vorliegend (im heutigen System der höheren Berufsbildung der
Schweiz [Art. 42 ff. BBG] sind die höheren Fachprüfungen und die eidg. Be-
rufsprüfungen beide der Tertiärstufe zugeordnet und in diesem Sinne gleich-
wertig, während der Terminus "eidg. Berufsprüfung" in dem zur Zeit des Ab-
schlusses der Vereinbarung von 1937 geltenden Berufsbildungsrecht noch
nicht bekannt war; vgl. Art. 42 ff. des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930
über die berufliche Ausbildung, aBBG, AS 48 789).
4.2 Die Vereinbarung wurde wie erwähnt nicht bzw. nur teilweise publiziert.
Gleichwohl wurde sie in der Folge von beiden Parteien eingehalten und
angewendet (vgl. dazu NATSCH, a.a.O., S. 217 f., N 41; Botschaft, BBl 1999
6350 sowie Schreiben der Abteilung Berufsbildung des damaligen Bundes-
amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit [BIGA; heute BBT]) an den Deut-
schen Handwerkskammertag vom 2. August 1995, wonach das Bundesamt
die zwischenstaatliche Vereinbarung von 1937 bis zum Zeitpunkt einer all-
fälligen neuen Regelung weiter einhalten werde). Die Vereinbarung trat am
1. Januar 1938 in Kraft (Art. V). Sie ist auch seit Inkrafttreten des FZA
durch keine der Parteien gekündigt worden (der Kündigungsmechanismus
ist ebenfalls in Art. V festgelegt).
4.3 Besagte Vereinbarung ist in der Schweiz weder von der Bundesversamm-
lung genehmigt noch vollständig publiziert oder ratifiziert worden. Zu prü-
fen ist, ob dieser Umstand sich auf die Gültigkeit der Vereinbarung aus-
wirkt.
4.3.1 Die Vereinbarung ist aufgrund der im damaligen Bundesgesetz veranker-
ten Kompetenz des Bundesrates zum Abschluss von Staatsverträgen gül-
tig zustande gekommen (vgl. Art. 41 Abs. 3 und 48 Abs. 4 aBBG). Eine
nachfolgende Genehmigung der Vereinbarung durch die Bundesversamm-
lung war nicht erforderlich. Art. 85 Ziff. 5 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (aBV, Bereinigte
Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen 1848-1947 [BS] 1 3)
sah wohl den Grundsatz der Genehmigungspflicht von Staatsverträgen
durch die Bundesversammlung vor. Die Praxis hatte jedoch bei Verträgen,
zu deren Abschluss der Bundesrat auf Grund einer ausdrücklichen Er-
mächtigung der Bundesversammlung (wie hier durch ein Bundesgesetz)
befugt war, von der Genehmigungspflicht abgesehen (dazu ULRICH HÄFELIN /
WALTER HALLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 4. Aufl., Zürich 1998,
Rz. 1042 [zur aBV]; THOMAS COTTIER/ ALBERTO ACHERMANN/ DANIEL WÜGER/
VALENTIN ZELLWEGER, Der Staatsvertrag im Schweizerischen Verfassungsrecht,
Beiträge zu Verhältnis und methodischer Angleichung von Völkerrecht und
Bundesrecht, Bern 2001, S. 387 f.; zum Ganzen nach heutigem Recht siehe
Satz 2 von Art. 166 Abs. 2 der BV vom 18. April 1999 sowie Art. 24 Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversamm-
lung, Parlamentsgesetz, ParlG, SR 171.10).
