B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-2184/2016
Ur t e i l vom 2 2 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richterin Eva Schneeberger, Richter Hans Urech;
Gerichtsschreiber David Roth.
Parteien
1. Prof. A._______,
2. Prof. B._______,
sowie die weiteren Gesuchstellenden
der Forschungsgruppe,
Beschwerdeführende,
gegen
Schweizerischer Nationalfonds SNF,
Abteilung Biologie und Medizin,
Wildhainweg 3, Postfach 8232, 3001 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Forschungsförderung, Nichteintreten auf Beitragsgesuch.
B-2184/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 15. Oktober 2015 stellte die Forschungsgruppe um Prof. A._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer 1) beim Schweizerischen Nationalfonds
(nachfolgend: SNF oder Vorinstanz) das Gesuch Nr. (…) um Unterstützung
des Forschungsprojekts "(…)". Die ersuchten Beiträge in der Höhe von ins-
gesamt Fr. 2'144'260.– verteilen sich auf eine geplante Studiendauer von
fünf Jahren.
B.
Mit Verfügung vom 9. März 2016 trat die Vorinstanz auf das Gesuch nicht
ein. Zur Begründung führte sie aus, die Abteilung Biologie und Medizin sei
zum Schluss gekommen, dass die formellen Voraussetzungen der Aus-
schreibung 2015 für „Investigator Initiated Clinical Trials“ (nachfolgend:
Ausschreibung 2015 IICT) nicht erfüllt würden, weil die Studie nicht rando-
misiert sei.
C.
Gegen diese Verfügung erhoben der Beschwerdeführer 1 und
Prof. B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) am 8. April 2016 Be-
schwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführenden
beantragen sinngemäss, der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz sei
aufzuheben. Sie rügen, die Vorinstanz habe das Gesuch um Zusprechung
von Förderbeiträgen zu Unrecht aus formellen Gründen zurückgewiesen.
Auch sei das Gesuch nicht in einer initialen Phase abgelehnt worden. Man
habe sie sämtliche Voraussetzungen zur Einreichung eines kompletten An-
trags erfüllen lassen, obwohl eine Ablehnung aus formellen Gründen schon
früher möglich gewesen wäre. Die Beschwerdeführenden erachten die
Verweigerung der Förderung aus rein formellen Gründen weiter als eine
Diskriminierung und zudem kontraproduktiv für den klinischen Fortschritt in
der Schweiz.
D.
Am 13. April 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Be-
schwerdeeingang und teilte den Beschwerdeführenden mit, in Bezug auf
den Beschwerdeführer 2 stelle sich die Frage nach der Beschwerdelegiti-
mation. Der Beschwerdeführer 2 wurde deshalb unter Fristansetzung zum
Nachweis aufgefordert.
B-2184/2016
Seite 3
E.
Mit Schreiben vom 10. Mai 2016 teilte der Beschwerdeführer 2 dem Bun-
desverwaltungsgericht mit, er sei der Direktor der (…), zu welcher die (…)
(nachfolgend: Unit) unter der Leitung des Beschwerdeführers 1 gehöre. Er
sei einerseits Vorgesetzter des Beschwerdeführers 1 und andererseits in
letztverantwortlicher Funktion für die Unit tätig. Im strittigen Forschungsför-
derungsgesuch sei er als Principal Investigator aufgeführt.
F.
Mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2016 beantragte die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Die Vorinstanz bestreitet die
Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 2. Zur Begründung ihres
Nichteintretens führt sie aus, zwecks Förderung bestimmter Themen ver-
lange sie bei einigen Förderungsinstrumenten – wie vorliegend bei der
Ausschreibung 2015 IICT – zusätzlich die Erfüllung inhaltlicher Vorgaben.
Weiter tritt die Vorinstanz der Rüge, die Ablehnung aus formellen Gründen
sei ihr bereits zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen, mit dem Ar-
gument entgegen, dass der Beschwerdeführer 1 in seiner Absichtserklä-
rung vom 26. August 2015 noch erklärt habe, die geplante Studie würde
randomisiert durchgeführt. Die Vorinstanz bestreitet schliesslich das Vor-
liegen eines Diskriminierungstatbestandes.
