B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-2200/2018
Ur t e i l vom 2 0 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Pascal Richard, Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Bildung,
Forschung und Innovation SBFI,
Vorinstanz,
Institut Suisse de Police (ISP),
Prüfungskommission,
Erstinstanz.
Gegenstand
Berufsprüfung für Polizistin 2017.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass A._______ im Frühling 2017 die eidgenössische Berufsprüfung Poli-
zistin abgelegt hat,
dass die Prüfungskommission des Institut Suisse de Police ISP (im Fol-
genden: Erstinstanz) A._______ mit Notenblatt vom 21. Juni 2017 mitge-
teilt hat, dass sie die Prüfung nicht bestanden habe und ihr der Fachaus-
weis Polizistin nicht erteilt werde,
dass A._______ gegen die Verfügung der Erstinstanz mit Eingabe vom 8.
Juli 2017 beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (im
Folgenden: Vorinstanz) Beschwerde erhoben und insbesondere beantragt
hat, es seien die mündliche Polizeipsychologieprüfung zu streichen und ihr
deren Wiederholung durch einen neutralen Prüfungsexperten zu ermögli-
chen und es sei die wiederholte Prüfung als Erstprüfung anzuerkennen,
dass A._______ in der Folge, während laufendem Beschwerdeverfahren,
die eidgenössische Berufsprüfung Polizistin ein zweites Mal abgelegt hat
und ihr die Erstinstanz mit Notenblatt vom 25. September 2017 mitgeteilt
hat, dass sie die Prüfung bestanden habe und ihr der Fachausweis Polizis-
tin erteilt werde,
dass die Vorinstanz A._______ mit Schreiben vom 4. Oktober 2017 ange-
fragt hat, ob sie weiterhin Interesse an ihrer Beschwerde habe,
dass A._______ mit Eingabe vom 17. Oktober 2017 der Vorinstanz mitge-
teilt hat, dass sie an ihrer Beschwerde festhalte, da das Nichtbestehen der
ersten Prüfung Konsequenzen für ihre berufliche Laufbahn und finanzielle
Einbussen zur Folge habe,
dass die Erstinstanz A._______ mit Schreiben vom 15. November 2017
darum ersucht hat, zu begründen und belegen, inwiefern eine Gutheissung
der Beschwerde finanzielle Konsequenzen für sie hätte,
dass A._______ mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 dargelegt hat, dass
ein erfolgreicher Abschluss im Juni 2017 eine raschere Beförderung und
einen besseren Lohn im Umfang von Fr. 513.92 pro Monat respektive von
Fr. 6'167.04 respektive Fr. 18'501.12 (auf drei Beförderungen umgerech-
net) zur Folge gehabt hätte,
dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 19. März 2018 die Beschwerde als
gegenstandslos geworden abgeschrieben hat,
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dass die Vorinstanz zur Begründung insbesondere ausgeführt hat, die von
A._______ geltend gemachten finanziellen Konsequenzen und negativen
Folgen für ihre Berufslaufbahn seien nicht ausreichend substantiiert, indem
sie weder geltend mache, dass die Lohnerhöhung rückwirkend ausbezahlt
worden wäre noch bestätigt habe, dass sie mit einer Gutheissung der Be-
schwerde mit Sicherheit eine Lohnerhöhung erhalten hätte, und schliess-
lich auch nicht mit Sicherheit gesagt habe, dass sie befördert worden wäre,
wenn sie schon im Sommer 2017 den Fachausweis erhalten hätte, und
dass daher ein aktuelles praktisches Interesses an der Beschwerde gegen
den Prüfungsentscheid vom Sommer 2017 fehle,
dass A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gegen diesen Ent-
scheid mit Eingabe vom 16. April 2018 Beschwerde am Bundesverwal-
tungsgericht erhebt und die Wiederaufnahme ihres Rekurses vom 8. Juli
2017 sowie die Aufhebung des Beschwerdeentscheids und die Rückwei-
sung an die Vorinstanz beantragt, damit diese ihre Beschwerde beurteile,
dass die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz sei nur auf die finanziel-
len Einbussen eingegangen und habe zu Unrecht weitere Punkte, wie die
Verleumdung seitens der Schulleitung und der Lehrpersonen der
Y._______ Polizeischule, die vereinbarte und seitens der Schulleitung ge-
brochene Schweigepflicht, die Entsorgung von Prüfungsunterlagen, die be-
ruflichen Konsequenzen sowie die erst nach Intervention seitens der Vo-
rinstanz erhaltene Akteneinsicht nicht berücksichtigt und nicht in den Ent-
scheidungsprozess einbezogen,
dass die Beschwerdeführerin weiter darlegt, dass sie von der Kantonspoli-
zei X._______ erfahren habe, dass ohne Gerichtsurteil keine abschlies-
sende Stellungnahme bezüglich finanzieller Ansprüche, Weiterbildungen,
Beförderungen etc. gemacht werden könnten, dass die Beschwerdeführe-
rin aber Nachteile für ihre weitere Laufbahn zu gewärtigen habe, wenn vom
zweiten Prüfungsdatum ausgegangen werde,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 4. Juni 2018 die Abweisung
