B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-2184/2017, B-2387/2017, B-2476/2017,
B-2603/2017
Ur t e i l vom 7 . F eb r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz),
Richter Francesco Brentani, Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Parteien
1. Verein X._______,
2. Verein Y._______,
3. Federazione Z._______,
4. Associazione ZZ._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau
und Mann EBG,
Schwarztorstrasse 51, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Finanzhilfen nach Gleichstellungsgesetz;
Verfügung EBG vom 13. März 2017.
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Schreiben vom 24. März 2016 informierte das Eidgenössische Büro
für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG; nachfolgend auch: Vorin-
stanz) die "A._______" des Vereins X._______, die Fachstelle
"B._______" des Vereins Y._______, das "C._______" der Federazione
Z._______ (im Folgenden: Z._______) und das "D._______" der Associa-
zione ZZ._______ je für sich unter anderem darüber, dass die Beratungs-
stellen, die 2015 unterstützt worden seien, letztmalig für die Betriebsjahre
2017 und 2018 eine Finanzhilfe nach Art. 15 des Gleichstellungsgesetzes
vom 24. März 1995 GlG; SR 151.1) erhalten könnten, sofern sie die jeweils
geltenden Anforderungen vollständig erfüllten. Die Finanzhilfebeiträge für
die letzten beiden Jahre würden reduziert. 2017 betrage der Plafonds 75 %
des Finanzhilfebeitrags 2015 der jeweiligen Beratungsstelle. Als direkt Be-
troffene würden sie zu einer freiwilligen Informationsveranstaltung eingela-
den, die am 4. April 2016 stattfinde.
A.b Am 25. Mai 2016 schrieb der Verein "E._______" (im Folgenden:
"E._______") namens der Trägerschaft und der Beratungsstellen dem Vor-
steher des Eidgenössischen Departements des Innern EDI, mit der Ände-
rung der Prioritätenordnung für die Vergabe von Finanzhilfen an Bera-
tungsstellen nach Art. 15 GlG nicht einverstanden zu sein. Der Verein er-
suche um den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.
A.c Das EDI antwortete dem Verein "E._______" am 6. Juni 2016 schrift-
lich, dass es dem Ersuchen um den Erlass einer anfechtbaren Verfügung
mangels eines aktuellen schutzwürdigen Interesses nicht nachkommen
könne. Die von der Änderung der erwähnten Prioritätenordnung betroffe-
nen Beratungsstellen würden die Möglichkeit haben, Verfügungen, die ge-
stützt auf diese Prioritätenordnung an sie ergehen würden, direkt anzu-
fechten.
A.d Am 8. Juni 2016 liess der Verein "E._______" namens der Träger-
schaft und der Beratungsstellen den Mitgliedern des Bundesrats einen of-
fenen Brief zukommen. Aus diesem geht unter anderem hervor, dass die
Mitteilung, dass bereits ab 2017 die erste Kürzung um einen Viertel der
Finanzhilfen erfolgen solle, zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, da die meisten
Kantone ihre Budgets für das Jahr 2017 bereits erstellt hätten. Die Mittei-
lung sei somit zu kurzfristig erfolgt. Sie lasse keinen Spielraum, um die nö-
tigen Gespräche in den Kantonen zu führen. Der Antrag auf Änderung der
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Etappierung der Kürzung sei abgewiesen worden. Somit müsse das Ange-
bot der Beratungsstellen wahrscheinlich bereits im nächsten Jahr abge-
baut werden.
B.
B.a Am 24. Januar 2017 stellte das "C._______" ein Gesuch um Ausrich-
tung des Finanzhilfebeitrags nach GlG für das Beitragsjahr 2017 in der
Höhe von Fr. 80'000.– (Gesuch Nr. 17-012).
B.b Gleichentags bat das "D._______" um Ausrichtung des Finanzhilfebei-
trags nach GlG für das Beitragsjahr 2017 in der Höhe von Fr. 100'000.–
(Gesuch Nr. 17-013).
B.c Am 27. Januar 2017 ersuchte die "A._______" um Ausrichtung des Fi-
nanzhilfebeitrags nach GlG für das Beitragsjahr 2017 in der Höhe von
Fr. 140'250.– zusätzlich der Kürzung von 25 % im Betrag von Fr. 46'750.–.
Sie sei mit dieser Kürzung nicht einverstanden (Gesuch Nr. _______).
B.d Gleichentags beantragte die Fachstelle "B._______" der Y._______
die Ausrichtung des Finanzhilfebeitrags nach GlG für das Beitragsjahr
2017 in der Höhe von Fr. 100'000.– (Gesuch Nr. _______).
C.
C.a Mit Verfügung vom 13. März 2017 entschied die Vorinstanz, dass die
Y._______ für den Betrieb der Fachstelle "B._______" im Jahre 2017 einen
Finanzhilfebeitrag von maximal Fr. 75'000.– erhalte.
Die Reduktion entspreche der neuen Prioritätenordnung des EDI vom
16. März 2016 für die Vergabe von Finanzhilfen an Beratungsstellen nach
Art. 15 GlG (im Folgenden: Prioritätenordnung). Gemäss dieser Ordnung
würden diese Finanzhilfen im 2017 degressiv gewährt. Für das Jahr 2017
sei die Höhe der Finanzhilfe auf 75 % des Finanzhilfebeitrags 2015 der
jeweiligen Beratungsstelle plafoniert (Ziff. 4 der Prioritätenordnung). Mit
Verfügung vom 16. März 2015 (Gesuch _______) sei die Finanzhilfe 2015
auf maximal Fr. 100'000.– festgesetzt worden. Für 2017 betrage sie folglich
maximal Fr. 75'000.–.
