B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-2190/2012
U r t e i l v o m 2 9 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz),
Jean-Luc Baechler und Frank Seethaler;
Gerichtsschreiber Michael Barnikol.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Landwirtschaft BLW,
Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Abgrenzung des Berg- und Sömmerungsgebiets in der Ge-
meinde X._______ GR.
B-2190/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer bewirtschaftet den Sömmerungsbetrieb
"Y._______", der im Gebiet (…) in der Gemeinde X._______ (Kanton
Graubünden) liegt. Insbesondere werden von ihm in diesem Gebiet die
Parzellen Nr. 11(…) und Nr. 12(…) bewirtschaftet.
B.
Seit Inkrafttreten der neuen Landwirtschaftsgesetzgebung am 1. Januar
1999 legt die Vorinstanz die Grenzen des Sömmerungsgebiets fest. Die
erstmalige Abgrenzung wurde kantonsweise in der ganzen Schweiz vor-
genommen. Am 2. November 2000 wurde die Verfügung betreffend die
Abgrenzung des Sömmerungsgebiets für den Kanton Graubünden im
kantonalen Amtsblatt publiziert. Im Bereich (…) gelangten der grösste Teil
der Parzelle Nr. 11(…) und die gesamte Parzelle Nr. 12(…) in das Söm-
merungsgebiet. Ein kleiner Teil der Parzelle Nr. 11(…) wurde der Bergzo-
ne IV zugeteilt. Die Abgrenzung des Sömmerungsgebiets im Bereich (…)
wurde im Dezember 2000 rechtskräftig.
C.
Die Vorinstanz überprüfte im Jahr 2011 von Amtes wegen die Abgrenzung
des Sömmerungsgebiets im gesamten Gebiet (…). Anlass für diese
Überprüfung war eine Differenz zwischen der Zonenzugehörigkeit und der
Ausrichtung von Beiträgen: Ein Teil der dem Sömmerungsgebiet zugeteil-
ten Flächen wurde ganzjährig genutzt und es wurden für seine Bewirt-
schaftung Flächenbeiträge ausgerichtet. Am 21. Juni 2011 wurde ein Au-
genschein vorgenommen, an dem die betroffenen Bewirtschafter sowie
Vertreter des Amts für Landwirtschaft und Geoinformation des Kantons
Graubünden (ALG) und der Vorinstanz teilnahmen.
D.
Mit Verfügung vom 28. März 2012, die dem Beschwerdeführer und weite-
ren Personen eröffnet wurde, korrigierte die Vorinstanz die Abgrenzung
zwischen der Bergzone IV und dem Sömmerungsgebiet im Bereich (…).
Der Verfügung lag eine Karte bei, aus welcher der genaue Grenzverlauf
ersichtlich ist. In Bezug auf den Sömmerungsbetrieb Y._______ hielt die
Vorinstanz insbesondere fest, dass dieser seit den 1980er Jahren von der
Familie des Beschwerdeführers bewirtschaftet werde. Damals habe die
Sömmerungsweide insbesondere die oberen Bereiche der Parzellen Nr.
11(…) und Nr. (…) umfasst. Die unteren Bereiche der Parzellen Nr. 11(…)
und Nr. (…), welche flacher seien und nicht direkt am Weg lägen, seien
B-2190/2012
Seite 3
schon immer als Mähwiesen bewirtschaftet worden und aus der Sömme-
rungsweide ausgezäunt gewesen. Der Beschwerdeführer habe zudem
weitere Flächen auf dem Grundstück Nr. 11(…) gemäht, die jedoch nicht
aus der Sömmerungsweide ausgezäunt gewesen und daher ebenfalls
von den Sömmerungstieren beweidet worden seien. Nach Massgabe der
Bewirtschaftung vor 1999 erweise sich die Zuteilung der von den drei
Sömmerungsbetrieben "Z._______", "Y._______" und "W._______" aus
bewirtschafteten Sömmerungsflächen als korrekt. Die vom Beschwerde-
führer regelmässig gemähten, jedoch nicht aus der Sömmerungsweide
ausgezäunten Flächen der Parzelle Nr. 11(…) könnten angesichts der
Bewirtschaftung vor 1999 nicht aus dem Sömmerungsgebiet ausge-
schlossen und zur landwirtschaftlichen Nutzfläche seines Betriebs gezählt
werden, da sie immer auch alpwirtschaftlich genutzt worden seien.
