Abtei lung II
B-2196/2006
{ T 0 / 2 }
Urteil vom 4. Mai 2007
Mitwirkung: Richterin Vera Marantelli (vorsitzende Richterin), Richter
Claude Morvant, Richterin Maria Amgwerd;
Gerichtsschreiberin Barbara Aebi
H._______,
Beschwerdeführer
gegen
1. Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT),
Vorinstanz
2. Prüfungskommission Höhere Fachprüfung für Zimmermeister,
Erstinstanz
betreffend
Höhere Fachprüfung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 31. März 2005 teilte der Verband Schweizer Holzbau-
Unternehmungen (Holzbau Schweiz) im Auftrag der Zentralkommission der
Meisterprüfung (Erstinstanz) H._______ mit, dass er die im Frühjahr 2005
abgelegte Eidgenössische Zimmermeisterprüfung (Höhere Fachprüfung im
Zimmereigewerbe) nicht bestanden habe. Beigelegt war ein Notenblatt,
dem zu entnehmen ist, dass H._______ insgesamt vier ungenügende No-
ten in den Fächern "Konstruktionstechnik A" (3.6), "Betriebsführung" (3.5),
"Angebot und Abrechnung" (3.1), "Unternehmensführung" (3.6) sowie die
Schlussnote 3.7 erteilt worden sind.
Gegen diese Verfügung erhob H._______ am 23. April 2005 Beschwerde
beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (Bundesamt). Er be-
antragte sinngemäss die Erteilung des Diploms als Zimmermeister. Zur
Begründung brachte er vor, seine Leistungen in den Fächern "Konstrukti-
onstechnik A", "Betriebsführung", "Angebot und Abrechnung" und "Unter-
nehmensführung" seien unterbewertet worden. Seiner Ansicht nach habe
die Prüfungskommission ungewissenhaft und unseriös korrigiert. So sei
selten mit Punkten und Zwischennoten gearbeitet worden. Die Bewer-
tungsblätter, die für die Berechnung der Noten vorgesehen gewesen seien,
seien praktisch nie benutzt worden; ein Nachvollzug der willkürlich gesetz-
ten Pauschalnoten sei gar nicht mehr möglich. Er sehe sich zudem als Op-
fer einer äusserst zweifelhaften Taktik der Diplomvergabe: Es sei ein offe-
nes Geheimnis, dass ein gewisser Anteil der Kandidaten pro Jahr die
Meisterprüfung nicht bestehen solle oder dürfe, um dieser das Ansehen ei-
ner schwierig zu bestehenden Prüfung zu verleihen. In verfahrensmässiger
Hinsicht beantragte H._______ schliesslich den Beizug unabhängiger Ex-
perten.
Mit Stellungnahme vom 22. August 2005 beantragte die Zentralkommissi-
on - nach Konsultation der Prüfungskommission - die kostenfällige Abwei-
sung der Beschwerde. Zur Begründung brachte sie vor, der Vorwurf, die
Bewertungsblätter seien nicht benutzt worden, sei in aller Schärfe zurück-
zuweisen. Dem Beschwerdeführer sei am Tag, als er in seine Prüfungsar-
beiten habe Einsicht nehmen können, erklärt worden, wie die Noten der
einzelnen Prüfungen entstanden seien. Sämtliche Prüfungen seien von
zwei Examinatoren korrigiert und benotet worden; die entsprechenden No-
tenblätter habe Herr H._______ gesehen. Auf den Deckblättern der Prü-
fungsarbeiten seien indessen nur die Schlussnoten notiert worden. Der
Beschwerdeführer zeige in seiner Beschwerde nicht auf, inwiefern für sei-
ne Leistungen ein genügender Notendurchschnitt erteilt werden könnte. Im
Einzelnen legte die Zentralkommission dar, weshalb sie die Bewertung der
Prüfungskommission als korrekt erachte. Lediglich im Fach "Unterneh-
mensführung", Aufgabe 6.5 ("Rechtskunde"), erteilte sie dem Beschwerde-
führer 1.5 Zusatzpunkte, was zwar zu einer Erhöhung der Note in der Auf-
3gabe 6.5 von 3.0 auf 3.5, nicht jedoch zu einer Änderung der Gesamtnote
im Fach "Unternehmensführung" führte. Der Stellungnahme legte die Zent-
ralkommission Kopien der Detailnotenblätter bei.
Am 14. November 2005 teilte H._______ dem Bundesamt mit, er halte sei-
ne Beschwerde aufrecht. Zur Begründung brachte er vor, er sei mit der
Stellungnahme der Prüfungskommission nicht einverstanden. Die Fehler,
welche in seinen Prüfungsunterlagen zu finden seien, seien viel zu hoch
bewertet worden und stünden in keinem Verhältnis zu seiner gesamten
Prüfungsleistung beziehungsweise zum richtig gelösten Teil. Vermutlich
sei seine Arbeit systematisch zu tief bewertet worden. Bereits vor und
während der Prüfungswoche sei ihm aufgefallen, dass einige Prüfungskan-
didaten die meisten Examinatoren bereits von der Technikerschule
B._______ (TS B._______) oder als ehemalige Arbeitgeber gekannt hät-
ten. Auffallend sei zudem, dass alle erfolgreichen Prüfungsabsolventen die
TS B._______ besucht hätten, welche die meisten Examinatoren selbst
absolviert hätten oder an welcher sie heute unterrichteten. Die nicht erfolg-
reichen Prüfungskandidaten hätten die TS A._______ oder andere Schu-
len besucht. Schliesslich könne er nicht akzeptieren, dass seine Arbeit
zwar dem entsprochen habe, was verlangt worden sei, wie ihm am Tag der
Prüfungseinsicht ein Examinator gestanden habe, dass er aber die Prü-
fung nicht bestanden habe, weil es nach Auskunft dieses Examinators bes-
sere Arbeiten gegeben habe.
Mit Entscheid vom 15. März 2006 wies das Bundesamt die Beschwerde
von H._______ ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, entgegen der Argu-
mentation des Beschwerdeführers treffe es nicht zu, dass die einzelnen
Positionen nicht bewertet und die Noten pauschal oder nach Gutdünken
erteilt worden seien: Die Detailnotenblätter der Prüfungskommission, wel-
che dem Beschwerdeführer auch herausgegeben worden seien, gäben
Auskunft über die Beurteilung durch die zwei Examinatoren, die einzelnen
Positionsnoten und deren jeweilige Gewichtung sowie die eingetragene
Schlussnote. Der Beschwerdeführer mache zudem unsubstantiierte Aussa-
gen beziehungsweise könne nicht belegen, inwiefern seine Leistung unter-
bewertet worden sei. Teilweise seien seine Rügen zu pauschal und allge-
mein gehalten, als dass sie auf eine eventuelle Unterbewertung überprüft
werden könnten. Aus Sicht der Beschwerdeinstanz liege keine objektive
beziehungsweise offensichtliche Unterbewertung vor, die eine höhere Be-
wertung rechtfertigen würde. Die Prüfungskommission sei in ihrer Stellung-
nahme hinreichend und in klarer Weise auf die Rügen des Beschwerdefüh-
rers eingegangen. Sie habe sämtliche vom Beschwerdeführer gerügten
Bewertungen der genannten Aufgaben überprüft, kommentiert und begrün-
det. Die Beschwerdeinstanz dürfe davon ausgehen, dass die Examinato-
ren eine objektive und kritische Prüfung vorgenommen hätten, sowie dass
eine unsachliche willkürliche Benotung ausgeschlossen werden könne. Die
Bewertung der Aufgaben sei daher - soweit dies im Rahmen der einge-
schränkten Kognition des Bundesamts überhaupt überprüft werden könne
- nicht zu beanstanden. Die Rüge der Unterbewertung respektive der will-
kürlichen Bewertung erweise sich somit als unbegründet. Schliesslich be-
4stehe kein Anlass für die Erstellung eines Gutachtens oder den Beizug von
Experten, da die Stellungnahmen der Prüfungskommission ausführlich und
nachvollziehbar seien und die Einwände des Beschwerdeführers nicht
überzeugten.
B. Gegen diesen Entscheid erhob H._______ (Beschwerdeführer) am
13. April 2006 Verwaltungsbeschwerde bei der Rekurskommission EVD. Er
beantragt die Aufhebung der erstinstanzlichen Verfügung vom 31. März
2005 und des vorinstanzlichen Entscheids vom 15. März 2006, die Neu-
prüfung seiner Arbeit durch unabhängige Fachleute sowie die Aushändi-
gung des Diploms für Zimmermeister. Zur Begründung verweist er auf sei-
ne Beschwerde ans Bundesamt. Zudem erklärt er, es treffe nicht zu, dass
seine Beschwerdeschrift zu allgemein gehalten sei und keine konkreten
Beanstandungen aufweise: Seine Beschwerdeschrift umfasse mehr als
zehn Seiten, auf welchen er auf die Problempunkte hinweise. Im Weiteren
bringt der Beschwerdeführer wie in der Replik vom 14. November 2005
ans Bundesamt vor, dass sich einige Kandidaten und Examinatoren ge-
kannt hätten, die erfolgreichen Kandidaten die TS B._______ besucht hät-
ten und dass er die geforderte Leistung zwar erbracht, aber Opfer einer
starren Durchfallquote geworden sei. Auf diese Vorbringen sei das Bun-
desamt gar nicht eingegangen. Er kritisiert auch, dass etwa fünf Kandida-
ten, welche mit ihm den Vorbereitungskurs in X._______ besucht hätten
und denen er in den meisten Fächern um einiges überlegen gewesen sei,
allesamt die Prüfung bestanden hätten. Schliesslich rügt er, es fehle im
vorliegenden Fall eine neutrale, fachliche Beurteilung: Das Bundesamt,
welches sich von der Wortgewandtheit des Holzbau Schweiz habe beein-
drucken lassen, sei eine fachlich inkompetente Stelle und habe sich ledig-
lich auf die Stellungnahmen der Prüfungskommission gestützt. Diese habe
seine Fehler masslos überbewertet. Zudem sei die Beurteilung seiner Ar-
beit durch zwei Examinatoren eine reine Alibiübung, stellten die Examina-
toren doch ihre Beurteilungen vermutlich gegenseitig nicht in Frage. Eben-
so wenig könne er sich vorstellen, dass der Gigant Holzbau Schweiz sein
Tun selbstkritisch überdenken könne.
