Abtei lung II
B-2207/2006
{T 0/2}
Urteil vom 23. März 2007
Mitwirkung: Richter Philippe Weissenberger (vorsitzender Richter);
Richter Ronald Flury; Richterin Eva Schneeberger;
Gerichtsschreiber Kaspar Luginbühl
Z._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Minder,
Beschwerdeführerin
gegen
Prüfungskommission der höheren Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer ,
Erstinstanz
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) ,
Vorinstanz
betreffend
Höhere Fachprüfung
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Z._______ legte in den Monaten August und September 2005 die höhere
Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer ab. Das Fach Professional Judgement
schriftlich (Fallstudie) wird dreifach, das Fach Professional Judgement
mündlich zweifach und das Kurzreferat einfach gewichtet. Diese Gewich-
tung gilt ebenso für allfällige Notenpunkte unter 4,0 (Ziff. 6.13 i.V.m. 7.11
Prüfungsordnung).
Mit Entscheid vom 19. September 2005 teilte ihr die Prüfungskommission
der höheren Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer (Prüfungskommission) mit,
sie habe die Prüfung nicht bestanden. Dagegen erhob Z._______ mit
Schreiben vom 19. Oktober sowie Zusatzschreiben vom 14. November
2005 beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (nachfolgend:
Bundesamt, Vorinstanz) Beschwerde. Sie stellte den Antrag, im Fach Fall -
studie sei ihr die Note 4,0 zu erteilen. Ihren Antrag begründete sie damit,
dass ihre Lösung der Fallstudie zu tief, konkret mit 56 Punkten zu wenig,
bewertet worden sei. Ihrer Beschwerde legte sie eine umfangreiche, nach
Prüfungsaufgaben aufgegliederte Begründung bei. Die Prüfungskommissi-
on beantragte mit Stellungnahme vom 14. Februar 2006 die Abweisung
der Beschwerde, wobei sie gleichzeitig darauf hinwies, dass eine Nachkor -
rektur der Fallstudie von Z._______ das Anheben der Note durch die Ge-
währung von zusätzlichen 3 Punkten von 2,5 auf 3,0 erlaubt habe. Dies
ändere jedoch nichts am Resultat. Replik, Duplik und Triplik brachten kei -
ne neuen Vorbringen der Parteien.
Mit Entscheid vom 12. September 2006 wies das Bundesamt die Be-
schwerde von Z._______ ab. Es begründete seinen Entscheid im We-
sentlichen damit, dass den beurteilenden Experten einerseits ein grosser
Ermessensspielraum hinsichtlich der Frage zustehe, welches relative Ge-
wicht den verschiedenen in der Lösung gemachten Angaben, Überle-
gungen und Berechnungen, die dann zusammen die jeweilige Antwort aus-
machten, zukomme. Andererseits sei der Ermessensspielraum der Exper-
ten bei der Punktevergabe für Aufgabenteile nicht weniger gross. Das Ex-
pertenermessen sei nur in jenen Fällen eingeschränkt, in denen ein Be-
wertungsraster vorläge, aus dem eine akkurate Punkteverteilung per Tei -
lantwort hervorginge, was vorliegend aber nicht der Fall sei. Weiter seien
die Experten mit Ausnahme von Aufgabe 15.2 auf alle wesentlichen Rügen
der Beschwerdeführerin eingegangen und hätten sich grösstenteils auf
rechtsgenügliche Art und Weise mit ihnen auseinandergesetzt. Dadurch
bestehe für das Bundesamt grundsätzlich kein Anlass, von der Beurteilung
der Experten abzuweichen.
Innerhalb der rechtlichen Würdigung (nicht aber im Dispositiv) hielt das
Bundesamt fest, dass Z._______ für die Lösung der Fallstudie insgesamt
6,5 Punkte mehr hätten zugesprochen werden können. Dies sei jedoch un-
erheblich, weil Z._______ damit immer noch 11,5 Punkte für das Erreichen
einer höheren Note (3.5) fehlen würden. Bei gegebener Sachlage könne
3sie unbestrittenermassen nicht von der Grenzfallregelung profitieren. Aus
diesem Grund sei die Prüfungskorrektur korrekt erfolgt und die Note 3.0 für
den Prüfungsteil Fallstudie zu Recht erteilt worden.
B. Gegen diesen Entscheid erhebt Z._______ (Beschwerdeführerin), vertre-
ten durch Rechtsanwalt Stefan Minder, mit Eingabe vom 13. Oktober 2006
Beschwerde bei der Rekurskommission EVD (REKO/EVD). Sie beantragt:
"1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 12. September 2006 sei aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zusätzlich 6,5
Punkte zugesprochen hat (somit total 193,5 Punkte).
3. Der Beschwerdeführerin sei in der Diplomprüfung vom 19. September 2005 zusätz-
lich 39,5 Punkte und entsprechend die Note 4.0 zu erteilen.
4. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin zur nächsten Diplomprüfung zuzulassen.
5. Die Rechtsprechung zur Grenzfallregelung sei zu berücksichtigen, und die Note in
der Prüfung Fallstudie sei entsprechend aufzurunden.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Erstinstanz und/oder
der Vorinstanz."
Zum Verfahren stellt die Beschwerdeführerin folgende Anträge:
"1. Es sei festzustellen, dass die Akteneinsicht der Beschwerdeführerin bei der Erst -
instanz verletzt worden ist.
2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Verweigerung des
Akteneinsichtsrechts durch die Erstinstanz noch keine abschliessende materielle
Begründung der Beschwerde einreichen konnte.
3. Der Beschwerdeführerin sei vollständige und umfassende Akteneinsicht bei der
Erstinstanz zu gewähren.
4. Eine allfällige Verweigerung der Akteneinsicht sei zu begründen.
5. Der Beschwerdeführerin sei nach erfolgter Akteneinsicht bei der Erstinstanz unter
Ansetzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur abschliessenden Stellung-
nahme einzuräumen."
