B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-2186/2014
U r t e i l v o m 2 8 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter Stephan Breitenmoser, Richter Frank Seethaler,
Gerichtsschreiber Michael Müller.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
Gegen
Staatssekretariat für Bildung,
Forschung und Innovation SBFI,
Vorinstanz,
Höhere Fachschule für Wirtschaft AKAD Business
Prüfungskommission,
Erstinstanz.
Gegenstand
Höhere Fachschule für Wirtschaft, Bildungsgang
Betriebswirtschaft, Ausschluss.
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Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) repetierte im Frühling
2013 die erste Teilprüfung des zweiten Semesters des Bildungsganges
Betriebswirtschaft der Höheren Fachschule für Wirtschaft AKAD Business
(nachfolgend: Erstinstanz) in den Fächern Finanzielles Rechnungswesen
(FRW) und Finanzierung/Investition (FIN). Mit Verfügung vom 7. Mai 2013
teilte ihr die zuständige Schulleiterin mit, sie könne ihr Studium nicht fort-
setzen, da sie gemäss Art. 28 des "Qualifikationsreglements der Höheren
Fachschule für Wirtschaft AKAD Business" (nachfolgend: Qualifikations-
reglement) eine Prüfungsleistung zum zweiten Mal nicht bestanden habe.
A.b Am 22. Mai 2013 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Ent-
scheid Rekurs im Sinne von Art. 25 Qualifikationsreglement bei der Erst-
instanz und beantragte die Aufhebung des Ausschlusses vom Bildungs-
gang sowie die erneute Zulassung zur ersten Teilprüfung im Fach Recht.
Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, das Qualifikations-
reglement sei, was die Möglichkeit der Prüfungswiederholung anbelange,
missverständlich formuliert. Mit Verfügung vom 11. Juli 2013 wies die
Erstinstanz den Rekurs der Beschwerdeführerin ab.
A.c Diesen Entscheid focht die Beschwerdeführerin am 10. August 2013
beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI
(nachfolgend: Vorinstanz) an. Sie beantragte die Zulassung zur Wieder-
holung der gesamten ersten Teilprüfung (Fächer FRW, FIN sowie Recht);
dabei sollen ihre bisherigen Noten in den Fächern FRW und FIN auch bei
Erzielen einer nunmehr besseren Benotung bestehen bleiben und bei
schlechterem Abschneiden in diesen beiden Fächern soll der Ausschluss
vom Bildungsgang Platz greifen. Zur Begründung machte sie wiederum
die missverständliche Formulierung des Qualifikationsreglements geltend.
A.d Mit Stellungnahme vom 4. Oktober 2013 hielt die Erstinstanz nach er-
folgter Nachkorrektur am angefochtenen Entscheid fest und beantragte,
auf die Beschwerde zufolge Verwirkung der Rekursfrist nicht einzutreten.
Die Beschwerdeführerin habe im Frühling zwei der drei nicht bestande-
nen Prüfungen repetiert in der Hoffnung, beide Prüfungen mit genügen-
den Noten abzuschliessen. Mit dem Absolvieren der beiden Repetitions-
prüfungen habe sie den nächsten ordentlichen Prüfungstermin der
1. Teilprüfung akzeptiert, die im ersten Versuch erzielte Note im Fach
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Recht anerkannt und eine Repetition der Prüfung in diesem Fach ver-
wirkt.
A.e Mit Replik vom 28. Oktober 2013 hielt die Beschwerdeführerin an ih-
rer Beschwerde fest.
A.f Mit Entscheid vom 16. April 2014 wies die Vorinstanz die Beschwerde
ab. Sie führte aus, die im Qualifikationsreglement insgesamt, insbesonde-
re jedoch die in Art. 27 desselben verwendete Terminologie, sei alles an-
dere als eindeutig. Zwar könne (und müsse) Art. 27 Qualifikationsregle-
ment bei gesamtheitlicher Betrachtung der Sinn beigemessen werden,
den ihm die Prüfungskommission geben wolle. Der Tatsache, dass das
terminologisch verunglückte Qualifikationsreglement Missverständnisse
geradezu provoziere, sei indessen im Kostenpunkt Rechnung zu tragen.
