B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-2213/2015
Ur t e i l vom 5 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter Pascal Richard, Richterin Maria Amgwerd;
Gerichtsschreiber Davide Giampaolo.
Parteien
1. B.A._______,
2. A.A._______,
beide vertreten durch Dr. Andreas Jost, Fürsprecher,
Beschwerdeführende,
gegen
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern,
Vorinstanz,
Amt für Landwirtschaft und Natur
des Kantons Bern (LANAT),
Abteilung Direktzahlungen (ADZ),
Erstinstanz.
Gegenstand
Beibehaltung der Selbstständigkeit landwirtschaftlicher
Betriebe nach Eheschluss der Betriebsinhaber.
B-2213/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
B.A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) bewirtschaftet seit dem
1. Januar 2013 den landwirtschaftlichen Betrieb Y._______ in V._______
als Biobetrieb. A.A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) bewirt-
schaftet ebenfalls seit dem 1. Januar 2013 den landwirtschaftlichen Betrieb
X._______ in U._______ als IP-Betrieb. Am 6. Dezember 2013 schlossen
die Beschwerdeführenden die Ehe.
A.a Bereits im Vorfeld ihrer Heirat hatten die Beschwerdeführenden mit
Schreiben vom 16. April 2012 beim Bundesamt für Landwirtschaft BLW
(nachfolgend: Bundesamt) ein Gesuch gestellt, dass die beiden Betriebe
auch nach dem Eheschluss eigenständig bleiben könnten. Mit Schreiben
vom 2. Juli 2012 ersuchte das Bundesamt um Einreichung weiterer Unter-
lagen. Am 31. Januar 2013 kam die Beschwerdeführerin 1 der Aufforde-
rung nach und erneuerte den Antrag auf Anerkennung der Selbständigkeit
des von ihr bewirtschafteten Biobetriebs Y._______.
A.b Ebenfalls am 31. Januar 2013 stellten die Beschwerdeführenden beim
Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern (LANAT; nachfolgend:
Erstinstanz) das Gesuch, der Biobetrieb Y._______ und der IP-Betrieb
X._______ seien auch nach dem Eheschluss weiterhin als selbständiger
Biobetrieb der Beschwerdeführerin 1 und als selbständiger IP-Betrieb des
Beschwerdeführers 2 anzuerkennen.
A.c Mit Schreiben vom 15. Februar 2013 teilte das Bundesamt der Be-
schwerdeführerin 1 mit, dass es sich bei den beiden Betrieben nach ge-
genwärtigem Kenntnisstand um zwei voneinander unabhängige landwirt-
schaftliche Betriebe handle und daher eine Anerkennung des Biobetriebs
Y._______ zu diesem Zeitpunkt nicht erforderlich sei. Um eine Anerken-
nung als selbständigen Biobetrieb nach Art. 5 Abs. 2 der Bio-Verordnung
(zitiert in E. 2.4) sei erst dann nachzusuchen, wenn ein rechtskräftiger kan-
tonaler Entscheid über die Zusammenlegung der beiden Betriebe infolge
der Zivilstandsänderung vorliege.
A.d Mit Verfügung vom 14. März 2013 wies die Erstinstanz das Gesuch
der Beschwerdeführenden ab. Sie argumentierte, dass Ehepartner laut
(a)Art. 2 Abs. 3 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (LBV; zitiert in
E. 2.2) zusammen als ein Bewirtschafter gelten würden, wenn sie getrennt
mehrere Produktionsstätten führten. Ein Bewirtschafter könne zwar meh-
rere Produktionsstätten, aber insgesamt nur einen Betrieb führen. Ehe-
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und Konkubinatspaare sollten Beitragsdegressionen nicht durch Betriebs-
teilungen umgehen können. Die Begriffsverordnung lasse diesbezüglich
weder Ausnahmen noch einen Interpretationsspielraum zu, weshalb die
Beschwerdeführenden nach der Heirat nur noch einen Betrieb führen
könnten.
A.e Gegen diesen Entscheid gelangten die Beschwerdeführenden mit Be-
schwerde vom 17. April 2013 an die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons
Bern (nachfolgend: Vorinstanz). Sie beantragten dessen kosten- und
entschädigungsfällige Aufhebung und erneuerten das erstinstanzlich ge-
stellte Begehren.
A.f Mit Entscheid vom 5. Juli 2013 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab.
In der Sache erwog sie, dass die Erstinstanz (a)Art. 2 Abs. 3 LBV richtig
angewandt habe. Die Verordnungsbestimmung ziele darauf ab, zu verhin-
dern, dass Beitragsdegressionen durch Betriebsteilungen erreicht werden
könnten. Betriebswirtschaftlich und förderungspolitisch betrachtet mache
es dabei keinen Unterschied, ob zwei Verlobte die vor der Heirat je separat
bewirtschafteten, selbständigen Betriebe nach Eheschluss als solche bei-
behielten oder ob zwei Ehepartner den gemeinsam geführten Betrieb wäh-
rend der Ehe aufspalteten. Es gehe in beiden Fällen in gleicher Weise da-
rum, den durch die Lebensgemeinschaft entstehenden Synergieeffekten
Rechnung zu tragen. Entsprechend der ratio der Norm würden daher die
bisher selbständigen Betriebe durch den Eheschluss in jedem Fall zu blos-
sen Produktionsstätten. Auch halte (a)Art. 2 Abs. 3 LBV einer akzessori-
schen Normenkontrolle stand: Die Verordnungsbestimmung sei im Rah-
men der im Landwirtschaftsgesetz (LwG; zitiert in E. 3) an den Bundesrat
delegierten Kompetenz legiferiert worden. Die Regelung berücksichtige
u.a. die wirtschaftliche Situation der Ehe- und Konkubinatspartner, welche
aufgrund von Synergieeffekten eine Senkung der Betriebskosten ermögli-
che. Insofern seien Ehe- und Konkubinatspartner grundsätzlich weniger
förderungsbedürftig als alleinstehende Bewirtschaftende. Damit knüpfe
(a)Art. 2 Abs. 3 LBV an einen sachlichen Grund für die Unterscheidung an,
so dass das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV) nicht verletzt werde. So-
dann verstosse die Vorschrift weder gegen die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27
und 94 BV) noch gegen das Recht auf Ehe (Art. 14 BV).
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Seite 4
B.
B.a Mit dagegen erhobener Beschwerde vom 9. September 2013 wandten
sich die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht
(Verfahren B-5019/2013). Sie beantragten, den Entscheid der Vorinstanz
vom 5. Juli 2013 kosten- und entschädigungsfällig aufzuheben; der von der
Beschwerdeführerin 1 bewirtschaftete Biobetrieb Y._______ in V._______
und der vom Beschwerdeführer 2 bewirtschaftete IP-Betrieb X._______ in
U._______ seien auch nach dem Eheschluss der Beschwerdeführenden
als selbständiger Biobetrieb der Beschwerdeführerin 1 und als selbständi-
ger IP-Betrieb des Beschwerdeführers 2 anzuerkennen. Eventualiter sei
der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuem Ent-
scheid an die Vorinstanz oder an die Erstinstanz zurückzuweisen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Vorschrift von
(a)Art. 2 Abs. 3 LBV sei schon von ihrem Wortlaut her nicht auf den vorlie-
genden Fall anwendbar, weil die Beschwerdeführenden nicht zwei Produk-
tionsstätten, sondern je einen selbständigen Betrieb führten. Die beiden
Betriebe würden sich erheblich voneinander unterscheiden, weshalb ihre
Zusammenlegung aufgrund der verschiedenartigen Bewirtschaftungsfor-
men mit gewichtigen Nachteilen verbunden und gänzlich sachwidrig wäre.
Den Beschwerdeführenden würden namentlich finanzielle Nachteile er-
wachsen, da dem Betrieb Y._______ der Status als Biobetrieb sowie die
Z._______ AOC Bio-Zertifizierung aberkannt würden. Zudem sei die Ver-
ordnungsbestimmung gesetz- und verfassungswidrig. Die Regelung ver-
letze die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 und 94 BV) und die Rechtsgleichheit
(Art. 8 BV). Sie sei unverhältnismässig (Art. 5 Abs. 2 BV) und stelle eine
Heiratsstrafe und mithin einen Verstoss gegen das Recht auf Ehe (Art. 14
BV) dar. Auch überschreite die Verordnungsvorschrift die Grenzen der dem
Bundesrat zugewiesenen Rechtsetzungskompetenz.
B.b Mit Vernehmlassung vom 23. September 2013 beantragte die Erst-
instanz unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, die Beschwerde
abzuweisen.
B.c Mit Vernehmlassung vom 10. Oktober 2013 schloss die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begrün-
dung führte sie aus, es liessen sich aus ihrem Entscheid vom 5. Juli 2013
keine Festlegungen ableiten, welche die selbständige Führung der Be-
triebe der Beschwerdeführenden nach dem Eheschluss rechtlich verun-
möglichen würden. Es stehe den Beschwerdeführenden frei, ihre Betriebe
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Seite 5
nach dem Eheschluss organisatorisch und finanziell selbständig weiterzu-
führen. Eine andere Frage sei hingegen die Anerkennung der selbständi-
gen Betriebsführung als Voraussetzung für den Erhalt staatlicher Leistun-
gen im Sinne des LwG. Dem Bundesgesetzgeber sei es dabei unbenom-
men, die entsprechenden Förderungsmassnahmen aufgrund von sachli-
chen Kriterien selektiv anzuwenden. Die Entscheidzuständigkeit der Vor-
instanz sei auf diesen Bereich beschränkt; es stehe ihr nicht zu, verbindli-
che Feststellungen zu den übrigen Auswirkungen des Eheschlusses zu
treffen.
