Abtei lung II
B-2213/2006
{ T 0 / 2 }
Urteil vom 2. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Francesco Brentani,
Richter Stephan Breitenmoser; Gerichtsschreiberin Fabia
Bochsler
A._______,
Beschwerdeführer
gegen
Trägerorganisation für die höhere Fachprüfung für Steuerexperten,
Erstinstanz
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT),
Vorinstanz
betreffend
Höhere Fachprüfung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. A._______ legte im Jahr 2004 die Höhere Fachprüfung für Steuerexperten
ab. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2004 teilte ihm die Prüfungskommissi-
on der Trägerorganisation für die höhere Fachprüfung für Steuerexperten
(Prüfungskommission) mit, er habe die Prüfung nicht bestanden. Er habe
in folgenden Fächern ungenügende Fachnoten erzielt: "Steuern" (schrift-
lich) 3.5, "Betriebswirtschaft, Rechnungswesen, Finanzierung" (schriftlich)
3.0 und "Diplomarbeit" 3.0. Seine Gesamtnote betrage 3.8, der gewichtete
Durchschnitt 3.6.
Gegen diesen Entscheid erhob A._______ am 15. November 2004 und mit
weiterer Eingabe vom 7. Januar 2005 Beschwerde beim Bundesamt für
Berufsbildung und Technologie (Bundesamt). Er beantragte sinngemäss,
die Verfügung der Prüfungskommission sei aufzuheben und es sei ihm das
Diplom als Steuerexperte zu erteilen. Zur Begründung machte er im We-
sentlichen eine Unterbewertung seiner Prüfungsleistung geltend. Im Fach
"Diplomarbeit" habe ihm die Prüfungskommission die Akteneinsicht verwei-
gert. Zudem sei fraglich, ob die Prüfungskandidaten bei der Verteilung der
Diplomarbeitsthemen rechtsgleich behandelt worden seien. Ferner hätten
Dauer und Inhalt des Kolloquiums gegen das Prüfungsreglement ver-
stossen. Im Fach "Steuern" (schriftlich) hätten sich einige Aufgabenstellun-
gen stark an ein Thema der Diplomarbeit bzw. an den Inhalt einer Weiter-
bildungsveranstaltung angelehnt. Diejenigen Kandidaten, welche über die-
se Spezialkenntnisse verfügt hätten, seien daher unzulässigerweise im
Vorteil gewesen. Ferner sei in diesem Fach auf einen unverbindlichen Ver-
haltenskodex Bezug genommen worden, der nicht zum Prüfungsstoff ge-
höre. Im Fach "Betriebswirtschaft, Rechnungswesen, Finanzierung" hätten
die Aufgaben hauptsächlich finanzwissenschaftliche Fragestellungen um-
fasst. Im Fach "Recht" seien zu Beginn der Prüfung falsche Aufgabenstel-
lungen verteilt worden. Eventualiter sei sein Prüfungsresultat als Grenzfall
zu betrachten. Ferner habe ihm die Prüfungskommission Gebühren im
Umfang von Fr. 68.- zurück zu erstatten.
Mit Vernehmlassung vom 17. März 2005 beantragte die Prüfungskommis-
sion die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung brachte sie vor, die
Examinatoren seien nicht verpflichtet, Notizen zur Bewertung der Diplom-
arbeit zu machen, und es gebe auch keine Standardlösungen in diesem
Fach. Der beantragten Akteneinsicht könne daher keine Folge geleistet
werden. Die Nachkorrektur habe gezeigt, dass im Fach "Betriebswirtschaft,
Rechnungswesen, Finanzierung" (schriftlich) zusätzliche 8 Punkte und da-
mit die Note 4.0 anstatt 3.0 vergeben werden könne. Obwohl die Nachkor-
rektur durch die Examinatoren vereinzelt Verbesserungen in der Bewer-
tung und teilweise zur Anhebung der erteilten Noten geführt habe, gelte
die Prüfung weiterhin als nicht bestanden.
3Mit Replik vom 2. Mai 2005 hielt A._______ an seiner Beschwerde fest,
verzichtete indessen auf die Anträge betreffend die Fächer "Recht" und
"Betriebswirtschaft, Rechnungswesen, Finanzierung". Im Fach "Diplomar-
beit" beantragte er eine Begutachtung seiner Arbeit durch aussenstehende
Experten. Zur Begründung seiner Anträge verwies er im Wesentlichen auf
die Ausführungen in seiner Beschwerde vom 7. Januar 2005.
Mit Duplik vom 5. Juli 2005 führte die Prüfungskommission aus, im Fach
"Steuern" (schriftlich) seien A._______ zwar zusätzliche Punkte erteilt wor-
den, was indessen nicht zur Anhebung der Fachnote führe.
Mit Triplik vom 5. September 2005 hielt A._______ weiterhin an seiner Be-
schwerde fest.
Mit Entscheid vom 2. Februar 2006 wies das Bundesamt die Beschwerde
ab. Betreffend die Rückforderung von Fr. 68.- für zuviel verlangte Gebüh-
ren trat es auf die Beschwerde nicht ein. Gemäss den massgebenden Ge-
setzesbestimmungen könnten nur solche Verfügungen angefochten wer-
den, welche die Nichtzulassung zu einer Prüfung bzw. das Nichtbestehen
einer Prüfung zum Gegenstand hätten. Entscheide über Gebühren könnten
demzufolge nicht mit Verwaltungsbeschwerde weitergezogen werden. Im
Fach "Diplomarbeit" würden keine Bewertungsunterlagen existieren, in
welche, wie bei Klausurarbeiten, Akteneinsicht gewährt werden könne. Zu-
dem bestehe kein Einsichtsrecht in Lösungsschemen bzw. Musterlösun-
gen. Dies treffe auch auf die während des Kolloquiums von den Experten
angefertigten Notizen zu. Das Akteneinsichtsrecht umfasse auch nicht den
gemäss dem Merkblatt zur Diplomarbeit vorgesehenen "aufgabenübergrei-
fenden Beurteilungsraster", da es sich dabei um ein internes Dokument
handle. Auf die weiteren Vorbringen zur Diplomarbeit könne nicht einge-
gangen werden, da A._______ diesbezüglich nur Vermutungen äussere. In
Bezug auf die Dauer des Kolloquiums würden die Prüfungskommission
und A._______ unterschiedliche Angaben machen. Da Letzterer aus der
behaupteten zu kurzen Dauer eine Notenerhöhung ableiten wolle, habe er
seine Behauptung zu beweisen. Da ihm dies nicht gelinge, habe er die Fol-
gen der Beweislosigkeit zu tragen. Auch hinsichtlich des Inhalts des Kollo-
quiums vermöge A._______ nicht aufzuzeigen, inwiefern dieser regle-
ments- oder wegleitungswidrig gewesen sei. Die Examinatoren seien auf
alle wesentlichen Rügen von A._______ eingegangen und hätten sich da-
mit in ausführlicher Weise auseinander gesetzt. Es bestehe somit kein An-
lass, an der korrekten Beurteilung der Prüfungsleistung zu zweifeln. So sei
aufgezeigt worden, mit welchen Mängeln die Diplomarbeit behaftet sei.
Auch im Fach "Steuern" (schriftlich) sei in Bezug auf jede gerügte Teilfrage
der Aufgaben 3 und 4 in nachvollziehbarer Weise dargetan, aus welchem
Grund die Antwort von A._______ nicht bzw. nur als teilweise richtig ge-
wertet werden könne. Bei den Teilfragen der Aufgabe 5 könne offen gelas-
sen werden, ob A._______ damit durchzudringen vermöge. Auch wenn
ihm nämlich die verlangten Zusatzpunkte zugestanden würden, könne er in
diesem Fach damit höchstens die Note 4.0 erreichen. Dies würde aber –
4unter Berücksichtigung der Grenzfallregel der Prüfungskommission – infol-
ge einer gewichteten Durchschnittsnote von 3.9 weiterhin nicht zum Beste-
hen der Prüfung führen.
B. Gegen diesen Entscheid erhob A._______ (Beschwerdeführer) am 6. März
2006 Verwaltungsbeschwerde bei der Rekurskommission EVD. Er bean-
tragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm das Dip-
lom als Steuerexperte zu erteilen. Eventualiter sei die Prüfung im Sinne ei-
nes Grenzfalls als bestanden zu erklären. Im Fach "Diplomarbeit" sei seine
Note auf 4.5, im Fach "Steuern" (schriftlich) auf eine 5.0 anzuheben. Zur
Begründung macht er geltend, das Bundesamt sei nicht ernsthaft auf seine
Vorbringen eingegangen, sondern habe pauschal und unbesehen auf die
Meinung der Prüfungskommission abgestellt. Damit habe es seine Über-
prüfungsbefugnis unzulässigerweise eingeschränkt und seinen Anspruch
auf rechtliches Gehör verletzt. Seine Diplomarbeit sei von unabhängigen
Experten zu begutachten, da die Beschwerdeinstanzen seine Prüfungsleis-
tung mangels Fachwissen inhaltlich nicht beurteilen könnten. Ferner sei
ihm die Einsicht in die die Diplomarbeit betreffenden Unterlagen der Exa-
minatoren, insbesondere den aufgabenübergreifenden Bewertungsraster
gemäss Merkblatt zur Diplomarbeit, verweigert worden. Daher sei er nicht
in der Lage (gewesen) zu überprüfen, ob die Prüfungskommission die er-
forderlichen Vorkehrungen getroffen habe, um das Rechtsgleichheitsgebot
in Bezug auf den Schwierigkeitsgrad und Bearbeitungsaufwand der Dip-
lomarbeit zu gewährleisten. Das Bundesamt habe weiter ohne Begründung
darauf verzichtet, von seinem Beweisangebot Gebrauch zu machen, ande-
re Kandidaten darlegen zu lassen, wie ihr Kolloquium durchgeführt wurde.