C. Mit Vernehmlassung vom 9. Mai 2006 beantragt das Bundesamt, die Be-
schwerde sei abzuweisen. Zur Begründung verweist es auf den angefoch-
tenen Entscheid vom 15. März 2006. Zudem erklärt es, es habe sich ent-
gegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht von der "Wortgewandtheit
des Holzbau Schweiz" beeindrucken lassen, sondern habe seinen Ent-
scheid gestützt auf den durch den Schriftenwechsel eruierten Sachverhalt,
die erhaltenen Unterlagen und die Argumente der Prüfungskommission
und des Beschwerdeführers gefällt. Die Vorbringen, hinsichtlich derer der
Beschwerdeführer rüge, das Bundesamt sei auf diese nicht eingegangen,
seien entweder haltlos oder unbewiesen und entbehrten jeglicher Prü-
fungsrelevanz. Schliesslich merkt das Bundesamt an, dass der Beschwer-
deführer in seiner Beschwerde keine neuen Argumente zu Tage bringe,
5die eine Unterbewertung durch die Prüfungskommission ersichtlich ma-
chen würde. Auf die Begründungen der Prüfungskommission und des Bun-
desamts im angefochtenen Entscheid gehe der Beschwerdeführer mit kei-
nem Wort ein.
Am 2. Juni 2006 liess sich die Erstinstanz vernehmen. Sie beantragt sinn-
gemäss die Abweisung der Beschwerde und bringt zur Begründung vor,
die Arbeiten des Beschwerdeführers seien nochmals eingehend studiert
und besprochen worden. Da die getroffenen Entscheidungen fundiert und
belegbar seien, halte sie an ihrer Bewertung fest. Zu den Anschuldigungen
des Beschwerdeführers bezüglich der Examinatoren, deren Qualifikationen
und der Arbeit, die sie leisteten, nehme sie keine Stellung. Die Integrität
der Examinatoren stehe ausser Diskussion. Die (übrigen) Vorwürfe seien
haltlos, würden von ihr vehement zurückgewiesen und nicht kommentiert.
Schliesslich bemerkt die Erstinstanz, der Beschwerdeführer habe keine
neuen Fakten aufgeführt.
D. Am 19. Juli 2006 ersuchte die Rekurskommission EVD die Erstinstanz um
Zustellung verschiedener Unterlagen. Dieser Aufforderung kam die Erstin-
stanz mit Schreiben vom 22. August 2006 nach.
Im November 2006 teilte der Präsident der Rekurskommission EVD den
Parteien mit, dass die Verfahrensakten zur Weiterbehandlung ans Bundes-
verwaltungsgericht übergeben würden, sollte dieses Verfahren vor dem
31. Dezember 2006 nicht abgeschlossen sein. Am 15. Januar 2007 gab
das Bundesverwaltungsgericht die Übernahme des Verfahrens sowie die
Besetzung des Spruchkörpers bekannt.
Am 26. April 2007 fand auf Ersuchen des Beschwerdeführers hin eine öf-
fentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff.1 EMRK statt. Dabei hatte
der Beschwerdeführer die Gelegenheit, seinen Standpunkt nochmals ein-
lässlich darzulegen. Im Rahmen des Plädoyers äusserte er sich insbeson-
dere exemplarisch zur Bewertung der Aufgabe 2.1 im Fach "Konstruktions-
technik A".
Auf die dargelegten und weitere Vorbringen wird, soweit sie rechtserheb-
lich sind, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Der Entscheid des Bundesamtes vom 15. März 2006 stellt eine Verfügung
nach Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren dar (VwVG, SR 172.021). Diese Verfügung war bis
Ende 2006 bei der Rekurskommission EVD angefochten, welche vor dem
Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) am 1. Januar 2007 (vgl. AS 2006 1069) zur Beurteilung der
Streitsache sachlich und funktionell zuständig war (vgl. Art. 61 Abs. 1
6Bst. c Ziff. 1 BBG [zitiert in E. 2], AS 2003 4557; aufgehoben gemäss
Ziff. 35 des Anhangs zum VGG). Das Bundesverwaltungsgericht, das ge-
mäss Art. 31 VGG als Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügun-
gen nach Art. 5 VwVG beurteilt, ist nach Art. 53 Abs. 2 VGG (i.V.m. Art. 33
Bst. d VGG) für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig,
zumal keine Ausnahme nach Art. 32 VGG greift.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenom-
men und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Er hat
zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhe-
bung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (vgl. Art. 46
ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2. Gemäss den Art. 26 ff. des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember
2002 (BBG, SR 412.10) ist die höhere Berufsbildung weitgehend Sache
der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt. Diese regeln die Zulas-
sungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Ti-
tel (vgl. Art. 28 Abs. 2 BBG). Sie berücksichtigen dabei die anschliessen-
den Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch
das Bundesamt (vgl. Art. 27 und 28 BBG). Bereits nach dem alten Berufs-
bildungsgesetz vom 19. April 1978 (aBBG, AS 1979 1687, 1985 660, 1987
600, 1991 857, 1992 288 2521, 1996 2588, 1998 1822, 1999 2374, 2003
187), das per 1. Januar 2004 durch das vorangehend zitierte heute gelten-
de BBG abgelöst wurde, konnten die Berufsverbände vom Bund anerkann-
te Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen veranstalten (Art. 51 Abs. 1
aBBG und Art. 44 Abs. 1 der damals geltenden, am 1. Januar 2004 durch
die Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 [BBV, SR 412.101]
abgelösten, alten Berufsbildungsverordnung vom 7. November 1979
[aBBV, AS 1979 1712, 1985 670, 1990 848, 1993 7, 1996 208, 1998 1822,
2001 979]). Sie hatten darüber ein Reglement aufzustellen, das der Ge-
nehmigung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements bedurfte
(Art. 51 Abs. 2 aBBG und Art. 45 aBBV).
Gestützt auf die - damals geltenden - Delegationsbestimmungen des alten
Berufsbildungsgesetzes haben der Schweizerische Zimmermeisterverband
(SZV; ab 1999 Holzbau Schweiz) und die Fédération romande des maîtres
menuisiers, ébénistes, fabricants de meubles, charpentiers et parqueteurs
(FRM) das Reglement über die Durchführung der Eidgenössischen Zim-
mermeisterprüfungen (Höhere Fachprüfungen im Zimmereigewerbe) vom
11. November 1991 (Reglement) erlassen, welches nach Genehmigung
durch das Departement am 20. November 1991 auf den 1. Dezember 1991
in Kraft trat (Art. 30 Abs. 1 Reglement).
Für die Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen sind eine Zentral-
kommission und eine Prüfungskommission verantwortlich (Art. 4 Abs. 1
Reglement). Die Prüfungskommission ist zuständig für die Organisation
und Durchführung der Prüfungen und stellt an die Zentralkommission An-
trag über Erteilung oder Verweigerung des Diploms (Art. 6 Abs. 1 Regle-
ment). Der Zentralkommission obliegt die Beschlussfassung über die Ertei-
lung des Meisterdiploms auf Antrag der Prüfungskommission (Art. 5 Abs. 1
7Bst. f Reglement). Die Geschäftsstelle des SZV ist unter anderem zustän-
dig für die Benachrichtigung der Kandidaten über ihre Prüfungsergebnisse
(Art. 7 Abs. 1 Bst. f) sowie für die schriftliche Vernehmlassung zu Be-
schwerden, welche vom Präsidenten der Zentralkommission festgelegt
worden sind (Art. 7 Abs. 1 Bst. h i.V.m. Art. 5 Abs. 3 Reglement).
Durch die Zimmermeisterprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat
die erforderlichen beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt, um in
seinem Beruf höheren Ansprüchen zu genügen, insbesondere ob er befä-
higt ist, als Unternehmer des Zimmereigewerbes einen Betrieb zu führen
(Art. 2 Reglement). Die Prüfung umfasst die sowohl schriftlich als auch
mündlich geprüften Fächer "Fachkunde", "Konstruktionstechnik A", "Konst-
ruktionstechnik B", "Betriebsführung", "Angebot und Abrechnung" sowie
"Unternehmensführung" (Art. 18 Reglement). Der Prüfungsstoff wird in Art.
19 des Reglements präzisiert. Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis
1 bewertet. Die Note 4 und höhere bezeichnen genügende Leistungen;
Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen. Andere als halbe Zwi-
schennoten sind nicht zulässig (Art. 20 Reglement). Jedes Prüfungsfach
ist in Positionen unterteilt. Die Positionsnoten sind unter Würdigung der
Wichtigkeit der einzelnen Unterpositionen nach Art. 20 zu erteilen. Die
Fachnote ist das Mittel aller Positionsnoten. Sie ist auf eine Dezimalstelle
zu runden (Art. 21 Abs. 1 Reglement). Die Fächer "Fachkunde" und "Be-
triebsführung" werden einfach, die übrigen Fächer zweifach gewichtet (vgl.
Art. 21 Abs. 2 Reglement). Die durch 10 geteilte Summe der Fachnoten er-
gibt die Schlussnote, die ebenfalls auf eine Dezimalstelle zu runden ist
(Art. 21 Abs. 3 Reglement). Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die
Schlussnote mindestens 4,0 beträgt, höchstens in zwei Fächern die Note 4
und in keinem Fach die Note 3 unterschritten wird (Art. 23 Reglement).