B.d Mit Stellungnahme vom 21. November 2013 liess sich das Bundesamt
in abweisendem Sinn vernehmen. Als Begründung führte es an, das in der
schweizerischen Agrarpolitik geltende Leitbild des (einheitlichen) bäuerli-
chen Familienbetriebs basiere auf der legislatorischen Konzeption, dass
beide Ehepartner Aufgaben im Betrieb wahrnähmen und auch gemeinsam
gegen aussen als ein Betrieb aufträten. Ehepartner hätten durch die Le-
bensgemeinschaft die Möglichkeit, für die Bewirtschaftung ihrer Betriebe
Synergien zu nutzen, weshalb sie gegenüber alleinstehenden Bewirtschaf-
tern besser gestellt seien. Dieser durch den Eheschluss entstehende
Synergieeffekt dürfe dabei nicht ohne Weiteres aberkannt werden. Insofern
sei vorliegend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden trotz
der räumlichen Entfernung und der höhenmässigen Differenz ihrer Be-
triebe sich im Sinne des vom Gesetzgeber intendierten Leitbilds gegensei-
tige Unterstützung leisteten. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführen-
den nach dem Eheschluss auch steuerrechtlich, nämlich nach Massgabe
des Prinzips der Familienbesteuerung, als ein Subjekt gälten. Angesichts
dessen könne kaum von einer bestehenden finanziellen Unabhängigkeit
der beiden Betriebe ausgegangen werden. Es sei daher naheliegend, dass
die Betriebe nach der Heirat der Beschwerdeführenden im Sinne von
(a)Art. 2 Abs. 3 LBV zusammengelegt würden. Eine solche Zusammen-
legung sei dabei einzig für die Beurteilung der Voraussetzungen der bun-
desagrarrechtlichen Massnahmen nach Art. 2 LwG relevant. Die Regelung
von (a)Art. 2 Abs. 3 LVB, deren Sinn und Zweck es sei, eine Umgehung
von Beitragsdegressionen zu vermeiden, stehe im Übrigen einer (organi-
satorisch und finanziell) weiterhin getrennten Betriebsführung nicht ent-
gegen. Auch liessen sich die von den Beschwerdeführenden geltend ge-
machten Nachteile mit Instrumenten des geltenden Rechts beheben.
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B.e Mit Instruktionsverfügung vom 26. November 2013 wurde den Verfah-
rensbeteiligten Gelegenheit gegeben, sich zur Stellungnahme des Bundes-
amtes vom 21. November 2013 sowie zur Frage nach dem Vorliegen eines
schutzwürdigen Feststellungsinteresses zu äussern.
B.f Am 23. Dezember 2013 bzw. 24. Januar 2014 reichten die Vorinstanz
und die Beschwerdeführenden je eine Stellungnahme ein. Die Erstinstanz
liess sich nicht vernehmen.
C.
Mit Urteil B-5019/2013 vom 27. August 2014 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerde insofern gut, als es den Entscheid der Vor-
instanz aufhob; soweit weitergehend, wies es die Beschwerde ab. In der
Begründung qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der
Beschwerdeführenden, die beiden Betriebe seien auch nach dem Ehe-
schluss als je selbständige Betriebe anzuerkennen, als Antrag auf Erlass
einer Feststellungsverfügung. Es erwog, dass die Beschwerdeführenden
kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse hätten. Die Vorinstanz und die
Erstinstanz hätten auf das Gesuch nicht eintreten dürfen, weshalb der vor-
instanzliche Entscheid aufzuheben sei. Gegen dieses Urteil erhoben die
Beschwerdeführenden am 1. Oktober 2014 Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten beim Bundesgericht (Verfahren 2C_907/2014). Sie
beantragten dessen kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung und
wiederholten das vor dem Bundesverwaltungsgericht (sowie vor der Vor-
instanz und der Erstinstanz) gestellte Anerkennungsbegehren. Eventuali-
ter sei das Urteil vom 27. August 2014 aufzuheben und die Sache zu neuer
Beurteilung an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen.
D.
Am 17. September 2014 verfügte die Erstinstanz, der Zusammenschluss
der Produktionsstätten X._______ und Y._______ zu einem Betrieb werde
rückwirkend auf den 1. Januar 2014 vollzogen. Für das Jahr 2014 werde
für die Produktionsstätte Y._______ der Biostatus beibehalten; ab dem
Jahr 2015 müsse eine Ausnahmebewilligung beim Bundesamt eingeholt
werden. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Be-
schwerde vom 7. Oktober 2014 bei der Vorinstanz an (Verfahren Nr. […]),
woraufhin diese mit Verfügung vom 2. Dezember 2014 das Beschwerde-
verfahren bis zu einem Entscheid des Bundesgerichts im Verfahren
2C_907/2014 sistierte. Gegen die vorinstanzliche Sistierungsverfügung
erhoben die Beschwerdeführenden am 16. Januar 2015 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht (Verfahren B-378/2015).
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Seite 7
E.
Mit Urteil 2C_907/2014 vom 30. März 2015 hiess das Bundesgericht die
gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 2014
gerichtete Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat. Es hob das bundes-
verwaltungsgerichtliche Urteil auf und wies die Sache zur materiellen Be-
urteilung an das Bundesverwaltungsgericht zurück. Das Bundesgericht
erwog, dass es sich bei dem von den Beschwerdeführenden gestellten An-
erkennungsbegehren nicht um einen Feststellungsantrag, sondern um
einen rechtsgestaltenden Antrag handle, an dessen Beurteilung die Be-
schwerdeführenden ein schutzwürdiges Interesse hätten. Ein solches sei
aber auch dann zu bejahen, wenn die angestrebte Verfügung als feststel-
lend betrachtet werde: Im Hinblick auf die Berechnung und Auszahlung der
Direktzahlungen, aber auch auf die Berechtigung, den Hof Y._______ als
Biobetrieb bezeichnen zu dürfen, hätten die Beschwerdeführenden ein
evidentes Interesse, möglichst ab dem Zeitpunkt ihres Eheschlusses Klar-
heit über ihren Betriebsstatus zu erlangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2015 nahm das Bundesverwaltungs-
gericht das Verfahren unter der Geschäftsnummer B-2213/2015 wieder auf
und lud die Verfahrensbeteiligten sowie das Bundesamt ein, ihre bisheri-
gen Eingaben, namentlich auch hinsichtlich der Frage nach der Gesetz-
und Verfassungsmässigkeit der von den Beschwerdeführenden kritisierten
Normen, zu ergänzen. Der im Rahmen des Verfahrens B-5019/2013
geleistete Kostenvorschuss wurde übernommen.
G.
Mit Stellungnahme vom 13. Mai 2015 bestätigten die Beschwerdeführen-
den die in der Beschwerde vom 9. September 2013 gestellten Anträge und
die darin enthaltene Begründung. Sie wiesen unter anderem auch auf ein
vom 11. Mai 2015 datierendes Schreiben der Erstinstanz hin, wonach die
landwirtschaftlichen Direktzahlungen für das Jahr 2014 – unter Vorbehalt
entsprechender Rückforderungen je nach Ausgang der hängigen Rechts-
mittelverfahren – so ausbezahlt würden, wie wenn die Produktionsstätten
der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 2 weiterhin als zwei
voneinander unabhängige Betriebe gälten. Die Vorinstanz verzichtete auf
eine Ergänzung ihrer bisherigen Eingaben. Die Erstinstanz und das
Bundesamt liessen sich nicht vernehmen.
B-2213/2015
Seite 8
H.
Nachdem die Vorinstanz mit Verfügung vom 24. April 2015 das Beschwer-
deverfahren Nr. […] bis zur rechtskräftigen Erledigung des vorliegenden
bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens B-2213/2015 erneut sistiert
hatte, schrieb das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid B-378/2015
vom 28. August 2015 die gegen die vorinstanzliche Sistierungsverfügung
vom 2. Dezember 2014 gerichtete Beschwerde als gegenstandslos ge-
worden ab.
I.
Mit Verfügung vom 18. Mai 2016 stellte der Instruktionsrichter fest, dass
hinsichtlich der Durchführung einer Vergleichsverhandlung keine Einigkeit
zwischen den Verfahrensbeteiligten habe erzielt werden können, womit
diese nicht zustande gekommen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Entsprechend dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid
2C_907/2014 vom 30. März 2015 ist im Folgenden die mit Beschwerde
vom 9. September 2013 anhängig gemachte Sache materiell zu beurteilen.
2.
Einleitend sind die vorliegend massgeblichen Vorschriften des Bundes-
agrarrechts darzulegen:
2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über
landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen
(LBV, SR 910.91), in seiner seit 1. Januar 2004 unveränderten Fassung
(AS 2003 4873), gilt als Betrieb ein landwirtschaftliches Unternehmen, das
Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt
(Bst. a), eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst (Bst. b), rechtlich,
wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbstständig sowie unabhän-
gig von anderen Betrieben ist (Bst. c), ein eigenes Betriebsergebnis aus-
weist (Bst. d) und während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird (Bst. e).
Art. 6 Abs. 2 LBV (in der seit 1. Juli 2011 geltenden Fassung [AS 2011
2381]) definiert den Begriff der Produktionsstätte: Als solche gilt eine Ein-
heit von Land, Gebäuden und Einrichtungen, die räumlich als solche er-
kennbar und getrennt von anderen Produktionsstätten ist (Bst. a), auf der
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Seite 9
eine oder mehrere Personen tätig sind (Bst. b) und die eine oder mehrere
Tierhaltungen nach Art. 11 LBV umfasst (Bst. c).
2.2 Art. 2 LBV in der bis Ende 2013 geltenden Fassung lautete wie folgt
(AS 1999 62; nachfolgend zitiert: [a]Art. 2 LBV [1999]):
„[Abs. 1] Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juris-
tische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene
Rechnung und Gefahr führt.
[Abs. 2] Führt ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin mehrere Produk-
tionsstätten, so gelten diese zusammen als ein Betrieb.
[Abs. 3] Führen Ehe- und Konkubinatspartner getrennt mehrere Produktions-
stätten, so gelten sie zusammen als ein Bewirtschafter.
[Abs. 4] (…).“
Im Zuge der Teilrevision der LBV vom 23. Oktober 2013 (AS 2013 3901)
erfuhren die Absätze 1 und 3 von aArt. 2 LBV (1999) eine Präzisierung. Die
novellierte Fassung trat am 1. Januar 2014 mit folgendem Wortlaut in Kraft
(nachfolgend zitiert: [a]Art. 2 LBV [2014]):
„[Abs. 1] Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juris-
tische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene
Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt.