Trotz Unterliegens der Beschwerdeführerin auferlegte sie dieser die aus
einer Spruchgebühr von Fr. 860.– bestehenden Verfahrenskosten ledig-
lich hälftig und sprach ihr zu Lasten der Erstinstanz eine Parteientschädi-
gung von Fr. 250.– zu.
B.
B.a Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 23. April
2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Wie im Beschwerde-
verfahren vor der Vorinstanz, beantragt sie die Zulassung zur Wiederho-
lung der gesamten ersten Teilprüfung (Fächer FRW, FIN sowie Recht),
wobei ihre bisherigen Noten in den Fächern FRW und FIN auch bei Erzie-
len einer nunmehr besseren Benotung bestehen bleiben sollen und bei
schlechterem Abschneiden in diesen beiden Fächern der Ausschluss vom
Bildungsgang Platz greifen soll. Zur Begründung verweist sie erneut auf
die missverständliche Formulierung des Qualifikationsreglements. Aus-
serdem, so behauptet sie, seien aufgrund der in Art. 27 Abs. 1 des Quali-
fikationsreglements enthaltenen Wendung, wonach über besondere Fälle
die Schulleitung entscheide, in der Vergangenheit Ausnahmen gewährt
worden, weshalb sich für sie die Frage stelle, ob sich die Erstinstanz bei
ihrem Entscheid von sachfremden Erwägungen habe leiten lassen.
B.b Die Erstinstanz liess sich trotz entsprechender, mittels Verfügung
vom 7. Mai 2014 an sie ergangener Aufforderung nicht zur Sache ver-
nehmen.
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B.c Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 12. Mai 2014
die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Sie führt aus, bei ein-
zelnen Begriffen des Qualifikationsreglements sei die Terminologie falsch,
im Kontext sei es aber nachvollziehbar, wie das Qualifikationsreglement
die vorliegend umstrittenen Verfahrensfragen (Wiederholung und Aus-
schluss) regeln wolle. Dass die Erstinstanz die Bestimmungen über die
Wiederholung in Einzelfällen anders als bei der Beschwerdeführerin an-
gewendet haben soll, wie von dieser geltend gemacht, sei eine unbelegte
Behauptung, welche keinerlei rechtsungleiche Behandlung zu beweisen
vermöge.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes von 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen i.S.v. Art. 5 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die
Beschwerde ist gemäss Art. 33 Bst. d VGG zulässig gegen Verfügungen
der den Departementen unterstellten Dienststellen der Bundesverwal-
tung. Der angefochtene Beschwerdeentscheid vom 16. April 2014 ist eine
Verfügung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 VwVG und das Staatssekretariat für Bildung,
Forschung und Innovation SBFI eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts i.S.v. Art. 33 Bst. d VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist mit-
hin für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen und ist durch die angefochtene Verfügung beschwert. Sie hat
ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des ange-
fochtenen Beschwerdeentscheides, weshalb sie zur Beschwerdeerhe-
bung legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 VwVG), der Kos-
tenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 VwVG) und die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff. VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
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2.
2.1 Nach Art. 49 VwVG kann mit der Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich die Über-
schreitung oder der Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die
Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden.
2.2 Im Verwaltungsverfahren gelten die Untersuchungsmaxime, wonach
der Sachverhalt von Amtes festzustellen ist (Art. 12 VwVG), sowie der
Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62
Abs. 4 VwVG). Dennoch trifft die beschwerdeführende Person eine Rüge-
und Substantiierungspflicht, da der Untersuchungsgrundsatz nichts an
der materiellen Beweislast ändert. Diese richtet sich vielmehr nach der
allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetz-
buches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), wonach derjenige die
Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat, der aus einer unbewiesenen
Tatsache Rechte ableiten will (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-772/2013 vom 21. Januar 2013, E. 2.2).
3.
