Abtei lung II
B-2208/2007
{T 0/4}
U r t e i l v o m 8 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Frank Seethaler (Vorsitz), Richter Hans-
Jacob Heitz, Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiberin Marion Spori.
X._______,
vertreten durch Fürsprecher Johann Schneider,
Eglispor 56, 3506 Grosshöchstetten,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Landwirtschaft (BLW),
Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Abgrenzung des Berg- und Sömmerungsgebietes.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-2208/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer bewirtschaftet in der Gemeinde L. den (Ganz-
jahres-)Betrieb B. sowie den Sömmerungsbetrieb "R.bergli". Im Gebiet
S.weid-R.bergli nutzt er die Parzellen S.weid, R.bergweid, R.bergli so-
wie Teilflächen der Grundstücke E. und A. Zusätzlich werden die ober-
halb angrenzenden Parzellen F.schafberg und A.schafberg mit Scha-
fen beweidet.
Seit Inkrafttreten der neuen Landwirtschaftsgesetzgebung am 1. Janu-
ar 1999 legt das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt, Vorins-
tanz) die Grenzen des Sömmerungsgebietes fest. Die erstmalige Ab-
grenzung wurde kantonsweise in der ganzen Schweiz vorgenommen.
Am 10. Mai 2000 wurde die Verfügung betreffend Abgrenzung des
Sömmerungsgebietes für den Kanton Bern im kantonalen Amtsblatt
publiziert. Im Bereich S.weid-R.bergli gelangten die vom Beschwerde-
führer bewirtschafteten Grundstücke R.bergweid und R.bergli sowie E.
und A. in das Sömmerungsgebiet. Das angrenzende Grundstück
S.weid wurde hingegen der Bergzone IV zugeteilt. Diese Zuteilung
wurde nach Ablauf der Beschwerdefrist Mitte Juni 2000 rechtskräftig.
Mit Schreiben vom 27. März 2006 gelangte das Amt für Landwirtschaft
und Natur des Kantons Bern (LANAT) an das Bundesamt und bean-
tragte die Überprüfung der bestehenden Abgrenzung zwischen Berg-
gebiet und Sömmerungsgebiet im Bereich S.weid-R.bergli.
Am 26. Mai 2006 fand eine Besprechung mit anschliessendem Augen-
schein im Gebiet S.weid-R.bergli statt. Daran nahmen der Beschwer-
deführer sowie Vertreter der Gemeinde, des LANAT und des Bundes-
amtes teil. Der Beschwerdeführer wurde über das inhaltliche und ad-
ministrative Vorgehen orientiert und es wurde ihm Gelegenheit gege-
ben, zur Überprüfung der Abgrenzung Stellung zu nehmen.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2007 entschied das Bundesamt, dass
die Parzelle S.weid von Amtes wegen aus der Bergzone IV ausge-
schlossen und dem Sömmerungsgebiet zugeteilt werde. Der genaue
Grenzverlauf könne auf der Karte mit den landwirtschaftlichen Zonen-
grenzen eingesehen werden, welche die Gemeinde aufbewahre. Zur
Begründung hielt das Bundesamt fest, aus den Unterlagen des Kan-
tons habe sich ergeben, dass die landwirtschaftliche Zoneneinteilung
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im Gebiet S.weid-R.bergli nicht einheitlich erfolgt und möglicherweise
fehlerhaft sei, was eine Überprüfung der bestehenden Abgrenzung von
Amtes wegen notwendig gemacht habe. Die vom Beschwerdeführer
genutzten Flächen im Bereich S.weid-R.bergli dienten der Sömmerung
des eigenen Rindviehbestandes (18 Kühe und das entsprechende
Jungvieh). Während der Sömmerungsdauer vom 13. Mai bis 10. Okto-
ber erfolge ein intensiver Stafelwechsel: Bis Ende Mai würden S.weid
und die Parzelle E. abgeweidet, anschliessend werde das Vieh auf der
Stufe R.bergli/R.bergweid gehalten, kehre Mitte Juni für 30 Tage auf
S.weid und E. zurück, beweide von Mitte Juli bis Anfang September er-
neut R.bergli/R.bergweid und werde schliesslich Anfang Oktober wei-
tere 30 Tage auf S.weid und E. gehalten, von wo die Kühe auf den Be-
trieb B. zurückkehrten. Der Bewirtschafter deklariere die gesamte Wei-
dezeit als Sömmerungsdauer. Die Festsetzung des Normalbesatzes
basiere ebenfalls auf der gesamten Weidezeit beider Stafel. Demnach
handle es sich bei den genutzten Weiden sämtlicher im Raum S.weid-
R.bergli bewirtschafteter Grundstücke um Sömmerungsweiden des
Sömmerungsbetriebs "R.bergli", für deren Bewirtschaftung der Kanton
Sömmerungsbeiträge ausrichte. Die bisher vorgenommene Deklarati-
on von Dauerweide als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) sei hinge-
gen nicht korrekt, da es sich um Flächen handle, deren Bewirtschaf-
tung bereits über Sömmerungsbeiträge abgegolten werde. Bereits im
Alpkataster der Gemeinde L. von 1969 sei die Flur "S.weid/R.bergli"
als mehrstufige Alp unter den Sömmerungsalpen im Kapitel Alpwirt-
schaft und nicht etwa unter den Vorweiden aufgeführt. Die S.weid sei
als Auftriebsstafel zu R.bergli und R.bergweid beschrieben, wobei
schon damals ein intensiver Stafelwechsel zwischen den Grundstü-
cken vorgenommen worden sei. Somit werde die Parzelle S.weid tradi-
tionell als untere Stufe eines zweistufigen Sömmerungsbetriebes ge-
nutzt und diese Form der Bewirtschaftung werde bis heute weiterge-
führt. Die Zuteilung zum Sömmerungsgebiet rechtfertige sich auch un-
ter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung. Denn Vorweiden seien
altrechtlich lediglich dann zur LN gerechnet und deshalb nicht ins
Sömmerungsgebiet aufgenommen worden, sofern sie in der Nähe der
Betriebe gelegen hätten und die Gewinnung von Winterfutter beachtli-
ches Ausmass angenommen habe. Vorweiden in mittleren Lagen oder
Vorweiden, welche als untere Stufe von Alpen genutzt würden, gelang-
ten hingegen ins Sömmerungsgebiet. Für die tatsächlich traditionell
zur Gewinnung von Winterfutter genutzten Heuwiesen im Sömme-
rungsgebiet aber sei weiterhin eine Ausrichtung allgemeiner Direkt-
zahlungen gewährleistet.
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Mit Schreiben vom 13. März 2007 an die Vorinstanz wies der Einwoh-
nergemeinderat L. darauf hin, dass Vorweiden in der Gemeinde L. übli-
cherweise zur LN gezählt würden und der Beschwerdeführer die
S.weid gemäss Kaufvertrag als Vorweide gekauft habe. Falls die
S.weid nun dem Sömmerungsgebiet zugeteilt würde, entspräche dies
aus seiner Sicht einem nicht erstrebenswerten Einzelfall.
B.
