Abtei lung II
B-2197/2006
{T 0/2}
Urteil vom 24. April 2007
Mitwirkung: Richter Frank Seethaler (vorsitzender Richter),
Richter Ronald Flury,
Richter Hans-Jacob Heitz;
Gerichtsschreiber Daniel Peyer
S._______
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Béatrice Grob-Andermacher,
Beschwerdeführer,
gegen
Prüfungskommission Berufsprüfung für Marketingplaner mit
eidgenössischem Fachausweis,
Erstinstanz,
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT),
Vorinstanz,
betreffend
Berufsprüfung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. S._______ legte im Frühling 2005 die Berufsprüfung für Marketingplaner
ab. Mit Verfügung vom 28. April 2005 teilte ihm die Prüfungskommission
"Berufsprüfung für Marketingplaner mit eidgenössischem Fachausweis"
(nachfolgend: Prüfungskommission) mit, er habe die Prüfung nicht bestan-
den. Gemäss Notenblatt erzielte er in den schriftlich geprüften Fächern
"Marketingforschung" und "Werbung" je die Note 2.5, in den ebenfalls
schriftlich geprüften Fächern "Verkaufsförderung" und "Distribution" je die
Note 3.5. Insgesamt erreichte er die ungenügende Schlussnote 3.8.
Gegen diese Verfügung erhob S._______ am 29. Mai 2005 beim Bundes-
amt für Berufsbildung und Technologie (nachfolgend: Bundesamt) Be-
schwerde. Er machte geltend, im Fach "Marketingforschung" sei eine Fra-
ge zu Skalenbegriffen gestellt worden. Letztere stellten nicht Prüfungsstoff
dar. Eine weitere Frage in diesem Fach sei nicht klar formuliert gewesen.
Sinngemäss brachte er des weiteren vor, seine Prüfungsleistungen seien
bei verschiedenen Aufgaben der vier Fächer, in welchen er eine ungenü-
gende Note erhalten hatte, unterbewertet worden. Deshalb sei ihm im
Fach "Marketingforschung" die Note 5.0, in den Fächern "Verkaufsförde-
rung" und "Werbung" je die Note 4.5 und im Fach "Distribution" die Note
4.0 zu erteilen. Daraus resultiere eine genügende Schlussnote, weshalb er
die Prüfung bestanden habe.
Mit Stellungnahme vom 1. Juli 2005 beantragte die Prüfungskommission
die Abweisung der Beschwerde. Eine Nachkorrektur in den fraglichen Fä-
chern durch die Prüfungsexperten, deren Stellungnahmen beigelegt wür-
den, habe keine Änderung der Noten ergeben. Am ursprünglichen Ent-
scheid werde festgehalten.
Mit Replik vom 30. August 2005 hielt S._______ an seiner Beschwerde
fest. Inhaltlich verlangte er für gewisse Aufgaben in den vier fraglichen
Prüfungsfächern teilweise eine höhere, teilweise eine tiefere Punktzahl als
noch in der Beschwerde vom 29. Mai 2005. Insgesamt habe er die Prüfung
aufgrund der aus seiner Sicht notwendigen Notenerhöhungen in den vier
Fächern bestanden.
Mit Duplik vom 7. Dezember 2005 hielt die Prüfungskommission an ihren
Anträgen gemäss Stellungnahme vom 1. Juli 2005 fest. Einzig die Nach-
kontrolle im schriftlichen Fach "Marketingforschung", welche in Form einer
Stellungnahme des entsprechenden Fachvorstandes beilag, habe eine Er-
höhung der Punktzahl von 16 auf 18 ergeben. Dies ändere nichts an der
ungenügenden Note von 2.5 in diesem Fach. Da vier ungenügende Einzel-
noten und eine ungenügende Schlussnote erzielt worden seien, gelte die
Prüfung als nicht bestanden.
3Mit Triplik vom 20. Januar 2006 hielt S._______ an seinen bisherigen An-
trägen fest. Inhaltlich nahm er zur Nachkontrolle im Fach "Marketingfor-
schung" Stellung. Er verlangte, seine Leistung in diesem Fach sei mindes-
tens mit der Note 4.0 zu bewerten.
Am 14. Februar 2006 stellte die Prüfungskommission dem Bundesamt die
Prüfungsunterlagen im Fach "Marketingforschung" zu.
Mit Entscheid vom 11. April 2006 wies das Bundesamt die Beschwerde
kostenfällig ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, soweit S._______ der
Meinung sei, im Fach "Marketingforschung" sei eine Frage zu Skalenbe-
griffen gestellt worden, welche nicht zum Prüfungsstoff gehöre, könne ihm
nicht gefolgt werden. Skalenbegriffe gehörten zu den grundlegenden Be-
griffen der Marketingforschung und Statistik. Sie seien unter dem Titel
"Grundbegriffe der Marketingforschung" in der Wegleitung zur Berufsprü-
fung für Marketingplaner enthalten. Auch die Rüge, eine weitere Frage im
Fach "Marketingforschung" sei nicht klar formuliert gewesen, gehe fehl.
Eine Unterbewertung im gesamten Fach liege ebenso wenig vor. Der Ex-
perte des Fachs "Marketingforschung" habe sich mit den einzelnen Vor-
bringen gemäss Beschwerdeschrift zur Bewertung im Rahmen der Stel-
lungnahme der Prüfungskommission auseinandergesetzt. Seine Beurtei-
lung erscheine korrekt und nachvollziehbar, darauf sei abzustellen. Daran
ändere die angeblich eingeholte Meinung anderer Personen nichts. Einzig
in Bezug auf die Frage 5c im Fach "Marketingforschung" gehe aus der
Stellungnahme des Experten nicht genügend hervor, inwieweit ein sog.