3. Nach Art. 49 VwVG (i.V.m. Art. 37 VGG) kann mit der Beschwerde ans
Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unange-
messenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden.
Bei der Überprüfung von Examensleistungen auferlegte sich seinerzeit die
Rekurskommission EVD entsprechend der Praxis des Bundesrates (Ver-
waltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 62.62 E. 3, 56.16 E. 2.1), des
Bundesgerichts (BGE 121 I 225 E. 4b, BGE 118 Ia 488 E. 4c, BGE 106 Ia
1 E. 3c) sowie anderer verwaltungsunabhängiger Rekurskommissionen
(VPB 66.62 E. 4) Zurückhaltung, indem sie in Fragen, die seitens der Ver-
waltungsjustizbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne
Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Exper-
ten abwich. Begründet wurde dies mit dem Argument, der Rechtsmittelbe-
hörde seien zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung be-
kannt, weshalb es ihr in der Regel nicht möglich sei, sich ein zuverlässiges
Bild über die Gesamtheit der Leistungen des Beschwerdeführers in der
Prüfung und der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Überdies
hätten Prüfungen häufig Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die
Rechtsmittelbehörde über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine
freie Überprüfung der Examensbewertung würde zudem die Gefahr von
Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in
sich bergen. Daher habe sich die Auffassung durchgesetzt, dass die Be-
8wertung von schulischen Leistungen von der Rechtsmittelbehörde nicht
frei, sondern nur mit Zurückhaltung zu überprüfen sei (vgl. BGE 118 Ia 488
E. 4c, BGE 106 Ia 1 E. 3c mit Verweis auf MAX IMBODEN/RENÉ A. RHINOW,
Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, Basel und Frankfurt am
Main 1986, Nr. 66 B IIa, d und B Va, Nr. 67 B IIIc).
In einem Beschwerdeverfahren nehmen die Examinatoren, deren Notenbe-
wertung beanstandet wird, im Rahmen der Beschwerdeantwort der Prü-
fungskommission Stellung (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG). In der Regel über-
prüfen sie bei dieser Gelegenheit ihre Bewertungen nochmals und geben
bekannt, ob sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder nicht. So-
lange konkrete Hinweise auf Befangenheit fehlen und die Beurteilung nicht
als fehlerhaft oder völlig unangemessen erscheint, war nach der Praxis der
Rekurskommission EVD auf die Meinung der Examinatoren abzustellen.
Vorausgesetzt wurde aber, dass die Stellungnahme insofern vollständig
war, als darin substanziierte Rügen des Beschwerdeführers beantwortet
wurden, und dass die Auffassung der Examinatoren, insbesondere soweit
sie von derjenigen des Beschwerdeführers abwich, nachvollziehbar und
einleuchtend war (Entscheid der Rekurskommission EVD [REKO/EVD]
95/4K-014 E. 7.2, veröffentlicht in VPB 61.32).
Es sind keine Gründe ersichtlich, von dieser Praxis abzuweichen. Insofern
hat sich auch das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung von Exa-
mensleistungen im oberwähnten Rahmen Zurückhaltung aufzuerlegen.
Eine solche Zurückhaltung rechtfertigt sich allerdings nur bei der Bewer-
tung von Prüfungsleistungen. Ist dagegen die Auslegung und die Anwen-
dung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im
Prüfungsablauf gerügt, hat die angerufene Rechtsmittelbehörde die erho-
benen Einwendungen mit freier Kognition zu prüfen, andernfalls sie eine
formelle Rechtsverweigerung begeht (vgl. BGE 106 Ia 1 E. 3c; VPB 56.16
E. 2.2; RENÉ A. RHINOW/BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrecht-
sprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 80 B If).
4. Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, das Bundesamt sei
auf verschiedene Vorbringen in seiner Replik vom 14. November 2005
nicht eingegangen. Damit rügt er sinngemäss eine Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG).
Das Recht, gehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des
rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten
der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen
Entscheids, weshalb diese Rüge vorab zu prüfen ist (statt vieler BGE 124
V 180 E. 4a mit Hinweisen).
4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet eine ganze Reihe von Ver-
fahrensgarantien, darunter auch eine Prüfungspflicht und eine Begrün-
dungspflicht. Die Begründung eines Entscheides hat aufzuzeigen, dass die
entscheidende Behörde sich mit allen wesentlichen sachverhaltlichen und
rechtlichen Vorbringen der Parteien auseinander gesetzt hat. Die Behörde
kann sich dabei auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken (BGE 124 V 180 E. 1a, BGE 112 Ia 107 E. 2b;
IMBODEN/RHINOW, a.a.O., Nr. 85 B IIIc). Dabei darf sie aber nur jene Argu-
mente der Parteien stillschweigend übergehen, die erkennbar unbehelflich
9sind (IMBODEN/RHINOW, a.a.O., Nr. 82 B IVa).
4.2 Im vorliegenden Fall ging die Vorinstanz in ihrer Begründung in der Tat
nicht auf alle Rügen des Beschwerdeführers ein: Dass sich einige Kandi-
daten und Examinatoren gekannt hätten, dass die erfolgreichen Kandida-
ten die TS B._______ besucht hätten und dass der Beschwerdeführer
nach Ansicht eines Examinators die geforderte Leistung zwar erbracht, er
aber Opfer einer starren Durchfallquote geworden sei, blieb unerwähnt. Ob
es sich dabei um Argumente handelte, die erkennbar unbehelflich sind, ist
zumindest fraglich. Die Frage kann indessen offengelassen werden.
4.3 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nach ständiger Praxis des
Bundesgerichtes nämlich ausnahmsweise geheilt werden, wenn die betrof-
fene Partei die Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äu-
ssern, die zur freien Prüfung aller Fragen befugt ist, welche der unteren In-
stanz hätten unterbreitet werden können (BGE 116 V 182 E. 1b, mit Hin-
weisen; RHINOW/KRÄHENMANN, a.a.O., Nr. 87 B III b, mit Hinweis auf BGE
114 Ia 307 E. 4a). Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des
rechtlichen Gehörs an die Verwaltung kann in solchen Fällen nach dem
Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abgesehen werden, wenn die
Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde (BGE 116 V 182 E. 3d).
4.4 Dem Bundesverwaltungsgericht kommt die gleiche Überprüfungsbefugnis
zu wie dem Bundesamt (Art. 49 VwVG). Der Beschwerdeführer nahm die
Gelegenheit wahr, seine Rügen erneut darzulegen.
Eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör seitens der
Vorinstanz könnte somit hier ausnahmsweise als geheilt betrachtet wer-
den.
5. Der Beschwerdeführer macht zumindest sinngemäss verschiedene weitere
Verfahrensfehler geltend.
Diese Rügen sind, wie dargelegt (vgl. E. 3), mit freier Kognition zu prüfen.
Allerdings gilt es zu beachten, dass Verfahrensmängel im Prüfungsablauf
in einem Beschwerdeverfahren nur dann entscheidrelevant und daher be-
achtlich sein können, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dadurch
das Prüfungsergebnis möglicherweise ungünstig beeinflusst wurde (vgl.
VPB 56.16 E. 4; 45.43 E. 3). Nach ständiger Praxis der Rekurskommissi-
on, von der abzuweichen für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass
besteht, kann die Anerkennung eines Verfahrensfehlers zudem nicht dazu
führen, eine Prüfung als bestanden zu erklären, denn ein gültiges Prü-
fungsresultat ist die grundsätzliche Voraussetzung für die Erteilung des
entsprechenden Fachausweises oder Diploms (vgl. REKO/EVD 98/HB-012
E. 6.6.2, veröffentlicht in VPB 64.106, mit Verweis auf REKO/EVD 95/4K-
037 E. 8.1, veröffentlicht in VPB 61.31). Das Vorliegen eines Verfahrens-
fehlers, der das Prüfungsergebnis möglicherweise ungünstig beeinflusst
hat, kann daher nur dazu führen, dass dem Beschwerdeführer ermöglicht
wird, die Prüfung - oder einen Teil derselben - erneut abzulegen.
5.1 Mit Verweis auf seine vor dem Bundesamt vorgebrachten Rügen macht
10
der Beschwerdeführer geltend, seiner Ansicht nach habe die Prüfungs-
kommission ungewissenhaft und unseriös korrigiert. So sei selten mit
Punkten und Zwischennoten gearbeitet und die für die Berechnung der No-
ten vorgesehen Bewertungsblätter seien praktisch nie benutzt worden. Es
sei daher gar nicht mehr möglich, die willkürlich gesetzen Pauschalnoten
nachzuvollziehen.
Die Erstinstanz wies diese Rüge zurück. Sie hielt fest, auf den Deckblät-
tern fänden sich zwar nur die Schlussnoten. Dem Beschwerdeführer sei
aber anlässlich der Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten erklärt worden,
wie die Noten der einzelnen Prüfungen entstanden seien. Sämtliche Prü-
fungen seien von zwei Examinatoren korrigiert und benotet worden; der
Beschwerdeführer habe die entsprechenden Notenblätter gesehen.
Aus den der Stellungnahme vom 22. August 2005 ans Bundesamt beige-
fügten, dem Beschwerdeführer von diesem unterbreiteten Detailnotenblät-
tern ergibt sich, dass die einzelnen Positionen entgegen der Argumentati-
on des Beschwerdeführers bewertet und die Noten weder pauschal noch
nach Gutdünken erteilt worden sind.
In formeller Hinsicht ist das Vorgehen der Prüfungskommission somit nicht
zu beanstanden.
Ob die Bewertung der Prüfungsleistungen des Beschwerdeführers durch
die Prüfungskommission nachvollziehbar und insofern vertretbar ist, wird
Gegenstand der materiellen Prüfung sein (siehe dazu nachfolgende E. 6).