Gegen die Verfügung des Bundesamtes vom 20. Februar 2007 erhob
der Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Johann Schneider,
Grosshöchstetten, am 23. März 2007 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht, mit den Anträgen, die Verfügung sei aufzuheben und
die Parzelle S.weid sei in der Bergzone IV zu belassen. Er führte aus,
die S.weid sei seit jeher der landwirtschaftlichen Nutzfläche zugeord-
net. Im Sommer 1997 habe eine Kontrolle stattgefunden und das
Grundstück sei in der LN belassen worden. Im Mai 2000, im Verfahren
um die erstmalige Abgrenzung, sei es rechtskräftig der Bergzone IV
zugewiesen worden. Das Vertrauen in die rechtskräftige Verfügung von
Mitte Juni 2000 sei hoch zu gewichten und zu schützen, insbesondere
da seither keine neuen Sachverhaltselemente eingetreten seien. Das
Grundstück diene seit alters her dem Landwirtschaftsbetrieb des Be-
schwerdeführers als Vorsass. Dies ergebe sich aus der Bezeichnung
des Grundstücks im Abtretungsvertrag vom 28. April 1971, wonach der
Beschwerdeführer "23 ¼ Rindersweid Vorweide" erworben habe. Trotz
der durch den Beschwerdeführer in früheren Jahren vorgenommenen
Deklaration als Sömmerungsfläche (Falschdeklaration ohne Bereiche-
rungsabsicht), dürfe das Vorsass S.weid eindeutig nicht dem Sömme-
rungsgebiet zugeteilt werden. Die Falschdeklaration sei über Rücker-
stattungen, wozu sich der Beschwerdeführer ausdrücklich bereit erklä-
re, zu korrigieren; es dürfe nicht gestützt auf eine Falschdeklaration
eine fehlerhafte Zuweisung zementiert werden. Von Oktober bis Ende
April befänden sich die Tiere am Betriebsstandort B. Zu Beginn des
Monats Mai bringe der Beschwerdeführer seine Milchkühe auf die Vor-
sass S.weid als zweiten Betriebsstandort. Die beiden Betriebsstandor-
te lägen nur rund 7 Kilometer voneinander entfernt. Da Anfang Mai die
Vegetation auf der S.weid für den Weidegang noch zu wenig entwickelt
sei, verfüttere der Beschwerdeführer zu Beginn dieser Zeit das jeweils
im Vorjahr produzierte und auf der S.weid eingelagerte Dürrfutter an
seine Milchkühe. Der Heuvorrat reiche für gut 4 Wochen; der Stall sei
mit Futtergang und Selbsttränke für die Winterfütterung eingerichtet.
Mit zunehmendem Vegetationsstand weide der Beschwerdeführer sei-
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ne Milchkühe zusätzlich und verfüttere so das junge Gras auf dem Vor-
sass. Zu Beginn des Monats Juni führe der Beschwerdeführer seine
Kühe für etwa 14 Tage auf das sog. R.bergläger, wo für kurze Zeit die
im Sömmerungsgebiet liegenden "Läger" des R.berglägers beweidet
würden und so das junge Gras an den frühen Standorten genutzt wer-
de, das bei einem späteren Auftrieb bereits zu alt wäre. Diese Bewirt-
schaftungsform mit einer frühen Bestossung der S.weid mit den Milch-
kühen im Mai, einem kurzen "Ausflug" der Milchkühe auf die Weiden
im Sömmerungsgebiet und der anschliessenden Rückkehr der Milch-
kühe auf die Vorweide für die Zeit von Mitte Juni bis Mitte Juli habe
sich in den vergangenen Jahrzehnten sehr gut bewährt. Die Einheiten
S.weid und R.bergweid/R.bergli seien topographisch durch den A.bach
und dessen "Schlucht" deutlich voneinander getrennt. Auf der S.weid
werde kein Jungvieh gehalten bzw. gefüttert; dieses bleibe auf dem
Betriebsstandort und werde dann direkt auf das R.bergli geführt. Der
Beschwerdeführer halte ausschliesslich eigene Tiere. Die Einstufung
der S.weid als Produktionsstätte ergebe sich auch daraus, dass sogar
ein Teil der Winterfütterung dort durchgeführt werde. Der Alpkataster
bilde nur eine Momentaufnahme, die nicht sehr präzise ausgefallen
sei. Als das präzisere Beweismittel dränge sich der Kaufvertrag von
1971 auf, welcher genau beschreibe, dass die S.weid als Vorweide-
Grundstück genutzt werde. Hinzu komme, dass in der Gemeinde L.
sämtliche Vorweiden, welche sich im Privateigentum befänden, der LN
zugewiesen seien. Eine Zuteilung zum Sömmerungsgebiet würde da-
her eine nicht tolerierbare Ungleichbehandlung des Beschwerdefüh-
rers bedeuten.
C.
Mit Vernehmlassung vom 30. Mai 2007 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Sie hielt unter anderem fest, bei den Vor-
weiden handle es sich um die mittlere Stufe des in diesem Gebiet weit
verbreiteten 3-stufigen Bewirtschaftungssystems. Die ehemaligen Vor-
weiden seien heute den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend
teils dem Sömmerungsgebiet und teils dem Berggebiet zugeteilt. Die
Aussage des Beschwerdeführers und des Gemeindepräsidenten, wo-
nach Vorweiden in der Gemeinde L. üblicherweise zu der LN gehörten,
entbehre jeglicher Grundlage. Zwar sei die S.weid im Abtretungsver-
trag von 1971 als Vorweide beschrieben. Gleiches gelte jedoch auch
für die "R.bergweide" (12 Rindersweid Vorweide), deren Zugehörigkeit
zum Sömmerungsbetrieb "R.bergli" auch vom Beschwerdeführer nicht
in Frage gestellt werde. Die S.weid werde nicht einbezogen in die Nut-
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zung des deutlich abgesetzten Betriebes B.; es bestehe kein Bezug
zum Heimbetrieb. Hingegen seien die räumliche Einheit und die wirt-
schaftliche Verflechtung mit dem Sömmerungsbetrieb eindeutig gege-
ben. Während die S.weid 7 Fahrkilometer vom Heimbetrieb und der
dort bewirtschafteten LN entfernt liege, wobei eine Höhendifferenz von
gut 300 m zu überwinden sei, grenze sie unmittelbar an die übrige
Sömmerungsfläche des R.bergli an, so dass keine räumlich erkennba-
re Trennung von der Alp vorliege. Die in der Beschwerde erwähnte
Schlucht werde durch eine Brücke überwunden und der A.bach könne
im oberen Bereich der S.weid problemlos zu Fuss überquert werden.
Somit handle es sich beim Komplex S.weid-R.bergli um einen Sömme-
rungsbetrieb mit mehreren Stufen. Die bestehende Bewirtschaftung
des ganzen Komplexes - insbesondere der Einbezug der S.weid in den
Weidewechsel mit den übrigen Sömmerungsflächen - könne mit der
Behandlung als zweistufiger Sömmerungsbetrieb vollständig abgebil-
det und die weidewirtschaftlich erbrachte Leistung zielgerichtet abge-
golten werden, bei gleichzeitigem Einbezug der effektiven Winterfutter-
flächen in die LN des Betriebes (Heuwiesen im Sömmerungsgebiet).
Damit werde auch die Produktion von Alpkäse auf beiden Stafeln
(S.weid und R.bergli) in Einklang mit den Bestimmungen der Berg- und
Alpverordnung (Deklaration als Alpkäse) gebracht. Nicht einmal in Be-
zug auf die traditionelle Nutzung handle es sich bei der S.weid um
eine klassische, zwischen Heimbetrieb und Alp gelegene Vorweide. Im
Jahr 1990 sei das R.bergli - zu welchem angesichts der Weidedauer
von 153 Tagen bereits damals die S.weid gehört habe - in die Katego-
rie der eigentlichen Alpen eingeteilt gewesen. Zu einem Betrieb gehö-
rende Weideflächen (Heimweiden) seien nicht in diese Kategorie ge-
langt. Auch der Alpkataster von 1969 charakterisiere das Gebiet
"S.weid-R.bergli" als zweistufige Alp. Bei der S.weid handle es sich so-
mit um ein Grundstück, das stets in Verbindung mit einem Sömme-
rungsbetrieb genutzt worden sei und auf welchem das Schwergewicht
der Bewirtschaftung auch traditionell bei der Sömmerung von Tieren
gelegen habe.