[Abs. 3] Führen ungetrennt lebende Ehe- und Konkubinatspartner oder Perso-
nen in eingetragener Partnerschaft mehrere Produktionsstätten, so gelten
diese zusammen als ein Betrieb.“
Mit Änderungsverordnung vom 28. Oktober 2015 (AS 2015 4525) unterzog
der Bundesrat aArt. 2 Abs. 3 LBV (2014) einer erneuten Revision. In der
seit 1. Januar 2016 geltenden Fassung lautet diese Bestimmung wie folgt
(nachfolgend zitiert: Art. 2 LBV [2016]):
„[Abs. 3] Führen ungetrennt lebende Ehe- und Konkubinatspartner oder Per-
sonen in eingetragener Partnerschaft mehrere Produktionsstätten, so gelten
diese zusammen als ein Betrieb. Davon ausgenommen sind Betriebe, die in
die Partnerschaft eingebracht werden und die weiterhin als selbständige und
unabhängige Betriebe nach Artikel 6 [LBV] bewirtschaftet werden.“
2.3 Art. 29a Abs. 1 LBV (in der seit 1. Januar 2016 geltenden Fassung)
statuiert, dass Betriebe ab einem Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK, Ge-
meinschaftsweidebetriebe und Sömmerungsbetriebe sowie Betriebs- und
Betriebszweiggemeinschaften von der zuständigen kantonalen Amtsstelle
(Art. 32 LBV) anerkannt sein müssen. Verfahrensrechtliche Vorschriften
finden sich in den Art. 30 ff. LBV. Danach sind Anerkennungsgesuche beim
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Seite 10
zuständigen Kanton einzureichen, welcher alsdann prüft, ob die Voraus-
setzungen nach den Art. 6–12 LBV erfüllt sind (Art. 30 Abs. 1 LBV). Auch
haben die Kantone periodisch zu prüfen, ob die Betriebe und Gemeinschaf-
ten die Anerkennungsvoraussetzungen noch erfüllen. Ist dies nicht mehr
der Fall, so haben sie die (ausdrückliche oder stillschweigende) Anerken-
nung zu widerrufen, wobei der Kanton entscheidet, ab welchem Datum der
Widerruf gilt (Art. 30a Abs. 1 LBV).
2.4 Gemäss Art. 5 Abs. 2 der Verordnung vom 22. September 1997 über
die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produ-
zierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung, SR 910.18) kann
das Bundesamt auf Gesuch hin einen Biobetrieb abweichend von Art. 6
Abs. 1 Bst. c LBV als selbstständig anerkennen, wenn er über einen unab-
hängigen und räumlich getrennten Warenfluss verfügt.
3.
Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung oder des Miss-
brauchs des Ermessens (Art. 49 Bst. a des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), sowie die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
(Art. 49 Bst. b VwVG) gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist
hingegen ausgeschlossen, wenn eine kantonale Behörde letzter Instanz
als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 Bst. c VwVG).
Als unzulässig erweist sich daher die von den Beschwerdeführenden erho-
bene Rüge, der Entscheid der Vorinstanz vom 5. Juli 2013 (nachfolgend:
angefochtener Entscheid) sei unangemessen, weil die Vorinstanz vorlie-
gend als letzte kantonale Beschwerdeinstanz entschieden hat (vgl. Art. 62
Abs. 2 und Art. 76 des Gesetzes des Kantons Bern vom 23. Mai 1989 über
die Verwaltungsrechtspflege [VRPG-BE; BSG 155.21] i.V.m. Art. 166
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft
[LwG, SR 910.1]).
4.
In formeller Hinsicht werfen die Beschwerdeführenden der Vorinstanz eine
rechtsfehlerhafte Festlegung des Verfahrensgegenstands sowie eine Ver-
letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) vor. Diese
Rügen sind vorab zu behandeln.
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Seite 11
4.1 Die Beschwerdeführenden kritisieren, die Vorinstanz habe in unzuläs-
siger Weise den Verfahrensgegenstand abgeändert, indem sie das von
den Beschwerdeführenden gestellte Rechtsbegehren durchwegs unter
direktzahlungsrechtlichen Gesichtspunkten behandelt habe. Dabei hätten
die Beschwerdeführenden klar zum Ausdruck gebracht, dass ihr Anerken-
nungsbegehren weder direktzahlungsrechtlich motiviert noch auf die Beur-
teilung entsprechender anspruchsrelevanter Fragen gerichtet sei; ihr An-
trag ziele einzig darauf ab, die bis anhin je separat bewirtschafteten Be-
triebe auch nach dem Eheschluss als selbständige Betriebe weiterführen
zu können, zumal eine durch die Zivilstandsänderung bewirkte Zusammen-
fassung zu einem einzigen Betrieb – über die direktzahlungsrechtlichen
Aspekte hinaus – gewichtige Nachteile nach sich ziehen würde. Dessen
ungeachtet habe die Vorinstanz ihren Blickwinkel auf das Direktzahlungs-
recht fixiert. Damit habe sie den Prozessgegenstand modifiziert und mithin
in grober Weise gegen den verfahrensrechtlichen Grundsatz der „bundes-
rechtlichen Zuständigkeits- und Verfahrensordnung“ verstossen, wonach
sich der Gegenstand eines Verfahrens nach den Rechtsbegehren der
Parteien bestimme.
Es ist dabei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden damit
sinngemäss eine Missachtung der prozessualen Dispositionsmaxime
rügen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
7. Aufl. 2016, Rz. 985 f.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 139). Zudem
machen sie in diesem Zusammenhang eine Verletzung ihres Anspruchs
auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend, weil die Vorinstanz das
klar formulierte Rechtsbegehren nicht so behandelt habe, wie es ihr unter-
breitet worden sei.
4.1.1 Die Geltung und Ausgestaltung der Dispositionsmaxime in einem
Verfahren vor einer letzten kantonalen Instanz, welche – wie vorliegend –
gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügt hat
(vgl. Art. 166 Abs. 2 LwG), richtet sich nach dem kantonalen Prozessrecht
(vgl. Art. 1 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 26, 55 Abs. 2, 73 und 84 Abs. 2 und 3
VRPG-BE; vgl. auch BGE 5A_64/2014 E. 2.3; 109 II 452 E. 5d). Die An-
wendung von kantonalem Verfahrensrecht ist im bundesverwaltungsge-
richtlichen Beschwerdeverfahren nur insoweit einer Überprüfung zugäng-
lich, als kantonales Prozessrecht im Zusammenhang mit der Anwendung
von Bundesrecht verfassungswidrig, namentlich in Verletzung des Willkür-
verbots (Art. 9 BV), oder anderweitig bundesrechtswidrig angewandt wor-
den ist. Überdies kann die Verletzung von kantonalem Verfahrensrecht
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Seite 12
dann gerügt werden, wenn dieses die Anwendung von Bundesrecht
vereitelt bzw. erschwert oder wenn die kantonalen Vorschriften einen hin-
reichend engen Sachzusammenhang mit dem konkret anwendbaren Bun-
desrecht aufweisen (vgl. Urteil des BVGer B-2067/2015 vom 25. April 2017
E. 2.1.1; BVGE 2016/8 E. 5.3; ferner BGE 133 I 201 E. 1; 123 I 275 E. 2c
und 2d; 120 Ib 379 E. 1b; 118 Ib 381 E. 2b/dd; 118 Ib 234 E. 1b;
ZIBUNG/HOFSTETTER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskom-
mentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 49 VwVG N. 11 m.w.H.). In diesen Kon-
stellationen bildet ausnahmsweise das kantonale Recht den Prüfungsge-
genstand; Prüfungsmassstab bleibt aber gleichwohl das Bundesrecht
(vgl. Urteil B-2067/2015 E. 2.1.1; ZIBUNG/HOFSTETTER, a.a.O., Art. 49
VwVG N. 11).
4.1.2 Gegenstand des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht kann
grundsätzlich nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Ver-
fahrens war oder allenfalls hätte sein sollen (vgl. BVGE 2010/12 E. 1.2.1
m.w.H.; Urteil des BGer 2C_1047/2016 vom 31. Juli 2017 E. 3.1). Basiert
der vorinstanzliche Entscheid auf einer fehlerhaften Festlegung des Ver-
fahrensgegenstands, könnte dies dazu führen, dass infolge des (durch das
Anfechtungsobjekt) begrenzten Streitgegenstands im Beschwerdeverfah-
ren (vgl. BGE 133 II 38 E. 2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.7) im Endeffekt die
korrekte Anwendung von materiellem Bundesagrarrecht nicht überprüft
wird, die Durchsetzung von Bundesrecht mithin vereitelt werden könnte.
Insoweit rechtfertigt es sich daher, die erhobene Rüge zu prüfen, wobei als
Prüfungsmassstab die entsprechenden Grundsätze des eidgenössischen
Verwaltungsprozessrechts heranzuziehen sind (vgl. auch Urteil des BVGer
B-2067/2015 vom 25. April 2017 E. 2.1.2).