"Umlautfehler" negativ bewertet worden sei. Deshalb sei hier die Nichter-
teilung eines Punktes nicht nachvollziehbar. Da aber selbst bei Erteilung
eines zusätzlichen Punktes nach wie vor die Einzelnote 2.5 im Fach "Mar-
ketingforschung" erreicht werde, sei dies irrelevant. Am Nichtbestehen der
Prüfung ändere sich nichts. Auf die Rügen zu den übrigen Fächern sei
nicht einzugehen, denn bereits eine Einzelnote unter 3.0 führe dazu, dass
der Fachausweis nicht erteilt werde.
B. Gegen diesen Entscheid erhob S._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rer), vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Béatrice Grob-Andermacher,
am 11. Mai 2006 Beschwerde bei der Rekurskommission EVD mit folgen-
den Anträgen:
" 1.Der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben.
2.Der Examensentscheid sei wegen rechtserheblicher Verfahrensmängel sowie
wegen offensichtlicher Unterbewertung der Arbeit des Kandidaten aufzuheben
und die Prüfung sei durch zwei unabhängige Experten neu zu korrigieren.
3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegeg-
ners."
Zur Begründung brachte er vor, die Prüfung sei in allen vier beanstandeten
Fächern nur von einem Experten korrigiert worden. Gemäss Prüfungsreg-
lement seien schriftliche Arbeiten aber durch zwei Experten zu korrigieren.
Im Beschwerdeentscheid des Bundesamtes seien zwei zusätzliche Punkte
(gemeint ist das Fach "Marketingforschung") nicht berücksichtigt worden.
4Auch sei ein privates Gutachten von Herrn E._______ nicht beachtet wor-
den (wiederum betreffend das Fach "Marketingforschung"). Dieses Verhal-
ten stelle Willkür dar. Es seien keine Musterlösungen erstellt bzw. ediert
worden, was ebenfalls willkürlich sei. Die Einzelnoten seien wie folgt zu er-
höhen: Im Fach "Marketingforschung" von 2.5 auf 5.0, im Fach "Verkaufs-
förderung" von 3.5 auf 4.5, im Fach "Werbung" von 2.5 auf 4.5 und im
Fach "Distribution" von 3.5 auf 4.0. In exakter Wiedergabe der bereits vor
dem Bundesamt erfolgten Vorbringen führte der Beschwerdeführer zu ein-
zelnen Aufgaben in den verschiedenen Fächern aus, weshalb ihm seiner
Ansicht nach bedeutend mehr Punkte zuzuerkennen seien, als dies sei-
tens der Experten erfolgt sei (im Fach "Marketingforschung" 45 statt 16
Punkte, im Fach "Verkaufsförderung" 44 statt 30, im Fach "Werbung" 42
statt 18 und im Fach "Distribution" 34 statt 31). Jedenfalls ergebe sich,
dass seine Leistungen offensichtlich unterbewertet worden seien. Die Prü-
fungen seien durch zwei unabhängige Experten neu zu korrigieren.
C. Mit Stellungnahme vom 19. Juni 2006 beantragte das Bundesamt die Ab-
weisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, es gehe aus dem
Bewertungsraster zwar nicht klar hervor, ob ein oder zwei Experten die
Prüfung beurteilt hätten. Doch selbst wenn bloss ein Experte korrigiert hät-
te, wäre dieser Formmangel durch die nachfolgenden Stellungnahmen im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt worden. Entgegen der Ansicht
des Beschwerdeführers ändere die Berücksichtigung der zwei zusätzlichen
Punkte im Fach "Marketingforschung" nichts an der ungenügenden Note
von 2.5. Das fragliche Privatgutachten von Herrn E._______ sei durchaus
beweismässig gewürdigt worden. Willkür in der Bewertung könne weder
dem Bundesamt noch der Prüfungskommission vorgeworfen werden.
Ebenso wenig sei ein allfälliges Fehlen bzw. eine Nichtherausgabe von
Musterlösungen willkürlich. Nicht verständlich sei, wenn der Beschwerde-
führer nun in der Beschwerdeschrift vor der REKO/EVD Anträge stelle, die
er im erstinstanzlichen Verfahren zurückgezogen bzw. reduziert habe. Im
Übrigen werde auf den Inhalt des angefochtenen Entscheides verwiesen.
D. Am 5. Juli 2006 liess sich die Prüfungskommission zur Beschwerde vom
11. Mai 2006 vernehmen, indem sie ihrer Eingabe die Stellungnahmen der
Experten in den vier beanstandeten Fächern beilegte. Der Fachvorstand
"Marketingforschung" führte am 2. Juni 2006 aus, die Prüfung sei regle-
mentskonform von zwei Experten korrigiert worden. Das Notenblatt werde
nur von einem Experten unterzeichnet. Dem Beschwerdeführer seien zwei
zusätzliche Punkte bereits zuerkannt worden, ebenso sei das im Be-
schwerdeverfahren veränderte "Gutachten" von Herrn E._______ beweis-
mässig berücksichtigt worden. Zudem würden die Lösungsraster mit Kor-
rekturschema eingereicht, woraus sich die Benotung im Einzelnen ergebe.
Von Willkür könne keine Rede sein. Eine detaillierte Nachkorrektur ergebe
keine Änderung der Benotung, selbst wenn sämtliche Einwände von Herrn
E._______ (und zwei weitere zusätzliche Punkte für den Beschwerdefüh-
rer im Fach "Marketingforschung") berücksichtigt würden. Auch die beiden
Experten im Prüfungsfach "Verkaufsförderung" (gemäss Schreiben vom
14. Juni 2006), der Fachvorstand "Werbung" (mit Schreiben vom 3. Juli
52007 [recte: 2006]) sowie der Experte im Fach "Distribution" (mit Schrei-
ben vom 15. Juni 2006) hielten an der bisherigen Benotung fest.