G.
Die Beschwerdeführenden replizierten am 13. Juli 2016 mit dem Antrag auf
"Fortführung der Beschwerde". Die Beschwerdeführenden erläutern, dass
in ihrem Schreiben eine intra-Patient-Randomisierung gemeint gewesen
sei. Es handle es sich um eine prospektive, interventionelle, multizentri-
sche Studie, die an ein und demselben Patienten randomisiert werden
könne. Der Antrag sei so formuliert, dass die Vorinstanz sofort habe erken-
nen können, weshalb die Studie aus ethischen Gründen nicht inter-
Patient-, sondern bloss intra-Patient-randomisiert durchgeführt werden
könne. Falls diese Methode die Anforderungen der Vorinstanz nicht erfülle,
so hätte sie dies bereits in der ersten Antwort mit entsprechender Begrün-
dung mitteilen müssen.
H.
Mit Duplik vom 14. September 2016 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag
auf Abweisung der Beschwerde fest. Sie macht geltend, die Argumentation
der Beschwerdeführenden hinsichtlich der intra-Patient-Randomisierung
sei völlig neu. Die Beschwerdeführenden hätten im Forschungsplan nicht
B-2184/2016
Seite 4
erwähnt, dass die Studie auf diese Art durchgeführt werde. Sie hätten je-
doch mehrmals darauf hingewiesen, dass eine Randomisierung der Studie
nicht möglich sei. Es sei im Übrigen praxisgemäss nicht zulässig, in einer
Replik Beschwerdegründe anzubringen, die bereits in der Beschwerde-
schrift hätten vorgebracht werden können.
I.
Auf die weiteren urteilserheblichen Vorbringen der Parteien sowie einge-
reichten Akten wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die Beschwerde richtet sich gegen den am 9. März 2016 eröffneten Ent-
scheid der Vorinstanz. Entscheide der Vorinstanz über die Gewährung von
Beiträgen sind Verfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Bundes-
gesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021), die der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht un-
terliegen (Art. 13 Abs. 3 und Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Förde-
rung der Forschung und der Innovation vom 14. Dezember 2012 [FIFG,
SR 420.1] i.V.m. Art. 31 f. und Art. 33 Bst. h des Verwaltungsgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2
Die Vorinstanz ist eine privatrechtliche Stiftung mit dem Zweck, die wissen-
schaftliche Forschung in der Schweiz zu fördern (vgl. Art. 1 der Statuten
vom 30. März 2007). Sie untersteht der Bundesgesetzgebung, soweit sie
für die Forschung Bundesmittel verwendet (Art. 4 Bst. a Ziff. 1, Art. 10
FIFG). Gestützt auf Art. 7 Abs. 2 des Forschungs- und Innovationsförde-
rungsgesetzes vom 7. Oktober 1983 (aFIFG; AS 1984 28) regelte die Vor-
instanz die Gewährung von Forschungsbeiträgen im Beitragsreglement
vom 14. Dezember 2007, welches in der Folge durch den Bundesrat ge-
nehmigt wurde. Am 1. Januar 2014 trat das revidierte FIFG in Kraft; die
darin vorgesehene Delegationsnorm von Art. 9 Abs. 3 FIFG entspricht der-
jenigen von Art. 7 Abs. 2 aFIFG. Gestützt darauf erliess die Vorinstanz das
Reglement des Schweizerischen Nationalfonds über die Gewährung von
Beiträgen vom 27. Februar 2015, das am 27. Mai 2015 durch den Bundes-
rat genehmigt und mit Beschluss des Forschungsrats vom 9. Dezember
B-2184/2016
Seite 5
2015 per 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt wurde. Durch dieses neue Bei-
tragsreglement wurde das alte Beitragsreglement vom 14. Dezember 2007
aufgehoben (vgl. Art 50 Beitragsreglement). Das neue Beitragsreglement
ist anwendbar auf Gesuchsverfahren, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttre-
tens hängig sind, soweit den Gesuchstellenden daraus keine Nachteile er-
wachsen (Art. 51 Beitragsreglement). Weil das Beitragsgesuch am 1. Ja-
nuar 2016 hängig war und das neue Beitragsreglement für die Beschwer-
deführenden keine Nachteile nach sich zieht, ist im Beschwerdeverfahren
das neue Beitragsreglement vom 27. Februar 2015 anzuwenden.
