Abtei lung II
B-2199/2006
{T 0/3}
Urteil vom 5. Juli 2007
Mitwirkung: Richterin Eva Schneeberger (Kammerpräsidentin), Richter
Jean-Luc Baechler, Richter Frank Seethaler;
Gerichtsschreiber Stefan Wyler
F._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mattias Dolder,
Beschwerdeführer
gegen
Prüfungskommission höhere Fachprüfung für Finanz- und Anlageexperten
(SFAA),
Erstinstanz
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT),
Vorinstanz
betreffend
Höhere Fachprüfung
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Im März 2005 legte F._______ zum dritten Mal die höhere Fachprüfung für
Finanz- und Anlageexperten ab. Mit Schreiben vom 23. Mai 2005 teilte ihm
die Prüfungskommission der Schweizerischen Vereinigung für Finanzana-
lyse und Vermögensverwaltung (Prüfungskommission) mit, dass er die
Prüfung nicht bestanden habe. Aus dem beigelegten Notenblatt ging her-
vor, dass seine Leistungen im Fach "Real Estate" (Immobilien) mit der
Note 3.5 bewertet wurden. Seine Endnote betrug 3.83. Entsprechend der
beigefügten Rechtsmittelbelehrung erhob F._______ am 21. Juni 2005
Einsprache bei der Prüfungskommission, welche mit Schreiben vom 11.
Juli 2005 abgewiesen wurde.
Am 9. August 2005 gelangte F._______ mit Beschwerde an das Bundes-
amt für Berufsbildung und Technologie (Bundesamt) und beantragte sinn-
gemäss, die Verfügung der Prüfungskommission sei aufzuheben, und ihm
sei das Diplom als "Finanz- und Anlageexperte" zu erteilen. Er machte gel-
tend, er habe die Frage 12b korrekt beantwortet. Die Musterlösung ent-
spreche nicht der Aufgabenstellung. Daher seien ihm dafür 5.33 Punkte zu
erteilen. Bei der Frage 3b habe er die Formeln, nach denen gefragt wor-
den sei, vollständig angegeben. Daher stünden ihm für diese Aufgabe 6.0
Punkte zu. Bei der Frage 1a habe er die geforderten Informationen zum
Schweizer Immobilienmarkt, die für einen ausländischen Anleger von Be-
deutung seien, angegeben, weshalb ihm zusätzlich 10.0 Punkte zu erteilen
seien.
Mit Vernehmlassung vom 20. September 2005 beantragte die Prüfungs-
kommission, die Beschwerde sei abzuweisen. Zur Begründung brachte sie
unter Verweis auf die Stellungnahme der Examinatoren vor, F._______
könnten für die Aufgaben 12b und 4d insgesamt zwar 7.33 zusätzliche
Punkte erteilt werden. Trotzdem fehlten ihm für die Note 4.0 12 Punkte.
Mit Replik vom 1. November 2005 hielt F._______ an seiner Beschwerde
fest. Betreffend die Fragen 1a, 1c, 2b, 2c, 2d, 2e, 3a, 3b, 3c, 3d, 4a, 4b,
4c, 4e begründete er detailliert, weshalb seine Lösungen korrekt seien und
wie viele zusätzliche Punkte ihm infolgedessen zu erteilen seien. Da ihm
im Rahmen der Nachkorrektur für die Fragen 12b und 4d zusätzlich 7.33
Punkte erteilt worden seien, betrage seine Gesamtpunktzahl neu 75.84
Punkte. Damit fehlten ihm zum Erreichen einer genügenden Note lediglich
4.46 Punkte.
Mit Duplik vom 4. Januar 2006 nahm die Prüfungskommission erneut Stel-
lung zur Bewertung der Fragen 1a, 1b, 3b, 3d, 4b, 4c und 4e. Sie erklärte,
aus der Replik ergäben sich keine neuen Aspekte. F._______ ergänze in
der Beschwerde seine Antworten nachträglich und versuche, ihnen Sinn zu
geben. Seine Interpretationen stimmten aber nicht mit den Prüfungsant-
worten überein. Die von F._______ beantragte Punktzahl sei nicht korrekt.
3Wie aus der Stellungnahme der Examinatoren vom 20. September 2005
hervorgehe, sei Frage 4d zu streng korrigiert worden. Fragen 2b und 2d
wiederum seien zu grosszügig bewertet worden. Man müsse die Prüfung
als Ganzes betrachten und nicht nur jene Bereiche, die F._______ einen
Vorteil bringen könnten. Daher seien F._______ insgesamt nur 73.84
Punkte zu erteilen, womit ihm 6.5 Punkte zum Bestehen der Prüfung fehl-
ten.
Mit Triplik vom 7. Februar 2006 hielt F._______ an seiner Beschwerde fest
und begründete in Bezug auf die Fragen 1a, 3b und 4e, weshalb eine kras-
se Fehlbeurteilung in der Bewertung seiner Leistung zu sehen sei. Er wies
darauf hin, dass ihm bei der Einsicht in seine Prüfungsunterlagen nur Ein-
sicht in die Musterlösung und die Anzahl der pro Aufgabe erreichbaren
Punkte gewährt worden sei. Den Punkteraster habe er nie gesehen. Seine
Gesamtpunktzahl betrage 75.84 Punkte, da ihm gemäss Stellungnahme
der Prüfungskommission vom 20. September 2005 für die Frage 4d zwei
zusätzliche Punkte erteilt worden seien. Nach Anwendung der Grenzfallre-
gelung fehlten ihm daher zum Bestehen der Prüfung lediglich 1.96 Punkte.
Mit Entscheid vom 26. April 2006 wies das Bundesamt die Beschwerde
von F._______ ab. Zur Begründung führte es aus, die Examinatoren seien
auf alle wesentlichen Vorbringen von F._______ eingegangen und hätten
sich in ausführlicher Weise damit auseinandergesetzt. Daher bestehe kein
Anlass, an der korrekten Beurteilung zu zweifeln. Die Erteilung von Punk-
ten für Teilantworten in den Fragen 3a und 3b sei nicht zu beanstanden,
da es im Ermessen der Examinatoren liege, welches relative Gewicht den
verschiedenen Angaben, Überlegungen oder Berechnungen zukomme, die
zusammen die korrekte und vollständige Antwort auf eine Prüfungsfrage
darstellten. Die Aufgabenstellung von Frage 3b verlange zwar die Angabe
von Formeln, für deren Angabe seien im Bewertungsraster aber keine
Punkte vorgesehen. Die Formeln hätten die Kandidaten der Formelsamm-
lung entnehmen können, die ihnen zur Verfügung gestanden habe. Des-
halb stelle die Angabe von Formeln keine besondere Leistung dar. Der von
der Prüfungskommission in der Duplik vorgenommene Abzug von zwei
Punkten für die Fragen 2b und 2d sei willkürlich und rechtlich nicht beacht-
lich. Der zuständige Examinator habe die Bewertung dieser beiden Aufga-
ben zwar als grosszügig bezeichnet. Indessen habe er - obwohl er dies
hätte tun können - keine Punkte abgezogen. Daher habe der Beschwerde-
führer insgesamt 75.84 Punkte erreicht, was aber trotz Berücksichtigung
der Grenzfallklausel nicht zum Bestehen der Prüfung führe.