E. Mit Eingaben vom 31. August und vom 23. September 2006, welche dem
Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurden, nahm die Prüfungskom-
mission zu verschiedenen Fragen der REKO/EVD Stellung.
F. Am 30. Januar 2007 gab das Bundesverwaltungsgericht die Übernahme
des Verfahrens bekannt.
Auf die dargelegten und weitere Vorbringen wird, soweit sie rechtserheb-
lich sind, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde ein-
zutreten ist, hat die entscheidende Instanz von Amtes wegen und mit freier
Kognition zu prüfen (vgl. BGE 130 II 65 E. 1; ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006,
Rz. 1635; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983,
S. 73 mit Hinweisen).
1.1 Der Entscheid des Bundesamtes vom 11. April 2006, mit welchem die Be-
schwerde gegen die Verweigerung der Erteilung des eidgenössischen Fach-
ausweises "Marketingplaner" abgewiesen wurde, stellt eine Verfügung nach
Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren dar (VwVG, SR 172.021). Diese Verfügung wurde am 11. Mai
2006 bei der REKO/EVD angefochten, welche vor dem Inkrafttreten des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
(Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) am 1. Januar 2007 (vgl. AS
2006 1069) zur Beurteilung der Streitsache sachlich und funktionell zustän-
dig war (vgl. Art. 61 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 13. De-
zember 2002 über die Berufsbildung, BBG, SR 412.10, aufgehoben gemäss
Ziff. 35 des Anhangs zum VGG).
Das Bundesverwaltungsgericht, das gemäss Art. 31 VGG als Beschwerde-
instanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, ist
nach Art. 53 Abs. 2 VGG (i. V. m. Art. 33 Bst. d VGG) für die Behandlung
der vorliegenden Streitsache zuständig, zumal keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG greift.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenom-
men und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Er hat
zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhe-
bung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor
(vgl. Art. 46 ff. VwVG).
6Auf die Beschwerde ist daher einzutreten, soweit die Aufhebung des ange-
fochtenen Entscheids und eine Korrektur der Prüfung durch zwei unabhän-
gige Experten beantragt werden.
1.2 Der Beschwerdeführer stellt zusätzlich den Antrag (Ziffer 4 seiner Be-
schwerde), die Noten in den Fächern "Marketingforschung" (von 2.5 auf
5.0), "Verkaufsförderung" (von 3.5 auf 4.5), "Werbung" (von 2.5 auf 4.5)
und "Distribution" (von 3.5 auf 4.0) seien deutlich nach oben zu korrigie-
ren. Damit ficht er einzelne Fachnoten an, indem er seine "Anträge" be-
züglich der Anhebung diverser Punktzahlen und Noten (Ziffer 4 der Be-
schwerde vom 11. Mai 2006) als selbständige Rechtsbegehren aufzufas-
sen scheint.
Diese Sichtweise widerspricht der herrschenden Auffassung. Lehre und
Praxis gehen mehrheitlich davon aus, dass einzelne Fachnoten nur Be-
gründungselemente darstellen, die letztlich zur Gesamtbeurteilung führen,
weshalb auch nur das Prüfungsergebnis (d. h. die Nichterteilung eines Dip-
loms) als Streitgegenstand aufzufassen ist. Da die einzelnen Prüfungsno-
ten kein Rechtsverhältnis regeln und infolgedessen für sich allein betrach-
tet auch keinen selbständigen Streitgegenstand zu bilden vermögen, kön-
nen sie nicht als Entscheid betrachtet werden; sie gehören grundsätzlich
nicht zum Streitgegenstand und nehmen auch nicht an der formellen
Rechtskraft teil (REKO/EVD 95/4K-037 E. 3.2.1, publiziert in: VPB 61.31,
mit Verweis auf BGE 113 V 159 E. 1c; 110 V 48 E. 3c). Daher wird die
selbständige Anfechtbarkeit von Einzelnoten grundsätzlich verneint (MARTIN
AUBERT, Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilungen im Verwaltungsprozess,
Diss. Bern 1997, S. 31 ff., 73; WERNER SCHNYDER, Rechtsfragen der berufli-
chen Weiterbildung in der Schweiz, Zürich, 1999, Rz. 234; REKO/EVD
99/JC-003). Eine Anfechtung wird nur insofern als zulässig erachtet, als
damit gleichzeitig eine Änderung im Dispositiv bewirkt werden kann
(REKO/EVD 95/4K-037 E. 3.1.1 und E. 3.2.1, a. a. O., mit Verweis auf
GYGI, a. a. O., S. 154). Ausnahmsweise können einzelne Noten dann einen
selbständigen Streitgegenstand bilden, wenn an ihre Höhe direkt bestimmte
Rechtsfragen geknüpft sind, beispielsweise die Möglichkeit, bestimmte zu-
sätzliche Kurse oder Weiterbildungen zu absolvieren oder besondere Qua-
lifikationen zu erwerben, oder wenn sich die Noten später als Erfahrungs-
noten in weiteren Prüfungen auswirken (vgl. BGE 2P.177/2002 vom 7. No-
vember 2002 E. 5.2.2; AUBERT, a. a. O., S. 31 f., 74 f. mit Hinweisen;
HERBERT PLOTKE, Schweizerisches Schulrecht, Bern/Stuttgart/Wien 2003, S.
713 f.; SCHNYDER, a. a. O., Rz. 236 und 292). Eine solche Konstellation ist
nicht gegeben, denn die einzelnen Teilnoten bewirken, soweit ersichtlich,
keine direkte Veränderung der Rechtsstellung des Beschwerdeführers. Die
Notengebung bildet damit lediglich ein Begründungselement – die Stel-
lungnahme der jeweiligen Examinatoren im jeweiligen Prüfungsfach – des
Bewertungsprozesses, welcher zum Bestehen oder Nichtbestehen der
Prüfung führt. Der einzelnen Note fehlt deshalb vorliegend der Charakter
eines selbständigen Verwaltungsaktes.