Es könne von ihm nicht verlangt werden zu beweisen, dass das Kolloqui-
um zur Diplomarbeit lediglich 15 Minuten gedauert habe. Die Beweislast
müsse umgekehrt werden. Im Übrigen verstosse selbst die von der Prü-
fungskommission behauptete Dauer von 25 Minuten gegen die Vorgabe
von mindestens 30 Minuten im Merkblatt zur Prüfung. Des Weiteren sei
das Kolloquium auch inhaltlich ungenügend ausgestaltet gewesen, da die
Examinatoren davon ausgegangen seien, dass es nur der Feststellung die-
ne, ob er die Arbeit selbst verfasst habe. Im Fach "Steuern" (schriftlich),
Prüfungsteil "Internationales Steuerrecht", seien gewisse Kandidaten im
Vorteil gewesen, da sie Teilgehalte des Prüfungsstoffs bereits in der Dip-
lomarbeit bzw. an einer Weiterbildungsveranstaltung behandelt hätten. Im
Übrigen legt der Beschwerdeführer in den Fächer "Steuern" (schriftlich)
und "Diplomarbeit" dar, inwiefern seine Leistung unterbewertet worden sei.
C. Mit Vernehmlassung vom 19. April 2006 beantragte das Bundesamt die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt es aus, es
habe sich mit den Rügen des Beschwerdeführers eingehend auseinander-
gesetzt und die Stellungnahmen der Examinatoren seinen Vorbringen ge-
genübergestellt. Ein solches Vorgehen sei dann nicht zu beanstanden,
wenn das Bundesamt auf Grund seiner Überprüfung zur Feststellung ge-
5langt sei, die Begründungen der Examinatoren seien nachvollziehbar. Wei-
ter rechtfertige die Beweisnot des Beschwerdeführers betreffend den
Schwierigkeitsgrad und Bearbeitungsaufwand der Diplomarbeit sowie die
Dauer des Kolloquiums keine Beweiserleichterungen. Im Fach "Steuern"
(schriftlich) lasse sich kaum bestreiten, dass gewisse Kandidaten bei der
Aufgabe 4 einen Vorteil gehabt haben könnten. Ein Beschwerdeverfahren
diene aber nur dem subjektiven Rechtsschutz. Daher müsse der Be-
schwerdeführer für das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses einen per-
sönlichen Nachteil erlitten haben. Der Beschwerdeführer sei indessen al-
leine auf Grund des Umstandes, dass gewisse Mitkandidaten einen Vorteil
gehabt haben könnten, noch nicht benachteiligt. Eine Benachteiligung des
Beschwerdeführers wäre erst gegeben, falls die Beurteilung seiner Leis-
tung durch die Bevorteilung einzelner Mitkandidaten negativ beeinflusst
worden wäre, was der Beschwerdeführer jedoch nicht geltend mache.
Die Prüfungskommission beantragt mit Vernehmlassung vom 20. April
2006 die Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, das Bundesamt habe
seine Überprüfungsbefugnis in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung
ausgeübt, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers auf Drittbegutach-
tung seiner Diplomarbeit abzulehnen sei. Weiter teilt sie mit, dass der Be-
schwerdeführer die Prüfung im Sommer/Herbst 2006 wiederhole.
Das Verfahren wurde bis zum Vorliegen dieses Prüfungsergebnisses nicht
weiter behandelt. Der Beschwerdeführer bestand die Prüfung 2006 ein
weiteres Mal nicht, wie das Prüfungssekretariat später auf Anfrage mitteil-
te.
D. Mit Schreiben der Rekurskommission EVD im Dezember 2006 wurden die
Parteien über die Übertragung des Verfahrens per 1. Januar 2007 an das
Bundesverwaltungsgericht informiert. Mit Schreiben vom 26. Januar 2007
bestätigte die Abteilung II des Bundesverwaltungsgerichts die Übernahme
des hängigen Verfahrens.
Am 6. Juni 2007 reichte die Erstinstanz gemäss Aufforderung des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 29. Mai 2007 die Diplomarbeit des Beschwerde-
führers sowie die dazu gehörende Aufgabenstellung ein.
E. Auf die vorstehenden und weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit
sie rechtserheblich sind, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeentscheid des Bundesamtes vom 2. Februar 2006 ist eine
Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Diese
Verfügung kann nach dem Berufsbildungsgesetz (Art. 61 Abs. 2 BBG in
der revidierten Fassung in Kraft seit 1. Januar 2007, zitiert in E. 2) im Rah-
6men der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungs-
rechtspflege (Art. 44 ff. VwVG i. V. m. Art. 31, 33 Bst. d, 37 ff. und Ziffer 35
des Anhangs des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
AS 2006 2197, SR 173.32, in Kraft seit 1. Januar 2007]) mit Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 seine Tätigkeit auf-
genommen und beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
VwVG (vgl. Art. 31 VGG). Diese Instanz ersetzt die bisherigen Eidgenössi-
schen Rekurs- und Schiedskommissionen sowie die Beschwerdedienste
der Eidgenössischen Departemente. Sofern es zuständig ist, übernimmt
das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung der beim Inkrafttreten des
Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schieds-
kommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen
Rechtsmittel (Art. 53 Abs. 2 VGG). Die Beurteilung erfolgt nach neuem
Verfahrensrecht.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen.
Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist er durch diese berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Er ist
daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Bst. a VwVG).
Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be-
schwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kosten-
vorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übri-
gen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff. VwVG).
Auf die Verwaltungsbeschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten.
2. Am 1. Januar 2004 ist das Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002
(BBG, SR 412.10) in Kraft getreten. Es löste das (alte) Berufsbildungsge-
setz vom 19. April 1978 ab (aBBG, AS 1979 1687, 1985 660, 1987 600,
1991 857, 1992 288 2521, 1996 2588, 1998 1822, 1999 2374, 2003 187
4557). Zum selben Zeitpunkt hat die Berufsbildungsverordnung vom
19. November 2003 (BBV, SR 412.101) die (alte) Berufsbildungsverord-
nung vom 7. November 1979 abgelöst (aBBV, AS 1979 1712, 1985 670,
1990 848, 1993 7, 1996 208, 1998 1822, 2001 979). Nach (neuem) BBG
kann die höhere Berufsbildung durch eine eidgenössische Berufsprüfung,
eine eidgenössische höhere Fachprüfung oder durch eine eidgenössisch
anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule erworben werden
(Art. 27 Bst. a und b BBG). Die zuständigen Organisationen der Arbeits-
welt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfah-
ren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden
Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das
Bundesamt (Art. 28 Abs. 2 BBG).
Nach dem bisherigen Recht konnten die Berufsverbände vom Bund aner-
7kannte höhere Fachprüfungen veranstalten (Art. 51 Abs. 1 aBBG und
Art. 44 Abs. 1 aBBV). Sie hatten darüber ein Reglement aufzustellen, das
der Genehmigung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements be-
durfte (Art. 51 Abs. 2 aBBG und Art. 45 aBBV). Gestützt auf diese Bestim-
mungen haben die Treuhand-Kammer (Schweizerische Kammer der Wirt-
schaftsprüfer, Steuerexperten und Treuhandexperten), der Schweizerische
Anwaltsverband, die Konferenz Staatlicher Steuerbeamter, der Schweizeri-
sche Treuhänderverband und die Schweizerische Vereinigung diplomierter
Steuerexperten das Reglement vom 20. Dezember 1993 über die höhere
Fachprüfung für Steuerexperten (Reglement) erlassen (vgl. BBl 1995 I
369). Dieses trat mit Genehmigung durch das Departement am 20. März
1995 in Kraft.
Die Prüfung für den Berufstitel "Diplomierter Steuerexperte" besteht aus ei-
ner schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Erstere umfasst eine Dip-
lomarbeit und Klausurarbeiten (Art. 23 Abs. 3 und 4 Reglement). Die Klau-
surarbeiten erstrecken sich auf die Fächer: "Steuern", "Recht" sowie "Be-
triebswirtschaft, Rechnungswesen, Finanzierung" (Art. 25 Abs. 1 Regle-
ment). Mündlich werden die Fächer "Steuern" sowie wahlweise "Recht"
oder "Betriebswirtschaft, Rechnungswesen, Finanzierung" geprüft. Zudem
ist ein Kurzreferat zu halten über eines von drei Themen, welche dem Kan-
didaten 30 Minuten vor Beginn des Referats zur Wahl vorgelegt werden
(Art. 26 Reglement). Zur Bewertung der einzelnen Prüfungsarbeiten dient
eine Notenskala von 1 bis 6, wobei die Note 4 und höhere Noten genügen-
de Leistungen, Noten unter 4 ungenügende Leistungen bezeichnen
(Art. 27 Reglement).
Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens 4,0 und der
gewichtete Durchschnitt der Fächer "Diplomarbeit Steuern", "Klausurarbeit
Steuern" und "Steuern mündlich" (gewichtete Durchschnittsnote) mindes-
tens 4,0 betragen. Dabei werden die "Klausurarbeit Steuern" dreifach so-
wie die "Diplomarbeit Steuern" und die mündliche Prüfung zweifach ge-
wichtet. Ausserdem dürfen nicht mehr als zwei Noten unter 4,0 erteilt wor-
den sein (Art. 28 Reglement).
3. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit der angefochtenen Verfü-
gung gerügt werden (Art. 49 VwVG i. V. m. Art. 37 VGG). Diese Grundsät-
ze gelten auch im Rahmen der Beurteilung von Beschwerden gegen Verfü-
gungen über die Verweigerung des Eidgenössischen Diploms.
Werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt oder sind die Ausle-
gung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig, hat die Rechtsmittel-
behörde die erhobenen Einwendungen mit freier Kognition zu prüfen. Auf
Verfahrensfragen nehmen alle Einwendungen Bezug, die den äusseren
8Ablauf der Prüfung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen. Prüft
die Rechtsmittelinstanz solche Einwendungen nur mit beschränkter Kogni-
tion, so begeht sie eine formelle Rechtsverweigerung (BGE 106 Ia 1
E. 3c). Ein Verfahrensmangel im Prüfungsablauf gilt aber nur dann als Be-
schwerdegrund im Sinne von Art. 49 Bst. a VwVG, der es rechtfertigt, die
Beschwerde gutzuheissen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er
das Prüfungsergebnis möglicherweise ungünstig beeinflusst hat
(VPB 56.16 E. 4, VPB 45.43 E. 3).
Bei der Bewertung von Prüfungsleistungen auferlegt sich das Bundesver-
waltungsgericht ebenso wie das Bundesgericht (z.B. BGE 131 I 467 E. 3.1,
BGE 121 I 225 E. 4b mit weiteren Hinweisen), der Bundesrat (z.B. VPB
62.62 E. 3, VPB 56.16 E. 2.1) sowie die ehemaligen Rekurs- und Schieds-
kommissionen des Bundes (VPB 66.62 E. 4, VPB 64.122 E. 2) eine gewis-
se Zurückhaltung. Bei Fragen, die seitens der Verwaltungsjustizbehörden
naturgemäss schwer überprüfbar sind, weicht es nicht ohne Not von der
Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Examinatoren ab.
Dies deshalb, weil der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgeben-
den Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihr in der Regel nicht
möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen
des Beschwerdeführers in der Prüfung und der Leistungen der übrigen
Kandidaten zu machen. Überdies haben Prüfungen häufig Spezialgebiete
zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde über keine eigenen
Fachkenntnisse verfügt. Eine freie Überprüfung der Examensbewertung
würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten ge-
genüber anderen Kandidaten in sich bergen. Daher hat sich die Auffas-
sung durchgesetzt, dass die Bewertung von schulischen Leistungen von
der Rechtsmittelbehörde nicht frei, sondern nur mit Zurückhaltung zu über-
prüfen ist.
Weil es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein kann, die Prüfung ge-
wissermassen zu wiederholen, müssen an den Beweis der behaupteten
Unangemessenheit gewisse Anforderungen gestellt werden. Die entspre-
chenden Rügen müssen von objektiven Argumenten und Beweismitteln
getragen sein. Die Beschwerdeinstanz hebt einen Entscheid nur auf, wenn
das Ergebnis materiell nicht mehr vertretbar erscheint, sei es, weil die Prü-
fungsorgane in ihrer Beurteilung eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt
haben oder, ohne übertriebene Anforderungen zu stellen, die Arbeit des
Kandidaten offensichtlich unterbewertet haben (VPB 56.16 E. 2.1, VPB
50.45 E. 2, VPB 45.43 E. 2). Ergeben sich solche eindeutigen Anhalts-
punkte nicht bereits aus den Akten, so kann von der Rechtsmittelbehörde
nur dann verlangt werden, dass sie auf alle die Bewertung der Examens-
leistung betreffenden Rügen detailliert einzugehen hat, wenn der Be-
schwerdeführer selbst substantiiert und überzeugend Anhaltspunkte dafür
liefert, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungs-
leistungen offensichtlich unterbewertet wurden (VPB 61.32 E. 7.2).
94. Der Beschwerdeführer rügt betreffend die Fächer "Diplomarbeit" und
"Steuern" (schriftlich) Verletzungen seines Anspruchs auf rechtliches Ge-
hör.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) ist gemäss konstanter Praxis des Bun-
desgerichts formeller Natur. Sofern der Mangel nicht geheilt werden kann,
hat die Verletzung die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur Fol-
ge, und zwar auch dann, wenn der Beschwerdeführer kein materielles In-
teresse nachzuweisen vermag (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 125 I 113
E. 3, BGE 124 V 180 E. 4a). Für das Verwaltungsverfahren im Bund ist der
Anspruch auf rechtliches Gehör in den Art. 29 ff. VwVG geregelt.
4.1 Zunächst macht der Beschwerdeführer unter Verweis auf Erwägung 7.2
des angefochtenen Entscheids geltend, das Bundesamt habe die jeweilige
Auffassung der Prüfungskommission bzw. der Prüfungsexaminatoren unre-
flektiert wiedergegeben und sei nicht ernsthaft auf seine Vorbringen einge-
gangen. Es habe pauschal und unbesehen auf die Meinung der Prüfungs-
kommission abgestellt und eine eigene materielle Auseinandersetzung mit
den Argumenten des Beschwerdeführers fehle vollständig. Zudem gehe
aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor, inwiefern seine Prüfungs-
unterlagen (Prüfungsfragen, Prüfungsantworten, Bewertungsraster) be-
rücksichtigt worden seien. Damit habe das Bundesamt seine Überprü-
fungsbefugnis unzulässigerweise eingeschränkt und seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt.
4.1.1 Als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt der in Art. 29
Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die Behör-
de die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen
auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfin-
dung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörde,
ihren Entscheid zu begründen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre-
chung muss die Begründung eines Entscheides so abgefasst sein, dass
der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann.
Hingegen ist nicht verlangt, dass auf jedes einzelne Argument eingegan-
gen wird; die Behörde kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken. Nachdem sich die Kognition von Rechtsmit-
telinstanzen bei Prüfungsentscheiden aus Gründen, die in der Natur der
Sache liegen, in materieller Hinsicht im Wesentlichen darauf beschränkt,
ob die Prüfung auf eine sachlich vertretbare und willkürfreie Weise bewer-
tet worden ist, muss aus der Begründung bloss hervorgehen, dass und
weshalb die Bewertung als sachlich begründet erachtet wird. Die Behörde
genügt ihrer Verpflichtung, wenn sie dem Betroffenen kurz darlegt, welche
Lösungen von ihm erwartet wurden und inwiefern seine Antworten den An-
forderungen nicht zu genügen vermochten. Weiter kann eine ungenügende
Prüfungsantwort nicht durch ausführliche wissenschaftliche Erörterungen
in den Rechtsschriften, mit denen das Prüfungsergebnis angefochten wird,
10
ersetzt werden (vgl. Urteil 2P.177/2002 vom 7. November 2002 E. 2.1 und
2.2 mit weiteren Hinweisen).
4.1.2 Im angefochtenen Entscheid hat das Bundesamt die materiellen Rügen
des Beschwerdeführers betreffend Aufgaben 3 und 4 im Fach "Steuern"
(schriftlich) und die dazugehörigen Stellungnahmen der Examinatoren un-
ter Erwägung 7.2 des angefochtenen Entscheides zusammengefasst ein-
ander gegenübergestellt.
In Erwägung 7.3 des angefochtenen Entscheides folgt die rechtliche Wür-
digung und die Vorinstanz führte mit Verweis auf ihre eingeschränkte Kog-
nition dazu aus, die Examinatoren seien auf alle Rügen des Beschwerde-
führers eingegangen und würden bei jeder Teilaufgabe in nachvollziehba-
rer Weise darlegen, aus welchem Grund die Antwort des Beschwerdefüh-
rers nicht als (vollkommen) richtig gewertet werden könne. Der Beschwer-
deführer setze sich "bei den meisten Teilaufgaben" gar nicht mit den Stel-
lungnahmen der Examinatoren auseinander. Wo dies aber der Fall sei,
könnten die Behauptungen des Beschwerdeführers keine begründeten
Zweifel an den Darlegungen der Examinatoren wecken (vgl. E. 7.2 und 7.3
des angefochtenen Entscheids).
4.1.3 Die Prüfungskommission bzw. die Examinatoren legten in ihren Stellung-
nahmen sowie in der betreffenden Duplik dar, welche Lösungen vom Be-
schwerdeführer erwartet wurden und inwiefern seine Antworten den Anfor-
derungen nicht zu genügen vermochten. Die Vorinstanz erachtete die Be-
urteilung der Examinatoren aufgrund deren Ausführungen zu jeder einzel-
nen Teilaufgabe als nachvollziehbar und die Bewertung damit als sachlich
begründet. Sie hat die Angaben der Examinatoren denjenigen des Be-
schwerdeführers gegenübergestellt und kam anschliessend zum Schluss,
dieser würde sich bei den meisten Teilaufgaben nicht mit den Stellungnah-
men auseinandersetzen oder falls doch, so würden seine Behauptungen
keine Zweifel erwecken. Daraus geht mit anderen Worten hervor, dass die
Vorinstanz die Argumente des Beschwerdeführers tatsächlich gehört,
ernsthaft geprüft sowie in ihrer Entscheidfindung auch tatsächlich berück-
sichtigt hat.