B. Gegen diesen Entscheid erhebt F._______ (Beschwerdeführer), nunmehr
vertreten durch Rechtsanwalt Mattias Dolder, am 24. Mai 2006 Verwal-
tungsbeschwerde bei der Rekurskommission EVD. Er beantragt, der Ent-
scheid des Bundesamtes vom 26. April 2006 sei aufzuheben, und ihm sei
das Diplom als "Finanz- und Anlageexperte" zu erteilen. Eventualiter sei
die Sache an das Bundesamt, subeventualiter an die Prüfungskommission
zurückzuweisen. Er bringt vor, er habe anhand der ihm zur Begründung
4der vorliegenden Beschwerde zugestellten vorinstanzlichen Akten festge-
stellt, dass sich unter den Beilagen zur Duplik der Prüfungskommission un-
ter anderem die Musterlösung mit dem Bewertungsraster für das Fach Im-
mobilien befunden habe. Der Bewertungsraster sei ihm im Verfahren vor
dem Bundesamt jedoch vorenthalten worden, obwohl er in seiner Triplik
ausdrücklich darauf hingewiesen habe. Damit sei sein Anspruch auf recht-
liches Gehör verletzt worden. Weiter gebe der angefochtene Entscheid
seine Rügen betreffend das Fach Immobilien zwar wieder, setze sich an-
schliessend im Einzelnen aber - abgesehen von jenen betreffend Fragen
3a und 3b - nicht mit ihnen auseinander. Die Frage 4e sei gemäss telefoni-
scher Auskunft des Ressortleiters Recht beim Bundesamt falsch bewertet
worden, was im angefochtenen Entscheid aber nicht berücksichtigt worden
sei. Was Frage 1a angehe, so habe er in seiner Lösung zu allen Themen-
kreisen, nach denen gefragt worden sei, Ausführungen gemacht. Es sei
unbestritten, dass in der Schweiz ein gesetzlicher Mieterschutz vorhanden
sei. Daher sei es korrekt, dass er im Zusammenhang mit dem Stichwort
"Regulierungen" darauf verwiesen habe. Ebenso stimme es, dass der
Mietzins in der Schweiz ans Zinsniveau gekoppelt sei. In seiner Lösung sei
auch das in der Musterlösung verlangte Stichwort "high quality standards"
auf Deutsch zu finden. Das Stichwort "high standard of living" decke sich
grösstenteils mit seiner Antwort, wonach in der Schweiz hohe Löhne be-
stünden. Des Weiteren seien ihm bei der Frage 1a für als falsch bewertete
Aussagen offenbar vier Minuspunkte erteilt worden. Auf Grund des Punkte-
hinweises bei dieser Frage habe er nicht davon ausgehen müssen, dass
Minuspunkte erteilt würden. Bei den übrigen Fragen sei die Vergabe von
Minuspunkten nämlich ordnungsgemäss angegeben worden. Wäre er über
die Erteilung von Minuspunkten im Bild gewesen, hätte er Antworten, bei
denen er unsicher gewesen sei, nicht gegeben. Insgesamt seien ihm für
die Frage 1a sieben Punkte zuzusprechen. Betreffend Frage 3b rügt der
Beschwerdeführer, die Formeln, nach denen in der Aufgabenstellung ge-
fragt worden sei, habe er in seiner Lösung auf den konkreten Fall ange-
wendet. Daher sei ihm für die korrekt beantwortete Teilfrage die Hälfte der
Gesamtpunktzahl – 4.5 Punkte – zu erteilen. Bei der Frage 4e habe er ei-
nerseits in zutreffender Weise auf die Lageklassenmethode von Naegeli
hingewiesen. Dafür hätte er gemäss Bewertungsraster zwei Punkte erhal-
ten müssen. Andererseits habe er diese Methode als Methode zur "Schät-
zung von Liegenschaften" kurz umschrieben. Seine Antwort sei nicht zu
wenig ausführlich, da sowohl in der Fragestellung als auch im Bewertungs-
raster ausdrücklich eine kurze Erklärung gefordert werde. Sodann entspre-
che seine Umschreibung dieser Methode exakt den Kursunterlagen. Daher
hätte diese Aufgabe mit vier Punkten bewertet werden müssen. Zur Stüt-
zung seiner Argumentation verweist der Beschwerdeführer auf das Gut-
achten von Dr. Daniel Sager vom 22. Mai 2006. Schliesslich macht er gel-
tend, das Erreichen einer genügenden Note setze im Fach Immobilien 80.3
Punkte voraus. Demnach komme die Grenzfallregelung der Prüfungskom-
mission im Bereich zwischen 77.8 und 80.29 Punkten zur Anwendung. In-
sofern gehe der angefochtene Entscheid fehl, wenn darin erklärt werde,
dass eine genügende Note auch unter Berücksichtigung der Grenzfallrege-
5lung erst mit 80.3 Punkten erreicht sei.
C. Mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2006 beantragt das Bundesamt, die Be-
schwerde sei abzuweisen. Es äussert sich im Einzelnen zu Fragen der in-
haltlichen Richtigkeit umstrittener Antworten des Beschwerdeführers. Es
führt aus, es rechtfertige sich, dem Beschwerdeführer für die Aufgabe 4e
einen zusätzlichen Punkt zu erteilen. In Bezug auf Frage 1a erklärt das
Bundesamt, das Prüfungsreglement schliesse die Erteilung von Minus-
punkten nicht aus. Daher liege es im Ermessen der Prüfungskommission,
welche Bewertungsmethode es anwenden wolle. Es gebe keine Hinweise
darauf, dass die Prüfungskommission das Rechtsgleichheitsgebot verletzt
hätte. Weiter bestehe keine Verpflichtung, auf dem Aufgabenblatt anzuge-
ben, wie viele Punkte erzielt werden könnten oder ob Minuspunkte erteilt
würden. Was das Argument des Beschwerdeführers angehe, er hätte ge-
wisse Antworten nicht gegeben, wenn er über die Negativbewertung infor-
miert gewesen wäre, so könne er daraus nichts für sich ableiten. Die Prü-
fungskommission habe nur von ihrem Recht Gebrauch gemacht, die Auf-
gabe so auszugestalten, dass "Auswahlsendungen" in den Antworten be-
straft würden. Auch aus der Tatsache, dass bei einigen Aufgaben angege-
ben worden sei, dass Minuspunkte erteilt würden, könne der Beschwerde-
führer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da es sich bei jenen Aufgaben
um Multiple Choice Fragen und nicht um offene Fragen handle. Was die
an den Vorbereitungskursen vermittelten Inhalte angehe, so würden diese
die Prüfungskommission nicht binden. Es sei ein Wesensmerkmal von hö-
heren Fachprüfungen, dass sie unabhängig von Vorbereitungskursen
durchzuführen seien. Für das Parteigutachten von Dr. Sager gelte der
Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
Die Prüfungskommission beantragt mit Vernehmlassung vom 10. Juli 2006
die Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, im Rahmen der Nachkor-
rektur im Beschwerdeverfahren sei zwar geschrieben worden, der Be-
schwerdeführer könne maximal 7.33 zusätzlich erhalten, doch sollten es
infolge der zu grosszügigen Bewertung bei den Fragen 2b und 2d nur 5.33
Punkte sein. Somit fehlten ihm 6.46 Punkte zum Bestehen der Prüfung.
Die Grenzfallregelung der Prüfungskommission sehe vor, dass Kandidaten
mit einem knapp ungenügenden Prüfungsresultat maximal 2.5 zusätzliche
Punkte erteilt werden könnten, falls dies zum Bestehen der Prüfung führe.
