B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-2211/2013
U r t e i l v o m 1 3 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer, Richterin Vera Marantelli,
Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Parteien
X._______,
vertreten durch Francisco José Vazquez Bürger,
Rechtsanwalt, Avda. La Habana, 9-1.°, ES-32003 Ourense,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Rentenrevision).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch:
Vorinstanz) mit Verfügung vom 2. April 2013 die bisherige, von der
schweizerischen Invalidenversicherung erstattete Dreiviertelsrente von
X._______ per 1. Juni 2013 aufgehoben hat,
dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch
Rechtsanwalt Francisco José Vazquez Bürger, mit Eingabe vom 12. April
2013 gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben hat und insbesondere
beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, der medizinische
Sachverhalt mittels einer polydisziplinären Begutachtung weiter abzuklä-
ren, danach über die Angelegenheit neu zu verfügen und allenfalls ab
dem Zeitpunkt der neuerlichen Feststellungen eine ganze Invalidenrente
zuzusprechen – alles unter Kostenfolge –,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung vom 20. Mai
2013 vollumfänglich an diesen Anträgen festgehalten hat,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 18. Juni 2013 unter Bezug-
nahme auf die von ihr eingeholte Stellungnahme ihres regionalen ärztli-
chen Dienstes (im Folgenden: RAD) beantragt, die Beschwerde sei gut-
zuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im
Sinn der erwähnten Stellungnahme – das heisst zur weiteren, orthopä-
disch und psychiatrischen gutachterlichen Abklärung und neuem Ent-
scheid – an die Verwaltung zurückzuweisen,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist,
dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und vorlie-
gend keine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinn von Art. 59 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] einzutreten ist,
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dass sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 18. Juni 2013 der
Beurteilung ihres ärztlichen Dienstes anschliesst und damit sinngemäss
feststellt, dass die Verfügung vom 2. April 2013 auf einer mangelhaft er-
mittelten tatbestandlichen Grundlage beruht,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 4. Juli
2013 mit dem Antrag der Vorinstanz, die angefochtene Verfügung aufzu-
heben sowie die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und neuem Ent-
scheid an sie zurückzuweisen, einverstanden erklärt, wobei er weiterhin
eine multidisziplinäre Begutachtung wünscht,
dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, die gegen einen
Entscheid im Sinn der übereinstimmenden Rechtsbegehren sprechen
würden,
dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass somit dem Verfahren im jetzigen Standpunkt die Entscheidungsreife
mangelt und es sich deshalb rechtfertigt, die Streitsache zur Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts, insbesondere zur Durchführung ei-
ner fundierten gutachterlichen Abklärung, und zum Erlass einer neuen
Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass eine derartige Rückweisung in Bezug auf die Kostenfrage praxis-
gemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu betrachten ist
(BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu er-
heben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2013 das
Bundesverwaltungsgericht um Rückerstattung des Kostenvorschusses
ersucht, ein solcher jedoch weder eingefordert noch geleistet wurde, so
dass dieses Gesuch gegenstandslos ist,
dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Febru-
ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine von der Vorinstanz zu entrich-
tende Parteientschädigung zuzusprechen ist,
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dass sich das einer Partei zu entschädigende Anwaltshonorar nach dem
notwendigen Zeitaufwand des Vertreters bestimmt (Art. 10 VGKE), wobei
dieses gemäss Art. 14 Abs. 2 VGKE aufgrund der Akten zu bestimmen
ist,
dass unter Berücksichtigung dieser Bestimmungen und der Akten vorlie-
gend das zu entschädigende Anwaltshonorar (einschliesslich Auslagen)
auf Fr. 1'800.-- festzusetzen ist (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 9
und Art. 10 VGKE), wobei keine Mehrwertsteuer geschuldet und damit
auch nicht zu entschädigen ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und
Art. 18 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [SR 641.20]
sowie Urteil des Bundesgerichts I 30/03 vom 22. Mai 2003 E. 6.4).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom
2. April 2013 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur
weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorin-
stanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung im Betrag von Fr. 1'800.– zu bezahlen.
4.
Ein Doppel der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2013
geht an die Vorinstanz.
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5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein);
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde; Beilage: gemäss
Ziffer 4);
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde).
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Maria Amgwerd Andrea Giorgia Röllin
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer-
deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 15. August 2013