In formeller Hinsicht beanstandet die Beschwerdeführerin, das rechtliche
Gehör in Form des Akteneinsichtsrechts sei verletzt worden. Es handle
sich dabei um einen absoluten Fehler, der die Nichtigkeit der Notenmittei -
lung der Erstinstanz zur Folge habe. Selbst wenn die beurteilende Instanz
nicht von einem absoluten Fehler ausgehen sollte, so handle es sich doch
um einen relativen Mangel, der so schwer wiege, dass die Begründung der
Rechtsbegehren teilweise verunmöglicht werde. Daher müsse die be-
urteilende Instanz die angefochtene Verfügung aufheben.
Materiell beanstandet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass die
von der Prüfungskommission aufgestellte Grenzfallregelung nicht auf ihren
Fall angewandt worden sei, zumal nicht bekannt sei, was die Prüfungs-
kommission unter "wenigen Punkten" verstehe. Jedenfalls sei subsidiär die
4Grenzfallregelung der REKO/EVD anzuwenden. Diese ergebe klar, dass
die Note der Beschwerdeführerin auf 3,5 aufgerundet werden müsse. Dies
sei unabhängig davon so, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die
fraglichen 6,5 Punkte erteilt habe oder nicht. In der Folge macht die Be-
schwerdeführerin umfangreiche Ausführungen zu den einzelnen Aufgaben,
wobei darauf bei Erheblichkeit innerhalb der rechtlichen Würdigung einge-
gangen wird.
C. Mit Vernehmlassung vom 7. Dezember 2006 beantragt die Prüfungskom-
mission die Abweisung der Beschwerde. Sie begründet ihren Antrag damit,
dass der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt worden sei.
Weiter sei nicht ersichtlich, inwiefern ein absoluter oder ein relativer Eröff -
nungsfehler vorliege. Die Beschwerdeführerin komme vorliegend nicht in
den Bereich der Grenzfallregelung der Prüfungskommission. Zudem seien
die Überlegungen der Beschwerdeführerin bezüglich mathematischen
Rundungsgrenzen abstrus.
Mit Vernehmlassung vom 24. November 2006 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Sie begründet ihren Antrag damit, dass das
rechtliche Gehör auch in Form der Akteneinsicht gewährt worden sei, und
dass weder die Grenzfallregelung der Prüfungskommission noch jene der
REKO/EVD anwendbar seien.
D. Mit Schreiben der REKO/EVD vom Dezember 2006 wurde die Beschwer-
deführerin über die Übertragung ihres Verfahrens an das neue Bundesver -
waltungsgericht ab dem 31. Dezember 2006 informiert.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Beschwerdeentscheid des Bundesamtes vom 12. September 2006
stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Verwaltungsverfah -
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar.
Gemäss Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32),
welches am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, unterliegen Verfügungen
des Bundesamtes der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (vgl.
Art. 31, Art. 33 Bst. f und Art. 37 VGG i. V. m. Art. 44 VwVG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 seine Tätigkeit auf -
genommen. Es übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der
beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurskommissi -
onen hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfah-
rensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.1 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung und
durch diese berührt. Sie hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
5bung oder Änderung und ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
Bst. a VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63. Abs. 4
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff.
VwVG).
1.2 Auf die Verwaltungsbeschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10)
kann die höhere Berufsbildung durch eine eidgenössische Berufsprüfung
oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung erworben werden (vgl. Art.
27 Bst. b BBG). Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die
Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise
und Titel. Sie berücksichtigen dabei anschliessende Bildungsgänge. Die
Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das Bundesamt (Art. 28
Abs. 2 BBG).
2.2 Gestützt darauf hat die Treuhandkammer (Schweizerische Kammer der
Wirtschaftsprüfer, Steuerexperten und Treuhandexperten) die Prüfungs-
ordnung vom 11. Juni 2004 über die Höhere Fachprüfung für Wirtschafts-
prüferinnen und Wirtschaftsprüfer (hiernach: Prüfungsordnung, vgl. BBl
2004 Nr. 36 S. 4860) erlassen, welche mit der Genehmigung des Bundes-
amtes für Bildung und Technologie am 15. Oktober 2004 in Kraft trat und
erstmals für die Prüfung 2005 angewendet wurde (vgl. Übergangsbestim-
mungen der Prüfungsordnung, Ziff. 10.21).
Durch die Höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer soll festgestellt wer -
den, ob der Kandidat oder die Kandidatin die zur selbständigen Ausübung
des Berufes eines Wirtschaftsprüfers erforderlichen Fähigkeiten und
Kenntnisse besitzt. Die Durchführung der Prüfung obliegt der Prüfungs-
kommission (vgl. Ziff. 2.11 Prüfungsordnung), welche auch eine Weglei -
tung erlässt, in der der Prüfungsstoff näher umschrieben ist (Ziff. 2.21
Bst. a Prüfungsordnung). Die Prüfung besteht aus den Fächern Professio -
nal Judgement und einem Kurzreferat. Das Fach Professional Judgement
wird mündlich und schriftlich geprüft (vgl. Ziff. 5.12 Prüfungsordnung), wo-
bei die schriftliche Klausur eine Fallstudie im interdisziplinären Sinn ist, in
der sich Probleme aus dem praktischen Tätigkeitsgebiet eines Wirtschafts-
prüfers stellen (vgl. Ziff. 3 Wegleitung zur Prüfungsordnung über die hö-
here Fachprüfung für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, Weg-
leitung).
Die Prüfung und Begutachtung der schriftlichen Arbeiten sowie die Punkte-
verteilung findet durch mindestens zwei Experten gemeinsam statt (Ziff.