Des Weiteren ist es nicht an der Vorinstanz, eine eigene materielle Bewer-
tung der Prüfungsleistung des Beschwerdeführers an Stelle der Examina-
toren vorzunehmen. Sie hat einzig zu prüfen, ob deren Bewertung sachlich
vertretbar und willkürfrei ist.
Der Beschwerdeführer vermag somit mit seiner Rüge nicht durchzudrin-
gen.
11
4.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter, das Bundesamt habe ohne Begründung
auf sein Angebot verzichtet, andere Kandidaten darlegen zu lassen, wie
ihre Kolloquien durch die verschiedenen Examinatoren durchgeführt wor-
den seien.
4.2.1 Im vorinstanzlichen Verfahren brachte der Beschwerdeführer vor, ihm sei-
en "sowohl betreffend Inhalt als auch bezüglich des zeitlichen Umfangs
[der Kolloquien] unterschiedlichste Vorgehensweisen" der Examinatoren
"zur Kenntnis" gebracht worden. Diese Umstände liessen "zumindest Zwei-
fel daran als berechtigt erscheinen", dass die Prüfungskommission wirklich
alle notwendigen Vorkehrungen getroffen habe, um die Gleichbehandlung
der Prüfungskandidaten zu gewährleisten.
4.2.2 Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt die Behörde die ihr angebotenen Be-
weise ab, wenn diese für den Entscheid erheblich und zur Abklärung des
Sachverhaltes tauglich erscheinen. Die Behörde kann die Abnahme eines
angebotenen Beweises jedoch verweigern, wenn sie aufgrund bereits ab-
genommener Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und in vorwegge-
nommener Beweiswürdigung berechtigterweise annehmen kann, dass die-
se Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert werde
(vgl. VPB 61.80. E. 3.b mit weiteren Hinweisen).
Die Vorinstanz führt in ihren Entscheid aus, dass in Würdigung der mass-
gebenden Reglements- und Wegleitungsbestimmungen die Ausführungen
der zuständigen Experten zur Funktion des Kolloquiums einleuchtend er-
scheinen. Es sei unter diesen Umständen nachvollziehbar, dass das Kollo-
quium die Fachnote kaum beeinflusse und eine eigenständige Benotung
des Kolloquiums nicht vorgesehen sei. Die Durchführung des Kolloquiums
erachtete sie als rechtskonform vorgenommen.
Aufgrund dieser Überlegungen verweigerte die Vorinstanz berechtigterwei-
se eine weitere Beweisabnahme und es ist unter diesen Voraussetzungen
nicht zu beanstanden, dass das Bundesamt auf die Befragung der Mitkan-
didaten des Beschwerdeführers verzichtete. Der Anspruch auf rechtliches
Gehör ist damit nicht verletzt worden.
4.3 Schliesslich macht der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem
Anspruch auf rechtliches Gehör geltend, ihm sei im vorinstanzlichen Ver-
fahren keine Einsicht in die die Diplomarbeit betreffenden Unterlagen der
Examinatoren, insbesondere den "aufgabenübergreifenden Bewertungs-
raster", gewährt worden. Daher sei er nicht in der Lage (gewesen) zu über-
prüfen, ob die Prüfungskommission die erforderlichen Vorkehrungen ge-
troffen habe, um das Rechtsgleichheitsgebot in Bezug auf den Schwierig-
keitsgrad und Bearbeitungsaufwand der Diplomarbeit zu gewährleisten.
12
4.3.1 Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Recht, Einsicht in
die Akten zu nehmen. Das Recht auf Akteneinsicht bezieht sich grundsätz-
lich auf alle für den Entscheid erheblichen Akten. Verweigert werden darf
nur die Einsicht in verwaltungsinterne Akten (BGE 125 II 473 E. 4a). Als
verwaltungsintern gelten Akten, denen für die Behandlung eines Falles
kein Beweischarakter zukommt, weil sie ausschliesslich der verwaltungsin-
ternen Meinungsbildung dienen und insofern nur für den behördeninternen
Gebrauch bestimmt sind (z.B. Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte,
Hilfsbelege usw.). In der Literatur ist die Unterscheidung zwischen internen
und anderen Akten allerdings umstritten (vgl. BGE 125 II 473 E. 4a, mit
Verweisen auf die Literatur).
Nach Praxis der Rekurskommission EVD erstreckte sich das Aktenein-
sichtsrecht im Zusammenhang mit Berufsprüfungen nicht auf alle Prü-
fungsunterlagen. Zu den erheblichen und demnach einsehbaren Akten ge-
hörten insbesondere die schriftlichen Prüfungsaufgaben, die schriftlichen
Arbeiten des Kandidaten, die Prüfungsprotokolle, die das Prüfungsregle-
ment vorschreibt, ferner Notenskalen und dergleichen. Es besteht für das
Bundesverwaltungsgericht vorliegend kein Grund, von dieser Praxis abzu-
weichen.
4.3.2 Aus den Akten geht hervor, dass dem Beschwerdeführer Einsicht in seine
Diplomarbeit und die dazugehörige Aufgabenstellung gewährt wurde. Da-
mit war er in der Lage, substantiierte Rügen vorzubringen, auf die die Exa-
minatoren in ihren Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren eingegangen
sind.
Verweigert wurde dem Beschwerdeführer dagegen die Einsicht in Unterla-
gen der Examinatoren betreffend die Diplomarbeit, in welche "keine Form-
vorschriften bestehen" (vgl. Schreiben der Prüfungskommission vom
2. November 2004). Dieses Vorgehen der Prüfungskommission ist nicht zu
beanstanden. Für die Beurteilung der Diplomarbeit enthält die Wegleitung
zur Steuerexpertenprüfung einen Katalog von Bewertungskriterien, die in
Betracht kommen. Musterlösungen dagegen werden weder vom Berufsbil-
dungsgesetz, noch durch die Berufsbildungsverordnung oder das Prü-
fungsreglement vorgesehen. Daher sind allfällige Korrekturhilfen der Exa-
minatoren und das "aufgabenübergreifende Beurteilungsraster" gemäss
Merkblatt zur Diplomarbeit als unverbindliche Lösungsvorschläge zu quali-
fizieren, die ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung die-
nen und dem Akteneinsichtsrecht nicht unterliegen. Daran vermag auch
der Umstand nichts zu ändern, dass das Merkblatt zur Diplomarbeit die Er-
stellung des aufgabenübergreifenden Beurteilungsrasters – das im Übrigen
keinen Bewertungsraster darstellt – vorsieht (vgl. unveröffentlichter Be-
schwerdeentscheide der REKO/EVD vom 9. August 2005 i.S. D.
[HB/2004-11] E. 5 und i.S. W. [HB/2004-70] E. 4).
13
Somit ergibt sich, dass die Prüfungskommission dem Beschwerdeführer
die Einsicht in die die Diplomarbeit betreffenden Unterlagen der Examina-
toren und den aufgabenübergreifenden Beurteilungsraster zu Recht ver-
weigert hat.
Da das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers im Zusammenhang
mit der Diplomarbeit nicht verletzt worden ist, ist auf sein nicht genügend
substantiiertes Vorbringen, er sei nicht in der Lage (gewesen) zu überprü-
fen, ob die Prüfungskommission die erforderlichen Vorkehrungen getroffen
habe, um das Rechtsgleichheitsgebot in Bezug auf den Schwierigkeitsgrad
und Bearbeitungsaufwand der Diplomarbeit zu gewährleisten, nicht weiter
einzugehen.
5. Weiter rügt der Beschwerdeführer mehrere Verfahrensfehler im Zusam-
menhang mit der Prüfung selbst bzw. deren Durchführung.
Verfahrensmängel im Prüfungsablauf und Reglementsverletzungen stellen
nur dann einen rechtserheblichen Verfahrensmangel dar bzw. rechtfertigen
es nur dann, eine Beschwerde gutzuheissen, wenn sie in kausaler Weise
das Prüfungsergebnis eines Kandidaten entscheidend beeinflussen kön-
nen oder beeinflusst haben (vgl. unveröffentlichter Entscheid des Bundes-
gerichts 1P.420/2000 vom 3. Oktober 2000, E. 4 b, wie auch VPB 45.43
E. 3, VPB 50.45 E. 4.1, VPB 56.16 E. 4).
5.1 Betreffend das Fach "Steuern" (schriftlich) bringt der Beschwerdeführer
vor, im Prüfungsteil "Internationales Steuerrecht" habe er gegenüber ande-
ren Kandidaten Nachteile in verschiedener Hinsicht erlitten.
Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 BV) schliesst den An-
spruch auf rechtsgleiche Prüfungsbedingungen im Prüfungsverfahren ein.
Darunter fallen in einer schriftlichen Prüfung neben einer materiell gleich-
wertigen Aufgabenstellung und einem geordneten Verfahrensablauf auch
die Gleichwertigkeit von zusätzlichen Examenshilfen wie abgegebenem
Material, speziellen Erläuterungen oder Hinweisen vor oder während der
Prüfung.
