Abtei lung II
B-2204/2006
{T 0/2}
Urteil vom 28. März 2007
Mitwirkung: Richter Francesco Brentani (vorsitzender Richter), Richter
Ronald Flury, Richterin Eva Schneeberger;
Gerichtsschreiber Corrado Bergomi.
S., ____________
vertreten durch ________________,
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerischer Verband Technischer Kaderleute svtk, Berufsprüfung
technische Kaufleute mit eidg. Fachausweis, Prüfungsleitung, Untere
Sonnenbergstrasse 10, 9214 Kradolf,
Erstinstanz,
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), Effingerstrasse 27,
3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Berufsprüfung
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Im Herbst 2005 legte S. die Berufsprüfung für Technische Kaufleute ab.
Am 13. Oktober 2005 teilte ihm der Schweizerische Verband technischer
Kaderfachleute (svtk; Prüfungsleitung der Berufsprüfung Technische
Fachleute mit eidgenössischem Fachausweis; nachfolgend
Prüfungskommission) mit, er habe die Prüfung nicht bestanden. Dem
Notenausweis ist zu entnehmen, dass seine Leistungen in den Fächern
Deutsch, Volks- und Betriebswirtschaftslehre sowie Finanz- und
Rechnungswesen mit den Noten 3,0, 3,8 und 3,5 bewertet wurden und
dass die von ihm erzielte Endnote 3,9 beträgt.
Gegen diesen Entscheid erhob S. am 11. November 2005 sowie mit
Ergänzung vom 15. November 2005 Beschwerde beim Bundesamt für
Berufsbildung und Technologie (Bundesamt, Vorinstanz) und beantragte
sinngemäss dessen Aufhebung. Bezüglich der Prüfung "Volks- und
Betriebswirtschaftslehre (schriftlich)" führte S. aus, die Prüfungsaufgaben
im Fachgebiet Unternehmenslogistik seien - wie dies im Übrigen auch der
entsprechenden Stellungnahme der Prüfungskommission zu entnehmen
sei - mit Fehlern behaftet, welche ihn gleich wie andere
Prüfungskandidaten stark verunsichert hätten. Die Prüfung im Fachgebiet
Betriebswirtschaftslehre sei zudem am gleichen Tag wie diejenige im
Fachgebiet Unternehmenslogistik durchgeführt worden. Die dadurch bei
ihm ausgelöste Nervosität habe ihm einen ordnungsgemässen
Prüfungsablauf verunmöglicht. Hinsichtlich der Prüfung "Volks- und
Betriebswirtschaftslehre (mündlich)" bemängelte S., ihm sei das im
Prüfungsreglement vorgesehene Recht nicht eingeräumt worden, wonach
ein Kandidat wählen dürfe, mit welchem der zwei Teilfächer er beginnen
möchte. Ausserdem seien seine Leistungen nicht objektiv beurteilt worden,
denn er habe alle Fragen mit Ausnahme derjenigen über die
Preiselastizität zumindest im Ansatz richtig beantwortet, was eine
ungenügende Note nicht rechtfertige.
Mit Bezug auf das Fach "Finanz- und Rechnungswesen" rügte S. eine
Unterbewertung seiner Leistungen in den Aufgaben 1.1.3., 1.1.5., 4.6.,
5.1., 6.1., 7.1.1., 7.1.3. und 8.2.2. . Seiner Meinung nach ist er jeweils um
einen Punkt pro Aufgabe zu tief bewertet worden. Eine Rücksprache mit
externen Fachleuten habe ergeben, dass bei der Bewertung mindestens
vier zusätzliche Punkte zu berücksichtigen seien.
Mit Stellungnahme vom 5. Januar 2006 beantragte die
Prüfungskommission die Abweisung der Beschwerde. Betreffend die
Prüfung im Fach "Volks- und Betriebswirtschaft (schriftlich)" hielt diese
fest, die Pause zwischen den beiden Prüfungsfächern habe knapp 2 1/2
Stunden betragen. In jener Zeit sollte es möglich sein, sich auf ein neues
Prüfungsfach einzustellen. Alle anderen Kandidaten seien auch von
3diesem Prüfungsablauf betroffen gewesen, so dass im Einzelfall auf eine
solche Beschwerdebegründung nicht einzutreten sei. Bezüglich der
Prüfung "Volks- und Betriebswirtschaft (mündlich)" wies die
Prüfungskommission darauf hin, weder aus dem Reglement noch aus der
Wegleitung könne ein Wahlrecht abgeleitet werden. Hinsichtlich der
Prüfung im Fach "Finanz- und Rechnungswesen" führte die
Prüfungskommission an, sie könne auf Äusserungen von externen
Fachexperten nicht eingehen. Des Weiteren verwies sie auf die
Stellungnahmen der Experten.
Mit Replik vom 23. Februar 2006 hielt S. an seiner Beschwerde fest. Mit
Bezug auf das Fach "Volks- und Betriebswirtschaft (mündlich)" hielt er die
Stellungnahmen der Prüfungskommission und der Fachexperten zum
Recht der Kandidaten auf Fachauswahl bei Prüfungsbeginn für
widersprüchlich. Entgegen der Ansicht der Prüfungskommission sei der
von ihr beigelegten Stellungnahme der Fachexperten klar zu entnehmen,
dass jedem Kandidaten ausnahmslos die Wahl gewährt worden sei, mit
welchem Fach die Prüfung begonnen werden soll. Somit liege ein
Verfahrensfehler vor, der den Prüfungsablauf verfälscht habe. Im Übrigen
seien die Experten in der Stellungnahme zu wenig detailliert auf die
einzelnen Fragen im Fachgebiet eingegangen. Hinsichtlich der Prüfung im
Fach "Volks- und Betriebswirtschaft (schriftlich)" machte S. geltend, in
ihrer Stellungnahme habe die Prüfungskommission Fehler in der
endgültigen Prüfungsfassung eingestanden. Da ein Kandidat an einer
eidgenössischen Prüfung eine fehlerfreie Aufgabenstellung erwarten
könne, könne von ihm nicht verlangt werden, dass zuerst die Fragestellung
auf allfällige Fehler überprüft werden müsse, liege auch hier ein
Verfahrensfehler vor, der bei der Bewertung seiner Leistungen
berücksichtigt werden müsse.
Was die Prüfung im Fach "Finanz- und Rechnungswesen" anbelangt,
stellte S. die Stellungnahme der Experten in Frage, denn einerseits seien
die bereits erteilten Punkte nachträglich wieder abgezogen worden und
andererseits seien nachträglich zusätzliche Punkte gegeben worden.
Mit Duplik vom 1. März 2006 hielt die Prüfungskommission an der
Abweisung der Beschwerde fest. Bezüglich des mutmasslichen
Wahlrechts, mit welchem Prüfungsteil im Fach Volks- und
Betriebswirtschaftslehre (mündlich) begonnen werden könne, führte sie
ergänzend aus, die Experten seien frei, in welcher Form sie das
Prüfungsgespräch einleiten möchten. Die von S. angesprochene Wahl falle
in die Gestaltungsfreiheit der Experten, weshalb nicht von einem
Verfahrensfehler gesprochen werden könne. Zum Fehler im Fach
"Unternehmungslogistik" hob die Prüfungskommission hervor, dass sie
anlässlich des Schulhearings für ihr Krisenmanagement und die faire
Haltung gegenüber den Kandidaten in diesem Fall ausdrücklich gelobt
worden sei. Bezüglich des Fachs " Finanz- und Rechnungswesen"
übersehe S., dass in einem Beschwerdeverfahren auch Punkte
zuungunsten des Beschwerdeführers eingebracht werden könnten. Doch
4selbst bei Belassung der ihm in der Aufgabe 6.1. abgezogenen Punkte
ergäbe sich ein Punktetotal von 53 Punkten, was unverändert der Note 3,5
entspreche.
Mit Entscheid vom 6. Juli 2006 wies das Bundesamt die Beschwerde ab.
Zur Begründung führte es aus, es seien keine Anhaltspunkte für einen
ordnungswidrigen Prüfungsablauf im Fachbereich "Unternehmenslogistik"
ersichtlich. Dadurch, dass die aufgetretenen Fehler in der
Aufgabenstellung bei der Korrektur der Prüfungen berücksichtigt worden
und zugunsten der Kandidaten beurteilt worden seien, habe sichergestellt
werden können, dass den Kandidaten durch die fehlerhaften
Prüfungsfragen keine Nachteile entstanden seien.