E.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 23. April 2012
Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinnge-
mäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zuteilung der
Parzelle Nr. 12(…) sowie eines Teils der Parzelle Nr. 11(…), den er in ei-
nem der Beschwerdeschrift beigelegten Plan eingezeichnet hat, zum
Berggebiet. Er bringt vor, die Alp Y._______ sei vor 1988 für mehrere Jah-
re zusammen mit der Alp V._______ verpachtet gewesen. Daher sei sie
erst spät (nach Mitte August) genutzt und erst nach dem Mähen und Ein-
fahren des Heus von Tieren betreten worden. Das Auszäunen der Söm-
merungsweide sei daher nicht nötig gewesen. Zum gegenwärtigen Zeit-
punkt werde die Wiese mit Kunststoffpfählen und Weidezaunband ausge-
zäunt. Ein weiterer Teil der Parzelle werde nur gelegentlich gemäht. Die
Parzelle Nr. 12(…) sei in den letzten Jahren kaum bewirtschaftet worden.
Sie werde vom Beschwerdeführer gegenwärtig mit Ponys beweidet, für
die er keine Sömmerungsbeiträge bezogen habe.
F.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 30. Mai 2012, die Be-
schwerde abzuweisen. Sie bringt vor, aus dem Alpkataster sei ersichtlich,
dass die Grenze zwischen dem Weideland und der Mähwiese im Bereich
der Parzelle Nr. 11(…) der heutigen Abgrenzung zwischen dem Sömme-
rungsgebiet und der Bergzone IV entspreche. Daher könne davon aus-
gegangen werden, dass lediglich jener Teil der Parzelle herkömmlich-
traditionell als Mähwiese bewirtschaftet worden sei, der gegenwärtig der
Bergzone IV zugeteilt sei. Aus den Notizen des kantonalen Mitarbeiters in
den Plangrundlagen des ALG zum Vollzug der Direktzahlungen 1999, die
B-2190/2012
Seite 4
zur Festlegung der Grenzen anlässlich der Erstabgrenzung des Sömme-
rungsgebiets dienten, sei zudem ersichtlich, dass die dem Sömmerungs-
gebiet zugeteilten Flächen der Parzelle Nr. 11(…) ("Weide", "Sö-Beiträge
[…]") vor 1999 als Sömmerungsfläche behandelt worden seien. Dies sei
ein Beleg dafür, dass der Kanton den Schwerpunkt der Nutzung dieser
Fläche in der saisonalen Weidehaltung und nicht in der Gewinnung von
Winterfutter gesehen und sie folglich nicht als landwirtschaftliche Nutzflä-
che anerkannt, sondern als Sömmerungsweide behandelt habe. Ob sich
diese Nutzung seither verändert habe, sei für die Frage der Zonenzuge-
hörigkeit irrelevant. Des Weiteren lasse die auf einem Orthofoto der Par-
zelle Nr. 11(…) ersichtliche Vegetation Schlüsse auf die langjährige Be-
wirtschaftung der Fläche zu. Die der Bergzone IV zugewiesene Teilfläche
sei kaum bestockt, was auf eine regelmässige Mähnutzung hindeute. Auf
der oberhalb anschliessenden Fläche sei dagegen ein deutlich grösserer
Waldeinwuchs auszumachen, was den Schluss zulasse, dass auf dieser
Fläche keine regelmässige Mähnutzung stattgefunden habe. Ferner habe
der Beschwerdeführer keine Aussagen zu der für die Abgrenzung des
Sömmerungsgebiets relevanten Bewirtschaftung der Flächen zwischen
den Jahren 1988 und 1999 gemacht. Betreffend die Parzelle Nr. 12(…)
sei zu berücksichtigen, dass diese bis zum Zeitpunkt der Erstabgrenzung
von B._______ als Sömmerungsweide genutzt worden sei und seit der
Einführung dieser Beitragsart Sömmerungsbeiträge für die Bewirtschaf-
tung der Weide ausgerichtet worden seien. Die beim Augenschein am 21.
Juni 2011 anwesenden Bewirtschafter hätten explizit darauf hingewiesen,
dass die Parzelle Nr. 12(…) zu diesem Zeitpunkt zur Weidefläche der Alp
Z._______ gehört habe. Die Einteilung ins Sömmerungsgebiet sei damit
zu Recht erfolgt.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht setzte dem Beschwerdeführer mit Verfü-
gung vom 31. Mai 2012 eine Frist bis zum 15. Juni 2012 zur Einreichung
einer allfälligen Replik. Der Beschwerdeführer liess diese Frist ungenutzt
verstreichen.
B-2190/2012
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 28. März 2012 stellt eine Verfügung
nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) dar. Diese Verfü-
gung kann nach Art. 166 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. Ap-
ril 1998 (LwG, SR 910.1) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen
über die Bundesverwaltungsrechtspflege (Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31
ff. und 37 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG,SR 173.32]) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht an-
gefochten werden.