5.2 Der Beschwerdeführer bezweifelt unter Darlegung zahlreicher Argumente,
dass die Diplome rechtmässig erteilt worden sind. Bereits in seiner Einga-
be an das Bundesamt, auf die er wiederum verweist, brachte der Be-
schwerdeführer vor, die Erfolgsquote sei von der Prüfungskommission ab-
sichtlich starr gehalten worden: Es sei ein offenes Geheimnis, dass ein ge-
wisser Anteil der Kandidaten pro Jahr die Meisterprüfung nicht bestehen
solle oder dürfe, um dieser das Ansehen einer schwierig zu bestehenden
Prüfung zu verleihen. In seiner Replik vom 14. November 2005 an das
Bundesamt wie auch in der Beschwerde an die Rekurskommission EVD
erklärte der Beschwerdeführer zudem sinngemäss, selbst Opfer dieser
vorgegebenen Erfolgsquote zu sein: Seine Arbeit habe dem entsprochen,
was verlangt worden sei. Doch am Tag der Prüfungseinsicht habe ihm ein
Examinator gestanden, dass er die Prüfung nicht bestanden habe, weil es
bessere Arbeiten gegeben habe.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2006 an die Rekurskommission
EVD erklärt die Prüfungskommission dazu pauschal, die vom Beschwerde-
führer geäusserten Vorwürfe seien haltlos, würden zurückgewiesen und
nicht weiter kommentiert.
Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG
i.V.m. Art. 37 VVG); der soeben erwähnte Untersuchungsgrundsatz ändert
aber nichts an der materiellen Beweislast (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, Bern 1983, S. 208 ff.; RHINOW/KRÄHENMANN, a.a.O., Nr. 88 I). Im
Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten derjenigen Partei
aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten
will. Dieser in Art. 8 ZGB statuierte allgemeine Rechtsgrundsatz gilt auch
im öffentlichen Recht (vgl. BGE 114 Ia 1 E. 8c, BGE 110 V 109 E. 3a, BGE
11
106 Ib 77 E. 2a/aa; Urteil des Bundesgerichts 2P.208/2004 vom 14. Januar
2005 E. 3.2, mit Hinweisen; MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige An-
spruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen
Staates, Bern 2000, S. 262 f.).
Es wäre fraglos nicht zulässig, wenn die Prüfungskommission nicht allen
Kandidaten, die über die von ihr zu definierenden, vernünftigerweise zu
verlangenden Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, sondern lediglich ei-
ner Anzahl von Kandidaten, die sich auf Grund einer abstrakt festgesetz-
ten Quote bestimmt, das Diplom erteilen würde.
Dass dies an der Prüfung des Frühjahrs 2005 tatsächlich der Fall gewesen
ist, vermag der Beschwerdeführer indessen nicht zu belegen. Angesichts
dieser Beweislage ist die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers als
unbegründet zu betrachten.
5.3 Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, etwa fünf Kandidaten, die mit
ihm den Vorbereitungskurs in X._______ besucht hätten und denen er in
den meisten Fächern um einiges überlegen gewesen sei, hätten allesamt
die Prüfung bestanden.
Für das Bestehen der Prüfung zählen indessen alleine die an der Prüfung
erbrachten Leistungen. Sofern die erwähnten Kandidaten die Zimmermeis-
terprüfung 2005 auf Grund besserer Prüfungsleistungen bestanden haben,
kann der Beschwerdeführer daher nichts zu seinen Gunsten ableiten,
selbst wenn diese anlässlich des Vorbereitungskurses schlechtere Leistun-
gen erbracht haben sollten.
Aus den Akten ergibt sich kein Hinweise darauf, dass die erwähnten Kan-
didaten die Prüfung nicht auf Grund besserer Leistungen bestanden hät-
ten. Auch der Beschwerdeführer bringt nichts vor, aus dem sich konkret
schliessen liesse, dass er diesen gegenüber in irgendeiner Art und Weise
benachteiligt worden wäre.
Für das Bundesverwaltungsgericht besteht daher kein Anlass dazu, der
diesbezüglichen Beanstandung des Beschwerdeführers weiter nachzuge-
hen.
5.4 Dies gilt auch insoweit, als der Beschwerdeführer geltend macht, es sei
auffallend, dass alle erfolgreichen Prüfungsabsolventen die TS B._______,
die nicht erfolgreichen Prüfungskandidaten aber die TS A._______ oder
andere Schulen besucht hätten und darauf hinweist, dass viele Prüfungs-
kandidaten einige der Examinatoren als ehemalige Arbeitgeber oder als
Dozenten an der TS B._______ gekannt hätten.
Soweit der Beschwerdeführer damit sinngemäss rügt, es habe ein Informa-
tionsaustausch zwischen der Prüfungskommission und den Lehrkräften
der TS B._______ bezüglich des genauen Umfangs des Prüfungsstoffes
und des von der Prüfungskommission verlangten Kenntnisstandes stattge-
funden, ist darauf hinzuweisen, dass ein derartiger Informationsaustausch
Voraussetzung für einen sachgerechten und wirkungsvollen Vorberei-
tungskurs ist. Auch die Bearbeitung von alten Prüfungsaufgaben gehört
zum üblichen und erwarteten Inhalt derartiger Kurse. Von einer regle-
mentswidrigen Indiskretion könnte daher nicht gesprochen werden (vgl.
den unveröffentlichten Entscheid der REKO/EVD vom 4. Dezember 2003 i.
S. B. [HB/2002-40] E. 4.1.2). Dass die Absolventen der TS B._______ dar-
über hinaus weitere Informationen erhalten hätten, insbesondere darüber,
12
welche Aufgaben genau gestellt würden, hat der Beschwerdeführer weder
konkret behauptet noch belegt.
Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Bemerkung qualitative Unter-
schiede in der Vorbereitung durch die verschiedenen Ausbildungsstätten
zur Diskussion stellt, ist festzuhalten, dass diese Frage nicht Streitgegen-
stand des vorliegenden Verfahrens ist. Es ist ein Wesensmerkmal der Be-
rufs- und höheren Fachprüfungen (Art. 28 BBG), dass diese grundsätzlich
unabhängig von Vorbereitungskursen durchzuführen sind und dass die Be-
rufsverbände die Prüfungsanforderungen ungeachtet vorhandener Ausbil-
dungsinhalte zu definieren haben. Im Gegensatz etwa zu den Prüfungen
der höheren Fachschulen (Art. 29 BBG) ist es bei den vom Bund aner-
kannten Berufsprüfungen und höheren Fachprüfungen nicht erforderlich,
vorgängig einen bestimmten Lehrgang zu absolvieren, es sei denn, dies
würde ausnahmsweise im anwendbaren Prüfungsreglement konkret vorge-
schrieben (vgl. Art. 28 Abs. 2 BBG; vgl. auch Art. 53 aBBG). Auf Grund
dieser fehlenden Schulpflicht gebietet der Grundsatz der rechtsgleichen
Behandlung daher, Absolventen eines vom Bund subventionierten Vorbe-
reitungslehrgangs und Nichtabsolventen nicht nur bei der Prüfungszulas-
sung unterschiedslos zu behandeln, sondern auch die Examensleistung
ohne Rücksicht auf die Art der Prüfungsvorbereitung der Kandidaten zu
beurteilen (REKO/EVD 95/4K-020 E. 7.2.2, veröffentlicht in VPB 62.60; un-
veröffentlichter Entscheid der REKO/EVD vom 4. Dezember 2003 i. S. B.,
a.a.O., E. 4.1.3). Im vorliegenden Fall wird gemäss Prüfungsreglement für
die Zulassung der Besuch von Kursen an einer bestimmten Ausbildungs-
stätte nicht vorausgesetzt (vgl. Art. 11 Reglement). Der Beschwerdeführer
könnte daher auf Grund allfälliger Qualitätsunterschiede zwischen der Prü-
fungsvorbereitung an seiner eigenen Ausbildungsstätte und dem TS
B._______ hier nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diesbezügliche Bean-
standungen wären nicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wegen
Verweigerung des Diploms vorzubringen, sondern vielmehr an die Träger
der Ausbildungsstätten zu richten. Dass in vielen Fällen die Berufsverbän-
de gleichzeitig Träger der Ausbildungsstätten sind, die höhere Fachprü-
fung durchführen beziehungsweise die Prüfungskommission wählen, und
der Bund sowohl den Vorbereitungslehrgang als auch die Durchführung
der Prüfung subventioniert und beaufsichtigt, vermag daran nichts zu än-
dern (vgl. REKO/EVD 95/4K-020, a.a.O., E. 7.4; unveröffentlichter Ent-
scheid der REKO/EVD vom 4. Dezember 2003 i. S. B., a.a.O., E. 4.1.3).
Was schliesslich den Hinweis betrifft, verschiedene Prüfungskandidaten
und Examinatoren hätten sich gekannt, ist festzuhalten, dass gemäss den
Ausstandsvorschriften nach Art. 6 Abs. 4 des Reglements nahe Verwand-
te, der derzeitige und der frühere Vorgesetzte sowie Geschäftsteilhaber ei-
nes Kandidaten für den betreffenden Kandidaten als Prüfungsexperten in
den Ausstand zu treten haben. Ehemalige Lehrer eines Kandidaten sind
von dieser Vorschrift nicht betroffen. Dass ehemalige Arbeitgeber trotz be-
stehender Ausstandspflicht nicht in den Ausstand getreten wären, wird
vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.
5.5 Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer, im vorliegenden Fall fehle
eine neutrale, fachliche Beurteilung. Das Bundesamt sei eine fachlich in-
kompetente Stelle. Es habe sich von der Wortgewandtheit des Holzbau
Schweiz beeindrucken lassen und sich lediglich auf die Stellungnahmen
der Prüfungskommission gestützt. Die Beurteilung der Prüfungsarbeit
13
durch zwei Examinatoren sei eine reine Alibiübung, da die Examinatoren
ihre Beurteilungen vermutlich gegenseitig nicht in Frage stellen würden. Er
könne sich auch nicht vorstellen, dass der Gigant Holzbau Schweiz sein
Tun selbstkritisch überdenken könne. Das Bundesamt entgegnet hierzu,
es habe sich von der "Wortgewandtheit des Holzbau Schweiz" nicht beein-
drucken lassen und seinen Entscheid gestützt auf den durch den Schrif-
tenwechsel eruierten Sachverhalt, die erhaltenen Unterlagen und die Argu-
mente der Prüfungskommission und des Beschwerdeführers gefällt.
