Abtei lung II
B-2184/2006
{ T 1 / 2 }
Urteil vom 5. Juni 2007
Mitwirkung: Richter Francesco Brentani (Vorsitz), Richter Jean-Luc
Baechler, Richter Hans-Jacob Heitz;
Gerichtsschreiber Corrado Bergomi
Lernwerkstatt Olten GmbH, Hauptgasse 33, Postfach 1167, 4601 Olten,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Dr. iur. Franco Fähndrich, Anwalts- und Notariatsbüro
Sonnenplatz, Sonnenplatz 1, Postfach, 6020 Emmenbrücke 2/Luzern,
gegen
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), Effingerstrasse 27,
3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Anerkennung einer Ausbildung
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Am 11. Oktober 2005 ersuchte die Lernwerkstatt Olten GmbH (Lern-
werkstatt) das Departement für Bildung und Kultur des Kantons Solothurn
um Anerkennung ihres Nachdiplomstudiums in Bildungsmanagement auf
Stufe Höherer Fachschule. Gleichzeitig reichte sie ihre Unterlagen auch
beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (Bundesamt) ein.
Am 27. Oktober 2005 beantragte das Departement für Bildung und Kultur
des Kantons Solothurn beim Bundesamt, das Gesuch der Lernwerkstatt
wohlwollend zu prüfen. Insbesondere erachtete dieses die Mindest-
vorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplom-
studien der höheren Fachschulen entsprechend Art. 16 der gleichnamigen
Verordnung für gegeben.
Mit Schreiben vom 22. November 2005 teilte das Bundesamt der Lern-
werkstatt mit, es habe ihr Gesuch an die eidgenössischen Kommission für
höhere Fachschulen (EK HF) zur Behandlung weiter geleitet.
Mit Schreiben vom 3. März 2006 teilte die EK HF der Lernwerkstatt mit,
dass sie deren Gesuch nicht materiell behandeln könne, da der Einbezug
der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt sowie die Kooperations-
vereinbarung mit einer Höheren Fachschule Wirtschaft nicht vorlägen.
Mit Eingabe vom 17. Juli 2006 wandte sich die Lernwerkstatt an das
Bundesamt. Sie stellte sich auf den Standpunkt, das Vorgehen der EK HF
widerspreche der Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschafts-
departements (EVD) über die Mindestvorschriften für die Anerkennung von
Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der Höheren Fachschulen (MiVo).
Sie ersuchte demnach um den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.
B. Mit Verfügung vom 28. Juli 2006 wies das Bundesamt das Gesuch der
Lernwerkstatt ab. Zur Begründung hielt es fest, bei der Gesuchstellerin
handle es sich um ein rein schulisches Institut und nicht um eine Organi-
sation der Arbeitswelt. Die Anerkennung des vorliegenden Nachdiplom-
studiums würde demnach gegen ein grundlegendes Merkmal der Berufs-
bildung verstossen. Der Einbezug der Organisationen der Arbeitswelt sei
erforderlich, denn es sei davon auszugehen, dass ein Nachdiplomstudium
nur dann einen hinreichenden Praxisbezug aufweise, wenn die Arbeitswelt
dem durch die Prüfung erworbenen Abschluss einen hohen Stellenwert zu-
messe. Deshalb werde in Art. 9 Abs. 4 der Verordnung des EVD über
Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nach-
diplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo) explizit festgehalten, dass
die Organisationen der Arbeitswelt in den abschliessenden Qualifikations-
verfahren durch Expertinnen und Experten mitwirken müssten. Dieser Be-
stimmung werde von der Lernwerkstatt nicht Rechnung getragen, wenn -
wie vorliegend - alle Experten von der Lehrgangsleitung gewählt würden.
Die Lernwerkstatt habe zwei Möglichkeiten, die Organisationen der
3Arbeitswelt im rechtlich geforderten Ausmass in ihr Nachdiplomstudium
einzubeziehen: Entweder hole sie für das Nachdiplomstudium Bildungs-
management die Zustimmung der für den Bereich der Höheren Fach-
schulen für Wirtschaft (HFW) zuständigen Organisationen der Arbeitswelt
ein und schliesse zusätzlich mit einer HFW, welche einen anerkannten
Bildungsgang Betriebswirtschaft HF anbiete, einen schriftlichen Koopera-
tionsvertrag für ein solches Nachdiplomstudium ab oder sie biete selbst
einen Bildungsgang Betriebswirtschaft HF an. Da die Lernwerkstatt weder
in der einen noch in der anderen Form die Organisationen der Arbeitswelt
in ihr Nachdiplomstudium einbezogen habe, könne ihrem Gesuch um An-
erkennung des Nachdiplomstudiums in Bildungsmanagement nicht
stattgegeben werden.
C. Gegen diese Verfügung erhob die Lernwerkstatt, vertreten durch Dr. iur.
Franco Fähndrich (Beschwerdeführerin), am 25. August 2006 Verwal-
tungsbeschwerde bei der Rekurskommission EVD. Darin beantragt sie, die
Verfügung des Bundesamtes vom 28. Juli 2006 in Sachen Anerkennung
des Nachdiplomstudiums in Bildungsmanagement sei aufzuheben, das
Verfahren in Sachen Anerkennung des Nachdiplomstudiums in Bildungs-
management auf Stufe höherer Fachschule sei durchzuführen, dem Ge-
such sei zu entsprechen und die Anerkennung sei unter Auferlegung der
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Bundesamtes auszu-
sprechen.
Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin vor, dass gestützt auf die
Stellungnahme des Departements für Bildung und Kultur des Kantons So-
lothurn die Anforderungen für die Anerkennung eines Nachdiplomstudiums
HF gemäss den Mindestvorschriften erfüllt seien.
Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, in Art. 1 MiVo seien die Organi-
sationen der Arbeitswelt nicht aufgeführt. Aus Art. 16 Abs. 1 bis 3 MiVo er-
gebe sich zunächst, dass es rechtlich irrelevant sei, ob die Beschwerde-
führerin eine Organisation der Arbeitswelt sei oder nicht, um ein Gesuch
im Sinne von Art. 16 MiVo einzureichen. Mit der gesetzlichen Vorgabe von
Art. 9 Abs. 4 MiVo, wonach die Expertinnen und Experten der Organisa-
tionen der Arbeitswelt in den abschliessenden Qualifikationsverfahren mit-
wirkten, werde der Einbezug der Organisationen der Arbeitswelt sicherge-
stellt und dessen Sinn und Zweck erfüllt. Es sei rechtlich unhaltbar, ent-
behre dem Erfordernis der gesetzlichen Grundlage und sei willkürlich, dass
das Bundesamt für die Einleitung und Durchführung eines Anerkennungs-
verfahrens verlange, dass die Zustimmung der Organisationen der Arbeits-
welt bereits hätte eingeholt werden müssen. Der betreffende Mitarbeiter
vom Bundesamt habe selbst im Mail vom 7. Juli 2006 ausgeführt, dass die
Organisationen der Arbeitswelt bei den Anerkennungsverfahren keine
direkte Rolle spielten.
Des Weiteren stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, in
Art. 16 Abs. 4 lit. a bis h MiVo seien die Voraussetzungen abschliessend
aufgeführt, worüber ein Gesuch um Anerkennung Auskunft zu geben habe.
Darin sei der Einbezug der Organisationen der Arbeitswelt nicht enthalten.
4Deshalb sei das Gesuch der Beschwerdeführerin zu behandeln und das
beantragte Verfahren um Anerkennung durchzuführen.
Die Beschwerdeführerin erachtet es als rechtlich unhaltbar und willkürlich,
wenn im Ergebnis eine Organisation, die ein Nachdiplom auf der Stufe
Höhere Fachschule anbieten möchte, eine Höhere Fachschule sein müsse
oder eine schriftliche Kooperationsvereinbarung mit einer Höheren
Fachschule abzuschliessen oder selbst einen Bildungsgang
Betriebswirtschaft HF anzubieten habe. Hierzu mangle es an einer
gesetzlichen Grundlage. Die vom Bundesamt entwickelten
Voraussetzungen seien unverhältnismässig und nicht erforderlich und
verstiessen ferner gegen die Wirtschaftsfreiheit und die Rechtsgleichheit.
Im Gesundheitsbereich seien bekanntlich Nachdiplomstudien zugelassen,
ohne dass der Anbieter gleichzeitig eine höhere Fachschule sein müsse.
Gestützt auf die Stellungnahme des Kantons Solothurn und das Schreiben
des Ausbilderverbands vom 17. August 2006 ergebe sich die Kompetenz
der Beschwerdeführerin im Bereich "Ausbildung der Ausbildenden". Sie sei
die erste Anbieterin der Schweiz, welcher die Kommission für
Qualitätssicherung des Schweizerischen Verbands für Weiterbildung
(SVEB) im Jahr 2001 den Anerkennungsvertrag für alle drei Doppelmodule
zum eidgenössischen Fachausweis Ausbildner zuerkannt habe. Die
Organisationen der Arbeitswelt hätten den eidgenössischen Fachausweis
Ausbilder der Beschwerdeführerin anerkannt.
D. In seiner Vernehmlassung vom 9. Oktober 2006 beantragt das Bundesamt
(Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten
sei. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, das von ihr angebotene
Nachdiplomstudium anzuerkennen, sei nicht einzutreten, da im vorliegen-
den Fall keine eigentliche Begutachtung durch die EK HV stattgefunden
habe. Ohne eine solche sei aber weder eine Anerkennung des
Nachdiplomstudiums durch das BBT noch durch die Rekurskommission
EVD zulässig. Die Rekurskommission EVD könnte daher bei Gutheissung
der Beschwerde nicht reformatorisch entscheiden, weil sich der
Sachverhalt als unvollständig abgeklärt erweisen würde.
Soweit die Form beziehungsweise der Umfang des Einbezugs von Organi-
sationen der Arbeitswelt umstritten ist, macht die Vorinstanz geltend, dass,
wenn ein Anbieter eines Nachdiplomstudiums keinen Bildungsgang an
einer höheren Fachschule durchführe, keine institutionelle Zusammen-
arbeit mit einer Organisation der Arbeitswelt vorhanden sei. Deshalb
müsse bei einem solchen Nachdiplomstudium eine Zusammenarbeit mit
der relevanten Organisation der Arbeitswelt nachgewiesen werden. Dies
würde durch eine Kooperationsvereinbarung mit einer höheren Fachschule
für Wirtschaft erreicht. Zumindest wäre aber eine schriftliche Erklärung der
relevanten Organisationen der Arbeitswelt bezüglich der richtigen Positio-
nierung des Nachschuldiplomstudiums und der dadurch erreichten berufli-
chen Qualifikation erforderlich. Die vorliegend relevanten Organisationen
der Arbeitswelt wären die Trägerverbände der höheren Fachprüfung für
5Ausbildungsleiter (SVEB, SVBA und SAEB). Für den Bereich Management
wäre zudem der Kaufmännische Verband Schweiz (KV Schweiz) als rele-
vante Organisation zu betrachten. Dagegen könne der ausbilder-
als relativ kleiner Verband nicht als zuständige bzw. relevante
Organisation der Arbeitswelt qualifiziert werden. Der Einbezug der Organi-
sationen der Arbeitswelt habe sinnvollerweise vor Beginn der Ausbildung
zu erfolgen. Nur auf diese Weise könne die Arbeitsmarkttauglichkeit des
Nachdiplomstudiums abgesichert werden. Bei einem erst nachträglichen
Einbezug der Organisationen der Arbeitswelt bestünde die Gefahr, dass
die Studentinnen und Studenten allenfalls nachträglich noch ergänzende
Ausbildungen oder Prüfungen absolvieren müssten, um den Ansprüchen
des Arbeitsmarkts zu entsprechen.
Im Übrigen schlage die Berufung auf die Wirtschaftsfreiheit fehl, weil die
Beschwerdeführerin nicht in der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit einge-
schränkt würde und weil mangels direkter Konkurrenz kein Anspruch auf
Gleichbehandlung bestehe. Auch sei fraglich, ob die Beschwerdeführerin
aus dem Gebot der Rechtsgleichheit etwas zu ihren Gunsten ableiten
könne, denn dieses würde erst bei einer sachlich unbegründeten Ungleich-
behandlung verletzt.
E. Im November 2006 teilte die Rekurskommission EVD der Beschwerdefüh-
rerin mit, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren ab 1. Januar 2007
vom Bundesverwaltungsgericht übernommen werde.
Mit Schreiben vom 11. Januar 2007 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt, dass es die bisher bei der Rekurskommission EVD hängige Be-
schwerde übernommen habe und dass sich an der Zuständigkeit des Inst-
ruktionsrichters nichts geändert habe.