D.
In seiner Replik vom 16. August 2007 hielt der Beschwerdeführer an
seinen Rechtsbegehren fest. Er führte aus, die S.weid sei für eine
ganzjährige Bewirtschaftung eingerichtet. Es finde kein Weidewechsel
mit der Alp statt. Sämtliche Flächen rechts des A.bachs würden von
der S.weid aus, alle Flächen links des A.bachs vom R.berg aus bewirt-
schaftet. Eine "Sömmerungsdauer" von 153 Tagen zeige eindeutig,
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dass die Bewirtschaftung nicht nur während der Sömmerungszeit, son-
dern eben auch in der übrigen Jahreszeit erfolge, denn die Sömme-
rungsdauer betrage üblicherweise nur etwa 100 Tage. Die S.weid habe
die Funktion einer Vorweide. Nach dem Vernehmlassungsentwurf zur
Sömmerungsbeitragsverordnung seien Vorweiden und Maiensässe der
LN zuzuordnen, sofern es sich um Flächen von privaten Betrieben
handle. Auf der S.weid werde, entgegen der Aussage des Bundesam-
tes, kein Alp- sondern Bergkäse produziert. Wenn die S.weid dem
Sömmerungsgebiet zugewiesen werde, so müsste dort während der
Winterfütterung Berg- und während der Sommerfütterung Alpkäse pro-
duziert werden. Es treffe zwar zu, dass die R.bergweide im Abtre-
tungsvertrag ebenfalls als Vorweide bezeichnet werde. Dies sei damals
auch korrekt gewesen, denn die R.bergweide habe früher als Vorweide
zum A.berg gedient. Schliesslich seien in der Gemeinde L., mit Aus-
nahme der Alp Y., bei der die Distanz zum Heimbetrieb mehr als 15 km
betrage, sämtliche Vorweiden der LN zugeordnet.
Mit Duplik vom 5. September 2007 hielt das Bundesamt an der Dar-
stellung des Sachverhalts in der angefochtenen Verfügung und in der
Vernehmlassung fest und legte einige Verfügungen bei, welche die
Frage der landwirtschaftlichen Zoneneinteilung von Vorweiden im frag-
lichen Gebiet zum Gegenstand haben. Es treffe nicht zu, dass sämtli-
che Vorweiden der LN zugeordnet seien. Jene Vorweiden, die wie die
S.weid Bestandteil eines Sömmerungsbetriebs seien, gehörten ins
Sömmerungsgebiet. Auch sei im Beitragssystem eine Sömmerungs-
dauer von 153 Tagen durchaus vorgesehen. Erst eine Weidezeit von
mehr als 180 Tagen deute auf ausserordentliche Verhältnisse hin. Die
Behauptung, eine derart lange Sömmerung sei ausgeschlossen, treffe
daher nicht zu. Im Milchjahr 06/07 habe der Beschwerdeführer gut
45'000 kg auf dem Ganzjahresbetrieb produzierte Milch an die L. Milch
AG geliefert. Daneben bestehe ein beachtliches Alpkontingent. In den
Milchdaten seien für den Sommer 2006 29'600 kg Milch vermerkt, wel-
che auf dem Sömmerungsbetrieb R.bergli produziert und verwertet
worden seien. Diese Milchmenge entspreche den "2500 kg Alpkäse
AOC & Hobelkäse AOC" sowie "100 kg Alpmutschli" und "35 kg Rac-
lettekäse", wie sie bis heute im "Alporama - Schweizerisches Alpbe-
triebe Marketing Inventar" für den Sömmerungsbetrieb "R.berg und
S.weid" angepriesen würden. Wie bei der Deklaration der Sömme-
rungsdauer betrachte damit der Bewirtschafter auch bei der Aufteilung
des Milchkontingents in ein Betriebs- und ein Alpkontingent die S.weid
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als Teil der Alp. Die auf der S.weid produzierte Milch werde denn auch
bis heute auf das Alpkontingent gemolken.
Auf die genannten und weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit
sie für den Entscheid erheblich erscheinen, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Entscheid des Bundesamtes für Landwirtschaft vom 20. Februar
2007 stellt eine Verfügung nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren dar
(VwVG, SR 172.021). Diese Verfügung kann nach Art. 166 Abs. 2 LwG
(zitiert in E. 3) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die
Bundesverwaltungsrechtspflege (Art. 44 ff. VwVG i. V. m. Art. 31 ff. und
37 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ange-
fochten werden.
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Er
hat zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerde grundsätzlich
legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist und -form sind ge-
wahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), der Vertreter hat sich rechts-
genüglich ausgewiesen (Art. 11 VwVG), der Kostenvorschuss wurde
fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), und die übrigen Sachur-
teilsvoraussetzungen liegen vor (vgl. Art. 46 ff. VwVG).
2.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2007 schloss das Bundesamt die Par-
zelle S.weid von Amtes wegen aus der Bergzone IV aus und teilte sie
dem Sömmerungsgebiet zu. Es hielt fest, diese Fläche diene der Söm-
merung des Rindviehbestandes des Beschwerdeführers und werde als
Sömmerungsweide in Verbindung mit dem Sömmerungsbetrieb
"R.bergli" als dessen untere Stufe bewirtschaftet.
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt,
die S.weid sei seit jeher der landwirtschaftlichen Nutzfläche zugeord-
net. Das Grundstück diene seinem Landwirtschaftsbetrieb als Vorsass;
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darauf weideten ausschliesslich eigene Tiere und auch ein Teil der
Winterfütterung werde dort durchgeführt. Die S.weid sei daher als Pro-
duktionsstätte des Heimbetriebs einzustufen. Sie habe die Funktion ei-
ner Vorweide. Solche seien grundsätzlich als ganzjährig genutzte Wei-
den zu betrachten und gehörten deshalb zur LN.
Im Folgenden sind vorab die gesetzlichen Grundlagen (E. 3 und 3.1)
und die Erläuterungen und Weisungen des Bundesamtes vom 31. Ja-
nuar 2007 zu den massgebenden Bestimmungen (E. 3.2) darzulegen,
wie auch die diesbezügliche Praxis der Rekurskommission des Volks-
wirtschaftsdepartements, welche vor dem Inkrafttreten des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes für die Überprüfung der vorinstanzlichen Ent-
scheide betreffend Abgrenzung des Berg- und Sömmerungsgebietes
zuständig war (E. 3.3). Im Lichte dieser Ausführungen ist die Bedeu-
tung des Begriffs "Vorweide" zu klären (E. 3.4), worauf die fallbezoge-
ne Beurteilung folgt (ab E. 4).
3.
Nach dem Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1;
Art. 4 Abs. 2 und 3) unterteilt die Vorinstanz die landwirtschaftlich ge-
nutzte Fläche nach Massgabe der Erschwernisse in Zonen und führt
hierzu einen Produktionskataster. Der Bundesrat legt die Abgren-
zungskriterien fest.
Die landwirtschaftlich genutzte Fläche umfasst das Sömmerungsge-
biet und die landwirtschaftliche Nutzfläche. Das Sömmerungsgebiet
umfasst die Sömmerungsfläche (Art. 1 Abs. 1 und 2 der Landwirt-
schaftlichen Zonen-Verordnung vom 7. Dezember 1998 [SR 912.1]).