1.3
Art. 13 Abs. 3 FIFG schafft spezialgesetzlich eine von der allgemeinen Le-
gitimationsregelung des Art. 48 Abs. 1 VwVG abweichende Ordnung, in-
dem die Beschwerdeberechtigung auf „Gesuchsteller“ im Sinne materieller
Verfügungsadressaten beschränkt wird (siehe Botschaft zur Totalrevision
des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes vom 9. November
2011, BBl 2009 8827, S. 8881; Botschaft über die die Förderung von Bil-
dung, Forschung und Innovation in den Jahren 2008-2011 vom 24. Januar
2007, BBl 2007 1223, insb. S. 1383; Botschaft über ein Forschungsgesetz
vom 18. November 1981, BBl 1981 III 1021, S. 1062 f. und 1078; Teilent-
scheid des Bundesverwaltungsgerichts B-5028/2009 vom 8. März 2010).
Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass es sich bei der For-
schungsgruppe um eine einfache Gesellschaft handelt. Eine einfache Ge-
sellschaft hat keine Rechtspersönlichkeit. Sie ist demnach weder rechts-
noch parteifähig und folglich auch nicht beschwerdelegitimiert. Grundsätz-
lich müssen die Mitglieder von einfachen Gesellschaften persönlich und
gemeinsam die notwendigen Prozesshandlungen vornehmen (MARAN-
TELLI/HUBER, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl.
2016, Art. 6 N 11 und N 13; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-86/2007 vom 11. Juli 2007 E. 1.1, je mit Hinweisen). Die Mitglieder kön-
nen sich indes vertreten lassen sowie ihre Vertreter konkludent rechtsgültig
bevollmächtigen (MARANTELLI/HUBER, a.a.O., Art. 11 N 13 und N 21 ff. mit
Hinweisen). Der Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführer 2 sind
Mitglieder der einfachen Gesellschaft und demzufolge materielle Verfü-
gungsadressaten im Sinne von Art. 13 Abs. 3 FIFG. Namentlich ist dem-
nach der Beschwerdeführer 2 in dieser Funktion entgegen dem Vorbringen
der Vorinstanz einerseits persönlich beschwerdelegitimiert. Der Beschwer-
deführer 1 hat die übrigen Mitglieder der Forschungsgruppe in seiner Funk-
tion als korrespondierende gesuchstellende Person im Sinne von Art. 12
Abs. 4 Beitragsreglement im vorinstanzlichen Verfahren vertreten. Es sind
keine Gründe ersichtlich, an seiner diesbezüglichen Ermächtigung auch im
B-2184/2016
Seite 6
vorliegenden Verfahren zu zweifeln. Ebenso wenig scheint fraglich, dass
der Beschwerdeführer 2 als Principal Investigator der Forschungsgruppe,
Vorgesetzter des Beschwerdeführers 1 sowie als Letztverantwortlicher der
Unit andererseits zur gemeinsamen Vertretung der übrigen Mitglieder der
Forschungsgruppe bevollmächtigt ist. Daran ändert auch Art. 31 Beitrags-
reglement nichts, wonach gegen Verfügungen, die der SNF erlässt, die kor-
respondierende gesuchstellende Person Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht erheben kann, schon zumal dies die zitierte formell-gesetzli-
che Legitimationsregelung nicht zu derogieren vermag.