F. Auf die Vorbringen der Parteien wird - soweit sie für den Entscheid als er-
heblich erscheinen - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeentscheid des Bundesamtes vom 28. Juli 2006 stellt eine
Verfügung im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren dar (VwVG, SR 172.021; Art. 5 Abs. 1 Bst. c).
Diese Verfügung war bei der Rekurskommission EVD angefochten, welche
vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32)
am 1. Januar 2007 (vgl. AS 2006 1069) zur Beurteilung der Streitsache
sachlich und funktionell zuständig war (vgl. Art. 61 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1
BBG, zitiert in E. 2, aufgehoben gemäss Anhang Ziff. 35 des VGG, i. V. m.
Art. 44 VwVG).
6Das Bundesverwaltungsgericht, das gemäss Art. 31 VGG als
Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG
beurteilt, ist nach Art. 53 Abs. 2 VGG (i. V. m. Art. 33 Bst. d VGG) für die
Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig, zumal keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG greift.
Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch die angefochtene Verfü-
gung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung
oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Die Eingabefrist und die Anforderungen an Form und Inhalt
der Beschwerde sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kosten-
vorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), der Vertreter
hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 VwVG) und die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 48 ff. VwVG).
Auf die Verwaltungsbeschwerde ist daher einzutreten.
2. Gemäss Art. 1 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufs-
bildung (Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10) ist die Berufsbildung eine
gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Ar-
beitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisa-
tionen und andere Anbieter der Berufsbildung). Sie streben ein genügen-
des Angebot im Bereich der Berufsbildung, insbesondere in zukunftsfähi-
gen Berufsfeldern an (Art. 1 Abs. 1 BBG). Die Massnahmen des Bundes
zielen darauf ab, die Initiative der Kantone und der Organisationen der Ar-
beitswelt so weit als möglich mit finanziellen und anderen Mitteln zu för-
dern (Art. 1 Abs. 2 BBG). Zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes ar-
beiten die Kantone und die Organisationen der Arbeitswelt je unter sich so-
wie mit dem Bund zusammen (Art. 1 Abs. 3 BBG).
Das BBG fördert und entwickelt unter anderem: (a.) ein Berufsbildungssys-
tem, das den Einzelnen die berufliche und persönliche Entfaltung und die
Integration in die Gesellschaft, insbesondere in die Arbeitswelt, ermöglicht
und das ihnen die Fähigkeit und die Bereitschaft vermittelt, beruflich flexi-
bel zu sein und in der Arbeitswelt zu bestehen und (b.) ein Berufsbildungs-
system, das der Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe dient (Art. 3 Bst. a und
b BBG).
Die höhere Berufsbildung kann durch eine eidgenössische Berufsprüfung
oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung erworben werden (vgl.
Art. 27 Bst. a BBG). Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidge-
nössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche
Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus. Die zuständigen Organisa-
tionen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte,
Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die
anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Geneh-
migung durch das Bundesamt. Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und
Verfahren der Genehmigung (Art. 28 BBG).
7Nach Art. 1 der Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufs-
bildung (Berufsbildungsverordnung, BBV, SR 412.101) dient die Zusam-
menarbeit von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt in der
Berufsbildung einer hohen, landesweit vergleichbaren und arbeits-
marktbezogenen Qualifikation der Lernenden. Der Bund arbeitet in der Re-
gel mit gesamtschweizerischen, landesweit tätigen Organisationen der Ar-
beitswelt zusammen. Gibt es in einem bestimmten Berufsbildungsbereich
keine solche Organisation, so zieht die Bundesbehörde Organisationen,
die in einem ähnlichen Berufsbildungsbereich tätig sind, oder Organisatio-
nen, die in dem betreffenden Berufsbildungsbereich regional tätig sind,
und die interessierten Kantone bei.
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) stellt gemäss
Art. 29 Abs. 3 BBG in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisa-
tionen für die eidgenössische Anerkennung der Bildungsgänge und Nach-
diplomstudien an höheren Fachschulen Mindestvorschriften auf. Sie be-
treffen die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren,
Ausweise und Titel.
Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die Bildung der Lehrkräf-
te fest (Art. 46 Abs. 2 BBG). Das gilt auch für Lehrkräfte in höheren Fach-
schulen (Art. 41 BBV).
Gestützt auf Art. 29 Abs. 3 und Art. 46 Abs. 2 BBG in Verbindung mit
Art. 41 BBV erliess das EVD am 11. März 2005 die Verordnung über Min-
destvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdip-
lomstudien der höheren Fachschulen (MiVo, SR 412.101.61).
Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen, unter denen Bildungsgän-
ge und Nachdiplomstudien an höheren Fachschulen eidgenössisch aner-
kannt werden (Art. 1 Abs. 1 MiVo). Sie gilt für die Bereiche (a) Technik, (b)
Gastgewerbe, Tourismus und Hauswirtschaft; (c) Wirtschaft, (d) Land- und
Waldwirtschaft, (e) Gesundheit, (f) Soziales und Erwachsenenbildung, (g)
Künste und Gestaltung (Art. 1 Abs. 2 MiVo). Besondere Voraussetzungen,
die für einzelne Bereiche nach Abs. 2 gelten, sind in den Anhängen dieser
Verordnung geregelt (Art. 1 Abs. 3 MiVo).
Art. 2 MiVo umschreibt die Ausbildungsziele wie folgt: Die Bildungsgänge
und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen vermitteln den Studie-
renden Kompetenzen, die sie befähigen, in ihrem Bereich selbständig
Fach- und Führungsverantwortung zu übernehmen (Art. 2 Abs. 1 MiVo).
Sie sind praxisorientiert und fördern insbesondere die Fähigkeit zu metho-
dischem und vernetztem Denken, zur Analyse von berufsbezogenen Auf-
gabenstellungen und zur praktischen Umsetzung der erworbenen Kennt-
nisse (Art. 2 Abs. 2 MiVo).
8Gemäss Art. 16 Abs. 1 und 2 MiVo muss, wer einen Bildungsgang oder ein
Nachdiplomstudium anerkennen lassen will, ein Gesuch bei der zuständi-
gen kantonalen Behörde einreichen.
Diese nimmt zum Gesuch Stellung und leitet ihre Stellungnahme zusam-
men mit dem Gesuch an das BBT weiter.