5.1.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, er habe bei Aufgabe 4.2
im Fach "Steuern" (schriftlich), Teilgebiet "Internationales Steuerrecht",
denjenigen Kandidaten gegenüber, die im Rahmen der Diplomarbeit die
Aufgabe "M" zu bearbeiten gehabt hätten, einen Wissensnachteil und vor
allem einen Nachteil in zeitlicher Hinsicht erlitten. Jene Kandidaten seien
mit dem für die Bearbeitung der Aufgabe 4.2 als Hilfsmittel abgegebenen
Doppelbesteuerungsabkommen vertrauter gewesen, da sie sich im Rah-
men der Diplomarbeit bereits damit auseinander gesetzt hätten.
Um als rechtserheblicher Verfahrensmangel zu gelten, müsste der Umstand,
dass gewisse Kandidaten sich mit dem "Erbschafts-Doppelbesteuerungsab-
14
kommen" bereits im Zusammenhang mit der Diplomarbeit auseinander gesetzt
hatten, das Prüfungsergebnis des Beschwerdeführers in kausaler Weise un-
günstig beeinflusst haben oder zumindest dazu geeignet gewesen sein (vgl.
oben). Massgebend ist, dass der Prüfungsstoff den im Reglement und in der
Wegleitung festgesetzten Themen und Anforderungen entsprochen hat, was
der Beschwerdeführer weder in Bezug auf die Aufgabe 4.2 noch in Bezug auf
die Aufgabe "M" der Diplomarbeit bestreitet. Vielmehr räumt der Beschwerde-
führer ein, die Aufgabe 4.2 sei mit dem von der Prüfungskommission abgege-
benen Abkommen für alle Kandidaten lösbar gewesen.
Daher vermag der Beschwerdeführer mit seiner Rüge betreffend Ungleich-
behandlung der Kandidaten bei Aufgabe 4.2 mangels rechtserheblichem
Verfahrensmangel nicht durchzudringen.
5.1.2 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, er habe denjenigen Kandidaten
gegenüber einen Nachteil erlitten, die das Seminar des Instituts für Finanz-
recht an der Universität St. Gallen vom März 2004 besucht hätten.
Da es gemäss Prüfungsreglement für die Zulassung zur Steuerexperten-
prüfung nicht Voraussetzung ist, Kurse an einer bestimmten Ausbildungs-
stätte besucht zu haben (vgl. Art. 19 Reglement), sind Vor- oder Nachteile
von Kandidaten auf Grund des von ihnen besuchten Ausbildungslehrgangs
nicht entscheidrelevant für den Ausgang des vorliegenden Beschwerdever-
fahrens. Zudem stand es dem Beschwerdeführer frei, diesen Kurs eben-
falls zu besuchen.
5.2 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, das Kolloquium sei in
zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht nicht reglementskonform durchgeführt
worden.
5.2.1 Der Beschwerdeführer führt aus, die Examinatoren seien davon ausgegan-
gen, dass das Kolloquium lediglich der Feststellung diene, ob er die Dip-
lomarbeit selbst verfasst habe. Deshalb seien seine Kenntnisse über den
für das Thema der Diplomarbeit relevanten Stoff "im Wesentlichen" nur
oberflächlich geprüft worden. Damit sei er der Möglichkeit beraubt worden,
eine Verbesserung seiner Diplomarbeitsnote zu erreichen. Das Kolloquium
habe nach rund 15 Minuten (exklusive der Zeit, welche für die üblichen
Förmlichkeiten aufgewendet wurde) mit der Feststellung der Examinatoren
geendet, er sei Urheber seiner Diplomarbeit. Gemäss Merkblatt zur Prü-
fung sei für das Kolloquium indessen eine Dauer von mindestens 30 Minu-
ten vorgesehen, womit auch die von der Prüfungskommission behauptete
Dauer von 25 Minuten zu kurz sei. Er habe nachträglich keine Möglichkeit,
die von ihm behauptete Dauer des Kolloquiums zu beweisen, deshalb sei
die Beweislast umzukehren.
Demgegenüber erklären die Examinatoren, das Kolloquium mit dem Be-
schwerdeführer habe 25 Minuten gedauert. Das Kolloquium diene der Ab-
15
rundung des Gesamteindrucks, welcher sich aus dem Studium des Be-
richts ergebe, sowie der Verifizierung, ob die Arbeit selbständig und ohne
Hilfe Dritter verfasst worden sei. Es diene nicht dazu, fehlende oder fal-
sche Aussagen in der Diplomarbeit zu ergänzen. Hauptgegenstand der
Benotung im Fach "Diplomarbeit" bilde die schriftliche Arbeit. In ausseror-
dentlichen Fällen könne es zu Korrekturen der provisorisch für die schriftli-
che Arbeit festgesetzten Note nach oben oder unten kommen. Beim Be-
schwerdeführer sei keine Ausserordentlichkeit in dem Sinne festgestellt
worden, dass er durch profundes Fachwissen Unklarheiten in der schriftli-
chen Arbeit beseitigt und gewisse Inhalte zusätzlich illustriert und tech-
nisch korrekt erklärt hätte.
5.2.2 Damit ist vorliegend der Verlauf des Kolloquiums als massgebender Sach-
verhalt, umstritten; es steht "Aussage gegen Aussage". Im Verwaltungs-
verfahren besteht zwar die Pflicht zur amtlichen Sachverhaltsfeststellung
(Art. 12 VwVG). Dieser Untersuchungsgrundsatz ändert aber nichts an der
materiellen Beweislast (vgl. MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige An-
spruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen
Staates, Bern 2000, S. 261 ff. mit weiteren Hinweisen). Die Beweislast
richtet sich nach der Beweislastregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivil-
gesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), sofern das mass-
gebliche Recht keine spezifische Beweisregel enthält. Danach hat derjeni-
ge die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, der aus einer unbewiesen ge-
bliebenen Tatsache Rechte ableiten will.
Die Examinatoren haben den Verlauf des Kolloquiums in ihren Stellung-
nahmen im Beschwerdeverfahren auf Grund ihrer Handnotizen für eine
nachträgliche Überprüfung der Bewertung der Leistung des Beschwerde-
führers rechtsgenüglich dargelegt. An ihrer Darstellung ist daher nicht zu
zweifeln, sondern es ist vielmehr davon auszugehen, dass das Kolloquium
25 Minuten gedauert hat. Selbst ohne rechtsgenügliche Darstellung des
Verlaufs des Kolloquiums durch die Examinatoren könnte im Übrigen nicht
einfach im Sinne einer Beweislastumkehr auf die Behauptungen des Be-
schwerdeführers abgestellt werden, wie er dies beantragt (vgl. unveröffent-
lichter Beschwerdeentscheid der REKO/EVD vom 11. September 2001 i.S.
S. [01/HB-10] E. 1.6).
5.2.3 Zum Argument des Beschwerdeführers, gemäss Merkblatt zur Prüfung sei
selbst eine Dauer des Kolloquiums von 25 Minuten zu kurz, ergibt sich fol-
gendes:
Sowohl im Reglement als auch im Merkblatt zur Steuerexpertenprüfung
2004 wird festgehalten, dass das Kolloquium ca. 30 Minuten dauert. Im
Merkblatt wird die Dauer des Kolloquiums lediglich in dem Sinne näher als
im Reglement umschrieben, als in Klammern eine Höchstdauer von 45 Mi-
nuten angegeben wird. Da die im Merkblatt festgelegte Dauer der im Reg-
lement vorgesehenen Dauer von ca. 30 Minuten entspricht, erübrigt es
16
sich, auf das vom Beschwerdeführer angesprochene Verhältnis des Merk-
blatts zum Reglement näher einzugehen. Bei der Zeitvorgabe von „ca. 30
Minuten“ handelt es sich um eine ungefähre Richtzeit, was angesichts des
Zwecks des Kolloquiums, nämlich der Prüfung der Vertrautheit des Kandi-
daten mit dem in der Arbeit behandelten Stoff, als sachadäquat erscheint.
Es besteht daher kein Anspruch, auf ein mindestens 30 Minuten dauern-
des Kolloquium, zumal allfällige Zeitüberschreitungen oder -unterschreitun-
gen vom Verlauf des gesamten Kolloquiums abhängen. Daher ist in der
Durchführung eines Kolloquiums von 25 Minuten kein Verfahrensmangel
zu erblicken.
Hinzu kommt Folgendes: Wie in Erwägung 5 hiervor dargelegt, wäre Vor-
aussetzung für die Annahme eines rechtserheblichen Verfahrensmangels,
dass das Prüfungsergebnis des Beschwerdeführers durch ein fünf Minuten
länger dauerndes Kolloquium in kausaler Weise hätte beeinflusst werden
können. Dies tut der Beschwerdeführer indessen nicht dar, und auf Grund
der Akten sind auch keine Hinweise dafür ersichtlich.
5.2.4 Inhaltlich ist das dargestellte Vorgehen der Examinatoren anlässlich des
Kolloquiums mit dem Beschwerdeführer weder gemäss Reglement (vgl.
Art. 24) noch gemäss Wegleitung (vgl. S. 22 und 23) zu beanstanden. Das
Reglement sieht in Bezug auf das Kolloquium in Art. 24 Abs. 5 und 6 vor,
dass über die Diplomarbeit spätestens anlässlich der mündlichen Prüfung
von den zuständigen Experten mit dem Kandidaten ein Kolloquium von
ca. 30 Minuten Dauer geführt wird, durch welches die Vertrautheit des
Kandidaten mit dem behandelten Stoff geprüft wird. Die Diplomarbeit ein-
schliesslich Kolloquium werden zusammen mit einer Note bewertet. Das
rund 30-minütige Kolloquium spielt daher im Vergleich zur Diplomarbeit
bloss eine untergeordnete Rolle bei der Bewertung der gesamten Leistung
im Prüfungsfach "Diplomarbeit". In welchen Fällen eine Auf- oder Abrun-
dung der provisorischen Note gerechtfertigt ist, liegt im Ermessen der Exa-
minatoren. Geeignete Beweismittel, die belegen würden, dass die Exami-
natoren davon ausgegangen sein könnten, dass das Kolloquium nur der
Feststellung gedient habe, ob er die Diplomarbeit selbst verfasst habe, hat
der Beschwerdeführer nicht angeführt und sind für das Bundesverwal-
tungsgericht aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich.