Hinsichtlich der Prüfung im Fach "Volks- und Betriebswirtschaftslehre
(mündlich)" hielt das Bundesamt fest, dem Reglement oder der Wegleitung
sei kein Recht zu entnehmen, wonach der Kandidat wählen könnte, mit
welchem Prüfungsfach er beginnen möchte. Somit sei den Experten
freigestellt, welche Reihenfolge sie wählten. Da Prüfungsreglement und
Wegleitung die einzige Grundlage des Prüfungsablaufs bildeten, könne
einer externen Stellungnahme keine Relevanz zukommen. Ausserdem
legte das Bundesamt dar, S. habe seine Rüge, wonach er sämtliche
Fragen dieser mündlichen Prüfung mindestens im Ansatz korrekt habe
beantworten können, nicht präzisiert, weshalb auf diese Rüge nicht
eingegangen werden könne.
Bezüglich der Prüfung im Fach "Finanz- und Rechnungswesen" hielt das
Bundesamt fest, die von S. gerügten Prüfungsleistungen seien weder zu
tief noch falsch beurteilt worden. Die Experten seien in der Stellungnahme
hinreichend und in klarer Weise auf die Rügen des Beschwerdeführers
eingegangen und hätten verdeutlicht, dass eine Vergabe von mehreren
Punkten aufgrund der Lösungen des Kandidaten nicht in Frage komme.
Daher sei die Bewertung der Aufgaben nicht zu beanstanden.
In Anbetracht, dass die ungenügende Note im Fach "Deutsch" nicht gerügt
wurde, gelangte das Bundesamt zur Schlussfolgerung, dass mit mehr als
zwei ungenügenden Noten feststehe, dass der Beschwerdeführer die
Prüfung nicht bestanden habe.
B. Gegen diesen Entscheid erhob S., vertreten durch Rechtsanwalt G.
(Beschwerdeführer) am 6. September 2006 Beschwerde bei der
Rekurskommission EVD. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids, sowie es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer im
Fach "Volks- und Betriebswirtschaftslehre (mündlich und schriftlich)" sowie
im Fach "Finanz- und Rechnungswesen" mindestens die Note 4 erzielt
habe und es sei demnach festzustellen, dass der Beschwerdeführer die
eidgenössische Berufsprüfung Technische Kaufleute 2005 bestanden
habe. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Prüfungskommission.
Bezüglich der Prüfung im Teilbereich "Unternehmenslogistik" führt er an,
es sei unbestritten, dass es in diesem Prüfungsfach zu
5Unregelmässigkeiten gekommen sei. Es sei allgemein bekannt, dass
solche Vorfälle in Prüfungssituationen eine massive seelische Belastung
darstellten. Damit seien die psychischen Einschränkungen des
Beschwerdeführers ohne weiteres nachvollziehbar. Ebenso allgemein
bekannt sei, dass die meisten Kandidaten an Prüfungen eine mentale
Vorbereitungszeit für die nachfolgende Prüfung brauchten. Werde diese
gestört, könne das Leistungsvermögen nicht abgerufen werden. Es könne
somit nicht behauptet werden, der Beschwerdeführer habe daraus keine
Nachteile erlitten. Daran vermöge der Umstand nicht zu ändern, dass alle
Kandidaten davon betroffen gewesen seien. Die Prüfungskommission
mache nicht geltend, dass bei der Notengebung eine mildere Beurteilung
angewendet worden sei, welche auf die Konzentrationseinschränkungen
Rücksicht genommen hätte. Daher erscheine es gerechtfertigt, zumindest
die Note im Fach "Volks- und Betriebswirtschaftslehre (schriftlich)" um eine
halbe Note anzuheben, womit der Beschwerdeführer alle Bedingungen für
das Bestehen der Prüfung erfüllt hätte.
Hinsichtlich der Rüge, wonach kein Wahlrecht im Fach "Volks- und
Betriebswirtschaftslehre (mündlich)" eingeräumt worden sei, verweist der
Beschwerdeführer zuerst auf die Stellungnahme der Prüfungsexperten
vom 19. Dezember 2005. Entgegen der zusammenfassenden
Stellungnahme werde dort geltend gemacht, beide Experten hätten
ausnahmslos jedem Kandidaten die Wahl gewährt, mit welchem Fach er
die Prüfung beginnen möchte. Daraus lasse sich zumindest die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Praxis der Prüfungsexperten
ableiten. Dies werde auch vom Rektor des Kaufmännischen Lehrinstitutes
Zürich im Schreiben vom 20. Februar 2006 bestätigt. Dieses könne
zumindest als zusätzliches Indiz für eine langjährig geübte Praxis gewertet
werden. Insofern könne der Auffassung der Vorinstanz nicht gefolgt
werden, wonach nur das Prüfungsreglement und die Wegleitung
Grundlage für den Prüfungsablauf bilden könnten. Auch eine langjährige
und bei allen Kandidaten angewendete Praxis könne eine Basis für einen
verbindlichen Prüfungsablauf bilden. Durch die Nichtgewährung des
Wahlrechts sei der Beschwerdeführer verunsichert worden. Es sei üblich,
dass sich die Kandidaten auf einen Prüfungsablauf vorbereiteten und
einstellten. Wenn dieser plötzlich anders sei als erwartet, könne dies unter
Prüfungsstress zu einer erheblichen Verunsicherung führen. Unter diesen
Umständen rechtfertige es sich, die Note im Fach "Volks- und
Betriebswirtschaftslehre (mündlich)" um 0,5 Notenpunkte auf die Note 4,0
anzuheben, womit auch in diesem Fall die Prüfung als bestanden zu gelten
habe.
Betreffend die Prüfung im Fach "Finanz- und Rechnungswesen" kommt
der Beschwerdeführer zum Schluss, ihm müssten neben den zwei ihm
bereits im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zusätzlich gewährten
Punkten noch mindestens vier weitere Punkte zugestanden werden (2
Punkte in der Aufgabe 5.1., 1 Punkt in der Aufgabe 7.1.1. und 1 Punkt in
der Aufgabe 8.2.2.). Weiter sei festzuhalten, dass der im
6Beschwerdeverfahren erfolgte Abzug von zwei Punkten bei der Aufgabe
6.1. nicht zulässig sei. Somit erziele der Beschwerdeführer - statt der
bereits vergebenen 51 - insgesamt 57 Punkte, was für die Note 4,0
genüge. Im Übrigen sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die
Note 4 (welche bei 55 Punkten erreicht werde) selbst dann erzielen würde,
wenn eine Reduktion der Punktezahl in der Aufgabe 6.1. als zulässig zu
erachten wäre.
Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer, weder die
Prüfungskommission noch die Vorinstanz hätten sich angesichts seiner
Notensituation - ihm fehlten zwei Punkte im Fach "Finanz- und
Rechnungswesen" zur Erreichung der Note 4 - mit der Frage auseinander
gesetzt, ob er einen Grenzfall darstellen könnte. Deshalb sei die
Prüfungskommission aufzufordern, allfällige Grenzfallregelungen
herauszugeben. Aber selbst wenn eine solche nicht vorhanden wäre, sei
der Entscheid der Vorinstanz weder verhältnismässig noch zumutbar.
C. Mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2006 hält das Bundesamt am
angefochtenen Entscheid fest und beantragt die Abweisung der
Beschwerde. Ergänzend führte die Vorinstanz aus, es lasse sich aufgrund
der Akten nicht abschliessend beurteilen, ob eine entsprechende Praxis
zum Wahlrecht existiere und der Beschwerdeführer das Fach für den
Beginn der Prüfung nicht habe wählen können. Die Kandidaten müssten
die geprüften Fächer "Volks- und Betriebswirtschaftslehre" gleich intensiv
vorbereiten, da beide Teile Prüfungsgrundlage bildeten. So dürfe einem
allfälligen Wahlrecht keine allzu grosse Bedeutung beigemessen werden.
Selbst wenn von einem bestehenden Wahlrecht auszugehen wäre,
entstünde für die Kandidaten allein bei dessen Nichtgewährung nicht ein
derartiger Nachteil, der per se einen gravierenden Verfahrensmangel
begründete.