Die Eingabefrist und die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwer-
deschrift wurden gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Kostenvorschuss wurde innert Frist bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Art. 1 Beitragsreglement sieht zur Förderung der wissenschaftlichen For-
schung die Gewährung von Beiträgen vor (Abs. 1), wobei auf diese kein
Rechtsanspruch besteht (Abs. 2). Die vom Bund gewährten Mittel verwen-
det die Vorinstanz unter anderem zur Förderung von Programmen mit the-
matischen und konzeptionell-organisatorischen Vorgaben (Art. 5 i.V.m.
Art. 48 Beitragsreglement). Im Zusammenhang mit der Beitragsgewährung
prüft die Vorinstanz zunächst, ob der Gesuchsteller die Ausschreibungs-
vorgaben und die reglementarischen Voraussetzungen erfüllt (Art. 10–19
Beitragsreglement; Art. 8 und Art. 9 aBeitragsreglement). Auf Beitragsge-
suche, welche diese Anforderungen nicht erfüllen oder die inhaltlich offen-
sichtlich ungenügend sind, tritt der SNF nicht ein (Art. 22 Beitragsregle-
ment).
3.
Die Beschwerdeführenden rügen, ihr Gesuch sei zu Unrecht erst in einer
späten Phase der Gesuchstellung abgelehnt worden, obschon eine Ableh-
nung aus formellen Gründen bereits in der Anfangsphase möglich gewe-
sen wäre. Dadurch sei ihnen ein unnötig hoher Aufwand entstanden. Wie
die Vorinstanz zu Recht einwendet, machen die Ausschreibung 2015 IICT
und das Reglement deutlich, dass das Evaluationsverfahren erst nach Ein-
reichung des Förderungsgesuches beginnt. Die Vorinstanz entscheidet
über Gesuche gestützt auf die Unterlagen, die ihr mit dem Gesuch einge-
reicht werden. Die Gesuchstellenden haben zwar keinen Anspruch darauf,
ihr Gesuch nachträglich zu ergänzen (Art. 23 Abs. 1 Beitragsreglement).
B-2184/2016
Seite 7
Sie erhalten jedoch die Möglichkeit, einfache Mängel zu beheben (Art. 23
Abs. 4 Beitragsreglement). Die Beschwerdeführenden reichten ihr Gesuch
um Zusprechung von Förderbeiträgen fristgerecht am 15. Oktober 2015
ein. Die bis zum 4. November 2015 geführte Korrespondenz zwischen dem
Gesuchsteller und der Vorinstanz diente einer solchen Mängelbehebung.
Den Reglementen ist keine Frist zu entnehmen, an welche die Vorinstanz
bei der Behandlung von Beitragsgesuchen gebunden wäre. Im Hilfstext
zum elektronischen Gesuchsformular für die Teilnahme an der Ausschrei-
bung 2015 IICT geht die Vorinstanz von einer üblichen Behandlungsdauer
von fünf Monaten aus (
gramme/iict/Seiten/default.aspx>, abgerufen am 9.7.2017). Der am
9. März 2016 eröffnete Nichteintretensentscheid liegt demzufolge im zeit-
lich vorgesehenen Rahmen, weswegen sich die Beschwerde in dieser Hin-
sicht als unbegründet erweist.
4.
Gleichermassen unbehilflich ist derweil der Einwand der Vorinstanz, wo-
nach die Ausführungen der Beschwerdeführenden in der Replik aus pro-
zessualen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden könnten resp. dürf-
ten sowie „[v]or diesem Hintergrund […] die Frage offen bleiben [kann], ob
eine intra-patient Randomisierung der Studie das Kriterium der Randomi-
sierung im Sinne des IICT Calls erfüllt hätte“: Die von der Vorinstanz zitierte
Literaturstelle (ZIBUNG/HOFSTETTER, in: Praxiskommentar Verwaltungsver-
fahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N. 53) verweist auf die Entscheide
BVGE 2010/53 sowie BVGE 2011/54, welche jeweils unzulässige, zumal
den Streitgegenstand ausweitende Rechtsbegehren betreffen (vgl. SEE-
THALER/PORTMANN, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,
2. Aufl. 2016, Art. 52 N. 38 f.). Hingegen dürfen im Beschwerdeverfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Streitgegenstandes
bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte,
neue Sachverhaltsumstände vorgebracht werden, die sich zeitlich vor (sog.