Lege ein Kandidat Beschwerde ein, so zählten diese zusätzlichen Punkte
aber nicht mehr, da anlässlich von Beschwerdeverfahren alle Punkte im
Detail kontrolliert würden. Da der Beschwerdeführer zu allen Aufgaben Rü-
gen vorgebracht habe, seien alle Unsicherheiten in der Bewertung durch
die erneute Korrektur beseitigt. Daher müsse der Beschwerdeführer 80.3
Punkte erzielen, um die Prüfung zu bestehen. Bei der Bewertung der Fra-
ge 1a seien keine Minuspunkte vergeben worden. Es seien bloss keine
Punkte für falsch beantwortete Themenkreise erteilt worden. Beim Thema
"Vorteile des Schweizer Immobilienmarktes" habe der Beschwerdeführer
Preisentwicklung und Preishöhe miteinander verwechselt. Beim Thema
"Nachteile des Schweizer Immobilienmarktes im Vergleich zu anderen
6Ländern" habe er anstelle der verlangten zwei nur einen Nachteil angege-
ben, der jedoch falsch sei. Sein Argument könne sogar als Vorteil für be-
stimmte Anleger gewertet werden. Er erwähne die Situation in anderen
Ländern, führe aber nicht aus, ob er darin Vor- oder Nachteile erblicke. Die
Antwort des Beschwerdeführers zum Thema "Wirtschaftsbedingungen"
gebe fast keine Auskunft über generelle Wirtschaftsbedingungen. Er spre-
che nur den hohen Preis auf dem Immobilienmarkt an. Obwohl diese Ant-
wort nicht vollständig gewesen sei, habe der Beschwerdeführer einen
Punkt erhalten. Die Antwort zum Thema "Steuersystem" sei falsch, da ins-
titutionelle Anleger, die in Ertragsliegenschaften investierten, von erwähn-
ter Steuer ausgenommen seien. Beim Thema "Regulierungen" habe der
Beschwerdeführer die beiden möglichen Punkte erhalten, obwohl seine
Antwort nicht ganz korrekt gewesen sei. Was die Frage 3b angehe, so sei
kein Punkt zu erteilen, wenn ein Kandidat lediglich eine Formel aus der
Formelsammlung abschreibe, ohne eine Zahl einzusetzen. Bei Frage 4e
sei die Antwort des Beschwerdeführers, wonach die Naegeli Methode eine
Methode für die Schätzung von Liegenschaften sei, falsch. Es gehe dabei
um eine Schätzung von Land und nicht von Gebäuden. Die Antwort "je hö-
her die Zahl, desto höher der Wert der Liegenschaft" sei falsch bezie-
hungsweise unpräzis. Je höher die Lageklasse, desto höher sei der relati-
ve Landanteil. Zudem fehle in dieser Antwort ein fundamentales Element
der Methode, die Relation zwischen Einkommen bei Miete, dem Totalwert
einer Liegenschaft und dem Landwert.
D. Mit Schreiben vom 17. Juli 2006 nimmt der Beschwerdeführer Stellung zu
den Vernehmlassungen des Bundesamtes und der Prüfungskommission.
Er führt aus, dem Schreiben der Prüfungskommission vom 11. Juli 2005
lasse sich kein Hinweis auf zusätzlich erteilte Punkte entnehmen. Die
Grenzfallregelung müsse unabhängig von allfälligen Beschwerden auf alle
Prüfungskandidaten angewendet werden. Aus dem Bewertungsschema zu
Frage 1a gehe eindeutig hervor, dass Minuspunkte für falsche Antworten
vergeben worden seien. Würden bei einem Teil der Aufgaben Minuspunkte
erteilt, so müssten die Kandidaten im Umkehrschluss davon ausgehen dür-
fen, dass bei den übrigen Aufgaben keine solchen erteilt würden. Die Auf-
fassung der Prüfungskommission zur Naegeli Methode stehe den Meinun-
gen von Dr. Scognamiglio und Dr. Sager entgegen. Es treffe nicht zu, dass
er die umstrittene Formel der Antwort zu Frage 3b ohne weitere Überle-
gungen und Wissen aus der Formelsammlung habe abschreiben können.
Er habe drei Formeln aufgeführt, wovon sich nur zwei aus der Formels-
ammlung entnehmen liessen. Da das Bundesamt im vorliegenden Verfah-
ren von einer Gesamtpunktzahl von 76.84 Punkten ausgehe, fehlten ihm
zum Erreichen des Grenzwertes von 77.8 Punkten nur 0.96 Punkte.
E. Mit Schreiben vom 22. September 2006 nimmt die Prüfungskommission ih-
rerseits Stellung zu den Ausführungen des Beschwerdeführers vom
17. Juli 2006. Sie führt im Wesentlichen aus, die Grenzfallregelung gelan-
ge für Kandidaten, die einen Rekurs einlegten, nicht mehr zur Anwendung,
da alle eventuellen Unsicherheiten durch die Nachkorrektur beseitigt wür-
den. Der Beschwerdeführer habe in seinem ersten Rekurs alle Fragestel-
7lungen gerügt, was zur erneuten Korrektur aller Antworten des Kandidaten
geführt habe. Minuspunkte seien keine vergeben worden, da ansonsten
der Beschwerdeführer keine statt der 4 Punkte erhalten hätte. Überdies er-
halte ein Kandidat für die Abschrift einer Formel allein keine Punkte. Dr.
Scognamiglio bestätige, dass die Antort des Beschwerdeführers "...je hö-
her die Zahl, desto höher der Wert der Liegenschaft" in dieser Form falsch
bzw. unpräzise sei. Neben den 5.33 Punkten für die Multiple Choice Frage
12b seien keine weiteren Punkte zu vergeben. Somit erreiche der Be-
schwerdeführer ein Total von 73.84 Punkten und es fehlten ihm weiterhin
6.46 Punkte.
F. In Beantwortung der Fragen der Rekurskommission EVD vom
22. November 2006 legt die Prüfungskommission mit Schreiben vom
7. Dezember 2006 dar, die beiden Formeln unter Punkt 1.3 der Formels-
ammlung seien vom Beschwerdeführer an die Fragestellung von Aufgabe
3b angepasst worden. Die gewählte Schreibweise sei zwar anders als jene
in der Formelsammlung, bedeute jedoch dasselbe. In Bezug auf die Rendi-
te sei die Formel korrekt, bezüglich Varianz sei die Formel aber falsch.
G. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2006 nimmt der Beschwerdeführer Stel-
lung zum Schreiben der Prüfungskommission und führt aus, er habe die
Formel für die Standardabweichung selber hergeleitet, da diese nicht in
der Formelsammlung enthalten sei. Seine Formel sei im Übrigen de-
ckungsgleich mit derjenigen in der Musterlösung.
H. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2006 hält die Prüfungskommission daran
fest, dass die Formel nicht korrekt sei. Der Beschwerdeführer habe an der
Prüfung eine generelle Formel gewählt, die nur deshalb mit den Zahlen dar
Musterlösung übereinstimme, weil die Standardabweichung der Hypothek
= 0 und die Korrelationen der Hypothek mit den Wertschriften "Immobilie"
und "Aktiven" ebenfalls = 0 sei. Dies habe der Beschwerdeführer nicht er-
wähnt.
I. Am 8. März 2007 beauftragt das Bundesverwaltungsgericht Professor
Philippe Thalmann von der École Polytechnique Fédérale de Lausanne
(EPFL) mit der Erstellung eines Gutachtens zur Bewertung der Lösungen
des Beschwerdeführers zu den Prüfungsaufgaben 1b, 3b und 4e im Fach
"Real Estate Valuation and Analysis (zweiter Teil)".
J. Mit Expertise vom 25. März 2006 nimmt der beauftragte Gutachter aus-
führlich Stellung zu den Aufgaben 1b, 3b und 4e.
K. Mit Schreiben vom 26. März 2006 nimmt die Prüfungskommission Stellung
zum Ergebnis der Expertise und hält weiterhin an der Abweisung der Be-
schwerde fest. Der Beschwerdeführer erhalte auch vom Experten dieselbe
Anzahl Punkte zugesprochen, wie bereits von der Prüfungskommission.