1.1 Der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist das
Rechtsverhältnis, das den Gegenstand der angefochtenen Verfügung –
des Anfechtungsobjekts – bildet, und zwar in dem Ausmass, als die Re-
gelung dieses Rechtsverhältnisses nach den Parteianträgen des Be-
schwerdeführers noch streitig ist (vgl. FRANK SEETHALER/FABIA BOCHSLER,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich
2009, N. 40 zu Art. 52 VwVG). Angefochten und damit Streitgegenstand
ist somit die in der angefochtenen Verfügung geregelte Abgrenzung des
Sömmerungsgebiets auf den Parzellen Nr. 11(…) und Nr. 12(…) im Ge-
biet (…) (Gemeinde X._______, Kanton Graubünden).
1.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG beschwerde-
befugt, wenn er vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder kei-
ne Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (sog. formelle Beschwer),
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (sog. mate-
rielle Beschwer). Er hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und
ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders be-
rührt. Ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c
VwVG besteht, wenn die Aufhebung oder Änderung der angefochtenen
Verfügung für den Beschwerdeführer in wirtschaftlicher, ideeller, materiel-
ler oder anders gearteter Weise von praktischem Nutzen wäre (vgl. BGE
120 V 38 E. 2b; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 538
ff.). Auch unter der Berücksichtigung des Umstands, dass die Vorinstanz
auf den Parzellen Nr. 11(…) und Nr. 12(…) keine Änderung am Grenzver-
lauf zwischen dem Sömmerungsgebiet und der Bergzone IV vorgenom-
men hat, ist vorliegend von einem schutzwürdigen Interesse des Be-
B-2190/2012
Seite 6
schwerdeführers an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen
Verfügung auszugehen. Die angefochtene Verfügung bewirkt im Rahmen
des vorliegenden Streitgegenstands (vgl. oben, E. 1.1) zwar keine Verän-
derung der Grenzen des Sömmerungsgebiets im Vergleich zu der im Jahr
2000 vorgenommenen Erstabgrenzung des Gebiets, weshalb der Be-
schwerdeführer hierdurch im Verhältnis zur der seit dem Jahr 2000 be-
stehenden Abgrenzung keine zusätzliche Belastung erfährt. Dennoch
wird er durch die angefochtene Verfügung beschwert. Die Vorinstanz hat
nämlich im gesamten Gebiet (…) die mit Verfügung vom 2. November
2000 vorgenommene Grenzziehung von Amtes wegen aufgehoben, die
Abgrenzung des Sömmerungsgebiets einer erneuten Beurteilung unter-
zogen und die Grenzen neu festgelegt. Sie hat auch die zur Alp
Y._______ gehörenden Grundstücke des Beschwerdeführers in die Neu-
abgrenzung einbezogen und materiell über die Abgrenzung des Sömme-
rungsgebiets entschieden. Die Erstabgrenzung des Sömmerungsgebiets
kann somit im Hinblick auf die Beschwerdelegitimation des Beschwerde-
führers keine Rolle mehr spielen. Der Beschwerdeführer hat deshalb ein
aktuelles und praktisches Interesse daran, dass die angefochtene Verfü-
gung aufgehoben wird, wenn diese Neuabgrenzung zu Unrecht erfolgt ist.
Somit ist er gemäss Art. 48 Abs.1 VwVG beschwerdebefugt.
1.3 Da die mit Verfügung vom 2. November 2000 vorgenommene Ab-
grenzung zwischen Sömmerungsgebiet und Bergzone IV im Gebiet (…)
aufgehoben wurde, entfaltet diese insoweit keine formelle Rechtskraft
mehr, welche einer Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung ent-
gegenstehen könnte.
1.4 Des Weiteren sind Beschwerdefrist und -form gewahrt (Art. 50 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt
(Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Erschwerende Produktions- und Lebensbedingungen, insbesondere im
Berg- und Hügelgebiet, sind bei der Anwendung des Landwirtschaftsge-
setzes angemessen zu berücksichtigen (Art. 4 Abs. 1 LwG). Nach Art. 4
Abs. 2 LwG unterteilt die Vorinstanz die landwirtschaftlich genutzte Flä-
che nach Massgabe der Erschwernisse in Zonen und führt hierzu einen
Produktionskataster. Der Bundesrat legt die Abgrenzungskriterien fest
(Art. 4 Abs. 3 LwG) und erlässt die erforderlichen Ausführungsbestim-
mungen, wo das Landwirtschaftsgesetz die Zuständigkeit nicht anders
regelt (Art. 177 Abs. 1 LwG).
B-2190/2012
Seite 7
2.1 Gestützt auf Art. 4 Abs. 3 und Art. 177 Abs. 1 LwG hat er die Verord-
nung über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Aus-
scheidung von Zonen vom 7. Dezember 1998 (Landwirtschaftliche Zo-
nen-Verordnung, SR 912.1) erlassen. Im landwirtschaftlichen Produkti-
onskataster wird die landwirtschaftlich genutzte Fläche in Gebiete und
Zonen unterteilt (Art. 1 Abs. 1 Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung).