Hinsichtlich der Bewertung der Leistungen im Fach "Finanz- und
Rechnungswesen" hält die Vorinstanz der Rüge des Beschwerdeführers
entgegen, wonach es nicht zulässig sei, einer Aufgabe - wie in casu
Aufgabe 6.1. - nach nochmaliger Bewertung weniger Punkte
zuzusprechen, dass ihrer Ansicht nach nur eine unbegründete oder
allgemein begründete reformatio in peius unzulässig wäre. Vorliegend sei
aber von einer nachvollziehbaren Begründung auszugehen.
Bezüglich der Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips hält die
Vorinstanz fest, dieses Prinzip finde bloss auf das Verfahren und nicht auf
die materielle Begründung Anwendung. So könne es vorkommen, dass sie
bei einem knappen Resultat aus Verhältnismässigkeitsüberlegungen auf
die Durchführung eines dritten Schriftenwechsels verzichte. Nie aber
würden zusätzliche Punkte aus Gründen der Verhältnismässigkeit
zugesprochen, wenn die Erstinstanz ihren Entscheid ausreichend
begründet habe, was hier vorliege.
7D. Die Prüfungskommission beantragt mit Vernehmlassung vom 16. Oktober
2006 die Abweisung der Beschwerde. Betreffend die geltend gemachte
Unmöglichkeit der Vorbereitung auf das Fach "Volks- und
Betriebswirtschaftslehre" hält sie fest, dass sich diese Störung auf alle
Kandidaten gleich ausgewirkt habe. Die Pause zwischen den Prüfungen
sei ausreichend gewesen, um sich wieder zu fassen und neu zu
motivieren. Das Notenbild des Beschwerdeführers zeige, dass er ganz
offensichtlich nicht in einem seine Konzentration stark beeinträchtigenden
Masse gestört worden sei. Er habe sowohl im Fach
"Unternehmungslogistik" wie im Fach "Volks- und Betriebswirtschaftslehre"
die genügende Note 4 erzielt.
Zum nicht gewährten Wahlrecht im Fach "Volks- und
Betriebswirtschaftslehre (mündlich)" führt die Prüfungskommission aus, es
sei den Experten in jedem Einzelfall überlassen, ob sie den Kandidaten
das zuerst zu prüfende Teilgebiet wählen liessen oder nicht. Es gebe keine
entsprechende Weisung der Prüfungskommission an die Experten. Die
vom Beschwerdeführer beigelegte Bestätigung des Experten Süess sei
deshalb irrelevant, weil eine entsprechende Kommunikation gegenüber
den Schulen nie stattgefunden habe. Auch fehle die notwendige Kausalität
zwischen der nicht gewährten Wahlfreiheit und dem Scheitern an der
Prüfung beziehungsweise die Schwere der Bedeutung eines solchen
Wahlrechts, um einen Verfahrensfehler zu begründen.
Zur Rüge der Unterbewertung der Leistungen im Fach "Finanz- und
Rechnungswesen" äussert sich die Prüfungskommission dahingehend, der
Beschwerdeführer übersehe, dass kein Entscheid zu seinen Ungunsten
erfolgt sei. Der Entscheid bleibe der gleiche, er sei nur anders begründet.
Die Bewertung der Antworten sowie die Punktezuteilung bilde lediglich die
Begründung für den Prüfungsentscheid. Die Begründung dürfe im
Rechtsmittelverfahren geändert werden, wenn dadurch die gleich
bleibende Verfügung rechtlich korrekt begründet werde. Es handle sich
dabei um eine Motivsubstitution und nicht um einen Fall der reformatio in
peius.
Schliesslich hält die Prüfungskommission fest, der Beschwerdeführer
könne nicht in den Genuss der Grenzfallregelung kommen, da er mit drei
Noten unter 4,0 und einer Endnote von 3,9 nur eines der drei
Mindestanforderungen zum Bestehen der Prüfung erfülle.
E. Mit Schreiben vom 27. November 2006 teilte die Rekurskommission EVD
dem Beschwerdeführer mit, dass keine öffentliche Verhandlung
vorgesehen sei.
Im November 2006 teilte die Rekurskommission EVD dem
Beschwerdeführer mit, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren ab
1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen werde.
8Mit Verfügung vom 10. Januar 2007 bestätigte das
Bundesverwaltungsgericht die Übernahme dieses Beschwerdeverfahrens
und teilte dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des
Spruchkörpers mit.
Auf die vorstehend genannten und weiteren Vorbringen wird, soweit sie
rechtserheblich sind, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeentscheid des Bundesamtes vom 6. Juli 2006 ist eine Ver-
fügung im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; Art. 5 Abs. 2). Diese Verfü-
gung kann nach dem Berufsbildungsgesetz (Art. 61 Abs. 2 BBG in der revi-
dierten Fassung in Kraft seit 1. Januar 2007, zitiert in E. 2) im Rahmen der
allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege
(Art. 44 ff. VwVG i. V. m. Art. 31,33 Bst. d, 37 ff. und Ziffer 35 des Anhangs
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Verwaltungsgericht, Ver-
waltungsgerichtsgesetz, VGG, AS 2006 2197, SR 173.32, in Kraft seit 1.
Januar 2007) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefoch-
ten werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 seine Tätigkeit auf-
genommen und beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5
VwVG (vgl. Art. 31 VGG). Diese Instanz ersetzt die bisherigen Eidgenös-
sischen Rekurs- und Schiedskommissionen sowie die Beschwerdedienste
der Eidgenössischen Departemente. Sofern es zuständig ist, übernimmt
das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung der beim Inkrafttreten des
Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schieds-
kommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen
Rechtsmittel (Art. 53 Abs. 2 VGG).
Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Än-
derung. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Bst. a
VwVG). Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der
Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der
Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), der
Vertreter hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 VwVG) und die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff. VwVG).
Auf die Verwaltungsbeschwerde ist somit, unter Vorbehalt der
nachfolgenden Erwägung 2, einzutreten.
92. Neben der Erteilung des Fachausweises und der Aufhebung des ange-
fochtenen Entscheids beantragt der Beschwerdeführer, es sei festzustel-
len, dass er im Fach "Volks- und Betriebswirtschaftslehre (mündlich und
schriftlich)" sowie im Fach "Finanz- und Rechnungswesen" mindestens die
Note 4 erzielt habe.
Gemäss Praxis der Rekurskommission EVD kann in einem Beschwerde-
verfahren bezüglich einer Berufs- oder höheren Fachprüfung einzig die
Frage des Bestehens oder Nichtbestehens der Prüfung beziehungsweise
die Erteilung oder Nichterteilung des Diploms Streitgegenstand sein. Die
einzelnen (Teil-)Noten begründen dagegen weder eine direkte Verände-
rung der Rechtsstellung des Geprüften, noch haben sie den Charakter ei-
ner Feststellungsverfügung. Entsprechend werden sie lediglich als Teil der
Begründung angesehen; diese hat keine dispositive Natur und ist daher
nicht anfechtbar (VPB 45.38 E. 6; vgl. auch die unveröffentlichten Be-
schwerdeentscheide der REKO/EVD vom 28. Juli 2004 i. S. E. [HB/2003-
11] E. 4.1., vom 28. August 2003 i. S. W. [HB/2002-34] E. 5.2.2, und vom
13. Dezember 2002 i. S. B. [02/HB-010] E. 5.3). Für das Bundesverwal-
tungsgericht sind keine Gründe ersichtlich, dass und inwiefern von dieser
Praxis abgewichen werden soll.
Auf die Beschwerde ist daher nur insoweit einzutreten, als der Beschwer-
deführer das Bestehen der Berufsprüfung und damit die Erteilung des
Fachausweises verlangt. Soweit er darüber hinaus eine Erhöhung einzel-
ner Noten verlangt, kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden.
3. Am 1. Januar 2004 ist das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über
die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10) in Kraft getre-
ten. Es löste das (alte) Bundesgesetz vom 19. April 1978 über die Berufs-
bildung ab (aBBG, AS 1979 1687, 1985 660, 1987 600, 1991 857, 1992
288 2521, 1996 2588, 1998 1822, 1999 2374, 2003 187 4557). Zum sel-
ben Zeitpunkt hat die Verordnung vom 19. November 2003 über die Be-
rufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV, SR 412.101) die (alte) Ver-
ordnung vom 7. November 1979 über die Berufsbildung abgelöst (aBBV,
AS 1979 1712, 1985 670, 1990 848, 1993 7, 1996 208, 1998 1822, 2001
979, 2003 5047).