Mit Schreiben vom 26. April 2006 reicht der Beschwerdeführer seinerseits
eine Stellungnahme zur Expertise ein und beantragt die Gutheissung der
Beschwerde. Zusätzlich reicht der Beschwerdeführer ein Privatgutachten
von Professor Axel Keel der Universität St. Gallen (HSG) ein.
8Auf die erwähnten und weitere Vorbringen wird, soweit sie rechtserheblich
sind, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemen-
te hängigen Rechtsmittel (Art. 53 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über
das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsge-
setz, VGG, SR 173.32]). Der Entscheid des Bundesamtes vom
26. April 2006 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bun-
desgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 dar
(VwVG, SR 172.021). Nach Art. 31 und Art. 33 Bst. d VGG i.V.m. Art. 5
und Art. 44 VwVG können Verfügungen des Bundesamtes für Berufsbil-
dung und Technologie mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
angefochten werden. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht
(Art. 53 Abs. 2 Satz 2 VGG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzli-
chen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat der angefochtenen Verfü-
gung durch diese berührt und hat deshalb ein schutzwürdiges Interesse an
ihrer Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50
und Art. 52 Abs. 1 VwVG), der Vertreter hat sich rechtsgenüglich ausge-
wiesen (Art. 11 Abs. 2 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss be-
zahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2. Am 1. Januar 2004 ist das Bundesgesetz über die Berufsbildung vom
13. Dezember 2002 (Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10) in Kraft ge-
treten. Es löste das (alte) Bundesgesetz über die Berufsbildung vom
19. April 1978 ab (aBBG, AS 1979 1687, 1985 660, 1987 600, 1991 857,
1992 288 2521, 1996 2588, 1998 1822, 1999 2374, 2003 187). Zum sel-
ben Zeitpunkt hat die Verordnung über die Berufsbildung vom
19. November 2003 (Berufsbildungsverordnung, BBV, SR 412.101) die
(alte) Verordnung über die Berufsbildung vom 7. November 1979 abgelöst
(aBBV, AS 1979 1712, 1985 670, 1990 848, 1993 7, 1996 208, 1998 1822,
2001 979).
Nach (neuem) BBG kann die höhere Berufsbildung durch eine eidgenössi-
sche Berufsprüfung, eine eidgenössische höhere Fachprüfung oder durch
eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule er-
worben werden (vgl. Art. 27 Bst. a und b BBG). Die zuständigen Organisa-
tionen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte,
Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei an-
schliessende Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmi-
gung durch das Bundesamt (Art. 28 Abs. 2 BBG). Bereits nach dem bishe-
rigen Recht konnten die Berufsverbände vom Bund anerkannte höhere
9Fachprüfungen veranstalten (Art. 51 Abs. 1 aBBG und Art. 44 Abs. 1
aBBV). Sie hatten darüber ein Reglement aufzustellen, das der Genehmi-
gung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements bedurfte (Art. 51
Abs. 2 aBBG und Art. 45 aBBV).
Gestützt auf die Delegationsbestimmungen des alten Berufsbildungsgeset-
zes hat die Trägerschaft der höheren Fachprüfung für Finanz- und Anlage-
experten, die Schweizerische Vereinigung für Finanzanalyse und Vermö-
gensverwaltung, im Jahr 1998 das Reglement über die höhere Fachprü-
fung für Finanz- und Anlageexperten erlassen (Reglement; vgl. BBl 1998 I
200). Die am 14. September 2000 geänderte Fassung dieses Reglements
wurde erstmals für die Prüfung 2001 angewandt.
3. Gemäss diesem Reglement soll durch die Prüfung festgestellt werden, ob
die Kandidaten über die notwendigen theoretischen und praktischen
Kenntnisse zur Ausübung des Berufes Finanz- und Anlageexperten verfü-
gen (Art. 2 Reglement). Die Durchführung der Prüfungen obliegt der Prü-
fungskommission (Art. 3 Abs. 1 Reglement). Der Prüfungsstoff ist in der
Prüfungswegleitung für die höhere Fachprüfung für Finanz- und Anlageex-
perten (Wegleitung) näher umschrieben. Die Prüfung besteht aus einer
Zwischenprüfung und einer Schlussprüfung mit je drei schriftlichen Prüfun-
gen. Die Zwischenprüfung beinhaltet die Themen "Analyse und Bewertung
von Aktien, Finanzbuchhaltung und Finanzanalyse, Corporate Finance",
"Analyse und Bewertung verzinslicher Wertpapiere, Volkswirtschaft" sowie
"Analyse und Bewertung von Derivaten, Portfolio Management". Die
Schlussprüfung beinhaltet die Themen "Immobilien", "Bankversicherun-
gen" sowie "Recht und Steuern" (Art. 15 Reglement).
Die Prüfungsarbeiten werden mit den Noten 1.0 bis 6.0 bewertet, wobei
die Note 4.0 und höhere Noten genügende Leistungen, Noten unter 4.0
ungenügende Leistungen bezeichnen. Andere als halbe Zwischennoten
sind nicht zulässig (Art. 16 Reglement). Die Prüfung gilt als bestanden,
wenn das arithmetische Mittel der Prüfungsnoten höher oder gleich 4.0 ist,
nur eine Note unter 4.0 und keine Note unter 3.0 liegt (Art. 17 Reglement).
4. Nach Art. 49 VwVG kann mit der Verwaltungsbeschwerde die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit der angefochtenen Verfü-
gung, gerügt werden. Wie der Bundesrat (VPB 62.62 E. 3, 56.16 E. 2.1)
und das Bundesgericht (BGE 121 I 225 E. 4b, 118 Ia 488 E. 4c, 106 Ia 1
E. 3c) auferlegt sich auch das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprü-
fung von Examensleistungen Zurückhaltung, indem es in Fragen, die sei-
tens der Verwaltungsbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind,
nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane
und Experten abweicht. Dies deshalb, weil der Rechtsmittelbehörde zu-
meist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind und
es ihr in der Regel nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die
Gesamtheit der Leistungen des Beschwerdeführers in der Prüfung und der
10
Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Überdies haben Prüfungen
häufig Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde
über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine freie Überprüfung der
Examensbewertung würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und
Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen. Daher hat
sich die Auffassung durchgesetzt, dass die Bewertung von schulischen
Leistungen von der Rechtsmittelbehörde nicht frei und umfassend, son-
dern nur mit Zurückhaltung zu überprüfen sei (vgl. BGE 118 Ia 488 E. 4c,
106 Ia 1 E. 3c mit Verweis auf MAX IMBODEN / RENÉ A. RHINOW, Schweizeri-
sche Verwaltungsrechtsprechung, Band I, Basel und Frankfurt am Main
1976, Nr. 66 B II a, d und V a, und Nr. 67 B III c). Diese Zurückhaltung
rechtfertigt sich allerdings nur bei der Bewertung von Prüfungsleistungen.
Sind demgegenüber die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschrif-
ten streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat
die Rechtsmittelbehörde die erhobenen Einwendungen mit freier Kognition
zu prüfen, andernfalls sie eine formelle Rechtsverweigerung begeht (vgl.
BGE 106 Ia 1 E. 3c; VPB 56.16 E. 2.2; RENÉ A. RHINOW / BEAT KRÄHENMANN,
Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel
1990, Nr. 80 B I f).
5. In verfahrensmässiger Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, ihm sei im Ver-
fahren vor dem Bundesamt der Bewertungsraster im Fach Immobilien vor-
enthalten worden. Weiter gebe der angefochtene Entscheid seine Rügen
in Bezug auf das Fach Immobilien zwar wieder, setze sich aber nicht mit
allen im Einzelnen auseinander.
Mit diesen Rügen macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verlet-
zung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend.