4.1.3 Sowohl das auf Antrag der Beschwerdeführenden hin eröffnete erst-
instanzliche Anerkennungsverfahren wie auch das vorinstanzliche Be-
schwerdeverfahren werden – als mitwirkungsbedürftiges Gesuchs-
(vgl. Art. 30 Abs. 1 LBV) bzw. als streitiges Verwaltungsverfahren –
prinzipiell von der Dispositionsmaxime beherrscht (vgl. BVGE 2010/19
E. 13.5; Urteil des BVGer B-2218/2006 vom 13. August 2007 E. 2.1;
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 987; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
a.a.O., Rz. 140; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.56). Gilt in
einem Verfahren die Dispositionsmaxime, so verfügen die Parteien über
den Streitgegenstand. Dies hat namentlich zur Folge, dass sich der Streit-
gegenstand durch die Rechtsbegehren der Parteien bestimmt, wobei im
Beschwerdeverfahren der Gegenstand des angefochtenen Entscheids den
B-2213/2015
Seite 13
möglichen Streitgegenstand begrenzt. Die entscheidende Behörde befin-
det in der Regel nur über die gestellten Anträge und darf einer Partei nicht
mehr und nichts anderes zusprechen, als diese anbegehrt hat (vgl. BGE
133 II 181 E. 3.3; Urteil des BGer 1C_151/2012 vom 5. Juli 2012 E. 1.3;
BVGE 2010/19 E. 13.5; BERNHARD WALDMANN, Grundsätze und Maximen
in der Verwaltungsrechtspflege, in: Häner/Waldmann [Hrsg.], Brennpunkte
im Verwaltungsprozess, 2013, S. 9 ff.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O.,
Rz. 139; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.56). Aus dem Grund-
satz, wonach die Parteien durch ihre Begehren den Streitgegenstand fest-
legen, darf allerdings nicht abgeleitet werden, dass auch die vorgetragene
Argumentation den Streitgegenstand eingrenzt. Massgebend für die Be-
stimmung des Streitgegenstands ist die anvisierte rechtliche Wirkung, nicht
die Begründung oder Herleitung (vgl. BGE 131 II 200 E. 3.3; BERNHARD
WALDMANN, a.a.O., S. 11; THOMAS FLÜCKIGER, in: Waldmann/Weissen-
berger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 7 VwVG N. 9;
ZIBUNG/HOFSTETTER, a.a.O., Art. 49 VwVG N. 53; vgl. auch Art. 62 Abs. 4
VwVG [„Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in
keinem Fall.“]).
4.1.4 Streitgegenstand im vorinstanzlichen Verfahren bildete – wie im vor-
liegenden Verfahren – die Frage, ob die landwirtschaftlichen Unternehmen
Y._______ und X._______ auch nach dem Eheschluss der Beschwerde-
führenden als je selbständige Betriebe anzuerkennen sind. Die mit dem
Anerkennungsgesuch anvisierte rechtliche (Gestaltungs-)Wirkung betrifft
demnach die Beibehaltung des Betriebsstatus, welcher in diverser Hinsicht
wiederum Voraussetzung ist für die bundesagrarrechtlichen Massnahmen.
Zu diesen Massnahmen gehören insbesondere auch die Direktzahlungen
an die Landwirtschaft (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. b LwG i.V.m. Art. 1 ff. der Ver-
ordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirt-
schaft [DZV, SR 910.13]). Abgesehen davon, dass es nicht zutrifft, dass die
Vorinstanz einzig direktzahlungsrechtliche Aspekte in ihre Beurteilung ein-
bezogen habe, bildet der von den Beschwerdeführenden zum Ausdruck
gebrachte „Beweggrund“ für ihr Anerkennungsgesuch Teil der – die Be-
hörde nicht bindenden – Gesuchsbegründung. Die Frage, aus welchen
Motiven die Beschwerdeführenden ein entsprechendes Begehren gestellt
haben, betrifft nämlich nicht die mit dem Begehren anvisierte Anerken-
nungswirkung. Insoweit ist es in streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant,
ob das Anerkennungsgesuch direktzahlungsrechtlich motiviert ist oder
nicht. Im Übrigen ist auch nichts dagegen einzuwenden, dass die Vor-
B-2213/2015
Seite 14
instanz – innerhalb des Streitgegenstands – im Sinne einer rechtsfolge-
orientierten Auslegung der anerkennungsrechtlichen Vorschriften auch
direktzahlungsrechtliche Aspekte mitberücksichtigt hat.
4.1.5 Mithin hat die Vorinstanz den Verfahrensgegenstand nicht fehlerhaft
festgelegt, weshalb sich die (sinngemäss) erhobene Rüge der Verletzung
der Dispositionsmaxime als unbegründet erweist. Ebensowenig vermögen
die Beschwerdeführenden mit der in diesem Zusammenhang erhobenen
Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) etwas zu
ihren Gunsten abzuleiten.
4.2 Des Weiteren erblicken die Beschwerdeführenden eine Verletzung
ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) darin, dass die
Vorinstanz sich nicht mit den von ihnen vorgebrachten Einwänden ausei-
nandergesetzt habe. Sie beanstanden, dass die Vorinstanz trotz entspre-
chender substantiierter Vorbringen nicht geprüft habe, ob die Bestimmung
von (a)Art. 2 Abs. 3 LBV mit den Vorgaben des höherrangigen Gesetzes-
und Verfassungsrechts vereinbar sei. Die Auffassung der Vorinstanz,
kantonale Verwaltungsinstanzen seien zu einer akzessorischen Normen-
kontrolle von Bundesverordnungen nicht verpflichtet, widerspreche im
Übrigen auch dem Legalitätsprinzip sowie dem prozessualen Grundsatz
der Einheit der Materie.
4.2.1 Es trifft nicht zu, dass die Vorinstanz es abgelehnt habe, die Vorschrift
von (a)Art. 2 Abs. 3 LBV auf ihre Übereinstimmung mit dem höherrangigen
Recht zu prüfen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden
hat sich die Vorinstanz mit den erhobenen (Verfassungs-)Rügen in rechts-
genügender Weise befasst und die Überlegungen, von denen sie sich
leiten liess, nachvollziehbar dargelegt (vgl. E. 7 und 8 des angefochtenen
Entscheids). Ob die inhaltliche Argumentation der Vorinstanz zutrifft, stellt
eine materielle Frage dar, welche Gegenstand der nachfolgenden materi-
ellen Prüfung bildet.
4.2.2 Der Vorwurf der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe sich mit
den vorgebrachten Einwänden nicht auseinandergesetzt, geht fehl. Die
entsprechenden Rügen erweisen sich demnach als unbegründet.
5. Die Beschwerdeführenden rügen eine mangelhafte Sachverhaltsfest-
stellung, weil die Vorinstanz bei den (rechtlichen) Überlegungen wesentli-
che Tatsachen nicht beachtet habe. Insbesondere habe sie nicht berück-
B-2213/2015
Seite 15
sichtigt, dass zwischen den Höfen der Beschwerdeführenden eine be-
trächtliche Höhendifferenz und eine räumliche Entfernung von mehreren
Kilometern bestehe und dass sie nach unterschiedlichen Konzepten orga-
nisiert seien. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz liessen sich aufgrund
der tatsächlichen Verhältnisse keine Synergien erzielen.
5.1.1 Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Einwände be-
treffen nicht die Ermittlung des Sachverhalts, sondern dessen Würdigung
(Rechtsanwendung). Denn die Frage, ob einer Tatsache rechtserheblicher
Charakter zukommt, stellt eine Rechtsfrage dar (vgl. ZIBUNG/HOFSTETTER,
a.a.O., Art. 49 VwVG N. 36 m.w.H.). Im Übrigen gehen die Beschwerde-
führenden selbst davon aus, dass diese Tatsachen „nicht bestritten“ und
mithin erstellt seien.
5.1.2 Soweit die Beschwerdeführenden eine fehlerhafte Sachverhaltsfest-
stellung rügen, vermögen sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
6.
In materieller Hinsicht monieren die Beschwerdeführenden eine unrichtige
Rechtsanwendung, weil die Vorinstanz die Vorschrift von (a)Art. 2 Abs. 3
LBV hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs fehlerhaft ausgelegt habe. In
zweiter Linie rügen sie eine Anwendung ungültigen Rechts, da diese Be-
stimmung gesetz- und verfassungswidrig sei.
6.1 Vor dem Hintergrund der während der Rechtshängigkeit des Be-
schwerdeverfahrens eingetretenen Rechtsänderungen ist zunächst die
intertemporalrechtliche Frage zu klären, welches (materielle) Recht in zeit-
licher Hinsicht auf die vorliegende Streitsache anwendbar ist.
6.1.1 Nach generellen Grundsätzen des Intertemporalrechts wird der zeit-
liche Geltungsbereich einer Norm vom Prinzip der Nichtrückwirkung be-
herrscht (vgl. Art. 1–4 SchlT ZGB; BGE 124 III 266 E. 4e). Daraus hat sich
in der Judikatur die allgemeine intertemporale Regel herausgebildet, dass
die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes, bei Fehlen einer ausdrück-
lich normierten Übergangsordnung, grundsätzlich nach jenen (materiellen)
Rechtsnormen zu beurteilen ist, welche bei seinem (erstinstanzlichen)
Erlass bzw. im Zeitpunkt der für die Rechtsfolgen massgebenden Sachver-
haltsverwirklichung in Geltung standen (vgl. BGE 139 II 263 E. 6; 136 V 24
E. 4.3; 126 V 134 E. 4b; Urteile des BVGer B-1571/2015 vom 31. August
2015 E. 2.2 und A-1515/2006 vom 25. Juni 2008 E. 3.2; RENÉ WIEDER-
KEHR, in: Wiederkehr/Richli, a.a.O., Rz. 777 m.w.H.).
B-2213/2015
Seite 16
6.1.2 Eine Ausnahme von diesem Prinzip stellt die eigentliche oder echte
Rückwirkung dar. Sie liegt dann vor, wenn bei der Anwendung neuen
Rechts an ein Ereignis angeknüpft wird, das sich vor dessen Inkrafttreten
zugetragen und abschliessend verwirklicht hat (vgl. BGE 138 I 189 E. 3.4;
126 V 134 E. 4a; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 4. Aufl. 2014, § 24 Rz. 21). Von dieser echten Rückwirkung, die nur
ausnahmsweise zulässig ist (vgl. BGE 138 I 189 E. 3.4; 126 V 134 E. 4a,
je m.w.H.), ist die unechte Rückwirkung zu unterscheiden. Auf diese
Rechtsfigur wird in der intertemporalrechtlichen Doktrin vor allem im Kon-
text von zeitlich kontinuierenden Sachverhalten, den sog. zeitlich offenen
Dauersachverhalten, zurückgegriffen, die zwar unter dem Regime des
alten Rechts eingesetzt haben, beim Inkrafttreten des neuen Rechts aber
noch andauern. Von einer unechten Rückwirkung wird dabei dann gespro-
chen, wenn auf einen zeitlich offenen Dauersachverhalt vom Zeitpunkt sei-
nes Inkrafttretens an das neue Recht – ex nunc et pro futuro – Anwendung
findet. Dieses unechte Rückwirkungskonzept wird von der herrschenden
Doktrin als grundsätzlich zulässig erachtet und hat sich in der Judikatur zu
einer allgemeinen (richterrechtlichen; vgl. Art. 1 Abs. 2 ZGB) Intertempo-
ralregel im Zusammenhang mit Dauersachverhalten verdichtet, deren An-
wendungsbereich sich prinzipiell dann eröffnet, wenn das Übergangsrecht
keine (andere) Normierung vorsieht und ihr keine wohlerworbenen Rechte
oder der Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegenstehen (vgl. BGE
137 II 371 E. 4.2; 126 V 134 E. 4a; 124 III 266 E. 4e; HÄFELIN/MÜLLER/UHL-
MANN, a.a.O., Rz. 283 m.w.H.).
