Abtei lung II
B-2214/2006
{ T 0 / 4 }
Urteil vom 16. August 2007
Mitwirkung: Richter Ronald Flury (vorsitzender Richter), Richter
Francesco Brentani, Richter Stephan Breitenmoser;
Gerichtsschreiberin Fabia Bochsler
A._______,
Beschwerdeführerin
gegen
Trägerorganisation für die höhere Fachprüfung für Steuerexperten,
Erstinstanz
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT),
Vorinstanz
betreffend
Höhere Fachprüfung
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführerin legte im Sommer/Herbst 2004 die Höhere Fach-
prüfung für Steuerexperten ab. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2004 teilte
ihr die Prüfungskommission der Trägerorganisation für die höhere Fach-
prüfung für Steuerexperten (Prüfungskommission) mit, sie habe die Prü-
fung nicht bestanden. Sie habe in folgenden Fächern ungenügende Fach-
noten erzielt: "Steuern" (schriftlich) 3.0; "Betriebswirtschaft, Rechnungswe-
sen, Finanzierung" (schriftlich) 1.5 und "Steuern" (mündlich) 3.5; ihre End-
note betrage 3.5.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 16. November
bzw. 9. Dezember 2004 Beschwerde beim Bundesamt für Berufsbildung
und Technologie (Bundesamt). Sie stellte den Antrag, es sei ihr in den Fä-
chern "Diplomarbeit (einschliesslich Kolloquium)" und "Recht" je die Note
5.5, im Fach "Betriebswirtschaft, Rechnungswesen, Finanzierung" die Note
5.0 sowie in den Fächern "Steuern" (schriftlich) und "Steuern" (mündlich)
je die Note 4.5 zu erteilen. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen
geltend, ihre Leistung sei in allen Fächern unterbewertet worden. Im Fach
"Steuern" (schriftlich) lägen Verfahrensfehler vor und die Musterlösungen
seien nicht herausgegeben worden. Die Aufgabenstellung im Fach "Be-
triebswirtschaft, Rechnungswesen, Finanzierung" sei krass einseitig aufge-
baut gewesen. Im Fach "Steuern" (mündlich) sei der Experte X._______
befangen gewesen und es sei ihr das Protokoll nicht ediert worden. Im
Fach "Diplomarbeit" (einschliesslich Kolloquium) sei ihr das Aktenein-
sichtsrecht verweigert und sie sei rechtsungleich behandelt worden. Im
Fach "Recht" lägen Verfahrensfehler vor.
Mit Vernehmlassung vom 18. März 2005 beantragte die Prüfungskommis-
sion, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Nachkorrektur habe zwar ge-
zeigt, dass im Fach "Betriebswirtschaft, Rechnungswesen, Finanzierung"
ihre Note auf eine 2.5 angehoben werden könne, aber die Prüfung gelte
trotzdem weiterhin als nicht bestanden.
Mit Replik vom 2. Mai 2005 hielt die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde
aufrecht. Mit Duplik vom 11. Juli 2005 beantragte die Prüfungskommission
sinngemäss erneut, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Schreiben vom
12. September 2005 hielt die Beschwerdeführerin weiterhin an ihrer Be-
schwerde fest.