5.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, BV, SR 101)
ist gemäss konstanter Praxis des Bundesgerichts formeller Natur. Sofern
der Mangel nicht geheilt werden kann, hat seine Verletzung die Aufhebung
des angefochtenen Entscheides zur Folge, und zwar auch dann, wenn der
Beschwerdeführer kein materielles Interesse nachzuweisen vermag
(RHINOW / KRÄHENMANN, a.a.O., Nr. 87 l. mit Verweisen auf die Rechtspre-
chung).
Nach der Formulierung des Bundesgerichtes gewährleistet der Gehörsan-
spruch allen Personen, die vom Ausgang eines Verfahrens mehr als die
Allgemeinheit betroffen werden könnten, das Recht auf Mitwirkung und
Einflussnahme (vgl. hiezu und zum Folgenden: LORENZ KNEUBÜHLER, Gehörs-
verletzung und Heilung in: ZBl 1998, S. 97 ff., insb. S. 100 mit Hinweis auf
BGE 116 Ia 94 E. 3b). Dazu gehört eine ganze Reihe von Verfahrensga-
rantien, insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in
seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern, er-
hebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit er-
heblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesent-
11
licher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweiser-
gebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflus-
sen (BGE 122 I 53 E. 4a, 120 Ib 379 E. 3b, je mit weiteren Hinweisen).
Des Weiteren gehört zum Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht der
entscheidenden Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung
eines Rechtsmittelentscheides hat aufzuzeigen, dass sich die entscheiden-
de Behörde mit allen wesentlichen Sachverhaltselementen und rechtlichen
Vorbringen der Parteien auseinandergesetzt hat. Die Behörde kann sich
dabei auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken
(vgl. BGE 126 I 97 E. 2b; 126 V 75 E. 5b/dd; IMBODEN / RHINOW, a.a.O.,
Nr. 85 B III c). Dabei darf sie aber nur jene Argumente der Parteien still-
schweigend übergehen, die erkennbar unbehelflich sind (IMBODEN / RHINOW,
a.a.O., Nr. 82 B IV a).
Nach der Praxis des Bundesgerichts kann eine Gehörsverletzung im
Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die Beschwerdeinstanz in
Sach- und Rechtsfragen über dieselbe Kognition verfügt wie die Vorins-
tanz und dem Betroffenen dieselben Mitwirkungsrechte wie vor dieser zu-
stehen (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage,
Bern 1999, S. 517; BGE 116 Ia 94 E 2).
5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe anhand der ihm zur Begrün-
dung der vorliegenden Beschwerde durch das Bundesamt zugestellten
vorinstanzlichen Akten festgestellt, dass sich unter den Beilagen zur Du-
plik der Prüfungskommission unter anderem die "Musterlösung samt Be-
wertungsschema" für das Fach Immobilien befunden habe. Der "Bewer-
tungsraster" sei ihm jedoch im Verfahren vor dem Bundesamt vorenthalten
worden, obwohl er in seiner Triplik ausdrücklich darauf hingewiesen habe.
Aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass die Gewichtung der Teil-
antworten bei sämtlichen Aufgaben des Fachs Immobilien ausser der Fra-
ge 1a im Text der Musterlösung integriert sowie teilweise zusätzlich - oder
ausschliesslich - von Hand am Seitenrand der Musterlösung notiert ist. Die
Musterlösung ist als Beilage der Duplik vermerkt, indessen belegt dieser
Vermerk nicht zwingend, dass dem Beschwerdeführer eine Musterlösung
mit diesen handschriftlichen Bemerkungen zugestellt wurde.
Wie es sich damit genau verhält, kann vorliegend aber offen gelassen wer-
den. Unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bun-
desamtes vom 5. Mai 2006 die Musterlösung mit der handschriftlichen An-
gabe der Punkte für Teilantworten bei den Fragen 1a, 1b, 1c, 3a, 3b, 3c,
4a, 4b, 4c, 4d, 4e zugestellt wurde. Die Punktzahl für Teilantworten bei der
Frage 1a wiederum geht aus der Stellungnahme der Prüfungskommission
vom 10. Juli 2006 hervor. Damit kann eine allfällige Verletzung des Akten-
einsichtsrechts im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als ge-
heilt betrachtet werden.
5.3 Was die Rüge des Beschwerdeführers angeht, der angefochtene Ent-
scheid gebe seine Rügen zwar wieder, setze sich aber im Einzelnen nur
12
mit zwei Aufgaben auseinander, so ist festzuhalten, dass grundsätzlich
nicht zu beanstanden ist, wenn sich das Bundesamt aus den in Erwä-
gung 4 dargelegten Gründen eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprü-
fung der Bewertung durch die Examinatoren auferlegt hat. Diese Zurück-
haltung darf indessen nicht soweit gehen, dass auf die Stellungnahmen
der Examinatoren abgestellt wird, ohne anhand der Aufgabenstellung und
der Lösungen des Beschwerdeführers nachzuprüfen, ob die Begründung
durch die Examinatoren nachvollziehbar und einleuchtend ist. Dies jeden-
falls dann nicht, wenn und soweit der Beschwerdeführer substantiierte Ein-
wände gegen die Bewertung durch die Examinatoren erhebt.
Wie es sich damit im vorliegenden Fall im Einzelnen verhält, kann indes-
sen offen bleiben, da auch eine allfällige Verletzung der Prüfungs- und Be-
gründungspflicht der Vorinstanz im Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht geheilt werden kann.
6. Ursprünglich wurden dem Beschwerdeführer im Fach Immobilien 68.51
Punkte erteilt, was die Note 3.50 ergab. Unbestritten ist, dass gemäss No-
tenskala 80.29 Punkte erforderlich wären, um die Note 4 zu erreichen.
Der Beschwerdeführer geht davon aus, ihm seien im Rahmen der Nach-
korrektur durch die Examinatoren während dem Beschwerdeverfahren vor
dem Bundesamt zusätzliche 7.33 Punkte erteilt worden. Die Prüfungskom-
mission dagegen macht geltend, der Beschwerdeführer habe zwar für sei-
ne Antwort auf die Frage 4d zwei zusätzliche Punkte sowie bei der Frage
12b zusätzlich 5.33 Punkte erhalten, doch sollten es wegen der zu gross-
zügigen Korrektur bei den Fragen 2b und 2d eigentlich nur 5.33 zusätzli-
che Punkte sein.
Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bzw. derjenigen der ehe-
maligen Rekurskommission EVD ist es zwar nicht grundsätzlich unzuläs-
sig, die Bewertung einzelner Aufgaben im Beschwerdeverfahren zu Un-
gunsten des Beschwerdeführers zu verändern. Dies allerdings nur unter
der Voraussetzung, dass die Nachkorrektur ergibt, dass die Erstkorrekto-
ren das ihnen zustehende Ermessen überschritten haben (Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts B-2204/2006 vom 28. März 2007; unveröffentlich-
ter Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 10. Oktober
2005 i.S. B. [HB/2005-13]). Im vorliegenden Fall geht indessen aus der
Stellungnahme des mit der Nachkorrektur beauftragten Examinators nicht
hervor, dass ein derartiger Ermessensfehler vorlag. Seine Schlussfolge-
rungen lauteten "Die Frage wurde grosszügig bewertet" und "Die Frage
wurde eher grosszügig bewertet". Ein Antrag, dass bzw. in welchem Aus-
mass die Bewertung zu ändern und dem Beschwerdeführer ein weiterer
Abzug zu machen sei, ergibt sich aus dieser Stellungnahme jedoch nicht.
Entgegen der Darstellung der Prüfungskommission beträgt die Punktezahl
des Beschwerdeführers nach der Nachkorrektur im vorinstanzlichen Ver-
fahren somit 75.84, und nicht 73.84 Punkte.