Die Grenzen des Sömmerungsgebietes werden auf Grund der Bewirt-
schaftung vor 1999 und unter Berücksichtigung der herkömmlich-tradi-
tionellen Bewirtschaftung festgelegt (Art. 3 Abs. 2 Landwirtschaftliche
Zonen-Verordnung). Das Bundesamt für Landwirtschaft setzt die Gren-
zen fest. Der Kanton, auf dessen Gebiet die fragliche Grenze verläuft,
ist anzuhören. Das Bundesamt stützt sich bei der Abgrenzung des
Sömmerungsgebietes auf den Alpkataster und auf die durch die Kan-
tone festgesetzte Abgrenzung und zieht die Grenzen so, dass die An-
wendung der Gesetzgebung möglichst einfach ist (Art. 4 Landwirt-
schaftliche Zonen-Verordnung).
Das Bundesamt kann im Rahmen der Kriterien nach Artikel 3 und 4
der Landwirtschaftlichen Zonenverordnung von sich aus oder auf Ge-
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such des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin die Grenzen des
Sömmerungsgebietes ändern (Art. 6 Abs. 2 Landwirtschaftliche Zo-
nen-Verordnung).
3.1 Als Sömmerungsfläche gelten die Sömmerungs- und die Gemein-
schaftsweiden sowie die Heuwiesen, deren Ertrag für die Zufütterung
während der Sömmerung verwendet wird (Art. 3 Abs. 1 Landwirtschaft-
liche Zonen-Verordnung; Art. 24 Abs. 1 der Landwirtschaftlichen Be-
griffsverordnung vom 7. Dezember 1998 [LBV, SR 910.91]).
Die Flächen im Sömmerungsgebiet nach Artikel 1 Absatz 2 der Land-
wirtschaftlichen Zonen-Verordnung gelten als Sömmerungsflächen,
auch wenn sie anders genutzt werden (Art. 24 Abs. 2 LBV).
Sömmerungsweiden sind Flächen mit ausschliesslicher Weidenutzung,
welche der Sömmerung von Tieren dienen und die zu einem Hirten-
oder Sömmerungsbetrieb gehören (Art. 26 LBV).
Nach Art. 9 LBV gilt als Sömmerungsbetrieb ein landwirtschaftliches
Unternehmen, das:
a. der Sömmerung von Tieren dient;
b. von den Betrieben der Bestösser örtlich getrennt ist;
c. Sömmerungsweiden (Art. 26) aufweist;
d. über Gebäude oder Einrichtungen verfügt, die für die
Sömmerung nötig sind;
e. während der Sömmerung bewirtschaftet wird; und
f. von andern Sömmerungsbetrieben unabhängig ist.
Ein Sömmerungsbetrieb mit mehreren Stufen gilt als nur ein Sömme-
rungsbetrieb.
Von den Sömmerungsweiden zu unterscheiden sind die Dauerweiden,
welche ganzjährig bewirtschaftet werden und zur Dauergrünfläche be-
ziehungsweise zur landwirtschaftlichen Nutzfläche (im engeren Sinn)
gehören (vgl. Art. 14 i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und 3 LBV). Desgleichen
werden Heuwiesen im Sömmerungsgebiet zur Dauergrünfläche ge-
zählt, wenn sie jährlich gemäht werden, die Nutzung auf ununterbro-
chener, langjähriger Tradition beruht und das geerntete Raufutter zur
Winterfütterung auf dem Betrieb verwendet wird (Art. 19 Abs. 5 LBV).
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3.2 Nach den Erläuterungen und Weisungen der Vorinstanz vom
31. Januar 2007 zu Art. 14 Abs. 1 LBV umfasst die landwirtschaftliche
Nutzfläche alles Land, das vom betreffenden Betrieb aus bewirtschaf-
tet wird. Der Bewirtschafter muss belegen können, dass ihm die Flä-
che tatsächlich für das ganze Jahr zur Verfügung steht.
Bei Produktionsstätten, welche auf Weidenutzung ausgerichtet sind,
oder bei Weideflächen (Dauerweiden) gilt eine ganzjährige Bewirt-
schaftung dann als erfüllt, wenn die Weiden im ortsüblichen Bewirt-
schaftungsbereich, auf jeden Fall aber in höchstens 15 km Fahrdistanz
vom (Heim-)Betrieb entfernt liegen und vorwiegend mit eigenen Tieren
bestossen werden (Erläuterungen und Weisungen zu Art. 6 Abs. 1 Bst.
e LBV).
3.3 Nicht als ganzjährig bewirtschaftet galten nach der konstanten
Praxis der Rekurskommission des Volkswirtschaftsdepartements
(REKO/EVD) auf Weidenutzung ausgerichtete Produktionsstätten be-
ziehungsweise Weideflächen, die zwar im ortsüblichen Bewirtschaf-
tungsbereich des Heimbetriebs liegen, indessen nicht von diesem aus,
sondern von einem Sömmerungsbetrieb aus oder in Verbindung mit ei-
nem solchen bewirtschaftet werden und insofern die untere Stufe des
fraglichen Sömmerungsbetriebs bilden (vgl. statt vieler: Beschwerde-
entscheide der REKO/EVD vom 1. Februar 2002 i. S. G. [7B/00-118] E.
3.2.3 sowie vom 11. Juli 2003 i. S. B. [7B/2002-2] E. 2.2 und 5).
Die Rekurskommission EVD entschied ebenfalls, dass eine Parzelle,
die in den Sömmerungsmonaten, Ende Mai bis Ende September, von
einem Grossteil des Viehs des Bewirtschafters beweidet wird, zum
Sömmerungsgebiet gehört, und zwar trotz einer Distanz von nur
1.5 km zum Heimbetrieb (Entscheid vom 11. Juli 2003 i. S. B.
[7B/2002-2] E. 5.4).
Hingegen wurde eine Fläche als zum Talbetrieb gehörend eingestuft,
weil sie ca. Mitte Mai bis Mitte Juni sowie Anfang September bis fast
Ende Oktober als Vor- und Nachweide und während den Sommermo-
naten zu einem Teil als Mähwiese genutzt wurde. Für die Zuteilung zur
landwirtschaftlichen Nutzfläche sprach dabei vor allem der Umstand,
dass die Tiere während der Weidedauer vom Heimbetrieb aus betreut
wurden und das auf der Parzelle gewonnene Futter einen Anteil von
ca. 25 % des benötigten Winterfutters für den Talbetrieb abzudecken
vermochte (Entscheid der REKO/EVD vom 22. Februar 2002 i. S. G.
[00/7B-044] E. 4.3.3).
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3.4 In diesem Zusammenhang gilt es, die rechtliche Tragweite des Be-
griffs "Vorweide" zu klären.
3.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, nach dem Vernehmlas-
sungsentwurf des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements
(EVD) zur Sömmerungsbeitragsverordnung vom 15. Juni 1998 seien
Vorweiden und Maiensässe der LN zugeordnet, sofern es sich um Flä-
chen von privaten Betrieben handle. Daraus zieht er den Schluss,
sämtliche privaten Vorweiden seien - unbesehen der tatsächlichen Be-
wirtschaftung - einer Bergzone zuzuweisen.
Dem Beschwerdeführer kann indessen nicht gefolgt werden:
3.4.2 Aus dem Vernehmlassungsentwurf des EVD zur Sömmerungs-
beitragsverordnung geht hervor, dass jene Vorweiden der LN zugeteilt
werden sollten, welche vor 1999 ohne Sömmerungsbeiträge blieben,
weil sie nicht Bestandteil eines Sömmerungsbetriebes waren. So hält
Ziffer 111 des Umsetzungskonzepts, welches integrierenden Bestand-
teil des Vernehmlassungsentwurfs bildet, fest: "Vorweiden, die nicht
Bestandteil eines während des ganzen Sommers bestossenen Söm-
merungsbetriebes sind, verfügen am Stichtag (25. Juli) über keinen
Tierbesatz. Nach geltendem Recht können dafür keine Sömmerungs-
beiträge, und weil es sich um Sömmerungsflächen handelt, auch keine
Flächenbeiträge geltend gemacht werden. Soweit es sich um Flächen
von privaten Betrieben handelt, sollen sie neu der LN zugeteilt wer-
den". Unter Ziffer 3 (Finanzierung) lautet der Satzbeginn des letzten
Absatzes: "Mit der Zuordnung von bestimmten Vorweiden zur LN (...)".