C.b Mit Verfügung vom 13. März 2017 teilte die Vorinstanz der X._______
mit, dass sie zum Betrieb der "A._______" im Jahre 2017 einen Finanzhil-
febeitrag von maximal Fr. 140'250.– erhalte.
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Die Vorinstanz begründete dies im Wesentlichen gleich wie in Sachverhalt
Bst. C.a hiervor. Mit Verfügung vom 16. März 2015 (Gesuch _______) sei
die Finanzhilfe 2015 auf maximal Fr. 187'000.– festgesetzt worden. Für
2017 betrage die Finanzhilfe 75 % hiervon, folglich maximal Fr. 140'250.–.
C.c Mit Verfügung vom 20. März 2017 entschied die Vorinstanz, dass die
"Associazione ZZ._______" zum Betrieb des "D._______" für das Jahr
2017 einen Finanzhilfebeitrag von maximal Fr. 75'000.– erhalte.
Die Vorinstanz führte zur Begründung im Wesentlichen dasselbe wie in
Sachverhalt Bst. C.a vorstehend an. Mit Verfügung vom 16. März 2015
(Gesuch _______) sei die Finanzhilfe 2015 auf maximal Fr. 100'000.– fest-
gesetzt worden. Für 2017 betrage die Finanzhilfe 75 % hiervon, folglich
maximal Fr. 75'000.–.
C.d Mit Verfügung vom 20. März 2017 entschied die Vorinstanz, dass die
Z._______ zum Betrieb des "C._______" für das Jahr 2017 einen Finanz-
hilfebeitrag von maximal Fr. 60'000.– erhalte.
Die Vorinstanz begründete dies im Wesentlichen wie in Sachverhalt
Bst. C.a hiervor. Mit Verfügung vom 16. März 2015 (Gesuch _______) sei
die Finanzhilfe 2015 auf maximal Fr. 80'000.– festgesetzt worden. Für
2017 betrage die Finanzhilfe 75 % hiervon, folglich maximal Fr. 60'000.–.
D.
D.a Am 13. April 2017 hat die X.______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin
1) vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung
vom 13. März 2017 erhoben, mit folgenden Anträgen:
1. Die angefochtene Verfügung sei abzuändern und es sei dem Beschwer-
deführer der Beitrag für 2017 von (maximal) Fr. 187'000.– auszurichten.
2. Es sei festzustellen, dass die Prioritätenordnung vom 16. März 2016 Bun-
desrecht verletzt.
3. Es seien die vorliegende Beschwerde und die eingehenden Beschwerden
des Vereins Y._______, der Z._______ und der Associazione
ZZ._______ zu vereinen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. Es sei
zumindest auf Kosten zulasten der Beschwerdeführerin zu verzichten.
Sie habe seit 2012 jährlich den Betrag von Fr. 187'000.– nach sorgfältiger
Prüfung durch die Vorinstanz ausbezahlt erhalten. Die Prioritätenordnung
biete weder eine genügende gesetzliche Grundlage noch eine hinrei-
chende Begründung für die degressive Gewährung der Finanzhilfen. Der
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Entscheid, Finanzhilfen nach Art. 15 GlG degressiv auszurichten, über-
schreite klar die Kompetenz, die der Vorinstanz durch die Verordnung über
Finanzhilfen nach Gleichstellungsgesetz eingeräumt worden sei. Die Vor-
instanz überschreite ihr Ermessen in qualifizierter Weise, wenn sie die Fi-
nanzhilfen für Einzelpersonen degressiv gestalte mit dem Ziel, diese ganz
einzustellen, und stattdessen die freiwerdenden Finanzhilfen für Förder-
programme bereitstelle. Ein Entscheid von dieser Tragweite müsse vom
Gesetzgeber getroffen werden. Es gehe nicht an, dass ein Departement im
Rahmen einer verwaltungsinternen Verordnung einen Entscheid mit sol-
cher Tragweite fälle. Neben einer fehlenden gesetzlichen Grundlage für die
stufenweise Aufhebung der Beiträge nach Art. 15 GlG liege die degressive
Ausrichtung der Finanzhilfen, die in zwei Jahren zur Einstellung jeglicher
Finanzhilfen führe, auch nicht im öffentlichen Interesse. Die degressive Re-
duktion der Finanzhilfen treffe überwiegend und vor allem Frauen. Die be-
reits vorhandene Schere zwischen den Geschlechtern werde damit noch
um ein diskriminierendes Element zulasten der Frau angereichert.
D.b Am 25. April 2017 hat die Y._______ (im Folgenden: Beschwerdefüh-
rerin 2) gegen die Verfügung vom 13. März 2017 Beschwerde vor dem
Bundesverwaltungsgericht erhoben, mit folgenden Anträgen:
1. Die angefochtene Verfügung sei abzuändern bzw. um den fehlenden Be-
trag von maximal Fr. 25'000.– zu ergänzen und es sei der Beschwerdefüh-
rerin der Beitrag für 2017 von (maximal) Fr. 100'000.– auszurichten.
2. Eventualiter sei ihre Fachstelle "B._______" mit einem angemessenen Be-
trag nach pflichtgemässem Ermessen gemäss Art. 15 GlG zu subventio-
nieren.
3. Es sei festzustellen, dass die Prioritätenordnung vom 16. März 2016 Bun-
desrecht verletzt.
4. Es seien die vorliegende Beschwerde und die eingegangenen Beschwer-
den des Vereins X._______, der Z._______ und der Associazione
ZZ._______ zu vereinen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.
6. Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege: Es sei auf Kosten zulasten der Be-
schwerdeführerin zu verzichten. Sie führe als gemeinnütziger Verein und
non-profit-Organisation verschiedene Beratungsfachstellen. Da die Kür-
zung bzw. Streichung der angefochtenen Subventionen einen wesentli-
chen Teil der Einnahmen ausmachen und der Verein über ein sehr be-
grenztes Kapital verfügt, sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 65 VwVG zu gewähren.
Sie bringt zur Begründung im Wesentlichen dasselbe wie die Beschwerde-
führerin 1 (Sachverhalt Bst. D.a vorstehend) vor. Einzig der seit 2012 jähr-
lich erhaltene Beitrag weicht ab: er wird hier mit Fr. 100'000.– angegeben.
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D.c Am 27. April 2017 hat die "Associazione ZZ._______" (im Folgenden:
Beschwerdeführerin 4) gegen die Verfügung vom 20. März 2017 vor dem
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Da sich die vom Verein
X._______ und von der Z._______ vorgelegten Beschwerden auf densel-
ben Inhalt bezögen, werde beantragt, die Beschwerden gemeinsam zu
prüfen und die Beschwerdeverfahren zu vereinigen. Weiter ersucht die Be-
schwerdeführerin 4 um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und um
Gewährung der beantragten Finanzierung für das Jahr 2017 von
Fr. 100'000.–. Es sei festzustellen, dass die Prioritätenordnung vom
16. März 2016 gegen Bundesrecht verstosse. Da es sich bei der Be-
schwerdeführerin um einen gemeinnützigen Verein handle, werde darum
gebeten, reduzierte Gebühren und Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Da die Prioritätenordnung gegen das Bundesrecht verstosse, sei sie keine
geeignete Rechtsgrundlage für den schrittweisen Abbau der Mittel für Be-
ratungsstellen. Die Vorinstanz habe ihr Ermessen missbraucht, als sie be-
schlossen habe, die Finanzhilfe für Einzelpersonen schrittweise zu kürzen.
Die schrittweise Abschaffung der Finanzhilfe sei nicht von öffentlichem In-
teresse. Die Themen Förderung der beruflichen Neuorientierung und Be-
rufsausbildung, Beibehaltung der Arbeit für ältere Arbeitnehmerinnen,
Massnahmen zur beruflichen Umschulung und zur Aufrechterhaltung nied-
riger Arbeitslosigkeit und Steigerung der Arbeitsmarktintegration für Mig-
rantinnen würden im Rahmen der von den Beratungsstellen geförderten
Einzelberatungen behandelt, so dass die Kürzung der finanziellen Unter-
stützung zugunsten der Durchführung der Initiative für Fachkräfte keinen
Sinn mache. Es würden nur die Adressaten der Finanzhilfen wechseln.
Auch wegen der doppelten Diskriminierung und einer klaren Verletzung
von Art. 8 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101)
und Art. 2 Bst. d des Übereinkommens vom 18. Dezember 1979 zur Besei-
tigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW; SR 0.108)
müsse die angefochtene Entscheidung für nichtig erklärt werden.
D.d Gegen die Verfügung vom 20. März 2017 hat die Z._______ (nachfol-
gend: Beschwerdeführerin 3) am 28. April 2017 vor dem Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhoben. Da sich die vom Verein Y._______, Ver-
ein X._______ und von der "Associazione ZZ._______" vorgelegten Be-
schwerden auf denselben Inhalt bezögen, werde beantragt, die Beschwer-
den gemeinsam zu prüfen und die Beschwerdeverfahren zu vereinigen.
Die Beschwerdeführerin 3 begehrt weiter die Aufhebung des angefochte-
nen Entscheids und die Gewährung der beantragten Finanzierung für das
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Jahr 2017 von Fr. 80'000.–. Es sei festzustellen, dass die Prioritätenord-
nung vom 16. März 2016 gegen Bundesrecht verstosse. Als gemeinnützige
Vereinigung bitte sie um Befreiung von Gebühren und Auslagen für dieses
Beschwerdeverfahren.
Die Beschwerdeführerin 3 trägt zur Begründung im Wesentlichen dasselbe
wie die Beschwerdeführerin 4 (Sachverhalt Best. D.c vorstehend) vor.
E.
E.a Mit Schreiben vom 5. Mai 2017 hat die Vorinstanz mitgeteilt, mit der
Zusammenlegung der drei Beschwerden B-2476/2017 (Z._______ gegen
EBG), B-2387/2017 (Verein Y._______ gegen EBG) und B-2184/2017
(Verein X._______ gegen EBG) einverstanden zu sein.