13
7. Umstritten ist weiter die Frage einer Anwendung der Grenzfallregelung auf
den Beschwerdeführer. Die Prüfungskommission macht geltend, da der
Beschwerdeführer in allen Fragen Rekurs eingelegt habe und bei der
Nachkorrektur während des Beschwerdeverfahrens alle eventuellen Unsi-
cherheiten bei den Korrekturen beseitigt worden seien, habe er keinen An-
spruch darauf, dass diese Regel auch auf ihn angewandt werde.
7.1 Im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes existiert keine allgemein gültige
Grenzfallregelung. Falls weder in den jeweiligen Prüfungsreglementen
noch in den Wegleitungen eine Regelung für Grenzfälle getroffen wurde,
darf die Prüfungskommission grundsätzlich selber Kriterien zur Behand-
lung von Grenzfällen aufstellen. Diese Kompetenz ergibt sich aus der Be-
fugnis der Prüfungskommission, die Noten jedes Kandidaten endgültig
festzusetzen und über das Bestehen der Prüfung zu entscheiden (vgl. Art.
14 Reglement).
Dabei steht es im Ermessen der Prüfungskommission, was sie als Grenz-
fall definiert und wie sie in derartigen Fällen vorgehen will. Die Grenzfallre-
gelung muss aber sachlich vertretbar sein und rechtsgleich für alle Prü-
fungskandidaten zur Anwendung gelangen.
7.2 Der Inhalt der Grenzfallregelung der Prüfungskommission ist an sich un-
umstritten und aktenkundig. Demnach werden Kandidaten mit einem
knapp ungenügenden Prüfungsresultat maximal 2.5 zusätzliche Punkte er-
teilt, sofern dies zum Bestehen der Prüfung führt. Die Prüfungskommission
macht in ihrer Vernehmlassung jedoch geltend, diese zusätzlichen Punkte
zählten nicht mehr, wenn ein Kandidat Beschwerde einlege, da anlässlich
von Beschwerdeverfahren alle Punkte im Detail kontrolliert würden.
Die Prüfungskommission vertritt damit offenbar die Auffassung, die Verga-
be einer bestimmten Anzahl Punkte im Rahmen einer Grenzfallregelung
diene dazu, allfällige "Unsicherheiten" bei der ursprünglichen Korrektur zu
beseitigen.
Dieser Meinung kann indessen nicht gefolgt werden:
In den Genuss von zusätzlichen "geschenkten" Punkten gemäss einer
Grenzfallregelung kommen Kandidaten einzig deswegen, weil ihre Punkt-
zahl sehr knapp unterhalb der erforderlichen Grenze liegt. Ob ihnen die
letzten Punkte wegen ihrer eigenen ungenügenden Leistung oder wegen
Mängeln in der Korrektur fehlen, ist unerheblich: Auch ein Kandidat, des-
sen Arbeit fehlerfrei korrigiert wurde, hat Anspruch darauf, dass die Grenz-
fallregelung auf ihn angewandt wird, sofern er die grenzfallspezifischen
Voraussetzungen erfüllt.
Rügt ein Kandidat in einem Beschwerdeverfahren, seine Lösung seiner
Aufgabe sei zu niedrig bewertet worden, und gestehen ihm die Prüfungs-
kommission oder die Examinatoren für diese Aufgabe eine bestimmte An-
zahl zusätzlicher Punkte zu, so anerkennen sie damit, dass die ursprüngli-
14
che Korrektur diesbezüglich fehlerhaft war. Mit der Erhöhung der Punkt-
zahl um diese Punkte wird somit nur der Zustand einer fehlerfreien Korrek-
tur hergestellt. Es wäre offensichtlich stossend, wenn ein Kandidat, nur
weil die Examinatoren seine Prüfungsarbeit ursprünglich fehlerhaft korri-
giert haben, schlechter gestellt würde als ein Mitkandidat, dessen Arbeit
von Anfang an fehlerfrei korrigiert wurde. Der Anspruch auf Rechtsgleich-
heit verbietet es daher, die Anwendung einer Grenzfallregelung auf Kandi-
daten zu beschränken, welche keine Beschwerde erhoben haben.
In Anwendung der Grenzfallregelung der Prüfungskommission hätte der
Beschwerdeführer somit ebenfalls Anspruch auf die Erteilung von zusätzli-
chen 2.5 Punkten, sofern er damit die Prüfung bestehen würde. Damit re-
duziert sich die Anzahl der ihm noch fehlenden Punkte auf 1.96.
8. Der Beschwerdeführer rügt im Fach Immobilien die Bewertung seiner Lö-
sungen bei den Aufgaben 1a, 3b und 4e. Das Bundesverwaltungsgericht
holte zur Frage der korrekten Bewertung dieser Aufgaben ein Gutachten
bei Professor Philippe Thalmann von der EPFL ein.
8.1 Bei der Frage 1a macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, aus dem
Bewertungsschema gehe eindeutig hervor, dass ihm für die beiden als
falsch bewerteten Aussagen insgesamt vier Minuspunkte abgezogen wor-
den seien. Da bei einem Teil der Aufgaben bereits in der Aufgabenstellung
angegeben worden sei, dass die Erteilung von Minuspunkten vorgesehen
sei, hätten die Kandidaten im Umkehrschluss davon ausgehen dürfen,
dass dies bei den übrigen Aufgaben nicht der Fall sei.
Die Prüfungskommission bestreitet, dass für falsche Antworten Punkte ab-
gezogen worden seien. Die Examinatoren legen in der Vernehmlassung im
Einzelnen dar, wie diese Aufgabe allgemein und die Leistung des Be-
schwerdeführers im Besonderen bewertet worden seien. Sie betonen ex-
plizit, dass sie bei der Bewertung dieser Aufgabe keine Minuspunkte abge-
zogen hätten. Für falsch beantwortete Themenkreise seien keine Punkte
erteilt worden.
Diese Ausführungen stehen in einem offensichtlichen Widerspruch zu den
handschriftlichen Bemerkungen "correct point 2" und "incorrect point -2"
auf der Musterlösung. Die Musterlösung mit diesen handschriftlichen An-
merkungen zur Bewertung wurde von der Prüfungskommission selbst im
Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens eingereicht, weshalb an sich da-
von auszugehen ist, dass es sich dabei um das offizielle Bewertungssche-
ma handelt. Der Widerspruch zwischen diesem Bewertungsschema und
der von den Examinatoren dargelegten Art und Weise der Bewertung
bleibt unerklärt.
Der Experte geht in seinem Gutachten ebenfalls davon aus, dass das Be-
wertungsschema vorgibt, für falsche Antworten, allenfalls sogar für korrek-
te Ausführungen ausserhalb des Themas, Punkte abzuziehen. Er erachtet
15
es indessen als wichtig, dass eine derartige Bewertungsweise den Kandi-
daten vorgängig in der Aufgabenstellung kommuniziert wird. Angesichts
der konkreten Bewertung der Aufgabe 1a glaubt er aber nicht, dass die Ex-
aminatoren effektiv Punkte abgezogen haben. Um der diesbezüglichen
Unsicherheit Rechnung zu tragen, beurteilt er die Bewertung nach beiden
Bewertungsmethoden, d.h. ebenfalls unter der Annahme, dass nur positive
Punkte erteilt und keine Minuspunkte abgezogen wurden. Nach beiden
Methoden gelangt er zum gleichen Resultat. Unter diesen Umständen
kann die Frage vorerst offen gelassen werden, ob die Examinatoren effek-
tiv Minuspunkte abgezogen haben bzw. ob diese Art der Bewertung ohne
besonderen Hinweis in der Aufgabenstellung überhaupt zulässig gewesen
wäre.