Mit Entscheid vom 8. Februar 2006 wies das Bundesamt die Beschwerde
ab. Zur Begründung führte es zur Rüge im Fach "Steuern" (schriftlich) aus,
dass ein Einsichtsrecht in sog. "Musterlösungen" nicht bestehe. Betreffend
das Fach "Steuern" (mündlich) legte es dar, dass weder das Reglement
noch die Wegleitung eine Protokollierungspflicht vorsähen. Einzig das
"Grundlagenpapier für die mündlichen Prüfungen", welches den Kandida-
ten nicht bekannt gegeben worden sei, bestimme, dass die Beurteilung ge-
3mäss Bewertungsschema auf dem Protokoll zu erfolgen habe. Ein Ein-
sichtsrecht in die handschriftlichen Notizen der Experten könne daraus
aber nicht abgeleitet werden. Zum Fach "Steuern" (schriftlich) erklärte die
Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin auf Grund eines der Prüfungs-
kommission anzulastenden Fehlers bei der Verteilung der Prüfungsaufga-
ben zwar nicht sogleich mit dem Bearbeiten der Mehrwertsteueraufgabe
beginnen konnte, wie sie es beabsichtigt hatte. Doch könne allein aus dem
Umstand, dass sie für einige Minuten nicht die gewünschten Aufgaben lö-
sen konnte, keine schwerwiegende Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs
abgeleitet werden. Weiter merkte die Vorinstanz an, dass keine Pflicht be-
stehe, bereits bei der Prüfungsaufgabe Hinweise auf die Gewichtung der
einzelnen Teilaufgaben anzubringen. Die Experten dürften nach bundes-
gerichtlicher Rechtsprechung von der Beschwerdeführerin verlangen, dass
diese bei der Lösung der Prüfungsfragen selber erkenne, wo Schwerpunk-
te zu setzen seien, um die ihr zur Verfügung stehende Zeit entsprechend
einzuteilen. Die Beschwerdeführerin behaupte, dass einige Kandidaten
sich durch das Verwenden von unzulässigen Hilfsmitteln Vorteile ver-
schafft hätten und erwarte nun, dass dem bei der Bewertung ihrer Leistung
Rechnung getragen werde. Sie verlange mithin eine Gleichbehandlung mit
Kandidaten, die sich mit ihren Handlungen eindeutig ins Unrecht gesetzt
hätten. Ein solcher Anspruch bestehe jedoch nicht, weil der Grundsatz der
Gesetzmässigkeit vorgehe. Zudem sei die Rüge der Beschwerdeführerin
als verspätet zu betrachten, da es ihr möglich gewesen wäre, das Verwen-
den von angeblich verbotenen Hilfsmitteln während der Prüfung zu rügen.
In Bezug auf die Rüge der Befangenheit eines Experten führte die Vorin-
stanz aus, dass allein die Behauptung der Beschwerdeführerin, der Exper-
te X._______ sei befangen, weil er für eine Konkurrenzfirma arbeite, nicht
für die Annahme der Parteilichkeit genüge. Denn der Umstand, dass der
Arbeitgeber der Beschwerdeführerin und derjenige des Experten in der Ar-
beitswelt Konkurrenten seien, sei unerheblich, solange es keinen konkre-
ten Vorfall gebe, der die Vorbehalte der Beschwerdeführerin gegenüber
dem Experten X._______ als begründet erscheinen lasse. Weiter rügte die
Beschwerdeführerin, dass ihre Leistung in den Fächern "Steuern" (schrift-
lich) und "Steuern" (mündlich) unterbewertet worden sei. Die Vorinstanz
kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin zu Recht im Fach "Steu-
ern" (schriftlich) die Note 3,0 und im Fach "Steuern" (mündlich) die Note
3,5 erteilt worden seien. Damit gelte die Prüfung bereits aus diesem Grund
als nicht bestanden, denn auch wenn die Note im Fach "Diplomarbeit" (ein-
schliesslich Kolloquium), wie beantragt, auf eine 5.5 angehoben würde,
würde die gewichtete Durchschnittnote nur 3.9 betragen. Deshalb erübrige
es sich, auf die Rügen zu den Fächern "Diplomarbeit" (einschliesslich Kol-
loquium), "Recht" und "Betriebswirtschaft, Rechnungswesen, Finanzie-
rung" einzugehen.
4B. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 10. März 2006
Verwaltungsbeschwerde bei der Rekurskommission EVD und stellte fol-
gende Anträge:
"1. Es sei die Diplomarbeit der Beschwerdeführerin mit der Note 5.5, eventualiter
mit der Note 5, zu bewerten.
2. Eventualiter sei die Steuerexperten-Prüfung 2004 der Beschwerdeführerin als
Ganzes neu zu beurteilen, die Grenzfallklausel anzuwenden und die Prüfung
als bestanden zu werten.
3. Eventualiter sei die Rechtssache zur materiellen Beurteilung des Faches "Dip-
lomarbeit" an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, sich substan-
tiiert mit den Rügen der Beschwerdeführerin auseinander zu setzen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegne-
rin.
5. Bei (ganz oder teilweisem) Obsiegen der Beschwerdeführerin beantragt diese
eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zur Deckung der ihr aus dem Verfah-
ren entstandenen Kosten."
Die Beschwerdeführerin rügt, dass zur Diplomarbeit sachlich fundierte Be-
gründungen der Bewertung fehlten, wie auch aussagekräftige, übersichtli-
che und nachvollziehbare Lösungs-, Punkte- und Notenschemen. Die Aus-
sagen der Experten seien überwiegend unbegründet und würden nicht be-
legt. Die Äusserungen der Experten würden sich teilweise auch widerspre-
chen und seien inkonsistent. Die Vorinstanz gehe in diesem Zusammen-
hang fälschlicherweise davon aus, dass das Nichtbeurteilen der Rügen im
Fach "Diplomarbeit" keine Auswirkungen auf das Prüfungsresultat habe.