E.b Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2017 hat das Bundesverwaltungs-
gericht die Beschwerdeverfahren B-2184/2017, B-2387/2017,
B-2476/2017 und B-2603/2017 (Associazione ZZ._______ gegen EBG)
vereinigt. Das Verfahren werde unter der Geschäftsnummer B-2184/2017
weitergeführt.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. Juli 2017 beantragt die Vorinstanz die
vollumfängliche Abweisung aller Beschwerden unter Kostenfolge, soweit
darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz führt zur Begründung im Wesentli-
chen an, dass der Bundesrat die Anweisung erteilt habe, die Subventionie-
rung nach Art. 15 GlG ab 2017 degressiv auszugestalten. Durch den Ab-
bau der Finanzhilfen nach Art. 15 GlG setze das EDI diese Bestimmung
keineswegs ausser Kraft. Es sei eine Übergangsregelung geschaffen wor-
den, um den Beschwerdeführerinnen genügend Zeit einzuräumen, die not-
wendigen Massnahmen zu ergreifen und allenfalls neue Finanzierungs-
quellen zu erschliessen. Gemäss dieser Übergangsregelung würden die
Finanzhilfen im Jahre 2017 auf 75 % des Finanzhilfebeitrags 2015 plafo-
niert. Die Anordnung liege im öffentlichen Interesse, denn dieses habe sich
in diesem Zusammenhang seit der Einführung des Gleichstellungsgeset-
zes aufgrund gesellschaftlicher, technischer und anderer Entwicklungen
gewandelt. Insofern könne von einer Verletzung des Verhältnismässig-
keitsprinzips keine Rede sein. Finanzhilfen nach Art. 15 GlG seien Ermes-
sensfinanzhilfen, die in einer Kann-Bestimmung verankert seien. Somit
seien auch die Vorwürfe der Ermessensüberschreitung vollumfänglich ab-
zuweisen. Dasselbe gelte für den Vorwurf des Ermessensmissbrauchs.
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Dem Ermessensentscheid der Vorinstanz lägen zahlreiche sachliche Er-
wägungen zu Grunde, aus denen keinerlei Willkür erkannt werden könne.
Durch den Entscheid der Vorinstanz werde den ratsuchenden Frauen in
den Kantonen der Beschwerdeführerinnen weder verwehrt noch verun-
möglicht, eine Fachberatung in Anspruch zu nehmen, da entsprechende
Fachberatungsangebote bereits vorhanden seien. Auch könne im Entscheid
der Vorinstanz keineswegs eine Umkehr der Ziele des Gleichstellungsge-
setzes erblickt werden.
G.
G.a In ihrer Replik vom 11. September 2017 hält die Beschwerdeführerin 2
an ihren Rechtsbegehren und ihrer Begründung fest.
G.b In ihrer Replik vom 13. September 2017 bringt die Beschwerdeführe-
rin 1 in Ergänzung zu ihrer Beschwerde vor, die Vorinstanz begründe die
degressive Gestaltung der Finanzhilfen mit der Doppelspurigkeit. Wenn
schon hätte die Vorinstanz vor Erlass der Prioritätenordnung prüfen müs-
sen, ob tatsächlich eine Doppelspurigkeit vorliege. Alles andere wecke den
Anschein, als ob die Vorinstanz die Finanzhilfen degressiv gestaltet habe,
um die frei werdenden Gelder bei der Fachkräfteinitiative einzusetzen. An
den Rechtsbegehren werde festgehalten.
G.c In ihrer Replik vom 13. September 2017 bekräftigt die Beschwerdefüh-
rerin 3 ihr Rechtsbegehren. Ergänzend bringt sie vor, dass es vielleicht an-
gemessener gewesen wäre, sowohl die Finanzierungen nach Art. 14 GlG
als auch jene nach Art. 15 GlG proportional zu verkleinern, wenn dies für
eine Budgetkürzung wirklich notwendig gewesen wäre.
G.d In ihrer Replik vom 13. September 2017 hält die Beschwerdeführerin 4
ebenfalls an ihren Rechtsbegehren fest. Ergänzend wirft sie dasselbe wie
die Beschwerdeführerin 3 (Sachverhalt Bst. G.c hiervor) ein.
H.
H.a Die Vorinstanz wendet in ihrer Duplik vom 10. Oktober 2017 dagegen
ein, die Aufgabe, Berufs- und Laufbahnberatungen anzubieten, falle ein-
deutig in den Zuständigkeitsbereich der Kantone. Somit sei von bundes-
rechtlichen Finanzhilfen abzusehen. Angesichts dessen sei es vorliegend
nicht von Belang, ob zurzeit effektiv Doppelspurigkeiten im entsprechen-
den Beratungsangebot vorhanden seien. Mit dem Erlass der Prioritäten-
ordnung sei im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Übergangs-
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regelung geschaffen worden, die im Einklang mit den gesetzlichen Vorga-
ben eine rechtzeitige und zielführende Anpassung an die neuen Gegeben-
heiten ermögliche. Es werde die vollumfängliche Abweisung aller Be-
schwerden beantragt.
H.b Diese Duplik ist den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 19. Ok-
tober 2017 zur Kenntnis gebracht worden.
I.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern wie im vorliegenden Fall
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehören nach Art. 15 GlG und
Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom 22. Mai 1996 über Finanzhilfen
nach dem Gleichstellungsgesetz (SR 151.15; nachfolgend: FiV-GlG) und
in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG die Verfügungen des EBG betreffend
die finanzielle Unterstützung von privaten Beratungsstellen, die diese
Gleichstellung fördern.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
1.3 Bei den Beschwerdeführerinnen handelt es sich um juristische Perso-
nen in der Form eines Vereins nach Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivil-
gesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210). Die Beschwerde-
führerinnen haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 48
Abs. 1 Bst. a VwVG), sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und haben ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
Sie sind daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
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1.4 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht (Art. 50 und Art. 52 VwVG)
eingereichten Beschwerden ist daher, nachdem auch die verlangten Kos-
tenvorschüsse rechtzeitig geleistet wurden, grundsätzlich einzutreten.
2.