10
4.3.2 Auch die fehlende Publikation der Vereinbarung in der amtlichen Samm-
lung des Bundesrechts ist ihrer Gültigkeit nicht abträglich (sie ist bei den
Internationalen Abkommen in der Datenbank Staatsverträge auf der Web-
site des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten
aufgeführt, abrufbar unter [Themen/Völkerrecht/Inter-
nationale Verträge/Datenbank Staatsverträge/Bilaterale Abkommen mit
Deutschland]). Lediglich Staatsverträge, die dem obligatorischen oder fa-
kultativen Referendum unterstehen oder rechtssetzender Natur sind, müs-
sen in der Regel in der amtlichen Sammlung des Bundesrechts publiziert
werden (vgl. zum alten Recht: Art. 33 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober
1902 über den Geschäftsverkehr zwischen Nationalrat, Ständerat und
Bundesrat, sowie über die Form des Erlasses und der Bekanntmachung
von Gesetzen und Beschlüssen [die Bestimmung sah vor, dass Staatsver-
träge nach vollzogener Ratifikation zu veröffentlichen seien]; AS 19 386;
zum heutigen Recht: Art. 3 Abs. 1 Bst. a und b des Bundesgesetzes vom
18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundes-
blatt, Publikationsgesetz, PublG, SR 170.512). Rechtspflichten für die ein-
zelne Person entstehen in diesen Konstellationen erst mit der Veröf-
fentlichung (heute Art. 8 Abs. 1 PublG). Nachdem die Vereinbarung kei-
nem Referendum unterstand und der einzelnen Person keine Pflichten auf-
erlegt, sondern vielmehr ein Recht auf Anerkennung u.a. eines in Deutsch-
land erworbenen Meistertitels als gleichwertig mit der in der Schweiz be-
standenen höheren Fachprüfung einräumt, entfällt das Publikationserfor-
dernis schon aus diesen Gründen.
Hinzu kommt, dass die Aufnahme oder Nichtaufnahme eines Staatsvertra-
ges in die damals als Publikationsmittel vorgesehene BS nicht die Bedeu-
tung hatte, dass dieser Vertrag an dem für die Aufnahme eines Erlasses in
die Sammlung massgebenden Stichtag (1. Januar 1948) gültig oder noch
gültig gewesen sei. Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes vom 12. März
1948 über die Rechtskraft der BS und über die neue Reihe der Sammlung
(AS 1949 1523) bestand die Rechtswirkung der bereinigten Sammlung nur
darin, dass die nicht aufgenommenen Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse,
Bundesratsbeschlüsse, Verordnungen und Verfügungen aufgehoben wur-
den. Hinsichtlich der Staatsverträge der Eidgenossenschaft hatte die BS,
wie in Art. 4 des Bundesratsbeschlusses vom 10. Dezember 1951 (AS
1951 1151) ausgesprochen, keine negative, geschweige denn eine positi-
ve Wirkung. Damit lässt sich aus der fehlenden Publikation in der BS
ebenfalls nichts ableiten, was der Gültigkeit der Vereinbarung entgegen-
stehen würde (vgl. BGE 132 II 65 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
Sodann sieht die Vereinbarung in Art. IV selbst vor, dass keine Veröffentli-
chung stattfinden soll. Somit entspricht die nicht stattgefundene Publikati-
on dem ausdrücklichen Willen der völkerrechtlichen Vertragspartner.
4.3.3 Schliesslich hindert auch die – soweit ersichtlich – nicht erfolgte Ratifikati-
on die Rechtswirksamkeit der Vereinbarung nicht. Sie wurde nicht unter
Ratifikationsvorbehalt abgeschlossen, ihre völkerrechtliche Verbindlichkeit
damit nicht an den Austausch der Ratifikationsurkunden geknüpft.