Gemäss Art. 61 Abs. 1 Bst. b BBG ist die Beschwerde erstinstanzlich nicht
durch eine mit speziellen Fachkenntnissen ausgestattete Organisation,
sondern durch das Bundesamt zu beurteilen. Mit dieser gesetzlich vorge-
gebenen und daher massgebenden Ordnung (Art. 190 BV) hat sich der Be-
schwerdeführer abzufinden.
Wie das Bundesverwaltungsgericht und vorher die Rekurskommission
EVD hat sich auch das Bundesamt bei der Überprüfung von Examensleis-
tungen nach den in Erwägung 3 genannten Grundsätzen zu richten. Insbe-
sondere hat es auf die Meinung der Examinatoren abzustellen, solange
konkrete Hinweise auf Befangenheit fehlen und die Beurteilung nicht als
fehlerhaft oder völlig unangemessen erscheint. Gemäss ständiger Recht-
sprechung ist in der Regel davon auszugehen, dass die Examinatoren in
der Lage sind, die Bewertung der Prüfungsleistungen objektiv vorzuneh-
men. Haben sie im Rahmen der Beschwerdeantwort die Gründe dargelegt,
welche zu einem ungenügenden Prüfungsresultat geführt haben, liegt es
am Beschwerdeführer, die Bewertung stichhaltig zu beanstanden und kon-
krete Anhaltspunkte aufzuzeigen, dass die von den Examinatoren erfolgte
Beurteilung der Prüfungsleistungen eindeutig zu streng oder sonst unhalt-
bar war oder dass offensichtlich zu hohe Anforderungen gestellt wurden.
Vermögen die Einwände des Beschwerdeführers aber keine erheblichen
Zweifel zu wecken, so gilt eine sachgerechte und willkürfreie Benotung als
erwiesen und auf eine zusätzliche Beweismassnahme in Form eines Sach-
verständigengutachtens ist zu verzichten (so auch schon die Rechtspre-
chung der Rekurskommission EVD, von der abzuweichen kein Anlass be-
steht [vgl. unveröffentlichte Beschwerdeentscheide der REKO/EVD vom
14. Dezember 2005 i. S. R. [HB/2005-1] E. 5.4.2 und vom 9. Februar 2000
i. S. K. [99/HB-013] E. 6).
Dass das Bundesamt, wie es dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
3. Mai 2005 mitteilte, dafür hält, es könne dessen Prüfungsaufgaben nicht
gleichsam als Oberprüfungskommission inhaltlich neu überprüfen, ist da-
her grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Ob im vorliegenden Fall eine Expertise anzuordnen ist, lässt sich erst nach
einer Prüfung der materiellen Rügen des Beschwerdeführers beurteilen.
6. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Rechtsschrift vom 13. April 2006
enthält keine ausdrücklichen materiellen Rügen. Sinngemäss kann aber
auf Grund dessen, dass er eine "Neuprüfung seiner Arbeit von unabhängi-
gen Fachleuten" beantragt und geltend macht, die Fehler, die ihm bei sei-
nen Arbeiten unterlaufen wären, seien von der Prüfungskommission mass-
los übertrieben dargestellt worden, davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer zumindest sinngemäss geltend macht, seine Leistungen
seien von der Prüfungskommission bei einzelnen Aufgaben unterbewertet
14
worden. Zur Begründung verweist der Beschwerdeführer global auf seine
im Verfahren vor der Vorinstanz eingereichte Beschwerdeschrift vom 23.
April 2005.
Ob das Bundesverwaltungsgericht auf Grund dessen, dass im vorliegen-
den Fall in der Beschwerdeschrift ausdrückliche materielle Rügen fehlen,
auf die Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen hat, ist fraglich. Die
Frage kann im vorliegenden Fall indessen offen gelassen werden, da sich
die bestenfalls sinngemäss erhobenen Rügen, wie sich zeigen wird, als
unbegründet erweisen würden.
6.1 Der Beschwerdeführer hat die Zimmermeisterprüfung nicht bestanden, weil
ihm in vier Fächern ungenügende Noten ("Konstruktionstechnik A" [3.6],
"Betriebsführung" [3.5], "Angebot und Abrechnung" [3.1] und "Unterneh-
mensführung" [3.6]) sowie die ebenfalls ungenügende Schlussnote 3.7 er-
teilt worden sind. Die soeben erwähnten Noten blieben im vorinstanzlichen
Verfahren unverändert.
Um die Prüfung zu bestehen, müsste der Beschwerdeführer wie vorange-
hend erwähnt, mindestens die Schlussnote 4.0 erzielen, bei maximal 2
Fachnoten unter 4.0 (vgl. vorangehende E. 2 mit Hinweis auf Art. 23 des
Reglements).
Anders als vor der Rekurskommission EVD respektive dem Bundesverwal-
tungsgericht hat der Beschwerdeführer denn in seiner Eingabe vom 23.
April 2005 an die Vorinstanz bezüglich verschiedener Aufgaben der von
der Prüfungskommission als ungenügend bewerteten Fächer, die Begrün-
dung der Bewertung ausdrücklich in Frage gestellt.
Die Vorinstanz hat die diesbezüglichen Rügen einzeln geprüft. Dabei kam
sie im Wesentlichen zum Schluss, der Beschwerdeführer vermöge die Kri-
tik nicht zu widerlegen, die die Prüfungskommission zur Begründung ihrer
Bewertung an seinen Lösungen vorgebracht habe. Die Benotung durch die
Prüfungskommission sei daher nicht in Frage zu stellen.
6.2 Bezüglich des Fachs "Konstruktionstechnik A" (schriftlich), in dem er die
Note 3.6 erreichte, beanstandete der Beschwerdeführer die Benotung sei-
ner Leistungen in den Aufgaben 2.1, 2.2 und 2.3.
6.2.1 Bei der Aufgabe 2.1 ("Ideenskizze Garderobengebäude") mussten für eine
Garderobenanlage im öffentlichen Schwimmbad einer Gemeinde Pläne
und Skizzen erstellt werden, die als Grundlage für ein Verkaufsgespräch
bei der Gemeinde dienen sollten. Der Beschwerdeführer beanstandete die
ihm erteilte Note 3.5 mit der Begründung, es seien Pläne und Skizzen für
ein Verkaufsgespräch gefragt gewesen und keine Werkpläne. Er habe alle
Bedingungen der Aufgabenstellung eingehalten. Die verlangten Zeichnun-
gen und Details seien vorhanden. Die Pläne seien sauber strukturiert be-
schriftet und die meisten wichtigen Masse eingetragen. Markante Fehler
seien keine gefunden worden.
Die Erstinstanz begründete ihre Benotung vor der Vorinstanz damit, der
Beschwerdeführer habe entgegen der Aufgabenstellung Werkpläne ge-
zeichnet (Plan 1: Sparrenlage; Plan 2: Schnitt C-C), zudem habe er mar-
kante Fehler begangen: Der verlangte Grundriss fehle. Bei den Dachfens-
tern seien drei verschiedene Grössen vorgeschlagen worden. Die Aussen-
schalung bei gedämmter Aussenwand sei ohne Hinterlüftung und an der
Südfassade sei der Eingang zur Garderobe vergessen, dafür aber nicht
15
verlangte Fenster gezeichnet worden. Des Weiteren stellt die Erstinstanz
den Traufladen und die Lüftungsgitter beim Traufdetail in Frage.
Der Beschwerdeführer machte somit zwar geltend, es seien Pläne und
Skizzen für ein Verkaufsgespräch gefragt gewesen, dass die von im vorge-
legte Lösung als Werkplan betrachtet werden kann, bestritt er indessen
nicht.
Aus der Aufgabenstellung geht wie erwähnt hervor, dass die zu erstellen-
den Pläne und Skizzen der erfolgreichen Durchführung eines Verkaufsge-
sprächs bei der Gemeinde dienen sollen. Es ging demnach darum, einer
Behörde, welche auch aus Laien bestehen kann, ein Projekt zu unterbrei-
ten. Dass die Erstinstanz dafür einen Werkplan nicht als zweckentspre-
chend erachtete, ist daher nachvollziehbar.
Die übrigen von der Erstinstanz kritisierten Punkte wurden vom Beschwer-
deführer weder in seiner Replik vom 14. November 2005 noch in der Be-
schwerde konkret bestritten. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom
26. April 2007 wies der Beschwerdeführer anhand einer Kopie der von ihm
anlässlich der Prüfung erstellen Pläne erneut darauf hin, dass seine Lö-
sung der gestellten Aufgabe entspreche und daher mit einer genügenden
Note zu bewerten sei. Zum erstenmal ging er dabei auch konkret auf die
von der Erstinstanz vorgebrachte Kritik ein.
Angesichts der in der Folge seitens der Prüfungskommission anhand der-
selben Pläne aufgezeigten, auch für das Bundesverwaltungsgericht offen-
sichtlichen Fehler (vergessene Eingangstüre zur Garderobe; fehlender
Grundriss; zu tiefe Fenster [obschon in der Aufgabe stand: "Die restlichen
Wände müssen bis mind. 2.00 m ab Boden geschlossen sein."]) vermochte
der Beschwerdeführer indessen das Bundesverwaltungsgericht nicht da-
von zu überzeugen, dass die Erstinstanz seine Leistungen bei der Aufgabe
2.1. unterbewertet hätte.