5.2.5 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass nicht davon auszugehen
ist, dass das Kolloquium des Beschwerdeführers mit Verfahrensmängeln in
inhaltlicher oder zeitlicher Hinsicht behaftet war, die sich in kausaler Weise
auf sein Prüfungsergebnis ausgewirkt haben oder ausgewirkt haben könn-
ten.
6. Der Beschwerdeführer hat gemäss Notenblatt im Fach „Steuern“ (münd-
lich) eine 4.5, im Fach „Steuern“ (schriftlich) eine 3.5 und in der Diplomar-
beit inkl. Kolloquium eine 3.0 erreicht. Bei der Berechnung des gewichte-
ten Durchschnitts, welcher für das Bestehen der Prüfung bei mindestens
17
4.0 liegen muss, werden die Diplomarbeit sowie die Prüfung „Steuern“
(mündlich) zweifach und die Prüfung „Steuern“ (schriftlich) dreifach ge-
wichtet (vgl. Art. 28 Bst. b Reglement). Der Beschwerdeführer rügt nun die
Bewertung im Fach „Steuern“ (schriftlich) sowie der Diplomarbeit.
In Bezug auf die Zurückhaltung, welche die Rechtsmittelinstanz bei der
Überprüfung der Bewertung von schulischen Leistungen ausübt, wird auf
vorstehende Erwägung 3 verwiesen. Wie bereits erwähnt, hebt die Be-
schwerdeinstanz einen Entscheid nur dann auf, wenn das Ergebnis materi-
ell nicht mehr vertretbar erscheint, was einerseits der Fall sein kann, wenn
die Prüfungsorgane in ihrer Beurteilung eindeutig zu hohe Anforderungen
gestellt haben oder andererseits, wenn sie, ohne übertriebene Anforderun-
gen zu stellen, die Arbeit des Kandidaten offensichtlich unterbewertet ha-
ben.
Wird in einem Beschwerdeverfahren die Bewertung von Prüfungsleistun-
gen gerügt, so haben die Prüfungskommission bzw. die Examinatoren ge-
stützt auf ihre internen Notizen im Rahmen der Beschwerdeantwort der
Prüfungskommission Stellung zu nehmen (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG). In
der Regel überprüfen sie bei dieser Gelegenheit ihre Bewertungen noch-
mals und geben bekannt, ob sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten
oder nicht. Gemäss ständiger Rechtsprechung der Rekurskommission
EVD ist in der Regel davon auszugehen, dass die Examinatoren in der
Lage sind, die Bewertung der Prüfungsleistungen objektiv vorzunehmen.
Solange konkrete Hinweise auf Befangenheit fehlen und die Beurteilung
nicht als fehlerhaft oder völlig unangemessen erscheint, ist davon auszu-
gehen, dass die Bewertung korrekt ist. Voraussetzung dafür ist allerdings,
dass die Stellungnahme der Examinatoren insbesondere soweit sie von
derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und ein-
leuchtend ist (vgl. die unveröffentlichten Beschwerdeentscheide der
REKO/EVD vom 10. April 2001 i.S. Z. [00/HB-021] E. 4.1 und vom 13. Ja-
nuar 1998 i.S. F. [97/HB-001] E. 8). Es sind für das Bundesverwaltungsge-
richt keine Gründe ersichtlich, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
6.1 Der Beschwerdeführer erachtet die Bewertung der Diplomarbeit mit der
Note 3.0 materiell als nicht vertretbar und beantragt eine 4.5.
Das Bundesamt habe in seiner Korrespondenz gebetsmühlenartig wieder-
holt, es sei keine einschlägig fachkundige Beschwerdeinstanz und könne
nicht als Oberprüfungskommission die Prüfungsarbeit inhaltlich neu über-
prüfen. Deshalb habe er um eine Begutachtung seiner Diplomarbeit durch
aussenstehende Experten nachgesucht und darauf verzichtet, in seiner
Replik auf die Erörterungen der Prüfungskommission erschöpfend einzu-
gehen, da er davon ausging bzw. ausgehen musste, dass sich das Bun-
desamt nicht in der Lage sehe, die Diplomarbeit und die diesbezüglichen
Stellungnahmen selber zu überprüfen. Falls eine weitergehende Stellung-
nahme als notwendig erachtet werde, sei der Beschwerdeführer bereit,
18
eine solche auf Verlangen nachzureichen. Trotz dieser Ausführungen ent-
halten jedoch bereits die Beschwerde an das Bundesamt unter Ziffer III/2.
wie auch die vorliegende Beschwerde auf Seite 7 entsprechende materiel-
le Argumentationen zur Beurteilung der Diplomarbeit und es wird auf die
Vorbringen der Prüfungskommission eingegangen.
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Stellungnahme der
zuständigen Examinatoren vom 17. Februar 2005 sei gespickt mit unge-
nauen, subjektiv geprägten und nicht belegten Einschätzungen, welche
nicht geeignet seien, eine objektive und sachgerechte Bewertung einer Di-
plomarbeit zu untermauern. Dasselbe gelte auch für den Einwand, die Dip-
lomarbeit des Beschwerdeführers vermöge den Bedürfnissen eines Auf-
traggebers in der Praxis nicht zu entsprechen. Der Aufbau und die Abfas-
sung der Diplomarbeit würden sich stark daran orientieren, wie ein ent-
sprechender Bericht in der Praxis tatsächlich abgefasst werde. Zum Sach-
verhalt 1 führt der Beschwerdeführer aus, dass das Schwergewicht hier
eindeutig auf den mehrwertsteuerlichen Berechnungen lag. Dementspre-
chend habe er die ausführlichen und gut referenzierten Berechnungen im
Anhang der Diplomarbeit zu Recht ins Zentrum gestellt und den entspre-
chenden Textteil an diese Berechnungen angelehnt, wie dies in der Praxis
üblich sei. Die zuständigen Examinatoren hätten diesen Berechnungen bei
der Bewertung zu wenig Gewicht eingeräumt. Beim Sachverhalt 2 ist der
Beschwerdeführer der Ansicht, in Anbetracht der Aufgabenstellung komme
den von den Examinatoren als wesentlich bezeichneten Aspekten nur eine
untergeordnete Bedeutung zu. Unter gehöriger Beachtung der Aufgaben-
stellung würden die Ausführungen des Beschwerdeführers ohne weiteres
genügen. In Bezug auf Sachverhalt 3 fehle mit Ausnahme der Qualifikation
des Zinsverzichts als Lohn nichts materiell Wesentliches, was aufgrund
der Aufgabenstellung zwingend hätte abgehandelt werden müssen. Die
gegenteilige Ansicht der Examinatoren sei darum abzulehnen. Insgesamt
überzeuge das, was die Prüfungskommission vorbringe, nicht.
6.2 Das Bundesamt kam nach Prüfung der vorgebrachten Rügen und der Stel-
lungnahme der Examinatoren vom 17. Februar 2005 sowie der Duplik vom
30. Mai 2005 in seinem Entscheid zum Ergebnis, die zuständigen Exami-
natoren würden aufzeigen, mit welchen Mängeln die Arbeit im formellen
Teil sowie in den drei Sachverhalten behaftet ist. Aufgrund dieser Stellung-
nahmen könne sich das Bundesamt ein Bild von der Prüfungsleistung ma-
chen. Der Beschwerdeführer vermöge nicht darzutun, dass die von den
Examinatoren erfolgte Bewertung offensichtlich zu streng oder sonst un-
haltbar sei oder dass offensichtlich zu hohe Anforderungen gestellt worden
wären. Die Benotung werde darum als sachgerecht und willkürfrei erach-
tet. Auf eine Begutachtung könne verzichtet werden.
6.3 In ihrer Stellungnahme vom 17. Februar 2005 bezeichnen die Examinato-
ren aufgrund des Gesamteindrucks die wenig vertiefte und teilweise fal-
sche Auseinandersetzung mit dem Stoff als grösste Schwachstelle der Ar-
19
beit. Entsprechend würden die jeweiligen Empfehlungen, wenn überhaupt
als solche angesprochen, den Eindruck der Unsicherheit vermitteln. Weiter
habe es der Beschwerdeführer verpasst, den zur Verfügung stehenden
Umfang für genügend substantielle und in der Praxis verwertbare Aussa-
gen zu nutzen. Durch grosszügige theoretische Abhandlungen habe er
sich der Möglichkeit beraubt, alle denkbaren Facetten und Überlegungen
darzulegen, die von einem Steuerberater erwartet werden müssten. Insge-
samt müsse die Arbeit deshalb als ungenügend qualifiziert werden und die
Note sei nicht zu korrigieren.
Auf die einzelnen Sachverhalte 1-3 der Aufgabenstellung zur Diplomarbeit
wurde ebenfalls eingegangen und jeweils angegeben, welche Ausführun-
gen – anstelle der zu ausführlichen theoretischen Einleitungen – konkret
verlangt gewesen wären und einer vertieften Auseinandersetzung bedurft
hätten.