6.1.3 Kommt dieser Grundsatz zur Anwendung, ist dabei zu differenzieren:
Der offene Dauersachverhalt, während dessen Verlauf materielles Recht
geändert wird, untersteht als integrales Gesamtereignis (in toto) dem
neuen Recht, sofern er als eine (unteilbare) sachliche Einheit aufzufassen
ist (vgl. BGE 133 II 97 E. 4.1; 126 III 431 E. 2a; 126 V 134 E. 4a; 124 III
266 E. 4e; 114 V 150 E. 2a; RENÉ WIEDERKEHR, in: Wiederkehr/Richli,
a.a.O., Rz. 790 ff ; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 24 Rz. 28;
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 279 ff.). Bildet hingegen der
relevante Dauersachverhalt keine (untrennbare) Sacheinheit, ist die Ange-
legenheit für die Zeit bis vor Inkrafttreten der Rechtsänderung nach altem,
seit deren Inkrafttreten nach neuem Recht zu beurteilen (vgl. RENÉ WIE-
DERKEHR, in: Wiederkehr/Richli, a.a.O., Rz. 793 ff., 842 und 867 m.w.H.).
6.2 Dem vorliegend gestellten Anerkennungsbegehren, welches sich auf
die Beibehaltung (pro futuro) des Betriebsstatus (als Kontinuum) richtet, ist
ein Dauerelement inhärent. In Ermangelung einer für diese Konstellation
B-2213/2015
Seite 17
einschlägigen Übergangsordnung in den Änderungserlassen sind die vor-
stehend nachgezeichneten (richterrechtlichen) Intertemporalregeln über
die zeitlich offenen Dauertatbestände heranzuziehen. Es ist dabei davon
auszugehen, dass der für die Anerkennungsfrage massgebliche
(Dauer-)Sachverhalt keine unteilbare sachliche Einheit darstellt. Dies geht
unter anderem auch aus Art. 30a Abs. 1 LBV hervor, welcher eine periodi-
sche Prüfung vorsieht, ob die Betriebe die Anerkennungsvoraussetzungen
noch erfüllen, womit namentlich eine dynamische, aber differenzierte
Konzeption der anerkennungsrechtlichen Beurteilung verdeutlicht wird. Die
vorliegende Angelegenheit ist mithin für die Zeit bis vor Inkrafttreten des
neuen Rechts nach altem, seit dessen Inkrafttreten nach neuem Recht zu
beurteilen.
6.3 Im Lichte der während der Rechtshängigkeit erfolgten Änderungen im
Zusammenhang mit der hier zur Diskussion stehenden Verordnungs-
bestimmung von Art. 2 Abs. 3 LBV wird für die folgende materielle Beurtei-
lung zwischen drei Perioden unterschieden: der Zeit bis zum 31. Dezember
2013 (E. 7), dem Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember
2015 (E.8) und der Zeit ab dem 1. Januar 2016 bis zur Fällung des vorlie-
genden Urteils (E. 9).
7.
Den Zeitabschnitt bis zum 31. Dezember 2013 betreffend ist zu konstatie-
ren, dass die Erstinstanz am 17. September 2014 verfügte, dass der Zu-
sammenschluss der Höfe Y._______ und X._______ zu einem (einzigen)
Betrieb rückwirkend auf den 1. Januar 2014 erfolge. Weil ein damit verbun-
dener (rechtsgestaltender) Widerruf der Anerkennung (vgl. Art. 30a Abs. 1
LBV; nachinstanzliches Urteil des BGer 2C_907/2014 E. 2.6) demnach
selbst bei einer vollumfänglichen Bestätigung dieser Verfügung im (noch
hängigen) Rechtsmittelverfahren die Periode bis Ende 2013 nicht tangiert,
bleiben die beiden Betriebe bis zu diesem Zeitpunkt antragsgemäss aner-
kannt. Insoweit entfällt ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse, wes-
halb die Beschwerde, soweit sie den Zeitraum vor dem 1. Januar 2014 be-
trifft, als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
8.
Soweit die Periode vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015 be-
troffen ist, findet die Verordnungsvorschrift in ihrer während dieser Zeit-
spanne geltenden Fassung Anwendung (aArt. 2 Abs. 3 LBV [2014]).
B-2213/2015
Seite 18
8.1 Die Beschwerdeführenden bringen zunächst in norminterpretativer
Hinsicht vor, der vorliegende Sachverhalt sei vom Anwendungsbereich des
aArt. 2 Abs. 3 LBV (2014) nicht erfasst.
8.1.1 Sie stellen sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass sie nicht,
wie vom Wortlaut der Bestimmung vorausgesetzt, zwei Produktionsstätten
(i.S.v. Art. 6 Abs. 2 LBV) führten, sondern je einen selbständigen Betrieb
(i.S.v. Art. 6 Abs. 1 LBV) bewirtschafteten. Unabhängig von der unterdes-
sen erfolgten Heirat erfüllten die von ihnen vor dem Eheschluss übernom-
menen und weiterhin separat geführten landwirtschaftlichen Unternehmen
nach wie vor alle Merkmale des in Art. 6 Abs. 1 LBV legaldefinierten Be-
triebsbegriffs. Indem die Vorinstanz die Höfe Y._______ und X._______,
die nie ein einziger Betrieb gewesen seien, als blosse Produktionsstätten
qualifiziert habe, habe sie die tatsächlichen Verhältnisse unrichtig gewür-
digt. Zwischen den Höfen bestehe eine Höhendifferenz von ca. 235 Metern
und eine räumliche Entfernung von rund zwölf Kilometern, wobei die Weg-
verhältnisse prekär seien. Überdies würden sie nach unterschiedlichen
Konzepten bewirtschaftet: Während der Hof Y._______ über den Biostatus
verfüge, sei der Hof X._______ als IP-Betrieb organisiert. Darüber hinaus
unterschieden sie sich auch durch ihre Absatzwege und Finanzverhält-
nisse. Die von den Beschwerdeführenden geführten landwirtschaftlichen
Unternehmen seien somit rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und
finanziell selbständig sowie unabhängig voneinander bzw. von anderen
Betrieben, weshalb sie als „Betriebe“ (i.S.v. Art. 6 Abs. 1 LBV) insofern
nicht unter die Bestimmung von aArt. 2 Abs. 3 LBV (2014) fielen, als diese
nur auf getrennt geführte „Produktionsstätten“ (i.S.v. Art. 6 Abs. 2 LBV)
Anwendung finde.
8.1.2 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut einer Rechts-
norm. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen
möglich, so ist – nach konstanter Rechtsprechung – unter Berücksichti-
gung aller interpretativen Auslegungselemente nach der wahren Tragweite
der Norm zu suchen (vgl. BGE 134 II 249 E. 2.3; 125 III 57 E. 2b; BVGE
2009/39 E. 5.1.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 177 ff.). Gefor-
dert ist die sachlich richtige Lösung im normativen Gefüge, ausgerichtet
auf ein befriedigendes Ergebnis aus der ratio legis. Das Bundesgericht –
und mit ihm das Bundesverwaltungsgericht – haben sich dabei stets von
einem pragmatischen Methodenpluralismus leiten lassen (vgl. BGE 140 I
305 E. 6.1; 134 II 249 E. 2.3; Urteil des BVGer A-4351/2016 vom 26. Ja-
nuar 2017 E. 2.3; ERNST A. KRAMER, Juristische Methodenlehre, 5. Aufl.
B-2213/2015
Seite 19
2016, S. 61 ff. und 87 ff.). Sind mehrere Lösungen denkbar, ist grundsätz-
lich jene zu wählen, die der Verfassung entspricht, wobei die verfassungs-
konforme Auslegung im klaren Wortlaut und Sinn einer Vorschrift auch ihre
Schranke findet (vgl. BGE 134 II 249 E. 2.3; 131 II 697 E. 4.1, je mit
Hinweisen).
8.1.2.1 Systematisch knüpft die Bestimmung von aArt. 2 Abs. 3 LBV (2014)
an den in Art. 2 Abs. 2 LBV stipulierten Grundsatz an, wonach ein Bewirt-
schafter nur einen Betrieb führen kann, und erweitert diesen auf ungetrennt
lebende Ehe- und Konkubinatspartner, welche nach der Konzeption des
Verordnungsgebers als eine Bewirtschaftereinheit betrachtet werden. Der
Verordnungsgeber ging dabei davon aus, dass es für Ehe- und Konkubi-
natspartner grundsätzlich ein Leichtes sei, eine bestehende Betriebs-
einheit organisatorisch und verwaltungsmässig aufzuspalten, um daraus
mehrere Betriebe zu konstruieren (vgl. Urteil des BGer 2A.431/1997 vom
6. März 1998 E. 3c und die dort wiedergegebene Stellungnahme des [da-
maligen] Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements zur konzeptionell
analogen Vorschrift von Art. 21 Abs. 2 aLBV [AS 1993 1598; vgl. dazu
nachfolgende E. 8.2.2.1]). Mit dem Erlass der betreffenden Regelung
wollte der Verordnungsgeber diese potentielle Missbrauchsgefahr verhin-
dern (so auch BVGE 2009/39 E. 5.2).