6.2.2 Bei Aufgabe 2.2 ("Lagerhalle") ging es um einen vom kantonalen Unter-
haltsdienst geplanten Neubau des Schnitt- und Brennholzlagers. Zu erstel-
len war eine Grundlage für den Architekten und den Ingenieur. Vorgege-
ben waren 11 Bedingungen, zu erfüllen waren fünf konkrete Aufgaben.
Auch hier brachte der Beschwerdeführer wiederum vor, in seiner Lösung
alle Bedingungen eingehalten und die Aufgaben 1 - 5 alle erfüllt zu haben.
Nebst einer gewissenhaften Vordimensionierung und einem klaren Kon-
zept habe er das Ganze auch sauber und übersichtlich dargestellt. Erfüllt
sei auch die in der Aufgabenstellung umschriebene Anforderung, die Ar-
beit diene nur als Basis für das definitive Konzept. Wirklich markante Män-
gel seien keine gefunden worden.
Die Erstinstanz machte demgegenüber in der Begründung ihrer Benotung
(Aufgabennote 4.0) geltend, markante Fehler gefunden zu haben. So sei
der Freiraum mit +5500 vorgegeben gewesen, während derjenige im ge-
zeichneten Schnitt aber gegen +6500 betrage. Auf Grund dieser Abwei-
chung sei für die Vorbemessung der Stützen eine zu grosse Knicklänge
angenommen worden. Unklar sei die Definition des Koppelstosses. Ge-
meint sei wohl eher ein Gerber-Gelenk. Eine Angabe zur notwendigen Be-
festigung der Sparrenpfetten auf den Bindern fehle. Die vorgeschlagene
Anordnung der Streben in den Wänden sei, in Anbetracht der Kraftablei-
tung über drei Wände, fraglich. Zentrierte Anschlüsse seien zu bevorzu-
16
gen. Es fehlten zugehörige Detaildarstellungen der Anschlüsse. Die fünffa-
chen Pfosten in der Längswand seien nicht notwendig. Die Idee der Bil-
dung einer statisch wirksamen Dachscheibe sei als Vorschlag diskutabel.
Ob die Dicke wirklich 40 mm betragen müsse, zeige ein späterer Nachweis
des Ingenieurs. Dass die Alternative einer Eindeckung mit Profilblech, in
Kombination von Windverbänden zwischen den Bindern, teurer werde, sei
eine nicht belegte Aussage.
Der Beschwerdeführer setzte diesen Ausführungen der Erstinstanz, die die
Notengebung eingehend begründen, weder in seiner Beschwerde vom
23. April 2005 noch in seiner Replik vom 14. November 2005 etwas entge-
gen, dass diese konkret in Frage stellen würde. Für das Bundesverwal-
tungsgericht besteht daher kein Anlass dazu, davon auszugehen, dass die
Leistungen des Beschwerdeführers bei der Aufgabe 2.2. unterbewertet
worden wäre.
6.2.3 Die Aufgabe 2.3 ("Konstruktion Elementbau") verlangte die Planung der
Fassadenelemente in Holz zu einem zweigeschossigen Anbau an eine
Werkhalle für Ausstellungs- und Büroräume.
Zu seiner Lösung, welche mit 3.5 benotet wurde, erklärte der Beschwerde-
führer, er habe wegen der geringen Gebäudehöhe absichtlich nur vertikale
Elementstösse eingeplant und auf Horizontalstösse verzichtet. Dies habe
er auch in den Ansichtsplänen der Aufgabenstellung eingezeichnet, welche
ihm aber nicht ausgehändigt worden seien. Bei der Beschriftung habe er
horizontal und vertikal versehentlich verwechselt. In den Plänen sei es
aber richtig dargestellt. Bei seiner Arbeit handle es sich um eine absolut
brauchbare Arbeit mit sauberen bauphysikalischen Details. Die Bedingun-
gen seien grösstenteils erfüllt.
Die Erstinstanz erläutert, die Examinatoren hätten die Bewertung ohne Be-
rücksichtigung der vorgeschlagenen Elementteilung vorgenommen. Würde
die vertikale Elementteilung ebenfalls berücksichtigt, müsste die Lösung
als unbrauchbar taxiert werden. Markanter Fehler sei beim Detail B-B De-
ckenanschluss die Befestigung.
Auch hier substantiierte der Beschwerdeführer nicht, inwiefern er seine
Leistung in Kenntnis dieser unbestritten gebliebenen Begründung nach wie
vor als unterbewertet erachtet. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht
daher auch bezüglich dieser Teilaufgabe kein Anlass dazu, die Bewertung
durch die Erstinstanz in Frage zu stellen.
6.3 Das Fach "Betriebsführung" (schriftlich) wurde anhand der Aufgabe 4.1
("Neubau Zweifamilienhaus") geprüft. Nach deren Ausgangslage erhält
eine Holzbau-Unternehmung den Auftrag, ein viergeschossiges Zweifamili-
enhaus ab OK-Kellergeschoss in Holz beziehungsweise Holzelementbau
zu erstellen.
Die Erstinstanz bewertete die Lösung des Beschwerdeführer mit der Note
3.5. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Eingabe vom 23. April 2005 be-
züglich dieser Note dafür, sie sei aus seiner Sicht einfach nach "Gutdün-
ken" gesetzt worden. Zur Begründung macht er geltend, seine Terminplä-
ne funktionierten durchaus, wenn auch mit geringen Reibungsverlusten.
Die Bedingungen seien zu einem grossen Teil erfüllt und die Fragen alle
mehr oder weniger korrekt beantwortet. Terminpläne seien subjektiver Na-
tur und könnten nur Leitplanken für einen einigermassen geregelten
17
Bauablauf geben.
Die Erstinstanz verweist zur Begründung der Benotung auf die Detailno-
tenblätter und deren Zusammenfassung. Im Weiteren bringt sie vor, der
Beschwerdeführer habe markante Fehler bei der Zahl der Transporte so-
wie der Umsetzung der Stundenangaben ins Bauprogramm gemacht.
Den Detailnotenblättern ist zu entnehmen, dass die beiden Examinatoren
die Lösung des Beschwerdeführers hinsichtlich zahlreicher Aspekte (z.B.
"Sind die Transporte ausgelastet, [optimiert] überlastet") überprüft hatten.
Der Beschwerdeführer legt demgegenüber nicht dar, welche Positionen
seiner Ansicht nach falsch bewertet worden sind. Mangels substanziierter
Kritik an der Bewertung durch die Erstinstanz sieht sich das Bundesver-
waltungsgericht daher auch bezüglich der Aufgabe 4.1 nicht veranlasst,
die Bewertung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Lösung zu bean-
standen.
6.4 Im Fach "Angebot und Abrechnung" erzielte der Beschwerdeführer die
ebenfalls ungenügende Note 3.1. In seiner Eingabe an die Vorinstanz be-
anstandete er diesbezüglich die Bewertung seiner Leistungen in den Auf-
gaben 5.1, 5.2, 5.3 und 5.4.
6.4.1 Gemäss der Ausgangssituation zur Aufgabe 5.1 ("Leistungsverzeichnis")
hatte der Kandidat den Auftrag erhalten, einen Wagenschopf zu planen. Zu
einer detaillierten Offerte, die der Bauherr nach einem Kostenvoranschlag
verlangt hatte, war ein Leistungsbeschrieb nach NPK (Normpositionenka-
talog) zu erstellen. Die statistischen Berechnungen würden durch den Un-
ternehmer ausgeführt. Baumeister-, Spengeler und Dachdeckerarbeiten
mussten nicht ausgeschrieben werden, Oberflächenbehandlungen würden
durch die Zimmerei des Kandidaten ausgeführt. Zu erfüllen waren weiter
verschiedene in der Aufgabenstellung umschriebene Bedingungen.
Die Erstinstanz bewertete die Lösung des Beschwerdeführers mit der Note
2.0. Dieser ging in seiner Eingabe an die Vorinstanz demgegenüber davon
aus, sein Leistungsverzeichnis sei, "wenn man nach den Bedingungen der
Aufgabe" gehe, zu einem grossen Teil erfüllt und daher mit Sicherheit ge-
nügend. Er habe genau nach den Bedingungen der Aufgabenstellung ge-
arbeitet. Gefragt gewesen seien nur die Haupt- und die Unterpositionen
mit den Variablen, ohne Volltext und Ausmass. Dies sei aber dennoch zum
Abzug gebracht worden. Die wenigen berechtigten Abzüge seien unver-
hältnismässig hoch bewertet worden. Etwa bezüglich der am Bau nicht
vorkommenden Überlängen oder der nichtzwingenden Dachpappenlage,
seien auch unberechtigte Abzüge vorgenommen worden. Positionen, die
seines Erachtens dazu gehörten, seien häufig mit 0 Punkten und dem Ver-
merk "nicht gefragt" oder "beschreiben" bewertet gewesen, auch dies zu
unrecht und entgegen der Aufgabenstellung. Sein Leistungsverzeichnis sei
klar aufgebaut. Er habe den NPK systematisch von vorne nach hinten
"durchforstet" und alle relevanten Positionen wie verlangt notiert. Wie es
sich für eine Offerte gehöre, habe er noch zusätzlich ein Titelblatt gestal-
tet, welches aber überhaupt nicht zur Kenntnis genommen worden sei.
Schliesslich sei auch hier die Bewertungsmethode völlig unklar. Vor allem
existiere keine Maximalpunktzahl, weshalb es unmöglich sei, eine Note zu
berechnen.