unechte Nova) oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens (sog. echte
Nova) zugetragen haben. Gleiches gilt für neue Beweismittel (Urteil des
BVGer B-1060/2013 vom 14. November 2014 E. 5 m.w.H.) sowie für sog.
rechtliche Nova, mit welchen ein neues Begründungselement beigebracht
wird (ISABELLE HÄNER, Die Anforderungen an eine Beschwerde, in: Brenn-
punkte im Verwaltungsprozess, 2013, 34 f.; SEETHALER/PORTMANN, a.a.O.,
Art. 52 N. 79 m.w.H.). Selbst wenn die Beschwerdeführenden in der Replik
nun einen neuen Standpunkt eingenommen hätten, beträfe dieser aber
klarerweise denselben Streitgegenstand, wie er durch das sinngemässe
B-2184/2016
Seite 8
Rechtsbegehren in der Beschwerde – nämlich die Aufhebung des Nicht-
eintretensentscheids der Vorinstanz – abgesteckt wurde.
5.
5.1
Das Vorbringen der Vorinstanz, wonach die Argumentation der Beschwer-
deführenden hinsichtlich der intra-Patient-Randomisierung völlig neu sowie
in völligem Widerspruch zur Beschreibung des Vorhabens in der Gesuch-
einreichung sei, verfängt im Übrigen auch in der Sache nicht. Die Be-
schwerdeführenden hielten bereits im Begleitschreiben zur Gesuchein-
gabe vom 15. Oktober 2015 fest:
„Important Note: Our product, (…), is an ATMP and not a drug. Hence, it
would be unethical to apply it in a randomized fashion (active substance
against placebo) on healthy patients. Consequently, (…) will only be applied
on patients suffering from severe skin injuries (first of all testing safety in Phase
I studies). The transplanted test patch, however, will always be surrounded by
control areas of conventional treatment, e.g. split thickness skin.”
Letztzitierte Ausführungen finden sich weiter auf dem Gesuchsformular
„Application form mySNF“ vom 15. Oktober 2015 unter „17. General re-
marks on the project“ sowie im Forschungsplan vom selben Datum unter
„22. Further comments“; die Beschwerdeführenden wiederholten sie als-
dann in der Beschwerde vom 8. April 2016.
5.2
Wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt, bezeichneten die Beschwerdefüh-
renden die Studie mehrmals als nicht am gesunden Patienten randomisiert
durchführbar. Sie verwendeten den Begriff „randomisiert“ allerdings im je-
weils ausschliesslichen Sinne einer inter-Patient-Randomisierung, wohin-
gegen die soeben zitierten Stellen inhaltlich eine intra-Patient-Randomisie-
rung beschreiben. Insoweit terminologisch konsistent bemerkten die Be-
schwerdeführenden denn im Begleitschreiben zur Gesucheingabe vom
15. Oktober 2015 im Anschluss an die „Important Note“:
[W]e ask the SNF to […] not turn [this type of rare and very promising clinical
studies] down for purely formal (not randomized) reasons.“
5.3
Die Beschwerdeführenden beschrieben demzufolge entgegen dem Vor-
bringen der Vorinstanz in der Duplik bereits im Begleitschreiben zur Gesu-
cheingabe vom 15. Oktober 2015, desgleichen im Forschungsplan vom
B-2184/2016
Seite 9
selben Datum sowie alsdann in der Beschwerde vom 8. April 2016 materi-
ell ein intra-Patient-randomisiertes Verfahren. Freilich bezeichneten sie es
nicht ausdrücklich als solches, weswegen die von der Vorinstanz monierte
Wortsuche nach „intra-patient“ auch erfolglos bleiben musste. Die Um-
schreibungen waren indes in dieser Hinsicht inhaltlich unmissverständlich,
und das Verfahren damit klar als solches erkennbar. Entgegen dem Vor-
bringen der Vorinstanz kommen die Ausführungen der Beschwerdeführen-
den in der Replik demgemäss ferner keiner Ergänzung des Forschungs-
plans gleich, womit die Gleichbehandlung der übrigen Gesuchsteller der
Ausschreibung 2015 IICT nicht tangiert ist.