Nach dem (neuen) BBG kann die höhere Berufsbildung unter anderem
durch eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische hö-
here Fachprüfung erworben werden (vgl. Art. 27 Bst. a BBG). Die zustän-
digen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen,
Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichti-
gen dabei anschliessende Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der
Genehmigung durch das Bundesamt (Art. 28 Abs. 2 BBG).
Nach dem bisherigen Recht konnten die Berufsverbände vom Bund aner-
10
kannte, Berufsprüfungen veranstalten (vgl. Art. 51 Abs. 1 aBBG und
Art. 44 Abs. 1 aBBV). Sie hatten darüber ein Reglement aufzustellen, das
der Genehmigung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements be-
durfte (Art. 51 Abs. 2 aBBG und Art. 45 aBBV).
Gestützt auf die - damals geltenden - Delegationsbestimmungen des alten
Berufsbildungsgesetzes erliess der Schweizerische Verein Technischer
Kaufleute (neu: Schweizerischer Verband Technischer Kaderleute; svtk)
am 29. November 1989 das Reglement für die Durchführung der Berufs-
prüfung Technische Kauffrau / Technischer Kaufmann mit eidgenös-
sischem Fachausweis (Reglement; BBl 1990 I 90), welches in seiner er-
sten Fassung vom damals zuständigen Eidgenössischen Volkswirtschafts-
departement am 22. Februar 1990 genehmigt wurde. Eine Revision dieses
Reglements wurde am 22. September 1998 genehmigt und erstmals mit
Wirkung für die Prüfung 2001 angewandt.
Der Kandidat hat durch die Prüfung den Nachweis zu erbringen, dass er
auf Grund seiner technischen und kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten eine untere bis mittlere Kaderposition einneh-
men, als qualifizierter Sachbearbeiter in den Funktionsbereichen Beschaf-
fung, Produktion und Absatz tätig sein sowie in Planung, Organisation,
Realisation und Kontrolle eingesetzt werden kann (vgl. Art. 2 Reglement).
Die Prüfung umfasst die Fachgebiete "Deutsch", "Verhandlungs- und Prä-
sentationstechnik", "Recht", "Volks- und Betriebswirtschaftslehre", "Finanz-
und Rechnungswesen", "Organisation", "Mitarbeiterführung", "Marketing",
"Unternehmenslogistik" und "Informatik" (vgl. Art. 17 Reglement).
Die Leistungen werden mit den Noten 6 (qualitativ und quantitativ sehr gut)
bis 1 (unbrauchbar oder nicht ausgeführt) bewertet. Es können auch halbe
Noten gesetzt werden (vgl. Art. 20 Reglement). Die Noten in den einzelnen
Prüfungsfächern setzen sich aus Positionsnoten zusammen. Die Schluss-
note ist das arithmetische Mittel der 10 Fachnoten. Sie werden auf eine
Dezimalstelle gerundet (Art. 21 Reglement).
Die Prüfung gilt gemäss Artikel 23 Reglement als bestanden, wenn fol-
gende Mindestanforderungen erfüllt sind: (1.) Die Schlussnote liegt gemä-
ss Artikel 20 nicht unter 4,0; (2.) nicht mehr als 2 der 10 Fachnoten liegen
unter 4,0; (3.) keine der Fachnoten liegt unter 3,0.
4. Bei der Prüfung der Rügen des Beschwerdeführers waren für die Rekurs-
kommission EVD folgende Grundsätze wegleitend:
Als Beschwerdeinstanz hatte sie nach Artikel 49 VwVG grundsätzlich auf
Grund freier Prüfung der Sach- und Rechtslage zu entscheiden. Indessen
konnte sie gestützt auf die Rechtsprechung ihre Kognition ohne Verstoss
gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit (vgl. Art. 8 der Bundesverfas-
11
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, BV,
SR 101) einschränken, soweit die Natur der Streitsache einer unbe-
schränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheides entgegenstand
(vgl. BGE 106 Ia 1 E. 3c; 99 Ia 586 E. 1c). Dies war namentlich der Fall,
wenn die Rechtsmittelbehörde die dem angefochtenen Entscheid zu Grun-
de liegenden tatsächlichen Verhältnisse nicht in gleicher Weise wie die un-
tere Instanz zu beurteilen vermochte sowie bei der Bewertung von Prü-
fungsleistungen (vgl. VPB 59.76 E. 2). Da nicht ohne Not von der Beurtei-
lung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Examinatoren in Fragen
abgewichen werden sollte, die naturgemäss seitens der Verwaltungsjustiz-
behörden schwer überprüfbar sind (vgl. VPB 45.43 E. 2; 50.45 E. 2; 56.16
E. 2.1; BGE 121 I 225 E. 4b; BGE 118 Ia 488 E. 4c), war es der Beschwer-
deinstanz in diesem Fall verwehrt, ihr Ermessen an die Stelle desjenigen
der unteren Instanz zu setzen.
Demzufolge hob die Rekurskommission EVD einen Entscheid nur auf,
wenn das Prüfungsergebnis materiell nicht vertretbar erschien, sei dies,
weil die Prüfungsorgane in ihrer Beurteilung eindeutig zu hohe Anforde-
rungen gestellt hatten oder, ohne übertriebene Anforderungen zu stellen,
die Arbeit des Kandidaten offensichtlich unterbewertet hatten (vgl. unveröf-
fentlichten Beschwerdeentscheid der REKO/EVD vom 23. Dezember 1998
i. S. H. [98/HB-009] E. 4.2; VPB 45.43 E. 2; 50.45 E. 2; 56.16 E. 2.1).
Diese Zurückhaltung rechtfertigte sich allerdings nur bei der Beurteilung
der eigentlichen Prüfungsleistungen. Wurden Verfahrensmängel im Prü-
fungsablauf gerügt oder war die Auslegung und Anwendung von Rechts-
vorschriften streitig, hatte die Rechtsmittelbehörde die Einwendungen
ohne Einschränkung zu prüfen (vgl. BGE 106 Ia 1 E. 3c; VPB 56.16 E. 2.2;
Rhinow / Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Er-
gänzungsband, Basel 1990, Nr. 80 B I f). Auf Verfahrensfragen hatten alle
Einwendungen Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung oder das Vor-
gehen bei der Bewertung betreffen.
Ein Verfahrensmangel im Prüfungsablauf oder eine Reglementsverletzung
galt aber nur dann als Beschwerdegrund im Sinne von Artikel 49 Buchsta-
be a VwVG, der es rechtfertigte, die Beschwerde gutzuheissen, wenn An-
haltspunkte dafür bestanden, dass er das Prüfungsergebnis möglicherwei-
se ungünstig beeinflusst hatte (vgl. VPB 45.43 E. 3; 50.45 E. 4.1; 56.16
E. 4).
Weiter war zu beachten, dass auch die Anerkennung eines Verfahrensfeh-
lers nach ständiger Praxis der Rekurskommission EVD nicht hätte dazu
führen können, eine Prüfung als bestanden zu erklären, denn ein gültiges
Prüfungsresultat ist die grundsätzliche Voraussetzung für die Erteilung des
entsprechenden Fachausweises oder Diploms (vgl. REKO/EVD 98/HB-012
E. 6.6.2, publiziert in: VPB 64.106, mit Verweis auf REKO/EVD 95/4K-037
E. 8.1, publiziert in: VPB 61.31; unveröffentlichter Beschwerdeentscheid
der REKO/EVD vom 17. Dezember 2001 i. S. L. [00/HB-028] E. 3.3). Läge
12
ein Verfahrensfehler vor, der das Prüfungsergebnis möglicherweise ungün-
stig beeinflusst hat, so könnte dies daher nur zu Folge haben, dass dem
Beschwerdeführer die nochmalige Ablegung der Prüfung - oder eines Teils
der Prüfung - ermöglicht würde.
Für das Bundesverwaltungsgericht sind keine Gründe ersichtlich, dass und
inwiefern von dieser Praxis abgewichen werden sollte.