4.43 Prüfungsordnung). Der endgültige Beschluss über das Bestehen oder
Nichtbestehen der Prüfung ergeht durch die Prüfungskommission,
nötigenfalls nach Rücksprache mit den beteiligten Experten (vgl. Ziff. 4.51
Prüfungsordnung). Gemäss Prüfungsordnung ist die Prüfung bestanden,
6wenn der Kandidat oder die Kandidatin zusammengerechnet eine gewich -
tete Gesamtnote von mindestens 4,0 (d.h. 24 Notenpunkte) erzielt hat und
dabei insgesamt nicht mehr als 1,5 Notenpunkte unter 4,0 zur Anrechnung
kommen (Ziff. 7.11 Prüfungsordnung). Das Fach Professional Judgement
schriftlich (Fallstudie) wird dreifach, das Fach Professional Judgement
mündlich zweifach und das Kurzreferat einfach gewichtet. Diese Gewich-
tung gilt ebenso für eventuelle Notenpunkte unter 4,0 (Ziff. 6.13 i.V.m. 7.11
Prüfungsordnung).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs
auf rechtliches Gehör in Form des Akteneinsichtsrechts geltend. Die Prü-
fungskommission habe zu Unrecht eine allfällige Musterlösung sowie das
Bewertungsschema (beziehungsweise die Lösungsskizze) nicht herausge-
geben. Diese seien gemäss objektiven Gesichtspunkten die wesentliche
Grundlage für die Bewertung der Leistung eines Kandidaten sowie für die
Erstellung der Notenverfügung. Erst gestützt auf diese Unterlagen könne
eine Prüfungsbewertung nachvollzogen werden. Die Weigerung zur He-
rausgabe stelle einen absoluten Eröffnungsfehler mit einhergehender
Nichtigkeit der Notenverfügung dar, jedenfalls aber einen relativen Fehler,
der derart schwer wiege, dass die Notenverfügung aufzuheben sei.
3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) ist gemäss konstanter Praxis des Bun-
desgerichts formeller Natur. Sofern der Mangel nicht geheilt werden kann,
hat die Verletzung die Aufhebung des angefochtenen Entscheides zur Fol-
ge, und zwar auch dann, wenn der Beschwerdeführer kein materielles In-
teresse nachzuweisen vermag (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 125 I 113
E. 3, BGE 124 V 180 E. 4a).
Gemäss bundesgerichtlicher Formulierung gewährleistet der Gehörsan-
spruch allen Personen, die vom Ausgang des Verfahrens mehr als die All -
gemeinheit betroffen werden könnten, das Recht auf Mitwirkung und Ein-
flussnahme (BGE 132 V 387 E. 5). Der Anspruch auf rechtliches Gehör
enthält eine ganze Reihe von Verfahrensgarantien, insbesondere auch das
Recht auf Akteneinsicht (vgl. BGE 129 V 478 E. 4.4.2, BGE 127 I 54
E. 2b). Eine gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs und somit auch
des Rechts auf Akteneinsicht wird vom Bundesverwaltungsgericht mit vol-
ler Kognition überprüft.
3.3 Das Recht auf Akteneinsicht bezieht sich grundsätzlich auf alle für den
Entscheid erheblichen Akten. Verweigert werden darf nur die Einsicht in
verwaltungsinterne Akten (BGE 125 II 473 E. 4a). Als verwaltungsintern
gelten Akten, denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter
zukommt, weil sie ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbil-
dung dienen und insofern lediglich für den behördeninternen Gebrauch be-
stimmt sind (z.B. Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege etc.).
7In der Literatur ist die Unterscheidung zwischen internen und anderen Ak-
ten allerdings umstritten (vgl. BGE 125 II 473 E. 3 mit Verweisen auf die
Literatur).
3.4 Was die von der Beschwerdeführerin verlangte Herausgabe der Musterlö-
sungen beziehungsweise der Lösungsskizze der Examinatoren betrifft, so
ist nach der Praxis der bisher zuständigen REKO/EVD davon auszugehen,
dass in jedem Fall dann, wenn – wie vorliegend – weder das Berufsbil -
dungsgesetz, die Berufsbildungsverordnung noch die Prüfungsordnung
Musterlösungen vorsehen, diese als unverbindliche Lösungsvorschläge zu
betrachten sind, die ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbil -
dung dienen. Aus diesem Grund unterliegen sie nicht dem Akteneinsichts-
recht (statt vieler: Beschwerdeentscheid der REKO/EVD HB/2005-1 vom
14. Dezember 2005 E. 4.2.1 mit vielen weiteren Verweisen). Ausnahms-
weise kann ein Anspruch auf Herausgabe bestehen, wenn in der Musterlö-
sung gleichzeitig die Bewertung festgelegt ist und kein selbständiger Be-
wertungsraster vorliegt (vgl. Beschwerdeentscheid der REKO/EVD 01/HB-
013 vom 1. Mai 2002 E. 3.3).
3.5 Im vorliegenden Fall liegen separate Bewertungsraster vor: so kann auf
Beilage C zur Beschwerde an das Bundesamt (Bewertung für Z._______
[896]) verwiesen werden, aus der hervorgeht, dass die Maximalpunkt-
zahlen für jede Teilaufgabe einzeln aufgeführt wurden und dass sich auf
S. 17 des Dokumentes eine Notenskala mit den Punktebandbreiten befin-
det. Die Musterlösungen legen die Bewertung also nicht verbindlich fest.
Im konkreten Fall besteht daher kein Akteneinsichtsrecht in allfällige Lö-
sungsskizzen. Somit besteht weder ein absoluter noch ein relativer Eröff -
nungsfehler. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Prüfungskommission
zwar eine Grenzfallregelung kenne, diese jedoch unklar sei, weil sie von
"wenigen Punkten" zum Erreichen der nächsthöheren Note spreche. Bis
zum Erreichen der Note 3,5 würden ihr insgesamt 18 Punkte fehlen. Somit
sei die Grenzfallregelung der REKO/EVD anwendbar und die Note anzu-
heben. Überdies sei vom Bundesverwaltungsgericht festzustellen, dass ihr
die Vorinstanz weitere 6,5 Punkte zugesprochen habe. Somit würden ihr
lediglich noch 11,5 Punkte zum Erreichen der Note 3,5 fehlen. Gestützt da-
rauf führt sie aus, dass die Grenzfallregelung der REKO/EVD in diesem
Fall umso mehr gelte, weil sie mit diesem Resultat lediglich 0,0375 Noten-
einheiten von der mathematischen Rundungsgrenze von 3,25 entfernt sei.