Das Gesuch hat gemäss Art. 16 Abs. 4 MiVo Auskunft zu geben über:
a. Trägerschaft;
b. Finanzierung;
c. Organisation und Unterrichtsformen;
d. Einrichtung und Unterrichtshilfen;
e. Qualifikationen der Lehrkräfte;
f. Lehrplan;
g. Regelung über das Zulassungs-, Promotions- und Qualifikationsverfah-
ren;
h. Qualitätssicherungs- und Qualitätsentwicklungssystem.
Gemäss Art. 17 MiVo entscheidet das Bundesamt über die Anerkennung
auf Antrag der eidgenössischen Kommission für höhere Fachschulen
(EK HF). Die Kommission begutachtet zuhanden des BBT die Rahmen-
lehrpläne sowie die Gesuche um eidgenössische Anerkennung von Bil-
dungsgängen und Nachdiplomstudien (Art. 21 Abs. 1 MiVo). Sie überprüft
in Zusammenarbeit mit den Kantonen zuhanden des BBT, ob die Anerken-
nungsvoraussetzungen nach dieser Verordnung eingehalten werden (Art.
21 Abs. 2 MiVo).
3. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, dass gestützt auf die
Stellungnahme des Departements für Bildung und Kultur des Kantons
Solothurn die Anforderungen für die Anerkennung eines Nachdiplom-
studiums HF gemäss den Mindestvorschriften erfüllt seien.
Hierzu ist festzuhalten, dass sich das vorliegende Gesuch auf die Aner-
kennung eines Nachdiplomstudiums auf Ebene Höhere Fachschule be-
zieht. Der Vorinstanz obliegt auf Grund von Art. 17 MiVo die Aufgabe, über
dieses Gesuch zu entscheiden. Dabei hat sie gemäss derselben Vorschrift
dem Antrag der EK HF Rechnung zu tragen. Im Gegensatz dazu misst die
MiVo der kantonalen Stellungnahme eine lediglich informelle Bedeutung
bei. Sie ist insofern ein Bestandteil des Gesuchsverfahrens, als sie von der
zuständigen kantonalen Behörde dem Bundesamt zusammen mit dem Ge-
such überwiesen wird (Art. 16 Abs. 1 und 2 MiVo). Aus der MiVo lassen
sich jedoch keine Bestimmungen ableiten, wonach das Bundesamt in sei-
nem Entscheid an die kantonale Stellungnahme gebunden wäre. Dies er-
scheint unter dem Aspekt nachvollziehbar, dass im Bereich der Aner-
kennung von Nachdiplomstudien auf Ebene Höhere Fachschule nicht der
kantonalen Stelle, sondern der EK HF als Fachkommission eine
Schlüsselaufgabe zukommt, die gestützt auf Art. 21 Abs. 1 MiVo in der Be-
gutachtung der Gesuche zuhanden des Bundesamtes besteht. Auf Grund
dessen ist davon auszugehen, dass der Kanton in diesem Gebiet nicht
über die gleichen Fachkenntnisse wie die EK HF verfügt. Das wird im Übri-
9gen in der hier zu den Akten gelegten kantonalen Stellungnahme auch zu-
erkannt. Dort wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf eine detail-
lierte Prüfung des Gesuchs verzichtet worden sei, da dies Aufgabe der EK
HF sein werde.
Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin als un-
begründet.
4. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist umstritten, ob und inwiefern für
die Durchführung des Nachdiplomstudiums der Beschwerdeführerin die
Organisationen der Arbeitswelt einzubeziehen sind. Nicht bestritten ist
indessen, dass das Nachdiplomstudium in Bildungsmanagement unter den
Bereich Wirtschaft gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. c MiVo fällt.
Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, es sei rechtlich un-
haltbar, entbehre dem Erfordernis der gesetzlichen Grundlage und sei will-
kürlich, dass das Bundesamt für die Einleitung und Durchführung eines
Anerkennungsverfahrens den Einbezug der Organisationen der Arbeitswelt
verlange. Mit der gesetzlichen Vorgabe von Art. 9 Abs. 4 MiVo, wonach die
Expertinnen und Experten der Organisationen der Arbeitswelt in den
abschliessenden Qualifikationsverfahren mitwirkten, werde der Einbezug
der Organisationen der Arbeitswelt sichergestellt und dessen Sinn und
Zweck erfüllt. In Art. 16 Abs. 4 lit. a bis h MiVo seien die Voraussetzungen
abschliessend aufgeführt, worüber ein Gesuch um Anerkennung Auskunft
zu geben habe. Darin sei der Einbezug der Organisationen der Arbeitswelt
nicht enthalten.
Demgegenüber hält die Vorinstanz fest, wenn ein Anbieter eines
Nachdiplomstudiums keinen Bildungsgang an einer höheren Fachschule
durchführe, sei keine institutionelle Zusammenarbeit mit einer Organisation
der Arbeitswelt vorhanden. Deshalb müsse bei einem Nachdiplomstudium
eine Zusammenarbeit mit der relevanten Organisation der Arbeitswelt
nachgewiesen werden.
5. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der vom Bundesamt verlangte Einbe-
zug der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt für die Anerkennung
eines Nachdiplomstudiums auf eine genügende gesetzliche Grundlage
stützt.
5.1 Dass die Berufsbildung eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen
und Organisationen der Arbeitswelt ist, gilt als Grundsatz für das ganze
Berufsbildungsgesetz (vgl. insbesondere Art. 1 BBG und Botschaft zu
einem neuen Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 6. September
2000, BBl 2000 5686 ff., insbesondere S. 5689, 5747, 5767). Die
Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt zur Verwirkli-
chung der im BBG verankerten Zielen wird explizit und in allgemeiner Wei-
se in Art. 1 Abs. BBG vorgesehen. Zu den Organisationen der Arbeitswelt
zählen die Sozialpartner, Berufsverbände, öffentliche und private Anbieter
von Lehrstellen und anderen Bildungsangeboten. Mit dem Ausdruck
«Organisationen der Arbeitswelt» bringt der Gesetzesentwurf zum Aus-
druck, dass mit der Ausdehnung der Bundeskompetenz auf die gesamte
10
Berufsbildung noch andere Partner als die Wirtschaft im bisherigen Sinn
ins Spiel kommen (BBl 2000 5697 f.). Gemäss Botschaft haben die Bran-
chen einen bestimmenden Einfluss auf die eidgenössischen Prüfungen. So
fallen beispielsweise die Festlegung der Prüfungsinhalte und die
Durchführung der Prüfungen in die Kompetenz der Berufsverbände (vgl.