7Wie zu zeigen ist (vgl. E. 4), würde eine Anhebung der Noten in den vier
als ungenügend bewerteten Fächern "Marketingforschung", "Verkaufsför-
derung", "Werbung" und "Distribution" dem Beschwerdeführer das Beste-
hen der Prüfung ermöglichen. Auf dessen Anträge, die Noten in besagten
Fächern zu erhöhen, ist daher nicht im Sinne selbständiger Rechtsbegeh-
ren einzutreten (vgl. REKO/EVD 95/4K-037 E. 3.2.1, a. a. O.). Vielmehr
sind diese Begehren bei der materiellen Fallbeurteilung zu behandeln.
2. Gemäss den Art. 26 ff. des BBG ist die höhere Berufsbildung weitgehend
Sache der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt. Diese regeln die
Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise
und Titel (vgl. Art. 28 Abs. 2 BBG). Sie berücksichtigen dabei die anschlie-
ssenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung
durch das Bundesamt (vgl. Art. 27 und 28 BBG). Bereits nach dem alten
Bundesgesetz vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (aBBG, AS 1979
1687, 1985 660, 1987 600, 1991 857, 1992 288 2521, 1996 2588, 1998
1822, 1999 2374, 2003 187), das per 1. Januar 2004 durch das vorange-
hend zitierte heute geltende BBG abgelöst wurde, konnten die Berufsver-
bände vom Bund anerkannte Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen
veranstalten (Art. 51 Abs. 1 aBBG und Art. 44 Abs. 1 der damals geltenden,
am 1. Januar 2004 durch die Verordnung vom 19. November 2003 über die
Berufsbildung [BBV, SR 412.101] abgelösten, alten Verordnung vom 7. No-
vember 1979 über die Berufsbildung [aBBV, AS 1979 1712, 1985 670, 1993
7, 1996 208, 1998 1822, 2001 979]). Sie hatten darüber ein Reglement auf-
zustellen, das der Genehmigung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsde-
partements bedurfte (Art. 51 Abs. 2 aBBG und Art. 45 aBBV).
Gestützt auf die - damals geltenden - Delegationsbestimmungen des aBBG
haben der Schweizerische Marketing Club (SMC), der Schweizerische
Kaufmännische Verband (SKV), der Zentralverband Schweizerischer Ar-
beitgeber Organisationen (ZSAO) und die Gesellschaft für Marketing (GfM)
das Prüfungsreglement (Ausgabe 1996) zur Berufsprüfung für Marketing-
planer/Marketingplanerin mit eidgenössischem Fachausweis (Reglement;
vgl. BBl 1994 I 486) erlassen, welches am 28. März 1994 vom Eidgenössi-
schen Volkswirtschaftsdepartement genehmigt wurde.
Gemäss diesem Reglement bezweckt die Berufsprüfung für Marketingpla-
ner jenen Kandidaten aufgrund einer Spezialprüfung einen Fachausweis
auszustellen, welche sich im Marketingbereich in Praxis und Theorie
gründliche Kenntnisse erworben haben. Im Weiteren soll der Wirtschaft
die Auswahl fachlich ausgewiesener Spezialisten des Marketings erleich-
tert werden (Art. 2 Reglement). Für die Durchführung der Prüfung wird
eine Prüfungskommission aus Vertretern der einzelnen Trägerverbände
gewählt (Art. 4 Reglement). Sie stellt unter anderem Richtlinien für die
Durchführung auf, setzt den Zeitpunkt sowie den Ort der Prüfung fest und
stellt das Prüfungsprogramm auf. Zudem entscheidet sie über das Beste-
hen der Prüfung und behandelt die Beschwerden, welche vom Bundesamt
an die Prüfungskommission zur Stellungnahme geleitet werden (Art. 5 Re-
glement). Es werden sowohl schriftliche ("Marketingkonzept", "Marketing-
8forschung", "Verkauf", "Verkaufsförderung", "Werbung", "Distribution" und
"Finanzen, Rechnungswesen, Controlling") als auch mündliche Prüfungen
("Grundlagen des Marketing", "Werbung und Verkaufsförderung" sowie
"Public Relations") durchgeführt (Art. 17 Reglement). Die Abnahme der
mündlichen Prüfungen wie auch die Beurteilung der schriftlichen Arbeiten
hat durch zwei Experten zu erfolgen (Art. 16 Reglement). Die Leistungen
werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet, wobei die Noten 4 und höhere ge-
nügende und Noten unter 4 ungenügende Leistungen bezeichnen. Andere
als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig (Art. 19 Reglement). Die
Schlussnote ergibt sich durch die Division der Summe der Noten durch
zehn (Anzahl Prüfungsfächer). Sie ist auf eine Dezimalstelle zu runden
(Art. 20 Reglement). Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die Schlussnote
mindestens 4.0 beträgt, nicht mehr als zwei der zehn Fachnoten unter 4.0
liegen und keine der Fachnoten unter 3.0 liegt (Art. 23 Reglement). Wer
die Prüfung bestanden hat, erhält den eidgenössischen Fachausweis als
Marketingplaner (Art. 25 Reglement).
3. Nach Art. 49 VwVG (i. V. m. Art. 37 VGG) kann mit der Beschwerde ans
Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unange-
messenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden.