4.2 Das Berufsbildungsgesetz stellt keine allgemein gültige Grenzfallregelung
auf. Falls weder in den jeweiligen Prüfungsreglementen noch in den Weg-
leitungen eine Regelung für Grenzfälle getroffen wurde, darf die Prüfungs-
kommission grundsätzlich selbst Kriterien zur Behandlung von Grenzfällen
8aufstellen. Diese Kompetenz ergibt sich aus der Befugnis der Prüfungs-
kommission, die Noten der Kandidaten endgültig festzusetzen (vgl. Ziff.
4.5.1 Prüfungsordnung). Eine allfällige solche Regelung muss aber sach-
lich vertretbar sein und rechtsgleich auf alle Prüfungskandidaten zur An-
wendung gelangen. Nur wenn die Prüfungskommission keine Regelung er-
lassen hat, kommt nach der bisherigen Praxis subsidiär die eigene Grenz-
fallregelung der REKO/EVD zur Anwendung (VPB 59.77 E. 3.2). Es be-
steht kein Anlass, diese Praxis vorliegend in Frage zu stellen.
4.2.1 Grundsätzlich steht es im Ermessen der Prüfungskommission, was sie als
Grenzfall definiert und wie sie in derartigen Fällen vorgehen will. Ein gene -
reller Anspruch darauf, dass Punktzahlen knapp unter der für eine genü-
gende Note erforderlichen Grenze aufgerundet werden, besteht nicht (Ur-
teil des Bundesgerichts 2P.177/2002 vom 7. November 2002 E. 4). Die
von der REKO/EVD entwickelte Grenzfallregelung kommt nur subsidiär zur
Anwendung, d.h. wenn sich das Punktebild im Verlauf des Beschwerdever -
fahrens wesentlich verändert hat und mangels einer Grenzfallregelung
nicht bekannt ist, wie die Prüfungskommission den in erster Linie ihr zuste-
henden Ermessensspielraum genutzt hätte, wenn an der Notenkonferenz
bereits diese für den Beschwerdeführer günstigere Punktesituation vorge-
legen hätte. Ist auf Grund einer Grenzfallregelung bekannt, wie die Prü-
fungskommission bei dieser neuen Konstellation entschieden hätte, und
hält diese Regelung den obgenannten Kriterien stand, so hat die Be-
schwerdeinstanz das Ermessen der Prüfungskommission zu respektieren
und wendet die Regelung der Prüfungskommission an. Auch insoweit be-
steht hier kein Anlass, von der bisherigen Praxis abzuweichen.
4.2.2 Vorliegend legte die Prüfungskommission in ihrer Vernehmlassung zur Be-
schwerde vom 7. Dezember 2006 dar, dass sie für das Fach Professional
Judgement (Fallstudie) in der Session 2005 eine Grenzfallregelung aufge-
stellt habe. Ein Grenzfall sei dann gegeben, wenn einem Kandidaten maxi -
mal 5 Punkte zum Bestehen der Prüfung gefehlt hätten. Aus diesem Grund
habe die Anwendung der Grenzfallregelung auf die Beschwerdeführerin
denn auch nicht zur Diskussion gestanden.
Es gibt keinen Anlass, diese Auskunft in Zweifel zu ziehen. Sie ist auch in -
haltlich klar. Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach ihr die Grenz-
fallregelung der Prüfungskommission unklar gewesen sei, und aus diesem
Grund nicht angewendet werden könne, ist offensichtlich unbegründet. Die
Beschwerdeführerin hielt in ihrer Eingabe an die Vorinstanz vom 5. Juni
2006 selbst fest, dass mit "wenigen Punkten" aufgrund einer Auskunft von
Herrn X._______ 5 Punkte gemeint seien. Die Beschwerdeführerin wusste
demnach sehr wohl um den Bestand und den Inhalt der Grenzfallregelung.
4.1 Im konkreten Fall ist der Entscheid der Prüfungskommission über die
Grenzfallregelung sachlich vertretbar. Nach wie vor besteht zwar das Risi-
ko, dass ein Kandidat nur gerade einen oder gar einen halben Punkt zu
wenig erreicht, um von der Grenzfallregelung profitieren zu können. Je-
doch wäre dies auch so, wenn die Prüfungskommission zum Bestehen der
Prüfung das Erreichen der exakten Punktezahl für die jeweilige Note ver-
9langt hätte. Gemäss Praxis REKO/EVD wäre nämlich auch eine solche
Regelung als Grenzfallregelung zu akzeptieren (vgl. Beschwerdeentscheid
der REKO/EVD HB/2003-11 vom 28. Juli 2004 E. 9.3).
Immerhin erlaubt es die getroffene Grenzfallregelung, bei sehr knappen
Resultaten innerhalb einer bestimmten Bandbreite die grössten Härten zu
vermeiden. Die getroffene Grenzfallregelung ist ohne weiteres rechtsgleich
anwendbar. Es gibt zudem keine Anhaltspunkte, dass sie im vorliegenden
Fall nicht rechtsgleich angewendet worden wäre. Die Regelung der Prü-
fungskommission für die Behandlung von Grenzfällen ist folglich zu re-
spektieren.
4.2 In diesem Zusammenhang ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb die
subsidiäre Grenzfallregelung zur Anwendung kommen sollte, kommt diese
doch nur zum Tragen, wenn gar keine Grenzfallregelung besteht. Selbst
wenn sich bei einer Nachprüfung eine erheblich höhere Punktzahl ergeben
sollte, müsste die Grenzfallregelung der Prüfungskommission angewendet
werden. Wegen dieses Vorrangs der Grenzfallregelung der Prüfungskom-
mission kann darauf verzichtet werden, zu den Ausführungen und Berech-
nungen der Beschwerdeführerin zur subsidiären Grenzfallregelung materi-
ell Stellung zu nehmen.
5.
5.1 In Bezug auf die Bewertung ihrer Prüfungsleistung macht die Be-
schwerdeführerin geltend, ihr seien in den Aufgaben 1.2, 1.3, 1.4, 2.2, 3.1,
3.2, 3.3, 4.1, 7.2, 9.5, 9.6, 9.9, 9.14, 10.1, 11.1, 11.2, 11.3, 13.2, 14.1,
14.2 und 15.2 insgesamt 46 zusätzliche Punkte zu gewähren. Sie führt bei
jeder gerügten Prüfungsaufgabe aus, inwiefern ihr jeweils mehr Punkte
zuzusprechen seien.