BBl 2000 5723).
Aus Art. 1 Abs. 1 BBG kann die Zusammenarbeit mit den Organisationen
der Arbeitswelt zur Verwirklichung der gesetzlichen Ziele (Art. 3 BBG,
zitiert in E. 2) zumindest im Allgemeinen abgeleitet werden.
5.2 Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung zur vorliegenden Beschwerde
zu Recht erkennt, gestaltet sich die Art der Zusammenarbeit mit den
Organisationen der Arbeitswelt je nach Bildungsstufe unterschiedlich aus.
Hierzu erliess der Gesetzgeber entsprechende Vorschriften.
Aus den gesetzlichen Bestimmungen ist erkennbar, dass die in Art. 1 BBG
statuierte Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt, mithin
ihr Einbezug und somit auch deren Einfluss tendenziell zunimmt, je höher
die Ausbildungen bzw. Abschlüsse eingestuft sind. In der beruflichen
Grundbildung kommt den Organisationen der Arbeitswelt das Recht zu,
einen Antrag auf Erlass von Bildungsverordnungen zu stellen
beziehungsweise sie haben ein Mitspracherecht bei der Ausgestaltung und
Inkraftsetzung solcher Bildungsverordnungen (Art. 19 BBG und Art. 13
BBV). Bei den Bildungsgängen an höheren Fachschulen wie in casu sind
die Organisationen der Arbeitswelt die Träger der Rahmenlehrpläne, auf
welchen die Bildungsgänge beruhen und wirken durch Experten an den
abschliessenden Qualifikationsverfahren mit (vgl. Art. 29 BBG, Art. 6 Abs.
2 und 9 Abs. 4 MiVo). Bei den Berufsprüfungen und Höheren
Fachprüfungen sind die Organisationen der Arbeitswelt Träger der
Prüfungsordnungen (Art. 28 BBG und Art. 24 BVV). Die Botschaft zum
BBG hält in dieser Hinsicht fest, dass es im Bereich höherer Fachschulen
darum geht, stärker als bisher neue Formen der Zusammenarbeit mit
Fachhochschulen und mit den Trägerschaften von Berufs- und höheren
Fachprüfungen zu suchen (BBl 2000 5725).
Aus den erwähnten gesetzlichen Bestimmungen geht hervor, dass die
Organisationen der Arbeitswelt sowohl im Rahmen der Grundausbildung
als auch der Berufs- und höheren Fachprüfungen eine zentrale
(Mitwirkungs-) Rolle spielen. Diese je nach Bildungsstufe mehr oder
weniger intensive Mitwirkung der Organisationen der Arbeitswelt stützt sich
auf entsprechende gesetzliche Grundlagen (Art. 1, 28 und 29 BBG, Art. 24
und 24 BVV sowie auf Art. 6 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 4 MiVo).
5.3 Nachdem feststeht, dass die Organisationen der Arbeitswelt eine
entscheidende Rolle im gesamten Bildungsbereich spielen, stellt sich die
Frage, wie diese Mitwirkung bei Nachdiplomstudien ausgestaltet ist.
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In der Regel - und davon dürfte auch die MiVo davon ausgehen - sind es
die höheren Fachschulen, die auch in ihrem angestammten Bereich
Nachdiplomstudien anbieten (vgl. Art. 1 Abs. 1 MiVo). In diesen Fällen ist
eine institutionelle Zusammenarbeit zwischen dem Anbieter des höheren
Ausbildungslehrgangs und den zuständigen Organisationen der Ar-
beitswelt von Gesetzes wegen gewährleistet, wie dies die Vorinstanz in
der Vernehmlassung zu Recht festhält.
Im vorliegenden Fall möchte die Beschwerdeführerin als privates
Ausbildungsinstitut ein Nachdiplomstudium auf Stufe höherer Fachschule
anbieten, wobei sie selber keine höheren Ausbildungslehrgänge im
Bereich Wirtschaft durchführt. Unter diesen Umständen ist eine
institutionelle Zusammenarbeit zwischen ihr als Anbieterin und den
zuständigen Organisationen der Arbeitswelt nicht gewährleistet.
5.4 Gestützt auf die hier einschlägigen gesetzlichen Grundlagen (vgl. vorne E.
5.2.) kann sich die Zusammenarbeit der Organisationen der Arbeitswelt bei
Nachdiplomstudien - abgesehen von der Mitwirkung bei der Ausgestaltung
der Mindestvoraussetzungen - nicht einzig auf die Mitwirkung von
Experten beim Abschlussqualifikationsverfahren im Sinne von Art. 9 Abs. 4
MiVo beschränken, wie dies die Beschwerdeführerin gerne sähe. Denn
dies würde den in Art. 3 Bst. a und b BBG und Art. 2 MiVo formulierten
Zielen nicht gerecht. Immerhin liegt es im Interesse der Diplomanden und
der Wirtschaft, dass einem Nachdiplomstudium durch den Einbezug der
Organisationen der Arbeitswelt ein grösstmöglicher Stellenwert und ein
grösstmögliches Ansehen beigemessen wird (vgl. unveröffentlichter
Beschwerdeentscheid der REKO/EVD vom 15. September 2005 i. S. E.
[HA/2004-31] E. 6.6.).
Daraus wird ersichtlich, dass die Anwendung und Auslegung der in Art. 16
Abs. 4 MiVo genannten Kriterien für die Anerkennung von Nach-
diplomstudien, insbesondere die in den Buchstaben a, c und h enthaltenen
unbestimmten Rechtsbegriffe "Trägerschaft", "Organisation" und "Quali-
tätssicherungs- und Qualitätsentwicklungssystem" im Sinne der gesetzlich
vorgesehenen Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt
und im Lichte der genannten Zielsetzungen zu erfolgen hat. Ob dies im
vorliegenden Fall geschehen ist, ist Gegenstand der nachfolgenden
Erwägung.
6. Es ist an dieser Stelle zu untersuchen, ob die Anforderungen, welche die
Vorinstanz an den Einbezug der Organisationen der Arbeitswelt stellt, im
Einklang mit den gesetzlichen Grundlagen bezüglich der Durchführung von
Nachdiplomstudien auf Stufe Höherer Fachschule stehen, insbesondere
mit Art. 16 Abs. 4 MiVo.