8.1.2.2 Die insoweit rechtsmissbrauchsobstruktive Normteleologie reflek-
tiert sich auch in den entsprechenden „Weisungen und Erläuterungen zur
LBV“, welche das Bundesamt als Interpretationshilfe regelmässig heraus-
gibt (nachfolgend: Weisungen). Als Verwaltungsverordnungen sind diese
für das Bundesverwaltungsgericht nicht bindend; sie können jedoch bei der
Entscheidfindung mitberücksichtigt werden, soweit sie eine dem Einzelfall
angepasste und schlüssige Auslegung der anwendbaren Bestimmungen
zulassen (vgl. Urteil des BVGer B-470/2014 vom 11. Juli 2016 E. 3.1.1;
BVGE 2009/39 E. 5.2; 2008/22 E. 3.1.1). Den Weisungen (in der Fassung
vom Mai 2013) zu der bis Ende 2013 in Kraft gewesenen – für diese Beur-
teilungsperiode nicht massgeblichen – Vorschrift von aArt. 2 Abs. 3 LBV
(1999) war zu entnehmen:
„Ehe- und Konkubinatspaare sollen Beitragsdegressionen nicht durch Be-
triebsteilung umgehen können. Der Grundsatz, wonach ein Bewirtschafter nur
einen Betrieb führen kann, gilt somit auch für Ehe- und Konkubinatspaare.
Ehepaare gelten als ein Steuersubjekt (Familienbesteuerungsprinzip) und
können im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögensgrenzen (Art. 22
Abs. 4 und 23 Abs. 4 [aDZV (AS 1999 229)]) nicht als Personengesellschaft
auftreten […].“
B-2213/2015
Seite 20
Diese Anmerkung wurde anlässlich der Novellierung der Weisungen (in
den Fassungen vom März 2014 und Januar 2015) zum hier einschlägigen
aArt. 2 Abs. 3 LBV (2014) ersatzlos gestrichen. Aus der Entstehungsge-
schichte von aArt. 2 Abs. 3 LBV (2014) geht hervor, dass der Verordnungs-
geber zwar eine (partielle) Reduktion des Anwendungsbereichs der Norm
anvisierte, indem er – einem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
Rechnung tragend (BVGE 2009/39) – getrennt lebende Partner von der
betreffenden Regelung ausklammerte (vgl. Anhörung zur Revision der
Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014–2017, Bericht des Eidge-
nössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung [WBF]
vom 8. April 2013, S. 209). Es ergeben sich jedoch keine Hinweise darauf,
dass die revidierte Verordnungsvorschrift, soweit sie sich auf zusammen
lebende Ehe- und Konkubinatspartner bezieht, auf einer gegenüber ihrer
Vorversion geänderten teleologischen Konzeption beruht (vgl. auch
NORER/WASSERFALLEN, Agrarrecht – Entwicklungen 2013, 2014,
S. 37). Der Sinn und Zweck von aArt. 2 Abs. 3 LBV (2014) besteht dem-
nach nach wie vor darin, die Umgehung einer Beitragsdegression durch
Betriebsteilung innerhalb eines Paares zu unterbinden und mithin Rechts-
missbrauch zu verhindern (vgl. BVGE 2009/39 E. 5.2; ferner BEAT
STALDER, Direktzahlungen nach dem Landwirtschaftsgesetz vom 29. April
1998 [LwG]; rechtliche Auswirkungen auf Ehepaare und diesen gleichge-
stellte Lebensgemeinschaften, Blätter für Agrarrecht [BlAR], 2000,
S. 125 ff., 140).
8.1.2.3 Um dieses Regelungsziel zu erreichen, hat der Verordnungsgeber
in aArt. 2 Abs. 3 LBV (2014) eine rechtliche Fiktion (unwiderlegbare Ver-
mutung) integriert („[…] so gelten diese zusammen als ein Betrieb“). Inso-
fern zeichnet sich die Regelung durch eine ex lege vorgesehene (und vom
Verordnungsgeber entsprechend intendierte) Indifferenz gegenüber den
tatsächlichen Gegebenheiten aus (vgl. Anhörung zum landwirtschaftlichen
Verordnungspaket Herbst 2015, Bericht des Eidgenössischen Departe-
ments für Wirtschaft, Bildung und Forschung [WBF] vom 28. April 2015,
S. 58; vgl. auch die entsprechenden Weisungen [in der Fassung vom März
2014] zum symmetrisch strukturierten Art. 2 Abs. 2 LBV; ferner BEAT
STALDER, a.a.O., S. 140). Daraus ergibt sich, dass es innerhalb des – an
die definierte Bewirtschaftereinheit anknüpfenden – Normtatbestands für
die Rechtsfolge nicht darauf ankommt, ob die einzelnen (Teil-)Einheiten
ihrerseits die Merkmale des Betriebsbegriffs erfüllen oder nicht. Wie bereits
die Erstinstanz richtig gefolgert hat, eröffnet die Regelung keinen entspre-
chenden Ermessensspielraum. Den Beschwerdeführenden kann mithin
B-2213/2015
Seite 21
nicht gefolgt werden, wenn sie der Vorinstanz eine unrichtige Würdigung
der tatsächlichen Verhältnisse vorwerfen.
8.1.3 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass der vorliegende
Sachverhalt unter die Bestimmung von aArt. 2 Abs. 3 LBV (2014) zu sub-
sumieren ist.
8.2 Sodann stellen die Beschwerdeführenden die Gesetz- und Verfas-
sungsmässigkeit der hier zur Diskussion stehenden Regelung infrage. Sie
rügen eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 und 94 BV), der
Rechtsgleichheit (Art. 8 BV), des Rechts auf Ehe (Art. 14 BV) sowie des
Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV). Zudem machen sie gel-
tend, die Verordnungsbestimmung von aArt. 2 Abs. 3 LBV (2014) über-
schreite die Grenzen der dem Bundesrat durch Verfassung und Gesetz
zugewiesenen Rechtsetzungskompetenz.
8.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf Beschwerde hin vorfrage-
weise Verordnungen des Bundesrates auf ihre Gesetz- und Verfassungs-
mässigkeit prüfen (konkrete Normenkontrolle). Bei unselbständigen Ver-
ordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft es, ob
sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Be-
fugnisse gehalten hat. Soweit das Gesetz den Bundesrat nicht ermächtigt,
von der Verfassung abzuweichen, befindet das Gericht auch über die Ver-
fassungsmässigkeit der unselbständigen Verordnung. Wird dem Bundesrat
durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Ermessensspielraum für
die Regelung auf Verordnungsebene eingeräumt, so ist dieser Spielraum
nach Art. 190 BV für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Es darf in
diesem Fall nicht sein Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates
setzen, sondern hat seine Kontrolle darauf zu beschränken, ob die Verord-
nung den Rahmen der delegierten Kompetenz offensichtlich sprengt oder
aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist (vgl. BGE 140 II
194 E. 5.8; 136 II 337 E. 5.1; 131 II 562 E. 3.2; 130 I 26 E. 2.2.1; BVGE
2016/31 E. 4.1). Dabei kann es namentlich prüfen, ob sich eine Verord-
nungsbestimmung auf ernsthafte Gründe stützt oder Art. 9 BV widerspricht,
weil sie sinn- oder zwecklos ist, rechtliche Unterscheidungen trifft, für die
ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen fehlt, oder Un-
terscheidungen unterlässt, die richtigerweise hätten getroffen werden
sollen. Für die Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahme trägt dem-
gegenüber der Bundesrat die Verantwortung; es ist nicht Aufgabe des Ge-
richts, zu untersuchen, ob die in der Verordnung getroffenen Massnahmen
wirtschaftlich oder agrarpolitisch zweckmässig sind (vgl. BGE 140 II 194
B-2213/2015
Seite 22
E. 5.8; 136 II 337 E. 5.1; 131 II 13 E. 6.1; Urteil des BGer 2A.40/2005 vom
16. August 2005 E. 2.2; BVGE 2016/31 E. 4.1; Urteile des BVGer
A-1225/2013 vom 27. März 2014 E. 1.2.3 und B-3133/2009 vom 13. No-
vember 2009 E. 7.1). Insofern unterliegen die Bundesratsverordnungen
keiner Angemessenheitskontrolle. Hingegen kann das Bundesverwal-
tungsgericht einer bundesrätlichen Verordnungsvorschrift im konkreten
Fall die Anwendung versagen, wenn sie im Widerspruch zum Verhältnis-
mässigkeitsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 2 BV steht (vgl. BGE 140 II 194
E. 5.8 und 5.8.2; 134 I 153 E. 4.1 ff., je mit Hinweisen).
Zeigt sich, dass die Verordnungsbestimmung insgesamt oder teilweise
dem Bundesgesetz oder der Bundesverfassung widerspricht, bleibt die an-
gefochtene generell-abstrakte Norm zwar weiterhin in Kraft, doch ist der
darauf beruhende individuell-konkrete Anwendungsakt aufzuheben
(vgl. Urteile des BGer 2C_423/2014 vom 30. Juli 2015 E. 2.3.2;
2C_1174/2012 vom 16. August 2013 E. 1.7.1 und 1.7.4; BVGE 2016/31
E. 5.5).
8.2.2 Vorab ist auf den Einwand einzugehen, die Verordnungsbestimmung
von aArt. 2 Abs. 3 LBV (2014) befinde sich ausserhalb des Rahmens der
einschlägigen Delegationsnormen der Landwirtschaftsgesetzgebung.
8.2.2.1 Im Urteil 2A.431/1997 vom 6. März 1998 befasste sich das
Bundesgericht mit Verfassungsrügen im Zusammenhang mit dem vom
Bundesrat im Jahr 1994 erlassenen Art. 21 Abs. 2 der damaligen Begriffs-
verordnung (Verordnung vom 26. April 1993 über landwirtschaftliche Be-
griffe und die Anerkennung von Betriebsformen [aLBV, AS 1993 1598]).