2.1 Der mit der angefochtenen Verfügung umschriebene Anfechtungsge-
genstand bildet den Ausgangspunkt, den Rahmen und die Begrenzung des
Streitgegenstandes des Verfahrens. Über diejenigen Punkte, welche von
der Vorinstanz nicht verfügungsweise entschieden wurden, kann das Bun-
desverwaltungsgericht daher grundsätzlich nicht urteilen (vgl. BGE 131 V
164 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.2 Mit den angefochtenen Entscheiden verfügte die Vorinstanz aus-
schliesslich über die von den Beschwerdeführenden beantragten Finanz-
hilfen im Sinne von Art. 15 GlG für das Jahr 2017. Soweit die Beschwerde-
führenden um Ausrichtung der Finanzhilfen über das Jahr 2017 hinaus er-
suchen, ist damit mangels eines vorinstanzlichen Entscheids auf die vor-
liegend zu beurteilenden Beschwerden nicht einzutreten (vgl. etwa
BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis).
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2 Gemäss Art. 15 GlG kann der Bund privaten Beratungsstellen Finanz-
hilfen gewähren. Es handelt sich dabei um eine Kann-Bestimmung. Die
Beratungsstellen können keinen Anspruch auf Finanzhilfen geltend ma-
chen (BBl 1993 I 1315). Es besteht daher kein Rechtsanspruch auf Finanz-
hilfe. Deshalb überprüft das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid der
Verwaltung nach ständiger Praxis mit einer gewissen Zurückhaltung (vgl.
Urteil des BVGer B-1773/2012 vom 18. Dezember 2014 E. 2.3 mit Hin-
weis).
4.
4.1 Das Subventionsgesetz vom 8. Oktober 1990 (SuG; SR 616.1) gilt
grundsätzlich für alle im Bundesrecht vorgesehenen Subventionen (Art. 2
Abs. 1 SuG) und zielt darauf ab, das Subventionswesen des Bundes auf
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Seite 11
einheitliche rechtliche Grundsätze auszurichten (VALLENDER/HETTICH/LEH-
NE, Wirtschaftsfreiheit und begrenzte Staatsverantwortung. Grundzüge
des Wirtschaftsverfassungs- und Wirtschaftsverwaltungsrechts, 4. Aufl.
2006, Rz. 79 mit Hinweisen). Der Subventionsbegriff findet im ganzen Be-
reich des Bundesrechts Anwendung.
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 SuG sind Finanzhilfen geldwerte Vorteile, die
Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die
Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu er-
halten. Finanzhilfen sind Teil der Leistungsverwaltung, bei welcher der Staat
leistet, ohne dass der Subventionsempfänger aufgrund eines Rechtssatzes
zu einer Verhaltensweise verpflichtet wäre (vgl. FABIAN MÖLLER, Rechts-
schutz bei Subventionen, 1. Aufl. 2006, S. 24 ff., insbesondere S. 25-26
und 32 mit Hinweisen).
4.3
4.3.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein bundesrechtli-
cher Anspruch auf einen Beitrag zu bejahen, wenn das Bundesrecht selber
die Bedingungen umschreibt, unter welchen Leistungen zu gewähren sind,
ohne dass es im Ermessen der gesetzesanwendenden Behörde läge, ob
sie einen Beitrag gewähren will oder nicht (BGE 138 II 191 E. 4.2.4 und
118 V 16 E. 3a mit Hinweisen). Beiträge, deren Ausrichtung im Ermessen
der Behörden liegen, werden in Lehre und Rechtsprechung auch Ermes-
senssubventionen – als Gegenteil zu Anspruchssubventionen – genannt.
Liegt eine Ermessenssubvention vor, besteht kein Anspruch auf Subven-
tionen (Urteil des BVGer B-4572/2012 vom 17. März 2015 E. 3.3; vgl. BAR-
BARA SCHAERER, Subventionen des Bundes, 1. Aufl. 1992, S. 173 ff. und
201-202, sowie FABIAN MÖLLER, a.a.O., S. 43-44).
4.3.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. b SuG sollen Finanzhilfen nur gewährt wer-
den, wenn sie ihren Zweck auf wirtschaftliche und wirkungsvolle Art errei-
chen.
4.4 Zur Umsetzung dieser Bestimmung können je nachdem Prioritätenord-
nungen aufgestellt werden.
4.4.1 Art. 13 Abs. 1 SuG, der die Prioritätenordnung regelt, gilt für jene
Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung kein Rechtsanspruch
auf Finanzhilfen besteht oder Finanzhilfen nur im Rahmen von bewilligten
Krediten gewährt werden. Übersteigen die eingereichten oder zu erwarten-
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den Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellen die zuständigen Departe-
mente eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden
(Art. 13 Abs. 2, 1. Satz SuG). Der Vorbehalt der bewilligten Kredite bzw.
eine Kann-Vorschrift schränken Rechtsansprüche auf Finanzhilfen oder
Abgeltungen ein oder schliessen solche aus. Sie zwingen die zuständige
Behörde zu Ermessensentscheiden. Nach Art. 13 SuG soll dabei als leiten-
des Prinzip die Gleichbehandlung gelten. Deswegen sind die Departe-
mente gehalten, generell-abstrakte Prioritätenordnungen aufzustellen (vgl.
BBl 1986 I 406).