6.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz gestützt auf den
Antrag der EK HF fest, die Beschwerdeführerin habe entweder die
Zustimmung der für den Bereich der Höheren Fachschulen für Wirtschaft
(HFW) zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einzuholen und
zusätzlich mit einer HFW einen schriftlichen Kooperationsvertrag für ein
12
solches Nachdiplomstudium abzuschliessen, oder sie habe selbst einen
Bildungsgang Betriebswirtschaft HF anzubieten. In der Vernehmlassung
führte die Vorinstanz ergänzend aus, zumindest wäre eine schriftliche
Erklärung der relevanten Organisationen der Arbeitswelt bezüglich der
richtigen Positionierung des Nachschuldiplomstudiums und der dadurch
erreichten beruflichen Qualifikation erforderlich.
Ihrerseits geht die Beschwerdeführerin sinngemäss davon aus, dass die
Anforderungen zu hoch sind.
6.2 Die Kriterien "Trägerschaft", "Organisation" und "Qualitätssicherungs- und
Qualitätsentwicklungssystem" stellen wie dargelegt unbestimmte
Rechtsbegriffe dar. Diese gebieten eine auf den Einzelfall bezogene Aus-
legung. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bildet deren Ausle-
gung und Anwendung eine Rechtsfrage, die grundsätzlich ohne Beschrän-
kung der richterlichen Kognition zu überprüfen ist (BGE 119 Ib 33 E. 3b).
Nach herrschender Meinung hat die Beschwerdeinstanz dabei jedoch
Zurückhaltung zu üben und der rechtsanwendenden Behörde einen gewis-
sen Beurteilungsspielraum zuzugestehen, wenn diese den örtlichen, tech-
nischen oder persönlichen Verhältnissen näher steht als die Beschwerde-
instanz (BGE 127 II 184 5a/aa, 125 II 225 E. 4a; Häfelin / Müller, a. a. O.
Rz. 454 f, mit Hinweisen).
6.3 Wie bereits vorne in E. 5.3. dargelegt, ist von der Regel auszugehen, dass
für Bildungsanbieter, die selber höhere Lehrgänge durchführen, eine
institutionelle Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen der
Arbeitswelt bereits vorhanden ist. Dies ist nicht der Fall für
Bildungsanbieter wie die Beschwerdeführerin, welche im entsprechenden
Bereich selber keine höhere Lehrgänge durchführen. Bereits vor diesem
Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, dass für die zweite Art von
Anbietern Massnahmen zur Schaffung einer solchen Institutionalisierung
getroffen werden, schon nur um allfällige Ungleichbehandlungen unter den
zwei Anbietergruppen zu vermeiden. Wenn die Vorinstanz über die
Mitwirkung der Experten im Abschlussqualifikationsverfahren hinaus noch
verlangt, dass die Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen
der Arbeitswelt zu gewährleisten bzw. institutionalisieren ist, lassen sich
ihre Anwendung und Auslegung der genannten unbestimmten
Rechtsbegriffe in nachvollziehbarer Weise mit der gesetzlichen
Zielsetzung vereinbaren. Es kann vernünftigerweise angenommen werden,
dass die Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt im Fall
der Beschwerdeführerin anhand einer Kooperationsvereinbarung mit einer
höheren Fachschule erreicht werden kann. Dadurch wird ermöglicht, dass
das Nachdiplomstudium und die beruflichen Qualifikationen eine klare
Positionierung im Berufsbildungssystem erfahren und mithin eine
Übersichtlichkeit des Bildungsangebots geschaffen wird.
13
Ob es im Sinne einer Mindestvoraussetzung genügt, dass vorgängig eine
zustimmende schriftliche Erklärung der relevanten Organisationen der
Arbeitswelt einzuholen ist, die sich über die richtige Positionierung des
Nachdiplomstudiums und der dadurch erreichten beruflichen Qualifikation
ausspricht, ist fraglich, kann indessen offen bleiben. Einerseits nimmt das
Bundesverwaltungsgericht gegenüber der Vorinstanz keine
aufsichtsrechtliche Funktion wahr und andererseits schreitet dieses nicht
ein, wenn die Vorinstanz als zuständige Fachinstanz im Rahmen der
vorliegendenfalls nicht zu beanstandenden Ausübung des ihr
zukommenden Beurteilungsspielraums davon ausgeht, dass eine
diesbezügliche vorgängige einmalige Erklärung ausreicht (vgl. vorne E.
6.2.).
Es ist unbestritten und aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin weder
die erforderliche Zustimmung bei einer der zuständigen Organisationen
der Arbeitswelt eingeholt, noch eine Kooperationsvereinbarung mit einer
höheren Fachschule abgeschlossen hat, weshalb es gerechtfertigt er-
scheint, ihr Gesuch um Anerkennung des Nachdiplomstudiums abzu-
weisen.
Nach dem Gesagten erweisen sich die in diesem Zusammenhang erho-
benen Rügen als nicht stichhaltig.
7. Die Beschwerdeführerin verweist ferner auf die E-Mail eines Mitarbeiters
des Bundesamtes vom 7. Juli 2006, in welchem ausgeführt wird, dass die
Organisationen der Arbeitswelt bei den Anerkennungsverfahren keine
direkte Rolle spielten.
Es ist fraglich, ob die Beschwerdeführerin aus der genannten E-Mail etwas
zu ihren Gunsten ableiten kann. Dies umso mehr, als die zitierte Aussage
dem Inhalt nach nicht als falsch erachtet werden kann. Die
entscheidenden Instanzen im Anerkennungsverfahren sind in der Tat die
EK FH und das Bundesamt (vgl. Art. 20 f. und 17 MiVo) und nicht etwa die
Organisationen der Arbeitswelt. Auch sind der genannten E-Mail keine
Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach die Beschwerdeführerin als
Anbieterin von einem Nachdiplomsstudium, die selber keine
Ausbildungslehrgänge im Bereich Wirtschaft durchführt, im
Anerkennungsverfahren auf den Einbezug der zuständigen Organisationen
der Arbeitswelt verzichten könnte. Mit dieser Rüge stösst die
Beschwerdeführerin ins Leere.
8. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin das
Schreiben des "ausbilder-" vom 17. August 2006 als Organisa-
tion der Arbeitswelt eingereicht. Damit möchte sie sinngemäss den Nach-
weis bringen, dass dem Erfordernis des Einbezugs einer Organisation der
Arbeitswelt nachträglich Genüge getan sei.