Nach dieser Bestimmung galten Ehe- und Konkubinatspaare, die mehrere
Betriebe bewirtschaften, als ein Bewirtschafter. Unter kompetenzrechtli-
chen Aspekten ging das Bundesgericht zwar implizit davon aus, dass die
Regelung als gesetzesergänzend einzustufen sei und sich daher nicht
allein auf die allgemeine Vollzugskompetenz des Bundesrates
(vgl. Art. 182 Abs. 2 [der heutigen] BV) stützen lasse. Namentlich unter
Heranziehung von Art. 31a Abs. 2 (in der Fassung vom 1. Januar 1993
[AS 1993 1571]) des damals geltenden Landwirtschaftsgesetzes vom
3. Oktober 1951 (aLwG, AS 1953 1073), wonach der Bundesrat im Kontext
der Ausrichtung von Direktzahlungen „weitere Kriterien berücksichtigen“
kann, kam es aber alsdann zum Schluss, dass die Verordnungsvorschrift
innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Delegationsrahmens legiferiert
worden sei. Das Bundesgericht erwog dabei im Wesentlichen, dass es der
B-2213/2015
Seite 23
Intention des Gesetzgebers entsprochen habe, dem Bundesrat einen wei-
ten Gestaltungsspielraum einzuräumen und ihm insofern auch die nähere
Definition des beitragsrechtlichen Empfängerkreises zu übertragen. Ent-
sprechend dürfe der Verordnungsgeber, ohne das Gesetz zu verletzen,
eine einschränkende Regelung betreffend Ehe- und Konkubinatspartner
vorsehen (vgl. Urteil 2A.431/1997 E. 3b und c; Entscheid der [damaligen]
Rekurskommission EVD 96/JG-002 vom 2. September 1997 E. 4.3.3).
8.2.2.2 Anlässlich der Teilrevision des LwG vom 22. März 2013 (AS 2013
3463) wurden diverse Bestimmungen über die Kompetenzdelegation an
den Bundesrat geändert bzw. neu eingeführt. Laut Art. 70a Abs. 4 LwG (in
der seit dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung) kann der Bundesrat für
die Ausrichtung der Direktzahlungen „weitere Voraussetzungen und Aufla-
gen“ festlegen. Der Wortlaut dieser Bestimmung entspricht sinngemäss
Art. 31a Abs. 2 aLwG und deckt sich auch mit der Intention des
(Revisions-)Gesetzgebers, dem Bundesrat einen weiten Ermessensspiel-
raum zu belassen (vgl. dazu die Botschaft vom 1. Februar 2012 zur Wei-
terentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014–2017 [Agrarpolitik
2014–2017], BBl 2012 2075, 2324, in welcher explizit festgehalten wird,
dass diese Konzeption mit der Revision keine Änderung erfahre). Vor
diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zu Art. 21 Abs. 2 aLBV rechtfertigt es sich, davon auszu-
gehen, dass sich die Verordnungsvorschrift von aArt. 2 Abs. 3 LBV (2014)
insbesondere auf die Delegationsnorm von Art. 70a Abs. 4 LwG stützt (zur
extensiven Auslegung von landwirtschaftsgesetzlichen Delegationsnor-
men vgl. auch Urteil des BGer 2A.40/2005 vom 16. August 2005 E. 6.2 ff.).
Den Beschwerdeführenden kann mithin nicht gefolgt werden, wenn sie sich
auf den Standpunkt stellen, die Verordnungsbestimmung verfüge nicht
über die (delegationsrechtlich) erforderliche (formell-)gesetzliche Grund-
lage.
8.2.2.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Regelung, wonach die
von ungetrennt lebenden Ehe- und Konkubinatspartnern geführten Produk-
tionsstätten zusammen als ein Betrieb gelten, sich an die Grenzen der dem
Bundesrat im Gesetz eingeräumten Befugnisse hält.
8.2.3 Im erwähnten Urteil 2A.431/1997 kam das Bundesgericht zum
Schluss, dass die Anwendung der damals geltenden Vorschrift von Art. 21
Abs. 2 aLBV weder zu einer rechtsungleichen Behandlung noch zu einem
Verstoss gegen das Recht auf Ehe geführt habe. Zur Verhältnismässigkeit
B-2213/2015
Seite 24
und der Vereinbarkeit mit der Wirtschaftsfreiheit äusserte sich das Bundes-
gericht in jenem Urteil nicht, da entsprechende Rügen nicht substantiiert
vorgebracht worden waren.
Im Folgenden wird geprüft, ob die Regelung in aArt. 2 Abs. 3 LBV (2014)
vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) standhält. Im Rah-
men der konkreten Normenkontrolle erfolgt die Prüfung dabei nicht gene-
rell bzw. auf alle möglichen Konstellationen hin, sondern nur unter dem
Gesichtswinkel der Anwendung auf den konkret zu beurteilenden Fall
(vgl. BGE 132 I 49 E. 4). Vorliegend steht unbestrittenermassen fest, dass
die Beschwerdeführenden die landwirtschaftlichen Unternehmen
Y._______ und X._______ bereits vor ihrer Heirat (6. Dezember 2013) je
selbständig bewirtschaftet hatten (jeweils seit dem 1. Januar 2013) und
dass diese als eigenständige Betriebe anerkannt waren. Demgemäss ist
die nachfolgende Prüfung auf die Frage beschränkt, ob die Anwendung der
Regelung von aArt. 2 Abs. 3 LBV (2014) verhältnismässig ist, wenn sie sich
auch auf Betriebe bezieht, die – wie vorliegend – von den Ehepartnern in
die Partnerschaft eingebracht worden sind.
8.2.3.1 Das Verhältnismässigkeitsprinzip nach Art. 5 Abs. 2 BV gebietet,
dass eine staatliche Massnahme geeignet, erforderlich und für die
betroffene Person zumutbar sein muss, um das angestrebte Ziel zu errei-
chen (vgl. BGE 140 II 194 E. 5.8.2; 139 I 218 E. 4.3; 135 V 172 E. 7.3.3;
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 514; RENÉ WIEDERKEHR, in:
Wiederkehr/Richli, a.a.O., Rz. 1735). Der angestrebte Zweck muss in
einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln bzw. zu den zu
seiner Verfolgung notwendigen Beschränkungen stehen. Eine Massnahme
darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht über
das Notwendige hinausgehen und hat zu unterbleiben, wenn eine gleich
geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausrei-
chen würde (vgl. statt vieler: BGE 128 II 292 E. 5.1 m.w.H.; HÄFELIN/MÜL-
LER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 514 ff., 527 ff.).
8.2.3.2 Wie aus dem vorstehend aufgezeigten teleologischen Kontext von
aArt. 2 Abs. 3 LBV (2014) hervorgeht (vgl. E. 8.1.2.1 ff.), besteht das
primäre Regelungsziel der Norm in der Umgehungs- und Rechtsmiss-
brauchsprävention. Von einer Umgehungs- bzw. Rechtsmissbrauchs-
konstellation ist dabei regelmässig dann auszugehen, wenn ein scheinbar
legitimes Mittel zweckwidrig eingesetzt wird, um nicht geschützte Interes-
sen zu verwirklichen (vgl. BGE 137 I 247 E. 5.1.1; HOFER/STUDER, Land-
wirtschaftliche Gewerbe juristischer Personen: Neuerungen durch BGE
B-2213/2015
Seite 25
140 II 233, Blätter für Agrarrecht [BlAR], 2015, S. 33 ff., 41). Die Regelung
soll verhindern, dass Ehe- und Konkubinatspaare aus beitragsrechtlichen
Motiven einen Betrieb organisatorisch und verwaltungsmässig aufspalten
(vgl. BVGE 2009/39 E. 5.2; BEAT STALDER, a.a.O., S. 140). Mittelbar dient
die Regelung auch strukturpolitischen Interessen, indem nach der Konzep-
tion des Verordnungsgebers damit eine Entwicklung vorgebeugt werden
soll, welche zusätzliche staatliche Mittel erfordern und ineffiziente
Strukturen fördern würde (vgl. Urteil des BGer 2A.431/1997 vom 6. März
1998 E. 3c zu Art. 21 Abs. 2 aLBV [AS 1993 1598]).
Als Mittel zur Zweckerreichung optierte der Verordnungsgeber für eine als
rechtliche Fiktion ausgestaltete Regelung, welche auf sämtliche betriebli-
chen (Teil-)Einheiten Anwendung findet, die von Ehe-, Konkubinats- oder
eingetragenen Partnern bewirtschaftet werden. Allerdings ist zu konstatie-
ren, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in welchen die Partner bereits
anerkannte Betriebe in die Partnerschaft einbringen und diese weiterhin
als selbständige Betriebe bewirtschaften, eine der Normteleologie entspre-
chende Umgehungstatbeständlichkeit ausser Betracht fällt. Wie die Be-
schwerdeführenden zu Recht bemerken, geht es hier um Betriebe, die
zuvor nie zu einer Einheit zusammengeführt waren und insofern auch nicht
aus einer Betriebsteilung resultieren. Diese Konstellation weist mithin
keinen greifbaren Konnex zu einem (potentiell) rechtsmissbräuchlichen
Vorgehen auf, welches durch die Regelung von aArt. 2 Abs. 3 LBV (2014)
verhindert werden soll (vgl. auch BEAT STALDER, a.a.O., S. 140 f.). Auch
besteht keine (unmittelbare) Relation zum anvisierten strukturpolitischen
Ziel, eine ineffiziente Zersplitterung der Betriebsstrukturen zu vermeiden,
weil in diesem Fall keine zusätzlichen Betriebe entstehen. Soweit sich die
vorgesehene Fiktion auch auf die in die Partnerschaft eingebrachten
Betriebe erstreckt, deckt sie sich nicht mit dem Normzweck und geht über
das Regelungsziel hinaus, weshalb unter diesem Gesichtswinkel die Erfor-
derlichkeit der Massnahme zu verneinen ist.
8.2.3.3 Die Vorinstanz und das Bundesamt stellen sich (sinngemäss) auf
den Standpunkt, dass die betreffende Regelung (auch) darauf abziele, den
durch die Lebensgemeinschaft entstehenden Synergieeffekten Rechnung
zu tragen. Anders als Alleinstehende hätten Ehe- und Konkubinatspartner
durch die Lebensgemeinschaft die Möglichkeit, für die Bewirtschaftung
ihrer Betriebe Synergien zu nutzen, weshalb dieser Effekt nicht ohne Wei-
teres aberkannt werden könne.