Zum Sachverhalt 1 führen die Examinatoren beispielsweise aus, dass der
Beschwerdeführer sich äusserst summarisch und thematisch vermengt mit
den wesentlichen Themen auseinandersetze. Es sei hingegen eine schritt-
weise Auseinandersetzung bezüglich subjektiver Steuerpflicht verlangt ge-
wesen, welche fehle. Sodann wären die verschiedenen Finanzierungsarten
systematisch unter dem Aspekt der Vorsteuerkürzung infolge Subventio-
nen zu würdigen sowie die Vorsteuerkürzung auf Investitionen und Betrieb
sowie der Verzugszins zu ermitteln gewesen. Alsdann wäre als ein mögli-
ches Optimierungspotential auf die Folgen der Befristung der vergünstig-
ten Darlehenskonditionen einzugehen gewesen. Auf diese Aspekte und
auf das Risiko einer allfälligen Busse und insbesondere deren Höhe infol-
ge Steuerhinterziehung werde seitens des Beschwerdeführers nicht hin-
länglich eingetreten. Zulasten der tatsächlich relevanten Aspekte beschäf-
tige sich der Beschwerdeführer vielmehr mit Aspekten, wie etwa der Grup-
penbesteuerung, die vorliegend nicht von Vorteil für die Kundschaft seien.
Das Legen des Schwergewichts auf ausführliche und schwer lesbare Be-
rechnungen im Anhang erhellten das Verständnis aus Sicht des Kunden
nicht genügend. Der Beschwerdeführer versäume es, textlich eine praxis-
bezogene und verständliche Darstellung der interessierenden Lösungswe-
ge zu skizzieren.
Auch zu den Sachverhalten 2 und 3 bringen die Examinatoren vor, der Be-
schwerdeführer füge zu ausführliche theoretische Ausführungen an. Zu-
dem erläutern sie, was in der Arbeit des Beschwerdeführers fehlt. Es kann
diesbezüglich auf den Entscheid der Vorinstanz verwiesen werden, wo die
entsprechenden Argumente zusammengefasst wiedergegeben worden
sind.
6.4 Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, die Examinatoren wür-
den subjektiv geprägte und nicht belegte Einschätzungen beiziehen. Der
Beschwerdeführer erachtet aufgrund der Aufgabenstellung teilweise ande-
20
re Aspekte als wesentlich und bezeichnet seine Ausführungen als umfas-
send und vollständig.
Wie bereits oben ausgeführt (Erwägung 6) ist in der Regel davon auszuge-
hen, dass die Examinatoren in der Lage sind, die Bewertung der Prüfungs-
leistungen objektiv vorzunehmen. Vorliegend sind ihre detaillierten Ausfüh-
rungen nachvollziehbar und einleuchtend. Es fehlen damit konkrete Hin-
weise, welche die Beurteilung als fehlerhaft oder völlig unangemessen er-
scheinen liessen. Den Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht
gefolgt werden.
Die Bewertung der Diplomarbeit mit der Note 3.0 ist dementsprechend
sachlich begründet und korrekt. Dem Antrag auf Erhöhung kann nicht ent-
sprochen werden.
6.5 Nach den vorstehenden Ausführungen vermochte der Beschwerdeführer
somit nicht genügend Anhaltspunkte dafür aufzuzeigen, dass die Bewer-
tung seiner Leistungen in der "Diplomarbeit" durch die Examinatoren ein-
deutig zu streng oder sonst unhaltbar gewesen wäre, oder dass offensicht-
lich zu hohe Anforderungen gestellt worden wären. Er beantragt jedoch,
wie bereits vor der Vorinstanz, seine Diplomarbeit sei von unabhängigen
Experten zu begutachten, da die Beschwerdeinstanzen seine Prüfungsleis-
tung mangels Fachwissen inhaltlich nicht beurteilen könnten.
Ob ein unabhängiger Experte beizuziehen ist, um Prüfungsleistungen zu
begutachten, entscheidet sich nach der Praxis in der Regel nach zwei Vor-
aussetzungen: Zum einen muss dargetan werden oder sich aus den Akten
ergeben, dass die Examinatoren eine Prüfungsleistung widersprüchlich,
falsch oder offensichtlich zu streng beurteilt haben. Zum anderen muss als
hinreichend wahrscheinlich erscheinen, dass eine allfällige Höherbewer-
tung der Prüfungsleistung durch den Experten das gesamte Prüfungser-
gebnis positiv zu beeinflussen vermöchte (unveröffentlichter Beschwerde-
entscheid der REKO/EVD vom 30. Januar 2004 i.S. R. [HB/2002-25]
E. 4.2.3 mit Hinweisen).
Wie in den vorstehenden Erwägungen ausgeführt, ist bereits die erste die-
ser beiden Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt. Es ist deshalb nicht
zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Überprüfung der Bewertung
durch einen neutralen Gutachter nicht in Betracht gezogen hat. Der Be-
schwerdeführer vermag somit mit seiner Rüge nicht durchzudringen.
7. Der Beschwerdeführer beantragt weiter, die Prüfung im Fach „Steuern“
(schriftlich) sei mit 146.25 Punkten zu bewerten und die Note auf eine 5.0
anzuheben.
Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Fach „Steuern“
(schriftlich) 98.75 Punkte (inklusive der bei der Nachkorrektur zugestande-
21
nen 2.25 und 0.25 Punkten) erzielt hat. Auch unter Berücksichtigung der
Nachkorrektur ist bei dieser erreichten Punktzahl die Note 3.5 zu erteilen.
Die Note 4.0 wird ab 105 Punkten, die Note 4.5 ab 120 Punkten und eine
5.0 ab 135 Punkten vergeben.
Damit der Beschwerdeführer die Prüfung bestanden hat, benötigt er im
Fach „Steuern“ (schriftlich) mindestens die Note 4.5. Ansonsten erreicht er
beim gewichteten Durchschnitt nicht die für das Bestehen erforderliche
Note 4.0.
7.1 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde unter Ziffer 3 zum Fach
Steuern schriftlich jeweils:
- zum Prüfungsteil Mehrwertsteuern schriftlich:
Aufgabe 3.1/Frage 1, 2, 3,
Aufgabe 3.2/Frage 1, 4,
Aufgabe 3.3/Frage 1, 2,
- zum Prüfungsteil Internationales Steuerrecht schriftlich:
Aufgabe 4.1/Frage 2.1, 2.4, 2.8, 2.9, 2.10, 2.11,
Aufgabe 4.2/Frage 2.1, 2.2, 2.5,
Aufgabe 4.3/Frage 2.3c,
Aufgabe 4.4/Frage 2.2, 2.4a,
- zum Prüfungsteil Nationales Steuerrecht schriftlich:
Aufgabe 5.1/Frage 1.2.a, 3.2.c, 4.1 bzw. 4.a, 4.2 bzw. 4.b,
Aufgabe 5.2/Frage 1.1, 2.2.1.a, 2.2.2.a, 3.1 (Teilfragen b und d),
Aufgabe 5.3/Frage 2.2, 3.2.a, 5.1, 5.2 und 5.3
aus, der Beschwerdeführer habe dem Beschwerdegegner bzw. der Prü-
fungskommission insbesondere dargelegt, dass ... . Der Beschwerdeführer
habe in diesem Zusammenhang insgesamt x zusätzliche Punkte beantragt,
habe von der Prüfungskommission jedoch keine weiteren Punkte erhalten.
Im Übrigen werde auf die Ausführungen gemäss den Ziffern III./... der Be-
schwerde ans Bundesamt, Ziffer III./... der Replik ans Bundesamt sowie
Ziffer III./... der Triplik ans Bundesamt verwiesen. Was die Prüfungskom-
mission hierzu in der Stellungnahme bzw. der Duplik vorbringe, vermöge
nach Ansicht des Beschwerdeführers – auch für Laien ersichtlich – nicht
zu überzeugen. Es sei folglich materiell nicht vertretbar, dass dem Be-
schwerdeführer für dessen Antwort anstelle der vollen Punktzahl von ins-
gesamt x Punkten nur y Punkte gewährt worden seien.
Der Beschwerdeführer wiederholt damit seine Einwände, welche er bereits
vor der Vorinstanz vorgebracht hatte. Er bezieht sich auf die Stellungnah-
me bzw. Duplik der Prüfungskommission im vorinstanzlichen Verfahren.
Die Bewertung erachtet er als materiell nicht vertretbar, weil diese Anga-
ben seiner Ansicht nach nicht zu überzeugen vermögen.
7.2 Das Bundesamt hat für die Überprüfung von Prüfungsleistungen, wie das
Bundesverwaltungsgericht, bloss eine eingeschränkte Kognition (vgl. E. 3).
22
Insofern darf es nicht sein eigenes Ermessen an Stelle jenes der Prüfungs-
kommission setzen. Diese Einschränkung entbindet es indessen nicht da-
von, sich selbst davon zu überzeugen, ob die Bewertung durch die Prü-
fungskommission materiell vertretbar und nachvollziehbar ist.