8.2 Der Beschwerdeführer beantragt bei der Frage 1a, ihm sei mindestens die
Hälfte der erreichbaren Punkte zu erteilen, da er zu allen sechs Themen-
kreisen, nach denen gefragt worden sei, Ausführungen gemacht habe. Er
führt aus, beim Thema "Wirtschaftsbedingungen" sei das in der Musterlö-
sung verlangte Stichwort "high quality standards" in seiner Antwort zu den
generellen Wirtschaftsbedingungen auf Deutsch zu finden. Zudem decke
sich das Stichwort "high standard of living" grösstenteils mit seiner Ant-
wort, wonach in der Schweiz hohe Löhne bestünden.
Die Examinatoren halten hierzu fest, die Antwort des Beschwerdeführers
gebe fast keine Auskunft über generelle Wirtschaftsbedingungen wie bei-
spielsweise schwache Inflation oder stabile Wirtschaft. Er spreche nur den
hohen Preis auf dem Immobilienmarkt an. Obwohl die Antwort des Be-
schwerdeführers nicht vollständig gewesen sei und das von ihm vorge-
brachte Argument relativiert werden könne, habe er einen von zwei mögli-
chen Punkten erhalten. Beim Thema "Vorteile des Schweizer Immobilien-
marktes" sei die Nennung zweier Vorteile erwartet worden, für die je 2
Punkte zu erteilen gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe einen Vor-
teil genannt, dafür aber nur einen Punkt erhalten. Dies, weil er Preisent-
wicklung und Preishöhe miteinander verwechselt habe. Beim Thema
"Nachteile des Schweizer Immobilienmarktes im Vergleich zu anderen
Ländern" sei die Angabe zweier Nachteile erwartet worden. Der Beschwer-
deführer habe einen Nachteil angegeben, der jedoch falsch sei. Das von
ihm vorgebrachte Argument könne sogar als Vorteil für bestimmte Anleger
gewertet werden. Weiter habe er die Situation in anderen Ländern er-
wähnt, aber nicht ausgeführt, ob er darin Vor- oder Nachteile erblicke. Da-
her habe der Beschwerdeführer für dieses Thema keinen Punkt erhalten.
Die Antwort des Beschwerdeführers zum Thema "Steuersystem" sei
falsch, da institutionelle Anleger, die in Ertragsliegenschaften investierten,
von der erwähnten Steuer ausgenommen seien. Deshalb habe der Be-
schwerdeführer keinen der beiden möglichen Punkte erhalten.
Der Experte führt aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers zur steu-
erlichen Behandlung des Eigenheims seien ausserhalb des Themas, dieje-
nigen zu den hohen Preisen seien dagegen richtig und verdienten 2 Punk-
16
te. Die Antwort zum Mietrecht sei nur teilweise richtig und könne daher nur
mit einem Punkt bewertet werden. Die Auskunft zum "Wachstum sei zu un-
präzis, weshalb sie keinen Punkt verdiene. Die Ausführungen zu den
Nachteilen des Immobilienmarktes seien zwar relevant, aber mindestens
teilweise falsch, weshalb ein Punkteabzug gerechtfertigt sei. Der Teil zu
anderen europäischen Ländern sei richtig, aber belanglos für die gestellte
Frage, weshalb gemäss Bewertungstabelle 2 Punkte abzuziehen seien.
Selbst wenn man davon ausgehe, dass keine Punkte hätten abgezogen
werden dürfen, sei die Bewertung mit höchstens 4 Punkten für die ganze
Aufgabe nicht zu beanstanden.
8.3 Bei der Frage 3b begründen die Examinatoren ihre Bewertung damit, dass
der Beschwerdeführer nur Formeln aus der zur Verfügung stehenden For-
melsammlung abgeschrieben, aber keine eigenen Berechnungen gemacht
habe. Um nachvollziehen zu können, ob ein Kandidat die Frage verstan-
den habe, müsse er Zahlen einsetzen.
Der Beschwerdeführer rügt dagegen, er habe zu Unrecht keinen der mögli-
chen 9 Punkte erhalten, denn er habe drei Formeln aufgeführt, wovon sich
nur zwei der Formelsammlung entnehmen liessen.
Der Experte führt aus, aufgrund der Lösung des Beschwerdeführers
schliesse er, dass dieser die Formeln aus dem Gedächtnis reproduziert
habe. Die erste Formel sowie die allgemeine Form für die zweite Formel
fänden sich in der Formelsammlung. Das (für die Anwendung der zweiten
Formel zusätzlich erforderliche) Wissen, dass die Standardabweichung die
Wurzel der Varianz sei, gehöre zum Grundwissen der Statistik. Überhaupt
handle es sich um grundlegende Formeln der finanziellen Portfolioanalyse,
welche seiner Meinung nach in einer Formelsammlung auf diesem Niveau
gar nicht enthalten sein müssten. Die Lösung des Beschwerdeführers sei
insofern nicht ganz richtig, als er in seine Formel nur zwei Aktiva eingetra-
gen habe, obwohl sich im Portfolio drei befunden hätten. Richtig sei zwar,
dass die Standardabweichung des dritten Aktivum gleich null sei, weshalb
die betreffenden Begriffe in der konkreten Berechnung entfallen seien. In
der allgemeinen Formel hätte man dieses Aktivum aber berücksichtigen
müssen. Da der Beschwerdeführer in seiner Lösung nicht aufgezeigt habe,
dass er diesen besonderen Aspekt realisiert habe, könne man nicht sicher
sein, dass er nicht einfach die geläufigere Formel der Varianz eines Portfo-
lios mit zwei Aktiva reproduziert habe. Die wesentliche Schwierigkeit der
Aufgabe sei nicht darin gelegen, die Formeln zu finden, sondern sie zu be-
nutzen und auf den konkreten Fall anzuwenden. Deshalb verdiene der Be-
schwerdeführer nicht die Hälfte der möglichen Punkte. Angesichts der
Zweideutigkeit der Fragestellung, der Tatsache, dass der Beschwerdefüh-
rer die zu benutzenden Formeln wiedergefunden habe, und des Umstan-
des, dass die ganze Frage 9 Punkte wert gewesen sei, hätte der Experte
ihm einen Punkt erteilt. Es sei indessen eine Ermessensfrage, und man
könne verteidigen, dem Beschwerdeführer keinen Punkt zu erteilen.
17
8.4 Der Beschwerdeführer argumentiert, in Frage 4e sei eine explizit kurze
Antwort gefordert gewesen. Mit dem Hinweis auf die "Nägeli-Methode" und
einer kurzen Umschreibung habe er die Frage beantwortet. Seine Lösung
sei daher mit 4 statt nur einem Punkt zu bewerten. Überdies entspreche
die Antwort auch den Kursunterlagen.
Die Prüfungskommission hält dagegen fest, die Nägeli-Methode" diene der
Schätzung von Land, nicht von Gebäuden. Die Lageklasse bezeichne den
relativen Landanteil und nicht den Wert der Liegenschaft.
Der Experte führt aus, der Beschwerdeführer habe die Frage in Teilberei-
chen richtig beantwortet, jedoch habe er nicht darauf verwiesen, dass je-
der Lageklasse auch ein Koeffizient entspreche, der es ermögliche, den
Marktwert einer Immobilie aufgrund des Mieteinkommens oder aufgrund
des Wertes des Gebäudes zu berechnen. Der Beschwerdeführer habe da-
her zwar erklärt, was ein Wert der Lageklasse bedeute, aber nicht darge-
legt, wie man diesen benutze, um eine Immobilie zu bewerten. Auch nicht
erklärt sei, dass die Klassen dazu dienten, den Wert eines Gebäudes zu
schätzen, und dass vorliegend nach einer Wohnung und nicht einem Ge-
bäude gefragt werde. Wesentlich zur Beantwortung der Frage sei mithin,
dass der Beschwerdeführer ausführe, was eine Lageklasse sei, wie diese
Information im allgemeinen benutzt werde, um den Wert einer Immobilie zu
schätzen, und wie diese Information im besonderen Fall einer Wohnung
zur Anwendung gelange. Damit habe der Beschwerdeführer nur eines der
drei wesentlichen Elemente aufgeführt, wofür ihm der Experte 2 der mögli-
chen 6 Punkte zusprechen könne. Nur einen Punkt zu erteilen, scheine
ihm streng.