5.2 Ebenso wie das Bundesgericht (z.B. BGE 131 I 467 E. 3.1, BGE 121 I 225
E. 4b mit weiteren Verweisen), der Bundesrat (z.B. VPB 62.62 E.3, VPB
56.16 E. 2.1) sowie die ehemaligen Rekurs- und Schiedskommissionen
des Bundes (VPB 66.62 E. 4, VPB 64.122 E. 2) auferlegt sich das Bundes-
verwaltungsgericht bei der Überprüfung von Examensleistungen Zurück-
haltung, indem es in Fragen, die seitens der Justizbehörden naturgemäss
schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von den Beurteilungen der erst-
instanzlichen Prüfungsorganen und Experten abweicht. Der Grund dafür
liegt darin, dass der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massge-
benden Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihr in der Regel nicht
möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen
des Beschwerdeführers sowie der Leistungen der übrigen Kandidaten zu
machen. Hinzu kommt, dass Prüfungen oft Spezialgebiete zum Gegen-
stand haben, in denen die Rechtsmittelbehörde über keine eigenen Fach-
kenntnisse verfügt. Eine freie Überprüfung der Examensbewertung würde
zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber
10
anderen Kandidaten in sich bergen. Daher hat sich die Auffassung durch-
gesetzt, dass die Bewertung von akademischen Leistungen von der
Rechtsmittelbehörde nicht frei, sondern nur mit Zurückhaltung zu überprü-
fen ist (vgl. BGE 118 Ia 488 E. 4c, BGE 106 Ia 1 E. 3c mit Verweis auf IM-
BODEN/RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I, Basel
und Frankfurt am Main 1986, Nr. 66 B II a, d und V a, sowie Nr. 67 B III c).
5.3 In einem Beschwerdeverfahren nehmen die Examinatoren, deren Noten-
bewertung beanstandet wurde, im Rahmen der Beschwerdeantwort der
Prüfungskommission Stellung (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG). In der Regel
überprüfen sie ihre Bewertung nochmals und geben bekannt, ob sie eine
Korrektur als gerechtfertigt erachten oder nicht.
Solange konkrete Hinweise auf Befangenheit fehlen und die Beurteilung
nicht als fehlerhaft oder völlig unangemessen erscheint, ist auf die Mei -
nung der Examinatoren abzustellen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass
die Stellungnahme insofern vollständig ist, als darin substantiierte Rügen
des Beschwerdeführers beantwortet werden, und dass die Auffassung der
Examinatoren, insbesondere soweit sie von derjenigen des Beschwerde-
führers abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. Beschwerde-
entscheid der REKO/EVD HB/2005-1 vom 14. Dezember 2005 E. 3).
Die dargelegte Zurückhaltung gilt nur bei der Bewertung von Prüfungslei-
stungen. Ist hingegen die Auslegung und Anwendung von Rechtsvor-
schriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt,
hat die Rechtsmittelbehörde die erhobenen Einwendungen in freier Kogni-
tion zu prüfen, andernfalls sie eine formelle Rechtsverweigerung beginge
(vgl. BGE 106 Ia 1 E. 3c, VPB 56.16 E. 2.2, RHINOW/KRÄHENMANN, Schweize-
rische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 80
B I f.).
5.1 In den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rügen zu den ein-
zelnen Prüfungsaufgaben geht es um die Bewertung ihrer Leistungen.
Eine falsche Rechtsanwendung macht sie nicht geltend. Nachfolgend ist in
einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Prüfungskommission, die Experten
und die Vorinstanz auf eine Gruppe von Aufgaben, zu denen die Be-
schwerdeführerin jeweils ähnliche Rügen vorbringt, materiell insgesamt
rechtsgenüglich eingegangen sind, und ob sie die substantiierten Rügen
der Beschwerdeführerin rechtsgenüglich beantwortet haben. In einem
zweiten Schritt ist zu prüfen, ob das Feststellungsbegehren der Beschwer-
deführerin, wonach ihr die Vorinstanz 6,5 zusätzliche Punkte gewährt
habe, berechtigt ist. Schliesslich wird auf bestimmte Einzelrügen einge-
gangen.
5.1.1 Zu den Aufgaben 1.2, 1.4, 2.2, 3.1, 3.2, 3.3, 4.1, 9.5, 9.6, 9.9, 9.14, 10.1,
11.1, 11.2, 13.2, 14.1 und 14.2 macht die Beschwerdeführerin geltend,
dass sie diese in dem von ihr geltend gemachten Umfang richtig gelöst
habe. Insgesamt verlangt sie die Erteilung von 37 zusätzlichen Punkten.
Zu einem Teil der Aufgaben führt sie aus, dass sie die in den Stellungnah -
11
men der Experten verlangten Elemente wiedergegeben habe. Zum Rest
der Aufgaben macht sie geltend, dass sie zwar nicht alle verlangten Ele-
mente aufgeführt habe, jedoch Alternativlösungen präsentiert habe. In
einem Fach wie der Wirtschaftsprüfung gebe es nie nur eine einzige rich -
tige Lösung, weshalb ihr für ihre Lösungsansätze zusätzliche Punkte zu
gewähren seien. Ausserdem verlange sie in den meisten der gerügten Auf-
gaben gar nicht die Erteilung der vollen Punktzahl. Aus diesem Grund sei
unerheblich, ob ihre Ausführungen komplett seien.