3.1 Bei der Überprüfung von Examensleistungen auferlegte sich seinerzeit die
REKO/EVD entsprechend der Praxis des Bundesrates (VPB 62.62 E. 3;
56.16 E. 2.1), des Bundesgerichts (BGE 121 I 225 E. 4b; 118 Ia 488 E. 4c;
106 Ia 1 E. 3c) sowie anderer verwaltungsunabhängiger Rekurskommissi-
onen (VPB 66.62 E. 4) Zurückhaltung, indem sie in Fragen, die seitens der
Verwaltungsjustizbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht
ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und
Experten abwich. Begründet wurde dies mit dem Argument, der Rechtsmit-
telbehörde seien zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewer-
tung bekannt, weshalb es ihr in der Regel nicht möglich sei, sich ein zuver-
lässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen des Beschwerdeführers
in der Prüfung und der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen.
Überdies hätten Prüfungen häufig Spezialgebiete zum Gegenstand, in de-
nen die Rechtsmittelbehörde über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt.
Eine freie Überprüfung der Examensbewertung würde zudem die Gefahr
von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten
in sich bergen. Daher habe sich die Auffassung durchgesetzt, dass die Be-
wertung von schulischen Leistungen oder Prüfungsleistungen von der
Rechtsmittelbehörde nicht frei, sondern nur mit Zurückhaltung zu überprü-
fen sei, da diese Fragen von den Verwaltungsjustizbehörden naturgemäss
nur schwer überprüfbar seien (vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1, 121 I 225 E. 4b,
118 Ia 488 E. 4c; zum Ganzen auch: MAX IMBODEN/RENÉ RHINOW, Schweizeri-
sche Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, 5. Auflage, Nr. 66 B II a, d und
B V a, Nr. 67 B III c). Dies stelle rechtsprechungsgemäss keinen Verstoss
gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
9SR 101) dar (BGE 106 Ia 1 E. 3c, 99 Ia 586 E. 1c).
In einem Beschwerdeverfahren nehmen die Examinatoren, deren Notenbe-
wertung beanstandet wird, im Rahmen der Beschwerdeantwort der Prü-
fungskommission Stellung (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG). In der Regel über-
prüfen sie bei dieser Gelegenheit ihre Bewertungen nochmals und geben
bekannt, ob sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder nicht. So-
lange konkrete Hinweise auf Befangenheit fehlen und die Beurteilung nicht
als fehlerhaft oder völlig unangemessen erscheint, war nach der Praxis der
REKO/EVD auf die Meinung der Examinatoren abzustellen. Vorausgesetzt
wurde aber, dass die Stellungnahme insofern vollständig war, als darin
substantiierte Rügen des Beschwerdeführers beantwortet wurden, und
dass die Auffassung der Examinatoren, insbesondere soweit sie von derje-
nigen des Beschwerdeführers abwich, nachvollziehbar und einleuchtend
war (REKO/EVD 95/4K-014 E. 7.2, publiziert in: VPB 61.32).
3.2 Es sind keine Gründe ersichtlich, von dieser Praxis abzuweichen. Insofern
hat sich auch das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung von Exa-
mensleistungen im oberwähnten Rahmen Zurückhaltung aufzuerlegen (vgl.
dazu B-2202/2006 E. 3) Eine solche rechtfertigt sich allerdings nur bei der
Bewertung von Prüfungsleistungen. Ist dagegen die Auslegung und die
Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel
im Prüfungsablauf gerügt, hat die angerufene Rechtsmittelbehörde die er-
hobenen Einwendungen mit freier Kognition zu prüfen, andernfalls begeht
sie eine formelle Rechtsverweigerung (vgl. BGE 106 Ia 1 E. 3c; VPB 56.16
E. 2.2; RENÉ RHINOW/ BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrecht-
sprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 80 B I f). Ein Verfahrens-
mangel oder eine Reglementswidrigkeit im Prüfungsablauf gilt aber nur
dann als Beschwerdegrund im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(Art. 49 Bst. a VwVG), der es rechtfertigt, die Beschwerde gutzuheissen,
wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er das Prüfungsergebnis mögli-
cherweise ungünstig beeinflusst hat (VPB 56.16 E. 4, 45.43 E. 3).
4. Der Gesamtdurchschnitt des Beschwerdeführers betrug 3.8. Seine Leis-
tungen wurden in den Prüfungsfächern "Marketingforschung" und "Wer-
bung" je mit der Note 2.5 und in den Fächern "Verkaufsförderung" und
"Distribution" je mit der Note 3.5 bewertet. Gestützt auf diese ungenügen-
den Noten sowie auf Grund des Gesamtdurchschnitts verfügte die Prü-
fungskommission, er habe die Berufsprüfung nicht bestanden (vgl. Art. 23
i. V. m. Art. 21 Reglement). Im Beschwerdeentscheid des Bundesamtes
wurde einzig im Fach "Marketingforschung" die erreichte Punktzahl erhöht,
was keine Veränderung der ungenügenden Note 2.5 zur Folge hatte. Der
Beschwerdeführer verlangt im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Er-
höhung der obenerwähnten Noten auf 5.0 ("Marketingforschung"), je 4.5
("Verkaufsförderung" und "Werbung") sowie 4.0 ("Distribution"). Mit der be-
antragten Erhöhung der Note in diesen Fächern würde er im Gesamt-
durchschnitt eine genügende Schlussnote erreichen.
10
Der Beschwerdeführer macht in erster Linie diverse Verfahrensmängel gel-
tend. Diese Rügen sind vorab und mit freier Kognition zu prüfen (vgl. oben
E. 3.2). Zur Hauptsache beziehen sie sich auf das Prüfungsfach "Marke-
tingforschung", teilweise auch auf die übrigen Prüfungsfächer, in welchen
der Beschwerdeführer eine ungenügende Note erreichte.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die schriftlichen Prüfungsarbeiten, in
welchen er ungenügende Noten erhalten habe, seien nicht wie in Art. 16
des Prüfungsreglements vorgesehen von zwei, sondern bloss von einem
Experten korrigiert worden. In der Tat wurden die Notenblätter der schriftli-
chen Prüfungsarbeiten nur von einem Experten unterzeichnet.