9. Solange konkrete Hinweise auf Befangenheit fehlen und die Beurteilung
nicht als fehlerhaft oder völlig unangemessen erscheint, ist praxisgemäss
auf die Meinung der Examinatoren abzustellen. Voraussetzung dafür ist
aber, dass die Stellungnahme insofern vollständig ist, als darin substanti-
ierte Rügen des Beschwerdeführers beantwortet werden, und dass die
Auffassung der Examinatoren, insbesondere soweit sie von derjenigen des
Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl.
die unveröffentlichten Beschwerdeentscheide der REKO/EVD vom 13. Ja-
nuar 1998 i. S. F. [97/HB-001] E. 8 und vom 10. April 2001 i. S. Z. [00/HB-
021] E. 4.1).
Im vorliegenden Fall liegen nun aber verschiedene Umstände vor, welche
gewisse Zweifel an der strikten Neutralität der Prüfungskommission we-
cken. Zum einen versuchte die Prüfungskommission, dem Beschwerdefüh-
rer während des Beschwerdeverfahrens bei den Aufgaben 2b und 2c wie-
der 2 Punkte abzuziehen, obwohl kein entsprechender Antrag des Exami-
nators vorlag. Weiter verweigerte sie dem Beschwerdeführer in offensicht-
licher Verletzung des Anspruchs auf rechtsgleiche Behandlung die Anwen-
dung der Grenzfallregelung. Hinzu kommen die Ungereimtheiten im Zu-
sammenhang mit dem Bewertungsschema für die Aufgabe 1a; diesbezüg-
18
lich konnte die Prüfungskommission den Widerspruch zwischen dem von
ihr selbst eingereichten Bewertungsschema und der von ihr behaupteten
Bewertungsweise nicht nachvollziehbar erklären. In Bezug auf die hier
letztlich entscheidende Aufgabe 3b fällt auf, dass die Prüfungskommission
ihre Verweigerung jeglicher Punkte ausschliesslich damit begründet, dass
sich die vom Beschwerdeführer aufgeführten Formeln in der Formelsamm-
lung fänden und daher gar keine eigene Leistung notwendig sei. Diese Be-
gründung hat sich als nicht zutreffend erwiesen: In der Formelsammlung
gibt es zwar eine Formel für die Berechnung der Portfoliovarianz, nicht
aber für die Berechnung der Standardabweichung; für diese muss zusätz-
lich berücksichtigt werden, dass die Standardabweichung die Wurzel der
Varianz ist, und die Formel für die Varianz muss entsprechend adaptiert
werden.
Unter diesen Umständen rechtfertigt sich im vorliegenden Fall, nicht auf
die Bewertung durch die Examinatoren, sondern auf diejenige durch den
von der Prüfungskommission vorgeschlagenen und vom Bundesverwal-
tungsgericht beauftragten unabhängigen Gutachter abzustellen.
9.1 Die dargelegte Zurückhaltung, die sich der Richter bei der Überprüfung der
Bewertung durch Examinatoren auferlegt, ist erst recht am Platz gegen-
über der Fachmeinung eines Sachverständigen, der nach Art. 12 Bst. e
VwVG zur Klärung des Sachverhalts beigezogen worden ist (Art. 19 VwVG
i. V. m. Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom über den Bundeszivilprozess
4. Dezember 1947 [BZP, SR 273]). Das Gutachten eines derartigen Sach-
verständigen stellt eine Entscheidungshilfe für den Richter dar, dessen
Wissen durch die besonderen Fachkenntnisse des Experten ergänzt wer-
den soll. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden
Rechtsfragen bleiben Sache des Richters; in technischen Fragen ist je-
doch die Auffassung des Experten massgebend, sofern diese nicht offen-
sichtlich widersprüchlich erscheint oder auf irrtümlichen tatsächlichen Fest-
stellungen beruht. Grundsätzlich weicht der Richter daher nicht ohne zwin-
gende Gründe von der Einschätzung des Experten ab (BGE 118 Ia 144 E.
1c, BGE 118 V 286 E. 1b, mit weiteren Hinweisen).
Im vorliegenden Fall sind keine derartigen Gründe ersichtlich, von der Ein-
schätzung des Gutachters abzuweichen. Entsprechend der Meinung des
Gutachters hat der Beschwerdeführer daher für die Aufgabe 3b Anspruch
auf einen Punkt und für die Aufgabe 4e auf zwei statt nur auf einen Punkt.
Damit erreicht der Beschwerdeführer 77.84 Punkte und gelangt in den Be-
reich der Grenzfallregelung, so dass er aufgrund der Grenzfallregelung An-
spruch auf weitere 2.5 Punkte hat. Dies ergibt 80.34 Punkte. Für die Note
4 im Fach "Real Estate" sind 80.3 Punkte erforderlich.
10. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen und der Beschwerdeent-
scheid des Bundesamtes und der Einspracheentscheid der Prüfungskom-
mission sind aufzuheben. Die Prüfungskommission ist anzuweisen, dem
Beschwerdeführer ein neues Prüfungszeugnis mit der Note 4.0 im Fach
19
"Real Estate" auszustellen, und die Prüfungskommission und das Bundes-
amt sind anzuweisen, dem Beschwerdeführer das Diplom zu erteilen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als obsie-
gende Partei, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art.
63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen auferlegt
(Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach-
sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat sich in diesem Verfahren durch
einen berufsmässigen Anwalt vertreten lassen und ist als obsiegende Par-
tei zu betrachten. Es ist ihm daher zu Lasten der Prüfungskommission eine
angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 2
VwVG i. V. m. Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.3]). Der Vertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostenno-
te eingereicht. Die Parteientschädigung ist somit von Amtes wegen und
nach Ermessen auf Fr. 2'500.-- (einschliesslich Auslagen und Mehrwert-
steuer) festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE).
12. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weiter-
gezogen werden (Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005, BGG, SR 173.110). Er ist somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Verwaltungsbeschwerde wird gutgeheissen.
Der Entscheid des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie vom
26. April 2006 sowie der Einspracheentscheid der Prüfungskommission
der Schweizerischen Vereinigung für Finanzanalyse und Vermögensver-
waltung vom 11. Juli 2005 werden aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass F._______ im Fach "Real Estate" (schriftlich)
mindestens die Note 4.0 erreicht und damit die höhere Fachprüfung für Fi-
nanz- und Anlageexperten des Jahres 2005 bestanden hat.
Die Prüfungskommission wird angewiesen, F._______ ein entsprechendes
neues Prüfungszeugnis auszustellen. Die Prüfungskommission und das
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie werden angewiesen,
F._______ anschliessend das eidgenössische Diplom als Finanz- und An-
lageexperte zu erteilen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
20
Dem Beschwerdeführer ist der am 2. Juni 2006 geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 1'000.-- aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.
3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten des Bundesamtes für Berufsbil-
dung und Technologie eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zugespro-
chen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben, mit Beilagen)
- der Erstinstanz (eingeschrieben)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. 122 / trp) (eingeschrieben, mit Beilagen)
Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Eva Schneeberger Stefan Wyler
Versand am: 10. Juli 2007