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4.3.4 Abgesehen davon würde eine Berufung von schweizerischen Behörden
darauf, dass die Vereinbarung nach den innerstaatlichen, d.h. schweizeri-
schen Rechtsregeln nicht rechtsgültig zustande gekommen wäre, gegen
Art. 27 und 46 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das
Recht der Verträge (SR 0.111; für die Schweiz in Kraft getreten am 6. Juni
1990) verstossen. Die Bestimmung von Art. 27 des Übereinkommens sieht
vor, dass eine Vertragspartei sich nicht auf ihr innerstaatliches Recht beru-
fen kann, um die Nichterfüllung von (völkerrechtlichen) Verträgen zu recht-
fertigen. Art. 46 Abs. 1 des Übereinkommens legt ferner fest, dass sich ein
Staat nicht darauf berufen kann, dass seine Zustimmung, durch einen Ver-
trag gebunden zu sein, unter Verletzung einer Bestimmung seines inner-
staatlichen Rechts über die Zuständigkeit zum Abschluss von Verträgen
ausgedrückt wurde und daher ungültig sei, sofern die Verletzung nicht of-
fenkundig war und eine innerstaatliche Regelung von grundlegender Be-
deutung betraf. Die beiden vorerwähnten Bestimmungen sind Ausdruck
des Rechtsgrundsatzes pacta sunt servanda, welcher im Völkerrecht allge-
mein anerkannt wird (vgl. Absatz 3 der Präambel des Übereinkommens;
siehe auch BGE 122 II 485 E. 3a mit Hinweis). Zwar ist festzuhalten, dass
Art. 4 des Übereinkommens den Grundsatz von dessen Nichtrückwirkung
festlegt. Demnach ist das Übereinkommen nicht auf Verträge anwendbar,
welche - wie hier - vor seinem Inkrafttreten für die beteiligten Staaten ab-
geschlossen worden sind. Die Bestimmung hält aber ebenso fest, dass
Verträge den Regeln unterworfen sind, welchen sie unabhängig von dem
Übereinkommen auf Grund des Völkerrechts unterliegen würden.
Der allgemeine Rechtsgrundsatz pacta sunt servanda und das Verbot der
Berufung auf innerstaatliches Recht zur Rechtfertigung der Nichtanwen-
dung eines Staatsvertrages durch Behörden eines Vertragsstaates gelten
hier - als Völkergewohnheitsrecht - unabhängig von Art. 4 des Überein-
kommens (vgl. zum Ganzen DANIEL WÜGER, Anwendbarkeit und Justiziabilität
völkerrechtlicher Normen im schweizerischen Recht: Grundlagen, Methoden
und Kriterien, Diss. Bern 2005, S. 87 sowie COTTIER U.A., a.a.O., S. 101 f. mit
Hinweis). Eine allfällige Berufung einer innerstaatlichen Behörde auf eine
landesrechtlich nicht gültig erfolgte Publikation ist damit aus völkerrechtli-
chen Gründen von vornherein nicht zulässig.
4.3.5 Die Vereinbarung von 1937 ist somit gültig und direkt anwendbar.
5. In Art. I sieht die Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Deutschen
Reich vom 1. Dezember 1937 die automatische Anerkennung des deut-
schen Meisterbriefs als gleichwertig mit dem schweizerischen Diplom
(bzw. Fachausweis, dazu oben E. 4.1 i.f.) vor. Ein Vergleich der Ausbil-
dung und Berufserfahrung im Herkunftsstaat Deutschland mit den Anforde-
rungen des Aufnahmestaates Schweiz findet nicht statt; die Gleichwertig-
keitsanerkennung erfolgt ohne weiteres.
5.1 Ein Vergleich der in der Vereinbarung vorgesehenen automatischen Aner-
kennungsregelung mit jener des FZA ergibt Folgendes: Die Beachtung der
Günstigkeitsregel (dazu oben E. 3.7) führt dazu, dass die Frage der An-
erkennung von in Deutschland erworbenen Meistertiteln in der Schweiz
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(und umgekehrt) inhaltlich nach der Vereinbarung von 1937 zu beurteilen
ist, da diese für die jeweiligen Gesuchsteller als günstiger zu bezeichnen
ist.