Da bei einer Prüfungswiederholung gemäss Prüfungsreglement nur die Fä-
cher zu wiederholen seien, in denen bei der ersten Prüfung nicht mindes-
tens die Note 5 erzielt worden sei, treffe dies nicht zu. Indem die Vorins-
tanz auf die Rügen in Bezug auf die Diplomarbeit nicht eingegangen sei,
habe sie das rechtliche Gehör, insbesondere die Garantie verfahrensrecht-
licher Kommunikation, verletzt. Gemäss der Beschwerdeführerin kann ihre
Feststellung, dass sich Bemerkungen der Experten offensichtlich nicht auf
ihre Diplomarbeit bezögen, ein Indiz dafür sein, dass ihre Diplomarbeit ver-
wechselt worden sei. Deshalb ersuche sie um Überprüfung und allfällige
Richtigstellung des Sachverhaltes durch die Beschwerdeinstanz. Aus den
dargelegten Gründen dürfe die Rekurskommission EVD nicht auf die Mei-
nung der Experten abstellen und habe die Rügen in Bezug auf die Diplom-
arbeit selbständig und frei zu prüfen oder diese mittels Rückweisung der
Sache und verbindlicher Weisung durch die Vorinstanz materiell überprü-
fen zu lassen. Dabei müsse die Rekurskommission EVD bzw. die Vorins-
tanz auf Bewertungsraster, Punkteschema und Notenskala der Diplomar-
beit sowie auf Begründungen der Experten zurückgreifen können und die-
se in ihre Bewertung mit einbeziehen. Sofern die Stellungnahmen der Ex-
perten Y._______ und Z._______ vom 2. Februar und 1. Juli 2005 keine
inhaltliche und sachliche Begründung zu den Vorbringen der Beschwerde-
führerin enthielten und daraus nicht hervorgehe, wo Mängel festgestellt
worden seien, und, vor allem, welches die richtigen Antworten gewesen
5wären, müsse der Entscheid der Prüfungskommission bzw. der Vorinstanz
aufgehoben und dem Antrag der Beschwerdeführerin stattgegeben wer-
den.
C. Mit Vernehmlassung vom 19. April 2006 beantragt das Bundesamt, die Be-
schwerde sei abzuweisen. Es führt aus, dass gemäss der anwendbaren
Grenzfallregelung die Note im Fach "Steuern" (mündlich) angehoben wer-
den könne, wenn die prüfenden Experten eine Aufrundungsmöglichkeit
vorgesehen hätten. Die Note im Fach "Steuern " (schriftlich) könnte ange-
hoben werden, wenn der Beschwerdeführerin nur 2 Punkte zum Bestehen
der Prüfung fehlten. In der Stellungnahme vom 25. Juni 2005 hätten die
zuständigen Experten jedoch festgehalten, dass im Fach "Steuern" (münd-
lich) keine Aufwertungsmöglichkeit bestehe. Im Fach "Steuern“ (schriftlich)
fehlten der Beschwerdeführerin 5.5 Punkte zur nächsthöheren Note. In
dieser Situation erübrige es sich, auf die Rüge zum Fach "Diplomarbeit"
(einschliesslich Kolloquium) einzugehen.