Das Sömmerungsgebiet umfasst die traditionell alpwirtschaftlich genutzte
Fläche (Art. 1 Abs. 2 Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung). Das Berg-
gebiet, für dessen Abgrenzung und Unterteilung die klimatische Lage, die
Verkehrslage und die Oberflächengestaltung massgebend sind, umfasst
insbesondere die Bergzone IV (Art. 1 Abs. 3 Bst. a und Art. 2 Abs. 1
Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung). Für die Abgrenzung des Sömme-
rungsgebiets dienen die Sömmerungsweiden, die Heuwiesen, deren Er-
trag für die Zufütterung während der Sömmerung verwendet wird, sowie
die Gemeinschaftsweiden (Art. 3 Abs. 1 Landwirtschaftliche Zonen-
Verordnung, Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über landwirtschaftliche Be-
griffe und die Anerkennung von Betriebsformen vom 7. Dezember 1998
[Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV, SR 910.91]). Die Grenzen
des Sömmerungsgebiets werden aufgrund der Bewirtschaftung vor 1999
und unter Berücksichtigung der herkömmlich-traditionellen Bewirtschaf-
tung festgelegt (Art. 3 Abs. 2 Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung). Als
Sömmerungsweiden gelten die Flächen mit ausschliesslicher Weidenut-
zung, welche der Sömmerung von Tieren dienen und die zu einem Hir-
tenbetrieb oder einem Sömmerungsbetrieb gehören (Art. 26 LBV).
2.2 Als landwirtschaftliche Nutzfläche gilt demgegenüber die einem Be-
trieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Söm-
merungsfläche, die dem Bewirtschafter ganzjährig zur Verfügung steht
(Art. 14 Abs. 1 LBV). Hierzu gehört insbesondere die Dauergrünfläche
(Art. 14 Abs. 1 Bst. b LBV). Als Dauergrünfläche gilt die mit Gräsern und
Kräutern bewachsene Fläche ausserhalb der Sömmerungsflächen, die
seit mehr als sechs Jahren als Dauerwiese oder als Dauerweide besteht
(Art. 14 Abs. 1 LBV i.V.m. Art. 19 Abs. 1 LBV). Als Dauerwiese gilt die
Fläche, die jährlich mindestens ein Mal zur Futtergewinnung gemäht wird
(Art. 19 Abs. 2 LBV). Als Dauerweide gilt grundsätzlich eine ganzjährig
bewirtschaftete Fläche mit ausschliesslicher Weidenutzung (Art. 19 Abs. 3
LBV). Heuwiesen im Sömmerungsgebiet gehören zur Dauergrünfläche,
wenn sie jährlich gemäht werden und diese Nutzung auf ununterbroche-
ner, langjähriger Tradition beruht und das geerntete Raufutter zur Winter-
fütterung auf dem Betrieb verwendet wird (Art. 19 Abs. 5 LBV).
B-2190/2012
Seite 8
2.3 Die Vorinstanz setzt die Grenzen fest und hat den Kanton, auf dessen
Gebiet die fragliche Grenze verläuft, anzuhören (Art. 4 Abs. 1 Landwirt-
schaftliche Zonen-Verordnung). Sie zieht die Grenzen so, dass die An-
wendung der Gesetzgebung möglichst einfach ist (Art. 4 Abs. 2 Landwirt-
schaftliche Zonen-Verordnung). Für die Abgrenzung des Sömmerungs-
gebiets stützt sich die Vorinstanz auf den Alpkataster und auf die durch
die Kantone festgesetzte Abgrenzung (Art. 4 Abs. 3 Landwirtschaftliche
Zonen-Verordnung). Sie kann von sich aus oder auf Gesuch die Grenzen
des Sömmerungsgebiets und des Berggebiets ändern (Art. 6 Abs. 1 S. 1
und Art. 6 Abs. 2 S. 1 Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung).
3.
Der Beschwerdeführer beanstandet die von der Vorinstanz in der ange-
fochtenen Verfügung vorgenommene Abgrenzung zwischen dem Söm-
merungsgebiet und der Bergzone IV auf der Parzelle Nr. 11(…) sowie die
Zuordnung der gesamten Parzelle Nr. 12(…) zum Sömmerungsgebiet.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft den vorinstanzlichen Entscheid mit
voller Kognition. Es erlegt sich indessen eine gewisse Zurückhaltung auf,
wenn örtliche Verhältnisse zu beurteilen sind, mit denen die Vorinstanz
besser vertraut ist, und wenn Letztere über spezifische Fachkenntnisse
verfügt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2060/2007 vom 31.