5.2 Dem Wortlaut nach ist die Vereinbarung in der hier interessierenden Kons-
tellation bloss auf deutsche Staatsangehörige anwendbar, die in Deutsch-
land die Meisterprüfung bestanden haben und in der Schweiz ihr Hand-
werk gleichgestellt mit den Schweizerbürgern, die hier die dafür geforderte
höhere Fachprüfung bestanden haben, ausüben wollen (Art. I). Die Be-
schwerdeführerin ist indes Schweizerbürgerin, die ihre Meisterprüfung in
Deutschland bestanden hat und ihr Handwerk in der Schweiz ausüben will.
Die Anwendung der Vereinbarung nach dem Wortlaut würde dazu führen,
dass sich die Beschwerdeführerin nicht darauf berufen könnte. Ihr bliebe
die Gleichstellung ihres in Deutschland erworbenen Meistertitels als Hör-
geräteakustikerin mit dem schweizerischen Fachausweis nach dem auto-
matischen Anerkennungsmechanismus der Vereinbarung versagt. Demge-
genüber würde eine deutsche Staatsangehörige ihren in Deutschland er-
worbenen Meistertitel in der Schweiz anerkennen lassen können.
Schweizerische Staatsangehörige wie die Beschwerdeführerin könnten so-
mit ihre in Deutschland erworbenen Ausbildungsabschlüsse nicht nach
denselben Regeln der Vereinbarung von 1937 in der Schweiz anerkennen
lassen wie deutsche Staatsangehörige in deckungsgleicher Situation.
5.3 Es gilt deshalb abzuklären, ob durch die Differenzierung der rechtlichen
Behandlung dieser bis auf die unterschiedliche Staatsangehörigkeit der
gesuchstellenden Personen gleichen Sachverhalte eine unzulässige Un-
gleichbehandlung bzw. Diskriminierung der Beschwerdeführerin resultiert
bzw. nach welchen Normen eine solche Ungleichbehandlung in Bezug auf
ihre Rechtmässigkeit zu beurteilen ist.
5.3.1 Wie bereits dargetan, ist das FZA grundsätzlich anwendbar (E. 3.5 i.f.). Es
regelt im Wesentlichen die Zulassungs- und Aufenthaltsbedingungen, den
Erwerb von Immobilien, die Anerkennung von Diplomen, die Koordination
der sozialen Sicherheit sowie grenzüberschreitende Dienstleistungen. Das
Gebot der Nichtdiskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit spielt dabei
eine zentrale Rolle. Einschlägig zur Frage der Diskriminierung ist Art. 2
FZA: "Die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im
Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, werden bei der An-
wendung dieses Abkommens gemäss den Anhängen I, II und III nicht auf-
grund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert".
Das FZA geht davon aus, dass die Freizügigkeit der Personen im Hoheits-
gebiet der anderen Vertragspartei ein wesentlicher Bestandteil einer har-
monischen Entwicklung ihrer Beziehungen ist und dass die Vertragspartei-
en entschlossen sind, die Freizügigkeit zwischen ihnen auf der Grundlage
der in der Europäischen Gemeinschaft geltenden Bestimmungen (Gemein-
schaftsrecht) zu verwirklichen.
Für die Auslegung der Begriffe des Gemeinschaftsrechts ist die Rechtspre-
chung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) bis
13
zum Zeitpunkt vor der Unterzeichnung des Abkommens zu berücksichtigen
(Art. 16 Abs. 2 FZA "acquis communautaire" auf dem Stand vom
21. Juni 1999; STEPHAN BREITENMOSER/MICHAEL ISLER, Der Rechtsschutz im
Personenfreizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EG so-
wie den EU-Mitgliedstaaten, AJP 2002, S. 1011).