4.4.2 Prioritätenordnungen sollen eine rechtsgleiche und willkürfreie
Rechtsanwendung gewährleisten. Sie sollen zudem eine einheitliche Ver-
waltungspraxis sicherstellen, indem sie Kriterien festlegen, nach denen
sich die vollziehenden Behörden zu richten haben (BARBARA SCHAERER,
a.a.O., S. 217). Prioritätenordnungen dienen bei Ermessenssubventionen
der Leitung des Ermessens (BARBARA SCHAERER, a.a.O., S. 218), indem
die Prioritätenordnungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
durch Setzung von Prioritäten eine Rangordnung zur Verteilung der verfüg-
baren Mittel aufstellen (BARBARA SCHAERER, a.a.O., S. 219). Die inhaltliche
Begrenzung auf den gesetzlichen Rahmen ist deshalb so wichtig, weil die
Prioritätenordnungen Aussenwirkung entfalten. Diese Auswirkungen auf
die Rechtsstellung der Betroffenen dürfen nicht weitergehen, als dies der
Gesetz- und Verordnungsgeber abgesteckt haben (BARBARA SCHAERER,
a.a.O., S. 219).
4.5 Die rechtliche Natur der in casu strittigen Finanzhilfen stellt sich wie
folgt dar:
4.5.1 Der Bund kann laut Art. 15 GlG privaten Institutionen Finanzhilfen ge-
währen für die Beratung und die Information von Frauen im Erwerbsleben
(Bst. a) und die Förderung der Wiedereingliederung von Frauen und Män-
nern, die ihre berufliche Tätigkeit zugunsten familiärer Aufgaben unterbro-
chen haben (Bst. b). Bedingungen, unter denen solche Leistungen zu ge-
währen sind, werden nicht umschrieben. Bei diesen handelt es sich somit
um typische Finanzhilfen, auf die kein Anspruch besteht und deren Zuspra-
che im Ermessen der Vorinstanz liegt, soweit die gesetzlichen Vorausset-
zungen für die Zusprache der beantragten Finanzhilfen erfüllt sind (vgl.
E. 4.3.1 hiervor). Daher kann eine Beratungsstelle, wenn sie einmal mit
Finanzhilfen unterstützt wurde, nicht davon ausgehen, dass sie automa-
tisch wiederkehrende Beiträge erhält (Urteil des BVGer B-1773/2012 vom
18. Dezember 2014 E. 3.6.1; PATRICIA SCHULZ, in: Kaufmann/Steiger-
B-2184/2017, B-2387/2017, B-2476/2017, B-2603/2017
Seite 13
Sackmann [Hrsg.], Kommentar zum Gleichstellungsgesetz, 2. Aufl. 2009,
Rz. 23 zu Art. 15 GlG).
4.5.2 Der Vorinstanz wird dadurch ein Spielraum für den Entscheid im Ein-
zelfall eingeräumt. Dies bedeutet aber nicht, dass sie in ihrer Entscheidung
völlig frei ist. Sie hat innerhalb ihres Entscheidungsspielraums unter Be-
rücksichtigung der Rechtsgrundsätze der Ermessensausübung die zweck-
mässigste Lösung zu treffen. Sie ist dabei an die Verfassung gebunden
und hat insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot und das Verhältnismäs-
sigkeitsprinzip zu befolgen. Die öffentlichen Interessen sind zu wahren und
Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung zu beachten, namentlich die
das betreffende Gebiet beherrschenden Rechtsgrundsätze. Der Entscheid
darf ferner nicht willkürlich sein (Urteil des BVGer B-2221/2016 vom 1. No-
vember 2017 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 409). Dies gilt auch dann,
wenn der Vorinstanz im Vergleich zum Vorjahr nur beschränkte Mittel zur
Verfügung stehen.
5.
5.1 Vorliegend stellt sich namentlich die Frage, welche Auswirkungen die
Lage der Bundesfinanzen auf die Subventionspraxis der zuständigen Be-
hörde haben kann, wenn kein Anspruch auf Bundesbeiträge besteht.
5.2 Die Bundesversammlung beschliesst die Ausgaben des Bundes, setzt
den Voranschlag fest und nimmt die Staatsrechnung ab (Art. 167 BV). Dem
Budget kommt aber nicht rechtssetzender Charakter zu (BGE 110 Ib 148
E. 2c mit Hinweis). Der Voranschlag selber kann somit nicht als gesetzliche
Grundlage für die Aufhebung einer gesetzlich vorgesehenen Verpflichtung
des Bundes dienen (WIEDERKEHR/RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwal-
tungsrechts. Eine systematische Analyse der Rechtsprechung, Band II,
1. Aufl. 2014, Rz. 1521). Bei den Ermessenssubventionen nach Art. 15 GlG
besteht freilich keine gesetzliche Verpflichtung des Bundes (vgl. E. 4.5.1
hiervor). Demnach kann der Voranschlag insbesondere Grundlage für die
Plafonierung von Ermessenssubventionen gemäss Art. 15 GlG auf 75 %
eines bestimmten früheren Beitragsjahres sein.
5.3 Im vorliegenden Fall stellt sich die Grundlage für die Plafonierung der
Finanzbeiträge auf 75 % des Beitragsjahres 2015 folgendermassen dar:
B-2184/2017, B-2387/2017, B-2476/2017, B-2603/2017
Seite 14
5.3.1 Im Schlussbericht "Erhebung zur Gesetzgebung in der Schweiz zur
Beratung von Erwachsenen im Bereich (Wieder-)Einstieg ins Erwerbsle-
ben und berufliche Neuorientierung / Laufbahnplanung" vom 2. Dezember
2011 (unter: > Dokumentation > Publikationen > Pub-
likationen zu Gleichstellung im Erwerbsleben > Publikationen und Newslet-
ter Finanzhilfen, abgerufen am 7. Dezember 2017), der von Susanne Stern
und Judith Trageser erstellt und von der Vorinstanz herausgegeben wor-
den war, wird festgehalten, dass die von ihr mitfinanzierten Beratungsan-
gebote nach Art. 15 GlG eindeutig Doppelspurigkeiten mit den Angeboten
von kantonalen Berufs- und Laufbahnberatungsstellen sowie von Arbeits-
ämtern und regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) aufwiesen (S. 45
und 41).