Die Prüfungskommission beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 20. April
2006 die Abweisung der Beschwerde. Sie führt ergänzend an, dass die
Beschwerdeführerin sich mit den materiellen Erwägungen der Vorinstanz
gar nicht auseinandersetze, sondern sich darauf beschränke, das von die-
ser - aus prozessökonomischen Gründen - nicht Behandelte (die damali-
gen Rügen der Beschwerdeführerin betreffend die Fächer "Diplomarbeit",
"Recht" sowie "Betriebswirtschaft, Rechnungswesen, Finanzierung") be-
züglich der Benotung im Fach "Diplomarbeit" zu kritisieren. Allerdings sei-
en dieses Fach und das diesbezüglich im Verfahren vor der Rekurskom-
mission EVD durch die Beschwerdeführerin Vorgebrachte materiell nicht
Prozessgegenstand. Sollte der Auffassung der Beschwerdeführerin gefolgt
werden, wonach wegen der Möglichkeit zur "Mitnahme von Noten " für
eine allfällige Repetitionsprüfung auch bei Nichtbestehen ein Interesse an
einer Anhebung der Note im Fach "Diplomarbeit" bestehe, so wäre die
Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D. Da die Beschwerdeführerin die Prüfung im Sommer/Herbst 2006 wieder-
holte, wurde das Verfahren bis zum Vorliegen des Prüfungsergebnisses
nicht weiter behandelt. Eine Anfrage beim Prüfungssekretariat ergab, dass
die Beschwerdeführerin die Prüfung wiederum nicht bestanden hatte. Ge-
stützt darauf wurde das Verfahren wieder an die Hand genommen.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2006 forderte die Rekurskommission
EVD die Beschwerdeführerin auf, sich mit dem angefochtenen Entscheid
auseinanderzusetzen sowie eine Begründung für die angefochtenen Be-
wertungen der Fächer "Steuern" (schriftlich) und "Steuern" (mündlich) zu
liefern. Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin keine Stellungnahme ein.
6E. Die Beschwerde wurde am 1. Januar 2007 zuständigkeitshalber an das
Bundesverwaltungsgericht überwiesen.
Auf die erwähnten und weiteren Argumente wird, soweit sie rechtserheb-
lich sind, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemen-
te hängigen Rechtsmittel (Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005, VGG, SR 173.32). Der Beschwerdeentscheid des Bun-
desamtes vom 8. Februar 2006 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember
1968 dar (VwVG, SR 172.021). Nach Verwaltungsgerichtsgesetz unterlie-
gen Verfügungen des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie der
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 33 Bst. d VGG
i.V.m. Art. 44 VwVG). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht
(Art. 53 Abs. 2 letzter Satz VGG).
Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenom-
men und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Sie hat
zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhe-
bung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48
Bst. a VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2. Am 1. Januar 2004 ist das Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002
(BBG, SR 412.10) in Kraft getreten. Es löste das (alte) Berufsbildungsge-
setz vom 19. April 1978 ab (aBBG, AS 1979 1687, 1985 660, 1987 600,
1991 857, 1992 288 2521, 1996 2588, 1998 1822, 1999 2374, 2003 187
4557). Zum selben Zeitpunkt hat die Berufsbildungsverordnung vom
19. November 2003 (BBV, SR 412.101) die (alte) Berufsbildungverordnung
vom 7. November 1979 abgelöst (aBBV, AS 1979 1712, 1985 670, 1990
848, 1993 7, 1996 208, 1998 1822, 2001 979). Nach (neuem) BBG kann
die höhere Berufsbildung durch eine eidgenössische Berufsprüfung, eine
eidgenössische höhere Fachprüfung oder durch eine eidgenössisch aner-
kannte Bildung an einer höheren Fachschule erworben werden (Art. 27
Bst. a und b BBG). Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch
das Bundesamt (Art. 28 Abs. 2 BBG).
7Nach dem bisherigen Recht konnten die Berufsverbände vom Bund aner-
kannte höhere Fachprüfungen veranstalten (Art. 51 Abs. 1 aBBG und
Art. 44 Abs. 1 aBBV). Sie hatten darüber ein Reglement aufzustellen, das
der Genehmigung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements be-
durfte (Art. 51 Abs. 2 aBBG und Art. 45 aBBV). Die Schweizerische Kam-
mer der Wirtschaftsprüfer, Steuerexperten und Treuhandexperten, der
Schweizerische Anwaltsverband, die Konferenz Staatlicher Steuerbeamter,
der Schweizerische Treuhänderverband und die Schweizerische Vereini-
gung diplomierter Steuerexperten schlossen sich zu einer Trägerschaft zu-
sammen, um die höhere Fachprüfung auf dem Gebiet des Steuerwesens
für die ganze Schweiz durchzuführen. Gestützt auf die - damals geltenden
- Delegationsbestimmungen des alten Berufsbildungsgesetzes erliess die-
se Trägerschaft das Reglement über die höhere Fachprüfung für Steuerex-
perten vom 20. Dezember 1993 (Reglement; vgl. BBl 1995 I 369).
Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Tätigkeitsgebiete des Steuerexper-
ten: "Steuern", "Recht" und "Betriebswirtschaft, Rechnungswesen, Finan-
zierung". Der Prüfungsstoff ist in der Wegleitung zum Reglement über die
höhere Fachprüfung für Steuerexperten (Wegleitung) näher umschrieben.
Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
Die schriftliche Prüfung umfasst eine Diplomarbeit und Klausurarbeiten
(Art. 23 Reglement).
Die Klausurarbeiten erstrecken sich auf die Fächer "Steuern", "Recht" so-
wie "Betriebswirtschaft, Rechnungswesen, Finanzierung" (Art. 25 Abs. 1
Reglement). Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Fä-
cher: a) "Steuern", b) nach Wahl: "Recht" oder "Betriebswirtschaft, Rech-
nungswesen, Finanzierung", c) Kurzreferat über ein Thema aus dem Fach-
gebiet des Steuerexperten (Art. 26 Reglement). Über die Diplomarbeit wird
ein Kolloquium von ungefähr 30 Minuten Dauer durchgeführt, in welchem
die Vertrautheit der Kandidaten mit dem behandelten Stoff geprüft wird
(Art. 24 Abs. 5 Reglement).
Die Prüfungsarbeiten werden mit den Noten 1 bis 6 bewertet, wobei die
Note 4 und höhere Noten genügende Leistungen, Noten unter 4 ungenü-
gende Leistungen bezeichnen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht
zulässig (Art. 27 Reglement). Die Prüfung ist bestanden, wenn die Ge-
samtnote mindestens 4.0 und der gewichtete Durchschnitt der Fächer "Di-
plomarbeit" (einschliesslich Kolloquium), "Steuern" (schriftlich) und "Steu-
ern" (mündlich) ebenfalls mindestens 4.0 betragen. Für die Berechnung
der Gesamtnote bzw. des gewichteten Durchschnitts werden die Prüfung
"Steuern" (schriftlich) dreifach, die "Diplomarbeit" sowie die mündlichen
Prüfungen zweifach gewichtet. Dabei dürfen nicht mehr als zwei Noten un-
ter 4.0 liegen (Art. 28 Reglement).
83. Nach Art. 49 VwVG kann mit der Verwaltungsbeschwerde die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts sowie Unangemessenheit der angefochtenen Verfü-
gung, gerügt werden.
Bei der Überprüfung von Examensleistungen auferlegte sich seinerzeit die
Rekurskommission EVD entsprechend der Praxis des Bundesrates (VPB
62.62 E. 3; 56.16 E. 2.1), des Bundesgerichts (BGE 121 I 225 E. 4b; 118
Ia 488 E. 4c; 106 Ia 1 E. 3c) sowie anderer verwaltungsunabhängiger Re-
kurskommissionen (VPB 66.62 E. 4; vgl. auch VPB 64.122 E. 2) Zurück-
haltung, indem sie in Fragen, die durch die Verwaltungsjustizbehörden na-
turgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von der Beurteilung
der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten abwich. Begründet
wurde dies mit dem Argument, der Rechtsmittelbehörde seien zumeist
nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt, weshalb es ihr
in der Regel nicht möglich sei, sich ein zuverlässiges Bild über die Ge-
samtheit der Leistungen des Beschwerdeführers in der Prüfung und der
Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Überdies hätten Prüfungen
häufig Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde
über keine eigenen Fachkenntnisse verfüge. Eine freie Überprüfung der
Examensbewertung würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und
Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen. Daher hat
sich die Auffassung durchgesetzt, dass die Bewertung von schulischen
Leistungen von der Rechtsmittelbehörde nicht umfassend, sondern nur mit
Zurückhaltung zu überprüfen ist (vgl. BGE 118 Ia 488 E. 4c; 106 Ia 1 E. 3c
mit Verweis auf MAX IMBODEN/RENÉ RHINOW, Schweizerische Verwaltungs-
rechtsprechung, Band I, Basel und Frankfurt am Main 1986, Nr. 66 B II a,
d und V a, und Nr. 67 B III c).
In einem Beschwerdeverfahren nehmen die Examinatoren, deren Notenbe-
wertung beanstandet wird, im Rahmen der Beschwerdeantwort der Prü-
fungskommission Stellung (Art. 57 Abs. 1 VwVG). In der Regel überprüfen
sie bei dieser Gelegenheit ihre Bewertungen nochmals und geben be-
kannt, ob sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder nicht. Solange
konkrete Hinweise auf Befangenheit fehlen und die Beurteilung nicht als
fehlerhaft oder völlig unangemessen erscheint, war nach der Praxis der
Rekurskommission EVD auf die Meinung der Examinatoren abzustellen.