Der EuGH hat hiezu in mehreren Vorabentscheidungen erkannt, dass die
Freizügigkeit der Arbeitnehmer und das Niederlassungsrecht im System
der Gemeinschaft grundlegende Freiheiten darstellten, "die nicht voll ver-
wirklicht wären, wenn die Mitgliedstaaten die Anwendung des Gemein-
schaftsrechts denjenigen ihrer Staatsangehörigen versagen dürften, die
von den im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Erleichterungen Gebrauch
gemacht und dank dieser Erleichterung berufliche Qualifikationen in einem
anderen Mitgliedstaat als demjenigen erworben haben, dessen Staatsan-
gehörigkeit sie besitzen" (vgl. Urteil vom 31. März 1993 in der Rechtssa-
che C-19/92, Kraus, Sammlung der Rechtsprechung [Slg.], I-1663, Rand-
nr. 16 und Urteil vom 6. Oktober 1981 in der Rechtssache 246/80, Broek-
meulen, Slg., 2311, Rn. 18 ff.; JACQUES PERTEK, Une dynamique de la recon-
naissance des diplômes à des fins professionelles et à des fins acadé-
miques: réalisations et nouvelles réflexions, in: La reconnaissance des
qualifications dans un espace européen des formations et des professions,
Bruxelles 1998, S. 189 f.; e contrario hat das Bundesgericht festgehalten,
dass das Freizügigkeitsabkommen Schweizer Bürgern ohne grenzüber-
schreitenden Anknüpfungspunkt keine Rechte einräumt und deren Rechts-
stellung sich grundsätzlich nach dem Landesrecht richtet, vgl. BGE 130 I
26 E. 1.2.3 und BGE 129 II 249 E. 4.3 und 5.1).
5.3.2 Die Vorschriften der Vereinbarung von 1937, im Besonderen jene hinsicht-
lich der Staatsangehörigkeitsanknüpfung in Bezug auf die gegenseitige
Anerkennung der Meisterprüfungen durch den jeweils anderen Vertrags-
staat, sind nicht bloss nach dem Wortlaut anzuwenden. Vielmehr sind sie
nach dem Normverständnis zur Zeit der jetzigen Rechtsanwendung auszu-
legen (sog. geltungszeitliche oder zeitgemässe Auslegung). Die Vereinba-
rung ist somit insbesondere unter Berücksichtigung der dem FZA zugrun-
deliegenden Rechtsprinzipien anzuwenden.
Analog der Praxis der Europäischen Gemeinschaft, welche über Art. 16
Abs. 2 FZA im Rahmen desselben ihren Niederschlag findet, ist daher den
Staatsangehörigen eines Vertragspartners (des FZA) das Recht zuzuge-
stehen, sich auch gegen das eigene Land auf den Grundsatz der Nichtdis-
kriminierung zu berufen (Verbot der Inländerdiskriminierung). Vorausge-
setzt ist allerdings ein Sachverhalt des FZA. Im vorliegenden Fall geht es
um die Anerkennung einer beruflichen Ausbildung durch einen Vertrags-
staat, wobei diese Qualifikation in einem anderen Vertragsstaat erworben
worden ist. Eine grenzüberschreitende Komponente liegt vor, weshalb das
Verbot der Inländerdiskriminierung im soeben beschriebenen Kontext des
europäischen Gemeinschaftsrechts zu beachten ist.
5.3.3 Schweizerische Staatsangehörige wie die Beschwerdeführerin können
nach dem Wortlaut der Vereinbarung von 1937 ihre in Deutschland erwor-
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benen Ausbildungsabschlüsse in der Schweiz nicht - wie deutsche Staats-
angehörige - nach den Vereinbarungsregeln anerkennen lassen (siehe
oben E. 5.2 i.f.).
Diese Nichtanerkennung eines durch einen Inländer (hier die Beschwerde-
führerin, eine schweizerische Staatsangehörige) im Ausland (hier in
Deutschland) erworbenen Diploms nach den Regeln der Vereinbarung von
1937 stellt indes eine Inländerdiskriminierung gemäss Art. 2 FZA dar.