Die Erstinstanz legte in ihrer Vernehmlassung vom 22. August 2005 unter
Verweis auf einzelne Positionen ausführlich dar, weshalb sie die Lösung
18
des Beschwerdeführers als fehlerhaft erachtete. Zusammenfassend hielt
sie fest, die Beschreibung der Arbeiten sei sehr mangel- und fehlerhaft. Mit
diesen Grundlagen könne keine Offerte berechnet werden. Das Titelblatt
sei nicht bewertet worden, weil es nicht verlangt gewesen sei. Den Vor-
wurf, dass die Bewertungsmethode völlig unklar sei, könne sie nicht gelten
lassen. Da die Aufgabe mit drei verschiedenen NPK 333 habe gelöst wer-
den können, hätten auch drei verschiedene Punktbewertungen zur Verfü-
gung gestanden. Für sie bestehe kein Anlass, die Noten der zwei Experten
zu korrigieren.
Mit Schreiben vom 22. August 2006 gab die Prüfungskommission als Bei-
lage 6 die Bewertungsgrundlagen für die Aufgabe 5.1 zu den Akten. Darin
zeigte sie auf, bei welchen Positionen Punkte zu holen waren, und welche
Maximalpunktzahlen pro NPK möglich waren. Bei der vom Beschwerdefüh-
rer gewählten Lösung waren dies bei NPK 331/89 maximal 25 Punkte, bei
NPK 333/89 maximal 53 Punkte und bei NPK 381/89 maximal 11 Punkte.
Auf dem Detailnotenblatt (Beilage 8 zur Eingabe der Erstinstanz vom 22.
August 2005) gaben die Examinatoren schliesslich an, wie viel Punkte pro
NPK der Kandidat erreicht hat, und wie viel dies in Prozenten ausmacht.
Hieraus ergab sich die Note pro NPK sowie - als Zusammenfassung - die
Note für die Aufgabe 5.1.
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist somit sowohl die Be-
wertungsmethode nachvollziehbar als auch eine Maximalpunktzahl pro
NPK vorgegeben. Im Übrigen hat die Erstinstanz wie erwähnt im Einzelnen
dargelegt, weshalb das vom Beschwerdeführer erstellte Leistungsverzeich-
nis fehlerhaft war. Der Beschwerdeführer hat es demgegenüber unterlas-
sen aufzuzeigen, hinsichtlich welcher Positionen die Erstinstanz zu Un-
recht oder in einem zu hohem Ausmass Abzüge getätigt hat. Für das Bun-
desverwaltungsgericht besteht somit auch bezüglich der Aufgabe 5.1 keine
Veranlassung, die Bewertung durch die Erstinstanz in Frage zu stellen.
6.4.2 Die Aufgabe 5.2 ("Kostenfaktoren"), die von der Erstinstanz mit der Note
3.5 bewertet wurde, wies zwei Teilaufgaben auf.
Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, die Teilaufgabe 1 sei ausge-
hend von 6 erteilten Punkten mit der Note 3.72, und die Teilaufgabe 2 mit
der Note 5.5 zu bewerten, was im Schnitt die Note 5 ergebe. Die Teilauf-
gaben 2a und 2b seien richtig gelöst worden. Es heisse, die Transportkos-
ten beziehungsweise der Spesenanteil seien pro Element in % des Auftra-
ges, und nicht aller Elemente zu berechnen. Auf dem Bewertungsblatt kön-
ne er keine saubere Notenberechnung erkennen. Die Punkte, die der Exa-
minator zuerst erteilt habe, seien nachträglich so manipuliert worden, dass
daraus eine ungenügende Note resultiert habe. Selbst wenn die Teilaufga-
ben 2a und 2b nur zur Hälfte richtig gelöst wären, bekäme er immer noch
eine genügende Note.
Die Erstinstanz entgegnete, bei der Teilaufgabe 1 hätte der Beschwerde-
führer seiner Berechnung nur die Punktzahl eines Examinators, und nicht
beider Examinatoren, zu Grunde gelegt. Zudem sei der Beschwerdeführer
offenbar der einzige Kandidat gewesen, der die Frage in Teilaufgabe 2
nicht verstanden habe. Bei der Aufgabenstellung, wonach die Transport-
kosten pro Element und in % des Auftrages zu berechnen seien, handle es
sich um zwei Fragen: Erstens in Franken pro Element, zweitens in % des
Auftrages. Die vom Beschwerdeführer gemachte Rechnung "mache keinen
19
Sinn". Die errechnete Wunschnote führe in der Gesamtnote zu keiner Ver-
besserung; die Gesamtnote bleibe bei 3.7.
Aus dem Detailnotenblatt zur Aufgabe 5.2 geht hervor, dass die beiden Ex-
aminatoren die Leistungen des Beschwerdeführers leicht abweichend be-
werteten: Für die Aufgabe 1 erteilte der eine Examinator 6 von maximal 11
Punkten und die Note 3.5, der zweite Examinator demgegenüber nur 5
Punkte und die Note 3. Bei der Aufgabe 2 beträgt die Differenz ebenfalls
ein Punkt, wurde diese doch von einem Examinator mit 6 und vom ande-
ren mit 7 Punkten bewertet. Dass dabei – wie der Beschwerdeführer gel-
tend macht, die Noten nachträglich manipuliert worden wären, ist nicht er-
kennbar. Offensichtlich ist jedoch, dass der Beschwerdeführer, wie die Er-
stinstanz zu Recht festhielt, bei seiner Berechnung der Aufgabe 1 die (et-
was schlechtere) Bewertung durch den zweiten Examinator nicht berück-
sichtigte. Dass die Erstinstanz bezüglich der Aufgabe 1 eine "Anpassung"
der Note ablehnte ist daher ohne Weiteres nachvollziehbar.
Dasselbe gilt auch bezüglich der Aufgabe 2, geht doch aus deren Wortlaut
klar hervor, dass nicht – wie der Beschwerdeführer geltend macht - die
Transportkosten beziehungsweise der Spesenanteil "pro Element in % des
Auftrages" zu berechnen war, sondern vielmehr, die Transportkosten be-
ziehungsweise der Spesenanteil (erstens) pro Element und (zweitens) in %
des Auftrages.
6.4.3 Hinsichtlich der Aufgabe 5.3 ("Preisberechnung") brachte der Beschwerde-
führer vor, seine Preisberechnung sei sauber aufgestellt, übersichtlich und
vor allem komplett. Er habe alle Elemente, welche es zur Kalkulation brau-
che, einfliessen lassen. Nur die angeblich zu knappen Zeitannahmen hät-
ten das Endresultat negativ beeinflusst. Bei der Preisberechnung in der
Teilaufgabe 5.3.1 b "Dachkonstruktion" und in der Teilaufgabe 5.3.2.
"Fensterfutter" sei er mit seiner Kalkulation absolut "im grünen Bereich".
Die Praxis zeige aber, dass sich Zeitannahmen massiv unterscheiden
könnten und zudem abhängig seien von der ausführenden Person. Jede
Zimmerei habe andere Zeitangaben für ihre Arbeit. Er könne deshalb
durchaus schneller arbeiten, als dies irgendwelche Muster-Zeitangaben
vorgäben. Würde er die Zeiten zu hoch kalkulieren, würden die Chancen
auf einen Auftrag erheblich kleiner werden. Massgebend für eine der Wirk-
lichkeit entsprechenden Benotung sollte somit die Herleitung einer soliden
Kalkulation, und nicht das subjektive Empfinden über Zeitannahmen sein.
Bezüglich dieser letzten Aussage ist die Erstinstanz mit dem Beschwerde-
führer einig. Ansonsten stellte sie jedoch verschiedene markante Fehler
fest: Nicht stimmen könnten die eingesetzten Zeiten bei der Teilaufgabe
5.3.1 b, bei der Teilaufgabe 5.3.1 a sogar "bei weitem" nicht. In der Tei-
laufgabe 5.3.2 seien zwei Kalkulationsansätze falsch eingesetzt worden.
Auch hier könnten die eingesetzten Zeiten nicht stimmen, wie sich am Bei-
spiel "Avor 0,1 h für Fenster und Fensterfutter" zeigen lasse. Dies würde
bedeuten, dass der Beschwerdeführer in 6 Minuten das Fenster bestelle,
das Fensterfutter zeichne, das Material bestelle und den Plan dafür erstel-
le. Für die Arbeit am Bau sei ebenfalls zu wenig Zeit eingesetzt worden.
Schliesslich müsse der Pick-up in der Spalte "Transport" aufgeführt wer-
den.
Der Korrektur auf dem Lösungsblatt des Beschwerdeführers ist weiter zu
entnehmen, dass die Examinatoren 1 Stunde "Arbeit Bau" für Fenster und
20
Futter als zu wenig erachtet haben (Teilaufgabe 5.3.2), des gleichen 0,8
Stunden "Arbeit Bau" für den Wandaufbau (Teilaufgabe 5.3.1 a), 0,1 Stun-
den "Arbeit Werk" und 1 Stunde "Arbeit Bau" für den Dachaufbau (Teilauf-
gabe 5.3.1 b).
Mangels eigener Fachkenntnisse ist das Bundesverwaltungsgericht zwar
nicht in der Lage, den Zeitaufwand für Zimmereiarbeiten zu beurteilen. Der
Beschwerdeführer vermag aber, da er nicht aufzeigt, inwiefern die von ihm
angegebenen Zeiten realistisch sind, die Richtigkeit der von der Erstins-
tanz beziehungsweise den Examinatoren detailliert vorgebrachten Bean-
standungen nicht in Frage zu stellen.
6.4.4 Zur Aufgabe 5.4 ("Rechnungsstellung") hielt der Beschwerdeführer fest, er
erachte die von ihm erstellten Akonto- und Schlussrechnungen als korrekt.
Die Abrechnungen seien zu einem grossen Teil sauber und korrekt. Seine
Lösung müsse daher höher als mit der Note 4.0 bewertet werden.