Bereits aus der Entstehungsgeschichte wird daher klar ersichtlich,
dass - anders als der Beschwerdeführer dartut - nicht alle Vorweiden
der LN zugeteilt werden sollten. Eine solche Aussage findet sich auch
nicht im geltenden Recht (LBV, landwirtschaftliche Zonenverordnung)
und den dazu gehörenden Weisungen.
3.4.3 Das Bundesamt als Fachbehörde führt zur aufgeworfenen Frage
ergänzend aus, dass die Vorweiden im fraglichen Gebiet früher die
mittlere Stufe des dort verbreiteten 3-stufigen Bewirtschaftungssys-
tems bildeten. Diese gewährleisteten ursprünglich zwar weidewirt-
schaftlich die Vor- und Nachsömmerung, dienten jedoch gleichzeitig in
teilweise beachtlichem Ausmass der Gewinnung von Winterfutter. Infol-
ge des Strukturwandels und der damit einhergehenden Rationalisie-
rung der Betriebsführung sei diese Form der Bewirtschaftung inzwi-
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B-2208/2007
schen weitgehend aufgegeben und die Vorweiden hätten sich über die
vergangenen drei bis vier Jahrzehnte tendenziell eher zu Produktions-
stätten der (Ganzjahres-)Betriebe mit ganzjähriger Bewirtschaftung
oder zu unteren Stufen von Alpen entwickelt.
Somit wurden zwischen Heimbetrieben und Alpen gelegene Weideflä-
chen, namentlich Vorweiden, im Rahmen der Zonenzuordnung je nach
Art der Bewirtschaftung teils dem Sömmerungsgebiet, teils dem Berg-
gebiet zugeteilt. Bestand ein Einbezug dieser Weiden in einen Alpkom-
plex und lag der Schwerpunkt der Bewirtschaftung auf der Viehsöm-
merung, so gehörten sie nicht zur landwirtschaftlichen Nutzfläche im
engeren Sinn, sondern zur Sömmerungsfläche. Dienten sie überwie-
gend dem Heimbetrieb, waren sie der landwirtschaftlichen Nutzfläche
(im engeren Sinn) zuzuweisen. Dementsprechend war auch in Bezug
auf die Vorweiden die Bewirtschaftung vor 1999 und die herkömmlich-
traditionelle Bewirtschaftung für die Zoneneinteilung massgebend (vgl.
E. 4.1 und 4.2).
4.
Umstritten ist, ob das Bundesamt zu Recht den Ausschluss der
"S.weid" aus der Bergzone IV bzw. die Zuteilung zum Sömmerungsge-
biet verfügte.
Zu prüfen sind gemäss Art. 3 Abs. 2 der Landwirtschaftlichen Zonen-
Verordnung insbesondere die Kriterien der Bewirtschaftung vor 1999
(vgl. nachfolgende E. 4.1) und der herkömmlich-traditionellen Bewirt-
schaftung (vgl. nachfolgende E. 4.2).
Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeinstanz bei der
materiellen Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids volle Kogniti-
on zukommt (vgl. Art. 49 VwVG). Andererseits legt sich das Bundes-
verwaltungsgericht, wie ehemals die Rekurskommission EVD (vgl. statt
vieler: Beschwerdeentscheid der REKO/EVD vom 26. Februar 2002 i.
S. R. [7B/00-70] E. 2.3. mit weiteren Hinweisen) eine gewisse Zurück-
haltung auf, bevor sie in den Entscheid der Vorinstanz eingreift, denn
zu beurteilen sind örtliche Verhältnisse, mit denen die Vorinstanz bes-
ser vertraut ist und wozu spezifische Fachkenntnisse notwendig sind.
4.1 Bezüglich der Bewirtschaftung vor 1999 macht das Bundesamt
geltend, die S.weid werde als untere Stufe eines zweistufigen Sömme-
rungsbetriebes genutzt. Die räumliche Einheit und die wirtschaftliche
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Verflechtung mit dem Sömmerungsbetrieb "R.bergli" sei offensichtlich,
währenddessen kein Bezug zum Heimbetrieb vorliege.
Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, die S.weid sei für eine
ganzjährige Bewirtschaftung eingerichtet (Stall mit Futtergang und
Selbsttränke für die Winterfütterung). Es finde kein Weidewechsel mit
der Alp statt. Die "Sömmerungsdauer" von 153 Tagen zeige eindeutig,
dass die Bewirtschaftung nicht nur während der Sömmerungszeit,
sondern eben auch in der übrigen Jahreszeit erfolge, denn die
Sömmerungsdauer betrage üblicherweise nur etwa 100 Tage.
4.1.1 Die Bewirtschaftungsform der S.weid hat sich, nach den unbe-
stritten gebliebenen Angaben des Beschwerdeführers, seit Jahrzehn-
ten nicht geändert. Danach dient die Fläche auf der S.weid vorwiegend
dem Weidegang seines eigenen Rindviehbestandes (18 Kühe).
Die Tiere befinden sich von Oktober bis Ende April auf dem Heimbe-
trieb B. Zu Beginn des Monats Mai bringt der Beschwerdeführer seine
Milchkühe auf die S.weid. Dann erfolgt ein intensiver Stafelwechsel der
Milchkühe, der sich etwa wie folgt abspielt:
- S.weid: Anfang bis Ende Mai, 21 Tage
- R.bergläger (gehört zum Sömmerungsgebiet): Anfang bis
Mitte Juni, 14 Tage
- S.weid: Mitte Juni bis Mitte Juli, 30 Tage
- R.berg: Mitte Juli bis Anfang September, 60 Tage
- S.weid: Anfang September bis Anfang Oktober, 30 Tage.
Anfang Oktober kehren die Tiere auf den Betrieb B. zurück.
2.85 ha der S.weid werden einmal pro Jahr gemäht. Das gewonnene
Heu wird auf der S.weid gelagert und im Mai des nächsten Jahres den
Milchkühen verfüttert. Mit zunehmendem Vegetationsstand weiden die
Milchkühe zusätzlich. Es wird kein Futter in den Talbetrieb geführt.
Kühe und Jungvieh werden nach den Angaben des Beschwerdefüh-
rers in zwei Herden geführt. Das Jungvieh verbleibt zu Beginn des Mo-
nats Mai vorerst auf dem Betrieb B. und wird später direkt auf das
R.bergli geführt. Auch dort wird das im Vorjahr produzierte Dürrfutter
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diesen Tiere verfüttert. Das Jungvieh wird somit nicht auf der S.weid
gehalten.
Die S.weid liegt 7 Fahrkilometer vom Ganzjahresbetrieb B. entfernt
und grenzt an die Sömmerungsfläche R.bergli. Die Grenze zwischen
den beiden Grundstücken bildet der A.bach. Auf der S.weid - wie auch
im R.bergli - befindet sich ein vollständig eingerichteter Alpstall mit
Wohnteil und Käserei. Der Beschwerdeführer zieht mit seinen Kühen
während der Weidezeit zuerst auf die S.weid, später auf R.bergli. Im
R.bergli befindet sich zudem ein vom Beschwerdeführer bewirtschafte-
tes Bergrestaurant.