4.1.1 Im Fach "Marketingforschung" wurde im Rahmen des vorinstanzlichen Be-
schwerdeverfahrens neben der bereits vorhandenen des Erstexperten
eine zusätzliche Stellungnahme des Fachvorstands (Hr. Dvorak; vom
15. Juni 2004 [recte: 2005]) eingereicht. Eine Bewertung durch einen wei-
teren Experten liegt also bereits damit vor. Abgesehen davon gab die Erst-
instanz mit Eingabe vom 23. September 2006 neben dem bereits vorher
bekannten Namen des Erstexpertenauch jenen des Zweitexperten an, wo-
mit erwiesen ist, dass – in Übereinstimmung mit dem Prüfungsreglement -
zwei Experten die Arbeit des Beschwerdeführers beurteilten. Unabhängig
davon legte der Fachvorstand mit Eingabe vom 2. Juni 2006 allgemein
das Korrekturprozedere dar: Der Erstexperte korrigiert die Prüfung und er-
stellt ein Notenblatt, der Zweitexperte ebenso. Beide korrigieren unabhän-
gig voneinander. Erst danach werden die Noten miteinander verglichen.
Bei gravierenden Unterschieden in der Notengebung wird der Fall bespro-
chen, allenfalls kommt ein dritter Experte hinzu. Ansonsten wird das No-
tenprofil definitiv. Das Notenblatt wird alsdann nur vom Erstexperten unter-
zeichnet. Insoweit ist dieses Vorgehen nicht reglementswidrig, denn das
Prüfungsreglement schreibt lediglich vor, das zwei Experten die Prüfung
zu korrigieren haben, nicht aber, dass das Notenblatt beidseitig zu unter-
schreiben wäre. Nachweislich haben im Fach "Marketingforschung" zwei
Experten die Prüfung des Beschwerdeführers korrigiert. Eine Reglements-
verletzung liegt damit nicht vor.
4.1.2 Sinngemäss dasselbe gilt bezüglich der übrigen Fächer, in welchen die
Leistungen des Beschwerdeführers ungenügend benotet wurden. Auch
hier ist nicht ersichtlich, inwieweit eine reglementswidrige Korrektur vorlie-
gen sollte, da dasselbe Notengebungsprozedere wie im Fach "Marketing-
forschung" - zwei Experten korrigieren vorerst unabhängig voneinander die
Prüfung, um sich alsdann über die Notengebung zu einigen, wobei nur der
Erstexperte das Notenblatt unterzeichnet - zur Anwendung gelangte. So
haben im Fach "Verkaufsförderung" beide Experten die Nachkorrektur
durchgeführt, im Fach "Werbung" liegt neben der Erststellungnahme (un-
terzeichnet von der Expertin) eine Stellungnahme des Fachvorstands (in
diesem Sinne wiederum eines Zweitexperten) vor, einzig im Fach "Distri-
bution" ist aus den Akten nur der Name des Erstexperten ersichtlich. Offen
bleibt, ob im Fach "Distribution" ein Zweitexperte ebenfalls korrigierte und
benotete. Wäre dies nicht der Fall, läge eine Reglementswidrigkeit vor.
11
Diese Frage kann offen gelassen werden. Selbst wenn ein Formmangel
vorliegen würde, müsste die Beschwerde abgewiesen werden. Denn der
Beschwerdeführer hätte auch ohne Berücksichtigung des Faches "Distribu-
tion" schon drei ungenügende Einzelnoten (wovon mindestens eine unter
3.0 [dazu E. 4.2.3]) und eine ungenügende Schlussnote erreicht, womit er
die Prüfung offensichtlich nicht bestanden hätte (vgl. oben E. 2).
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, im vorinstanzlichen Entscheid seien
im Fach "Marketingforschung" zwei zusätzliche Punkte nicht berücksichtigt
worden. Hierzu ist auszuführen, dass wie erwähnt, bereits in jenem Ver-
fahrensabschnitt die ursprünglich erreichte Punktzahl von 16 auf 17 erhöht
wurde, da die Nichterteilung eines Punktes nicht nachvollziehbar erschien.
Selbst wenn laut Stellungnahme des zuständigen Fachvorstands vom
23. November 2005 maximal zwei Punkte (nach durch den Fachvorstand
erfolgter Prüfung der Stellungnahme des Privatgutachters Hr. E._______)
zusätzlich hätten erteilt werden können, wäre es laut Raster mit 19 Punk-
ten bei der ungenügenden Note 2.5 geblieben.
4.3 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, die Vorinstanz habe die Stel-
lungnahme des Privatgutachters E._______ beweismässig nicht gewür-
digt. Dem ist entgegenzuhalten, dass dieses Schriftstück sowohl im ange-
fochtenen Beschwerdeentscheid wie zuvor in der Stellungnahme des
Fachvorstands "Marketingforschung" (vom 15. Juni 2004 [recte: 2005] und
zusätzlich in den Stellungnahmen vom 23. November 2005 sowie vom
2. Juni 2006) berücksichtigt wurde. Es wurde – wie nachfolgend (E. 5.7) zu
zeigen ist – detailliert darauf eingegangen und es erfolgte eine eingehende
Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Argumenten und eine ab-
schliessende Würdigung derselben. Eine seitens des Beschwerdeführers
implizit geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. eines
Teilgehalts desselben (Begründungspflicht; BGE 111 Ia 1 E. 2a) ist auch
ansatzweise nicht ersichtlich. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet.
4.4 Zu der in der Beschwerde allgemein beanstandeten Frage 7 im Prüfungs-
fach "Marketingforschung" (die Fragestellung sei "qualitativ schlecht") wur-
de sowohl seitens der Vorinstanz wie seitens des zuständigen Fachvor-
stands eingehend und nachvollziehbar Stellung genommen. Die materielle
Behandlung der Rüge bezüglich der Korrektur selbst erfolgt weiter unten
(E. 5.7).