5. Gemäss Notenblatt erzielte der Beschwerdeführer in den Fächern
"Deutsch" (schriftlich), "Volks- und Betriebswirtschaftslehre" (nur in der
mündlichen Prüfung) sowie "Finanz- und Rechnungswesen" (schriftlich)
jeweils ungenügende Fachnoten. Auf Grund des Erzielens von mehr als
zwei ungenügenden Noten und einer unter 4,0 liegenden Endnote (3,9)
erfüllt der Beschwerdeführer zwei der Mindestvoraussetzungen nicht, um
die Prüfung überhaupt zu bestehen.
Damit die Prüfung als bestanden gilt, müsste eine der in den drei genann-
ten Fächern erzielten ungenügenden Noten auf eine genügende Note an-
gehoben werden, was automatisch auch die Endnote auf mindestens 4,0
anheben würde. Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ange-
sichts der nicht gerügten Bewertung im Fach "Deutsch" die Möglichkeit ei-
ner Notenanhebung nur bezüglich der zwei Fächer "Finanz- und Rech-
nungswesen" (vgl. nachfolgend E. 8.) und "Volks- und
Betriebswirtschaftslehre" (vgl. nachfolgend E. 6. und 7.) zu prüfen ist.
Anschliessend ist allenfalls zu ermitteln, ob der Beschwerdeführer einen
Grenzfall darstellen könnte (vgl. nachfolgend E. 9.).
6. Der Beschwerdeführer macht geltend, die anlässlich der Prüfung im Fach
"Unternehmenslogistik" aufgetretenen "Unregelmässigkeiten" hätten bei
ihm eine massive seelische Belastung verursacht. Dadurch habe er sich
auf die darauf folgende Prüfung im Fach "Volks- und Betriebswirt-
schaftslehre" (schriftlich) nicht genügend mental vorbereiten können. Auf
Grund des ihm daraus entstandenen Nachteils erscheine es als gerechtfer-
tigt, die Note in der schriftlichen Prüfung "Volks- und Betriebswirtschafts-
lehre" mindestens um eine halbe Note anzuheben.
Aus der Stellungnahme der Prüfungskommission vom 12. Oktober 2005
betreffend das Fach "Unternehmenslogistik" (schriftlich) geht hervor, dass
sich in der endgültigen Fassung der entsprechenden Prüfungsaufgabe ef-
fektiv Fehler eingeschlichen haben. Dabei handelte es sich um fehlerhafte
oder fehlende Angaben in der Aufgabenstellung. Die Prüfungskommission
räumte allerdings ein, sie habe den festgestellten Fehlern in der Aufgaben-
stellung bei der Bewertung der Prüfung Rechnung getragen und allfällige
Annahmen von Kandidaten zu ihren Gunsten beurteilt beziehungsweise
13
die Prüfungszeit nach entsprechender Bekanntgabe um 10 Minuten verlän-
gert.
Es ist auf Grund der Akten davon auszugehen, dass die Prüfungskommis-
sion die in den Prüfungsaufgaben enthaltenen Fehler aufgewogen hat, in-
dem sie diese bei der Leistungsbeurteilung aller Kandidaten angemessen
berücksichtigt und die zur Verfügung stehende Prüfungszeit verlängert hat.
Der Beschwerdeführer macht im Übrigen auch nicht geltend, die
Prüfungskommission habe die in diesem Prüfungsfach aufgetretenen
Unregelmässigkeiten nicht angemessen oder nicht gleich für jeden
Kandidaten gewürdigt. Er beschränkt sich lediglich darauf, die
ungenügende beziehungsweise gestörte Vorbereitungszeit im Hinblick auf
die nachfolgende schriftliche Prüfung im Fach "Volks- und
Betriebswirtschaftslehre" zu bemängeln, wobei er in dieser Hinsicht
vorbringt, er habe weitere Fehler im nachfolgenden Prüfungsfach
befürchtet. Diesbezüglich ist den Vorakten zu entnehmen, dass die Pause
zwischen der Prüfung im Fach "Unternehmenslogistik" und derjenigen im
Fach "Volks- und Betriebswirtschaftslehre" knapp zweieinhalb Stunden
betragen hat, was vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht in Abrede
gestellt wird. Das Prüfungsreglement sieht bloss vor, dass das Aufgebot
zur Prüfung mindestens einen Monat vor Prüfungsbeginn durch Zustellung
des Prüfungsprogramms mit genauer Angabe des Ortes, der Lokalität, des
Prüfungsplanes und der Experten erfolgt (Art. 14 Abs. 1 Reglement).
Soweit weitergehend, lassen sich weder dem Prüfungsreglement noch der
Wegleitung entnehmen, ob täglich nur eine schriftliche Prüfung oder
mehrere durchgeführt werden dürfen beziehungsweise wie lange die
Pause zwischen der einen und der anderen Prüfung zu dauern hat. Die
Regelung dieser Fragen liegt demnach im Ermessensspielraum der
Prüfungskommission. Dadurch, dass trotz Pannen in der Prüfung
"Unternehmungslogistik" allen Kandidaten eine Pause von immerhin knapp
zweieinhalb Stunden bis zur nächst abzulegenden schriftlichen Prüfung
eingeräumt wurde, hat die Prüfungskommission ihnen eine angemessene
Zeitspanne gewährt, um die mit der Prüfung "Unternehmenslogistik"
verbundenen Ereignisse hinter sich zu lassen und sich auf die neue
Prüfung einzustellen. In diesem Sinne wäre es jedem Kandidaten und
mithin auch dem Beschwerdeführer möglich gewesen, sich trotz der Fehler
in der Aufgabenstellung des Prüfungsfachs "Unternehmenslogistik" mental
auf die nachfolgende Prüfung vorzubereiten. Mit diesem Vorgehen hat die
Prüfungskommission keine Hinweise geliefert, dass sie ihren
Ermessensspielraum überschritten oder missbraucht hätte.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellen Mängel im
Prüfungsablauf nur dann einen rechtserheblichen Verfahrensmangel dar,
wenn sie das Prüfungsergebnis eines Kandidaten in kausaler Weise
entscheidend beeinflussen können oder beeinflusst haben (vgl.
unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichts vom 3. Oktober 2000
1P.420/2000/sch, E. 4b; wie auch VPB 45.43 E. 3; VPB 50.45 E. 4.1; VPB
56.16 E. 4). Ein Kandidat sollte seine Prüfung unter Umständen erbringen
14
können, die eine volle Konzentration auf die ihm gestellten Aufgaben
ermöglichen. Störungen und Ablenkungen, die ihn in der
Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigen, sind zu vermeiden. Das will
jedoch nicht besagen, dass jede noch so geringfügige Störung oder
Unterbrechung zum Anlass genommen werden kann, um die Durchführung
des Prüfungsverfahrens in Frage zu stellen. Vielmehr muss die
Beeinträchtigung so schwerwiegend sein, dass sie nach dem Lauf der Din-
ge und der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, die Feststellung der
Leistungsfähigkeit und des Wissens des Kandidaten zu verunmöglichen
oder doch wesentlich zu erschweren (vgl. VPB 41.101, E. 2.).
Im vorliegenden Fall, nachdem hat festgestellt werden können, dass die
Prüfungskommission allen Kandidaten eine angemessene Pause zwischen
den zwei schriftlichen Prüfungen eingeräumt hat, kann die vom
Beschwerdeführer als zu kurz empfundene Zeit für die
Prüfungsvorbereitung nicht als rechtserheblicher Mangel im
Prüfungsablauf angesehen werden. Der Beschwerdeführer substantiiert
nicht, inwiefern die aufgrund der Unregelmässigkeiten im Fach
"Unternehmenslogistik" kürzer gewordene Vorbereitungszeit im Hinblick
auf die nächste Prüfung im Fach "Volks- und Betriebswirtschaftslehre" als
schwerwiegende Beeinträchtigung zu betrachten wäre. Er macht lediglich
geltend, er befürchte, dass die anlässlich der Prüfung
"Unternehmenslogistik" aufgetretene Störung möglicherweise zur
Begehung von weiteren Fehlern in der nächsten Prüfung führen könnte.
Diesbezüglich gilt zunächst anzumerken, dass zwischen den während der
ersten Prüfung festgestellten Unregelmässigkeiten und der möglichen
Zunahme der Anzahl Fehler in der folgenden, ein ganz anderes Fach
betreffenden Prüfung kaum ein logischer Zusammenhang bestehen dürfte.