4.1.2 Nach den oben (E. 3.1) zitierten Verordnungsbestimmungen
(Art. 9, Art. 14, Art. 19 Abs. 1 und 3 und Art. 26 LBV) sowie den Erläu-
terungen und Weisungen des Bundesamtes vom Januar 2007 sind für
die Abgrenzung, ob eine Fläche mit überwiegender Weidenutzung als
Dauerweide zur LN zu zählen oder aber als Sömmerungsweide einzu-
stufen ist, folgende Kriterien von Bedeutung:
- wird die Fläche nur während der Sömmerung oder aber ganz-
jährig, d. h. deutlich über die eigentliche Sömmerungszeit hin-
aus, bewirtschaftet? ("Dauer der Bewirtschaftung", vgl.
E. 4.1.3)
- ist die Fläche vom Heimbetrieb des Bestössers örtlich ge-
trennt bzw. wie gross ist die Fahrdistanz zum Heimbetrieb (vgl.
E. 4.1.4)?
- wird die Fläche vorwiegend mit eigenen Tieren bestossen (vgl.
E. 4.1.4)?
- wird die Fläche vom Heimbetrieb aus oder aber von einem
Sömmerungsbetrieb aus bzw. in Verbindung mit einem sol-
chen bewirtschaftet (vgl. E. 4.1.5)?
4.1.3 Betreffend die Dauer der Bewirtschaftung ist davon auszugehen,
dass ein Normalstoss zwar der Sömmerung einer Raufutter verzehren-
den Grossvieheinheit (RGVE) während 100 Tagen entspricht (Art. 6
Abs. 2 der Sömmerungsbeitragsverordnung vom 29. März 2000 [SöBV;
SR 910.133]), für die Festsetzung des Normalbesatzes indessen eine
Sömmerungdauer von maximal 180 Tagen berücksichtigt wird (Art. 7
SöBV). Eine Sömmerungszeit von 153 Tagen liegt noch innerhalb die-
ses Rahmens, weshalb aus der Bewirtschaftungsdauer nicht abgelei-
Seite 15
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tet werden kann, die S.weid sei als Dauerweide der landwirtschaftli-
chen Nutzfläche zuzuordnen (vgl. hierzu etwa den unveröffentlichten
Entscheid der REKO/EVD vom 11. Juli 2003 i. S. B. [7B/2002-2] E.
5.4).
4.1.4 Die S.weid ist vom Heimbetrieb B. zwar örtlich getrennt, mit 7
km Fahrdistanz zwischen den beiden Parzellen ist die zulässige
Höchstdistanz für eine mögliche Anerkennung als Dauerweide jedoch
nicht überschritten. Auch wird die S.weid nur mit eigenen Tieren des
Beschwerdeführers bestossen.
Diese beiden Indizien könnten somit für eine Zuordnung zur landwirt-
schaftlichen Nutzfläche sprechen.
4.1.5 Nicht als Dauerweide ist eine Fläche indessen dann anzusehen,
wenn sie zwar im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich des Heimbe-
triebs liegt, indessen nicht von diesem aus, sondern von einem Söm-
merungsbetrieb aus oder in Verbindung mit einem solchen bewirt-
schaftet wird (vgl. E. 3.3).
Vorliegend sprechen mehrere Indizien dafür, dass die S.weid nicht als
Betriebsteil dem Heimbetrieb B. dient, sondern die Bewirtschaftung in
Verbindung mit dem Sömmerungsbetrieb R.bergli stattfindet und sie
daher dessen untere Stufe darstellt:
Die Tiere weiden, wie oben dargestellt (E. 4.1.1), nicht nur im Frühjahr
und im Herbst auf der S.weid, sondern auch im Sommer, nämlich für
30 Tage von Mitte Juni bis Mitte Juli. Auf der S.weid findet somit mitten
in der eigentlichen Sömmerungszeit eine Weidenutzung statt, weshalb
kaum gesagt werden kann, sie diene nicht der eigentlichen Sömme-
rung von Tieren (Art. 26 LBV).
Weiter deutet der Umstand, dass die S.weid in den Weidewechsel mit
den Sömmerungsflächen des R.bergli einbezogen wird (mehrmaliges
Hin- und Herziehen der Tiere zwischen diesen Weiden), wie auch die
kurze Distanz zum R.bergli auf einen betrieblichen Zusammenhang
zwischen den beiden Grundstücke hin (vgl. den Entscheid der
REKO/EVD vom 1. Februar 2002 i. S. G. [00/7B-118] E. 3.2.3).
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer selbst bis zum Jahr 2005
die gesamte Weidezeit als Sömmerungsdauer deklarierte (z. B. in der
Sömmerungserhebung 2005: Sömmerungsdauer vom 13. Mai bis
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10. Oktober) und die Festsetzung des Normalbesatzes unbestrittener-
massen auf der gesamten Weidezeit beider Stafel basierte. Der Be-
schwerdeführer ging demnach auch selber davon aus, dass die Zeit, in
welcher sein Vieh auf der S.weid weidet, zur Sömmerung gehört.
4.1.6 Der Beschwerdeführer vermochte andererseits keine Umstände
darzulegen, welche dafür sprächen, dass ein Einbezug der S.weid in
die Nutzung des deutlich abgesetzten Betriebes B. stattfindet. Er
macht nicht geltend, dass er die Parzelle S.weid von seinem Heimbe-
trieb aus bewirtschaftet, sondern führt in der Beschwerdeschrift wört-
lich aus: "der Beschwerdeführer verbleibt in etwa 4 Wochen mit seinen
Tieren auf der Vorweide S.weide". Daraus kann abgeleitet werden,
dass die Tiere, während sie sich auf der S.weid befinden, nicht vom
Heimbetrieb aus betreut werden und auch nicht allabendlich in die
Ställe des Heimbetriebs zurückkehren, sondern dass die Tiere vom
Wohnteil des Stalls auf der S.weid aus betreut werden.
Im Weitern wird weder die auf der S.weid produzierte Milch in den Be-
trieb B. geführt noch das dort gewonnene Heu zur Winterfütterung auf
dem Heimbetrieb verwendet. Auch was die Mähnutzung anbetrifft, lie-
gen somit keine Verhältnisse vor, die eine Zuordnung der S.weid zur
landwirtschaftlichen Nutzfläche nahe legen würden.
4.1.7 Anders lagen die Umstände in von der Rekurskommission EVD
im Jahr 2002 entschiedenen Fällen betreffend Parzellen im fraglichen
Gebiet, welche als Vor- und Nachweide dienten, aber nicht als untere
Stufe eines Sömmerungsbetriebs, sondern als zum jeweiligen Talbe-
trieb gehörende Dauerweiden eingestuft und daher der LN zugeteilt
wurden:
Im bereits in E. 3.3 zitierten Entscheid 00/7B-044 diente das gemähte
Gras der Winterfütterung, die gewonnene Milch wurde ins Tal geführt
und die Bewirtschaftung der fraglichen Fläche erfolgte vom Heimbe-
trieb aus. Auch in der Beschwerdesache H. (Entscheid vom 3. Dezem-
ber 2002, 01/7B-017) wurde die gewonnene Milch ins Tal geführt und
ein Teil des gemähten Heus für die Winterfütterung verwendet. Die
fragliche Prazelle lag gleich weit vom Heimbetrieb wie vom Sömme-
rungsbetrieb des Bewirtschafters entfernt (13 km).
In einem weiteren Entscheid (00/7B-048, vom 30. April 2002) erfolgte
die Bewirtschaftung der fraglichen Fläche vom Heimbetrieb aus und
das Vieh wurde auf die Alp eines Dritten zur Sömmerung gegeben,
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d.h. es bestand gar kein Sömmerungsbetrieb, welchem die strittige
Parzelle hätte zugeordnet werden können.