B-2213/2015
Seite 26
Wird dieser Argumentation gefolgt, so würde dies bedeuten, dass dieser
Regelungszweck letztlich darauf gerichtet ist, die konkreten faktischen Ver-
hältnisse zwischen den bewirtschaftenden Partnern als relevantes (Diffe-
renzierungs-)Kriterium zu berücksichtigen. In ihrer konkreten Ausgestal-
tung knüpft die Bestimmung allerdings an ein formal-abstraktes Kriterium
an, indem für den Eintritt der Rechtsfolge einzig auf die Existenz eines Ehe-
bzw. Partnerschaftsverhältnisses abgestellt wird, im Übrigen die Norm aber
indifferent ist gegenüber den konkreten tatsächlichen Gegebenheiten. Dies
führt im vorliegenden Fall dazu, dass hinsichtlich der von den Beschwer-
deführenden in die Partnerschaft eingebrachten Betriebe Synergieeffekte
präsupponiert (und insoweit Rechtsfolgen daran geknüpft) werden, ob-
gleich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse (Höhendifferenz, räumliche
Entfernung, unterschiedliche Bewirtschaftungskonzepte; vgl. E. 8.1.1)
keine konkreten Anhaltspunkte für diese Annahme ersichtlich sind. Unter
dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeitsprüfung erscheint die in aArt. 2
Abs. 3 LBV (2014) getroffene Regelung, in ihrer Absolutheit, auch in Bezug
auf dieses Regelungsziel als zu weitgehend – und mithin nicht erforder-
lich –, zumal für die intendierte Berücksichtigung allfälliger effektiv beste-
hender Synergien auch eine widerlegbare Vermutung ausreichen würde.
8.2.3.4 Die Vorinstanz und das Bundesamt argumentieren weiter, die Vor-
schrift von aArt. 2 Abs. 3 LBV (2014) stehe einer (organisatorisch und
finanziell) weiterhin getrennten Betriebsführung nicht entgegen. Auch lies-
sen sich die von den Beschwerdeführenden erwähnten Nachteile mit
Instrumenten des geltenden Rechts beheben: Werde ein Teil eines beste-
henden Betriebs in Abweichung von der Gesamtbetrieblichkeit biologisch
bewirtschaftet, so könne das Bundesamt gemäss Art. 5 Abs. 2 der Bio-Ver-
ordnung auf entsprechendes Gesuch hin einen Biobetrieb abweichend von
Art. 6 Abs. 1 Bst. c LBV als selbständig anerkennen.
Wie das Bundesamt selbst ausführt, ist eine Zusammenlegung der Be-
triebe im Sinne von aArt. 2 Abs. 3 LBV (2014) relevant für die Beurteilung
der Voraussetzungen von bundesagrarrechtlichen Massnahmen (Art. 2
LwG) und zeitigt insofern namentlich Auswirkungen auf die Ausrichtung der
Direktzahlungen, die Einhaltung der Höchstbestände oder die Unterstüt-
zung von Strukturverbesserungen. Es kann daher nicht davon ausgegan-
gen werden, dass den Beschwerdeführenden durch die Anwendung der
Vorschrift keine rechtserheblichen Nachteile erwüchsen, selbst wenn an-
genommen würde, dass die Regelung eine faktisch getrennte Betriebsfüh-
rung aufgrund ihrer integrierten Fiktion zwar nicht berücksichtige, eine
solche aber auch nicht verbiete.
B-2213/2015
Seite 27
8.2.3.5 Nicht zu überzeugen vermag schliesslich das vom Bundesamt vor-
getragene Argument, dass die beiden Betriebe schon deshalb nicht (finan-
ziell) unabhängig im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Bst. c LBV sein könnten, weil
die miteinander verheirateten Beschwerdeführenden steuerrechtlich als
ein Subjekt gälten. Abgesehen davon, dass es fraglich ist, ob steuerrecht-
liche Aspekte für die Frage der Betriebsanerkennung ausschlaggebend
sind, gelten – entgegen den Ausführungen des Bundesamts – Ehegatten
ohnehin als je ein steuerpflichtiges Subjekt (vgl. Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung
der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG, SR 642.14]). Aus
dem Umstand, dass die jeweiligen Faktoren bei Ehegatten nach Massgabe
des Familienbesteuerungsprinzips in der Regel zusammengerechnet wer-
den, kann nicht geschlossen werden, dass Ehegatten zusammen ein
Steuersubjekt bilden (vgl. BEAT STALDER, a.a.O., S. 145 m.w.H.). Hinzu
kommt, dass die Regelung von aArt. 2 Abs. 3 LBV (2014) ausdrücklich
auch die – steuerrechtlich individuell veranlagten – Konkubinatspartner
miteinbezieht.
8.2.3.6 Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass in der vorliegenden Fallkonstellation die Anwendung der
Verordnungsbestimmung von aArt. 2 Abs. 3 LBV (2014), soweit sie sich auf
die in die Partnerschaft eingebrachten und weiterhin selbständig bewirt-
schafteten Betriebe bezieht, gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip
gemäss Art. 5 Abs. 2 BV verstösst. Insoweit darf die Regelung von aArt. 2
Abs. 3 LBV (2014) auf den vorliegenden Fall nicht angewandt werden. Die
entsprechende Rüge erweist sich somit als begründet.
8.2.4 Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob in der Anwendung von
aArt. 2 Abs. 3 LBV (2014) auch eine Verletzung der von den Beschwerde-
führenden angerufenen Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 und 94 BV) zu erblicken
wäre. Auch braucht auf die Rügen der Verletzung der Rechtsgleichheit
(Art. 8 BV) sowie des Rechts auf Ehe (Art. 14 BV) nicht eingegangen zu
werden.
9.
Soweit die Periode ab dem 1. Januar 2016 betroffen ist, findet Art. 2 Abs. 3
LBV in der geltenden Fassung (AS 2015 4525) Anwendung.
Die revidierte Bestimmung von Art. 2 Abs. 3 LBV (2016) entspricht ihrer
Vorversion (aArt. 2 Abs. 3 LBV [2014]), ergänzt die Regelung jedoch durch
eine Ausnahme für „Betriebe, die in die Partnerschaft eingebracht werden
B-2213/2015
Seite 28
und die weiterhin als selbständige und unabhängige Betriebe nach Art. 6
[LBV] bewirtschaftet werden“ (Satz 2).
Damit ergibt sich, dass in Bezug auf die Periode ab dem 1. Januar 2016
die Betriebe der Beschwerdeführenden, welche im Sinn von Art. 2 Abs. 3
LBV (2016) in die Partnerschaft eingebracht wurden, von der Zusammen-
führungsfiktion ausgeklammert sind, sofern sie weiterhin die Voraussetzun-
gen gemäss Art. 6 LBV erfüllen.
10.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel in der Sache
selbst (reformatorisch) oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz oder an die Erstinstanz zurück (kassatorisch)
(vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG; vgl. WEISSENBERGER/HIRZEL, in: Waldmann/
Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 61
VwVG N. 8 ff. und 21).
Vor dem Hintergrund, dass die landwirtschaftlichen Unternehmen
Y._______ und X._______ entsprechend den erstinstanzlichen Anerken-
nungsverfügungen aus dem Jahr 2012 bereits selbständige Betriebe
gewesen sind und dass – ausserhalb des Kontexts von (a)Art. 2 Abs. 3
LBV – aus den Ausführungen der Parteien keine relevante Veränderung
der tatsächlichen, betriebsspezifischen Verhältnisse hervorgeht, ist
vorliegend davon auszugehen, dass die Betriebe die Anerkennungs-
voraussetzungen gemäss Art. 6 ff. LBV nach wie vor erfüllen (vgl. Art. 30
Abs. 1 und Art. 30a Abs. 1 LBV). Es rechtfertigt sich daher, in der Sache
selbst (reformatorisch) zu entscheiden.
11.
Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen, soweit
sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Der angefoch-
tene Entscheid ist aufzuheben.
Die landwirtschaftlichen Unternehmen Y._______ und X._______ sind
rückwirkend ab 1. Januar 2014 als (weiterhin) je selbständige Betriebe
anzuerkennen. Zur Neuverlegung der Verfahrens- und Parteikosten des
vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens ist die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
B-2213/2015
Seite 29
12.
12.1 Bei diesem Verfahrensausgang gelten die Beschwerdeführenden als
obsiegend, weshalb ihnen keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63
Abs. 1 und 3 VwVG). Vorinstanzen haben keine Verfahrenskosten zu
tragen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG).
12.2 Als obsiegende Partei haben die anwaltlich vertretenen Beschwerde-
führenden Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachse-
nen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Entschädigung ist der Körperschaft aufzuerlegen, in
deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie, wie im vorliegenden
Fall, nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann
(vgl. Art. 64 Abs. 2 VwVG). Vorliegend hat der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführenden keine Kostennote eingereicht, weshalb die Parteient-
schädigung aufgrund der Akten und nach Ermessen festzulegen ist
(vgl. Art. 8 ff. und Art. 14 VGKE). Für das bundesverwaltungsgerichtliche
Verfahren (B-5019/2013 und B-2213/2015) wird eine Parteientschädigung
von Fr. 4‘700.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen
erachtet, die vom Kanton Bern (Vorinstanz) auszurichten ist.
B-2213/2015
Seite 30
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wird. Der Entscheid der Volkswirtschaftsdirektion
des Kantons Bern vom 5. Juli 2013 wird aufgehoben.
Die landwirtschaftlichen Unternehmen Y._______ und X._______ werden
rückwirkend ab 1. Januar 2014 als (weiterhin) je selbständige Betriebe
anerkannt. Zur Neuverlegung der Verfahrens- und Parteikosten des
vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens wird die Sache an die Volkswirt-
schaftsdirektion des Kantons Bern zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 1‘200.– (Verfahren B-5019/2013) wird den Beschwerde-
führenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurück-
erstattet.
3.
Der Kanton Bern (Vorinstanz) hat den Beschwerdeführenden für das
bundesverwaltungsgerichtliche Verfahren (B-5019/2013 und B-2213/2015)
eine Parteientschädigung von Fr. 4‘700.– zu bezahlen. Dieser Betrag ist
den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils zu überweisen.
B-2213/2015
Seite 31
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde; Beilage:
Rückerstattungsformular);
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde);
– die Erstinstanz (Gerichtsurkunde);
– das Bundesamt für Landwirtschaft (Gerichtsurkunde);
– das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und
Forschung (Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Davide Giampaolo
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 6. Dezember 2017