Juli 2008 E. 2.3). Dies gilt insbesondere insofern, als der exakte Verlauf
der Grenze des Sömmerungsgebiets festzulegen ist. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist diesbezüglich die Rechtsmittel- und nicht die Planungs-
behörde.
3.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, dem Söm-
merungsgebiet sei derjenige Teil des Grundstücks zuzuordnen, der vor
1999 bzw. herkömmlich-traditionell als Weide genutzt worden sei und zu-
dem auch jener Teil, der zwar gemäht worden, jedoch nicht aus der
Sömmerungsweide ausgezäunt gewesen und daher faktisch ebenfalls
von den Tieren betreten und beweidet worden sei. Bereiche, die als
Mähwiese bewirtschaftet und seinerzeit entsprechend ausgezäunt gewe-
sen seien, müssten hingegen vom Sömmerungsgebiet ausgenommen
und der Bergzone IV zugeordnet werden. Im Hinblick auf den genauen
Verlauf der Grenze zwischen dem Sömmerungsgebiet und der Bergzone
auf der Parzelle Nr. 11(…) beschränkt sie sich auf die Feststellungen,
dass "die Sömmerungsweide […] die oberen Bereiche der Parzellen Nr.
11(…) und Nr. (…) [umfasste]". Zudem seien "die unteren Bereiche der
Parzellen […], welche flacher [seien] und direkt am Weg [lägen], […]
schon immer als Mähwiesen bewirtschaftet […] und aus der Sömme-
B-2190/2012
Seite 9
rungsweide ausgezäunt" worden. Der Beschwerdeführer habe "zudem
weitere Flächen auf dem Grundstück Nr. 11(…) gemäht, die jedoch nicht
aus der Sömmerungsweide ausgezäunt [gewesen] und somit ebenfalls
von den Sömmerungstieren beweidet" worden seien. Diese Flächen
könnten "angesichts der Bewirtschaftung vor 1999 nicht aus dem Söm-
merungsgebiet ausgeschlossen und zur landwirtschaftlichen Nutzfläche
seines Betriebes gezählt werden, da diese immer auch alpwirtschaftlich
genutzt" worden seien. Im Hinblick auf die Parzelle Nr. 12(…) führt die
Vorinstanz lediglich aus, dass diese in den neunziger Jahren des vorigen
Jahrhunderts "zusätzlich zu den heutigen Sömmerungsflächen […] ins
Weidegebiet einbezogen" gewesen sei.
3.2 Es stellt sich die Frage, ob und inwieweit die Vorinstanz hierdurch ihre
Pflicht zur Begründung der angefochtenen Verfügung (Art. 35 Abs. 1
VwVG) und damit das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Ge-
hör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] i.V.m. Art. 29 VwVG) ver-
letzt haben könnte.
3.2.1 Aus der Garantie des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV
und Art. 29 ff. VwVG wird der Anspruch abgeleitet, dass die Behörde die
Vorbringen der in ihrer Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft
prüft und beim Entscheid berücksichtigt. Folge dieser Prüfungspflicht ist
insbesondere die behördliche Begründungspflicht. Der Bürger soll wis-
sen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Zu-
dem kann durch die Verpflichtung zur Offenlegung der Entscheidgründe
verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven lei-
ten lässt. Die Begründungspflicht erscheint somit nicht nur als ein be-
deutsames Element transparenter Entscheidfindung, sondern dient zu-
gleich auch der wirksamen Selbstkontrolle der Behörde. Die Begründung
eines Verwaltungsakts oder eines Entscheids muss so abgefasst sein,
dass die Betroffenen ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten können.
Dies ist nur möglich, wenn sich sowohl die Betroffenen als auch die
Rechtsmittelinstanzen über die Tragweite des Entscheids ein Bild ma-
chen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegun-
gen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1, mit Hinweisen;
BERNHARD WALDMANN/JÖRG BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], a.a.O., N. 1 ff. und 102 zu Art. 29 VwVG sowie N. 21 zu Art. 32
VwVG; FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., N. 10 ff. zu Art. 35 VwVG; PATRICK
B-2190/2012
Seite 10
SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N. 2 ff.
zu Art. 32 VwVG).
3.2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind umso strengere
Anforderungen an die Begründung zu stellen, je grösser der Ermessens-
spielraum der Behörde ist und je vielfältiger die tatsächlichen Vorausset-
zungen sind, die bei der Betätigung des Ermessens zu berücksichtigen
sind (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.3; SUTTER, a.a.O., N. 3 zu Art. 32 VwVG,
jeweils mit Hinweisen). Der Vorinstanz kommt bei der Abgrenzung des
Sömmerungsgebiets ein erhebliches Planungsermessen zu (vgl. oben, E.