In der Vernehmlassung macht die Vorinstanz diesbezüglich geltend, die für
das vorliegende Nachdiplomstudium relevanten Organisationen der Ar-
14
beitswelt seien die Trägerverbände der höheren Fachprüfung für Ausbil-
dungsleiter (SVEB, SVBA und SAEB). Für den Bereich Management wäre
zudem der Kaufmännische Verband Schweiz (KV Schweiz) als relevante
Organisation zu betrachten.
Die Rekurskommission EVD hat sich mit der Auslegung des Begriffs
"Organisation der Arbeitswelt" bereits in einem Beschwerdeverfahren
betreffend Reglementsgenehmigung auseinander gesetzt. Sie hielt fest,
als zuständige Organisationen der Arbeitswelt gälten die wichtigsten,
repräsentativen Organisationen der betroffenen Branche, insbesondere
auch die für die Branche wichtigen Arbeitgeberorganisationen (vgl.
unveröffentlichter Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom
15. September 2005, a. a. O., E. 6.7.).
Gemäss Art. 1.2. der Prüfungsordnung über die Erteilung des eidgenössi-
schen Diploms als Ausbildungsleiter/in vom 11. November 2005 bilden die
drei Organisationen der Arbeitswelt "Schweizerischer Verband für Weiter-
bildung SVEB", "Schweizerischer Verband für Betriebsausbildung SVBA"
und "Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Ausbildungsinstitutionen in
Erwachsenenbildung SAEB" die Trägerschaft für diese Prüfung. In Sachen
Management ergibt sich aus dem Reglement vom 30. September 1982
über die höhere Fachprüfung für eidgenössisch diplomierte Marketinglei-
ter, dass die Trägerschaft für solche Prüfungen der Schweizerischen
Gesellschaft für Marketing (GfM) in Zusammenarbeit mit dem Schweize-
rischen Verkaufs- und Marketingleiter-Club (SMC), dem Schweizerischen
Kaufmännischen Verband (SKV), dem Zentralverband Schweizerischer
Arbeitgeber-Organisationen (ZVAO) und der Schweizerischen Werbe-
wirtschaft (SW) zusteht.
Der ausbilder- versteht sich indessen als Verband für Ausbil-
dungspraktiker/-innen. Er ist der Berufs- und Fachverband der schweizeri-
schen Erwachsenenbildung für Ausbilder/innen, Firmen und Verbände (vgl.
Infos unter www.ausbilder-). Da er in den einschlägigen
Prüfungsreglementen nicht als Trägerschaft genannt wird, kann er auch
nicht als (einzige) zuständige und relevante Organisation der Arbeitswelt
im Sinne der Praxis der Vorgängerorganisation angesehen werden.
9. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die vom Bundesamt ge-
nannten Voraussetzungen verstiessen gegen die Wirtschaftsfreiheit (nach-
folgend E. 9.1.) und die Rechtsgleichheit (nachfolgend E. 9.2.).
9.1 In Art. 94 Abs. 1 BV ist der Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit verankert.
Dieses Grundrecht gewährleistet insbesondere die freie Wahl des Berufes
sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Darauf kann sich auch die
Beschwerdeführerin als juristische Person des Privatrechts berufen (vgl.
Häfelin / Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Auflage, Zürich
2005, Rnr. 656). Wie andere Grundrechte kann die Wirtschaftsfreiheit ein-
geschränkt werden (vgl. Art. 36 BV): Einschränkungen bedürfen einer ge-
15
setzlichen Grundlage; sind sie schwerwiegend, müssen sie im Gesetz
selbst vorgesehen sein (Abs. 1). Erforderlich ist zudem ein öffentliches In-
teresse (Abs. 2). Schliesslich müssen Einschränkungen verhältnismässig
sein (Abs. 3) und den Kerngehalt des Grundrechts wahren (Abs. 4).
9.1.1 Das Erfordernis, die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt
einzubeziehen, bildet in Bezug auf die Möglichkeit, das strittige
Nachdiplomstudium anzubieten, tatsächlich eine Einschränkung bzw.
Erschwernis der Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin. Es ist
nachfolgend zu prüfen, ob diese Einschränkung im Sinne von Art. 36 BV
zulässig ist.
Wie bereits vorne in Erwägung 5 dargelegt, stellt Art. 1 BBG eine genü-
gende gesetzliche Grundlage dar, um die Durchführung eines von einem
Schulinstitut angebotenen Nachdiplomstudiums von der Zusammenarbeit
mit den für diesen Bereich zuständigen Organisationen der Arbeitswelt ab-
hängig zu machen.
Die Durchführung von Nachdiplomstudien durch Schulinstitute, die im
Bereich der höheren Berufsbildung nicht mit den zuständigen
Organisationen der Arbeitswelt zusammen arbeiten, kollidiert mit den hier
relevanten öffentlichen Interessen (vgl. vorne E. 5.4., 6.3. Abs. 1 i. f.), da
dem angebotenen Abschluss damit kein hoher Stellenwert in der
Arbeitswelt zugemessen werden kann.
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördliche
Massnahme für das Erreichen eines im übergeordneten öffentlichen (oder
privaten) Interesse liegenden Ziels geeignet, erforderlich und für den
Betroffenen zumutbar ist. Zulässigkeitsvoraussetzung bildet mithin eine
vernünftige Zweck-Mittel-Relation (Urteil des Bundesgerichts vom 13. April
2005, 2P.274/2004, E. 4.1.).
Das Erfordernis der Zusammenarbeit mit den Organisationen der
Arbeitswelt, wie sie die Vorinstanz verlangt, erscheint eine geeignete und
erforderliche Massnahme, um die Zwecke der
Berufsbildungsgesetzgebung zu verwirklichen. Diese Massnahme liegt
auch innerhalb des für die Beschwerdeführerin Zumutbaren, wenn man
bedenkt, dass sie die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt bereits
im positiv ausgegangenen Anerkennungsverfahren betreffend den
eidgenössischen Fachausweis für Ausbildner mit einbezogen hat (vgl.
Beilage KB 8 zur Beschwerde).
Nach dem Gesagten erweist sich die Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit
daher als zulässig.