Vorausgesetzt wurde aber stets, dass die Stellungnahme insofern vollstän-
dig war, als darin substantiierte Rügen des Beschwerdeführers beantwor-
tet wurden, und dass die Auffassung der Examinatoren, insbesondere so-
weit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abwich, nachvollziehbar
und einleuchtend war (vgl. die unveröffentlichten Beschwerdeentscheide
der REKO/EVD vom 13. Januar 1998 i.S. F. [97/HB-001] E. 8 und vom
10. April 2001 i.S. Z. [00/HB-021] E. 4.1).
9Es sind keine Gründe ersichtlich, von dieser Praxis abzuweichen. Insofern
hat sich auch das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung von Exa-
mensleistungen im obenerwähnten Rahmen Zurückhaltung aufzuerlegen.
Eine solche Zurückhaltung rechtfertigt sich allerdings nur bei der inhaltli-
chen Bewertung von fachlichen Prüfungsleistungen. Sind dagegen die
Auslegung und die Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder wer-
den Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat die angerufene
Rechtsmittelbehörde die erhobenen Einwendungen mit freier Kognition zu
prüfen, andernfalls sie eine formelle Rechtsverweigerung begehen würde
(vgl. BGE 106 Ia 1 E. 3c; VPB 56.16 E. 2.2; RENÉ RHINOW/BEAT KRÄHENMANN,
Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel
1990, Nr. 80 B I f).
4. Die Beschwerdeführerin beantragt im Fach "Diplomarbeit" die Note 5.5,
evtl. die Note 5. Die Vorinstanz gehe in diesem Zusammenhang fälschli-
cherweise davon aus, dass das Nichtbeurteilen der entsprechenden Rü-
gen in diesem Fach keine Auswirkungen auf das Prüfungsresultat habe.
Da bei einer Prüfungswiederholung gemäss Prüfungsreglement nur die
Fächer zu wiederholen seien, in denen bei der ersten Prüfung nicht min-
destens die Note 5 erzielt worden sei, treffe dies nicht zu. Aus diesem
Grunde habe die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
rechtliches Gehör verletzt.
4.1 Aus dem Inhalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV) wird un-
ter anderem eine Prüfungspflicht und eine Begründungspflicht abgeleitet.
Die Prüfungspflicht der entscheidenden Behörde erstreckt sich auf sämtli-
che für den Entscheid erheblichen Sachverhaltselemente. Dies bedeutet
jedoch nicht, dass sich die entscheidende Behörde über alle Vorbringen
der Beschwerdeführerin auszusprechen hätte. Vielmehr kann sie sich da-
bei auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken
(VPB 46.54 E. 6; BGE 112 Ia 107 E. 2).
Dem Entscheid der Vorinstanz ist zu entnehmen, dass diese die Bewer-
tung in den Fächern "Steuern" (schriftlich) und "Steuern" (mündlich) prüfte
und zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführerin zu Recht ungenügen-
de Noten erteilt wurden. Weil die Prüfung bereits aus diesem Grunde nicht
als bestanden gilt, verzichtete die Vorinstanz unter anderem darauf, die
gerügte Bewertung im Fach "Diplomarbeit" (einschliesslich Kolloquium) zu
überprüfen. Dieses Vorgehen der Vorinstanz ist gestützt auf die oben dar-
gelegten Grundsätze an und für sich zulässig. Es stellt sich jedoch im vor-
liegenden Fall die Frage, ob unter dem Aspekt der "Prüfungswiederholung"
die Überprüfung der Bewertung im Fach "Diplomarbeit" angezeigt gewe-
sen wäre.
10
4.2 Lehre und Praxis gehen mehrheitlich davon aus, dass einzelne Fachnoten
nur Begründungselemente darstellen, die letztlich zur Gesamtbeurteilung
führen, weshalb auch nur das Prüfungsergebnis (d.h. die Nichterteilung ei-
nes Diploms) als Streitgegenstand aufzufassen ist. Da die einzelnen Prü-
fungsnoten kein Rechtsverhältnis regeln und infolgedessen für sich allein
betrachtet auch keinen selbständigen Streitgegenstand zu bilden vermö-
gen, können sie nicht als Entscheid betrachtet werden; sie gehören grund-
sätzlich nicht zum Streitgegenstand und nehmen auch nicht an der formel-
len Rechtskraft teil (REKO/EVD 95/4K-037 E. 3.2.1, publiziert in: VPB
61.31, mit Verweis auf BGE 113 V 159 E. 1c; 110 V 48 E. 3c). Daher wird
die selbständige Anfechtbarkeit von Einzelnoten grundsätzlich verneint
(MARTIN AUBERT, Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilungen im Verwaltungs-
prozess, Diss. Bern 1997, S. 31 ff., 73; WERNER SCHNYDER, Rechtsfragen der
beruflichen Weiterbildung in der Schweiz, Zürich, 1999, Rz. 234;
REKO/EVD 96/JC-002 E. 2.3, publiziert in : VPB 61.37).