Die Erstinstanz macht demgegenüber geltend, die Lösung des Beschwer-
deführers enthalte markante Fehler. So sei bei der Akontorechnung ein fal-
scher Abzug für den Garantierückhalt getätigt worden; es bestehe kein de-
tailliertes Ausmass. In der Schlussrechnung stimme die Berechnung des
Mehrwertsteuerbetrages nicht. Die Akontozahlung müsse vorher in Abzug
gebracht werden. Bei der Regierechnung stimme das Rechnungsdatum
nicht. Zudem seien weder die Zeitperiode der Arbeitsausführung "(Arbeiten
von ... bis...)", noch die einzelnen aufgeführten Arbeiten aufgeführt. Der
Mehrwertsteueransatz mit 6.7 % sei falsch. Rabatt und Skontoabzug seien
nicht aufgeführt. In der detaillierten Auflistung über die Mehrwertsteuerbe-
träge seien der Mehrwertsteuerbetrag bei der Schlussrechnung und die
Regierechnung falsch. Schliesslich fehle bei der Akontorechnung die übli-
che Rundung. Insgesamt seien die gemachten Rechnungen fehlerhaft, d.h.
in der Praxis nicht annehmbar. Es bestehe für sie daher kein Anlass dazu,
die Noten der zwei Experten zu korrigieren.
Einmal mehr legt somit die Erstinstanz auch hier wiederum ausführlich dar,
weshalb sie die vom Beschwerdeführer erstellte Lösung als ungenügend
erachtet, während der Beschwerdeführer sich auf pauschale Kritik be-
schränkt, ohne sich mit den von der Erstinstanz vorgebrachten Einwände
zu beschäftigen, geschweige denn diese zu bestreiten.
Für das Bundesverwaltungsgericht bestehen somit auch bezüglich der Auf-
gabe 5.4 keine Anhaltspunkte, die es rechtfertigen würden, die Bewertung
durch die Erstinstanz in Frage zu stellen.
6.5 Im Prüfungsteil "Unternehmensführung" erzielte der Beschwerdeführer die
Note 3.6. In seiner Eingabe an die Vorinstanz beanstandet er diesbezüg-
lich eine Unterbewertung seiner Leistungen in den Fächern 6.2 ("Betriebs-
wirtschaft") und 6.5. ("Rechtskunde").
6.5.1 Im Fach 6.2 erachtet der Beschwerdeführer seine Lösungen zu den Tei-
laufgaben 3a, 3b, 6a und 7b als korrekt oder "sicher zum grössten Teil"
korrekt. Damit erhöhe sich die Gesamtpunktzahl auf rund 54 Punkte, aus
"welchen eine genügende Note resultiere".
Die Erstinstanz hielt demgegenüber dafür, die Punktezahl sei nicht anzu-
passen. Zu Begründung führte sie aus: Bei der Teilaufgabe 3a seien Glie-
derungsarten eines Organigramms nach Funktionen, Objekten (z.B. Pro-
dukte) oder geografischen Gesichtspunkten gefragt gewesen. Der Be-
21
schwerdeführer habe indessen grafische Darstellungsarbeiten beschrie-
ben. Bezüglich der Teilaufgabe 3b weise die Lösung des Beschwerdefüh-
rers folgende Fehler auf: Es seien weder Hauptfunktionen noch Stabsstel-
len vorgesehen. Generell sei aus dem Organigramm die Organisation des
Betriebes (z.B. Vorgesetztenfunktion, Unterstellungsverhältnisse etc.) nicht
ersichtlich. In der Teilaufgabe 6a lägen Fehler in der Summe der jährli-
chen Mieterträge vor (Garagen x 4); sonst sei die Berechnung richtig und
der Folgefehler akzeptiert worden. Hinsichtlich der Teilaufgabe 7b erklärte
die Erstinstanz schliesslich, die Beispiele des Beschwerdeführers für direk-
te Steuern seien Bezeichnungen auf welcher Stufe des Staatssystems die
Besteuerung erfolge, jedoch keine eigentlichen Beispiele wie Einkom-
menssteuern, Vermögenssteuern etc.
Während die Erstinstanz aufzeigt, wo Fehler gemacht wurden beziehungs-
weise welche Antworten vom Beschwerdeführer erwartet worden wären,
begründet dieser auch hier wiederum in keiner Art und Weise, weshalb
seine Lösungen zu den Teilaufgaben 3a, 3b, 6a und 7b korrekt oder "si-
cher zum grössten Teil" korrekt seien und weshalb die Punktzahl auf 54
Punkte angehoben werden solle. Das Bundesverwaltungsgericht sieht da-
her einmal mehr keine Veranlassung, an der korrekten Bewertung der Lö-
sungen des Beschwerdeführers durch die Erstinstanz zu zweifeln.
6.5.2 Bezüglich des Faches 6.5 hält der Beschwerdeführer dafür, seine Lösun-
gen zu den Teilaufgaben 1b, 1c, 1d, 4d, 5b und 6b seien korrekt oder "si-
cher zum grössten Teil" korrekt. Bei drei Aufgaben habe er den korrekten
OR-Artikel angegeben. Es sei unverhältnismässig viel abgezogen worden,
ergebe es doch keinen Sinn, wenn man bei der ohnehin knappen Zeit gan-
ze Artikel abschreibe. Insgesamt erhöhe sich die Gesamtpunktzahl von 13
auf mindestens 18 Punkte, was die Note 4 ergebe.
Zu den Teilaufgaben 1b und 1c erklärte die Erstinstanz, es sei ein Grund-
satz ihrer Prüfungskorrektur, den blossen Hinweis auf einen OR-Artikel
nicht als genügende Antwort zu betrachten; erwartet werde ein Kurzkom-
mentar. Bezüglich der Teilaufgabe 1b bringt die Erstinstanz vor, der Be-
schwerdeführer habe die OR-Artikel unpräzise angegeben. So hätte er
statt "OR 340 ff." den Artikel 340a OR nennen müssen. Bei Teilaufgabe 1c
(recte: 1d) habe der Beschwerdeführer nicht die Frage der Wirkung der
Sperrfrist beantwortet, sondern die Nichtigkeit der Kündigung. Bei diesen
Teilaufgaben werde die Punktzahl somit nicht angepasst.
Bei Teilaufgabe 4d räumt die Erstinstanz ein, die Frage sei zu wenig präzi-
se gestellt worden. Die vom Beschwerdeführer angegebene Lösung könne
daher auch als richtig betrachtet werden, selbst wenn diese aus der Frage-
stellung heraus nicht zu erwarten gewesen wäre. Dafür sei dem Beschwer-
deführer ein Punkt zu erteilen.
Unter Berücksichtigung der SIA-Norm habe der Beschwerdeführer auch
die Frage zur Teilaufgabe 5b richtig beantwortet. Die Punktezahl sei somit
um einen Punkt anzupassen.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer die Frage zu Teilaufgabe 6b
falsch beantwortet, weshalb hier die Punktzahl nicht angepasst werde.
Insgesamt seien dem Beschwerdeführer 1.5 Zusatzpunkte zu erteilen, wo-
mit sich die Note im Fach 6.5 auf 3.5 erhöhe. Dies habe indessen keine
Änderung der Gesamtnote im Fach "Unternehmensführung" zur Folge.
22
Wie bei den vorangehenden Aufgaben beschränkt sich der Beschwerde-
führer auch hier wieder auf die Behauptung seine Lösungen seien ganz
oder mindestens zum grössten Teil korrekt, während die Erstinstanz einge-
hend erläutert, weshalb sie die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Lö-
sung als mangelhaft betrachtet. Solange sich aus den Akten nichts ergibt,
dass an den Ausführungen der Erstinstanz Zweifel entstehen lässt, besteht
für das Bundesverwaltungsgericht daher kein Anlass dazu, die Bewertung
durch die Erstinstanz in Frage zu stellen.
Angesichts des der Erstinstanz zustehenden grossen Ermessens (vgl. vor-
angehende E. 3) vermag die Tatsache, dass diese bei einigen Aufgaben
neben der Angabe des korrekten Gesetzesartikels einen Kurzkommentar
voraussetzte, daran nichts zu ändern; zumal der Beschwerdeführer nicht
behauptet und sich aus dem Akten nichts ergibt, aus dem sich schliessen
liesse, dass sie nicht alle Kandidaten nachdenselben Gesichtspunkten be-
wertet hätte.
6.6 Für das Bundesverwaltungsgericht liegt somit nichts vor, das es dazu ver-
anlassen würde, die Bewertung durch die Erstinstanz in Frage zu stellen.
Dem Antrag des Beschwerdeführers, seine Arbeit von unabhängigen Ex-
perten neu prüfen zu lassen ist daher nicht stattzugeben. Der angefochte-
ne Entscheid, der im Wesentlichen zum selben Ergebnis kam, ist nicht zu
beanstanden.
7. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich folglich, soweit ihnen
nachzugehen ist, als unbegründet; die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8. Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer als unterlie-
gende Partei grundsätzlich die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64
Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Soweit im Antrag der Erstinstanz in ihrer Stellungnahme vom 22. August
2005 ("Wir stellen Ihnen auf Grund der Sachlage den Antrag, die Be-
schwerde vollumfänglich abzuweisen und den Beschwerdeführer an den
Verfahrenskosten zu beteiligen") ein Antrag auf Parteienschädigung er-
blickt werden kann, ist festzuhalten, dass Bundesbehörden und, in der Re-
gel, andere Behörden, die als Parteien auftreten, keinen Anspruch auf Par-
teientschädigung haben (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der Erstinstanz, welche als
zivilrechtlicher Verwaltungsträger mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben be-
traut ist (Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG i.V.m. Art. 37 VGG), ist daher keine
Parteientschädigung auszurichten.
9. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 1 Abs. 2
VGG i. V. m. Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Er ist demnach endgültig.
23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem am 1. Mai 2006 geleisteten Kostenvorschuss im selben
Betrag verrechnet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben, mit Beilagen)
- der Vorinstanz (eingeschrieben, mit Beilagen)
- der Erstinstanz (eingeschrieben, mit Beilagen)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Vera Marantelli Barbara Aebi
Versand am: 15. Mai 2007