4.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Erstinstanz sowohl Lösungs-
raster wie Bewertungsschema einreichte. Ebenso wurden die einzelnen
Prüfungsfragen, die jeweiligen Antworten des Beschwerdeführers sowie
die im vorinstanzlichen und im vorliegenden Beschwerdeverfahren einge-
reichten Stellungnahmen der Experten zur Benotung (mit teilweise zweifa-
cher Nachkontrolle) mitsamt den richtigen Antworten ediert. Von Willkür
oder Verweigerung der Akteneinsicht im Rahmen das Anspruchs auf recht-
liches Gehör kann keine Rede sein.
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5. Der Beschwerdeführer rügt in materieller Hinsicht, seine Prüfungsleistun-
gen seien in den Fächern "Marketingforschung", "Verkaufsförderung",
"Werbung" und "Distribution" generell unterbewertet worden. Diese Vor-
bringen sind vom Bundesverwaltungsgericht mit eingeschränkter Kognition
auf ihre Begründetheit hin zu prüfen (vgl. E. 3.1). Vorab ist zu untersu-
chen, ob die Bewertung der Prüfungsleistungen des Beschwerdeführers
durch die Erstinstanz im Fach "Marketingforschung" vor dem Gesetz stand
hält.
5.1 In Aufgabe 2 wurde nach der Definition und Einordnung verschiedener
Skalenbegriffe gefragt. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Aufgabe
sei nicht reglementskonform, Skalenbegriffe gehörten nicht zum Prüfungs-
stoff. Der Fachvorstand führt in seinen Stellungnahmen vom 15. Juni 2004
(recte: 2005), vom 2. Juni 2006 und vom 23. September 2006 hiezu aus,
Skalenbegriffe gehörten zu den "Grundbegriffen der Marketingforschung"
(Ziffer 4.2 der Wegleitung zur Marketingplaner-Prüfung). Die Rüge des Be-
schwerdeführers ist mit voller Kognition zu prüfen (vgl. oben E. 3.2). Die
vorerwähnte Aussage des Fachvorstandes ist einleuchtend. Es geht dar-
um, dass die erhobenen Daten in eine sinnvolle und für die Statistik ver-
wendbare Form gebracht werden. Dies geschieht mittels Einordnung der
Daten in eine Wichtigkeitsrangliste im Hinblick auf das jeweilige Ziel der
Marketingforschung. Auch für Laien ist einsichtig, dass derartiges zum
grundsätzlichen Wissen in diesem Themenbereich gehört. Dass das Stel-
len der beanstandeten Frage eine Reglementswidrigkeit darstellen soll, ist
somit nicht nachvollziehbar. Da nur eine der Skalen richtig erkannt wurde,
erhielt der Beschwerdeführer zu Recht auch nur einen Punkt (von vier
möglichen).
5.2 Bei Aufgabe 4b wurde nach einer graphischen Darstellung von Klassen
gefragt. Diese waren in Aufgabe 4a anhand einer Tagesumsatzliste zu bil-
den. Die vom Beschwerdeführer dargestellte Graphik beschränkte sich da-
rauf, die schon in der Aufgabenstellung vorgegebenen Umsätze pro Wo-
che wiederzugeben. Danach war indessen nicht gefragt und selbst die
Achsenbezeichnungen sind unrichtig. Zurecht erhielt der Beschwerdefüh-
rer für seine Lösung daher keine Punkte.
5.3 Bei Aufgabe 5a waren vier sog. Programmfragen zu beantworten. Hinter-
grund bildet die Frage eines Kunden (Hauptfrage), inwieweit eine bestimm-
te Werbekampagne von der gewünschten Zielgruppe verstanden wird.
Nachvollziehbar führte der Fachvorstand aus, weshalb bloss eine der vom
Beschwerdeführer gegebenen Antworten korrekt bzw. zur Schaffung des
vom Kunden gewollten Informationsbedarfs geeignet ist. Der Beschwerde-
führer erhielt einen von vier möglichen Punkten. Auch bei dieser Aufgabe
ist im Lichte der zurückhaltenden Überprüfung von Examensbewertungen
(vgl. oben E. 3.2) die Punkteverteilung durch die Experten nicht zu bean-
standen.
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5.4 In Aufgabe 5b schlug der Kunde vor, eine sog. Gruppendiskussion durch-
zuführen, um damit das in der Hauptfrage erwähnte Ziel der Marktfor-
schung zu erreichen. Nicht gefragt wurde indessen nach der allgemeinen
Definition des Begriffs "Gruppendiskussion". Da aus der Antwort des Be-
schwerdeführers keinerlei Bezug zur eigentlichen Fragestellung ersichtlich
ist, erscheint die von den Examinatoren und vom Fachvorstand vertretene
Bewertung mit null Punkten einleuchtend und korrekt.
5.5 In Aufgabe 5c waren vier Arten von systematischen Fehlern mit jeweiligen
Beispielen zu nennen. Vom Beschwerdeführer wurden nur drei systemati-
sche Fehler beschrieben, auch nannte er keine konkreten Beispiele. Dass
er nur drei von acht möglichen Punkten für seine Lösung erhielt, ist damit
nicht zu beanstanden. Der "Umlautfehler", welchen der Beschwerdeführer
bei einer dieser vier Fehlerumschreibungen gemacht haben will, ist nicht
entscheidend dafür, ob die Antwort als falsch oder richtig bewertet wurde.
Massgebend war, ob ein Beispiel für den beschriebenen Fehler genannt
wurde. Das war hier nicht der Fall. In diesem Sinne ist die Ausführung der
Vorinstanz im Beschwerdeentscheid vom 11. April 2006, es liege kein
nachvollziehbarer Punkteabzug durch die Erstinstanz vor, nicht korrekt.