Als wesentlicher Unterschied zum vorliegenden Fall kommt hinzu,
dass die fragliche Fläche in allen diesen beschriebenen Fällen nur im
Frühjahr und Herbst bestossen wurde und die Tiere während des gan-
zen Sommers ohne Unterbruch auf der jeweiligen Sömmerungsalp
blieben. Demgegenüber findet vorliegend, wie beschrieben (E. 4.1.1
und 4.1.5), ein mehrmaliger Stafelwechsel zwischen der Alp R.bergli
und der strittigen Parzelle S.weid statt und die Tiere kehren in der Mit-
te der Sömmerungszeit auf die S.weid zurück, um dort zu weiden.
4.1.8 Als Fazit ist festzuhalten, dass die S.weid nicht als Dauerweide
qualifiziert werden kann, da sie überwiegend in Verbindung mit dem
Sömmerungsbetrieb R.bergli genutzt wird und auch alle Voraussetzun-
gen, die an einen Sömmerungsbetrieb gestellt sind, erfüllt. Sie dient
der Sömmerung von Tieren und wird während der Sömmerungszeit
bewirtschaftet, ist vom Betrieb des Bestössers örtlich getrennt, weist
Sömmerungsweiden auf und verfügt über die für die Sömmerung not-
wendige Infrastruktur (Art. 9 LBV). Dass ein Teil der Tiere bereits vor
Beginn der eigentlichen Sömmerung dort weidet und das im Vorjahr
gemähte und im Stall an Ort und Stelle aufbewahrte Heu verzehrt, lie-
sse sich zwar auch als Indiz für eine Dauerweide anbringen, erweist
sich aber unter gesamthafter Betrachtung aller in E. 4.1.3 bis E. 4.1.7
dargestellten Beurteilungselemente als nicht ausschlaggebend.
Beim Komplex S.weid-R.bergli handelt es sich somit um einen Söm-
merungsbetrieb mit mehreren Stufen. Die Einteilung der S.weid ins
Sömmerungsgebiet unter dem Kriterium der Bewirtschaftung vor 1999
erweist sich demnach als korrekt.
4.2 Nichts anderes ergibt sich bei einer Betrachtung der herkömmlich-
traditionellen Bewirtschaftung. Im Alpkataster der Gemeinde L. von
1969 wird die fragliche Fläche (Flur "S.weide/R.bergli") unter "Einzel-
beschreibung der Sömmerungsalpen" im Kapitel Alpwirtschaft aufge-
führt. Die S.weid ist als "Auftriebsstafel und Vorweide" beschrieben,
wobei eine "gemeinsame Bewirtschaftung der einzelnen Grundstücke
mit Stafelwechsel" stattfinde. Erwähnt wird auch eine "bedeutende
Heugewinnung und Aufatzen des Dürrfutters mit Jungvieh während ca.
4 Wochen im Vorwinter".
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4.2.1 Aus diesen Ausführungen wie auch bereits aus dem Titel
"S.weide/R.bergli" geht hervor, dass die S.weid auch herkömmlich-tra-
ditionell gemeinsam mit dem R.bergli bewirtschaftet wurde und dem-
entsprechend als untere Stafel der Sömmerungsalp diente. Das
Schwergewicht der Bewirtschaftung lag demnach auch damals bei der
Sömmerung von Tieren.
4.2.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, das Grundstück S.weid diene
seinem Landwirtschaftsbetrieb seit alters her als Vorweide. Der Alpka-
taster bilde nur eine Momentaufnahme, die auch nicht sehr präzise
ausgefallen sei, da die Alpen effektiv nur in grossen Zügen beschrie-
ben worden seien. Als das präzisere Beweismittel dränge sich der Ab-
tretungsvertrag vom 28. April 1971 (Seite 7, Ziffer 6) auf, wonach der
Beschwerdeführer mit der S.weid "23 ¼ Rindersweid Vorweide" erwor-
ben habe.
Der Beschwerdeführer verkennt, dass der Terminus "Vorweide" noch
nichts über die Zugehörigkeit des betreffenden Grundstücks zur LN
oder zum Sömmerungsgebiet aussagt, da Vorweiden - wie erwähnt -
entsprechend ihrer Bewirtschaftung entweder dem Sömmerungszone
oder dem Berggebiet zuzuordnen sind (vgl. E. 3.4). Dies wird gerade
dadurch belegt, dass auch die "R.bergweide" in dem genannten Ver-
trag als Vorweide bezeichnet wird und gemäss den Angaben des Be-
schwerdeführers tatsächlich als Vorweide zum A.berg gedient hat -
dies obwohl ihre Zugehörigkeit zum Sömmerungsgebiet unbestritten
ist.
4.2.3 Somit kann aus dem ins Recht gelegten Abtretungsvertrag und
dem darin für die S.weid verwendeten Begriff "Vorweide" nichts zu-
gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden, sondern es ist -
gemäss der langjährigen Praxis der Vorinstanz und der Rekurskom-
mission EVD - für die Beurteilung der herkömmlich-traditionellen Nut-
zung auf den Alpkataster abzustellen. Dieser stuft, wie gesagt, die
S.weid als Teil der Sömmerungsalp R.bergli ein.
4.3 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Bewirtschaftung
vor 1999 und die herkömmlich-traditionelle Bewirtschaftung für eine
Einteilung der S.weid in das Sömmerungsgebiet sprechen.
Auch das Zonengefüge steht einer Umzonung der S.weid nicht entge-
gen, grenzt doch die Parzelle S.weid gemäss Zonenplan unmittelbar
an die Parzellen R.bergweid sowie E. an, welche beide zum Sömme-
Seite 19
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rungsgebiet zählen. Mit der Einteilung der S.weid in das Sömmerungs-
gebiet entsteht somit keine Insel im Zonengefüge.
5.
Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Vertrauen in die rechtskräf-
tige Verfügung vom Mai 2000, mit welcher die S.weid der Bergzone IV
zugewiesen worden sei, sei hoch zu gewichten und zu schützen. Seit
dem Erlass dieser Verfügung seien keine neuen Sachverhaltselemente
eingetreten.
5.1 Verfügungen werden nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittel-
frist oder nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens formell rechts-
kräftig und grundsätzlich unabänderlich. Gemäss Lehre und Recht-
sprechung kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auch auf
solche Verfügungen wieder zurückgekommen werden. Insbesondere
können Verfügungen über Dauerrechtsverhältnisse wegen unrichtiger
Sachverhaltsfeststellung, fehlerhafter Rechtsanwendung oder nach-
träglicher Änderung der Sach- oder Rechtslage widerrufen bzw. ange-
passt werden, sofern wichtige öffentliche Interessen berührt sind. Feh-
len positivrechtliche Bestimmungen über die Möglichkeit der Änderung
einer Verfügung, so ist über diese anhand einer Interessenabwägung
zu befinden, bei welcher das Interesse an der richtigen Anwendung
des objektiven Rechts dem Interesse an der Rechtssicherheit bzw.
dem Vertrauensschutz gegenüberzustellen ist (BGE 127 II 306 E. 7a,
mit Hinweisen, BGE 121 II 273 E. 1/aa; ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 997 ff.; ANNETTE GUCKELBERGER, Der Wider-
ruf von Verfügungen im schweizerischen Verwaltungsrecht, ZBl
6/2007, S. 296 ff.). Sind dagegen die Voraussetzungen über die Aufhe-
bung oder Änderung einer Verfügung in der massgeblichen Gesetzge-
bung geregelt, so bestimmt sich die Zulässigkeit des nachträglichen
Eingreifens der Behörde in erster Linie nach dieser (BGE 127 II 306
E. 7a).
5.2 Das Bundesamt kann nach Art. 6 Abs. 2 der Landwirtschaftlichen
Zonen-Verordnung grundsätzlich von sich aus oder auf Gesuch des
Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin die Zonen des Berg- und
Talgebiets ändern.