Die Experten geben in ihren Stellungnahmen jeweils an, inwiefern die von
der Beschwerdeführerin präsentierte Lösung nicht korrekt ist. Nachstehend
wird deshalb kurz wiedergegeben, welche Teile der jeweiligen Lösung ge-
mäss Experten Y._______ und A._______ sowie gemäss Nachkorrektur
nicht korrekt waren: Aufgabe 1.2 (Fehlen der gesamten Prüfungsplanung,
der Risikobeurteilung und der Beurteilung des IKS, sowie Schluss-
besprechung Audit Komitee, Management Letter); Aufgabe 1.4 (fehlende
Zuordnung und Nennung der wesentlichen und kompletten Aufgaben an
die Experten); Aufgabe 2.2 (Fehlen der Bereiche Vorräte, Sachanlagen
und Betriebsaufwand); Aufgabe 3.1 (Aufführen einer nicht der Frage ent-
sprechenden alternativen Lösung sowie Ausserachtlassen von
Gründungsvarianten/Änderung der Unternehmensform); Aufgabe 3.2
(genauer Beschrieb des Vorgangs bezüglich der beabsichtigten Sachein-
lage und der Kapitalherabsetzung); Aufgabe 3.3 (Fehlen der Bereiche
Übertragung Teilbetriebe und/oder Weiterführung derselben, steuer-
neutrale Übertragung der Liegenschaften und/oder Beteiligungen, Verrech-
nungssteuerpflicht auf Dividenden-Auszahlungen); Aufgabe 4.1 (Fehlen
der Option, einen externen Berater beizuziehen); Aufgabe 9.5 (Fehlen der
Hauptaussage, wonach Swap-Geschäfte schwebende Geschäfte sind); 9.6
(falsche Beantwortung bezüglich Bilanzierung, Ausserachtlassen von
Risiken); Aufgabe 9.9 (Fehlen der Erwähnung des Niederstwertprinzips);
Aufgabe 9.14 (Keine Erwähnung von Prozessanalyse und
Einhalteprüfung); 10.1 (zu kleiner Detaillierungsgrad und unvollständige
Prüfungsschritte bezüglich Anlage- und Erfolgskonti und Augenschein);
11.1 (unpräzise Beschreibung und keine Erwähnung der steuerlichen
Nachteile durch die PoC-Methode); 11.2 (Fehlen wesentlicher Prüfungs-
handlungen); 13.2 (Fehlen der Abklärung über Steuerrückstellungen,
fehlen des Einbezugs der Wesentlichkeit des Falles und der Meinung des
Verwaltungsrates); 14.1 (keine Erwähnung der anderen Lösungsvariante
nach Neuinformation der Berichtsempfänger); Aufgabe 14.2 (Fehlen der
zentralen Angaben bezüglich stille Reserven, keine Änderung des Ab-
schlusses, Information an den Verwaltungsrat).
5.1.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, für von ihr aufgeführte al-
ternative Lösungen seien zusätzliche Punkte zu sprechen, muss darauf
hingewiesen werden, dass gerade bei der Auslegung, ob für eine konkrete,
von der Vorlage abweichende Antwort Punkte erteilt werden müssen, das
Ermessen der Experten gross ist. Insbesondere liegt es auch im Ermessen
der Experten, welches relative Gewicht den verschiedenen Angaben,
Überlegungen und Berechnungen zukommt, die zusammen die korrekte
12
und vollständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage darstellen, und
wie viele Punkte in der Folge für nur teilweise richtige Antworten zu verge -
ben sind. Das Ermessen der Experten ist hingegen in jenen Fällen einge-
schränkt, in denen die Prüfungsorgane einen verbindlichen Bewertungsra-
ster vorgegeben haben, aus dem die genaue Punktverteilung pro Teilant-
wort hervorgeht. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit beziehungsweise der
Gleichbehandlung aller Kandidaten gewährt in einem derartigen Fall jedem
Kandidaten den Anspruch darauf, dass er auch diejenigen Punkte erhält,
die ihm gemäss Bewertungsraster für eine richtige Teilleistung zustehen
(vgl. Beschwerdeentscheid der REKO/EVD HB/2004-10 vom 1. April 2005
E. 6.1.1).
Im vorliegenden Fall besteht zwar ein Lösungsschema, welches der Stel -
lungnahme von Experte A._______ auszugsweise beiliegt. Dabei handelt
es sich jedoch nicht um ein verbindliches Bewertungsraster. Vielmehr liegt
ein separates Bewertungsraster vor, das jeweils die pro Teilaufgabe er-
reichbaren Maximalpunktzahlen aufführt (siehe Ausführungen unter Ziffer
3). Die Lösungsskizze stellt den Experten eine Korrekturhilfe dar, ist aber
für die Bewertung nicht verbindlich. In ihren Stellungnahmen machen die
Experten demnach von ihrem Ermessen Gebrauch. Es ist daher nicht zu
beanstanden, wenn die Experten und die Vorinstanz nicht für jede Teil-
antwort voraussetzungslos Punkte erteilen, wie dies die Beschwerde-
führerin verlangt. Vielmehr bedarf es für die Erteilung von Punkten einer
Antwort, die inhaltlich korrekt ist und die auf die sich in der Frage stel-
lenden Probleme genügend Bezug nimmt. Es ist mithin nachvollziehbar,
wenn die Experten für Antworten, die zwar inhaltlich nicht falsch sind, aber
den Kern des Problems nicht erfassen beziehungsweise nichts zur Pro-
blemlösung beitragen, keine Punkte erteilen. Insgesamt ist ferner nicht er-
sichtlich, dass die Experten und die Vorinstanz übermässige An-
forderungen an eine korrekte Lösung gestellt hätten. Möglich ist, dass
gewisse Aussagen der Beschwerdeführerin inhaltlich stimmen, oder dass
sie gewisse von den Experten verlangte Antworten ansatzweise geliefert
hat. Jedoch legen die Experten und die Vorinstanz überzeugend dar, dass
diese Aussagen und Lösungsansätze nicht genügen, um mehr Punkte zu
erteilen.