9.1.2 Aus der Wirtschaftsfreiheit wird auch ein Anspruch der direkten Konkurren-
ten auf Gleichbehandlung beziehungsweise ein Verbot der rechtsunglei-
chen Behandlung der direkten Konkurrenten abgeleitet (vgl. Häfelin /
Haller, a. a. O., Rnr. 692).
16
Unter direkten Konkurrenten versteht man die Angehörigen der gleichen
Branche, die sich mit gleichen Angeboten an dasselbe Publikum richten,
um das gleiche Bedürfnis zu befriedigen (BGE 121 I 129, 132).
Die Beschwerdeführerin behauptet, im Gesundheitsbereich seien
bekanntlich Nachdiplomstudien zugelassen, ohne dass der Anbieter
gleichzeitig eine höhere Fachschule sein müsse.
Vorliegend bestehen Anhaltspunkte dafür, dass es am Erfordernis der
direkten Konkurrenz mangelt, weil die Beschwerdeführerin und Anbieter
von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien im Gesundheitsbereich nicht
im gleichen Gebiet agieren und ihre Angebote sich deshalb nicht an das
gleiche Publikum richten. Eine Verletzung des Prinzips der
Gleichbehandlung der Gewerbegenossen ist somit nicht ersichtlich.
9.2 Die Rechtsgleichheit ist in Art. 8 BV geregelt. Die Rechtsgleichheit in der
Rechtsetzung wird verletzt, wenn ein Erlass rechtliche Unterscheidungen
trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht
ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich auf Grund der
Verhältnisse aufdrängen (BGE 122 I 18). Die Rechtsgleichheit in der
Rechtsanwendung ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner
Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner
Ungleichheit ungleich behandelt wird (BGE 124 I 289 E. 3b).
Die Beschwerdeführerin begründet die Verletzung der Rechtsgleichheit
sinngemäss lediglich damit, Anbieter im Gesundheitsbereich könnten ihre
Bildungsgänge und Nachdiplomstudien durchführen, auch wenn sie keine
höhere Fachschule seien.
Den vorstehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass auch
Schulinstitute ihre Bildungsgänge und Nachdiplomstudien durchführen
können, ohne dass es sich dabei zwangsweise um eine höhere
Fachschule handeln müsste (vgl. E. 5.3.). Entscheidend ist jedoch, dass
die Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt,
wie nachfolgend gezeigt wird, institutionalisiert bzw. gewährleistet ist.
Für Nachdiplomstudien können Rahmenlehrpläne erlassen werden, soweit
dies in den Anhängen dieser Verordnung vorgesehen ist (Art. 6 Abs. 3
MiVo). Im Bereich der Höheren Fachschulen Wirtschaft ergibt sich aus
Anhang 3 MiVo, dass kein Rahmenlehrplan für ein Nachdiplomstudium
erlassen werden kann. Speziell für Nachdiplomstudien auf Stufe Höhere
Fachschulen für Gesundheit wird im Anhang 5 Ziffer 5 MiVo indes
ausdrücklich vorgeschrieben, dass die Bildungsanbieter in
Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt Rahmenpläne
entwickeln und erlassen, welche der Genehmigung durch das Bundesamt
bedürfen. Somit erfolgt im Gesundheitsbereich der Einbezug der
Organisationen der Arbeitswelt auf Stufe Rahmenlehrplan, weshalb es sich
beim Vorliegen eines solchen erübrigt, dass ein Anbieter eines
17
Nachdiplomstudiums im Gesundheitsbereich nochmals den Einbezug der
hierfür zuständigen Organisationen der Arbeitswelt nachweisen muss.
Im Ergebnis verhält es sich aber so, dass sowohl im Bereich Wirtschaft als
auch im Bereich Gesundheit die Zusammenarbeit mit den entsprechenden
Organisationen der Arbeitswelt erforderlich ist. Eine Rechtsungleichheit in
der Rechtssetzung ist demnach nicht gegeben.
Es fällt im Weiteren auf, dass die Beschwerdeführerin es unterlassen hat,
genau zu spezifizieren, für welche Bildungsgänge oder Nachdiplomstudien
im Gesundheitsbereich die Anbieter besser gestellt sein sollten als im
Bereich Wirtschaft. Unter diesen Umständen kann die Situation der
Beschwerdeführerin im konkreten Fall nicht mit derjenigen im
Gesundheitsbereich verglichen werden. Die Prüfung, ob die
Rechtsgleichheit in der Rechtsanwendung verletzt wurde, kann demnach
nicht vorgenommen werden.
10. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Einbezug der Organisationen
der Arbeitswelt auf eine gesetzliche Grundlage stützt und dass das
Bundesamt, wenn es von der Beschwerdeführerin verlangt, dass sie im
Bereich der Wirtschaft selbst höhere Lehrgänge anbietet, einen
Koopertionsvertrag mit einer höheren Fachschule eingeht oder zumindest
eine vorgängige Zustimmungserklärung der zuständigen Organisationen
der Arbeitswelt einreicht, den ihm bei der Anwendung und Auslegung der
unbestimmten Rechtsbegriffe "Trägerschaft", "Organisation" und
"Qualitätssicherungs- und Qualitätsentwicklungssystem" zustehenden
Beurteilungsspielraum weder überschreitet noch missbraucht. Diese
Ausgestaltung des Einbezugs der Organisationen der Arbeitswelt verletzt
weder die Wirtschaftsfreiheit noch die Rechtsgleichheit.
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das Bundesamt das Gesuch um
Anerkennung des Nachdiplomstudiums der Beschwerdeführerin zu Recht
abgewiesen hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist
abzuweisen. Es steht der Beschwerdeführerin frei, das Gesuch erneut
einzureichen, sobald sie die in Erwägung 5 und 6 thematisierte
Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt garantieren kann.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die
Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) Die Gerichtsgebühr
richtet sich nach dem Reglement über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2. i. V. mit Art. 63
Abs. 5 VwVG und Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Diese wird mit dem am 4.
September 2006 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (vgl. Art. 5
Abs. 3 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und
Entschädigungen im Verwaltungsverfahren, Kostenverordnung, SR
172.041.0). Parteientschädigung wird keine gesprochen (vgl. Art. 64 Abs.
1 VwVG).
18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'400.-- auferlegt,
die mit dem am 4. September 2006 geleisteten Kostenvorschuss von
Fr.1'400.-- verrechnet wird.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. 120 / trp; mit Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Francesco Brentani Corrado Bergomi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt
werden (Art. 82 ff., 90 ff., und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand am: 12. Juni 2007