3). Vorliegend sind deshalb hohe Anforderungen an die Ausführlichkeit,
die Dichte und die Detailliertheit der Begründung zu stellen.
3.2.3 Die Vorinstanz hat in ihrer Begründung zwar die einschlägigen
Normen der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung zitiert und Bezug auf
die vom Beschwerdeführer bewirtschafteten Grundstücke genommen.
Die Begründung enthält auch allgemeine Ausführungen zu den nach der
Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung massgebenden Abgrenzungskri-
terien. Eine Begründung erfüllt die Anforderungen an die Begründungs-
pflicht nach Art. 35 Abs. 1 VwVG jedoch nicht schon dann, wenn die ge-
setzlichen Beurteilungskriterien lediglich abstrakt wiedergegeben werden.
Vielmehr muss die verfügende Behörde konkret erläutern, welches die
einbezogenen Faktoren sind und wie sie gewichtet wurden (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-3629/2007 vom 9. Januar 2008 E. 3.4). Mit
Bezug auf den konkreten Einzelfall muss die Behörde darlegen, ob die
Kriterien erfüllt oder inwieweit sie verfehlt wurden. Die Vorinstanz hätte
somit im vorliegenden Fall nachvollziehbar darlegen müssen, warum ein-
zelne Parzellen oder Teile der Parzellen gemessen an den Kriterien der
Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung und der Landwirtschaftlichen
Begriffsverordnung (vgl. oben, E. 2.1 f.) als Sömmerungsfläche bzw. als
Bergzone IV anzusehen sind (zur Anwendung und Gewichtung dieser Kri-
terien vgl. BVGE 2008/10 E. 3.1 ff. und 4.1.1 ff.). Soweit die Begründung
der angefochtenen Verfügung diesbezüglich Ausführungen enthält (vgl.
oben, E. 3.1), sind diese jedoch weitgehend nichtssagend und lassen
keine Rückschlüsse auf die Überlegungen zu, von denen sich die Vorin-
stanz bei der Neuabgrenzung des Sömmerungsgebiets auf den genann-
ten Grundstücken leiten liess. Eine einzelfallbezogene Auseinanderset-
zung mit den einschlägigen Abgrenzungskriterien findet im Hinblick auf
die Parzellen Nr. 11(…) und Nr. 12(…) kaum statt. In ihrer Begründung
betreffend die Parzelle Nr. 11(…) beschränkt sich die Vorinstanz auf die
B-2190/2012
Seite 11
pauschale Feststellung, dass "die Sömmerungsweide […] die oberen Be-
reiche" der Parzelle umfasst habe, während andere Flächen der Parzelle
gemäht worden seien, von denen ein Teil "schon immer als Mähwiese
bewirtschaftet" und dementsprechend aus dem Sömmerungsgebiet aus-
gezäunt worden sei. Ein anderer Teil der gemähten Fläche sei nicht aus-
gezäunt gewesen und "immer auch alpwirtschaftlich" genutzt worden (vgl.
oben, E. 3.1). In Bezug auf die Parzelle Nr. 12(…) führt sie lediglich aus,
dieses Grundstück sei in den neunziger Jahren des vorigen Jahrhunderts
zusätzlich zu den heutigen Sömmerungsflächen in das Weidegebiet ein-
bezogen worden (vgl. oben, E. 3.1). Die Vorinstanz legt jedoch nicht dar,
wie sie zu diesen Annahmen gelangt ist, auf welche Sachverhaltselemen-
te und Abgrenzungskriterien sie sich dabei stützt, und weshalb sie jeweils
zu einer unterschiedlichen Zonenzuordnung gelangt. Insbesondere ent-
hält die Begründung keine substantiierte Auseinandersetzung mit der
Frage, wie die von der Vorinstanz bezeichneten Flächen konkret bewirt-
schaftet wurden und zu welchen Zeiten die Bewirtschaftung stattfand. Sie
äussert sich auch nicht substantiiert zu dem von ihr im Rahmen der Neu-
abgrenzung festgelegten Verlauf der Grenze zwischen dem Sömme-
rungsgebiet und der Bergzone auf der Parzelle Nr. 11(…), sondern ver-
weist auf die oberen bzw. unteren Bereiche dieses Grundstücks (vgl.
oben, E. 3.1). Sie bezeichnet ein bestimmtes Gebiet als Sömmerungs-
weide und legt dar, dass andere Flächen der Parzelle gemäht worden
seien, von denen ein bestimmter Bereich wiederum als Mähwiese ausge-
zäunt worden sei. Wo sich diese Bereiche genau befinden und wo die
Grenzen zwischen ihnen verlaufen, lässt sich anhand der Ausführungen
der Vorinstanz jedoch kaum nachvollziehen. Ferner nimmt sie im Zu-
sammenhang mit der Zonenzuordnung auf den Parzellen Nr. 11(…) und
Nr. 12(…) auch nicht Bezug auf die mit Verfügung vom 2. November 2000
vorgenommene Erstabgrenzung und legt nicht dar, welche Gründe dafür
oder dagegen sprechen können, an ihr festzuhalten oder von ihr abzu-
weichen. Die angefochtene Verfügung enthält damit keine Prüfung der
einschlägigen Abgrenzungskriterien, die den erhöhten Anforderungen an
die Begründung der Verfügung (vgl. oben, E. 3.2.2) gerecht wird.