Ein Abänderung der bestehenden Zoneneinteilung ist nach der Land-
wirtschaftsgesetzgebung somit möglich und zulässig. Über die Voraus-
setzungen für die Abänderbarkeit ist den gesetzlichen Grundlagen in-
Seite 20
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dessen nichts zu entnehmen. Im Sinne der oben zitierten Rechtspre-
chung des Bundesgerichts kann eine bestehende, aber ursprünglich
fehlerhafte Zoneneinteilung nur dann abgeändert werden, wenn von
den sich widerstreitenden Interessen der Wahrung der richtigen
Durchsetzung des objektiven Rechts und der Rechtssicherheit der ers-
teren der Vorrang gebührt (vgl. hierzu auch die Entscheide der REKO/
EVD vom 1. Dezember 2004 i. S. P. [7B/2004-3] E. 5.1 sowie vom 10.
Mai 1995 [94/7B-060] E. 4.5, veröffentlicht in VPB 60.53).
5.3 Bei der Zonenzugehörigkeit eines Betriebes handelt es sich um
ein Dauerrechtsverhältnis. Bei den Dauerverfügungen wirkt sich eine
Gesetzwidrigkeit wegen fehlerhafter Rechtsanwendung oftmals über
eine längere Zeitspanne aus. Das öffentliche Interesse an der Verwirk-
lichung des objektiven Rechts ist daher stärker betroffen, als wenn
sich die Rechtswidrigkeit nur einmal ereignet. Die Belassung einer
rechtswidrigen Zoneneinteilung steht auch den Zielen der Agrarpolitik
und damit den öffentlichen Interessen entgegen, welche zu einer weni-
ger intensiven Landwirtschaft tendiert und welche einen Verzicht auf
Ausweitung der Produktion und der landwirtschaftlichen Nutzfläche
vorgibt (vgl. hierzu: Botschaft vom 27. Januar 1992 zur Änderung des
Landwirtschaftsgesetzes, Teil I: Agrarpolitik mit ergänzenden Direkt-
zahlungen, BBl 1992 II 1 ff., Ziff. 22 S. 11 ff.). Eine fehlerhafte Zonen-
zuteilung kann überdies dazu führen, das einheitliche Zonengefüge zu
gefährden, indem benachbarte Bewirtschafter ebenfalls eine entspre-
chende Umzonung anbegehren (vgl. den Entscheid der REKO/EVD i.
S. P. vom 1. Dezember 2004 [7B/2004-3] E. 5.3.1).
Vorliegend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer in den vergange-
nen Jahren (bis und mit 2005) die Weidezeit auf der S.weid als Söm-
merungsdauer deklarierte und dafür Sömmerungsbeiträge bezog.
Diesbezüglich macht er zwar geltend, bei der Deklaration als Sömme-
rungsfläche habe es sich um eine Falschdeklaration ohne Bereiche-
rungsabsicht gehandelt, die mittels Rückerstattungen zu korrigieren
sei. Gleichwohl lässt der Umstand, dass der Beschwerdeführer sowohl
Sömmerungsbeiträge als auch Flächenbeiträge bezogen hat, den Ge-
sichtspunkt des Gutglaubensschutzes sowie der Wahrung der Rechts-
sicherheit in Bezug auf die Zoneneinteilung der S.weid zusätzlich in
den Hintergrund treten. Denn der Beschwerdeführer durfte nicht davon
ausgehen, dass die fragliche Parzelle bis in unbestimmte Zukunft bei-
tragsrechtlich sowohl als Sömmerungs- als auch als Bergzone behan-
delt würde, und musste mit einer Klärung der Verhältnisse rechnen.
Seite 21
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Dass diese nicht gemäss seinen Wünschen ausgefallen ist, stellt kei-
nen Vertrauensbruch dar.
Die Interessen des Beschwerdeführers am Beibehalt der bisherigen
Ordnung können nach dem Gesagten nicht als gewichtiger als die
richtige Anwendung des objektiven Rechts angesehen werden. Es ist
somit rechtens, wenn die Vorinstanz auf die Erstabgrenzung zurückge-
kommen ist und eine neue Einteilung der S.weid verfügt hat.
6.
Der Beschwerdeführer führt an, dass in der Gemeinde L. sämtliche
Vorweiden, welche sich im Privateigentum befänden, der LN zugewie-
sen seien. Die Zuteilung der S.weid zum Sömmerungsgebiet würde
daher zu einer Ungleichbehandlung führen.
Diese Behauptung wird durch das Bundesamt widerlegt, indem es ei-
nen Entscheid zu den Akten gibt, in welchem eine ursprünglich der LN
zugeteilte Vorweide in der Gemeinde L. von Amtes wegen aus der
Bergzone ausgeschlossen wurde (Entscheid des Bundesamtes vom
20. Februar 2007), sowie als weiteres Beispiel auf den westlich von
S.weid-R.bergli gelegenen Sömmerungsbetrieb Z. mit der Vorweide
"C." als Unterstafel und einer Alpzeit von 140 Tagen verweist.
Dass Vorweiden keineswegs zwingend dem Berggebiet zuzuteilen
sind, sondern je nach Bewirtschaftung entweder als zu einem Sömme-
rungsbetrieb gehörende Sömmerungsweiden oder als Dauerweiden zu
qualifizieren sind, wurde vorstehend bereits in E. 3.4 dargelegt. Dies
wird bestätigt durch die vom Bundesamt zu den Akten gegebenen Ver-
fügungen, welche die Frage der landwirtschaftlichen Zoneneinteilung
von Vorweiden im fraglichen Gebiet zum Gegenstand haben (Beilagen
1-5 zur Duplik vom 5. September 2007).
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts dem Grundsatz rechtsgleicher Behandlung bei der Zo-
neneinteilung eine eher abgeschwächte Bedeutung zukommt (BGE
121 I 245 E. 6e/bb; 118 Ia 151 E. 6c, je mit weiteren Hinweisen; vgl.
auch Beschwerdeentscheid der REKO/EVD vom 10. Mai 1995
[94/7B-060] E. 5.2, veröffentlicht in VPB 60.53).
Der Beschwerdeführer vermag daher auch mit dieser Rüge nicht
durchzudringen.
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7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Bundesamt die Parzelle
S.weid zu Recht aus der Bergzone IV ausgeschlossen und dem Söm-
merungsgebiet zugeteilt hat. Anzumerken bleibt, dass die gemähten
Flächen der S.weid als Heuwiesen im Sömmerungsgebiet weiterhin
zur LN gerechnet werden können, sofern sie jährlich gemäht werden,
diese Nutzung auf ununterbrochener, langjähriger Tradition beruht und
das geerntete Raufutter zur Winterfütterung auf dem Betrieb verwen-
det wird (Art. 19 Abs. 5 LBV).
Die Beschwerde erweist sich demnach insgesamt als unbegründet und
ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang sind dem unterliegenden Beschwerde-
führer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.-, aufzu-
erlegen und mit dem Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu verrechnen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.3]).
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 64 Abs. 1
VwVG).
9.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weiter gezogen werden. Er ist
endgültig (Art. 83 Bst. s Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005, BGG, SR 173.110).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem Kostenvorschuss von Fr. 500.- verrechnet. Der
Restbetrag von Fr. 200.- ist innert 30 Tagen nach Erhalt des
vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
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3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein,
Akten zurück)
- die Vorinstanz (Einschreiben; Akten zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Marion Spori
Versand: 22. Januar 2008
Seite 24