Zudem reicht die blosse Annahme, wonach in der folgenden Prüfung
weitere Fehler gemacht werden könnten, allein nicht aus, um die
Erheblichkeit eines Mangels im Prüfungsablauf zu bejahen.
Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers als
unbegründet. Demnach kann seinem Antrag auf Anhebung der Note in der
Prüfung "Volks- und Betriebswirtschaftslehre" (schriftlich) um eine halbe
Note nicht gefolgt werden, unabhängig von den in Erwägung 4 in fine
gemachten Ausführungen.
7. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, ihm sei im Fach "Volks- und
Betriebswirtschaftslehre (mündlich)" kein Wahlrecht eingeräumt worden,
mit welchem Fach er die Prüfung beginnen möchte. In dieser Hinsicht ver-
weist er zuerst auf die Stellungnahme der Prüfungsexperten vom 19. De-
zember 2005 sowie auf das Schreiben vom 20. Februar 2006 des Rektors
des Kaufmännischen Lehrinstitutes Zürich. Diese könnten zumindest als
Indizien für eine langjährig geübte Praxis gewertet werden. Insofern könne
der Auffassung der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wonach nur das
15
Prüfungsreglement und die Wegleitung Grundlage für den Prüfungsablauf
bilden könne. Auch eine langjährige und bei allen Kandidaten
angewendete Praxis könne eine Basis für einen verbindlichen
Prüfungsablauf bilden. Durch die Nichtgewährung des Wahlrechts sei der
Beschwerdeführer verunsichert worden. Unter diesen Umständen
rechtfertige es sich, die Note im Fach "Volks- und Betriebswirtschaftslehre
(mündlich)" um 0,5 Notenpunkte auf die Note 4,0 anzuheben, womit auch
in diesem Fall die Prüfung als bestanden zu gelten habe.
Unbestrittenermassen äussern sich weder das Reglement noch die
Wegleitung zur Frage der Einräumung eines allfälligen Wahlrechts. In der
Stellungnahme der Experten vom 19./20. Dezember 2006, welche der
Vernehmlassung der Prüfungskommission vom 5. Januar 2006 im
Verfahren vor dem Bundesamt beigelegt wurde, wird jedoch geltend
gemacht, dass die Experten ausnahmslos jedem Kandidaten die Wahl
gewährt haben, mit welchem Fach er die Prüfung beginnen möchte.
Dem Schreiben des Rektors des Kaufmännischen Lehrinstituts Zürich vom
20. Februar 2006 ist sodann zu entnehmen, dass der Prüfungskandidat
gemäss den ihm bekannten Informationen im Fachgebiet "Volks- und
Betriebswirtschaftslehre" (mündlich) die Wahl hat, ob er die Prüfung mit
Volkswirtschaft- oder Betriebswirtschaftslehre beginnen möchte. Demnach
stützen die zwei genannten Stellungnahmen die Behauptung des
Beschwerdeführers, wonach diesbezüglich eine langjährige Praxis
bestehe. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Kandidaten schon vor
Prüfungsantritt um die ihnen zustehende Wahlmöglichkeit gewusst haben.
Nach ständiger Praxis der Rekurskommission EVD sind behauptete
Mängel im Prüfungsablauf, soweit möglich, aber sofort zu rügen (vgl. statt
vieler: REKO/EVD 95/4K-020 E. 9.1, publiziert in: VPB 62.60 sowie
unveröffentlichte Beschwerdeentscheide der REKO/EVD vom 16. Oktober
1998 i. S. S. [98/HB-010], E. 5). Vorliegend hat der Beschwerdeführer den
Einwand der Nichtberücksichtigung seines Wahlrechts an seiner Prüfung
erst nach Bekanntgabe des negativen Prüfungsresultats vorgebracht,
obwohl es ihm ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, dies bereits
während der Prüfung zu beanstanden. Daraus könnte folgen, dass die in
diesem Zusammenhang erhobene Rüge im Sinne der genannten Praxis
als verspätet gilt. Diese Frage kann im vorliegenden Fall aber offen
gelassen werden. Denn von jedem Prüfungskandidaten der höheren
Fachprüfung kann erwartet werden, dass er die zwei zur Prüfung
gehörenden Teilbereiche in gleich gründlicher Weise vorbereitet, bevor er
zur Prüfung antritt, so dass es an sich keine Rolle mehr spielen müsste,
mit welchen von diesen Teilbereichen angefangen werden soll. Ob die
Reihenfolge von den Prüfungskandidaten oder von den Experten bestimmt
wird, ist entschieden zu wenig, um das Prüfungsergebnis in kausaler
Weise entscheidend zu beeinflussen beziehungsweise beeinflussen zu
können.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Nichtgewährung des Wahlrechts
16
nicht als rechtserheblicher Mangel im Prüfungsablauf bezeichnet werden
kann. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen erweisen sich
demnach als nicht stichhaltig. Vor diesem Hintergrund kann dem Antrag
auf Notenanhebung nicht stattgegeben werden.
8. Der Beschwerdeführer macht weiter eine Unterbewertung seiner
Leistungen im Fach "Finanz- und Rechnungswesen" geltend. In der ent-
sprechenden Prüfung erhielt der Beschwerdeführer 51 von maximal 100
Punkten. Die Prüfungskommission bestätigte dieses Resultat auch nach
der nochmaligen Beurteilung der gerügten Aufgaben im vorinstanzlichen
Beschwerdeverfahren. Bei dieser Anzahl Punkte beträgt die Note 3,5. Um
die Note 4,0 in diesem Fach zu erreichen, bedarf der Beschwerdeführer
zusätzlicher 4 Punkte. In diesem Beschwerdeverfahren rügt der
Beschwerdeführer die Bewertung seiner Prüfungsleistungen in den
Aufgaben 5.1., 6.1., 7.1.1. und 8.2.2.. Auf die im vorinstanzlichen
Verfahren zusätzlich gerügten Aufgaben 1.1.3., 1.1.5., 4.6. und 7.1.3.
kommt er nicht mehr zurück.
8.1 In der Aufgabe 5.1. wurden dem Beschwerdeführer erstinstanzlich 4 von 9
Punkten zugeteilt. Anlässlich der Nachprüfung im Rechtsmittelverfahren
vor dem Bundesamt bestätigte die Prüfungskommission dieses Resultat.
Der Beschwerdeführer beantragt die Zuteilung von zwei zusätzlichen
Punkten. Er anerkenne, drei Fehler gemacht zu haben. Er habe die Bank-
schuld nicht als Passivum bilanziert, weil er dabei irrtümlicherweise die
Bankkreditlimite berücksichtigt habe. Weiter habe er das Delkredere nicht
abgezogen und die langfristigen Rückstellungen nicht unter die Passiven
eingetragen. Die Aufführung der Gruppenbegriffe Umlaufvermögen (UV),
Anlagevermögen (AV), kurzfristiges Fremdkapital (KFK), langfristiges
Fremdkapital (LFK) und Eigenkapital (EK) sei nicht zwingend. Auch dürfe
die Berücksichtigung der Bankkreditlimite beim Bilanzposten "Bank" nicht
noch als zusätzlicher Fehler gewertet werden, handle es sich hier doch um
einen klassischen Folgefehler.
In dieser Aufgabe ging es darum, mit den im Prüfungstext aufgeführten
Angaben eine korrekt gegliederte Bilanz zu erstellen. Gemäss Expertenbe-
richt wurde dem Beschwerdeführer bei jedem begangenen Fehler jeweils
ein Punkt abgezogen. Die Experten gehen von einem Total von fünf Feh-
lern aus: Die Banklimite sei beim Bilanzposten Bank = 5 berücksichtigt
worden; die Bankschuld sei nicht als Passivum bilanziert worden; das Del-
kredere sei addiert und die langfristigen Rückstellungen seien als Aktiva
bilanziert worden; ein weiterer Abzug sei für fehlende Gruppenbegriffe UV,
AV, KFK, LFK und EK vorgenommen worden. Die Stellungnahme der Ex-
perten zählt in nachvollziehbarer Weise die Gründe auf, welche zum Ab-
zug von fünf Punkten geführt haben.