3.3 Insgesamt lässt die Begründung der angefochtenen Verfügung des-
halb allenfalls in Ansätzen erkennen, auf welche Erwägungen sich die
Abgrenzung des Sömmerungsgebiets auf den Parzellen Nr. 11(…) und
Nr. 12(…) stützt. Es ist aber nicht nachvollziehbar, von welchen Überle-
gungen sich die Vorinstanz bei der Ausübung ihres Planungsermessens
konkret leiten liess. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde
somit verletzt.
B-2190/2012
Seite 12
3.4 Ausnahmsweise kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs unter
bestimmten engen Voraussetzungen im Rechtsmittelverfahren geheilt
werden, wenn die unterlassene Verfahrenshandlung im Rechtsmittelver-
fahren nachgeholt wird und das rechtliche Gehör vom Betroffenen nach-
träglich voll wahrgenommen werden kann. Eine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs kann jedoch nur geheilt werden, wenn der Rechtsmittelbe-
hörde dieselbe Kognition zukommt wie der Vorinstanz. Die Verletzung
darf auch nicht zu schwer wiegen, um geheilt werden zu können. Des
Weiteren darf der von der Verletzung betroffenen Partei durch die Heilung
kein unzumutbarer Nachteil entstehen, was insbesondere dann der Fall
ist, wenn ihr durch die Nichtrückweisung der Sache an die Vorinstanz ei-
ne Beschwerdeinstanz verloren gehen würde. Durch die Heilung von Ge-
hörsverletzungen sollen in erster Linie ein prozessualer Leerlauf und da-
mit unnötige Verzögerungen vermieden werden, die nicht mit dem Inte-
resse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sa-
che in Einklang gebracht werden könnten. Hingegen besteht der Sinn ei-
ner Heilung allfälliger Gehörsverletzungen nicht darin, dass die Aufgaben
der erstinstanzlich verfügenden Behörde auf die Beschwerdeinstanz ver-
lagert werden (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts B-7107/2009 vom 15. Februar 2010, E. 4.2.1, und
B-199/2009 vom 20. Oktober 2009, E. 3.3; WALDMANN/BICKEL, a.a.O., N.
108 ff. zu Art. 29 VwVG, jeweils mit Hinweisen).
3.4.1 Die Vorinstanz hat anlässlich der Anfechtung ihres Entscheids in ih-
rer Vernehmlassung vom 30. Mai 2012 eine Begründung nachgeschoben,
in der sie erläutert, wie das Sömmerungsgebiet auf den Parzellen
Nr. 12(…) und Nr. 11(…) unter Berücksichtigung der einschlägigen Krite-
rien ihrer Auffassung nach abzugrenzen sei. Dem Beschwerdeführer wur-
de mit Verfügung vom 31. Mai 2012 die Gelegenheit gegeben, sich dazu
zu äussern. Gleichwohl kommt eine Heilung der Verletzung des rechtli-
chen Gehörs aus den folgenden Gründen nicht in Betracht:
3.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im vorliegenden Fall mit
voller Kognition, übt sich aber insbesondere im Hinblick auf die Festle-
gung der Grenze des Sömmerungsgebiets in Zurückhaltung und respek-
tiert das Planungsermessen der Vorinstanz (vgl. E. 3). Es ist nicht seine
Aufgabe, erstinstanzlich anstelle der Vorinstanz aufgrund eines wesent-
lich ergänzten bzw. im Ergebnis neuen Sachverhalts die Neuabgrenzung
des Sömmerungsgebiets vorzunehmen. Entschiede das Bundesverwal-
tungsgericht vorliegend in der Sache, würde dies somit dazu führen, dass
dem Beschwerdeführer eine Instanz verlorenginge, die in Ausübung ihres
B-2190/2012
Seite 13
Planungsermessens die Abgrenzung des Sömmerungsgebiets vornimmt.
Hierdurch würde dem Beschwerdeführer ein unzumutbarer Nachteil ent-
stehen. Eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs kommt daher
schon aus diesem Grund nicht in Betracht.