5.3.2 In ihrem Bericht über die Wirksamkeit des Finanzmanagements des
EBG (Examen de l'efficacité de la gestion financière, Bureau fédéral de
l'égalité entre femmes et hommes) vom 5. Dezember 2014 (unter:
> Publikationen > Allgemeine Verwaltung, ab-
gerufen am 6. Dezember 2017; S. 15) vertrat die Eidgenössische Finanz-
kontrolle die Auffassung, dass das EBG die Sachdienlichkeit der Subventi-
onierung der Beratungsdienste zu überprüfen habe.
5.3.3 Im Rahmen der Überprüfung der Subventionen des EDI wurde ge-
mäss dem Bericht der Eidgenössischen Finanzverwaltung zur Staatsrech-
nung 2015, Band 3, Zusatzerläuterungen und Statistik (unter:
> Finanzberichte > Finanzberichte > Staats-
rechnung, abgerufen am 6. Dezember 2017), ebenfalls festgestellt, dass
im Bereich der Subventionen für die Beratungsstellen Doppelspurigkeiten
bestünden, da die Kantone in der Berufs- und Laufbahnberatung ebensol-
che Leistungen anböten (S. 58). Die Subventionierung wird deshalb laut
dem Bericht unter anderem so angepasst, dass die Finanzhilfen
nach Art. 15 GlG an private Institutionen für individuelle Beratungsleistun-
gen ab 2017 degressiv ausgestaltet werden sollen (S. 58-59). Die frei wer-
denden Mittel würden für Förderprogramme nach Art. 14 GlG eingesetzt
und auf die Ziele der Fachkräfteinitative ausgerichtet (S. 59).
5.3.4 Am 16. März 2016 erliess das EDI gestützt auf Art. 13 Abs. 2 SuG
eine "Prioritätenordnung für die Vergabe von Finanzhilfen an Beratungs-
stellen nach Art. 15 des Gleichstellungsgesetzes (GlG)", geltend vom 1. Ja-
nuar 2017 bis 31. Dezember 2020 (Prioritätenordnung; unter:
> Dienstleistungen > Finanzhilfen > Finanz-
hilfen für Beratungsstellen, abgerufen am 6. Dezember 2017). Ziff. 4 dieser
B-2184/2017, B-2387/2017, B-2476/2017, B-2603/2017
Seite 15
Prioritätenordnung enthält eine Übergangsregelung für die nach Art. 15
GlG unterstützten Beratungsstellen:
"Die Beratungsstellen, die 2015 unterstützt wurden, können letztmalig für die
Betriebsjahre 2017 und 2018 eine Finanzhilfe nach Art. 15 erhalten. Eine sol-
che Finanzhilfe wird nur gewährt, wenn die Beratungsstelle die jeweils gelten-
den Anforderungen vollständig erfüllt. Für das Jahr 2017 ist die Höhe der Fi-
nanzhilfe auf 75 % des Finanzhilfebeitrags 2015 der jeweiligen Beratungs-
stelle plafoniert. […]"
5.3.5 In ihrem "Merkblatt zur Finanzhilfevergabe nach Art. 15 GlG, Über-
gangsphase gemäss Prioritätenordnung vom 16. März 2016 für die
Vergabe von Finanzhilfen an Beratungsstellen nach Art. 15 des Gleichstel-
lungsgesetzes (GlG)" (Version vom 1. Mai 2016, gültig ab 1. Januar 2017)
legt die Vorinstanz fest, dass Beratungsstellen, die 2015 unterstützt wur-
den, gemäss der Prioritätenordnung letztmalig für die Betriebsjahre 2017
und 2018 eine Finanzhilfe nach Art. 15 GlG erhalten können, sofern sie die
im vorliegenden Merkblatt aufgelisteten formalen und qualitativen Anforde-
rungen und die in den Verfügungen genannten Auflagen und Bedingungen
vollständig erfüllen. Für 2017 ist die Höhe der Finanzhilfe auf 75 % des
2015 gesprochenen Finanzhilfebeitrags an die betreffende Beratungsstelle
plafoniert (S. 3).
5.3.6 Im Voranschlag 2017 der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2A,
mit integriertem Aufgaben- und Finanzplan 2018-2020 der Verwaltungsein-
heiten B+G, EDA, EDI, EJPD, VBS (unter: Fi-
nanzberichte > Finanzberichte > Voranschlag mit integriertem Aufgaben-
und Finanzplan, abgerufen am 6. Dezember 2017) wird auf S. 111 unter
"A231.0160 Massnahmen Gleichstellung Frau/Mann" festgehalten, dass
für den Zeitraum 2017 bis 2020 eine Neuausrichtung der Finanzhilfen zu-
gunsten der Fachkräfteinitiative (FKI) beschlossen worden sei. Ab Januar
2017 würden die Gelder zum einen vergeben, um Dienstleistungen und
Produkte zu entwickeln, welche die Vereinbarkeit von Beruf und Familie
förderten oder die Lohngleichheit in Unternehmen verwirklichten. Zum an-
deren gingen die Gelder an Projekte, welche die Arbeit von Frauen in Be-
rufen mit Fachkräftemangel förderten, zum Beispiel in Informatik, Naturwis-
senschaft oder Technik. Die Rechtsgrundlagen seien Art. 14 und 15 GlG.