Denn die Vorinstanz wendet auf die Beschwerdeführerin den im Vergleich
zur Anerkennungsregelung gemäss Vereinbarung ungünstigeren Anerken-
nungsmechanismus gemäss FZA an. Schweizerische und deutsche
Staatsangehörige werden damit nicht gleich behandelt. Ein solcher staatli-
cher Akt richtet sich materiell gegen die Verwirklichung der im FZA be-
schriebenen Freizügigkeit.
Eine derartige Vorgehensweise ist mit dem Diskriminierungsverbot bzw.
mit Art. 2 FZA nicht vereinbar. Das Diskriminierungsverbot hat somit zur
Konsequenz, dass eine Staatsangehörige einer Vertragspartei - wie die
Beschwerdeführerin - sich erfolgreich gegen Vorschriften oder Verhaltens-
weisen ihres eigenen Staates wenden kann, wenn sie schlechter behan-
delt wird, weil sie von den Möglichkeiten der Freizügigkeit - wie hier in Be-
zug auf die Wahl der Ausbildungsstätte - Gebrauch gemacht hat (zum
Ganzen: HANGARTNER, a.a.O., S. 262 f. mit weiteren Hinweisen).
5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die zwischenstaatliche Vereinbarung
von 1937 somit über ihren blossen Wortlaut hinaus aufgrund des Dis-
kriminierungsverbots auf den vorliegenden Fall anwendbar ist. Demnach
kann sich die Beschwerdeführerin ebenso wie eine deutsche Staatsange-
hörige auf die Anerkennungsregeln gemäss Vereinbarung berufen, an-
dernfalls eine unzulässige Inländerdiskriminierung vorliegen würde.
5.5 Selbst wenn die europäischen Richtlinien und nicht die Vereinbarung von
1937 in der Sache selbst Anwendung fänden, wäre festzuhalten, dass die
angefochtene Verfügung des Bundesamtes gegen Art. 4 Abs. 2 der Richtli-
nie 92/51/EWG verstiesse: Das Bundesamt verlangte von der Beschwer-
deführerin einerseits einen Nachweis einer mindestens dreijährigen Be-
rufserfahrung und andererseits die Ablegung einer Eignungsprüfung in ge-
wissen Fächern. Es kombinierte damit unzulässigerweise die vorgenann-
ten Anpassungsinstrumente (dazu oben E. 3.6 i.f.).
6. Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung des Bun-
desamtes vom 21. Juli 2006 aufzuheben. Es wird festgestellt, dass der am
9. Juli 2005 in Deutschland verliehene Meistertitel im Hörgeräteakustiker-
Handwerk mit dem eidgenössischen Fachausweis als Hörgeräteakustikerin
gleichwertig ist. Das Bundesamt wird angewiesen, der Beschwerdeführerin
eine Gleichwertigkeitsbestätigung auszustellen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Beschwerdeführerin. Kos-
ten sind keine zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.3). Der von der Be-
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schwerdeführerin am 29. September 2006 geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 900.-- ist ihr zurückzuerstatten. Dem Bundesamt als Vorinstanz sind
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Parteient-
schädigungen sind keine auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Bundesamtes
vom 21. Juli 2006 wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der am 9. Juli 2005 in Deutschland verliehene
Meistertitel der Beschwerdeführerin im Hörgeräteakustiker-Handwerk mit
dem eidgenössischen Fachausweis als Hörgeräteakustikerin gleichwertig
ist. Das Bundesamt wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Gleich-
wertigkeitsbestätigung auszustellen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin ist
der am 29. September 2006 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 900.--
nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu Lasten der Gerichtskasse
zurückzuerstatten.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (mit Gerichtsurkunde) (Ref-Nr. 353/gre/6935)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Philippe Weissenberger Daniel Peyer
Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann innert dreissig Tagen seit Eröffnung beim Schweizerischen Bundes-
gericht in Lausanne angefochten werden (Art. 82 i.V.m. Art. 100 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110).
Die Rechtsschrift ist in einer Landessprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten (Art. 42
BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge-
gangen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 BGG).
Versand am: 29. August 2007