3.4.3 Dem Bundesverwaltungsgericht ist es zudem auch unter Berück-
sichtigung der in der Vernehmlassung nachgeschobenen Begründung
nicht möglich, sachlich über den Gegenstand des vorliegenden Rechts-
streits zu entscheiden. Die Vorinstanz hat dem Bundesverwaltungsgericht
nicht die gesamten Vorakten zugesandt, obwohl sie hierzu mit Verfügung
vom 25. April 2012 aufgefordert worden war. Vielmehr hat sie der Ver-
nehmlassung lediglich einige Beilagen beigefügt, die sie zum Beweis der
von ihr vorgebrachten Tatsachenbehauptungen vorlegt. Diese betreffen
zwar streitrelevante Umstände, erlauben es dem Bundesverwaltungsge-
richt jedoch nicht, sich ein vollständiges Bild über den relevanten Sach-
verhalt zu machen. Es fehlen insbesondere ein Protokoll des Augen-
scheins vom 21. Juni 2011 und die Verfügung vom 2. November 2000, mit
welcher die Erstabgrenzung des Sömmerungsgebiets vorgenommen
wurde. Des Weiteren fehlen die angefochtene Verfügung und offenbar
weitgehend auch der ihr vorangegangene vorinstanzliche Schriftenwech-
sel in den von der Vorinstanz eingesandten Unterlagen. Da die Vorakten
eine wesentliche Grundlage für die Überprüfung einer angefochtenen
Verfügung bilden, ist die Vorinstanz gemäss Art. 57 Abs. 1 VwVG ver-
pflichtet, der Beschwerdeinstanz nicht nur einzelne Aktenstücke oder Be-
weismittel, sondern die gesamten Vorakten vollständig auszuhändigen
(vgl. FRANK SEETHALER/KASPAR PLÜSS, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], a.a.O., N. 7 zu Art. 57 VwVG; ANDRÉ MOSER, in: Au-
er/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., N. 13 zu Art. 57 VwVG). Dem Bundes-
verwaltungsgericht fehlen daher die Entscheidgrundlagen, die für einen
materiellen Entscheid in der Sache und somit für die Heilung der Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs erforderlich wären.
3.4.4 Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die nachträgliche
Begründung der Vorinstanz auch unter Berücksichtigung der von ihr ein-
gereichten Beweismittel nicht nachvollziehbar erscheint. Die Vorinstanz
stützt die Grenzziehung auf der Parzelle Nr. 11(…) insbesondere auf die
Plangrundlagen des ALG, die für die Erstabgrenzung des Sömmerungs-
gebiets verwendet wurden. Der in den Plangrundlagen als landwirtschaft-
liche Nutzfläche markierte Bereich ist jedoch grösser, als der Teil der Par-
zelle, den die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung der Bergzone
IV zugeteilt hat, und erreicht den Stall, dessen Umgebung nach dem Vor-
B-2190/2012
Seite 14
bringen des Beschwerdeführers schon immer als Mähwiese genutzt wur-
de. Die Darlegungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und
in der Vernehmlassung enthalten keine Begründung für diese Diskrepanz
zwischen der Eingrenzung der landwirtschaftlichen Nutzfläche in den
Plangrundlagen des ALG und der Abgrenzung des Sömmerungsgebiets,
die in der angefochtenen Verfügung vorgenommen wurde. Es ist deshalb
für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, warum das in
den Plangrundlagen des ALG als landwirtschaftliche Nutzfläche bezeich-
nete Gebiet zu einem grossen Teil dem Sömmerungsgebiet und nicht der
Bergzone IV zugeordnet wurde.
3.5 Insgesamt ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz das rechtliche
Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat und diese Gehörsverletzung
nicht geheilt werden kann.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als begründet. Die angefochtene Ver-
fügung ist im Umfang des Streitgegenstands (vgl. oben, E. 1.1) aufzuhe-
ben und die Streitsache ist an die Vorinstanz als zuständige Fach- und
Verfügungsinstanz zurückzuweisen, damit diese erneut über die Festle-
gung der Grenzen des Sömmerungsgebiets auf den Parzellen Nr. 11(…)
und Nr. 12(…) entscheide.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als obsie-
gende Partei. Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterlie-
genden Partei zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten-
werden Vorinstanzen auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Somit sind keine
Verfahrenskosten zu erheben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos-
tenvorschuss ist ihm zurückzuerstatten.
6.
Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihm keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7
Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
B-2190/2012
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Soweit sie die Parzellen Nr. 11(…)
und Nr. 12(…) in der Gemeinde X._______ (Kanton Graubünden) betrifft,
wird die angefochtene Verfügung vom 28. März 2012 aufgehoben. Die
Streitsache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular);
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stephan Breitenmoser Michael Barnikol
B-2190/2012
Seite 16
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tage nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizule-
gen (Art. 42 BGG).
Versand: 16.11.2012