17
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Folgefehler vorliegt und wie ein sol-
cher bei der Punktevergabe zu berücksichtigen ist, wird den Experten pra-
xisgemäss ein grosser Ermessensspielraum zugestanden (vgl. unveröf-
fentlichte Beschwerdeentscheide der REKO/EVD vom 14. Dezember 2001
i. S. A. [HB/2004-39] E. 3., vom 12. Dezember 2003 i. S. B. [HB/2002-40]
E. 5.3. und vom 1. April 2005 i. S. S. HB/2004-10, E. 6.1.2.). Die
Vorinstanz darf nur eingreifen, wenn dieser Spielraum willkürlich oder
unsachlich angewendet wurde. Nach dem Gesagten ist dies hier nicht der
Fall.
Der Beschwerdeführer erachtet die Berücksichtigung der Bankkreditlimite
beim Bilanzposten "Bank" lediglich als Folgefehler dafür, dass er die Bank-
schuld nicht als Passivum bilanziert habe.
Dagegen wendet die Prüfungskommission in der Vernehmlassung zu
diesem Verfahren ein, es handle sich vorliegend nicht um einen
klassischen Folgefehler, sondern um zwei voneinander unabhängige
Systemfehler, deren Gemeinsamkeit darin bestehe, dass beide Male das
Konto "Bank" beteiligt sei. Gemäss Artikel 662a Absatz 2 Ziffer 6 OR gelte
der Grundsatz, wonach Aktiven und Passiven nicht gegeneinander
verrechnet werden dürften. Das habe der Beschwerdeführer getan. Dazu
habe er die Kreditlimite als Aktivum berücksichtigt.
Unter einem Folgefehler versteht man einen Fehler im Resultat, der sich
einzig deshalb ergibt, weil an sich korrekt, aber mit einem falschen
Zwischenresultat weitergearbeitet worden ist. Das trifft bei den zwei
gerügten Bilanzpositionen nicht zu, was von den Experten in der
Stellungnahme vom 15. Dezember 2005 überzeugend erklärt wird.
Wie der Beschwerdeführer hervorhebt wird die Nennung der
Gruppenbegriffe UV, AV, KFK, LFK und EK von der Aufgabe nicht
ausdrücklich verlangt. Die Prüfungskommission betont in ihrer
Vernehmlassung, dass die Aufgabenstellung eine "korrekt gegliederte"
Bilanz verlange. Man kann sich diesbezüglich effektiv fragen, ob der
Abzug von einem Punkt gerechtfertigt wäre, solange die Angaben der
einzelnen Bilanzposten – auch ohne Nennung der Gruppenbegriffe – an
richtiger Stelle erfolgt. Ob der Abzug von einem Punkt wegen der
fehlenden Angabe der Gruppenbegriffe UV, AV, KFK, LFK und EK letztlich
gerechtfertigt ist oder nicht, kann jedoch offen gelassen werden, da die
Erteilung eines zusätzlichen Punktes, wie aus den nachfolgenden
Erwägungen hervorgeht, am Gesamtergebnis ohnehin nichts verändern
könnte.
8.2 In der Aufgabe 6.1. erhielt der Beschwerdeführer erstinstanzlich 3 von ma-
ximal 4 Punkten. Anlässlich der Nachkorrektur im Beschwerdeverfahren
zog ihm die Prüfungskommission 2 Punkte ab, so dass ihm neu nur 1
Punkt zugeteilt wurde.
In dieser Aufgabe wurde verlangt, in den fehlenden Feldern einer dreistu-
18
figen Erfolgsrechnung die korrekten Begriffe einzutragen. Der Beschwer-
deführer erachtet den im vorinstanzlichen Verfahren getätigten Punkteab-
zug gestützt auf das Vertrauensprinzip für unzulässig. Damit habe die Prü-
fungskommission auch den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt.
Zunächst einmal ist mit der Prüfungskommission festzuhalten, dass die
Punktevergabe - wie in der Regel auch die Erteilung der Zwischen- und
Fachnoten - grundsätzlich Teil der Begründung des Prüfungsentscheids
und nicht des Dispositivs ist. Eine Änderung der Begründung im Rechts-
mittelverfahren ist demnach zulässig, soweit sich eine solche auf sachliche
Argumente stützt. Entgegen der Meinung der Vorinstanz handelt es sich
beim vorgenommenen Punkteabzug nicht um einen Fall der reformatio in
peius, denn mit ihm wird lediglich die Begründung des negativen Prüfungs-
ergebnisses geändert.
In einem Beschwerdeverfahren kann es ohne weiteres vorkommen, dass
die Experten merken, die Prüfungsleistungen bei der ersten Korrektur ent-
weder zu grosszügig oder zu streng bewertet zu haben. Dies kann zu Ver-
änderungen des Punktebilds sowohl zugunsten als auch zuungunsten des
Prüfungskandidaten führen. Für die Beschwerdeinstanz ist massgeblich,
dass die Prüfungskommission den ihr bei der Bewertung von
Prüfungsleistungen zustehenden Ermessensspielraum nicht überschritten
oder missbraucht hat (vgl. zu dieser Problematik den unveröffentlichten
Beschwerdeentscheid der REKO/EVD vom 4. November 2005 i. S. G.
[HB/2004-68] E. 5.1.).
Die Prüfungskommission hat im Verfahren vor dem Bundesamt den nach-
träglichen Punkteabzug damit begründet, dass mit Ausnahme von "Total
Erträge" alle anderen drei Eintragungen falsch seien. Es erscheint nach-
vollziehbar, dass eine einzig richtige Eintragung von möglichen vier zur
Zuteilung von nur einem von möglichen vier Punkten berechtigt. Den Akten
ist zu entnehmen, wie viele Punkte bei korrekter Lösung der jeweiligen
Aufgaben maximal zu erteilen waren. Die Nachkorrektur durch die
Prüfungskommission im Verfahren vor dem Bundesamt korrigiert insofern
einen Ermessensfehler der Experten bei der Erstkorrektur und gibt
infolgedessen zu keinen Beanstandungen Anlass. In dieser Hinsicht ist
zudem darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer sowohl in diesem
wie auch im Verfahren vor dem Bundesamt hinreichend Gelegenheit
geboten wurde, sich über die Nachkorrektur zu äussern. Er macht im
Übrigen auch nicht geltend, dass seine Lösung korrekt sei. Konkrete
Hinweise, wonach die Nachkorrektur den Rechtsgleichheitsgrundsatz
verletzt oder gar die Voraussetzungen für eine Gleichbehandlung im Un-
recht gegeben sein könnten, vermag das Bundesverwaltungsgericht auch
nicht zu erkennen.
Nach dem Gesagten sind im vorliegenden Fall weder eine Überschreitung
noch ein Missbrauch des der Prüfungskommission zustehenden Ermes-
sensspielraums ersichtlich. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen
19
sich als unbegründet. Der vorgenommene Punkteabzug ist demnach zu
bestätigen.
8.3 In der Aufgabe 7.1.1. wurde verlangt, die Werte der Liquidität II sowie
Quick Ratio auf Grund der gegebenen Bilanz- und Erfolgsrechnungszahlen
zu berechnen und zu beurteilen. Für seine Antwort erhielt der Beschwer-
deführer 2 von 3 Punkten. Zu keinem neuen Ergebnis führte auch die
Nachkorrektur.
Der Beschwerdeführer beantragt die Zuteilung eines weiteren Punkts. Zur
Begründung bringt er vor, gemäss übereinstimmender Lehrmeinung gelte
ein Wert von 100 % als ideal. Davon gehe auch die Musterlösung aus. Je-
der Wert unter 100 % sei deshalb nicht ideal, was der Formulierung des
Beschwerdeführers in seiner Lösung entspreche.
Laut Expertenbericht ist die Antwort des Beschwerdeführers "nicht so opti-
mal" zu einfach. Wenn der Kandidat in der Lösung weiter schreibe, dass
die flüssigen Mittel und die Debitoren das kurzfristige Fremdkapital gut de-
cken sollten, dann müsste es auch mit den berechneten 98 % "Deckung in
Ordnung" lauten. In der Vernehmlassung ergänzte die Prüfungskommissi-
on die Stellungnahme im Verfahren vor dem Bundesamt dahingehend,
dass in der Antwort des Beschwerdeführers "nicht so optimal" zu wenig
zum Ausdruck komme, dass bei einem idealen Wert von 100 % der in der
Aufgabe ermittelte Wert von 98 % immer noch gut sei und kein Handlungs-
bedarf hinsichtlich der Deckung bestehe. Diese Erklärung überzeugt und
lässt in nachvollziehbarer Weise erkennen, warum dem Beschwerdeführer
die volle Punktezahl für diese Aufgabe nicht zugeteilt werden kann.