5.1.3 Bei der Behandlung der Rügen der Beschwerdeführerin zu den unter Ziffer
5.4.1 aufgeführten Aufgaben kann beispielhaft auf ihre Ausführungen zu
einem Teil der Aufgabe 3.3 verwiesen werden. Darin macht sie geltend,
sie habe zwar nicht auf die Verrechnungssteuer im Zusammenhang mit Di -
videndenzahlungen hingewiesen, dafür habe sie ausgeführt, dass die Ver-
rechnungssteuer bei der Übertragung von Reserven anlässlich einer Spal-
tung nicht anfalle. Aus diesem Grund würden ihr zwei zusätzliche Punkte
zustehen. Es gehe nicht an, dass für erwiesenermassen korrekte Antwor-
ten keine Punkte erteilt würden, nur weil diese nicht dem Lösungsschema
entsprächen. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach anläss-
lich einer Spaltung auf die Übertragung von Reserven keine Verrech-
nungssteuer geschuldet ist, stimmen zwar inhaltlich. Aus der Stellungnah-
me der Experten geht jedoch klar hervor, dass verschiedene, sehr wesent-
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liche Bestandteile für eine korrekte Antwort fehlen (siehe Ziffer 5.4.1). Die
Frage 3.3 ist allgemein gut verständlich. So wurde vom Kandidaten ver-
langt, er solle die steuerlichen Konsequenzen und eventuelle Steuerrisiken
bei einer Restrukturierung gemäss Beilage II darstellen. In diesem Zusam-
menhang erscheint die Nennung der Verrechnungssteuerfreiheit bei der
Übertragung von Reserven doch recht nebensächlich. Im Gegensatz dazu
wirken die Ansprüche der Experten, einen Gesamtüberblick über die steu-
erlichen Konsequenzen zu skizzieren, vorliegend nicht übertrieben. Die in
der Stellungnahme beschriebenen fehlenden Elemente sind zentral und
hätten erwähnt werden sollen. Inwiefern für die Angaben der Beschwerde-
führerin allfällige zusätzliche Punkte zu erteilen sind, liegt unter diesen
Umständen im Ermessen der Experten, zumal sie damit keinen zentralen
Punkt angesprochen hat. Der Beschwerdeführerin kann auch nicht gefolgt
werden, soweit sie geltend macht, dass sie nicht die volle Punktzahl für die
Aufgabe verlange. Vorliegend verlangt sie die volle Punktzahl für eine
Teilaufgabe. Auch hier liegt eine Erteilung im Ermessen der Experten. Die
Nachprüfung hat ergeben, dass das Ermessen von den Experten in ver-
tretbarer Weise ausgeübt wurde.
5.1.4 Die Experten legen in den unter Ziffer 5.4.1 gerügten Aufgaben insgesamt
glaubwürdig und einleuchtend dar, dass die Teilantworten der Beschwer-
deführerin, für die keine Punkte erteilt worden sind, für die Problemlösung
nicht relevant oder gar falsch waren. Weiter zeigen sie auf, welche Anga-
ben für die Erteilung von zusätzlichen Punkten fehl ten. Insoweit kann auf
die Stellungnahmen der Experten und der Vorinstanz verwiesen werden.
Die Experten der Ersinstanz sind demnach materiell rechtsgenüglich auf
die gerügten Aufgaben eingegangen. Insbesondere erscheint die Begründ-
ung der Experten weder mangelhaft noch völlig unangemessen. Die Rü-
gen der Beschwerdeführerin wurden überdies rechtsgenüglich beantwortet
und widerlegt. Es besteht daher kein Anlass, in das Ermessen der Erst-
instanz einzugreifen.
6. In Aufgabe 7.2 macht die Beschwerdeführerin geltend, einem anderen
Kandidaten seien für eine sehr ähnliche Antwort insgesamt 5 und nicht le -
diglich 2,5 Punkte erteilt worden. Dies stelle eine unzulässige Ungleichbe-
handlung dar, weshalb ihr 2,5 zusätzliche Punkte zu gewähren seien.
Experte Y._______ führt in seiner Stellungnahme aus, dass die Be-
schwerdeführerin nicht auf die in einem Management Letter erforderliche
Behandlung von Schwachstellen im IKS und die Risiken eingegangen sei.
Diese Begründung ist schlüssig und beantwortet, weshalb der Be-
schwerdeführerin nicht mehr Punkte gewährt werden können. Bezüglich
Gleichbehandlung sind die Ausführungen der Vorinstanz nicht zu be-
anstanden. So kann sich die Beschwerdeführerin insbesondere nicht auf
eine Gleichbehandlung im Unrecht berufen. Somit gingen Experte
Y._______ und die Vorinstanz materiell rechtsgenüglich auf die Rüge der
Beschwerdeführerin ein. Sowohl die Ausführungen der Experten als auch
jene der Vorinstanz sind weder mangelhaft noch völlig unangemessen. Es
14
besteht daher kein Grund, der Beschwerdeführerin weitere Punkte zu er-
teilen.
7.
7.1 Zum Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin, wonach ihr die Vor-
instanz für die Aufgaben 1.3, 3.2 sowie 11.3 und 15.2 insgesamt 6,5 zu-
sätzliche Punkte erteilt habe, kann Folgendes festgehalten werden: die
Vorinstanz führte in ihrem Entscheid aus, dass das Punktetotal bei der
Erstkorrektur aufgrund eines Rechenfehlers bei 184 und nicht 182,5 Punk-
ten liege. Unter Berücksichtigung der korrekten Punktezählung für die
Erstkorrektur habe die Beschwerdeführerin nach erfolgter Nachkorrektur
eine Gesamtpunktzahl von 187 erreicht. Weiter machte sie geltend, dass
für sie aufgrund der Begründung der Experten nicht nachvollziehbar sei,
weshalb ihr in Aufgabe 1.3 nicht 1,5 zusätzliche Punkte erteilt worden
seien. Aus der Begründung zu Aufgabe 3.2 gehe nicht hervor, weshalb der
Beschwerdeführerin nicht 2 zusätzliche Punkte gewährt worden seien.
Zudem sei die Begründung zu Aufgabe 11.3 bezüglich Nichterteilung eines
Punktes zu pauschal ausgefallen. Zu Aufgabe 15.2 sei nie materiell
Stellung bezogen worden, weshalb für die Vorinstanz nicht ersichtlich sei,
warum der Beschwerdeführerin nicht 2 zusätzliche Punkte gewährt worden
seien.