6.
6.1
Nachfolgend bleibt zu klären, ob die intra-Patient-randomisierte Studie der
Gesuchstellenden dem Kriterium „Randomisierung“ der Ausschreibung
2015 IICT in inhaltlich offensichtlich ungenügender Weise entspricht, infol-
gedessen die Vorinstanz gestützt auf Art. 22 Abs. 2 i.V.m. Art. 14 Abs. 2
lit. b Beitragsreglement nicht auf das Gesuch eintreten durfte.
6.2
In der Ausschreibung 2015 IICT finden sich keinerlei konkretisierende Hin-
weise betreffend die Auslegung des Begriffs „Randomisierung“. Hierzu ist
lediglich zu erwägen, dass eine differenzierende und restringierende Aus-
legung derweil kaum mit den von der Gesuchstellerin in der Vernehmlas-
sung angeführten Anforderungen an inhaltliche Vorgaben bei Pro-
grammausschreibungen vereinbar wäre, nämlich dass deren Vorhanden-
sein ohne vertiefte Abklärung vorgängig zur materiellen Gesuchprüfung be-
jaht oder verneint werden könnten sowie ihre klare Definition die Entscheid-
grundlage nachvollziehbar machen und die Gleichbehandlung der Gesuch-
stellenden sicherstellen würden. Die Beschwerdeführenden bemerken in
der Replik auch zutreffend, dass namentlich eine intra-Patient-Randomi-
sierung in den Ausschreibungskriterien mit keinem Wort als unzulässig be-
schrieben wurde. Letzteres bringt die Vorinstanz selbst im Beschwerdever-
fahren nicht vor, welche sich begnügt, eine gegenständlich unzutreffende
Präklusion anzurufen (vgl. Ziff. 4 hiervor).
6.3
Das Gesuch der Beschwerdeführenden kann mithin nicht als inhaltlich of-
B-2184/2016
Seite 10
fensichtlich ungenügend gelten, infolgedessen die angefochtene Verfü-
gung sich als rechtsfehlerhaft erweist. Sie ist aufzuheben, und die Sache
ist an die Vorinstanz zu einem neuen Entscheid zurückzuweisen.
7.
Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob die Verweigerung der För-
derung aus rein formellen Gründen im Rahmen der Ausschreibung 2015
IICT das Diskriminierungsverbot verletzt.
8.
Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuer-
legen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorinstanzen werden indessen keine Ver-
fahrenskosten auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG).
9.
Die Beschwerdeinstanz kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen
oder auf Begehren zu Lasten der unterliegenden Gegenpartei eine Partei-
entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten zusprechen (vgl. Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). Da die Beschwerdeführen-
den im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten waren und keine
derartigen Kosten geltend gemacht haben, ist ihnen praxisgemäss keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
10.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht weitergezogen wer-
den (vgl. Art. 82 i.V.m. Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist demzufolge mit der Eröffnung
endgültig.
B-2184/2016
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom
9. März 2016 wird aufgehoben, und die Sache wird an die Vorinstanz zu
einem neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 700.– wird den Beschwerdeführenden auf ein von ihnen zu
bezeichnendes Konto zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben;
Beilage: Rückerstattungsformular);
– die Vorinstanz (Ref-Nr. (…);
Einschreiben; Beilagen: Akten zurück).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury David Roth
Versand: 27. November 2017