8.4 In der Aufgabe 8.2.2. wurde verlangt zu beurteilen, ob und warum sich die
Investition in eine Anlage lohne.
Für seine Antwort erhielt der Beschwerdeführer 0 von 2 Punkten. Wie im
vorinstanzlichen Verfahren vertritt er die Ansicht, dass ihm für seine Lö-
sung mindestens ein Punkt zuzuteilen ist. Für ihn lohne sich die Investiti-
on, weil sich die Abschreibung jeweils nur "buchhalterisch" auswirke. Es
sei nämlich allgemein bekannt, dass buchhalterisch gesehen Abschrei-
bungen auf Null erfolgten, jedoch durchaus faktisch noch ein Gebrauchs-
wert vorhanden sei.
In der Stellungnahme vor dem Bundesamt hielt die Prüfungskommission
fest, die Antwort des Beschwerdeführers sei "in Bezug auf die richtige
Kandidatenlösung 8.2.1." falsch. In der Vernehmlassung vor der Rekurs-
kommission EVD hielt die Prüfungskommission ausserdem fest, dass die
Aufgabe klar eine Lebensdauer von 4 Jahren vorgebe. Wenn nun ein Pay-
back von 5 Jahren ermittelt werde, wie richtigerweise in der Aufgabe 8.2.1.
errechnet worden sei, sei der einzig mögliche Schluss, dass die
"Wiedergewinnungszeit" höher sei als die Lebensdauer, weshalb sich die
20
Investition nicht lohne. Das vom Beschwerdeführer abgehandelte Problem
der Abschreibungen stelle sich in dieser Aufgabe nicht.
Die Stellungnahmen der Prüfungskommission bringen in nachvollziehbarer
Weise zum Ausdruck, warum die Antwort des Beschwerdeführers mit kei-
nem einzigen Punkt gewürdigt werden kann. Die von ihm erhobene Rüge
erweist sich somit als unbegründet.
8.5 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass bei einer unverän-
derten Punktzahl von 51 Punkten die Note 3,5 im Fach "Finanz- und Rech-
nungswesen" zu bestätigen ist. Selbst wenn der Punkteabzug in der Auf-
gabe 6.1. nicht zulässig wäre, würden dem Beschwerdeführer noch 2
Punkte fehlen, um eine genügende Note zu erreichen.
9. Schliesslich stösst sich der Beschwerdeführer daran, dass weder die Prü-
fungskommission noch das Bundesamt sich angesichts seiner Notensitua-
tion mit der Frage auseinander gesetzt hätten, ob er einen Grenzfall dar-
stellen könne.
9.1 Im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes existiert keine allgemein gültige
Grenzfallregelung. Falls weder in den jeweiligen Prüfungsreglementen
noch in den Wegleitungen eine Regelung für Grenzfälle getroffen wurde,
darf die Prüfungskommission grundsätzlich selber Kriterien zur Behand-
lung von Grenzfällen aufstellen. Diese Kompetenz ergibt sich aus der Be-
fugnis der Prüfungskommission, über die Erteilung des Diploms zu ent-
scheiden (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. h Prüfungsreglement 2000/2002). Eine
solche Regelung muss aber sachlich vertretbar sein und rechtsgleich für
alle Prüfungskandidaten zur Anwendung gelangen (vgl. unveröffentlichte
Beschwerdeentscheide der REKO/EVD vom 22. März 2000 i. S. F. [99/HB-
022] E. 7 und vom 15. Dezember 1999 i. S. S. [99/HB-028] E. 7.1 mit
Hinweisen).
Im Fall, dass die Prüfungskommission keine Grenzfallregelung erlassen
hatte, so wandte die Rekurskommission EVD praxisgemäss ihre eigene,
subsidiäre Grenzfallregelung an (vgl. die unveröffentlichten
Beschwerdeentscheide der REKO/EVD vom 19. März 1999 i. S. R. [98/HB-
002] E. 4, vom 18. Dezember 2001 i. S. M. [01/HB-005] E. 4.2 und vom 3.
Mai 2002 i. S. A. [00/HB-019] E. 6).
9.2 Die Prüfungskommission führt in der Vernehmlassung zu diesem Be-
schwerdeverfahren an, sie habe in Grenzfällen eine Härtefallregelung an-
gewandt. Wenn zwei der drei Kriterien (für das Bestehen der Prüfung im
Sinne von Artikel 23 Reglement) erfüllt seien, verhalte es sich mit dem
nicht erfüllten dritten Kriterium wie folgt: Bei Nichterfüllung des Kriteriums
der genügenden Schlussnote und bei einer Schlussnote von 3,9 werde die
Schlussnote auf 4,0 angehoben und das Notenbild entsprechend ange-
21
passt. Bei Nichterfüllung des Kriteriums der genügenden Fachnoten und
bei höchstens 3 Noten unter 4 werde eine Fachnote um eine halbe Note
angehoben, wenn dadurch das Kriterium erfüllt werde. Das gleiche Vorge-
hen gelte, wenn eine Fachnote unter 3,0 liege. Die angewandte Regelung
erscheint als sachlich vertretbar, und es bestehen keine Anhaltspunkte da-
für, dass diese in rechtsungleicher Art und Weise angewendet wurde.
Die Prüfung gilt gemäss Artikel 23 Reglement als bestanden, wenn fol-
gende Mindestanforderungen erfüllt sind:
1. Die Schlussnote liegt gemäss Artikel 20 nicht unter 4,0;
2. nicht mehr als 2 der 10 Fachnoten liegen unter 4,0;
3. keine der Fachnoten liegt unter 3,0.
Der Beschwerdeführer müsste zwei dieser Kriterien erfüllen, um in den
Genuss der Grenzfallregelung zu kommen. Bis anhin erfüllt er jedoch nur
das Kriterium im Sinne von Artikel 23 Ziffer 3 Reglement, denn gemäss
seinem Notenbild liegt keine der ihm erteilten Fachnoten unter 3,0. Auf
Grund einer unter 4,0 liegenden Schlussnote (3,9) und drei unter 4,0 lie-
gender Fachnoten sind die zwei anderen Kriterien nicht erfüllt. Demnach
kann der Beschwerdeführer aus der Grenzfallregelung nichts zu seinen
Gunsten ableiten.
Da es gemäss Lehre und Rechtsprechung keinen Anspruch darauf gibt,
dass eine Note bei einem knappen Prüfungsresultat aufgerundet wird, geht
der Beschwerdeführer mit seiner Berufung auf eine Grenzfallklausel sowie
die allfällige Verletzung der Verhältnismässigkeit fehl. Im Übrigen ist da-
rauf hinzuweisen, dass die Rüge einer zu strengen Beurteilung nicht eine
Frage der Verhältnismässigkeit, sondern der Bewertung darstellt und sich
mithin auf eine korrekte Ermessensausübung bezieht (vgl. BGE 113 IA
286, E. 4. i. f.).
10. Zusammenfassend ergibt sich, dass keine rechtlich erheblichen Verfah-
rensfehler vorliegen, dass die Bewertung im Fach "Finanz- und Rech-
nungswesen" zu keinen Beanstandungen Anlass gibt und dass das
Prüfungsresultat des Beschwerdeführers keinen Grenzfall darstellt. Seine
Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist in der Folge
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 2.).
11. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrens-
kosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr richtet
sich nach dem Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2 i.V. mit Art. 63 Abs. 5
22
VwVG und Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Diese wird mit dem am
22. September 2006 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (vgl. Art. 5
Abs. 3 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und
Entschädigungen im Verwaltungsverfahren, Kostenverordnung, SR
172.041.0). Parteientschädigung wird keine gesprochen (vgl. Art. 64 Abs.
1 VwVG).
12. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weiter
gezogen werden (vgl. Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht, Bundesgerichtsgesetz, SR 173.110). Er ist
somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 900.- auferlegt,
die mit dem am 22. September 2006 geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 900.00 verrechnet wird.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beschwerdebeilagen zurück)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. 122/thd; eingeschrieben; Akten zurück)
- dem Schweizerischer Verband Technischer Kaderleute svtk
(eingeschrieben; Akten zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Francesco Brentani Corrado Bergomi
Versand am: 3. April 2007