Entscheide über die Ergebnisse von Prüfungen kann das Bundesverwal-
tungsgericht grundsätzlich frei überprüfen. Ebenso wie das Bundesgericht
(vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1, BGE 121 I 225 E. 4b, mit weiteren Hinwei-
sen), der Bundesrat (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB]
62.62 E. 3, VPB 56.16 E. 2.1) sowie die ehemaligen Rekurs- und
Schiedskommissionen des Bundes (vgl. VPB 66.62 E. 4, VPB 64.122
E. 2) auferlegt es sich dabei aber in ständiger Rechtsprechung Zurückhal-
tung, indem es bei Fragen, die seitens der Justizbehörden naturgemäss
schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von den Beurteilungen der erst-
instanzlichen Prüfungsorgane und Experten abweicht. Der Grund dafür
liegt darin, dass der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgeben-
den Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihr in der Regel nicht
möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistun-
gen der beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der anderen
Kandidaten zu machen. Hinzu kommt, dass Prüfungen Spezialgebiete
zum Gegenstand haben, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel
über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine freie Überprüfung der
Examensbewertung in materieller Hinsicht würde zudem die Gefahr von
Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in
sich bergen. Die Bewertung von akademischen Leistungen und Fachprü-
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fungen wird aus diesen Gründen von den Rechtsmittelbehörden nur mit
Zurückhaltung überprüft.
Die dargelegte Zurückhaltung gilt indessen nur für die materielle Bewer-
tung von Prüfungsleistungen. Sind demgegenüber die Auslegung und
Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmän-
gel im Prüfungsablauf gerügt, hat die Rechtsmittelbehörde die erhobenen
Einwendungen in freier und umfassender Kognition zu prüfen, andernfalls
sie eine formelle Rechtsverweigerung beginge (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.1
und BVGE 2007/6 E. 3, je mit weiteren Hinweisen). Verfahrensmängel im
Prüfungsablauf sind allerdings nur dann rechtserheblich, wenn sie in kau-
saler Weise das Prüfungsergebnis eines Kandidaten entscheidend beein-
flussen können oder beeinflusst haben.
4.
Die Beschwerdeführerin beantragt die erneute Zulassung zur Wiederho-
lung der gesamten ersten Teilprüfung (Fächer FRW, FIN sowie Recht),
wobei ihre bisherigen Noten in den Fächern FRW und FIN – d.h., die von
ihr anlässlich des ersten Wiederholungsversuches erzielten Noten – auch
bei Erzielen einer nunmehr besseren Benotung bestehen bleiben sollen
und bei schlechterem Abschneiden in diesen beiden Fächern der Aus-
schluss vom Bildungsgang Platz greifen soll. Das Fach Recht sollte daher
mindestens mit der Note 5 bestanden werden, um einen ausreichenden
Notendurchschnitt zu erziehlen. Ihren Antrag begründet sie mit der unkla-
ren Formulierung von Art. 27 des "Qualifikationsreglements Höhere Fach-
schule für Wirtschaft AKAD Business" (Stand: 15. Juni 2011 [Version 5];
nachfolgend: Qualifikationsreglement).
Streitgegenstand bildet demnach die Frage, ob der durch die Erstinstanz
mit Verfügung vom 7. Mai 2013 angeordnete Ausschluss der Beschwer-
deführerin aus der höheren Fachschule Wirtschaft AKAD Business zu
Recht erfolgt ist.
4.1 Nach Art. 9 des Qualifikationsreglements werden im Rahmen der ers-
ten Teilprüfung am Ende des zweiten Semesters die folgenden drei
"Fachgebiete/Handlungsfelder" geprüft: "Finanzierung/Investition",
"Rechnungswesen" sowie "Recht".
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4.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Qualifikationsreglements kann eine "Dip-
lomprüfungsleistung", welche aufgrund von zwingenden Gründen
(z.B. Krankheit, Unfall) nicht erbracht bzw. abgebrochen wurde, wieder-
holt bzw. vervollständigt werden. In jedem Fall ist die Prüfungsleitung so-
fort zu benachrichtigen und unaufgefordert eine Bestätigung (z.B. Arzt-
zeugnis) einzureichen. Die Prüfungsleitung entscheidet in einem solchen
Fall über den Zeitpunkt der Wiederholung bzw. der Vervollständigung.