Eine Anfechtung wird nur insofern als zulässig erachtet, als damit gleich-
zeitig eine Änderung im Dispositiv bewirkt werden kann (REKO/EVD
95/4K-037 E. 3.1.1 und E. 3.2.1, a. a. O., mit Verweis auf FRITZ GYGI, Bun-
desverwaltungsrechtspflege, Bern, 1982, S. 154). Es ist zwar nicht ausge-
schlossen, dass einzelne Noten ein selbständiges Anfechtungsobjekt bil-
den könnten: Dies ist dann der Fall, wenn an die Höhe der einzelnen No-
ten bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind, z.B. die Möglichkeit, bestimmte
zusätzliche Kurse oder Weiterbildungen zu absolvieren oder besondere
Qualifikationen zu erwerben, oder wenn die Noten sich später als Erfah-
rungsnoten in weiteren Prüfungen auswirken (BGE 2P.177/2002 vom
7. November 2002 E. 5.2.2, BVGE 2007/6, E. 1.2 f., AUBERT, a.a.O.,
S. 31 f., 74 f. mit Hinweisen; HERBERT PLOTKE, Schweizerisches Schulrecht,
Bern/Stuttgart/ Wien 2003, S. 713 f.; SCHNYDER, a.a.O., Rz. 236 und 292).
4.3 Nach dem Reglement sind bei der zweiten Prüfung nur die Fächer (ein-
schliesslich Diplomarbeit) zu wiederholen, in denen bei der ersten Prüfung
nicht mindestens die Note 5 erzielt wurde und in der dritten Prüfung alle
Fächer der zweiten Prüfung (Art. 30 Abs. 2). Falls die Vorinstanz im vorins-
tanzlichen Verfahren die Bewertung der Diplomarbeit überprüft und gutge-
heissen hätte, wäre der Beschwerdeführerin demnach an der zweiten Prü-
fung dieses Fach erlassen worden und auch bei einer dritten Prüfung
müsste sie dieses Fach nicht mehr ablegen. Daraus folgt, dass an die
Höhe der Note für die Diplomarbeit bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind.
Aus diesem Grunde ist die selbständige Anfechtbarkeit dieser Note zu be-
jahen.
Die Rekurskommission EVD, eine Vorgängerorganisation des Bundesver-
waltungsgerichts, lehnte die Anfechtbarkeit einer einzelnen Fachnote unter
dem Aspekt der Prüfungswiederholung in ihrer Rechtsprechung ab. Sie ar-
gumentierte hauptsächlich, dass die allfälligen mit einer Wiederholung der
Prüfung verbundenen Vor- bzw. Nachteile nicht Gegenstand des Verfah-
11
rens vor der Rekurskommission EVD sind (vgl. unveröffentlichte Entschei-
de der REKO/EVD vom 3. November 2006 i.S. B. [HB/2005-15], E. 4.1. ff.,
vom 13. Dezember 2002 i.S. B. [HB/2002-10], E. 5.3, je mit weiteren Hin-
weisen sowie vom 13. Dezember 1999 i.S. A. [99/HB-021], E. 4 f.). Aus den
dargelegten Gründen ist an dieser Rechtsprechung nicht festzuhalten.
4.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet reformatorisch oder kann die
Sache ausnahmsweise an die Vorinstanz zurückweisen (Art. 61 VwVG). Da
dem Bundesverwaltungsgericht in diesem Verfahren die Aufgabe zukommt,
als zweite und letzte Rechtsmittelinstanz zu urteilen, hat es über diese Fra-
ge nicht als erste Instanz einen Entscheid zu fällen. Aus diesen Gründen ist
die Sache zur Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter eine Neubeurteilung der
gesamten Steuerexperten-Prüfung 2004. Es sei die Grenzfallklausel anzu-
wenden und die Prüfung als bestanden zu bewerten.