Den Examinatoren steht grundsätzlich ein grosser Ermessensspielraum
bezüglich der Frage zu, welches relative Gewicht den verschiedenen An-
gaben, Überlegungen oder Berechnungen zukommt, die zusammen die
korrekte und vollständige Antwort auf eine bestimmt Prüfungsfrage darstel-
len, und wieviele Punkte in der Folge für nur teilweise richtige Antworten
zu vergeben sind. Die Rekurskommission EVD ging daher in ständiger
Praxis davon aus, dass es ihr verwehrt ist, bei Rügen derartiger Fragen ihr
Ermessen an die Stelle desjenigen der Prüfungsorgane zu setzen. Das Er-
messen der Prüfungsorgane ist indessen dann eingeschränkt, wenn sie ei-
nen verbindlichen Bewertungsraster vorgegeben haben, aus dem die ge-
naue Punktverteilung pro Teilantwort hervorgeht. Der Grundsatz der
Rechtsgleichheit bzw. der Gleichbehandlung aller Kandidaten gewährt in
einem derartigen Fall jedem Kandidaten den Anspruch darauf, dass auch
er diejenigen Punkte erhält, die ihm gemäss Bewertungsraster für eine
richtige Teilleistung zustehen (vgl. unveröffentlichter Beschwerdeentscheid
der REKO/EVD vom 8. Dezember 2006 i.S. D. [HB/2006-1] E. 8.3 mit wei-
teren Hinweisen). Ausserdem liegt es am Beschwerdeführer, die Bewer-
tung stichhaltig zu beanstanden. Vermögen seine Einwände keine erhebli-
chen Zweifel zu wecken, so gilt eine sachgerecht und willkürfreie Benotung
als erwiesen.
7.3 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die Stellungnahmen der Examinato-
ren zu jeder einzelnen Teilaufgabe den Einwänden des Beschwerdefüh-
rers gegenübergestellt und geprüft. Dabei hat sich insbesondere gezeigt,
dass die Stellungnahmen vollständig waren und die Rügen des Beschwer-
deführers nachvollziehbar beantworteten. Folglich hat sie die diesbezügli-
chen Rügen abgewiesen. Der Beschwerdeführer hingegen hat sich – wie
bereits die Vorinstanz festhielt – bei den meisten Teilaufgaben gar nicht
mit den Stellungnahmen der Examinatoren auseinandergesetzt. Auch vor-
liegend geht er oft weder vertieft auf die Stellungnahmen noch auf das Ur-
teil und die Erwägungen der Vorinstanz ein. Er bringt in der Regel nur zum
Ausdruck, dass er die Stellungnahmen der Examinatoren als nicht über-
zeugend erachtet und die Bewertung damit nicht vertretbar sei. Eine Be-
gründung dazu fehlt meistens. Vereinzelt ist der Beschwerdeführer der An-
sicht, dass die von den Examinatoren geforderte Lösung von der Aufga-
benstellung nicht gedeckt und die verlangten Hinweise nicht notwendig ge-
wesen seien.
Zur Aufgabe 3.1 und 3.2 im Prüfungsteil „Mehrwertsteuer schriftlich“ vertritt
der Beschwerdeführer beispielsweise die Meinung, die Fragestellung ziele
nur auf einzelne Aspekte ab, was vernünftigerweise eine Beschränkung
der Antwort darauf nahelege. Die von der Prüfungskommission geforderten
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Hinweise würden klar über das hinausgehen, was aufgrund der jeweiligen
Fragestellung als Antwort gefordert war. Seine Antworten seien deshalb
als vollständig anzusehen und mit der vollen Punktzahl zu bewerten. Er
bestreitet damit nicht, dass einzelne von den Examinatoren geforderte An-
gaben fehlen. Auch ist davon auszugehen, dass die Examinatoren vorlie-
gend sämtliche Prüfungen einheitlich und in Orientierung an dasselbe
Punkteschema korrigiert haben. Insofern der Beschwerdeführer rügt, dass
gemessen an der Aufgabenstellung zu hohe Erwartungen an die Prüfungs-
antworten gestellt worden seien, kann ihm nicht gefolgt werden, denn bei
einer höheren Fachprüfung ist von einem Kandidaten zu erwarten, dass er
vertiefte und differenzierte Antworten gibt. Aus diesen Gründen erscheint
die Bewertung sachlich begründet und nachvollziehbar.
Bei der Aufgabe 4.1 zu den Fragen 2.1, 2.4, 2.8, 2.9, 2.10, 2.11 sowie bei
der Aufgabe 4.2 Frage 2.1, 2.2, 2.5, der Aufgabe 4.3 Frage 2.3.c und der
Aufgabe 4.4 Frage 2.2 und 2.4 a führt der Examinator schlüssig aus, wes-
halb die betreffenden Antworten des Beschwerdeführers nicht vollständig
oder nicht korrekt sind. Weshalb jeweils nicht die volle Punktzahl vergeben
werden konnte, wird einzeln begründet und erscheint einleuchtend.
Im Zusammenhang mit der Aufgabe 5 wurden dem Beschwerdeführer im
Rahmen der Nachkorrektur 1.75 zusätzliche Punkte gewährt. Auch hier hat
der Examinator die vom Beschwerdeführer angefochtene Aufgabe 5.1 Fra-
ge 1.2.a, 3.2.c, 4.1 bzw. 4.a, 4.2 bzw. 4.b sowie Aufgabe 5.2 Frage 1.1,
2.2.1.a, 2.2.2.a, 3.1 a und b und Aufgabe 5.3 Frage 2.2, 3.2.a sowie 5.1,
5.2, 5.3 nochmals überprüft und begründet, warum nicht mehr Punkte er-
teilt werden können.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass in den Ausführungen
des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte zu finden sind, welche bele-
gen würden, weshalb seine Leistung offensichtlich zu tief bewertet worden
ist. Es gelingt dem Beschwerdeführer nicht, Zweifel an der Darstellung der
Examinatoren und an der Korrektheit ihrer Bewertung zu wecken.
Die Erhöhung der Punktzahl im Fach „Steuern“ (schriftlich) über die in der
Nachkorrektur zugestandenen Punkte hinaus und die Festsetzung der
Note auf eine 5.0 ist deshalb abzulehnen.
8. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, es sei die Grenzfallregelung
anzuwenden.
Das Berufsbildungsgesetz stellt keine allgemein gültige Grenzfallregelung
auf. Falls weder in den jeweiligen Prüfungsreglementen noch in den Weg-
leitungen eine Regelung für Grenzfälle getroffen wurde, darf die Prüfungs-
kommission grundsätzlich selbst Kriterien zur Behandlung von Grenzfällen
aufstellen. Dies ergibt sich aus der Kompetenz der Prüfungskommission,
die Noten der Kandidaten endgültig festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 Reg-
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lement). Grundsätzlich steht es im Ermessen der Prüfungskommission,
was sie als Grenzfall definiert und wie sie in derartigen Fällen vorgehen
will. Ein genereller Anspruch darauf, dass Punktzahlen knapp unter der für
eine genügende Note erforderlichen Grenze aufgerundet werden, besteht
nicht (BGE 2P.177/2002 vom 7. November 2002 E. 4).
Vorliegend hat die Prüfungskommission anlässlich ihrer Sitzung vom
26. Oktober 2004 eine Grenzfallregelung beschlossen. Diese besagt, dass
eine mündliche Fachnote oder die Note der Diplomarbeit inkl. Kolloquium
um 0.5 Noteneinheiten angehoben wird, wenn die Examinatoren diese
Möglichkeit vorgesehen haben und dies allein zum Bestehen der Prüfung
führt. Weiter werden in den Fächern „Recht“, „Betriebswirtschaft, Rech-
nungswesen, Finanzierung“ je 1 Punkt und im Fach „Steuern“ (schriftlich)
2 Punkte erteilt, wenn eine dieser Punkteerhöhungen für sich alleine zum
Bestehen der Prüfung führt.
Die Examinatoren haben bei der Bewertung der Diplomarbeit des Be-
schwerdeführers eine entsprechende Anhebung der Noten nicht vorgese-
hen. Sie erachten die Arbeit als ungenügend und halten an der erteilten
Note fest. Die Erteilung von 1 Punkt in den Fächern „Recht“, „Betriebswirt-
schaft, Rechnungswesen, Finanzierung“ oder von 2 Punkten im Fach
„Steuern“ (schriftlich) führt vorliegend alleine nicht zum Bestehen der Prü-
fung.
Der Antrag um Anwendung der Grenzfallregelung ist deshalb unbegründet
und abzuweisen.
9. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist festzuhalten, dass den Anträ-
gen des Beschwerdeführers, seine Note in der Diplomarbeit sowie im Fach
„Steuern“ (schriftlich) seien zu korrigieren, nicht entsprochen werden kann.
Es bleibt bei den erteilten Bewertungen von 3.0 und 3.5. Die Prüfung gilt
damit als nicht bestanden, da der gewichtete Durchschnitt nicht mindes-
tens 4.0 beträgt.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unter-
liegende Partei, weshalb ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden mit dem am 11. März 2006 geleiste-
ten Kostenvorschuss verrechnet. Des Weiteren ist dem unterliegenden Be-
schwerdeführer keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1
VwVG).
11. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110). Er ist
somit endgültig.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Dem Beschwerdeführer werden die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.--
auferlegt und mit dem am 11. März 2006 geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'000.-- verrechnet.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben, mit Beilagen)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. 122 / trp) (eingeschrieben, mit Beilagen)
- der Erstinstanz (eingeschrieben, mit Beilagen)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Ronald Flury Fabia Bochsler
Versand am: 4. Juli 2007