Demnach ist die Bewertung durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden.
5.6 Bei Aufgabe 6 wurde – ausgehend vom Steckbrief der Reichweitenstudie
für Presse und Kinos in der Schweiz MACH Basic - danach gefragt, was
eine Grundgesamtheit im Allgemeinen sei. Der Beschwerdeführer um-
schrieb in seiner Antwort lediglich in kurzen Worten die (spezifische)
Grundgesamtheit laut der beigelegten Studie MACH Basic. Danach war in-
dessen nicht gefragt. Dass dafür keine Punkte vergeben wurden, ist nicht
zu beanstanden.
5.7 Bei Frage 7 lautete die Aufgabenstellung wie folgt: Studieren eines beige-
legten Fragebogens zu einer Markterhebung, anschliessend Angabe, wel-
che der in der Aufgabe weiter unten zur Auswahl stehenden Aussagen A
bis I auf diesen Fragebogen zutreffen oder nicht ("wahr" oder "falsch"). Der
Beschwerdeführer behauptet, es sei aus der Aufgabenstellung nicht er-
sichtlich, ob man die Antworten in den vorgedruckten Raster schreiben
dürfe oder nicht. Dies verursache eine unnötige Verunsicherung und führe
zu Fehlinterpretationen. Ausserdem seien zwei seiner Antworten nicht be-
wertet worden. Der zuständige Fachvorstand führt hiezu aus, eine Verunsi-
cherung der Kandidaten durch die Aufgabenstellung sei nicht nachvollzieh-
bar. Es sei danach gefragt worden, ob die Aussagen A bis I "wahr" oder
"falsch" wären. Alle Antworten seien bewertet worden.
In der Tat ist nicht einsichtig, wie bei einem Kandidaten eine Verunsiche-
rung wegen der Frage entstehen kann, ob man die Angabe "wahr" oder
"falsch" zu einzelnen Aufgaben nun direkt in den Raster schreibt bzw. ein
Kreuz bei "wahr" oder "falsch" setzt oder diese Antwort in anderer Form
(z.B. Textform) gibt. Auch wurden nachweislich sämtliche Antworten des
Beschwerdeführers bewertet. Seitens des Fachvorstands "Marketingfor-
schung" wurden mit Schreiben vom 23. November 2005 zwei der ur-
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sprünglich allesamt als falsch bewerteten Antworten (E und H) als korrekt
beurteilt. Daraus resultierten zwei zusätzliche Punkte (18 statt 16). Am un-
genügenden Notenergebnis von 2.5 vermochte dies indes nichts zu än-
dern, denn für die nächsthöhere Note 3.0 sind gemäss Raster mindestens
21 Punkte notwendig.
Im Rahmen der vorgenannten Stellungnahme des Fachvorstands wurde
detailliert auf die verschiedenen Einwendungen des vom Beschwerdefüh-
rer angefragten Privatgutachters E._______ (vgl. dessen Schreiben vom
22. Mai 2005 und vom 17. Januar 2006) eingegangen. Es wurde im Einzel-
nen dargelegt, weshalb diese Aussagen inhaltlich nicht als massgebend
anzusehen seien. Eine fundierte fachliche Auseinandersetzung mit den
vorgebrachten Argumenten fand damit entgegen der Ansicht des Be-
schwerdeführers statt.
Anzumerken ist, dass die bei Frage 7 angeblich nicht bewerteten Aufgaben
2 und 5a eigene Fragen sind, die nicht Bestandteil der Frage 7 bilden. Sie
wurden nachweislich bewertet (vgl. oben E. 5.1 und 5.3).
Damit sind sämtliche Rügen des Beschwerdeführers betreffend Aufgabe 7
unbegründet.
5.8 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass aus den Akten ersicht-
lich ist, zu welchen Themen der Beschwerdeführer im Fach "Marketingfor-
schung" befragt wurde und welche Mängel seine Antworten aufwiesen. Der
Prüfungsablauf wurde nachvollziehbar und detailliert aufgezeigt und auch
für Nicht-Fachleute wurde überzeugend dargelegt, weshalb die Experten
zur jeweiligen Benotung kamen. Es kann keine Rede davon sein, dass die
Leistungen offensichtlich unterbewertet worden wären bzw. die Benotung
fehlerhaft oder völlig unangemessen ausgefallen wäre (vorne E. 3.1).
Damit ist die ungenügende Bewertung der Prüfungsleistungen des Be-
schwerdeführers im Fach "Marketingforschung" nicht zu beanstanden. Hat
der Beschwerdeführer in einem Fach eine Note unter 3.0 erzielt, besteht er
die Prüfung insgesamt nicht (vgl. Art. 23 Reglement; oben E. 2). Damit er-
übrigt es sich, näher auf seine weiteren, die anderen Prüfungsfächer be-
treffenden materiellen Rügen einzugehen. Seine Beschwerde ist somit als
unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2).
6. Bei diesem Prozessausgang sind dem unterliegenden Beschwerdeführer
die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Re-
glements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.3). Diese sind mit
dem am 24. Mai 2006 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 900.-- zu ver-
rechnen. Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer nicht zuzu-
sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
7. Dieser Entscheid kann nicht an das Bundesgericht weitergezogen werden
(Art. 1 Abs. 2 VGG i. V. m. Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Er ist demnach endgül-
tig.
15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem am 24. Mai 2006 eingegangenen Kostenvorschuss von
Fr. 900.-- verrechnet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben, Beschwerdebeilagen retour)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. 122 / trp) (eingeschrieben, Vorakten retour)
und mitgeteilt:
- der Erstinstanz (Akten retour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Frank Seethaler Daniel Peyer
Versand am: 1. Mai 2007