4.3 Die "Diplomprüfungsleistungen" werden nach Art. 20 des Qualifikati-
onsreglements mit Noten von 1 bis 6 bewertet, wobei 6 die beste und
1 die schlechteste Note ist. Dabei werden nur halbe Noten ausgewiesen.
Note 4 und höher entsprechen einer genügenden "Prüfungsleistung", No-
te 3.5 und tiefer einer ungenügenden.
4.4 Nach Art. 25 des Qualifikationsreglements gilt die erste (resp. die vier-
te) Teilprüfung als bestanden, wenn die auf eine Dezimalstelle gerundete
Gesamtnote mindestens 4,0 beträgt, höchstens eine "Fachnote" unter 4.0
liegt und keine "Fachnote" unter 3.0 liegt.
4.5 Dem mit der Überschrift "Wiederholung der Prüfung" versehenen
Art. 27 Abs. 1 des Qualifikationsreglements zufolge kann jede nicht be-
standene "Teilprüfung" einmal am nächsten ordentlichen Prüfungstermin
wiederholt werden. Die Anmeldung für die Wiederholungsprüfung ist vom
Kandidaten selbständig und schriftlich einzureichen. Es werden nur dieje-
nigen "Lernbereiche" noch einmal geprüft, in welchen bei der ersten Prü-
fung die Noten unter 4.0 lagen. Die "Repetitionsergebnisse" werden defi-
nitiv gewertet. Die Gebühren betragen Fr. 100.– pro "Prüfungsfach". Über
besondere Fälle entscheidet die Schulleitung.
Art. 27 Abs. 3 des Qualifikationsreglements regelt schliesslich den Aus-
schluss: Wird eine "Prüfungsleistung" zum zweiten Mal nicht bestanden,
so erfolgt der ordentliche Ausschluss aus der Schule.
4.6 Anlässlich ihres ersten Prüfungsversuches im Herbst 2011 hat die
Beschwerdeführerin in den Fächern "Rechnungswesen" (FRW) sowie
"Finanzierung und Investition" (FIN) je die Note 3 und im Fach "Recht" die
Note 3.5 erzielt und damit die erste Teilprüfung nicht bestanden. In der
Folge meldete sie sich für die Repetition der Fächer FRW sowie FIN am
nächsten ordentlichen Prüfungstermin im Frühling 2012 an. Diesen wie
auch den nächsten ordentlichen Prüfungstermin im Herbst 2012 konnte
die Beschwerdeführerin in der Folge aus Krankheitsgründen allerdings
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nicht wahrnehmen. Daher hat sie die erste Teilprüfung in den Fächern
FRW sowie FIN erst im Frühling 2013 repetiert und dabei die Noten 4.0
bzw. 3.0 erzielt, womit sie die Repetition der ersten Teilprüfung nicht be-
standen hat.