der Beschwerde beantragt mit der Begründung, dass die von der Be-
schwerdeführerin genannten Konsequenzen in finanzieller Hinsicht und
Auswirkungen auf ihre weitere Laufbahn als Polizistin nicht belegt seien,
denn weder könne sie derzeit eine abschliessende Stellungnahme zu den
finanziellen Ansprüchen abgeben noch sagen, ob sie befördert worden
wäre, hätte sie schon im Sommer 2017 den Fachausweis erhalten,
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dass die Vorinstanz darlegt, dass mangels eines aktuellen praktischen In-
teresses der Beschwerdeführerin die Beschwerde abzuschreiben gewesen
sei, ohne dass die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin in der Be-
schwerde hätten geprüft werden müssen,
dass die Beschwerdeführerin mit Replik vom 5. Juli 2018 an ihren Rechts-
begehren festhält,
dass die Beschwerdeführerin den Standpunkt einnimmt, dass sie bezüglich
der finanziellen Aspekte ein schutzwürdiges Interesse besitze und auf die
von ihr im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten aktuellen Zahlen zu
den Lohnklassen verweist,
dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Beförderungstermine für
Laufbahnaufstiege das Reglement über die Beförderungen bei der Kan-
tonspolizei ins Recht legt, aus dem sich ergebe, dass der Beförderungster-
min jeweils am 1. Juli sei,
dass die Beschwerdeführerin erklärt, bei Bestehen der Erstprüfung sei für
die Beförderung der 1. Juli 2017 ausschlaggebend, andernfalls der 1. Juli
2018, was einen beruflichen Nachteil für sie bedeute,
dass die Vorinstanz mit Duplik vom 30. August 2018 an ihrem Antrag auf
Abweisung der Beschwerde und ihrer Begründung festhält und insbeson-
dere einwendet, dass in der von der Beschwerdeführerin eingereichten
Beilage 8 die Lohnerhöhung nicht genau beziffert werden könne, in der
Beilage 8a nur eine sehr allgemeine Lohndifferenz erwähnt werde, in der
Beilage 8b keine Lohnerhöhung im Fall einer Gutheissung der Beschwerde
bestätigt werde und in der Beilage 13 die Lohnnachzahlung als eine hypo-
thetische Frage bezeichnet werde, womit die Ausführungen der Beschwer-
deführerin zu vage seien,
dass der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 19. März 2018 eine
Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) darstellt,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden
Streitsache zuständig ist (Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 61 des Berufsbil-
dungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10]; Ziff. 7.32 der
Prüfungsordnung vom 18. Juni 2012 über die Berufsprüfung für Polizist/Po-
lizistin),
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dass die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men hat und als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese be-
sonders berührt ist, sowie, dass ihr Interesse an der Überprüfung der
Frage, ob die Vorinstanz das Verfahren zu Recht abgeschrieben habe, als
schutzwürdig anzuerkennen ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Eingabefrist sowie die Anforderungen an die Form und den Inhalt
der Beschwerdeschrift gewahrt sind (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG), der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt wurde (Art. 63 Abs. 4
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 49
VwVG),
dass daher auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass vorliegend umstritten ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat,
weil sie das Beschwerdeverfahren mit der Begründung, der Beschwerde-
führerin fehle ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Ände-
rung des im Sommer 2017 erfolgten Prüfungsentscheids, als gegenstands-
los geworden abgeschrieben hat, ohne materiell zu entscheiden,
dass zur Beschwerde berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. a-c
VwVG),
dass das schutzwürdige Interesse in diesem Sinn im praktischen Nutzen
besteht, der sich ergeben würde, wenn der Beschwerdeführer mit seinem
Anliegen obsiegen würde und dadurch seine tatsächliche oder rechtliche
Situation unmittelbar beeinflusst werden könnte (BGE 141 II 14 E. 4.4),
dass nach der Rechtsprechung und Lehre ein solches Interesse nur dann
schutzwürdig ist, wenn der Beschwerdeführer nicht nur bei Beschwerde-
einreichung über ein aktuelles praktisches Interesse an der Überprüfung
der von ihr erhobenen Rügen verfügt, sondern auch noch im Zeitpunkt der
Urteilsfällung (BGE 142 I 135 E. 1.3.1 m.H.; BGE 141 II 14 E. 4.4; ISABELLE
HÄNER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 48 N. 22; VERA
MARANTELLI/SAID HUBER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxis-
kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 48 N. 15;
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 946),
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dass ein Interesse aktuell ist, wenn der durch den angefochtenen Ent-
scheid erlittene Nachteil im Zeitpunkt des Urteils noch besteht und das In-
teresse praktisch ist, wenn dieser Nachteil bei Gutheissung der Be-
schwerde beseitigt würde (HÄNER, a.a.O., Art. 48 N. 22 m.H.),
dass daher, wenn das Rechtsschutzbedürfnis im Verlauf des Verfahrens
dahin fällt, die Sache aus diesem Grund gegenstandslos wird und das Ver-
fahren abzuschreiben ist (BGE 136 III 497 E. 2.3; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
a.a.O., Rz. 1150; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.70),
dass die Beschwerdeführerin vorliegend geltend macht, dass, auch wenn
sie die Berufsprüfung Polizistin beim zweiten Versuch im September 2017
bestanden habe, sie ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung ihrer
Beschwerde habe, da der Umstand, dass ihr der Fachausweis Polizistin
erst im September 2017 – statt bereits im Juni 2017 - erteilt worden sei,
sich sowohl auf den Lohn als auch auf die Beförderung auswirke,
dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren unter anderem
eine E-Mail ihrer Arbeitgeberin, der Kantonspolizei X._______ (im Folgen-
den: Arbeitgeberin) vom 23. November 2017 eingereicht hat, in der ihre
Arbeitgeberin bestätigt hat, dass die Mitarbeitenden der Kantonspolizei
X._______ mit dem Abschluss der Polizeischule in eine höhere Lohnklasse
überführt würden, was mit einer Lohnerhöhung verbunden sei, sowie, dass
die Arbeitgeberin die Laufbahnbeförderungen immer per 1. Juli vollziehe
und die einzelnen Beförderungsschritte alle drei Jahre erfolgten, was für
die Beschwerdeführerin bedeute, dass sie bis zur ersten Beförderung neun
Monate länger warten müsse, da die Lauffrist der drei Jahre Korpszugehö-
rigkeit erst im Oktober begonnen habe,
dass dieser Bestätigung daher unzweideutig entnommen werden kann,
dass ein Beschwerdeentscheid, der bereits den ersten Prüfungsversuch im
Frühling 2017 als bestanden bewerten würde, für die Beschwerdeführerin
eine finanzielle Besserstellung bewirken würde,
dass der Nachweis derartiger finanzieller Konsequenzen eines früheren
anrechenbaren Termins für das Bestehen einer Prüfung nach ständiger
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ausreicht, damit ein aktuelles prak-
tisches Interesse an der materiellen Prüfung einer Beschwerde in einem
Prüfungsverfahren zu bejahen ist, auch wenn der Beschwerdeführer die in
Frage stehende Prüfung bei einem späteren Versuch während hängigem
Verfahren bestanden hat (BVGE 2007/12 E. 2.3 f.),
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dass eine genaue Quantifizierung der in Frage stehenden finanziellen Kon-
sequenzen dabei nicht erforderlich ist,
dass demnach die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 19. März
2018 zu Unrecht das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin ver-
neint und das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben hat,
dass daher die Beschwerde gutzuheissen ist und die Streitsache an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit sie die Beschwerde materiell be-
handle,
dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens die Beschwerdefüh-
rerin als obsiegend anzusehen ist,
dass die Verfahrenskosten in der Regel von der unterliegenden Partei zu
tragen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei den Vorinstanzen keine Verfah-
renskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach-
sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann
(Art. 64 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht vertreten
war, und ihr auch sonst keine anrechenbaren Kosten in diesem Sinn ent-
standen sind, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,
dass dieser Entscheid nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 1
Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]), und er damit endgültig ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Abschreibungsentscheid der
Vorinstanz vom 19. März 2018 wird aufgehoben. Die Sache wird an die
Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie die Beschwerde vom 8. Juli 2017
materiell behandle.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen:
Rückerstattungsformular, Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 5933/sim; Einschreiben; Vorakten zurück)
– die Erstinstanz (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann
Versand: 21. Februar 2019