5.4 Die auf diese Weise vom EDI und der Vorinstanz festgelegte Plafonie-
rung, Degression bzw. Kürzung der Finanzhilfen nach Art. 15 GlG zwecks
Verlagerung der betreffenden Gelder auf die Förderprogramme liegt im Er-
messen der Verwaltungsbehörden (vgl. E. 4.5.1 hiervor). Die Umsetzung
dieser Verlagerung mittels einer Prioritätsordnung, einer linearen Kürzung,
B-2184/2017, B-2387/2017, B-2476/2017, B-2603/2017
Seite 16
welche auf der Bemessungsgrundlage der im Jahre 2015 zugesprochenen
Beiträge beruht, und einer linearen Abstufung bzw. Etappierung pro Jahr,
die angesichts ihrer rein mathematischen Berechnungsweise objektiv als
angemessen erscheint, ist rechtsgleich und willkürfrei erfolgt. Ein Anlass
zur Beanstandung besteht diesbezüglich nicht.
5.5 Beim Entscheid, die Finanzhilfen gemäss Art. 15 GlG im Jahre 2017
auf 75 % des Finanzhilfebeitrags des Jahres 2015 zu plafonieren, handelt
es sich somit um einen politischen Entscheid des Bundesparlaments – des
Gesetzgebers – und der Bundesverwaltung. Er ist die Grundlage der an-
gefochtenen Verfügungen. Ein Rechtsanspruch der Beschwerdeführenden
auf die Finanzbeiträge ist nicht gegeben. Das vorgetragene Anliegen zu
behandeln ist demzufolge nicht Sache der Rechtsprechung, sondern des
Gesetzgebers. Der Richter darf sich nicht dessen Funktion anmassen.
6.
Im Ergebnis stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die von den
Beschwerdeführenden angefochtenen Verfügungen nicht bundesrechts-
widrig sind und der Vorinstanz weder ein Ermessensmissbrauch noch eine
Ermessensüberschreitung vorgeworfen werden kann. Aus diesem Grund
sind die vier Beschwerden der Beschwerdeführenden abzuweisen.
7.
Dass das GlG die Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
und/oder das Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung
jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW, SR 0.108) verletzt, wird
weder von den Beschwerdeführenden gerügt noch bestehen Anhalts-
punkte dafür. Die Anwendung des GlG durch die Vorinstanz ist wie in E. 6
vorstehend erwähnt weder bundesrechtswidrig noch ist ihr ein Ermessens-
missbrauch oder eine Ermessensüberschreitung vorzuwerfen. Was die
verschiedenen Rügen der Beschwerdeführenden anbelangt, welche im
Vorgehen der Behörden eine weitere Diskriminierung der Frauen sehen,
handelt es sich daher um Vorbringen, mit denen sich nicht das Gericht,
sondern die Politik und die Gesellschaft auseinandersetzen muss.
8.
Die von den Beschwerdeführenden formulierte Aufforderung, allenfalls den
in der angefochtenen Verfügung angewandten Art. 15 GlG zu ändern, damit
die Plafonierung auf 75 % der im Jahre 2015 ausgerichteten Finanzhilfen
unmittelbar aus dieser Gesetzesbestimmung hervorgeht, ist an den Ge-
setzgeber gerichtet. Die Beschwerdeführenden wünschen sich mit Blick
B-2184/2017, B-2387/2017, B-2476/2017, B-2603/2017
Seite 17
auf die weitere Ausrichtung der Finanzhilfen im Sinne von Art. 15 GlG wohl
eine aktivere Rolle des Parlaments (vgl. dazu die Interpellation 16.3588 der
Nationalrätin Regula Rytz "Verdrängt die Arbeitsmarktpolitik die Gleichstel-
lungspolitik?").
9.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer die Ver-
fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Sie werden unter
Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im
vorliegenden Verfahren auf insgesamt Fr. 3'000.– festgesetzt (Art. 63
Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 VGKE) und proportional zum jeweils
umstrittenen Finanzhilfebeitrag zu Fr. 1'300.– dem Beschwerdeführer 1, zu
je Fr. 600.– den Beschwerdeführerinnen 2 und 4 sowie zu Fr. 500.– der
Beschwerdeführerin 3 auferlegt. Die von den Beschwerdeführenden je in
gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschussanteile sind zur Bezahlung
der Verfahrenskosten zu verwenden.
Soweit die Beschwerdeführenden unentgeltliche Rechtspflege beantra-
gen, ist darauf hinzuweisen, dass sie als juristische Personen im vorliegen-
den Fall über keinen bundesrechtlichen Anspruch auf unentgeltliche Pro-
zessführung verfügen (vgl. BGE 131 II 306 E. 5.2.1-2; WALDMANN/WEIS-
SENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,
2. Aufl. 2016, Rz. 7 zu Art. 65 VwVG).
9.2 Weder die unterliegenden Beschwerdeführenden noch die obsiegende
Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
10.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weiter-
gezogen werden (Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
B-2184/2017, B-2387/2017, B-2476/2017, B-2603/2017
Seite 18
2.
Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 3'000.– werden in Höhe von
Fr. 1'300.– dem Beschwerdeführer 1, in Höhe von je Fr. 600.– den Be-
schwerdeführerinnen 2 und 4 sowie in Höhe von Fr. 500.– der Beschwer-
deführerin 3 auferlegt. Die von den Beschwerdeführenden je in gleicher
Höhe einbezahlten Kostenvorschussanteile werden zur Bezahlung der
Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilagen:
jeweilige Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; _______; _______; _______; Ein-
schreiben; Beilagen: Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Urech Andrea Giorgia Röllin
Versand: 14. Februar 2018