5.1 Mit Schreiben vom 14. Dezember 2006 hat die Rekurskommission EVD
die Beschwerdeführerin zu einer substantiellen Begründung ihres Eventu-
alantrages, ihre Prüfung als Ganzes neu zu beurteilen und die Prüfung als
bestanden zu bewerten, sowie zu einer Auseinandersetzung mit dem an-
gefochtenen Entscheid der Vorinstanz aufgefordert. Die Beschwerdeführe-
rin reichte diesbezüglich jedoch keine Stellungnahme ein.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt, wie erwähnt, auf die Meinung der
Examinatoren ab, solange konkrete Hinweise auf Befangenheit fehlen und
die Beurteilung nicht als fehlerhaft oder völlig unangemessen erscheint.
Mit Bezug auf das Fach "Steuern" (schriftlich) führte die Vorinstanz in ih-
rem Entscheid aus, dass die Experten auf alle wesentlichen Rügen der
Beschwerdeführerin eingegangen seien und sich in teils ausführlicher, teils
rechtsgenüglicher Weise mit den Rügen auseinandergesetzt hätten. Es
bestehe kein Anlass, an der korrekten Beurteilung der Leistung der Be-
schwerdeführerin zu zweifeln. Mit Bezug auf das Fach "Steuern" (münd-
lich) haben die Experten gemäss der Vorinstanz den Prüfungsablauf zu-
mindest in den Grundzügen nachvollziehbar aufgezeigt und dabei auch für
Laien einleuchtend ausgeführt, wie sie zu ihrer Bewertung gekommen sei-
en.
Da die Beschwerdeführerin die Gelegenheit nicht wahrnahm, ihre Rügen
mit Blick auf den vorinstanzlichen Entscheid zu formulieren, fehlt es an ei-
ner inhaltlichen Auseinandersetzung mit diesem. Für das Bundesverwal-
tungsgericht sind jedenfalls keine Anhaltspunkte ersichtlich, um die Beur-
teilung der Vorinstanz in Frage zu stellen. Aus diesem Grunde ist auf den
vorinstanzlichen Entscheid abzustellen.
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5.2 Gemäss der vorliegend anwendbaren Grenzfallregelung der Prüfungskom-
mission kann die Note im Fach "Steuern" (mündlich) angehoben werden,
wenn die prüfenden Experten eine Aufrundungsmöglichkeit vorgesehen
haben. In ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2005 haben die zuständigen
Experten festgehalten, dass im Fach "Steuern" (mündlich) keine Aufwer-
tungsmöglichkeit besteht.
Die Note im Fach "Steuern" (schriftlich) könnte angehoben werden, wenn
der Beschwerdeführerin nur zwei Punkte zum Bestehen der Prüfung fehlen
würden. Vorliegend fehlen ihr jedoch 5.5 Punkte zur nächsthöheren Note.
Somit kann die Grenzfallregelung nicht angewendet werden.
6. Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit zum Schluss, dass die Be-
schwerde insoweit gutzuheissen ist, als die Verfügung aufzuheben ist und
die Streitsache bezüglich die Diplomarbeit (inkl. Kolloquium) an die Vorins-
tanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen ist. Soweit weitergehend ist die
Beschwerde abzuweisen.
7. Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der
unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Ver-
fahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Verfahrens-
ausgang gilt die Beschwerdeführerin als hauptsächlich unterliegende Par-
tei. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, ihr die Verfahrenskosten
zu 4/5 aufzuerlegen. Diese werden mit dem am 28. März 2006 geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- verrechnet.
Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder
auf Begehren eine Entschädigung zugesprochen werden. Da der nicht an-
waltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine notwendigen und verhält-
nismässig hohen Kosten im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes
entstanden sind, ist jedoch von einer Parteientschädigung abzusehen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG).
8. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BBG, SR 173.110). Er ist
somit endgültig (Art. 74 Bst. c VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung der Vorins-
tanz vom 8. Februar 2006 aufgehoben wird und die Streitsache bezüglich
die Diplomarbeit (inkl. Kolloquium) an die Vorinstanz zur Neubeurteilung
zurückgewiesen wird. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewie-
sen.
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2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin zu
4/5 auferlegt, ausmachend Fr. 800.- und mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 1'000.- verrechnet. Der Beschwerderführerin sind Fr. 200.-
aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (eingeschrieben, mit Beilagen)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. 122 / trp) (eingeschrieben, mit Beilagen)
- der Erstinstanz (eingeschrieben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Ronald Flury Fabia Bochsler
Versand am: 20. August 2007