Art. 27 Abs. 1 Qualifikationsreglement stipuliert, dass jede nicht bestan-
dene Teilprüfung einmal am nächsten ordentlichen Prüfungstermin wie-
derholt werden kann. Daraus erhellt, dass die Teilprüfung insgesamt nur
einmal wiederholt werden kann und dass eine Kandidatin oder ein Kandi-
dat, welche/r sich nicht zur Repetition sämtlicher ungenügender Fächer
anmeldet, damit die Wiederholungsmöglichkeit betreffend diejenigen Fä-
cher verwirkt, zu deren Repetition sie/er sich nicht angemeldet hat. In den
betreffenden Fächern liegt folglich kein Repetitionsergebnis vor, weshalb
die ursprünglich in diesen Fächern erzielten Noten als definitiv gewertet
werden müssen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz geht damit aus
Art. 27 Abs. 1 des Qualifikationsreglements klar hervor, was passiert,
wenn (ungenügende) Fächer nicht (beim nächsten wahrgenommenen
Termin) wiederholt werden. Zuzustimmen ist der Vorinstanz allenfalls da-
hingehend, dass die Begrifflichkeiten im Qualifikationsreglement mitunter
nicht stringent durchgehalten werden, was dessen Bestimmungen inter-
pretationsbedürftig macht. So ist in Art. 27 Abs. 1 des Qualifikationsreg-
lements von "Lernbereich" sowie "Prüfungsfach" die Rede und werden
diese Begriffe offenbar synonym verwendet. In Art. 8 des Qualifikations-
reglements wird in diesem Zusammenhang stattdessen von "Handlungs-
feldern/Fach-gebieten" gesprochen. Weiter wird in Art. 27 Abs. 3 des
Qualifikationsreglements der Terminus "Prüfungsleistung" verwendet und
darunter – in Anwendung auf den vorliegenden Fall – offensichtlich die
Gesamtnote der ersten Teilprüfung verstanden, während in Art. 20 des
Organisationsreglements mit "Prüfungsleistung" eine Einzelnote in einem
Prüfungsfach gemeint ist.
Diese terminologischen Uneinheitlichkeiten ändern indessen nichts dar-
an, dass die Beschwerdeführerin nach dem Vorstehenden die Wiederho-
lungsmöglichkeit im Fach "Recht" verwirkt hat, indem sie sich nur zur Re-
petition der beiden Fächer FRW und FIN angemeldet hat. Im Ergebnis hat
sie somit in FRW und FIN die beiden Repetitionsergebnisse 4.0 bzw. 3.0
erzielt, während für das Fach "Recht" die im ersten Prüfungsversuch er-
zielte Note 3.0 gewertet wird. Damit hat sie die Prüfungsleistung "erste
Teilprüfung" zum zweiten Mal nicht bestanden, weshalb der von der Erst-
instanz am 7. Mai 2013 verfügte Ausschluss vom Bildungsgang nicht zu
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beanstanden ist (Art. 25 sowie Art. 27 Abs. 3 des Qualifikationsregle-
ments).
4.7 Ihre Behauptung, wonach die Erstinstanz aufgrund der in Art. 27
Abs. 1 des Qualifikationsreglements enthaltenen Formulierung, dass über
besondere Fälle die Schulleitung entscheidet, in der Vergangenheit Aus-
nahmen gewährt haben soll, vermag die Beschwerdeführerin durch kei-
nerlei Beweismittel zu belegen. Eine rechtsungleiche Anwendung dieser
Formulierung durch die Erstinstanz ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde-
führerin scheint zu verkennen, dass diese Formulierung der Schulleitung
nicht etwa Spielraum zur Gewährung von Ausnahmen vom Grundsatz,
wonach jede nicht bestandene Teilprüfung nur einmal wiederholt werden
kann, einräumt. Ein Blick auf Art. 13 und 17 des Qualifikationsreglements
schafft Klärung, über welche Sonderfälle die Schulleitung entscheidet: Im
Falle einer Verhinderung, dem Nichterscheinen oder dem Abbruch einer
Diplomprüfungsleistung entscheidet sie über den Zeitpunkt der Wiederho-
lung – wie sie dies just im Fall der Beschwerdeführerin zu entscheiden
hatte – und bei Verstössen gegen das Qualifikationsreglement über die
Zulassung zur Wiederholung.
5.
Nach dem Vorstehenden ist der mit Verfügung der Erstinstanz vom 7. Mai
2013 angeordnete Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der Höheren
Fachschule Wirtschaft AKAD Business zu Recht erfolgt. Die gegen den
negativen Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 16. April 2014 ge-
richtete Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuwei-
sen.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden auf Fr. 800.–
festgesetzt und der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird
zu deren Bezahlung verwendet.
Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
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7.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR. 173.110]).
Er ist somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Akten zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilagen:
Akten zurück)
– die Erstinstanz (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Michael Müller
Versand: 14. November 2014