Daraus erhellt, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid der Beschwerde-
führerin keineswegs 6,5 Punkte zugesprochen hat. Sie hielt vielmehr ledig-
lich fest, dass die Verweigerung dieser 6,5 Punkte nicht genügend begrün-
det sei. Bei der weiteren Prüfung hat sie die Berechnung so vorgenom-
men, wie wenn die 6,5 Punkte erteilt worden wären. Gestützt darauf führte
sie aus, dass die Beschwerdeführerin auch bei einer allfälligen Erteilung
dieser 6,5 Punkte nicht von der Grenzfallregelung hätte profitieren können,
da ihr nach wie vor mindestens 11,5 Punkte für eine höhere Note bezie-
hungsweise das Bestehen der Prüfung fehlen würden.
Den Ausführungen der Vorinstanz kann ohne weiteres gefolgt werden. Auf
das Feststellungsbegehren, wonach die Vorinstanz der Beschwerdeführe-
rin zusätzliche 6,5 Punkte zugesprochen habe, kann mangels Feststel-
lungsinteresse nicht eingetreten werden (vgl. Ausführungen unter Ziffer
7.3). Im Übrigen ist das Feststellungsbegehren abzuweisen.
7.2 Wie erwähnt hielt die Vorinstanz in ihrem Entscheid fest, dass die Exper -
ten zu den Aufgaben 1.3, 3.2, 11.3 sowie 15.2 nicht genügend bezie-
hungsweise gar keine Stellung bezogen haben. Zu Aufgabe 1.3 hielt die
Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin die von ihr geltend gemach-
ten Elemente korrekt erwähnt habe, weshalb ihr die 1,5 zusätzlichen
Punkte dafür zu gewähren seien. Die Nachprüfung durch das Bundesver -
waltungsgericht hat ergeben, dass die diesbezüglichen Ausführungen der
Beschwerdeführerin und der Vorinstanz nachvollziehbar sind. Weiter kann
sowohl der Beschwerdeführerin als auch der Vorinstanz in den Ausfüh-
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rungen zu Aufgabe 3.2 gefolgt werden, was die Ausführungen zu den 2 zu-
sätzlichen Punkten betrifft. Für die darüber hinausgehend geforderten 3
Punkte kann auf die Ausführungen unter Ziffer 5.4.1 verwiesen werden.
Hingegen ging die Vorinstanz bei den Aufgaben 11.3 und 15.2 nicht auf
die materiellen Vorbringen der Beschwerdeführerin ein, weshalb es sich
rechtfertigt, dies nachstehend in der gebotenen Kürze zu tun.
7.2.1 Zu Aufgabe 11.3 bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie in ihrer Lö-
sung die Handlung "Kosten plausibilisieren" und "Überlegungen der Ge-
schäftsleitung zur Bilanzierung kritisch würdigen" vorgebracht habe. Weil
es sich dabei um zwei unterschiedliche Prüfungshandlungen in unter-
schiedlichen Gebieten handle, stehe ihr ein weiterer Punkt zu. In der
Nachprüfung führt die Prüfungskommission aus, dass ausformulierte Prü-
fungshandlungen erwartet worden seien (z.B. womit man die geschätzten
Kosten plausibilisieren könne). Dies habe in der Lösung der Beschwerde-
führerin gefehlt, weshalb ihr pro Stichwort lediglich ein halber Punkt zuste -
he.
Die Ausführungen in der Nachprüfung sind einleuchtend und materiell
rechtsgenüglich. Die Beschwerdeführerin hat offenbar verkannt, dass ihr
pro Stichwort 0,5 Punkte erteilt worden sind, und nicht ein Punkt für das
eine Stichwort und keiner für das andere. Die Begründung in der Nachkor -
rektur für die Nichterteilung ist weder mangelhaft noch völlig unangemes-
sen. Es besteht daher kein Grund, der Beschwerdeführerin in Aufgabe
11.3 weitere Punkte zu erteilen.
7.2.2 Zu Aufgabe 15.2 bringt die Beschwerdeführerin vor, ihr stünden zwei zu-
sätzliche Punkte zu, weil sie gestützt auf die von ihr getroffenen Annah-
men korrekte Empfehlungen abgegeben habe (Annahmeempfehlung mit
dem Zusatz, das Urteil sei eingeschränkt, beziehungsweise, falls sich im
Anhang keine Anmerkung befindet, eine Rückweisungsempfehlung). Vor-
liegend ist mangels Stellungnahme der Erst- oder der Vorinstanz nicht er-
sichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen falsch
liegt oder zu wenig ausführlich war. Zudem führt sie glaubhaft aus, dass
ihre Ausführungen stimmen. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb
die von der Beschwerdeführerin geforderten zusätzlichen zwei Punkte
nicht erteilt worden sind.
7.3 Aus dem Obenstehenden ergibt sich, dass nicht ersichtlich ist, weshalb
der Beschwerdeführerin in den Aufgaben 1.3, 3.2 und 15.2 nicht insgesamt
5,5 zusätzliche Punkte erteilt worden sind. Jedoch kann vorliegend man-
gels Feststellungsinteresse von einer Erteilung abgesehen werden, da 5,5
zusätzliche Punkte nichts am Resultat zu ändern vermöchten. Bei einer Er-
teilung dieser Punkte würde die Beschwerdeführerin nämlich auf insge-
samt 192,5 Punkte kommen. Somit wäre sie immer noch 12,5 Punkte unter
der für die Note 3,5 massgeblichen Mindestpunktzahl von 205. Um in die
Bandbreite der korrekterweise anwendbaren Grenzfallregelung der Prü-
fungskommission zu kommen, würden ihr nach wie vor 7,5 Punkte fehlen.
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8. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wer-
den kann.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die
Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden mit
dem am 27. Oktober 2006 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1000.–
verrechnet. Eine Parteientschädigung wird nicht gesprochen (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG).
9. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (vgl. Art. 83
Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Er ist somit endgültig (vgl. Art. 74 Bst. c VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Der Beschwerdeführerin wird die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 1000.–
auferlegt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin p.A. RA Stefan Minder (eingeschrieben unter
Rücksendung der Beschwerdebeilagen)
- der Vorinstanz (eingeschrieben unter Rücksendung der Vorakten)
- der Prüfungskommission der höheren Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer
(eingeschrieben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Philippe Weissenberger Kaspar Luginbühl
Versand am: 27. März 2007